Aktuelle Informationen – Solvency II-Newsletter

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Aktuelle Informationen – Solvency II-Newsletter
Aktuelle Informationen – Solvency II-Newsletter
Ein schneller Überblick über die neuen Entwicklungen und Diskussionsstände
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Solvency II-Zeitschiene
Gesetzgebungsverfahren
Phasing-in
Level
2,5
Level
2
Level
1
2013
2014
2015
Phasing-in
Umsetzung (vorauss.)
Solvency II-Rahmen­ „Quick-fix
2“-RL1
richt­linie (SII-RL)
Phasing-in (Preparatory Guidelines (Prep. GL), EIOPA)
Inkrafttreten SII
Ver­ab­schied­
Einigung
Trilog-Verhandlungen
Omnibus II (OII-RL)
ung OII-RL
OII-RL
Inoffizieller Entwurf L2 Durchführungs­maßnahmen (Delegierter
Rechtsakt, Durchführungsrechtsakt; EU-Kommission)
Erlass L2
(EU-Kommission)
öffentlicher Entwurf L2
Inkrafttreten L2
Genehmigung
EU Parlament/Rat
(Technischer Regulierungs-/
Durchführungsstandards, EIOPA)
Konsultation
Paket 1 ITS
Erlass (EU Kom)
Erlass (EU Kom)
Konsultation
Paket 2 GL
Erlass
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Inkrafttreten L2,5
(EU-Kommission)
Erlass (EU Kom)
Konsultation
Paket 2 ITS
öffentliche Konsul­
tation Prep. GL
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Entwürfe, Leitlinien und Konsultation
Empfehlungen (EIOPA) Paket 1 GL
Level 3/
Prep. GL
2016
Vorbereitung der (nationalen)
Aufseher auf Umsetzung
Inkrafttreten L3 (EIOPA)
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Erlass (EU Kom)
Nationale Umsetzung der Prep. GL (Leitlinien und Empfehlungen) durch die
jeweiligen Aufsichtsbehörden
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Erster Fortschritts­bericht
der Aufsicht
Level
4
Nationales Gesetz­ge­
bungsverfahren (VAG-E)
Nationale Umsetzung
(VAG)
EIOPA,
GDV
Vorbereitung der Industrie auf Umsetzung
 2
 3
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Umsetzung
Anwendung der „nationalen“ Prep. GL der jeweiligen Aufsichtsbehörden
Versicherungsgruppen
LTGA2
Durchführung von Auswirkungsanalysen zu SII (EIOPA, BaFin, GDV)3
•Vorbereitungsphase auf Grundlage der EIOPA Preparatory Guidelines vom 27.9.2013 seit 1.1.2014
im Gange
•Prallel zur Vorbereitungsphase 2014/2015 läuft die Dialog- und Verlautbarungsphase der BaFin
nebst Sachstandsabfrage zu den verschiedenen Themenblöcken
•Nationaler Gesetzgebungsprozess seit der Veröffentlichung des VAG-Referentenentwurfs (VAG-E)
vom 3.9.2014 läuft; mit einer Verabschiedung ist in Q1 2015 zu rechnen
 1
Anwendung
VAG (neu)
„Quick-Fix 2“-RL änderte Art. 309, 310, 311 SII-RL.
EIOPA und EC, Impact assessment on long term guarantees (LTGA).
EIOPA Stresstest 2014, BaFin Vollerhebung SII (LV), GDV-Erhebung (sog. "QIS-8")
•Veröffentlichung der Entwürfe der Delegierten Rechtsakte (Level 2) erfolgte am 10.10.2014; eine
Finalisierung wird im Laufe 2015 erwartet
•Nach Abschluss der öffentlichen Konsultation (April–August 2014) wurde das erste Paket der
technischen Standards und Leitlinien (Set 1 der ITS/GL) an die EU-Kommission übersandt;
die Konsultation zum Set 2 der ITS/GL startete am 3.12.2014 und läuft bis März 2015
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
Service
2
Solvency II-Entwicklungen in 2014: mit voller Fahrt
voraus!
Nachdem im Frühjahr 2014 mit der Finalisierung der
Solvency II-Rahmenrichtlinie (SII-RL) der wesentliche Grund­
stein für das weitere Vorantreiben der Solvency II Regulierung
gelegt wurde, geht es auf EU-Ebene mit der erstmaligen Ver­
öffentlichung der Delegierten Rechtsakte (Level 2) und weiteren
technischen Standards und Leitlinien (Level 2,5 und 3) in großen
Schritten voran. Auch auf nationaler Ebene wird durch die
Veröffentlichung des VAG-Referentenentwurfs aus September
2014 (Level 4) die Umsetzung der Solvency II-Vorschriften
konkreter.
Im Anschluss an die Finalisierung der Solvency II-Rahmenrichtlinie (Level
1) im Mai 2014 wurden erstmals am 10. Oktober 2014 die bisher nur
inoffiziell diskutierten Entwürfe der Delegierten Rechtsakte (Delegated
Acts, DA, Level 2) veröffentlicht. Die DA konkretisieren weitreichend die
Anforderungen aus der Solvency II-Rahmenrichtlinie (Level 1). Zusammen
mit den ebenfalls veröffentlichten Anhängen bilden sie für die nationalen
Aufsichtsbehörden sowie für die betroffenen (Rück-)Versicherungs­
unternehmen eine wichtige Grundlage für die Vorbereitung auf das neue
Aufsichtsregime. Für das finale Inkrafttreten der DA bedarf es nun noch der
Verabschiedung durch das Europäische Parlament und den Europäischen
Rat. Diese wird im Laufe des Jahres 2015 erwartet, so dass die Vorschriften
zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Die DA wirken als EU-Verordnung
unmittelbar, d. h. für sie ist keine weitere Umsetzung in nationales Recht
erforderlich.
Standards (ITS, Level 2,5) und Guidelines (GL, Level 3) zum
Genehmigungs­prozess wurden Ende Oktober (ITS) bzw. November 2014
(GL) nach Abschluss der Konsultationsphasen an die EU Kommission
über­sandt. ieses erste Paket umfasst Anforderungen an die Vorgehensweise
im Genehmigungsprozess für die folgenden Themengebiete:
•ergänzende Eigenmittel,
•Interne Modelle,
•Prozess der Entscheidungsfindung für gruppeninterne Modelle,
• Matching Adjustment (MA),
• Zweckgesellschaften (SPVs) und
• Verwendung von unternehmensspezifischen Parametern.
Sie sollen eine Grundlage schaffen für einen risikoorientierten
Genehmigungs­prozess unter Berücksichtigung des Proportionalitäts­
prinzips einzelner Versicherungsunternehmen.
Am 2. Dezember 2014 startete EIOPA die öffentliche Konsultation zum
zweiten Paket (Set 2) der ITS und GL. Dieses zweite Paket umfasst umfangreiche Anforderungen zu Säule 1 (quantitative Anforderungen), Säule 2
(qualitative Anforderungen), Säule 3 (Anforderungen an die Bericht­
erstattung) sowie ein Konsultationspapier mit EIOPA-Empfehlungen in
Form von Regulatory Technical Standards (RTS) zu „Recovery plan and
finance scheme“. Die öffentliche Konsultationsphase endet am 2. März 2015
(im Falle des RTS zu „Recovery plan and finance scheme“ am
18. Februar 2015). In der nachfolgenden Übersicht werden die Inhalte der
Konsultationspapiere zu Set 2 kurz umrissen:
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Durch technische Standards und Leitlinien von EIOPA (Level 2,5 und 3)
sollen die Vorschriften der Solvency II-Rahmenrichtlinie und der
Delegierten Rechtsakte zudem weiter konkretisiert und ausgelegt werden.
Die finalen Papiere des ersten Pakets (Set 1) der Implementing Technical
Service
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
3
Tab. 1 S
et 2 der ITS/GL – Säule 1
Tab. 2 S
et 2 der ITS/GL – Säule 2
Implementing Technical Standards (ITS)
Implementing Technical Standards (ITS)
CP-14-057 – ITS on regional governments and local authorities treated as
exposures (ITS zur Risikounterlegung bei regionalen Behörden und lokalen
Aufsichtsbehörden)
• L
iste der Einrichtungen/Behörden, die innerhalb des Markt- und Ausfall­­risikomoduls
der gleichen (begünstigten) Behandlung unterliegen, wie zentrale Regierungen (z. B.
Risiko­unterlegung von 0 % bei Staatsanleihen).
CP-14-058 – ITS on equity index for the equity dampener (ITS zur Berechnung der
symmetrischen Anpassungen für Aktien)
• V
eröffentlichung des CP-14-058 steht noch aus und wird von EIOPA kurzfristig zur
Verfügung gestellt und an dieser Stelle ergänzt.
• D
arstellung der Methodik und zugrunde gelegten Annahmen zur Berechnung der
symmetrischen Anpassungen für Aktien Typ 1 und Typ innerhalb des Marktrisiko­
moduls.
CP-14-059 – ITS on adjustment for pegged currencies (ITS zu Anpassungen im
Währungsrisiko)
• A
nforderungen im Hinblick auf die Anpassung des Schock-Faktors für Fremd­
währungsrisiken, die an den Devisenkurs des Euro gekoppelt sind.
CP-14-059 – ITS on health risk equalisation systems standard deviations (ITS zu
Standardabweichung im Krankenrisikomodul)
• A
ngabe der Standardabweichungen für die Berechnung des ver­sicherungs­­
technischen Risikos im Krankenmodul („Health risk equalisation system“ (HRES)) – nur
für die niederländische Versicherungs­aufsicht relevant.
CP-14-059 – ITS on the application of the equity transitional (ITS zu Übergangs­
vorschriften für Aktien)
• A
nforderungen zur Berechnung und Anwendung der Übergang­vorschriften für Typ 1
Aktien.
CP-xx-xxx – ITS on rating allocation to credit quality standards (ITS zu Rating­
einstufung anerkannter Rating-Agenturen)
• Ankündigung von EIOPA, das Konsultationspapier im Hinblick auf die Zuordnung der
Ratingeinstufungen von anerkannten Rating-Agenturen auf die Kredit­qualitätsstufen
erst Anfang 2015 zur Konsultation zu veröffentlichen.
CP-14-051 – ITS on supervisory transparency and accountability (ITS zur
Transparenz und Verantwortung der Aufsichtsbehörden)
• Vorgaben für die Veröffentlichungen von Berichten an die Aufsichtsbehörden.
• Anforderungen an die Einreichung statistischer Daten der nationalen Aufsichtsbehörden zur Sicherstellung eines einheitlichen und vergleichbaren Berichtswesens.
CP-14-053 – ITS on capital add-on (ITS zum Kapitalaufschlag)
• Anforderungen an die Meldepflicht vor Ansatz eines Kapital­aufschlags.
