Klagegründe: Erstens liege ein Verstoß gegen Artikel 8 - EUR-Lex

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Klagegründe: Erstens liege ein Verstoß gegen Artikel 8 - EUR-Lex
C 190/26
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
Klagegründe: Erstens liege ein Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vor, denn es
sei zu Unrecht Verwechslungsgefahr zwischen der älteren
Marke und der Marke „ESTANCIA PIEDRA“ angenommen worden. Zweitens liege ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche
Anforderungen vor, da die Beschwerdekammer eine ungültige
und verspätet eingereichte Vollmacht von Franciscan Vineyards
für ihre Prozessbevollmächtigten akzeptiert habe und die Frist
für die Einreichung der Vollmacht rechtswidrig verlängert worden sei.
Entscheidung
Beschwerde
12.8.2006
der
Beschwerdekammer:
Zurückweisung
der
Klagegründe: Erstens Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, weil angenommen
worden sei, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke und „ESTANCIA PIEDRA“ bestehe. Zweitens Verstoß
gegen die Verfahrensvorschriften, da die Beschwerdekammer
eine ungültige und verspätet eingereichte Vollmacht der Franciscan Vineyards für ihre Vertreter akzeptiert und die Frist für
die Einreichung der Vollmacht durch die Franciscan Vineyards
in rechtswidriger Weise verlängert habe.
Klage, eingereicht am 19. Juni 2006 — Estancia Piedra/
HABM — Franciscan Vineyards (ESTANCIA PIEDRA)
Klage, eingereicht am 28. Juni 2006 — BA.LA. di Lanciotti
V. & C. S.A.S. u. a./Kommission
(Rechtssache T-160/06)
(2006/C 190/47)
(Rechtssache T-163/06)
Sprache der Klageschrift: Englisch
(2006/C 190/48)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Estancia Piedra SL (Toro, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: B. Cordery, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Franciscan Vineyards Inc. (St. Helena, USA)
Parteien
Kläger: BA.LA. di Lanciotti V. & C. S.A.S. u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. M. Tabellini, G. Celona, E. Bidoggia
und E. M. Tabellini)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
— Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt
(HABM) vom 28. März 2006 (Sache R 361/2005-2);
— Verurteilung des HABM zur Tragung der Kosten des Verfahrens.
Anträge der Kläger
— Vorab, die Klage in Bezug auf alle Kläger für zulässig zu
erklären;
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin
— in der Sache, Artikel 1 Absätze 1 und 2 Buchstabe b sowie
die Begründungserwägungen 28 bis 31 und 250 bis 252
der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission vom
23. März 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil
aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und
Vietnam sowie alle anderen dieser Verordnung vorangegangenen oder mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen für nichtig zu erklären, soweit sie Kinderschuhe
definieren und sie vom Antidumpingzoll ausnehmen;
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Franciscan Vineyards Inc.
— der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt
wurde: Bildmarke „ESTANCIA PIEDRA“ für Waren der Klasse 33
(Alkoholische Getränke) — Gemeinschaftsmarke Nr. 1 894 831
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin:
Gemeinschaftswortmarke „ESTANCIA“ für Waren der Klassen
29, 30 und 33 (Fleisch, Fisch, Kaffee, Tee, alkoholische
Getränke …)
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung
Gemeinschaftsmarke
der
Klagegründe und wesentliche Argumente
Sämtliche Kläger in der vorliegenden Rechtssache stellen ausschließlich oder überwiegend Kinderschuhe her. Ihre Standorte
liegen so dicht beieinander, dass sie ein „Schuhherstellergebiet“
im Grenzgebiet der Provinzen Fermo und Macerata bilden.