Geschäftsverteilung für das Jahr 2015
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Geschäftsverteilung für das Jahr 2015
Landgericht Nürnberg-Fürth Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 Stand: 1. Januar 2015 Brief-/Hausanschrift: Fürther Straße 110, 90429 Nürnberg Tel.-Vermittlung: (0911) 321 01 Tel.-Durchwahl: (0911) 321 + Durchwahl E-Mail: [email protected] Internet: http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/nfue/ 2 Inhaltsverzeichnis Seite Gliederung des Gerichts 3 A. Zivilkammern 4 - 42 B. Kammern für Handelssachen 43 - 52 C. Güterichter gemäß § 278 Abs. 5 ZPO 18, 53 f. D. Wiedergutmachungskammer 55 E. Strafkammern 56 – 89 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen 70 Kammer für Bußgeldsachen 72 f. F. Strafvollstreckungskammer 90 G. Richter mit mehrfachem Geschäftsbereich Dienstgeschäfte der dem Landgericht zur teilweisen Dienstleistung zugewiesenen oder vom Präsidium des Landgerichts herangezogenen Richter am Amtsgericht 91 I. Eildienst der Richter 92 f. J. Kompetenzstreitigkeiten 93 K. Übergangs- und Schlussbestimmungen 94 – 96 Unterschriften Anlage A: Turnus für erstinstanzliche Verfahren gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.2. 96 Anlage B: Turnus für allgemeine Handelssachen Anlage C: Turnus für Handelssachen, die das Wettbewerbsrecht betreffen Anlagen I, II betreffend Ordnungsnummern der entsprechenden endlosen Turni in Strafverfahren Anlagen III, IV betreffend Ordnungsnummern der entsprechenden endlosen Turni in Strafverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts betreffend die Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen (§ 140a Abs. 2 GVG) 97 Verfügungen des Präsidenten des Landgerichts ab 102 H. 92 97 97 98 99 100 f. 3 Gliederung des Gerichts Bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth bestehen: 19 Zivilkammern 5 Kammern für Handelssachen 1 Wiedergutmachungskammer 17 Strafkammern, darunter - eine zugleich Schwurgericht - zwei zugleich Wirtschaftsstrafkammer - eine zugleich Staatsschutzkammer - eine zugleich Kammer für Bußgeldsachen - eine zugleich Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen 3 Jugendkammern 1 Strafvollstreckungskammer (einschließlich so genannter kleiner Strafvollstreckungskammer) Berufsgericht für die Heilberufe Berufsgericht für Architekten Berufsgericht für Beratende Ingenieure 4 A. Zivilkammern I. Allgemeines Die Verteilung der Geschäfte erfolgt nach speziellen Sachgebieten oder nach Anfangsbuchstaben. Die Zuständigkeit nach Sachgebieten geht der allgemeinen Zuständigkeit (Verteilung nach Anfangsbuchstaben) vor. 1 Soweit die Geschäfte nach speziellen Sachgebieten verteilt sind, gelten neben den nachstehenden Regelungen unter Tz. 2 ff. folgende besondere Bestimmungen: 1.1.1 Die Verteilung der Geschäfte richtet sich nach dem Sachvortrag der Klagepartei, sofern das Gesetz keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung enthält. Wären danach mehrere Spezialkammern zuständig, so ist, falls das Gesetz und der Geschäftsverteilungsplan nichts anderes bestimmen, diejenige Kammer zur Entscheidung berufen, zu deren Geschäftsaufgabe die Spezialmaterie gehört, bei der das Schwergewicht liegt. Dies wird in der Regel bei dem spezielleren Sachgebiet der Fall sein. Die durch die Sache begründete spezielle Zuständigkeit geht grundsätzlich der auf der Person der Beteiligten beruhenden speziellen Zuständigkeit vor; behauptete Verkehrssicherungspflichtverletzungen der öffentlichen Hand verbleiben bei der Fiskalkammer. 1.1.2 Ist eine Kammer nach den nachfolgenden Bestimmungen für ein spezielles Sachgebiet zuständig, so umfasst diese Zuständigkeit auch Rechtsbeziehungen, die Honorarforderungen von Rechtsanwälten und Patentanwälten oder Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte und Patentanwälte zum Gegenstand haben und auf Tätigkeiten in solchen Rechtsgebieten beruhen. Dies gilt auch, wenn bei dem Landgericht für die Tätigkeit des Rechts- oder Patentanwalts zwar keine erstinstanzliche Zuständigkeit, jedoch eine zweitinstanzliche Spezialzuständigkeit im Sinne von Tz. 1.2. besteht. 1.1.3 Wird jemand aus einer Bürgschaft, Hypothek, Grundschuld oder aus einem anderen Sicherungsrecht in Anspruch genommen, so ist, sofern der dadurch gesicherte Anspruch einem speziellen Sachgebiet zuzuordnen ist, die entsprechende Spezialkammer zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. 5 1.1.4 Die Zuständigkeit einer Spezialkammer wird nicht dadurch berührt, dass der Anspruch an einen Dritten abgetreten wurde. 1.2 Eine spezielle erst- und zweitinstanzliche Zuständigkeit besteht auf folgenden Sachgebieten: 1.2.1 Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen des Antragsgegners bzw. Beklagten durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen und Internet (§ 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a ZPO), wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des wirtschaftlichen Rufs und der Ehre sowie bei Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hierzu gehören namentlich auch Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung, zur Unterlassung, zum Widerruf und Schadensersatz nach dem Bayerischen Pressegesetz oder anderen Rechtsgrundlagen sowie Streitigkeiten aufgrund von Vereinbarungen aus den genannten Rechtsgebieten. 1.2.2 Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie aufgrund von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kapitalanlagen Erfasst werden Streitigkeiten, an denen eine Bank, Sparkasse, ein Kredit- oder ein Finanzinstitut beteiligt sind, sofern Ansprüche aus den in § 1 Abs. 1, 1a S. 2 und Abs. 3 KWG genannten Geschäften (u. a. Kredit-, Diskont-, Effekten-, Depot-, Investment-, Leasing- und Wertpapiergeschäfte, Terminkontrakte und Optionen) betroffen sind (§ 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b ZPO). Erfasst werden auch Regressansprüche gegen Verantwortliche von Finanzunternehmen aus den oben genannten Geschäften. Für Finanzinstitute bzw. Finanzunternehmen im Sinne dieser Geschäftsverteilung wird nicht vorausgesetzt, dass sie in einer gesellschaftlichen Rechtsform geführt werden. Zu diesem Sachgebiet zählen ferner Streitigkeiten wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kapitalanlagen, gleich, aus welchem Rechtsgrund sie sich erheben und gegen wen sie sich richten. Keine Kapitalanlagen sind die individuelle Anschaffung von Sachen einschließlich Immobilien oder der Abschluss von Versicherungsverträgen im Sinne von Tz. 1.2.8; die Regelungen in Tz. 1.2.3 und 1.2.8 bleiben unberührt. Erfasst werden auch solche Verfahren, die von einem anderen Gericht an das Landgericht aufgrund § 32b ZPO verwiesen wurden. 6 Zu diesem Sachgebiet gehören auch Klagen aus § 823 Abs. 2, § 826 BGB wegen missbräuchlicher Erlangung oder Ausnutzung eines Vollstreckungstitels, dem ein solcher Vertrag oder ein solches Geschäft zugrunde lag. 1.2.3 Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen Erfasst werden Streitigkeiten aus Dienst-, Werk-, Werklieferungs- und entgeltlichen Geschäftsbesorgungsverträgen auch über die Baunebenkosten, wenn an ihnen zumindest auf einer Seite ein Architekt, Bauunternehmer oder eine andere berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft beteiligt waren, sowie Streitigkeiten aus Baubetreuungsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften unter Einschluss von Kaufanwärter- und TrägerBewerber-Verträgen, soweit in all diesen Verträgen eine Partei die Verpflichtung zur Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat (§ 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c ZPO). Erfasst werden auch Zulieferverträge, die einen konkreten Bezug zu einem bestimmten Bauvorhaben aufweisen (z. B. Maßanfertigungen, Wärmebedarfs-, Rohrnetz- oder Verbundluftberechnungen für Heizkomponenten, konkrete Kaminplanungen, individuell geplante Einbauküchen, Lieferung samt Montage einer Solar- oder Photovoltaikanlage, Gerüste) sowie Sachverhalte, in denen eine der o. g. Personen eine Immobilie veräußert und ein Streit über die Finanzierungsberatung entsteht, soweit die Streitigkeit nicht dem Sachgebiet gemäß Tz. 1.2.2 zuzuordnen ist. Zu diesem Sachgebiet gehören ferner Streitigkeiten zwischen Veräußerer und Erwerber eines Grundstücks wegen dessen Bebaubarkeit oder wegen Baumängeln; zwischen den in Satz 1 genannten Personen, die – ohne Rücksicht auf ihre Rechtsgrundlage – in einem der vorgenannten Verhältnisse wurzeln; Ansprüche nach Unfällen werden hiervon nicht erfasst; über Schäden an Gebäuden durch Baumaßnahmen an Nachbargrundstücken (-wohnungen) und auf dem Grundstück des Geschädigten sowie damit einhergehender Haftpflichtansprüche; 7 die gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftliche Auseinandersetzung einer ARGE, die zur Errichtung oder Sanierung eines Bauwerks gebildet worden war; denen folgende Ansprüche zugrunde liegen: o Ansprüche eines Beteiligten (Satz 1) gegen seine Haftpflichtversicherung oder Regressansprüche einer Versicherung gegen einen Beteiligten (Satz 1) wegen eingetretener Bauschäden; o Ansprüche eines Beteiligten wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1 ff. GSB). 1.2.4 Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Notare (§ 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2d ZPO) Umfasst sind Streitigkeiten, die Vergütungsansprüche der Notare und Schadensersatzansprüche gegen diese im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zum Gegenstand haben. 1.2.5 Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen (§ 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2e ZPO) Hierzu gehören sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche gegen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte sowie gegen weitere beruflich mit der Heilbehandlung befasste Personen, wie Heilpraktiker, Psychologen, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit stehen, insbesondere aber auch Vergütungsansprüche aus diesem Bereich und – wegen des Sachzusammenhangs – Ansprüche auf Einsicht in die Krankenunterlagen. 1.2.6 Streitigkeiten, die das Wettbewerbsrecht betreffen (§ 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2f ZPO, § 95 Abs. 1 Nr. 4c, Nr. 5 GVG) Erfasst sind insbesondere alle Kennzeichenstreitsachen nach § 140 MarkenG sowie Streitigkeiten nach dem GeschmacksmusterG, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 87 ff. GWB). 1.2.7 Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften (§ 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2g ZPO) 8 1.2.8 Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen (§ 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2h ZPO) Erfasst sind Streitigkeiten über Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen zwischen dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten oder dem Bezugsberechtigten und dem Versicherer. 1.2.9 Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts (§ 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2i ZPO) Betroffen sind Streitigkeiten um Rechtsverhältnisse der Literatur, Wissenschaft und Kunst nach dem Urheberrechtsgesetz, dem Urheberwahrnehmungsgesetz, dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und der Photographie sowie dem Gesetz über das Verlagsrecht. 1.2.10 Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie (§ 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2j ZPO) Erfasst sind insbesondere Streitigkeiten aus Verträgen und unerlaubter Handlung einschließlich der Produkthaftung hinsichtlich Datenverarbeitungsprogrammen und EDV-Anlagen/Computern (Software und Hardware einschließlich Netzwerk). Hierzu gehören auch Streitigkeiten aus dem Bereich des telekommunikativen Vertragswesens und Handels (z. B. E-Commerce), sofern die Anwendung spezieller Vorschriften aus diesem Bereich in Betracht kommt und die Streitigkeiten nicht den Sachgebieten 1.2.1 (§ 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a ZPO) und 1.2.2 (§ 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b ZPO) zuzuordnen sind. Kaufverträge, die lediglich auf elektronischem Weg zustande gekommen sind, erfordern grundsätzlich keine Anwendung spezieller Vorschriften aus dem IT-Bereich. 1.2.11 Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind (§ 71 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 3 GVG) Betroffen sind insbesondere Ansprüche gegen Beamte bzw. Richter und/oder gegen ihren Dienstherrn wegen Amtspflichtverletzung (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG), Enteignungs- und Aufopferungsansprüche, Ansprüche nach dem NATO-Truppenstatut sowie Streitigkeiten, die den Landgerichten ohne Rücksicht auf ihren Streitwert nach 9 § 71 Abs. 3 GVG i. V. m. Art. 9 AGGVG zugewiesen sind. Das Sachgebiet umfasst ferner Streitigkeiten auf Grund spezialgesetzlicher Zuweisung seitens des Bundes, sofern sie nicht einem anderen Sachgebiet (z. B. Tz. 1.2.6) zuzuordnen sind (§ 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2k ZPO). Nicht erfasst werden Schadensersatzansprüche aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen i. S. d. § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG. Erfasst werden auch solche Verfahren, die von einem Amtsgericht an das Landgericht in der Annahme einer ausschließlichen, streitwertunabhängigen Zuständigkeit verwiesen worden sind. Ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs gehören zu diesem Sachgebiet auch Streitigkeiten, denen Ansprüche gegen eine Gebietskörperschaft (Bundesrepublik Deutschland, Bundesland, Bezirk, Landkreis, Gemeinde und öffentlich-rechtlicher Zweckverband) und Anstalten sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts (z. B. Universitäten) zugrunde liegen, sofern die Streitigkeit nicht einem anderen Sachgebiet zuzuordnen ist. Dies gilt auch für Verfahren gegen entsprechende ausländische Institutionen. 