Amtsblatt Nr. 22/2011

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Amtsblatt Nr. 22/2011
Landkreis
Leer
Amtsblatt
Nr. 22
Donnerstag, 01.12.2011
A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer
Seite
■ Amt I/13
Hauptsatzung des Landkreises Leer
141 - 142
Entschädigungssatzung des Landkreises Leer
142 - 143
Geschäftsordnung des Landkreises Leer
144 - 149
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände
Seite
■ Gemeinde Bunde
Hauptsatzung der Gemeinde Bunde
149 - 151
■ Gemeinde Firrel
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011
151
■ Gemeinde Jemgum
Widmung von Gemeindestraßen
151 - 153
■ Gemeinde Nortmoor
Hauptsatzung der Gemeinde Nortmoor
153 - 154
■ Gemeinde Ostrhauderfehn
1. Nachtragssaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011
C. Sonstiges
154 - 155
Seite
■ Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen – Regionaldirektion Aurich
Öffentliche Bekanntmachung in der Flurbereinigung Großes Meer; Feststellungsbeschluss
155 - 156
Flurbereinigung Strackholt; 1. Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung auf der Grundlage der
Festsetzungen im vorgelegten Flurbereinigungsplan
156 - 157
■ Ev.-ref. Kirchengemeinde Ditzum
Bekanntmachung der 5. Änderung vom 19.04.2010 der Friedhofsgebührenordnung vom 27.09.1989
der Ev.-ref. Kirchengemeinde Ditzum
157 - 158
- 141 -
Hauptsatzung des Landkreises Leer
Aufgrund des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.
S. 576) hat der Kreistag des Landkreises Leer in seiner
Sitzung am 16.11.2011 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§1
Name und Sitz
Der Landkreis Leer führt den Namen „Landkreis Leer“.
Er hat seinen Sitz in Leer/Ostfriesland.
§2
Wappen, Flagge und Dienstsiegel
Das Wappen des Landkreises Leer zeigt in Blau einen
golden bewehrten, rot bezungten silbernen Löwen, der
als Halsband eine gestürzte, goldene Krone trägt. Das
Oberwappen zeigt eine Ährenkrone mit sechs goldenen Ähren und einem goldenen vierblättrigen Kleeblatt in der Mitte.
Die Flagge des Landkreises zeigt in drei gleichbreiten
Querstreifen die Farben blau–gold- silber und in der
Mitte das Kreiswappen.
Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift „Landkreis Leer“.
§3
Kreisgebiet
Das Kreisgebiet besteht aus der selbständigen Stadt
Leer, den Städten Borkum und Weener sowie den
Gemeinden Brinkum, Bunde, Detern, Filsum, Firrel,
Hesel, Holtland, Jemgum, Moormerland, Neukamperfehn, Nortmoor, Ostrhauderfehn, Rhauderfehn,
Schwerinsdorf, Uplengen und Westoverledingen.
Zum Landkreis gehört als gemeindefreies Gebiet die
Insel Lütje Hörn.
§4
Abweichende Zuständigkeiten
Der Beschlussfassung des Kreistages bedürfen nicht
a) Rechtsgeschäfte im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 14
NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von
100.000,00 Euro nicht übersteigt;
b) Verträge im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG,
deren Vermögenswert die Höhe von 3.000,00 Euro
nicht übersteigt.
§5
Vertretung der Landrätin/des Landrats
Die Landrätin/der Landrat hat drei Vertreter/innen. Sie
führen die Bezeichnung 1., 2. und 3. stellv. Landrätin/Landrat und vertreten die Landrätin/den Landrat in
der sich aus ihrer Bezeichnung ergebenden Reihenfolge.
§6
Beamtinnen und Beamte auf Zeit
Außer der Landrätin/dem Landrat werden die allgemeine Vertreterin/der allgemeine Vertreter als Erste
Kreisrätin/Erster Kreisrat sowie eine weitere leitende
Beamtin/ein weiterer leitender Beamter als Kreisrätin/
Kreisrat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
§7
Geschäftsordnung
Das Verfahren des Kreistages und des Kreisausschusses wird durch die vom Kreistag zu erlassene Geschäftsordnung geregelt. Diese bestimmt auch das
Verfahren der nach § 71 NKomVG gebildeten Ausschüsse; sie gilt sinngemäß für sonstige Ausschüsse
und Beiräte.
§8
Anregungen und Beschwerden
(1) Sind Anregungen und Beschwerden im Sinne des §
34 NKomVG (Antrag) von mehr als fünf Personen
unterzeichnet, so ist von den Antragstellern eine
Person zu benennen, die berechtigt ist, sie zu vertreten.
(2) Die Landrätin/der Landrat kann der Antragstellerin/dem Antragsteller aufgeben, den Antrag in der für
eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl
einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis
zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.
(3) Anträge, die nicht Angelegenheiten des Landkreises Leer betreffen, sind ohne Beratung von der Landrätin/dem Landrat unter Angabe der zuständigen
Stelle zurückzugeben. Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten usw.), sind ebenfalls ohne
Beratung zurückzugeben.
(4) Für die Erledigung der Anträge ist der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheiten, für die der Kreistag ausschließlich gemäß §
58 Abs. 1 NKomVG zuständig ist. Zur Vorbereitung der
Erledigung können der Kreistag bzw. der Kreisausschuss Anträge zur Mitberatung an die zuständigen
Fachausschüsse überweisen.
(5) Von einer Beratung eines Antrages soll abgesehen
werden, wenn sein Inhalt einen Straftatbestand erfüllt
oder wenn er gegenüber bereits erledigter Anträge
kein neues Sachvorbringen enthält. Eine Beratung
eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das
Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ist.
(6) Die Landrätin/der Landrat unterrichtet die Antragstellerin/den Antragsteller, wie der Antrag behandelt
wurde.
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§9
Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen
§2
Aufwandsentschädigung
(1) Satzungen und Verordnungen sowie öffentliche
Bekanntmachungen des Landkreises werden im
„Amtsblatt für den Landkreis Leer“ verkündet bzw.
bekannt gemacht.
(1) Die Kreistagsabgeordneten erhalten für die Wahrnehmung ihres Mandats eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 175,00 Euro. In der Aufwandsentschädigung enthalten ist ein Pauschalentschädigungsbetrag in Höhe von 25,00 Euro für die
Bereitstellung der technischen Einrichtungen zur
Nutzung des Kreistagsinformationssystems sowie der
mit der laufenden Nutzung des Systems verbundenen
Kommunikations- und Sachaufwendungen. Besteht
Anspruch auf Abgeltung von Aufwendungen einer
Kinder- oder Pflegebetreuung wird eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 225,00 Euro
gezahlt. Die Aufwandsentschädigungen werden monatlich gezahlt. Sie treten neben den Ersatz des Verdienstausfalls und umfassen den Ersatz der notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Fahrkosten. Die Erstattung der Fahrkosten erfolgt im Rahmen dieser
Satzung.
(2) Tierseuchenbehördliche Verordnungen werden in
der „Ostfriesen-Zeitung“, dem „General-Anzeiger“, der
Zeitung „Rheiderland“ und der „Borkumer Badezeitung“ bekannt gemacht. Die Bekanntmachung in der
„Borkumer Badezeitung“ entfällt, sofern die Stadt
Borkum im Einzelfall nicht von der Viehseuche betroffen ist.
(3) Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen durch
eine amtliche Bekanntmachung in der „OstfriesenZeitung“, dem „General-Anzeiger“, der Zeitung „Rheiderland“ und der „Borkumer Badezeitung“. Die Bekanntmachung von Ausschüssen erfolgt durch Hinweisbekanntmachung in den in Satz 1 genannten
Zeitungen mit Hinweis auf die vollständige Bekanntmachung durch Aushang in der Kreisverwaltung Leer,
Bergmannstraße 37, 26789 Leer und im Internet unter
der Adresse: www. landkreis-leer.de.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige
Hauptsatzung vom 14.07.1997 außer Kraft.
(2) Darüber hinaus erhalten als monatliche Aufwandsentschädigung (die in Klammern stehenden
Aufwandsentschädigungen werden bei Anspruch auf
Abgeltung von Kinder- und Pflegebetreuungsaufwendungen gezahlt):
a) die/der 1. stellv.
Landrätin/Landrat
430,00 € (560,00 €)
b) die/der 2. stellv.
Landrätin/Landrat
250,00 € (320,00 €)
c) die Fraktionsvorsitzenden 120,00 € (160,00 €)
und je Fraktionsangehörige/n 10,00 €
Leer, 17.11.2011
Landkreis Leer
Bramlage
Landrat
__________________________________________
Satzung über die Entschädigung der
Kreistagsabgeordneten, Ehrenbeamten und
sonstigen ehrenamtlich tätigen Mitglieder
von Ausschüssen und Beiräten des Landkreises Leer
(Entschädigungssatzung)
Aufgrund des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.
S. 576) hat der Kreistag des Landkreises Leer in seiner
Sitzung am 16.11.2011 folgende Satzung beschlossen:
§1
Einleitung
Die Tätigkeit als Mitglied des Kreistages und sonstige
ehrenamtliche Tätigkeit für den Landkreis wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Auslagenersatz, Sitzungsgeld
und Erstattung von Verdienstausfall entsteht, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur im Rahmen dieser Satzung.
