Merkblatt für Motortouristen in der Türkei
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Merkblatt für Motortouristen in der Türkei
Merkblatt für Motortouristen in der Türkei Hinweise für Motor-Touristen in der Türkei 1. Allgemeines Der türkische Straßenverkehr, vor allem in den Städten, ist meist sehr lebhaft und dicht. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung werden oft nicht eingehalten. Man sollte sich defensiv verhalten und sich nicht auf Auseinandersetzungen einlassen, da bei vermeintlichen oder tatsächlichen Verkehrsverstößen aggressive Reaktionen anderer Autofahrer drohen können. Mangelnde Verkehrsdisziplin in der Türkei und fehlende Erfahrung deutscher Verkehrsteilnehmer im türkischen Straßenverkehr führen immer wieder zu teils schweren Verkehrsunfällen. Stellen Sie sich darauf ein, dass Kurven grundsätzlich geschnitten werden, man Sie rechts überholt, Ampeln und Verkehrszeichen nicht beachtet werden, Sie jederzeit mit Gegenverkehr in Einbahnstraßen rechnen müssen, etc. Sie sollten daher besonders in den ländlichen Gebieten sehr vorsichtig und möglichst nicht nach Einbruch der Dunkelheit fahren. Autofahrten nach Einbruch der Dunkelheit, auch auf größeren Verbindungsstraßen, sind mit erhöhten Gefahren verbunden, gerade auch im Hinblick auf die fehlende Beleuchtung, und sollten vermieden werden. Wer im Auto übernachten möchte, sollte dazu einen bewachten Parkplatz oder Campingplatz aufsuchen. a) Als Höchstgeschwindigkeiten sind vorgeschrieben: in geschlossener Ortschaften außerhalb auf Autobahnen Pkw 50 km/h 90 km/h 120 km/h Gespanne . 50 km/h 80 km/h 110 km/h Motorrad 50 km/h 70 km/h 80 km/h Autobus 50 km/h 80 km/h 100 km/h Für Auto- und Motorradfahrer gilt eine 0,5 Promille-Grenze. Für Berufskraftfahrer gilt sogar eine 0,0 Promille-Grenze! Sollten Sie, auch unverschuldet, an einem Unfall beteiligt sein, wirkt sich der nachgewiesene Alkoholgehalt im Blut auch unterhalb der 0,5 PromilleGrenze nachteilig aus. Führen Sie kein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss! Immer mitzuführen sind der Pass, ggf. Aufenthaltserlaubnis, Führerschein, Kraftfahrzeugschein und die grüne Versicherungskarte. Bitte beachten Sie, dass die grüne Versicherungskarte nur im europäischen Teil der Türkei anerkannt wird. Beabsichtigen Sie mit dem Fahrzeug auch den asiatischen Teil zu bereisen, können Sie an der Grenze beim Touringclub eine Kfz-Haftpflichtversicherung (30-90 Tage) abschließen. b) Bei einem schweren von Ihnen verursachten Unfall müssen Sie mit Festnahme und Polizeigewahrsam in einem türkischen Gefängnis rechnen. Schon bei geringem Verschulden werden in der Regel der Reisepass und die Fahrzeugpapiere zunächst von der Polizei oder später vom Gericht beschlagnahmt. Oft sind sie nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts und bei Stellung von Kaution zurückzuerlangen. c) Möchten Sie mit einem Fahrzeug einreisen, das nicht auf Ihren eigenen Namen zugelassen ist, so müssen Sie sich vom Besitzer beim ADAC eine Vollmacht erteilen lassen. Für Nichtmitglieder ist dieser Service gebührenpflichtig. 2a. Einreiseformalitäten Beim Grenzübertritt in die Türkei ist darauf zu achten, dass Ihr Reisepass mit dem türkischen Einreisestempel und einem Vermerk über das mitgeführte Kraftfahrzeug versehen wird. Achten Sie bitte sorgfältig auf Ihren Pass. Merken Sie sich Ort und Tag des Grenzübertritts. Im Falle des Verlustes von Pass oder Kfz ist mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Ausreise zu rechnen. Grundsätzlich können Fahrzeuge innerhalb von 12 Monaten max. bis zu 180 Tage vorübergehend eingeführt werden.. Benennen Sie auf jeden Fall einen großzügigen