Merkblatt für Motortouristen in der Türkei

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Merkblatt für Motortouristen in der Türkei
Merkblatt für Motortouristen in der Türkei
Hinweise für Motor-Touristen in der Türkei
1. Allgemeines
Der türkische Straßenverkehr, vor allem in den Städten, ist meist sehr lebhaft und dicht. Die
Regeln der Straßenverkehrsordnung werden oft nicht eingehalten. Man sollte sich defensiv
verhalten und sich nicht auf Auseinandersetzungen einlassen, da bei vermeintlichen oder
tatsächlichen Verkehrsverstößen aggressive Reaktionen anderer Autofahrer drohen können.
Mangelnde Verkehrsdisziplin in der Türkei und fehlende Erfahrung deutscher
Verkehrsteilnehmer im türkischen Straßenverkehr führen immer wieder zu teils schweren
Verkehrsunfällen. Stellen Sie sich darauf ein, dass Kurven grundsätzlich geschnitten werden,
man Sie rechts überholt, Ampeln und Verkehrszeichen nicht beachtet werden, Sie jederzeit
mit Gegenverkehr in Einbahnstraßen rechnen müssen, etc. Sie sollten daher besonders in den
ländlichen Gebieten sehr vorsichtig und möglichst nicht nach Einbruch der Dunkelheit fahren.
Autofahrten nach Einbruch der Dunkelheit, auch auf größeren Verbindungsstraßen, sind mit
erhöhten Gefahren verbunden, gerade auch im Hinblick auf die fehlende Beleuchtung, und
sollten vermieden werden. Wer im Auto übernachten möchte, sollte dazu einen bewachten
Parkplatz oder Campingplatz aufsuchen.
a)
Als Höchstgeschwindigkeiten sind vorgeschrieben:
in geschlossener Ortschaften
außerhalb
auf Autobahnen
Pkw
50 km/h
90 km/h
120 km/h
Gespanne .
50 km/h
80 km/h
110 km/h
Motorrad
50 km/h
70 km/h
80 km/h
Autobus
50 km/h
80 km/h
100 km/h
Für Auto- und Motorradfahrer gilt eine 0,5 Promille-Grenze. Für Berufskraftfahrer gilt
sogar eine 0,0 Promille-Grenze! Sollten Sie, auch unverschuldet, an einem Unfall beteiligt
sein, wirkt sich der nachgewiesene Alkoholgehalt im Blut auch unterhalb der 0,5 PromilleGrenze nachteilig aus. Führen Sie kein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss!
Immer mitzuführen sind der Pass, ggf. Aufenthaltserlaubnis, Führerschein,
Kraftfahrzeugschein und die grüne Versicherungskarte. Bitte beachten Sie, dass die grüne
Versicherungskarte nur im europäischen Teil der Türkei anerkannt wird. Beabsichtigen Sie
mit dem Fahrzeug auch den asiatischen Teil zu bereisen, können Sie an der Grenze beim
Touringclub eine Kfz-Haftpflichtversicherung (30-90 Tage) abschließen.
b)
Bei einem schweren von Ihnen verursachten Unfall müssen Sie mit Festnahme und
Polizeigewahrsam in einem türkischen Gefängnis rechnen. Schon bei geringem Verschulden
werden in der Regel der Reisepass und die Fahrzeugpapiere zunächst von der Polizei oder
später vom Gericht beschlagnahmt. Oft sind sie nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts und bei
Stellung von Kaution zurückzuerlangen.
c)
Möchten Sie mit einem Fahrzeug einreisen, das nicht auf Ihren eigenen Namen
zugelassen ist, so müssen Sie sich vom Besitzer beim ADAC eine Vollmacht erteilen lassen.
Für Nichtmitglieder ist dieser Service gebührenpflichtig.
2a.
Einreiseformalitäten
Beim Grenzübertritt in die Türkei ist darauf zu achten, dass Ihr Reisepass mit dem
türkischen Einreisestempel und einem Vermerk über das mitgeführte Kraftfahrzeug
versehen wird. Achten Sie bitte sorgfältig auf Ihren Pass. Merken Sie sich Ort und Tag des
Grenzübertritts. Im Falle des Verlustes von Pass oder Kfz ist mit erheblichen Schwierigkeiten
bei der Ausreise zu rechnen. Grundsätzlich können Fahrzeuge innerhalb von 12 Monaten
max. bis zu 180 Tage vorübergehend eingeführt werden.. Benennen Sie auf jeden Fall einen
großzügigen Zeitraum und fragen Sie nach, bis wann Sie das Fahrzeug spätestens wieder
ausgeführt haben müssen. Laut Auskunft des Zolls wird auch der Tag der spätesten Ausfuhr
vermerkt. Sollten Sie das Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeführt haben, drohen
empfindliche Zollabgaben (oft höher als der Wert des Fahrzeugs) und ein Strafverfahren.
