Bedingungen für den Sparverkehr
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Bedingungen für den Sparverkehr
Bedingungen für den Sparverkehr (Stand: 02/2009) Hinweis Diese Bedingungen gelten für die Geschäftsverbindung des Kunden mit der Landesbank Berlin AG einschließlich ihrer Niederlassung „Berliner Sparkasse“ – nachstehend einheitlich mit „Sparkasse“ bezeichnet. Neben den gesetzlichen Bestimmungen, die für den Sparverkehr Geltung haben, gelten für die Rechtsbeziehung mit der Sparkasse folgende Bedingungen: 2.4 Gläubiger der Spareinlage Der Sparkasse gegenüber gilt, sofern nicht im einzelnen etwas anderes vereinbart ist, nur derjenige als Gläubiger der Spareinlage, auf dessen Name das Sparkassenbuch ausgestellt ist. 1. Spareinlagen 3. Rückzahlung, Vorschusszinsen Spareinlagen sind Einlagen, die die Sparkasse als solche annimmt und durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparkassenbuches als Spareinlage kennzeichnet. Spareinlagen dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nicht aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr. Geldbeträge, die von vornherein befristet angenommen werden, gelten nicht als Spareinlagen; ausgenommen sind Geldbeträge, die aufgrund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden. 3.1 Rückzahlung Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten und von Sparkassenbuch Gold Konten können – soweit nichts anderes vereinbart wird – ohne Kündigung bis zu 2.000 EUR für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. Bei Spareinlagen werden die gutgeschriebenen Zinsen, sofern nicht etwas anderes im Sparvertrag vereinbart ist, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Wertstellung an jeden Vorleger des Sparkassenbuches und der eventuell ausgestellten Sicherungskarte, ohne Anrechnung auf den monatlichen Freibetrag, ausgezahlt. Andernfalls werden die Zinsen Bestandteil der Spareinlage. Ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung besteht darüber hinaus nicht. Stimmt die Sparkasse ausnahmsweise einer vorzeitigen Rückzahlung zu, hat sie das Recht, für diese vorzeitige Rückzahlung Vorschusszinsen/Vorfälligkeitsentgelt zu verlangen. Sie kann auf die Berechnung von Vorschusszinsen/Vorfälligkeitsentgelt in besonderen Fällen verzichten, beispielsweise wenn der Sparer unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist oder wenn die Einlage in anderer Spareinlagenform bei ihr angelegt werden soll. Der jeweilige Vorschusszinssatz/ das jeweilige Vorfälligkeitsentgelt wird durch Auslage/Aushang in den Geschäftsstellen bekanntgegeben. Bei Spareinlagen, die entsprechend gesetzlicher Bestimmungen mit einer besonderen Festlegungsfrist geführt werden (z.B. Verträge über vermögenswirksame Leistungen), kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Festlegungsfrist Zahlung an jeden Vorleger des Sparkassenbuches und der eventuell ausgestellten Sicherungskarte geleistet werden. 2. Sparurkunde Sparurkunden im Sinn dieser Bedingungen sind Sparkassenbücher in gebundener Form oder in Form von LoseblattSparkassenbüchern, bestehend aus Sparkassenbuchumschlag und gültigem Sparkassenbuchblatt. 2.1 Ausstellung Jeder Sparer erhält bei der ersten Einlage ein Sparkassenbuch. Die Sparkasse kann das Sparkassenbuch auch in der Form eines Loseblatt-Sparkassenbuches ausgeben. Der Sparkassenbuchumschlag mit Kontonummer und das mit diesem durch Einheften verbundene jeweils gültige Sparkassenbuchblatt gelten als Sparkassenbuch. 2.2 Ein- und Auszahlungen, Buchvorlage Die Sparkasse vermerkt im gebundenen Sparkassenbuch mit Angabe des Tages Einzahlungen, Auszahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen sowie den jeweiligen Kontostand. Die Rückzahlung von Spareinlagen und die Auszahlung von Zinsen können nur gegen Vorlage des Sparkassenbuches und der eventuell ausgestellten Sicherungskarte verlangt werden. Für Einzahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen kann die Sparkasse die Vorlage des Sparkassenbuches verlangen. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie sonstige Gutschriften und Belastungen trägt die Sparkasse bei der nächsten Vorlage des Sparkassenbuches nach. Bei Loseblatt-Sparkassenbüchern erfolgt die Rückzahlung nur gegen Vorlage des Sparkassenbuchumschlages mit dem letzten gültigen Sparkassenbuchblatt. Der Sparer erhält in regelmäßigen Zeitabständen ein Sparkassenbuchblatt, das die Umsätze seit Erstellung des letzten Sparkassenbuchblattes ausweist. Dieses gilt bis zur Erteilung eines neuen Sparkassenbuchblattes. 