Zeitraum und fragen Sie nach, bis wann Sie das Fahrzeug spätestens wieder ausgeführt haben müssen. Laut Auskunft des Zolls wird auch der Tag der spätesten Ausfuhr vermerkt. Sollten Sie das Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeführt haben, drohen empfindliche Zollabgaben (oft höher als der Wert des Fahrzeugs) und ein Strafverfahren. Für Rentner, die über entsprechende Nachweise in türkischer Sprache verfügen, kann diese Frist auf 1 Jahr verlängert werden, danach muss das Fahrzeug wieder aus der Türkei ausgeführt werden. Bei Einreise muss eine in der Türkei gültige Haftpflichtversicherung sowie ein Nachweis über das Eigentum am PKW vorgelegt werden. Alternativ wird eine beglaubigte Vollmacht des Eigentümers verlang, aus der hervorgeht, dass der Fahrer vorübergehend diesen PKW in die Türkei verbringen darf. Bei Mietwagen reicht ein beglaubigter Mietvertrag. Alle vorgelegten Dokumente müssen in türkischer Sprache übersetzt sein. Sollten Sie vorAblauf der erlaubten 180 Tagen mit dem PKW aus der Türkei ausreisen, und zu einem späteren Zeitpunkt erneut einreisen wollen, so zählt die angefangenen Frist von 180 Tagen weiter. Sollten Sie jedoch zwischenzeitlich erneut, ohne PKW, in die Türkei eingereist sein, so beginnt die Frist nach erneuter Einreise mit dem PKW neu. Um erneut mit einem PKW einreisen zu dürfen, muss man sich mindestens 185 Tage durchgehend außerhalb der Türkei aufgehalten haben. Während des gesamten Aufenthaltes in der Türkei muss der PKW durchgehend haftpflichtversichert sein. 2b. Ausreise ohne Kraftfahrzeug Die Aufenthaltsfrist von 180 Tagen zählt grundsätzlich auch, wenn Sie die Türkei ohne Ihren PKW vorübergehend verlassen und den Wagen unterstellen. Vor Unterstellung bei Dritten müssen Sie beim zuständigen Zollamt Ihres Urlaubsortes vorsprechen und das Formular „EK 7“ ausfüllen. Mit diesem Formular erklärt man, dass man den Wagen unter der Anschrift „xyz“ abgestellen/parken wird und dieser nicht von weiteren Personen gefahren wird. Wenn das Zollamt die Erklärung genehmigt (in der Praxis wird es genehmigt) bekommt man eine Durchschrift/Ablichtung dieser Erklärung, die man bei Abreise der Grenzzollbehörde vorlegt. Der Fahrzeuginnhaber muss dann seinen Wagen unter angegebenen Adresse abstellen/parken und kann dann aus der Türkei ausreisen. Alternativ können Sie das Fahrzeug bei einem Zollamt, das über entsprechende Parkmöglichkeiten verfügt, gegen Gebühr abgestellt und die entsprechende Eintragung in Ihrem Reisepass löschen lassen. Das Abstellen des PKW beim Zollamt unterbricht auch die 180 Frist Grundsätzlich besteht die Möglichkeit den PKW bis zu 30 Tagen bei entsprechend ausgewiesenen Zollämtern unterzustellen. Ist eine fristgerechte Abholung des PKW (z.B. aus gesundheitlichen Gründen) nicht möglich, muss das Zollamt rechtzeitig informiert werden. Spätestens nach Ablauf der vom Zoll gesetzten Frist muss das Kraftfahrzeug wieder abgeholt werden, da es ansonsten automatisch dem Zoll zur Versteigerung zufällt. Zusätzlich entstehen Strafzahlungen (Steuerstrafe und doppelter Einfuhrzoll). Bei der Abgabe des Kraftfahrzeugs müssen Sie einen Vertrag mit dem Zoll abschließen. Achten Sie unbedingt darauf, dass im Vertrag die Abstelldauer richtig eingetragen ist. Das Einstellen des Kraftfahrzeugs muss mit dem ausdrücklichen Vermerk „zur Wiedereinfuhr“ (=yeniden ithal için) erfolgen, nicht „zur Ausfuhr“ (= çikis için). Beachten Sie, dass der Schriftverkehr mit dem Zollamt in türkischer Sprache zu erfolgen hat. Ggf. müssen Dokumente einem Übersetzer vorgelegt werden. Bestätigungen der Zollbehörde werden Ihnen zugefaxt. Die entsprechende Nummer ist unbedingt im Schreiben an