Informationsdienst Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur

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Informationsdienst Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur
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Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
Letzte Aktualisierung: Juli 2009
Inhaltsverzeichnis
1
Allgemeines
2
Beitragsvorschriften für Arbeitsentgelte im Niedriglohnbereich
3
Steuer- und beitragsrechtliche Voraussetzungen
4
Kranken- und Pflegeversicherung
4.1 Versicherungspflichtig Beschäftigte
4.2 Geringverdiener
4.2.1 Geringverdiener und Einmalzahlungen
4.2.2 Geringverdiener - Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei
Nettolohnzahlung
4.3 Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt
5
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
5.1 Beschäftigte Beamte und hauptberuflich selbstständig Tätige
5.2 Höhe des Zuschusses
6
Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV) versicherte
Arbeitnehmer
6.1 Angehörige
6.2 Art nach den Leistungen der Krankenversicherung
6.3 Prämienrückerstattungen
6.4 Bescheinigung des privaten Versicherungsunternehmens
6.5 Zuschussfähige Versicherungsbeiträge für Familienangehörige
6.6 Altersentlastungstarife
6.7 Höchstzuschuss zur PKV
6.7.1 Maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze
6.7.2 Maßgeblicher Beitragssatz ...
6.7.3 ... für PKV-versicherte Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben
6.7.4 PKV-Beitragszuschuss für 2009 – Krankenversicherung
6.7.5 PKV-Beitragszuschuss für 2009 – Pflegeversicherung
6.8 Zahlungszeitraum des Beitragszuschusses
7
Mehrfachbeschäftigte
7.1 Pauschale Beiträge für geringfügige Beschäftigungen
8
Vorruhestandsgeldbezieher ...
8.1 ... in der gesetzlichen Krankenversicherung ...
8.1.1 ... bei freiwilliger Versicherung
8.2 ... bei privater Krankenversicherung
9
Beitragszuschuss für Bezieher von Kurzarbeitergeld
10 Arbeitgeberanteile zu Beiträgen der Rentenversicherung
11 Arbeitgeberanteile zu Beiträgen der Arbeitslosenversicherung
12 Verwendungsnachweis der Beiträge für die Lohnunterlagen
12.1 Zuständige Rechtsinstanz bei Streit über den Beitragszuschuss des Arbeitgebers
1 Allgemeines
Die Mittel zur Finanzierung der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
werden nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch
Beiträge der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, durch staatliche Zuschüsse und durch sonsSeite 1 von 12 Seite(n)
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tige Einnahmen aufgebracht. Die Höhe der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten,- und
Arbeitslosenversicherung sind gesetzlich geregelt.
Die Beitragstragung in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung
ist grundsätzlich gleich geregelt.
Von der paritätischen Beitragstragung abweichende Regelungen gibt es seit dem
01.01.2005 in der sozialen Pflegeversicherung und seit dem 01.07.2005 in der Krankenversicherung.
2 Beitragsvorschriften für Arbeitsentgelte im Niedriglohnbereich
Seit dem 1. April 2003 gelten besondere Beitragsvorschriften für Löhne und Gehälter im
sogenannten Niedriglohnbereich. Hierbei handelt es sich um Arbeitsentgelte, die regelmäßig zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR monatlich liegen.
Weitere Informationen, insbesondere zu den unterschiedlichen Beitragsanteilen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, entnehmen Sie bitte der hkk-Information „Gleitzonenberechnung – Beitragsberechnung im Niedriglohnbereich“, die ebenfalls im Internetauftritt der
hkk als Download zur Verfügung steht.
3 Steuer- und beitragsrechtliche Voraussetzungen
Die vom Arbeitgeber gesetzlich zu übernehmenden Anteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung der Arbeitnehmer gehören nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG)
zu den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, und
damit zu den steuerfreien Einnahmen.
Für die Sozialversicherung gelten die Bestimmungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Danach sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse
sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gezahlt werden, nicht
dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei
sind und sich aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung selbst nichts abweichendes
ergibt. Damit sind die gesetzlich zu übernehmenden Arbeitgeberanteile auch beitragsfrei
in der Sozialversicherung.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, Beitragsanteile, die der Arbeitgeber ohne gesetzliche
Verpflichtung freiwillig übernimmt, sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen.
