PDF-Datei, 7 MB - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

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Wirtschaftliche und sichere
Baustelleneinrichtung
Inhalt
Teil I
1
2
Teil II
3
4
5
6
7
8
9
10
Vorwort
2
Planung der Baustelleneinrichtung
Allgemeines zur Baustelleneinrichtung
Planung der Baustelleneinrichtung
5
7
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Planung von Elementen der Baustelleneinrichtung
Großgeräte
Gebäude, Bauwagen und Container
Verkehrsflächen und Transportwege
Lagerflächen
Medienversorgung
Baustellensicherung
Arbeits- und Schutzgerüste
Abfallentsorgung
Vorschriften und Regeln
Literaturhinweise und Links
Impressum
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27
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51
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63
69
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87
91
98
100
Vorwort
Die Baustelleneinrichtung wird in den Unternehmen der Bauwirtschaft im Rahmen der Arbeitsvorbereitung geplant. Mit ihr werden die Voraussetzungen zur Realisierung des vom Auftraggeber
bestellten Bauwerks geschaffen.
Die Baustelleneinrichtung ist Grundlage für wirtschaftliche und sichere Bauprozesse. Sie bestimmt
auch die Qualität der Arbeit und Arbeitsbedingungen, bringt damit Unternehmenskultur und
Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten zum
Ausdruck und beeinflusst deren Motivation und
Einsatzbereitschaft. Eine gute Baustelleneinrichtung demonstriert auch Außenstehenden Qualität
und Kultur der am Bau Beteiligten.
Bei der Arbeitsvorbereitung sind primär die Vorgaben des Auftraggebers für die auszuführende
Bauleistung, die einzuhaltende Qualität und die
Termine zu berücksichtigen. Diese Vorgaben des
Bauherrn sind in der Leistungsbeschreibung
(z. B. Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis),
in den Vertragsbedingungen und Ausführungsunterlagen (z. B. Pläne, Berechnungen) enthalten
und bilden die wichtigste Grundlage auch für die
Baustelleneinrichtungsplanung. Ziel des Bauunternehmens ist es dabei, das Bauwerk in der gefor2
derten Qualität, mit möglichst geringen Kosten,
unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheit
der Beschäftigten, des Umweltschutzes und der
Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten
herzustellen. Die zuletzt genannten Aspekte
werden­durch Rechtsvorschriften, technische
Regeln­sowie Vorschriften und Regeln der Träger
der gesetz­lichen Unfallversicherung bestimmt.
Die rechtlichen Regelungen für den Arbeitsschutz
werden maßgeblich durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bestimmt. Die Arbeits­
stättenverordnung beschreibt keine detaillierten
Schutzmaßnahmen und Verhaltensvorgaben
für die Gestaltung von Arbeitsstätten, sondern
allgemeine Schutzziele und Anforderungen.
Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die
Arbeitsstättenverordnung. Auf der Grundlage der
Gefährdungsbeurteilung können die Unternehmen
diesen Spielraum nutzen­, um ihre Arbeitsschutzmaßnahmen optimal an die betrieb­liche Situation
anzupassen.
Vorwort
Zur Unterstützung, insbesondere der kleinen und
mittleren Bauunternehmen und Handwerksbetriebe, wurde diese zweiteilige Handlungshilfe zur
wirtschaftlichen und sicheren Baustelleneinrichtung erarbeitet:
Bauprozesses und die Vermeidung von Störungen und Behinderungen. Zielgruppe sind die
Arbeitsvor­bereiter, Bauleiter, Meister und Poliere
der Bauunternehmen und Handwerksbetriebe,
aber auch die Planer und Bauleiter der Bauherren.
Teil I – Planung der Baustelleneinrichtung
Teil II – Planung von Elementen der Baustellen­
einrichtung
Mit der Erarbeitung dieser Handlungshilfe wurden
das Rationalisierungs- und Innovationszentrum
der Deutschen Wirtschaft und die Technische
Universität Dresden durch die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin beauftragt.
Die Arbeit wurde von Unternehmen und Planern
in zwei regionalen Netzwerken unterstützt. Die
Verfasser danken diesen Beteiligten.
Diese Broschüre soll insbesondere kleine und
mittlere Bauunternehmen und Handwerksbetriebe
mit Hinweisen und konkreten Vorschlägen für die
Gestaltung der Einzelelemente der Baustellen­
einrichtung bei Planung, Ausführung und Unterhaltung der gesamten Arbeitsstätte Baustelle
unterstützen.
In beiden Teilen der Handlungshilfe wurden die
Aspekte Wirtschaftlichkeit, Rechtssicherheit,
technische und organisatorische Machbarkeit und
Arbeitsschutz gleichwertig eingebunden. Dieser
Integrations­ansatz verbindet alle Sicherheits­
aspekte der Baustelle, also vom Arbeitsschutz
über die Verkehrssicherungspflicht gegenüber
Dritten bis zum Schutz vor Diebstahl und Vandalismus. Das Ziel ist eine hohe Ablaufqualität des
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Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
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Teil I
Planung der Baustelleneinrichtung
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Allgemeines zur Baustelleneinrichtung
Durch die Baustelleneinrichtungsplanung (BEPlanung) soll die Basis für optimale Bauabläufe
geschaffen und Sicherheit und Gesundheit der auf
der Baustelle Beschäftigten gewährleistet werden.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich dazu vor
allem im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), in der
Arbeits­stättenverordnung (ArbStättV­), im Regelwerk der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
sowie in den Landesbauordnungen. Ferner sind
Verkehrssicherungs­pflichten gegenüber Dritten zu
erfüllen und weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten, z. B. das Abfallrecht und das Straßen- und Verkehrsrecht. In dieser Handlungshilfe
werden die Anforderungen des Arbeitsschutzes,
weitere rechtliche Anforderungen und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte integriert behandelt.
Arbeitsplätze vorgesehen sind oder zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Zu beachten ist aber, dass sich durch Bauarbeiten
nicht nur Gefährdungen der Beschäftigten ergeben, sondern auch dritte Personen oder Sachen
gefährdet werden können. Weiterhin können sich
Gefährdungen auf die Arbeitsstätte auch von
außen ergeben, z. B. durch die eine Baustelle umgebenden öffentlichen Verkehrswege. Zusammenfassend ergeben sich folgende sechs Schutzziele,
wobei nur die Punkte (2) und (3) Schutzziele im eigentlichen Sinne des Arbeitsschutzes sind. Punkt
(1) wird teilweise durch die Baustellenverordnung
(BaustellV) erfasst.
Gemäß § 5 ArbSchG sind von Arbeitgebern grundsätzlich Gefährdungen ihrer Beschäftigten zu ermitteln, zu beurteilen und unter Beachtung von § 4
ArbSchG geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen zu
planen und zu realisieren. Eine Gefährdung kann
sich nach § 5 (3) Nr. 1 ArbSchG auch „durch die
Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und
des Arbeitsplatzes“ ergeben. Arbeitsstätten sind
u. a. Orte auf Baustellen, die zur Nutzung durch
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Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
–– (1) Schutz Dritter während der Leistungserbringung (z. B. Anlieger, Nachbarn, öffentlicher
Verkehr, Beschäftigte anderer Unternehmen)
–– (2) Schutz der Beschäftigten vor äußeren
Gefahren­(z. B. durch öffentlichen Verkehr)
–– (3) Schutz der eigenen Beschäftigten auf der
Baustelle vor Gefährdungen im Zuge der
Leistungserbringung
–– (4) Schutz der Sachen Dritter bei der Leistungserbringung
–– (5) Schutz der eigenen Sachen und des Bau­
werkes bei der Leistungserbringung
–– (6) Schutz der eigenen Sachen und des Bauwerks vor äußeren Gefahren
(z. B. Diebstahl, Vandalismus)
Gemäß § 11 der Musterbauordnung (MBO) sind
Baustellen so einzurichten, dass die erforderlichen
Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden
können und keine Gefahren oder vermeidbare
Belästigungen entstehen. Damit ist die Planung
der Baustelleneinrichtung (BE) das maßgebende
Instrument für die Einrichtung der Arbeitsstätte
Baustelle und darüber hinaus die technischmaterielle Voraussetzung zur Gewährleistung der
erforderlichen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die Beschäftigten auf der Baustelle.
In der ArbStättV sind dazu Mindestanforderungen
und Schutzziele angegeben, für deren Einhaltung
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im Wesentlichen der Arbeitgeber verantwortlich
ist. Die vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeiteten Arbeitsstättenregeln (ASR) konkretisieren als
technische Regeln die Arbeitsstättenverordnung.
Die Arbeitgeber sind verantwortlich, durch Gefährdungsermittlung, Gefährdungsbeurteilung und
konkrete Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen die
Schutzziele der ArbStättV zu erreichen.