• Regelungen zur Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörde und Versicherungs­
unternehmen.
• Regelungen zur Kommunikation der Aufsichtsbehörde zum Ansatz eines Kapital­
aufschlags (z. B. Begründung zum Ansatz, Methoden zur Berechnung, Frist der
Ansatzpflicht, Fristen zur Beseitigung der Defizite beim VU, Umfang und Häufigkeit
Fortschrittsberichts hinsichtlich der ergriffenen Maßnahmen des Versicherungs­
unternehmen).
• Regelungen zur mind. jährlichen Überwachung des Kapital­aufschlags.
• Anforderungen an die Änderung (Erhöhung oder Absenkung) oder Beseitigung des
Kapitalaufschlags.
CP-14-054 – ITS on risk management: procedures when assessing external credit
assessments (ITS zum Risikomanagement:
Anforderungen bei Verwendung externer Ratings)
• Vorgehen zur Bewertung der Angemessenheit der Assessments von RatingAgenturen und Verwendung der Ergebnisse bei der Berechnung von Solvenzkapitalanforderungen (SCR) und versicherungstechnischen Rückstellungen.
Guidelines (GL)
CP-14-043 – Guidelines on Valuation assets and liabilities (GL zur Bewertung von
Vermögenswerten und Verbindlichkeiten)
• Anforderungen an die Anwendung der „International Financial Accounting Standards“
(IFRS) in Bezug auf eine marktkonsistente Bewertung nach Solvency II.
• Leitlinien zu den Voraussetzungen zur Anwendung alternativer Bewertungs­methoden
(z. B. für Kapitalanlagen und Immobilien).
• Prinzipien der Wesentlichkeit und Proportionalität.
CP-14-049 – Guidelines on long term guarantees and transitional measures (GL zu
Übergangsvorschriften zu langfristigen Garantien)
• Leitlinien zur Zusammenwirkung von Long Term Guarantee Anpassungen (Volatilitäts­
anpassung, Matching-Anpassung), separat und in Kombination, auf die Standard­
formel einerseits sowie den MCR, der Berechnung der zukünftigen Überschuss­
beteiligung und der Risikomarge andererseits.
• Übergangsvorschriften zur risikofreien Zinsstrukturkurve und das SCR-Untermodul
zum Zinsrisiko.
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Guidelines (GL)
CP-14-046 – Guidelines on extension of the recovery period (GL zur Verlängerung
des Sanierungszeitraums)
• Leitlinien zur möglichen Verlängerung des Sanierungszeitraums im Falle außer­
gewöhnlicher Umstände (wie Einbruch der Finanzmärkte, dauerhaftes Niedrig­
zinsumfeld, Katastrophenereignis) für Einzel- Versicherungs­unternehmen und
Versicherungsgruppen.
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
4
Tab. 3 Set 2 der ITS/GL – Säule 3
Tab. 4 RTS zur Sanierungs- und Finanzplanung
Implementing Technical Standards (ITS)
Implementing Technical Standards (ITS)
CP-14-052 – ITS on regular supervisory reporting (ITS zur Bericht­erstattung an die
Aufsichtsbehörde)
• Auflistung der zu berichtenden Quantitative Reporting Templates (QRTs), jeweils
getrennt für Einzel- und Gruppenunternehmen sowie unterjähriges und jährliches
Reporting.
• Festlegung des Reporting-Umfangs des sogenannten „Day 1 Reportings“.
CP-14-055 – ITS on public disclosure: procedures, formats and templates (ITS zur
Berichterstattung an die Öffentlichkeit: Verfahren, Formate und Templates)
• Auflistung der von Einzel- und Gruppenunternehmen im Bericht über die
Solvabilität und Finanzlage (Solvency and Financial Condition Report, SFCR) zu
veröffentlichenden QRTs.
CP-14-062 – RTS on „Recovery plan and finance scheme (RTS zur Sanierungsund Finanzplanung)
• Konkretisierung der Art. 138 bis 142 SII-RL, der die Folgen einer (möglichen)
Nichtbedeckung der SCR bzw. MCR Anforderungen regelt und damit die
Anforderungen an die Aufstellung eines Sanierungsplans („Recovery Plan“) bzw.
eines Finanzplans („finance scheme“).
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Guidelines (GL)
CP-14-044 – Guidelines on methods to determine the market share for the purpose
of exemptions to supervisory reporting (GL zur Befreiung der Berichterstattung an
die Aufsichtsbehörde)
• Befreiung von der regulären Berichterstattung gemäß Art. 35 der SII-Rahmenrichtlinie.
• Definition des Umfangs des zu berücksichtigenden Marktanteils (80 % Ab­deckung
erforderlich).
• Angaben zur Berechnung der jeweiligen Marktanteile, getrennt nach Leben, NichtLeben und Komposit.
CP-14-045 – Guidelines on financial stability reporting (GL zur Berichterstattung
über die Finanzstabilität)
• Erläuterung der Berichtsformate, welche (wieder) von den regulären QRTs getrennt
wurden. Fokus liegt auf Asset- sowie Bilanzdaten und gilt für Einzel- und Gruppenunternehmen mit einer Bilanz­summe von mindestens 12 Mrd. Euro.
• Auflistung der unterjährig zu liefernden Informationen samt einer Erklärung zum
Vorgehen hinsichtlich der unterjährigen SCR-Kalkulation.
• Ausführliche Informationen zu den finalen Berichtsfristen sowie den bis 2018
geltenden Übergangsvorschriften.
CP-14-047 – Guidelines on reporting and disclosure (GL zur Bericht­erstattung und
Veröffentlichung)
• Ergänzende Beschreibung der Inhalte des Bericht über die Solvabilität und Finanzlage
(Solvency and Financial Condition Report, SFCR) und dem Bericht an die Aufsichtsbehörde (Regular Supervisory Report, RSR) im Vergleich zu den Level 2-Delegierten
Rechtsakten, jeweils getrennt nach Einzel- und Gruppen­unternehmen.
• Detaillierte Übersicht der anzuwendenden Validierungsregeln (im Anhang der
Guideline).
• Details zur Berichterstattung im Falle vordefinierter Ereignisse.
• Anforderungen an die Prozessdokumentation der aufsichts­rechtlichen sowie öffentlichen Berichterstattung.
CP-14-050 – Guidelines on exchange of information on a systematic basis within
colleges (GL zum Informations­austausch zwischen Aufsichts­kollegien)
• Auflistung wesentlicher Kriterien zur Bestimmung des Informationsumfangs innerhalb
des regelmäßiger Austauschs zwischen den Aufsichtskollegien.
• CP-14-048 – Guidelines on third country branches (GL zu Dritt­staaten-Versicherer mit
Niederlassung im EWR)
• Definition angemessener aufsichtsrechtlicher Vorgehensweisen zum Umgang mit
Niederlassungen im EWR, in Fällen in denen das Versicherungs­unternehmen selbst
einer Drittstaaten-Aufsicht unterliegt.
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
5
Unter Berücksichtigung der Konsultationsergebnisse werden von EIOPA für
das Set 2 bis Ende Juni 2015 die finalen ITS bzw. GL erstellt. Für die lokale
Umsetzung der GL gilt grundsätzlich das für alle Level 3 Dokumente
an­zuwendende „Comply-or-Explain“ Prinzip. Die der EU-Kommission vor­
gelegten ITS, erlangen nach Inkraftsetzung durch die Kommission – bis
Ende September 2015 geplant – unmittelbar rechtlich bindende Wirkung
in allen Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2016.
In der Vorbereitungsphase bis zum Inkrafttreten von SII zum
1. Januar 2016 unterstützen EIOPA (EIOPA Preparatory Guidelines) und
nationale Aufseher (z. B. BaFin Dialog- und Verlautbarungsphase) die
Vor­bereitung auf Solvency II durch gesonderte Veröffentlichungen (vgl.
SII-Newsletter Oktober 2013 und September 2014). Auswirkungsstudien
unter­stützen darüber hinaus die Vorbereitung auf die quantitativen
Anforderungen und die Berichterstattung nach Solvency II. Diese fanden in
2014 sowohl auf EU-Ebene (EIOPA Stresstest 2014), als auch auf nationaler
Ebene (BaFin Solvency II Vollerhebung – Leben -, GDV „QIS 8“) statt.
Seit Finalisierung der SII-RL wurden auch Maßnahmen zur Umsetzung
der SII-RL auf nationaler Ebene (Level 4) weiter vorangetrieben, um ein
anwendungspflichtiges gesetzliches Rahmenwerk zu schaffen. Am
3. September 2014 wurde der Gesetzentwurf zur Modernisierung der
Finanzaufsicht über Versicherungen (sog. „10. VAG-Novelle“) von der
Bundesregierung beschlossen. Dieser VAG-Regierungsentwurf (VAG-E)
durchläuft derzeit das formale Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene,
bevor er bis zum 31. März 2015 durch Unterzeichnung des Bundes­
präsidenten finalisiert werden muss. Bedeutende Fragestellungen ergeben
sich hinsichtlich der Transformation der EU-Regelungen in nationales Recht
(VAG-E). Dabei insbesondere, inwieweit die Vorschriften der SII-RL in die
nationale Gesetzgebung Einzug gefunden haben (strengere oder weniger
strenge Auslegung). Dies kann bspw. für grenzüberschreitend tätige
Versicherungs­unternehmen und -gruppen, aber auch hinsichtlich des
EU-weiten Wettbewerbs der Versicherungsbranche eine große Rolle spielen.
Darüber hinaus hat der deutsche Gesetzgeber an manchen Stellen bereits
Anforderungen aus den konkreteren Delegierten Rechtsakten (Level 2)
in das Gesetz übernommen, so dass es hierbei zu einem Vorgriff der
EU-Bestimmungen kommt.
In den folgenden Beiträgen werden wesentliche Neuerungen des VAG-E
durch die Implementierung der SII-RL beleuchtet und im Zusammenhang
die relevanten Entwicklungen auf Level 2 (DA), Level 2,5 (ITS) und Level 3
(GL) sowie Anforderungen für die Vorbereitungsphase mit aufgegriffen.
Dabei werden vor allem diejenigen Vorschriften betrachtet, für die keine
einheitliche Umsetzung der SII-RL ins VAG-E vorliegt.
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
6
Pflichten des Abschlussprüfers (§35 VAG-E –
Umsetzung des Art. 72 der SII-Rahmenrichtlinie)
In § 35 Abs. 2 VAG-E ist vorgesehen, dass künftig die Solvabilitätsübersicht
durch den Abschlussprüfer geprüft werden muss; dies soll sowohl auf Einzelals auch auf Gruppen-Ebene gelten. Über diese Prüfung muss gesondert
berichtet werden.
