Fragen und Antworten zur Riester-Rente - BG

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Fragen und Antworten zur Riester-Rente - BG
„Riester“ –mit!
DAS ULTIMATIVE
Schritt-für-Schritt-Handbuch
„Riester“ mit……
copyright 2008 by B.G.-p. oHG / www.bav-werkstatt.de
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„Riester“ –mit!
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„Riester“ –mit!
Einleitung
Hallo,
na, sicherlich werden Sie sich wundern, warum habe ich nun dieses ebook in den
Händen. Oder warum habe ich mir dieses ebook eigentlich gekauft?
Tja, dafür wird es sicherlich mehrere Gründe geben.
Vielleicht wollten Sie sich über die Riester-Rente informieren, weil Sie gerade in
der Entscheidungsphase eines Abschlusses sind, oder Sie wurden von
Bekannten darauf angesprochen und Ihre Neugierde ist nun geweckt worden.
Egal warum, Sie jetzt hier sind, dass einzig wichtige ist doch, dass Sie aktiv
geworden sind um sich die Zulagen und Steuervorteile vom Staat zu sichern.
Hier finden Sie Antworten auf eine Vielzahl von Fragen wie zum Beispiel:
Was ist eine Riester-Rente?
Für wen lohnt sich die Riester-Rente?
Warum gibt es die?
Wo liegen die Vorteile der Riester-Rente?
und so weiter, und so weiter …………………………………..
Sollten immer noch Fragen auftreten, dann – und das sollten Sie bitte immer tun-,
wenden Sie sich an einen unabhängigen Berater.
Die Entscheidung ob für Sie eine Riester-Rente oder einen Wohnriester-Vertrag
richtig ist, sollte Sie mit einem Fachmann erörtern. Dieses e-book ersetzt keine
persönliche Beratung.
So, nun geht`s gleich los……………..
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„Riester“ –mit!
Warum Sie aktiv werden sollten!
Die gesetzlichen Renten sinken. Eine Vielzahl von Arbeitnehmern wird später nur
etwa die Hälfte ihres jetzigen Nettoeinkommen, an Rente erhalten.
Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung reichen künftig für einen
komfortablen Lebensabend bei Weitem nicht mehr aus.
Der Staat will, dass alle Bürger zusätzlich privat vorsorgen und schafft deshalb
verschiedene Anreize. Die Riester-Rente und die Wohnriester Rente ist dabei
einer der ersten Bausteine für Arbeitnehmer und Beamte, die mit staatlicher
Förderung eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen wollen.
Sie stellen die größte Gruppe unter den Förderberechtigten.
Das Prinzip:
Wer Beiträge in seinen Riester / Wohnriester -Vorsorgevertrag einzahlt, kann in
vielen Fällen nicht nur staatliche Zulagen erhalten, sondern seine Aufwendungen
darüber hinaus steuerlich als Sonderausgaben absetzen.
Damit ist das „riestern“ – umgangssprachlich genannt-, für die unterschiedlichsten
Personenkreise interessant – von der jungen Familie mit Kindern bis zum
Gutverdiener mit hoher Steuerbelastung.
Das vorliegende e-book beschäftigt sich mit der „Riester-Rente“.
Bitte erkundigen Sie sich auch über unser ausführliches Sonder-Booklet der
„Wohnriester-Rente“.
Kostenfrei für unsere Mandanten unter : [email protected]
(einfach Ihren Namen und Anschrift angeben, danke!)
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„Riester“ –mit!
Fragen und Antworten zur Riester-Rente
-Allgemein-
1. Was ist eigentlich eine Riester- Rente ?
Die Riester-Rente ist eine private Rentenversicherung, die Teilweise vom Staat
mit gefördert wird.
Damit eine Rentenversicherung gefördert wird, muss diese diverse Bausteine
erfüllen. Diese Bausteine sorgen dafür, dass die Versicherten bzw. die
Sparbeiträge der Versicherten mit bestimmten Mindestanforderungen abgesichert
sind.
2. Welcher Sparplan ist denn ein Riester- Sparplan ?
Der Vertrag muss bestimmte gesetzliche vorgeschriebene Bausteine enthalten.
Diese werden dann von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geprüft.
Wenn alle vorgeschriebenen Bausteine erfüllt sind erhält das Produkt eine
entsprechende Zertifizierung.
Dann, und nur dann darf sich ein solches Produkt „Riester-Rente“ oder „RiesterVorsorge“ etc. nennen.
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„Riester“ –mit!
3. Wieso heißt die eigentlich Riester- Rente ?
Die Förderung der privaten Altersvorsorge ist nach dem früheren Bundesarbeitsminister Walter Riester, im Jahr 2001 verabschiedet worden.
4. Lohnt sich so ein Riester-Vertrag überhaupt?
Ja, der Abschluss einer Riester-Rente, in welcher Form auch immer, lohnt sich
grundsätzlich für jeden.
Familien und Personen mit einem etwas geringeren Einkommen profitieren
besonders von den zusätzlichen staatlichen Zulagen.
Personen mit einem etwas höherem Einkommen profitieren von den zusätzlichen
Steuervorteilen.
5. Wie sicher sind die Riester-Verträge – aktuelle Finanzkrise-?
Generell sind Riester-Verträge sicher!!!
Der Gesetzgeber verlangt, dass die Anbieter zu Beginn der Auszahlungsphase die
eingezahlten Beiträge und die staatlichen Zulagen garantieren müssen.
Bedeutet für Sie:
a) während der Einzahlphase kann der Wert meines Riester-Vertrages auch weniger
Wert sein als das was ich eingezahlt habe.
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b) auch bei Einhaltung der Garantie kann trotzdem ein Kaufkraftverlust durch unsere
Inflation eintreten. Hierfür gilt die Garantie nicht.
Ebenfalls sollte jeder Interessent sich genau anschauen welche Riester-Variante für
einen persönlich die RICHTIGE ist.
6. Hab ich damit meine Altersvorsorge ausreichend gesichert?
Nein, die Riesterrente reicht in der Regel nicht aus. Wir reden hier über einen
Grundbaustein der privaten Altersvorsorge. Denn eines ist doch sicher zwischen
dem letztem Netto-Arbeitslohn und der zu erwartenden Rente werden weiterhin
ca. 30% Unterschied liegen.
Um also den während des Berufslebens geführten Lebensstil (Urlaub, Auto,
Essen gehen, Hobby`s u.s.w.) beizubehalten, sind weitere private und/oder
betriebliche Vorsorgeverträge in Form von Lebens- oder Rentenversicherungen
dringend zu empfehlen!
7. Wie sicher sind denn meine Einzahlungen in so eine Riester- Rente?
Einer der wichtigsten Bausteine bei der Riester-Rente ist die Garantie, dass zum
Rentenbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verrentung zur
Verfügung stehen.
Alle „Riester“-Produkte müssen diesen Baustein erfüllen.
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8. Welche Verträge erhalten den nun den Stempel „Riester- Rente“ und wann
erhalten Sie den Anspruch auf staatliche Förderung?
So ein Altersvorsorgevertrag muss fünf Bausteine erfüllen, damit er den
„Riester-Rente“ Stempel bekommt und Sie als Interessent dann auch Anspruch
auf die staatliche Förderung erhalten. Das wäre:
1) Geschlechtsneutrale Tarife (ab 2006)/ Auszahlung nicht vor Beginn des
60. Lebensjahres/ Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebene können zusätzlich
abgesichert werden.
2) Garantie der eingezahlten Beiträge
3) Lebenslange Rente oder Auszahlungsplan mit Restverrentung/
Einmalauszahlung bis zu insgesamt 30% des zu Beginn der Auszahlungsphase
zur Verfügung stehenden Kapitals ist zulässig.
4) Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf 5 Jahre.
5) Anspruch, den Vertrag ruhen zu lassen, zu kündigen und zu wechseln sowie
Mittel zum Wohnungsbau zu.
9. Woran erkenne ich, ob ein Vorsorge-Produkt zertifiziert ist?
Zertifizierte Altersvorsorgeverträge erkennt man an einer amtlichen Prüfnummer
und an einem Zusatz, der die Förderfähigkeit des Produktes bescheinigt.
Die Zertifizierung nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) vor.
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„Riester“ –mit!
10. Kann so eine Zertifizierung auch wieder zurückgenommen werden?
Ja, die Zertifizierungsstelle beim Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
kann die Zertifizierung gegenüber dem Anbieter widerrufen. Dies ist allerdings nur
dann möglich, wenn der zertifizierte Vertrag notwendige Voraussetzungen nicht
mehr erfüllen sollte.
