Seite 1 von 5 Vertrag über ein nachrangiges partiarisches Darlehen

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Vertrag über ein nachrangiges partiarisches Darlehen
A. Zwischen dem Darlehensgeber/in - nachfolgend Darlehensgeber genannt-
Anrede
Telefon
Vorname
e-mail
Nachname
Finanzamt
Wohnsitz
Geburtsdatum
Bankverbindung für Auszahlungen:
Staatsangehörigkeit
IBAN
Strasse/Hausnummer
BIC/SWIFT
PLZ/Ort
Währung
B.
-nachfolgend Unternehmen genanntVerjus-Shop, Markus Steinbäcker, Hallerschloßstrasse 22 8010 Graz, Österreich
C. Darlehenskonditionen
Darlehensart:
nachrangige, partiarische Darlehen
Mindestbetrag:
1000 Euro, höhere Beträge müssen glatt durch 1000 teilbar sein
Laufzeit:
Die Laufzeit der Darlehen endet am 31.12.2020
Tilgung:
Die Darlehen werden endfällig getilgt.
Verzinsung:
4% p.a. Zinsen ab Einzahlungsdatum
Bonuszahlung:
bis zu 2,00% p.a. bezogen auf den valutierten Darlehensbetrag.
Erfolgsbeteiligung
beginnt ab dem 1.1.2015
Maximalzins:
6% p.a.
(1) Hiermit biete ich verbindlich Verjus-Shop, Markus Steinbäcker den Abschluss eines nachrangigen
partiarischen Darlehensvertrages an, über einen Darlehensbetrag in Höhe von ……………………..Euro.
(2) Ich handle auf eigene Rechnung.
(3) Das Unternehmen erklärt die Annahme des Angebots. Eine Ausfertigung des Darlehensvertrages
erhält der Darlehensgeber. Über die Annahme wird der Darlehensgeber mit gesondertem Schreiben
zeitnah nach Annahme informiert. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet der
Darlehensgeber ausdrücklich.
(4) Ich verpflichte mich, den o.g. Darlehensbetrag innerhalb von 14 Tagen durch Überweisung auf
folgendes Konto zu bezahlen:
Bankverbindung Österreich: Markus Steinbäcker
IBAN:AT83 12000 52999268601
Bankverbindung international: Markus Steinbäcker
IBAN:AT83 12000 52999268601
BIC: BKAUATWW
(5) Mit Gutschrift des Darlehensbetrages wird das Darlehen valutiert und gilt durch den
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Darlehensgeber als gewährt (im Folgenden auch Gewährungszeitpunkt). Der Darlehensgeber erhält
darüber eine Bestätigung.
(6) Das partiarische Nachrangdarlehen wird während der Laufzeit mit 4,00% p.a. bezogen auf den
valutierten Darlehensbetrag verzinst. Der erste Zinslauf beginnt jeweils am Tage des
Gewährungszeitpunktes und endet am 31.12. des aktuellen Jahres. Die Zahlung der Zinsen erfolgt mit
befreiender Wirkung für das Unternehmen jährlich (am 1.1. eines Kalenderjahres) auf das vom
Darlehensgeber benannte Konto.
(7) Der Darlehensgeber erzielt Einnahmen aus Kapitalvermögen. Zinszahlungen unterliegen der
Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer wird vom Unternehmen einbehalten und an das
zuständige Finanzamt abgeführt. Eine entsprechende Bescheinigung wird dem Darlehensgeber
jährlich übermittelt. Die Einrichtung eines Freistellungsauftrages ist nicht vorgesehen.
(8) Das Darlehen ist am 31.12.2020 in Höhe des valutierten Darlehensbetrages zur Rückzahlung fällig.
Eine vorzeitige teilweise oder vollständige Tilgung des Darlehens ist möglich.
(9) Das Unternehmen zahlt zusätzlich zu den Zinsen gem. § 1 Punkt 6 dieses Vertrages einen
gewinnabhängigen Bonuszins nach folgender Maßgabe:
Besteht das Darlehen nicht während des gesamten Geschäftsjahrs, so wird der Bonuszinssatz
zeitanteilig gekürzt. Verringert sich der valutierte Darlehensbetrag (z.B. durch Tilgung), so verringert
sich auch der Bonuszins im gleichen Verhältnis. Der Bonuszins entfällt, wenn ein Jahresfehlbetrag
festgestellt wird. Der Bonuszins wird erstmals für das Geschäftsjahr 2015 gewährt. Maßgeblich für
den Bonuszins ist der Jahresüberschuss der Handelsbilanz vor Ertragssteuern ohne Berücksichtigung
der Bonusverzinsung, nach Abzug der Zinsen gemäß §1 Punkt 6 dieses Vertrages und nach Bildung
einer Gewinnrückstellung von 10% des Jahresüberschusses (= zu verteilender Jahresüberschuss).