Mit Blick auf die Solvenzkapitalanforderung (SCR) und/oder die Mindest­
kapitalanforderung (MCR) ist der Abschlussprüfer verpflichtet, eine
vorhandene Nichtbedeckung des SCR und/oder MCR unverzüglich an die
Aufsichtsbehörde zu melden, soweit er bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben davon Kenntnis erlangt (vgl. § 35 Abs. 4 Nr. 4 und 5 VAG-E).
Während sich daher in Deutschland die Prüfungspflicht auf die reine
Solvabilitätsübersicht beschränken soll und lediglich eine unverzügliche
Meldepflicht an die Aufsicht bei Kenntnisnahme einer Nichtbedeckung des
SCR und MCR vorgesehen ist, wird der Umfang der Prüfungspflicht in den
europäischen Mitgliedsstaaten im Zuge des nationalen Gesetzgebungs­
verfahrens sehr unterschiedlich diskutiert. So ist der vorgesehene Prüfungs­
umfang beispielsweise in Österreich teilweise deutlich weitgehender und
bezieht neben der Prüfung der Eigenmittel und des SCR/MCR auch auf den
Bericht über die Solvabilität und Finanzlage auf Einzel- und Gruppenebene
mit ein; auch in England wird derzeit eine externe Prüfung der Solvabilitäts­
übersicht, der Versicherungstechnischen Rückstellungen (ohne Risikomarge)
sowie der Eigenmittel diskutiert. Darüber hinaus bereitet sich die belgische
Aufsicht auf spezifische Prüfungshandlungen bereits in der Vorbereitungs­
phase in Bezug auf quantitative und qualitative Anforderungen aus
Solvency II unter Einbeziehung der Wirtschaftsprüfer vor.
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
Die zurzeit unterschiedliche Umsetzung der Solvency II Prüfungspflichten
könnte einer Harmonisierung in Europa entgegenstehen und die Weiter­
entwicklung wird auch in Deutschland weiter mit Spannung verfolgt.
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
7
Die Implementierung der künftigen Säule IIAnforderungen in nationales Recht
Im Zuge der Umsetzung der Vorgaben der Solvency II-Rahmenrichtlinie zum
Governance-System und risikostrategischen Rahmen in die nationale Gesetz­
gebung wurden die wesentlichen Bereiche der bisherigen VAG-Vorschriften
aus § 64a VAG in die neuen Vorschriften des VAG-E1 integriert und um
Solvency II Vorschriften erweitert2.
Gesetzgebungsverfahren
Die folgende Tabelle stellt die Integration der Vorschriften des § 64a VAG
bzw. der Solvency II-Rahmenrichtlinie in die Vorschriften des VAG-E dar:
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Tab. 1 §
64a VAG vs. VAG-E
§ 64a VAG aktuelle Fassung
§ 64a Abs. 1
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation:
• Entwicklung Risikostrategie
• aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen
• Einrichtung IKS (einschl. RTF/ Limitsystem, Risiko-kommunikation,
Berichterstattung)
• Interne Revision
Governance &
risikostrategischer Rahmen
VAG-E Teil 2, Abschnitt 3
 §§ 24 ff.
Geschäftsorganisation
• F
it&Proper-Anforderungen an Geschäftsleiter und Schlüssel­
funktionen
• R
isikomanagement (ggf. einschl. Sanierungsplan)
• R
isiko- und Solvabilitätsbeurteilung (ORSA)
• E
xterne Ratings
• IKS
• Interne Revision
• V
ersicherungsmathematische Funktion
• Ausgliederung
§ 64a Abs. 2
Risikomanagementsystem auf VU-Gruppenebene

§ 275
§ 64a Abs. 3
Dokumentation von Risikostrategie, Aufbau- und Ablauforganisation,
IKS

§ 23 Abs. 3, 5 Erstellung schriftlicher Leitlinien sowie Dokumentation der Aufbauund Ablauforganisation und IKS
§ 64a Abs. 4
Funktionsausgliederung

§ 32
Ausgliederung
§ 64a Abs. 5
Erleichterung für kleine VU, insb. Pensionskassen (VVaG)

§ 23 Abs. 1
Proportionlitätsprinzip
§ 64a Abs. 6
Implementierung der Anforderungen des § 64a VAG bis spätestens
zum 31.12.2009

–
Noch offen
§ 64a Abs. 7
Verantwortung der Geschäftsleitung über:
• Konsistenz von Risiko- und Geschäftsstrategie
• Überwachung wesentlicher aufbau- und Ablauforganisatorischer
Regelungen (inkl. Kontrollen)
• Ausgestaltung eines geeigneten IKS
• Funktionsfähige, objektive, unabhängige Interne Revision

§ 23 Abs.2, 3
Verantwortung des Vorstands für regelmäßige Überprüfung der
Geschäfts­organisation und für die Freigabe der Leitlinien zur Geschäftsorganisation
Befugnisse der Aufsichtsbehörde zur Sanktionierung bei Verstößen
gegen die Geschäftsleiterpflichten

§ 64a Abs. 8
 1
 2
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Governance-System auf Gruppenebene
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Außerdem: Verlagerung in Delegierte Rechtsakte (Level 2) Art. 258
(Allgemeine Governance-Anforderungen an die Ausgestaltung und
Überwachung)
Keine
Übernahme
v gl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen (VAG-E):
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2014-09-03-FAG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Die Umsetzung der Art. 41 bis 50 der SII-RL zum Governance System erfolgt inhaltlich in Abschnitt 3, §§ 23 bis 34 des VAG-E.
Service
–
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
8
Neben der Integration der bisherigen Vorschriften, gehen auch wesentliche
Neuerungen durch die Umsetzung der Solvency II-Rahmenrichtlinie in das
VAG-E ein. Diese betreffen insbesondere die folgenden Bereiche:
•Fit&Proper-Anforderungen
• Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (ORSA)
• Ausgestaltung der Compliance Funktion
• Einrichtung der versicherungsmathematischen Funktion
• Regelungen zur Ausgliederung von Funktionen
• Sanierungsplan im Rahmen eines wirksamen Risikomanagementsystems
In den nächsten Abschnitten werden diese Themen näher beleuchtet. Zu den
Themen ORSA und Einrichtung der versicherungsmathematischen Funktion
vgl. unsere Newsletter Nr. 6, September 2014 und Nr. 5, Dezember 2013.
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
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Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
9
Ausweitung der Qualifikationsanforderungen
(Fit&Proper)
Neu mit aufgenommen in das VAG-E sind die erweiterten Qualifikations­
anforderungen. „Qualifikation“ fasst dabei die fachliche Eignung (fit)
und persönliche Zuverlässigkeit (proper) zusammen. Die Fit&ProperAnforderungen gelten nicht mehr nur für Geschäftsleiter, sondern für alle
Personen mit Schlüsselaufgaben. An Stelle des in der SII-RL verwendeten
Begriffs der Schlüsselfunktion wird im VAG-E der Begriff der Schlüssel­
aufgabe verwendet. Dieser umfasst Personen, die das Unternehmen
tat­sächlich leiten, und Personen mit „anderen“ Schlüsselaufgaben:
Abb. 1 P
ersonenbezogener Anwendungsbereich der Fit&ProperAnforderungen nach SII
Mitglieder des Aufsichtsrats
Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten
insb. Geschäftsleiter
Personenbezogener
Anwendungsbereich
Leiter und Mitarbeiter der
verpflichtend einzurichteden
vier Schlüsselfunktionen
(RMF, VMF, CF, IR)
Personen, die andere
unternehmens-individuelle
Schlüsselaufgaben
wahrnehmen
In den Anwendungsbereich fallen auch die jeweiligen Stellvertreter
 3
 4
 5
Gesetzgebungsverfahren
Die tatsächlich leitenden Personen sind regelmäßig die zur Führung der
Geschäfte berufen Personen (Geschäftsleiter, Vorstände). Sofern andere
Personen über eine wesentliche Entscheidungsbefugnis verfügen, haben
diese eine ausreichende Leitungserfahrung vorzuweisen. Dies umfasst (wie
bisher) eine dreijährige Erfahrung einer leitenden Tätigkeit bei einem vergleichbaren Unternehmen hinsichtlich Größe und Geschäftsart3. Sofern mit
der Bezeichnung „Geschäftsart“ ausschließlich die Versicherungsbranche
gemeint ist, stellt diese Anforderung eine strengere Auslegung der SII-RL
bzw. der Delegierten Rechtsakte (Level 2)4 dar. Diese gestatten neben
Kenntnissen der Versicherungsbranche explizit auch die Erfahrungen der
Finanzbranche insgesamt oder anderer Segmente.
Personen mit anderen Schlüsselaufgaben sind Leiter und Mitarbeiter der vier
aufsichtsrechtlich einzurichtenden Schlüsselfunktionen (Risiko­management­
funktion (RMF), Versicherungsmathematische Funktion (VMF), Compliance
Funktion (CF), Interne Revision (IR)), Mitglieder das Aufsichtsrats sowie
unternehmensindividuell eventuell festzulegende weitere Schlüsselaufgaben
wie bspw. Leiter Kapitalanlagen, Leiter Rechnungswesen.
Die Qualifikationsanforderungen gelten für alle genannten Mitarbeiter und
sind, bei Bedarf nachweisbar, einzuhalten. Darüber hinaus besteht für
Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten und die Leiter der vier
Schlüsselfunktionen sowie Mitglieder des Aufsichtsrats eine Anzeigepflicht
bei der BaFin, zusammen mit dem Nachweis der Einhaltung der Fit&ProperAnforderungen. Für Geschäftsleiter und Aufsichtsräte existiert auf Basis der
bekannten BaFin-Merkblätter zur Prüfung der fachlichen Eignung von
Geschäfts­leitern sowie zur Kontrolle von Mitgliedern des Aufsichtsrats
bereits ein entsprechendes Vorgehen; neu ist dies hingegen für die Leiter der
Schlüsselfunktionen.
v gl. § 24 Abs. 1 S. 2 VAG-E: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2014-09-03-FAG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Art. 273 Abs. 2 L2 (vorläufige offizielle Fassung): http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/solvency/solvency2/delegated/141010-delegated-act-solvency-2_en.pdf
vgl. Gesetzesbegründung zum VAG-E, zu § 32 Abs. 1, S. 287: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2014-09-03-FAG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
Service
10
Werden aufsichtsrechtlich geforderte Schlüsselfunktionen ausgegliedert, ist
sicherzustellen, dass auch die beim Dienstleister für die Schlüsselfunktionen
tätigen Personen die Fit&Proper-Anforderungen erfüllen5. Für die Über­
wachung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Schlüssel­funktionen
durch den Dienstleister ist ein Ausgliederungsbeauftragter bei der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Ausgliederungsbeauftragte ist dann die
verantwortliche Person des ausgliedernden Unternehmens. Auch für den
jeweiligen Ausgliederungsbeauftragten (dies können je nach Schlüssel­
funktion verschiedene Personen sein) gelten die Fit&Proper-Anforderungen.
