Studienleistung Migrationsrecht Beispiel
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Studienleistung Migrationsrecht Beispiel
Studienleistung - Migrationsrecht von Victor Reichenberg FH-Dortmund 14.11.2014 Freizügigkeitsgesetz/EU Ausreisepflicht eines Unionsbürgers Ausgangslage Herr Petrescu (Name geändert), Rumäne, 24 Jahre, immigrierte am 13.03.2014 mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) zur Arbeitssuche nach Bochum. Die Anmeldung der Familie Petrescu erfolgte am 14.03.2014 beim Einwohnermeldeamt Bochum. Sein Ziel war eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufzunehmen und seinen Kindern eine gute Schulausbildung zu ermöglichen. Die ersten drei Monate In den ersten drei Monaten besuchte Herr Petrescu einen Sprachkurs, um die deutsche Sprache zu lernen. In diesem Zeitraum blieb die Arbeitssuche erfolglos. Diese beschränkte sich aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse - auf sein unmittelbares Umfeld, welches aus Rumänisch sprechenden Nachbarn und dem türkischen Vermieter bestand. Aus dem gleichen Grund wurde Herr Petrescu von einem Mitarbeiter des Jobcenters abgewiesen. Den Lebensunterhalt bestritt die Familie durch betteln, Pfandflaschen sammeln und Kindergeld. Zu diesem Zeitpunkt bestand auch keine Familienkrankenversicherung. Nach den ersten drei Monate Nach den ersten drei Monaten beschloss Herr Petrescu Leistungen nach SGB II (ALG II) beim Jobcenter zu beantragen. Diesmal in Begleitung einer Sprachmittlerin. Wenig später erhielt er einen Ablehnungsbescheid, da er sich lediglich zur Arbeitssuche in Deutschland befinden würde. Die Ausländerbehörde Das Jobcenter informierte die Ausländerbehörde über die Antragsstellung. Diese überprüfte daraufhin das Freizügigkeitsrecht von Herrn Petrescu und stellte den Verlust des Freizügigkeitsrechts fest und Begründung: Das Recht nach § 2 Absatz 1 FreizügG/EU sei drei Monaten nach der Einreise nicht mehr gegeben, weil Herr Petrescu die Voraussetzungen gemäß § 4 (ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel) nicht erfüllte. Dies stellte die Ausländerbehörde anhand des ALG II-Antrags beim Jobcenter fest und sendete einen Bescheid mit einer Ausreisefrist. Herr Petrescu wäre für die Ausländerbehörde gemäß § 7 Abs. 1 nicht aufenthaltsberechtigt und somit ausreisepflichtig, weil er Leistungen beantragt hat. Doch dazu äußert sich die EU wie folgt: „[...] Jedoch dürfen die Mitgliedstaaten die Gewährung dieser Leistungen an nicht erwerbstätige EU-Bürger weder automatisch verweigern, noch können sie von vornherein davon ausgehen, dass Personen, die solche Leistungen beantragen, nicht über ausreichende Mittel verfügen und somit nicht aufenthaltsberechtigt sind. Die Behörden sollten die individuelle Situation prüfen und dabei eine Reihe von Faktoren berücksichtigen, wie den Betrag, die Dauer oder das allgemeine Ausmaß der Belastung, die eine Leistung für das nationale Sozialhilfesystem bedeuten würde, und ob sich die betreffende Person nur vorübergehend in einer schwierigen Situation befindet. Stellen die Behörden auf dieser Grundlage fest, dass die betreffende Person zu einer übermäßigen Belastung geworden ist, können sie ihr das Aufenthaltsrecht entziehen.“1 Da bei Herrn Petrescu lediglich die Antragsstellung (und Ablehnung) herangezogen wurde, darf die Ausländerbehörde - nicht ohne individuelle Prüfung der Situation - das Aufenthaltsrecht entziehen. Die Ausländerbehörde hätte vorher Nachweise über Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz von Herrn Petrescu verlangen müssen. Abgesehen davon, müsste geklärt werden, ob Herr Petrescu als „Arbeitssuchender“ (was das Jobcenter bestätigt hat) überhaupt unter den Status „Nicht erwerbstätige Unionsbürger“ fällt. Denn: Das Freizügigkeitsgesetzt unterscheidet zwischen Arbeitssuchende und nicht erwerbstätige Unionsbürger. Für Arbeitssuchende gilt: „Arbeitssuchende dürfen nicht ausgewiesen werden, wenn sie nachweisen können, dass sie weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit suchen.“² Demnach müssen nur nicht erwerbstätige Unionsbürger die Voraussetzungen nach §4 FreizügG/EU erfüllen. Quelle(n): 1 Klarstellung: Deutschland muss nicht allen arbeitslosen EU-Bürgern hierzulande Sozialhilfe zahlen, vom 10.01.2014, http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/11962_de.htm, aufgerufen am 15.11.2014 2 Recht auf Arbeitssuche http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=459&langId=de