Neue Wege zu Uncle Sam
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Neue Wege zu Uncle Sam
FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND INSIDE BUSINESS D I E N STAG , 6 . J U L I 2 0 0 4 29 ........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................... Neue Wege zu Uncle Sam Der Anti-Terror-Kampf der USA erschwert Geschäftsleuten die Einreise: Nur wer sich gut vorbereitet, kann Probleme vermeiden Von Robert V. Daly FTD-Montage/Avenue Images L anges Warten auf das Visum, harte Kontrollen durch die USEinwanderungsbehörden: Die immer schärfere Anti-Terror-Politik belastet zunehmend auch Geschäftsreisende in die USA. Manager, die sich über die „Festung Amerika“ ärgern, beschweren sich inzwischen bei der US-Handelskammer hier zu Lande über die restriktive Einreisepraxis. Ihr Vorwurf: Geschäfte mit der US-Wirtschaft und ausländischen Partnern würden von den Einreisebehörden gestört, verzögert oder gar verhindert. Eine Studie von acht US-Wirtschaftsverbänden beziffert die dadurch seit 2002 entstandenen Verluste auf 30 Mrd. $. Einer reibungslosen Einreise in die USA stehen allerdings nicht allein die Behörden im Weg. Gerade auch Geschäftsreisende machen viele Fehler. Dabei genügen einige grundlegende Regeln, um Probleme mit den USBehörden zu vermeiden. Für deutsche Geschäftsreisende sind die gängigsten Arten der Einreise das so genannte Visa-WaiverProgramm sowie das B-1-Geschäftsvisum. Das Visa-Waiver-Programm erlaubt es Bürgern aus 27 Staaten, darunter auch Deutschland, sich ohne Visum mit einem gültigen Reisepass in den USA aufzuhalten. Die Aufenthaltsdauer ist dabei aber auf 90 Tage begrenzt. Wer länger bleiben will, muss ein B-1-Geschäftsvisum beantragen. Damit darf der Visumsinhaber 180 Tage lang in den USA Geschäfte machen. Sowohl das Waiver-Programm wie das B-1-Visum erlauben Vertragsverhandlungen und Beratungen mit Geschäftspartnern oder die Teilnahme an Messen, Tagungen und Aufsichtsratssitzungen. Gestattet ist auch, USPersonal auszubilden oder Industrieanlagen und Maschinen aufzubauen, zu bedienen und zu reparieren, die außerhalb der USA gekauft wurden. Eines aber ist nicht erlaubt: Während des vorübergehenden Aufenthalts darf der Geschäftsreisende kein Einkommen aus US-Quellen beziehen. Um Probleme bei der Beantragung des Visums oder mit den Einwanderungsbehörden vor Ort zu vermeiden, sollten Mitarbeiter daher ein englischsprachiges Schreiben ihres Arbeitgebers mit sich führen, das klarstellt, dass die deutsche Firma weiter das Gehalt zahlt. Auch Zweck, Aufgaben und Aufenthaltsdauer der Reise sollten so genau wie möglich erklärt werden, um den Behörden die Kontrolle zu erleichtern und kein unnötiges Misstrauen zu schüren. Wer länger als 180 Tage bleiben möchte oder während seines Aufenthalts produktiv arbeiten will, also Schnell mal über den Teich? Nicht so einfach. Türöffner ist die rechtzeitige Zusammenarbeit mit den US-Behörden nicht bloß Geschäfte anbahnt oder überwacht, benötigt ein längerfristiges Arbeitsvisum. Hier gibt es eine Reihe von Optionen: Das E-1-Handelsvisum („Treaty Trader“) gilt für Selbstständige und Angestellte von Firmen, die umfangreichen Handel mit den USA betreiben. Ein E-2- oder Investorenvisum („Treaty Investor“) müssen Mitarbeiter von Firmen oder Investoren beantragen, die eine Niederlassung oder eine Tochterfirma in den USA kontrollieren. Ein L-1-Visum schließlich brauchen internationale Unternehmen, die Mitarbeiter zu einer US-Partnerfirma entsenden. In allen drei Fällen liegt die Aufenthaltsdauer zunächst zwischen drei und fünf Jahren, Verlängerungen sind möglich. Doch egal welches Visum, die Antragstellung kann sehr aufwändig und Zeit raubend sein. Jeder deutsche Geschäftsreisende, der ein Visum beantragt, muss persönlich zu einem Interview beim US-Konsulat in Frankfurt erscheinen. Die Dauer des Gesprächs lässt sich enorm verkürzen, wenn dem Visa-Antrag eine vollständige Beschreibung der eigenen beruflichen Qualifikation beigefügt wird. Bei E-1- und E-2-Visumsanträgen sollte der Antragsteller zudem Nachweise dafür parat haben, dass sein Arbeitgeber die US-Tochterfirma oder Niederlassung besitzt oder kontrolliert. Das kann etwa durch Kopien von Aktienzertifikaten oder der Gründungsurkunde geschehen. Hilfreich ist es auch, Angaben zur US-Gesellschaft zu machen, also Bilanzen oder Firmenbroschüren mitzubringen. Firmen, die bereits einen „Treaty Trader“ oder „Treaty Investor Status“ besitzen und diesen verlängern möchten, sollten nach einigen Jahren ein so genanntes „Certificate of Good Standing“ mit einreichen, um zu beweisen, dass ihr US-Geschäft fortgeführt wird. Bis zur Ausstellung des Visums können einige Wochen verstreichen. So lange dauert es oft, bis alle Unterlagen vorliegen, der Antrag durch das Konsulat geprüft und das Interview geführt ist. Das Visum sollte also rechtzeitig beantragt werden. Die professionelle Vorbereitung des US-Aufenthalts ist schon deshalb unerlässlich geworden, weil die Behörden heute kaum noch Ermessensspielraum haben. Sind die Vorgaben nicht ganz erfüllt, droht also Ärger – im schlimmsten Fall werden Manager mit dem nächsten Flieger nach Hause geschickt oder müssen stundenlang am Flughafen warten. R O B E R T V. D A LY ist Attorney at Law bei der internationalen Anwaltssozietät Jones Day in Frankfurt.