Falle E-Mail-Korrespondenz: Mängelrüge ja, Fristverlängerung nein
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Falle E-Mail-Korrespondenz: Mängelrüge ja, Fristverlängerung nein
Falle E-Mail-Korrespondenz: Mängelrüge ja, Fristverlängerung nein! Gem. § 13 Abs. 5 Ziffer 1. Satz 2 VOB/B verjährt der Anspruch auf Beseitigung eines gerügten Mangels in zwei Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Abs. 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Die in der Praxis übliche Mängelrüge nach einer Baubegehung durch den Architekten kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist des Unternehmers führt also zu einer Gewährleistungsfristverlängerung von maximal zwei Jahren, ohne dass es dazu einer verjährungshemmenden gerichtlichen Maßnahme nach § 204 BGB bedürfte, wie dies für den BGB-Werkvertrag regelmäßig erforderlich ist. Diesen Vorteil der einfacheren Möglichkeit der Fristverlängerung auf Grundlage der Vereinbarung der VOB/B erzielt der Auftraggeber jedoch nur, wenn er die Mängelrüge schriftlich erteilt. Da auch in der Baupraxis ganz selbstverständlich von der Möglichkeit der schnelleren Kommunikation per Telefax bzw. E-mail Gebrauch gemacht wird, ist es notwendig, auf ein damit verbundenes Risiko hinzuweisen: Die vertraglich vereinbarte Schriftform – die VOB/B ist kein Gesetz, sondern bedarf der vertraglichen Vereinbarung – wird zunächst einmal eingehalten, wenn das Schriftstück vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird. Dies ist üblicher Weise der Brief. Der Gesetzgeber hat dem Einzug der modernen Kommunikationsmittel dadurch Rechnung getragen, dass zur Wahrung der Schriftform auch die telekommunikative Übermittlung, d.h. die Übermittlung per Telefax genügt. Mit der zunehmenden Verbreitung des elektronischen Schriftverkehrs wurde durch § 126 a BGB darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen, wobei allerdings der Erklärung der Name des Erklärenden hinzugefügt und das elektronische Dokument mit einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein muss. Konsequent hat das OLG Frankfurt am Main mit einem soeben veröffentlichten Hinweisbeschluss vom 30.04.2012 ausgeführt, dass eine Mängelrüge per E-mail ohne die qualifizierte elektronische Signatur nicht genügt, um die Wirkung des § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B auszulösen und die Gewährleistungsfrist zu verlängern. Zwar genügt auch nach der juristischen Kommentarliteratur die Mängelrüge per E-mail als bloße Aufforderung an den Unternehmer, einen festgestellten Mangel zu beseitigen, um ihn ggf. in Verzug zu setzen. Denn dazu genügte auch eine mündliche Aufforderung des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber jedoch – insbesondere sinnvoll kurz vor Ablauf der vertraglichen Gewährleistungsfrist – in den Genuss der Fristverlängerung kommen möchte, ist ihm dringend anzuraten, auf das Telefax oder den guten alten Brief zurückzugreifen, sofern er nicht über die Möglichkeit der Signatur nach dem Signaturgesetz verfügt. Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main zeigt, dass die Problematik in der baurechtlichen Praxis nicht allgemein bekannt ist. Stephan Eisenbeis Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Oxfordstraße 21 53111 Bonn Tel: 0228/98391-33 Fax: 0228/630283 [email protected]