4
Kranken- und Pflegeversicherung
4.1
Versicherungspflichtig Beschäftigte
Nach § 249 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des versicherungspflichtig Beschäftigten aus dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes; im übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge.
Ab 01.07.2009 beträgt der allgemeine Beitragssatz 14.9 % (7,0 % Arbeitgeber, 7,9 %
Arbeitnehmer).
Für die Pflegeversicherung gilt der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung". Die Bestimmungen der Pflegeversicherung lehnen sich an die der Krankenversicherung an.
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Ab dem 01.01.2005 wurde das Kinderberücksichtigungsgesetz (KiBG) eingeführt. Mit
diesem Gesetz wurde vom Gesetzgeber das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
03.04.2001 umgesetzt. Danach sind Eltern mit Kindern im Beitragsrecht zu entlasten.
Kinderlose haben vom 01.01.2005 an einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 v. H. zu
zahlen. Ausgenommen sind alle Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben sowie alle Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden. Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen, wenn in geeigneter Weise die Elterneigenschaft nachgewiesen
wird.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der hkk-Information „Pflegeversicherung“, die
ebenfalls im Internetauftritt der hkk als Download zur Verfügung steht.
4.2
Geringverdiener
Für Auszubildende (im Rahmen betrieblicher Ausbildung Beschäftigte) mit geringem Arbeitsentgelt (Geringverdiener) hat der Arbeitgeber auch den sonst auf den Arbeitnehmer
entfallenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitrag zur Kranken-, Pflege-,
Renten- und Arbeitslosenversicherung) zu übernehmen. Dies gilt nur, wenn das Arbeitsentgelt 325,- EUR monatlich nicht übersteigt.
Übersicht – Geringverdienergrenze
Zeitraum
monatlicher Betrag
seit August 2003
325,- EUR
April bis Juli 2003
400,- EUR
Januar bis März 2003
325,- EUR
4.2.1 Geringverdiener und Einmalzahlungen
Sofern durch Gewährung einer Sonderzuwendung (z.B. Weihnachtsgeld) die Geringverdienergrenze überschritten wird, muss der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nur bis 325,- EUR allein tragen. Von dem übersteigenden Betrag haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge jeweils zur Hälfte zu tragen.
Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehört auch der Beitrag zur Pflegeversicherung
für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Der Beitragszuschlag ist auch für Geringverdiener zu zahlen, die das 23. Lebensjahr vollendet
haben. Der Beitragszuschlag ist mit beim Beitragssatz zu berücksichtigen, so dass der
Arbeitgeber nicht nur den bisherigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat,
sondern zusätzlich auch den Beitragszuschlag für Kinderlose.
4.2.2 Geringverdiener - Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei Nettolohnzahlung
Sofern Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart haben, gelten
nach § 14 Abs. 2 SGB IV als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden
Beiträge zur Sozialversicherung. Durch Hinzurechnung des vom Arbeitgeber übernommenen Anteils des Arbeitnehmers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird unter Umständen die Geringverdienergrenze überschritten.
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Eine Hinzurechnung von Beitragsanteilen des Arbeitnehmers kommt aber erst dann in
Betracht, wenn das Nettoarbeitsentgelt - zuzüglich eventueller Lohn- und Kirchensteuer
(soweit diese nicht nach einem Pauschsteuersatz erhoben werden) - die Geringverdienergrenze überschreitet. Bis zu dieser Grenze besteht für den Arbeitgeber die gesetzliche
Verpflichtung zur Übernahme der Arbeitnehmerbeitragsanteile, so dass eine Hinzurechnung von Arbeitnehmeranteilen zum Nettoarbeitsentgelt nicht vorzunehmen ist.