Es kann aber auch der Anbieter auf die Zertifizierung für die Zukunft verzichten.
In beiden Fällen muss der Anbieter alle Zulagenberechtigten unverzüglich
unterrichten.
11. Wäre es möglich mehrere Riesterverträge abzuschließen?
Ja, im Prinzip können mehrere Riester-Verträge nebeneinander abgeschlossen
werden. Jedoch kann der Zulagenanspruch auf höchstens zwei Verträge verteilt
werden.
Sollten jedoch mehr als zwei Riesterverträge gleichzeitig bespart werden - was in
der Praxis sehr selten vorkommen dürfte -, so müssen Sie sich entscheiden, auf
welche Verträge die Zulage gutgeschrieben werden soll.
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Fragen / Notizen:
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Fragen und Antworten zur Riester-Rente
-Förderung und Zulagen1. Wer bekommt denn nun eigentlich die Förderung?
Grundsätzlich alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert
sind, also alle
> Rentenpflichtversicherten Arbeitnehmer
> Rentenpflichtversicherte Landwirte
> Kindererziehende (max. für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes)
> Bezieher von Lohnersatzleistungen
> Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
> Wehr– und Zivildienstleistende
> Beamte, Richter, Soldaten und Amtsträger
> Bezieher von Vorruhestandsgeld und Altersübergangsgeld
>Geringfügig Beschäftigte, bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit
2. Wer bekommt somit keine Förderung ?
> Nicht versicherungspflichtige Selbstständige
> Freiwillig Versicherte
> Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen
> Geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte (z.B. in 400-Euro-Jobs)
> Sozialhilfebezieher ohne versicherungspflichtiges Einkommen
> Nicht Erwerbstätige (Ausnahme: Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten)
>Selbständige Handwerker, wenn für Sie mindestens 18 Jahre lang
Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfeger
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3. Ich bin allein erziehend. Erhalte ich bei der Förderung die Kinderzulage?
Ja. Alleinerziehende haben Anspruch auf die Kinderzulage solange sie
Kindergeld beziehen.
4. Wie ist das bei den Menschen die eine Erwerbsunfähigkeits- bzw.
Erwerbsminderungsrente erhalten oder sogar schon eine Altersrenten?
Ja, seit 2008 erhalten auch die Bezieher einer vollständiger Erwerbsminderungsrente oder die eine Versorgung wegen vollständiger Dienstunfähigkeit erhalten,
ebenfalls eine Riester-Förderung.
Jedoch als Bezieher von Altersrente entfällt die Verpflichtung zur Zahlung von
Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Da kein rentenversicherungspflichtiges Einkommen mehr vorliegt, werden auch keine Zulagen mehr gezahlt.
Dies gilt nicht für den Fall, dass sich die Förderberechtigung über den
pflichtversicherten Ehegatten ableitet.
5. Können Bezieher von Unterhaltsgeld die staatliche Förderung erhalten?
Ja, Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe
Unterhaltsgeld beziehen, sind für die Dauer des Bezugs des Unterhaltsgeldes
auf Antrag rentenversicherungspflichtig (§ 229 Abs. 8 SGB VI).
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6. Wäre ich als Arbeitsloser auch förderberechtigt?
Na klar, Personen die wegen Arbeitslosigkeit als Arbeitssuchende gemeldet
sind, also Bezieher von Arbeitslosengeld oder der Grundsicherung für
Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV) sind, stehen
Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung gleich, und sind somit
förderberechtigt.
Arbeitslosengeld II-Bezieher sind jedoch in Ausnahmefällen nicht förderberechtigt,
z. B. wenn sie die Leistung nur als Darlehen erhalten.
Erhält ein Arbeitslosengeld II-Berechtigter aufgrund der Anrechnung von
Vermögen keine oder nur geringe staatliche Leistungen, bleibt es dennoch bei der
grundsätzlichen Riester-Förderberechtigung.
7. Wie ist es denn bei Beamten und Angestellte, die dem öffentlichen Dienst
angehören, gibt es hier auch die Förderung ?
Ja. Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001, das die Reformmaßnahmen
der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Versorgung der Beamten, Richter und Soldaten überträgt, sind seit dem 01.01.2002 auch die Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen sowie die Beschäftigten, die im Rahmen
ihres Beschäftigungsverhältnisses statusrechtlich wie Beamte behandelt werden,
in den förderberechtigten Personenkreis aufgenommen worden.
Zum begünstigten Personenkreis der Riester-Förderung gehören also auch die
meisten Versicherten bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL), in kommunalen Zusatzversorgungskassen sowie in
Sparkasseneinrichtungen.
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„Riester“ –mit!
8. Bekommt ein Sozialhilfeempfänger auch Förderung?
Nein, weil Sozialhilfe keine Lohnersatzleistung ist.
9. Wenn ich im Erziehungsurlaub bin, kann ich dann auch eine Riesterförderung
in Anspruch nehmen?
Ja, die Erziehungszeit läuft 36 Monate je Kind und wird wie eine
rentenversicherungspflichtige Tätigkeit behandelt. Damit ist klar, dass ein
Förderanspruch bei der Riester-Rente vorliegt.
Liegen die Geburten von Kindern zeitlich eng beieinander, so addieren sich die
Kindererziehungszeiten entsprechend. d. h. dass sofern ein weiteres Kind
innerhalb der 3-jährigen Frist des 1. Kindes hinzukommt, verlängert sich die
Kindererziehungszeit und damit die direkte Anspruchsberechtigung auf die
Riesterförderung auf 6 Jahre.
Entsprechend des Vorjahreseinkommens müssen für die Zulagenförderung
Eigenbeiträge erbracht werden. Sofern während des Erziehungsurlaubes keine
rentenversicherungspflichtigen Einkünfte im Vorjahr erzielt wurden, wir der
Mindestbeitrag zu zahlen sein. Hier gibt es von Anbieter zu Anbieter
unterschiedliche Höhen ( von 5,00 – 15,00 pro Monat).
Der Bezug von Erziehungsgeldern ist für die Ermittlung des Eigenbeitrages nicht
relevant. Allerdings ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von
derzeit monatlich 155 Euro ab Geburt des Kindes zur Ermittlung des
Eigenbeitrages heranzuziehen.
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Fragen - Notizen:
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10. Gilt die staatliche Förderung auch wenn ich Elterngeld beziehe?
Für Eltern von Kindern, die nach dem 31.12.2006 geboren wurden, hat der Staat
das sogenannte „Elterngeld“ eingeführt.
Die Höhe vom Elterngeld richtet sich nach dem Einkommen, welches vor der
Geburt des Kindes erzielt wurde. Nur der Bezug von Elterngeld begründet jedoch
keine unmittelbare Zulagenberechtigung. Maßgebend ist, ob die Bezieher von
Elterngeld rentenversicherungspflichtig sind bzw. einer förderfähigen
Personengruppe (z. B. Beamte) angehören.
In der Regel sind Bezieher von Elterngeld unmittelbar förderberechtigt, da Ihnen
vom Rentenversicherungsträger Kindererziehungszeiten anerkannt werden, die
eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründen.
11. Wie ist der Bezug von Elterngeld und Mindesteigenbeitrag?
Da das Elterngeld keine maßgebende Einnahme im Sinne des § 86 EStG ist,
scheidet eine Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung des
Mindesteigenbeitrags aus.
Es ist daher lediglich der Sockelbetrag zu entrichten, um die volle Zulage zu
erhalten.
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12. Wenn ich Student bin, gibt es dann auch die staatliche Förderung?
Nur dann, wenn sie durch einen Nebenjob sozialversicherungspflichtige
Einkünfte erzielen, d. h. ein Entgelt erhalten, welches höher ist als 400 Euro
monatlich.
Nicht versicherungspflichtig sind z. B. diejenigen Studenten, die während
ihres Studiums ein Praktikum absolvieren, das in der Studien- oder
Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
13. Ich führe eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Erhalte ich die
Förderung, wenn nur mein Partner sozialversicherungspflichtig ist?
Nein, die Förderung ist steuerrechtlich vom Bestand einer Ehe abhängig.
Derzeit ist selbst die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft der
Ehe – im Steuerrecht– nicht gleichgestellt. Deshalb ist es auch nicht möglich, dass
ein Lebenspartner seine Förderung vom anderen Partner ableitet.
14. Ich bin Ausländer. Erhalte ich auch eine Förderung?
Ja selbstverständlich, die Staatsangehörigkeit ist für die steuerliche Förderung
ohne Bedeutung.