(3) Sind die Vertreter/innen der Landrätin/des Landrats länger als sechs Wochen an der Ausübung ihres
Amtes verhindert, so wird nach dieser Zeit die Aufwandsentschädigung nicht mehr gezahlt.
§3
Sitzungsgeld
(1) Kreistagsabgeordnete und andere nicht dem Kreistag angehörende Mitglieder von Ausschüssen oder
Beiräten des Landkreises erhalten, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an
einer Kreistags-, Ausschuss- oder Beiratssitzung ein
Sitzungsgeld in Höhe von 24,00 Euro. Dies gilt auch
für die Teilnahme an Besprechungen, Besichtigungen
und Empfängen, sofern die Teilnahme an diesen Veranstaltungen vom Kreisausschuss genehmigt worden
ist. Ausgenommen hiervon sind Vorbesprechungen
von Kreistags-, Ausschuss-, Fraktions- oder Gruppensitzungen sowie Sitzungen der Fraktions- oder Gruppenvorstände. Bei zeitlich direkt aufeinander folgenden Sitzungen (Unterbrechung von weniger als 1
Stunde) wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.
(2) Kreistagsabgeordnete erhalten für die Teilnahme
an einer Fraktions- oder Gruppensitzung, die der Vorbereitung einer Kreistags-, Kreisausschuss- oder Fachausschusssitzung dient, ebenfalls ein Sitzungsgeld in
Höhe von 24,00 Euro.
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(3) Das Sitzungsgeld nach Absatz 1 entfällt für diejenigen Sitzungsteilnehmer/innen, die aufgrund einer
hauptberuflichen Stellung im öffentlichen Dienst
Mitglieder des Ausschusses oder Beirates sind. Auf
Antrag sind jedoch die entstandenen Fahrkosten zu
erstatten.
(4) Für Kreistagsabgeordnete aus Borkum und für
Sitzungen auf Borkum werden über das Sitzungsgeld
hinaus für erforderlich werdende Übernachtungen am
Sitzungsort die notwendigen ortsüblichen Übernachtungskosten erstattet.
§4
Fahrkosten
(1) Fahrkosten werden in den Fällen des § 3 Abs. 1
und 2 für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes gezahlt.
Dies gilt auch für Fahrten zu Sitzungen von Körperschaften, für die eine Entsendung durch den Kreistag
vorliegt. Bei der Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens werden 0,30 Euro je km berechnet. Fahrkosten sind unabhängig von der tatsächlichen Entfernung der Anreise nur bis zu einer Höhe von 30,00
Euro erstattungsfähig. Für Kreistagsabgeordnete aus
Borkum ist die Höchstgrenze für Fahrtkosten gem.
Satz 5 nicht anzuwenden.
(2) Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
werden die tatsächlich entstandenen Fahrkosten,
höchstens jedoch 30,00 Euro, erstattet.
(3) Für die Fahrkosten innerhalb des Kreisgebietes
wird der/m 1. stellv. Landrätin/Landrat eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von 200,00 Euro,
der/m 2. stellv. Landrätin/Landrat in Höhe von 115,00
Euro gezahlt. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Für Repräsentationsbesuche auf Borkum werden Fahr- und
Übernachtungskosten nach Maßgabe des § 3 Abs. 4
erstattet.
(4) Für Kreistagsabgeordnete aus Borkum und für
Sitzungen auf Borkum werden die tatsächlich entstandenen Fahrkosten bei der Schiffsbenutzung und sofern unabweisbar erforderlich - bei der Benutzung
eines Flugzeugs erstattet.
§5
Dienstreisen
Für Dienstreisen von Abgeordneten und anderen Abgesandten außerhalb des Kreisgebietes, die vom Kreisausschuss genehmigt wurden, werden Reisekosten
nach den landesrechtlichen Bestimmungen gezahlt.
Anstelle von Reisekosten können Sitzungsgelder und
Fahrkosten gezahlt werden, wenn das Tagegeld niedriger als das Sitzungsgeld ist. Sitzungsgelder und
Reisekosten werden nicht nebeneinander gewährt.
§6
Verdienstausfall
(1) Die Kreistagsabgeordneten und andere nicht dem
Kreistag angehörende Mitglieder von Ausschüssen des
Landkreises haben in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 2
Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls bis zu
einem Höchstbetrag von 35,00 Euro je Stunde. Der
Ersatz des Verdienstausfalls wird für jede angefangene
Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, jedoch höchstens für acht Stunden täglich.
(2) Unselbständig Tätigen wird der entstandene und
nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbständig
Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde
gewährt werden, die im Einzelfall auf der Grundlage
des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt
wird.
Kreistagsabgeordnete,
1. die einen Haushalt mit zwei oder mehr Personen
führen,
2. die keine Ersatzansprüche nach Satz 1 oder 2
geltend machen können und
3. denen im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entsteht, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer
Hilfskraft ausgeglichen werden kann,
haben Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe von 17,00 Euro.
Für im sonstigen beruflichen Bereich entstandene
Nachteile gilt Satz 3 entsprechend.
§7
Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige
(1) Für Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige
werden die monatlichen Aufwandsentschädigungen
wie folgt festgesetzt (die in Klammern stehenden
Aufwandsentschädigungen werden bei Anspruch auf
Abgeltung von Kinderbetreuungsaufwendungen gezahlt):
a) Kreisjägermeister/in
215,00 € (280,00 €)
b) Kreisbeauftragte/r für Naturschutzund Landschaftspflege
185,00 € (240,00 €)
c) Kreisbildstellenleiter/in
200,00 € (260,00 €)
d) stellv. Kreisbildstellenleiter/in
155,00 € (200,00 €)
Ist eines dieser Ämter vakant, wird die Entschädigung
für die Dauer der Vakanz an die Vertreter/innen gezahlt.
(2) Für Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes gilt §
5 sinngemäß. Für die Genehmigung der Dienstreisen
gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstund Geschäftsanweisung des Landkreises Leer.
§8
Diese Entschädigungssatzung tritt am Tag nach der
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.05.2009 außer Kraft.
Leer, 17.11.2011
Landkreis Leer
Bramlage
Landrat
________________________________________
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Geschäftsordnung des Landkreises Leer
Gemäß § 8 der Hauptsatzung des Landkreises Leer
vom 14.07.1997, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 05.03.2008, hat der Kreistag des
Landkreises Leer in seiner Sitzung am 16.11.2011 für
den Kreistag, den Kreisausschuss, die Ausschüsse des
Kreistages und für die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse und Beiräte folgende Geschäftsordnung beschlossen:
I. Der Kreistag
§1
Fraktionen und Gruppen
(1) Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Abgeordneten, die aufgrund des gleichen
Wahlvorschlags in den Kreistag gewählt sind. Gruppen
sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Abgeordneten, die aufgrund verschiedener Wahlvorschläge
in den Kreistag gewählt sind. Auch Fraktionen können
sich zu einer Gruppe zusammenschließen. Ein/e Kreistagsabgeordnete/r kann nicht Mitglied mehrerer Fraktionen oder Gruppen sein.
(2) Jede Fraktion oder Gruppe hat eine/n Vorsitzende/n und stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(3) Fraktionen und Gruppen haben ihre Bildung, Bezeichnung, Zusammensetzung, den Namen der/s Vorsitzenden und der Vertreterin bzw. des Vertreters
sowie spätere Veränderungen unverzüglich der Landrätin/dem Landrat schriftlich mitzuteilen.
§2
Einberufung des Kreistags; Tagesordnung
Wege über das Kreistagsinformationssystem durch
Bereitstellung im Internet.
§3
Öffentlichkeit
(1) An öffentlichen Sitzungen des Kreistags können
Zuhörerinnen und Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen; Pressevertretern sind besondere Plätze zuzuweisen.
(2) Zuhörerinnen und Zuhörer sind mit Ausnahme von
§ 18 dieser Geschäftsordnung nicht berechtigt, das
Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen zu beteiligen. Sie dürfen auch im Übrigen die
Verhandlung nicht stören, insbesondere keine Zeichen
des Beifalls oder des Missfalls geben. Zuhörerinnen
und Zuhörer, die die Ordnung stören, können von
der/dem Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwiesen
werden.
§4
Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Der Kreistag kann die Öffentlichkeit ausschließen,
soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss erfordern.
(2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit kommt vorbehaltlich der Einzelprüfung unter anderem für folgende
Angelegenheiten in Betracht, bei deren Behandlung in
öffentlicher Sitzung regelmäßig Beeinträchtigungen
des öffentlichen Wohls oder berechtigter Interessen
einzelner zu befürchten sind:
-
Persönliche Angelegenheiten der Kreistagsmitglieder und weiterer Ausschussmitglieder
Grundstücksangelegenheiten
Kreditaufnahmen und Bürgschaften (dies gilt nicht
für Darlehensangelegenheiten aus der Kreisschulbaukasse)
Vergaben
Steuererlass- und Abgabenangelegenheiten
Rechtsstreitigkeiten des Landkreises
(1) Die Ladungsfrist für Sitzungen des Kreistags beträgt zehn Tage. Sie kann in besonderen Fällen und bei
unverzüglich einzuberufenden Sitzungen auf drei Tage
abgekürzt werden; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Die Frist ist gewahrt, wenn die
Ladung am zehnten Tag, in Eilfällen am dritten Tag,
vor der Sitzung über die Internetkomponente des
Kreistagsinformationssystems des Landkreises Leer
abrufbar bereitgestellt oder als elektronisches Dokument übersandt worden ist.
