Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 - EUR-Lex

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Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 - EUR-Lex
20.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 114/35
Gegenstand
Klagegründe und wesentliche Argumente
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission
vom 29. Oktober 2010, das von der Klägerin im Rahmen des
Ausschreibungsverfahrens ISM/2010/C05/004/0C über einen
Mehrfachrahmenvertrag für Bau-, Renovierungs- und Unterhal­
tungsarbeiten an Gebäuden und Infrastrukturanlagen am
Standort Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäi­
schen Kommission eingereichte Angebot abzulehnen, der Ent­
scheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben,
und der Bekanntmachung des Auftrags sowie Klage auf
Schadensersatz
Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe
geltend.
Tenor
— Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und die
Art. 4 ff. der Verordnung verstoßen, da sie im Wesentlichen
ein förmliches Prüfverfahren durchgeführt habe, ohne dessen
formelle Anforderungen einzuhalten, und habe damit den
Klägern/Beschwerdeführern sowie weiteren betroffenen Par­
teien ihr Recht auf Anhörung genommen.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Castiglioni Srl trägt die Kosten einschließlich der Kosten des
Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen das in Art. 108 Abs. 2 AEUV
niedergelegte Recht der Kläger auf Anhörung, dadurch dass die
Kommission kein förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 4 Abs. 4,
Art. 6 und Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 eröffnet habe,
was einen Ermessensmissbrauch darstelle.
— Hilfsweise seien ihre Rechte darauf, an der Sache während
des Vorprüfverfahrens beteiligt zu werden, verletzt worden.
(1) ABl. C 55 vom 19.2.2011.
Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 — Club Hotel
Loutraki u. a./Kommission
(Rechtssache T-57/13)
(2013/C 114/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Club Hotel Loutraki (Loutraki, Griechenland); Vivere
Entertainment AE (Athen, Griechenland), Theros International
Gaming, Inc. (Patras, Griechenland), Elliniko Casino Kerkyras
(Athen), Casino Rodos (Rhodos, Griechenland) und Porto
Carras AE (Alimos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt S. Pappas)
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht
und das Recht der Kläger auf eine gute Verwaltung gemäß
den Art. 296 AEUV und 41 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union.
— Die angefochtene Entscheidung bringe dadurch, dass in ihr
alle entscheidenden wirtschaftlichen Daten und Zahlen weg­
gelassen seien, die Argumentation der Kommission nicht so
klar und eindeutig zum Ausdruck, dass die Kläger ihr die
Gründe entnehmen könnten, die zu der Feststellung geführt
hätten, dass die fraglichen Maßnahmen keine staatliche Bei­
hilfe darstellten. Diese Mängel könnten nicht unter Hinweis
auf die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
gerechtfertigt werden.
— Die Kläger bestreiten auch den vertraulichen Charakter der
entscheidenden wirtschaftlichen Größen.
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— die Entscheidung COMP F3/MC/erg*2012/127386 der Kom­
mission vom 29. November 2012 für nichtig zu erklären,
mit der die Beschwerde der Kläger vom 4. April 2012 gegen
die staatliche Beihilfe, die dem OPAP vom griechischen Staat
gewährt worden sein soll, zurückgewiesen wurde;
— der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht der Kläger auf
effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 6 der Europäi­
schen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der
Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 47 der Charta der Grund­
rechte der Europäischen Union.
— Das Recht der Kläger auf effektiven gerichtlichen Rechts­
schutz sei aus denselben Gründen verletzt, die unter dem
zweiten Klagegrund angeführt worden seien. Die Kläger hät­
ten Schwierigkeiten, den wesentlichen Inhalt der angefoch­
tenen Entscheidung unmittelbar in Frage zu stellen, da sie
ihr in keiner Weise die dahinter stehende Argumentation
entnehmen könnten, die einzig und allein auf wirtschaftliche
Daten gestützt sei, die allesamt nicht mitgeteilt seien.
C 114/36
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Fest­
stellung der Übereinstimmung mit dem VLT Agreement mit
Anhang und der Schlussfolgerung, dass diese dem OPAP keinen
wirtschaftlichen Vorteil gewährten.