Ausgliederungsbeauftragte sind auch bei einer Ausgliederung innerhalb
einer Versicherungsgruppe zu benennen.
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
11
Die neue Definition der „Ausgliederung“
Gesetzgebungsverfahren
In den Vorschriften des VAG-E wurde der Begriff der „Ausgliederung“ neu
definiert und insgesamt weiter gefasst als bisher. Der neue Begriff umfasst
alle Ausgliederungen, die folgende Merkmale aufweisen:
•Vereinbarung in jeglicher Form, zwischen einem Versicherungs­
unternehmen und einem Dienstleister,
•Erbringung einer Dienstleistung (auch Durchführung eines Prozesses
oder einer Tätigkeit), die ansonsten vom Versicherungsunternehmen
selbst erbracht würde und
•Dienstleister ist ein beaufsichtigtes oder nichtbeaufsichtigtes
Unternehmen.
Damit wird sowohl die Ausgliederung an externe Dritte eingeschlossen, als
auch die Ausgliederung auf gruppeninterne Unternehmen, für die diese
Regelungen entsprechend gelten.
Hinsichtlich der Organisations- und Anzeigepflichten trennt der Gesetzgeber
„alle Ausgliederungen“ von den Ausgliederungen „wichtiger Funktionen und
Versicherungstätigkeiten“. Für letztere gelten neben den allgemeinen
Anforderungen zusätzliche, strengere Regelungen.
Übergreifend sind für alle Ausgliederungen zwingend die folgenden
allgemeinen Voraussetzungen zu beachten:
Einzige Ausnahme zu den allgemeinen Voraussetzungen regelt der VAG-E6
im Falle einer gruppeninternen Ausgliederung auf das Mutterunternehmen
und der Vorlage einer steuerlichen Organschaft. In diesem Falle bedarf es
keiner vertraglichen Festlegung der Weisungsrechte, sofern das Mutter­
unternehmen sich für die Wahrnehmung der Funktion den gleichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterwirft.
Von den allgemeinen Anforderungen wird die Ausgliederung „wichtiger
Funktionen und Versicherungstätigkeiten“7 abgegrenzt. Wichtige Funktionen
und Versicherungstätigkeiten können neben den oben genannten Schlüssel­
funktionen und Schlüsselaufgaben z. B. die Auslagerung des Vertriebs, der
Bestandsverwaltung oder des Rechnungswesens sein.
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Im Falle einer solchen wichtigen Ausgliederung gelten neben den
allgemeinen Anforderungen die folgenden besonderen Pflichten:
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Tab. 3 B
esondere Anforderungen
Sicherstellung der Qualität der Geschäftsorganisation
Vermeidung einer übermäßigen Steigerung des operationellen Risikos und
Keine Gefährdung einer kontinuierlichen und zufriedenstellenden Dienstleistung für
das Versicherungsunternehmen
Tab. 2 A
llgemeine Anforderungen
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Verantwortung verbleibt beim ausgliedernden Unternehmen
Erstellung einer Ausgliederungs-Leitlinie
Service
Einbezug in das Risikomanagement des ausgliedernden VU
Festlegung von Auskunfts-/ Weisungsrechten in den Ausgliederungsverträgen
Keine Beeinträchtigung der Steuerungs- und Kontrolltätigkeit des Vorstandes
Keine Beeinträchtigung der Prüfungs- und Kontrollrechte der Aufsicht
 6
 7
v gl. § 32 Abs. 4 S. 2 VAG-E: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2014-09-03-FAG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
vgl. § 32 Abs. 3 VAG-E: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2014-09-03-FAG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
12
Darüber hinaus werden folgende Anzeigepflichten im Falle einer
Ausgliederung gegenüber der BaFin erforderlich:
Gesetzgebungsverfahren
Tab. 4 A
nzeigepflichten vor der Ausgliederung
Bei Antragstellung Anzeige inklusive der Einreichung sämtlicher Verträge zur
zur Aufnahme des Ausgliederung, einschließlich der Einreichung eines GeschäftsGeschäftsbetriebs8 plans.
Nach Aufnahme
des Geschäfts­
betriebs9
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Unverzügliche Anzeigepflicht bei Absicht einer Ausgliederung
wichtiger Funktionen und Versicherungsaktivitäten, ein­
schließlich der Einreichung des Vertragsentwurfs.
Kapitalanforderungen
Tab. 5 N
ach Abschluss des Ausgliederungsvertrages
Eintreten
wesentlicher
Umstände10
Pflicht zur Anzeige wesentlicher Umstände, die für die Beurteilung
der Aufsicht hinsichtlich des Funktionierens der Ausgliederung
wichtiger Funktionen und Versicherungs­aktivitäten und der
Einhaltung der regulatorischen An­forderungen relevant sind.
Der VAG-E legt mit den Anforderungen an die Ausgliederung die SII-RL
dahingehend strenger aus, dass die Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde
gemäß dem VAG-E für alle ausgegliederten Funktionen gelten. Gemäß der
SII-RL bestehen lediglich Kontrollrechte im Falle der Funktionsausgliederung
wichtiger Funktionen und Versicherungstätigkeiten.
11
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
 8
 9
10
11
v gl. § 9 Abs. 4 Nr. 1 c) VAG-E: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2014-09-03-FAG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
vgl. § 47 Nr. 8, 9 VAG-E: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2014-09-03-FAG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
vgl. § 47 Nr. 8, 9 VAG-E: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2014-09-03-FAG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
vgl. Wortlaut des § 32 Abs. 2 VAG-E versus dem Art. 49 Abs. 2 SII-RL: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2014-09-03-FAG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
13
Die Ausgestaltung der Compliance Funktion
Gesetzgebungsverfahren
Als Teil des Internen Kontrollsystems (IKS) sieht der VAG-E, der SII-RL
folgend, künftig für die Überwachung der Einhaltung der aufsichts­
rechtlichen Anforderungen eine verpflichtende Compliance Funktion vor.
Als Schlüsselfunktion hat sie die besonderen Fit&Proper-Anforderung zu
erfüllen und übernimmt Aufgaben12, wie:
• Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen.
• Beratung des Vorstandes hinsichtlich rechtlicher Compliance.
• Risikokontroll- und Frühwarnaufgabe.
•Analyse und Beurteilung regulatorischer Änderungen und der damit
verbundenen Risiken (Compliance-Risiken).
•Sicherstellung der Angemessenheit der Systeme und Strukturen zur
Erfüllung der Berichterstattungspflichten an die Öffentlichkeit und die
Aufsicht.
Die vom Versicherungsunternehmen zu dokumentierende ComplianceLeitlinie und der Compliance-Plan sollen die Wahrnehmung der Aufgaben
der Compliance Funktion unterstützen.
Derzeit werden die Aufgabenbereiche der Compliance Funktion in den
aufsichtsrechtlichen Vorschriften nur sehr abstrakt gefordert. Einerseits
ermöglicht dies größeren Spielraum für die Ausgestaltung der Funktion.
Andererseits besteht die Herausforderungen, die konkreten Aufgaben
der Compliance Funktion zu benennen und klar von anderen Funktionen
ab­zugrenzen13. In diesem Kontext und im Rahmen der Dialog- und Verlaut­
barungsphase zur Vorbereitung auf Solvency II, hat die BaFin am
3. Dezember 2014 die angekündigte Konkretisierung zu den Aufgaben­
bereichen der Compliance Funktion veröffentlicht14. Die Konkretisierung
beinhaltet folgende Punkte:
•Die Überwachungsaufgabe umfasst alle externen Anforderungen wie
Gesetze, Verordnungen und sonstige aufsichtsrechtliche Anforderungen
12
13
14
15
und bezieht sich nicht nur auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Solvency II-Rahmenrichtlinie.
•Die Intensität der Überwachung hängt vom jeweiligen Rechtsbereich
(z. B. Versicherungsvertrieb, Kapitalanlagerecht, Datenschutzrecht) ab.
Beispielsweise gilt der Betrieb des Versicherungsgeschäfts als einer der
„intensiven“ Bereiche und soll somit einer intensiven Überwachung durch
die Compliance Funktion unterliegen.
•Es soll keine Doppelzuständigkeiten geben – dort, wo es bereits gesetzlich
vorgeschriebene Unternehmensbeauftragte zur Überwachung gibt (bspw.
Datenschutz), soll die Compliance Funktion überwachen, ob diese ihre
gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben wahrnehmen.
•Die Compliance Funktion überwacht, ob die Einhaltung externer
An­forderungen durch wirksame interne Verfahren in den entsprechenden
Bereichen sichergestellt wird.
•Die Verantwortung für die Durchführung der Überprüfung der Ein­
haltung externer Anforderungen trägt grundsätzlich die Geschäftsleitung.
Eine teilweise Zuweisung an die Interne Revision und die Compliance
Funktion oder eine vollständige Zuweisung nur an die Interne Revision
ist möglich.
•Die Compliance Funktion überprüft, ob die internen Vorgaben die
Einhaltung der externen Anforderungen sicherstellen.
•Eine Bündelung von Schlüsselfunktionen (RMF, CF, VMF) ist
ausschließlich im Falle der möglichen Anwendung des
Proportionalitätsprinzips gestattet.15
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Die Konkretisierungen der BaFin beziehen sich derzeit lediglich auf die
Vorbereitungsphase von Solvency II. Eine Übernahme in die regulatorischen
Anforderungen zum Inkrafttreten von Solvency II ab dem 1. Januar 2016
bleibt abzuwarten.
v gl. Gesetzesbegründung zum VAG-E, zu § 29 Abs. 2, S. 285 f.: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2014-09-03-FAG.pdf?__blob=publicationFile&v=4
vgl. PwC Solvency II Newsletter-Beitrag „Compliance-Funktion unter Solvency II“ im Solvency II Newsletter Nr. 6, September 2014, S. 9:
www.pwc.de/de/newsletter/finanzdienstleistung/assets/pwc_solvency-ii-newsletter-august_2014.pdf
vgl. BaFin Verlautbarung vom 9.7.2014, zuletzt geändert am 3.12.2014: www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Berichte/vorbereitung_solvency_II_int_kontrollen_u_revision_va.html?nn=4575022
vgl. Art. 271 Abs. 2 L2 (vorläufige offizielle Fassung): http://ec.europa.eu/internal_market/insurance/docs/solvency/solvency2/delegated/141010-delegated-act-solvency-2_en.pdf
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
Service
14
Aufstellung eines allgemeinen Sanierungsplans
Gesetzgebungsverfahren
Als Bestandteil der künftigen Risikomanagementvorschriften haben
Versicherungsunternehmen auf Verlangen der Aufsicht einen allgemeinen
Sanierungsplan aufzustellen.