-
(2) Die Ladung erfolgt unter Beifügung der Tagesordnung sowie etwaiger Vorlagen bzw. Berichte der Verwaltung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten;
Vorlagen können in Einzelfällen nachgereicht werden.
Bei der Aufstellung der Tagesordnung ist § 6 dieser
Geschäftsordnung zu beachten. Jeder Verhandlungsgegenstand muss besonders gekennzeichnet sein.
(1) Die/der Vorsitzende hat die Sitzungen unparteiisch
zu leiten. Sie/er ruft die Verhandlungsgegenstände auf
und stellt sie zur Beratung. Will sie/er zu einem Verhandlungsgegenstand selbst Stellung nehmen, muss
sie/er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und
Beschlussfassung dieses Gegenstandes abgeben.
(3) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann der Kreistag
Tagesordnungspunkte absetzen, ihre Reihenfolge
ändern und, soweit sie sachlich zusammenhängen,
gemeinsam beraten. Erweiterungen der Tagesordnung
richten sich nach § 7 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.
(4) Der gesamte Schriftverkehr (zum Beispiel Einladungen, Protokolle, Vorlagen) zwischen Verwaltung
und Kreistag erfolgt in der Regel auf elektronischem
-
§5
Sitzungsleitung
(2) Der Kreistag wählt in seiner ersten Sitzung zwei
Vertreter/innen der/s Vorsitzenden des Kreistags und
legt die Reihenfolge der Vertretung fest.
(3) Sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Vertreter
verhindert, wählt der Kreistag unter dem Vorsitz
der/des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Abgeordneten für die Dauer der Verhinderung, längstens
für die Dauer der Sitzung, eine/n Vorsitzende/n aus
seiner Mitte.
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§6
Sitzungsverlauf
Die regelmäßige Sitzung verläuft wie folgt:
a) Eröffnung der Sitzung
b) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der
Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung
c) Genehmigung der Niederschrift über die vorhergegangene(n) Sitzung(en)
d) Bericht der Landrätin/des Landrats über wichtige
Angelegenheiten
e) Anfragen *)
f) Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen
Ausgaben
g) Beratung und Beschlussfassung über die in der
Tagesordnung bezeichneten Verhandlungsgegenstände
h) Anregungen und Beschwerden
i) Anfragen (Fortsetzung zu e)
j) Nichtöffentliche Sitzung
k) Schließung der Sitzung
*) Unter e) darf aus jeder Fraktion nur ein/e Kreistagsabgeordnete/r eine Anfrage stellen.
§7
Sachanträge
(1) Anträge auf Behandlung einzelner Gegenstände
durch den Kreistag sind spätestens am elften Tage vor
der Sitzung schriftlich an die Landrätin/den Landrat zu
richten. Anträge, die nicht mindestens elf Tage vor der
Sitzung des Kreistags eingegangen sind, werden
grundsätzlich, sofern sie nicht als Eilanträge gekennzeichnet sind, für die darauf folgende Sitzung des
Kreistags berücksichtigt.
(2) Sofern der Beratungsgegenstand noch nicht vom
Kreisausschuss vorbereitet ist, ist lediglich eine Beratung zulässig. Der Kreistag entscheidet, welchem
Ausschuss der Antrag zur Vorbereitung überwiesen
werden soll, es sei denn, die Kreistagssitzung wird mit
Zustimmung aller Kreisausschussmitglieder für eine
Sitzung des Kreisausschusses unterbrochen.
(3) Die/der Vorsitzende kann verlangen, dass mündlich
gestellte Anträge zu Gegenständen, die auf der Tagesordnung stehen, bis zur Abstimmung schriftlich vorgelegt werden.
§8
Dringlichkeitsanträge
(1) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) müssen vor Eintritt in die Tagesordnung eingebracht sein. Sie sind jedoch auf "dringliche
Fälle" beschränkt. Das sind Angelegenheiten, deren
Entscheidung unter Beachtung der einzuhaltenden
Ladungsfrist, insbesondere auch unter Berücksichtigung der abgekürzten Ladungsfrist, nicht bis zur
nächsten Kreistagssitzung aufgeschoben werden
können. Eine Aussprache über die Dringlichkeit darf
sich nicht mit dem Inhalt des Antrags, sondern nur
mit der Prüfung der Dringlichkeit beschäftigen. Die
Tagesordnung kann nur durch Beschluss des Kreistags
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder
erweitert werden.
(2) Soll über den Antrag in der Sache noch in der
laufenden Sitzung des Kreistags beschlossen werden,
ist die Sitzung zur Vorbereitung durch den Kreisausschuss zu unterbrechen.
§9
Redeordnung
(1) Ein Kreistagsmitglied darf nur sprechen, wenn ihm
von der/m Vorsitzenden das Wort erteilt wird. Wird
das Wort gewünscht, muss sich das Kreistagsmitglied
durch Erheben der Hand bemerkbar machen.
(2) Es darf nur zur Sache gesprochen werden. Die/der
Vorsitzende kann Redner/innen, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen oder sich mehrfach
wiederholen, "zur Sache" rufen. Folgt das Mitglied
dieser Ermahnung nicht, kann die/der Vorsitzende ihm
nach nochmaliger Verwarnung das Wort entziehen. Ist
einem Kreistagsmitglied das Wort entzogen, darf es zu
diesem Punkt nicht mehr sprechen. Zwischenfragen
sind nur mit Zustimmung der/s Sprechenden zulässig.
(3) Die/der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen durch Namensaufruf, bei
gleichzeitiger Meldung von mehreren Abgeordneten
nach Ermessen. Bei Wortmeldungen "zur Geschäftsordnung" ist das Wort außerhalb der Reihenfolge zu
erteilen, sobald die/der jeweilige Redner/in ihre/seine
Ausführungen beendet hat. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf diese beziehen
und nicht über fünf Minuten dauern. Die/der Vorsitzende kann zur Wahrnehmung der ihr/ihm obliegenden Befugnisse nach § 63 NKomVG jederzeit das Wort
nehmen. Der Landrätin/dem Landrat ist zur tatsächlichen und rechtlichen Klarstellung des Sachverhalts
auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen
das Wort zu erteilen.
(4) Die Redezeit beträgt für die Begründung eines
schriftlichen Antrages zehn Minuten, im Übrigen bis
zu fünf Minuten. Die Beschränkung der Redezeit gilt
nicht für die Sprecher/innen und Vorsitzenden der
Fraktionen und Gruppen. Die/der Vorsitzende kann die
Redezeit verlängern. Bei Widerspruch beschließt der
Kreistag über die Verlängerung der Redezeit. Spricht
ein Mitglied länger als zulässig, entzieht ihm die/der
Vorsitzende nach einmaliger Mahnung das Wort. Abs.
2 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) Jedes Kreistagsmitglied darf grundsätzlich zu einem Antrag nur einmal sprechen; ausgenommen sind
hiervon:
a) die Fraktions- und Gruppenvorsitzenden oder ihre
Stellvertreter/innen und die jeweils von den Fraktionen oder Gruppen benannten Sprecher/innen
b) Richtigstellung offenbarer Missverständnisse
c) Anfragen zur Klärung von Zweifelsfragen
d) das Schlusswort der/s Antragstellers/in unmittelbar vor der Abstimmung
e) Anträge und Einwendungen zur Geschäftsordnung
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f) Die/der Vorsitzende zwecks Wahrnehmung der
ihr/ihm nach § 63 NKomVG obliegenden Befugnisse
g) Wortmeldungen der Landrätin/des Landrats gemäß
Absatz 3 Satz 5
Die/der Vorsitzende kann im Einzelfall zulassen, dass
ein Kreistagsmitglied mehr als einmal zu einem Antrag sprechen darf. Bei Widerspruch entscheidet der
Kreistag.
§ 10
Beratung
(1) Während der Beratung sind Änderungsanträge
zulässig. Wird ein Änderungsantrag angenommen, gilt
der veränderte Antrag als neue Verhandlungsgrundlage.
(2) Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin/dem Antragsteller jederzeit zurückgezogen werden.
(3) Jedes Kreistagsmitglied kann während der Sitzung
Anträge "zur Geschäftsordnung" stellen. Hierzu gehören insbesondere Anträge auf
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
Vertagung der Beratung
Verweisung an einen Ausschuss
Unterbrechung der Sitzung
Nichtöffentliche Behandlung einer Angelegenheit
oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit
Verlängerung der Redezeit
Zulassung mehrmaligen Sprechens
Schluss der Debatte und Schließen der Rednerliste; diese Anträge können nur von Kreistagsmitgliedern gestellt werden, die zu dem Punkt nicht
zur Sache gesprochen haben
Übergang zur Tagesordnung
Nichtbefassung
(4) Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung erfolgt die
Abstimmung erst dann, wenn die/der Vorsitzende je
einer/m Sprecher/in der Fraktionen und Gruppen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Bei Antrag auf
Schluss der Debatte und Schließen der Rednerliste
gibt die/der Vorsitzende zunächst die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt.
§ 11
Anhörungen
(1) Beschließt der Kreistag, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung zu hören, gilt § 9
Absatz 4 entsprechend.