4.3
Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt
In der Kranken- und Pflegeversicherung bemessen sich die Beiträge der Auszubildenden
und Praktikanten (vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika) ohne Arbeitsentgelt wie für
pflichtversicherte Studenten. Für die Durchführung der Krankenversicherung ist in diesen
Fällen der Auszubildende bzw. der Praktikant selbst zuständig. Arbeitgeberbeiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung fallen nicht an.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gehören Auszubildende und Praktikanten
ohne Arbeitsentgelt zu den Arbeitnehmern. Da ihnen tatsächlich kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach einem fiktiven monatlichen Arbeitsentgelt von 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2009 = 2.520,00
EUR, alte Bundesländer) nach § 18 SGB IV zu berechnen.
Übersicht – 1 % der monatlichen Bezugsgröße
Kalenderjahr
1 % der monatlichen
Bezugsgröße
2009
25,20 EUR
2008
24,85 EUR
2007
24,50 EUR
2006
24,50 EUR
Da in diesen Sonderfällen das Arbeitsentgelt unter der Geringverdienergrenze liegt, trägt
der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung allein.
5
Freiwillig versicherte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV)
Die Höhe des Zuschusses für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bemisst
sich entsprechend § 257 Abs. 1 SGB V nach der Hälfte des Beitrags, der bei der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre.
Ein Beitragszuschuss kann aber nur gezahlt werden, wenn die Versicherungsfreiheit „...
nur wegen Überschreitens der für die Versicherungspflicht maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze...“ besteht.
Der Anspruch auf den Beitragszuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen ist daran
geknüpft, dass der Beschäftigte nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und freiwillig krankenversichert ist.
Für den Zuschuss zur Pflegeversicherung verlangt die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1
SGB XI dieses Erfordernis formell nicht. Es kommt hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises aber zu keinen Abweichungen zwischen der Kranken- und Pflegeversicherung.
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Ab dem 01.01.2005 haben auch freiwillig versicherte Arbeitnehmer grundsätzlich den
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose zu zahlen. Eine Beteiligung des
Arbeitgebers erfolgt nicht.
5.1
Beschäftigte Beamte und hauptberuflich selbstständig Tätige
Sonstige versicherungsfreie Personen, wie beispielsweise pensionierte Beamte mit Beihilfeanspruch, oder hauptberuflich selbstständig Tätige, die auch sonst in einer dem Grunde
nach versicherungspflichtigen Beschäftigung krankenversicherungsfrei bleiben, haben bei
ausgeübter Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze
keinen Anspruch auf den Beitragszuschuss des Arbeitgebers (Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.3.1994 - Aktenzeichen: 12 RK 37/93).
5.2
Höhe des Zuschusses
In der Mehrzahl der Fälle wird das Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung überschreiten und die Krankenkassen den Höchstbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung erheben. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers
beläuft sich auf die Hälfte dieses Höchstbeitrags vermindert um 0.9 Beitragssatzpunkte
des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze betrug bis zum 31. Dezember 2002 bundeseinheitlich für
alle Arbeitnehmer 75 v.H. der Jahresbeitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung und war identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.
Durch gesetzliche Änderungen wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Wirkung vom
01.01.2003 in eine allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (2009 mtl. 4.050,00 EUR) und
daneben in - für bestimmte privat krankenversicherte Arbeitnehmer - eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (2009 mtl. 3.675,00 EUR) definiert.
Bedingt dadurch, dass die Krankenversicherungspflichtgrenze bei gesetzlich Versicherten
monatlich 4.050,00 EUR beträgt, demgegenüber die monatliche Beitragsbemessungsgrenze jedoch mit 3.675,00 EUR deutlich niedriger liegt, hat die Frage zur Zuschusshöhe
bei Arbeitnehmern, die lediglich auf Grund von Sonderzahlungen freiwillig krankenversichert werden, bei GKV-Versicherten nicht mehr die praktische Bedeutung wie bisher.
Diese Arbeitnehmer haben in den Monaten ohne Sonderzuwendung nur einen Anspruch
auf einen Beitragszuschuss entsprechend ihrem tatsächlichen - unterhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegenden - Arbeitsentgelt
und zwar selbst dann, wenn die Krankenkasse aus Vereinfachungsgründen monatlich
den Höchstbeitrag erhebt.