In Abhängigkeit von der Art und Größe des Bau­
vorhabens, der Ausdehnung und der Lage der
Baustelle, der Länge der Bauzeit, den zu erwartenden Witterungsverhältnissen und dem durch das
Bauverfahren bedingten Maschinen- und Geräteeinsatz kann der Umfang und die Anordnung der
Baustelleneinrichtung einen wesentlichen Einfluss
auf das wirtschaftliche und sichere Arbeiten sowie
die Minimierung von Gefährdungen ausüben. Da
jeder dieser Faktoren einen maßgebenden Einfluss
auf das Gesamtvorhaben sowie die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz der Beschäftigten hat,
muss jede Einzelentscheidung umfassend auf ihre
Auswirkungen hin geprüft werden.
Grundsätzlich ist möglichst sofort nach der Auftragserteilung mit der konkreten BE-Planung zu
beginnen. Sie sollte einen ausreichenden Vorlauf
haben und im Wesentlichen abgeschlossen sein,
bevor mit den ersten Arbeiten auf der Baustelle
Allgemeines zur Baustelleneinrichtung
begonnen wird. Die Ergebnisse der BE-Planung
sind entsprechend der Größe und der Komplexität
des Bauvorhabens zu dokumentieren. Das zentrale
Instrument der BE-Planung ist der Baustelleneinrichtungsplan, der z. B. durch Personal- und
Geräteeinsatzpläne, Ausrüstungs- und Gerätelisten
oder Bauablaufpläne ergänzt werden kann. Diese
Instrumente gehören zum Leistungsbereich der Arbeitsvorbereitung und sollen an dieser Stelle nicht
näher behandelt werden.
Der Umstand, dass Baustelleneinrichtungspläne in
der Regel keiner behördlichen Prüfung unterliegen,
darf nicht zu einer minderen Sorgfalt bei deren
Erstellung führen. Auch eine Prüfung des BE-Plans
durch den Bauherrn und seinen Koordinator nach
Baustellenverordnung entbindet den Arbeitgeber
nicht von seiner Verantwortung, für eine sichere
Baustelleneinrichtung für seine eigenen Arbeiten
zu sorgen.
Dieser Eigenverantwortung soll der Arbeitgeber
durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 4
ArbSchG gerecht werden. Die im Internet veröffentlichten Checklisten unterstützen die Verantwortlichen daher nicht nur bei der BE-Planung,
sondern sind zugleich Hilfsmittel für eine Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation. Eine
Dokumentation der Beurteilung von Gefahren­
potenzialen sowie der sich daraus ergebenden
Sicherheitsvorkehrungen ist auch ein sinnvolles
Instrument zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen, z. B. wegen Organisationsverschuldens.
Dies gilt sowohl für die Gefährdungspotenziale
der Beschäftigten als auch sonstiger betroffener
Personen oder Sachen. Für eine laufende Verbesserung der BE-Planung ist es sinnvoll, die in diesem
Forschungsprojekt mit Praktikern entwickelten
Checklisten nach Abschluss eines Bauvorhabens
noch einmal einer kritischen Betrachtung zu
unterziehen und die Checklistenformulare ggf. im
Unternehmen eigenen Anforderungen anzupassen.
Link zu den Checklisten:
www.baua.de/dok/3328030
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Planung der Baustelleneinrichtung
2.1Ablauf der
Baustelleneinrichtungs­planung
Die Planung der Baustelleneinrichtung kann bei
üblichen Bauvorhaben in Abhängigkeit des Baufortschritts in drei Phasen gegliedert werden.
–– Phase 1: Planung bis zur Auftragsvergabe
–– Phase 2: Planung nach Auftragsvergabe bis
zum Baubeginn
–– Phase 3: Planung nach Baubeginn
Für die Ermittlung des Angebotspreises müssen
in der ersten Phase unter anderem die Grundlagen
des gewählten Bauverfahrens sowie der Bauablauf
festgelegt werden. Damit im Zusammenhang
steht die Planung der Baustelleneinrichtung.
Dazu muss ein Grobkonzept der Baustelleneinrichtung entwickelt werden, in dem der grundsätzliche Bauablauf, das gewählte Bauverfahren sowie
der Einsatz von Großgeräten unter Beachtung
der örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt sind.
Dieser Planungsschritt ist erforderlich, um die
Grundlagen für die Kalkulation (Einsatzdauern
sowie Leistungs- und Kostenansätze für Personen
und Geräte) zu bestimmen.
Die zweite Phase beinhaltet die ausführungsreife Planung der Baustelleneinrichtung. Das in
der ersten­Phase entwickelte Konzept wird nach
Auftragserteilung weiter vervollständigt und konkretisiert bzw. unter Berücksichtigung eventueller
neuer Entscheidungen zu den Bauverfahren grundsätzlich neu überarbeitet. Unternehmensinterne
Anlaufgespräche, Baufeldbesichtigungen sowie
Abstimmungen mit dem Bauherrn bzw. seinen
Planern liefern wichtige Informationen für die
Planung der Elemente der Baustelleneinrichtung
sowie die Erstellung des BE-Planes. Nachfolgend
werden für diese Phase sieben, in Abbildung 1
dargestellte Teilschritte definiert, die zum Erfolg
des Planungsprozesses führen.
Teilschritt 1: Übergabe der Projektunterlagen
aus der Angebotsphase
Mit der Übergabe der Unterlagen aus der Ange­
botsphase werden alle bislang gesammelten Informationen, die Vergabeunterlagen, Absprachen aus
der Vertragsverhandlung sowie sonstige durch den
Bauherrn oder das Bauunternehmen getroffene
Festlegungen dem zuständigen Bauleiter übergeben. Diese Unterlagen sind Ausgangspunkt für die
weitere Planung der Baustelleneinrichtung.
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Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Abb. 1 Ablauf der Baustellen­einrichtungsplanung (schematische Darstellung)
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Planung der Baustelleneinrichtung
Teilschritt 2: Durchführung eines internen
Projektanlauf­gespräches
In einem internen Projektanlaufgespräch werden
alle in die Ausführung der Baumaßnahmen einbezogenen Personen/Abteilungen über die anstehende Bauaufgabe informiert. Teilnehmer sind neben
dem verantwortlichen Bauleiter der Oberbauleiter
und alle in das Projekt involvierten Personen/ Abteilungen. Übergeordnetes Ziel ist die Bereitstellung eines einheitlichen Informationsstandes für
alle Beteiligten. Gleichzeitig werden in diesem Gespräch die wichtigsten organisatorischen Zuständigkeiten sowie grundsätzliche Randbedingungen
zur Umsetzung der Baumaßnahme festgelegt.
Teilschritt 3: Baufeldbesichtigung
Grundlage der BE-Planung sollte immer eine
Baufeldbesichtigung sowie eine umfassende
Informationsrecherche über die Randbedingungen
der Baumaßnahme sein. Die Baufeldbesichtigung
sollte vom Bauleiter selbst durchgeführt werden. Sofern eine eigenständige Abteilung für die
Arbeitsvorbereitung im Unternehmen existiert, ist
diese mit einzubinden. Vor Ort sollte grundsätzlich
die vorhandene Situation erfasst, der verfügbare
Lageplan auf Richtigkeit geprüft und gegebenenfalls ergänzt werden. Dafür sind Vermessungsgeräte (z. B. Maßband, Nivelliergerät) erforderlich. Die
Anfertigung von Fotos kann sehr nützlich sein, um
nochmalige Baufeldbesichtigungen zu vermeiden. Weiterhin ist besonderes Augenmerk auf die
Richtigkeit der vertraglich zugesicherten Randbedingungen vor Ort sowie die Umsetzbarkeit der
während des Projektanlaufgespräches getroffenen
Annahmen zu legen. Die im Internet veröffentlichte
Checkliste 1 stellt ein Instrument dar, um bei der
Baufeldbesichtigung alle später erforderlichen
Informationen zu erfassen.
Teilschritt 4: Abstimmung der
Randbedingungen mit dem Bauherrn
Falls sich Rahmenbedingungen der Baustelle gegenüber den Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen vor Ort anders oder verändert darstellen und
dies maßgeblich die Situation für den geplanten
Bauablauf verändert, sind die Differenzen in einem
Gespräch mit dem Bauherrn abzustimmen. Weiterhin ist es empfehlenswert, die Kernpunkte der
Baustelleneinrichtung, das gewählte Bauverfahren
sowie sicherheitstechnische Belange mit dem
Bauherrn bzw. dessen Koordinator nach § 3 Abs. 1
BauStellV abzustimmen. Verantwortlich dafür
ist meist der zuständige Bauleiter. Auch Abstimmungsgespräche mit der Berufsgenossenschaft
können hilfreich sein.
Teilschritt 5: Planung der Elemente der
Baustelleneinrichtung
Mit den Erkenntnissen aus dem internen Projektanlaufgespräch sowie der Baufeldbesichtigung
müssen die Elemente der Baustelleneinrichtung
unter Berücksichtigung der weiteren Zwischen­
ergebnisse der Arbeitsvorbereitung bestimmt und
deren räumliche Lage geplant werden (z. B. Anordnung der Großgeräte, Container oder Lagerflächen).
