Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 - EUR-Lex
Transcription
Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 - EUR-Lex
20.4.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 114/35 Gegenstand Klagegründe und wesentliche Argumente Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2010, das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ISM/2010/C05/004/0C über einen Mehrfachrahmenvertrag für Bau-, Renovierungs- und Unterhal tungsarbeiten an Gebäuden und Infrastrukturanlagen am Standort Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäi schen Kommission eingereichte Angebot abzulehnen, der Ent scheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, und der Bekanntmachung des Auftrags sowie Klage auf Schadensersatz Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend. Tenor — Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und die Art. 4 ff. der Verordnung verstoßen, da sie im Wesentlichen ein förmliches Prüfverfahren durchgeführt habe, ohne dessen formelle Anforderungen einzuhalten, und habe damit den Klägern/Beschwerdeführern sowie weiteren betroffenen Par teien ihr Recht auf Anhörung genommen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Castiglioni Srl trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. Erster Klagegrund: Verstoß gegen das in Art. 108 Abs. 2 AEUV niedergelegte Recht der Kläger auf Anhörung, dadurch dass die Kommission kein förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 4 Abs. 4, Art. 6 und Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 eröffnet habe, was einen Ermessensmissbrauch darstelle. — Hilfsweise seien ihre Rechte darauf, an der Sache während des Vorprüfverfahrens beteiligt zu werden, verletzt worden. (1) ABl. C 55 vom 19.2.2011. Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 — Club Hotel Loutraki u. a./Kommission (Rechtssache T-57/13) (2013/C 114/57) Verfahrenssprache: Englisch Parteien Kläger: Club Hotel Loutraki (Loutraki, Griechenland); Vivere Entertainment AE (Athen, Griechenland), Theros International Gaming, Inc. (Patras, Griechenland), Elliniko Casino Kerkyras (Athen), Casino Rodos (Rhodos, Griechenland) und Porto Carras AE (Alimos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas) Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und das Recht der Kläger auf eine gute Verwaltung gemäß den Art. 296 AEUV und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. — Die angefochtene Entscheidung bringe dadurch, dass in ihr alle entscheidenden wirtschaftlichen Daten und Zahlen weg gelassen seien, die Argumentation der Kommission nicht so klar und eindeutig zum Ausdruck, dass die Kläger ihr die Gründe entnehmen könnten, die zu der Feststellung geführt hätten, dass die fraglichen Maßnahmen keine staatliche Bei hilfe darstellten. Diese Mängel könnten nicht unter Hinweis auf die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gerechtfertigt werden. — Die Kläger bestreiten auch den vertraulichen Charakter der entscheidenden wirtschaftlichen Größen. Beklagte: Europäische Kommission Anträge Die Kläger beantragen, — die Entscheidung COMP F3/MC/erg*2012/127386 der Kom mission vom 29. November 2012 für nichtig zu erklären, mit der die Beschwerde der Kläger vom 4. April 2012 gegen die staatliche Beihilfe, die dem OPAP vom griechischen Staat gewährt worden sein soll, zurückgewiesen wurde; — der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht der Kläger auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 6 der Europäi schen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 47 der Charta der Grund rechte der Europäischen Union. — Das Recht der Kläger auf effektiven gerichtlichen Rechts schutz sei aus denselben Gründen verletzt, die unter dem zweiten Klagegrund angeführt worden seien. Die Kläger hät ten Schwierigkeiten, den wesentlichen Inhalt der angefoch tenen Entscheidung unmittelbar in Frage zu stellen, da sie ihr in keiner Weise die dahinter stehende Argumentation entnehmen könnten, die einzig und allein auf wirtschaftliche Daten gestützt sei, die allesamt nicht mitgeteilt seien. C 114/36 DE Amtsblatt der Europäischen Union Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Fest stellung der Übereinstimmung mit dem VLT Agreement mit Anhang und der Schlussfolgerung, dass diese dem OPAP keinen wirtschaftlichen Vorteil gewährten. — Die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile, eine formelle Vo raussetzung für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, sei in einem abgesonderten Markt zu beurteilen und nicht nach gemeinsamer Prüfung mit anderen ähnlichen Maßnahmen, die demselben Empfänger, aber in einem anderen Markt gewährt würden, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Markt mit dem erstgenannten vergleichbar sei. Andernfalls wäre der Wettbewerbsschutz höchst unvollkommen. — Jedenfalls dürfe eine solche gemeinsame Beurteilung nicht bei Maßnahmen vorgenommen werden, die in unterschied lichen Zeiträumen anzuwenden seien. Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 — Club Hotel Loutraki u. a./Kommission 20.4.2013 — Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und die Art. 4 ff. der Verordnung verstoßen, da sie im Wesentlichen ein förmliches Prüfverfahren durchgeführt habe, ohne dessen formelle Anforderungen einzuhalten, und habe damit den Klägern/Beschwerdeführern sowie weiteren betroffenen Par teien ihr Recht auf Anhörung genommen. Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und das Recht der Kläger auf eine gute Verwaltung gemäß den Art. 296 AEUV und 41 der Charta der Grundrechte der Europäi schen Union. — Die angefochtene Entscheidung bringe dadurch, dass in ihr alle entscheidenden wirtschaftlichen Daten und Zahlen weg gelassen seien, die Argumentation der Kommission nicht so klar und eindeutig zum Ausdruck, dass die Kläger ihr die Gründe entnehmen könnten, die zu der Feststellung geführt hätten, dass die fraglichen Maßnahmen keine staatliche Bei hilfe darstellten. Diese Mängel könnten nicht unter Hinweis auf die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ge rechtfertigt werden. (Rechtssache T-58/13) (2013/C 114/58) Verfahrenssprache: Englisch — Die Kläger bestreiten auch den vertraulichen Charakter der entscheidenden wirtschaftlichen Größen. Parteien Kläger: Club Hotel Loutraki (Loutraki, Griechenland)); Vivere Entertainment AE (Athen, Griechenland), Theros International Gaming, Inc. (Patras, Griechenland), Elliniko Casino Kerkyras (Athen), Casino Rodos (Rhodos, Griechenland), Porto Carras AE (Alimos, Griechenland) und Kazino Aigaiou AE (Syros, Grie chenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas) Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht der Kläger auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 6 der Europäi schen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 47 der Charta der Grund rechte der Europäischen Union. Beklagte: Europäische Kommission — Das Recht der Kläger auf effektiven gerichtlichen Rechts schutz sei aus denselben Gründen verletzt, die unter dem zweiten Klagegrund angeführten worden seien. Die Kläger hätten Schwierigkeiten, den wesentlichen Inhalt der ange fochtenen Entscheidung unmittelbar in Frage zu stellen, da sie ihr in keiner Weise die dahinter stehende Argumentation entnehmen könnten, die einzig und allein auf wirtschaftliche Daten gestützt sei, die allesamt nicht mitgeteilt seien. Anträge Die Kläger beantragen, — die Entscheidung C(2012) 6777 final der Kommission vom 3. Oktober 2012 über die staatliche Beihilfe SA/33988 (2011/N) für nichtig zu erklären; — der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Fest stellung der Übereinstimmung mit dem VLT Agreement mit Anhang und der Schlussfolgerung, dass diese dem OPAP keinen wirtschaftlichen Vorteil gewährten. Klagegründe und wesentliche Argumente Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend. Erster Klagegrund: Verstoß gegen das in Art. 108 Abs. 2 AEUV niedergelegte Recht der Kläger auf Anhörung, dadurch dass die Kommission kein förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 4 Abs. 4, Art. 6 und Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 eröffnet habe, was einen Ermessensmissbrauch darstelle. — Die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile, eine formelle Vo raussetzung für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, sei in einem gesonderten Markt zu beurteilen und nicht nach gemeinsamer Prüfung mit anderen ähnlichen Maßnahmen, die demselben Empfänger, aber in einem anderen Markt gewährt würden, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Markt mit dem erstgenannten vergleichbar sei. Andernfalls wäre der Wettbewerbsschutz höchst unvollkommen.