Amtsblatt Nr. 22/2011
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Amtsblatt Nr. 22/2011
Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 22 Donnerstag, 01.12.2011 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite ■ Amt I/13 Hauptsatzung des Landkreises Leer 141 - 142 Entschädigungssatzung des Landkreises Leer 142 - 143 Geschäftsordnung des Landkreises Leer 144 - 149 B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite ■ Gemeinde Bunde Hauptsatzung der Gemeinde Bunde 149 - 151 ■ Gemeinde Firrel Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 151 ■ Gemeinde Jemgum Widmung von Gemeindestraßen 151 - 153 ■ Gemeinde Nortmoor Hauptsatzung der Gemeinde Nortmoor 153 - 154 ■ Gemeinde Ostrhauderfehn 1. Nachtragssaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 C. Sonstiges 154 - 155 Seite ■ Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen – Regionaldirektion Aurich Öffentliche Bekanntmachung in der Flurbereinigung Großes Meer; Feststellungsbeschluss 155 - 156 Flurbereinigung Strackholt; 1. Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung auf der Grundlage der Festsetzungen im vorgelegten Flurbereinigungsplan 156 - 157 ■ Ev.-ref. Kirchengemeinde Ditzum Bekanntmachung der 5. Änderung vom 19.04.2010 der Friedhofsgebührenordnung vom 27.09.1989 der Ev.-ref. Kirchengemeinde Ditzum 157 - 158 - 141 - Hauptsatzung des Landkreises Leer Aufgrund des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Kreistag des Landkreises Leer in seiner Sitzung am 16.11.2011 folgende Hauptsatzung beschlossen: §1 Name und Sitz Der Landkreis Leer führt den Namen „Landkreis Leer“. Er hat seinen Sitz in Leer/Ostfriesland. §2 Wappen, Flagge und Dienstsiegel Das Wappen des Landkreises Leer zeigt in Blau einen golden bewehrten, rot bezungten silbernen Löwen, der als Halsband eine gestürzte, goldene Krone trägt. Das Oberwappen zeigt eine Ährenkrone mit sechs goldenen Ähren und einem goldenen vierblättrigen Kleeblatt in der Mitte. Die Flagge des Landkreises zeigt in drei gleichbreiten Querstreifen die Farben blau–gold- silber und in der Mitte das Kreiswappen. Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift „Landkreis Leer“. §3 Kreisgebiet Das Kreisgebiet besteht aus der selbständigen Stadt Leer, den Städten Borkum und Weener sowie den Gemeinden Brinkum, Bunde, Detern, Filsum, Firrel, Hesel, Holtland, Jemgum, Moormerland, Neukamperfehn, Nortmoor, Ostrhauderfehn, Rhauderfehn, Schwerinsdorf, Uplengen und Westoverledingen. Zum Landkreis gehört als gemeindefreies Gebiet die Insel Lütje Hörn. §4 Abweichende Zuständigkeiten Der Beschlussfassung des Kreistages bedürfen nicht a) Rechtsgeschäfte im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 100.000,00 Euro nicht übersteigt; b) Verträge im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 3.000,00 Euro nicht übersteigt. §5 Vertretung der Landrätin/des Landrats Die Landrätin/der Landrat hat drei Vertreter/innen. Sie führen die Bezeichnung 1., 2. und 3. stellv. Landrätin/Landrat und vertreten die Landrätin/den Landrat in der sich aus ihrer Bezeichnung ergebenden Reihenfolge. §6 Beamtinnen und Beamte auf Zeit Außer der Landrätin/dem Landrat werden die allgemeine Vertreterin/der allgemeine Vertreter als Erste Kreisrätin/Erster Kreisrat sowie eine weitere leitende Beamtin/ein weiterer leitender Beamter als Kreisrätin/ Kreisrat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. §7 Geschäftsordnung Das Verfahren des Kreistages und des Kreisausschusses wird durch die vom Kreistag zu erlassene Geschäftsordnung geregelt. Diese bestimmt auch das Verfahren der nach § 71 NKomVG gebildeten Ausschüsse; sie gilt sinngemäß für sonstige Ausschüsse und Beiräte. §8 Anregungen und Beschwerden (1) Sind Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 34 NKomVG (Antrag) von mehr als fünf Personen unterzeichnet, so ist von den Antragstellern eine Person zu benennen, die berechtigt ist, sie zu vertreten. (2) Die Landrätin/der Landrat kann der Antragstellerin/dem Antragsteller aufgeben, den Antrag in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden. (3) Anträge, die nicht Angelegenheiten des Landkreises Leer betreffen, sind ohne Beratung von der Landrätin/dem Landrat unter Angabe der zuständigen Stelle zurückzugeben. Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten usw.), sind ebenfalls ohne Beratung zurückzugeben. (4) Für die Erledigung der Anträge ist der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheiten, für die der Kreistag ausschließlich gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG zuständig ist. Zur Vorbereitung der Erledigung können der Kreistag bzw. der Kreisausschuss Anträge zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen. (5) Von einer Beratung eines Antrages soll abgesehen werden, wenn sein Inhalt einen Straftatbestand erfüllt oder wenn er gegenüber bereits erledigter Anträge kein neues Sachvorbringen enthält. Eine Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ist. (6) Die Landrätin/der Landrat unterrichtet die Antragstellerin/den Antragsteller, wie der Antrag behandelt wurde. Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22 - 142 - §9 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen §2 Aufwandsentschädigung (1) Satzungen und Verordnungen sowie öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises werden im „Amtsblatt für den Landkreis Leer“ verkündet bzw. bekannt gemacht. (1) Die Kreistagsabgeordneten erhalten für die Wahrnehmung ihres Mandats eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 175,00 Euro. In der Aufwandsentschädigung enthalten ist ein Pauschalentschädigungsbetrag in Höhe von 25,00 Euro für die Bereitstellung der technischen Einrichtungen zur Nutzung des Kreistagsinformationssystems sowie der mit der laufenden Nutzung des Systems verbundenen Kommunikations- und Sachaufwendungen. Besteht Anspruch auf Abgeltung von Aufwendungen einer Kinder- oder Pflegebetreuung wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 225,00 Euro gezahlt. Die Aufwandsentschädigungen werden monatlich gezahlt. Sie treten neben den Ersatz des Verdienstausfalls und umfassen den Ersatz der notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Fahrkosten. Die Erstattung der Fahrkosten erfolgt im Rahmen dieser Satzung. (2) Tierseuchenbehördliche Verordnungen werden in der „Ostfriesen-Zeitung“, dem „General-Anzeiger“, der Zeitung „Rheiderland“ und der „Borkumer Badezeitung“ bekannt gemacht. Die Bekanntmachung in der „Borkumer Badezeitung“ entfällt, sofern die Stadt Borkum im Einzelfall nicht von der Viehseuche betroffen ist. (3) Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen durch eine amtliche Bekanntmachung in der „OstfriesenZeitung“, dem „General-Anzeiger“, der Zeitung „Rheiderland“ und der „Borkumer Badezeitung“. Die Bekanntmachung von Ausschüssen erfolgt durch Hinweisbekanntmachung in den in Satz 1 genannten Zeitungen mit Hinweis auf die vollständige Bekanntmachung durch Aushang in der Kreisverwaltung Leer, Bergmannstraße 37, 26789 Leer und im Internet unter der Adresse: www. landkreis-leer.de. § 10 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hauptsatzung vom 14.07.1997 außer Kraft. (2) Darüber hinaus erhalten als monatliche Aufwandsentschädigung (die in Klammern stehenden Aufwandsentschädigungen werden bei Anspruch auf Abgeltung von Kinder- und Pflegebetreuungsaufwendungen gezahlt): a) die/der 1. stellv. Landrätin/Landrat 430,00 € (560,00 €) b) die/der 2. stellv. Landrätin/Landrat 250,00 € (320,00 €) c) die Fraktionsvorsitzenden 120,00 € (160,00 €) und je Fraktionsangehörige/n 10,00 € Leer, 17.11.2011 Landkreis Leer Bramlage Landrat __________________________________________ Satzung über die Entschädigung der Kreistagsabgeordneten, Ehrenbeamten und sonstigen ehrenamtlich tätigen Mitglieder von Ausschüssen und Beiräten des Landkreises Leer (Entschädigungssatzung) Aufgrund des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Kreistag des Landkreises Leer in seiner Sitzung am 16.11.2011 folgende Satzung beschlossen: §1 Einleitung Die Tätigkeit als Mitglied des Kreistages und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für den Landkreis wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Auslagenersatz, Sitzungsgeld