Bei dieser Zusammenstellung unterstützen Checkliste 2 sowie die im Teil II zusammengefasste
Beschreibung der wichtigsten Elemente der Baustelleneinrichtung (z. B. Großgeräte oder Container). Diese fasst die wichtigsten Fakten zusammen,
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Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
nachfolgende BE-Planung erforderlich werden. Sie
hinterfragt vor Planungsbeginn offene Problemstellungen, deren Lösung weder durch die Baufeldbesichtigung noch durch das Projektanlaufgespräch
geklärt werden können. Unter Nutzung der Checklisten 1 und 2 stehen alle wichtigen Informationen
bereit, die für die BE-Planung sowie die Aufstellung
des BE-Planes erforderlich sind. Die Baustelleneinrichtungsplanung greift weiterhin auf die Ergebnisse der Arbeitsvorbereitung mit ihren Instrumenten
(Mengenermittlung, Ressourcenplanung, Bauablaufplanung, Gefährdungsanalyse, Umweltschutzplanung, Arbeitskalkulation, Schalungsplanung
sowie kalkulatorischer Verfahrensvergleich) zurück.
Die Koordination und Verantwortung für die Planung der Baustelleneinrichtung sollte der projektverantwortliche Bauleiter haben.
Teilschritt 6: Detailplanung und Erstellung
des BE-Planes
die bei der Planung der einzelnen Elemente be­
rück­sichtigt werden müssen. Im Einzelnen wird
jedes Element kurz beschrieben, deren Dimensionierung/Auswahl erläutert und durch praxisnahe
Anwendungshinweise sowie durch zu beachtende
Vorschriften und Regeln ergänzt.
Die im Internet bereitgestellte Checkliste 2
unterstützt die Verantwortlichen, alle Informationen zusammenzustellen, die zusätzlich für die
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Der Prozess der Detailplanung der Elemente der
Baustelleneinrichtung sowie die Erstellung des
BE-Planes steht im direkten Zusammenhang mit
den Ergebnissen der vorangestellten Teilschritte,
insbesondere mit den ausgewählten Elementen
der Baustelleneinrichtung und den Ergebnissen
der Checklisten 1 und 2. Die Detailplanung ist
häufig ein iterativer Prozess, der von bautechnologischen, wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten
Kriterien beeinflusst wird. Dabei sind bei jeder
Entscheidung insbesondere auch die Auswirkungen auf benachbarte Bereiche der BE-Planung zu
berücksichtigen. Wichtige Grundlagen sowie die
allgemeinen Vorgehensweisen bei der Erstellung
des BE-Planes werden in Abschnitt 2.2 erläutert.
Planung der Baustelleneinrichtung
Teilschritt 7: Freigabe des BE-Planes durch
den Bauherrn
Der erarbeitete BE-Plan stellt die Grundlage für
die Einrichtung der Baustelle, aber auch für die
Koordination der einzelnen Arbeitsprozesse
verschiedener Unternehmen auf der Baustelle dar.
Eine Veränderung der Randbedingungen führt
oft zu Störungen des Bauablaufes. Dies wiederum kann zu einer Erhöhung des wirtschaftlichen
Risikos und der Reduzierung der Arbeitssicherheit
auf Baustellen führen. Eine Freigabe des BE-Planes
durch den Bauherrn fixiert die Planung und schafft
eine Grundlage für etwaige Ansprüche bei einer
nachträglichen Veränderung, falls diese durch den
Bauherrn gefordert wird. Die dritte Phase der BEPlanung hat hauptsächlich deren Fortschreibung
nach Baubeginn zum Inhalt. Neben den Anpassungen an den Baufortschritt kann dies durch zusätzliche oder geänderte Bauleistung ( § 2 Nr. 5 und § 2
Nr. 6 VOB/B) und damit geänderte Bauverfahren
oder durch sonstige geänderte Randbedingungen
(z. B. Winterbau) erforderlich werden. Dabei gelten
die für Phase 2 genannten Grundsätze. Die notwendige Unterhaltung und Kontrolle der Baustelleneinrichtung sollte in der Baustelleneinrichtungsplanung mit aufgeführt werden.
2.2Der Baustelleneinrichtungsplan
Der Baustelleneinrichtungsplan stellt einen wesentlichen Teil der Arbeitsvorbereitung dar. Die einzelnen Elemente der Baustelleneinrichtung werden
in Teilschritten systematisch dimensioniert und auf
eine gegenseitige Kompatibilität ihrer Standorte
ständig überprüft. Während dieses iterativen Prozesses werden Lösungsvorschläge ausgearbeitet,
welche die komplexen Zusammenhänge hinsichtlich des wirtschaftlichen und sicheren Arbeitens
auf einer Baustelle darstellen. Eventuell sind die
zeitlich aufeinanderfolgende Situationen (z. B.
Roh- und dann Ausbau) separat zu untersuchen.
In einem Baustelleneinrichtungsplan sind Lage
und Standplätze aller Elemente festzulegen. Die
Elemente sind insbesondere:
–– Großgeräte
–– Gebäude, Bauwagen und Container
–– Verkehrsflächen
–– Lagerflächen
–– Medienversorgung
–– Baustellensicherung
–– Gerüste
–– Abfallentsorgung.
Ein Baustelleneinrichtungsplan kann erst aufgestellt werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten
durch die Baustellenbegehung tatsächlich festgestellt worden sind.
Die Ausgangsbasis für Baustelleneinrichtungspläne sollten nach Möglichkeit Übersichtspläne
des Architekten, bei Baustellen mit einem Gefälle > 2 % auch eingemessene Höhenpläne des
Baugeländes sein. Aus diesen Plänen können im
Regelfall die angrenzende Bebauung, vorhandene
Verkehrswege und Geländebewegungen (z. B.
Gräben, Böschungen) entnommen werden. Für
die Positionierung der Elemente der Baustelleneinrichtung sind die Lage und die Geometrie des
zu errichtenden Bauwerks sowie des Baufeldes
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Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
von Bedeutung. Die Lage des Bauwerks und die
Baufeldgrenzen müssen mit Bezug auf Grundstücksgrenzen oder Vermessungspunkte festgelegt
werden. Die Bemaßung der Gebäudeachsen,
des Bau­feldes und der Sicherheitsabstände sollte
in einen Bau­stelleneinrichtungsplan ebenfalls
von Anfang an mit eingezeichnet werden. Sinnvoll
erscheint, dass aus den Planunterlagen des Projektes alle wesent­lichen Angaben für die Baustelleneinrichtung dargestellt werden:
–– Geländeform: z. B. Höhenlinien, Einschnitte,
Wasserläufe, Gräben
–– Erschließung des Baugeländes durch Straßen,
Versorgungsleitungen für Wasser und Strom,
Entwässerungsleitungen. Mögliche Entnahme-­
und Einleitungsstellen sind besonders zu
kennzeichnen.
–– Grundstücksgrenzen,
–– Bebauung der Nachbargrundstücke einschließlich grober Angaben von Dach- und Giebel­
höhen, eventuell vorhandene Bebauung auf
dem Baugelände,
–– Grundriss des zu erstellenden Bauwerks.
I n diesen überarbeiteten Lageplan werden die einzelnen Elemente der Baustelleneinrichtung maßstabsgerecht eingetragen. Dabei ist zu beachten:
–– Bei allen Elementen sind die wichtigsten Abmessungen einzutragen. Dabei ist die Bemaßung
soweit durchzuführen, dass die Einrichtung im
freien Gelände danach aufgebaut werden kann,
das heißt, dass die Abstände von vorhandenen
Festpunkten und Grenzen festzulegen sind,
ebenso die Abstände zum künftigen Bauwerk.
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–– Die einzelnen Elemente sind durch Symbole und
Beschriftungen eindeutig zu kennzeichnen. Die
Verwendung von Symbolen ist nur dann sinnvoll,
wenn sie eindeutig und auch für weniger mit der
Materie Vertraute verständlich sind.
–– Werden für die Aufstellung einzelner Anlagen
genauere Angaben, zum Beispiel für die Herstellung von Fundamenten, benötigt, so sind dazu
Detailzeichnungen M 1 : 50, 1 : 20, 1 : 10 oder 1 : 5
mit allen Maßen und den erforderlichen Aussparungen entweder auf dem Einrichtungsplan oder
auf einem besonderen Detailplan darzustellen.
Bei Verwendung besonderer Detailpläne sollte
im Einrichtungsplan zu der entsprechenden
Stelle auf diese hingewiesen werden.
–– Ist das Umsetzen eines Teils der Einrichtung
während der Bauzeit vorgesehen (zum Beispiel
bei Kranen), so sind die sich dadurch ergebenden Änderungen in den Entwurf einzuzeichnen.
