Beschlagnahme §§ 94 ff. StPO, Überwachung - strafrecht

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Beschlagnahme §§ 94 ff. StPO, Überwachung - strafrecht
Vorlesung: Strafprozessrecht (SoS 2006)
Juristische Fakultät der Universität Freiburg
Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht
Prof. Dr. Roland Hefendehl sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts
Strafprozessrecht
SoS 2006
Prof. Dr. Roland Hefendehl
Vorlesung: Strafprozessrecht (SoS 2006)
Juristische Fakultät der Universität Freiburg
Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht
Prof. Dr. Roland Hefendehl sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts
Gliederung 9. Stunde
4.
Ermittlungsverfahren
d)
Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren
…
ii) Beschlagnahme §§ 94 ff.
(a) Exkurs: Gründe für die Ingewahrsamsnahme
(b) Beweismittelbeschlagnahme
(c) Ausgewählte Probleme
jj) Überwachung der Telekommunikation
(a) Exkurs: Übersicht zu den Methoden der heimlichen
Überwachung des Beschuldigten
(b) Telekommunikation als Oberbegriff
(c) Kommunikationsüberwachung gem. §§ 100 a, b StPO
(d) Verbindungsdaten gem. §§ 100 g, h StPO
(e) Ausgewählte Probleme
2. Juni 2006
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Vorlesung: Strafprozessrecht (SoS 2006)
Juristische Fakultät der Universität Freiburg
Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht
Prof. Dr. Roland Hefendehl sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts
ii) Beschlagnahme, §§ 94 ff. StPO
(a) Exkurs: Gründe für eine Ingewahrsamsnahme
Ingewahrsamsnahme von Gegenständen
durch die Strafverfolgungsbehörden
als Beweismittel
§§ 94 ff.
bei freiwilliger
Herausgabe
Sicherstellung
beachte:
§ 133 StGB greift.
Sonderregelung
für Führerscheine
§ 94 Abs. 3
als Einziehungsund Verfallsobjekte
§§ 111 b ff.
bei erzwungener
Wegnahme
Beschlagnahme
beachte:
§§ 133, 136 StGB
greifen.
Zudem § 111 a:
Beschlagnahme zur
Sicherung der
Allgemeinheit
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(b) Beweismittelbeschlagnahme
(aa) Formelle Voraussetzungen, §§ 98 und § 100 (Postschlagnahme)
(bb) Materielle Voraussetzungen
1. Beweisgegenstand
2. Beweisbedeutung für die Untersuchung (sog. potenzielle
Beweiserheblichkeit) – bedingt: Anfangsverdacht
3. Verhältnismäßigkeit des Eingriffs
4. keine Beschlagnahmeverbote
aa) einfachgesetzliche Regelung, § 97 StPO
bb) Verfassungsrecht
(cc) Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände
•
§ 111 k StPO
•
Nr. 75 RiStBV
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(c) Ausgewählte Probleme
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Verzicht des Zeugnisverweigerungsberechtigten auf
Beschlagnahmeschutz
Zeugnisverweigerungsrecht und Mitgewahrsam
Verzicht auf Gewahrsamserfordernis für Verteidigerunterlagen
§ 148 sperrt § 97 II 1
Notwendigkeit einer bestehenden Schutz/Vertrauensbeziehung
zwischen Beschuldigtem und
Zeugnisverweigerungsberechtigtem?
Zielgerichtete Umgehung des Beschlagnahmezeugnis durch
Zusammenarbeit zwischen Beschuldigten und
Berufsgeheimnisträgers
Beschlagnahme in Redaktionsräumen bei Verzicht auf
Informantenschutz
Verlust der Beschlagnahmefreiheit bei Rechtsnachfolge?
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(c) Ausgewählte Probleme
•
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•
•
Verlust der Beschlagnahmefreiheit bei Entbindung von
Schweigepflicht
Beschlagnahmefähigkeit von Behördenakten und
Sperrerklärung gem. § 96
Beschlagnahme von Tagebüchern
Ordnungs- und Zwangsmittel gegen Herausgabepflichtige,
§ 95 II StPO
Grenze: nemo tenetur-Grundsatz
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jj) Überwachung der Telekommunikation
(a) Exkurs: Übersicht zu den Methoden der heimlichen
Überwachung der Beschuldigten
Observation
Anfertigung von
Lichtbildern und
Bildaufzeichnungen
Observation unter Einsatz
technischer Mittel
Abhören und Aufzeichnen
des gesprochenen Wortes
IMSI-Catcher
Telekommunikationsüberwachung
Verdeckter Ermittler
V-Mann
Rot unterlegt = Einsatz technischer Mittel
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(b) Telekommunikation als Oberbegriff
Telekommunikation
Kommunikation
§§ 100 a, b StPO
Inhaltsüberwachung
Kommunikation
§§ 100 g, h StPO
technische Überwachung
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(c) Kommunikationsüberwachung gem. §§ 100 a, b StPO
(aa) formelle Anordnungsvoraussetzungen
•
Regel: Anordnungskompetenz Richter
•
Befristung: 3 Monate (aber verlängerbar)
(bb) materielle Anordnungsvoraussetzungen
•
Untersuchungsgegenstand ist eine Katalogtat gem. § 100 a.
•
Anfangsverdacht beruht auf bestimmte Tatsachen.
•
Subsidiarität gegenüber anderen Ermittlungsnahmen.
•
Anordnungsbetroffener: • Beschuldigte
• Nachrichtenübermittler
• Anschluss einer Dritten, den
der Beschuldigte benutzt
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(d) Ausgewählte Probleme
•
Die Spannweite des Begriffs Telekommunikation
•
Das Abhören von Raumgesprächen
•
Das bloße Mithörenlassen als Überwachung?
•
Aufenthaltsermittlung, nicht Standortkennung eines Mobiltelefons (im
„stand-by-Betrieb“) – Erstellung eines Bewegungsprofils
•
Überwachung von Personen mit Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§
52 StPO
•
Verwertbarkeit von Zufallsfunden
•
Kriminalpolitik: Deutschland Überwachungsstaat?
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(e) Verbindungsdaten gem. §§ 100 g, h StPO
(aa)
•
•
(bb)
•
•
•
•
formelle Anordnungsvoraussetzungen
Regel: Anordnungskompetenz Richter
Befristung: 3 Monate (aber verlängerbar)
materielle Anordnungsvoraussetzungen
Straftat von erheblicher Bedeutung
Erforderlichkeit der Auskunft für die Untersuchung
bei Zielwahlsuche: strenge Subsidiaritätsklausel (§ 100 g II)
Anordnungsbetroffener: • Beschuldiger
• Nachrichtenübermittler
• Anschluss eines Dritten, den der
Beschuldigte benutzt
•
grds. keine Auskunftserteilung (kein Verwertungsverbot)
bei Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53
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(f) Ausgewählte Probleme
•
Der Begriff „Telefonkommunikationsverbindungsdaten“
•
Der Begriff „Straftat von erheblicher Bedeutung“
iSd § 100 g I 1 StPO
•
Umgehung der Voraussetzungen durch
Beschlagnahme von Datenträgern (Handy/SIM-Karte)
•
Wie erfolgt die Auskunftserteilung?
•
Aufenthaltsermittlung mittels Standortkennung eines Mobiltelefons
(im „stand-by-Betrieb“) – Erstellung eines Bewegungsprofils
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