1.2.12 Streitigkeiten nach dem Patent-, dem Gebrauchsmuster- und dem Halbleiterschutzgesetz sowie nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz 1.2.13 Streitigkeiten über Ansprüche aus Verkehrsunfällen Streitigkeiten über Ansprüche aus Verkehrsunfällen sind alle Verfahren, denen Verkehrsunfälle im Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehr zugrunde liegen, auch soweit Gebietskörperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, jedoch keine Hoheitsrechte in Anspruch genommen wurden. Hiervon werden auch alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der An- und Vermietung eines Kfz nach einem Unfall erfasst. Als Verkehrsunfälle gelten auch Unfälle, die sich zwar nicht im Straßenverkehr, aber im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kfz ereignet haben. Hierzu gehören auch Ansprüche eines Kfz-Vermieters gegen den Mieter wegen eines von diesem oder einem Dritten verursachten Verkehrsunfalls, ferner Ansprüche eines Haftpflichtversicherers auf Regress gegen einen Kfz-Halter oder Fahrer wegen Obliegenheitsverletzung anlässlich eines Verkehrsunfalls oder Ansprüche gegen einen Versicherer auf Versicherungsleistung aus einem Verkehrsunfall. 10 1.2.14 Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen Betroffen sind Streitigkeiten, deren Anspruchsgrundlage in einem Miet- oder Pachtvertrag, in Miet- oder Pachtvertragsverhandlungen oder in einem tatsächlichen Miet- oder Pachtverhältnis wurzelt, sofern der Miet- oder Pachtgegenstand eine unbewegliche Sache ist. Ausgenommen sind Ansprüche aus Beherbergungsverträgen, aus Vertragsverhandlungen über eine Beherbergung und aus einem tatsächlichen Beherbergungsverhältnis. 1.2.15 Streitigkeiten aus dem Erbrecht Betroffen sind Streitigkeiten, denen ein Anspruch aus dem 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde liegt. 2 Soweit die Geschäfte nach Anfangsbuchstaben verteilt sind, ist die Bezeichnung des Beklagten (Antragsgegners) maßgebend. Hierbei gilt: 2.1 Bei der Bestimmung eines Namens (auch in Firmenbezeichnungen und bei Stiftungen des privaten Rechts) bleiben solche Namensbestandteile außer Betracht, bei denen es sich offenkundig um Vornamen, Adelsprädikate, Artikel, Berufsbezeichnungen oder um unselbständige Zusätze (z. B. van, zu oder arabische Namensteile wie Abd, Abu, Al, Ben, El, Ibn) handelt. Dies gilt nicht, wenn der Zusatz mit dem sonstigen Namensteil zusammengeschrieben wird (z. B. McDonald). Sind Namensbestandteile durch Bindestrich oder Apostroph getrennt (z. B. Doppelnamen oder ausländische Namen wie Hua-Kuo-Lai, O'Hara), so ist auf die letzte Bezeichnung abzustellen. Umlaute sind durch Kombination entsprechender Buchstaben darzustellen (z. B. Ä = Ae, Ö = Oe). Das Zeichen „@“ ist als „at“ zu lesen. Bei Unklarheiten über die Schreibweise eines Namens entscheidet die Eintragung in amtlichen Ausweispapieren, wobei deutsche Ausweise den Vorrang vor ausländischen und Reisepässe den Vorrang vor sonstigen Ausweisen haben. Das gleiche gilt, wenn unklar ist, nach welchem von mehreren selbständigen Namensteilen sich 11 die Zuständigkeit richten soll (z. B. bei mehrgliedrigen portugiesischen oder amerikanischen Namen); hier ist im Zweifel auf den letzten Namensbestandteil abzustellen. 2.2 Die Zusätze "Fa.", "Firma", "Verein", "Verband", "Gesellschaft", "Stiftung", "ARGE" oder "Arbeitsgemeinschaft", "WEG" oder "Wohnungseigentumsgemeinschaft" bleiben außer Betracht (z. B. Gesellschaft für Wohnungsbau oHG, aber: Firma Baugesellschaft Schöner Wohnen). 2.3 Zahlen gelten als deutsch gesprochene Wörter (z. B. 20th Century Fox = Zwanzigstes ...). 2.4 Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet der Anfangsbuchstabe des ersten Wortes der Bezeichnung, wobei die allgemeinen Statusbezeichnungen (Land, Freistaat, Bezirk, Landkreis, Stadt, Marktgemeinde, Gemeinde, Universität, Volksschule, Sparkasse u. a.) außer Betracht bleiben (z. B. Land Niedersachsen, Freistaat Bayern, Staatliches Gymnasium Hersbruck, Universität Regensburg, Technische Hochschule München, jedoch Bundesrepublik Deutschland, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Freie Universität Berlin, Martin-Behaim-Gymnasium). 2.5 Bei kirchlichen und religiösen Einrichtungen entscheidet der Anfangsbuchstabe des ersten Wortes der Bezeichnung, wobei die Worte "(Ev.-luth.) Kirchengemeinde", "(Kath.) Kirchenstiftung" etc. außer Betracht bleiben (z. B. Ev.-luth. Kirchenstiftung Henfenfeld, Kath. Kirchengemeinde St. Bonifaz Nürnberg). 2.6 Maßgeblich sind die jeweiligen amtlichen Bezeichnungen (wie sie z. B. aus dem Bayerischen Jahrbuch ersichtlich sind). 2.7 An die Stelle der Bezeichnung eines Konkurs-, Vergleichs-, Insolvenz- oder Zwangsverwalters tritt die Bezeichnung des Gemeinschuldners bzw. Schuldners, an die Stelle der Bezeichnung eines Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers die Bezeichnung des Erblassers. 2.8 Wenn neben einer Firma mehrere Inhaber, neben einer parteifähigen Personengesellschaft die Gesellschafter oder neben einem auch nicht rechtsfähigen Verein seine Mitglieder im Klagerubrum mitbenannt oder mitverklagt werden, so ist vorrangig 12 die eingetragene, bei fehlender Eintragung die im Rechtsverkehr gebräuchliche Firmen-, Gesellschafts- oder Vereinsbezeichnung maßgebend; stets gilt: ist nur ein Inhaber vorhanden, ist bei einer nicht eingetragenen Einzelfirma auf den Namen des Inhabers abzustellen. Tz. 2.1 und 2.9 bleiben unberührt. Werden mehrere eingetragene Firmen oder parteifähige Personengesellschaften verklagt oder wird neben einer parteifähigen Personengesellschaft eine andere Gesellschaft als deren Gesellschafter mitverklagt, so gilt in deren Verhältnis zueinander Tz. 3 (z. B. wenn eine GmbH & Co. KG zusammen mit der GmbH-Komplementärin verklagt wird). 2.9 Bei einer Abkürzung, Kurzform, Fantasiebezeichnung o. ä. entscheidet deren Schriftbild; Tz. 2.1 bleibt unberührt (z. B. St. Josefsstiftung, G.W. BeteiligungsGmbH, GeWe-Beteilungs-GmbH; jedoch: Gg. Weber-Beteiligungs-GmbH). 3 Bei mehreren Beklagten (Antragsgegnern) ist der dem Alphabet nach erste maßgebend. Bei Verweisungen und bei Rechtsmitteln kommen nur die Beteiligten in Betracht, gegen die das Verfahren beim Landgericht anhängig geworden ist. 4 Sofern die Geschäfte nach einem Turnus verteilt werden, gilt: 4.1 Bei der Verteilung der Verfahren nach Turnus finden die Regelungen der Abschnitte A I Tz. 5-10 und 13 entsprechende Anwendung. 4.2 Unter Anrechnung auf den Turnus ist eine Kammer, in der ein Verfahren anhängig ist, auch zuständig für weitere zwischen denselben Parteien anhängig gemachte, im Sachzusammenhang stehende Verfahren, so für Anträge wegen eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, auch bei umgekehrtem Rubrum. Ist zwischen den Parteien in derselben Sache bereits ein Verfahren im einstweiligen Rechtschutz beim Landgericht Nürnberg-Fürth anhängig gewesen, so bleibt die dafür zuständige Kammer unter Anrechnung auf den Turnus auch für ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren zuständig. Tz. 6 und 8 bleiben im Übrigen unberührt. 13 4.3 Für eine auf ein Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe folgende Klage ist die Kammer zuständig, die mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe befasst war. Diese Klage wird nicht auf den Turnus angerechnet. 4.4 Die Zuständigkeit für einen Urkunden-, Scheck- oder Wechselprozess begründet auch die Zuständigkeit für das jeweilige Nachverfahren, das im Turnus nicht erfasst wird. Dies gilt entsprechend für das weitere Verfahren nach einem Grundurteil, nach einem sonstigen Vorbehaltsurteil, nach einem gerichtlichen Vergleich u. a. 4.5 Nach § 7 Abs. 3 AktO weggelegte Verfahren sowie abgeschlossene Verfahren bleiben nach erneuter Aufnahme des Verfahrens bzw. bei Anfall weiterer richterlicher Entscheidungen ohne Anrechnung auf den Turnus. 4.6 Im Falle der Zurückverweisung oder der Ablehnung der Übernahme der Verfahren durch ein anderes Gericht oder der erneuten Verweisung an das Landgericht Nürnberg-Fürth nimmt das Verfahren am Turnus nur dann teil, wenn die ursprünglich mit der Sache befasste Kammer nicht mehr besteht. 4.7 Bei einer internen Abgabe innerhalb der Behörde erfolgt für die abgebende Kammer eine Berücksichtigung auf die Weise, dass sich deren entsprechende nächste Turnusbeteiligung um ein Verfahren erhöht (Malus). Deshalb müssen behördeninterne Abgaben dem Leiter des zentralen Registers für die Zivilverfahren zumindest mitgeteilt werden. 4.8 Bei einer begründeten Ablehnung wird das Verfahren bei der Vertretergeschäftsaufgabe auf den Turnus angerechnet. 4.9 Verbleibt nach Prozesstrennung das abgetrennte Verfahren in der schon bisher zuständigen Geschäftsaufgabe, wird das abgetrennte Verfahren auf den Turnus nicht angerechnet. 4.10 Schutzschriften werden bei Eingang in das entsprechende Register (OH-Verfahren) eingetragen, aber nicht in den Turnus einbezogen. Bei Eingang eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird die zugehörige Schutzschrift dem zuständigen Richter mit vorgelegt. 14 4.11 Abgaben sowie die Korrektur fehlbehandelter Eingänge (irrige Annahme oder Verkennung einer Sachgebietszuständigkeit etc.) berühren die Zuständigkeit der Kammer für die übrigen im Turnus zugewiesenen Eingänge nicht. 4.12 Für alle aus einem Mahnverfahren nach § 696 ff. ZPO abgegebenen Verfahren gegen mehrere Gesamtschuldner ist ohne Anrechnung auf den Turnus die Kammer zuständig, in der das erste Verfahren eingetragen ist. Gibt eine Kammer ein bei ihr eingetragenes Verfahren an die danach zuständige Kammer ab, erhält sie einen Malus. 4.13 Der Leiter des zentralen Registers für Zivilverfahren verfährt bei der Eintragung der Anträge wie folgt: Die bis 14:00 Uhr eines Werktags bei ihm eingegangenen Verfahren, die von einem Turnus betroffen sind, werden nach dem jeweiligen Turnus gesondert in verschiedene Stapel getrennt und in eine alphabetische Reihenfolge nach der beklagten Partei beginnend bei A gebracht (maßgeblich ist Abschnitt A I). Der Leiter versieht die Verfahren jeden Stapels gesondert aufsteigend mit einer fortlaufenden Ordnungsnummer, beginnend mit 1 am 1. Januar des Jahres und die Reihenfolge des Vortages jeweils fortsetzend. Nach dieser Ordnungsnummer werden die Verfahren nach dem maßgeblichen Turnus verteilt, wobei vorab Tz. 4.2 bis 4.4 zu beachten sind. Zum 31. Dezember 2014 nicht verbrauchte Boni und Mali verfallen. Soweit nicht in den Anlagen zur Geschäftsverteilung etwas anderes bestimmt ist, beginnt der Turnus am 1. Januar des Jahres bei der Kammer mit der niedrigsten Ziffer der am jeweiligen Turnus beteiligten Kammer, folgt den aufsteigenden Kammerziffern und beginnt nach der Kammer mit der höchsten Kammerziffer wieder bei der Kammer mit der niedrigsten. Arreste und einstweilige Verfügungen werden jederzeit (ohne Beachtung der 14:00 Uhr-Grenze) in die nächste offene Ordnungsnummer des entsprechenden Turnus eingeteilt und gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Tz. 4.2 dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer vorgelegt. 15 5 Das Verfahren erster oder zweiter Instanz beginnt mit dem Eingang des Antrags auf Prozesskostenhilfe, spätestens mit dem Eingang der Klage oder des Rechtsmittels. Wird die Sache jedoch nach Abschluss des Prozesskostenhilfeverfahrens innerhalb von 6 Monaten nicht betrieben, so gilt der Prozess, für den die Prozesskostenhilfe beantragt wurde, als eigenes Verfahren. 6 Ist, war oder wird ein Verfahren (Hauptsache- oder Eilverfahren, nicht jedoch ein selbständiges Beweisverfahren) bei einer Kammer ganz oder teilweise anhängig, so entscheidet diese über alle Klage- und Widerklageansprüche, über alle damit zusammenhängenden Arreste, einstweiligen Verfügungen, einstweiligen Anordnungen sowie sonstigen Anträge auch hinsichtlich der Feststellung, ob einer im Bezugsverfahren festgestellten Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt, gleichgültig, in welcher Instanz diese schweben, in welchem Verfahrensstadium sie sich befinden und gegen welche Beteiligten sie sich richten. 7 Hauptinterventionen (§§ 64, 65 ZPO) gehören vor diejenige Kammer, bei welcher der Hauptprozess schwebt. 8 Für Klagen nach §§ 323, 579, 580, 717 Abs. 2 und 3, 731, 767, 927, 945 ZPO und alle damit zusammenhängenden Anträge ist die Kammer zuständig, bei der der Vorprozess anhängig ist oder war. Besteht diese Kammer nicht mehr, so entscheidet die Kammer, die nach der im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Geschäftsverteilung für die Entscheidung des Vorprozesses zuständig wäre. War oder ist beim Landgericht kein Vorprozess anhängig, verbleibt es bei den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen. Absatz 1 gilt entsprechend für Klagen nach § 34 ZPO und nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB wegen missbräuchlicher Erlangung oder Ausnutzung eines Vollstreckungstitels; die Zuständigkeit nach Tz. 1.2.2 und Tz. 1.1.2 hat jedoch Vorrang. 9 Wird ein Verfahren vom Rechtsmittelgericht zurückverwiesen, so ist diejenige Kammer zuständig, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Besteht diese Kammer nicht mehr, so entscheidet die Kammer, die nach der im Zeitpunkt des Erlasses des zurückverweisenden Urteils geltenden Geschäftsverteilung über die Klage zu entscheiden hätte. 16 10 Bei Neuaufnahme eines Verfahrens, das nach der Aktenordnung weggelegt war, ist die früher damit befasst gewesene Kammer zur weiteren Behandlung in der zum Zeitpunkt der Neuaufnahme bestehenden Besetzung zuständig, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mittlerweile einzelne Verfahrensbeteiligte ausgeschieden oder hinzugetreten sind. 11 Über Ablehnungsanzeigen und Anträge, die einen Amtsrichter betreffen (§ 42 ff. ZPO), entscheidet im Falle des § 45 Abs. 3 ZPO die Kammer, die für die Hauptsache in zweiter Instanz zuständig wäre. Ist eine solche Zuständigkeit nicht gegeben, entscheidet die 13. Zivilkammer. 