Für Rentner, die über entsprechende Nachweise in türkischer Sprache verfügen, kann diese
Frist auf 1 Jahr verlängert werden, danach muss das Fahrzeug wieder aus der Türkei
ausgeführt werden.
Bei Einreise muss eine in der Türkei gültige Haftpflichtversicherung sowie ein Nachweis über
das Eigentum am PKW vorgelegt werden. Alternativ wird eine beglaubigte Vollmacht des
Eigentümers verlang, aus der hervorgeht, dass der Fahrer vorübergehend diesen PKW in die
Türkei verbringen darf. Bei Mietwagen reicht ein beglaubigter Mietvertrag. Alle vorgelegten
Dokumente müssen in türkischer Sprache übersetzt sein.
Sollten Sie vorAblauf der erlaubten 180 Tagen mit dem PKW aus der Türkei ausreisen, und
zu einem späteren Zeitpunkt erneut einreisen wollen, so zählt die angefangenen Frist von 180
Tagen weiter. Sollten Sie jedoch zwischenzeitlich erneut, ohne PKW, in die Türkei eingereist
sein, so beginnt die Frist nach erneuter Einreise mit dem PKW neu.
Um erneut mit einem PKW einreisen zu dürfen, muss man sich mindestens 185 Tage
durchgehend außerhalb der Türkei aufgehalten haben.
Während des gesamten Aufenthaltes in der Türkei muss der PKW durchgehend
haftpflichtversichert sein.
2b.
Ausreise ohne Kraftfahrzeug
Die Aufenthaltsfrist von 180 Tagen zählt grundsätzlich auch, wenn Sie die Türkei ohne Ihren
PKW vorübergehend verlassen und den Wagen unterstellen. Vor Unterstellung bei Dritten
müssen Sie beim zuständigen Zollamt Ihres Urlaubsortes vorsprechen und das Formular „EK
7“ ausfüllen.
Mit diesem Formular erklärt man, dass man den Wagen unter der Anschrift „xyz“
abgestellen/parken wird und dieser nicht von weiteren Personen gefahren wird. Wenn das
Zollamt die Erklärung genehmigt (in der Praxis wird es genehmigt) bekommt man eine
Durchschrift/Ablichtung dieser Erklärung, die man bei Abreise der Grenzzollbehörde vorlegt.
Der Fahrzeuginnhaber muss dann seinen Wagen unter angegebenen Adresse abstellen/parken
und kann dann aus der Türkei ausreisen.
Alternativ können Sie das Fahrzeug bei einem Zollamt, das über entsprechende
Parkmöglichkeiten verfügt, gegen Gebühr abgestellt und die entsprechende Eintragung in
Ihrem Reisepass löschen lassen.
Das Abstellen des PKW beim Zollamt unterbricht auch die 180 Frist
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit den PKW bis zu 30 Tagen bei entsprechend
ausgewiesenen Zollämtern unterzustellen. Ist eine fristgerechte Abholung des PKW (z.B. aus
gesundheitlichen Gründen) nicht möglich, muss das Zollamt rechtzeitig informiert werden.
Spätestens nach Ablauf der vom Zoll gesetzten Frist muss das Kraftfahrzeug wieder abgeholt
werden, da es ansonsten automatisch dem Zoll zur Versteigerung zufällt. Zusätzlich
entstehen Strafzahlungen (Steuerstrafe und doppelter Einfuhrzoll).
Bei der Abgabe des Kraftfahrzeugs müssen Sie einen Vertrag mit dem Zoll abschließen.
Achten Sie unbedingt darauf, dass im Vertrag die Abstelldauer richtig eingetragen ist. Das
Einstellen des Kraftfahrzeugs muss mit dem ausdrücklichen Vermerk „zur Wiedereinfuhr“
(=yeniden ithal için) erfolgen, nicht „zur Ausfuhr“ (= çikis için).
Beachten Sie, dass der Schriftverkehr mit dem Zollamt in türkischer Sprache zu erfolgen hat.
Ggf. müssen Dokumente einem Übersetzer vorgelegt werden. Bestätigungen der Zollbehörde
werden Ihnen zugefaxt. Die entsprechende Nummer ist unbedingt im Schreiben an das
Zollamt anzugeben.