In den Monaten mit Sonderzuwendung erhalten die betroffenen Arbeitnehmer - unter
Zugrundelegung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (§ 23 a Abs. 3 SGB IV) - einen Beitragszuschuss, der den monatlichen Höchstbeitrag übersteigt, d.h. der Beitragszuschuss für die Vormonate wird nachträglich maximal
bis zur Hälfte des Höchstbeitrags vermindert um 0.9 Beitragssatzpunkte des allgemeinen
Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung aufgestockt.
Muss der Beschäftigte bereits für jeden Monat wegen einer entsprechenden Satzungsregelung seiner Krankenkasse den Höchstbeitrag zahlen und bekommt er im Vorgriff darauf
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- um die aufwendigen "Rückrechnungen" gemäß § 23 a Abs. 3 SGB IV zu vermeiden, in
vielen Fällen von seinem Arbeitgeber von vornherein als Beitragszuschuss den monatlichen Höchstzuschuss – bestehen dagegen keine Bedenken, weil dies im Ergebnis auf
dasselbe hinausläuft.
Nur wenn die Sonderzuwendung früher als im Dezember gezahlt wird, erhält der Arbeitnehmer unter Umständen für den bzw. die auf die Zahlung der Sonderzuwendung folgenden Monats bzw. Monate einen Zuschuss, der geringfügig über dem Betrag liegt, der sich
unter Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsentgelts ergeben würde. Diese "Vereinfachungsregelung" wird jedoch steuerrechtlich nicht als geldwerter Vorteil angesehen.
6
Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV) versicherte Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit sind und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V.
Voraussetzung ist ferner, dass sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind, und für sich und ihre Angehörigen (siehe Punkt 6.1 "Angehörige"), die bei
Versicherungspflicht des Beschäftigten familienversichert (§ 10 SGB V) wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach (siehe Punkt 6.2 „Art nach den Leistungen der Krankenversicherung“) den Leistungen des Sozialgesetzbuches V entsprechen.
Der Arbeitgeber hat für seine privat krankenversicherten Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss zu zahlen. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Betrages der bei Anwendung des
um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und der sich bei
Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahme als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Arbeitnehmer für seine private
Krankenversicherung zu zahlen hat.
Der Höchstzuschuss mit Anspruch auf Krankengeld beträgt danach ab 01.07.2009
257,25 EUR monatlich (vom 01.01. bis 30.06.2009 268,28 EUR monatlich).
Arbeitnehmer, die verpflichtet sind, bei einem privaten Versicherungsunternehmen zur
Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 SGB
XI von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag.
Als Beitragszuschuss ist der Betrag zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung zu zahlen wäre (2009 = 35,83 EUR). Der Zuschuss
ist begrenzt auf die Hälfte des Beitrags, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat.
6.1
Angehörige
Zu den Angehörigen in diesem Sinne gehören
der Ehegatte,
der Lebenspartner (eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft),
die Kinder im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches,
die nach § 10 Abs. 4 SGB V als Kinder geltenden Stiefkinder,
Enkel,
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Pflegekinder sowie
die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Beschäftigten aufgenommenen Kinder.
6.2
Art nach den Leistungen der Krankenversicherung
Der Anspruch auf den Beitragszuschuss besteht nur dann, wenn der private Krankenversicherungsvertrag Leistungen vorsieht, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung entsprechen. Der Versicherungsvertrag mit dem privaten Krankenversicherungsunternehmen muss also mindestens der Art nach Leistungen
bei ambulanter ärztlicher Behandlung,
bei ambulanter zahnärztlicher Behandlung,
Krankenhauspflege und
Krankentagegeld
umfassen. Eine Absicherung des gesamten Leistungskatalogs des Sozialgesetzbuches V
ist aber nicht erforderlich. Sterbegeldversicherungen sind nicht zuschussfähig.
6.3
Prämienrückerstattungen
Das Gesetz sieht eine nachträgliche Berücksichtigung von Prämienrückerstattungen nicht
vor. Der einem privat krankenversicherten Beschäftigten gezahlte Beitragszuschuss ist
daher nicht neu zu berechnen, wenn das Krankenversicherungsunternehmen nach Ablauf
des Versicherungsjahres wegen der Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen
Prämien erstattet.