Der allgemeine Sanierungsplan ist vom bisher geregelten finanziellen
Sanierungsplan (auch Solvabilitätsplan genannt) abzugrenzen:
Der finanzielle Sanierungsplan ist im Falle einer (drohenden) Unterdeckung
der Solvabilitätsspanne der Aufsicht zur Genehmigung vorzulegen16. Die
geforderten Inhalte umfassen mindestens Angaben zu:
•Schätzungen über Betriebskosten, Ausgaben und Provisionen
•Einnahmen und Ausgaben für das Versicherungsgeschäft,
•Prognose der Solvabilitätsübersicht,
•Schätzungen der Finanzmittel zur Deckung der
versicherungstechnischen Rückstellungen, dem SCR und MCR und
•Aussagen zur Rückversicherungspolitik.
Der allgemeine Sanierungsplan kann hingegen anlassunabhängig von der
Aufsicht gefordert werden. Die Voraussetzungen für das Verlangen der
Aufsicht werden nicht konkretisiert.17 Es wird erwartet, dass die geforderten
Inhalte noch in einer Verordnung konkretisiert werden. Danach sind
Szenarien zu beschreiben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens
führen können und Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen diesen begegnet
werden soll. Eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur
Konkretisierung der Vorschrift ist im VAG-E enthalten.
Die neue Anforderung an die Aufstellung eines allgemeinen Sanierungsplans
rührt aus den internationalen Entwicklungen und soll dazu führen, dass sich
Versicherer frühzeitig mit Maßnahmen auseinanderzusetzen, um kurzfristig
auf Fehlentwicklung im Unternehmen reagieren zu können. Durch
Umsetzung im VAG wurde bereits ab 2015 eine Rechtsgrundlage für die
Sanierungspläne von Global systemrelevanten Versicherungsunternehmen
geschaffen.
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Die Regelungen zum allgemeinen Sanierungsplan wurden bereits am
1. August 2014 durch das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) im
aktuellen VAG verankert und werden somit der Umsetzung der SII-RL durch
das VAG-E vorgezogen.
16
17
v gl. §§ 134 Abs. 2 bzw. 136 VAG-E
vgl. §§ 26 Abs. 1, 34 VAG-E bzw. § 64d Abs. 2 VAG a.F.
Service
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
15
VAG-Novelle: Auswirkungen auf die Berichterstattung
Gesetzgebungsverfahren
Mit der kürzlich veröffentlichen VAG-Novelle werden die
Anforderungen an die Berichterstattung aus Solvency II in
nationales Recht umgesetzt. Grundsätzlich ist festzustellen, dass
die Änderungen der VAG-Novelle aus September 2014 gegenüber
dem Referentenentwurf aus Februar 2012 keine wesentlichen
inhaltlichen Differenzen darstellen und auch keine wesentlichen
Abweichungen zu den Berichterstattungserfordernissen gemäß
der Solvency II-Rahmenrichtlinie beinhalten. Jedoch bringen sie
für das aktuell gültige Versicherungsaufsichtsgesetz wichtige
Erneuerungen mit sich. Im Folgenden sollen die wichtigsten
Erneuerungen der VAG-Novelle in diesem Zusammenhang
skizziert werden. Insgesamt bleiben die Grundsätze der nötigen
Berichtsintervalle bestehen, wie aus nachfolgender Übersicht
ersichtlich.
Die geforderten qualitativen Berichtsinhalte orientieren sich an den
Anforderungen der aktuellen delegierten Rechtsakte1 für Solvency II und
die quantitativen Berichtsinhalte (QRTs) an dem finalen Report2 der
öffentlichen Konsultation aus Juli 2012; darüber hinaus wurden am
2. Dezember 2014 das Set 2 der finalen technischen Standards, sogenannte
Implementing Technical Standards (ITS) und Leitlinien, sogenannte.
Guidelines (GL), unter anderem zum Thema Berichterstattung zur
Konsultation veröffentlicht, welche die Anforderungen weiter
konkretisieren (siehe auch PwC Solvency II-Blog vom 5.12.2014).
Teile dieser Anforderungen wurden für die Vorbereitungsphase auf
Solvency II von EIOPA aktualisiert bzw. konkretisiert. In diesem
Zusammen­hang hat die BaFin ihre Erwartung in der Verlautbarung vom
20. Juni 20143 formuliert (siehe auch PwC Solvency II-Blog vom 1.7.2014).
 1
 2
 3
Solvabilitäts- und Finanzbericht (§40 VAG-E – Umsetzung der
Art. 51, 308 der SII-Rahmenrichtlinie)
Versicherungsunternehmen müssen künftig nach § 40 VAG-E mindestens
einmal jährlich einen Solvabilitäts- und Finanzbericht (SFCR; Solvency and
Financial Condition Report) veröffentlichen und nach der Veröffentlichung
unverzüglich bei der Aufsicht einreichen. Im Jahr 2017 - also dem Jahr der
ersten vollständigen Berichterstattung nach dem neuen Aufsichtsregime –
muss dies innerhalb von 20 Wochen nach Geschäftsjahresende erfolgen
(Gruppen haben 6 Wochen mehr Zeit). Während einer Übergangsphase
von vier Jahren, beginnend ab dem 1. Januar 2016, verkürzt sich die
Einreichungs­f rist sukzessive pro Finanzjahr um jeweils 2 Wochen. So
gelten folgende Einreichungsfristen4 (siehe auch Abb. 1):
•20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das
am 30.6.2016, aber vor dem 1.1.2017 endet,
•18 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das
am 30.6.2017, aber vor dem 1.1.2018 endet,
•16 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das
am 30.6.2018, aber vor dem 1.1.2019 endet,
•14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres, das am 30.6.2019, aber vor
dem 1.1.2020 endet.
Vor der Veröffentlichung ist der Bericht vom VMAO (Verwaltungs-,
Management- und Aufsichtsorgan) zu genehmigen.
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Die geforderten Berichtsinhalte orientieren sich an den oben beschriebenen
aktuellen Vorgaben (vgl. für die Inhalte auch Abbildung 2 und Tabelle 1 im
Ab­schnitt R). Der erforderliche Detaillierungsgrad der zu veröffentlichenden
Information soll sich entsprechend der Proportionalitätskriterien an Art,
Umfang und Komplexität des betriebenen Geschäfts orientieren. Ein
wichtiges Augenmerk sollte darauf liegen, die Angaben im Bericht so zu
formulieren, dass diese adressatengerecht und auch für einen NichtExperten verständlich sind.
elegierte Rechtsakte (Level 2), 10.10.2014
D
EIOPA Final Report on Public Consultations No. 11/009 and 11/011 On the Proposal for the Reporting and Disclosure Requirements, 9.7.2012
www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Berichte/vorbereitung_solvency_II_12-13_berichtswesen_va.html, 20.06.2014, geändert am 31.07.2014
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
Service
16
Abb. 1 Überblick aufsichtsrechtliche Berichterstattung – Termine und Berichtsfristent
Q1
Q2
Q3
Gesetzgebungsverfahren
Q4
Berichtswesen in der Vorbereitungsphase
EZB Rep. (8 W.)
2015
Quartal (8 W.)
Jährliche Berichterstattung – Teil des RSRs und der QRTs (22 W.)
+6 W.
+6 W.
Solvency II-Berichtswesen (Ab 01. Januar 2016)
EZB Rep. (8 W.)
2016
+6 W.
Eröffnungsbericht – Day 1 Reporting (20. W.)
2017
FS Rep. (8 W.)
+1 W.
FS Rep. (7 W.)
+6 W.
+1 W.
Quartal (7 W.)
2018
FS Rep. (6 W.)
+6 W.
+1 W.
2020
Quartal (5 W.)
Quartal (6 W.)
+6 W.
+1 W.
FS Rep. (7 W.)
+6 W.
+1 W.
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Quartal (7 W.)
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
+6 W.
+6 W.
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
EZB Rep.+(6 W.)
+1 W.
Quartal (6 W.)
FS Rep. (6 W.)
+6 W.
+1 W.
Quartal (6 W.)
+6 W.
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
+6 W.
EZB Rep. + (5 W.)
FS Rep. (5 W.) +1 W.
Jahresbericht SFCR/RSR1 (14 W.)
+6 W.
EZB Rep.+(7 W.)
Quartal (7 W.)
FS Rep. (6 W.)
EZB Rep. + (5 W.)
+1 W.
+1 W.
Quartal (8 W.)
EZB Rep.+(6 W.)
Jahresbericht SFCR/RSR1 (18 W.)
EZB Rep. + (5 W.)
+6 W.
+6 W.
EZB Rep.+(6 W.)
Quartal (7 W.)
FS Rep. (5 W.)
FS Rep. (7 W.)
+6 W.
Jahresbericht SFCR/RSR (20 W.)
+1 W.
FS Rep. (8 W.)
+1 W.
Quartal (8 W.)
EZB Rep.+(7 W.)
1
EZB Rep. + (7 W.)
EZB Rep. (8 W.)
+6 W.
EZB Rep.+(7 W.)
Quartal (8 W.)
FS Rep. (7 W.)
FS Rep. (8 W.)
+1 W.
Quartal (8 W.)
EZB Rep.+(8 W.)
Kapitalanforderungen
EZB Rep. (8 W.)
FS Rep. (8 W.)
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Quartal (5 W.)
EZB Rep. + (5 W.)
FS Rep. (5 W.) +1 W.
+6 W.
Quartal (5 W.)
Versicherungsgruppen
FS Rep. (5 W.) +1 W.
+6 W.
Quartal (5 W.)
+6 W.
+6 W.
Service
6 Wochen Verlängerung für Gruppen (Bei FS Reporting lediglich 1 Woche; +1 Woche gilt auch Solo sofern QRT nur für FS Reporting relevant)
 1
ofern von nationaler Aufsicht nicht auf jährlicher Basis verlangt: Abgabe des RSR alle 3 Jahre, mind. jedoch jährliche Angabe wesentlicher Änderungen in der RSR Zusammenfassung.
S
EZB Reporting: Keine zusätzlichen Informationen in 2015 und 2016; Ab 2017 zusätzliche Informationen (EZB Rep. +)
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
17
Meldewesen an die Aufsichtsbehörden – Informationspflichten
und Berechnungen (§43 VAG-E – Umsetzung der Art. 35, 308 der
SII-Rahmenrichtlinie)
Die Versicherungsunternehmen müssen alle wesentlichen Informationen
für Aufsichtszwecke im Rahmen der künftig einzureichenden Bericht­
erstattungs­elemente an die Aufsichtsbehörden melden. Dementsprechend
sind die einzureichenden Informationen so aufzubereiten, dass ersichtlich
ist, wie das Versicherungsunternehmen die jeweiligen Anforderungen erfüllt
bzw. darzulegen, wie mit dem gewählten Vorgehen die Anforderungen
erfüllt werden. Die einzureichenden Berichterstattungselemente sind der
SFCR, der Regular Supervisory Report (RSR) der aufsichtsrechtliche ORSABericht sowie die geforderten QRTs. Diese bilden die Basis für den
„Supervisory Review Process“.