das Zollamt anzugeben. Sollten Sie z.B. wegen Krankheit daran gehindert sein, innerhalb der 180 Tage Frist mit Ihrem PKW die Türkei zu verlassen, müssen Sie sich rechtzeitig mit dem zuständigen Zollamt in Verbindung setzten und ein entsprechendes Attest eines staatlichen Krankenhauses oder eines Hausarztes (Aile Hekimi) vorlegen. Sollten Sie über ein Attest einer Privatklinik verfügten, so muss dieses von der örtlich zuständigen Gesundheitsdirektion bestätigt werden. Während des gesamten Aufenthaltes muss der PKW durchgehend haftpflichtversichert sein. Eine Ausreise aus der Türkei ohne das Fahrzeug mit einem Pass, in den das Fahrzeug eingetragen ist, kann nicht erfolgen. 2c. Diebstahl des Kraftfahrzeugs Im Fall des Diebstahls Ihres Kraftfahrzeuges müssen Sie folgende Dokumente beschaffen, damit das Kraftfahrzeug aus Ihrem Reisepass ausgetragen werden kann: • • • 2d. Der Diebstahl ist der Polizei oder Jandarma anzuzeigen. Das ausgehändigte Diebstahlprotokoll muss dem zuständigen Staatsanwalt zur Gegenzeichnung vorgelegt werden Mit diesen Dokumenten sowie Ihrem Reisepass ist das Zollamt aufzusuchen, damit der Wagen aus dem Reisepass ausgetragen werden kann. Diebstahl des Reisepasses Sollte der Reisepass, in dem das Kraftfahrzeug eingetragen wurde, abhanden gekommen sein, ist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Vorläufiger Reisepass zu beantragen. Der Vorläufige Reisepass ist zusammen mit der Verlustanzeige der Polizei bzw. Jandarma beim Zoll vorzulegen, damit das Kraftfahrzeug in den Vorläufigen Reisepass nachgetragen werden kann. Der Zoll setzt sich hierzu mit der Grenzübergangstelle, an der Sie eingereist sind, in Verbindung. 3. Empfehlungen bei Verwicklung in einen Unfall Notfallnummern: Feuerwehr: 110 Arzt/Krankenwagen: 112 Polizei: 155 Militärpolizei/Jandarma: 156 a) Außerhalb der Großstädte muss der Transport von Verletzten möglicherweise in Privatfahrzeugen durchgeführt werden, da vor allem in ländlichen Gebieten Krankenwagen nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind. In den Großstädten sollte neben der Polizei gleich ein Krankenwagen gerufen werden, aber auch hier kann der Transport in eigener Regie, z.B. mit einem Taxi, evtl. erheblich schneller sein. Es kann vorkommen, dass bei Einlieferung des Verunglückten für die Begleichung der anfallenden Behandlungskosten gebürgt bzw. in Vorlage getreten werden muss. b) Feststellung des Namens und der Anschrift des Unfallgegners, der Anschrift seiner Versicherungsgesellschaft und die Policen-Nummer sowie das polizeiliche Kennzeichen und eine Beschreibung des gegnerischen Fahrzeugs. c) Feststellung von Zeugen und deren Anschrift. d) Anfertigung einer Unfallskizze und - wenn möglich - Anfertigung von Fotos des eingetretenen Schadens und etwa vorhandener Bremsspuren. e) Ist ein größerer Sachschaden entstanden, so ist der Kostenvoranschlag eines Sachverständigen oder einer türkischen Werkstatt oftmals von Nutzen. f) Für eine polizeiliche Unfallaufnahme müssen die Fahrzeuge grundsätzlich in der Unfallstellung belassen werden, gleichgültig, ob dadurch möglicherweise eine Straße oder Kreuzung blockiert wird. Sie dürfen nur auf Anweisung eines Verkehrspolizisten zur Seite gefahren werden (blaue Uniform und weiße Mütze), nicht eines Beamten der Schutzpolizei (blaue Mütze). Im Zweifelsfall: Namen des Polizisten notieren! g) Der Verkehrspolizist fertigt einen Rohbericht und stellt den Unfallhergang vor Ort fest. Es wird ein Bericht gefertigt (den Beteiligten wird das Aktenzeichen mitgeteilt), der ca. zwei Arbeitstage später beim Verkehrsamt (Trafik Müdürlügü) abgeholt werden kann. Man kann unter Vorlage eines gültigen Ausweises - eine kostenlose Kopie davon erhalten. h) In der Regel wird noch am Unfallort eine Alkoholkontrolle durchgeführt. Sollten Sie sich hierzu weigern, wird eine Blutprobe im Krankenhaus abgenommen. Der Führerschein wird bei positivem Ergebnis in der Regel für 6 Monate eingezogen (sofort) und wird durch das türkische Außenministerium über die Botschaft Ankara an die ausstellende Behörde in Deutschland weitergeleitet (mit zum Teil erheblichen Verzögerungen). Unterschreiben Sie kein polizeiliches Protokoll ohne Hinzuziehung eines vertrauenswürdigen Dolmetschers, wenn Ihnen der Inhalt nicht verständlich ist. Aus versicherungsrechtlichen und strafrechtlichen Gründen sollte grundsätzlich keine Erklärung über die Schuldfrage abgegeben werden, doch kann eine Beschreibung des Unfallhergangs nicht verweigert werden. Achten Sie darauf, dass Sie einen Durchdruck des Protokolls erhalten. Gewöhnlich wird bereits bei Aufnahme des Unfallprotokolls das beiderseitige Verschulden in Anteilen festgesetzt (1/8 bis 8/8). Sollte man gegen die Feststellung der Schuldanteile Einwendungen haben, ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich. Hierzu sollte ein türkischer Rechtsanwalt herangezogen werden. 4. Unterstützungsmöglichkeiten seitens der deutschen Auslandsvertretungen Abgesehen von der Betreuung bei Personenschäden muss die Hilfe der deutschen Auslandsvertretungen sich auf etwaige Vermittlung deutschsprachiger Rechtsanwälte und Unterstützung bei Ermittlung des türkischen Kraftfahrzeughalters oder seiner Versicherung, sofern das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeugs bekannt ist, beschränken. Die Vertretung kann keine Dolmetscher stellen, Verhandlungen mit türkischen Behörden führen oder Personen zur Beantwortung von Schreiben über die Anerkennung von Schadensersatzforderungen veranlassen. Das Ermittlungsverfahren ist bis zur Erhebung einer Anklage für die deutsche Auslandsvertretung nicht zugänglich. Verlangen Sie jedoch im Falle der Festnahme unverzüglich die Unterrichtung einer der deutschen Auslandsvertretungen: BOTSCHAFT ANKARA Atatürk Bulvari Nr. 114 06540 Kavaklidere – Ankara Tel.: (312) 455 51 00 Fax: (312) 455 53 33 GENERALKONSULAT ISTANBUL Inönü Caddesi 16-18 34431 Istanbul Tel: (212) 334 61 00 Fax:(212) 249 99 20 GENERALKONSULAT IZMIR Havuzbasi Kaplica Alani 1 Korutürk Mah. 35330 Balcova - Izmir Tel.: (232) 488 88 88 Fax.: (232) 488 88 74 KONSULAT ANTALYA Yesilbahçe Mah. (Yeni Narenciye Yolu) 1447 Sokak, B. Gürkanlar Apt. 5/14 07100 Antalya Tel.: (0242) 314 – 11 01 oder 02 Fax: (0242) 321 69 14 5. Automobilclub Der ADAC bietet im Rahmen seiner PlusMitgliedschaft Schutzbriefleistungen in der Türkei an, die sich in vielen Fällen als nützlich erwiesen haben. Nähere Informationen sollten direkt beim ADAC erfragt werden. a) Der ADAC unterhält in der Türkei eine Notrufstation, die täglich von 8.00 bis 18.00 Uhr unter folgenden Telefonnummern erreichbar ist: 0212/288 71- 90 oder -91 Außerhalb dieser Zeiten kann rund um die Uhr die ADAC-Notfallnummer in Deutschland kontaktiert werden:0049-89-22 22 22 6. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Wenn die Schwierigkeit des Falles und/oder die Höhe des Schadens oder eine erkennbare Obstruktion des Unfallgegners einen Prozess erwarten lassen, so sollte umgehend ein türkischer Rechtsanwalt mit der Angelegenheit betraut werden. Eine Liste deutschsprachiger Anwälte für den jeweiligen Amtsbezirk halten die deutschen Auslandsvertretungen bereit. Über die Einzelheiten der Rechtsverfolgung informiert der Rechtsanwalt. 