Fragen und Antworten zur Riester-Rente - BG
Transcription
Fragen und Antworten zur Riester-Rente - BG
„Riester“ –mit! DAS ULTIMATIVE Schritt-für-Schritt-Handbuch „Riester“ mit…… copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 1 „Riester“ –mit! Rechtliche Hinweise! Dieses ebook bleibt geistiges Eigentum des Autors und ist urheberrechtlich geschützt. Dieses ebook darf weder ganz noch teilweise in irgendeiner Form, ohne Zustimmung des Autors, bzw. Verfassers vervielfältigt, kopiert, übersetzt werden. Ebenfalls ist das weitergeben oder mikroverfilmen, sowie auf separaten Medien oder Datenbanken abspeichern ohne Zustimmung nicht gestattet und wird ausdrücklich untersagt. Bei Verletzung wird dies straf- und zivilrechtlich verfolgt. Gleichfalls darf dieses ebook auch nicht anderen Personen ohne Zustimmung des Autors zum Kauf angeboten werden. Dieses Recht unterliegt nur dem Autor, welcher entscheiden kann, ob und wem er eine Lizenz aussprechen darf. Die Angaben in diesem ebook sind mit größter Sorgfalt recherchiert und mit eigener Erfahrung erstellt worden. Dennoch sind Fehler nie ganz auszuschließen. Der Autor übernimmt keine juristische Haftung oder Verantwortung für evtl. Schäden, welche durch diese Fehler entstehen könnten. Die Gültigkeit der auf diesen Seiten enthaltenen Informationen entspricht dem Stand zum Zeitpunkt der Erfassung. Warenzeichen und Texte werden ohne Gewährleistung der freien Verwendbarkeit benutzt und sind möglicherweise eingetragene Markenzeichen oder Warenzeichen. Marken- und Markennamen gehören dem jeweiligen Besitzer und werden unter Umständen in diesem ebook einfach halber benannt. Der Autor distanziert sich von den Inhalten zu allen evtl. externen und weiterführenden Links und Webseiten, die in diesem ebook festgehalten sind. Eine Haftung oder Mithaftung durch gesetzeswidrige Inhalte zu externen Webseiten wird ausgeschlossen, da der Autor keinen Einfluss auf die Entstehung, Entwicklung oder Veränderungen der unter den angegebenen Domains laufenden Webseiten hat. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 2 „Riester“ –mit! Einleitung Hallo, na, sicherlich werden Sie sich wundern, warum habe ich nun dieses ebook in den Händen. Oder warum habe ich mir dieses ebook eigentlich gekauft? Tja, dafür wird es sicherlich mehrere Gründe geben. Vielleicht wollten Sie sich über die Riester-Rente informieren, weil Sie gerade in der Entscheidungsphase eines Abschlusses sind, oder Sie wurden von Bekannten darauf angesprochen und Ihre Neugierde ist nun geweckt worden. Egal warum, Sie jetzt hier sind, dass einzig wichtige ist doch, dass Sie aktiv geworden sind um sich die Zulagen und Steuervorteile vom Staat zu sichern. Hier finden Sie Antworten auf eine Vielzahl von Fragen wie zum Beispiel: Was ist eine Riester-Rente? Für wen lohnt sich die Riester-Rente? Warum gibt es die? Wo liegen die Vorteile der Riester-Rente? und so weiter, und so weiter ………………………………….. Sollten immer noch Fragen auftreten, dann – und das sollten Sie bitte immer tun-, wenden Sie sich an einen unabhängigen Berater. Die Entscheidung ob für Sie eine Riester-Rente oder einen Wohnriester-Vertrag richtig ist, sollte Sie mit einem Fachmann erörtern. Dieses e-book ersetzt keine persönliche Beratung. So, nun geht`s gleich los…………….. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 3 „Riester“ –mit! Warum Sie aktiv werden sollten! Die gesetzlichen Renten sinken. Eine Vielzahl von Arbeitnehmern wird später nur etwa die Hälfte ihres jetzigen Nettoeinkommen, an Rente erhalten. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung reichen künftig für einen komfortablen Lebensabend bei Weitem nicht mehr aus. Der Staat will, dass alle Bürger zusätzlich privat vorsorgen und schafft deshalb verschiedene Anreize. Die Riester-Rente und die Wohnriester Rente ist dabei einer der ersten Bausteine für Arbeitnehmer und Beamte, die mit staatlicher Förderung eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen wollen. Sie stellen die größte Gruppe unter den Förderberechtigten. Das Prinzip: Wer Beiträge in seinen Riester / Wohnriester -Vorsorgevertrag einzahlt, kann in vielen Fällen nicht nur staatliche Zulagen erhalten, sondern seine Aufwendungen darüber hinaus steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Damit ist das „riestern“ – umgangssprachlich genannt-, für die unterschiedlichsten Personenkreise interessant – von der jungen Familie mit Kindern bis zum Gutverdiener mit hoher Steuerbelastung. Das vorliegende e-book beschäftigt sich mit der „Riester-Rente“. Bitte erkundigen Sie sich auch über unser ausführliches Sonder-Booklet der „Wohnriester-Rente“. Kostenfrei für unsere Mandanten unter : [email protected] (einfach Ihren Namen und Anschrift angeben, danke!) copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 4 „Riester“ –mit! Fragen und Antworten zur Riester-Rente -Allgemein- 1. Was ist eigentlich eine Riester- Rente ? Die Riester-Rente ist eine private Rentenversicherung, die Teilweise vom Staat mit gefördert wird. Damit eine Rentenversicherung gefördert wird, muss diese diverse Bausteine erfüllen. Diese Bausteine sorgen dafür, dass die Versicherten bzw. die Sparbeiträge der Versicherten mit bestimmten Mindestanforderungen abgesichert sind. 2. Welcher Sparplan ist denn ein Riester- Sparplan ? Der Vertrag muss bestimmte gesetzliche vorgeschriebene Bausteine enthalten. Diese werden dann von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geprüft. Wenn alle vorgeschriebenen Bausteine erfüllt sind erhält das Produkt eine entsprechende Zertifizierung. Dann, und nur dann darf sich ein solches Produkt „Riester-Rente“ oder „RiesterVorsorge“ etc. nennen. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 5 „Riester“ –mit! 3. Wieso heißt die eigentlich Riester- Rente ? Die Förderung der privaten Altersvorsorge ist nach dem früheren Bundesarbeitsminister Walter Riester, im Jahr 2001 verabschiedet worden. 4. Lohnt sich so ein Riester-Vertrag überhaupt? Ja, der Abschluss einer Riester-Rente, in welcher Form auch immer, lohnt sich grundsätzlich für jeden. Familien und Personen mit einem etwas geringeren Einkommen profitieren besonders von den zusätzlichen staatlichen Zulagen. Personen mit einem etwas höherem Einkommen profitieren von den zusätzlichen Steuervorteilen. 5. Wie sicher sind die Riester-Verträge – aktuelle Finanzkrise-? Generell sind Riester-Verträge sicher!!! Der Gesetzgeber verlangt, dass die Anbieter zu Beginn der Auszahlungsphase die eingezahlten Beiträge und die staatlichen Zulagen garantieren müssen. Bedeutet für Sie: a) während der Einzahlphase kann der Wert meines Riester-Vertrages auch weniger Wert sein als das was ich eingezahlt habe. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 6 „Riester“ –mit! b) auch bei Einhaltung der Garantie kann trotzdem ein Kaufkraftverlust durch unsere Inflation eintreten. Hierfür gilt die Garantie nicht. Ebenfalls sollte jeder Interessent sich genau anschauen welche Riester-Variante für einen persönlich die RICHTIGE ist. 6. Hab ich damit meine Altersvorsorge ausreichend gesichert? Nein, die Riesterrente reicht in der Regel nicht aus. Wir reden hier über einen Grundbaustein der privaten Altersvorsorge. Denn eines ist doch sicher zwischen dem letztem Netto-Arbeitslohn und der zu erwartenden Rente werden weiterhin ca. 30% Unterschied liegen. Um also den während des Berufslebens geführten Lebensstil (Urlaub, Auto, Essen gehen, Hobby`s u.s.w.) beizubehalten, sind weitere private und/oder betriebliche Vorsorgeverträge in Form von Lebens- oder Rentenversicherungen dringend zu empfehlen! 7. Wie sicher sind denn meine Einzahlungen in so eine Riester- Rente? Einer der wichtigsten Bausteine bei der Riester-Rente ist die Garantie, dass zum Rentenbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verrentung zur Verfügung stehen. Alle „Riester“-Produkte müssen diesen Baustein erfüllen. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 7 „Riester“ –mit! 8. Welche Verträge erhalten den nun den Stempel „Riester- Rente“ und wann erhalten Sie den Anspruch auf staatliche Förderung? So ein Altersvorsorgevertrag muss fünf Bausteine erfüllen, damit er den „Riester-Rente“ Stempel bekommt und Sie als Interessent dann auch Anspruch auf die staatliche Förderung erhalten. Das wäre: 1) Geschlechtsneutrale Tarife (ab 2006)/ Auszahlung nicht vor Beginn des 60. Lebensjahres/ Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebene können zusätzlich abgesichert werden. 