Qualitative Berichterstattung
Der RSR, welcher regelmäßig der Aufsicht vorzulegen ist, muss nach dem
gleichen Aufbau wie der Solvabilitäts- und Finanzbericht (SFCR) (vgl.
Abbildung 2) dargestellt werden, wobei dieser Bericht mindestens alle
drei Jahre (jährlich eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen)
zu erstellen ist. Dabei enthält dieser Bericht im Vergleich zum Solvabilitätsund Finanzbericht zusätzlich zukunftsorientierte (Planungshorizont) und
vertrauliche Informationen. Beider Berichte sind grds. sowohl auf Einzel­
unternehmens- und Gruppenebene zu erstellen.
Um der Aufsicht alle notwendigen Informationen für den „Supervisory
Review Process“ zur Verfügung zu stellen, sind im RSR mehr Inhalte im
Vergleich zum Solvabilitäts- und Finanzbericht (SFCR) zu berichten, die sich
teilweise auch zukunftsgerichtet über den Planungshorizont erstrecken. In
der Verlautbarung5 der BaFin zur Informationsübermittlung während der
Vorbereitungsphase hebt die BaFin hervor, dass die Darstellungen auf den
Empfängerhorizont und die Sachkunde der Empfängerin ausgerichtet
werden sollen. Die Fristen für diesen Bericht sind, wie in Abb. 1 dargestellt,
identisch wie die für den Solvabilitäts- und Finanzbericht.
 4
 5
Abb. 2 Berichtsinhalte
Gesetzgebungsverfahren
Zusammenfassung
Geschäftstätigkeit und Leistung
A.1 Geschäftsbetrieb
A.2 Versicherungstechnische Leistung
A.3 Anlageergebnis
A.4 Entwicklung sonstige Tätigkeiten
A.5 Sonstige Angaben
Bewertung für Solvabilitätszwecke
D.1Vermögenswerte
D.2 Versicherungstechnische
Rückstellungen
D.3 Sonstige Verbindlichkeiten
D.4 Alternative Bewertungsmethoden
D.5 Sonstige Angaben
Governance-System
B.1 Allgemeine Angaben zum
Governance-System
B.2 Anforderungen an die fachliche
Qualifikation und persönliche
Zuverlässigkeit
B.3 Risikomanagementsystem einschließlich der unternehmenseigenen Risiko- und
Solvabilitätsbeurteilung
B.4 Internes Kontrollsystem
B.5 Funktion der internen Revision
B.6 Versicherungsmathematische
Funktion
B.7 Outsourcing
B.8 Sonstige Angaben
Kapitalmanagement
E.1 Eigenmittel
E.2 Solvenzkapitalanforderungen und
Mindestkapitalanforderungen
E.3 Verwendung des durations­
basierten Untermoduls Aktien­
risiko bei der Berechnung der
Solvenzkapitalanforderungen
E.4 Unterschiede zwischen der
Standard­formel und etwa
verwendeten internen Modellen
E.5 Nichterfüllung der Mindest­
kapitalanforderungen und
Nichteinhaltung der Solvenz­
kapitalanforderung
E.6 Sonstige Angaben
Risikoprofil
C.1 Versicherungstechnisches Risiko
C.2 Marktrisiko
C.3 Kreditrisiko
C.4 Liquiditätsrisiko
C.5 Operationelles Risiko
C.6 Andere wesentliche Risiken
C.7 Sonstige Angaben
gl. Art. 308b Abs. 6 SII-RL
V
www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Berichte/vorbereitung_solvency_II_12-13_berichtswesen_va.html, 20.06.2014, geändert am 31.07.2014
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
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Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
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18
Quantitative Berichterstattung
Neben den qualitativen Informationen, müssen auch quantitative
Informationen jährlich und unterjährig sowohl auf Einzelunternehmensals auch auf Gruppenebene bei der zuständigen Aufsicht eingereicht werden.
Nachfolgend sollen übergreifend die QRT-Kategorien kurz dargestellt
werden:
Für die QRTs der Kategorie Solvabilitätsübersicht werden zum einen in der
Solvabilitätsübersicht die Vermögenswerte und Verpflichtungen (sowohl
Verbindlichkeiten als auch versicherungstechnische Rückstellungen) gegenübergestellt und zum anderen sind außerbilanzielle Informationen und
Gewinn-/ Verlustinformationen zu berichten. Außerdem sind Details zu
den Kapitalanlagen und versicherungstechnischen Rückstellungen in
gesonderten QRTs der Kategorien Vermögenswerte und Versicherungs­
technische Rückstellungen gefordert.
In den QRTs der Kategorie Eigenmittel müssen zudem die resultierenden
Eigenmittel und die Zuordnung in Eigenmittelklassen (Tiering) im Detail
sowie Beteiligungen berichtet werden. Risiko- und risikorelevante
Informationen müssen in den QRTs der Kategorien Mindest- und Solvenz­
kapitalanforderungen (MCR/SCR) für die Standardformel bzw. das interne
Modell berichtet werden.
Informationen zum Rückversicherungsprogramm sind in den Rück­
versicherungs-QRTs zu finden.
Außerdem müssen QRTs der Kategorie Veränderungsanalyse berichtet
werden, in welchen Veränderungen der Basiseigenmittel gegenüber der
Vor­berichts­periode aufgrund von Investments und Finanzverbindlichkeiten
bzw. aufgrund von Änderungen in den versicherungstechnischen Rück­
stellungen analysiert werden.
Bestimmte QRTs sind zusätzlich mit dem Ziel der Finanzmarktstabilität
zu berichten, allerdings nach aktuellem Diskussionsstand nur von
Versicherungs­unternehmen ab einer Bilanzsumme von 12 Mrd. Euro (nach
Solvency II). Gefordert werden zu diesem Zweck zusätzlich Informationen
zu den Laufzeiten der Verbindlichkeiten sowie bspw. das Volumen der
 6
 7
gekündigten Verträge oder die Gewinnbeteiligung des Versicherungs­
nehmers. Zu beachten ist hierbei, dass es bei den jährlichen QRTs neben
den spezifischen, die ausschließlich für das Thema Finanzmarktstabilität
relevant sind, auch QRTs der anderen Kategorien gibt, bei denen
Informationen teilweise zum Zweck der Finanzmarktstabilität zusätzlich
innerhalb kürzerer Berichtsfristen (6 Wochen) eingereicht werden müssen.
Zudem müssen Versicherungsgruppen Informationen zum Konsolidierungs­
kreis, Solo SCRs, Eigenmitteln, versicherungstechnischen Rückstellungen,
gruppeninternen Transaktionen sowie Risikokonzentrationen in den QRTs
der Kategorie Gruppen bereitstellen. Hier ist, wie in Abbildung 1 dargestellt,
zu beachten, dass Gruppen bei den QRTs, die für das Thema Finanzmarkt­
stabilität relevant sind, statt 6 Wochen nur eine Woche mehr Zeit haben. Für
die Konsolidierung sind nach aktueller Diskussion Best-Effort Ansätze
zulässig.
Für die Berichterstattung in 2016 ist entsprechend der Delegierten Rechts­
akte6 sowie der Verlautbarung der BaFin zur Vorbereitung auf Solvency II7
das sogenannte „Day-1-Reporting“ auf Einzel- und Gruppenebene vor­
gesehen, welches die Eröffnungsbilanz, einschließlich einer qualitativen
Beschreibung der wesentlichen Ansatz- und Bewertungsunterschiede zu
Solvency I, die Mindestkapitalanforderung, die Solvenzkapitalanforderung
und anrechenbaren Eigenmittel jeweils zum 1.1.2016 umfassen soll (Ein­
reichung innerhalb von 20 Wochen, Gruppen haben 6 Wochen mehr Zeit).
Ab 2016 müssen nach dem Day 1 Reporting innerhalb von 8 Wochen nach
Ende des 1. Quartals erstmalig alle unterjährigen QRTs gemeldet werden.
Während einer Übergangsphase müssen diese Informationen innerhalb der
folgenden Fristen (Gruppen haben 6 Wochen mehr Zeit) eingereicht werden:
• ab Ende des 1. Quartals 2016 spätestens 8 Wochen nach Quartalsende
• ab Ende des 1. Quartals 2017 spätestens 7 Wochen nach Quartalsende
• ab Ende des 1. Quartals 2018 spätestens 6 Wochen nach Quartalsende
• ab Ende des 1. Quartals 2019 spätestens 5 Wochen nach Quartalsende
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Für die jährliche Berichterstattung ab 1. Januar 2016 gelten die oben
bereits genannten Fristen. Nachfolgende Übersicht (Abb. 3: QRTs in der
Vorbereitungs­phase) illustriert die quantitativen Bericht­erstattungs­
erfordernisse während der Vorbereitungsphase und unter Solvency II.