Voraussetzung ist aber, dass Sie der unbeschränkten Steuerpflicht in
Deutschland unterliegen und dass Sie zum förderfähigen Kreis gehören. Die
Nationalität ist jedoch nicht entscheidend.
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15. Wenn ich in Deutschland wohne und im Ausland arbeite, erhalte ich
dann eine Förderung?
Grundsätzlich ist die Förderberechtigung an die unbeschränkte Steuerpflicht in
Deutschland geknüpft.
Ist der Kunde in Deutschland steuerpflichtig, ist er also förderberechtigt, wenn er
als Arbeitnehmer im gesetzlichen Rentenversicherungssystem des Auslandes
pflichtversichert ist.
16. Was ist mit Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben und in
Deutschland arbeiten?
Diese Menschen sind in der Regel nicht förderberechtigt, da sie mangels
Wohnsitz in Deutschland hier nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
sind.
Ausnahme: Soweit deren weltweiten Einkünfte zu mehr als 90 % der
deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen
Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136 Euro im
Kalenderjahr betragen, können sich diese Personen auf Antrag als
unbeschränkt steuerpflichtig behandeln lassen. Folge: In diesen Fällen
besteht die Förderberechtigung.
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17. Ich bin geringfügig (400 Euro Kraft) beschäftigt. Gibt es auch für mich eine
Förderung?
Ja, wenn Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten erhalten Sie eine
Förderung. Will heißen, wenn also nicht nur Ihr Arbeitgeber sondern auch Sie
selbst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig zahlen. Es lohnt
sich!!
Interessant aber auch http://www.minijobrente.bgp24.org
18. Warum sollte jeder eine zusätzliche Eigenvorsorge aufbauen?
Die gesetzliche Rentenversicherung kann langfristig nicht mehr das leisten kann,
was sie heute leistet. Das müssen die Jüngeren unter uns bei ihrer Altersvorsorge
beachten. Deshalb empfiehlt sich eine Kombination aus gesetzlicher Rentenversicherung und zusätzlicher Altersvorsorge.
Die zusätzliche Altersvorsorge bietet Möglichkeiten, gute Renditen zu erzielen.
Das tolle, sie wird vom Staat in großem Umfang gefördert.
Klar ist: Je langfristiger eine Geldanlage angelegt wird, desto höher sind die
Erträge. Wenn man einen langen Sparzeitraum hat ist es trotzdem oder sogar
deswegen möglich mit relativ geringem Sparaufwand wegen des
Zinseszinseffektes ein hohes Kapital zu erwerben.
Speziell bei den Riester-Verträgen ergeben sich durch die steuerliche Freistellung
nicht nur der Sparbeträge, sondern auch der Zinsen und Erträge während der
Aufschubzeit zusätzliche Vorteile.
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19. Wenn ich arbeitslos bin, gibt`s dann auch Förderung?
Ja, auch Arbeitslose haben einen Anspruch auf Förderung, da diese
Personengruppe sozialversicherungspflichtig ist.
Dies trifft auch für Bezieher von Arbeitslosengeld II zu, da die Bundesagentur für
Arbeit einen pauschalen Mindestbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung
einzahlt.
Voraussetzung ist dabei jedoch, dass Arbeitslosengeld II-Bezieher vor Beginn
ihrer Arbeitslosigkeit rentenversicherungspflichtig waren.
20. Was ist mit den Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden und
Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss haben (sog.
Ich-AG) gehört man dann auch zum begünstigen Personenkreis?
Ja, auch hier gilt die Förderung.
Denn Personen, die einen Existenzgründerzuschuss nach § 421l SGB III erhalten,
sind für die Dauer des Bezugs – in der Regel drei Jahre – in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert und grundsätzlich förderberechtigt.
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Fragen - Notizen:
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Fragen und Antworten zur Riester-Rente
-Zulagen-
1. Welche Zulagen gewährt der Staat?
Die maximale Zulage erhält, wer ab 2002 ein Prozent (maximal 525 Euro, 2004
zwei Prozent (maximal 1050 Euro), ab 2006 drei Prozent (maximal 1575 Euro)
und ab 2008 vier Prozent (maximal 2100 Euro) seines versicherungspflichtigen
Vorjahreseinkommens für die private Altersrente spart.
Grundzulage:
in den Jahren 2002/2003
38 EUR
in den Jahren 2004/2005
76 EUR
in den Jahren 2006/2007
114 EUR
ab dem Jahr 2008 jährlich bis zu 154 EUR
Kinderzulage:
in den Jahren 2002/2003
46 EUR
in den Jahren 2004/2005
92 EUR
in den Jahren 2006/2007
138 EUR
ab dem Jahr 2008jährlich bis zu
185 EUR
NEU: ab 2008 geborene Kinder bis zu 300 EUR
Bonus für junge Einsteiger:
Einmalige Extra Zulage von
200 EUR
für Riester Sparer die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
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2. Wie erhalte ich überhaupt meine maximale Zulage?
Die maximale Zulage erhält, wer ab 2008 vier Prozent (maximal 2100 Euro)
seines versicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (VJE) für die private
Altersrente spart.
3. Wir werden als Ehepaar steuerlich zusammen veranlagt und sind beide
direkt anspruchsberechtigt. Kann der Sonderausgabenabzug meines Partners
auf mich übertragen werden, wenn er den Sonderausgabenabzug nicht
ausschöpft?
Nein, wenn beide Ehepartner zum förderberechtigten Kreis gehören, steht jedem
Ehegatten der Sonderausgabenabzug gesondert zu. Die Übertragung eines nicht
ausgeschöpften Sonderausgabenabzugsbetrages auf den anderen Ehepartner ist
ausgeschlossen.
4. Kann ich als Zulagenberechtigter, Zulagen für Beiträge erhalten, die ich
in einen förderfähigen Vertrag einzahle, welcher aber nicht auf meinen
Namen abgeschlossen wurde?
Nein, Einzahlungen auf private Altersvorsorgeverträge sind nur dann förderfähig,
wenn der Vertrag auf den Namen des Zulagenberechtigten abgeschlossen wurde.
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5. Bis wann muss der Eigenbeitrag gezahlt sein, damit ich Anspruch auf
Förderung habe?
Es werden alle Beiträge berücksichtigt, die bis zum 31.12. des Jahres gezahlt
werden, in dem der Anspruch auf Förderung besteht.
Für die Förderung spielt es also keine Rolle, ob der Beitrag im Januar oder
Dezember oder über das Jahr verteilt gezahlt wird. Auf die Entwicklung des
Wertverlaufes der Anlage hat der Einzahlungszeitpunkt natürlich Einfluss.
6. Wer kann seine Vorsorge im Rahmen eines Sonderausgabenabzugs geltend
machen?
Zum Kreis der Begünstigten gehören grundsätzlich alle Personen, die von der
geringfügigen Absenkung der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der
Beamtenversorgung betroffen sind.
Zu dieser Gruppe gehören daher alle Pflichtversicherten, wie Arbeitnehmer,
Bezieher von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld,
pflichtversicherte Pflegepersonen oder nichterwerbstätige Eltern während der
Elternzeit.
Durch die wirkungsgleiche Übertragung der Reformmaßnahmen der gesetzlichen
Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung und auf die Versorgungssysteme
des öffentlichen Dienstes gehören auch Beamte, Richter und Soldaten sowie
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes dazu.
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„Riester“ –mit!
7. Führt der Sonderausgabenabzug eines Riestervertrages zur Kürzung oder
zur Anrechnung meiner sonstigen Altersvorsorgeaufwendungen?
Die Aufwendungen für einen Riestervertrag sind völlig allein und unabhängig von
den üblichen sonstigen Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Sozialversicherung, Basisrente etc.) zu betrachten.
Daher gibt es auch keine Kürzung oder Anrechnung. Die Aufwendungen für einen
Riestervertrag sind daher bis zu den maximal geförderten Beiträgen immer
vollständig steuerlich ansetzbar.
8. Hab ich die Möglichkeit den Sonderausgabenabzug zusätzlich neben der
Förderung durch die Zulagen zu erhalten?
Ja, allerdings wird bei der Berechnung des resultierenden Steuervorteils die
Zulage in Abzug gebracht.
Dies überprüft das Finanzamt im Rahmen der Festsetzung der
Einkommensteuer von Amt wegen durch eine sogenannte Günstigerprüfung.
