Klagegründe: Erstens liege ein Verstoß gegen Artikel 8 - EUR-Lex
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Klagegründe: Erstens liege ein Verstoß gegen Artikel 8 - EUR-Lex
C 190/26 Amtsblatt der Europäischen Union DE Klagegründe: Erstens liege ein Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vor, denn es sei zu Unrecht Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke und der Marke „ESTANCIA PIEDRA“ angenommen worden. Zweitens liege ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Anforderungen vor, da die Beschwerdekammer eine ungültige und verspätet eingereichte Vollmacht von Franciscan Vineyards für ihre Prozessbevollmächtigten akzeptiert habe und die Frist für die Einreichung der Vollmacht rechtswidrig verlängert worden sei. Entscheidung Beschwerde 12.8.2006 der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Klagegründe: Erstens Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, weil angenommen worden sei, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke und „ESTANCIA PIEDRA“ bestehe. Zweitens Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften, da die Beschwerdekammer eine ungültige und verspätet eingereichte Vollmacht der Franciscan Vineyards für ihre Vertreter akzeptiert und die Frist für die Einreichung der Vollmacht durch die Franciscan Vineyards in rechtswidriger Weise verlängert habe. Klage, eingereicht am 19. Juni 2006 — Estancia Piedra/ HABM — Franciscan Vineyards (ESTANCIA PIEDRA) Klage, eingereicht am 28. Juni 2006 — BA.LA. di Lanciotti V. & C. S.A.S. u. a./Kommission (Rechtssache T-160/06) (2006/C 190/47) (Rechtssache T-163/06) Sprache der Klageschrift: Englisch (2006/C 190/48) Verfahrenssprache: Italienisch Parteien Klägerin: Estancia Piedra SL (Toro, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: B. Cordery, Solicitor) Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Franciscan Vineyards Inc. (St. Helena, USA) Parteien Kläger: BA.LA. di Lanciotti V. & C. S.A.S. u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. M. Tabellini, G. Celona, E. Bidoggia und E. M. Tabellini) Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften Anträge der Klägerin — Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 28. März 2006 (Sache R 361/2005-2); — Verurteilung des HABM zur Tragung der Kosten des Verfahrens. Anträge der Kläger — Vorab, die Klage in Bezug auf alle Kläger für zulässig zu erklären; Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin — in der Sache, Artikel 1 Absätze 1 und 2 Buchstabe b sowie die Begründungserwägungen 28 bis 31 und 250 bis 252 der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission vom 23. März 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam sowie alle anderen dieser Verordnung vorangegangenen oder mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen für nichtig zu erklären, soweit sie Kinderschuhe definieren und sie vom Antidumpingzoll ausnehmen; Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Franciscan Vineyards Inc. — der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „ESTANCIA PIEDRA“ für Waren der Klasse 33 (Alkoholische Getränke) — Gemeinschaftsmarke Nr. 1 894 831 Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Gemeinschaftswortmarke „ESTANCIA“ für Waren der Klassen 29, 30 und 33 (Fleisch, Fisch, Kaffee, Tee, alkoholische Getränke …) Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung Gemeinschaftsmarke der Klagegründe und wesentliche Argumente Sämtliche Kläger in der vorliegenden Rechtssache stellen ausschließlich oder überwiegend Kinderschuhe her. Ihre Standorte liegen so dicht beieinander, dass sie ein „Schuhherstellergebiet“ im Grenzgebiet der Provinzen Fermo und Macerata bilden.