(2) Beschließt der Kreistag, anwesende Einwohner/innen des Landkreises Leer zum Gegenstand der
Beratung zu hören, gilt § 9 Absatz 4 ebenfalls entsprechend. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Kreistagsmitglieder. Eine
Diskussion mit den Kreiseinwohner/innen findet nicht
statt.
§ 12
Verstöße
(1) Verletzt ein Kreistagsmitglied die Ordnung oder
verstößt es gegen die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, ruft die/der Vorsitzende unter Nennung des Namens "zur Ordnung". Persönliche Angriffe
und Beleidigungen sind von der/m Vorsitzenden sofort
zu rügen.
(2) Hat die/der Vorsitzende ein Mitglied dreimal "zur
Ordnung" gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen oder
verletzt ein Mitglied gröblich die Ordnung, ist der
Ausschluss von der Sitzung wegen ungebührlichem
oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten zulässig.
Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sitzungssaal
sofort zu verlassen.
(3) Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und
gelingt es der/m Vorsitzenden nicht, sie wieder herzustellen, kann sie/er die Sitzung unterbrechen; sie/er
kann die Sitzung nach Beratung mit den Vorsitzenden
der Fraktionen und Gruppen schließen.
§ 13
Abstimmung
(1) Der Beratung folgt in der Regel die Abstimmung.
Anträge, über die abgestimmt werden soll, sollen vor
der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden, sofern
nicht eine schriftliche Vorlage vorliegt und der Kreistag die Verlesung nicht ausdrücklich verlangt. Während des Abstimmungsverfahrens sind weitere Anträge unzulässig.
(2) Liegen mehrere Anträge vor, bestimmt die/der
Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Anträge
zur Geschäftsordnung haben Vorrang vor Anträgen
zur Sache. Änderungsanträge werden vor dem Hauptantrag behandelt. Weitergehende Anträge haben
Vorrang vor anderen Anträgen.
(3) Die/der Vorsitzende stellt die Fragen so, dass der
Kreistag seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf
„ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen fasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der
Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
(4) Grundsätzlich wird offen durch Erheben der Hand
abgestimmt, in Zweifelsfällen durch Aufstehen. Der/m
Vorsitzenden bleibt es überlassen, eine Auszählung
der Stimmen vorzunehmen und das genaue Stimmverhältnis festzulegen. Die Auszählung muss erfolgen,
wenn der Kreistag dies vor der Abstimmung beschließt
oder ein Mitglied es verlangt.
(5) Soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben, findet eine
namentliche Abstimmung nur auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Kreistagsmitglieder statt.
(6) Über geheime Abstimmung wird mit Mehrheit
beschlossen; sie hat Vorrang vor namentlicher Abstimmung. Das Ergebnis einer geheimen Abstimmung
wird durch zwei von der/m Vorsitzenden zu bestim-
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mende Abgeordneten festgestellt und der/m Vorsitzenden mitgeteilt, die/der es bekannt gibt.
§ 14
Wahlen
(1) Das Wahlverhalten richtet sich nach § 67
NKomVG. Bei geheimer Wahl begibt sich das Kreistagsmitglied nach Namensaufruf in die Wahlzelle,
kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn
so zusammen, dass bei der Abgabe von Umstehenden
nicht erkannt werden kann, wie gewählt wurde. Danach legt es den Stimmzettel in die Wahlurne und
begibt sich wieder an seinen Platz.
(2) Die/der Vorsitzende und die entsprechend nach
Abs. 3 bestimmten Stimmzähler/innen haben darüber
zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
Sie achten darauf, dass sich immer nur ein/e Wähler/in und diese/r nur so lange wie notwendig in der
Wahlzelle aufhält.
(3) Das Wahlergebnis wird durch zwei von der/m
Vorsitzenden zu bestimmende Abgeordnete festgestellt und der/m Vorsitzenden mitgeteilt, die/der es
bekannt gibt.
§ 15
Anfragen
(1) Jede/r Kreistagsabgeordnete kann Anfragen über
kreisbezogene Angelegenheiten an die Landrätin/den
Landrat richten. Anfragen, die in der Kreistagssitzung
beantwortet werden sollen, sind spätestens fünf Tage
vor der Sitzung schriftlich einzureichen. Gestellte
Anfragen sind in der Sitzung zu wiederholen. Die/der
Anfragende und die Fraktionen haben das Recht,
jeweils zwei Zusatzfragen zu stellen.
(2) Eine Aussprache über Anfragen findet nicht statt.
(3) Kann die Anfrage nicht in der Sitzung beantwortet
werden, ist sie schriftlich zu beantworten. Die Antwort ist in der folgenden Sitzung zu verlesen. Die/der
Anfragende und die Fraktionen haben das Recht, zwei
Zusatzfragen zu stellen.
§ 16
Persönliche Erklärungen
Am Schluss der Tagesordnung hat jedes Kreistagsmitglied das Recht, eine persönliche Erklärung abzugeben.
§ 17
Protokoll
(1) Der Kreistag beauftragt die Landrätin/den Landrat,
für die Anfertigung des Protokolls Sorge zu tragen.
Sie/er bestimmt daher die/den weisungsunabhängige/n Protokollführer/in. Zur Anfertigung des Protokolls
kann die Beratung auf Tonband aufgenommen werden. Das Tonband ist nach Genehmigung des Protokolls zu löschen.
ausgeschlossen. Aus ihm muss ersichtlich sein, wann
und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr
teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt,
welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen angenommen worden sind. Die Abstimmungsergebnisse
sind festzuhalten. Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es
abgestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe.
(3) Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden, der
Landrätin/dem Landrat und der Protokollführerin/dem
Protokollführer zu unterzeichen. Es soll allen Kreistagsmitgliedern möglichst innerhalb von 14 Tagen
nach der Sitzung im Kreistagsinformationssystem
abrufbar bereitgestellt werden.
(4) Der Kreistag beschließt über die Genehmigung des
Protokolls. Einwendungen gegen das Protokoll dürfen
sich nur gegen die Richtigkeit des wesentlichen Inhalts der Verhandlungen und der Beschlüsse richten.
Werden gegen die Fassung des Protokolls Einwendungen erhoben, die sich nicht durch Erklärungen des/r
Protokollführers/in oder der Landrätin/des Landrats
beheben lassen, entscheidet der Kreistag.
(5) Über die Genehmigung des Protokolls der letzten
Sitzung des Kreistages vor Ablauf der Wahlperiode
entscheidet der Kreisausschuss.
§ 18
Einwohnerfragestunde
(1) Am Ende einer öffentlichen Kreistagssitzung findet
eine Einwohnerfragestunde statt. Die Fragestunde
wird von der/m Vorsitzenden geleitet. Sie soll 30 Minuten nicht überschreiten.
(2) Jede/r Einwohner/in des Landkreises Leer kann
Fragen zu Beratungsgegenständen der Kreistagssitzung und anderen Angelegenheiten des Landkreises
stellen. Die/der Fragesteller/in kann bis zu zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand ihrer/seiner
ersten Frage beziehen müssen, stellen.
(3) Die Fragen werden an die Landrätin/den Landrat
gerichtet und in der Regel von dieser/m beantwortet.
Eine Diskussion findet nicht statt.
II. Der Kreisausschuss
§ 19
Geschäftsgang und Verfahren
(1) Für den Geschäftsgang und das Verfahren des
Kreisausschusses gelten die Vorschriften des Abschnitts I für den Kreistag mit Ausnahme der §§ 11
und 18 entsprechend, soweit nicht gesetzliche oder
andere Bestimmungen dieser Geschäftsordnung dem
entgegenstehen.
(2) Die Tagesordnung der regelmäßigen Sitzung enthält zusätzlich den Punkt "Mitteilungen/Anfragen",
die Punkte nach § 6 d), e), h), und i) entfallen.
(2) Im Protokoll werden die wesentlichen Inhalte der
Verhandlungen festgehalten, ein Wortprotokoll ist
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22
- 148 -
(3) Die Protokolle über die Sitzungen des Kreisausschusses werden allen Kreistagsmitgliedern im Kreistagsinformationssystem des Landkreis Leer abrufbar
bereitgestellt. Das Protokoll ist vertraulich zu behandeln.
§ 20
Ladungsfrist und Form der Einberufung
(1) Der Kreisausschuss tritt in der Regel jeden ersten
Freitag im Monat zusammen. In besonderen Fällen
bestimmt die Landrätin/der Landrat den Termin.
(2) Die regelmäßige Ladungsfrist beträgt eine Woche.
Sie ist gewahrt, wenn die Ladungen sieben Tage vor
der Sitzung über die Internetkomponente des Kreistagsinformationssystems abrufbar bereitgestellt oder
als elektronisches Dokument übersandt worden ist. In
besonderen Fällen bestimmt die Landrätin/der Landrat
Form und Frist der Ladung.
(3) Im Fall des § 8 Abs. 2 kann die Landrätin/der Landrat den Kreisausschuss für die Sitzungspause des
Kreistages einberufen.
(3) Neben den Vorlagen werden an alle Kreistagsmitglieder die Einladungen an den Kreisausschuss zur
Kenntnis zur Verfügung gestellt.
(4) § 7 Abs. 1 findet insoweit Anwendung, als die
Antragsfrist acht Tage beträgt.