Das Planformat ist so zu wählen, dass alle Informationen dargestellt werden können. Brauchbare
Maßstäbe für die Darstellung von Baustelleneinrichtungen im Grundriss sind:
–– M 1 : 100 für kleinere Objekte
–– M 1 : 200 für größere Objekte
(Ingenieurbauwerke auch M 1 : 250)
Bei großen Objekten (längenorientierte Baustellen)
des kommunalen Tiefbaus, Straßen- und Gleisbaus werden die Baustelleneinrichtungspläne im
Maßstab 1 : 500 erstellt, die durch weitere Pläne
im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 200 ergänzt werden.
Dazu kann eine Gesamtübersicht im Maßstab
1 : 2.500 oder 1 : 5.000 kommen, aus der die weitere
Planung der Baustelleneinrichtung
Umgebung der teilweise örtlich verschiedenen Einrichtungsflächen und vor allem die Möglichkeiten
für ihre Verkehrserschließung zu ersehen ist. Bei
Baustellen, auf denen Krane oder Betonpumpen
eingesetzt werden und somit die Höhe der Nachbarbebauung maßgebend werden kann, ist eine
schematische Schnittdarstellung sinnvoll, welche
die Bezüge der Geräte untereinander und in Bezug
auf die Umgebungsbebauung darstellt.
Tab. 1 Zuordnungskriterien für Elemente der Baustelleneinrichtung
Element
Zuordnungskriterien
Hochbaukran
–– alle Teile des Bauwerks werden durch Hochbaukrane
erreicht
–– erreicht Lagerflächen, möglichst ohne Übergabe von
Kran zu Kran
–– Entladung von LKW möglich
–– jeder Kran bestreicht Arbeitsbereiche gleicher
Arbeitsintensität
–– sollte Unterkünfte nicht bestreichen
–– ausreichende Sicherheitsabstände einhalten
Kranbahn
–– Gleislänge an beiden Enden etwa 3 m verlängern
–– ausreichende Sicherheit zu Böschungskanten
Betonmischanlage
–– nahe am Verbrauchsschwerpunkt
–– Zuteilstern mit LKW gut erreichbar
Pausenräume,
Umkleideräume
(Tagesunterkünfte)
–– nahe am Bauwerk – kurze Wege für Arbeiter
–– außerhalb des Schwenkbereichs von Kranen
Wasch- und
Toilettenräume
–– nahe bei Pausen- und Umkleideräumen
–– Wasser und Abwasser gut anschließbar
Polierbüro
–– gute Übersicht auf Baustelle und Zufahrt
Baustraße
–– gute und sichere Zufahrt
–– günstige Verkehrsführung
–– Entladepunkte nahe am Bauwerk
–– teilweise im Schwenkbereich von Hochbaukranen
–– Anordnung längsseits zum Bauwerk
–– Sicherheitsabstände (zu beweglichen Maschinen
und Fußwegen)
Lagerflächen
–– im Schwenkbereich des Krans
–– direkt durch LKW anfahrbar
Magazin
–– möglichst nahe bei Bearbeitungsschwerpunkten
–– Kontrollmöglichkeit vom Polierbüro aus
Baustelleneinrichtungsplan –
Praktisches Beispiel:
Beim Entwerfen einer Baustelleneinrichtung können folgende Schritte unterschieden werden:
–– Genaue Durchsicht und Prüfung des Leistungsverzeichnisses und der zu den Ausschreibungsunterlagen gehörenden Pläne. Daraus sind
konstruktive Einzelheiten, besondere Auflagen
und die Bautermine zu entnehmen. Falls Pläne
Bestandteil der Ausschreibung sind, kann daraus
ein BE-Plan hergestellt werden, der nur die für
die Baustelleneinrichtung wesentlichen Angaben
enthält.
–– Erkundungen der örtlichen Gegebenheiten
durch eine Besichtigung des Baugeländes
(s. Checkliste 1).
–– Ermittlung der erforderlichen Elemente der Baustelleneinrichtung und ihre Dimensionierung.
Aus der Terminplanung und der zu erbringenden Bauleistung ergeben sich die erforderliche
Belegschaftsstärke und die erforderlichen
Geräteleistungen. Danach können Sanitär­
räume, Pausenräume und Geräte dimensioniert
werden. In Abhängigkeit von den ausgewählten
Bauverfahren und den auf der Baustelle durch-
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Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Abb. 2 Symbolik für die Planung der Baustelleneinrichtung
18
Planung der Baustelleneinrichtung
zuführenden Bearbeitungsvorgängen sind die
erforderlichen Lager- und Bearbeitungsflächen
festzulegen. Die anzulegenden Versorgungsleitungen und Baustraßen ergeben sich aus den
vorhandenen Anschlussmöglichkeiten an die
öffentlichen Netze und aus den Erfordernissen
des Baugeländes.
–– Planung der räumlichen Zuordnung der Elemente. Bei den Festlegungen für die Zuordnung
der einzelnen Elemente untereinander und in
ihrer Lage zum Bauwerk müssen neben der
Beachtung der Lage zum Fertigungsschwerpunkt
meist eine ganze Reihe von Verträglichkeitsbedingungen eingehalten werden (siehe Tabelle 1).
In den wenigsten Fällen lassen sich alle für die
Anordnung der einzelnen Elemente wünschenswerten Gesichtspunkte optimal berücksichtigen.
–– Ausarbeitung von skizzenmäßigen Lösungsvorschlägen. Auf Deckblättern können mehrere
maßstäbliche Lösungsvorschläge ausgearbeitet
werden. Der Entwurf vollständiger Alternativlösungen empfiehlt sich deshalb, weil bei Teillösungen ein Teil der einzuhaltenden Randbedingungen leicht übersehen wird.
–– Auswahl der für die vorliegenden Randbedingungen optimalen Lösung aus den Alternativvorschlägen. Dabei spielen auch wirtschaftliche
Überlegungen eine Rolle, sodass Kostenver­
gleiche durchgeführt werden.
–– Ausarbeitung der ausgewählten Lösung als Reinzeichnung unter Beachtung der oben aufgeführten Hinweise für die Darstellung.
Wird der Entwurf der Baustelleneinrichtung von
einer zentralen Abteilung für Arbeitsvorbereitung
vorgenommen, so empfiehlt es sich, bereits sehr
frühzeitig und regelmäßig den mit der Ausführung
beauftragten Bauleiter, eventuell auch die Poliere,
mit einzubeziehen und deren Erfahrungen und
Vorstellungen mit zu berücksichtigen.
Praktisches Beispiel der Erstellung eines Baustelleneinrichtungsplanes
Bei der dargestellten Baumaßnahme handelt es
sich um einen fünfstöckigen Erweiterungsbau
mit Kellergeschoss, der direkt an ein bestehendes
Büro- und Laborgebäude angeschlossen werden
soll. Damit sind in der Planung der Baustelleneinrichtung sowohl Belange des Bauens im Bestand,
als auch des allgemeinen Hochbaus zu berücksichtigen. Das Gebäude wird in monolithischer
Stahlbetonbauweise hergestellt.
Die Baugrube wurde an zwei Seiten geböscht
ausgeführt. Entlang der vierten, nördlichen Seite
musste ein Berliner Verbau hergestellt werden.
Dies wurde notwendig, da der geringe Abstand
zu der angrenzenden Hauptstraße und dem zu
erhaltenen Baum keine Böschung zuließ. Auflagen
aus der Baugenehmigung gaben vor, dass die Tragfähigkeit der Straße während der Baumaßnahme
sichergestellt werden musste.
Entsprechend den Auflagen der Baugenehmigung
sollten weiterhin zwei der drei Bäume erhalten und
dementsprechend geschützt werden. Dies erfolgt
durch die Abtrennung der Bäume vom übrigen
Baufeld mittels Bauzäunen in einem Mindestab19
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
stand von 3 m vom Stamm. Falls eine Überfahrt
über den Wurzelbereich notwendig gewesen wäre,
hätte dafür eine Aufschüttung auf einem Geotextil in Höhe von 30 bis 40 cm realisiert werden
müssen.
Aufgrund der Gebäudegeometrie und der sich
aus dem Fertigstellungstermin ergebenden engen
Terminplanung wurden Standorte für zwei Krane
(TDK 1 und 2) untersucht. Jeder Kran kann im
Einsatz 6 bis 8 Personen bedienen. Hauptaugenmerk bei der Auswahl der Krane war, dass ein Kran
das komplette Baufeld überstreichen kann und
gleich mit dem Aufbau der Baustelleneinrichtung
montiert wird. Somit können Arbeiten für die
Fundamente, die Bodenplatte und erste Arbeiten
an den Kellerwänden erfolgen, ohne das Vorhalte- und Betriebskosten für einen zweiten Kran
anfallen. Der TDK 1 wurde mit einem Abstand von
2,00 m zur jeweiligen Böschungskante aufgestellt.