Der Darlehensgeber erhält als Bonuszins den Anteil am zu verteilenden Jahresüberschuss, der dem
Anteil der Darlehenssumme an der Gesamtdarlehenssumme sämtlicher mit dem Unternehmen im
Kalenderjahr bestehenden qualifiziert nachrangigen partiarischen Darlehensverträge entspricht,
höchstens jedoch 2,00% p.a. seines valutierten Darlehensbetrages.
(10) Das Unternehmen ist berechtigt, Anträge von Darlehensgebern zurückzuweisen.
(11) Der Darlehensbetrag kann nur als Ganzes und nur mit schriftlicher Zustimmung des
Unternehmens an Dritte übertragen werden. Einzelne Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können
nicht abgetreten oder sonst übertragen, verpfändet oder beliehen werden. Bei Tod eines
Darlehensgebers haben die Erben dies dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Das
Unternehmen kann die Vorlage eines Erbscheins verlangen.
§ 2 Qualifizierter Rangrücktritt
Zur Vermeidung einer Überschuldung tritt der Darlehensgeber in einem etwaigen Vergleichs- oder
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens mit seiner Forderung auf Rückzahlung des
Darlehens und mit seinen Ansprüchen auf Auszahlung der Zinsen hinter vorrangigen Forderungen
zurück. Die auf die Forderung aus dem Darlehen anfallende Ausgleichsquote bleibt ein nachrangiges
Darlehen, für das die Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der Bestimmungen über die
Verzinsung weiter gelten. Eine Tilgung darf erst nach Erfüllung des Ausgleichs gegenüber den nicht
nachrangigen Gläubigern erfolgen.
§ 3 Keine Mitwirkungsrechte
Der Darlehensgeber ist an am Unternehmen nicht beteiligt und hat daher keine
gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungs-, Stimm- und Kontrollrechte. Dem Darlehensgeber werden
durch Abschluss dieses Vertrages keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte und -pflichten
oder sonstige Stimmrechte gewährt.
§ 4 Haftung des Darlehensgebers
Der Darlehensgeber ist bis auf die Entrichtung des vereinbarten Darlehensbetrages nicht verpflichtet,
weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere keine weiteren Zahlungen zu leisten. Eine
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Nachschusspflicht - also eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmen über das
partiarische Nachrangdarlehen hinaus - besteht nicht und ist ausgeschlossen.
§ 5 Mittelverwendung
Das Unternehmen darf über den Darlehensbetrag nur zu folgenden Zwecken verfügen:
Entwicklung und Herstellung Verjus-Produkten. Ankauf von Rohstoffen zur Verjus-Produktion. PRund Marketingmaßnahmen um Verjus einem breiteren Publikum bekannt zu machen. Bildung von
Liquiditätsrücklagen.
§ 6 Verzug
Befindet sich das Unternehmen in Verzug, so sind als Verzugszinsen 2 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz p.a. vom Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges auf die jeweils geschuldeten
Zahlungsbeträge (Zinsen, Bonus, Darlehensrückzahlung) zu zahlen. Verzug tritt ein nach Mahnung
des Darlehensgebers unter einer Fristsetzung von 4 Wochen.
§ 7 Kündigungsrechte
Der Darlehensgeber ist berechtigt, das partiarische Nachrangdarlehen unverzüglich zu kündigen und
dessen Rückzahlung zum valutierten Darlehensbetrag zuzüglich etwaiger bis zum Tage der
Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Unternehmen seine Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt,
oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet und nicht innerhalb von
60 Tagen nach der Eröffnung aufgehoben, bzw. ausgesetzt wird, oder durch das Unternehmen
beantragt, oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder das
Unternehmen in Liquidation tritt, es sei denn, dies geschieht mit gesellschaftsrechtlichen
Maßnahmen (Beispielsweise eine Verschmelzung mit einem anderen Unternehmen, sofern dieses
Unternehmen alle Verpflichtungen übernimmt, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag
eingegangen wurden). Die Rückzahlung des Darlehensanspruches steht unter dem Vorbehalt des §2.