2) Garantie der eingezahlten Beiträge 3) Lebenslange Rente oder Auszahlungsplan mit Restverrentung/ Einmalauszahlung bis zu insgesamt 30% des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals ist zulässig. 4) Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf 5 Jahre. 5) Anspruch, den Vertrag ruhen zu lassen, zu kündigen und zu wechseln sowie Mittel zum Wohnungsbau zu. 9. Woran erkenne ich, ob ein Vorsorge-Produkt zertifiziert ist? Zertifizierte Altersvorsorgeverträge erkennt man an einer amtlichen Prüfnummer und an einem Zusatz, der die Förderfähigkeit des Produktes bescheinigt. Die Zertifizierung nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 8 „Riester“ –mit! 10. Kann so eine Zertifizierung auch wieder zurückgenommen werden? Ja, die Zertifizierungsstelle beim Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann die Zertifizierung gegenüber dem Anbieter widerrufen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der zertifizierte Vertrag notwendige Voraussetzungen nicht mehr erfüllen sollte. Es kann aber auch der Anbieter auf die Zertifizierung für die Zukunft verzichten. In beiden Fällen muss der Anbieter alle Zulagenberechtigten unverzüglich unterrichten. 11. Wäre es möglich mehrere Riesterverträge abzuschließen? Ja, im Prinzip können mehrere Riester-Verträge nebeneinander abgeschlossen werden. Jedoch kann der Zulagenanspruch auf höchstens zwei Verträge verteilt werden. Sollten jedoch mehr als zwei Riesterverträge gleichzeitig bespart werden - was in der Praxis sehr selten vorkommen dürfte -, so müssen Sie sich entscheiden, auf welche Verträge die Zulage gutgeschrieben werden soll. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 9 „Riester“ –mit! Fragen / Notizen: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 10 „Riester“ –mit! Fragen und Antworten zur Riester-Rente -Förderung und Zulagen1. Wer bekommt denn nun eigentlich die Förderung? Grundsätzlich alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, also alle > Rentenpflichtversicherten Arbeitnehmer > Rentenpflichtversicherte Landwirte > Kindererziehende (max. für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes) > Bezieher von Lohnersatzleistungen > Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen > Wehr– und Zivildienstleistende > Beamte, Richter, Soldaten und Amtsträger > Bezieher von Vorruhestandsgeld und Altersübergangsgeld >Geringfügig Beschäftigte, bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit 2. Wer bekommt somit keine Förderung ? > Nicht versicherungspflichtige Selbstständige > Freiwillig Versicherte > Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen > Geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte (z.B. in 400-Euro-Jobs) > Sozialhilfebezieher ohne versicherungspflichtiges Einkommen > Nicht Erwerbstätige (Ausnahme: Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten) >Selbständige Handwerker, wenn für Sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfeger copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 11 „Riester“ –mit! 3. Ich bin allein erziehend. Erhalte ich bei der Förderung die Kinderzulage? Ja. Alleinerziehende haben Anspruch auf die Kinderzulage solange sie Kindergeld beziehen. 4. Wie ist das bei den Menschen die eine Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente erhalten oder sogar schon eine Altersrenten? Ja, seit 2008 erhalten auch die Bezieher einer vollständiger Erwerbsminderungsrente oder die eine Versorgung wegen vollständiger Dienstunfähigkeit erhalten, ebenfalls eine Riester-Förderung. Jedoch als Bezieher von Altersrente entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Da kein rentenversicherungspflichtiges Einkommen mehr vorliegt, werden auch keine Zulagen mehr gezahlt. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich die Förderberechtigung über den pflichtversicherten Ehegatten ableitet. 5. Können Bezieher von Unterhaltsgeld die staatliche Förderung erhalten? Ja, Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld beziehen, sind für die Dauer des Bezugs des Unterhaltsgeldes auf Antrag rentenversicherungspflichtig (§ 229 Abs. 8 SGB VI). copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 12 „Riester“ –mit! 6. Wäre ich als Arbeitsloser auch förderberechtigt? Na klar, Personen die wegen Arbeitslosigkeit als Arbeitssuchende gemeldet sind, also Bezieher von Arbeitslosengeld oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV) sind, stehen Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleich, und sind somit förderberechtigt. Arbeitslosengeld II-Bezieher sind jedoch in Ausnahmefällen nicht förderberechtigt, z. B. wenn sie die Leistung nur als Darlehen erhalten. Erhält ein Arbeitslosengeld II-Berechtigter aufgrund der Anrechnung von Vermögen keine oder nur geringe staatliche Leistungen, bleibt es dennoch bei der grundsätzlichen Riester-Förderberechtigung. 7. Wie ist es denn bei Beamten und Angestellte, die dem öffentlichen Dienst angehören, gibt es hier auch die Förderung ? Ja. Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001, das die Reformmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Versorgung der Beamten, Richter und Soldaten überträgt, sind seit dem 01.01.2002 auch die Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen sowie die Beschäftigten, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses statusrechtlich wie Beamte behandelt werden, in den förderberechtigten Personenkreis aufgenommen worden. Zum begünstigten Personenkreis der Riester-Förderung gehören also auch die meisten Versicherten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), in kommunalen Zusatzversorgungskassen sowie in Sparkasseneinrichtungen. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 13 „Riester“ –mit! 8. Bekommt ein Sozialhilfeempfänger auch Förderung? Nein, weil Sozialhilfe keine Lohnersatzleistung ist. 9. Wenn ich im Erziehungsurlaub bin, kann ich dann auch eine Riesterförderung in Anspruch nehmen? Ja, die Erziehungszeit läuft 36 Monate je Kind und wird wie eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit behandelt. Damit ist klar, dass ein Förderanspruch bei der Riester-Rente vorliegt. Liegen die Geburten von Kindern zeitlich eng beieinander, so addieren sich die Kindererziehungszeiten entsprechend. d. h. dass sofern ein weiteres Kind innerhalb der 3-jährigen Frist des 1. Kindes hinzukommt, verlängert sich die Kindererziehungszeit und damit die direkte Anspruchsberechtigung auf die Riesterförderung auf 6 Jahre. Entsprechend des Vorjahreseinkommens müssen für die Zulagenförderung Eigenbeiträge erbracht werden. Sofern während des Erziehungsurlaubes keine rentenversicherungspflichtigen Einkünfte im Vorjahr erzielt wurden, wir der Mindestbeitrag zu zahlen sein. Hier gibt es von Anbieter zu Anbieter unterschiedliche Höhen ( von 5,00 – 15,00 pro Monat). Der Bezug von Erziehungsgeldern ist für die Ermittlung des Eigenbeitrages nicht relevant. Allerdings ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von derzeit monatlich 155 Euro ab Geburt des Kindes zur Ermittlung des Eigenbeitrages heranzuziehen. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 14 „Riester“ –mit! Fragen - Notizen: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 15 „Riester“ –mit! 10. Gilt die staatliche Förderung auch wenn ich Elterngeld beziehe? Für Eltern von Kindern, die nach dem 31.12.2006 geboren wurden, hat der Staat das sogenannte „Elterngeld“ eingeführt. Die Höhe vom Elterngeld richtet sich nach dem Einkommen, welches vor der Geburt des Kindes erzielt wurde. Nur der Bezug von Elterngeld begründet jedoch keine unmittelbare Zulagenberechtigung. Maßgebend ist, ob die Bezieher von Elterngeld rentenversicherungspflichtig sind bzw. einer förderfähigen Personengruppe (z. B. Beamte) angehören. In der Regel sind Bezieher von Elterngeld unmittelbar förderberechtigt, da Ihnen vom Rentenversicherungsträger Kindererziehungszeiten anerkannt werden, die eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründen. 