Damit ergibt sich eine benötigte Auslegerlänge
von ca. 45,00 m. Maßgebender Lastfall ist ein
voller Betonkübel mit einem Volumen von 1,0 m³
(ca. 2,1 t) beim Betonieren von Außenwänden, der
von der Betonübergabestelle bis an die gegenüberliegenden Bauwerksseite gefördert werden
muss. Der zeitlich versetzt aufgestellte TDK 2 an
der Westseite wird vorrangig für das Fördern von
Schalungselementen und Bewehrungsmatten eingesetzt. Daher ist an dieser Stelle eine Lagerfläche
eingerichtet. Diese Lagerfläche grenzt unmittelbar an die Nebenstraße, die im Gegensatz zu
der angrenzenden Hauptstraße eventuell für die
Anlieferungen mit genutzt werden kann (Angaben
und Auflagen der Baugenehmigung). Dafür ist
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eine temporäre halbseitige Sperrung der Straße
möglich. Aufgrund dieser Standorte können kurze
Kranspielzeiten mit dem TDK 2 beim Fördern
von Schalungselementen und Bewehrung erreicht werden. Der TDK 1 kann ebenfalls auf diese
Lagerfläche zugreifen, so dass eine Flexibilität der
Förderwege gegeben ist. Eine weitere Lagerfläche
befindet sich am süd-östlichen Rand der Baustelle.
Die Fläche ist deutlich kleiner als die erstgenannte
und dient fast ausschließlich für das Abstellen von
vormontierten, gereinigten Schalungselementen
und Einbauteilen. Die zwei Turmdrehkrane wurden
in zwei verschiedenen Höhen mit unterschiedlichen Auslegerlängen geplant. Damit kann eine
direkte Kollision der Ausleger vermieden werden.
Die unterschiedlichen Einsatzbereiche sowie die
Maximallasten, kombiniert mit notwendigen Auslegerlängen, bedingten die verschiedenen Arten der
geplanten Turmdrehkrane. Einerseits kommt ein
Obendreher zum Einsatz, andererseits ein Untendreher als Schnellaufbaukran.
Die Baustraße, die direkt durch Rechtsabbiegen
von der Nebenstraße befahren werden kann, ist
aus Recyclingmaterial hergestellt und für das
Aufstellen einer Betonpumpe bei Deckenbetonagen und das Befahren mit Betonmischfahrzeugen
dimensioniert. Für das Betonieren der Wände ist
in dem Bereich direkt vor dem TDK 1 eine Beton­
übergabefläche vorgesehen, wo der Betonkübel
vom Fahrmischer aus befüllt werden kann. Diese
Fläche kann örtlich variiert werden, um aufgrund
etwaiger Änderungen im terminlichen Ablauf auch
mit zwei Turmdrehkranen betonieren zu können.
Planung der Baustelleneinrichtung
An der Einfahrt zum Baufeld stehen die Container
für den Polier, den Bauleiter, Pausen- und Umkleideräume (Tagesunterkünfte), Sanitäranlagen und
Magazine. Somit hat sowohl der Polier, als auch
der Bauleiter die Übersicht über ankommende und
abfahrende Fahrzeuge und Lieferungen. In diesem
Beispiel befinden sich ebenfalls an dieser Stelle
die Übergabepunkte für Wasser, Abwasser, Strom
und Telefon. Ein Anschluss ist daher problemlos
möglich. Bei der Anordnung der Container wurde
weiterhin bedacht, dass ein Überschwenken durch
den TDK 2 mit Lasten weitestgehend ausgeschlossen wird. Hilfreich ist an dieser Stelle der Einsatz
von Schwenkbereichsbegrenzern, die ein Ausfahren der Laufkatze bei gleich­zeitigem Drehen
in diesem Bereich verhindern und somit Gefahrenpotenziale mindern. Eine weitere Schwenkbereichsbegrenzung der Turmdrehkrane wurde nicht
vorgenommen, da so in einem grö­ßeren Bereich
ein Entladen von Fahrzeugen auf der Neben­straße
ermöglicht werden kann. An dieser Stelle sei
weiterhin auf eine separate Parkzone für Anlieferfahrzeuge (LKW) hingewiesen, die möglichst in
unmittelbarer Nähe zur Baustelle vorhanden sein
sollte, um diese kurzzeitig parken zu können. Damit wird einer Staubildung im Kreuzungsbereich
vorgebeugt und Gefahrenpotenziale reduziert.
Die Parkplätze (PKW) für die Bauleitung und den
Polier wurden im Bereich der Lagerfläche an der
Nebenstraße geplant. Diese Anordnung stellt nicht
die Vorzugslösung dar, kann in diesem Fall jedoch
nicht anders umgesetzt werden. Dabei ist nachteilig, dass einerseits eine wichtige Lagerfläche
verkleinert wurde und die Krane direkt über diesen
Bereich schwenken können.
Zwischen den Abfallmulden und den Containern
ist ein Gastank angeordnet. Dieser Gastank dient
der Beheizung der Container in der Übergangsund Winterzeit. Der Einsatz einer Gasheizung stellt
aufgrund der Kostenersparnis eine wirtschaftliche
Lösung dar. Sie sollte in der Gesamtplanung der
Baustelleneinrichtung berücksichtigt werden, auch
wenn die Aufstellung des Gastanks erst später
oder bei Bedarf erfolgt.
Ein Bauzaun umschließt das gesamte Baufeld.
Der kontrollierte Zugang und die Anlieferung zu
der Baustelle erfolgt durch ein großes zweiflügliges Bautor. Der Bauzaun wurde direkt an den
Bestandbau angeschlossen und verankert, so dass
der unbefugte Zutritt erschwert wird.
Für den Rohbau werden auf dieser Baustelle
vorrangig Abfallmulden für Bauschutt, Holzabfall
und Metallabfall benötigt. Daher wurden drei 5 m³ Mulden vorgesehen und am südlichen Rand der
Baustelle angeordnet. Eine normale Abfalltonne,
die in der Nähe der Container aufgestellt wird,
dient für den anfallenden Hausmüll.
21
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
22
Planung der Baustelleneinrichtung
Abb. 3 Beispiel für einen Baustellen­einrichtungsplan
23
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
24
Teil II
Planung von Elementen
der Baustelleneinrichtung
25
3
Großgeräte
Unter Großgeräten werden bei der Baustelleneinrichtung Mobil- und Turmdrehkrane, Bagger,
Betonpumpen, Planierraupen sowie sonstige
Förder- und Hebezeuge verstanden.
Großgeräte stellen Schlüsselgeräte dar und sind
für den wirtschaftlichen Erfolg der Baustelle von
großer Bedeutung. Bei der Planung der Baustelleneinrichtung sind daher insbesondere der
optimale Arbeitsstandort, der Arbeitsbereich sowie
die Dimensionierung des Gerätes zu betrachten.
Weiterhin spielen die sicherheitstechnischen Abstände, der An- und Abtransport der Geräte sowie
deren Montage eine wichtige Rolle. Die nicht
planmäßige Umsetzung sowie ein zusätzlicher Abund Wiederaufbau bilden oft ein wirtschaftliches
und sicherheitstechnisches Risiko.
3.1Krane
Beschreibung
Der Kran ist das fertigungstechnisch wichtigste
Gerät auf vielen Baustellen. Somit kommt diesem
Großgerät eine Sonderstellung in der Planung und
Arbeitsvorbereitung zu. Werden mehrere Krane
auf einer Baustelle verwendet, sind zusätzlich
zum Baustelleneinrichtungsplan
ein gesonderter Kraneinsatzplan
und eine maßstabsgetreue Schnittdarstellung zur Kollisionsfreiheit
erforderlich. Krane werden in Turmund Mobildrehkrane unterschieden.
Die Turmdrehkrane unterteilen sich
weiter in Untendreher, bei denen sich
der gesamte Turm dreht, und Obendreher, bei denen sich der Aus- und
Gegenausleger dreht. Die Untendreher werden als Selbstmontagekrane
angeboten und sind für verhältnis­
mäßig kleine Lasten und Auslegerlängen konzipiert. Der maßgebende
Einsatzort sind somit kleine Baustellen, bei denen Krane selbstständig
und in kurzer Zeit aufgebaut werden
können. Die erforderliche Stellfläche bei
einem­Untendreher ist aufgrund des
sich drehenden Gegengewichtes in der
Regel größer als bei einem­Obendreher.
Obendreher müssen immer mit Hilfe
von Mobilkranen auf- und abgebaut
werden. Dadurch ergeben sich erheblich
höhere Montagekosten als bei Unten­
drehern.