7. Verbleib totalbeschädigter Kraftfahrzeuge Ist das eigene Kraftfahrzeug so beschädigt, dass es nicht mehr fahrbereit ist und die Kosten einer Reparatur den Wert übersteigen würden, so muss das Fahrzeug der nächsten Zollstelle oder Verwaltungsstelle der Monopolverwaltung übergeben werden. Dabei ist eine Verzichterklärung auf alle Ansprüche abzugeben. Es ist darauf zu achten, dass nach dem Unfall das Fahrzeug nicht ohne Aufsicht bleibt, damit keine Teile gestohlen werden oder das Fahrzeug völlig ausgeschlachtet wird. Der Besitzer des Fahrzeugs müsste sonst für die gestohlenen Teile obendrein Zoll zahlen oder Ersatz beschaffen. Die zollamtliche Eintragung im Reisepass muss durch das zuständige Zollamt gelöscht werden, bevor die Ausreise aus der Türkei erfolgen kann. Es ist zweckmäßig, die Kennzeichenschilder zu demontieren, damit eine ordnungsgemäße Abmeldung bei den deutschen Zulassungsbehörden erfolgen kann. 8. Rettungsflugversicherung Wegen der im Lande nicht überall ausreichenden medizinischen Versorgung wird empfohlen, neben der Auslandskrankenversicherung, eine Rettungsflugversicherung abzuschließen, die bei schweren Unfallverletzungen den Transport in ein deutsches Krankenhaus sicherstellt. 9. Sonstiges Deutsche Staatsangehörige können sich zu touristischen Zwecken bis zu 90 Tage visafrei in der Türkei aufhalten, jedoch darf der Gesamtaufenthalt in der Türkei zum Zeitpunkt der Ausreise 90 Tage innerhalb der letzten 180 Tage nicht überschreiten. Wird diese Aufenthaltsdauer überschritten, sind bei der Ausreise Geldstrafen zu bezahlen. Ausnahmen gelten für Inhaber einer Mavi-Kart. Merken Sie sich also: • Aufenthaltsdauer für den Fahrzeug-Besitzer 90 Tage (falls keine Verlängerung beantragt) • • • • 10. Verbleib des Fahrzeugs maximal 180 Tage Anlässlich besonderer Ereignisse, die eine Ausreise erfordern, muss die Eintragung im Reisepass gelöscht werden. Hierzu muss das Fahrzeug bei der zuständigen Zollbehörde eingestellt werden (Standgebühren!). Wichtig: Das Einstellen des Fahrzeugs muss mit dem ausdrücklichen Vermerk "zur Wiedereinfuhr" (= yeniden ithal için) erfolgen, nicht "zur Ausfuhr" (= çikis için). Die Frist für das Einstellen des Fahrzeugs zur späteren Wiederausfuhr beträgt 30 Tage. Diese Frist kann nur in Sonderfällen wie Unfall/Krankheit verlängert werden. Danach muss das Fahrzeug unbedingt "wiedereingeführt", d.h. aus dem Zoll-Lager herausgeholt werden. Ein Fahrzeug, das zur Ausfuhr (einmalige Frist 30 Tage) bei der Zollverwaltung eingestellt wurde, ist auszuführen. Versorgung mit Barmitteln Schnellstmögliche Geldüberweisung aus Deutschland in die Türkei: Eine sehr schnelle Geldtransfermöglichkeit ist der Weg über die „Western Union“. Dabei zahlt ein Freund oder Verwandter die gewünschte Summe zuzüglich der Überweisungsgebühren bei einer Filiale der ReiseBank (zu finden auf Flughäfen oder größeren Bahnhöfen) oder jedem größeren Postamt (Minutenservice der Postbank) zu Ihren Gunsten ein. Dabei wird ein Kennwort / eine Kennnummer vereinbart, mit dem Sie praktisch wenige Minuten später bei einem Vertragspartner der „Western Union“ an ihrem Aufenthaltsort das Geld abheben können. Die ReiseBank AG hat unter Tel. 01805-225822 zu ihrem Service eine Hotline eingerichtet. Zur Abholung des Geldes benötigen Sie einen gültigen Ausweis sowie die Transaktionsnummer, die bei Einzahlung des Betrages in Deutschland dem Einzahler mitgeteilt wird. Einen ähnlichen Service bietet das Überweisungssystem „Money Gram“. Nähere Hinweise hierzu können der Website www.moneygram.de entnommen werden. 11.: Hinweis Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für verbindliche Auskünfte über türkisches Recht wenden Sie sich bitte an die türkischen Auslandsvertretungen oder den türkischen Zoll. Stand: 17. Januar 2012