und Erstattung von Verdienstausfall entsteht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur im Rahmen dieser Satzung. (3) Sind die Vertreter/innen der Landrätin/des Landrats länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres Amtes verhindert, so wird nach dieser Zeit die Aufwandsentschädigung nicht mehr gezahlt. §3 Sitzungsgeld (1) Kreistagsabgeordnete und andere nicht dem Kreistag angehörende Mitglieder von Ausschüssen oder Beiräten des Landkreises erhalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an einer Kreistags-, Ausschuss- oder Beiratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 24,00 Euro. Dies gilt auch für die Teilnahme an Besprechungen, Besichtigungen und Empfängen, sofern die Teilnahme an diesen Veranstaltungen vom Kreisausschuss genehmigt worden ist. Ausgenommen hiervon sind Vorbesprechungen von Kreistags-, Ausschuss-, Fraktions- oder Gruppensitzungen sowie Sitzungen der Fraktions- oder Gruppenvorstände. Bei zeitlich direkt aufeinander folgenden Sitzungen (Unterbrechung von weniger als 1 Stunde) wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. (2) Kreistagsabgeordnete erhalten für die Teilnahme an einer Fraktions- oder Gruppensitzung, die der Vorbereitung einer Kreistags-, Kreisausschuss- oder Fachausschusssitzung dient, ebenfalls ein Sitzungsgeld in Höhe von 24,00 Euro. Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22 - 143 - (3) Das Sitzungsgeld nach Absatz 1 entfällt für diejenigen Sitzungsteilnehmer/innen, die aufgrund einer hauptberuflichen Stellung im öffentlichen Dienst Mitglieder des Ausschusses oder Beirates sind. Auf Antrag sind jedoch die entstandenen Fahrkosten zu erstatten. (4) Für Kreistagsabgeordnete aus Borkum und für Sitzungen auf Borkum werden über das Sitzungsgeld hinaus für erforderlich werdende Übernachtungen am Sitzungsort die notwendigen ortsüblichen Übernachtungskosten erstattet. §4 Fahrkosten (1) Fahrkosten werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 2 für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes gezahlt. Dies gilt auch für Fahrten zu Sitzungen von Körperschaften, für die eine Entsendung durch den Kreistag vorliegt. Bei der Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens werden 0,30 Euro je km berechnet. Fahrkosten sind unabhängig von der tatsächlichen Entfernung der Anreise nur bis zu einer Höhe von 30,00 Euro erstattungsfähig. Für Kreistagsabgeordnete aus Borkum ist die Höchstgrenze für Fahrtkosten gem. Satz 5 nicht anzuwenden. (2) Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die tatsächlich entstandenen Fahrkosten, höchstens jedoch 30,00 Euro, erstattet. (3) Für die Fahrkosten innerhalb des Kreisgebietes wird der/m 1. stellv. Landrätin/Landrat eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von 200,00 Euro, der/m 2. stellv. Landrätin/Landrat in Höhe von 115,00 Euro gezahlt. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Für Repräsentationsbesuche auf Borkum werden Fahr- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 erstattet. (4) Für Kreistagsabgeordnete aus Borkum und für Sitzungen auf Borkum werden die tatsächlich entstandenen Fahrkosten bei der Schiffsbenutzung und sofern unabweisbar erforderlich - bei der Benutzung eines Flugzeugs erstattet. §5 Dienstreisen Für Dienstreisen von Abgeordneten und anderen Abgesandten außerhalb des Kreisgebietes, die vom Kreisausschuss genehmigt wurden, werden Reisekosten nach den landesrechtlichen Bestimmungen gezahlt. Anstelle von Reisekosten können Sitzungsgelder und Fahrkosten gezahlt werden, wenn das Tagegeld niedriger als das Sitzungsgeld ist. Sitzungsgelder und Reisekosten werden nicht nebeneinander gewährt. §6 Verdienstausfall (1) Die Kreistagsabgeordneten und andere nicht dem Kreistag angehörende Mitglieder von Ausschüssen des Landkreises haben in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 2 Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 35,00 Euro je Stunde. Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, jedoch höchstens für acht Stunden täglich. (2) Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gewährt werden, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Kreistagsabgeordnete, 1. die einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen führen, 2. die keine Ersatzansprüche nach Satz 1 oder 2 geltend machen können und 3. denen im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, haben Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe von 17,00 Euro. Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene Nachteile gilt Satz 3 entsprechend. §7 Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige (1) Für Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige werden die monatlichen Aufwandsentschädigungen wie folgt festgesetzt (die in Klammern stehenden Aufwandsentschädigungen werden bei Anspruch auf Abgeltung von Kinderbetreuungsaufwendungen gezahlt): a) Kreisjägermeister/in 215,00 € (280,00 €) b) Kreisbeauftragte/r für Naturschutzund Landschaftspflege 185,00 € (240,00 €) c) Kreisbildstellenleiter/in 200,00 € (260,00 €) d) stellv. Kreisbildstellenleiter/in 155,00 € (200,00 €) Ist eines dieser Ämter vakant, wird die Entschädigung für die Dauer der Vakanz an die Vertreter/innen gezahlt. (2) Für Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes gilt § 5 sinngemäß. Für die Genehmigung der Dienstreisen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstund Geschäftsanweisung des Landkreises Leer. §8 Diese Entschädigungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.05.2009 außer Kraft. Leer, 17.11.2011 Landkreis Leer Bramlage Landrat ________________________________________ Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22 - 144 - Geschäftsordnung des Landkreises Leer Gemäß § 8 der Hauptsatzung des Landkreises Leer vom 14.07.1997, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 05.03.2008, hat der Kreistag des Landkreises Leer in seiner Sitzung am 16.11.2011 für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Ausschüsse des Kreistages und für die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und Beiräte folgende Geschäftsordnung beschlossen: I. Der Kreistag §1 Fraktionen und Gruppen (1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Abgeordneten, die aufgrund des gleichen Wahlvorschlags in den Kreistag gewählt sind. Gruppen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Abgeordneten, die aufgrund verschiedener Wahlvorschläge in den Kreistag gewählt sind. Auch Fraktionen können sich zu einer Gruppe zusammenschließen. Ein/e Kreistagsabgeordnete/r kann nicht Mitglied mehrerer Fraktionen oder Gruppen sein. (2) Jede Fraktion oder Gruppe hat eine/n Vorsitzende/n und stellvertretende/n Vorsitzende/n. (3) Fraktionen und Gruppen haben ihre Bildung, Bezeichnung, Zusammensetzung, den Namen der/s Vorsitzenden und der Vertreterin bzw. des Vertreters sowie spätere Veränderungen unverzüglich der Landrätin/dem Landrat schriftlich mitzuteilen. §2 Einberufung des Kreistags; Tagesordnung Wege über das Kreistagsinformationssystem durch Bereitstellung im Internet. §3 Öffentlichkeit (1) An öffentlichen Sitzungen des Kreistags können Zuhörerinnen und Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen; Pressevertretern sind besondere Plätze zuzuweisen. (2) Zuhörerinnen und Zuhörer sind mit Ausnahme von § 18 dieser Geschäftsordnung nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen zu beteiligen. Sie dürfen auch im Übrigen die Verhandlung nicht stören, insbesondere keine Zeichen des Beifalls oder des Missfalls geben. Zuhörerinnen und Zuhörer, die die Ordnung stören, können von der/dem Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwiesen werden. §4 Ausschluss der Öffentlichkeit (1) Der Kreistag kann die Öffentlichkeit ausschließen, soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss erfordern. (2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit kommt vorbehaltlich der Einzelprüfung unter anderem für folgende Angelegenheiten in Betracht, bei deren Behandlung in öffentlicher Sitzung regelmäßig Beeinträchtigungen des öffentlichen Wohls oder berechtigter Interessen einzelner zu befürchten sind: - Persönliche Angelegenheiten der