Sollten Sie z.B. wegen Krankheit daran gehindert sein, innerhalb der 180 Tage Frist mit Ihrem
PKW die Türkei zu verlassen, müssen Sie sich rechtzeitig mit dem zuständigen Zollamt in
Verbindung setzten und ein entsprechendes Attest eines staatlichen Krankenhauses oder eines
Hausarztes (Aile Hekimi) vorlegen. Sollten Sie über ein Attest einer Privatklinik verfügten, so
muss dieses von der örtlich zuständigen Gesundheitsdirektion bestätigt werden.
Während des gesamten Aufenthaltes muss der PKW durchgehend haftpflichtversichert sein.
Eine Ausreise aus der Türkei ohne das Fahrzeug mit einem Pass, in den das Fahrzeug
eingetragen ist, kann nicht erfolgen.
2c.
Diebstahl des Kraftfahrzeugs
Im Fall des Diebstahls Ihres Kraftfahrzeuges müssen Sie folgende Dokumente beschaffen,
damit das Kraftfahrzeug aus Ihrem Reisepass ausgetragen werden kann:
•
•
•
2d.
Der Diebstahl ist der Polizei oder Jandarma anzuzeigen.
Das ausgehändigte Diebstahlprotokoll muss dem zuständigen Staatsanwalt zur
Gegenzeichnung vorgelegt werden
Mit diesen Dokumenten sowie Ihrem Reisepass ist das Zollamt aufzusuchen, damit
der Wagen aus dem Reisepass ausgetragen werden kann.
Diebstahl des Reisepasses
Sollte der Reisepass, in dem das Kraftfahrzeug eingetragen wurde, abhanden gekommen sein,
ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Vorläufiger Reisepass zu
beantragen. Der Vorläufige Reisepass ist zusammen mit der Verlustanzeige der Polizei bzw.
Jandarma beim Zoll vorzulegen, damit das Kraftfahrzeug in den Vorläufigen Reisepass
nachgetragen werden kann. Der Zoll setzt sich hierzu mit der Grenzübergangstelle, an der Sie
eingereist sind, in Verbindung.
3.
Empfehlungen bei Verwicklung in einen Unfall
Notfallnummern:
Feuerwehr: 110
Arzt/Krankenwagen: 112
Polizei: 155
Militärpolizei/Jandarma: 156
a) Außerhalb der Großstädte muss der Transport von Verletzten möglicherweise in
Privatfahrzeugen durchgeführt werden, da vor allem in ländlichen Gebieten Krankenwagen
nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind. In den Großstädten sollte neben der Polizei
gleich ein Krankenwagen gerufen werden, aber auch hier kann der Transport in eigener Regie,
z.B. mit einem Taxi, evtl. erheblich schneller sein. Es kann vorkommen, dass bei Einlieferung
des Verunglückten für die Begleichung der anfallenden Behandlungskosten gebürgt bzw. in
Vorlage getreten werden muss.
b) Feststellung des Namens und der Anschrift des Unfallgegners, der Anschrift seiner
Versicherungsgesellschaft und die Policen-Nummer sowie das polizeiliche Kennzeichen und
eine Beschreibung des gegnerischen Fahrzeugs.
c) Feststellung von Zeugen und deren Anschrift.
d) Anfertigung einer Unfallskizze und - wenn möglich - Anfertigung von Fotos des
eingetretenen Schadens und etwa vorhandener Bremsspuren.
e) Ist ein größerer Sachschaden entstanden, so ist der Kostenvoranschlag eines
Sachverständigen oder einer türkischen Werkstatt oftmals von Nutzen.
f) Für eine polizeiliche Unfallaufnahme müssen die Fahrzeuge grundsätzlich in der
Unfallstellung belassen werden, gleichgültig, ob dadurch möglicherweise eine Straße oder
Kreuzung blockiert wird. Sie dürfen nur auf Anweisung eines Verkehrspolizisten zur Seite
gefahren werden (blaue Uniform und weiße Mütze), nicht eines Beamten der Schutzpolizei
(blaue Mütze). Im Zweifelsfall: Namen des Polizisten notieren!
g) Der Verkehrspolizist fertigt einen Rohbericht und stellt den Unfallhergang vor Ort fest.
Es wird ein Bericht gefertigt (den Beteiligten wird das Aktenzeichen mitgeteilt), der ca. zwei
Arbeitstage später beim Verkehrsamt (Trafik Müdürlügü) abgeholt werden kann. Man kann unter Vorlage eines gültigen Ausweises - eine kostenlose Kopie davon erhalten.
h) In der Regel wird noch am Unfallort eine Alkoholkontrolle durchgeführt. Sollten Sie sich
hierzu weigern, wird eine Blutprobe im Krankenhaus abgenommen. Der Führerschein wird
bei positivem Ergebnis in der Regel für 6 Monate eingezogen (sofort) und wird durch das
türkische Außenministerium über die Botschaft Ankara an die ausstellende Behörde in
Deutschland weitergeleitet (mit zum Teil erheblichen Verzögerungen).