In vielen Fällen ist die Zulage größer als der Steuervorteil, so dass der
Sonderausgabenabzug keinen zusätzlichen Effekt hat
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„Riester“ –mit!
9. Wird der Steuervorteil dem Vertrag automatisch gutgeschrieben?
Nein.
Sofern der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug größer ist als die
Zulage, wird die zusätzliche Steuerersparnis im Rahmen der Einkommensteuerberechnung berücksichtigt und separat im Einkommensteuerbescheid festgestellt.
Wird also mit der Steuerschuld verrechnet oder sogar erstattet.
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Fragen und Antworten zur Riester-Rente
-Kinderzulage1. Wer bzw. welchem Vertrag werden die Kinderzulagen zugeordnet?
In der Regel erhält der Vertrag der Mutter, die Kinderzulagen. Wenn jedoch
beide Elternteile die Zulage beantragen, kann die Kinderzulagen auch dem
Vertrag des Vaters zugeordnet werden. Natürlich können mehrere Kinder
auch auf beide Altersvorsorgeverträge aufgeteilt werden.
Bei Alleinerziehenden bzw. Nichtverheirateten erhält die Zulage derjenige,
dem das Kindergeld für das Kind ausgezahlt wird.
Wird einem Kind selber das Kindergeld ausgezahlt, steht ihm selber auch die
Kinderzulage zu. Dieser Antrag kann nur jeweils für ein Beitragsjahr gestellt
und nicht zurückgenommen werden.
2. Bis zu welchem Alter werden Kinderzulagen gezahlt?
Die Zahlung von Kinderzulagen richtet sich immer nach dem Kindergeld:
Solange die Kinder kindergeldberechtigt sind, werden auch Kinderzulagen
fällig und gezahlt.
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„Riester“ –mit!
3. Ist die Kinderzulage abhängig vom Einkommen des Kindes?
Wegen der Abhängigkeit der Kinderzulage vom Kindergeldanspruch entfällt
der Anspruch auf die Kinderzulage grundsätzlich bei einem Einkommen des
volljährigen Kindes von mehr als 7.680 Euro im Jahr.
4. Was ist, wenn Kinder in der Mitte vom Kalenderjahr geboren werden oder
Mitte im Jahr die Kindergeldberechtigung wegfällt: Wird die Kinderzulage
dann anteilig fällig?
Nein. Die Kinderzulage wird immer in voller Höhe fällig, auch wenn nur für einen
Teil des Jahres Kindergeld bezogen wurde.
Wird jedoch das gesamte Kindergeld für einen Veranlagungszeitraum
zurückgefordert, entfällt der Zulagenanspruch für diesen Zeitraum.
5. Für wie viele Kinder wird eine Kinderzulage gewährt?
Für alle kindergeldberechtigten Kinder!!! Es gibt keine obere Grenze.
Wichtig ist das neben der Kinderzulage, trotzdem die Zahlung eines Eigenbeitrags
in Höhe des gesetzlich vorgegebenen Sockelbeitrags von mindestens € 60,-jährlich zu zahlen ist.
Viele Versicherer verlangen einen höheren Eigenbetrag, deshalb vorher Fragen
oder direkt uns anrufen!!!
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„Riester“ –mit!
6. Kann ich, für mein selbst förderfähiges Kind, eine Kinderzulage
beantragen?
Hat mein Kind, auch einen eigenen Zulagenanspruch, wenn es dann einen
eigenen Riester-Vertrag abschließt?
Ja, die Kinderzulage wird Ihrem Riester-Vertrag zugeordnet.
Ja, Ihr Kind – da selbst förderfähig – hat zusätzlich einen eigenen Anspruch
auf die staatlichen Zulagen für den eigenen Vertrag.
Fragen - Notizen:
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„Riester“ –mit!
Fragen und Antworten zur Riester-Rente
-Förderschädlichkeit-
1. Was ist eine förderschädliche Verwendung des Altersvorsorgevertrags?
Der Staat gewährt die Steuervorteile und Zulagen mit dem Ziel, die Altersvorsorge
des Zulagenberechtigten zu fördern. Die Richtlinie ist: Wann immer das Kapital zu
einem anderen als diesem Zweck verwendet wird, verlangt der Staat die Förderung zurück.
Zu den förderschädlichen Verwendungen zählen insbesondere: Kündigung des
Vertrages (Ausnahme: Kündigung, um das gebildete Kapital auf einen anderen
Altersvorsorgevertrag zu übertragen) und Auszahlung einer Barleistung an die
Hinterbliebenen im Todesfall oder der endgültige Wegzug ins Ausland.
2. Was passiert bei einer förderschädlichen Verwendung?
Der Anbieter (Versicherer oder Fondsgesellschaft) ist verpflichtet, dies der
Zulagenstelle mitzuteilen. Diese stellt dann fest, ob über die bisher geleisteten
Zulagen hinaus der Zulagenberechtigte Steuervorteile durch den
Sonderausgabenabzug hatte.
Von der auszuzahlenden Leistung muss dann der Anbieter die Zulagen und die
erzielten Steuervorteile abziehen und an die Zulagenstelle direkt abführen. Das ist
noch nicht alles: Sofern der auszuzahlende Restbetrag größer ist als die Summe
der Eigenbeiträge und außerdem bei vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen
Verträgen die abgelaufene Vertragsdauer weniger als 12 Jahre beträgt bzw. der
Altersvorsorgevertrag entgeltlich erworben wurde, muss diese Differenz voll
versteuert werden.
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„Riester“ –mit!
3. Besteht bei Rentenbeginn die Möglichkeit der Kapitalabfindung?
Der Vertrag kann bedingungsgemäß während der Anwartschaft – also insbesondere zum Rentenbeginn – gekündigt werden.
Sofern das fällige Kapital aber nicht auf einen anderen, zertifizierten
Altersvorsorgevertrag übertragen wird, ist dies grundsätzlich eine förderschädliche
Verwendung des Vertrages.
Allerdings besteht für den Begünstigten seit 2005 die Möglichkeit, sich zu
Rentenbeginn 30 % des angesammelten Kapitals förderunschädlich auszahlen zu
lassen. Die Auszahlung unterliegt, wie sämtliche Leistungen aus
Altersvorsorgeverträgen, der nachgelagerten Besteuerung.
4. Muss die Förderung auch dann zurückgezahlt werden, wenn man vor
Rentenbeginn stirbt und das angesammelte Kapital daher frei wird?
Wenn der hinterbliebene Ehepartner dieses Kapital in seinen eigenen Altersvorsorgevertrag, den er auch zu diesem Zweck noch abschließen kann, überträgt,
dann bleibt die Förderung erhalten. Dies gilt auch, sofern eine Verrentung des
Kapitals an die Hinterbliebenen (Ehegatte bzw. kindergeldberechtigte Kinder) vertraglich zulässig ist.
In allen anderen Fällen ist die Auszahlung förderschädlich – mit den oben
beschriebenen Konsequenzen. Insbesondere dann, wenn kein Ehepartner
vorhanden ist, müssen die Erben die Rückzahlung der Förderung in Kauf
nehmen.
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„Riester“ –mit!
5. Wenn man also in Erwägung zieht, im Alter den Wohnsitz zu verlegen, ist
dann die ganze Förderung verloren?
Nein. Mit dem Umzug ins Ausland entsteht zunächst zwar die Verpflichtung, die
gesamte Förderung zurückzuzahlen, aber hier gibt es die Möglichkeit der zinslosen Stundung dieser Forderung: De facto werden die Förderbeträge – unverzinst – erst im Rentenbezug zurückgezahlt, wobei jeweils 15 % jeder Rente an die
Zulagenstelle zurückfließen.
Der Hintergrund: Mit dem Umzug ins Ausland wären die – eigentlich voll zu versteuernden – Rentenleistungen aus den geförderten Verträgen dem deutschen
Fiskus entzogen.
Der Gesetzgeber will dieser "Steuerflucht" mit der oben genannten Regel
vorbeugen: Diese läuft im Endergebnis auf eine Art 15%-ige Quellensteuer hinaus
und führt (näherungsweise) zu einer Gleichbehandlung mit denjenigen, die auch
während des Rentenbezugs in Deutschland ihre Rentenleistungen voll versteuern.
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„Riester“ –mit!
Fragen und Antworten zur Riester-Rente
-Eigenbetrag1. Wieviel wird mich eine Riester- Rente also etwa kosten?