Kreistagsmitglieder und weiterer Ausschussmitglieder Grundstücksangelegenheiten Kreditaufnahmen und Bürgschaften (dies gilt nicht für Darlehensangelegenheiten aus der Kreisschulbaukasse) Vergaben Steuererlass- und Abgabenangelegenheiten Rechtsstreitigkeiten des Landkreises (1) Die Ladungsfrist für Sitzungen des Kreistags beträgt zehn Tage. Sie kann in besonderen Fällen und bei unverzüglich einzuberufenden Sitzungen auf drei Tage abgekürzt werden; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Ladung am zehnten Tag, in Eilfällen am dritten Tag, vor der Sitzung über die Internetkomponente des Kreistagsinformationssystems des Landkreises Leer abrufbar bereitgestellt oder als elektronisches Dokument übersandt worden ist. - (2) Die Ladung erfolgt unter Beifügung der Tagesordnung sowie etwaiger Vorlagen bzw. Berichte der Verwaltung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten; Vorlagen können in Einzelfällen nachgereicht werden. Bei der Aufstellung der Tagesordnung ist § 6 dieser Geschäftsordnung zu beachten. Jeder Verhandlungsgegenstand muss besonders gekennzeichnet sein. (1) Die/der Vorsitzende hat die Sitzungen unparteiisch zu leiten. Sie/er ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie zur Beratung. Will sie/er zu einem Verhandlungsgegenstand selbst Stellung nehmen, muss sie/er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes abgeben. (3) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann der Kreistag Tagesordnungspunkte absetzen, ihre Reihenfolge ändern und, soweit sie sachlich zusammenhängen, gemeinsam beraten. Erweiterungen der Tagesordnung richten sich nach § 7 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. (4) Der gesamte Schriftverkehr (zum Beispiel Einladungen, Protokolle, Vorlagen) zwischen Verwaltung und Kreistag erfolgt in der Regel auf elektronischem - §5 Sitzungsleitung (2) Der Kreistag wählt in seiner ersten Sitzung zwei Vertreter/innen der/s Vorsitzenden des Kreistags und legt die Reihenfolge der Vertretung fest. (3) Sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Vertreter verhindert, wählt der Kreistag unter dem Vorsitz der/des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Abgeordneten für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, eine/n Vorsitzende/n aus seiner Mitte. Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22 - 145 - §6 Sitzungsverlauf Die regelmäßige Sitzung verläuft wie folgt: a) Eröffnung der Sitzung b) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung c) Genehmigung der Niederschrift über die vorhergegangene(n) Sitzung(en) d) Bericht der Landrätin/des Landrats über wichtige Angelegenheiten e) Anfragen *) f) Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben g) Beratung und Beschlussfassung über die in der Tagesordnung bezeichneten Verhandlungsgegenstände h) Anregungen und Beschwerden i) Anfragen (Fortsetzung zu e) j) Nichtöffentliche Sitzung k) Schließung der Sitzung *) Unter e) darf aus jeder Fraktion nur ein/e Kreistagsabgeordnete/r eine Anfrage stellen. §7 Sachanträge (1) Anträge auf Behandlung einzelner Gegenstände durch den Kreistag sind spätestens am elften Tage vor der Sitzung schriftlich an die Landrätin/den Landrat zu richten. Anträge, die nicht mindestens elf Tage vor der Sitzung des Kreistags eingegangen sind, werden grundsätzlich, sofern sie nicht als Eilanträge gekennzeichnet sind, für die darauf folgende Sitzung des Kreistags berücksichtigt. (2) Sofern der Beratungsgegenstand noch nicht vom Kreisausschuss vorbereitet ist, ist lediglich eine Beratung zulässig. Der Kreistag entscheidet, welchem Ausschuss der Antrag zur Vorbereitung überwiesen werden soll, es sei denn, die Kreistagssitzung wird mit Zustimmung aller Kreisausschussmitglieder für eine Sitzung des Kreisausschusses unterbrochen. (3) Die/der Vorsitzende kann verlangen, dass mündlich gestellte Anträge zu Gegenständen, die auf der Tagesordnung stehen, bis zur Abstimmung schriftlich vorgelegt werden. §8 Dringlichkeitsanträge (1) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) müssen vor Eintritt in die Tagesordnung eingebracht sein. Sie sind jedoch auf "dringliche Fälle" beschränkt. Das sind Angelegenheiten, deren Entscheidung unter Beachtung der einzuhaltenden Ladungsfrist, insbesondere auch unter Berücksichtigung der abgekürzten Ladungsfrist, nicht bis zur nächsten Kreistagssitzung aufgeschoben werden können. Eine Aussprache über die Dringlichkeit darf sich nicht mit dem Inhalt des Antrags, sondern nur mit der Prüfung der Dringlichkeit beschäftigen. Die Tagesordnung kann nur durch Beschluss des Kreistags mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erweitert werden. (2) Soll über den Antrag in der Sache noch in der laufenden Sitzung des Kreistags beschlossen werden, ist die Sitzung zur Vorbereitung durch den Kreisausschuss zu unterbrechen. §9 Redeordnung (1) Ein Kreistagsmitglied darf nur sprechen, wenn ihm von der/m Vorsitzenden das Wort erteilt wird. Wird das Wort gewünscht, muss sich das Kreistagsmitglied durch Erheben der Hand bemerkbar machen. (2) Es darf nur zur Sache gesprochen werden. Die/der Vorsitzende kann Redner/innen, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen oder sich mehrfach wiederholen, "zur Sache" rufen. Folgt das Mitglied dieser Ermahnung nicht, kann die/der Vorsitzende ihm nach nochmaliger Verwarnung das Wort entziehen. Ist einem Kreistagsmitglied das Wort entzogen, darf es zu diesem Punkt nicht mehr sprechen. Zwischenfragen sind nur mit Zustimmung der/s Sprechenden zulässig. (3) Die/der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen durch Namensaufruf, bei gleichzeitiger Meldung von mehreren Abgeordneten nach Ermessen. Bei Wortmeldungen "zur Geschäftsordnung" ist das Wort außerhalb der Reihenfolge zu erteilen, sobald die/der jeweilige Redner/in ihre/seine Ausführungen beendet hat. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf diese beziehen und nicht über fünf Minuten dauern. Die/der Vorsitzende kann zur Wahrnehmung der ihr/ihm obliegenden Befugnisse nach § 63 NKomVG jederzeit das Wort nehmen. Der Landrätin/dem Landrat ist zur tatsächlichen und rechtlichen Klarstellung des Sachverhalts auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen. (4) Die Redezeit beträgt für die Begründung eines schriftlichen Antrages zehn Minuten, im Übrigen bis zu fünf Minuten. Die Beschränkung der Redezeit gilt nicht für die Sprecher/innen und Vorsitzenden der Fraktionen und Gruppen. Die/der Vorsitzende kann die Redezeit verlängern. Bei Widerspruch beschließt der Kreistag über die Verlängerung der Redezeit. Spricht ein Mitglied länger als zulässig, entzieht ihm die/der Vorsitzende nach einmaliger Mahnung das Wort. Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. (5) Jedes Kreistagsmitglied darf grundsätzlich zu einem Antrag nur einmal sprechen; ausgenommen sind hiervon: a) die Fraktions- und Gruppenvorsitzenden oder ihre Stellvertreter/innen und die jeweils von den Fraktionen oder Gruppen benannten Sprecher/innen b) Richtigstellung offenbarer Missverständnisse c) Anfragen zur Klärung von Zweifelsfragen d) das Schlusswort der/s Antragstellers/in unmittelbar vor der Abstimmung e) Anträge und Einwendungen zur Geschäftsordnung Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22 - 146 - f) Die/der Vorsitzende zwecks Wahrnehmung der ihr/ihm nach § 63 NKomVG obliegenden Befugnisse g) Wortmeldungen der Landrätin/des Landrats gemäß Absatz 3 Satz 5 Die/der Vorsitzende kann im Einzelfall zulassen, dass ein Kreistagsmitglied mehr als einmal zu einem Antrag sprechen darf. Bei Widerspruch entscheidet der Kreistag. § 10 Beratung (1) Während der Beratung sind Änderungsanträge zulässig. Wird ein Änderungsantrag angenommen, gilt der veränderte Antrag als neue Verhandlungsgrundlage. (2) Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin/dem Antragsteller jederzeit zurückgezogen werden. (3) Jedes Kreistagsmitglied kann während der Sitzung Anträge "zur Geschäftsordnung" stellen. Hierzu gehören insbesondere Anträge auf a) b) c) d) e) f) g) h) i) Vertagung der Beratung Verweisung an einen Ausschuss Unterbrechung der Sitzung Nichtöffentliche Behandlung einer Angelegenheit oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit Verlängerung der Redezeit Zulassung mehrmaligen Sprechens Schluss der Debatte und Schließen der Rednerliste; diese Anträge können nur von Kreistagsmitgliedern gestellt werden, die zu dem Punkt nicht zur Sache gesprochen haben Übergang zur Tagesordnung Nichtbefassung (4) Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung erfolgt die Abstimmung erst dann, wenn die/der Vorsitzende je einer/m Sprecher/in der Fraktionen und Gruppen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Bei Antrag auf Schluss der Debatte und Schließen der Rednerliste gibt die/der Vorsitzende zunächst die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. § 11 Anhörungen (1) Beschließt der Kreistag, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung zu hören, gilt § 9 Absatz 4 entsprechend. (2) Beschließt der Kreistag, anwesende Einwohner/innen des Landkreises Leer zum Gegenstand der Beratung zu hören, gilt § 9 Absatz 4 ebenfalls entsprechend. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Kreistagsmitglieder. Eine Diskussion mit den Kreiseinwohner/innen findet nicht statt. § 12 Verstöße (1) Verletzt ein Kreistagsmitglied die Ordnung oder verstößt es gegen die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, ruft die/der Vorsitzende unter Nennung des Namens "zur Ordnung". Persönliche Angriffe und Beleidigungen sind von der/m Vorsitzenden sofort zu rügen. (2) Hat die/der Vorsitzende ein Mitglied dreimal "zur Ordnung" gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen oder verletzt ein Mitglied gröblich die Ordnung, ist der Ausschluss von der Sitzung wegen ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten zulässig. Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. (3) Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und gelingt es der/m Vorsitzenden nicht, sie wieder herzustellen, kann sie/er die Sitzung unterbrechen; sie/er kann die Sitzung nach Beratung mit den Vorsitzenden der Fraktionen und Gruppen schließen. § 13 Abstimmung (1) Der Beratung folgt in der Regel die Abstimmung. Anträge, über die abgestimmt werden soll, sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden, sofern nicht eine schriftliche Vorlage vorliegt und der Kreistag die Verlesung nicht ausdrücklich verlangt. Während des Abstimmungsverfahrens sind weitere Anträge unzulässig. (2) Liegen mehrere Anträge vor, bestimmt die/der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Anträge zur Geschäftsordnung haben Vorrang vor Anträgen zur Sache. Änderungsanträge werden vor dem Hauptantrag behandelt. Weitergehende Anträge haben Vorrang vor anderen Anträgen. (3) Die/der Vorsitzende stellt die Fragen so, dass der Kreistag seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen fasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. (4) Grundsätzlich wird offen durch Erheben der Hand abgestimmt, in Zweifelsfällen durch Aufstehen. Der/m Vorsitzenden bleibt es überlassen, eine Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das genaue Stimmverhältnis festzulegen. Die Auszählung muss erfolgen, wenn der Kreistag dies vor der Abstimmung beschließt oder ein Mitglied es verlangt. (5) Soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben, findet eine namentliche Abstimmung nur auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Kreistagsmitglieder statt. (6) Über geheime Abstimmung wird mit Mehrheit beschlossen; sie hat Vorrang vor namentlicher Abstimmung. Das Ergebnis einer geheimen Abstimmung wird durch zwei von der/m Vorsitzenden zu bestim- Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22 - 147 - mende Abgeordneten festgestellt und der/m Vorsitzenden mitgeteilt, die/der es bekannt gibt. § 14 Wahlen (1) Das Wahlverhalten richtet sich nach § 67 NKomVG. Bei geheimer Wahl begibt sich das Kreistagsmitglied nach Namensaufruf in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie gewählt wurde. Danach legt es den Stimmzettel in die Wahlurne und begibt sich wieder an seinen Platz. (2) Die/der Vorsitzende und die entsprechend nach Abs. 3 bestimmten Stimmzähler/innen haben darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Sie achten darauf, dass sich immer nur ein/e Wähler/in und diese/r nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält. (3) Das Wahlergebnis wird durch zwei von der/m Vorsitzenden zu bestimmende Abgeordnete festgestellt und der/m Vorsitzenden mitgeteilt, die/der es bekannt gibt. § 15 Anfragen (1) Jede/r Kreistagsabgeordnete kann Anfragen über kreisbezogene Angelegenheiten an die Landrätin/den Landrat richten. Anfragen, die in der Kreistagssitzung beantwortet werden sollen, sind spätestens fünf Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen. Gestellte Anfragen sind in der Sitzung zu wiederholen. Die/der Anfragende und die Fraktionen haben das Recht, jeweils zwei Zusatzfragen zu stellen. (2) Eine Aussprache über Anfragen findet nicht statt. (3) Kann die Anfrage nicht in der Sitzung beantwortet werden, ist sie schriftlich zu beantworten. Die Antwort ist in der folgenden Sitzung zu verlesen. Die/der Anfragende und die Fraktionen haben das Recht, zwei Zusatzfragen zu stellen. § 16 Persönliche Erklärungen Am Schluss der Tagesordnung hat jedes Kreistagsmitglied das Recht, eine persönliche Erklärung abzugeben. § 17 Protokoll (1) Der Kreistag beauftragt die Landrätin/den Landrat, für die Anfertigung des Protokolls Sorge zu tragen. Sie/er bestimmt daher die/den weisungsunabhängige/n Protokollführer/in. Zur Anfertigung des Protokolls kann die Beratung auf Tonband aufgenommen werden. Das Tonband ist nach Genehmigung des Protokolls zu löschen. ausgeschlossen. Aus ihm muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen angenommen worden sind. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe. (3) Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden, der Landrätin/dem Landrat und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichen. Es soll allen Kreistagsmitgliedern möglichst innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung im Kreistagsinformationssystem abrufbar bereitgestellt werden. (4) Der Kreistag beschließt über die Genehmigung des Protokolls. Einwendungen gegen das Protokoll dürfen sich nur gegen die Richtigkeit des wesentlichen Inhalts der Verhandlungen und der Beschlüsse richten. Werden gegen die Fassung des Protokolls Einwendungen erhoben, die sich nicht durch Erklärungen des/r Protokollführers/in oder der Landrätin/des Landrats beheben lassen, entscheidet der Kreistag. (5) Über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung des Kreistages vor Ablauf der Wahlperiode entscheidet der Kreisausschuss. § 18 Einwohnerfragestunde (1) Am Ende einer öffentlichen Kreistagssitzung findet eine Einwohnerfragestunde statt. Die Fragestunde wird von der/m Vorsitzenden geleitet. Sie soll 30 Minuten nicht überschreiten. (2) Jede/r Einwohner/in des Landkreises Leer kann Fragen zu Beratungsgegenständen der Kreistagssitzung und anderen Angelegenheiten des Landkreises stellen. Die/der Fragesteller/in kann bis zu zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand ihrer/seiner ersten Frage beziehen müssen, stellen. (3) Die Fragen werden an die Landrätin/den Landrat gerichtet und in der Regel von dieser/m beantwortet. Eine Diskussion findet nicht statt. II. Der Kreisausschuss § 19 Geschäftsgang und Verfahren (1) Für den Geschäftsgang und das Verfahren des Kreisausschusses gelten die Vorschriften des Abschnitts I für den Kreistag mit Ausnahme der §§ 11 und 18 entsprechend, soweit nicht gesetzliche oder andere Bestimmungen dieser Geschäftsordnung dem entgegenstehen. (2) Die Tagesordnung der regelmäßigen Sitzung enthält zusätzlich den Punkt "Mitteilungen/Anfragen", die Punkte nach § 6 d), e), h), und i) entfallen. (2) Im Protokoll werden die wesentlichen Inhalte der Verhandlungen festgehalten, ein Wortprotokoll ist Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22 - 148 - (3) Die Protokolle über die Sitzungen des Kreisausschusses werden allen Kreistagsmitgliedern im Kreistagsinformationssystem des Landkreis Leer abrufbar bereitgestellt. Das Protokoll ist vertraulich zu behandeln. § 20 Ladungsfrist und Form der Einberufung (1) Der Kreisausschuss tritt in der Regel jeden ersten Freitag im Monat