III. Die Ausschüsse
§ 21
Ausschüsse
(1) Der Kreistag bildet folgende Ausschüsse:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
Personalausschuss
Ausschuss für Kultur, Umwelt- und Naturschutz
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport
Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Verkehr
Finanz- und Prüfungsausschuss
Betriebsausschuss Abfallwirtschaft
Feuerschutzausschuss
Ausschuss für Gleichstellung und Migration
Ausschuss für Kreisentwicklung, Demografie und
Neue Energien
(2) Gesetzlich vorgeschriebene Ausschüsse werden im
Rahmen der bestehenden Richtlinien gebildet.
§ 22
Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse in § 21 Abs. 1 bestehen aus elf
stimmberechtigten Mitgliedern [außer dem nach
besonderen Rechtsvorschriften zu bildenden Ausschuss unter Buchstabe f)].
wird ein Mitglied des Behindertenbeirates als Mitglied
zum Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport
hinzubestimmt, um die Belange der Menschen mit
Behinderung im Landkreis Leer ausreichend zu berücksichtigen und zu würdigen. Zur Beratung anderer
Angelegenheiten gehören dem Ausschuss für Soziales,
Gesundheit und Sport je ein/e Vertreter/in der ansässigen Wohlfahrtsverbände an. Zum Ausschuss für
Kultur, Umwelt- und Naturschutz werden zwei Mitglieder (und Vertreter/innen) zur Beratung von Naturschutzbelangen auf Vorschlag der im Landkreis Leer
tätigen, nach dem Naturschutzgesetz anerkannten
Verbände vom Kreistag hinzubestimmt; darüber hinaus gehört dem Ausschuss für Kultur, Umwelt- und
Naturschutz der Naturschutzbeauftragte mit beratender Stimme an.
(3) Für die einer Fraktion oder Gruppe angehörenden
Mitglieder eines jeden Ausschusses sind Stellvertreter/innen zu bestimmen. Sind sie verhindert, ist jedes
Fraktions- und Gruppenmitglied zur Stellvertretung
berechtigt.
§ 23
Geschäftsgang und Verfahren
(1) Für den Geschäftsgang und das Verfahren der
Ausschüsse des Kreistags und der Ausschüsse nach
besonderen Rechtsvorschriften gelten die Vorschriften
des Abschnittes I für den Kreistag entsprechend.
(2) Die Tagesordnung der regelmäßigen Sitzung enthält zusätzlich den Punkt „Mitteilungen/Anfragen“,
die Punkte nach § 6 d), e), f), h) und i) entfallen.
(3) Mit Ausnahme der Sitzungen des Personalausschusses sind die Sitzungen der Ausschüsse öffentlich.
Ausschüsse können zu einer nichtöffentlichen Sitzung
geladen werden, wenn die Tagesordnung nur Verhandlungsgegenstände aufführt, die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln sind. § 9 Abs. 3 Satz 5
sowie § 18 finden mit der Ergänzung Anwendung,
dass Fragen auch von Beauftragten der Landrätin/des
Landrats beantwortet werden können.
(4) Ladungsfrist und Form der Einberufung richten
sich nach § 20 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung.
IV. Ausschüsse und Beiräte aufgrund besonderer
Rechtsvorschriften
§ 24
Geschäftsgang und Verfahren
Die Bestimmungen des Abschnitts III sind sinngemäß
auch auf Ausschüsse und Beiräte des Landkreises Leer
anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften
beruhen, soweit diese Vorschriften nichts anderes
bestimmen.
(2) Zum Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Sport
werden zwei Mitglieder (und zwei Vertreter/innen) zur
Beratung von Angelegenheiten des Sports auf Vorschlag des Kreissportbundes hinzubestimmt. Zudem
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22
- 149 -
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25
Außerkraftsetzen der Geschäftsordnung
Der Kreistag und der Kreisausschuss können für die
Dauer einer Sitzung oder für einzelne Verhandlungsgegenstände die Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl beschließen, wenn nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§3
Ratszuständigkeit
Der Beschlussfassung des Rates bedürfen
a)
Rechtsgeschäfte i. S. d. § 58 Abs. 1 Nr. 14
NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von
15.000,00 Euro übersteigt,
b)
Verträge i. S .d. § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren
Vermögenswert die Höhe von 2.500,00 Euro
übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer
förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden.
§ 26
Geltung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss,
die Kreistagsausschüsse und die aufgrund besonderer
Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse vom
12.05.2009 außer Kraft.
§4
Ortsvorsteherin/Ortsvorsteher
(1) Die Gemeindeteile, bestehend aus den früheren
Gemeinden
a) Boen
b) Bunde
c) Bunderhee
d) Dollart
e) Wymeer
Leer, 17.11.2011
Landkreis Leer
Bramlage
Landrat
__________________________________________
Hauptsatzung der Gemeinde Bunde
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.
Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) geändert durch
Artikel 29 des Gesetzes zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur
Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 13.
Oktober 2011 (Nds. GVBl. Seite 353) hat der Rat der
Gemeinde Bunde in seiner Sitzung am 15. November
2011 folgende Hauptsatzung beschlossen:
bilden je eine Ortschaft mit Ortsvorsteherin oder
Ortsvorsteher.
(2) Die Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher erfüllen die folgenden Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung:
- zur eigenverantwortlichen Erledigung folgende
Hilfsfunktionen für die Gemeindeverwaltung:
a)
b) Mithilfe bei Erhebungen für Statistiken und
Zählungen,
c)
§1
Bezeichnung, Name
Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen
„Gemeinde Bunde“.
Meldung von Schäden, Gefahrenpunkten,
Störungen, Verunreinigungen von Straßen
und Wegen, Ortsbeleuchtungen, Gewässer,
etc.,
d) sonstige, im Einzelfall vom Bürgermeister zu
übertragene Aufgaben, die auf die Ortschaft
bezogen und für die Erledigung durch Ortsvorsteher geeignet sind.
§2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Das Wappen der Gemeinde Bunde zeigt in Blau
auf silbernen Wellen einen silbernen Drei-Master
(Seeschiff).
Ausgabe von Antragsvordrucken und Annahme von Anträgen,
(3)
Für die Anhörungsrechte der Ortsvorsteherinnen
oder Ortsvorsteher gelten die Bestimmungen des
§ 96 Abs. 1 Satz 6 NKomVG i. V. m. § 94 Abs. 1
Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 NKomVG.
(2) Die Gemeinde Bunde führt eine Flagge. Die Flagge zeigt das Gemeindewappen und in Längsrichtung oben einen schwarzen, mittig einen roten
und unten einen blauen Streifen.
§5
Vertretung der Bürgermeisterin oder
des Bürgermeisters nach § 81 Abs. 2 NKomVG
(3) Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die
Umschrift „Gemeinde Bunde (Ostfriesland)“.
(1) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den
Beigeordneten zwei ehrenamtliche Vertreterinnen
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22
- 150 -
und/oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses,
der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren
und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.
(2) Der Rat beschließt über die Reihenfolge der Vertretung, sofern eine solche bestehen soll. Soll eine Reihenfolge bestehen, so führen die Vertreterinnen und Vertreter die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister mit einem Zusatz, aus dem sich die
Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ergibt.
§6
Anregungen und Beschwerden
(1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne
des § 34 NKomVG von mehreren Personen bei der
Gemeinde gemeinschaftlich eingereicht, so haben
sie von diesen Personen eine Person zu benennen,
die sie gegenüber der Gemeinde vertritt. Bei mehr
als fünf Antragstellerinnen oder Antragstellern
können bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter
benannt werden.
(2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprochen ist.
(3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Gemeinde Bunde zum Gegenstand
haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin oder
dem Bürgermeister ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern mit Begründung
zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die
weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt
haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Absichten usw.).
(4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch
den Verwaltungsausschuss ohne Beratung zurückzuweisen.
(5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt
werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand
eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfsoder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden
Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder
gegenüber bereits erledigten Anregungen oder
Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.
(6) Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden wird dem Verwaltungsausschuss übertragen,
sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der Rat und der Verwaltungsausschuss
können Anregungen oder Beschwerden zur Mit-
beratung an die zuständigen Fachausschüsse
überweisen.
§7
Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von
Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Bunde werden
im Amtsblatt für den Landkreis Leer verkündet
bzw. bekannt gemacht.
(2) Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen durch
Aushang in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde Bunde. Die Aushangfrist beträgt zwei Wochen, wenn gesetzlich nicht etwas anderes geregelt ist. Abweichend von Satz 2 beträgt die Aushangfrist für die ortsübliche Bekanntmachung
gem. § 59 Abs. 5 NKomVG und § 72 Abs. 3 Satz 5
NKomVG eine Woche. Die Aushangfrist nach Satz
3 entfällt bei der Einberufung des Rates und der
Einberufung von öffentlich tagenden Fachausschüssen in Eilfällen gem. § 1 Abs. 1 UA 2 und §
24 Abs. 1 der Geschäftsordnung. Auf die Veröffentlichung der ortüblichen Bekanntmachungen in
den Bekanntmachungskästen wird durch zusätzliche Bekanntmachung in den Tageszeitungen Rheiderland-Zeitung und Ostfriesen-Zeitung (Ausgabe
Leer) hingewiesen. Die Standorte der Bekanntmachungskästen sind wie folgt festgelegt:
Bunde:
Boen:
Bunderhee:
Dollart:
Wymeer:
Rathaus, Kirchring 2, 26831 Bunde
beim Ehrenmal, Boenster Hauptstraße, 26831 Bunde-Boen
Buswartehalle, gegenüber Steinhausstraße 134, 26831 BundeBunderhee
Verwaltungsnebenstelle (Haus des
Gastes), Ditzumerverlaat 10, 26831
Bunde-Dollart
Verwaltungsnebenstelle,
Wymeerster Hauptstraße 44, 26831
Bunde-Wymeer
§8
Einwohnerversammlungen
Bei Bedarf unterrichtet die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner
durch Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebietes oder für
Ortschaften. Ort und Gegenstand von Einwohnerversammlungen sind gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 mindestens sieben Tage vor der Veranstaltung öffentlich
bekannt zu machen.