elegierte Rechtsakte (Level 2), 10.10.2014, Art. 314
D
www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Berichte/vorbereitung_solvency_II_12-13_berichtswesen_va.html, 20.06.2014, geändert am 31.07.2014
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
Service
19
Abb. 3 Überblick zu berichtende QRTs in der Vorbereitungsphase von SII
Berichtspflichten
Geschäftsjahr (in der Vorbereitungsphase
zum Stichtag 31. Dezember 2014)
Quartal (in der Vorbereitungsphase zum
Stichtag 30. September 2015)
Kategorie
Einzelunternehmen
Gruppe
Einzelunternehmen
Gruppe
Basis Informationen
S.01.01.b
S.01.02.b
S.01.01.g
S.01.02.g
S.01.01.a
S.01.02.a
S.01.01.f
S.01.02.f
Inhalt der Übermittlung
Basisinformationen
Solvabilitätsübersicht
S.02.01.b
S.02.02.b
S.02.01.g
S.02.01.a1
S.02.01.f1
Solvabilitätsübersicht
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung
Eigenmittel
S.23.01.b
S.23.01.g
S.23.01.a1
S.23.01.f1
Eigenmittel (jährlich)
Eigenmittel (unterjährig)
Vermögenswerte
S.06.02.b
S.08.01.b
S.06.02.g
S.08.01.g
S.06.02.a1
S.08.01.a1
S.06.02.f1
S.08.01.f1
Liste der Vermögenswerte
Offene Derivate
Vt. Rückstellungen
S.12.01.b
S.17.01.b
SCR/MCR
S.25.01.b
S.25.02.b
S.25.03.b
S.26.01.b
S.26.02.b
S.26.03.b
S.26.04.b
S.26.05.b
S.27.01.b
S.26.06.b
S.28.01.b
S.28.02.b
Gruppen
S.12.01.a1
S.17.01.a1
S.25.01.g
S.25.02.g
S.25.03.g
S.26.01.g
S.26.02.g
S.26.03.g
S.26.04.g
S.26.05.g
S.27.01.g
S.26.06.g
S.32.01.g
S.33.01.g
S.34.01.g
S.35.01.g
S.28.01.a1
S.28.02.a1
Inhalte der zu berichtenden QRTs in der Vorbereitungsphase
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Vt. Rückstellungen Leben & Kranken nach Art der Leben
Vt. Rückstellungen Nicht-Leben
SCR (Standardformel/ Partialmodell)
SCR (Partialmodell)
SCR (Internes Modell)
SCR – Marktrisiko
SCR – Gegenparteiausfallrisiko
SCR – lebensversicherungstechnisches Risiko
SCR – krankenversicherungstechnisches Risiko
SCR – nichtlebensversicherungstechnisches Risiko
SCR – Nichtlebenskatastrophenrisiko
SCR – operationelles Risiko
MCR (außer Mehrsparten-Unternehmen)
MCR (für Mehrsparten-Unternehmen
Unternehmen der Gruppe
Anforderungen an (Rück-)Versicherungen (Solo)
Anforderungen an andere Finanzunternehmen (Solo)
Beitrag zu den vt. Rückstellungen der Gruppe
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
 1
(Auszüge) auch zum Zweck der Finanzmarktstabilität zu berichten
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
20
Exkurs: Berichtspflichten während der Vorbereitungsphase
in 2015
In der Vorbereitungsphase müssen Versicherungsunternehmen bereits
narrative Informationen der Aufsicht melden. Diese orientieren sich an
den Vorgaben des RSR, wobei nur Teile gefordert werden und hierbei
auch noch keine Zukunftsperspektive. Es werden Informationen zum
Governance-System, zur Bewertung für Solvabilitätszwecke und dem
Kapital­management (Details siehe Abb. 2: Berichtsinhalte) gefordert.
Neben den qualitativen Informationen müssen Versicherungsunternehmen
für das Geschäftsjahr 2014 QRTs der Kategorien Solvabilitätsübersicht,
Vermögenswerte, versicherungstechnische Rückstellungen, Eigenmittel,
Gruppe, SCR und MCR erstmalig liefern (siehe Abb. 3: QRTs in der
Vorbereitungsphase). Die Frist hierfür beträgt 22 Wochen nach dem Stichtag
31. Dezember 2014, Gruppen haben 6 Wochen zusätzlich Zeit.
Zusätzlich müssen Versicherungsunternehmen in der Vorbereitungsphase
auch nach Ende des 3. Quartals 2015 QRTs der Kategorien Solvabilitäts­
übersicht, Vermögenswerte, versicherungstechnische Rückstellungen,
Eigenmittel, SCR und MCR erstmalig liefern. Auch hier haben Gruppen
6 Wochen zusätzlich Zeit, wobei QRTs der Kategorie Gruppe nicht geliefert
werden müssen.
Außerdem muss der aufsichtsrechtliche Bericht über die Durchführung des
Own Risk and Solvency Assessment (ORSA) bereits in 2015 bei der Aufsicht
eingereicht werden.
Befreiung von Berichtspflichten (§45 VAG-E – Umsetzung des
Art. 35 Abs. 6-8 der SII-Rahmenrichtlinie)
Unter bestimmten Umständen ist es der Aufsichtsbehörde erlaubt,
Versicherungs­unternehmen ganz oder teilweise von den regelmäßigen
Berichterstattungspflichten zu befreien. Versicherungsunternehmen können
von den Berichtspflichten ausgenommen werden, wenn die Übermittlung
der betreffenden Informationen in Anbetracht von Art, Umfang und
Komplexität der mit dem Geschäft des Unternehmens verbundenen Risiken
mit einem übermäßigen Aufwand verbunden wäre und die Übermittlung der
betreffenden Informationen für eine wirksame Beaufsichtigung des
Versicherungsunternehmens nicht erforderlich ist (im VAG-E sind hierfür
konkrete Kriterien benannt). Trotzdem muss das Unternehmen in der Lage
sein, die Informationen auf Anforderung unverzüglich zu übermitteln. Von
der möglichen Befreiung ausgeschlossen ist die vierteljährliche Berechnung
und Meldung des MCR an die Aufsicht (siehe nächster Abschnitt).
Falls Versicherungsunternehmen befreit werden, hat die Aufsichtsbehörde
sicherzustellen, dass die berichtenden Versicherungsunternehmen
mindestens jeweils 80 % des Lebensversicherungsmarktes und des Nicht­
lebensversicherungsmarktes abdecken.
Berechnungsturnus; Meldepflichten (§123 VAG-E – Umsetzung
des Art. 129 SII-Rahmenrichtlinie)
Obgleich es die Möglichkeit einer Befreiung von den Berichtspflichten
gibt (siehe vorheriger Abschnitt), sind alle Versicherungsunternehmen verpflichtet, vierteljährlich die Mindestkapitalanforderung (MCR) zu berechnen
und anschließend das Berechnungsergebnis an die Aufsichtsbehörde zu
melden. Eine vierteljährliche Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
(SCR) ist hierfür nicht erforderlich.
Exkurs: Finale Reporting-Anforderungen im Zuge der öffentlichen
Konsultation ITS/GL Set 2
Ein Bereich der am 2. Dezember 2014 von EIOPA veröffentlichten ITS und
GL betrifft Themen der Säule 3, auf deren wesentlichen Aspekte in diesem
Abschnitt eingegangen wird.
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Hinsichtlich der Berichterstattungspflichten gegenüber Aufsichtsbehörde
(ITS on regular supervisory reporting) und Öffentlichkeit (ITS on public
disclosure: procedures, formats and templates) wurden in den ent­
sprechenden ITS die im Rahmen des RSR und SFCR zu veröffentlichenden
QRTs benannt. Letztere sind ebenso wie die dazugehörigen Validierungs­
regeln im Anhang der Konsultation zu finden. Darüber hinaus wurde nun
auch der Umfang des „Day 1 Reporting“ von EIOPA festgelegt.
Versicherungsgruppen
Service
Artikel 35 der SII-Rahmenrichtlinie sieht unter bestimmten Voraussetzungen
eine Befreiung von den Berichterstattungspflichten an die Aufsichtsbehörde
vor. Die nun veröffentlichten Guidelines (Guidelines on methods to determine
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
21
the market share for the purpose of exemptions to supervisory reporting)
konkretisieren diese Voraussetzungen derart, dass beim Umfang des zu
berücksichtigenden Marktanteils eine Abdeckung von 80 % erforderlich ist.
Zur Berechnung der jeweiligen Marktanteile werden Angaben getrennt nach
den Sparten Leben, Nicht-Leben und Komposit gemacht.
detaillierten Übersicht der anzuwenden Validierungsregeln, wurden auch
Details zur Berichterstattung vor dem Hintergrund vor­definierter Ereignisse
genannt. Außerdem wurden die Anforderungen an die Prozess­
dokumentation sowohl der aufsichtsrechtlichen als auch der öffentlichen
Berichterstattung konkretisiert.
Durch die Guidelines zur Berichterstattung über die Finanzstabilität
(Guidelines on financial stability reporting) wurden die QRTs zur Über­
wachung der Finanzmarktstabilität wieder von den „regulären“ QRT los­
gelöst. Von der Berichterstattungspflicht sind nach wie vor Versicherungs­
unternehmen ab einer Bilanzsumme von mindestens 12 Mrd. Euro betroffen.
Für die zu berichtenden QRTs im Quartal wurde nun der Best-Effort-Ansatz
auch nach Ende der Vorbereitungsphase bestätigt. Die quartalsweise zu
liefernden Informationen zum SCR sollen dabei den jährlichen SCR
möglichst genau abbilden. Eine vollständige Neuberechnung des SCR ist
in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, außer das Versicherungs­
unternehmen fällt unter die Berichterstattungspflichten zur Finanz­markt­
stabilität. In diesem Fall muss der SCR auch im Quartal berechnet werden.
Zum Zwecke einer möglichst genauen Schätzung sollen jedoch einzelne
besonders volatile Risikomodule jeweils neu berechnet werden.
Auf Ebene der Aufsichtskollegien wurden durch die entsprechenden
Guidelines (Guidelines on exchange of information on a systematic basis within
colleges) die wesentlichen Kriterien zur Bestimmung des Informations­
umfangs innerhalb des regelmäßigen Austauschs zwischen den Aufsichts­
kollegien bestimmt.
Die finale Berichtspflicht beträgt sowohl vierteljährlich als auch jährlich
sechs Wochen für Einzel- und sieben Wochen für Gruppenunternehmen.
Im Vergleich zu den Berichtsfristen für die regulären QRTs gelten für die
Bericht­erstattung über die Finanzmarktstabilität mithin kürzere Berichts­
fristen. Für den Zeitraum von 2016 bis 2018 gelten Übergangsvorschriften,
die eine sukzessive Reduzierung der Berichtsfrist von neun auf final sechs
Wochen vorsehen.
Ferner beschreiben die Guidelines zur Berichterstattung und Ver­
öffentlichung (Guidelines on reporting and disclosure) die Inhalte des Berichts
über die Solvabilität und Finanzlage (Solvency and Financial Condition
Report, SFCR) sowie des Berichts an die Aufsichtsbehörde (Regular
Supervisory Report, RSR) im Vergleich zum Delegierten Rechtsakt der
Europäischen Kommission (Level 2). Neben einer im Anhang befindlichen
 8
 9
www.fma.gv.at/fileadmin/media_data/6_Sonderthemen/Solvency_II/Dialog_7.11.2014_FMA.pdf, 07.11.2014
t4u.eurofiling.info/
Zum angemessenen aufsichtsrechtlichen Umgang mit Niederlassungen von
Drittstaaten-Versicherern innerhalb des EWR werden für Fälle, in denen das
betroffene Versicherungsunternehmen selbst einer Drittstaaten-Aufsicht
unterliegt, diesbezügliche Definitionen vorgenommen (Guidelines on third
country branches).
