Neue Wege zu Uncle Sam

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Neue Wege zu Uncle Sam
FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND
INSIDE BUSINESS
D I E N STAG , 6 . J U L I 2 0 0 4
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Neue Wege zu Uncle Sam
Der Anti-Terror-Kampf der USA erschwert Geschäftsleuten die Einreise: Nur wer sich gut vorbereitet, kann Probleme vermeiden
Von Robert V. Daly
FTD-Montage/Avenue Images
L
anges Warten auf das Visum,
harte Kontrollen durch die USEinwanderungsbehörden: Die
immer schärfere Anti-Terror-Politik
belastet zunehmend auch Geschäftsreisende in die USA. Manager, die
sich über die „Festung Amerika“ ärgern, beschweren sich inzwischen
bei der US-Handelskammer hier zu
Lande über die restriktive Einreisepraxis. Ihr Vorwurf: Geschäfte mit
der US-Wirtschaft und ausländischen Partnern würden von den Einreisebehörden gestört, verzögert
oder gar verhindert. Eine Studie von
acht US-Wirtschaftsverbänden beziffert die dadurch seit 2002 entstandenen Verluste auf 30 Mrd. $.
Einer reibungslosen Einreise in die
USA stehen allerdings nicht allein die
Behörden im Weg. Gerade auch Geschäftsreisende machen viele Fehler.
Dabei genügen einige grundlegende
Regeln, um Probleme mit den USBehörden zu vermeiden.
Für deutsche Geschäftsreisende
sind die gängigsten Arten der Einreise das so genannte Visa-WaiverProgramm sowie das B-1-Geschäftsvisum. Das Visa-Waiver-Programm
erlaubt es Bürgern aus 27 Staaten, darunter auch Deutschland, sich ohne
Visum mit einem gültigen Reisepass
in den USA aufzuhalten. Die Aufenthaltsdauer ist dabei aber auf 90 Tage
begrenzt. Wer länger bleiben will,
muss ein B-1-Geschäftsvisum beantragen. Damit darf der Visumsinhaber 180 Tage lang in den USA Geschäfte machen.
Sowohl das Waiver-Programm wie
das B-1-Visum erlauben Vertragsverhandlungen und Beratungen mit Geschäftspartnern oder die Teilnahme
an Messen, Tagungen und Aufsichtsratssitzungen. Gestattet ist auch, USPersonal auszubilden oder Industrieanlagen und Maschinen aufzubauen,
zu bedienen und zu reparieren, die
außerhalb der USA gekauft wurden.
Eines aber ist nicht erlaubt: Während des vorübergehenden Aufenthalts darf der Geschäftsreisende kein
Einkommen aus US-Quellen beziehen. Um Probleme bei der Beantragung des Visums oder mit den Einwanderungsbehörden vor Ort zu vermeiden, sollten Mitarbeiter daher
ein englischsprachiges Schreiben ihres Arbeitgebers mit sich führen, das
klarstellt, dass die deutsche Firma
weiter das Gehalt zahlt. Auch Zweck,
Aufgaben und Aufenthaltsdauer der
Reise sollten so genau wie möglich
erklärt werden, um den Behörden die
Kontrolle zu erleichtern und kein unnötiges Misstrauen zu schüren.
Wer länger als 180 Tage bleiben
möchte oder während seines Aufenthalts produktiv arbeiten will, also
Schnell mal über den Teich? Nicht so einfach. Türöffner ist die rechtzeitige Zusammenarbeit mit den US-Behörden
nicht bloß Geschäfte anbahnt oder
überwacht, benötigt ein längerfristiges Arbeitsvisum. Hier gibt es eine
Reihe von Optionen: Das E-1-Handelsvisum („Treaty Trader“) gilt für
Selbstständige und Angestellte von
Firmen, die umfangreichen Handel
mit den USA betreiben. Ein E-2- oder
Investorenvisum („Treaty Investor“)
müssen Mitarbeiter von Firmen oder
Investoren beantragen, die eine Niederlassung oder eine Tochterfirma in
den USA kontrollieren. Ein L-1-Visum schließlich brauchen internationale Unternehmen, die Mitarbeiter
zu einer US-Partnerfirma entsenden.
In allen drei Fällen liegt die Aufenthaltsdauer zunächst zwischen drei
und fünf Jahren, Verlängerungen
sind möglich.
Doch egal welches Visum, die Antragstellung kann sehr aufwändig
und Zeit raubend sein. Jeder deutsche Geschäftsreisende, der ein Visum beantragt, muss persönlich zu
einem Interview beim US-Konsulat
in Frankfurt erscheinen. Die Dauer
des Gesprächs lässt sich enorm verkürzen, wenn dem Visa-Antrag eine
vollständige Beschreibung der eigenen beruflichen Qualifikation beigefügt wird. Bei E-1- und E-2-Visumsanträgen sollte der Antragsteller zudem Nachweise dafür parat haben,
dass sein Arbeitgeber die US-Tochterfirma oder Niederlassung besitzt
oder kontrolliert. Das kann etwa
durch Kopien von Aktienzertifikaten
oder der Gründungsurkunde geschehen. Hilfreich ist es auch, Angaben
zur US-Gesellschaft zu machen, also
Bilanzen oder Firmenbroschüren
mitzubringen.
Firmen, die bereits einen „Treaty
Trader“ oder „Treaty Investor Status“
besitzen und diesen verlängern
möchten, sollten nach einigen Jahren ein so genanntes „Certificate of
Good Standing“ mit einreichen, um
zu beweisen, dass ihr US-Geschäft
fortgeführt wird.
Bis zur Ausstellung des Visums
können einige Wochen verstreichen.
So lange dauert es oft, bis alle Unterlagen vorliegen, der Antrag durch das
Konsulat geprüft und das Interview
geführt ist. Das Visum sollte also
rechtzeitig beantragt werden.
Die professionelle Vorbereitung
des US-Aufenthalts ist schon deshalb
unerlässlich geworden, weil die Behörden heute kaum noch Ermessensspielraum haben. Sind die Vorgaben nicht ganz erfüllt, droht also
Ärger – im schlimmsten Fall werden
Manager mit dem nächsten Flieger
nach Hause geschickt oder müssen
stundenlang am Flughafen warten.
R O B E R T V. D A LY ist Attorney at Law bei
der internationalen Anwaltssozietät
Jones Day in Frankfurt.