An das Sozialgericht Neubrandenburg

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An das Sozialgericht Neubrandenburg
An das
Sozialgericht Neubrandenburg
… zitiere ich im Folgenden aus Gerichtsurteilen zum Thema Unterkunft- und Heizkosten:
BSG Beschluss - 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R 4 / 4:
„Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die laufenden Leistungen
für Heizung sind somit in Höhe der tatsächlichen Aufwendung zu übernehmen, soweit diese
angemessen sind. Regelmäßig fallen die Kosten in gleichbleibenden Beträgen monatlich an,
beispielsweise bei monatlichen Abschlagszahlungen an den Vermieter oder an ein
Energieversorgungsunternehmen. Unter § 22 Abs 1 SGB II fallen jedoch nicht nur laufende
Kosten, sondern auch einmalige Kosten, die beispielsweise für die Beschaffung von Heizmaterial
anfallen (Schmidt in Oestreicher, SGB II, § 22 RdNr 34, Stand September 2006; Rothkegel in
Gagel, SGB III mit SGB II, § 22 RdNr 15, 35, Stand Dezember 2005; Adolph in Linhart/Adolph,
SGB II, § 22 RdNr 17, Stand November 2006; Söhngen in juris PraxisKommentar SGB II, § 22
RdNr 27, Stand Januar 2007; Kruse in Kruse/Reinhard/Winkler, SGB II, § 22 RdNr 27; Lang in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 22 RdNr 37; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.8
RdNr 64, Stand August 2006; Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 65).
Für diese Auslegung spricht insbesondere der Wortlaut von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, der
unterschiedslos von "tatsächlichen Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung spricht. Im
Bereich des SGB II wurde somit die bisherige Unterscheidung zwischen laufenden Kosten für
bestimmte Heizformen, die in § 3 Abs 2 der zu § 22 BSHG ergangenen Durchführungsverordnung
geregelt waren, und den zu gewährenden einmaligen Heizkosten (zB für Ölheizung), die in § 21 Abs
1a Nr 3 BSHG geregelt waren, aufgegeben. Auch § 29 Abs 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
XII) unterscheidet nicht mehr zwischen laufenden und einmaligen Heizkosten. Insbesondere der
Begriff "tatsächlich" lässt eine einmalige Übernahme zu, wenn die Kosten angefallen sind (so auch
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2006 - L 8 AS 439/05 ER -, FEVS 58, 1;
SG Saarland, Beschluss vom 28. Februar 2005 - S 21 ER 1/05 AS -, Breithaupt 2005, 331; Schmidt,
aaO, § 22 RdNr 34; aA Bayerisches LSG, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - L 10 B 639/05 AS
ER; SG Berlin, Urteil vom 23. September 2005 - S 31 AS 2225/05; SG Dresden, Beschluss vom 31.
August 2005 - S 21 AS 701/05 ER; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.
Februar 2004 - 12 CE 03.430 - info also 2004, 227 zu § 3 Abs 1 Nr 1 Grundsicherungsgesetz
(GsiG)).
„Unter § 22 Abs 1 SGB II fallen demnach auch einmalige Leistungen zur Beschaffung von
Heizmaterial. Bei der Beschaffung von Heizmaterial (zB Heizöl oder Holz) handelt es sich um
Aufwendungen, die einen zukünftigen Heizbedarf decken sollen. Der "Bedarf" besteht gerade darin,
dass die Leistungsträger dem Hilfebedürftigen Geldmittel zur Verfügung stellen, die dieser benötigt,
um die Lieferung der Wärme durch den Vermieter bzw um die Lieferung von Heizmaterial bezahlen
zu können (BVerwGE 79, 46, 50). Aus diesem Grund fallen unter die tatsächlichen
Aufwendungen im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II insbesondere Vorauszahlungen an den
Vermieter, und zwar sogar während der Monate, in denen eine Beheizung der Unterkunft
tatsächlich nicht erforderlich ist (BVerwG, aaO).“
„Zwar ist es Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Eigenverantwortung
der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu stärken (vgl § 1 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Vierten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, aaO). Dies
betrifft aber vor allem den Bereich der Regelleistung, die den Hilfebedürftigen in die Lage
versetzen soll, eigenverantwortlich am Leben teilzunehmen; dies gilt indes nicht für die
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II, die in
tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind, solange sie angemessen sind (aA SG Dresden, Beschluss
1
vom 31. August 2005 - S 21 AS 701/05 ER).
Eine mehrmonatige Bevorratung mit Heizmaterial ist auch nicht systemwidrig, was sich aus § 41
Abs 1 Satz 4, 5 SGB II (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, aaO, erhalten hat) mittelbar ergibt. Denn
die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sollen für sechs Monate bzw
bis zu 12 Monate bewilligt werden. Vor diesem Hintergrund muss bei der angemessenen Menge des
Heizmaterials auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum abgestellt werden; der Zeitraum für den
angenommenen Heizmaterialbedarf sollte mit dem Bewilligungszeitraum in der Regel
deckungsgleich sein (so auch Adolph in Linhard/Adolph, SGB II, § 22 RdNr 32 f, Stand November
2006). Eine weitergehende "Bevorratung" kann dann sinnvoll sein, wenn ein weiterer SGB IILeistungsbezug hinreichend wahrscheinlich ist.“
Im Urteil Az. B 14 AS 41/08 R ∗ BSG 20. August 2009 heißt es:
„Leistungen für die Heizung werden gemäß §22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind (vgl grundlegend hierzu das Urteil
des erkennenden Senats vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R). Die Prüfung der Angemessenheit der
Heizkosten ist an den Wohnverhältnissen der Hilfesuchen den im jeweiligen Einzelfall
auszurichten (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, §22 RdNr 46).