§9
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01. November 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Bunde vom 08.11.2001 in der
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22
- 151 -
§2
Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.07.2008 außer Kraft.
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Bunde, 15. November 2011
Gemeinde Bunde
Der Bürgermeister
__________________________________________
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Haushaltssatzung der Gemeinde Firrel
für das Haushaltsjahr 2011
§4
Aufgrund des § 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Firrel in der Sitzung am 10.10.2011 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2011
Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 63.900,00 Euro festgesetzt.
§1
§5
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird
1.
im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen
Erträge auf
1.2 der ordentlichen
Aufwendungen auf
2.
1.
393.000,00 Euro
502.300,00 Euro
1.3 der außerordentlichen
Erträge
1.4 der außerordentlichen
Aufwendung auf
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt:
0,00 Euro
0,00 Euro
im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B)
320 v. H.
320 v. H.
2.
320 v. H.
Gewerbesteuer
Firrel, 10.10.2011
Gemeinde Firrel
Der Bürgermeister
_______________
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
2.1 der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
383.800,00 Euro
2.2 der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
483.000,00 Euro
2.3 der Einzahlungen für
Investitionstätigkeit
2.4 der Auszahlungen für
Investitionstätigkeit
2.5 der Einzahlungen für
Finanzierungstätigkeit
2.6 der Auszahlungen für
Finanzierungstätigkeit
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Eine Genehmigung der Haushaltssatzung durch die
Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich.
0,00 Euro
0,00 Euro
0,00 Euro
Der Haushaltsplan liegt nach § 86 Abs. 2 Satz 3 NGO
vom 05.12.2011 bis zum 14.12.2011 im Rathaus der
Samtgemeinde Hesel, Rathausstraße 14, 26835 Hesel,
Zimmer O-04 zu den Öffnungszeiten (montags bis
freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und montags bis
donnerstags 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr) öffentlich aus.
0,00 Euro
Holtland, 21.11.2011
festgesetzt.
Nachrichtlich:
Gesamtbetrag
- der Einzahlungen
des Finanzhaushaltes
- der Auszahlungen
des Finanzhaushaltes
Gemeinde Firrel
Der Bürgermeister
__________________________________________
383.800,00 Euro
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Jemgum
Widmung von Gemeindestraßen
483.000,00 Euro
Die in der Gemeinde Jemgum, Landkreis Leer, Regierungsbezirk Weser-Ems, gelegenen, nachfolgend aufgeführten Straßen werden mit sofortiger Wirkung zu
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22
- 152 -
Gemeindestraßen gem. § 47 Nr. 3 Niedersächsisches
Straßengesetz (NStrG) gewidmet.
Name
Beginn
Ende
Die Benutzung der nachfolgend aufgeführten Straßen
wird auf ihrer ganzen Länge auf Fahrzeuge mit einer
Achslast von maximal 8 t beschränkt. Die maximale
Spurbreite der Fahrzeuge darf 3 m nicht überschreiten. Für Fahrzeuge über 6 t gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von maximal 30 km/h.
Speckfenneweg
Hofstraße
Jemgum L 15
Klimpe
Im Norden:
Hoher Weg
Im Süden
:Ditzumerhammri
ch, Kreisstraße
Ditzumer
Warpen
Kreisstraße
K 42
Warpener Weg
Die Beschränkung erfolgt gemäß § 8, Abs. 1 NStrG aus
Gründen des öffentlichen Wohles. Die vorhandenen
Fahrbahnbreiten der Straßen und die Ausbauart sind
nicht geeignet einen regelmäßigen Schwerlastverkehr
über 8 t Achslast, 3 m Spurbreite und bei Fahrzeugen
mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 t einer
Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h aufzunehmen.
Am Sieltief
Schafweg in
Pogum
Dollarstraße in
Pogum
Molkereistraße,
Kreisstraße 43
in Ditzum,
Pogumer Straße,
Kreisstraße 42 in
Pogum
Hoher Weg
Grenze zum
Flurstück 39,
Name
Beginn
Ende
Tjabberantsweg
Kolkweg
Soltborg, L 15
Holtgaster
Straße, Kreisstraße 36
Begründung
Länge
(ca.:)
Deichverteidigungsweg
130 m
Bentumer
Sieltiefsweg
Landesstraße
L15
Holtgaster
Straße K 36
2.050 m
Jemgumgeise
Jemgumkloster,
L 15
Geiseweg
Jemgumgeise
Heester Weg
Geiseweg
Heester Weg
Kurzer Weg
Schapfennenweg
Oldendorper
Straße, L 16 in
Oldendorp,
Archer Weg,
Archer Weg
Nendorper
Straße, L 15
Grenze zu den
Flurstücken 5/3
und 5/6,
Oldendorper
Straße, L16
Archer Weg
Tjaddehofstraße Oldendorper
Straße, L 16
Archer Weg
Oldendorper
Straße, L 16
Archer Weg
Upgangsweg
Tjaddehofstraße
Upgangsweg
650 m
Bovenhusener
Weg / Kirchsteig
Bovenhusen
Deddeborg
Ukeborg
Sappenborg
Böhmerwold K
37
Kreisstraße 36
Bovenhusen
Jemgumgeise
Bovenhusener
Weg:
Bovenhusener
Wiesen;
Kirchsteig
Bovenhusener
Graben
Bovenhusener
Weg
Bentumer Sieltiefsweg
Straße Sappen- Jemgumgeise
borg
Hofstraße L 15
Rechter Weg
Hofstraße L15
Dreiwringenweg Klimpe
Marienchor K
37
2.060 m
3.000 m
1.130 m
2.760 m
1.050 m
390 m
500 m
Meendenweg
Nendorper
Rechter Weg
Nendorper
Straße in
Nendorp
Hatzumerfehn
Hatzumerfehn
Nendorper
Rechter Weg
1.) Gemarkungsgrenze zu Gemeinde Dollart
2.) Dorfstraße
Marienchor
Hatzumerfehn
Hatzumer Rechter Weg
390 m
Dorfstraße
Marienchor
Grundstück
Bülthausweg 1
780 m
Straße
Hatzumerfehn
Dukelweg K38
Dukelweg K 38
Eppingawehr
260 m
250 m
500 m
Kanalweg
Bülthausweg
2.500 m
Marienchor
2.500 m
2.700 m
gesamt
4.730 m
1.400 m
Grünland
410 m
Reideweg
1.760 m
Nendorper
Straße L 15
Aukeweg
Klimpe
Im Süden:
Dreiwringenweg
Im Westen:
Klimster Weg
1.600 m
320 m
1.550 m
2.300 m
Klimpe
2.700 m
700 m
Grünlandweg
3.800 m
Dünkirchen
2.900 m
Molkereistraße, Kreisstraße 42 in
Ditzum
Wehrlandsweg
2.250 m
Heester Weg
Hoher Weg
2.100 m
Landesstraße
15
Bentumer Siel
Warpener Weg
Länge
(ca.:)
Jemgumgaste
Klimpe
1.400 m
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22
900 m
- 153 Name
Beginn
Ende
Toter Weg
Hofstraße L15
Amstelborger
Weg
Eppingawehr
Nordlandweg
Wehrlandsstraße
Teelkeweg
Sieltiefsweg
Tjaddeweg
Midlumer
Straße L 15
Am Eppingawehrster Weg
Im Westen :
(östliche Flur4.000 m
stücksgrenze
Wehrlandweg
Im Osten:
Deichverteidigungsweg
Am Wehrlandweg
570 m
1.) Im Osten:
Midlumer
Straße L 15
2.) Im Süden:
Sieltiefsweg
Dwarstief
Midlumer
Straße L15
Emsdeich (Deichverteidigungsstraße)
Midlumer
Straße L 15
Wehrlandzugschlot
3.000 m
Wehrlandsweg
in Midlum
520 m
2.700 m
435 m
Wiesenstraße
in Critzum
Graben Osterweg
Critzumer
Sieltiefsweg
Wiesenstraße
in Critzum
Grünland
Coldeborg
Coldeborger
Straße
Im Westen :
Coldeborger
Sieltiefsweg
Im Norden:
Straße Boomborg
Osterweg
Länge
(ca.:)
1.000 m
2.000 m
Critzumer
Straße L15
Critzumer Wehrlandweg
Coldeborger
Sieltiefsweg
Coldeborg
Coldeborger
Sieltief
Slekeweg
Coldeborger
Sieltiefsweg
Im Süden:
Dwarstief
Im Westen:
Critzumer Sieltiefsweg
Critzumer
Wehrlandweg
Critzumer
Straße L15
Slekeweg
Thomsenweg
Straße
Boomborg
Im Norden /
Westen : Weg
Boomborg
Im Süden:
Grünländereien
Beginn
Ende
Lüttjer Hoher
Weg
Landesstraße
L 15
Straße Achter´d
Toorn
Achter´d Toorn
Landesstraße
L 15
Im Westen:
Nendorper Rechter Weg
Im Süden: Kanalweg
Tjadde- oder
Heerweg
Lüttje Hoher
Weg
Sommerlohneweg
Sommerlohneweg
Landesstraße
L15
Straße Achter´d
Toorn
Länge
(ca.:)
1.360 m
3.350 m
400 m
2.250 m
Trägerin der Straßenbaulast ist die Gemeinde Jemgum.