Abb. 4 Absperrungen des
Schwenkbereiches
eines Untendrehers
27
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Dimensionierung
Abb. 5 Einsatz eines Turmdrehkranes und zusätzlich eines Mobilkranes
(kurzzeitige Stahlbaumontage)
Tab. 2 Sicherheitsabstand von Kranen zu Baugruben
Sicherheitsabstand bei geböschten Baugruben und Gräben
bis 12 t Gesamtgewicht
≥ 1,00 m
über 12 t bis 40 t Gesamtgewicht
≥ 2,00 m
Sicherheitsabstand bei geböschten Baugruben und Gräben bei rolligem
oder aufgefülltem Boden beträgt das Doppelte der Baugrubentiefe.
Sicherheitsabstände bei Baugruben mit Normverbau
28
bis 12 t Gesamtgewicht
≥ 0,60 m
über 12 t bis 18 t Gesamtgewicht
≥ 1,00 m
Die Auswahl eines Kranes richtet sich nach technologischen (Traglast, Ausladung), bauverfahrenstechnischen (Anzahl der vom Kran zu bedienenden
Arbeitskräfte, Hub- und Drehgeschwindigkeit) und
monetären (Gerätekosten) Kriterien. Bei der Auswahl eines Kranes nach technologischen Kriterien
werden im ersten Schritt die Bauwerksgeo­metrie
und die Freiräume des Baufeldes untersucht. Dabei stellen die Gebäudeabmessungen und die notwendigen Abstände, z. B. aufgrund von Arbeitsräumen, Böschungen, Außengerüsten und sonstigen
Sicherheitsabständen die Kriterien für die erforderliche Ausladung dar. In der Regel müssen alle Bereiche des Bauwerks, aber auch Lagerflächen sowie
Teile der Baustraße, mit dem Kran erreichbar sein.
Weiterhin sind die benachbarten Bestandsbauten
in ihrer Lage und Höhe bei der Dimensionierung
der Krane zu berücksichtigen. Die erforderliche
Tragfähigkeit ergibt sich aus der Untersuchung der
zu transportierenden Lasten, wie z. B. großformatige Schalungselemente, Fertigteile oder Betonkübel. Im zweiten Schritt wird der zur Verfügung
stehende Platz zur Aufstellung des Kranes betrachtet. Turmdrehkrane, die als Untendreher ausgeführt sind, benötigen einen größeren Platzbedarf
auf dem Baufeld, da bei jeder Drehbewegung das
Gegengewicht im unteren Bereich mitgedreht
wird. An dieser Stelle ist zusätzlich zum Drehradius ein Sicherheitsabstand von 0,50 m zwischen
den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und
den festen Teilen der Umgebung (z. B. gelagertes
Material) zu berücksichtigen. Dieser Bereich muss
abgesperrt werden (siehe Abbildung 4), da sich
der Kran durch Windeinwirkung lautlos und damit
Grossgeräte
Tab. 3 Darstellung gängiger Parameter für kleinere bis größere Turmdrehkrane
Fundamentart
Kleiner Untendreher
Mittlerer Untendreher
Großer Untendreher
Kleiner Obendreher
Mittlerer Obendreher
Stahlplatten
Kanthölzer
Betonplatten
Gleis
Betonplatten
Einspannung
Aufstellfläche ca.
Max. Hakenhöhe
Max. Ausladung
Max. Traglast
Max. Traglast
(Spitze)
4,0 x 4,0 m
16 m
22 m
1,2 t
0,5 t
4,5 x 4,5 m
26 m
36 m
4,0 t
1,2 t
5,0 x 5,0 m
34 m
50 m
8,0 t
1,5 t
4,0 x 4,0 m
31 m
30 m
2,5 t
1,0 t
6,0 x 6,0 m
68 m
55 m
10,0 t
2,4 t
für die Arbeiter unbemerkt bewegen kann. Durch
diese Drehbewegung können Personen zwischen
Gegengewicht und Unterwagen eingeklemmt
werden. Die Aufstellung eines Kranes kann nur
auf ausreichend tragfähigem Untergrund er­folgen
und unter Beachtung von Mindestabständen zu
Baugruben und Freileitungen erfolgen (siehe dazu
Tabelle 6 und Tabelle 2).
Für Detailplanungen können die von den Kranherstellern zur Verfügung gestellten kranspezifischen
technischen Datenblätter genutzt werden. Die
Anzahl der benötigten Krane auf einer Baustelle ergibt sich nach bauverfahrenstechnischen Kriterien
aus der Größe der Baumaßnahme, der zur Verfügung stehenden Bauzeit und aus der Anzahl der
Arbeitskräfte, die von einem Kran bedient werden
sollen. Bei Baustellen, die eine sehr hohe Anzahl
an Hebevorgängen erfordern (z. B. Betonagen mit
Kübel), sollten max. 18 Arbeitskräfte bedient werden, bei einer geringeren Anzahl an Hebevorgän-
gen maximal 22. Zusätzlich sollten die Leistungsparameter des Kranes, wie z. B. die Hub- und
Drehgeschwindigkeit, berücksichtigt werden. Bei
der Auswahl eines Kranes nach monetären Kriterien sind die Kosten für An- und Abtransport, Aufund Abbau sowie die Kosten der Nutzung während
der Bauphase zu betrachten. Die Kosten für die
Nutzung während der Bauphase entstehen ent­
weder durch die Gerätemiete, bei eigenen Geräten
durch Abschreibung, Verzinsung und Reparatur. In
beiden Fällen sind die Lohnkosten des Kranfahrers
separat zu berücksichtigen. In der Regel sind die
Kosten für An- und Abtransport sowie Auf- und
Abbau bei einem Untendreher geringer als bei
einem Obendreher. Gleiches gilt für die Kosten der
Nutzung während der Bauzeit. Die Tabelle 3 fasst
gängige Parameter für Turmdrehkrane Oben- und
Untendreher) zusammen. Die jeweiligen Angaben
beziehen sich auf unterschiedlich große Krane
einer Baustelle.
29
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Abb. 6 Aufstellung eines Mobildrehkranes, Platzbedarf
Abb. 7 Kettenkraneinsatz
für not­wendige Abpratzungen
beim Bauen im
Bestand
Praxishinweise
–– Der Kran muss nicht ausschließlich auf den
schwersten Lastfall ausgelegt werden, zum Beispiel kann der kurzzeitige Einsatz eines Mobil­
kranes zur Montage von schweren Fertigteilen
sinnvoll sein.
Wichtige Vorschriften und Regeln
–– DIN 4124 (Baugruben und Gräben)
–– BGV D6 (Krane), BGV C 22 (Bauarbeiten)
–– BGI 556, BGI 622
–– BGG 905
–– BGR 500 Kapitel 2.8 in Zusammenhang mit der BetrsichV
–– BG BAU Bausteine B 58, B 59 (Turmdrehkrane)
–– BG BAU Bausteine B 60 (Autokrane)
–– BG BAU Bausteine B 146 (Lastaufnahmemittel im Tiefbau)
–– BG BAU Bausteine D 36 (Anschlagen von Lasten)
30
–– Für den Auf- und Abbau von Obendrehern werden Mobilkrane benötigt. Der hierfür notwen­
dige Platzbedarf ist sowohl für den Auf- als auch
den späteren Abbau zu planen.
–– Bei Baustellen mit begrenzten Baustelleneinrichtungsflächen empfiehlt sich der Einsatz von
Obendrehern.
–– Durch die Verwendung von Schnelleinsatzkranen
kann ein Einsatz auch auf kurzfristigen oder kleineren Baustellen wirtschaftlich gestaltet werden.
–– Bei Turmdrehkranen, die mit speziellen elek­
tronischen Steuerungen ausgestattet sind,
können­Schwenkbereich und Ausladung
begrenzt werden. Gleiches gilt hinsichtlich des
maximalen Lastmomentes.
–– Beim Einsatz mehrerer Krane auf einer Baustelle
und ganz besonders bei einem Mehrkraneinsatz
mit gegenseitiger Schwenkbereichsüberschneidung müssen Vorfahrtsregeln und Aufgabenbereiche der Krane mit den jeweiligen Kranfahrern
abgestimmt werden.
–– Falls kein geeigneter eigener Kran innerhalb des
Unternehmens zur Verfügung steht, kann eventuell ein besser geeignetes Mietgerät eingesetzt
werden.
–– Wird der Kran außer Betrieb gesetzt, ist ein freies Drehen zur Vorbeugung der Umsturzgefahr
sicherzustellen. Soll ein ungehindertes Drehen
des Kranes in ungenutztem Zustand verhindert
werden, sind entsprechende Verankerungspunkte für eine Seilabspannung des Auslegers
entsprechend den Herstellerangaben oder eines
statischen Nachweises vorzusehen.
Grossgeräte
3.2Bagger
Beschreibung
Im Industrie- und Tiefbau werden Bagger nicht nur
zum Lösen und Laden von Erdaushub verwendet.
Sie eignen sich dort mit entsprechender Ausrüstung auch als Hebegeräte, zum Beispiel für das
Stellen von Fundamentschalungen, das Be- und
Entladen sowie das Einheben von Fertigteilen und
Rohren.