Es ist wie bei den Aufwendungen für die Unterkunft ein konkret-individueller Maßstab
anzulegen. Eine Pauschalierung der Leistungen für die Heizung, die nur auf Grundlage einer
Verordnung nach §27 Nr 1 SGB II möglich wäre, lässt §22 Abs 1 SGB II nicht zu (BSG, SozR 44200 §22 Nr. 4 S. 41 RdNr 8).“
Zitate aus dem Urteil Az. B 11b AS 31/06 R ∗ BSG 19. März 2008
Leitsätze
Mietvertraglich vereinbarte monatliche Zuschläge für Schönheitsreparaturen fallen unter die
nach §22 Abs 1 Satz 1 SGB 2 zu übernehmenden Kosten der Unterkunft; insoweit ist kein in
der Regelleistung enthaltener Anteil für „Instandhaltung und Reparatur“ in Abzug zu
bringen.
„Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere zu §535 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) ist zwischen Instandhaltung und Schönheitsreparaturen sowie sonstigen Reparaturen zu
differenzieren. Instandhaltung bedeutet Erhaltung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes
der Mietsache, also Beseitigung der durch Abnutzung, Alter und Witterungseinwirkungen
entstehenden baulichen und sonstigen Mängel (BGH NJW-RR 2006, 84; NJW 2007, 1356;
Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, §535 RdNr 38). Schönheitsreparaturen sind Maßnahmen zur
Beseitigung von Mängeln, die durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind (BGH NJW-RR
1995, 123; NJW 2006, 2116), wie etwa Tapezieren oder Streichen von Wänden und Decken oder
Heizkörpern (vgl auch die Defnition der Schönheitsreparaturen in §28 Abs 4 Satz 3 der II. BV idF
der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990, BGBl I 2178). Sonstige Reparaturen sind solche, die
auf anderen Ursachen beruhen oder anderen Zwecken dienen (Palandt aaO RdNr 41). Da es
gemäß §535 Abs 1 Satz 2 BGB dem Vermieter obliegt, die Mietsache während der Mietzeit in einem
zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, gehen Instandhaltungsmaßnahmen und Schönheitsreparaturen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, können aber
auch unter bestimmten Umständen durch Vertrag dem Mieter auferlegt werden (vgl Palandt aaO
RdNr 42 ff). Reparaturen, die zB nach nicht vertragsgemäßem Gebrauch notwendig werden (zB
Beschädigungen, fehlerhafte Handhabung wie mangelnde Lüftung), können auch unabhängig vom
Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung zu Lasten des Mieters gehen.“
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Ich fasse zusammen:
1.) Da es dem Vermieter obliegt, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, gehen Instandhaltungsmaßnahmen und
Schönheitsreparaturen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, können aber auch unter bestimmten
Umständen durch Vertrag dem Mieter auferlegt werden. Da dem Jobcenter der Vertrag mit dem
Vermieter vorliegt, ist dort bekannt, dass ich eine geringe Miete zahle und dafür die
Instandhaltungskosten zahlen muss. Eine Verweigerung dieser Kosten ist demnach gesetzeswidrig.
Die Verweigerung hat inzwischen dazu geführt, dass ein Fenster in meinem Zimmer aus dem
Rahmen fällt, nicht mehr reparabel ist und abgedichtet werden muss. Ich erinnere daran, dass mein
Antrag auf Unterhaltszahlung bereits am 8.1.14, also vor 12 Monaten eingereicht wurde.
2.) Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Eine Prüfung der
Angemessenheit hat nicht stattgefunden, daher ist die Verweigerung der Zahlung willkürlich und
gesetzeswidrig.
Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ist an den Wohnverhältnissen der Hilfesuchen den
im jeweiligen Einzelfall auszurichten. Es ist wie bei den Aufwendungen für die Unterkunft ein
konkret-individueller Maßstab anzulegen. Eine mehrmonatige Bevorratung von Heizmitteln ist
nicht systemwidrig und angemessen. Demnach war die Ablehnung der Kosten in dem Entwurf des
Jobcenter gesetzeswidrig.
… Wenn man schon vorgibt in staatlichem Auftrag zu handeln, so muss „Die Hilfe des Staates ...
die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen“ (BVerfGE
40,121/133)... Des weiteren ist zu beachten, dass Grundsicherungsleistungen zumindest so
beschaffen sein müssen, dass der gesetzlich festgelegte Hilfebedarf gedeckt ist.
Keinesfalls ist damit jedoch vereinbar, dass durch den Bezug von Grundsicherungsleistungen in
Folge einer gesetzlich vorgegebenen Bedarfsunterdeckung monatlich Schulden anfallen.“
Beschluss Az. S 9 AS 5003/09 ER ∗ SG Stuttgart 13. August 2009
Gem. §17 SGB I Ausführung der Sozialleistungen sind „die Leistungsträger ... verpflichtet, darauf
hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise,
umfassend und zügig erhält.“ ... Ich habe kein Heizmaterial, kann keine notwendigen Reparaturen
ausführen und laufe ständig Gefahr den Mietvertrag nicht erfüllen zu können. Nach diesseitiger
Rechtsauffassung handelt es sich um eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung.
Sollte das gesetzlich gewollt und abgesichert sein hätte ich gerne die entsprechenden Gesetzestexte
oder Gerichtsurteile. Dass diese Vorgehensweise die Menschenwürde verletzt und gegen die
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstößt ist offensichtlich.
Es verstößt weiterhin gegen die Bestimmungen des Internationalen Paktes über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II S. 428).
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