Die genaue Lage der gewidmeten Flächen kann auf
Wunsch entsprechendem Kartenmaterial ent-nommen
werden, das im Rathaus der Gemeinde Jemgum, Hofstraße 2, 26844 Jemgum, Zimmer 10, ausliegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
2.300 m
Coldeborger
Straße
Name
1.250 m
350 m
Gegen die Widmung kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht
Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.
Jemgum, den 01.12.2011
Gemeinde Jemgum
Der Bürgermeister
________________________________________
Hauptsatzung der Gemeinde Nortmoor
Boomborg
Landesstraße
L15
3.500 m
1.020 m
1.600 m
Im Osten: Straße
Coldeborg
Im Westen:
Graben III. Ordnung
Flurstück 56/4,
Flur 7, Gemarkung Hatzum)
Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.
Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der Fassung des
Gesetzes zur Anpassung von Landesgesetzen an das
Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie
zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und
Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S.
353) hat der Rat der Gemeinde Nortmoor in seiner
Sitzung am 08. November 2011 folgende Hauptsatzung beschlossen:
2.200 m
§1
Bezeichnung, Name, Rechtsstellung
3.600 m
(1) Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den
Namen „Gemeinde Nortmoor“.
(2) Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde
Jümme.
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22
- 154 -
§2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Das Wappen ist von Grün und Silber geteilt, darin
in verwechselten Farben oben ein schräg-linkes
Stechpalmblatt in mit Kugeln bestreutem Feld,
unten drei Rohkolben, die äußeren mit Blättern.
(2) Das Dienstsiegel der Gemeinde enthält das Wappen mit der Umschrift „Gemeinde Nortmoor Landkreis Leer“.
§3
Vertretung der Bürgermeisterin oder
des Bürgermeisters nach § 105 NKomVG
i. V. m. § 81 Abs. 2 NKomVG
Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus der Mitte
des Rates eine/n ehrenamtliche/n Vertreter/in der/des
Bürgermeisters/in, die sie/ihn bei der repräsentativen
Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des
Rates einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzung des Rates, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer
Pflichtenbelehrung vertritt.
§4
Anregungen und Beschwerden
(1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne
des § 34 NKomVG von mehreren Personen bei der
Gemeinde gemeinschaftlich eingereicht, so haben
sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber
der Gemeinde vertritt. Bei mehr als fünf Antragsteller/innen können bis zu zwei Vertreter/innen benannt werden.
(2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprochen ist.
(3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheit der Gemeinde Nortmoor zum Gegenstand
haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat von der/dem Bürgermeister/in ohne
Beratung den Antragstellern/innen mit Begründung zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben,
die weder Anregungen noch Beschwerden zum
Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Absichten
usw.).
(4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch
den Gemeinderat ohne Beratung zurückzuweisen.
(5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt
werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand
eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfsoder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden
Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder
gegenüber bereits erledigten Anregungen oder
Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.
(6) Der Rat kann Anregungen oder Beschwerden zur
Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse
überweisen.
§5
Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden im
Amtsblatt für den Landkreis Leer verkündet bzw.
bekannt gemacht.
(2) Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen durch
Aushang in den amtlichen Aushangkästen. Die
Standorte werden wie folgt festgelegt:
a) Ecke Holtlander Straße/Siedlerstraße
b) Dorfstraße, Parkplatz Kirche
c) Dorfstraße, vor Haus Nr. 82
d) Ecke Bruntjer Weg/Birkenstraße
Die Aushangkästen werden gemeinsam mit der
Samtgemeinde Jümme gehalten.
(3) Die Dauer des Aushanges beträgt eine Woche,
soweit nicht durch Gesetz andere Fristen vorgeschrieben sind. Der Tag des Aushanges und der
Abnahme einer Bekanntmachung in den amtlichen Aushangkästen ist auf der Bekanntmachung
anzugeben und aktenkundig zu machen.
§6
Einwohnerversammlungen
Bei Bedarf unterrichtet der/die Hauptverwaltungsbeamte/in die Einwohner/innen durch Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile
des Gemeindegebietes. Zeit, Ort und Gegenstand von
Einwohnerversammlungen sind gemäß § 5 mindestens
8 Tage vor der Veranstaltung ortsüblich bekannt zu
machen.
§7
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am 01.11.2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde
Nortmoor vom 12.02.1997 außer Kraft.
Nortmoor, den 08.11.2011
Gemeinde Nortmoor
Bürgermeister
Gemeindedirektor
__________________________________________
1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Ostrhauderfehn für das Haushaltsjahr 2011
Aufgrund des § 87 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Gemeinde Ostrhauderfehn in
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22
- 155 -
der Sitzung am 27.10.2011 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Ostrhauderfehn, 28.10.2011
Der Bürgermeister
§1
Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung
2011
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
und damit der
Gesamtbetrag
des Haushaltsplans einschließlich der Nachträge festgesetzt
auf
-Euro-
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
4
5
9.641.800 359.000
9.641.800 367.400
21.400
29.800
9.979.400
9.979.400
Der Nachtragshaushaltsplan liegt nach § 86 Abs. 2
Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom
15.12.2011 bis einschließlich zum 23.12.2011 zur
Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Ostrhauderfehn, Hauptstraße 117, 26842 Ostrhauderfehn, Zimmer 23, zu den Öffnungszeiten Montag – Freitag: 8.00
– 12.00 Uhr und Montag: 14.00 – 17.00 Uhr, sowie
Dienstag und Donnerstag 14.00 – 16.00 Uhr, öffentlich aus.
8.931.100 359.000
21.400
9.268.700
8.220.500 105.900
28.700
8.297.700
die bisherigen fest- erhöht
gesetzten
um
Gesamtbeträge
-Euro-Euro1
Ergebnishaushalt
ordentliche Erträge
ordentliche
Aufwendungen
außerordentliche
Erträge
außerordentliche
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit
Auszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit
Einzahlungen für
Investitionstätigkeit
Auszahlungen für
Investitionstätigkeit
Einzahlungen für
Finanzierungstätigkeit
Auszahlungen für
Finanzierungstätigkeit
Nachrichtlich:
Gesamtbetrag der
Einzahlungen des
Finanzhaushalts
Gesamtbetrag der
Auszahlungen des
Finanzhaushalts
2
3
Vermindert
um
-Euro-
387.000
33.000
0
420.000
912.400
332.300
38.900
1.205.800
0
0
0
0
185.200
0
0
185.200
9.318.100 392.000
21.000
9.688.700
9.318.100 438.200
67.600
9.688.700
§2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht
erforderlich.
Ostrhauderfehn, den 22.11.2011
Gemeinde Ostrhauderfehn
Der Bürgermeister
_________________________________________
Öffentliche Bekanntmachung
in der Flurbereinigung Großes Meer
Feststellungsbeschluss
In der Flurbereinigung Großes Meer, Kreis Aurich,
werden die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß § 32
Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt
geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19.12.2008
(BGBl. I S. 2794), festgestellt. Sie gelten für die
Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens als
endgültig.
Die Wertermittlungsergebnisse wurden den Beteiligten in dem am 08.09.2011 durchgeführten Anhörungstermin ordnungsgemäß bekannt gegeben. Die
Wertermittlungsunterlagen haben vom 05.09. bis
08.09.2011 zur Einsicht und Erläuterung ausgelegen.
Die vorgebrachten Einwendungen sind inzwischen
überprüft worden. Sie haben zu folgenden Änderungen geführt:
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Der bisherige Höchstbetrag, bis zu dem
Liquiditätskredite beansprucht werden dürfen, wird
nicht verändert.
§5
Die Steuersätze (Hebesätze) werden nicht geändert:
Gemarkung
Barstede
Flur 4,
Flurstück 110/48
Flur 4,
Flurstück 161/49
Eine Teilfläche wird von GR 38
in GL 0 eingestuft. Eine Teilfläche wird von GL 0 in A 48
eingestuft.
Die mit A 45 bewertete Fläche
wird in A 48 hochgestuft.
Flur 4,
Flurstück 163/50
Die mit A 45 bewertete Teilfläche wird in A 48 hochgestuft.
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22
- 156 -
Flur 4,
Flurstück 164/50
Flur 4,
Flurstück 165/50
Die mit A 45 bewertete Teilfläche wird in A 48 hochgestuft
.
Die mit A 45 bewertete Teilfläche wird in A 48 hochgestuft.
Flur 5,
Flurstück 161/7
Eine Teilfläche wird von GR 35
in A 41 eingestuft.
