Lebenshilfe Schleswig

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Lebenshilfe Schleswig
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„Es ist normal, verschieden zu sein.“
Diese Vision von einem selbstverständlichen Miteinander von Menschen
mit und ohne Behinderung steht über allen Aktivitäten der Lebenshilfe. Ziel
ist es, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen zu unterstützen,
von der Kindheit bis ins hohe Alter ein möglichst selbstbestimmtes Leben
zu gestalten.
Die Lebenshilfe wurde 1958 in Marburg gegründet. In Schleswig-Holstein
hat sie inzwischen mehr als 5.000 Mitglieder. Lebenshilfe-Vereinigungen in
Schleswig-Holstein und weitere Mitglieder des Landesverbandes (GmbHs/
Stiftungen) sind Träger von zahlreichen Einrichtungen, z.B. von Frühförderstellen, Kindertagesstätten, Schulen, ambulanten Diensten und Wohn- und
Werkstätten für Menschen mit Behinderung. Zusätzlich erhalten Sie bei der
Lebenshilfe Informationsmaterialien und eine individuelle Beratung.
Der Verband Sonderpädagogik (vds) setzt sich für die Umsetzung der UNKonvention zur inklusiven Bildung, für eine Ausweitung des gemeinsamen
Lernens von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen sowie
für angemessene präventive Unterstützung von sonderpädagogischem
Förderbedarf in allen Bundesländern ein. Als Fachverband für Behindertenpädagogik engagiert sich der vds für die Weiterentwicklung der Qualität der
sonderpädagogischen Arbeit und für eine auskömmliche Ressourcenausstattung. Der Verband besteht seit 1898 und hat mehr als 12.000 Mitglieder. Daneben ist der vds Herausgeber der europaweit auflagenstärksten
Fachpublikation, der ZEITSCHRIFT FÜR HEILPÄDAGOGIK, sowie Veranstalter von Fachtagungen und Kongressen auf Landes- und Bundesebene.
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Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter
Ein Informationsblatt des Lebenshilfe Landesverbandes
und des Verbandes Sonderpädagogik (VDS),
Landesverband Schleswig-Holstein
Inhalt:
· Vorwort
· Was sind Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter?
· Aufgaben der Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter
· Wo können Anträge gestellt werden?
· Stellungnahme der Schule
· Rechtsgrundlagen für die Antragstellung
· Wo finde ich Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter?
· Einsatz der Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter
· Ansprechpartner für weitere Auskünfte
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Vorwort
Im Zusammenhang mit der Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit
Förderbedarf tauchen im Einzelfall immer wieder Probleme personeller, organisatorischer und finanzieller Art auf, die es zu lösen gilt. Um den Schulbesuch mit individueller Unterstützung sicher zu stellen, ist unter Umständen der Einsatz einer zusätzlichen Betreuungskraft in Form einer Schulbegleiterin oder eines Schulbegleiters notwendig. Mit dieser Broschüre möchten wir allen Beteiligten einen Überblick zum Thema vermitteln und einen
Orientierungsrahmen bieten. Es gilt der Rechtsstand bei Redaktionsschluss
(überarbeitet März 2014).
Was sind Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter?
Der Begriff Schulbegleiter ist rechtlich nicht festgeschrieben. Teilweise
wird auch der Begriff Integrationshelfer im Schulbereich verwendet, hier
gilt das Gleiche. Es handelt sich dabei um Personen, die behinderten (oder
von einer Behinderung bedrohten) Schülerinnen und Schülern mit einem
besonderen Assistenzbedarf während der Schulzeit für bestimmte unterstützende Tätigkeiten zur Seite gestellt werden. Die Schulbegleiterin oder
der Schulbegleiter steht einem einzelnen Kind oder Jugendlichen zur Verfügung, um den Schulalltag bewältigen zu können und um feste Strukturen
zu gewährleisten, die ohne Schulbegleitung für die Schülerin oder den
Schüler nicht gegeben wären.
Die Aufgaben der Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter
Nach gängiger Rechtsprechung sollen Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter keine Aufgaben übernehmen, die dem Kernbereich der Schule zuzuordnen sind, sondern lediglich flankierende, den Unterricht sicherstellende Hilfestellungen und Tätigkeiten ausführen. Pädagogische und unterrichtliche Aufgaben zählen hierzu in aller Regel nicht. Ein Schulbegleiter kann
Betreuungs- und Beaufsichtigungsaufgaben übernehmen, die Schule kann
Ihre gesetzliche Aufsichtspflicht allerdings nicht auf den Schulbegleiter
übertragen.
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Unterstützende Tätigkeiten können zum Beispiel sein:
► Begleitung und Orientierungshilfen auf dem Schulweg, Schulgelände,
im Schulhaus und Klassenzimmer
► Unterstützung und Beaufsichtigung während der Unterrichtszeiten
► Umkleidehilfen beim Sportunterricht und in weiteren Unterrichtsstunden
► Hilfestellungen bei Toilettengängen
► Unterstützung bei der Verwendung von Arbeitsmaterialien
► Hilfestellung bei der Einnahme von Mahlzeiten
► Hilfen zur Abwehr von Gefahrenmomenten
► Begleitung bei Schulfahrten, Klassenausflügen und Unterrichtsgängen.
