Logistikrichtlinien

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Logistikrichtlinien
REHAU LOGISTIKRICHTLINIE
FÜR ZUKAUFTEILE/AUTOMOTIVE
Ausgabe 2
Stand 07/2016
Es gilt die jeweils aktuellste Fassung, zu finden unter http://www.rehau.ch/logrl
www.rehau.com
Bau
Automotive
Industrie
REHAU Logistikrichtlinie für Zukaufteile/Automotive
Inhalt
1 Allgemeines ............................................................................................................................................ 6
1.1 Ziel und Gültigkeit der Richtlinie ......................................................................................................... 6
1.2 Ansprechpartner ............................................................................................................................... 6
1.3 Allgemeine Anforderungen an den Lieferanten .................................................................................... 6
1.3.1 Meldepflicht ............................................................................................................................... 7
1.3.2 Organisation .............................................................................................................................. 7
2 Verpackung............................................................................................................................................. 8
2.1 Allgemeine Anforderungen................................................................................................................. 8
2.2 Definition zulässiger Materialien, Verpackungshöhen und Maximalgewicht ............................................. 9
2.3 Einweg und Mehrwegverpackungen ................................................................................................... 9
2.3.1 Vorserie................................................................................................................................... 10
2.3.2 Serie ....................................................................................................................................... 11
2.3.3 Ausweichverpackung ................................................................................................................ 11
2.3.4 Sonderladungsträger ................................................................................................................ 11
2.4 Schutz- und Transportfunktion.......................................................................................................... 12
2.5 Zulässigkeit Mischladungsträger ....................................................................................................... 13
2.6 Überseeverpackung ........................................................................................................................ 13
3 Warenbegleitpapiere und Kennzeichnung ................................................................................................ 13
3.1 Frachtbrief ...................................................................................................................................... 13
3.2 Lieferschein .................................................................................................................................... 14
3.3 Rechnung ...................................................................................................................................... 14
3.4 Die Kennzeichnung ......................................................................................................................... 14
3.4.1 Beispiele für Anbringung der Kennzeichnungen .......................................................................... 15
3.4.2 Kennzeichnung in Europa und Südafrika .................................................................................... 17
3.4.3 Kennzeichnung Welt ................................................................................................................. 17
4 Ladungsträgermanagement .................................................................................................................... 17
4.1 Vorgaben REHAU ........................................................................................................................... 17
4.2 Behälterkonto/Bestandsführung........................................................................................................ 18
4.3 Management der Behälter nach EOP ................................................................................................ 18
5 DFÜ/ EDI .............................................................................................................................................. 19
5.1 Kommunikationswege ..................................................................................................................... 19
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5.2 REHAU EDI Parameter ................................................................................................................... 19
6 Transporte ............................................................................................................................................ 19
6.1 Allgemein ....................................................................................................................................... 19
6.2 Ladungssicherung........................................................................................................................... 19
7 Zollabwicklung....................................................................................................................................... 20
7.1 Abwicklung bei Incoterm 2010 – FCA................................................................................................ 20
7.2 Abwicklung bei Incoterm 2010 – DAP ............................................................................................... 22
8 Angebotsphase ..................................................................................................................................... 23
9 Rollierende Bedarfs- und Abrufplanung.................................................................................................... 23
9.1 Grundsätzliches Vorgehen ............................................................................................................... 23
9.2 Lieferabrufbestätigung ..................................................................................................................... 24
9.3 Liefermenge der einzelnen Abrufe / Lieferrhythmus ............................................................................ 24
9.4 Lieferfrist ........................................................................................................................................ 25
10 VMI / Konsignationslager ...................................................................................................................... 25
10.1 VMI .............................................................................................................................................. 25
10.2 Konsignation................................................................................................................................. 25
11 Notfallkonzept...................................................................................................................................... 25
12 Kostenfolgen bei Verstößen .................................................................................................................. 26
13 Gültigkeit............................................................................................................................................. 28
14 Anlagen .............................................................................................................................................. 28
15 Akzeptanz ........................................................................................................................................... 29
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Abkürzungsverzeichnis
BPO
Blanket Purchase Order
DFÜ
Datenfernübertragung
EDI
Electronic Data Interchange
ETD
Ersatzteildienst
EU-Gibo
Euro-Gitterbox
ISPM 15
Internationale Standard Phytosanitärer Maßnahmen, Nr. 15, gemäß der Empfehlung der
International Plant Protection Convention (IPPC)
KLT
Kleinladungsträger
LKW
Lastkraftwagen
LT
Ladungsträger
MRN
Movement Reference Number
NAFTA
North American Free Trade Agreement
SLB
Sendungs-Ladungs-Bezugsnummer
VDA
Verband der Automobilindustrie e.V.
VE
Verpackungseinheit
VMI
Vendor managed inventory
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Definitionen
Angebot
Das Angebot basiert auf der zuvor durch die Einkaufszentrale zugestellten
Anfrage. Für Setzteillieferanten ist dies mit dem Preisabschluss gleichzusetzen.
Behälter
Genormtes, dauerhaftes Transportgefäß, das leicht zu be- und entladen,
sicher zu verschließen und zwischen verschiedenen Transportmitteln als Ladeeinheit umzuschlagen ist.
Einwegverpackung
Verpackung, die nur einmal verwendet wird.
Kleinladungsträger (KLT)
Kleine Ladungsträger, die nur mit Hilfe von Ladehilfsmitteln (z.B. Palette) eine
Ladeeinheit bilden und befördert werden können
= Verpackungseinheit.
Ladeeinheit
Eine Ladeeinheit ist die Einheit, die befördert und gelagert wird. Eine Ladeeinheit kann aus einem Ladungsträger bestehen oder ist eine Kombination
aus kleinen Ladungsträgern und Ladehilfsmitteln.
Ladehilfsmittel
Ladehilfsmittel dienen der Bildung von Ladeeinheiten, wenn die Ladungsträger im Einzelnen nicht beförderungsfähig sind (z.B. Paletten, Abschlussdeckel etc.).
Ladungsträger
Der Ladungsträger umschließt das Produkt, z.B. Palette, Gitterbox, Faltboxen, Raubox.
Mehrwegverpackung
Verpackung die mehrmals verwendet werden kann.
Sonderladungsträger
Artikelspezifische Ladungsträger, die nur für den Einsatz eines speziellen
Produktes/Materials eingesetzt werden.
Verpackung
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Überbegriff für alle Verpackungselemente.
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1 Allgemeines
1.1 Ziel und Gültigkeit der Richtlinie
Der Lieferant soll über die logistischen Anforderungen des Kunden REHAU detailliert informiert werden. Ziel soll
es sein reibungslose Abläufe zu organisieren, die Beziehung zwischen den Partnern zu stärken und Kosten zu
minimieren. Die Richtlinie ist weltweit für alle Lieferanten und Anlieferungen gültig. Soweit möglich wurden länderspezifische Anforderungen bei der Erstellung dieser Richtlinie berücksichtigt. Dies z.B. für abweichende Vorgaben der Etikettierung für Sendungen innerhalb der USA/NAFTA. Mit der Übersendung des Angebotes verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung der REHAU Logistikanforderungen.
1.2 Ansprechpartner
Bei allgemeinen Fragen zur Logistikrichtlinie wenden Sie sich bitte an
die Einkaufszentrale in Muri, Schweiz:
Herr Berger
Tel.: +41 31 950 3407
[email protected]
oder an die Logistikplanung in Rehau, Deutschland:
Herr Straßer
Tel.: +49 9283 77 1686
[email protected]
Den jeweiligen projektspezifischen Logistikplaner entnehmen Sie bitte der jeweiligen Anfrageunterlage.
1.3 Allgemeine Anforderungen an den Lieferanten
Die Logistik ist als Wettbewerbsfaktor ein wichtiger Schlüssel für den wirtschaftlichen Erfolg. Entsprechend ist es
für REHAU ein Selbstverständnis mit den Zulieferern zuverlässige und effiziente Logistikprozesse aufzubauen
und zu optimieren. REHAU verfolgt das Ziel, dass die Ware mit der richtigen Menge, den richtigen Kosten, in der
richtigen Art und Qualität zur richtigen Zeit am richtigen Ort und Empfänger ist. Aus diesem Grund ist es für
REHAU von Bedeutung, dass die Logistik bei den Partnern und deren Lieferkette nach standardisierten Grundprinzipien konzipiert ist. Die Kommunikation zwischen dem Lieferanten und REHAU stellt hierfür die Basis einer
funktionierenden Zusammenarbeit dar.
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1.3.1 Meldepflicht
Will der Lieferant an den unten aufgeführten Punkten Änderungen durchführen, so muss dies zeitnah bei den
unter Kapitel 1.2 genannten Ansprechpartnern angezeigt werden. Teilweise kann dies einen erneuten Freigabeprozess seitens REHAU bedeuten.

