Bedingungen für den Sparverkehr

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Bedingungen für den Sparverkehr
Bedingungen für den Sparverkehr (Stand: 02/2009)
Hinweis
Diese Bedingungen gelten für die Geschäftsverbindung des Kunden mit der Landesbank Berlin AG einschließlich ihrer
Niederlassung „Berliner Sparkasse“ – nachstehend einheitlich mit „Sparkasse“ bezeichnet.
Neben den gesetzlichen Bestimmungen, die für den Sparverkehr Geltung haben, gelten für die Rechtsbeziehung mit der
Sparkasse folgende Bedingungen:
2.4 Gläubiger der Spareinlage
Der Sparkasse gegenüber gilt, sofern nicht im einzelnen etwas anderes vereinbart ist, nur derjenige als Gläubiger der
Spareinlage, auf dessen Name das Sparkassenbuch ausgestellt ist.
1. Spareinlagen
3. Rückzahlung, Vorschusszinsen
Spareinlagen sind Einlagen, die die Sparkasse als solche annimmt und durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere
eines Sparkassenbuches als Spareinlage kennzeichnet.
Spareinlagen dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nicht aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr.
Geldbeträge, die von vornherein befristet angenommen werden, gelten nicht als Spareinlagen; ausgenommen sind Geldbeträge, die aufgrund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.
3.1 Rückzahlung
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Von
Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten und
von Sparkassenbuch Gold Konten können – soweit nichts
anderes vereinbart wird – ohne Kündigung bis zu 2.000 EUR
für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats
zurückgefordert werden.
Bei Spareinlagen werden die gutgeschriebenen Zinsen, sofern
nicht etwas anderes im Sparvertrag vereinbart ist, innerhalb
eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Wertstellung an
jeden Vorleger des Sparkassenbuches und der eventuell
ausgestellten Sicherungskarte, ohne Anrechnung auf den
monatlichen Freibetrag, ausgezahlt. Andernfalls werden die
Zinsen Bestandteil der Spareinlage. Ein Anspruch auf
vorzeitige Rückzahlung besteht darüber hinaus nicht. Stimmt
die Sparkasse ausnahmsweise einer vorzeitigen Rückzahlung
zu, hat sie das Recht, für diese vorzeitige Rückzahlung
Vorschusszinsen/Vorfälligkeitsentgelt zu verlangen. Sie kann
auf die Berechnung von Vorschusszinsen/Vorfälligkeitsentgelt
in besonderen Fällen verzichten, beispielsweise wenn der
Sparer unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten
ist oder wenn die Einlage in anderer Spareinlagenform bei ihr
angelegt werden soll.
Der jeweilige Vorschusszinssatz/ das jeweilige Vorfälligkeitsentgelt wird durch Auslage/Aushang in den Geschäftsstellen bekanntgegeben.
Bei Spareinlagen, die entsprechend gesetzlicher Bestimmungen mit einer besonderen Festlegungsfrist geführt
werden (z.B. Verträge über vermögenswirksame Leistungen),
kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Festlegungsfrist
Zahlung an jeden Vorleger des Sparkassenbuches und der
eventuell ausgestellten Sicherungskarte geleistet werden.
2. Sparurkunde
Sparurkunden im Sinn dieser Bedingungen sind Sparkassenbücher in gebundener Form oder in Form von LoseblattSparkassenbüchern, bestehend aus Sparkassenbuchumschlag und gültigem Sparkassenbuchblatt.
2.1 Ausstellung
Jeder Sparer erhält bei der ersten Einlage ein Sparkassenbuch. Die Sparkasse kann das Sparkassenbuch auch in der
Form eines Loseblatt-Sparkassenbuches ausgeben. Der
Sparkassenbuchumschlag mit Kontonummer und das mit diesem durch Einheften verbundene jeweils gültige Sparkassenbuchblatt gelten als Sparkassenbuch.
2.2 Ein- und Auszahlungen, Buchvorlage
Die Sparkasse vermerkt im gebundenen Sparkassenbuch mit
Angabe des Tages Einzahlungen, Auszahlungen, sonstige
Gutschriften und Belastungen sowie den jeweiligen Kontostand. Die Rückzahlung von Spareinlagen und die Auszahlung von Zinsen können nur gegen Vorlage des Sparkassenbuches und der eventuell ausgestellten Sicherungskarte verlangt werden. Für Einzahlungen, sonstige Gutschriften und
Belastungen kann die Sparkasse die Vorlage des Sparkassenbuches verlangen. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie sonstige Gutschriften und Belastungen trägt die
Sparkasse bei der nächsten Vorlage des Sparkassenbuches
nach.
Bei Loseblatt-Sparkassenbüchern erfolgt die Rückzahlung nur
gegen Vorlage des Sparkassenbuchumschlages mit dem letzten gültigen Sparkassenbuchblatt. Der Sparer erhält in regelmäßigen Zeitabständen ein Sparkassenbuchblatt, das die
Umsätze seit Erstellung des letzten Sparkassenbuchblattes
ausweist. Dieses gilt bis zur Erteilung eines neuen Sparkassenbuchblattes.