6.4
Bescheinigung des privaten Versicherungsunternehmens
Die privat krankenversicherten Arbeitnehmer haben dem Arbeitgeber eine Bescheinigung
des Versicherungsunternehmens vorzulegen, in dem die geforderten Voraussetzungen
bestätigt werden.
Der Arbeitgeber hat ab 01.01.2009 den Beitragszuschuss für eine private Krankenversicherung nur zu zahlen, wenn das Versicherungsunternehmen
1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
2. einen Basistarif anbietet,
3. soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif im
Sinne von § 257 Abs. 2a SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung
verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2a SGB V in der bis zum 31.12.2008
geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten,
4. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem
selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
5. vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet,
6. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine
Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die
Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den von 1 bis 6 genannten Voraussetzungen betreibt.
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6.5
Zuschussfähige Versicherungsbeiträge für Familienangehörige
In vielen Fällen sind Arbeitnehmer bei Unternehmen der privaten Krankenversicherung
versichert, deren Familienangehörigen jedoch sind Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem anderen Unternehmen der PKV versichert.
Sind die zu berücksichtigenden Angehörigen ohne Einkommen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten Krankenversicherung versichert und hätten
diese Angehörigen - bei unterstellter Versicherungspflicht des Arbeitnehmers - Anspruch
auf Familienversicherung, so besteht ein Anspruch auf Bezuschussung dieser Beträge,
sofern der gesetzlich vorgeschriebene Höchstbetrag nicht überschritten wird. Dies gilt
auch für Beiträge von Studenten und Praktikanten, die wirtschaftlich vom zuschussberechtigten Arbeitnehmer getragen werden.
Bei der Bezuschussung sind allerdings die Altersgrenzen (18, 23 oder 25 Jahre) und Einkommensgrenzen für Kinder (2009 = 360,- EUR bzw. 400,- EUR bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen) für den Anspruch auf Familienversicherung zu beachten.
Beispiel 1
Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer zahlt für seine private Krankenversicherung einen monatlichen Beitrag von 450,- EUR. Sein 17-jähriger Sohn ist als
Schüler freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und zahlt einen
Monatsbeitrag von 120,12 EUR. Wenn der Vater als Mitglied der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungspflichtig wäre, hätte der Sohn Anspruch auf
Familienversicherung.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen monatlichen Beitragszuschuss von
257,25 EUR.
½ seiner Beiträge (½ von 450,- EUR)
Zuschuss zu den Beiträgen seines Sohnes
Maximal – Höchstzuschuss:
= 225,00 EUR
= 32,25 EUR
= 257,25 EUR
6.6
Altersentlastungstarife
Einige private Krankenversicherungsunternehmen bieten Tarife an, die gegen freiwillige
Zahlung eines Beitragszuschlags eine garantierte Beitragsabsenkung im Alter vorsehen.
Versicherungsbeiträge sind im Rahmen des § 257 Abs. 2 SGB V nur zuschussfähig, soweit diesen Prämien Vertragsleistungen gegenüberstehen, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
Diese Zuschläge werden nicht zur Absicherung des Risikos Krankheit verwendet; sie dienen vielmehr dem Zweck, Kapital anzusparen, um damit im Rentenalter eine Beitragsentlastung zu erreichen und sind nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenversicherung nicht Bestandteil der zuschussfähigen Krankenversicherungsbeiträge.
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6.7
Höchstzuschuss zur PKV
6.7.1 Maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze
Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss bildet das monatliche Arbeitsentgelt. Dabei ist das Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen.
6.7.2 Maßgeblicher Beitragssatz ...
Maßgebend für die Berechnung des Beitragszuschusses ist jeweils der aktuell gültige
allgemeine Beitragssatz der GKV. Für das Kalenderjahr 2009, 2. Halbjahr, gilt daher der
allgemeine Beitragssatz (bei Anspruch auf Krankengeld) von 14,9% (bis 30.06.09 15,5 %)
6.7.3 ... für PKV-versicherte Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld
haben
Für Arbeitnehmer, die bei Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen
Anspruch auf Krankengeld haben (z.B. Altersvollrentner) ist bei der Berechnung des Beitragszuschusses der ermäßigte Beitragssatzes anzusetzen. Der für diesen Personenkreis
anzusetzende Beitragssatz beträgt seit 1. Juli 2009 14,3 % (bis 30.06.09 14,9 %).