Dieses sind nur einige Beispiele, die je nach Besonderheit des Einzelfalles
beliebig ergänzt und angepasst werden können.
Häufig werden in diesem Bereich Personen ohne spezielle Ausbildung eigesetzt, da die Kostenträger verständlicherweise kostengünstige Lösungen
bevorzugen. Wichtig ist allerdings auch, dass die Begleitperson in der Lage
ist, die ihr übertragenen Aufgaben kompetent und gewissenhaft zu erfüllen.
Bei besonderen Formen einer Behinderung sind Schulbegleiter ohne entsprechende Ausbildung unter Umständen überfordert, so dass eine qualifizierte Kraft mit entsprechenden Erfahrungen und Kompetenzen mit der Begleitung zu beauftragen ist. Für diese Kraft ist dann mit dem Kostenträger
ein individueller Stundensatz auszuhandeln. Zu berücksichtigen sind hierbei
die Besonderheit des Einzelfalles und die Situation vor Ort.
Wo können Anträge gestellt werden?
Grundsätzlich ist der zuständige Schulträger (Schulverwaltung) vorrangiger
Ansprechpartner. Da auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des
Schulträgers aufgrund der Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen
Schulgesetzes in diesem Zusammenhang aber kein Rechtsanspruch besteht, sollte der Antrag für einen Schulbegleiter oder eine Schulbegleiterin
beim zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt gestellt werden. Sowohl
das Sozialamt als auch das Jugendamt kann als Kostenträger in Frage
kommen.
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Sozialamt oder Jugendamt?
Als Faustregel kann folgende Information gelten: Für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung ist in der Regel
das Sozialamt zuständig. Zu diesem Bereich gehört auch der Förderbedarf
bei Sinnesbehinderungen aufgrund von Sprachbehinderungen, sowie bei
chronischen Erkrankungen. Für Kinder und Jugendliche mit einer „seelischen Behinderung“ ist das Jugendamt Ansprechpartner.
Der Antrag kann auch an eine Servicestelle der Rehabilitationsträger gerichtet werden. Diese entscheidet dann, welche Stelle den Antrag zu bearbeiten hat.
Unter den Begriff „seelisch behindert“ können z. B. Schülerinnen und
Schüler mit folgenden Merkmalen fallen:
 Entwicklungsverzögerungen
 Förderbedarf im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung
 ADS- bzw. ADHS- Syndrom
 Störungen auf Ebenen des Autismus-Spektrums (Asperger Syndrom)
 andere beschriebene Verhaltensauffälligkeiten
Es gilt jeweils, den Einzelfall genau zu prüfen. Häufig erfolgt eine Stellungnahme des Amtsarztes oder der Schule und des schulärztlichen Dienstes.
Zuständigkeitsprobleme
Zuständigkeitsprobleme zwischen Ämtern und Behörden dürfen nicht zu
Lasten der Antragsteller ausgetragen werden. Diese Problematik wurde
durch Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes bereits mehrfach kritisiert (z. B. AZ. 10 B 309/99 v. 16.02.2000). Das Gericht
vertritt die Auffassung, dass letztlich der Kreis bzw. die Kreisfreie Stadt ob als Schul- oder als Sozial- oder Jugendhilfeträger - die Kosten für den
Bedarf der Antragstellerinnen und Antragsteller zu tragen hat.
Nach § 16 SGB I sind im Übrigen alle Ämter verpflichtet, die Anträge im o.
g. Zusammenhang entgegenzunehmen und ggf. die Zuständigkeit selbst zu
ermitteln. Das Verfahren und die Fristen hierzu sind im § 14 SGB IX geregelt. Eine Antragsannahmeverweigerung darf es nicht geben!
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Stellungnahme der Schule
Die Beantragung der Schulbegleitung ist durch eine Stellungnahme der jeweiligen Schule zu ergänzen. In der Stellungnahme sollten die einzelnen
Hilfeleistungen, die erforderlich sind, konkret aufgeführt sein. In diesem Zusammenhang sind folgende Punkte zu bedenken:
a) die Besonderheit des Einzelfalles
b) die Notwendigkeit einer Begleitung der Schülerin und des Schülers im
Klassenverbund und in den Pausen, damit eine ausreichende
Teilnahme am Schulbesuch gewährleistet werden kann
c) besondere Anforderungen an die Begleitperson, wenn bestimmte
Kenntnisse erforderlich sind, zum Beispiel im Umgang mit autistischen Verhaltensweisen, Gehörlosigkeit, Blindheit oder anderen
besonderen Auffälligkeiten sowie mit besonderen Krankheitsformen
d) die konkrete Beschreibung der einzelnen Hilfeleistungen.