zusammen. In besonderen Fällen bestimmt die Landrätin/der Landrat den Termin. (2) Die regelmäßige Ladungsfrist beträgt eine Woche. Sie ist gewahrt, wenn die Ladungen sieben Tage vor der Sitzung über die Internetkomponente des Kreistagsinformationssystems abrufbar bereitgestellt oder als elektronisches Dokument übersandt worden ist. In besonderen Fällen bestimmt die Landrätin/der Landrat Form und Frist der Ladung. (3) Im Fall des § 8 Abs. 2 kann die Landrätin/der Landrat den Kreisausschuss für die Sitzungspause des Kreistages einberufen. (3) Neben den Vorlagen werden an alle Kreistagsmitglieder die Einladungen an den Kreisausschuss zur Kenntnis zur Verfügung gestellt. (4) § 7 Abs. 1 findet insoweit Anwendung, als die Antragsfrist acht Tage beträgt. III. Die Ausschüsse § 21 Ausschüsse (1) Der Kreistag bildet folgende Ausschüsse: a) b) c) d) e) f) g) h) i) Personalausschuss Ausschuss für Kultur, Umwelt- und Naturschutz Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Verkehr Finanz- und Prüfungsausschuss Betriebsausschuss Abfallwirtschaft Feuerschutzausschuss Ausschuss für Gleichstellung und Migration Ausschuss für Kreisentwicklung, Demografie und Neue Energien (2) Gesetzlich vorgeschriebene Ausschüsse werden im Rahmen der bestehenden Richtlinien gebildet. § 22 Zusammensetzung der Ausschüsse (1) Die Ausschüsse in § 21 Abs. 1 bestehen aus elf stimmberechtigten Mitgliedern [außer dem nach besonderen Rechtsvorschriften zu bildenden Ausschuss unter Buchstabe f)]. wird ein Mitglied des Behindertenbeirates als Mitglied zum Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport hinzubestimmt, um die Belange der Menschen mit Behinderung im Landkreis Leer ausreichend zu berücksichtigen und zu würdigen. Zur Beratung anderer Angelegenheiten gehören dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport je ein/e Vertreter/in der ansässigen Wohlfahrtsverbände an. Zum Ausschuss für Kultur, Umwelt- und Naturschutz werden zwei Mitglieder (und Vertreter/innen) zur Beratung von Naturschutzbelangen auf Vorschlag der im Landkreis Leer tätigen, nach dem Naturschutzgesetz anerkannten Verbände vom Kreistag hinzubestimmt; darüber hinaus gehört dem Ausschuss für Kultur, Umwelt- und Naturschutz der Naturschutzbeauftragte mit beratender Stimme an. (3) Für die einer Fraktion oder Gruppe angehörenden Mitglieder eines jeden Ausschusses sind Stellvertreter/innen zu bestimmen. Sind sie verhindert, ist jedes Fraktions- und Gruppenmitglied zur Stellvertretung berechtigt. § 23 Geschäftsgang und Verfahren (1) Für den Geschäftsgang und das Verfahren der Ausschüsse des Kreistags und der Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften gelten die Vorschriften des Abschnittes I für den Kreistag entsprechend. (2) Die Tagesordnung der regelmäßigen Sitzung enthält zusätzlich den Punkt „Mitteilungen/Anfragen“, die Punkte nach § 6 d), e), f), h) und i) entfallen. (3) Mit Ausnahme der Sitzungen des Personalausschusses sind die Sitzungen der Ausschüsse öffentlich. Ausschüsse können zu einer nichtöffentlichen Sitzung geladen werden, wenn die Tagesordnung nur Verhandlungsgegenstände aufführt, die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln sind. § 9 Abs. 3 Satz 5 sowie § 18 finden mit der Ergänzung Anwendung, dass Fragen auch von Beauftragten der Landrätin/des Landrats beantwortet werden können. (4) Ladungsfrist und Form der Einberufung richten sich nach § 20 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. IV. Ausschüsse und Beiräte aufgrund besonderer Rechtsvorschriften § 24 Geschäftsgang und Verfahren Die Bestimmungen des Abschnitts III sind sinngemäß auch auf Ausschüsse und Beiräte des Landkreises Leer anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen. (2) Zum Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport werden zwei Mitglieder (und zwei Vertreter/innen) zur Beratung von Angelegenheiten des Sports auf Vorschlag des Kreissportbundes hinzubestimmt. Zudem Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22 - 149 - V. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 25 Außerkraftsetzen der Geschäftsordnung Der Kreistag und der Kreisausschuss können für die Dauer einer Sitzung oder für einzelne Verhandlungsgegenstände die Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl beschließen, wenn nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. §3 Ratszuständigkeit Der Beschlussfassung des Rates bedürfen a) Rechtsgeschäfte i. S. d. § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 15.000,00 Euro übersteigt, b) Verträge i. S .d. § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 2.500,00 Euro übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden. § 26 Geltung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse vom 12.05.2009 außer Kraft. §4 Ortsvorsteherin/Ortsvorsteher (1) Die Gemeindeteile, bestehend aus den früheren Gemeinden a) Boen b) Bunde c) Bunderhee d) Dollart e) Wymeer Leer, 17.11.2011 Landkreis Leer Bramlage Landrat __________________________________________ Hauptsatzung der Gemeinde Bunde Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) geändert durch Artikel 29 des Gesetzes zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. Seite 353) hat der Rat der Gemeinde Bunde in seiner Sitzung am 15. November 2011 folgende Hauptsatzung beschlossen: bilden je eine Ortschaft mit Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher. (2) Die Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher erfüllen die folgenden Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung: - zur eigenverantwortlichen Erledigung folgende Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung: a) b) Mithilfe bei Erhebungen für Statistiken und Zählungen, c) §1 Bezeichnung, Name Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen „Gemeinde Bunde“. Meldung von Schäden, Gefahrenpunkten, Störungen, Verunreinigungen von Straßen und Wegen, Ortsbeleuchtungen, Gewässer, etc., d) sonstige, im Einzelfall vom Bürgermeister zu übertragene Aufgaben, die auf die Ortschaft bezogen und für die Erledigung durch Ortsvorsteher geeignet sind. §2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Das Wappen der Gemeinde Bunde zeigt in Blau auf silbernen Wellen einen silbernen Drei-Master (Seeschiff). Ausgabe von Antragsvordrucken und Annahme von Anträgen, (3) Für die Anhörungsrechte der Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher gelten die Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Satz 6 NKomVG i. V. m. § 94 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 NKomVG. (2) Die Gemeinde Bunde führt eine Flagge. Die Flagge zeigt das Gemeindewappen und in Längsrichtung oben einen schwarzen, mittig einen roten und unten einen blauen Streifen. §5 Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 81 Abs. 2 NKomVG (3) Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift „Gemeinde Bunde (Ostfriesland)“. (1) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten zwei ehrenamtliche Vertreterinnen Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22 - 150 - und/oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten. (2) Der Rat beschließt über die Reihenfolge der Vertretung, sofern eine solche bestehen soll. Soll eine Reihenfolge bestehen, so führen die Vertreterinnen und Vertreter die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister mit einem Zusatz, aus dem sich die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ergibt. §6 Anregungen und Beschwerden (1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 34 NKomVG von mehreren Personen bei der Gemeinde gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie von diesen Personen eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Gemeinde vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen oder Antragstellern können bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden. (2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprochen ist. (3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Gemeinde Bunde zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern mit Begründung zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Absichten usw.). (4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss ohne Beratung