Unterschreiben Sie kein polizeiliches Protokoll ohne Hinzuziehung eines
vertrauenswürdigen Dolmetschers, wenn Ihnen der Inhalt nicht verständlich ist. Aus
versicherungsrechtlichen und strafrechtlichen Gründen sollte grundsätzlich keine Erklärung
über die Schuldfrage abgegeben werden, doch kann eine Beschreibung des Unfallhergangs
nicht verweigert werden. Achten Sie darauf, dass Sie einen Durchdruck des Protokolls
erhalten. Gewöhnlich wird bereits bei Aufnahme des Unfallprotokolls das beiderseitige
Verschulden in Anteilen festgesetzt (1/8 bis 8/8).
Sollte man gegen die Feststellung der Schuldanteile Einwendungen haben, ist ein
gerichtliches Verfahren erforderlich. Hierzu sollte ein türkischer Rechtsanwalt
herangezogen werden.
4. Unterstützungsmöglichkeiten seitens der deutschen Auslandsvertretungen
Abgesehen von der Betreuung bei Personenschäden muss die Hilfe der deutschen
Auslandsvertretungen sich auf etwaige Vermittlung deutschsprachiger Rechtsanwälte und
Unterstützung bei Ermittlung des türkischen Kraftfahrzeughalters oder seiner Versicherung,
sofern das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeugs bekannt ist, beschränken. Die Vertretung
kann keine Dolmetscher stellen, Verhandlungen mit türkischen Behörden führen oder
Personen zur Beantwortung von Schreiben über die Anerkennung von
Schadensersatzforderungen veranlassen. Das Ermittlungsverfahren ist bis zur Erhebung einer
Anklage für die deutsche Auslandsvertretung nicht zugänglich.
Verlangen Sie jedoch im Falle der Festnahme unverzüglich die Unterrichtung einer der
deutschen Auslandsvertretungen:
BOTSCHAFT ANKARA
Atatürk Bulvari Nr. 114
06540 Kavaklidere – Ankara
Tel.: (312) 455 51 00
Fax: (312) 455 53 33
GENERALKONSULAT ISTANBUL
Inönü Caddesi 16-18
34431 Istanbul
Tel: (212) 334 61 00
Fax:(212) 249 99 20
GENERALKONSULAT IZMIR
Havuzbasi Kaplica Alani 1
Korutürk Mah.
35330 Balcova - Izmir
Tel.: (232) 488 88 88
Fax.: (232) 488 88 74
KONSULAT ANTALYA
Yesilbahçe Mah. (Yeni Narenciye Yolu)
1447 Sokak, B. Gürkanlar Apt. 5/14
07100 Antalya
Tel.: (0242) 314 – 11 01 oder 02
Fax: (0242) 321 69 14
5.
Automobilclub
Der ADAC bietet im Rahmen seiner PlusMitgliedschaft Schutzbriefleistungen in der Türkei
an, die sich in vielen Fällen als nützlich erwiesen haben. Nähere Informationen sollten direkt
beim ADAC erfragt werden.
a) Der ADAC unterhält in der Türkei eine Notrufstation, die täglich von 8.00 bis 18.00 Uhr
unter folgenden Telefonnummern erreichbar ist:
0212/288 71- 90 oder -91
Außerhalb dieser Zeiten kann rund um die Uhr die ADAC-Notfallnummer in Deutschland
kontaktiert werden:0049-89-22 22 22
6.
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Wenn die Schwierigkeit des Falles und/oder die Höhe des Schadens oder eine erkennbare
Obstruktion des Unfallgegners einen Prozess erwarten lassen, so sollte umgehend ein
türkischer Rechtsanwalt mit der Angelegenheit betraut werden.
Eine Liste deutschsprachiger Anwälte für den jeweiligen Amtsbezirk halten die deutschen
Auslandsvertretungen bereit.
Über die Einzelheiten der Rechtsverfolgung informiert der Rechtsanwalt.
7.