Dimensionierung
Der Universalbagger ist das am häufigsten angewandte Gerät. Je nach Anforderungen an die
Maschine und die Gegebenheiten auf dem Baufeld
kommt ein Gerät mit Reifen- oder Raupenfahrwerk
zum Einsatz. Die Art des Untergrundes ist hinsichtlich der Befahrbarkeit für das Gerät im Zuge
der Baustelleneinrichtungsplanung zu prüfen.
Werden höhere Fahrgeschwindigkeiten und eine
größere Mobilität gefordert, kommt das Reifenfahrwerk zum Einsatz. Ist eine gute Standfestigkeit
und Geländegängigkeit bei geringem spezifischen
Bodendruck maßgebend, wird in der Regel das
Raupenfahrwerk vorgezogen. Für die Detaileinsatzplanung stellen die Baggerhersteller spezifische
technische Datenblätter zur Verfügung. Die Sicherheitsabstände zu Baugruben und Freileitungen
können der Tabelle 2 und Tabelle 6 entnommen
werden.
Praxishinweise
Rad- und Kettenbagger können Fahrbewegungen
unter Last ausführen (siehe Abbildung 8).
Abb. 8 Radbaggereinsatz im Tiefbau, kraftbetriebener Transport
Wichtige Vorschriften und Regeln
–– DIN 4124 ( Baugruben und Gräben)
–– BGR 500 Kapitel 2.12
–– BetrSichV
–– TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und
überwachungsbedürftigen Anlagen
–– TRBS 2111 Teil 4 Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen
zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel
–– BekBS 2111 Rückwärts fahrende Baumaschinen
–– TRGS 554 Dieselmotoremissionen
–– BG BAU Bausteine B 72 (Bagger)
31
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
3.3Autobetonpumpen
Beschreibung
Autobetonpumpen sind Baugeräte, die nur temporär auf Baustellen eingesetzt werden. Sie sind dazu
bestimmt, Beton von Fahrmischern möglichst in
einem kontinuierlichen Vorgang aufzunehmen und
durch Rohr- und Schlauchleitungen des Verteilermastes zu den jeweiligen Einbaustellen zu fördern.
Eine stetige Förderung von Beton verbessert den
wirtschaftlichen Einsatz dieser Fahrzeuge. Die
Randbedingungen der Baustelle und die Auswahl
der entsprechenden Autobetonpumpen beein­
flussen den wirtschaftlichen und sicheren Einsatz.
Grundlagen für die Auswahl sind die technischen
Datenblätter der Autobetonpumpenhersteller.
Dimensionierung
Abb. 9 Aufstellfläche einer Autobetonpumpe mit gleichzeitiger
Anordnung zweier Betonmischfahrzeuge
32
Aufstellungsort: Für die Aufstellung und den
sicheren Betrieb einer Autobetonpumpe muss ein
ausreichender Freiraum zwischen dem schwenkbaren Verteilerarm und den Hindernissen, wie
Kranen, Gebäuden und Containern vorhanden
sein. Besonderes Augenmerk gilt den Freileitungen. Die Annäherung eines Verteilermastes an eine
Freileitung kann einen Spannungsüberschlag zur
Folge haben. Ein Mindestabstand von 5,00 m ist
grundsätzlich dann einzuhalten, falls die Angaben
zur tatsächlichen Nennspannung nicht vorliegen
(siehe dazu Tabelle 6). Die erforderliche Aufstellfläche für die Autobetonpumpe (bis zu 9 m x 12 m)
resultiert aus den notwendigen Freiräumen für die
Abstützungen der Pumpe (siehe Abbildung 10). In
einem ersten Schritt kann anhand der Entfernung
(vertikal und horizontal) zwischen der Standfläche
Grossgeräte
der Autobetonpumpe und der Einbaustelle auf
dem Baufeld die notwendige Auslegerlänge des
Verteilermastes ermittelt werden. Anhand dieser
Auslegerlänge erfolgt die Auswahl der notwendigen Autobetonpumpe. Im zweiten Schritt wird der
Platzbedarf für die Betonfahrmischer überprüft,
die am Heck des Pumpenfahrzeuges den Beton in
den Aufgabetrichter übergeben.
Standsicherheit: Bevor eine Betonpumpe den Verteilermast ausfahren kann, muss das Gerät durch
Abpratzen standsicher abgestützt werden (siehe
Abbildung 11). Der Untergrund muss dafür belast-
bar und weitgehend horizontal sein. Zur besseren
Lastverteilung werden die Abstützflächen meist
vergrößert, indem zusätzliche Abstützplatten oder
Kanthölzer unter die Pratzenfüße gelegt werden.
Die Abstützkraft breitet sich im Boden unter einem
Winkel von etwa 45° aus. Die Sicherheitsabstände
der Abpratzungen zu geböschten Baugruben, Gräben und Normverbau sind entsprechend DIN 4124
(siehe Tabelle 2) zu beachten. Das Abstützen in
Bereichen von Baugrubenverbauen kann nur in
Übereinstimmung mit der statischen Berechnung
des Verbaus erfolgen.
Abb. 10 Schematische
Darstellung der
Abpratzungen
einer Autobetonpumpe
33
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Mit der Wahl einer Autobetonpumpe ergeben sich
aus den technischen Datenblättern der Hersteller
die genauen Achslasten und Abmessungen des
Gerätes einschließlich der notwendigen Flächen
für die Abstützungen (siehe Abbildung 9 und
Tabelle 2).
Praxishinweise
–– Aufgrund der typenspezifischen Abmessungen
einer Autobetonpumpe muss der Anfahrtsweg
zur Baustelle überprüft werden. Hierbei ist insbesondere auf die Durchfahrtshöhe (ca. 4,00 m)
und -breite sowie die Tragfähigkeit von Brücken
und Zufahrtsstraßen zu achten.
–– Für die Aufstellung im öffentlichen Verkehrsraum
werden im Rahmen der Baustellensicherung
Maßnahmen erforderlich, siehe dazu Abschnitt 8
„Baustellensicherung“
–– Für ein kontinuierliches Pumpen von Beton ist
eine Stellfläche für zwei Fahrmischerfahrzeuge
vorzusehen, die gleichzeitig am Heck der Autobetonpumpe stehen.
–– Die Größe der geplanten Autobetonpumpe
entscheidet über den wirtschaftlichen Einsatz. So haben größere Betonpumpen höhere
Grundkosten und höhere Kosten pro gepumptem Kubikmeter Beton zur Folge. Hierbei ist zu
34
untersuchen, inwieweit die Randbedingungen
für ein kontinuierliches Pumpen und Einbauen
des Betons mit bestimmten Betoniergeschwindigkeiten vereinbar sind.
–– Autobetonpumpen werden mit 3- bis 5-gliedrigen
Verteilermasten hergestellt. Ein stärker unterteilter Verteilermast ermöglicht eine deutlich höhere
Flexibilität z. B. beim Bauen im Bestand.
–– Richtwerte für die durchschnittliche Fördermengen bei Autobetonpumpen betragen ca. 30 bis
40 m3/h bei der Andienung mit einem Fahrmischer und ca. 60 m3/h bis 70 m3/h bei zwei Fahrmischern am Aufgabetrichter. In besonderen
Fällen kann auch eine Pumpleistung von mehr
als 100 m3/h erreicht werden.
–– Die maximale Reichweite der Verteilermasten
beträgt ca. 60 m.
Grossgeräte
Abb. 11 Autobetonpumpe,
notwendige Abpratzungen bei
Ausfahren des
Verteilermastes
Wichtige Vorschriften und Regeln
–– DIN 4124 (Baugruben und Gräben)
–– BGV C 22 (Bauarbeiten)
–– BGR 182 (Betonpumpen und Verteilermasten)
–– BG BAU Bausteine B 63
(Betonpumpen und Verteilermasten)
35
4
Gebäude, Bauwagen und Container
Gebäude, Bauwagen und Container werden
benötigt für Sanitärräume (Umkleide-, Waschund Toilettenräume), Pausenräume, Unterkünfte,
Baustellenbüros, Werkzeugmagazine, Magazine
für Bauhilfsstoffe und Betriebsstoffe, mobile
Tankanlagen, Erste-Hilfe-Räume und als Beton
und Erdbaulabors. Baracken kommen nur noch
selten zum Einsatz. Auf Bauwagen und Container
kann verzichtet werden, wenn ortsfeste Gebäude
benutzt werden können. Dies trifft insbesondere
beim Bauen im Bestand oder bei innerstädtischen
Baumaßnahmen zu.
Beschreibung
Bauwagen werden von verschiedenen Herstellern
sowohl als Langsamläufer (25 km/h) mit einer
oder zwei Achsen oder als Schnellläufer (80 km/h)
hergestellt. Container werden in verschiedenen
Ausführungen und Abmessungen hergestellt,
meist entsprechend den Normmaßen der DIN
ISO 668. Es gibt Container als Materialcontainer
in leichterer Bauart sowie als Seecontainer in
ca. doppelt so schwerer Ausführung. Bei einer
zusätzlichen Ausstattung z. B. als Sanitärcontainer
erhöhen sich die Massen. Die Größen der üblichen
Standardcontainer sind in Tabelle 4 dargestellt.