— Die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile, eine formelle Vo­
raussetzung für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, sei
in einem abgesonderten Markt zu beurteilen und nicht nach
gemeinsamer Prüfung mit anderen ähnlichen Maßnahmen,
die demselben Empfänger, aber in einem anderen Markt
gewährt würden, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Markt
mit dem erstgenannten vergleichbar sei. Andernfalls wäre
der Wettbewerbsschutz höchst unvollkommen.
— Jedenfalls dürfe eine solche gemeinsame Beurteilung nicht
bei Maßnahmen vorgenommen werden, die in unterschied­
lichen Zeiträumen anzuwenden seien.
Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 — Club Hotel
Loutraki u. a./Kommission
20.4.2013
— Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und die
Art. 4 ff. der Verordnung verstoßen, da sie im Wesentlichen
ein förmliches Prüfverfahren durchgeführt habe, ohne dessen
formelle Anforderungen einzuhalten, und habe damit den
Klägern/Beschwerdeführern sowie weiteren betroffenen Par­
teien ihr Recht auf Anhörung genommen.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und
das Recht der Kläger auf eine gute Verwaltung gemäß den Art.
296 AEUV und 41 der Charta der Grundrechte der Europäi­
schen Union.
— Die angefochtene Entscheidung bringe dadurch, dass in ihr
alle entscheidenden wirtschaftlichen Daten und Zahlen weg­
gelassen seien, die Argumentation der Kommission nicht so
klar und eindeutig zum Ausdruck, dass die Kläger ihr die
Gründe entnehmen könnten, die zu der Feststellung geführt
hätten, dass die fraglichen Maßnahmen keine staatliche Bei­
hilfe darstellten. Diese Mängel könnten nicht unter Hinweis
auf die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ge­
rechtfertigt werden.
(Rechtssache T-58/13)
(2013/C 114/58)
Verfahrenssprache: Englisch
— Die Kläger bestreiten auch den vertraulichen Charakter der
entscheidenden wirtschaftlichen Größen.
Parteien
Kläger: Club Hotel Loutraki (Loutraki, Griechenland)); Vivere
Entertainment AE (Athen, Griechenland), Theros International
Gaming, Inc. (Patras, Griechenland), Elliniko Casino Kerkyras
(Athen), Casino Rodos (Rhodos, Griechenland), Porto Carras
AE (Alimos, Griechenland) und Kazino Aigaiou AE (Syros, Grie­
chenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht der Kläger auf
effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 6 der Europäi­
schen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der
Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 47 der Charta der Grund­
rechte der Europäischen Union.
Beklagte: Europäische Kommission
— Das Recht der Kläger auf effektiven gerichtlichen Rechts­
schutz sei aus denselben Gründen verletzt, die unter dem
zweiten Klagegrund angeführten worden seien. Die Kläger
hätten Schwierigkeiten, den wesentlichen Inhalt der ange­
fochtenen Entscheidung unmittelbar in Frage zu stellen, da
sie ihr in keiner Weise die dahinter stehende Argumentation
entnehmen könnten, die einzig und allein auf wirtschaftliche
Daten gestützt sei, die allesamt nicht mitgeteilt seien.
Anträge
Die Kläger beantragen,
— die Entscheidung C(2012) 6777 final der Kommission vom
3. Oktober 2012 über die staatliche Beihilfe SA/33988
(2011/N) für nichtig zu erklären;
— der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Fest­
stellung der Übereinstimmung mit dem VLT Agreement mit
Anhang und der Schlussfolgerung, dass diese dem OPAP keinen
wirtschaftlichen Vorteil gewährten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe
geltend.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen das in Art. 108 Abs. 2 AEUV
niedergelegte Recht der Kläger auf Anhörung, dadurch dass die
Kommission kein förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 4 Abs. 4,
Art. 6 und Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 eröffnet habe,
was einen Ermessensmissbrauch darstelle.
— Die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile, eine formelle Vo­
raussetzung für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, sei
in einem gesonderten Markt zu beurteilen und nicht nach
gemeinsamer Prüfung mit anderen ähnlichen Maßnahmen,
die demselben Empfänger, aber in einem anderen Markt
gewährt würden, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Markt
mit dem erstgenannten vergleichbar sei. Andernfalls wäre
der Wettbewerbsschutz höchst unvollkommen.