Um die voll Förderung erreichen zu können, haben wir für Sie Beispiele in den unten
stehenden Tabelle gerechnet. Grundlage 4% des jährlichen versicherungspflichtigen
Bruttoeinkommens. Die Förderung selber erfolgt in 2 Schritten. Zunächst erhalten Sie
feststehende Beträge als Zuschuss zum Einzahlungsbetrag in Ihre Riester-Rente.
Das sind jährlich 154 Euro pro Erwachsener und 185 Euro pro Kind / 300 Euro pro
Kind bei Geburt ab 01.01.2008.
Zusätzliche Steuervorteile sind ebenfalls möglich, die Ihnen sicher gerne Ihr
Steuerberater oder Versicherungsmakler berechnet.
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„Riester“ –mit!
Lassen auch Sie sich überzeugen. Einfach mal die unten stehende
Leertabelle ausfüllen:
So gut sieht Ihre Vorteilsrechnung* aus.
Jährliche Einzahlung in die RiesterRente
___________________
(4% von Ihrem letzten jährlichen Bruttoeinkommen)**
abzüglich Grundzulage – pro Erwachsener 154 Euro *** ________________________
abzüglich Kinderzulage – je Kind 185 Euro / 300 Euro
____________________
Ihr Eigenbeitrag beträgt also jährlich nur
____________________
(noch ohne Steuervorteil)
*
Angaben zur Förderung ab 2008
** Wir haben für Sie die 4% eingesetz, weil die maximale Förderung vom Staat ab
diesem Anteil gewährt wird. Max. Einzahlungsbetrag 2.100 Euro pro Jahr.
*** Bei Alleinstehenden 154 Euro, bei Ehepaaren 308 Euro
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„Riester“ –mit!
Haben Sie jetzt gerade eine Frage zur eigenen Berechnung
oder benötigen kurz Hilfe?
Riester-Hotline: 01805 – 7777 522
htttp://www.riesterrente.bgp24.org
Sichern Sie sich Zulagen und Steuervorteile
Mit der RiesterRente stellen Sie heute die Weichen für ein höheres
Renteneinkommen oder einen früheren Renteneintritt als mit 67 Jahren.
Der Staat hilft hier kräftig mit – mit Zulagen und Steuervorteilen. In der Summe
macht das Riester-Geschenk für einen 30-jährigen Single mit einem
Monatseinkommen von 2.500,-- bis zum Renteneintritt mehr als 14.000 Euro aus.
Bei höherem Verdienst können der Steuervorteil die Zulagen bis zu
36.000 Euro betragen.
Also, wenn eben noch nicht gerechnet noch mal zurück zur Vorteilsrechnung oder
direkt auf http://www.riesterrente.bgp24.org
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„Riester“ –mit!
2. Welche Zahlungsweise ist beim Eigenbeitrag sinnvoll?
Der Zulagenberechtigte hat in der Regel die Wahl zwischen monatlicher,
vierteljährlicher, halbjährlicher und jährlicher Zahlweise des Eigenbeitrages. Der
Eigenbeitrag wird Vorschüssig für den jeweiligen Zahlungsabschnitt bezahlt. Eine
jährliche Zahlweise kann für den Zulagenberechtigten folgende Vorteile haben:
Renditevorteil durch Wegfall der zusätzlichen Verwaltungskostenpauschale
(Ratenzahlungszuschlag), die vom Anbieter bei unterjähriger Zahlweise berechnet
wird
Renditevorteil durch längere Anlagedauer des Kapitals
während des Sparjahres Keine weitere Zahlungsverpflichtung bei
Verschlechterung der Einkommensverhältnisse während des Vertragsjahres
Einmalige und dadurch übersichtliche Buchung pro Jahr
Dem stehen die folgenden möglichen Nachteile bei jährlicher Zahlweise
gegenüber:
Fallende Kurse nach dem Kauf von Aktien und Investmentfonds
wirken sich besonders negativ auf den Durchschnittspreis pro
Aktie bzw. Fondsanteil aus.
Bei Reduzierung des Mindesteigenbeitrages während des
Vertragsjahres z.B. durch die Geburt eines Kindes kann die
Anpassung des Eigenbeitrages ggf. komplizierter sein.
Bei unterjähriger Zahlweise kehren sich die genannten möglichen
Vor- und Nachteile um!
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„Riester“ –mit!
3. Was passiert, wenn ich meinen Mindesteigenbeitrag nicht oder nur
teilweise leiste?
In diesem Fall werden die Zulagen nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt.
Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie nur 60% des Mindesteigenbeitrages geleistet
haben, auch nur 60% der zustehenden Zulagen erhalten.
4. Reicht es, wenn ich den Förderbeitrag anlege oder muss ich auch eigene
Beiträge leisten?
Nein, es reicht nicht. Grundsätzlich gilt: Ohne Eigenbeiträge keine staatliche
Förderung.
Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag
geleistet werden. Wie hoch der Eigenanteil ist, hängt stets von der Höhe des
Vorjahreseinkommens und von der Höhe der Zulagen ab.
5. Wie erfahre ich, wie hoch meine beitragspflichtigen Einnahmen im Vorjahr
waren?
Wenn Sie durchgehend bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, erhalten Sie von
ihm einmal im Jahr eine Jahresmeldung zur Sozialversicherung. Daraus ergibt
sich, wie hoch Ihr rentenversicherungspflichtiges Entgelt im Vorjahr war. Auch aus
der Gehaltsabrechung Dezember können Sie das rentenversicherungspflichtige
Einkommen ersehen
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„Riester“ –mit!
6. Nach welchem Einkommen bemisst sich der Mindesteigenbeitrag bei
Beamten und vergleichbaren Personengruppen und aus welchen Unterlagen
kann ich die relevanten Einkommensgrößen ersehen?
Grundlage der Berechnung ist die bezogene Besoldung bzw. sind die bezogenen
Amtsbezüge. Beamte erhalten eine monatliche Bezügemitteilung ihrer
Besoldungsstelle.
In der letzten Mitteilung des Jahres (für den Monat Dezember) ist dann auch die
Höhe der Jahres-Bruttobesoldung (incl.der Sonderzahlungen) enthalten, die als
Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Altersvorsorgeaufwandes
herangezogen werden kann.
7. Kann der Altersvorsorgevertrag auch mit mehr als dem geforderten
Mindesteigenbeitrag bespart werden?
Ja. Allerdings ist auch die steuerliche Förderung der Aufwendungen
(Eigenbeitrag und Zulagenanspruch) auf Höchstbeträge begrenzt. Insofern
erscheint es fraglich, ob eine "Überzahlung" dieser Höchstbeträge für den
Zulagenberechtigten sinnvoll ist.
….siehe auch bei sonstiges „Riester – Steuerschlupfloch“
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„Riester“ –mit!
8. Was kann ich tun, wenn ich nicht mehr in der Lage bin Eigenbeiträge für
die zusätzliche Altersvorsorge aufzubringen?
Es besteht jederzeit das Recht, den Vertrag ruhen zu lassen. Das bedeutet, dass
keine Beiträge mehr eingezahlt werden müssen, aber das angesparte Guthaben
im Vertrag verbleibt und weiter Erträge erwirtschaftet.
Ruht der Vertrag während des gesamten Beitragsjahres, besteht kein Anspruch
auf Zulagen. Der Zulagenberechtigte kann den Altersvorsorgevertrag außerdem –
sofern der entsprechende Vertrag dies zulässt - kündigen und das gesparte
Kapital entnehmen.
In diesem Fall handelt es sich aber um eine schädliche Verwendung, wodurch
u.a. die Förderung zurückgezahlt werden muss.
9. Macht es Sinn auch mehr als den für die optimale Zulagenförderung zu
leistenden Eigenbeitrag aufzuwenden?
Bei entsprechenden Einkommen kann aus steuerlichen Gründen eine
Beitragszahlung bis zum höchstförderfähigen Altersvorsorgeaufwand aufgestockt
werden.
Dadurch erhöht sich der Steuervorteil und damit die Steuerrückerstattung. Sollte
individuell geprüft werden.
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„Riester“ –mit!
Fragen und Antworten zur Riester-Rente
-Förderverfahren -
1. Bis wann muss ich spätestens einen Vertrag abschließen und meine Beiträge
geleistet haben, um die Förderung zu erhalten?
Um die Zulage und die steuerlichen Vorteile für das ganze Jahr in Anspruch
nehmen zu können, muss jeweils bis Jahresende der Vertrag geschlossen und
der gesamte Mindesteigenbetrag eingezahlt sein.