Implikationen und Handlungsempfehlungen
Es sollte kritisch geprüft werden, ob alle Anforderungen an die Vor­
bereitungs­phase umgesetzt wurden, damit die Meldungen in 2015 sicher­
gestellt werden können. Für alle weiteren Reporting-Anforderungen ab 2016
ist es sehr wichtig, bereits mit der Vorbereitung zu beginnen, da die finalen
Änderungen, die in den EIOPA-Konsultationspapieren zu den ITS und GL
vom 2. Dezember 2014, nur konzentriert auf einige Themen wirken. Es ist zu
erwarten, dass die wesentlichen Anforderungen, die bereits heute vorliegen,
konstant bleiben. Im Folgenden zwei konkrete Beispiele, die auch schon für
die Vorbereitungsphase sicherzustellen sind:
1)Es ist zu beachten, dass die Complementary Identification Codes (CIC)Kategorien verwendet werden müssen, wenn Informationen zu
Vermögenswerten und Derivaten den Aufsichtsbehörden übermittelt
werden. Die Zuordnung sollte hier mit großer Sorgfalt geschehen und
qualitätsgesichert werden.
2)Versicherungsunternehmen müssen, vorausgesetzt die BaFin nimmt die
entsprechenden Leitlinien der EIOPA an, einen Legal Entity Identifier
(LEI)-Code bis 30. Juni 2015 beantragen. Bei dem LEI-Code handelt es
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Solvency II-Newsletter Dezember 2014
Service
22
sich eine 20-stellige alphanumerische Kennung, welche die eindeutige
Identifizierung der an globalen Finanzmärkten teilnehmenden Unternehmen
ermöglicht. Mit den Codes will die EIOPA eine Verbesserung der Konvergenz
und Effizienz des aufsichtsrechtlichen Überwachungssystems bei einer
gleichzeitigen Sicherstellung hoher Datenqualität, Verlässlichkeit und
Vergleichbarkeit erzielen. Dieser LEI-Code ist bereits in der Vorbereitungs­
phase im QRT „Basic Information“ anzugeben. Liegt dieser bis zum
Berichtszeitpunkt nicht vor, so muss gemäß der EIOPA Log-Files entweder
ein Pre-LEI (auch GEI, Global Entity Identifier) oder, wenn auch dieser nicht
verfügbar ist, der jeweils im lokalen Markt verwendete Code berichtet
werden. (siehe auch PwC Solvency II-Blog vom 14.11.2014)
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Änderungen der VAG-Novelle
aus September 2014 keine wesentlichen Abweichungen zu den bereits
bekannten Berichterstattungs-erfordernissen gemäß der Solvency
II-Rahmen­richtlinie beinhalten. Allerdings sollte die Konsultationsphase zu
den ITS und GL im Set 2 aufmerksam verfolgt werden, um frühzeitig auf
die finalen Solvency II-Anforderungen vorbereitet zu sein. Die Bericht­
erstattung in der Vorbereitungsphase sollte daher nahtlos ins Testing der
ersten Berichterstattung ab 1. Januar 2016 übergehen. Das Jahr 2015 bleibt
daher aus Reportingsicht sehr herausfordernd, da parallel zum Meldewesen
der Übergangsphase schon die restlichen Anforderungen umgesetzt und
dann auch bald getestet werden sollten.
Gesetzgebungsverfahren
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weitere bedeutende
Entwicklungen
Kapitalanforderungen
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Kontakt
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Meldewesen & Offenlegung
Abkürzungen
Bestellung und Abbestellung
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Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück.
Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die
Auffassung der einzelnen Autoren wieder.
© Dezember 2014 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.
„PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers
International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitglieds­gesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.
www.pwc.de
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Solvency II für Ihr iPad
Mit der Solvency II-App können Sie sich ab sofort über das iPad jederzeit
über alle Kernpunkte von Solvency II informieren.
Anhand der Struktur des Solvency II-Posters stellt die Solvency II-App die
zukünftigen Anforderungen an Erst- und Rückversicherungsunternehmen
und Versicherungsgruppen in übersichtlicher Form dar. Durch interaktives
Navigieren lassen sich dabei gezielt Erläuterungen aufrufen, die grafisch
unterstützt sind, und die Zusammenhänge der Anforderungen ver­
anschaulichen.
Die Solvency II-App ist im App Store kostenfrei erhältlich. Über den
folgenden Link gelangen Sie direkt zur Solvency II-App:
pwc/Solvency II-App
Solvency II-Blog
Besuchen Sie auch unseren Solvency II Blog und informieren Sie sich über
die aktuellen Entwicklungen rund um das Thema Versicherungs­aufsichts­
recht.
Solvency II
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
Weitere bedeutende Entwicklungen
Neben den umfangreichen Änderungen durch Solvency II sind Erst-, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen von einer Reihe weiterer
regulatorischer Anforderungen auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene betroffen. Die bedeutendsten Entwicklungen werden im Folgenden
im Zeitablauf abgebildet:
2013
2014
2015
2016
2017
FK-RL
IORP1
Europäische Entwicklungen
EbAV QIS
Ergebnis
Entwürfe zur Anpassung der IORP-Richtlinie 2003/41/EG
Konsultation SII 2. EbAV
für IORP
QIS4
Umsetzung
FK-RL in FKAG5
Draft RTS zu Art. 6(2)
FK-RL
Anwendung FKAG und FkSolV (neu) auf nationaler Ebene
Finaler RTS
zur FK-RL
Nationale Anwendung RTS zu Art. 6(2) FK-RL
Konsultation zur RC/IGT6
Internationale Entwicklungen
G-SII2
Verstärkte (gruppenweite) Aufsicht einschließlich SRMP (ab sofort)
Konsultation
IAIS „Policy
Measures“
Verabschiedung der IAIS „Policy Measures“
und sukzessive Umsetzung
Entwicklung Basiskapitalanforderungen – BCR (Umsetzung ab 2019)
Sanierungs-/Abwicklungspläne, inkl. Pläne zum
Liquiditätsrisikomanagement (ab Ende 2014)
Entwicklg. HLA-Anforderungen (Umsetzung ab 2019)
IFRS
Com
Frame3
Konsultation Assess­
ment Methodology
1
2
3
4
5
6
G-SII Liste
2014
G-SII Liste 2013
Jährliche Überprüfung der Methodik sowie des G-SII-Status
Weiterentwicklung ComFrame, einschließlich Insurance Capital Standard, ICS (geplante Verabschiedung ComFrame und ICS Ende 2018)
Auswirkungsstudien ComFrame
Abschließende Befragung
ED IFRS 4
Phase 2
Re-Exposure
draft IFRS 4
Finalisierung IFRS 4
Exposure draft IFRS 9
IORP = Institutions for Occupational Retirement Provision; EbAV QIS, Erste quantitative Auswirkungsstudie für EbAV (EIOPA).
G-SII = Global Systemically Important Insurer.
ComFrame = Common Framework for the Supervision of Internationally Active Insurance Groups (IAIGs), IAIS.
Erste quantitative Auswirkungsstudie für EbAVs (analog zu QIS 6 für Versicherungsunternehmen)
FKAG = Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz.
EIOPA Konsultation zu Risikokonzentration und Gruppeninternen Transaktionen gem. Art. 21a (1a) FK-RL
Final IFRS 4 Phase 2
Final IFRS 9
Erstanwendung IFRS 4
(ggf. ab 2018)
Erstanwendung IFRS 9
Solvency II-Newsletter Dezember 2014
Abkürzungen
Art. Artikel
BE
Best Estimate
bspw.beispielsweise
CCP
Counter Cyclical Premium (antizyklische Prämie)
ComFrameCommon Framework for the Supervision of Internationally
Active Insurance Groups (IAIG) des IAIS
CP
Consultation Paper (Konsultationspapier)
DA
Delegated Acts (Delegierte Rechtsakte, Level 2)
EbAV
Einrichtung betrieblicher Altersversorgung
EIOPAEuropean Insurance and Occupational Pensions Authority
(Europäische Aufsichtsbehörde des Versicherungswesens)
EMIR
European Market Infrastructure Regulation
ERM
Enterprise risk management
EZB Europäische Zentralbank
FATCA
Foreign Account Tax Compliance Act
FKFinanzkonglomerat
FKAGFinanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz
FK-RLFinanzkonglomerate-Richtlinie
FSB
Financial Stability Board
FSOC
US Financial Stability Oversight Council
GAAPGenerally Accepted Accounting Principles
(Rechnungslegungsstandards)
GL
Guideline (Leitlinie)
G-SIIGlobal Systemically Important Insurer (global systemrelevante
Versicherer)
HGBHandelsgesetzbuch
HLAHigher Loss Absorption Capacity (höhere Verlust­
deckungsmasse)
HRG
homogene Risikogruppe
IAIS
International Association of Insurance Supervision
ICAAP
Internal Capital Adequacy Assessment Process
ICP
IAIS Insurance Core Principles (IAIS Kernprinzipien)
IDW EPS
Institut der Wirtschaftsprüfer Entwurf eines Prüfungsstandards
IFRSInternational Financial Reporting Standards (Internationale
Rechnungslegungsstandards)
insb.insbesondere
IORP Institutions for Occupational Retirement Provision
(Einrichtung betrieblicher Altersversorgung)
ISAE
International Standards for Assurance Engagements
ITInformationstechnologie
ITS
Implementing Technical Standard (Technische Standards)
LTGAImpact assessment on long term guarantees (Auswirkungsstudie
zu langfristigen Garantien) von EIOPA
MaRisk VAAufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an das
Risikomanagement, BaFin-Rundschreiben 3/2009 (VA)
MCRMinimum Capital Requirements (Mindestkapital­anforderungen)
NCAs
National Competent Authorities
OII-RLOmnibus II Directive Richtlinie, EU-Kommission, 19.1.2011
(Entwurf)
ORSAOwn Risk and Solvency Assessment (Unternehmenseigene Risikound Solvabilitätsbeurteilung)
P&L
Profil & Loss
Prep. GL Preparatory Guidelines
QIS
Quantitative Impact Study (Quantitative Auswirkungsstudie)
QRT
Quantitative Reporting Templates
R&R
Recovery & Resolution (Abwicklung und Sanierung)
RBC Risk based capital
RBNS
Reported but not settled
RLRichtlinie
RRP
Recovery and Resolution Plans (Krisenmanagementpläne)
RSR
Regular Supervisory Report
RTSRegulatory Technical Standard (Technischer
Regulierungsstandard)
RV Rückversicherung
SII
Solvency II
SCRSolvency Capital Requirements (Solvabilitätskapitalanforderung)
SFCR
Solvency and Financial Condition Report
SIFISystemically Important Financial Institutions (systemr­elevante
Finanzinstitute)
SMI Solvency Modernization Initiative
SRMP
Systemic Risk Management Plan
VAGVersicherungsaufsichtsgesetz
VB
Volatility Balancer
VMF Versicherungsmathematische Funktion
vsl.voraussichtlich
VUVersicherungsunternehmen
XBRL
eXtensible Business Reporting Language
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Kristina Stiefel
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Tel.: +49 69 9585-2975
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