12 Zwangsvollstreckungsbeschwerden sind, soweit der Geschäftsverteilungsplan keine abweichende Regelung enthält, den allgemeinen Berufungskammern zugewiesen. Dies gilt nicht für Vollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 und 890 ZPO, sofern für das Erkenntnisverfahren in zweiter Instanz eine Spezialkammer zuständig wäre. 13 Die Abgabe einer Sache an eine andere Kammer ist nicht mehr möglich, wenn entweder im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil erlassen wird, ein Prozesskostenhilfe- oder ein Beweisbeschluss nach § 358a ZPO ergeht oder Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird. Liegt zu diesem Zeitpunkt noch kein anspruchsbegründender Schriftsatz vor, wird die Zuständigkeit dadurch begründet, dass eine Partei in mündlicher Verhandlung einen Sachantrag bzw. leugnenden Prozessantrag stellt. Im schriftlichen Verfahren ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem beide Parteien ihr Einverständnis damit erklärt haben (§ 128 Abs. 2 ZPO), oder wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist (§ 128 Abs. 3 ZPO). 14 Stellt sich heraus, dass einer der Verfahrensbeteiligten unrichtig bezeichnet war, so wirkt sich das auf die Zuständigkeit nur aus, wenn die Richtigstellung vor dem nach Tz. 13 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt. 15 Eine nach Eingang der Klage bzw. Anspruchsbegründung eintretende Änderung des Namens (z. B. durch Heirat oder auf andere Weise) oder der Bezeichnung eines der Prozessbeteiligten (Änderung des Firmennamens, Fusion etc. – maßgeblich ist gegebenenfalls die Registereintragung) wirken sich auf die einmal begründete Zuständigkeit nicht aus. 17 Die für ein Verfahren in erster oder zweiter Instanz einmal begründete Zuständigkeit einer Kammer wird durch nachträgliches Hinzutreten oder nachträglichen Wegfall von Prozessbeteiligten, durch nachträgliche Änderung oder den ganzen oder teilweisen Wegfall der Klage oder durch eine Änderung des Sachverhalts oder der Anspruchsgrundlage nicht berührt, wenn dies nach dem gemäß Tz. 13 maßgebenden Zeitpunkt geschieht. Das gilt auch, wenn infolge dieser Änderungen eine Spezialkammer zuständig wäre. 16 Im Falle der Prozesstrennung verbleibt – unabhängig davon, ob eine Partei bereits in mündlicher Verhandlung einen Sachantrag oder leugnenden Prozessantrag gestellt hat – die Zuständigkeit für sämtliche Verfahren bei der Kammer, die zuständig wäre, wenn die Trennung nicht erfolgt wäre. 17 Für nach §§ 696 ff. ZPO abgegebene Mahnverfahren gegen mehrere Gesamtschuldner, ist bei taggleichem Eingang (maßgeblich ist der Eingangsstempel) die Kammer für sämtliche Verfahren zuständig, in deren Zuständigkeit der nach dem Alphabet erste Beklagte (Antragsgegner) fällt. Im Übrigen fallen später abgegebene Mahnverfahren in die Zuständigkeit der Kammer, in der das erste Verfahren gegen einen oder mehrere der Gesamtschuldner anhängig ist. II. Vertretung 1 Die Zivilkammern vertreten sich gegenseitig wie folgt: 1. und 12., 2. und 8., 3. und 4., 5. und 19., 6. und 10., 7. und 14., 9. und 17., 11. und 13., 15. und 16. Zivilkammer. Die 18. Zivilkammer wird von der 19. Zivilkammer vertreten. 2 Ist eine Vertretung auf diese Weise nicht möglich, so vertreten sich alle Kammern in der Reihenfolge ihrer Bezifferung, beginnend mit der Kammer, welche der zu vertretenden in der Bezifferung folgt; nach der 19. Zivilkammer wird mit der 1. Zivilkammer fortgesetzt. 18 3 Ist die Vertretung durch Mitglieder einer Zivilkammer nicht möglich, so vertreten die Strafkammern. Hierbei gilt Abschnitt E III Tz. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die 1. Strafkammer beginnt. 4 Die Vertretung erfolgt in der Weise, dass das dienstjüngste in Bezug auf seinen letzten Eintritt beim Landgericht Nürnberg-Fürth, bei gleichem so zu ermittelndem Dienstalter das lebensjüngste Mitglied in erster Linie zur Vertretung berufen ist. Unterbrechungen durch Elternzeit/Erziehungszeit bleiben unberücksichtigt. 5 Richter, die jeweils mit einem Teil ihrer Arbeitskraft gleichzeitig einer Zivilkammer (außer Wiedergutmachungskammer) und einer Jugend-, Straf- oder Strafvollstreckungskammer angehören, sowie Hochschulprofessoren, die dem Landgericht mit einem Teil ihrer Arbeitskraft als Richter zugewiesen sind, werden zur Vertretung in anderen Zivilkammern nicht herangezogen. Richter, die in mehreren Zivilkammern eingesetzt sind, werden zur Vertretung nur für die Kammer berücksichtigt, der der Richter mit mindestens 0,5 Arbeitskraftanteilen zugewiesen ist. Dies gilt nicht für die Richter der 3. und 4., der 15. und 16. sowie der 5. und 19. Zivilkammer, soweit sie sich gegenseitig vertreten, sowie für die Richter der 19. Zivilkammer, soweit sie die Mitglieder der 18. Zivilkammer vertreten. 6 Vorsitzende Richter vertreten nur dann, wenn eine Vertretung durch Vorsitzende Richter gesetzlich vorgeschrieben ist. 7 Kann ein Vorsitzender Richter infolge Verhinderung sämtlicher Mitglieder nicht aus seiner eigenen Kammer vertreten werden, so übernimmt der Dienstälteste der von einer anderen Kammer gestellten regelmäßigen Vertreter den Vorsitz. III. Güterichter gemäß § 278 Abs. 5 ZPO Jeder Zivilrechtsstreit kann ab Eingang der Klageerwiderung gemäß § 278 Abs. 5 ZPO in jeder Lage des Verfahrens an einen Güterichter vorübergehend zu dem Zweck abgegeben werden, eine – gegebenenfalls weitere – Güteverhandlung im Sinne des § 278 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 S. 1 ZPO auf freiwilliger Basis der Prozessbeteiligten vor einem nicht zur endgültigen Entscheidung befugten Richter durchzuführen. Wird das Verfahren während dieser Güteverhandlung bzw. des Gü- 19 teverfahrens abschließend beendet, ist der Güterichter auch für den Streitwertbeschluss und die Entscheidungen über den Kostengrund zuständig. Eignet sich das Verfahren für eine interessenorientierte Konfliktbewältigung nicht, nimmt ein Prozessbeteiligter nicht freiwillig an einer solchen Güteverhandlung teil oder einigen sich die Parteien innerhalb eines oder mehrerer solcher Termine nicht, gibt der Güterichter das Verfahren zur weiteren Bearbeitung an den für die Entscheidung zuständigen Richter zurück. 20 1. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren erster Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 (Streitigkeiten aus Bau-, Architektenverträgen u. a.), auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Ab- schnitt A I Tz. 1.2.8 unterfallen, mit den Anfangsbuchstaben Bö – Bz, C, D, I, O, R, W, X, Y; 1.2 Verfahren erster Instanz mit den Anfangsbuchstaben Da – Df, J, Ko – Kq, R, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. Ri’inLG Gerdes (0,65) VRiLG von Taysen (3/4) Beisitzer II Beisitzer III Ri’in Gnauck Ri’inLG Weischedel (1/2) Beisitzer IV 21 2. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren erster Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.13 (Verkehrsunfallsachen), auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 unterfallen, mit den Anfangsbuchstaben A – E; 1.2 Verfahren zweiter Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.13 (Verkehrsunfallsachen), auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 unterfallen, aus den Amtsgerichtsbezirken Erlangen, Fürth, Hersbruck, Neumarkt, Neustadt und Schwabach; 1.3 Verfahren erster Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 (Versicherungssachen) mit den Anfangsbuchstaben B – D, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Zivilkammer gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 oder 1.2.13 gegeben ist; 1.4 Verfahren zweiter Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 (Versicherungssachen) aus den Amtsgerichtsbezirken Erlangen, Hersbruck und Neumarkt, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Zivilkammer gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 oder 1.2.13 gegeben ist; 1.5 Verfahren erster Instanz mit den Anfangsbuchstaben Kr – Ks, Lf – Lt, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist. 22 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. Ri’inLG Lintl VRiLG Geißendörfer Beisitzer II Beisitzer III RiLG Reuter Ri’inLG Zeißner (1/4) Beisitzer IV 23 3. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.6 (Wettbewerbssachen) und Tz. 1.2.9 (Streitigkeiten aus dem Bereich des Urheber- und Verlagsrechts), soweit nicht die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen gegeben ist; 1.2 Verfahren gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.12 (Streitigkeiten nach dem Patent-, Gebrauchsmuster- und dem Halbleiterschutzgesetz sowie dem Arbeitnehmererfindungsgesetz); 1.3 Verfahren erster Instanz mit den Anfangsbuchstaben Ba – Bf, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist; 1.4 Maßnahmen nach § 100c StPO i. V. m. § 100d Abs. 1 StPO; Art. 34d Abs. 1, 2, 3 S. 3 BayPAG; § 74a Abs. 4 GVG. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG Husemann (3/4) VRiLG Rottmann Beisitzer II Beisitzer III RiLG Kroier RiLG Dr. Beckstein Beisitzer IV 24 4. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.5 (Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen), soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.11 unterfallen; 1.2 Verfahren gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.5 (Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen) mit den Anfangsbuchstaben A – J, N – O, soweit nicht die Zuständigkeit schon aus 1.1 gegeben ist; 1.3 Verfahren gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.11 nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GVG (Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind); 1.4 Verfahren gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.4 (Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Notare); 1.5 Verfahren erster Instanz mit den Anfangsbuchstaben Dr – Dt, Gp –Gz, I, Ka – Kk, Mb – Mo, Na – Ng, Om – Oz, U, Y, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist. 1.6 Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen gemäß §§ 796b, 796a Abs. 1 ZPO, von ausländischen Entscheidungen und anderen ausländischen Schuldtiteln (insbesondere EG-VO 44/01); 1.7 Verfahren nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG); 1.8 alle Entscheidungen in Verfahren, die zur Zuständigkeit einer Zivilkammer gehören, soweit sie nicht durch die Geschäftsverteilung einer anderen Zivilkammer zugewiesen sind. 25 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG von Kleist VRi’inLG Dr. Schmechtig-Wolf Beisitzer II Beisitzer III Ri’inLG Firsching (1/2) RiLG Dr. Moosburner Beisitzer IV 26 5. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren erster Instanz mit den Anfangsbuchstaben Aq – As, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist; 1.2 Verfahren zweiter Instanz aus den Amtsgerichtsbezirken Nürnberg mit den Anfangsbuchstaben E–L sowie Hersbruck und Neumarkt, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG Ehrhardt (1/4) VRiLG Dr. Dannreuther (1/2) Beisitzer II Beisitzer III RiLG Engl (1/4) Ri’inLG Eckert (1/4) Beisitzer IV 27 6. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.2 (Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie aufgrund von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kapitalanlagen) mit den Ordnungsnummern des entsprechenden endlosen Turnus gemäß Anlage A; 1.2 Verfahren gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.15 (Streitigkeiten aus dem Erbrecht); 1.3 Verfahren erster Instanz mit den Anfangsbuchstaben Dg – Dq, Hu – Hz, Mp – Mz, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG Dr. Rogoz VRiLG Dycke Beisitzer II Beisitzer III RiLG Dr. Weber RiLG Rudy Beisitzer IV 28 7. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren erster Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.14 (Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen) mit den Anfangsbuchstaben M – Z; 1.2 Verfahren zweiter Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.14 (Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen); 1.3 Zwangsvollstreckungsbeschwerden in Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen, ungeachtet der Art des Vollstreckungstitels; 1.4 Beschwerden nach Art. 8 UnschZG; 1.5 Verfahren nach den §§ 13, 14, 19 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach den §§ 1, 2, 6, 10, 13 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen. Hiervon ausgenommen sind Streitigkeiten, in welchen die Klageansprüche auf § 8 UWG gestützt werden. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. Ri’inLG Arnold (3/4) VRi’inLG Ludwig (1/2) Beisitzer II Ri’inLG Schmidt M. Beisitzer III Beisitzer IV 29 8. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren erster Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.13 (Verkehrsunfallsachen), auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 unterfallen, mit den Anfangsbuchstaben F – Z; 1.2 Verfahren zweiter Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.13 (Verkehrsunfallsachen), auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 unterfallen, aus dem Amtsgerichtsbezirk Nürnberg; 1.3 Verfahren erster Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 (Versicherungssachen) mit den Anfangsbuchstaben F, G, O – Z, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Zivilkammer gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 oder 1.2.13 gegeben ist; 1.4 Verfahren zweiter Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 (Versicherungssachen) aus den Amtsgerichtsbezirken Fürth, Neustadt und Schwabach, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Zivilkammer gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 oder 1.2.13 gegeben ist; 1.5 Verfahren erster Instanz mit den Anfangsbuchstaben Kl – Kn, Tp – Tr, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist. 30 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG Dr. Rogler VRi’inLG Dr. Lang Beisitzer II Ri’in Ullrich Beisitzer III Beisitzer IV 31 9. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren erster Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 (Streitigkeiten aus Bau-, Architektenverträgen u. a.), auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 unterfallen, mit den Anfangsbuchstaben Ba – Bo, L, P, S; 1.2 Verfahren erster Instanz mit den Anfangsbuchstaben Aa – Ap, Bl – Bz, Ga – Gh, Lu – Lz, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG Stumf VRiLG Ziegler Beisitzer II Beisitzer III Ri’inLG Hammer U. (1/2) Ri’in Schürer Beisitzer IV 32 10. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.2 (Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften sowie aufgrund von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kapitalanlagen) mit den Ordnungsnummern des entsprechenden endlosen Turnus gemäß Anlage A; 1.2 Verfahren erster Instanz mit den Anfangsbuchstaben Du – Dz, Ef – Ez, Su – Sz, Ta – To, W, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG Zaar VRiLG Porzner Beisitzer II Beisitzer III RiLG Dr. Regenfus (9/10) RiLG Hähnel Beisitzer IV 33 11. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren erster Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 (Versicherungssachen) mit den Anfangsbuchstaben A, E, H – N, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Zivilkammer gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 oder 1.2.13 gegeben ist; 1.2 Verfahren zweiter Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 (Versicherungssachen) aus dem Amtsgerichtsbezirk Nürnberg, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Zivilkammer gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 oder 1.2.13 gegeben ist; 1.3 Verfahren gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.5 (Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen) mit den Anfangsbuchstaben K – M, P – Z; 1.4 Verfahren gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.1 (Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse u. a.); 1.5. Verfahren erster Instanz mit den Anfangsbuchstaben Ea – Ee, F, Gi – Go, Kt – Kz, Pa – Ph, Ts – Tz, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist; 1.6 Beschwerden in Verfahren betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen; 1.7 Beschwerden in Konkurs-, Vergleichs- und Insolvenzverfahren; 34 1.8 Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts mit Ausnahme der Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG Dr. Hoffmann VRi’inLG Bieber Beisitzer II Beisitzer III RiLG Volke Ri’inLG Rochholz (1/2) Beisitzer IV 35 12. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren erster Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 (Streitigkeiten aus Bau-, Architektenverträgen u. a.), auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 unterfallen, mit den Anfangsbuchstaben E, G – H, J, K, Q, U, V, Z; 1.2 Verfahren erster Instanz mit dem Anfangsbuchstaben Pi – Pz, Sa – Ss, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist; 1.3 Notarkostenbeschwerden (§ 156 Kostenordnung); 1.4 Beschwerden nach § 15 Abs. 2 Bundesnotarordnung und nach § 54 Beurkundungsgesetz. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. Ri’inLG Haase VRiLG Burmeier Beisitzer II Beisitzer III Ri’inLG Lux (3/4) Ri Dr. Wagner Beisitzer IV 36 13. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren erster Instanz mit den Anfangsbuchstaben Bg – Bk, V, X, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist; 1.2 Zwangsvollstreckungsbeschwerden, denen Unterhaltstitel zugrunde liegen; 1.3 Beschwerden in Vormundschafts- und Betreuungssachen; 1.4 Beschwerden gegen Entscheidungen, die nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz ergangen sind; 1.5 Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. Ri’inLG Dr. Rössler VRiLG Holthaus Beisitzer II Beisitzer III Beisitzer IV Ri’inLG von Schlieben (1/2) Ri’inLG Winkelmaier (1/4) RiLG Schips (1/4) 37 14. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren zweiter Instanz in Wohnungseigentumssachen gemäß § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG; 1.2 Verfahren erster Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.14 (Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen) mit den Anfangsbuchstaben A – L, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist; 1.3 Verfahren gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.7 (Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften), soweit nicht die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen gegeben ist; 1.4 Verfahren erster Instanz mit den Anfangsbuchstaben He – Hn, Ma, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. Ri’inLG Dorr VRiLG Schneider Beisitzer II Beisitzer III RiLG Leuzinger (1/4) Ri’inLG Dr. Hörtreiter (0,6) Beisitzer IV 38 15. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: Verfahren zweiter Instanz aus den Amtsgerichtsbezirken Nürnberg mit den Anfangsbuchstaben A – D, X – Z, Neustadt und Schwabach, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG Husemann (1/4) PräsLG Glass Beisitzer II RiLG Schreyer (1/4) Beisitzer III Beisitzer IV 39 16. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren zweiter Instanz aus dem Amtsgerichtsbezirk Nürnberg mit den Anfangsbuchstaben M – W, Fürth mit den Anfangsbuchstaben N – Z, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist; 1.2 Verfahren erster Instanz mit dem Anfangsbuchstaben Z, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. Ri’inLG Schroeter (1/4) VRiLG Schmidt F. (Z) Beisitzer II RiLG Hammer G. (1/4) Beisitzer III Beisitzer IV 40 17. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren erster Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 (Streitigkeiten aus Bau-, Architektenverträgen u. a.), auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 unterfallen, mit den Anfangsbuchstaben A, F, M, N, T; 1.2 Verfahren zweiter Instanz gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 (Streitigkeiten aus Bau-, Architektenverträgen u. a.), auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 unterfallen; 1.3 Verfahren erster Instanz mit den Anfangsbuchstaben Au – Az, C, Np – Nz, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist; 1.4 Verfahren gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.10 (Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie). 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG Steinauer VRiLGwauRi Eschenbacher (3/4) Beisitzer II Beisitzer III Beisitzer IV RiLG Schuller RiLG Beyer (Z) RiLG Schips (Z) 41 18. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren erster Instanz mit den Anfangsbuchstaben Ha – Hd, Ho, La – Le, Nh – No, St, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist; 1.2 Beschwerden in Freiheitsentziehungssachen gemäß § 415 FamFG bzw. gegen Entscheidungen, die nach dem Bundesfreiheitsentziehungs- und dem Polizeiaufgabengesetz ergangen sind, auch soweit sie nicht Freiheitsentziehungen betreffen. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. Ri’inLG Rattmann (1/4) VRiLG Weidlich (Z) Beisitzer II Beisitzer III RiLG Schönlau (1/4) RiLG Dr. Jäckel (1/4) Beisitzer IV 42 19. ZIVILKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren erster Instanz mit den Anfangsbuchstaben At, Hp – Ht, Oa – Ol, Q, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist; 1.2 Verfahren zweiter Instanz aus den Amtsgerichtsbezirken Fürth mit den Anfangsbuchstaben A–M und Erlangen, soweit keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. Ri’inLG Armbruster (1/4) VRiLG Walther (1/4) Beisitzer II Ri’inLG Dr. Jaretzke (1/4) Beisitzer III Beisitzer IV 43 B. Kammern für Handelssachen I. Allgemeines 1 Handelssachen im Sinne dieser Geschäftsverteilung sind die Verfahren, die nach Maßgabe der §§ 95 ff. GVG vor die Kammern für Handelssachen gehören. Abschnitt A III gilt entsprechend. 2 Für die Verteilung der Geschäfte und die einzelnen Kammern für Handelssachen gelten die Bestimmungen unter Abschnitt A I entsprechend, soweit die Geschäfte nach dem Anfangsbuchstaben verteilt werden. 3 Soweit keine ausdrückliche Zuteilung an die 1. oder 4. Kammer für Handelssachen besteht, werden die Handelssachen nach Turnus verteilt und zwar für Bau-, Wettbewerbsund die übrigen Handelssachen gesondert, jeweils getrennt nach O- und OH-Verfahren. Berufungsverfahren werden bei den O-Verfahren, Schutzschriften und AR-Sachen bei den OH-Verfahren registriert. 4 Bei der Verteilung der Verfahren nach Turnus gelten die Bestimmungen unter Abschnitt A I Tz. 5-10 und 13 entsprechend. 5 Unter Anrechnung auf den Turnus ist ein Richter eines anhängigen Verfahrens auch zuständig für weitere zwischen denselben Parteien anhängig gemachte, im Sachzusammenhang stehende Verfahren, so für Anträge wegen eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, auch bei umgekehrtem Rubrum. Ist zwischen den Parteien in derselben Sache bereits ein Verfahren vor der Kammer für Handelssachen im einstweiligen Rechtschutz beim Landgericht Nürnberg-Fürth anhängig gewesen, so bleibt die dafür zuständige Kammer auch für ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren zuständig. Abschnitt A I Tz. 5 und 7 bleiben im Übrigen unberührt. 44 6 Für eine auf ein Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe folgende Klage ist die Kammer für Handelssachen zuständig, die mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe befasst war. Diese Klage wird nicht auf den Turnus angerechnet. 7 Die Zuständigkeit für einen Urkunden-, Scheck- oder Wechselprozess begründet auch die Zuständigkeit für das jeweilige Nachverfahren, das im Turnus nicht erfasst wird. Dies gilt entsprechend für das weitere Verfahren nach einem Grundurteil, nach einem sonstigen Vorbehaltsurteil, nach einem gerichtlichen Vergleich u. a. 8 Nach § 7 Abs. 3 AktO weggelegte Verfahren sowie abgeschlossene Verfahren bleiben nach erneuter Aufnahme des Verfahrens bzw. bei Anfall weiterer richterlicher Entscheidungen in der Kammer für Handelssachen ohne Anwendung auf den Turnus. 9 Im Falle der Zurückverweisung oder der Ablehnung der Verfahren durch ein anderes Gericht oder der erneuten Verweisung an das Landgericht Nürnberg-Fürth nimmt das Verfahren am Turnus nur dann teil, wenn die ursprünglich mit der Sache befasste Kammer für Handelssachen aufgelöst wurde. 10 Bei einer internen Abgabe innerhalb der Behörde erfolgt für die abgebende Kammer für Handelssachen eine Berücksichtigung auf die Weise, dass sich deren entsprechende nächste Turnusbeteiligung um ein Verfahren erhöht. Deshalb müssen behördeninterne Abgaben dem Leiter des zentralen Registers für die Zivilverfahren zumindest mitgeteilt werden. 11 Bei einer begründeten Ablehnung wird das Verfahren bei der Vertretergeschäftsaufgabe auf den Turnus angerechnet. 12 Verbleibt nach Prozesstrennung das abgetrennte Verfahren in der schon bisher zuständigen Geschäftsaufgabe, wird das abgetrennte Verfahren auf den Turnus nicht angerechnet. 13 Schutzschriften werden bei Eingang in das entsprechende Register (OH-Verfahren) eingetragen, aber nicht in den Turnus einbezogen. Bei Eingang eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird die zugehörige Schutzschrift dem zuständigen Richter mit vorgelegt. 45 14 Abgaben sowie die Korrektur fehlbehandelter Eingänge (irrige Annahme oder Verkennung einer Sachgebietszuständigkeit etc.) berühren die Zuständigkeit der Kammer für die übrigen im Turnus zugewiesenen Eingänge nicht. 15 Für alle aus einem Mahnverfahren nach § 696 ff. ZPO abgegebenen Verfahren gegen mehrere Gesamtschuldner ist ohne Anrechnung auf den Turnus die Kammer zuständig, in der das erste Verfahren eingetragen ist. Gibt eine Kammer ein bei ihr eingetragenes Verfahren an die danach zuständige Kammer ab, erhält sie einen Malus. II. Der Leiter des zentralen Registers für Zivilverfahren verfährt bei der Eintragung der Anträge wie folgt: Die bis 14:00 Uhr eines Werktags bei ihm eingegangenen Verfahren, die für die Kammern für Handelssachen bestimmt und vom Turnus betroffen sind, werden in Bau-, Wettbewerbs- und allgemeine Handelssachen (OH-Verfahren jeweils gesondert) in verschiedene Stapel getrennt und in eine alphabetische Reihenfolge nach der beklagten Partei beginnend bei A gebracht (maßgeblich ist Abschnitt A I). Der Leiter versieht die Verfahren jeden Stapels gesondert aufsteigend mit einer fortlaufenden Ordnungsnummer, beginnend mit 1 am 1. Januar des Jahres und die Reihenfolge des Vortages jeweils fortsetzend. Nach dieser Ordnungsnummer werden die Verfahren nach dem jeder Kammer für Handelssachen zugewiesenen Turnus verteilt, wobei vorab Abschnitt B I Tz. 5 bis 7 zu beachten ist. Zum 31. Dezember 2014 nicht verbrauchte Boni und Mali verfallen. Soweit nicht in den Anlagen zur Geschäftsverteilung etwas anderes bestimmt ist, beginnt der Turnus am 1. Januar des Jahres bei der 1. Kammer für Handelssachen, folgt, sofern die Verfahren im Blockturnus verteilt werden, den aufsteigenden Kammerziffern und beginnt nach der 5. Kammer für Handelssachen wieder bei der 1. Kammer für Handelssachen. Arreste und einstweilige Verfügungen werden jederzeit (ohne Beachtung der 14:00 UhrGrenze) in die nächst offene Ordnungsnummer des entsprechenden Turnus eingeteilt und gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Abschnitt B I Tz. 5 dem zuständigen Vorsitzenden Richter der Kammer für Handelssachen vorgelegt. 46 III. Vertretung 1 Die Vorsitzenden der 1. und 4. Kammer für Handelssachen vertreten sich gegenseitig. 2 Der Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen wird in Verfahren mit geraden Aktenzeichen (ohne Berücksichtigung des Jahrgangs) von dem Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen und bei Verfahren mit ungeraden Aktenzeichen (ohne Berücksichtigung des Jahrgangs) von dem Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen vertreten. 3 Der Vorsitzende der 3. Kammer für Handelssachen wird in Bau- und allgemeinen Handelssachen von dem Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen, der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen vom Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen vertreten. In Wettbewerbssachen wird der Vorsitzende der 3. Kammer für Handelssachen in Verfahren mit geraden Aktenzeichen (ohne Berücksichtigung des Jahrgangs) von dem Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen und in Verfahren mit ungeraden Aktenzeichen (ohne Berücksichtigung des Jahrgangs) von dem Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen vertreten. 