6.7.4 PKV-Beitragszuschuss für 2009 – Krankenversicherung
Der Beitragszuschuss für PKV-Versicherte in der Krankenversicherung ab 01.07 2009
beträgt höchstens 257,25 EUR (3.675,00 EUR x 7,0 %).
Für Versicherte der PKV, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, beträgt der Beitragszuschuss ab 01.07.2009 höchstens 246,23 EUR (3.675,00 EUR x 6,7 %).
Begrenzt wird dieser Beitragszuschuss auf die Hälfte des Betrags, den der Arbeitnehmer
für seine private Krankenversicherung aufwendet.
6.7.5 PKV-Beitragszuschuss für 2009 – Pflegeversicherung
Der Höchstzuschuss zur Pflegeversicherung beträgt im Kalenderjahr 2009 35,83 EUR
monatlich (3.675,00 EUR x 0,975 %). Für Beschäftigte im Bundesland Sachsen gelten
Sonderbestimmungen. Wenn Sie zu diesem Thema noch weitere Angaben benötigen,
informieren Sie sich bitte in unserem hkk-Informationsdienst „Pflegeversicherung“.
Privat Krankenversicherte haben auch bei Kinderlosigkeit den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nicht zu zahlen.
6.8
Zahlungszeitraum des Beitragszuschusses
Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, besteht - wie in der GKV - für
Zeiten, für die der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält, kein Anspruch auf den Beitragszuschuss.
Dies bedeutet, dass z.B. für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt sowie bei Beginn und Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats
das Arbeitsentgelt nur unter Zugrundelegung einer entsprechend gekürzten Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden kann.
Etwas anderes gilt lediglich für Zeiten des unbezahlten Urlaubs oder des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit sowie für Zeiten des Arbeitskampfes; in diesen Fällen
sollte - wie in der GKV - der Beitragszuschuss aus dem gezahlten Arbeitsentgelt unter
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Berücksichtigung der (ungekürzten) monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berechnet
werden.
7 Mehrfachbeschäftigte
Um zu vermeiden, dass bei Mehrfachbeschäftigten die von den beteiligten Arbeitgebern
zu zahlenden Beitragsanteile oder Beitragszuschüsse in der Summe die Hälfte der vom
Arbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge übersteigen, sind
die Arbeitgeberanteile bzw. die Beitragszuschüsse anteilig nach dem Verhältnis der Höhe
der jeweiligen Arbeitsentgelte zu ermitteln (§ 22 Abs. 2 SGB IV und § 257 Abs. 1 Satz 2
und Absatz 2 Satz 5 SGB V), sofern die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen in der
Summe der Arbeitsentgelte überschritten werden.
Beispiel 2
Beschäftigung beim Arbeitgeber A bis 31. August 2009; Gehalt monatlich 4.000,EUR, es besteht Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Beschäftigung beim Arbeitgeber B vom 1. August 2009 an; Gehalt monatlich
4.100,- EUR.
Allgem. Beitragssatz 14,9 % (7.9 % Arbeitnehmer- und 7,0% Arbeitgeberanteil).
Für die Höhe der Beitragszuschüsse werden die Arbeitsentgelte im Monat der
Überschneidung (August) anteilmäßig wie folgt auf die jeweilige BBG gekürzt.
Entgelt eines Arbeitgebers X BBG KV/PV
Summe aller Entgelte
Arbeitgeber A:
4.000,- EUR X 3.675,00 EUR
8.100,- EUR
= 1814,81 EUR
Beitragszuschuss:
1.814,82 EUR X 7,0%
= 127,04 EUR
Arbeitgeber B:
4.100,- EUR X 3.675,00 EUR
8.100,- EUR
= 1.860,19 EUR
Beitragszuschuss:
1.860,19 EUR X 7,0 %
=
130,21 EUR
=
257,25 EUR
Summe der Zuschüsse
7.1
Pauschale Beiträge für geringfügige Beschäftigungen
Bereits seit dem 1. April 1999 sind für geringfügig entlohnte Beschäftigungen pauschale
Beiträge zu entrichten.