11. Wie ist der Bezug von Elterngeld und Mindesteigenbeitrag? Da das Elterngeld keine maßgebende Einnahme im Sinne des § 86 EStG ist, scheidet eine Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung des Mindesteigenbeitrags aus. Es ist daher lediglich der Sockelbetrag zu entrichten, um die volle Zulage zu erhalten. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 16 „Riester“ –mit! 12. Wenn ich Student bin, gibt es dann auch die staatliche Förderung? Nur dann, wenn sie durch einen Nebenjob sozialversicherungspflichtige Einkünfte erzielen, d. h. ein Entgelt erhalten, welches höher ist als 400 Euro monatlich. Nicht versicherungspflichtig sind z. B. diejenigen Studenten, die während ihres Studiums ein Praktikum absolvieren, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. 13. Ich führe eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Erhalte ich die Förderung, wenn nur mein Partner sozialversicherungspflichtig ist? Nein, die Förderung ist steuerrechtlich vom Bestand einer Ehe abhängig. Derzeit ist selbst die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft der Ehe – im Steuerrecht– nicht gleichgestellt. Deshalb ist es auch nicht möglich, dass ein Lebenspartner seine Förderung vom anderen Partner ableitet. 14. Ich bin Ausländer. Erhalte ich auch eine Förderung? Ja selbstverständlich, die Staatsangehörigkeit ist für die steuerliche Förderung ohne Bedeutung. Voraussetzung ist aber, dass Sie der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen und dass Sie zum förderfähigen Kreis gehören. Die Nationalität ist jedoch nicht entscheidend. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 17 „Riester“ –mit! 15. Wenn ich in Deutschland wohne und im Ausland arbeite, erhalte ich dann eine Förderung? Grundsätzlich ist die Förderberechtigung an die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland geknüpft. Ist der Kunde in Deutschland steuerpflichtig, ist er also förderberechtigt, wenn er als Arbeitnehmer im gesetzlichen Rentenversicherungssystem des Auslandes pflichtversichert ist. 16. Was ist mit Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben und in Deutschland arbeiten? Diese Menschen sind in der Regel nicht förderberechtigt, da sie mangels Wohnsitz in Deutschland hier nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Ausnahme: Soweit deren weltweiten Einkünfte zu mehr als 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136 Euro im Kalenderjahr betragen, können sich diese Personen auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen. Folge: In diesen Fällen besteht die Förderberechtigung. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 18 „Riester“ –mit! 17. Ich bin geringfügig (400 Euro Kraft) beschäftigt. Gibt es auch für mich eine Förderung? Ja, wenn Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten erhalten Sie eine Förderung. Will heißen, wenn also nicht nur Ihr Arbeitgeber sondern auch Sie selbst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig zahlen. Es lohnt sich!! Interessant aber auch http://www.minijobrente.bgp24.org 18. Warum sollte jeder eine zusätzliche Eigenvorsorge aufbauen? Die gesetzliche Rentenversicherung kann langfristig nicht mehr das leisten kann, was sie heute leistet. Das müssen die Jüngeren unter uns bei ihrer Altersvorsorge beachten. Deshalb empfiehlt sich eine Kombination aus gesetzlicher Rentenversicherung und zusätzlicher Altersvorsorge. Die zusätzliche Altersvorsorge bietet Möglichkeiten, gute Renditen zu erzielen. Das tolle, sie wird vom Staat in großem Umfang gefördert. Klar ist: Je langfristiger eine Geldanlage angelegt wird, desto höher sind die Erträge. Wenn man einen langen Sparzeitraum hat ist es trotzdem oder sogar deswegen möglich mit relativ geringem Sparaufwand wegen des Zinseszinseffektes ein hohes Kapital zu erwerben. Speziell bei den Riester-Verträgen ergeben sich durch die steuerliche Freistellung nicht nur der Sparbeträge, sondern auch der Zinsen und Erträge während der Aufschubzeit zusätzliche Vorteile. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 19 „Riester“ –mit! 19. Wenn ich arbeitslos bin, gibt`s dann auch Förderung? Ja, auch Arbeitslose haben einen Anspruch auf Förderung, da diese Personengruppe sozialversicherungspflichtig ist. Dies trifft auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II zu, da die Bundesagentur für Arbeit einen pauschalen Mindestbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass Arbeitslosengeld II-Bezieher vor Beginn ihrer Arbeitslosigkeit rentenversicherungspflichtig waren. 20. Was ist mit den Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden und Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss haben (sog. Ich-AG) gehört man dann auch zum begünstigen Personenkreis? Ja, auch hier gilt die Förderung. Denn Personen, die einen Existenzgründerzuschuss nach § 421l SGB III erhalten, sind für die Dauer des Bezugs – in der Regel drei Jahre – in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und grundsätzlich förderberechtigt. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 20 „Riester“ –mit! Fragen - Notizen: _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ _________________________________________________________________ copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 21 „Riester“ –mit! Fragen und Antworten zur Riester-Rente -Zulagen- 1. Welche Zulagen gewährt der Staat? Die maximale Zulage erhält, wer ab 2002 ein Prozent (maximal 525 Euro, 2004 zwei Prozent (maximal 1050 Euro), ab 2006 drei Prozent (maximal 1575 Euro) und ab 2008 vier Prozent (maximal 2100 Euro) seines versicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens für die private Altersrente spart. Grundzulage: in den Jahren 2002/2003 38 EUR in den Jahren 2004/2005 76 EUR in den Jahren 2006/2007 114 EUR ab dem Jahr 2008 jährlich bis zu 154 EUR Kinderzulage: in den Jahren 2002/2003 46 EUR in den Jahren 2004/2005 92 EUR in den Jahren 2006/2007 138 EUR ab dem Jahr 2008jährlich bis zu 185 EUR NEU: ab 2008 geborene Kinder bis zu 300 EUR Bonus für junge Einsteiger: Einmalige Extra Zulage von 200 EUR für Riester Sparer die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 22 „Riester“ –mit! 2. Wie erhalte ich überhaupt meine maximale Zulage? Die maximale Zulage erhält, wer ab 2008 vier Prozent (maximal 2100 Euro) seines versicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (VJE) für die private Altersrente spart. 3. Wir werden als Ehepaar steuerlich zusammen veranlagt und sind beide direkt anspruchsberechtigt. Kann der Sonderausgabenabzug meines Partners auf mich übertragen werden, wenn er den Sonderausgabenabzug nicht ausschöpft? Nein, wenn beide Ehepartner zum förderberechtigten Kreis gehören, steht jedem Ehegatten der Sonderausgabenabzug gesondert zu. Die Übertragung eines nicht ausgeschöpften Sonderausgabenabzugsbetrages auf den anderen Ehepartner ist ausgeschlossen. 4. Kann ich als Zulagenberechtigter, Zulagen für Beiträge erhalten, die ich in einen förderfähigen Vertrag einzahle, welcher aber nicht auf meinen Namen abgeschlossen wurde? Nein, Einzahlungen auf private Altersvorsorgeverträge sind nur dann förderfähig, wenn der Vertrag auf den Namen des Zulagenberechtigten abgeschlossen wurde. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 23 „Riester“ –mit! 5. Bis wann muss der Eigenbeitrag gezahlt sein, damit ich Anspruch auf Förderung habe? Es werden alle Beiträge berücksichtigt, die bis zum 31.12. des Jahres gezahlt werden, in dem der Anspruch auf Förderung besteht. Für die Förderung spielt es also keine Rolle, ob der Beitrag im Januar oder Dezember oder über das Jahr verteilt gezahlt wird. Auf die Entwicklung des Wertverlaufes der Anlage hat der Einzahlungszeitpunkt natürlich Einfluss. 6. Wer kann seine Vorsorge im Rahmen eines Sonderausgabenabzugs geltend machen? Zum Kreis der Begünstigten gehören grundsätzlich alle Personen, die von der geringfügigen Absenkung der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Beamtenversorgung betroffen sind. Zu dieser Gruppe gehören daher alle Pflichtversicherten, wie Arbeitnehmer, Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld, pflichtversicherte Pflegepersonen oder nichterwerbstätige Eltern während der Elternzeit. Durch die wirkungsgleiche Übertragung der Reformmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung und auf die Versorgungssysteme des öffentlichen Dienstes gehören auch Beamte, Richter und Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes dazu. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 24 „Riester“ –mit! 7. Führt der Sonderausgabenabzug eines Riestervertrages zur Kürzung oder zur Anrechnung meiner sonstigen Altersvorsorgeaufwendungen? Die Aufwendungen für einen Riestervertrag sind völlig allein und unabhängig von den üblichen sonstigen Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Sozialversicherung, Basisrente etc.) zu betrachten. Daher gibt es auch keine Kürzung oder Anrechnung. Die Aufwendungen für einen Riestervertrag sind daher bis zu den maximal geförderten Beiträgen immer vollständig steuerlich ansetzbar. 8. Hab ich die Möglichkeit den Sonderausgabenabzug zusätzlich neben der Förderung durch die Zulagen zu erhalten? Ja, allerdings wird bei der Berechnung des resultierenden Steuervorteils die Zulage in Abzug gebracht. Dies überprüft das Finanzamt im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer von Amt wegen durch eine sogenannte Günstigerprüfung. In vielen Fällen ist die Zulage größer als der Steuervorteil, so dass der Sonderausgabenabzug keinen zusätzlichen Effekt hat copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 25 „Riester“ –mit! 9. Wird der Steuervorteil dem Vertrag automatisch gutgeschrieben? Nein. Sofern der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug größer ist als die Zulage, wird die zusätzliche Steuerersparnis im Rahmen der Einkommensteuerberechnung berücksichtigt und separat im Einkommensteuerbescheid festgestellt. Wird also mit der Steuerschuld verrechnet oder sogar erstattet. Fragen - Notizen: ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 26 „Riester“ –mit! Fragen und Antworten zur Riester-Rente -Kinderzulage1. Wer bzw. welchem Vertrag werden die Kinderzulagen zugeordnet? In der Regel erhält der Vertrag der Mutter, die Kinderzulagen. Wenn jedoch beide Elternteile die Zulage beantragen, kann die Kinderzulagen auch dem Vertrag des Vaters zugeordnet werden. Natürlich können mehrere Kinder auch auf beide Altersvorsorgeverträge aufgeteilt werden. Bei Alleinerziehenden bzw. Nichtverheirateten erhält die Zulage derjenige, dem das Kindergeld für das Kind ausgezahlt wird. Wird einem Kind selber das Kindergeld ausgezahlt, steht ihm selber auch die Kinderzulage zu. Dieser Antrag kann nur jeweils für ein Beitragsjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. 2. Bis zu welchem Alter werden Kinderzulagen gezahlt? Die Zahlung von Kinderzulagen richtet sich immer nach dem Kindergeld: Solange die Kinder kindergeldberechtigt sind, werden auch Kinderzulagen fällig und gezahlt. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 27 „Riester“ –mit! 3. Ist die Kinderzulage abhängig vom Einkommen des Kindes? Wegen der Abhängigkeit der Kinderzulage vom Kindergeldanspruch entfällt der Anspruch auf die Kinderzulage grundsätzlich bei einem Einkommen des volljährigen Kindes von mehr als 7.680 Euro im Jahr. 4. Was ist, wenn Kinder in der Mitte vom Kalenderjahr geboren werden oder Mitte im Jahr die Kindergeldberechtigung wegfällt: Wird die Kinderzulage dann anteilig fällig? Nein. Die Kinderzulage wird immer in voller Höhe fällig, auch wenn nur für einen Teil des Jahres Kindergeld bezogen wurde. Wird jedoch das gesamte Kindergeld für einen Veranlagungszeitraum zurückgefordert, entfällt der Zulagenanspruch für diesen Zeitraum. 5. Für wie viele Kinder wird eine Kinderzulage gewährt? Für alle kindergeldberechtigten Kinder!!! Es gibt keine obere Grenze. Wichtig ist das neben der Kinderzulage, trotzdem die Zahlung eines Eigenbeitrags in Höhe des gesetzlich vorgegebenen Sockelbeitrags von mindestens € 60,-jährlich zu zahlen ist. Viele Versicherer verlangen einen höheren Eigenbetrag, deshalb vorher Fragen oder direkt uns anrufen!!! copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 28 „Riester“ –mit! 6. Kann ich, für mein selbst förderfähiges Kind, eine Kinderzulage beantragen? Hat mein Kind, auch einen eigenen Zulagenanspruch, wenn es dann einen eigenen Riester-Vertrag abschließt? Ja, die Kinderzulage wird Ihrem Riester-Vertrag zugeordnet. Ja, Ihr Kind – da selbst förderfähig – hat zusätzlich einen eigenen Anspruch auf die staatlichen Zulagen für den eigenen Vertrag. Fragen - Notizen: ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 29 „Riester“ –mit! Fragen und Antworten zur Riester-Rente -Förderschädlichkeit- 1. Was ist eine förderschädliche Verwendung des Altersvorsorgevertrags? Der Staat gewährt die Steuervorteile und Zulagen mit dem Ziel, die Altersvorsorge des Zulagenberechtigten zu fördern. Die Richtlinie ist: Wann immer das Kapital zu einem anderen als diesem Zweck verwendet wird, verlangt der Staat die Förderung zurück. Zu den förderschädlichen Verwendungen zählen insbesondere: Kündigung des Vertrages (Ausnahme: Kündigung, um das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag zu übertragen) und Auszahlung einer Barleistung an die Hinterbliebenen im Todesfall oder der endgültige Wegzug ins Ausland. 2. Was passiert bei einer förderschädlichen Verwendung? Der Anbieter (Versicherer oder Fondsgesellschaft) ist verpflichtet, dies der Zulagenstelle mitzuteilen. Diese stellt dann fest, ob über die bisher geleisteten Zulagen hinaus der Zulagenberechtigte Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug hatte. Von der auszuzahlenden Leistung muss dann der Anbieter die Zulagen und die erzielten Steuervorteile abziehen und an die Zulagenstelle direkt abführen. Das ist noch nicht alles: Sofern der auszuzahlende Restbetrag größer ist als die Summe der Eigenbeiträge und außerdem bei vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Verträgen die abgelaufene Vertragsdauer weniger als 12 Jahre beträgt bzw. der Altersvorsorgevertrag entgeltlich erworben wurde, muss diese Differenz voll versteuert werden. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 30 „Riester“ –mit! 3. Besteht bei Rentenbeginn die Möglichkeit der Kapitalabfindung? Der Vertrag kann bedingungsgemäß während der Anwartschaft – also insbesondere zum Rentenbeginn – gekündigt werden. Sofern das fällige Kapital aber nicht auf einen anderen, zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen wird, ist dies grundsätzlich eine förderschädliche Verwendung des Vertrages. Allerdings besteht für den Begünstigten seit 2005 die Möglichkeit, sich zu Rentenbeginn 30 % des angesammelten Kapitals förderunschädlich auszahlen zu lassen. Die Auszahlung unterliegt, wie sämtliche Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, der nachgelagerten Besteuerung. 4. Muss die Förderung auch dann zurückgezahlt werden, wenn man vor Rentenbeginn stirbt und das angesammelte Kapital daher frei wird? Wenn der hinterbliebene Ehepartner dieses Kapital in seinen eigenen Altersvorsorgevertrag, den er auch zu diesem Zweck noch abschließen kann, überträgt, dann bleibt die Förderung erhalten. Dies gilt auch, sofern eine Verrentung des Kapitals an die Hinterbliebenen (Ehegatte bzw. kindergeldberechtigte Kinder) vertraglich zulässig ist. In allen anderen Fällen ist die Auszahlung förderschädlich – mit den oben beschriebenen Konsequenzen. Insbesondere dann, wenn kein Ehepartner vorhanden ist, müssen die Erben die Rückzahlung der Förderung in Kauf nehmen. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 31 „Riester“ –mit! 5. Wenn man also in Erwägung zieht, im Alter den Wohnsitz zu verlegen, ist dann die ganze Förderung verloren? Nein. Mit dem Umzug ins Ausland entsteht zunächst zwar die Verpflichtung, die gesamte Förderung zurückzuzahlen, aber hier gibt es die Möglichkeit der zinslosen Stundung dieser Forderung: De facto werden die Förderbeträge – unverzinst – erst im Rentenbezug zurückgezahlt, wobei jeweils 15 % jeder Rente an die Zulagenstelle zurückfließen. Der Hintergrund: Mit dem Umzug ins Ausland wären die – eigentlich voll zu versteuernden – Rentenleistungen aus den geförderten Verträgen dem deutschen Fiskus entzogen. Der Gesetzgeber will dieser "Steuerflucht" mit der oben genannten Regel vorbeugen: Diese läuft im Endergebnis auf eine Art 15%-ige Quellensteuer hinaus und führt (näherungsweise) zu einer Gleichbehandlung mit denjenigen, die auch während des Rentenbezugs in Deutschland ihre Rentenleistungen voll versteuern. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 32 „Riester“ –mit! Fragen und Antworten zur Riester-Rente -Eigenbetrag1. Wieviel wird mich eine Riester- Rente also etwa kosten? Um die voll Förderung erreichen zu können, haben wir für Sie Beispiele in den unten stehenden Tabelle gerechnet. Grundlage 4% des jährlichen versicherungspflichtigen Bruttoeinkommens. Die Förderung selber erfolgt in 2 Schritten. Zunächst erhalten Sie feststehende Beträge als Zuschuss zum Einzahlungsbetrag in Ihre Riester-Rente. Das sind jährlich 154 Euro pro Erwachsener und 185 Euro pro Kind / 300 Euro pro Kind bei Geburt ab 01.01.2008. Zusätzliche Steuervorteile sind ebenfalls möglich, die Ihnen sicher gerne Ihr Steuerberater oder Versicherungsmakler berechnet. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 33 „Riester“ –mit! Lassen auch Sie sich überzeugen. Einfach mal die unten stehende Leertabelle ausfüllen: So gut sieht Ihre Vorteilsrechnung* aus. Jährliche Einzahlung in die RiesterRente ___________________ (4% von Ihrem letzten jährlichen Bruttoeinkommen)** abzüglich Grundzulage – pro Erwachsener 154 Euro *** ________________________ abzüglich Kinderzulage – je Kind 185 Euro / 300 Euro ____________________ Ihr Eigenbeitrag beträgt also jährlich nur ____________________ (noch ohne Steuervorteil) * Angaben zur Förderung ab 2008 ** Wir haben für Sie die 4% eingesetz, weil die maximale Förderung vom Staat ab diesem Anteil gewährt wird. Max. Einzahlungsbetrag 2.100 Euro pro Jahr. *** Bei Alleinstehenden 154 Euro, bei Ehepaaren 308 Euro copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 34 „Riester“ –mit! Haben Sie jetzt gerade eine Frage zur eigenen Berechnung oder benötigen kurz Hilfe? Riester-Hotline: 01805 – 7777 522 htttp://www.riesterrente.bgp24.org Sichern Sie sich Zulagen und Steuervorteile Mit der RiesterRente stellen Sie heute die Weichen für ein höheres Renteneinkommen oder einen früheren Renteneintritt als mit 67 Jahren. Der Staat hilft hier kräftig mit – mit Zulagen und Steuervorteilen. In der Summe macht das Riester-Geschenk für einen 30-jährigen Single mit einem Monatseinkommen von 2.500,-- bis zum Renteneintritt mehr als 14.000 Euro aus. Bei höherem Verdienst können der Steuervorteil die Zulagen bis zu 36.000 Euro betragen. Also, wenn eben noch nicht gerechnet noch mal zurück zur Vorteilsrechnung oder direkt auf http://www.riesterrente.bgp24.org copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 35 „Riester“ –mit! 2. Welche Zahlungsweise ist beim Eigenbeitrag sinnvoll? Der Zulagenberechtigte hat in der Regel die Wahl zwischen monatlicher, vierteljährlicher, halbjährlicher und jährlicher Zahlweise des Eigenbeitrages. Der Eigenbeitrag wird Vorschüssig für den jeweiligen Zahlungsabschnitt bezahlt. Eine jährliche Zahlweise kann für den Zulagenberechtigten folgende Vorteile haben: Renditevorteil durch Wegfall der zusätzlichen Verwaltungskostenpauschale (Ratenzahlungszuschlag), die vom Anbieter bei unterjähriger Zahlweise berechnet wird Renditevorteil durch längere Anlagedauer des Kapitals während des Sparjahres Keine weitere Zahlungsverpflichtung bei Verschlechterung der Einkommensverhältnisse während des Vertragsjahres Einmalige und dadurch übersichtliche Buchung pro Jahr Dem stehen die folgenden möglichen Nachteile bei jährlicher Zahlweise gegenüber: Fallende Kurse nach dem Kauf von Aktien und Investmentfonds wirken sich besonders negativ auf den Durchschnittspreis pro Aktie bzw. Fondsanteil aus. Bei Reduzierung des Mindesteigenbeitrages während des Vertragsjahres z.B. durch die Geburt eines Kindes kann die Anpassung des Eigenbeitrages ggf. komplizierter sein. Bei unterjähriger Zahlweise kehren sich die genannten möglichen Vor- und Nachteile um! copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 36 „Riester“ –mit! 3. Was passiert, wenn ich meinen Mindesteigenbeitrag nicht oder nur teilweise leiste? In diesem Fall werden die Zulagen nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt. Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie nur 60% des Mindesteigenbeitrages geleistet haben, auch nur 60% der zustehenden Zulagen erhalten. 4. Reicht es, wenn ich den Förderbeitrag anlege oder muss ich auch eigene Beiträge leisten? Nein, es reicht nicht. Grundsätzlich gilt: Ohne Eigenbeiträge keine staatliche Förderung. Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag geleistet werden. Wie hoch der Eigenanteil ist, hängt stets von der Höhe des Vorjahreseinkommens und von der Höhe der Zulagen ab. 5. Wie erfahre ich, wie hoch meine beitragspflichtigen Einnahmen im Vorjahr waren? Wenn Sie durchgehend bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, erhalten Sie von ihm einmal im Jahr eine Jahresmeldung zur Sozialversicherung. Daraus ergibt sich, wie hoch Ihr rentenversicherungspflichtiges Entgelt im Vorjahr war. Auch aus der Gehaltsabrechung Dezember können Sie das rentenversicherungspflichtige Einkommen ersehen copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 37 „Riester“ –mit! 6. Nach welchem Einkommen bemisst sich der Mindesteigenbeitrag bei Beamten und vergleichbaren Personengruppen und aus welchen Unterlagen kann ich die relevanten Einkommensgrößen ersehen? Grundlage der Berechnung ist die bezogene Besoldung bzw. sind die bezogenen Amtsbezüge. Beamte erhalten eine monatliche Bezügemitteilung ihrer Besoldungsstelle. In der letzten Mitteilung des Jahres (für den Monat Dezember) ist dann auch die Höhe der Jahres-Bruttobesoldung (incl.der Sonderzahlungen) enthalten, die als Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Altersvorsorgeaufwandes herangezogen werden kann. 7. Kann der Altersvorsorgevertrag auch mit mehr als dem geforderten Mindesteigenbeitrag bespart werden? Ja. Allerdings ist auch die steuerliche Förderung der Aufwendungen (Eigenbeitrag und Zulagenanspruch) auf Höchstbeträge begrenzt. Insofern erscheint es fraglich, ob eine "Überzahlung" dieser Höchstbeträge für den Zulagenberechtigten sinnvoll ist. ….siehe auch bei sonstiges „Riester – Steuerschlupfloch“ copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 38 „Riester“ –mit! 8. Was kann ich tun, wenn ich nicht mehr in der Lage bin Eigenbeiträge für die zusätzliche Altersvorsorge aufzubringen? Es besteht jederzeit das Recht, den Vertrag ruhen zu lassen. Das bedeutet, dass keine Beiträge mehr eingezahlt werden müssen, aber das angesparte Guthaben im Vertrag verbleibt und weiter Erträge erwirtschaftet. Ruht der Vertrag während des gesamten Beitragsjahres, besteht kein Anspruch auf Zulagen. Der Zulagenberechtigte kann den Altersvorsorgevertrag außerdem – sofern der entsprechende Vertrag dies zulässt - kündigen und das gesparte Kapital entnehmen. In diesem Fall handelt es sich aber um eine schädliche Verwendung, wodurch u.a. die Förderung zurückgezahlt werden muss. 9. Macht es Sinn auch mehr als den für die optimale Zulagenförderung zu leistenden Eigenbeitrag aufzuwenden? Bei entsprechenden Einkommen kann aus steuerlichen Gründen eine Beitragszahlung bis zum höchstförderfähigen Altersvorsorgeaufwand aufgestockt werden. Dadurch erhöht sich der Steuervorteil und damit die Steuerrückerstattung. Sollte individuell geprüft werden. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 39 „Riester“ –mit! Fragen und Antworten zur Riester-Rente -Förderverfahren - 1. Bis wann muss ich spätestens einen Vertrag abschließen und meine Beiträge geleistet haben, um die Förderung zu erhalten? Um die Zulage und die steuerlichen Vorteile für das ganze Jahr in Anspruch nehmen zu können, muss jeweils bis Jahresende der Vertrag geschlossen und der gesamte Mindesteigenbetrag eingezahlt sein. 2. Werden die Zulagen automatisch auf meinen Vertrag überwiesen? Nein. Der Zulagenberechtigte muss die Zulage beantragen, da ohne Antragstellung eine Zulage nicht gewährt wird. Der entsprechende Dauerzulagenantrag liegt meist bei Antragstellung bei. Die gedruckten Angaben müssen vervollständigt werden und der Antrag wird dann an den Anbieter zurückgeschickt. Alles Weitere (Korrespondenz mit der Zulagenstelle, Prüfung der Daten, Gutschrift der Zulage auf den Vertrag) geschieht dann automatisch. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 40 „Riester“ –mit! 3. Bis wann muss die Zulage beantragt werden? Der Antrag muss bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gestellt werden. Konkret: Mit dem Antrag auf Zulage für das Jahr 2006 könnte sich der Versicherungsnehmer bis zum 31.12.2008 Zeit lassen. Natürlich gilt: Je früher die Zulage beantragt und gutgeschrieben wird, desto besser, denn erst nach Eingang der Zulage kann sich diese auch verzinsen. 4. Kann bei Ehepaaren ein gemeinsamer Altersvorsorgevertrag geschlossen werden, auf den dann beide Grundzulagen gezahlt werden? Nein. Jeder Zulagenberechtigte muss einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen. 6. Wenn ich nach Ablauf eines Kalenderjahres feststelle, dass der geleistete Eigenbeitrag zu gering war, besteht dann die Möglichkeit der "Nachzahlung"? Nein. Da sich der Mindesteigenbeitrag aber auf das Einkommen des Vorjahres bezieht, kann man problemlos schon während des laufenden Jahres feststellen, ob man mit den geplanten Beiträgen "richtig liegt". copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 41 „Riester“ –mit! 7. Wenn ich staatliche Zulagen bekomme – kann ich dann auf die Zahlung von eigenen Beiträgen verzichten? Nein, das widerspricht dem Sinn vom Riester-Vorsorge-Modell. Nur wer eigene Beiträge ( 4% des Bruttoeinkommen, max. 2.100 Euro) leistet kann auch die staatliche Förderung in Anspruch nehmen. 8. Was passiert, wenn ich nicht mehr Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. beim Wechsel in die Selbstständigkeit) bin? Für das Jahr des Ausscheidens aus dem förderberechtigten Personenkreis werden noch Zulagen gezahlt bzw. der Sonderausgabenabzug kann in Anspruch genommen werden. Danach entfällt die steuerliche Förderung. Die bis dahin schon erhaltene Förderung bleibt dem Vertrag erhalten, wenn dieser nicht gekündigt wird. Für den Vertragsinhaber bietet es sich an, den Vertrag beitragsfrei weiterlaufen zu lassen. Falls der Ehepartner aber noch förderberechtigt ist, so bleibt der nunmehr selbstständige Ehepartner weiterhin zulagenberechtigt. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 42 „Riester“ –mit! Fragen – Notizen ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ 9. Muss ich zur Erlangung der Zulage meinen Anbieter informieren, wenn sich bei mir etwas ändert? Grundsätzlich ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Änderung seiner Verhältnisse (z.B. Scheidung, Heirat, Wegfall des Kindergeldanspruchs oder Familienzuwachs), mitzuteilen wenn diese Einfluss auf den Zulagenanspruch und die Zulagenhöhe haben. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 43 „Riester“ –mit! 10. Wie kann ich den steuerlichen Sonderausgabenabzug geltend machen? Die Vorteile des Sonderausgabenabzugs können Sie nur geltend machen, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben und Ihre im Veranlagungsjahr geleisteten Altersvorsorgebeiträge nachweisen (Anlage AV). Das Finanzamt prüft dann, ob Ihnen durch den Sonderausgabenabzug eine weitere Steuererstattung zusteht. 11. Wie funktioniert die staatliche Förderung bei geringfügiger Beschäftigung, 400 Euro Jobber? Sie erhalten die staatliche Förderung, wenn Sie als geringfügig beschäftigte Person (Verdienst bis 400 EUR im Monat) auf die Versicherungsfreiheit in der GRV verzichtet haben und eigene Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit können Sie jederzeit gegen über Ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären. Die Erklärung kann jedoch nur für die Zukunft abgegeben werden und ist unwiderruflich; d.h. also, dass sie für die gesamte Dauer Ihrer aktuellen Tätigkeit gilt. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 44 „Riester“ –mit! Die Beitragszahlung zur GRV ermittelt sich wie folgt: Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich den pauschalen Arbeitgeberbeitrag von 15% auf den jeweils gültigen Beitragssatz aufzufüllen. Hierbei ist die Mindestbeitragsregelung für Arbeitsentgelte unter 155 EUR zu beachten. Beispiel: Einkommen 200 EUR im Monat GRV-Beitrag vom Arbeitgeber 15% von 200 EUR - 30 EUR - 9,80 EUR GRV-Beitrag vom Arbeitnehmer 4,9% von 200 EUR Interessante Informationen für Minijobber unter: http://www.minijobrente.bgp24.org copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 45 „Riester“ –mit! 12. Kann ich mein Riester-Guthaben auf einen anderen Anbieter übertragen? Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass bestehende Riesterverträge / Riesterguthaben auf andere Anbieter übertragen werden können. Jeder Anbieter hat hier seine eigene Vorgaben und Gebühren. Vor der Übertragung sollte sich jeder erkundigen oder vielleicht auch schon bei Vertragsabschluss mal nachfragen und sich die Gebühren zeigen lassen. 14. Wo kann ich meine Sozialversicherungsnummer ersehen? Die Sozialversicherungsnummer können Sie Ihrem Sozialversicherungsausweis oder Ihrem Nachweis zur Sozialversicherung entnehmen. Haben sie keine Versicherungsnummer und gehören Sie auch nicht zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis. Dann gilt folgendes: Beamte und gleichgestellte Personen beantragen eine Zulagennummer über ihren Dienstherren bzw. Arbeitgeber. Alle anderen Personen erhalten von der ZfA aufgrund ihrer persönlichen Antragsdaten eine Zulagennummer copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 46 „Riester“ –mit! Fragen – Notizen: ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 47 „Riester“ –mit! Fragen und Antworten zur Riester-Rente -Wohnriester – „Mit Riester unter einem Dach“ 22 Fragen und Antworten zu Wohnriester Bitte erkundigen Sie sich auch über unser ausführliches …………………….Sonder-Booklet Wohnriester. Kostenfrei für unsere Mandanten unter : [email protected] (einfach Ihren Namen und Anschrift angeben, danke!) copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 48 „Riester“ –mit! Fragen und Antworten zur Riester-Rente -Vertrag - Vertragsgestaltung– 1. Kann der Zulagenberechtigte den Anbieter während der Ansparphase wechseln? Ja, während der Ansparphase kann der Altersvorsorgevertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden und das Altersvorsorgevermögen beim gleichen oder bei einem anderen Anbieter in einen förderfähigen neuen Vertrag überführt werden. Wenn ein Anbieterwechsel in Betracht gezogen wird, sollte neben den dafür in Rechnung gestellten Kosten auch beachtet werden, dass die Garantie der eingezahlten Beiträge nur für den Zeitpunkt des Leistungsbeginns gilt. Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung kann es passieren, dass der Wert des gesparten Versorgungskapitals zu diesem Zeitpunkt (zum Beispiel aufgrund ungünstiger Kursentwicklung von Aktien) den Wert ihrer bisher geleisteten Beiträge unterschreitet. Der neue Anbieter muss aber »nur« das mitgebrachte Kapital garantieren. Statt einer Mitnahme des Kapitals kann der Vertrag beim alten Anbieter auch beitragsfrei bestehen bleiben. Wenn das Ende der Laufzeit erreicht ist, wird zumindest die Summe der eingezahlten Beiträge ausgezahlt. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 49 „Riester“ –mit! 2. Muss monatliche Zahlweise der Eigenbeiträge vereinbart werden? Nein. Die Beiträge können wahlweise grundsätzlich monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. 3. Muss der Beitrag bis zum Vertragsende gezahlt werden? Nein, die »laufende Beitragszahlung« bis zum Vertragsende muss bei Antragstellung lediglich vereinbart worden sein. Somit kann jeder Riester Vertrag nach der ersten Beitragszahlung beitragsfrei weitergeführt werden. 4. Kann der Zulagenberechtigte im Beitragsjahr Zuzahlungen leisten? Ja, kann er. 5. Kann der Zulagenberechtigte einen zuviel bezahlten Eigenbeitrag zurückfordern? Ja. Hat der Zulagenberechtigte mehr gezahlt als den maximal geförderten Betrag (z. B. weil sich im Nachhinein durch die Geburt eines Kindes eine höhere Zulage ergibt), kann der überzahlte Betrag grundsätzlich im Wege der Teilkündigung ausgezahlt werden. Zu beachten sind dabei ggf. vom Anbieter berechnete bzw. nicht erstattete Kosten. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 50 „Riester“ –mit! 7. Bis wann muss der Riester-Vertrag geschlossen sein um die staatliche Förderung für das laufenden Jahr zu bekommen? Der Stichtag ist immer der 31.12. eines jeden Jahres. Bis dahin muss auch der Eigenbetrag eingezahlt worden sein. 8. Wann werden beantragte Änderungen des Zulagenempfängers wirksam? Zum Beginn des auf den Eingang des Antrages folgenden Kalenderjahres. 