4 Sind die Vorsitzenden der 2. und 3. Kammer für Handelssachen gleichzeitig zu vertreten, so vertritt der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen in Verfahren mit geraden Aktenzeichen (ohne Berücksichtigung des Jahrgangs) hinsichtlich beider Referate; die Verfahren mit ungeraden Aktenzeichen der 2. Kammer für Handelssachen werden vom Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen und die Verfahren mit ungeraden Aktenzeichen der 3. Kammer für Handelssachen vom Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen vertreten. Sind die Vorsitzenden der 1. und 4. Kammer für Handelssachen gleichzeitig zu vertreten, so vertritt der Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen den Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen mit Ausnahme der Wettbewerbssachen und der Vorsitzende der 3. Kammer für Handelssachen den Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen und den Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen in Wettbewerbssachen. Ist eine Vertretung in dieser Weise nicht möglich, so vertritt der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen den zur Vertretung in Satz 1 berufenen. 47 5 Sind die Vorsitzenden der 2., 3. und 5. Kammer für Handelssachen gleichzeitig zu vertreten, so vertritt der Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen den Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen und der Vorsitzende der 4. Kammer für Handelssachen die Vorsitzenden der 3. und 5. Kammer für Handelssachen. 6 Ist die Vertretung eines Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen durch die Vorsitzenden der übrigen Kammern für Handelssachen nicht möglich, so treten an deren Stelle die Vorsitzenden der Zivilkammern, beginnend mit dem Dienstjüngsten; bei gleichem Dienstalter obliegt die Vertretung dem Lebensjüngeren. 7 Ist die Vertretung eines verhinderten Handelsrichters durch die übrigen Handelsrichter der gleichen Kammer nicht möglich, so vertreten die Handelsrichter der übrigen Kammern für Handelssachen in der Reihenfolge der Bezifferung ihrer Kammern, beginnend mit der Kammer, welche der zu vertretenden in der Bezifferung folgt. Dabei ist immer der dem Alphabet nach erste, bei gleichem Namen der dem Lebensalter nach jüngste Handelsrichter zunächst zur Vertretung berufen. Abschnitt A I Tz. 2.1 gilt entsprechend. 48 1. KAMMER FÜR HANDELSSACHEN 1 Aufgabenbereich: 1.1 Verfahren, für die nach dem Aktiengesetz, dem GmbH-Gesetz, dem Umwandlungsgesetz oder dem Kapitalerhöhungsgesetz eine Kammer für Handelssachen zuständig ist; 1.2 Verfahren, die die Anfechtung oder die Feststellung der Mangelhaftigkeit von organschaftlichen Beschlüssen bei Gesellschaften zum Gegenstand haben; 1.3 Entscheidungen in Verfahren, die zur Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen gehören und nach der Geschäftsverteilung keiner anderen Kammer zugewiesen sind. 2 Besetzung: Vorsitz: Handelsrichter: Blokesch Claudia Bollmann Jörg Fackelmann Norbert Geyer Sabine Hofmann Ingrid Schlag Jürgen Schulze Wolfgang Stummvoll Stefanie Corinna VRiLG Walther (1/2) 49 2. KAMMER FÜR HANDELSSACHEN 1 Aufgabenbereich: 1.1 Handelssachen, soweit sie nicht Streitigkeiten gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 (Streitigkeiten aus Bau-, Architektenverträgen u. a., auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 unterfallen) zum Gegenstand haben, nicht das Wettbewerbsrecht betreffen und nicht der 1. oder 4. Kammer für Handelssachen gesondert zugeteilt sind, mit den im Turnus gemäß Anlage B zugewiesenen Ordnungsziffern; 1.2 2 Handelssachen im Blockturnus, soweit sie Streitigkeiten gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 (Streitigkeiten aus Bau-, Architektenverträgen u. a., auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 unterfallen) zum Gegenstand haben. 2 Besetzung: Vorsitz: Handelsrichter: Bastert Wolfgang Baum Thomas Helmbrecht Dirk Maser Wolf Matthies Matthias Rambach Michael Walter Schwanhäußer Sebastian Wanke Gerlinde VRiLG Dr. Meyer 50 3. KAMMER FÜR HANDELSSACHEN 1 Aufgabenbereich: 1.1 Handelssachen, die das Wettbewerbsrecht (UWG) betreffen, mit der im Turnus gemäß Anlage C zugewiesenen Ordnungsziffer; für die Verfahrensverteilung innerhalb der Kammer für Handelssachen gilt ein Verfahren auch dann als Wettbewerbssache, wenn vertragliche Unterlassungsansprüche, Ansprüche aus Vergleich oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe verfahrensgegenständlich sind und jene Ansprüche auf wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zurückzuführen sind; 1.2 Handelssachen, soweit sie nicht Streitigkeiten gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 (Streitigkeiten aus Bau-, Architektenverträgen u. a., auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 unterfallen) zum Gegenstand haben, nicht das Wettbewerbsrecht betreffen und nicht der 1. oder 4. Kammer für Handelssachen gesondert zugeteilt sind, mit den im Turnus gemäß Anlage B zugewiesenen Ordnungsziffern; 1.3 2 Handelssachen im Blockturnus, soweit sie Streitigkeiten gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 (Streitigkeiten aus Bau-, Architektenverträgen u. a., auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 unterfallen) zum Gegenstand haben. 2 Besetzung: Vorsitz: Handelsrichter: Hofmann Frank Dr. Lask Thomas Naumann Thomas Dr. Niedermaier Wolfgang Rohmer Hans Jürgen Schmitt Martin Soldan Perry Mark Streng Hannes VRiLG Dr. Dannreuther (1/2) 51 4. KAMMER FÜR HANDELSSACHEN 1 Aufgabenbereich: 1.1 Handelssachen, die das Kartellrecht (§§ 87-89 GWB), Markenrechtssachen, Urheberrechtssachen (§§ 104, 105 UrhG) und Ansprüche aufgrund des Geschmacksmustergesetzes (§ 15 GeschmMG) sowie das Verlagsrecht betreffen; 1.2 Handelssachen, die das Wettbewerbsrecht (UWG) betreffen, mit der im Turnus gemäß Anlage C zugewiesenen Ordnungsziffer; für die Verfahrensverteilung innerhalb der Kammer für Handelssachen gilt ein Verfahren auch dann als Wettbewerbssache, wenn vertragliche Unterlassungsansprüche, Ansprüche aus Vergleich oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe verfahrensgegenständlich sind und jene Ansprüche auf wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zurückzuführen sind; 1.3 Handelssachen, soweit sie nicht Streitigkeiten gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 (Streitigkeiten aus Bau-, Architektenverträge u. a., auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 unterfallen) zum Gegenstand haben, nicht das Wettbewerbsrecht betreffen und nicht der 1. oder 4. Kammer für Handelssachen gesondert zugeteilt sind, mit den im Turnus gemäß Anlage B zugewiesenen Ordnungsziffern; 1.4 Handelssachen gemäß § 30, §§ 125 ff. FGG a. F. 2 Besetzung: Vorsitz: Handelsrichter: Brand Walter Bulitta-Dahm Katrin Frank Peter Hock Stefan Lotter Ralph-Udo Sommer Thomas Späth Robert Dr. Zapf Hannes VRiLG Eichelsdörfer 52 5. KAMMER FÜR HANDELSSACHEN 1 Aufgabenbereich: 1.1 Handelssachen, soweit sie nicht Streitigkeiten gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 (Streitigkeiten aus Bau-, Architektenverträgen u. a., auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 unterfallen) zum Gegenstand haben, nicht das Wettbewerbsrecht betreffen und nicht der 1. oder 4. Kammer für Handelssachen gesondert zugeteilt sind, mit den im Turnus gemäß Anlage B zugewiesenen Ordnungsziffern; 1.2 1 Handelssache im Blockturnus, soweit sie Streitigkeiten gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.3 (Streitigkeiten aus Bau-, Architektenverträgen u. a., auch soweit sie zugleich dem Sachgebiet gemäß Abschnitt A I Tz. 1.2.8 unterfallen) zum Gegenstand hat. 2 Besetzung: Vorsitz: Handelsrichter: Baumüller Andreas Bise Gerd Böhm Michael Bruchmann Christine Müller Hans-Peter Reibrich Jürgen Wille Werner Zetzl Siegfried VRi’inLG Dr. Bierlein (1/2) 53 C. Güterichter gemäß § 278 Abs. 5 ZPO Die nach Abschnitt A III an einen Güterichter vorübergehend abgegebenen Verfahren werden wie folgt zugewiesen: Die bis 14:00 Uhr eines Werktags bei dem Leiter des zentralen Registers für Gütesachen eingegangenen Verfahren werden in einer alphabetischen Reihenfolge nach der beklagten Partei beginnend bei A gebracht (maßgeblich ist Abschnitt A I). Die beauftragte Mitarbeiterin versieht die Verfahren aufsteigend mit einer fortlaufenden Ordnungsnummer, beginnend mit 1 am 1. Januar des Jahres und die Reihenfolge des Vortages jeweils fortsetzend. Nach dieser Ordnungsnummer werden die Verfahren (jeweils eines) im folgenden Turnus verteilt: 1. Ri’inLG Armbruster 2. VRi’inLG Dr. Bierlein 3. RiLG Engl 4. VRiLGwauRi Eschenbacher 5. Ri’inLG Dr. Jaretzke 6. RiLG von Kleist 7. VRi’inLG Dr. Lang 8. VRi’inLG Richter-Zeininger 9. VRiLG Rottmann 10. RiLG Schönlau 11. RiLG Wätzold 12. VRiLG Walther 13. RiOLG Wiemer 14. RiLG Zaar 15. Ri’inLG Zeißner 16. VRiLG Ziegler danach wieder beginnend mit Ri’inLG Armbruster usw. Jeder Güterichter wird durch den jeweils in der Liste nachfolgenden vertreten, wobei nach VRiLG Ziegler wieder mit Ri’inLG Armbruster begonnen wird. 54 Werden Verfahren zur Güteverhandlung abgegeben, für die ein Güterichter aus der abgebenden Kammer zuständig wäre, ist der nach Vertretungsregelung nächstberufene Güterichter unter Anrechnung auf den Turnus zuständig. Steht einer der vorgenannten Richter im Turnus für Verfahren, die an den Güterichter zugewiesen werden, etwa aufgrund eines Ausscheidens aus der Behörde, einer Abordnung, der Versetzung in den Ruhestand, Mutterschutz oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht mehr zur Verfügung, werden die ihm bereits zugewiesenen, noch anhängigen und noch nicht abgetragenen Verfahren wie Neueingänge auf die übrigen Güterichter verteilt. 55 D. Wiedergutmachungskammer 1 Aufgabenbereich: Alle Verfahren, die nach dem Gesetz der Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth zugewiesen sind. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG Dr. Rogler (Z) 3 VRi’inLG Dr. Lang (Z) Beisitzer II Beisitzer III Beisitzer IV Ri’in Ullrich (Z) Vertretung: Die Wiedergutmachungskammer wird durch die Mitglieder der 8. Zivilkammer vertreten. Ist dies nicht möglich, so vertreten die Zivil- und Strafkammern in der Reihenfolge ihrer Bezifferung, beginnend mit der 1. Zivilkammer. Im Übrigen gelten Abschnitt A II Tz. 3-7 entsprechend. 56 E. Strafkammern I. Allgemeines 1 Für die Bestimmung des Namens des Angeschuldigten gilt Abschnitt A I Tz. 2 entsprechend. Richtet sich ein Verfahren gegen „Unbekannt“, so ist der Name des ersten Anzeigeerstatters, hilfsweise des Hauptgeschädigten maßgeblich. 2 Richtet sich ein Strafverfahren gegen mehrere Beteiligte, so sind für die Bestimmung der Zuständigkeit folgende Grundsätze maßgebend: 2.1 Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist der Anfangsbuchstabe des Namens desjenigen maßgebend, dem in der Anklageschrift die schwerste Deliktsart im Sinne des § 12 StGB zur Last gelegt wird. Bei gleicher Schwere der Straftaten kommt der Täter vor dem Anstifter, dieser vor dem Gehilfen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des dem Lebensalter nach jüngsten Angeklagten. Bei ungeklärter Identität ist auf die Personalien abzustellen, unter denen der Angeschuldigte bei deutschen Behörden registriert ist. 2.2 Im Privatklageverfahren bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Beschuldigten. Bei mehreren ist auf den im Alphabet ersten Beschuldigten abzustellen. Der Name des Widerbeklagten bleibt außer Betracht. 3 Im Beschwerdeverfahren bis zur Erhebung der öffentlichen Klage vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, im Berufungsverfahren und in den Fällen des § 270 StPO sind die vorgenannten Bestimmungen mit der Einschränkung anzuwenden, dass nur auf die am Rechtsmittelverfahren Beteiligten bzw. in dem Beschluss nach § 270 Abs. 2 StPO bezeichneten Beschuldigten abzustellen ist. Dies gilt auch, wenn ein Dritter Rechtsmittelführer ist. 4 Die durch den Eingang der öffentlichen Klage begründete Zuständigkeit bleibt – soweit gesetzlich zulässig – auch dann bestehen, wenn 57 sich nachträglich der Name des Angeschuldigten ändert (z. B. durch Heirat oder auf andere Weise), oder, bei ungeklärter Identität, sich nachträglich die wahre Identität des Angeschuldigten herausstellt, nachträglich gegen weitere Tatbeteiligte, gegen Hehler oder Begünstigte Anklage erhoben wird, das Verfahren sich in der Folge nicht mehr gegen alle ursprünglich daran Beteiligten richtet, das Verfahren nicht mehr alle ursprünglich angeklagten Straftaten oder nicht mehr alle Straftaten, wegen welcher das Hauptverfahren eröffnet wurde, zum Gegenstand hat oder in Teilabschnitten eröffnet oder verhandelt wird, das Verfahren nachträglich weitere Straftaten gegen dieselben Tatbeteiligten zum Gegenstand hat, die im Wege der Verbindung (§§ 2, 3, 4, 13 Abs. 2, 237 StPO) oder durch Beschluss nach § 266 Abs. 1 StPO einbezogen worden sind. Entsprechendes gilt bei Verfahren 2. Instanz für die durch Vorlage des Rechtsmittels (§§ 306 Abs. 2, 321 StPO) begründete Zuständigkeit, selbst wenn in demselben Verfahren nachträglich von einem weiteren Beteiligten ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die im Vorverfahren – einschließlich der dazugehörenden Rechtsmittelverfahren – begründete Zuständigkeit ist jedoch für die Zuständigkeit des Hauptverfahrens ohne Einfluss. 5 Eine spezielle Zuständigkeit geht der allgemeinen Zuständigkeit vor. Treffen mehrere Zuständigkeiten zusammen, so hat die Kammer zu entscheiden, deren spezielle Zuständigkeit den Vorrang hat. Die Rangfolge der speziellen Zuständigkeiten bemisst sich zunächst nach § 74e GVG, im Übrigen nach der Reihenfolge der nachstehend aufgeführten Sachgebiete: 5.1 Verfahren nach dem Betäubungs- und Arzneimittelgesetz; 5.2 Strafverfahren im Sinne des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer; 58 5.3 Devisen- und Steuerstrafverfahren außerhalb des § 74c GVG; 5.4 in Beschwerdesachen: Verkehrsstrafverfahren. 