Gemarkung
ForlitzBlaukirchen
Flur 3,
Flurstück 61
Öffentliche Bekanntmachung
in der Flurbereinigung Strackholt
1. Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung
auf der Grundlage der Festsetzungen im vorgelegten
Flurbereinigungsplan
1.
In dem mit Beschluss vom 27.01.1997 angeordneten Flurbereinigungsverfahren Strackholt
(s. Hinweis Nr. 3) werden die Beteiligten gem.
§§ 65 und 66 des Flurbereinigungsgesetzes
(FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I
S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom
19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), hiermit zum
01.02.2012 vorläufig in den Besitz der neuen
Grundstücke eingewiesen. Die 1. Änderung der
Besitzeinweisung berücksichtigt die durch den
Flurbereinigungsplan getroffenen Festsetzungen.
2.
Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, d. h. der Übergang des Besitzes, der Verwaltung und der Nutzung der neuen Grundstücke, wird im Einzelnen durch die Überleitungsbestimmungen vom heutigen Tage geregelt. Der
Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Strackholt wurde gemäß § 65 Abs. 2
FlurbG i. V. m. § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen gehört.
3.
Die Überleitungsbestimmungen liegen während
der Bekanntmachung dieser Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG zur
Einsichtnahme für die Beteiligten während der
Dienststunden bei der Gemeinde Großefehn aus.
4.
Mit dem in den Überleitungsbestimmungen
aufgeführten Zeitpunkt gehen der Besitz, die
Verwaltung und die Nutzung der neuen
Grundstücke auf die neuen Empfänger über (§ 66
FlurbG); es dürfen also nur noch die zugewiesenen neuen Grundstücke bewirtschaftet werden.
5.
Die Ergebnisse der neuen Feldeinteilung, die sich
durch die Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes ergeben haben, werden den Teilnehmern
(Eigentümer und Erbbauberechtigte) in gesonderten Terminen im Rahmen der Vorlage des
Flurbereinigungsplanes gem. § 59 FlurbG erläutert. Die Ladung dazu erfolgt durch persönliches
Anschreiben.
Die mit GR 34 bewertete Teilfläche wird in GR 37 hochgestuft.
Gemarkung
Wiegboldsbur
Flur 1,
Flurstück 14/3
Eine Teilfläche wird von GR 38
in GR 43 hochgestuft.
Ansonsten sind die Wertermittlungsergebnisse nicht
zu ändern.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen - LGLN -,
Podbielskistr. 331, 30659 Hannover oder bei der Regionaldirektion Aurich des LGLN, Oldersumer Str. 48,
26603 Aurich Widerspruch erhoben werden.
Gemäß § 115 FlurbG beginnt die Rechtsbehelfsfrist,
wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem
ersten Tage der Bekanntmachung. Bei schriftlicher
Einlegung wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen
Frist bei dem Landesamt für Geoinformation und
Landentwicklung Niedersachsen, - LGLN -, Podbielskistr. 331, 30659 Hannover oder bei der Regionaldirektion Aurich des LGLN, Oldersumer Str. 48,
26603 Aurich eingegangen ist.
Aurich, 10.11.2011
Landesamt für Geoinformation und
Landentwicklung Niedersachsen
Regionaldirektion Aurich
- Amt für Landentwicklung (Bohlen)
(S.)
__________________________________________
Den Nebenbeteiligten (wie Pächter und andere
Inhaber von Rechten an Grundstücken) werden
die Verfahrensergebnisse am Freitag, dem
16.12.2011 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00
Uhr im Dienstgebäude des LGLN, RD Aurich, Amt
für Landentwicklung, Oldersumer Straße 48 in
26603 Aurich, Zimmer Nr. 213 erläutert.
6.
Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des
Flurbereinigungsplanes. Bis zum Eintritt des neu-
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22
- 157 -
en Rechtszustandes gemäß §§ 62 und 63 FlurbG
kann auch nur über die bisherigen Grundstücke
grundbuchmäßig verfügt werden. Hiervon sollte
aber nach Möglichkeit abgesehen werden. Falls
jedoch aus zwingenden Gründen grundbuchmäßige Verfügungen getroffen werden müssen,
werden die Teilnehmer gebeten, zuvor bei dem
Amt für Landentwicklung Aurich als zuständiger
Flurbereinigungsbehörde Auskunft einzuholen.
7.
Soweit einvernehmliche Lösungen zwischen den
Vertragsparteien über Leistungen des Nießbrauchs (§ 69 FlurbG), Pachtausgleich (§ 70 Abs.
1 FlurbG) und die Auflösung von Pachtverhältnissen (§ 70 Abs. 2 FlurbG) nicht getroffen werden
können, entscheidet gemäß § 71 FlurbG i. V. m
§ 66 Abs. 2 FlurbG die Flurbereinigungsbehörde.
Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag.
tion und Landentwicklung Niedersachsen - LGLN -,
Podbielskistr. 331, 30659 Hannover oder bei der Regionaldirektion Aurich des LGLN, Oldersumer Str. 48,
26603 Aurich Widerspruch erhoben werden.
Gemäß § 115 FlurbG beginnt die Rechtsbehelfsfrist,
wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem
ersten Tage der Bekanntmachung. Bei schriftlicher
Einlegung wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen
Frist bei dem Landesamt für Geoinformation und
Landentwicklung Niedersachsen, - LGLN -, Podbielskistr. 331, 30659 Hannover oder bei der Regionaldirektion Aurich des LGLN, Oldersumer Str. 48,
26603 Aurich eingegangen ist.
Hinweise
1.
Für alle Anträge auf Auszahlung der Betriebsprämien von flächenbezogenen Zahlungen sowie
von Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen
müssen ab der Antragstellung 2012 die durch
die vorläufige Besitzeinweisung zugewiesenen
Flächen in den jeweiligen Anträgen auf Agrarförderung angegeben werden. Sofern Teilnehmer
am Flurbereinigungsverfahren an Agrarumweltmaßnahmen teilnehmen, wird empfohlen, sich
vor Antragstellung auf Agrarförderung mit der
zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Verbindung zu
setzen.
2.
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst Teile der
Gemarkungen Strackholt, Timmel, Ulbargen, Bagband, Spetzerfehn, Fiebing, Zwischenbergen,
Vossbarg, Hesel, Neuemoor, Nortmoor, Firrel,
Kleinoldendorf, Selverde. Das Flurbereinigungsgebiet ist aus einer Gebietskarte zu ersehen, die
bei der Gemeinde Großefehn, der Gemeinde Uplengen, der Samtgemeinde Hesel, der Samtgemeinde Jümme und der Stadt Wiesmoor zur Einsicht ausliegt.
Im Falle des § 70 Abs. 2 FlurbG (Auflösung des
Pachtverhältnisses wegen wesentlicher Erschwerung) ist nur der Pächter antragsberechtigt.
Die Anträge sind spätestens drei Monate nach
Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung bei
dem Amt für Landentwicklung Aurich als zuständiger Flurbereinigungsbehörde zu stellen. Der
Lauf der Frist beginnt am ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG.
8.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991
(BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21.08.2009 (BGBl. I, S. 2870), wird hiermit
die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung angeordnet.
Begründung
Nach § 65 Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten in den
Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen werden,
wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen
worden sind und endgültige Nachweise für Flächen
und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das
Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht.
Diese Voraussetzungen sind in der Flurbereinigung
Strackholt erfüllt.
Die sofortige Vollziehung ist aus öffentlichem und
überwiegendem Interesse der Beteiligten gerechtfertigt. Es entspricht dem Zweck der Flurbereinigung, den
Übergang vom alten in den neuen Zustand unverzüglich vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Hierdurch sollen landeskulturelle Nachteile,
soweit möglich, vermieden werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verwaltungsakt kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landesamt für Geoinforma-
Aurich, 24.11.2011
Landesamt für Geoinformation und
Landentwicklung Niedersachsen
Regionaldirektion Aurich
- Amt für Landentwicklung (Wieghaus)
(S.)
_________________________________________
Bekanntmachung der 5. Änderung vom 19.04.2010
der Friedhofsgebührenordnung vom 27.09.1989
der Ev.-ref. Kirchengemeinde Ditzum
Der Kirchenrat und die Gemeindeverwaltung der
Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Ditzum
haben am 19. April 2010 unter Beachtung kirchlicher
und staatlicher Bestimmungen für den kirchlichen
Friedhof der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Ditzum folgende Änderungen der Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22
- 158 -
㤠4
Gebührentarif
I. Grabgebühren
(1) Wahlgrab
180,00 €“
Die Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Die Änderung der Friedhofsgebührenordnung ist von
der Evangelisch-reformierten Kirche - Landeskirchenamt – am 15. November 2011 kirchenaufsichtlich
genehmigt worden.
Ditzum, 19.04.2010
- Der Kirchenrat –
__________________________________________
Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, 26789 Leer, Tel.: (04 91) 9 26 - 0.
Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines
Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden
Arbeitstag. Annahmeschluss ist fünf Arbeitstage vor dem
Erscheinungstag.
Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis
Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, 26789 Leer
oder an folgende E-Mail-Adresse zu senden:
[email protected]
Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer
(0 49 52) 92 10 37 zu erreichen.
Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter:
www.landkreis-leer.de, Rubrik „Aktuelles“
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.12.2011/Ausgabe 22