zurückzuweisen. (5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfsoder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält. (6) Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der Rat und der Verwaltungsausschuss können Anregungen oder Beschwerden zur Mit- beratung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen. §7 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Bunde werden im Amtsblatt für den Landkreis Leer verkündet bzw. bekannt gemacht. (2) Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Bunde. Die Aushangfrist beträgt zwei Wochen, wenn gesetzlich nicht etwas anderes geregelt ist. Abweichend von Satz 2 beträgt die Aushangfrist für die ortsübliche Bekanntmachung gem. § 59 Abs. 5 NKomVG und § 72 Abs. 3 Satz 5 NKomVG eine Woche. Die Aushangfrist nach Satz 3 entfällt bei der Einberufung des Rates und der Einberufung von öffentlich tagenden Fachausschüssen in Eilfällen gem. § 1 Abs. 1 UA 2 und § 24 Abs. 1 der Geschäftsordnung. Auf die Veröffentlichung der ortüblichen Bekanntmachungen in den Bekanntmachungskästen wird durch zusätzliche Bekanntmachung in den Tageszeitungen Rheiderland-Zeitung und Ostfriesen-Zeitung (Ausgabe Leer) hingewiesen. Die Standorte der Bekanntmachungskästen sind wie folgt festgelegt: Bunde: Boen: Bunderhee: Dollart: Wymeer: Rathaus, Kirchring 2, 26831 Bunde beim Ehrenmal, Boenster Hauptstraße, 26831 Bunde-Boen Buswartehalle, gegenüber Steinhausstraße 134, 26831 BundeBunderhee Verwaltungsnebenstelle (Haus des Gastes), Ditzumerverlaat 10, 26831 Bunde-Dollart Verwaltungsnebenstelle, Wymeerster Hauptstraße 44, 26831 Bunde-Wymeer §8 Einwohnerversammlungen Bei Bedarf unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner durch Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebietes oder für Ortschaften. Ort und Gegenstand von Einwohnerversammlungen sind gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 mindestens sieben Tage vor der Veranstaltung öffentlich bekannt zu machen. §9 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01. November 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Bunde vom 08.11.2001 in der Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22 - 151 - §2 Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.07.2008 außer Kraft. Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Bunde, 15. November 2011 Gemeinde Bunde Der Bürgermeister __________________________________________ §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Haushaltssatzung der Gemeinde Firrel für das Haushaltsjahr 2011 §4 Aufgrund des § 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Firrel in der Sitzung am 10.10.2011 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2011 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 63.900,00 Euro festgesetzt. §1 §5 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 2. 1. 393.000,00 Euro 502.300,00 Euro 1.3 der außerordentlichen Erträge 1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt: 0,00 Euro 0,00 Euro im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 320 v. H. 320 v. H. 2. 320 v. H. Gewerbesteuer Firrel, 10.10.2011 Gemeinde Firrel Der Bürgermeister _______________ Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 383.800,00 Euro 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 483.000,00 Euro 2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro Der Haushaltsplan liegt nach § 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom 05.12.2011 bis zum 14.12.2011 im Rathaus der Samtgemeinde Hesel, Rathausstraße 14, 26835 Hesel, Zimmer O-04 zu den Öffnungszeiten (montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und montags bis donnerstags 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr) öffentlich aus. 0,00 Euro Holtland, 21.11.2011 festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes Gemeinde Firrel Der Bürgermeister __________________________________________ 383.800,00 Euro Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Jemgum Widmung von Gemeindestraßen 483.000,00 Euro Die in der Gemeinde Jemgum, Landkreis Leer, Regierungsbezirk Weser-Ems, gelegenen, nachfolgend aufgeführten Straßen werden mit sofortiger Wirkung zu Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22 - 152 - Gemeindestraßen gem. § 47 Nr. 3 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) gewidmet. Name Beginn Ende Die Benutzung der nachfolgend aufgeführten Straßen wird auf ihrer ganzen Länge auf Fahrzeuge mit einer Achslast von maximal 8 t beschränkt. Die maximale Spurbreite der Fahrzeuge darf 3 m nicht überschreiten. Für Fahrzeuge über 6 t gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von maximal 30 km/h. Speckfenneweg Hofstraße Jemgum L 15 Klimpe Im Norden: Hoher Weg Im Süden :Ditzumerhammri ch, Kreisstraße Ditzumer Warpen Kreisstraße K 42 Warpener Weg Die Beschränkung erfolgt gemäß § 8, Abs. 1 NStrG aus Gründen des öffentlichen Wohles. Die vorhandenen Fahrbahnbreiten der Straßen und die Ausbauart sind nicht geeignet einen regelmäßigen Schwerlastverkehr über 8 t Achslast, 3 m Spurbreite und bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 t einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h aufzunehmen. Am Sieltief Schafweg in Pogum Dollarstraße in Pogum Molkereistraße, Kreisstraße 43 in Ditzum, Pogumer Straße, Kreisstraße 42 in Pogum Hoher Weg Grenze zum Flurstück 39, Name Beginn Ende Tjabberantsweg Kolkweg Soltborg, L 15 Holtgaster Straße, Kreisstraße 36 Begründung Länge (ca.:) Deichverteidigungsweg 130 m Bentumer Sieltiefsweg Landesstraße L15 Holtgaster Straße K 36 2.050 m Jemgumgeise Jemgumkloster, L 15 Geiseweg Jemgumgeise Heester Weg Geiseweg Heester Weg Kurzer Weg Schapfennenweg Oldendorper Straße, L 16 in Oldendorp, Archer Weg, Archer Weg Nendorper Straße, L 15 Grenze zu den Flurstücken 5/3 und 5/6, Oldendorper Straße, L16 Archer Weg Tjaddehofstraße Oldendorper Straße, L 16 Archer Weg Oldendorper Straße, L 16 Archer Weg Upgangsweg Tjaddehofstraße Upgangsweg 650 m Bovenhusener Weg / Kirchsteig Bovenhusen Deddeborg Ukeborg Sappenborg Böhmerwold K 37 Kreisstraße 36 Bovenhusen Jemgumgeise Bovenhusener Weg: Bovenhusener Wiesen; Kirchsteig Bovenhusener Graben Bovenhusener Weg Bentumer Sieltiefsweg Straße Sappen- Jemgumgeise borg Hofstraße L 15 Rechter Weg Hofstraße L15 Dreiwringenweg Klimpe Marienchor K 37 2.060 m 3.000 m 1.130 m 2.760 m 1.050 m 390 m 500 m Meendenweg Nendorper Rechter Weg Nendorper Straße in Nendorp Hatzumerfehn Hatzumerfehn Nendorper Rechter Weg 1.) Gemarkungsgrenze zu Gemeinde Dollart 2.) Dorfstraße Marienchor Hatzumerfehn Hatzumer Rechter Weg 390 m Dorfstraße Marienchor Grundstück Bülthausweg 1 780 m Straße Hatzumerfehn Dukelweg K38 Dukelweg K 38 Eppingawehr 260 m 250 m 500 m Kanalweg Bülthausweg 2.500 m Marienchor 2.500 m 2.700 m gesamt 4.730 m 1.400 m Grünland 410 m Reideweg 1.760 m Nendorper Straße L 15 Aukeweg Klimpe Im Süden: Dreiwringenweg Im Westen: Klimster Weg 1.600 m 320 m 1.550 m 2.300 m Klimpe 2.700 m 700 m Grünlandweg 3.800 m Dünkirchen 2.900 m Molkereistraße, Kreisstraße 42 in Ditzum Wehrlandsweg 2.250 m Heester Weg Hoher Weg 2.100 m Landesstraße 15 Bentumer Siel Warpener Weg Länge (ca.:) Jemgumgaste Klimpe 1.400 m Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22 900 m - 153 Name Beginn Ende Toter Weg Hofstraße L15 Amstelborger Weg Eppingawehr Nordlandweg Wehrlandsstraße Teelkeweg Sieltiefsweg Tjaddeweg Midlumer Straße L 15 Am Eppingawehrster Weg Im Westen : (östliche Flur4.000 m stücksgrenze Wehrlandweg Im Osten: Deichverteidigungsweg Am Wehrlandweg 570 m 1.) Im Osten: Midlumer Straße L 15 2.) Im Süden: Sieltiefsweg Dwarstief Midlumer Straße L15 Emsdeich (Deichverteidigungsstraße) Midlumer Straße L 15 Wehrlandzugschlot 3.000 m Wehrlandsweg in Midlum 520 m 2.700 m 435 m Wiesenstraße in Critzum Graben Osterweg Critzumer Sieltiefsweg Wiesenstraße in Critzum Grünland Coldeborg Coldeborger Straße Im Westen : Coldeborger Sieltiefsweg Im Norden: Straße Boomborg Osterweg Länge (ca.:) 1.000 m 2.000 m Critzumer Straße L15 Critzumer Wehrlandweg Coldeborger Sieltiefsweg Coldeborg Coldeborger Sieltief Slekeweg Coldeborger Sieltiefsweg Im Süden: Dwarstief Im Westen: Critzumer Sieltiefsweg Critzumer Wehrlandweg Critzumer Straße L15 Slekeweg Thomsenweg