Änderungen festgelegter Lieferzeiten, -termine, -fristen oder –abfolgen.

Änderung des Produktionsstandortes oder des Versandwerkes.

IT-Systemwechsel.

Änderungen betrieblicher Logistikstrukturen.

Änderungen am Produkt und/oder der Verpackung.
1.3.2 Organisation
Der Lieferant muss dafür sorgen, dass:

eigenständig und ohne weitere Aufforderung ein detaillierter Terminplan mit allen für die Projektabwicklung wesentlichen Meilensteinen zur Umsetzung der geforderten Termine erstellt wird. Der Lieferant ist
verantwortlich für die Aktualisierung und den Informationsfluss.

mindestens ein Ansprechpartner für technische Belange und Qualitätsfragen sowie eine zuständige Vertretung benannt ist, welche entscheidungsbefugt und zu den Geschäftszeiten jederzeit erreichbar sind.
Auf Anforderung REHAU ist ein Projektteam mit Projektmitgliedern für alle relevanten Bereiche zu benennen.

für Sonderaktionen außerhalb der Geschäftszeiten ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung
steht und dessen Erreichbarkeit sichergestellt ist.

zwischen dem Lieferanten und dem zuständigen REHAU Ansprechpartner eine regelmäßige, schriftliche Berichterstattung vorgenommen werden kann, die mindestens bis zur Serienfreigabe durch REHAU
beibehalten wird.

sämtliche Kommunikation mit REHAU in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen hat.

der Datenaustausch zwischen beiden Partnern elektronisch stattfinden kann (siehe auch Kapitel 5
DFÜ/EDI).

die geplanten Bedarfe von REHAU abgesichert sind.
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2 Verpackung
2.1 Allgemeine Anforderungen
REHAU legt Wert darauf, dass bei der Auswahl einer geeigneten Verpackung folgende Punkte berücksichtigt
werden:

Schutz der Teile

Kosten für die Verpackung und Handling

Arbeits- und Umweltschutz

Lagerfähigkeit

Lade- und Transportfähigkeit

Hohe Packungsdichte
Der Lieferant hat die Verpackungsentwicklung eigenverantwortlich durchzuführen. Die Verpackung ist so zu entwickeln, dass die Artikel in qualitativ einwandfreiem Zustand im gesamten Prozess verarbeitet werden können.
Dabei sind sämtliche, länderspezifische Vorschriften im Abgangs-, Transit- und Bestimmungsland einzuhalten
und die eingesetzten Transportmittel (LKW, Überseecontainer) optimal auszulasten.
Wenn ein Produkt zu verschiedenen REHAU Werken (z.B. nach Deutschland und USA) geliefert wird, dann behält REHAU sich das Recht vor den Lieferanten aufzufordern verschiedene Verpackungen zur Belieferung der
jeweiligen Werke zu verwenden.
Der Lieferant stellt sicher, dass in seinen angebotenen Kosten für jeden in der Anfrage genannten REHAU
Standort zur Verpackungsfreigabe eine Musterbehältervorstellung inklusive Teilen vorgesehen ist.
REHAU unterscheidet bei der Verpackung von Zukaufteilen zwischen einer Konzeptfreigabe, die auch auf Basis
einer Präsentation erfolgen kann und der Verpackungsfreigabe, die ausschließlich auf Basis einer Musterverpackung inklusive Teilen erfolgt.
Die Musterverpackung ist in Abstimmung mit dem Logistikplaner bei REHAU vorzustellen und die Verpackungsfreigabe einzuholen.
Sollte ein Teil in verschiedene REHAU Standorte einfließen, so kann dies ggfs. auch eine separate Musterverpackungen pro Standort bedeuten. Entsprechend dem jeweils separat abgestimmten Projektterminplan ist die Verpackung dem Projekt rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Erst die Verpackungsfreigabe berechtigt den Lieferanten zur Beschaffung der Verpackung für die Serienabwicklung.

Der Lieferant hat unaufgefordert den Nachweis für die durch REHAU bezahlten Behälter zu erbringen.
Die Verpackungen für die Werke von REHAU müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese werden in den
nächsten Kapiteln genauer definiert Die Verantwortung der qualitativen Eignung der Verpackung liegt auch nach
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deren Freigabe durch REHAU weiterhin beim Lieferanten. REHAU behält sich das Recht vor in Abstimmung mit
dem Lieferanten oder aus begründetem Anlass Behälterumstellungen durchzuführen.
Sollte der Lieferant gegen getroffene Vereinbarung verstoßen, so behält sich REHAU vor die daraus entstehenden Aufwendungen dem Lieferanten zu belasten. Weiteres wird dazu im Kapitel 12 „Kostenfolgen bei Verstößen“
geregelt.
2.2 Definition zulässiger Materialien, Verpackungshöhen und Maximalgewicht
Maßgebend ist das Dokument „Anforderungskatalog Verpackungen“ (Anlage 1). Es gelten vorrangig in jedem Fall
die gesetzlichen Bestimmungen des Empfängerlandes.
Verpackungshöhen/Maximalgewicht:
Die maximal zulässige Gesamthöhe einer Ladeeinheit beträgt 1.000 mm. Diese ist unbedingt einzuhalten, gilt
jedoch nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Vergaben. Gültig ab Anfrage für Neuprojekte!
REHAU ist es wichtig die Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen strikt einzuhalten. Unabhängig vom Verpackungstyp (Einweg- oder Mehrwegverpackung) sind folgende, maximal zulässige Bruttogewichte zu beachten:

Einzelverpackung/ KLT

Ladeeinheit/ Palette
max. 15 kg
max. 1.000 kg
Diese Vorgaben sind unbedingt einzuhalten. Abweichungen müssen mit dem zuständigen Logistikplaner von
REHAU abgestimmt und können erst nach dessen schriftlicher Freigabe umgesetzt werden.
2.3 Einweg und Mehrwegverpackungen
Für jedes neu zu liefernde Produkt ist in Abstimmung mit REHAU eine geeignete Verpackung festzulegen. Der
Einsatz von Einweg- und Mehrwegbehältern erfolgt nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und richtet sich nach
dem Ort des tatsächlichen Produktionswerkes und der Entfernung zwischen den Standorten.
Einwegverpackungen müssen recyclingfähig und ohne Aufwand zu entsorgen sein, denn diese werden nicht
zurückgeliefert. Aufbau und Abmessungen der KLTs und Ladeeinheiten können dem aktuellen „Anforderungskatalog Verpackungen“ (Anlage 1) entnommen werden, in welchem auch weitere, zulässige Standardverpackungen
für die REHAU Werke aufgelistet sind. Abweichungen hiervon sind mit dem zuständigen REHAU Logistikplaner
abzustimmen.
Schäden an der Ware, die aufgrund einer ungenügenden Auslegung der Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des Lieferanten. Als oberste Priorität gilt die reibungslose Versorgung der REHAU Werke und somit die
rechtzeitige Versorgung der REHAU Kunden mit den Produkten. Weiteres wird dazu im Kapitel 12 „Kostenfolgen
bei Verstößen“ geregelt.
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Bei Mehrwegbehältern muss berücksichtigt werden, dass:

diese vollständig zu entleeren und leicht zu reinigen sind.

sie poolfähig sind, siehe Anlage 1 „Anforderungskatalog Verpackungen“.