9. Was gilt bei Wegfall oder Eintritt der Fördervoraussetzungen während eines Kalenderjahres? Der Anspruch auf Förderung besteht auch dann, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht im ganzen Kalenderjahr vorgelegen haben. Theoretisch genügt es also, wenn der Zulagenberechtigte 1 Tag im Kalenderjahr zum geförderten Personenkreis gehört hat. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 51 „Riester“ –mit! Fragen und Antworten zur Riester-Rente -Absicherung bei Tod – 1. Welche Todesfallleistung ist gesetzlich vorgeschrieben? Gesetzlich ist der Anspruch auf Todesfallleistung ist nicht geregelt und muss deshalb vertraglich vereinbart werden. Die Höhe der Leistung kann dann unter anderem auch vom Zeitpunkt des Todes abhängen. Normaler Weise wird im Todesfall das Altersvorsorgevermögen oder eine Hinterbliebenenrente fällig. 2. Was passiert, wenn ich während der Ansparphase versterbe? Wird im Falle des Todes des Zulageberechtigten das zur Altersvorsorge gesparte Kapital ausgezahlt, werden die gewährten Zulagen und die zusätzlichen Steuervorteile zurückgefordert. Ausnahme –das Kapital geht an den Ehepartner! Dies gilt auch bei einer Auszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase. Falls jedoch im Todesfall das gesparte Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, entfällt die Rückforderung der staatlichen Förderung. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 52 „Riester“ –mit! 3. Kann ich mein gespartes Altersvermögen vererben? Beim Vererben von Altersvermögen ist zwischen dem gesparten Kapital und der staatlichen Förderung zu unterscheiden. Bei Ehegatten bleibt die Förderung erhalten, wenn das ererbte Altersvermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen wird. Der Vertrag kann auch erst zum Zweck der Übertragung abgeschlossen werden. Wenn ein Anbieter einen solchen Vertrag nicht anbietet, steht es dem Ehegatten frei, auf andere zertifizierte Produkte zurückzugreifen. Das Problem lässt sich aber dadurch vermeiden, dass beide Ehegatten rechtzeitig eigene Verträge abschließen. Bei anderen Erben wird die Steuerbefreiung auf die eingezahlten Einlagen rückgängig gemacht. Im Falle des Todes fließt der um die steuerlichen Vergünstigungen (ganz oder teilweise) verminderte Kapitalbetrag den Erben zu. Fällt der Tod in die Auszahlungsphase, so sind die Förderbeträge, die auf die bis zum Tod ausgezahlten Beträge entfallen, nicht zurückzuzahlen. Für den danach verbleibenden Betrag gelten die allgemeinen steuerlichen Regelungen. Der Erbe des „Riester-Sparers“ steht somit nicht schlechter da als wenn er ungefördert geerbt hätte. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 53 „Riester“ –mit! 4. Unterliegt das vererbte Kapital der Erbschaftssteuer? Ja. Unabhängig davon, ob das Altersvorsorgevermögen förderunschädlich vererbt wurde, unterliegt das übertragene Kapital der Erbschaftssteuerpflicht beim Empfänger. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von dem Verwandtschaftsgrad, der Höhe der Auszahlung und der möglichen Anrechnung von Freibeträgen ab. 5. Welche Regelung liegt vor, sofern im Todesfall kein Ehepartner vorhanden ist und Nachkommen da sind? In der Regel fällt das Guthaben des Riestervertrages in den Nachlass und wird an die Nachkommen bzw. Erben abzüglich der bisher angefallenen Zulagen und Steuerförderung ausbezahlt. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 54 „Riester“ –mit! Fragen und Antworten zur Riester-Rente -Scheidung – 1. Was passiert, wenn ich mich von meinem Ehepartner trenne? Wird die Trennung im Laufe eines Jahres vollzogen, werden die Ehegatten für das laufende Jahr noch wie bisher gestellt. In dem auf die Trennung folgenden Jahr werden sie bei der Förderung wie Alleinstehende behandelt. Das bedeutet aber nicht, dass die vor der Zeit des Getrenntlebens erhaltenen Zulagen zurückgezahlt werden müssen. Wenn beide Ehepartner selbst zum förderberechtigten Kreis gehören, behalten sie beide ihren Zulagenanspruch. Die Kinderzulage bekommt, wer das Kindergeld erhält. Komplizierter wird es, wenn nur ein Ehepartner zum förderberechtigten Kreis gehört: Ehepartner, die nur abgeleitet zulageberechtigt waren, verlieren mit Ablauf des Jahres der Trennung den Anspruch auf Altersvorsorgezulagen. Auch der Anspruch auf Kinderzulage geht dem nicht unmittelbar förderberechtigten Ehegatten in diesem Falle verloren. Die Kinderzulage erhält er nur, wenn er Kindergeld bezieht. Für ihn ändert sich auch die Berechnung des Mindesteigenbeitrages. Er kann nicht mehr die Zulagen abziehen, die sein abgeleitet zulagenberechtigter Ehepartner erhalten hat. Deshalb steigt sein Mindesteigenbeitrag. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 55 „Riester“ –mit! 2. Was passiert mit dem Altersvorsorgevermögen im Falle einer Ehescheidung? Grundsätzlich schließen beide Ehepartner jeweils eigene Altersvorsorgevertrag ab, so dass dort auch die jeweiligen Zulagen gutgeschrieben werden. Ob und in welcher Form im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren ein Ausgleich stattfindet, entscheidet das Familiengericht 3. Wird beim Versorgungsausgleich das Altersvorsorgevermögen aus den Altersvorsorgeverträgen der Eheleute berücksichtigt? Ja. 4. Was passiert bei einer Scheidung? Waren beide Ehegatten pflichtversichert, ergibt sich keine Änderung. Gegebenenfalls sind Kinderzulagen neu zu ordnen. Handelte es sich bei einem der Verträge um einen sogenannten „AnhängselVertrag“, entfällt der Zulagenanspruch für den Nicht-Pflichtversicherten. Es empfiehlt sich, den Vertrag dann beitragsfrei zu stellen. Der Pflichtversicherte muss, um sich den Anspruch auf ungekürzte Zulagen zu erhalten, seinen Eigenbeitrag um die bisherige an den Ehepartner gezahlte Zulage erhöhen. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 56 „Riester“ –mit! Notizen / Fragen: ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 57 „Riester“ –mit! Fragen und Antworten zur Riester-Rente Harzt IV + Pfändung – 1. Wie ist das Vorsorgevermögen vor dem Zugriff Dritter geschützt? Schutz des Vorsorgevermögens vor Zugriffen Dritter Pfändung: Das angesparte Altersvorsorgevermögen, die Erträge, die laufenden Beiträge und der Anspruch auf Zulage sind nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1 Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 97 Einkommensteuergesetz). Insolvenz: Altersvorsorgevermögen, Erträge, laufende Beiträge und Anspruch auf Zulage gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Insolvenzordnung). Sozialhilfe: Das angesparte Altersvorsorgevermögen und die Erträge werden nicht als Vermögen angerechnet (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII). Ebenfalls nicht angerechnet werden die laufenden Beiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrages (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Der Mindesteigenbeitrag für die volle Zulage beträgt zur Zeit 3% des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulage. Arbeitslosengeld II: Das angesparte Altersvorsorgevermögen und die Erträge werden nicht als Vermögen angerechnet (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II). copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 58 „Riester“ –mit! 3. Kann das durch Überzahlung entstandene Altersvorsorgevermögen eines geförderten Altersvorsorgevertrages übertragen oder gepfändet werden? Ja. Geschützt ist nur das Vermögen, das aus Ansparung von geförderten Beiträgen, also aus den Beiträgen, die die jährliche Höchstgrenze des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG nicht übersteigen. Überzahlungen und daraus resultierende Erträge können also übertragen und gepfändet werden. 4. Kann das geförderte Altersvorsorgevermögen in der Ansparphase übertragen oder gepfändet werden? Nein. Das geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich der Zulagen und der Erträge darf in der Ansparphase nicht übertragen oder gepfändet werden. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 59 „Riester“ –mit! Fragen und Antworten zur Riester-Rente -Auslandsaufenthalt– 1. Was geschieht, wenn ich ins Ausland ziehe? Bei einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland endet ggf. die Steuerpflicht in Deutschland. Wenn das der Fall ist, müssen alle erhaltenen staatlichen Förderbeträge und Steuervorteile zurückgezahlt werden. Die bis dato angefallenen Zinsen verbleiben jedoch im Vertrag. 