Straße Boomborg Im Norden / Westen : Weg Boomborg Im Süden: Grünländereien Beginn Ende Lüttjer Hoher Weg Landesstraße L 15 Straße Achter´d Toorn Achter´d Toorn Landesstraße L 15 Im Westen: Nendorper Rechter Weg Im Süden: Kanalweg Tjadde- oder Heerweg Lüttje Hoher Weg Sommerlohneweg Sommerlohneweg Landesstraße L15 Straße Achter´d Toorn Länge (ca.:) 1.360 m 3.350 m 400 m 2.250 m Trägerin der Straßenbaulast ist die Gemeinde Jemgum. Die genaue Lage der gewidmeten Flächen kann auf Wunsch entsprechendem Kartenmaterial ent-nommen werden, das im Rathaus der Gemeinde Jemgum, Hofstraße 2, 26844 Jemgum, Zimmer 10, ausliegt. Rechtsbehelfsbelehrung 2.300 m Coldeborger Straße Name 1.250 m 350 m Gegen die Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. Jemgum, den 01.12.2011 Gemeinde Jemgum Der Bürgermeister ________________________________________ Hauptsatzung der Gemeinde Nortmoor Boomborg Landesstraße L15 3.500 m 1.020 m 1.600 m Im Osten: Straße Coldeborg Im Westen: Graben III. Ordnung Flurstück 56/4, Flur 7, Gemarkung Hatzum) Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353) hat der Rat der Gemeinde Nortmoor in seiner Sitzung am 08. November 2011 folgende Hauptsatzung beschlossen: 2.200 m §1 Bezeichnung, Name, Rechtsstellung 3.600 m (1) Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen „Gemeinde Nortmoor“. (2) Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Jümme. Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22 - 154 - §2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Das Wappen ist von Grün und Silber geteilt, darin in verwechselten Farben oben ein schräg-linkes Stechpalmblatt in mit Kugeln bestreutem Feld, unten drei Rohkolben, die äußeren mit Blättern. (2) Das Dienstsiegel der Gemeinde enthält das Wappen mit der Umschrift „Gemeinde Nortmoor Landkreis Leer“. §3 Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 105 NKomVG i. V. m. § 81 Abs. 2 NKomVG Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus der Mitte des Rates eine/n ehrenamtliche/n Vertreter/in der/des Bürgermeisters/in, die sie/ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Rates einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzung des Rates, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertritt. §4 Anregungen und Beschwerden (1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 34 NKomVG von mehreren Personen bei der Gemeinde gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Gemeinde vertritt. Bei mehr als fünf Antragsteller/innen können bis zu zwei Vertreter/innen benannt werden. (2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprochen ist. (3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheit der Gemeinde Nortmoor zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat von der/dem Bürgermeister/in ohne Beratung den Antragstellern/innen mit Begründung zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Absichten usw.). (4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat ohne Beratung zurückzuweisen. (5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfsoder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält. (6) Der Rat kann Anregungen oder Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen. §5 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen, Verordnungen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden im Amtsblatt für den Landkreis Leer verkündet bzw. bekannt gemacht. (2) Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang in den amtlichen Aushangkästen. Die Standorte werden wie folgt festgelegt: a) Ecke Holtlander Straße/Siedlerstraße b) Dorfstraße, Parkplatz Kirche c) Dorfstraße, vor Haus Nr. 82 d) Ecke Bruntjer Weg/Birkenstraße Die Aushangkästen werden gemeinsam mit der Samtgemeinde Jümme gehalten. (3) Die Dauer des Aushanges beträgt eine Woche, soweit nicht durch Gesetz andere Fristen vorgeschrieben sind. Der Tag des Aushanges und der Abnahme einer Bekanntmachung in den amtlichen Aushangkästen ist auf der Bekanntmachung anzugeben und aktenkundig zu machen. §6 Einwohnerversammlungen Bei Bedarf unterrichtet der/die Hauptverwaltungsbeamte/in die Einwohner/innen durch Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebietes. Zeit, Ort und Gegenstand von Einwohnerversammlungen sind gemäß § 5 mindestens 8 Tage vor der Veranstaltung ortsüblich bekannt zu machen. §7 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am 01.11.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Nortmoor vom 12.02.1997 außer Kraft. Nortmoor, den 08.11.2011 Gemeinde Nortmoor Bürgermeister Gemeindedirektor __________________________________________ 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Ostrhauderfehn für das Haushaltsjahr 2011 Aufgrund des § 87 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Ostrhauderfehn in Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22 - 155 - der Sitzung am 27.10.2011 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: Ostrhauderfehn, 28.10.2011 Der Bürgermeister §1 Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2011 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge festgesetzt auf -Euro- Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 4 5 9.641.800 359.000 9.641.800 367.400 21.400 29.800 9.979.400 9.979.400 Der Nachtragshaushaltsplan liegt nach § 86 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 15.12.2011 bis einschließlich zum 23.12.2011 zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Ostrhauderfehn, Hauptstraße 117, 26842 Ostrhauderfehn, Zimmer 23, zu den Öffnungszeiten Montag – Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr und Montag: 14.00 – 17.00 Uhr, sowie Dienstag und Donnerstag 14.00 – 16.00 Uhr, öffentlich aus. 8.931.100 359.000 21.400 9.268.700 8.220.500 105.900 28.700 8.297.700 die bisherigen fest- erhöht gesetzten um Gesamtbeträge -Euro-Euro1 Ergebnishaushalt ordentliche Erträge ordentliche Aufwendungen außerordentliche Erträge außerordentliche Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Einzahlungen für Investitionstätigkeit Auszahlungen für Investitionstätigkeit Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit Nachrichtlich: Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushalts Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanzhaushalts 2 3 Vermindert um -Euro- 387.000 33.000 0 420.000 912.400 332.300 38.900 1.205.800 0 0 0 0 185.200 0 0 185.200 9.318.100 392.000 21.000 9.688.700 9.318.100 438.200 67.600 9.688.700 §2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Ostrhauderfehn, den 22.11.2011 Gemeinde Ostrhauderfehn Der Bürgermeister _________________________________________ Öffentliche Bekanntmachung in der Flurbereinigung Großes Meer Feststellungsbeschluss In der Flurbereinigung Großes Meer, Kreis Aurich, werden die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), festgestellt. Sie gelten für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens als endgültig. Die Wertermittlungsergebnisse wurden den Beteiligten in dem am 08.09.2011 durchgeführten Anhörungstermin ordnungsgemäß bekannt gegeben. Die Wertermittlungsunterlagen haben vom 05.09. bis 08.09.2011 zur Einsicht und Erläuterung ausgelegen. Die vorgebrachten Einwendungen sind inzwischen überprüft worden. Sie haben zu folgenden Änderungen geführt: §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Der bisherige Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite beansprucht werden dürfen, wird nicht verändert. §5 Die Steuersätze (Hebesätze) werden nicht geändert: Gemarkung Barstede Flur 4, Flurstück 110/48 Flur 4, Flurstück 161/49 Eine Teilfläche wird von GR 38 in GL 0 eingestuft. Eine Teilfläche wird von GL 0 in A 48 eingestuft. Die mit A 45 bewertete Fläche wird in A 48 hochgestuft. Flur 4, Flurstück 163/50 Die mit A 45 bewertete Teilfläche wird in A 48 hochgestuft. Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22 - 156 - Flur 4, Flurstück 164/50 Flur 4, Flurstück 165/50 Die mit A 45 bewertete Teilfläche wird in A 48 hochgestuft . Die mit A 45 bewertete Teilfläche wird in A 48 hochgestuft. Flur 5, Flurstück 161/7 Eine Teilfläche wird von GR 35 in A 41 eingestuft. Gemarkung ForlitzBlaukirchen Flur 3, Flurstück 61 Öffentliche Bekanntmachung in der Flurbereinigung Strackholt 1. Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung auf der Grundlage der Festsetzungen im vorgelegten Flurbereinigungsplan 1. In dem mit Beschluss vom 27.01.1997 angeordneten Flurbereinigungsverfahren Strackholt (s. Hinweis Nr. 3) werden die Beteiligten gem. §§ 65 und 66 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), hiermit zum 01.02.2012 vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen. Die 1. Änderung der Besitzeinweisung berücksichtigt die durch den Flurbereinigungsplan getroffenen Festsetzungen. 2. Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, d. h. der Übergang des Besitzes, der Verwaltung und der Nutzung der neuen Grundstücke, wird im Einzelnen durch die Überleitungsbestimmungen vom heutigen Tage geregelt. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Strackholt wurde gemäß § 65 Abs. 2 FlurbG i. V. m. § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen gehört. 3. Die Überleitungsbestimmungen liegen während der Bekanntmachung dieser Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden bei der Gemeinde Großefehn aus. 4. Mit dem in den Überleitungsbestimmungen aufgeführten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf die neuen Empfänger über (§ 66 FlurbG); es dürfen also nur noch die zugewiesenen neuen Grundstücke bewirtschaftet werden. 5. Die Ergebnisse der neuen Feldeinteilung, die sich durch die Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes ergeben haben, werden den Teilnehmern (Eigentümer und Erbbauberechtigte) in gesonderten Terminen im Rahmen der Vorlage des Flurbereinigungsplanes gem. § 59 FlurbG erläutert. Die Ladung dazu erfolgt durch persönliches Anschreiben. Die mit GR 34 bewertete Teilfläche wird in GR 37 hochgestuft. Gemarkung Wiegboldsbur Flur 1, Flurstück 14/3 Eine Teilfläche wird von GR 38 in GR 43 hochgestuft. Ansonsten sind die Wertermittlungsergebnisse nicht zu ändern. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen - LGLN -, Podbielskistr. 331, 30659 Hannover oder bei der Regionaldirektion Aurich des LGLN, Oldersumer Str. 48, 26603 Aurich Widerspruch erhoben werden. Gemäß § 115 FlurbG beginnt die Rechtsbehelfsfrist, wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekanntmachung. Bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen Frist bei dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, - LGLN -, Podbielskistr. 331, 30659 Hannover oder bei der Regionaldirektion Aurich des LGLN, Oldersumer Str. 48, 26603 Aurich eingegangen ist. Aurich, 10.11.2011 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen Regionaldirektion Aurich - Amt für Landentwicklung (Bohlen) (S.) __________________________________________ Den Nebenbeteiligten (wie Pächter und andere Inhaber von Rechten an Grundstücken) werden die Verfahrensergebnisse am Freitag, dem 16.12.2011 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Dienstgebäude des LGLN, RD Aurich, Amt für Landentwicklung, Oldersumer Straße 48 in 26603 Aurich, Zimmer Nr. 213 erläutert. 6. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes. Bis zum Eintritt des neu- Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22 - 157 - en Rechtszustandes gemäß §§ 62 und 63 FlurbG kann auch nur über die bisherigen Grundstücke grundbuchmäßig verfügt werden. Hiervon sollte aber nach Möglichkeit abgesehen werden. Falls jedoch aus zwingenden Gründen grundbuchmäßige Verfügungen getroffen werden müssen, werden die Teilnehmer gebeten, zuvor bei dem Amt für Landentwicklung Aurich als zuständiger Flurbereinigungsbehörde Auskunft einzuholen. 7. Soweit einvernehmliche Lösungen zwischen den Vertragsparteien über Leistungen des Nießbrauchs (§ 69 FlurbG), Pachtausgleich (§ 70 Abs. 1 FlurbG) und die Auflösung von Pachtverhältnissen (§ 70 Abs. 2 FlurbG) nicht getroffen werden können, entscheidet gemäß § 71 FlurbG i. V. m § 66 Abs. 2 FlurbG die Flurbereinigungsbehörde. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag. tion und Landentwicklung Niedersachsen - LGLN -, Podbielskistr. 331, 30659 Hannover oder bei der Regionaldirektion Aurich des LGLN, Oldersumer Str. 48, 26603 Aurich Widerspruch erhoben werden. Gemäß § 115 FlurbG beginnt die Rechtsbehelfsfrist, wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekanntmachung. Bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen Frist bei dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, - LGLN -, Podbielskistr. 331, 30659 Hannover oder bei der Regionaldirektion Aurich des LGLN, Oldersumer Str. 48, 26603 Aurich eingegangen ist. Hinweise 1. Für alle Anträge auf Auszahlung der Betriebsprämien von flächenbezogenen Zahlungen sowie von Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen müssen ab der Antragstellung 2012 die durch die vorläufige Besitzeinweisung zugewiesenen Flächen in den jeweiligen Anträgen auf Agrarförderung angegeben werden. Sofern Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren an Agrarumweltmaßnahmen teilnehmen, wird empfohlen, sich vor Antragstellung auf Agrarförderung mit der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Verbindung zu setzen. 2. Das Flurbereinigungsgebiet umfasst Teile der Gemarkungen Strackholt, Timmel, Ulbargen, Bagband, Spetzerfehn, Fiebing, Zwischenbergen, Vossbarg, Hesel, Neuemoor, Nortmoor, Firrel, Kleinoldendorf, Selverde. Das Flurbereinigungsgebiet ist aus einer Gebietskarte zu ersehen, die bei der Gemeinde Großefehn, der Gemeinde Uplengen, der Samtgemeinde Hesel, der Samtgemeinde Jümme und der Stadt Wiesmoor zur Einsicht ausliegt. Im Falle des § 70 Abs. 2 FlurbG (Auflösung des Pachtverhältnisses wegen wesentlicher Erschwerung) ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung bei dem Amt für Landentwicklung Aurich als zuständiger Flurbereinigungsbehörde zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt am ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG. 8. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.08.2009 (BGBl. I, S. 2870), wird hiermit die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung angeordnet. Begründung Nach § 65 Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Flächen und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Diese Voraussetzungen sind in der Flurbereinigung Strackholt erfüllt. Die sofortige Vollziehung ist aus öffentlichem und überwiegendem Interesse der Beteiligten gerechtfertigt. Es entspricht dem Zweck der Flurbereinigung, den Übergang vom alten in den neuen Zustand unverzüglich vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Hierdurch sollen landeskulturelle Nachteile, soweit möglich, vermieden werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landesamt für Geoinforma- Aurich, 24.11.2011 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen Regionaldirektion Aurich - Amt für Landentwicklung (Wieghaus) (S.) _________________________________________ Bekanntmachung der 5. Änderung vom 19.04.2010 der Friedhofsgebührenordnung vom 27.09.1989 der Ev.-ref. Kirchengemeinde Ditzum Der Kirchenrat und die Gemeindeverwaltung der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Ditzum haben am 19. April 2010 unter Beachtung kirchlicher und staatlicher Bestimmungen für den kirchlichen Friedhof der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Ditzum folgende Änderungen der Friedhofsgebührenordnung beschlossen: Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22 - 158 - „§ 4 Gebührentarif I. Grabgebühren (1) Wahlgrab 180,00 €“ Die Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Änderung der Friedhofsgebührenordnung ist von der Evangelisch-reformierten Kirche - Landeskirchenamt – am 15. November 2011 kirchenaufsichtlich genehmigt worden. Ditzum, 19.04.2010 - Der Kirchenrat – __________________________________________ Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, 26789 Leer, Tel.: (04 91) 9 26 - 0. Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist fünf Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, 26789 Leer oder an folgende E-Mail-Adresse zu senden: [email protected] Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer (0 49 52) 92 10 37 zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: www.landkreis-leer.de, Rubrik „Aktuelles“ Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22