Reparaturen, Ersatzbeschaffungen und damit verbundene Aufwendungen generell zu Lasten des
Verursachers gehen. Ist keine verursachergerechte Zuordnung möglich, werden die Kosten für Reparaturen oder damit verbundene Aufwendungen im Verhältnis 50:50 zwischen REHAU und dem
Lieferanten aufgeteilt.

Ersatzbehälter und ggf. deren Inlays zu 100 % des Wiederbeschaffungswertes verrechnet werden.
Diese Regelung gilt für Mehrwegbehälter, die im Eigentum von REHAU stehen, sowie für Leergut
von Dritten, welches durch den Lieferanten nicht mehr zurückgesandt werden kann.

Behälter, die nicht im Eigentum vom Lieferanten stehen, nur mit schriftlicher Freigabe des zuständigen Logistikplaners von REHAU verschrottet werden dürfen.

für Nachserien- und ETD-Bedarfe der Lieferant für die Zwischenlagerung von Behältern in ausreichender Menge verpflichtet ist. Die Anzahl ist mit dem zuständigen Logistikplaner von REHAU abzustimmen.
Weiterhin muss beachtet werden, dass für die Lieferung von ESD gefährdeten Bauteilen ein ESD-fähiger Ladungsträger eingesetzt werden muss.
Bei der Auslegung der Verpackung ist darauf zu achten, dass eine weitere Umverpackung von Einzelteilen vermieden wird. Es soll eine direkte Entnahme aus der Verpackung ohne weiteren Auspackvorgang ermöglicht werden.
Der Lieferant hat sicherzustellen, dass das Leergut für oberflächenkritische Sichtteile sowie elektronischer Komponenten mindestens unter Dach gelagert und folglich nicht der Witterung ausgesetzt wird. In den Verpackungskosten enthalten sind Kosten für Reinigung, Wartung und Instandhaltung. Der entsprechende Umlagebetrag ist
separat zu plausibilisieren.
2.3.1 Vorserie
Bis zum Einsatz der abgestimmten Serienverpackung ist allein der Lieferant dafür verantwortlich REHAU eine
angemessene, sichere und ordnungsgemäße Lösung auf seine Kosten bereitzustellen. Sämtliche Lösungen sind
vor ihrem Einsatz von REHAU freizugeben. Diese Vorserienverpackung kann dann in Abstimmung mit dem zuständigen Logistikplaner auch als Notkonzept für die Serie dienen. Als gemeinsames Ziel wird die Bereitstellung
der Serienverpackung bereits für die Belieferung der Vorserie angestrebt.
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2.3.2 Serie
Serienverpackungen (auch Notverpackungen und Ersatzteilverpackungen) werden grundsätzlich produktspezifisch von der Logistikplanung REHAU, in Zusammenarbeit mit allen beteiligten REHAU Werken, freigegeben. Die
Anlieferintervalle werden durch REHAU projektspezifisch auf Materialebene vorgegeben. Die Anzahl der Verpackungen ist so zu planen, dass die geplanten Reichweiten plus der Mengen die sich im Transit befinden erfüllt
werden. Weiteres wird dazu im Kapitel 4 „Ladungsträgermanagement“ definiert. Werkzeugkosten für Spezialbehälter sind REHAU separat anzubieten.
Ab Freigabe hat die Anlieferung in der abgestimmten Verpackung zu erfolgen. Auf dem Lieferschein sind Abweichungen entsprechend zu vermerken (zum Beispiel: Notverpackung, Ausweichbehälter). Bei Produktänderungen
(Typ, Form der Bauteile) ist der Lieferant verpflichtet die freigegebenen Serienbehälter zu prüfen und diese gegebenenfalls nach Abstimmung mit dem verantwortlichen Logistikplaner anzupassen oder zu ersetzen.
2.3.3 Ausweichverpackung
Sollte eine mit REHAU vereinbarte Verpackung nicht oder nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen so
ist in Zusammenarbeit mit der Logistikplanung REHAU eine Ausweichverpackung festzulegen. Es wird darauf
Wert gelegt, dass diese Engpasssituation einen Einzelfall und der Einsatz der Ausweichverpackung eine zeitlich
begrenzte Maßnahme darstellt. Der Lieferant darf dabei jedoch keine Verpackung verwenden, die nicht im Vorfeld mit der Firma REHAU abgestimmt wurde. Sein Verpackungsvorschlag muss immer durch den Logistikplaner
von REHAU freigegeben werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Ausweichverpackung den Anforderungen
des Produktes gerecht wird und die Waren auch in der Ausweichverpackung optimal geschützt werden, so dass
keine Beschädigungen oder Beeinträchtigungen auftreten. Durch diese Präventivmaßnahme sollen Qualitätsminderungen vermieden werden. Der Einsatz einer Ausweichverpackung ist dem Leergutmanager Zukaufware im
REHAU Empfangswerk rechtzeitig anzukündigen. Sollte der Lieferant gegen getroffene Vereinbarung verstoßen,
so behält sich REHAU vor die daraus entstehenden Aufwendungen dem Lieferanten zu belasten. Weiteres wird
dazu im Kapitel 12 „Kostenfolgen bei Verstößen“ geregelt.
2.3.4 Sonderladungsträger
Sonderladungsträger können zum Beispiel bei Überlängen, Übersee, Sonderfällen (z.B. Flüssigkeiten oder Spulen), temperaturempfindlichen Produkten oder bei Gefahrgut, gemäß letzten gültigen gesetzlichen Bestimmungen, benötigt werden. Der Einsatz von Sonderladungsträgern ist mit dem zuständigen REHAU Logistikplaner
abzustimmen. Die Planung, Entwicklung und Konstruktion des Sonderladungsträgers erfolgt durch den jeweiligen
Lieferanten. Dieser trägt auch die Planungs-, Entwicklungs- und Konstruktionskosten. Abnahme und Freigabe
des Spezialladungsträgers erfolgt durch REHAU.
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2.4 Schutz- und Transportfunktion
Ladeeinheiten müssen den vorkommenden Beanspruchungen während des Sendungsverlaufs standhalten. Die
Schutzfunktion und damit auch die einwandfreie Transportfunktion muss über den gesamten Transport gegeben
sein. Gewicht der Ladung und die mögliche Auflast der Verpackung muss erkennbar sein.
Ziel von REHAU ist es immer volle Behälterlagen abzurufen. Unvollständige Lagen oder Pyramidenstapelung
sind nicht zulässig. Ist auf Grund der Abrufmenge die Befüllung von kompletten Lagen bei Behälterlösungen nicht
möglich, so ist die letzte Lage mit Leerbehältern aufzufüllen und diese entsprechend mit „Leer“ zu kennzeichnen.
Nach oben offene Ladeeinheiten müssen mit einem Palettenabschlussdeckel abschließen und sind mit Kunststoffband (mind. 2-fach) zu umreifen.
Beispiele für inakzeptable Verpackungen:
Mangelhafte
Verpackung
Rand
Pyramidenstapelung
Diagonale
Anordnung
Fehlender
Palettenabschlussdeckel
Umpackarbeiten, die auf Grund unzureichender Transportsicherung oder schlechtem Verpackungsmaterial entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Weiteres wird dazu im Kapitel 12 „Kostenfolgen bei Verstößen“ geregelt. Selbiges trifft auf unsachgemäße Palettierung (Überbauung) zu.
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2.5 Zulässigkeit Mischladungsträger
Vorrangig ist es das Ziel von REHAU, dass die Anlieferung sortenrein auf Paletten erfolgt. In begründbaren Ausnahmefällen können auch Mischpaletten gebildet werden. Dies muss zuvor mit dem Logistikplaner von REHAU
abgeklärt werden. Dabei ist zu beachten, dass unterschiedliche Materialnummern physisch voneinander getrennt
werden müssen. Sollte der Lieferantgegen die getroffene Vereinbarung verstoßen, so behält sich REHAU vor die
daraus entstehenden Aufwendungen dem Lieferanten zu belasten. Weiteres wird dazu im Kapitel 12 „Kostenfolgen bei Verstößen“ geregelt.
2.6 Überseeverpackung
Die Überseeverpackung ist als Einwegverpackung auszulegen. Dabei ist zu beachten, dass die Einwegverpackung den üblichen Einflüssen eines Überseetransportes Stand hält. Behälter und Ladeeinheiten, die außerhalb
Europas eingesetzt werden, müssen stapelbar sein. Ausnahmen dürfen nur in Absprache mit dem zuständigen
Logistikplaner von REHAU durchgeführt werden. Wenn die Behälter nicht stapelbar sind ist es zwingend erforderlich die Behälter deutlich zu kennzeichnen. Desweiteren ist es notwendig, dass die Ladeeinheiten eine 4-WegeUnterfahrbarkeit aufweisen. Für die Überseeverpackung müssen die Container-Abmessungen (z.B. maximal 3
(1+2) Ladeeinheiten übereinander gestellt), der IPPC-Standard für Holzverpackungen und sämtliche länderspezifischen Vorschriften eingehalten werden. Das maximale Bruttogewicht von Einzelkartons/ Kleinladungsträgern
darf 15 kg betragen.
3 Warenbegleitpapiere und Kennzeichnung
3.1 Frachtbrief
Folgende Angaben sind für REHAU auf dem Frachtbrief aufzuführen:

Lieferscheinnummer und -datum

DFÜ/ SLB Nr., sofern eine Übermittelung nach VDA4913 eingerichtet wurde

Versandmenge

Lieferadresse (inkl. Angabe der Abladestelle)

Angaben zum Lademittel: Einweg / Mehrweg inkl. deren Anzahl aus dem Lieferschein, mit Angabe der
REHAU V-Nr.

Bruttogewicht
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3.2 Lieferschein
Folgende Angaben sind für REHAU auf dem Lieferschein aufzuführen:

Lieferscheinnummer und -datum

REHAU Bestellnummer/Auftragsnummer

REHAU Materialnummer und Bezeichnung

Änderungsstand/Index (siehe VDA Etikett Feld14)

Versandmenge

Lieferbedingung

Lieferdatum, eintreffend

Lieferadresse (inkl. Angabe der Abladestelle)

Anzahl der eingesetzten Mehrwegverpackung mit Angabe der REHAU V-Nr.

Mindesthaltbarkeitsdatum
3.3 Rechnung
Folgende Daten sind grundsätzlich in den Rechnungen anzugeben:

REHAU Bestellnummer/Auftragsnummer

REHAU Materialnummer

Menge

Lieferdatum
3.4 Die Kennzeichnung
Alle Behälter sind vom Lieferanten deutlich sichtbar mit den für eine auftragsmäßige Behandlung erforderlichen
Kennzeichnungen zu versehen. Bereits ab der ersten Vorserienbelieferung ist der Lieferant verpflichtet seine
Ware richtig zu kennzeichnen. Die Behälterkennzeichnungen müssen dem regionalen Industriestandard entsprechen und sind im Detail mit dem jeweiligen REHAU Kundenwerk abzustimmen. Grundsätzlich müssen die Kennzeichnungen mit dem Barcode-Leser erreicht werden können, ohne dass die Ladeeinheit umgeschichtet werden
muss. Die Behälterkennzeichnungen müssen gut sichtbar an den Behältern angebracht werden, dürfen die Verpackung nicht überschreiten und sich nicht gegenseitig überdecken. Weiterhin müssen Sie vor Verschmutzung,
Umwelteinflüssen und Transportbeanspruchung geschützt werden. Elemente der Ladeeinheitensicherung
(Umreifungsbänder) dürfen die Lesbarkeit der Behälterkennzeichnung nicht behindern. Unterliegt das Produkt
einer begrenzten Haltbarkeit, so ist auf jedem Behälter ein Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben. Produkte mit
einer Haltbarkeit sind bereits eindeutig unter Angabe der Haltbarkeit im Angebot als solche auszuweisen. Bei
fehlenden, unleserlichen oder unvollständig ausgefüllten Kennzeichnungen behält sich REHAU das Recht vor die
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Mehraufwände dem Lieferanten zu belasten. Weiteres wird dazu im Kapitel 12 „Kostenfolgen bei Verstößen“
geregelt.
3.4.1 Beispiele für Anbringung der Kennzeichnungen
Gitterboxen
Die Kennzeichnung wird an der Breitseite der Gitterbox rechts oben oder mittels einer Tasche an der Stirnseite
angebracht.
Breitseite
rechts oben
Stirnseite
Kleinladungsträger
Die Kennzeichnung von Kleinladungsträgern ist an den dafür vorgesehenen Einschüben anzubringen und mittels
restlos entfernbaren Klebepunkten zu befestigen, oder gleich mittels rückstandsdfrei ablösbaren Etiketten vorzunehmen. Sind keine Einschübe vorhanden, dann muss die rückstandsfrei entfernbare Kennzeichnung an die
dafür vorgesehene Belegfläche angebracht werden. Ist keine Belegfläche definiert, dann muss eine Absprache
mit dem zuständigen Logistikplaner erfolgen. Die Kleinladungsträger müssen auf einer Palette so angeordnet
werden, dass alle Etiketten der auf der Palette sitzenden Kleinladungsträger gelesen werden können. Die Kennzeichnung der Gesamt-Palette ist an derselben Stelle wie bei der Gitterbox auf einem Kleinladungsträger oder
auf der Umhüllung anzubringen.
Beispiele für richtige Anbringung:
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Bei Behältern in den NAFTA-Größen ist das Label auf dem vorgesehenen Feld (Kennedy-Label) anzubringen.
Karton
Die Kennzeichnung der einzelnen Kartons ist waagerecht an der Stirnseite anzubringen. Die Kartons müssen auf
der Palette so angeordnet werden, dass alle Etiketten der auf der Palette befindlichen Kartons gelesen werden
können. Die Kennzeichnung der Gesamt-Palette ist an derselben Stelle wie bei der Gitterbox auf einem Karton
oder auf der Umhüllung anzubringen.
Behälteridentifikationsetiketten
Die Behälteridentifikationsetiketten von REHAU dürfen nicht entfernt werden. Der Lieferant hat jedoch veraltete
Versandanhänger oder sonstige irreführende Etiketten vor der nächsten Belieferung zu entfernen.
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3.4.2 Kennzeichnung in Europa und Südafrika
Grundsätzlich ist bis zur kleinsten Verpackungseinheiten die Kennzeichnung mit normierten, standardisierten und
barcodefähigen Etiketten nach Richtlinie VDA 4902 Version 4 vorzunehmen. Prinzipiell ist die Belabelung der
Packstücke sowohl auf der Ebene des Masters als auch des Singles vorzunehmen. Darüber hinaus kann REHAU
nach Absprache mit dem Lieferanten eine zusätzliche Kennzeichnung der Packstücke verlangen.
Hat der Lieferant Lieferungen zu einem REHAU Werk in Frankreich, dann können auch GALIA-Warenanhänger
verwendet werden. Für Lieferungen betreffend der REHAU Standorte in Südafrika ist die Kenzeichnung auf dem
VDA-Etikett „Packmittel-Nr. Kunde“ (Feld 11.2) auszufüllen.
Weitere Abweichungen sind mit dem jeweilig verantwortlichen Logistikplaner abzustimmen.
Die REHAU Vorlage für ein VDA-Warenanhänger (Barcode-fähig) – „Masteretikett“ (Ladeeinheit) sowie „Singleetikett“ (Verpackungseinheit, KLT/Karton)ist in Anlage 2 „Beispiel VDA-Warenanhänger“ aufgeführt.
Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass alle Teile einschließlich Prototypen und Vorserienbelieferung vorschriftsmäßig gekennzeichnet werden.