2. Werden die Zulagen automatisch auf meinen Vertrag überwiesen?
Nein. Der Zulagenberechtigte muss die Zulage beantragen, da ohne
Antragstellung eine Zulage nicht gewährt wird.
Der entsprechende Dauerzulagenantrag liegt meist bei Antragstellung bei. Die
gedruckten Angaben müssen vervollständigt werden und der Antrag wird dann an
den Anbieter zurückgeschickt.
Alles Weitere (Korrespondenz mit der Zulagenstelle, Prüfung der Daten, Gutschrift
der Zulage auf den Vertrag) geschieht dann automatisch.
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„Riester“ –mit!
3. Bis wann muss die Zulage beantragt werden?
Der Antrag muss bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das
Beitragsjahr folgt, gestellt werden.
Konkret: Mit dem Antrag auf Zulage für das Jahr 2006 könnte sich der
Versicherungsnehmer bis zum 31.12.2008 Zeit lassen.
Natürlich gilt: Je früher die Zulage beantragt und gutgeschrieben wird, desto
besser, denn erst nach Eingang der Zulage kann sich diese auch verzinsen.
4. Kann bei Ehepaaren ein gemeinsamer Altersvorsorgevertrag geschlossen
werden, auf den dann beide Grundzulagen gezahlt werden?
Nein.
Jeder Zulagenberechtigte muss einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen.
6. Wenn ich nach Ablauf eines Kalenderjahres feststelle, dass der geleistete
Eigenbeitrag zu gering war, besteht dann die Möglichkeit der
"Nachzahlung"?
Nein. Da sich der Mindesteigenbeitrag aber auf das Einkommen des Vorjahres
bezieht, kann man problemlos schon während des laufenden Jahres feststellen, ob
man mit den geplanten Beiträgen "richtig liegt".
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„Riester“ –mit!
7. Wenn ich staatliche Zulagen bekomme – kann ich dann auf die Zahlung
von eigenen Beiträgen verzichten?
Nein, das widerspricht dem Sinn vom Riester-Vorsorge-Modell.
Nur wer eigene Beiträge ( 4% des Bruttoeinkommen, max. 2.100 Euro) leistet kann auch
die staatliche Förderung in Anspruch nehmen.
8. Was passiert, wenn ich nicht mehr Pflichtversichert in der gesetzlichen
Rentenversicherung (z. B. beim Wechsel in die Selbstständigkeit) bin?
Für das Jahr des Ausscheidens aus dem förderberechtigten Personenkreis
werden noch Zulagen gezahlt bzw. der Sonderausgabenabzug kann in Anspruch
genommen werden. Danach entfällt die steuerliche Förderung.
Die bis dahin schon erhaltene Förderung bleibt dem Vertrag erhalten, wenn dieser
nicht gekündigt wird.
Für den Vertragsinhaber bietet es sich an, den Vertrag beitragsfrei weiterlaufen
zu lassen. Falls der Ehepartner aber noch förderberechtigt ist, so bleibt der
nunmehr selbstständige Ehepartner weiterhin zulagenberechtigt.
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„Riester“ –mit!
Fragen – Notizen
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9. Muss ich zur Erlangung der Zulage meinen Anbieter informieren, wenn sich
bei mir etwas ändert?
Grundsätzlich ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, dem Anbieter
unverzüglich eine Änderung seiner Verhältnisse (z.B. Scheidung, Heirat, Wegfall des
Kindergeldanspruchs oder Familienzuwachs), mitzuteilen wenn diese Einfluss auf den
Zulagenanspruch und die Zulagenhöhe haben.
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„Riester“ –mit!
10. Wie kann ich den steuerlichen Sonderausgabenabzug geltend machen?
Die Vorteile des Sonderausgabenabzugs können Sie nur geltend machen, wenn
Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben und Ihre im Veranlagungsjahr
geleisteten Altersvorsorgebeiträge nachweisen (Anlage AV).
Das Finanzamt prüft dann, ob Ihnen durch den Sonderausgabenabzug eine
weitere Steuererstattung zusteht.
11. Wie funktioniert die staatliche Förderung bei geringfügiger Beschäftigung,
400 Euro Jobber?
Sie erhalten die staatliche Förderung, wenn Sie als geringfügig beschäftigte
Person (Verdienst bis 400 EUR im Monat) auf die Versicherungsfreiheit in der
GRV verzichtet haben und eigene Beiträge in die gesetzliche
Rentenversicherung zahlen.
Den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit können Sie jederzeit gegen über Ihrem
Arbeitgeber schriftlich erklären. Die Erklärung kann jedoch nur für die Zukunft
abgegeben werden und ist unwiderruflich; d.h. also, dass sie für die gesamte
Dauer Ihrer aktuellen Tätigkeit gilt.
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„Riester“ –mit!
Die Beitragszahlung zur GRV ermittelt sich wie folgt:
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich den pauschalen Arbeitgeberbeitrag von 15%
auf den jeweils gültigen Beitragssatz aufzufüllen.
Hierbei ist die Mindestbeitragsregelung für Arbeitsentgelte unter 155 EUR zu
beachten.
Beispiel:
Einkommen 200 EUR im Monat
GRV-Beitrag vom Arbeitgeber
15%
von 200 EUR
-
30 EUR
-
9,80 EUR
GRV-Beitrag vom Arbeitnehmer
4,9%
von 200 EUR
Interessante Informationen für Minijobber unter:
http://www.minijobrente.bgp24.org
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„Riester“ –mit!
12. Kann ich mein Riester-Guthaben auf einen anderen Anbieter übertragen?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass bestehende Riesterverträge /
Riesterguthaben auf andere Anbieter übertragen werden können.
Jeder Anbieter hat hier seine eigene Vorgaben und Gebühren. Vor der
Übertragung sollte sich jeder erkundigen oder vielleicht auch schon bei
Vertragsabschluss mal nachfragen und sich die Gebühren zeigen lassen.
14. Wo kann ich meine Sozialversicherungsnummer ersehen?
Die Sozialversicherungsnummer können Sie Ihrem Sozialversicherungsausweis
oder Ihrem Nachweis zur Sozialversicherung entnehmen.
Haben sie keine Versicherungsnummer und gehören Sie auch nicht zum
rentenversicherungspflichtigen Personenkreis.
Dann gilt folgendes:
Beamte und gleichgestellte Personen beantragen eine Zulagennummer über
ihren Dienstherren bzw. Arbeitgeber.
Alle anderen Personen erhalten von der ZfA aufgrund ihrer persönlichen
Antragsdaten eine Zulagennummer
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„Riester“ –mit!
Fragen – Notizen:
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„Riester“ –mit!
Fragen und Antworten zur Riester-Rente
-Wohnriester –
„Mit Riester unter einem Dach“
22 Fragen und Antworten zu Wohnriester
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„Riester“ –mit!
Fragen und Antworten zur Riester-Rente
-Vertrag - Vertragsgestaltung–
1. Kann der Zulagenberechtigte den Anbieter während der Ansparphase
wechseln?
Ja, während der Ansparphase kann der Altersvorsorgevertrag jederzeit mit einer
Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden und
das Altersvorsorgevermögen beim gleichen oder bei einem anderen Anbieter
in einen förderfähigen neuen Vertrag überführt werden.
Wenn ein Anbieterwechsel in Betracht gezogen wird, sollte neben den dafür
in Rechnung gestellten Kosten auch beachtet werden, dass die Garantie der
eingezahlten Beiträge nur für den Zeitpunkt des Leistungsbeginns gilt.
Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung kann es passieren, dass der Wert
des gesparten Versorgungskapitals zu diesem Zeitpunkt (zum Beispiel aufgrund
ungünstiger Kursentwicklung von Aktien) den Wert ihrer bisher geleisteten
Beiträge unterschreitet.
Der neue Anbieter muss aber »nur« das mitgebrachte Kapital garantieren.
Statt einer Mitnahme des Kapitals kann der Vertrag beim alten Anbieter
auch beitragsfrei bestehen bleiben. Wenn das Ende der Laufzeit erreicht
ist, wird zumindest die Summe der eingezahlten Beiträge ausgezahlt.
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„Riester“ –mit!
2. Muss monatliche Zahlweise der Eigenbeiträge vereinbart werden?
Nein. Die Beiträge können wahlweise grundsätzlich monatlich, viertel-,
halbjährlich oder jährlich gezahlt werden.
3. Muss der Beitrag bis zum Vertragsende gezahlt werden?
Nein, die »laufende Beitragszahlung« bis zum Vertragsende muss bei
Antragstellung lediglich vereinbart worden sein. Somit kann jeder Riester Vertrag
nach der ersten Beitragszahlung beitragsfrei weitergeführt werden.
