Vereinbarung - Landkreis Leer

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Vereinbarung - Landkreis Leer
Vereinbarung
gemäß §§ 75 ff. Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
über Inhalt, Umfang, Qualität und Vergütung der Leistungen
für Fahrdienste für Schwerbehinderte (Rollstuhlfahrer)
Der Landkreis Leer als örtlicher Träger der Sozialhilfe
und
die Firma LeeWerk gGmbH, Leer, Bavinkstraße 23,
schließen folgende Vereinbarung:
§1
- Gegenstand Gemäß den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 Ziffer 7 SGB IX führt die LeeWerk gGmbH für den Landkreis
Leer einen Fahrdienst für Behinderte durch. Zu diesem Zweck hält sie spezielle Behindertentransportfahrzeuge nach DIN-Norm vor.
§2
- Personenkreis der Anspruchsberechtigten (1)
Der Fahrdienst soll allen behinderten Bürgern des Landkreises Leer zur Verfügung stehen, die Anspruch auf Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft in Form der Übernahme von Transportkosten gemäß § 55 Abs. 2 Ziffer 7 SGB IX haben, und zwar eingeschränkt auf den Personenkreis, der
- im Rollstuhl bzw. im Pkw-Kombi transportiert werden muss,
- wegen der Schwere der Behinderung nicht mit einem eigenen bzw. einem Pkw eines unterhaltspflichtigen Familienangehörigen Veranstaltungen erreichen kann und
- das Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis besitzt.
(2)
Die Hilfe wird ausschließlich gewährt als Maßnahme gemäß § 55 Abs. 2 Ziffer 7 SGB IX und umfasst
vor allem
- Maßnahmen, die geeignet sind, den Behinderten die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Personen zu ermöglichen oder zu erleichtern,
- Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung
oder kulturellen Zwecken dienen.
(3)
Die Hilfe wird nur dem Hilfesuchenden auf Antrag, der bei dem für ihn zuständigen örtlichen Sozialamt zu stellen ist, gewährt. Der Bewilligungsbescheid wird durch das Kreissozialamt erlassen. Der Bewilligungszeitraum wird nicht mehr zeitlich (bislang ein Jahr) begrenzt; er gilt bis auf Weiteres, da
sich erfahrungsgemäß bei diesem Personenkreis die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
nicht/kaum verändern.
(4)
Die Hilfe ist einkommensabhängig; es gilt die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII. Hinsichtlich des
Einsatzes von Vermögen ist in der Regel die Härteregelung gemäß § 90 SGB XII anzuwenden.
(5)
Soweit der Verwaltung hinsichtlich der Hilfeberechtigung gemäß § 55 SGB IX die Voraussetzungen
bereits bekannt sind, ist eine Einschaltung weiterer Stellen nicht erforderlich. Ansonsten ist ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen.
(6)
Unabhängig von abweichenden Entscheidungen in besonders gelagerten Einzelfällen ist davon auszugehen, dass die Hilfe in der Regel bedarfsgerecht gewährt wird, wenn Kosten für monatlich bis zu vier
Fahrten mit maximal 320 km (je 40 km für Hin- und Rückfahrt = 80 km x 4) übernommen werden.
Das Kreissozialamt versendet eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides an die LeeWerk gGmbH.
§3
- Leistungen der LeeWerk gGmbH (1)
Die LeeWerk gGmbH entscheidet eigenständig über die Zahl und die zu fahrenden Kilometer der einzelnen Berechtigten im Rahmen der monatlichen 320 km und führt darüber Aufzeichnungen, die jederzeit vom Kostenträger überprüft werden können.
(2)
Der Fahrdienst für Behinderte steht den Behinderten
montags bis freitags
von 10.00 – 12.30 Uhr
von 14.00 – 19.00 Uhr
samstags
von 11.00 – 17.00 Uhr
zur Verfügung.
Die Fahrten müssen zwingend zwei Tage vor Antritt der Fahrt bei der LeeWerk gGmbH angemeldet
werden. Diese Regelung wird dahingehend erweitert, dass die Behinderten den Fahrdienst an jedem
zweiten Samstag eines Monats auch im Zeitraum von 17.00 bis 23.00 Uhr nutzen können.
§4
- Abrechnung Aus Vereinfachungsgründen zahlt der Landkreis eine jährliche Pauschale zur Höhe von 41.200,00 €, und
zwar Abschläge von jeweils 10.300,00 € zum 01.02., 01.05., 01.08. sowie 01.11. jeden Jahres.
Bei der Pauschale wurde der Einsatz von drei Fahrern im Geringbeschäftigtenbereich zugrunde gelegt.
Ende des Jahres 2007 ist von der Firma LeeWerk gGmbH eine Endabrechnung vorzulegen. Sollte die Pauschale von 40.000,00 € nicht in voller Höhe in Anspruch genommen worden sein, erfolgt eine entsprechende Rückerstattung an den örtlichen Träger der Sozialhilfe.
§5
- Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2007 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31.12.2007. Sie verlängert sich
stillschweigend um ein Jahr, wenn nicht mit einer Frist von einem Vierteljahr zum Jahresende gekündigt
wird.
Leer, 21.12.2006 / 05.03.2007
Landkreis Leer
Im Auftrag:
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(Geschäftsführerin)

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