6.1 Betäubungs- und Arzneimittelverfahren Verfahren nach dem Betäubungs- und Arzneimittelgesetz im Sinne dieser Geschäftsverteilung sind alle Ermittlungs- und Strafverfahren, in denen der Beschuldigte zumindest auch eines Delikts nach dem Betäubungs- oder Arzneimittelgesetz beschuldigt wird. Auf das Schwergewicht des Verfahrens kommt es nicht an. 6.2 Verkehrsstrafverfahren im Sinne dieser Geschäftsverteilung sind 6.2.1 Vergehen gemäß §§ 142, 315, 315a-d, 316 StGB; §§ 21, 22, 22a StVG; § 6 PflVG; 6.2.2 Vergehen gemäß § 323a StGB, falls sie sich auf die unter Tz. 6.2.1 genannten Vergehen beziehen; 6.2.3 Verbrechen der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB; Vergehen der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB, der Körperverletzung gemäß §§ 223, 224, 229, 231 StGB, der Nötigung gemäß § 240 StGB und der Bedrohung gemäß § 241 StGB, wenn sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden. 7 Treffen Verfahren nach Tz. 5.3 oder Beschwerden nach Tz. 5.4 mit allgemeinen Sachen zusammen, so hat die Kammer zu entscheiden, die für das Sachgebiet zuständig ist, bei dem das Schwergewicht liegt. 8 Wird vom Revisionsgericht ein Urteil (§ 354 Abs. 2 StPO) oder vom Beschwerdegericht ein Nichteröffnungsbeschluss (§ 210 Abs. 3 StPO) des Landgerichts Nürnberg-Fürth aufgehoben und die Sache – ohne Bezeichnung einer bestimmten Kammer – an eine „andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth” zurückverwiesen, so ist – vorbehaltlich Pos. II. 3 – zuständig bei Aufhebung von Entscheidungen der 1. StrK. die die die 7. StrK., 12. StrK., 16. StrK. und in Staatsschutzsachen bei erneuter Zurückverweisung (die ggf. ebenfalls als Staatsschutzkammer tätig werden), 59 2. StrK. die die 13. StrK. 7. StrK bei erneuter Zurückverweisung 3. StrK. die die 12. StrK., 2. StrK. bei erneuter Zurückverweisung 4. StrK. die die 6. StrK., 15. StrK. bei erneuter Zurückverweisung 5. StrK. die die 7. StrK., 13. StrK. bei erneuter Zurückverweisung (die ggf. als Schwurgericht tätig werden), 6. StrK. die die 4. StrK., 10. StrK. bei erneuter Zurückverweisung 7. StrK. die die 1. StrK., 16. StrK. bei erneuter Zurückverweisung 8. StrK. die die 15. StrK., 6. StrK. bei erneuter Zurückverweisung 10. StrK. die die 11. StrK., 4. StrK. bei erneuter Zurückverweisung 11. StrK. die die 14. StrK., 8. StrK. bei erneuter Zurückverweisung 12. StrK. die die 3. StrK., 17. StrK. bei erneuter Zurückverweisung 13. StrK. die die 2. StrK., 7. StrK. bei erneuter Zurückverweisung 14. StrK. die die 10. StrK., 6. StrK. bei erneuter Zurückverweisung 15. StrK. die die 8. StrK., 14. StrK. bei erneuter Zurückverweisung 16. StrK. die die 17. StrK., 3. StrK. bei erneuter Zurückverweisung 17. StrK. die die 16. StrK., 1. StrK. bei erneuter Zurückverweisung auch als kl. WiStrK. auch als kl. WiStrK. Jugendkammer I die Jugendkammer II, Jugendkammer II die Jugendkammer I, Jugendkammer III die Jugendkammer I als kleine Jugendkammer. Im Falle einer weiteren Aufhebung und Zurückverweisung gilt Abschnitt E III mit der Maßgabe entsprechend, dass große und kleine Kammern getrennt zu behandeln sind und bei der Bestimmung der Reihenfolge gemäß Abschnitt E III Tz. 2 mit der Kammer zu beginnen ist, welche der Kammer folgt, die in dem Verfahren die Ausgangsentscheidung getrof- 60 fen hat. Ist dies die Jugendkammer II, so entscheidet nach der Jugendkammer I die 5. Strafkammer. Die 9. Strafkammer bleibt insoweit unberücksichtigt. 9 In Verfahren, die nach § 354 Abs. 2 oder § 210 Abs. 3 StPO an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen wurden, sowie in Wiederaufnahmeverfahren entscheidet diejenige Kammer, die zuständig wäre, wenn für das Verfahren von vornherein das Landgericht Nürnberg-Fürth zuständig gewesen wäre. 10 Nr. II des Beschlusses des Präsidiums des Oberlandesgerichts Nürnberg betreffend die Zuständigkeit für Wiederaufnahme in Strafsachen (Zuweisung der Staatsschutzsachen) bleibt unberührt und hat Vorrang. 11 Anträge zur Bestellung eines Pflichtverteidigers, eines Rechtsanwalts als Beistand eines Nebenklägers oder eines nebenklageberechtigten Verletzten, zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Nebenkläger oder einen nebenklageberechtigten Verletzten gemäß §§ 395, 397a, 406f und 406g StPO ohne anhängiges Verfahren und Verfahren nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen außerhalb eines anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahrens werden entsprechend den Regelungen für Beschwerdeverfahren verteilt. 12 Für Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO ist die Kammer zuständig, die bei Schuldund Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten für das subjektive Strafverfahren zuständig wäre. 13 Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften eine besondere Strafkammer (Schwurgericht, Staatsschutz-, Jugend- oder Wirtschaftsstrafkammer) für das subjektive Strafverfahren zuständig wäre, entscheidet sie im selbständigen Einziehungsverfahren nach den §§ 440, 441 StPO. Ist eine solche besondere Zuständigkeit nicht gegeben, wird das Verfahren unter Anrechnung auf den Turnus als erstinstanzliches allgemeines Strafverfahren im Turnus verteilt. 61 II. Verfahrensverteilung im Turnus 1 Erstinstanzliche Verfahren: Soweit keine spezielle Zuständigkeit nach dem GVG (Schwurgericht, Staatsschutz, Jugend- oder Wirtschaftsstrafkammer) und nach Abschnitt E I dieser Geschäftsverteilung besteht, werden die neu eingehenden Verfahren nach einem Turnus für Verfahren nach dem Betäubungs- und Arzneimittelgesetz (Anlage I) und nach einem Turnus für allgemeine Strafverfahren (Anlage II) verteilt. 2 Zweitinstanzliche Verfahren: Soweit keine spezielle Zuständigkeit nach dem GVG (§ 74c Abs. 1 i. V. m. § 74 GVG kleine Wirtschaftsstrafkammer) oder nach Abschnitt E I dieser Geschäftsverteilung (z. B. Verfahren nach dem Betäubungsmittel- und Arzneimittelgesetz, nach dem Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer oder Devisen- und Steuerstrafverfahren) besteht, werden die neu eingehenden Verfahren nach einem Turnus für Berufungsverfahren gegen Urteile des Strafrichters (Anlage III) und einem Turnus gegen Urteile des Schöffengerichts (Anlage IV) verteilt. 3 Unter Anrechnung auf den Turnus (Bonus) ist eine Kammer vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften des GVG und der StPO für ein neu eingehendes Strafverfahren zuständig, wenn zumindest gegen einen der Angeschuldigten des neuen oder zurückverwiesenen Strafverfahrens in der Kammer bereits ein Strafverfahren anhängig ist. 4 Ist ein unter Tz. 3 genanntes Verfahren versehentlich in einer anderen Kammer zugeteilt worden oder gibt eine Kammer ein Verfahren gerichtsintern aus sonstigen Gründen an eine andere Kammer ab, so erhält im Zeitpunkt der Übernahme des Verfahrens die sich für zuständig erklärende Kammer einen Bonus und die abgebende Kammer einen Malus, soweit jeweils eine Turnusrelevanz nach Tz. 1 oder 2 vorliegt. Einen Malus erhält eine Kammer auch, wenn deren Vorsitzender mit einer anderen am Verfahren als Staatsanwalt, Verteidiger oder Nebenklagevertreter beteiligten Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war oder er Ehegatte oder Lebenspartner des Staatsanwalts oder Verteidigers ist oder war. In diesen Fällen legt der Vorsitzende ab dem Beginn der ihn vom Verfahren ausschließenden Beteiligung das Verfahren unverzüglich erneut der Turnusregisterbeamtin vor, die es als neuen Eingang registriert und verteilt. 62 5 Erachtet sich eine Kammer in einem Verfahren gerichtsintern für unzuständig und fällt das Verfahren in einen Turnus (und ist deshalb an keine bestimmte Kammer abzugeben), so legt sie das Verfahren der Turnusregisterbeamtin vor, die dieses Verfahren als neuen Eingang registriert und verteilt. Erachtet sich die Kammer, die das Verfahren nunmehr nach der Turnusverteilung erhalten hat, für zuständig, erhält die abgebende Kammer im Zeitpunkt der Verfahrensübernahme einen Malus, soweit eine Turnusrelevanz nach Tz. 1 oder 2 vorliegt. 6 Ohne Anrechnung auf den Turnus bleibt eine Kammer vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften des GVG für zunächst zurückgenommene und wieder erhobene Anklagen bei identischem staatsanwaltschaftlichem Ursprungsaktenzeichen zuständig. 7 Weitere (nachträgliche) Anklagen der Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Verbindung zu einem bereits anhängigen Verfahren sind nach Tz. 3 zu behandeln. Einen Bonus erhält die Kammer in diesem Fall nur dann, wenn zumindest ein bisher nicht Angeschuldigter durch diese weitere Anklage hinzukommt. Der Bonus ist in dem Turnus anzurechnen, in welchem das führende Verfahren erfasst wurde. Dies gilt auch, wenn eine Kammer ein Verfahren nach Vorlage oder Verweisung durch ein Amtsgericht zum Zwecke der Verbindung übernimmt. Lehnt die Kammer die Übernahme ab, ist nach Tz. 5 zu verfahren, wobei ein Malus nur vergeben wird, wenn vorher für die weitere Anklage ein Bonus gewährt worden ist. 8 Verfahren nach Abschnitt E I Tz. 8 und 9 (Zurückverweisungen, Wiederaufnahmen) sowie Verfahren zur Entscheidung über die vorbehaltene oder nachträgliche Sicherungsverwahrung werden auf den Turnus angerechnet (Boni). Bei Zurückweisungen von Verfahren aus einem Zuständigkeitsbereich, für welchen die Kammer lediglich als Auffangkammer zuständig ist, wird der Bonus auf den Turnus angerechnet, an welchem die Auffangkammer mit dem größeren Anteil beteiligt ist. 9 Erstinstanzliche Wirtschaftsstrafverfahren werden vierfach auf den Turnus erstinstanzlicher allgemeiner Strafverfahren, Staatsschutzsachen einfach auf den Turnus erstinstanzlicher Verfahren nach dem Betäubungs- und Arzneimittelgesetz angerechnet (Boni). Berufungssachen in Betäubungs- und Arzneimittelsachen sowie Berufungsverfahren gegen das Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer werden einfach je nachdem, ob es sich um eine Strafrichter– oder Schöffensache handelt, auf den entsprechen- 63 den Turnus angerechnet (Boni). Berufungen in Steuer- und Devisensachen gegen Urteile des Strafrichters werden dreifach auf den Turnus der Berufungen gegen Urteile des Strafrichters angerechnet (Boni). Verfügt eine Kammer im Zeitpunkt der Zuweisung einer Schöffensache über zwei Boni für den Turnus für Berufungsverfahren gegen Urteile des Schöffengerichts, so wird dieser Kammer die neue Schöffensache zweifach auf den Turnus der Berufungen gegen Urteile des Strafrichters angerechnet. 10 Abtrennungen innerhalb einer Kammer wirken sich auf den Turnus nicht aus. 11 Mehrere, nicht gemeinsam eingehende Berufungen von oder gegen Angeklagte, die in einem Urteil des Amtsgerichts verurteilt sind, werden der Strafkammer ohne Anrechnung auf den Turnus zugewiesen, der die früheste Berufung zugeteilt ist. 12 Verfahren, die nach § 209 Abs. 2 und § 225a Abs. 1 StPO vom Amtsgericht dem Landgericht vorgelegt oder nach § 270 Abs. 2 StPO vom Amtsgericht an das Landgericht verwiesen werden, werden gemäß Tz. 1 und 2 im Turnus verteilt. Übernimmt die entsprechende Kammer das vorgelegte Verfahren nicht, erhält die Kammer mit der Beschlussfassung einen Malus. Tz. 3 und 7 geltend entsprechend. 13 Die Turnusregisterbeamtin verfährt bei der Eintragung wie folgt: Für die Festlegung der Reihenfolge der im Turnus zu verteilenden Verfahren werden die werktags (ohne Freitag) bis 14:00 Uhr, freitags und am letzten Werktag eines Monats bis 12:00 Uhr, bei der Turnusregisterbeamtin eingegangenen Verfahren in vier Stapel (für allgemeine Strafverfahren erster Instanz, Betäubungs- und Arzneimittelverfahren erster Instanz, Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts) getrennt. Maßgebend ist stets der Eingang des Verfahrens und der turnuserheblichen Informationen bei der Turnusregisterbeamtin. Innerhalb eines Stapels werden die Verfahren nach ihren Aktenzeichen aufsteigend sortiert, wobei zunächst auf den Jahrgang abzustellen ist. Ältere Jahrgänge werden vor jüngeren einsortiert. Bei Verfahren aus dem gleichen Jahrgang wird die niedrigere laufende Nummer (gleich aus welchem Nummernkreis) vor einer höheren eingeordnet. Die Turnusregisterbeamtin versieht die so sortierten Verfahren jeden Stapels gesondert aufsteigend mit einer fortlaufenden Ordnungsnummer, beginnend mit 1 am 1. Januar des Jahres und die Reihenfolge des Vortags jeweils fortsetzend. Die nummerierten Verfahren 64 werden in den jeweiligen vier Listen (allgemeine Strafverfahren erster Instanz, Betäubungs- und Arzneimittelverfahren erster Instanz, Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts) erfasst und unter Berücksichtigung von Boni und Mali nach ihrer Ordnungsnummer auf die in den Anlagen I bis IV zugewiesenen Kammern (endlos) verteilt. Die bei der 6. Strafkammer am Ende des Jahres 2014 vorhandenen, nicht verbrauchten Boni in den Turni für Berufungen gegen Urteile des Strafrichters (Anlage III) und für Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts (Anlage IV) bleiben erhalten und werden in das Jahr 2015 übertragen. Die 12. Strafkammer erhält im Turnus für erstinstanzliche allgemeine Strafverfahren (Anlage II) 8 Boni. Alle übrigen am Ende des Jahres 2014 nicht verbrauchten Boni und Mali entfallen. Boni wirken sich in demjenigen Turnus aus, in dem das den Bonus auslösende Verfahren nunmehr eingetragen wird. Mali finden in demjenigen Turnus Beachtung, in dem das auslösende Verfahren früher eingetragen war. Der Bonus bedingt, dass die entsprechende Kammer nach Eingang der Mitteilung über den Bonus beim Turnusregisterführer mit einem Verfahren weniger, bei jedem Malus mit einem Verfahren mehr belastet wird, wenn die Kammer im Turnus wieder an der Reihe ist. Mehrere Boni werden so weit berücksichtigt, wie die Kammer in diesem Turnus Verfahren erhalten hätte. Technisch wird beim Vorliegen eines Bonus die konkrete Ordnungsnummer für diese Kammer nicht vergeben, sondern lediglich die Anrechnung des Bonus vermerkt. Nicht verbrauchte Boni werden bei der nächsten Gelegenheit berücksichtigt. Mehrere Mali werden vollständig berücksichtigt, wenn die Kammer in dem betroffenen Turnus an der Reihe ist. Wird eine Kammer aufgrund von Mali belastet, wird die konkrete Ordnungsnummer mit dem Buchstabenzusatz "a, b, c, …" mehrfach vergeben. Sämtliche Entscheidungen, die nach dieser Geschäftsverteilung einen Bonus oder Malus auslösen, sind der Turnusregisterbeamtin möglichst zeitnah mitzuteilen; die Turnusregisterbeamtin vermerkt die Boni und Mali in den zu den vier Turnuslisten zu führenden Boni/Mali-Listen. Nicht aufgezehrte Boni und Mali einer Kammer in derselben Turnusliste werden vorab verrechnet und heben sich auf. 65 14 Werden Verfahren im Turnus fehlerhaft zugeteilt, bleiben diese und die zwischenzeitlichen Zuteilungen unberührt. Übersehene Boni und Mali werden mit einem entsprechenden Vermerk versehen und bei nächster Gelegenheit berücksichtigt. Versehentlich außerhalb des Turni zugeteilte Verfahren, die bei korrekter Zuteilung turnusrelevant gewesen wären, lassen die zwischenzeitlichen Turnuszuteilungen ebenfalls unberührt. Werden nach Sachgebieten zu verteilende Verfahren versehentlich einer unrichtigen Kammer zugeordnet (irrige Annahme oder Verkennung einer Sachgebietszuständigkeit), richtet sich die spätere gerichtsinterne Abgabe – ggf. unter Berücksichtigung der Mehrfachanrechnung – nach Tz. 4. Nachträgliche Abgaben sowie die Korrektur fehlbehandelter Einträge berühren die zwischenzeitlichen Turnuszuteilungen nicht. Korrekturen von Fehlbehandlungen werden in den Turnuslisten mit Datum vermerkt. 