Beschlagnahme §§ 94 ff. StPO, Überwachung - strafrecht
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Beschlagnahme §§ 94 ff. StPO, Überwachung - strafrecht
Vorlesung: Strafprozessrecht (SoS 2006) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Vorlesung: Strafprozessrecht (SoS 2006) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts Gliederung 9. Stunde 4. Ermittlungsverfahren d) Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren … ii) Beschlagnahme §§ 94 ff. (a) Exkurs: Gründe für die Ingewahrsamsnahme (b) Beweismittelbeschlagnahme (c) Ausgewählte Probleme jj) Überwachung der Telekommunikation (a) Exkurs: Übersicht zu den Methoden der heimlichen Überwachung des Beschuldigten (b) Telekommunikation als Oberbegriff (c) Kommunikationsüberwachung gem. §§ 100 a, b StPO (d) Verbindungsdaten gem. §§ 100 g, h StPO (e) Ausgewählte Probleme 2. Juni 2006 2 von 12 Vorlesung: Strafprozessrecht (SoS 2006) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts ii) Beschlagnahme, §§ 94 ff. StPO (a) Exkurs: Gründe für eine Ingewahrsamsnahme Ingewahrsamsnahme von Gegenständen durch die Strafverfolgungsbehörden als Beweismittel §§ 94 ff. bei freiwilliger Herausgabe Sicherstellung beachte: § 133 StGB greift. Sonderregelung für Führerscheine § 94 Abs. 3 als Einziehungsund Verfallsobjekte §§ 111 b ff. bei erzwungener Wegnahme Beschlagnahme beachte: §§ 133, 136 StGB greifen. Zudem § 111 a: Beschlagnahme zur Sicherung der Allgemeinheit 2. Juni 2006 3 von 12 Vorlesung: Strafprozessrecht (SoS 2006) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts (b) Beweismittelbeschlagnahme (aa) Formelle Voraussetzungen, §§ 98 und § 100 (Postschlagnahme) (bb) Materielle Voraussetzungen 1. Beweisgegenstand 2. Beweisbedeutung für die Untersuchung (sog. potenzielle Beweiserheblichkeit) – bedingt: Anfangsverdacht 3. Verhältnismäßigkeit des Eingriffs 4. keine Beschlagnahmeverbote aa) einfachgesetzliche Regelung, § 97 StPO bb) Verfassungsrecht (cc) Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände • § 111 k StPO • Nr. 75 RiStBV 2. Juni 2006 4 von 12 Vorlesung: Strafprozessrecht (SoS 2006) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts (c) Ausgewählte Probleme • • • • • • • Verzicht des Zeugnisverweigerungsberechtigten auf Beschlagnahmeschutz Zeugnisverweigerungsrecht und Mitgewahrsam Verzicht auf Gewahrsamserfordernis für Verteidigerunterlagen § 148 sperrt § 97 II 1 Notwendigkeit einer bestehenden Schutz/Vertrauensbeziehung zwischen Beschuldigtem und Zeugnisverweigerungsberechtigtem? Zielgerichtete Umgehung des Beschlagnahmezeugnis durch Zusammenarbeit zwischen Beschuldigten und Berufsgeheimnisträgers Beschlagnahme in Redaktionsräumen bei Verzicht auf Informantenschutz Verlust der Beschlagnahmefreiheit bei Rechtsnachfolge? 2. Juni 2006 5 von 12 Vorlesung: Strafprozessrecht (SoS 2006) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts (c) Ausgewählte Probleme • • • • Verlust der Beschlagnahmefreiheit bei Entbindung von Schweigepflicht Beschlagnahmefähigkeit von Behördenakten und Sperrerklärung gem. § 96 Beschlagnahme von Tagebüchern Ordnungs- und Zwangsmittel gegen Herausgabepflichtige, § 95 II StPO Grenze: nemo tenetur-Grundsatz 2. Juni 2006 6 von 12 Vorlesung: Strafprozessrecht (SoS 2006) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts jj) Überwachung der Telekommunikation (a) Exkurs: Übersicht zu den Methoden der heimlichen Überwachung der Beschuldigten Observation Anfertigung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen Observation unter Einsatz technischer Mittel Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes IMSI-Catcher Telekommunikationsüberwachung Verdeckter Ermittler V-Mann Rot unterlegt = Einsatz technischer Mittel 2. Juni 2006 7 von 12 Vorlesung: Strafprozessrecht (SoS 2006) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts (b) Telekommunikation als Oberbegriff Telekommunikation Kommunikation §§ 100 a, b StPO Inhaltsüberwachung Kommunikation §§ 100 g, h StPO technische Überwachung 2. Juni 2006 8 von 12 Vorlesung: Strafprozessrecht (SoS 2006) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts (c) Kommunikationsüberwachung gem. §§ 100 a, b StPO (aa) formelle Anordnungsvoraussetzungen • Regel: Anordnungskompetenz Richter • Befristung: 3 Monate (aber verlängerbar) (bb) materielle Anordnungsvoraussetzungen • Untersuchungsgegenstand ist eine Katalogtat gem. § 100 a. • Anfangsverdacht beruht auf bestimmte Tatsachen. • Subsidiarität gegenüber anderen Ermittlungsnahmen. • Anordnungsbetroffener: • Beschuldigte • Nachrichtenübermittler • Anschluss einer Dritten, den der Beschuldigte benutzt 2. Juni 2006 9 von 12 Vorlesung: Strafprozessrecht (SoS 2006) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts (d) Ausgewählte Probleme • Die Spannweite des Begriffs Telekommunikation • Das Abhören von Raumgesprächen • Das bloße Mithörenlassen als Überwachung? • Aufenthaltsermittlung, nicht Standortkennung eines Mobiltelefons (im „stand-by-Betrieb“) – Erstellung eines Bewegungsprofils • Überwachung von Personen mit Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 52 StPO • Verwertbarkeit von Zufallsfunden • Kriminalpolitik: Deutschland Überwachungsstaat? 2. Juni 2006 10 von 12 Vorlesung: Strafprozessrecht (SoS 2006) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts (e) Verbindungsdaten gem. §§ 100 g, h StPO (aa) • • (bb) • • • • formelle Anordnungsvoraussetzungen Regel: Anordnungskompetenz Richter Befristung: 3 Monate (aber verlängerbar) materielle Anordnungsvoraussetzungen Straftat von erheblicher Bedeutung Erforderlichkeit der Auskunft für die Untersuchung bei Zielwahlsuche: strenge Subsidiaritätsklausel (§ 100 g II) Anordnungsbetroffener: • Beschuldiger • Nachrichtenübermittler • Anschluss eines Dritten, den der Beschuldigte benutzt • grds. keine Auskunftserteilung (kein Verwertungsverbot) bei Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 2. Juni 2006 11 von 12 Vorlesung: Strafprozessrecht (SoS 2006) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts (f) Ausgewählte Probleme • Der Begriff „Telefonkommunikationsverbindungsdaten“ • Der Begriff „Straftat von erheblicher Bedeutung“ iSd § 100 g I 1 StPO • Umgehung der Voraussetzungen durch Beschlagnahme von Datenträgern (Handy/SIM-Karte) • Wie erfolgt die Auskunftserteilung? • Aufenthaltsermittlung mittels Standortkennung eines Mobiltelefons (im „stand-by-Betrieb“) – Erstellung eines Bewegungsprofils 2. Juni 2006 12 von 12