4. Kann der Zulagenberechtigte im Beitragsjahr Zuzahlungen leisten?
Ja, kann er.
5. Kann der Zulagenberechtigte einen zuviel bezahlten Eigenbeitrag
zurückfordern?
Ja. Hat der Zulagenberechtigte mehr gezahlt als den maximal geförderten Betrag
(z. B. weil sich im Nachhinein durch die Geburt eines Kindes eine höhere Zulage
ergibt), kann der überzahlte Betrag grundsätzlich im Wege der Teilkündigung
ausgezahlt werden.
Zu beachten sind dabei ggf. vom Anbieter berechnete bzw. nicht erstattete
Kosten.
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„Riester“ –mit!
7. Bis wann muss der Riester-Vertrag geschlossen sein um die staatliche
Förderung für das laufenden Jahr zu bekommen?
Der Stichtag ist immer der 31.12. eines jeden Jahres. Bis dahin muss auch der
Eigenbetrag eingezahlt worden sein.
8. Wann werden beantragte Änderungen des Zulagenempfängers wirksam?
Zum Beginn des auf den Eingang des Antrages folgenden Kalenderjahres.
9. Was gilt bei Wegfall oder Eintritt der Fördervoraussetzungen während
eines Kalenderjahres?
Der Anspruch auf Förderung besteht auch dann, wenn die dafür notwendigen
Voraussetzungen nicht im ganzen Kalenderjahr vorgelegen haben.
Theoretisch genügt es also, wenn der Zulagenberechtigte 1 Tag im Kalenderjahr
zum geförderten Personenkreis gehört hat.
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„Riester“ –mit!
Fragen und Antworten zur Riester-Rente
-Absicherung bei Tod –
1. Welche Todesfallleistung ist gesetzlich vorgeschrieben?
Gesetzlich ist der Anspruch auf Todesfallleistung ist nicht geregelt und muss
deshalb vertraglich vereinbart werden. Die Höhe der Leistung kann dann
unter anderem auch vom Zeitpunkt des Todes abhängen.
Normaler Weise wird im Todesfall das Altersvorsorgevermögen oder eine
Hinterbliebenenrente fällig.
2. Was passiert, wenn ich während der Ansparphase versterbe?
Wird im Falle des Todes des Zulageberechtigten das zur Altersvorsorge gesparte
Kapital ausgezahlt, werden die gewährten Zulagen und die zusätzlichen
Steuervorteile zurückgefordert. Ausnahme –das Kapital geht an den Ehepartner!
Dies gilt auch bei einer Auszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase. Falls
jedoch im Todesfall das gesparte Altersvorsorgevermögen auf einen auf den
Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, entfällt
die Rückforderung der staatlichen Förderung.
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„Riester“ –mit!
3. Kann ich mein gespartes Altersvermögen vererben?
Beim Vererben von Altersvermögen ist zwischen dem gesparten Kapital und der
staatlichen Förderung zu unterscheiden.
Bei Ehegatten bleibt die Förderung erhalten, wenn das ererbte Altersvermögen
auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden zertifizierten
Altersvorsorgevertrag übertragen wird. Der Vertrag kann auch erst zum Zweck der
Übertragung abgeschlossen werden.
Wenn ein Anbieter einen solchen Vertrag nicht anbietet, steht es dem Ehegatten
frei, auf andere zertifizierte Produkte zurückzugreifen. Das Problem lässt sich
aber dadurch vermeiden, dass beide Ehegatten rechtzeitig eigene Verträge
abschließen.
Bei anderen Erben wird die Steuerbefreiung auf die eingezahlten Einlagen
rückgängig gemacht. Im Falle des Todes fließt der um die steuerlichen
Vergünstigungen (ganz oder teilweise) verminderte Kapitalbetrag den Erben zu.
Fällt der Tod in die Auszahlungsphase, so sind die Förderbeträge, die auf die bis
zum Tod ausgezahlten Beträge entfallen, nicht zurückzuzahlen. Für den danach
verbleibenden Betrag gelten die allgemeinen steuerlichen Regelungen. Der Erbe
des „Riester-Sparers“ steht somit nicht schlechter da als wenn er ungefördert
geerbt hätte.
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„Riester“ –mit!
4. Unterliegt das vererbte Kapital der Erbschaftssteuer?
Ja. Unabhängig davon, ob das Altersvorsorgevermögen förderunschädlich
vererbt wurde, unterliegt das übertragene Kapital der Erbschaftssteuerpflicht beim
Empfänger.
Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von dem Verwandtschaftsgrad, der Höhe
der Auszahlung und der möglichen Anrechnung von Freibeträgen ab.
5. Welche Regelung liegt vor, sofern im Todesfall kein Ehepartner vorhanden ist
und Nachkommen da sind?
In der Regel fällt das Guthaben des Riestervertrages in den Nachlass und wird an
die Nachkommen bzw. Erben abzüglich der bisher angefallenen Zulagen und
Steuerförderung ausbezahlt.
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„Riester“ –mit!
Fragen und Antworten zur Riester-Rente
-Scheidung –
1. Was passiert, wenn ich mich von meinem Ehepartner trenne?
Wird die Trennung im Laufe eines Jahres vollzogen, werden die Ehegatten für das
laufende Jahr noch wie bisher gestellt.
In dem auf die Trennung folgenden Jahr werden sie bei der Förderung wie
Alleinstehende behandelt. Das bedeutet aber nicht, dass die vor der Zeit des
Getrenntlebens erhaltenen Zulagen zurückgezahlt werden müssen.
Wenn beide Ehepartner selbst zum förderberechtigten Kreis gehören, behalten
sie beide ihren Zulagenanspruch. Die Kinderzulage bekommt, wer das Kindergeld
erhält.
Komplizierter wird es, wenn nur ein Ehepartner zum förderberechtigten Kreis
gehört: Ehepartner, die nur abgeleitet zulageberechtigt waren, verlieren mit Ablauf
des Jahres der Trennung den Anspruch auf Altersvorsorgezulagen. Auch der
Anspruch auf Kinderzulage geht dem nicht unmittelbar förderberechtigten
Ehegatten in diesem Falle verloren.
Die Kinderzulage erhält er nur, wenn er Kindergeld bezieht. Für ihn ändert sich
auch die Berechnung des Mindesteigenbeitrages. Er kann nicht mehr die Zulagen
abziehen, die sein abgeleitet zulagenberechtigter Ehepartner erhalten hat.
Deshalb steigt sein Mindesteigenbeitrag.
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„Riester“ –mit!
2. Was passiert mit dem Altersvorsorgevermögen im Falle einer
Ehescheidung?
Grundsätzlich schließen beide Ehepartner jeweils eigene Altersvorsorgevertrag
ab, so dass dort auch die jeweiligen Zulagen gutgeschrieben werden.
Ob und in welcher Form im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverfahren ein Ausgleich stattfindet, entscheidet das Familiengericht
3. Wird beim Versorgungsausgleich das Altersvorsorgevermögen aus den
Altersvorsorgeverträgen der Eheleute berücksichtigt?
Ja.
4. Was passiert bei einer Scheidung?
Waren beide Ehegatten pflichtversichert, ergibt sich keine Änderung. Gegebenenfalls sind Kinderzulagen neu zu ordnen.
Handelte es sich bei einem der Verträge um einen sogenannten „AnhängselVertrag“, entfällt der Zulagenanspruch für den Nicht-Pflichtversicherten. Es
empfiehlt sich, den Vertrag dann beitragsfrei zu stellen. Der Pflichtversicherte
muss, um sich den Anspruch auf ungekürzte Zulagen zu erhalten, seinen
Eigenbeitrag um die bisherige an den Ehepartner gezahlte Zulage erhöhen.
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„Riester“ –mit!
Notizen / Fragen:
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„Riester“ –mit!
Fragen und Antworten zur Riester-Rente
Harzt IV + Pfändung –
1. Wie ist das Vorsorgevermögen vor dem Zugriff Dritter geschützt?
Schutz des Vorsorgevermögens vor Zugriffen Dritter
Pfändung: Das angesparte Altersvorsorgevermögen, die Erträge, die laufenden
Beiträge und der Anspruch auf Zulage sind nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1
Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 97 Einkommensteuergesetz).
Insolvenz: Altersvorsorgevermögen, Erträge, laufende Beiträge und Anspruch auf
Zulage gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Insolvenzordnung).