3.4.3 Kennzeichnung Welt
Amerika
In den amerikanischen Werken und der zur NAFTA angehörigen Länder können europäische Lieferanten die
Verpackungseinheiten mit normierten, standardisierten und barcodefähigen Etiketten nach Richtlinie VDA 4902
Version 4 kennzeichnen oder nach den Vorgaben der AIAG. Lieferanten innerhalb der NAFTA sollten jedoch
bevorzugt nur gemäß der Vorgaben der AIAG kennzeichnen. Auch hier gilt die Kennzeichnungspflicht bis zur
kleinsten Verpackungseinheit.
4 Ladungsträgermanagement
4.1 Vorgaben REHAU
Generell ist für die Kostenkalkulation beim Mehrwegbehälterkonzept von einem Leergut-/Vollguttausch im Verhältnis 1:1 auszugehen, wobei der Lieferant die Erstbefüllung bei REHAU sicherzustellen hat.
Sämtlich Behälter für den reibungslosen Prozess (z.B. Losgrößen, Sicherheitsbestand, Transportumlauf für Vollund Leergut usw.) müssen seitens Lieferanten einkalkuliert werden. Der entsprechende Behälterbestand bei
REHAU ist mit 8 Tagen fix vorgegeben. Die Anlieferung hat 1x wöchentlich zu erfolgen. Sollte mit einer kompletten Ladeeinheit mehr als ein Vierteljahresbedarf abgedeckt werden, so ist mit dem Ansprechpartner aus der
Logistikplanung REHAU ein sinnvolles Anlieferlos zu definieren. Mehrbedarfe an Behältern für Lieferungen zwischen dem Lieferanten und seinen Zulieferern und Veredlern werden nicht durch REHAU bezahlt. Sollte eine
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Ausnahmeregelung zu den Behälterreichweiten notwendig sein, so kann diese von der einkaufenden Stelle in
Zusammenarbeit mit dem zentralen Ansprechpartner der Logistikplanung getroffen werden.
Weiterhin muss der Lieferant die vorgegebenen Tausch-/Qualitätskriterien für die Behälter von REHAU einhalten.
Grundsätzlich gilt, die Behälter dürfen nicht verformt, beschädigt, verschmutzt oder mit alten Labeln (außer dem
Behälteridentifikationsetikett) beklebt sein. Wenn eine oder mehrere Abweichungen vorhanden sind, werden die
Mehrkosten für Umpacken der Ware, personeller Mehraufwand und Entsorgung der alten Behälter dem Lieferanten in Rechnung gestellt. Weiteres wird dazu im Kapitel 12 „Kostenfolgen bei Verstößen“ geregelt.
Die Beschreibung der REHAU Tauschkriterien für Mehrwegverpackungen ist in Anlage 3 „Tauschkriterien Mehrwegverpackungen“ aufgeführt.
4.2 Behälterkonto/Bestandsführung
Beim Einsatz von Mehrwegverpackungen ist seitens des Lieferanten ein Behälterkonto zu führen. Bei Bedarf
müssen diese Daten dem zuständigen REHAU-Mitarbeiter für das Leergutmanagement zur Verfügung gestellt
werden, siehe Anlage 4 „Weitere Ansprechpartner“. Zudem hat der Lieferant monatlich zu einem vereinbarten
Stichtag unaufgefordert eine Bestandsmeldung vorzunehmen. Handschriftliche Ausarbeitungen werden nicht
akzeptiert. Die Kontoführung hat in elektronischer Form zu erfolgen. Möchte der Lieferant ein bestimmtes Programm für die Bestandsführung verwenden, so muss er dies mit der Kompatibilität der REHAU Programme überprüfen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Qualität des Ablaufs gewahrt wird, indem verwertbare Daten
zur Verfügung gestellt werden.
Weiterhin fordert REHAU eine jährliche Inventur. Diese Maßnahme ist erforderlich, um einen geregelten Ablauf
zu gewährleisten. Ziel ist es auftretende Bestandsdifferenzen zeitnah zu bearbeiten und auszugleichen. Die Versorgungssicherheit steht für REHAU dabei im Vordergrund. Als weitere Schiedsstelle steht die REHAU Logistik
Automotive in Muri bei Bern zur Verfügung. Sie entscheidet im Bedarfsfall über den weiteren Lösungsprozess.
4.3 Management der Behälter nach EOP
Sollte der Kaufvertrag, ein Projekt oder besondere Lieferumfänge auslaufen ist der Lieferant verpflichtet Behälter,
die nicht in seinem Eigentum stehen, schriftlich anzumelden. REHAU ist berechtigt alle diesem Kaufvertrag, diesem Projekt oder diesem Lieferumfang zugeordneten Behälter kostenfrei zu übernehmen. Für die Verschrottung
der Behälter benötigt der Lieferant eine schriftliche Genehmigung von dem zuständigen Logistikplaner von
REHAU. Verluste von Behältern werden mit 100 % des Wiederbeschaffungswertes angesetzt. Dieser Betrag
kann dem Lieferanten von REHAU in Rechnung gestellt werden. Diese Regelung gilt für Mehrwegbehälter, die
nicht im Eigentum vom Lieferanten stehen, sowie für Leergut von Dritten, welches durch den Lieferanten nicht
mehr zurückgesandt werden kann.
Stand 07-2016
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REHAU Logistikrichtlinie für Zukaufteile/Automotive
5 DFÜ/ EDI
5.1 Kommunikationswege
Die Koordination zwischen den REHAU Werksstandorten, der REHAU GmbH Muri (CH), der IT/IS und unseren
Lieferanten erfolgt zentral durch die REHAU GmbH Muri (CH). Ansprechpartner:
Herr Patric Berger, Tel.: +41 31 950 34 07; E-Mail: [email protected].
Die technische (IT/IS) Verantwortung und Ausführung entsprechender Arbeiten liegt im IT/IS-Center Rehau in
Deutschland. Ansprechpartner:
Herr Stefan Ertl, Tel.: +49 9283 77 2096, E-Mail: [email protected], bzw. [email protected].
5.2 REHAU EDI Parameter
Die für die Einrichtung entsprechender Nachrichtenarten benötigen Inhalte werden den Lieferanten jeweils zur
Verfügung gestellt und/oder können bei Herrn Patric Berger, [email protected], angefordert werden.
6 Transporte
6.1 Allgemein
Die Transporte inkl. Kosten- und Gefahrübergang werden ausschliesslich auf Basis der Bestimmungen gemäß
Incoterms 2010 durchgeführt. Die Preise im Angebot müssen sich zwingend nach den jeweils in der Anfrage
erwähnten Incoterms richten.