§ 8 Schlussbestimmungen
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Unternehmens.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine
Abweichung vom Schriftformerfordernis. Dieser Vertrag, sowie alle sich daraus ergebenen Rechte
und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Republik Österreich.
Vermittler dieses nachrangigen partiarischen Darlehens sind nicht berechtigt, von der
Informationsbroschüre abweichende Erklärungen abzugeben.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig,
unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, oder werden, bleiben die Wirksamkeit und
Durchsetzbarkeit aller verbleibenden Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Die nichtige und
unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird nach billigem Ermessen unter Beachtung der
jeweils geltenden Rechtsvorschriften durch diejenige wirksame, durchsetzbare Bestimmung ersetzt,
die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten
wirtschaftlichen Zweck nach Maß, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt.
Ort, Datum
Darlehensgeber
Ort, Datum
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Unternehmen
D. Datenschutz/Empfangsbestätigung
Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre für den Darlehensantrag eingegebenen
personenbezogenen Daten zur Abwicklung des Kaufs, der Begebung und der Bezahlung der
Darlehenssumme, sowie zur Abwicklung der Ausgabe, Verwahrung, Rückzahlung und ggf.
Übertragung des Darlehensvertrages gemäß der Informationsbroschüre, Ihr Geburtsdatum
insbesondere zu Ihrer Identifizierung sowie zur Feststellung Ihrer Volljährigkeit und Ihre freiwillig
angegebene Telefonnummer für eventuelle Rückfragen bei der Abwicklung. Ihre personenbezogenen
Daten werden zu den vorstehenden Zwecken von uns auch an für die Abwicklung erforderliche Dritte
übermittelt sowie ausschließlich in unserem Auftrag auch von unseren externen Dienstleistern,
insbesondere der Zahlstelle verarbeitet. Diese Auftragsdatenverarbeiter sind vertraglich zur
Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und zur Datensicherheit
verpflichtet und gelten nicht als Dritte im datenschutzrechtlichen Sinne.
E. BESTÄTIGUNGEN UND ZUSTIMMUNGEN
Die Informationsbroschüre zum partiarischen Nachrangdarlehen vom 1.8.2014 mit den darin
enthaltenen Risikohinweisen habe ich ausgedruckt bzw. als .pdf-Datei heruntergeladen. Den Inhalt
habe ich vollumfänglich zur Kenntnis genommen und erkenne den partiarischen
Nachrangdarlehensvertrag und diesen Zeichnungsschein für mich verbindlich an. Ich bestätige, dass
meine Zeichnung vorbehaltlos und aufgrund der oben genannten Unterlage erfolgt und keine
hiervon abweichenden oder darüberhinausgehenden Erklärungen oder Zusicherungen abgegeben
worden sind und das mir bewusst ist, dass kein geregelter Markt für den Handel der partiarischen
Nachrangdarlehen besteht. Die Verbraucherinformationen für den Fernabsatz mit den darin
enthaltenen Bestimmungen zum Widerrufsrecht habe ich auf der Rückseite dieses Vertrages zur
Kenntnis genommen.
F. EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG IN E-MAIL-WERBUNG
Ja, ich willige ein, dass Verjus-Shop meine für den partiarischen Nachrangdarlehensvertrag
eingegebenen personenbezogenen Daten ferner verarbeitet und nutzt, um mir per E-Mail an meine
oben angegebene E-Mail-Adresse ergänzende Angebote und Informationen zusendet.
Ich kann die Informations-E-Mails jederzeit wieder abbestellen, ein Widerruf dieses
Einverständnisses an Verjus-Shop, Markus Steinbäcker genügt.
G. DARLEHENSZUSAGE
Ich biete hiermit verbindlich Verjus-Shop, Markus Steinbäcker den Abschluss eines nachrangigen
partiarischen Nachrangdarlehensvertrages zu den in der Informationsbroschüre vom 1.08.2014
abgedruckten Bedingungen für das partiarische Nachrangdarlehen an, die ich samt
Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen habe. Ich verzichte auf den Zugang der
Annahmeerklärung.
Ort, Datum
Darlehensgeber
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Verbraucherinformationen für den Fernabsatz
Widerrufsbelehrung
Ende der Widerrufsbelehrung
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