Sozialhilfe: Das angesparte Altersvorsorgevermögen und die Erträge werden
nicht als Vermögen angerechnet (§ 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII). Ebenfalls nicht
angerechnet werden die laufenden Beiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrages (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Der Mindesteigenbeitrag für die volle
Zulage beträgt zur Zeit 3% des rentenversicherungspflichtigen
Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulage.
Arbeitslosengeld II: Das angesparte Altersvorsorgevermögen und die Erträge
werden nicht als Vermögen angerechnet (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).
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„Riester“ –mit!
3. Kann das durch Überzahlung entstandene Altersvorsorgevermögen eines
geförderten Altersvorsorgevertrages übertragen oder gepfändet werden?
Ja.
Geschützt ist nur das Vermögen, das aus Ansparung von geförderten Beiträgen,
also aus den Beiträgen, die die jährliche Höchstgrenze des
Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG nicht übersteigen.
Überzahlungen und daraus resultierende Erträge können also übertragen
und gepfändet werden.
4. Kann das geförderte Altersvorsorgevermögen in der Ansparphase
übertragen oder gepfändet werden?
Nein. Das geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich der Zulagen
und der Erträge darf in der Ansparphase nicht übertragen oder gepfändet
werden.
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„Riester“ –mit!
Fragen und Antworten zur Riester-Rente
-Auslandsaufenthalt–
1. Was geschieht, wenn ich ins Ausland ziehe?
Bei einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland endet ggf. die Steuerpflicht
in Deutschland. Wenn das der Fall ist, müssen alle erhaltenen staatlichen
Förderbeträge und Steuervorteile zurückgezahlt werden.
Die bis dato angefallenen Zinsen verbleiben jedoch im Vertrag.
2. Was passiert, wenn ich im Alter auswandere („Mallorca-Rente“)?
siehe Antwort bei 1.!
Der Vorsorgesparer kann allerdings eine Stundung des Rückzahlungsbetrags bis
zu Beginn der Auszahlungsphase über den Anbieter beantragen.
Die Stundung wird in der Auszahlungsphase verlängert, wenn von jeder
monatlichen Zahlung 15% zur Tilgung des Rückzahlungsbetrags verwandt
werden, bis die staatliche Förderung zurückgezahlt ist. Zinsen werden nicht
berechnet.
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3. Wie ist der Anspruch auf Förderung für Grenzgänger geregelt?
Ja, auch Grenzgänger haben einen Anspruch auf Förderung, wenn eine
unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht und eine Pflichtmitgliedschaft in
der jeweils ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung besteht soweit diese mit
der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist.
Fragen – Notizen:
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Fragen und Antworten zur Riester-Rente
-sonstiges –
1. Können Gelder auch variabel ausgezahlt werden?
Nein, eine Auszahlung in variablen Teilraten ist nicht zulässig.
Allerdings kann sich der Vorsorgesparer zu Beginn der Auszahlungsphase
maximal 30% des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen geförderten Kapitals auf
einmal auszahlen lassen.
Eine Einmalauszahlung zu einem späteren Zeitpunkt ist hingegen nicht möglich.
Ansonsten sind nur feste monatliche bzw. jährliche Rentenzahlungen zulässig.
2. Muss ich die Leistungen der zusätzlichen Altervorsorge bei Rentenbezug
versteuern?
Ja.
Da in der Ansparphase die Beiträge steuerbefreit gezahlt werden und die
Zinserträge in der Aufschubzeit steuerfrei bleiben, ist die Rente in voller Höhe mit
dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
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3. Was passiert, wenn ich während der Ansparphase in Altersteilzeit gehe?
Grundsätzlich können Sie auch während der Altersteilzeit einschließlich der
Freistellungsphase Ihr Altersvermögen aufbauen.
Wenn Sie ein vermindertes Bruttogehalt und einen steuer- und sozialversicherungsfreien Aufstockungsbetrag erhalten, so ist nur das tatsächlich
erzielte Bruttoarbeitsentgelt zu berücksichtigen.
Maßgeblich ist nur, welches sozialversicherungspflichtige Einkommen im
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr erzielt wurde, nicht aber die
Aufstockungsbeiträge.
4. Wie oder in welcher Form erfolgt die Auszahlung?
a.) Bei einer Versicherung erhält man lebenslang eine gleich bleibende oder
steigende Rente.
b.) Bei einem Banksparplan oder einem Investmentsparvertrag kann ein
Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr vereinbart werden.
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Darüber hinaus, wird zu Beginn der Auszahlungsphase ein Teil des
Altersvorsorgevermögens in eine Rentenversicherung eingezahlt, die dem
Altersvorsorgesparer ab Vollendung des 85. Lebensjahres eine gleich bleibende
oder steigende lebenslange Leibrente gewährt, die an den Auszahlungsplan
nahtlos anschließt.
Die monatlichen Rentenzahlungen müssen mindestens so hoch sein, wie die
letzte monatliche Auszahlung aus dem Auszahlungsplan.
Es werden also zu Lasten des Vorsorgevermögens einerseits bis zum
85. Lebensjahr monatliche Raten ausgezahlt. Andererseits wird als
Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase Geld an eine Rentenversicherung geleistet, die ihrerseits die monatlichen Rentenzahlungen ab dem
85. Lebensjahr garantiert.
Grundsätzlich werden die Leistungen monatlich ausgezahlt.
Eine Ausnahme von den generellen Auszahlungsmodalitäten liegt dann vor, wenn
zu Beginn der Auszahlungsphase nur ein geringes Vorsorgevermögen vorhanden
ist. Damit es nicht zur monatlichen Auszahlung kleinster Beträge kommt, kann die
Gesamtsumme ausgezahlt werden, ohne dass es dabei zu einer „schädlichen
Verwendung" kommt.
Maßgeblich hierfür ist eine gesetzlich bestimmte monatliche Bezugsgröße, die
nicht überschritten werden darf. Aktuell liegt diese Grenze bei 24,50 EUR. Läge
der monatlich auszuzahlende Betrag darunter, könnte der Anbieter den vorhandenen Gesamtbetrag auszahlen.
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5. Welche vertraglichen Regelungen über den Beginn der Auszahlungsphase
sind möglich?
Der frühste Zeitpunkt, zu dem Leistungen zur Altersversorgung gezahlt werden
dürfen (Beginn der Auszahlungsphase) ist die Vollendung des 60. Lebensjahres
oder der Zeitpunkt, zu dem bereits Leistungen aus einem gesetzlichen
Alterssicherungssystem (z. B. gesetzliche Rente, Gesetz über die Alterssicherung
der Landwirte) bezogen werden.
6. Welche Regelungen gibt es wenn sich das Einkommen erhöht hat?
Jeder Anbieter hat hier unterschiedliche Regelungen. Entweder fragt der Versicherer
oder die Fondsgesellschaft bei Ihnen einmal im Jahr die persönlichen und beruflichen
Daten ab.
Wenn sich dann zum Beispiel Ihr Brutto-Gehalt erhöht hat, wird ihr Vertrag
entsprechend angepasst damit Sie weiterhin die volle stattliche Zulage erhalten.
Sollte der Anbieter nicht nachfragen, ja dann sollten Sie einmal im Jahr akitv werden
und Ihre Daten mit dem Anbieter bezüglich Riester-Vertrag prüfen.
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7. Wie läuft das bei Riester und der neuen Abgeltungssteuer?
Für Riester-Sparer ändert die Abgeltungssteuer nichts.
Das bedeutet für Sie: Vom Staat geförderte Riester-Rrenten sind im Ruhestand
komplett steuerpflichtig. Berechungsbasis ist hier der individuelle Steuersatz. Gleiches
gilt natürlich auch für eine mögliche Einmalauszahlung von 30% zu Beginn der
Rentenphase.
Während der Sparphase fallen keine Steuern an – auch keine Abgeltungssteuer!
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In diesem Sinne…
Hoffen wir, dass Ihnen hat dieses e-book gefallen hat und die darin enthaltenen
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Freundliche Grüße und viel Erfolg
B.G.-p.oHG
Capital Consult
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„Riester“ –mit!
ÂÂÂÂ E n d e ÁÁÁÁ
© 2008 – „Riester“ mit
Herausgeber und Autor: B.G.-p.oHG, 97688 Bad Kissingen
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Die in diesem ebook veröffentlichten Inhalte sind mit Sorgfalt zusammen getragen und
durch eigene Erfahrung geschildert. Die darin enthaltenen Möglichkeiten dienen der
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