REHAU hält sich das Recht vor im Projektverlauf die Liefervereinbarungen gemäß Incoterms zu ändern.

REHAU behält sich grundsätzlich das Recht vor die Produkte durch eigene Spediteure abholen zu lassen. In diesem Fall erhält der Lieferant eine entsprechende "Routing-Order" und Angaben über die zu
berücksichtigende Transportzeit.
Entstehende Sonderfahrten bei nachweisbarem Verschulden des Lieferanten (z.B. Lieferverzug, Rücklieferungen
aufgrund Früh- oder Überbelieferung) gehen zu Lasten des Lieferanten. Sämtliche, direkt daraus entstehende
Mehrkosten für Sonderfahrten / Expressversand müssen vom Lieferanten übernommen werden.
6.2 Ladungssicherung
Um die Mitarbeiter vor Arbeitsunfällen und das Material vor Beschädigungen zu schützen, ist es wichtig auf die
richtige Ladungssicherung zu achten. Die Materialien dürfen nicht über den Ladungsträgern stehen. Der Lastschwerpunkt von Ladungsträgern ist zu beachten und gegebenenfalls zu kennzeichnen.
Stand 07-2016
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REHAU Logistikrichtlinie für Zukaufteile/Automotive
Weiterhin muss bei der Ladungssicherung auch die Transportstapelfähigkeit der Ladungsträger berücksichtigt
werden. Beschädigte Ladungsträger dürfen nicht verwendet und müssen dem Prozess entzogen werden. Die
Materialien dürfen innerhalb der Verpackung und auf dem Ladungsträger nicht beweglich sein. Es muss dafür
gesorgt werden, dass die Materialien und die Verpackung in jede Richtung rutschsicher mit dem Ladungsträger
verbunden sind. Geltende gesetzliche und behördliche Vorgaben zur Sicherung der Ladung sind zwingend einzuhalten.
7 Zollabwicklung
7.1 Abwicklung bei Incoterm 2010 – FCA
Verantwortungsmatrix:
Bestellung
Auftragsbestätigungsmahnung
Auftragsbestätigung
Sendungsavis
Lieferschein
Rechnung
Ausfuhrdeklaration / MRN
Präferenztext
EUR 1
Verschiffungs- Luftfrachtdaten
REHAU GMBH,
Schweiz, Logistics
Muri
x
x
Lieferant
Spedition
x
x
x
x
x
x
x
x
Die Bestellung erfolgt unter Berücksichtigung der vorgegebenen Lieferzeit an Lieferanten.
Die Auftragsbestätigung muss innerhalb von 2 Arbeitstagen vorliegen. Auf der Auftragsbestätigung muss zwingend immer der Abholtermin bestätigt werden.
Im Sendungsavis, (See- und Luftfrachten 3 Tage vor dem Abholtermin, Inlandstransport 1 Tag), müssen die
vollständigen Daten (Abmessung, Gewicht und Anzahlmengen der Paletten) an den jeweiligen Materialmanager
REHAU GmbH, Schweiz mitgeteilt werden. Bei der Abholung müssen die Versandpapiere inkl. Ausfuhrdokumente bereits erstellt worden sein. Erforderliche Dokumente für den Export:

Speditionsanmeldung: Anzahl der Paletten oder der Packstücke, deren Abmessungen, Netto +
Bruttogewichte, Stapelbarkeit, Abholort, Abholzeit, Abholreferenz sowie Kontaktperson auf Seite
Lieferant für die Abholung

Stand 07-2016
Lieferschein inkl. Präferenztext
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REHAU Logistikrichtlinie für Zukaufteile/Automotive

Originalrechnung, keine Proformarechnung

Ausfuhrdeklaration + MRN (Movement Reference Number)

EUR 1
Für Holzverpackungen ist die Behandlung nach ISPM 15 zwingend, sofern das Bestimmungsland in der Empfehlung der International Plant Protection Convention (IPPC) aufgeführt ist.
Der Lieferschein muss mit dem Präferenztext erstellt werden, da mit der Handelsrechnung von REHAU und Lieferschein vom Lieferanten verzollt wird. Auf dem Lieferschein müssen daher zusätzlich diese Informationen verbindlich ersichtlich sein:

Bestellnummer und Werksbestellnummer, oder Internal PO Nummer

Zolltarifnummer
Hinweis: Rechnungsempfänger ist immer die REHAU GmbH, Schweiz.
Die Rechnung muss folgende zusätzliche Informationen enthalten:

Lieferscheinnummer und -datum

Bestellnummer/Auftragsnummer und Werksbestellnummer/Internal PO Nummer

Zolltarifnummer

Preis

Lieferbedingung

Lieferadresse
Hinweis: Rechnungsempfänger ist immer die REHAU GmbH, Schweiz.
Eine Originalrechnung per Post an REHAU GmbH, Schweiz ist nicht nötig, sofern die Rechnung vorher mit dem
Sendungsavis zugestellt wurde.
Die Ausfuhrdeklaration + MRN wird immer vom Lieferant erstellt, sobald die Ware den Warenwert EUR 1`000
übersteigt. Sollte dies durch den Lieferanten nicht möglich sein, so ist umgehend die zuständige Einkaufsgruppe
zu informieren. Ziel ist dann die kostenpflichtige Übergabe an einen externen Dienstleister.
Stand 07-2016
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REHAU Logistikrichtlinie für Zukaufteile/Automotive
7.2 Abwicklung bei Incoterm 2010 – DAP
Verantwortungsmatrix:
Bestellung
Auftragsbestätigungsmahnung
Auftragsbestätigung
Sendungsavis
Lieferschein
Rechnung
Ausfuhrdeklaration / MRN
MRN
Präferenztext
EUR 1
Frachtraten
Verschiffungs- Luftfrachtdaten
REHAU GMBH, Schweiz,
Logistics Muri
x
x
Lieferant
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Die Bestellung erfolgt unter Berücksichtigung der vorgegebenen Lieferzeit an Lieferanten.
Die Auftragsbestätigung muss innerhalb von 2 Arbeitstagen vorliegen. Mit der Auftragsbestätigung muss zwingend bei DAP Lieferungen der Abgangs-und Eintrefftermin bestätigt werden.
Der Sendungsavis analog zur „Abwicklung bei Incoterm 2010 - FCA“.
, sofern das Bestimmungsland in der Empfehlung der International Plant Protection Convention (IPPC) aufgeführt
ist. Für Holzverpackungen ist die Behandlung nach ISPM 15 zwingend.
Der Lieferschein analog zur „Abwicklung bei Incoterm 2010 - FCA“.
Die Rechnung analog zur „Abwicklung bei Incoterm 2010 - FCA“.
Die Ausfuhrdeklaration + MRN analog zur „Abwicklung bei Incoterm 2010 - FCA“.
Die Angabe der Frachtraten, Verschiffungs- und Luftfrachtdaten ist zwingend notwendig zwecks Erstellung
der Handelsrechnung durch REHAU GmbH, Schweiz. Diese sind mit der Sendungsanmeldung zuzustellen. Die
Frachtraten sind wie folgt aufgeteilt:
A) FCA – FOB
Stand 07-2016
B) FOB – CPT
C) CPT – DAP
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REHAU Logistikrichtlinie für Zukaufteile/Automotive
8 Angebotsphase
Das Angebot beinhaltet die Anlieferung nach Incoterms 2010. Im Angebot ist nach Teilepreisen, Verpackungskosten und Logistikkosten zu trennen. REHAU erwartet als Angebot die vom Lieferanten vollständig ausgefüllten
Anfrageunterlagen. Ein besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Logistikprozesse gelegt. Für Setzteile erfolgt
dies mit der ausgefüllten und retournierten REHAU BPO (Blanket Purchase Order) durch den Lieferanten.
Auf Anfrage ist REHAU eine Kostendetaillierung sowohl für Zukaufteile als auch für Werkzeuge/Investitionen
zuzustellen.
Für von OEMs vorgeschriebene Setzteile sind auf REHAU Anforderung die Preisabschlüsse zuzustellen.
Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der Lieferant, dass es sich bei dem Bauteil um EU-Ursprungsware handelt,
andernfalls ist der Warenursprung klar zu deklarieren. Der Lieferant kann im Auftragsfall den Nachweis in Form
einer Lieferantenerklärung, Ursprungserklärung auf dem Lieferschein bzw. zollamtlich bestätigter EUR 1 erbringen.
Mit der Abgabe des Angebotes erklärt der Lieferant, dass:

grundsätzlich Bereitschaft zur Einrichtung eines Konsignationslagers bzw. VMI besteht. Die weitere Abstimmung zur Umsetzung erfolgt im Auftragsfall zwischen REHAU und dem Lieferant.

er Zugang zu den in der Anfrage enthaltenen, spezifischen Pflichtenheften und Vorgaben hat und diese
berücksichtigt.
9 Rollierende Bedarfs- und Abrufplanung
9.1 Grundsätzliches Vorgehen
REHAU stellt dem Lieferanten für vereinbarte Produkte eine laufend aktualisierte, rollierende Bedarfs- und Abrufplanung zur Verfügung.
Die Bedarfsmengen werden hierbei mit einem maschinellen Verfahren errechnet und auf dem REHAU LIEFERPLAN ausgegeben oder als EDI-Datensatz (Delfor/VDA4905) übermittelt. Die Zustellung erfolgt automatisch. Da
die Bedarfsmengen auf Basis der Wareneingänge errechnet werden, ist es zur Vermeidung von Fehlmengen
bzw. Überbeständen wichtig, dass der Lieferant eine Plausibilitätsprüfung durchführt und bei evtl. Differenzen den
zuständigen Disponenten in der Einkaufzentrale in Muri umgehend informiert.
Der Lieferplan weist die Bedarfsmengen in einem Kurz-, Mittel- und Langfristzeitraum für gesamthaft maximal 9
Monate aus.
Stand 07-2016
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REHAU Logistikrichtlinie für Zukaufteile/Automotive
Der Kurzfristzeitraum (1-2 Wochen) beinhaltet den/die aktuelle(n) Lieferabruf(e). Die Lieferabrufe sind exakten
Kalendertagen zugeordnet. Diese Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Sie verstehen sich
als Eingangstermine und stets ohne Nachfrist. Die Anlieferung der Bedarfsmengen hat nur nach dem neuesten
Lieferplan zu erfolgen. Zusätzliche bzw. separate Bestellungen erfolgen keine mehr.
Im Mittelfristzeitraum sind die Bedarfsmengen in Kalenderwochen und im Langfristzeitraum in Monaten zugeordnet. Die im Mittel- und Langfristzeitraum ausgewiesenen Bedarfsmengen verstehen sich als Planzahlen.
Aufgrund von Einflüssen, die REHAU nicht zu vertreten hat, können sich Schwankungen der Bedarfsmengen
ergeben. Zur Sicherstellung der jederzeitigen Lieferbereitschaft können zwischen REHAU und dem Lieferanten
im Einzelfall Mindestlagerbestände beim Lieferanten vereinbart werden.
REHAU gewährt dem Lieferanten gemäß separater Vereinbarung eine Fertigungs-/Materialfreigabe. Im Falle
einer Vollannullierung von Bestellmengen übernimmt REHAU die Abnahmeverpflichtung des bestellten Materials
bzw. des dafür notwendigen Vormaterials unter Vorbehalt der Vertrags- und Spezifikationskonformität. Die Anlieferung ist in diesem Falle mit dem zuständigen Disponenten zu vereinbaren. Die Abnahme erfolgt bis spätestens
12 Monate nach der Annullierung.
Der Zeitraum "Fertigungs-/Materialfreigabe" beginnt mit dem Lieferplan-Erstellungsdatum und gilt, sofern kein
neuer Lieferplan vorliegt, täglich fortschreitend für den angegebenen Zeitraum. Die Abnahmeverpflichtung bezieht sich dabei auf die in diesem Zeitraum höchste Bedarfsmenge.
9.2 Lieferabrufbestätigung
Eine Lieferabrufbestätigung ist nicht notwendig, da REHAU davon ausgeht, dass die angeforderten Mengen und
Liefertermine eingehalten werden. In Ausnahmefällen sind Änderungswünsche sofort, allerdings spätestens innerhalb von 48 Std., bei täglichen Anlieferungen innerhalb von 24 Std., mit dem zuständigen Disponenten schriftlich zu vereinbaren.
9.3 Liefermenge der einzelnen Abrufe / Lieferrhythmus
Die pro Lieferung anzuliefernde Menge ist auf dem REHAU Lieferplan angegeben. Die Liefermengen sollen
grundsätzlich dem Vielfachen der vereinbarten Verpackungseinheit entsprechen.
REHAU ist nicht zur Abnahme von Unter- oder Überlieferungen verpflichtet. In jedem Fall sind Unter- oder Überlieferungen mit dem zuständigen Disponenten zu vereinbaren. Bei nicht vereinbarten Überlieferungen bzw. Vorablieferungen behält sich REHAU das Recht vor die Ware unfrei zurückzusenden. Der Lieferrhythmus ergibt sich
aus dem Lieferplan.
Stand 07-2016
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REHAU Logistikrichtlinie für Zukaufteile/Automotive
9.4 Lieferfrist
Die Lieferabrufe erfolgen bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb Europas längstens 10 Arbeitstage, bei
Lieferungen innerhalb eines Landes längstens 5 Arbeitstage vor dem Liefertermin. Die Lieferfrist pro Produkt und
Anlieferort wird nach diesen Vorgaben zwischen Lieferant und REHAU abgestimmt.
REHAU wird bestrebt sein, dass innerhalb dieser Lieferfristen keine Dispositionsänderungen mehr erfolgen. Der
Lieferant sichert dennoch zu in Notfällen alles zu unternehmen, um so rasch wie möglich anzuliefern.
10 VMI / Konsignationslager
Das Konsignationslager / VMI wird durch REHAU im Einzelfall abgestimmt und separat beauftragt.
10.1 VMI
VMI ist ein verbrauchsgesteuertes Verfahren bei dem der Lieferant die Disposition und Liefersteuerung verantwortet. Der Lieferant stellt durch rechtzeitige Anlieferung der Produkte jederzeit sicher, dass die vereinbarten
Mindest- und Maximalbestände nicht unter- oder überschritten werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass REHAU
mindestens einmal wöchentlich dem Lieferanten den aktuellen Lagerbestand mitteilt. Außerdem erhält der Lieferant mit der Bestandsmeldung eine als rollierende Planung erstellte Verbrauchsvorschau der voraussichtlichen
Bedarfsmengen für die folgenden Tage, Wochen und Monate. Das VMI-Verfahren findet grundsätzlich in Verbindung mit Konsignation statt.
10.2 Konsignation
Im Abwicklungsverfahren Konsignation bleiben die vom Lieferanten gelieferten Produkte bis zu dessen Entnahme
durch REHAU – aus dem von REHAU benannten Konsignationslager – Eigentum vom Lieferanten. Mit der Entnahme der Produkte aus den Konsignationslägern gelten diese als verkauft.
Logistische und kommerzielle Details werden gegebenenfalls im REHAU Konsignationslagervertrag geregelt. Der
REHAU Prozess sieht Konsignation in Verbindung mit VMI und Lieferplan vor. REHAU behält sich vor in Absprache mit dem Lieferanten auch weitere Dispositionsverfahren mit Konsignation zu kombinieren.
11 Notfallkonzept
Mit Auftragserteilung muss der Lieferant ein Notfallkonzept für REHAU vorlegen. Dieses Notfallkonzept ist dann
mit REHAU abzustimmen. Auf Seite Lieferant ist zudem ein kompetenter Ansprechpartner zu benennen, der
jederzeit erreichbar ist.
Stand 07-2016
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REHAU Logistikrichtlinie für Zukaufteile/Automotive
Ziel ist es gemeinsam Maßnahmen zu definieren, die bei einer Störung, welche die Versorgung von REHAU
beeinflussen, als Notfallkonzept dienen können. Störungen können zum Beispiel durch folgende Beispiele entstehen:

Maschinen- oder Anlagendefekt

Werkzeugbruch

Kapazitätsprobleme

Qualitätsprobleme

Beschädigungen oder Verzögerungen beim Versand

Störungen in der Zulieferkette des Lieferanten

EDV-Probleme

Mitarbeiter fallen aus

Transportmittel fallen aus

sonstige Ereignisse (Streiks, Unfälle usw.)
Der Lieferant ist verpflichtet unverzüglich bei auftretenden Störungen, welche die Versorgung von REHAU beeinflussen, dem zuständigen Disponenten von REHAU Meldung zu leisten.
Der Lieferant hat folgende Angaben in seiner Meldung zu fassen:

Angaben über den aktuell bekannten maximalen Lieferausfall (Mengen)

Ursachen der Störung und Einschätzung deren Dauer

Aufzeigen der ergriffenen/geplanten Maßnahmen zur Beseitigung der Störung

Mengen und Zeiten der Notfalllieferungen
Ist aus Sicht REHAU das Vorgehen zur Behebung der Störung unzureichend, ist REHAU berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten, diesem Maßnahmen zur Beseitigung der Störung vorzuschlagen.
Der Lieferant ist verpflichtet diese Maßnahmen umzusetzen, soweit diese Maßnahmen und deren Umsetzung
zumutbar sind.
12 Kostenfolgen bei Verstößen
Verstößt ein Lieferant gegen die Bestimmungen in dieser Richtline wird REHAU seine Aufwendungen zur Korrektur wie folgt in Rechnung stellen.
Die aufgeführten Belastungen decken die bei REHAU anfallenden Kosten (Personal, Fläche, Betriebsmittel, allgemeiner Aufwand), die notwendig sind, die entsprechenden Fehler zu korrigieren bevor diese zu weiteren Störungen führen.
Stand 07-2016
Seite 26
REHAU Logistikrichtlinie für Zukaufteile/Automotive
Als Grundlage für die Berechnung der Belastung dienen Aufwandseinheiten (AE`s). REHAU gliedert seine Produktionsstandorte wie folgt:
Land 1: Deutschland, Österreich, USA, Frankreich, Spanien, Südafrika: 50 EUR pro AE.
Land 2: Mexiko, Tschechien, Slowakei, Ungarn: 35 EUR pro AE.
Alle hier nicht genannten Länder fallen in die Gruppe „Land 2“.
A) Basisaufwand
Für den entstehenden Basisaufwand je Reklamation wird ein Wert von 2,0 AE’s geltend gemacht. Folgende Leistungen sind darin beinhaltet:

Administration der Reklamation innerhalb des REHAU Einkaufnetzwerkes

Reklamationsinformation zum Lieferanten

Ausführen der Tasks zur Bearbeitung der Reklamation innerhalb des REHAU Produktionswerkes (Fehleranalyse, Teile sperren, separieren und ggf. Rückversand/Nacharbeit anweisen)

Überwachung, interne Kontrolle der Abstellmaßnahmen des Lieferanten, Reklamation abschließen, Belastung erstellen, versenden und buchen, Reklamation archivieren
B) Zusatzaufwand
Nachfolgend die Zuordnung der Aufwandseinheiten die für die einzelnen Fehlerbilder zusätzlich zum Basisaufwand der Reklamation zur Verrechnung gelangen. Die Angaben beziehen sich immer auf die Anzahl der betreffenden Positionen pro Lieferung.
Sendungsfehler: 1.0 AE
Darunter sind exemplarisch folgende Fehler zu verstehen:

Unzureichende Lieferpapiere (nicht entsprechend unserer Vorgabe aus diesem Dokument)

Fehlerhafte oder fehlende DFÜ, sofern vereinbart

Aufteilung der Liefermenge auf mehrere Lieferungen

Unter- bzw. Überlieferung ohne vorhergehende Freigabe durch REHAU
Verpackungsfehler: 1.0 AE
Darunter sind exemplarisch folgende Fehler zu verstehen:

Lieferung in falscher Verpackung

Lieferung in unvollständiger Verpackung, z.B. ohne Abschlussdeckel
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REHAU Logistikrichtlinie für Zukaufteile/Automotive
Kennzeichnung/Etikettierung: 1.0 AE
Darunter sind exemplarisch folgende Fehler zu verstehen:

Unzureichende Auszeichnung

Kein Label

Falsche Angaben auf Label

Mehrere Label

Kein Label entsprechend unserer Vorgabe aus diesem Dokument
Sortier- und/oder Umpackvorgang:

Aussortieren oder Umpacken von Teilen an einem REHAU Produktionsstandort durch den Lieferanten: 0,5 AE pro Stunde.

Aussortieren oder Umpacken von Teilen an einem REHAU Produktionsstandort durch REHAU: 1.0
AE pro Stunde
Auf Basis der REHAU Reklamationsmeldung erfolgt die Ausrichtung der Belastungsanzeige gegenüber dem
Lieferanten.
13 Gültigkeit
Im Einzelfall kann eine situationsbezogene Anpassung der Logistikrichtlinie möglich sein. Besonders durch die
hohen Anforderungen der REHAU Kunden kann dies erforderlich werden. Die Abstimmung erfolgt in diesem Fall
in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten. Eine Ablehnung der Anpassung darf nicht ohne nachvollziehbaren
Grund geschehen.
Sollte eine Bestimmung dieser Logistikrichtlinie ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im
Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt,
was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.
14 Anlagen
1. Anforderungskatalog Verpackungen
2. Beispiel VDA-Warenanhänger
3. Tauschkriterien Mehrwegverpackungen
4. Weitere Ansprechpartner
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REHAU Logistikrichtlinie für Zukaufteile/Automotive
15 Akzeptanz
Hiermit wird die Einhaltung der Logistikrichtlinie und ihrer Anlagen bestätigt.
Ort, Datum
Unterschrift
Stempel
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