15 Zweitinstanzliche Verfahren, die der Jugendkammer zugewiesen sind, werden im Turnus verteilt. Die Turnusregisterbeamtin verfährt dabei wie folgt: Für die Festlegung der Reihenfolge der im Turnus zu verteilenden Verfahren werden die werktags (ohne Freitag) bis 14:00 Uhr, freitags und am letzten Werktag eines Monats bis 12:00 Uhr bei der Turnusregisterbeamtin eingegangenen Verfahren nach ihren Aktenzeichen aufsteigend sortiert, wobei zunächst auf den Jahrgang abzustellen ist. Ältere Jahrgänge werden vor jüngeren einsortiert. Bei Verfahren aus dem gleichen Jahrgang wird die niedrigere laufende Nummer (gleich aus welchem Nummernkreis) vor einer höheren eingeordnet. Die so sortierten Verfahren versieht die Turnusregisterbeamtin aufsteigend mit einer fortlaufenden Ordnungsnummer, beginnend mit 1 am 1. Januar des Jahres und die Reihenfolge des Vortags jeweils fortsetzend. Die nummerierten Verfahren werden in einer gesonderten Liste erfasst und nach ihrer Ordnungsnummer in dem den Jugendkammern I und II zugewiesenen Blockturnus verteilt. Dieser beginnt am 1. Januar des Jahres bei der Jugendkammer I. Im Übrigen gelten die Regelungen der Tz. 8, 10 und 11 dieses Abschnitts entsprechend. III. Vertretung 1 Gegenseitig vertreten sich: Jugendkammer I und 5. Strafkammer 1. Strafkammer und 13. Strafkammer 2. Strafkammer und 7. Strafkammer 66 4. Strafkammer und 14. Strafkammer 3. Strafkammer und 12. Strafkammer 6. Strafkammer und 11. Strafkammer 8. Strafkammer und 10. Strafkammer 16. Strafkammer und 17. Strafkammer Die Jugendkammer II wird durch die Jugendkammer I, die Jugendkammer III durch die 14. Strafkammer und die 15. Strafkammer durch die 2. Strafkammer vertreten. Die 9. Strafkammer wird durch die 3. Strafkammer vertreten. 2 Ist eine Vertretung auf diese Weise nicht möglich, so vertreten sich die Strafkammern in der Reihenfolge ihrer Bezifferung, beginnend mit der Kammer, welche der zu vertretenden in der Bezifferung folgt, wobei die Jugendkammer I hinter die 17. Strafkammer einzureihen ist und nach ihr wieder bei der 1. Strafkammer zu beginnen ist. Die "kleinen" Strafkammern sind zu berücksichtigen. Die 9. Strafkammer sowie die Jugendkammern II und III stellen keine Vertreter. 3 Ist eine Vertretung durch die Mitglieder der Strafkammern nicht möglich, so vertreten die Mitglieder der Zivilkammern, beginnend mit der 1. Zivilkammer. 4 Abschnitt A II Tz. 4, 6 und 7 und Abschnitt F Tz. 3 gelten entsprechend. IV. Besetzung der "kleinen" Strafkammern Im Falle des § 76 Abs. 3 GVG ist als zweiter Richter der Stellvertreter des Vorsitzenden heranzuziehen, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter des Vorsitzenden der Vertretungskammer. 67 JUGENDKAMMER I 1 Aufgabenbereich: 1.1 In erster Instanz alle Entscheidungen, die der Jugendkammer zugewiesen sind; 1.2. in zweiter Instanz im Blockturnus gemäß Tz. 15 des Abschnitts E II 4 der der Jugendkammer zugewiesenen Verfahren über Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile; 1.3 alle Beschwerden sowie sämtliche in Abschnitt E I Tz. 11 genannten Anträge; 1.2 alle Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn sich das Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende richtet. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG Beyer VRiLG Weidlich Beisitzer II RiLG Dr. Jäckel (3/4) Beisitzer III Beisitzer IV 68 J U G E N D K A M M E R II 1 Aufgabenbereich: In zweiter Instanz im Blockturnus gemäß Tz. 15 des Abschnitts E II 1 der der Jugendkammer zugewiesenen Verfahren über Berufungen gegen Schöffengerichtsurteile. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. Ri’inLG Zeißner (Z) VizePräsLG Neuhof (Z) Beisitzer II Beisitzer III RiLG Engl (Z) Ri’inLG Eckert (Z) Beisitzer IV 69 J U G E N D K A M M E R III (KLEINE JUGENDKAMMER) 1 Aufgabenbereich: Berufungen gegen Jugendrichterurteile. 2 Besetzung: Vorsitz: Stellvertreter: VRiLG Weber (1/4) RiLG Engl (Z) 70 1. STRAFKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 In Staatsschutzsachen: Strafverfahren (einschließlich Beschwerden) gemäß § 74a GVG; 1.2 in Strafverfahren nach dem Betäubungs- und Arzneimittelgesetz: 1.2.1 Strafverfahren erster Instanz mit den Ordnungsnummern des entsprechenden endlosen Turnus (Anlage I); 1.2.2 Beschwerden aus dem LG-Bezirk; 1.3 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG Pauly 3 VRi’inLG Richter-Zeininger Beisitzer II Beisitzer III Beisitzer IV Ri’inLG Dr. Jaretzke (3/4) Ehrenamtliche Beisitzer: Die ehrenamtlichen Beisitzer der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und die Reihenfolge, in der sie zu den Sitzungen heranzuziehen sind, ergeben sich aus der entsprechenden Verfügung des Präsidenten des Landgerichts NürnbergFürth, die diesem Geschäftsverteilungsplan als Anlage beigefügt ist. 71 2. STRAFKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Allgemeine Strafverfahren erster Instanz mit den Ordnungsnummern des entsprechenden endlosen Turnus (Anlage II); 1.2 Beschwerden in allgemeinen Strafverfahren mit den Anfangsbuchstaben A – E, Y. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG Wätzold (3/4) VRiLG Dr. Mayer (3/4) Beisitzer II Ri’inLG Armbruster (3/4) Beisitzer III Beisitzer IV 72 3. STRAFKAMMER (ZUGLEICH WIRTSCHAFTSSTRAFKAMMER II) 1 Aufgabenbereich: 1.1 Als Wirtschaftsstrafkammer II: 1.1.1 Wirtschaftsstrafverfahren nach § 74c GVG erster Instanz mit den Anfangsbuchstaben A – J; 1.1.2 Beschwerden in Wirtschaftsstrafverfahren nach § 74c GVG mit ungerader Endziffer des staatsanwaltschaftlichen Js-Aktenzeichens, hilfsweise des Aktenzeichens der Bußgeldund Strafsachenstelle (jeweils ohne Jahresangabe); 1.2 in (sonstigen) Devisen- und Steuerstrafverfahren: Entscheidungen erster Instanz und Beschwerden gemäß der Regelung in Tz. 1.1; 1.3 als kleine Wirtschaftsstrafkammer: zurückverwiesene Berufungsverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte in Wirtschaftsstrafverfahren gemäß § 74c GVG und in (sonstigen) Devisen- und Steuerstrafverfahren; 1.4. in allgemeinen Strafverfahren: Strafverfahren erster Instanz mit den Ordnungsnummern des entsprechenden endlosen Turnus (Anlage II); 1.5. als Kammer für Bußgeldsachen im Sinne von § 46 Abs. 7 OWiG: alle Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht die Jugendkammer I zuständig ist. 73 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. Ri’inLG Wachinger VRi’inLG Uehlein (3/4) Beisitzer II Ri’inLG Kilzer (3/4) Beisitzer III Beisitzer IV 74 3a STRAFKAMMER (HILFSWIRTSCHAFTSSTRAFKAMMER FÜR DIE 3. STRAFKAMMER) 1 Aufgabenbereich: Alle Entscheidungen bezüglich der ihr mit Beschluss des Präsidiums vom 18. September 2014 zugewiesenen Verfahren. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG Schuller (Z) 3 VRiLG Bayerlein (Z) Beisitzer II Beisitzer III Beisitzer IV RiLG Hammer G. (Z) Vertretung: Die Mitglieder der 3a Strafkammer werden durch die Mitglieder der 12. Strafkammer vertreten. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Vertretung der 3a Strafkammer die Regelungen des Abschnitts E III Tz. 2-4, wobei die 3a Strafkammer hinsichtlich Tz. 2 in der Reihenfolge der Strafkammern nach der 3. Strafkammer folgt. Die 3a Strafkammer stellt selbst keine Vertreter für andere Kammern. 75 4. (kleine) S T R A F K A M M E R 1 Aufgabenbereich: 1.1 In Strafverfahren im Sinne des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer: Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte; 1.2 in Strafverfahren: Berufungsverfahren gegen Urteile des Strafrichters und gegen Urteile des Schöffengerichts mit den Ordnungsnummern der entsprechenden endlosen Turni nach Anlagen III, IV. 2 Besetzung: Vorsitz: Stellvertreter: VRiLG Weber (3/4) RiLG Engl (Z) 76 5. STRAFKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Als Schwurgericht: Alle Entscheidungen (einschließlich Beschwerden) in den in § 74 Abs. 2 GVG bezeichneten Strafsachen; 1.2 in Verkehrsstrafverfahren: Beschwerden aus dem gesamten Landgerichtsbezirk. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG Engl (3/4) VizePräsLG Neuhof Beisitzer II Beisitzer III Ri’inLG Zeißner (3/4) Ri’inLG Eckert (1/2) Beisitzer IV 77 6 . (kleine) S T R A F K A M M E R 1 Aufgabenbereich: 1.1 In Strafverfahren nach dem Betäubungs- und Arzneimittelgesetz: Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte und der Strafrichter; 1.2 in Strafverfahren: Berufungsverfahren gegen Urteile des Strafrichters und gegen Urteile des Schöffengerichts mit den Ordnungsnummern der entsprechenden endlosen Turni nach Anlagen III, IV. 2 Besetzung: Vorsitz: Stellvertreter: VRiLG Held RiLG Dr. Jäckel (Z) 78 7. STRAFKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 in Strafverfahren nach dem Betäubungs- und Arzneimittelgesetz: Strafverfahren erster Instanz mit den Ordnungsnummern des entsprechenden endlosen Turnus (Anlage I); 1.2 in allgemeinen Strafverfahren: Beschwerden mit den Anfangsbuchstaben F - I; 1.3 Beschwerden gegen Überwachungsmaßnahmen der Richter der Amtsgerichte gemäß §§ 148, 148a Abs. 1 StPO; 1.4 alle Entscheidungen in Straf- oder Ermittlungsverfahren, soweit diese nicht durch die Geschäftsverteilung einer anderen Strafkammer zugewiesen sind. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG Hammer G. (3/4) VRiLGwauRi Dr. Popp (3/4) Beisitzer II Ri’inLG Winkelmaier (3/4) Beisitzer III Beisitzer IV 79 8 . (kleine) S T R A F K A M M E R 1 Aufgabenbereich: Berufungsverfahren gegen Urteile des Strafrichters und gegen Urteile des Schöffengerichts mit den Ordnungsnummern der entsprechenden endlosen Turni nach Anlagen III, IV. 2 Besetzung: Vorsitz: Stellvertreter: VRiLG Heidecke Ri’inLG Rattmann (Z) 80 9. STRAFKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Erlass eines Strafbefehls abgelehnt oder aufgehoben wurde, sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen über Haft oder einstweilige Unterbringung und Zulassung als Nebenkläger; ausgenommen sind Verfahren, die durch Gesetz einer anderen Kammer zugewiesen sind; 1.2 Entscheidungen nach § 77 Abs. 3 S. 2 GVG. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG Dr. Rogler (Z) PräsLG Glass Beisitzer II Beisitzer III RiLG Husemann (Z) Ri’inLG Haase (Z) Beisitzer IV 81 1 0 . (kleine) S T R A F K A M M E R 1 Aufgabenbereich: Berufungsverfahren gegen Urteile des Strafrichters und gegen Urteile des Schöffengerichts mit den Ordnungsnummern der entsprechenden endlosen Turni nach Anlagen III, IV. 2 Besetzung : Vorsitz: VRiLG Seyb (1/4) Vertreter: Ri’inLG Fuchs (Z) 82 1 1 . (kleine) S T R A F K A M M E R 1 Aufgabenbereich: 1.1 In Devisen- und Steuerstrafverfahren: Berufungen gegen Urteile der Strafrichter; 1.2 in allgemeinen Strafverfahren: Berufungsverfahren gegen Urteile des Strafrichters und gegen Urteile des Schöffengerichts mit den Ordnungsnummern der entsprechenden endlosen Turni nach Anlagen III, IV; 1.3 als kleine Wirtschaftsstrafkammer: erneut zurückverwiesene Entscheidungen gegen Urteile der Schöffengerichte in Wirtschaftstrafverfahren nach § 74c GVG und in (sonstigen) Devisen- und Steuerstrafverfahren (diese Regelung hat Vorrang vor den Bestimmungen in Abschnitt E I Tz. 8). 2 Besetzung: Vorsitz: Stellvertreter: VRi’inLG Müller Ri’inLG Haase (Z) 83 12. STRAFKAMMER (ZUGLEICH WIRTSCHAFTSSTRAFKAMMER I) 1 Aufgabenbereich: 1.1 als Wirtschaftsstrafkammer I: 1.1.1 Wirtschaftsstrafverfahren nach § 74c GVG erster Instanz mit den Anfangsbuchstaben K – Z; 1.1.2 Beschwerden in Wirtschaftsstrafverfahren nach § 74c GVG mit gerader Endziffer des staatsanwaltschaftlichen Js-Aktenzeichens, hilfsweise des Aktenzeichens der Bußgeldund Strafsachenstelle (jeweils ohne Jahresangabe); 1.2 in (sonstigen) Devisen- und Steuerstrafverfahren: Entscheidungen erster Instanz und Beschwerden gemäß der Regelung in Tz 1.1; 1.3 in allgemeinen Strafverfahren: 1.3.1 Strafverfahren erster Instanz mit den Ordnungsnummern des entsprechenden endlosen Turnus (Anlage II); 1.3.2 Beschwerden mit den Anfangsbuchstaben W, X, Z; 1.4 als kleine Wirtschaftsstrafkammer: Berufungsverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte in Wirtschaftsstrafverfahren nach § 74c GVG und in (sonstigen) Devisen- und Steuerstrafverfahren. 84 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. Ri’inLG Schroeter (3/4) VRiLG Germaschewski Beisitzer II RiLG Schönlau (3/4) Beisitzer III Beisitzer IV 85 13. STRAFKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 In allgemeinen Strafverfahren: 1.1.1 Strafverfahren erster Instanz mit den Ordnungsnummern des entsprechenden endlosen Turnus (Anlage II); 1.1.2 Beschwerden mit den Anfangsbuchstaben J – L; 1.2 alle Entscheidungen gemäß § 111l Abs. 6 S. 1, 161a Abs. 3, § 163a Abs. 3 StPO. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. RiLG Ehrhardt (3/4) VRiLG Flechtner (3/4) Beisitzer II RiLG Schips (3/4) Beisitzer III Beisitzer IV 86 1 4 . (kleine) S T R A F K A M M E R 1 Aufgabenbereich: Berufungsverfahren gegen Urteile des Strafrichters und gegen Urteile des Schöffengerichts mit den Ordnungsnummern der entsprechenden endlosen Turni nach Anlagen III, IV. 2 Besetzung: Vorsitz: Stellvertreter: VRiLG Bayerlein RiLG Ehrhardt (Z) 87 1 5 . (kleine) S T R A F K A M M E R 1 Aufgabenbereich: Berufungsverfahren gegen Urteile des Strafrichters und gegen Urteile des Schöffengerichts mit den Ordnungsnummern der entsprechenden endlosen Turni nach Anlagen III, IV. 2 Besetzung: Vorsitz: Stellvertreter: VRiLG Schmidt F. Ri’inLG Schroeter (Z) 88 16. STRAFKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 in Strafverfahren nach dem Betäubungs- und Arzneimittelgesetz: Strafverfahren erster Instanz mit den Ordnungsnummern des entsprechenden endlosen Turnus (Anlage I); 1.2 in allgemeinen Strafverfahren: 1.2.1 Strafverfahren erster Instanz mit den Ordnungsnummern des entsprechenden endlosen Turnus (Anlage II); 1.2.2 Beschwerden mit den Anfangsbuchstaben M – Q, T – V. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. Ri’inLG Fuchs VRiLG Seyb (3/4) Beisitzer II Ri’inLG Dr. Höfling (1/2) Beisitzer III Beisitzer IV 89 17. STRAFKAMMER 1 Aufgabenbereich: 1.1 Allgemeine Strafverfahren erster Instanz mit den Ordnungsnummern des entsprechenden endlosen Turnus (Anlage II); 1.2 Beschwerden in allgemeinen Strafverfahren mit den Anfangsbuchstaben R, S. 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. Ri’inLG Rattmann (3/4) VRi’inLG Richter-Zeininger (Z) Beisitzer II RiLG Pauly (Z) Beisitzer III Beisitzer IV 90 F. Strafvollstreckungskammer 1 Aufgabenbereich: Alle Verfahren, für die gemäß § 78a GVG die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Nürnberg-Fürth zuständig ist, soweit nicht kraft Gesetzes die Zuständigkeit der Jugendkammer gegeben ist (§ 83 JGG). 2 Besetzung: Vorsitz: Beisitzer I u. stv. Vors. Ri’inLG Winter (2/3) 3 VRi’inLG Uehlein (1/4) Beisitzer II Beisitzer III Beisitzer IV Ri’inLG Kilzer (1/4) RiLG Wätzold (1/4) Ri’inAG Erlangen Frank-Dauphin (1/5) Beisitzer V Vertretung: Die Vertretung erfolgt durch die 12. Strafkammer. Ist dies nicht möglich, so vertreten die übrigen Strafkammern und danach die Zivilkammern nach Maßgabe des Abschnittes E III Tz. 2-4, wobei die 1. Strafkammer beginnt. 91 G. Richter mit mehrfachem Geschäftsbereich 1 Hat ein Richter verschiedene Dienstgeschäfte zu erledigen, so haben – soweit keine Sonderregelung erfolgt – in folgender Reihenfolge Vorrang: 1) Schwurgerichtskammer, 2) Wirtschaftsstrafkammern, 3) Strafvollstreckungskammer. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich bei dem Dienstgeschäft in der Schwurgerichts- oder Wirtschaftsstrafkammer um eine Schwurgerichts- bzw. Wirtschaftsstrafsache handelt. Unabhängig davon, in welcher Kammer sie anfallen, haben jedoch Schwurgerichts- und Wirtschaftsstrafsachen Vorrang vor sonstigen Dienstgeschäften. Die Dienstgeschäfte eines Richters in einer Strafkammer, der erstinstanzliche Verfahren zugeteilt sind, gehen denjenigen in einer anderen Strafkammer vor. Die Dienstgeschäfte eines Richters in einer Strafkammer, Strafvollstreckungskammer oder in einer Kammer für Handelssachen gehen denjenigen in einer Zivilkammer vor. Im Übrigen bestimmt sich das Rangverhältnis der Dienstgeschäfte eines mehreren Kammern zugeteilten Richters nach der Reihenfolge, wie die Kammern in der Geschäftsverteilung aufgeführt sind (also bei den Zivilkammern beginnend mit der 1. Zivilkammer und bei den Strafkammern beginnend mit der Jugendkammer I). 2 Ist ein Richter mit einem Teil seiner Arbeitskraft an ein anderes Gericht abgeordnet oder ist ihm ein weiteres Richteramt an einem solchen Gericht übertragen, gilt die Regelung mit dem Vorrang der landgerichtlichen Dienstgeschäfte gemäß Abschnitt G entsprechend. 92 H. Dienstgeschäfte der dem Landgericht zur teilweisen Dienstleistung zugewiesenen oder vom Präsidium des Landgerichts herangezogenen Richter am Amtsgericht Die landgerichtlichen Dienstgeschäfte, die den nach § 22 Abs. 2 GVG dem Landgericht zur teilweisen Dienstleistung zugewiesenen oder gemäß § 78b Abs. 2 GVG durch das Präsidium des Landgerichts herangezogenen Richtern am Amtsgericht des Bezirks obliegen, gehen den Geschäften, die ihnen bei ihrem Stammgericht verblieben sind, vor, es sei denn, dass ihre örtlichen Vertreter (einschließlich aller weiteren Vertreter) im Einzelfall verhindert sind, diese Geschäfte wahrzunehmen. I. Eildienst der Richter 1 Beim Landgericht Nürnberg-Fürth wird an folgenden Tagen ein Eildienst eingerichtet: an Samstagen, denen ein dienstfreier Tag vorausgeht oder denen mehr als ein dienstfreier Tag folgt; kein dienstfreier Tag im Sinne dieser Vorschrift ist ein Tag, an dem ein Bereitschaftsdienst besteht; am Samstag während der Spielwarenmesse; am Tag des Betriebsausflugs (sofern dieser an einem einzigen Tag durchgeführt wird); am Nachmittag des Faschingsdienstags; am Samstag, dem 26. Dezember 2015; an sonstigen dienstfreien Werktagen (z. B. Heiligabend). Sofern sich hierzu eine Notwendigkeit ergibt, wird von Fall zu Fall auch an sonstigen Tagen ein Eildienst eingerichtet. 2 Der Eildienst dauert, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr, am Tag des Betriebsausflugs jedoch von 08:00 Uhr bis 16:15 Uhr, am Faschingsdienstag von 12:00 Uhr bis 16:15 Uhr. 3 Der richterliche Eildienst wird wahrgenommen 93 3.1 während der Spielwarenmesse von der 3. Zivilkammer und der 4. Kammer für Handelssachen, wobei letztere für die an eine Kammer für Handelssachen gerichteten Anträge, erstere für alle sonstigen Geschäfte zuständig ist; 3.2 im Übrigen 3.2.1. von den Zivilkammern in ihrer numerischen Reihenfolge (ausgenommen 3., 5., 15., 16., 18. und 19. Zivilkammer), 3.2.2. daraufhin von den Strafkammern 1, 2, 3, 5, 7, 12, 13, 16, 17 und der Jugendkammer I. 3.3. Mit dem Reihendienst beginnt im Geschäftsjahr die in Abschnitt K bestimmte Kammer. Nach den in Tz. 3.2.2. dieses Abschnitts genannten Kammern verrichten den Reihendienst wieder die Zivilkammern gemäß Tz. 3.2.1. 4 Die Vertretung der zum Eildienst eingeteilten Richter richtet sich nach den Bestimmungen unter Abschnitten A II, B III und E III. 5 Der Eildienst einer Kammer endet spätestens 24 Stunden nach seinem Beginn. 6 Von der Zivil- oder Strafkammer, die den Eildienst leistet, muss mindestens ein „ständiges Mitglied” des Gerichts (also kein abgeordneter und kein Probezeitrichter) im Gerichtsgebäude anwesend sein. Zwei weitere Richter, von denen mindestens einer „ständiges Mitglied” des Gerichts ist, brauchen nur abrufbereit zu sein, d. h. sie müssen in Kürze herbeigeholt werden können. Den Eildienst einer Kammer für Handelssachen nimmt deren Vorsitzender wahr. J. Kompetenzstreitigkeiten Wenn die Auslegung des Geschäftsverteilungsplanes zu Zweifeln Anlass gibt oder wenn dieser Lücken enthält, so entscheidet das Präsidium. 94 K. Übergangs- und Schlussbestimmungen 1 Mit dem Eildienst gemäß Abschnitt I Tz. 3.2 des Geschäftsverteilungsplanes beginnt im Jahr 2015 die 14. Zivilkammer. 2 Sofern durch diese Geschäftsverteilung eine Änderung in der Zuständigkeit gegenüber früheren Geschäftsverteilungen eintritt, bleiben die am 31. Dezember 2014 (Eingangsstempel) anhängigen Verfahren bei der an diesem Tag dafür zuständigen Kammer, es sei denn, mit dieser Geschäftsverteilung werden ausdrücklich bereits anhängige Verfahren verschoben. 3 Aus dem Referat von Richter am Landgericht Dr. Moosburner in der 4. Zivilkammer werden die ihm am 24. November 2014 nach dem Aktenzeichen ab dem Jahr 2013 ältesten 20 als Einzelrichter zugewiesenen, noch nicht erledigten Verfahren erster Instanz, für die keine spezielle Zuständigkeit gegeben ist und in denen am 24. November 2014 kein laufender Termin bestimmt war, in das neu zu bildende Referat von Richterin am Landgericht Eckert in der 5. Zivilkammer übertragen. Aus dem Referat von Richterin Ullrich in der 8. Zivilkammer werden 10 Einzelrichtersachen in das für Richterin am Landgericht Zeißner neu zu bildende Referat in der 2. Zivilkammer übertragen. Zu diesem Zweck erhalten die ihr am 26. November 2014 als Einzelrichterin zugewiesenen, noch nicht erledigten Verfahren erster Instanz in der Reihenfolge der Aktenzeichen (vom nach dem Aktenzeichen jüngsten bis nach dem Aktenzeichen ältesten Verfahren) Ordnungsziffern. Hiervon wird jedes Verfahren mit der Endziffer 9 in das Referat von Richterin am Landgericht Zeißner in der 2. Zivilkammer übertragen. Die Vorsitzendem Richter am Landgericht Schmidt in der 16. Zivilkammer zugewiesen Verfahren erster Instanz werden in die Referate von Richterin am Landgericht Gerdes in der 1. Zivilkammer und Richterin am Landgericht Dr. Hörtreiter in der 14. Zivilkammer übertragen. Richterin am Landgericht Gerdes werden dabei das nach der Reihenfolge der aufsteigenden Aktenzeichen 1., 3., 5., 6., 7., 9., 10., 11., 13., 15., 17. und 19. Verfahren, Richterin am Landgericht Dr. Hörtreiter die übrigen Verfahren übertragen (bis zum 20. Verfahren). Von den Richter am Landgericht Schips am 1. Dezember 2014 in der 17. Zivilkammer als Einzelrichter zugewiesenen, unerledigten Verfahren werden jeweils die nach dem Akten- 95 zeichen zweitältesten Verfahren eines Jahres in sein in der 13. Zivilkammer neu zu bildendes Referat übertragen. Für diese Verfahren bleibt er weiterhin zuständig (§ 21e Abs. 4 GVG). 4 Aus dem Zuständigkeitsbereich der 5. Strafkammer werden das 1., 3., 5. und 7. im Jahr 2015 eingehende Verfahren erster Instanz gemäß § 74 Abs. 2 GVG der 7. Strafkammer zugewiesen, die insoweit als Schwurgericht tätig wird (für die Reihenfolge gilt bei taggleichem Eingang Abschnitt E II Tz. 13 entsprechend). Dafür übernimmt die 16. Strafkammer das 1. und 4. Strafverfahren erster Instanz des Jahres 2015, für das die 7. Strafkammer nach dem Turnus für erstinstanzliche Betäubungs- und Arzneimittelverfahren (Anlage I) zuständig wäre. 5 Aus dem Zuständigkeitsbereich der 14. Strafkammer werden die ersten drei im Jahr 2015 eingehenden Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts der 15. Strafkammer zugewiesen. 6 Die 13. Strafkammer ist im Hinblick auf das dort anhängige Verfahren 13 KLs 804 Js 22059/13 zu entlasten. Deshalb werden in den Monaten Januar bis März die in den Zuständigkeitsbereich der 13. Strafkammer fallenden Beschwerdeverfahren in die 17. Strafkammer übertragen; das mit Ablauf des 31. Dezember 2014 älteste, noch nicht erledigte Verfahren erster Instanz, für das Richterin am Landgericht Rattmann als Berichterstatterin nach der Geschäftsverteilung der 13. Strafkammer zuständig ist, in die 17. Strafkammer übertragen; die der 13. Strafkammer im Turnus für erstinstanzliche allgemeine Strafverfahren (Anlage II) zugewiesenen Ordnungsnummern 4, 16, 27, 38 und 50 bis auf weiteres nicht vergeben. 7 Soweit in Nachträgen zur Geschäftsverteilung neu eingehende Zivilverfahren im Turnus an andere Zivilkammern abgegeben werden, gilt Folgendes: a) Eilverfahren, selbständige Beweisverfahren und Klagen, die mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verbunden sind, Rechtsstreitigkeiten, die innerhalb des Gerichts bereits abgegeben worden sind, sowie Verfahren gemäß Abschnitt A I Tz. 5 – 9 nehmen am Turnus nicht teil. 96 b) Die für eine Abgabe in Betracht kommenden Verfahren werden täglich um 15:00 Uhr, am Freitag um 13:00 Uhr, nach dem Datum des Eingangsstempels, bei gleichem Datum in alphabetischer Reihenfolge nach den Namen der Beklagten/Antragsgegner sortiert. Bei mehreren Beklagten/Antragsgegnern ist nur der Name des dem Alphabet nach ersten maßgebend. Bei Gleichheit des Familiennamens ist auf den Vornamen, bei völliger Namensgleichheit auf den Namen des Klägers/Antragstellers abzustellen. c) Der Registraturbeamte hat zu den einzelnen Verfahrensakten zu vermerken, um das wievielte abzugebende Verfahren eines jeden Monats es sich jeweils handelt. d) Die Zuweisung von Verfahren im Turnusverfahren berührt nicht die Befugnis der übernehmenden Kammer, die originäre Zuständigkeit der abgebenden Kammer nach den vorgenannten Bestimmungen zu prüfen. Verneint sie zu Recht deren Ausgangszuständigkeit und gibt sie deshalb das Verfahren an eine andere Kammer ab, so bleibt hiervon die Turnusverteilung im Übrigen unberührt. Nürnberg, den 12. Dezember 2014 Das Präsidium des Landgerichts Nürnberg-Fürth Glass Präsident des Landgerichts Ehrhardt RiLG Engl RiLG Dr. Frommhold RiLG Dr. Jäckel RiLG Richter-Zeininger VRi’inLG Rottmann VRiLG Eschenbacher VRiLGwauRi Dr. Schmechtig-Wolf VRi’inLG Husemann RiLG Seyb VRiLG Anlage A: Turnus für erstinstanzliche Verfahren gemäß Abschnitt Ziff. A 1.2.2 laufende Ordnungsnummer der Verfahren 10. Zivilkammer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 6. Zivilkammer 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Anlage B: Turnus für allgemeine Handelssachen laufende Ordnungsnummer der Verfahren 1 3. KfH 2 4. KfH 3 5. KfH 4 5 6 8 10 12 13 9 15 17 16 19 20 24 25 21 27 29 31 32 28 34 36 11 14 18 23 26 30 33 37 Anlage C: Turnus für Handelssachen, die das Wettbewerbsrecht betreffen laufende Ordnungsnummer der Verfahren 3. KfH 4. KfH 2 1 3 4 39 40 35 22 7 38 97 2. KfH Anlage I: Turnus für erstinstanzliche Betäubungs- und Arzneimittelverfahren (endlos) laufende Ordnungsnummer der Verfahren 1. Strafkammer 1 4 6 8 11 13 15 18 20 7. Strafkammer 2 5 7 9 12 14 16 19 21 16. Strafkammer 3 10 22 17 Anlage II: Turnus für erstinstanzliche allgemeine Strafverfahren (endlos) laufende Ordnungsnummer der Verfahren 1 7 13 18 24 30 35 41 47 3. Strafkammer 2 8 14 19 25 31 36 42 48 12. Strafkammer 3 9 15 20 26 32 37 43 49 13. Strafkammer 4 10 16 21 27 33 38 44 50 16. Strafkammer 5 11 22 28 39 45 17. Strafkammer 6 12 23 29 40 46 17 34 51 52 98 2. Strafkammer Anlage III: Turnus für Berufungsverfahren gegen Urteile des Strafrichters (endlos) laufende Ordnungsnummer der Verfahren 4. Strafkammer 6. Strafkammer 8. Strafkammer 10. Strafkammer 11. Strafkammer 14. Strafkammer 15. Strafkammer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 16 17 18 20 21 22 23 24 19 15 99 Anlage IV: Turnus für Berufungsverfahren gegen Urteile des Schöffengerichts (endlos) laufende Ordnungsnummer der Verfahren 4. Strafkammer 6. Strafkammer 8. Strafkammer 10. Strafkammer 11. Strafkammer 14. Strafkammer 15. Strafkammer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 16 17 18 20 21 22 23 24 19 15