Zur Krankenversicherung sind, sofern eine gesetzliche Krankenversicherung besteht,
13 % (§ 249 b SGB V - Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung) zu zahlen. Zur Rentenversicherung sind unabhängig vom Krankenversicherungsschutz pauschale Beiträge von 15 % (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI) zu zahlen. Bei diesen pauschalen
Beiträgen handelt es sich um Beitragsanteile des Arbeitgebers. Eine Abwälzung dieser
Beiträge oder Beitragsanteile auf den Arbeitnehmer ist nicht zulässig.
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8
Vorruhestandsgeldbezieher ...
8.1
... in der gesetzlichen Krankenversicherung ...
Nach § 5 Abs. 3 SGB V gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld als beschäftigte Arbeitnehmer. Da sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ist für diesen Personenkreis
der ermäßigte Beitragssatz zu berücksichtigen. Dieser beträgt seit dem 01.07.2009 14,3
%. Der Arbeitgeber trägt für diesen Personenkreis 6,7 %, der Vorruhestandsgeldbezieher
zahlt 7,6 %.
8.1.1 ... bei freiwilliger Versicherung
Freiwillig krankenversicherte Bezieher von Vorruhestandsgeld haben Anspruch auf einen
Beitragszuschuss zu ihren freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen.
Sie haben nach § 257 Abs. 3 SGB V gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes
Verpflichteten Anspruch auf einen Beitragszuschuss, wenn ein solcher Anspruch bereits
unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen bestanden hat.
Als Zuschuss ist die Hälfte des Beitrags zu zahlen, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld als krankenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu zahlen hätte.
8.2
... bei privater Krankenversicherung
Die gesetzlichen Bestimmungen (§ 257 Abs. 4 SGB V) sehen vor, dass bei der Berechnung des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Bezieher von Vorruhestandsgeld als Beitragssatz neun Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes zugrunde gelegt werden. Dieser auf eine Stelle nach dem Komma gerundete Beitragssatz beläuft sich seit
dem 01.07.2009 auf 13,4 % (entsprechend 246,23 EUR).
Wie schon unter. 6.7.5 aufgeführt, ist von privat Krankenversicherten der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung nicht zu entrichten.
9 Beitragszuschuss für Bezieher von Kurzarbeitergeld
Für Bezieher von Kurzarbeitergeld gelten besondere beitragsrechtliche Vorschriften. Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte unserem hkk-Informationsdienst Kurzarbeitergeld: Berechnung der Beiträge.
10 Arbeitgeberanteile zu Beiträgen der Rentenversicherung
Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
tragen die Beiträge zur Rentenversicherung jeweils zur Hälfte (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB
VI).
Für Arbeitnehmer, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, gelten besondere steuerrechtliche Vorschriften (§ 3 Nr. 62 EStG). Die Steuerfreiheit dieser Zuschüsse beschränkt sich im Grundsatz auf den Betrag, den der Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzuwenden hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wäre.
Steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nr.
62 EStG liegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist.
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11 Arbeitgeberanteile zu Beiträgen der Arbeitslosenversicherung
Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
tragen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung jeweils zur Hälfte (§ 346 SGB III).
12
Verwendungsnachweis der Beiträge für die Lohnunterlagen
Soweit der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse unmittelbar an den Arbeitnehmer, der privat krankenversichert ist, auszahlt, hat der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über die tatsächlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres
nachzuweisen. Diese Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als Unterlage zum Lohnkonto zu
nehmen.
Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer ist ein Verwendungsnachweis der Beiträge nach den Lohnsteuer-Richtlinien nicht erforderlich.
12.1
Zuständige Rechtsinstanz bei Streit über den Beitragszuschuss des Arbeitgebers
Für Streitigkeiten über den Anspruch auf den Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 SGB V sowie zum Pflegeversicherungsbeitrag nach §
61 SGB XI sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und nicht die der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig (Bundesarbeitsgericht vom 21.1.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 695/01).
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