3.2 Guthabenkündigung Über gekündigte Beträge kann innerhalb von einem Monat ab dem ersten vorschusszinsfreien Verfügungstermin ohne Vorschusszinsberechnung verfügt werden. Wenn der zur Rückzahlung gekündigte Betrag nicht innerhalb eines Monats abgehoben wird oder keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, wird der Anlagebetrag mit der gleichen Kündigungsfrist weitergeführt wie vor dem Kündigungstermin. 4. Verzinsung 2.3 Zahlungsberechtigung 4.1 Zinshöhe Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger der Sparurkunde und der eventuell ausgestellten Sicherungskarte fällige Zahlungen zu leisten. Zahlungen über 2.000 EUR erfolgen nur an den legitimierten Gläubiger der Spareinlage. 1598 Der jeweilige Zinssatz für Spareinlagen wird durch Auslage/ Aushang in den Geschäftsstellen bekannt gegeben. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes mit der Änderung der Auslage/des Aushangs in Kraft. 02 Seite 1 von 2 4.2 Zinslauf 6.2 Neues Sparkassenbuch Die Verzinsung beginnt mit dem Einzahlungs- bzw. Buchungstag, sie endet mit dem der Rückzahlung bzw. Buchung vorhergehenden Kalendertag. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. Im Falle eines Verlustes des Sparkassenbuches kann die Sparkasse ein neues Sparkassenbuch ggf. auch in Form eines Loseblatt-Sparkassenbuches ausstellen oder die Ausstellung des neuen Sparkassenbuches in Form eines LoseblattSparkassenbuches von der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens abhängig machen. 4.3 Zinskapitalisierung Die Zinsen werden, wenn nichts anderes vereinbart wird, am Jahresabschluss dem Kapital gutgeschrieben und mit diesem vom Beginn des neuen Kalenderjahres ab verzinst. Bei Auflösung des Sparkontos werden die Zinsen sofort dem Kapital gutgeschrieben. 6.3 Einbehaltung eines Sparkassenbuches Wird ein als abhanden gekommen oder vernichtet gemeldetes Sparkassenbuch vorgelegt oder besteht der Verdacht, dass unbefugte Änderungen des Sparkassenbuches erfolgt sind, so kann die Sparkasse gegen Empfangsbescheinigung das Sparkassenbuch bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage einbehalten. Nur nach Maßgabe dieser Klärung dürfen auf solche Sparkonten Ein- und Auszahlungen oder sonstige Verfügungen zugelassen werden. 5. Gemeinschaftskonten Jeder Kontoinhaber ist berechtigt, eine Einzelverfügungsberechtigung des Mitkontoinhabers durch schriftliche Erklärung gegenüber der Sparkasse zu widerrufen. Mit dem Eingang des Widerrufs bei der Sparkasse können die Kontoinhaber nur noch gemeinsam über die Spareinlage verfügen. Die Sparkasse wird den Widerruf in dem Sparkassenbuch vermerken. Die Legitimationswirkung des Sparkassenbuches wird durch den Wideruf nicht berührt. Bis zur Eintragung des Widerrufs übernimmt die Sparkasse keine Haftung für eventuelle Verfügungen eines Kontoinhabers, es sei denn, es trifft sie ein grobes Ver-schulden. 7. Besondere Sparformen Für besondere Sparformen gelten neben den Bedingungen für den Sparverkehr besondere Bedingungen. 8. Nutzung von Selbstbedienungstechniken Der Sparer kann mit der Sparkasse für Sparkonten, welche für die Nutzung von Selbstbedienungstechniken freigegeben sind, die Möglichkeit zur Verfügung über die Spareinlage, insbesondere die Durchführung von Ein- und Auszahlungen sowie die Vornahme von Nachtragsbuchungen im Selbstbedienungsverfahren mittels SparkassenCard und persönlicher Geheimzahl besonders vereinbaren. Für das Verfahren gelten ergänzend die Bedingungen für SparkassenCards. Die Bedingungen für den Sparverkehr finden auch bei der Nutzung von Selbstbedienungstechniken – mit Ausnahme der Regelungen in Nr. 2.3 und Nr. 6.1 Satz 3 – Anwendung. Auszahlungen sind bis zum Betrag von 2.000 EUR pro Kalendermonat durch Umbuchung auf das Girokonto bzw. ein anderes Konto des Sparers bei der Sparkasse oder in bar am Geldautomaten möglich. 6. Verlust, Einbehaltung 6.1 Verlustanzeige Der Verlust (Abhandenkommen, Vernichtung) eines Sparkassenbuches ist der Sparkasse unverzüglich anzuzeigen. Die Sparkasse veranlasst unverzüglich eine Verlustmeldung. Bis zum Eingang der Sperre leistet die Sparkasse gemäß 2.3 dieser Bedingungen befreiend an den Vorleger. Im übrigen sind ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil. Die Bedingungen können in allen Geschäftsstellen eingesehen werden. 1598 02 Seite 2 von 2