Zu bedenken ist in jedem Fall, dass die Begleitpersonen keine unterrichtlichen Hilfsdienste leisten dürfen. Mit den für einen Einzelfall bewilligten Betreuungsstunden sollen keine anderen Kinder oder Jugendlichen mitbetreut
werden, denn der Einsatz erfolgt personengebunden als Einzelfallhilfe. In
besonderen Fällen ist eine „Bündelung“ der Einzelfallhilfen bei einer Schulbegleitung möglich, wenn dieses allen Einzelfällen inhaltlich gerecht wird.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Antragstellung sind
- das Schulgesetz Schleswig-Holstein
- das Sozialgesetzbuch XII ( §§ 53 ff )
- das Sozialgesetzbuch VIII - (Kinder- und Jugendhilfegesetz § 35 a).
Bei Schülerinnen und Schülern mit geistigen und körperlichen Behinderungen gelten die §§ 53 ff. des Sozialgesetzbuches XII in Verbindung mit der
Eingliederungshilfeverordnung (EinglH-VO). Bei Kindern und Jugendlichen
mit seelischen Behinderungen gelten die §§ 35a ff. des Sozialgesetzbuches
VIII.
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Wo finde ich Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter?
Vor Ort gibt es unterschiedliche Dienste und Einrichtungen, die diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung stellen können. Über die zuständige Schule oder eine Orts- oder Kreisvereinigung der Lebenshilfe erfahren
Sie die Anschriften der entsprechenden Einrichtungen und Dienste. Die
Familienentlastenden Dienste der Lebenshilfe (FED) und andere Anbieter
von offenen Hilfen in Schleswig-Holstein sind in der Regel in der Lage, entsprechende Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter zu stellen. Ein Anschriftenverzeichnis dieser Dienste kann beim Landesverband der Lebenshilfe
angefordert werden.
Auch andere Träger, wie z. B. die Arbeiterwohlfahrt, der Arbeitersamariterbund, die Johanniter Unfallhilfe, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, die Diakonie oder der Caritasverband können evtl. ein entsprechendes Angebot bereithalten und auch Privatpersonen können ein entsprechendes Angebot unterbreiten
Einsatz der Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter
Das Aufgabenfeld der Schulbegleiter oder Schulbegleiterinnen wird für den
Einzelfall konkret festgelegt. An dieser Entscheidung sind die Beschäftigungsstelle (Schule) und die gesetzlichen Vertreter des Leistungsbeziehers
(Eltern), der Kostenträger (Sozialamt/ Jugendamt) und ggf. weitere Personen beteiligt. Die gesetzlichen Vertreter des Leistungsbeziehers beauftragen einen bevorzugten Leistungserbringer (z. B. Familienentlastenden
Dienst oder Privatperson) mit der Durchführung der zuvor festgelegten Aufgaben und schließen einen Betreuungsvertrag, in dem das Aufgabengebiet
ebenso beschrieben wird wie die Anzahl der Einsatzstunden, Bezahlung,
Ersatz bei Krankheit, Urlaubsregelung etc. Der Leistungsbezieher kann diese Leistung auch als Persönliches Budget beantragen.
Die Schulleitung ist in die Einsatzregelung einzubeziehen, da sie das Hausrecht ausübt und die Vorgehensweise im Unterricht mit ihr abgestimmt sein
muss.
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Ansprechpartner für weitere Auskünfte:
Lebenshilfe Landesverband SH
Bärbel Brüning
Geschäftsführerin
Tel.: 04 31- 66118-10
[email protected]
Verband Sonderpädagogik
Dr. Angela Ehlers
Tel.: 0 40- 428632094
[email protected]
Lebenshilfe Landesverband SH
Peter Voswinkel/ Ulrike Tofaute
Familien- und- Einzelberatungen
Tel.: 04 31- 66118-20/21
[email protected]
[email protected]
Ministerium für Bildung & Kultur
des Landes Schleswig-Holstein
Volker Dein
Tel.: 04 31-9 88-2457
[email protected]
Bürgerbeauftragte für soziale
Angelegenheiten des Landes
Schleswig-Holstein
Eva Kohl
0431-988-1279
[email protected]
Landesbeauftragter für
Menschen mit Behinderungen
des Landes Schleswig-Holstein
Prof. Dr. Ulrich Hase
Tel.: 04 31 988-1620,
[email protected]
Bundesvereinigung Lebenshilfe
0 64 21- 4 91-0
[email protected]
Die Bundesvereinigung hat 2011
eine Umfangreiche Arbeitshilfe zum
Thema „Integrationsassistenz in
der Schule“ veröffentlicht, die dort
zum Preis für 12 € bezogen werden
kann.
Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung
Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
Kastanienstr. 27 – 24114 Kiel
Tel.: 0431- 661180
[email protected]
www.lebenshilfe-sh.de
Spendenkonto
Lebenshilfe Schleswig-Holstein
Ev. Bank eG
IBAN: DE08520604100006407293 – BIC: GENODEF1EK1

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