2. Was passiert, wenn ich im Alter auswandere („Mallorca-Rente“)? siehe Antwort bei 1.! Der Vorsorgesparer kann allerdings eine Stundung des Rückzahlungsbetrags bis zu Beginn der Auszahlungsphase über den Anbieter beantragen. Die Stundung wird in der Auszahlungsphase verlängert, wenn von jeder monatlichen Zahlung 15% zur Tilgung des Rückzahlungsbetrags verwandt werden, bis die staatliche Förderung zurückgezahlt ist. Zinsen werden nicht berechnet. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 60 „Riester“ –mit! 3. Wie ist der Anspruch auf Förderung für Grenzgänger geregelt? Ja, auch Grenzgänger haben einen Anspruch auf Förderung, wenn eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht und eine Pflichtmitgliedschaft in der jeweils ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung besteht soweit diese mit der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist. Fragen – Notizen: ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 61 „Riester“ –mit! Fragen und Antworten zur Riester-Rente -sonstiges – 1. Können Gelder auch variabel ausgezahlt werden? Nein, eine Auszahlung in variablen Teilraten ist nicht zulässig. Allerdings kann sich der Vorsorgesparer zu Beginn der Auszahlungsphase maximal 30% des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen geförderten Kapitals auf einmal auszahlen lassen. Eine Einmalauszahlung zu einem späteren Zeitpunkt ist hingegen nicht möglich. Ansonsten sind nur feste monatliche bzw. jährliche Rentenzahlungen zulässig. 2. Muss ich die Leistungen der zusätzlichen Altervorsorge bei Rentenbezug versteuern? Ja. Da in der Ansparphase die Beiträge steuerbefreit gezahlt werden und die Zinserträge in der Aufschubzeit steuerfrei bleiben, ist die Rente in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 62 „Riester“ –mit! 3. Was passiert, wenn ich während der Ansparphase in Altersteilzeit gehe? Grundsätzlich können Sie auch während der Altersteilzeit einschließlich der Freistellungsphase Ihr Altersvermögen aufbauen. Wenn Sie ein vermindertes Bruttogehalt und einen steuer- und sozialversicherungsfreien Aufstockungsbetrag erhalten, so ist nur das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt zu berücksichtigen. Maßgeblich ist nur, welches sozialversicherungspflichtige Einkommen im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr erzielt wurde, nicht aber die Aufstockungsbeiträge. 4. Wie oder in welcher Form erfolgt die Auszahlung? a.) Bei einer Versicherung erhält man lebenslang eine gleich bleibende oder steigende Rente. b.) Bei einem Banksparplan oder einem Investmentsparvertrag kann ein Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr vereinbart werden. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 63 „Riester“ –mit! Darüber hinaus, wird zu Beginn der Auszahlungsphase ein Teil des Altersvorsorgevermögens in eine Rentenversicherung eingezahlt, die dem Altersvorsorgesparer ab Vollendung des 85. Lebensjahres eine gleich bleibende oder steigende lebenslange Leibrente gewährt, die an den Auszahlungsplan nahtlos anschließt. Die monatlichen Rentenzahlungen müssen mindestens so hoch sein, wie die letzte monatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan. Es werden also zu Lasten des Vorsorgevermögens einerseits bis zum 85. Lebensjahr monatliche Raten ausgezahlt. Andererseits wird als Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase Geld an eine Rentenversicherung geleistet, die ihrerseits die monatlichen Rentenzahlungen ab dem 85. Lebensjahr garantiert. Grundsätzlich werden die Leistungen monatlich ausgezahlt. Eine Ausnahme von den generellen Auszahlungsmodalitäten liegt dann vor, wenn zu Beginn der Auszahlungsphase nur ein geringes Vorsorgevermögen vorhanden ist. Damit es nicht zur monatlichen Auszahlung kleinster Beträge kommt, kann die Gesamtsumme ausgezahlt werden, ohne dass es dabei zu einer „schädlichen Verwendung" kommt. Maßgeblich hierfür ist eine gesetzlich bestimmte monatliche Bezugsgröße, die nicht überschritten werden darf. Aktuell liegt diese Grenze bei 24,50 EUR. Läge der monatlich auszuzahlende Betrag darunter, könnte der Anbieter den vorhandenen Gesamtbetrag auszahlen. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 64 „Riester“ –mit! 5. Welche vertraglichen Regelungen über den Beginn der Auszahlungsphase sind möglich? Der frühste Zeitpunkt, zu dem Leistungen zur Altersversorgung gezahlt werden dürfen (Beginn der Auszahlungsphase) ist die Vollendung des 60. Lebensjahres oder der Zeitpunkt, zu dem bereits Leistungen aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem (z. B. gesetzliche Rente, Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) bezogen werden. 6. Welche Regelungen gibt es wenn sich das Einkommen erhöht hat? Jeder Anbieter hat hier unterschiedliche Regelungen. Entweder fragt der Versicherer oder die Fondsgesellschaft bei Ihnen einmal im Jahr die persönlichen und beruflichen Daten ab. Wenn sich dann zum Beispiel Ihr Brutto-Gehalt erhöht hat, wird ihr Vertrag entsprechend angepasst damit Sie weiterhin die volle stattliche Zulage erhalten. Sollte der Anbieter nicht nachfragen, ja dann sollten Sie einmal im Jahr akitv werden und Ihre Daten mit dem Anbieter bezüglich Riester-Vertrag prüfen. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 65 „Riester“ –mit! 7. Wie läuft das bei Riester und der neuen Abgeltungssteuer? Für Riester-Sparer ändert die Abgeltungssteuer nichts. Das bedeutet für Sie: Vom Staat geförderte Riester-Rrenten sind im Ruhestand komplett steuerpflichtig. Berechungsbasis ist hier der individuelle Steuersatz. Gleiches gilt natürlich auch für eine mögliche Einmalauszahlung von 30% zu Beginn der Rentenphase. Während der Sparphase fallen keine Steuern an – auch keine Abgeltungssteuer! copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 66 „Riester“ –mit! In diesem Sinne… Hoffen wir, dass Ihnen hat dieses e-book gefallen hat und die darin enthaltenen Informationen für Sie nützlich waren. Wir würden uns natürlich freuen, wenn in Ihrem Bekannten- oder Freundeskreis sich noch weitere Personen befinden, für die dieses ebook auch nützlich sein könnte und Sie uns weiterempfehlen würden. Einfach eine e-mail an info@bgp-online senden. Natürlich stehen wir Ihnen, als unabhängige Berater auch gerne hilfreich zur Verfügung. Besuchen Sie doch auch ganz einfach mal eine unserer Webseiten: www.bav-werkstatt.de oder www.bgp-online.de welche für Sie ebenfalls hilfreiche Informationen und Hinweise bereithält. Wenn Sie sonst noch Fragen oder Anregungen haben, nehmen Sie Kontakt auf. Wir freuen uns über Ihr Feedback. Freundliche Grüße und viel Erfolg B.G.-p.oHG Capital Consult www.bav-werkstatt.de + www.bgp-online.de copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 67 „Riester“ –mit! ÂÂÂÂ E n d e ÁÁÁÁ © 2008 – „Riester“ mit Herausgeber und Autor: B.G.-p.oHG, 97688 Bad Kissingen Ein Projekt von bav-werkstatt.de Gesetzlicher Hinweis: Die in diesem ebook veröffentlichten Inhalte sind mit Sorgfalt zusammen getragen und durch eigene Erfahrung geschildert. Die darin enthaltenen Möglichkeiten dienen der Einfachheit halber ausschließlich der Information. Fehler sind beim Erfassen und Recherchieren der Inhalte nie ganz auszuschließen. Der Autor kann deshalb keine Verantwortung für Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen übernehmen. Käufer dieses e-book dürfen die Informationen ausschließlich nur für eigene Zwecke verwenden. Eine Weitergabe an Dritte wird nur mit schriftlicher Genehmigung seitens des Autors gewährt. Dieses ebook ist keine Quelle für Rechtsfragen oder buchhalterischer oder steuerlichen Aufklärung. Eventuelle Kränkungen von Personengruppen sind keine Absicht, sondern reiner Zufall. Garantiehinweis: Es werden keine Garantien für einen Profit durch die Riester-Rente gegeben oder dass man einen Anspruch auf Förderung hat gegenüber B.G.-p.oHG. Aufgrund der unvorhersehbaren Bewegung in der freien Marktwirtschaft und der politischen Welt, können zu jeder Zeit auch massive Schwankungen eintreten. Persönlichen Erfolg können wir Ihnen nicht versprechen, da keine Kontrolle über Ihre Handlung und Aktivität, so wie den marktwirtschaftlichen Bedingungen erfolgen kann. copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de 68