3.2 Guthabenkündigung
Über gekündigte Beträge kann innerhalb von einem Monat ab
dem ersten vorschusszinsfreien Verfügungstermin ohne
Vorschusszinsberechnung verfügt werden. Wenn der zur
Rückzahlung gekündigte Betrag nicht innerhalb eines Monats
abgehoben wird oder keine anderweitige Vereinbarung
getroffen wird, wird der Anlagebetrag mit der gleichen
Kündigungsfrist weitergeführt wie vor dem Kündigungstermin.
4. Verzinsung
2.3 Zahlungsberechtigung
4.1 Zinshöhe
Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden
Vorleger der Sparurkunde und der eventuell ausgestellten Sicherungskarte fällige Zahlungen zu leisten. Zahlungen über
2.000 EUR erfolgen nur an den legitimierten Gläubiger der
Spareinlage.
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Der jeweilige Zinssatz für Spareinlagen wird durch Auslage/
Aushang in den Geschäftsstellen bekannt gegeben. Für
bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes
mit der Änderung der Auslage/des Aushangs in Kraft.
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4.2 Zinslauf
6.2 Neues Sparkassenbuch
Die Verzinsung beginnt mit dem Einzahlungs- bzw.
Buchungstag, sie endet mit dem der Rückzahlung bzw.
Buchung vorhergehenden Kalendertag. Der Monat wird zu 30
Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet.
Im Falle eines Verlustes des Sparkassenbuches kann die
Sparkasse ein neues Sparkassenbuch ggf. auch in Form eines Loseblatt-Sparkassenbuches ausstellen oder die Ausstellung des neuen Sparkassenbuches in Form eines LoseblattSparkassenbuches von der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens abhängig machen.
4.3 Zinskapitalisierung
Die Zinsen werden, wenn nichts anderes vereinbart wird, am
Jahresabschluss dem Kapital gutgeschrieben und mit diesem
vom Beginn des neuen Kalenderjahres ab verzinst. Bei
Auflösung des Sparkontos werden die Zinsen sofort dem
Kapital gutgeschrieben.
6.3 Einbehaltung eines Sparkassenbuches
Wird ein als abhanden gekommen oder vernichtet gemeldetes
Sparkassenbuch vorgelegt oder besteht der Verdacht, dass
unbefugte Änderungen des Sparkassenbuches erfolgt sind, so
kann die Sparkasse gegen Empfangsbescheinigung das
Sparkassenbuch bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage
einbehalten. Nur nach Maßgabe dieser Klärung dürfen auf
solche Sparkonten Ein- und Auszahlungen oder sonstige Verfügungen zugelassen werden.
5. Gemeinschaftskonten
Jeder Kontoinhaber ist berechtigt, eine Einzelverfügungsberechtigung des Mitkontoinhabers durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Sparkasse zu widerrufen. Mit dem
Eingang des Widerrufs bei der Sparkasse können die
Kontoinhaber nur noch gemeinsam über die Spareinlage
verfügen. Die Sparkasse wird den Widerruf in dem
Sparkassenbuch vermerken. Die Legitimationswirkung des
Sparkassenbuches wird durch den Wideruf nicht berührt. Bis
zur Eintragung des Widerrufs übernimmt die Sparkasse keine
Haftung für eventuelle Verfügungen eines Kontoinhabers, es
sei denn, es trifft sie ein grobes Ver-schulden.
7. Besondere Sparformen
Für besondere Sparformen gelten neben den Bedingungen für
den Sparverkehr besondere Bedingungen.
8. Nutzung von Selbstbedienungstechniken
Der Sparer kann mit der Sparkasse für Sparkonten, welche für
die Nutzung von Selbstbedienungstechniken freigegeben
sind, die Möglichkeit zur Verfügung über die Spareinlage, insbesondere die Durchführung von Ein- und Auszahlungen sowie die Vornahme von Nachtragsbuchungen im Selbstbedienungsverfahren mittels SparkassenCard und persönlicher
Geheimzahl besonders vereinbaren. Für das Verfahren gelten
ergänzend die Bedingungen für SparkassenCards. Die Bedingungen für den Sparverkehr finden auch bei der Nutzung von
Selbstbedienungstechniken – mit Ausnahme der Regelungen
in Nr. 2.3 und Nr. 6.1 Satz 3 – Anwendung. Auszahlungen
sind bis zum Betrag von 2.000 EUR pro Kalendermonat durch
Umbuchung auf das Girokonto bzw. ein anderes Konto des
Sparers bei der Sparkasse oder in bar am Geldautomaten
möglich.
6. Verlust, Einbehaltung
6.1 Verlustanzeige
Der Verlust (Abhandenkommen, Vernichtung) eines Sparkassenbuches ist der Sparkasse unverzüglich anzuzeigen. Die
Sparkasse veranlasst unverzüglich eine Verlustmeldung. Bis
zum Eingang der Sperre leistet die Sparkasse gemäß 2.3 dieser Bedingungen befreiend an den Vorleger.
Im übrigen sind ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil. Die Bedingungen können in allen Geschäftsstellen eingesehen werden.
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