Verbleib totalbeschädigter Kraftfahrzeuge
Ist das eigene Kraftfahrzeug so beschädigt, dass es nicht mehr fahrbereit ist und die Kosten
einer Reparatur den Wert übersteigen würden, so muss das Fahrzeug der nächsten Zollstelle
oder Verwaltungsstelle der Monopolverwaltung übergeben werden. Dabei ist eine
Verzichterklärung auf alle Ansprüche abzugeben. Es ist darauf zu achten, dass nach dem
Unfall das Fahrzeug nicht ohne Aufsicht bleibt, damit keine Teile gestohlen werden oder das
Fahrzeug völlig ausgeschlachtet wird. Der Besitzer des Fahrzeugs müsste sonst für die
gestohlenen Teile obendrein Zoll zahlen oder Ersatz beschaffen.
Die zollamtliche Eintragung im Reisepass muss durch das zuständige Zollamt gelöscht
werden, bevor die Ausreise aus der Türkei erfolgen kann.
Es ist zweckmäßig, die Kennzeichenschilder zu demontieren, damit eine ordnungsgemäße
Abmeldung bei den deutschen Zulassungsbehörden erfolgen kann.
8.
Rettungsflugversicherung
Wegen der im Lande nicht überall ausreichenden medizinischen Versorgung wird empfohlen,
neben der Auslandskrankenversicherung, eine Rettungsflugversicherung abzuschließen, die
bei schweren Unfallverletzungen den Transport in ein deutsches Krankenhaus sicherstellt.
9.
Sonstiges
Deutsche Staatsangehörige können sich zu touristischen Zwecken bis zu 90 Tage visafrei in
der Türkei aufhalten, jedoch darf der Gesamtaufenthalt in der Türkei zum Zeitpunkt der
Ausreise 90 Tage innerhalb der letzten 180 Tage nicht überschreiten. Wird diese
Aufenthaltsdauer überschritten, sind bei der Ausreise Geldstrafen zu bezahlen. Ausnahmen
gelten für Inhaber einer Mavi-Kart.
Merken Sie sich also:
•
Aufenthaltsdauer für den Fahrzeug-Besitzer 90 Tage (falls keine Verlängerung
beantragt)
•
•
•
•
10.
Verbleib des Fahrzeugs maximal 180 Tage
Anlässlich besonderer Ereignisse, die eine Ausreise erfordern, muss die Eintragung im
Reisepass gelöscht werden. Hierzu muss das Fahrzeug bei der zuständigen
Zollbehörde eingestellt werden (Standgebühren!). Wichtig: Das Einstellen des
Fahrzeugs muss mit dem ausdrücklichen Vermerk "zur Wiedereinfuhr" (= yeniden
ithal için) erfolgen, nicht "zur Ausfuhr" (= çikis için).
Die Frist für das Einstellen des Fahrzeugs zur späteren Wiederausfuhr beträgt 30 Tage.
Diese Frist kann nur in Sonderfällen wie Unfall/Krankheit verlängert werden. Danach
muss das Fahrzeug unbedingt "wiedereingeführt", d.h. aus dem Zoll-Lager
herausgeholt werden.
Ein Fahrzeug, das zur Ausfuhr (einmalige Frist 30 Tage) bei der Zollverwaltung
eingestellt wurde, ist auszuführen.
Versorgung mit Barmitteln
Schnellstmögliche Geldüberweisung aus Deutschland in die Türkei:
Eine sehr schnelle Geldtransfermöglichkeit ist der Weg über die „Western Union“. Dabei
zahlt ein Freund oder Verwandter die gewünschte Summe zuzüglich der Überweisungsgebühren bei einer Filiale der ReiseBank (zu finden auf Flughäfen oder größeren Bahnhöfen)
oder jedem größeren Postamt (Minutenservice der Postbank) zu Ihren Gunsten ein. Dabei
wird ein Kennwort / eine Kennnummer vereinbart, mit dem Sie praktisch wenige Minuten
später bei einem Vertragspartner der „Western Union“ an ihrem Aufenthaltsort das Geld
abheben können. Die ReiseBank AG hat unter Tel. 01805-225822 zu ihrem Service eine
Hotline eingerichtet. Zur Abholung des Geldes benötigen Sie einen gültigen Ausweis sowie
die Transaktionsnummer, die bei Einzahlung des Betrages in Deutschland dem Einzahler
mitgeteilt wird.
Einen ähnlichen Service bietet das Überweisungssystem „Money Gram“. Nähere Hinweise
hierzu können der Website www.moneygram.de entnommen werden.
11.:
Hinweis
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der
Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit,
insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine
Gewähr übernommen werden.
Für verbindliche Auskünfte über türkisches Recht wenden Sie sich bitte an die
türkischen Auslandsvertretungen oder den türkischen Zoll.
Stand: 17. Januar 2012

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