Abb. 12 Container als Magazin und als Baustellenbüro mit
Pausenraum, Heizung durch Flüssiggas (Gasflaschenschrank)
37
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Tab. 4 Standardabmessung der Container
Bezeichnung
Länge
Breite
Höhe
Eigengewicht (ca.)
10 ft
2.991 mm
2.43 mm
2.591 mm
1,0 t (Lagercontainer)
20 ft
6.05 mm
2.43 mm
2.591 mm
1,6 t (Lagercontainer)
40 ft
12.192 mm
2.43 mm
2.591 mm
3,7 t (Seecontainer)
Wichtige Vorschriften und Regeln
–– ArbstättV – Arbeitsstättenverordnung
–– ASR A4.1 Sanitärräume
–– ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
–– ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen
zur Ersten Hilfe
–– ASR A4.4 Unterkünfte
Gebäude und Container der Baustelleneinrichtung unterliegen
nicht der Baugenehmigungspflicht. Sie müssen aber stand­
sicher und sicher zu benutzen sein.
Praxishinweise
Für die Anordnung von Bauwagen und Containern
sind folgende Informationen wichtig:
–– Lageplan mit Ist-Höhenangaben, um festzustellen, ob genügend ebene Flächen für die Aufstellung der Container vorhanden sind
–– Übersicht über anmietbare Flächen in der Nachbarschaft bei knappen Platzverhältnissen
–– Nutzungen auf dem Baugrundstück, die zu berücksichtigen sind, und weitere frei zu haltende
Flächen
Die Aufstellflächen sind entweder den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen oder müssen
durch eine Begehung des Bauplatzes ermittelt
werden­. Bauwagen kommen häufig bei linienför­
migen Baustellen und Kleinbaustellen zum
Einsatz, da sie einfach verfahren werden können.
Container haben den Vorteil, dass bis zu drei
Platz sparend übereinander gestapelt werden
können.
38
Gebäude, Bauwagen und Container
Abb. 10 Zweiachsiger Bauwagen als Pausenraum und Umkleideraum
Abb. 11 Einachsiger Bauwagen als Pausenraum und Container als
Magazin
4.1Pausenräume, Umkleideräume
Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten auf
der Baustelle erfordern Sicherheits- oder Gesundheitsgründe das zur Verfügungstellen von Pausenräumen. Bei Ausnahmen für kleine Bauvorhaben
muss an gleichwertiger Stelle die Möglichkeit bestehen, sich gegen Witterungseinflüsse geschützt
zu waschen, zu wärmen, umzukleiden und eine
Mahlzeit einzunehmen und ggf. zuzubereiten. In
der Regel sind also Pausenräume vorzusehen.
Beschreibung
In der Praxis werden die üblichen Bauwagen und
Container sowohl als Pausenräume als auch als
Umkleideräume genutzt. Streng genommen gelten
Umkleideräume nach Nr. 4.1 des Anhangs zur
ArbStättV als Sanitärräume; sie werden hier aber
aus Praktikabilitätsgründen zusammen mit den
Pausenräumen behandelt. Pausenräume und
Umkleideräume in Form von Containern und
Bauwagen sind Bestandteil jeder größeren Baustelleneinrichtung. Beim Bauen im Bestand können
Pausenräume und Umkleideräume auch im
Bauobjekt oder in der unmittelbaren Umgebung
untergebracht sein.
Unabhängig von der Größe der Baustelle und der
Zahl der Beschäftigten müssen nach ArbStättV
Anhang 5.2 Abs. 1 auf Baustellen Mindestanforderungen umgesetzt werden. Die Beschäf­tigten
müssen:
–– sich gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können.
–– über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten einnehmen und gegebenenfalls auch
zubereiten zu können.
–– in der Nähe der Arbeitsplätze über Trinkwasser
oder ein anderes alkoholfreies Getränk verfügen
können.
39
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Abb. 15 Pausenraum aus zwei zusammengesetzten Containern
Abb. 16 Kombination von Pausenraum und Umkleideraum in einem
Container
–– Arbeitskleidung und Schutzkleidung außerhalb
der Arbeitszeit lüften und trocknen können.
–– als Mindestausstattung für jeden Beschäftigten
über eine Kleiderablage und ein abschließbares
Fach für persönliche Gegenstände verfügen
können.
Weitere Anforderungen an Pausenräume werden in
der ASR A4.2 unter Nr. 4 und Nr. 6 beschrieben:
–– leichte und sichere Erreichbarkeit,
Wegstrecke max. 100 m,
–– nicht in Bereichen mit Gefährdungen durch
herabfallende Gegenstände,
–– Sichtverbindung nach außen,
–– Ausstattung.
40
Tagesunterkünfte müssen beheizbar sein, um eine
gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur zu
sichern. Als Orientierungswert kann eine Raumtemperatur von 21° C herangezogen werden. Bei
der bauüblichen Kombination von Pausen- und
Umkleideraum werden pro Beschäftigten ca.
1,5 m2 benötigt. Ein üblicher 20-Fuß-Container als
Tagesunterkunft reicht dann für acht Personen
einschließlich Windfang, Schrank- und Umkleideflächen.
Bauwagen für Pausenräume gibt es bei einer
Breite von üblicherweise 2,20 m in den Längen von
3,50 m bis 5,00 m als Einachser, darüber hinaus als
Gebäude, Bauwagen und Container
Zweiachser. Die maximale Länge beträgt 8,00 m.
Die Tagesunterkünfte sollten im ungefährdeten
Bereich außerhalb des Schwenkbereichs der Krane
aber möglichst nahe zu dem zu errichtenden Bauwerk angeordnet werden, um Wegezeiten niedrig
zu halten.
Praxishinweise
Bei gestapelten Containern müssen Treppenaufgänge und möglichst überdachte Laubengänge als
Zugang berücksichtigt werden.
Trockene Kleidung und Schuhe sind für die Erhaltung der Gesundheit in der kalten und nassen
Jahreszeit besonders wichtig. Daher sollten die
Umkleideräume/Tagesunterkünfte zum Trocknen
der Arbeitskleidung und Schuhe über Nacht ge­
nügend gelüftet und beheizt sein. Das Trocknen
von nasser Kleidung in Spinden mit Lüftungsöffnungen ist zu vermeiden.
Es ist sinnvoll, mehr als einen Kleiderhaken je
Beschäftigten vorzusehen, denn die Beschäftigten
greifen schnell zur Selbsthilfe mit Hammer und
Nagel, was zu Beschädigungen an Containern
führen kann.
Die Beheizung der Container mit Baustrom ist
teuer. Wenn möglich sollte Flüssiggas verwendet
werden. Bei ortsfesten Flüssiggastanks ist ein
kegelförmiger Schutzbereich (Radius der Grundfläche = Höhe + 1 m) einzuhalten. Bei kleinen Baustellen sind Gasflaschen ausreichend.
Es hat sich bewährt, für die regelmäßige Reinigung
von Containern und Unterkünften Reinigungsunternehmen zu beauftragen.
Wichtige Vorschriften und Regeln
–– ArbstättV – Arbeitsstättenverordnung
–– ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
–– ASR A4.1 Sanitärräume
–– ASR A4.4 Unterkünfte
41
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Abb. 17 Großzügige Unterkünfte für Montagemitarbeiter auf einer
Abb. 18 Baustellenbüro mit zwei Arbeitsplätzen in einem Doppelcontainer
Winterbau-Großbaustelle in Stockholm (Schweden).
4.2Unterkünfte
Beschreibung
Unterkünfte zu Wohnzwecken werden in der Regel
nur eingerichtet, wenn die Baustellen abgelegen
liegen oder eine große Anzahl von Beschäftigten
aus entfernten Wohnorten eingesetzt wird, für die
vor Ort keine (günstigen) Unterkunftsmöglichkeiten in Hotels­, Pensionen oder Privatunterkünften
gefunden werden können.
Dimensionierung
Nach § 6 Abs. 5 ArbStättV hat der Arbeitgeber für
Beschäftigte auf Baustellen Unterkünfte bereitzustellen, wenn Sicherheits- und Gesundheitsgründe,
insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten
Personen, und die Abgelegenheit der Baustelle
dies erfordern und ein anderweitiger ausgleich
vom Arbeitgeber nicht geschaffen ist.
Unterkünfte müssen entsprechend ihrer Belegung
ausgestatten sein mit:
a) Wohn- und Schlafbereich
(Betten, Schränke, Tische, Stühle),
b) Essbereich,
c) Sanitäreinrichtungen.
42
Wichtige Vorschriften und Regeln
Praxishinweise
–– ArbstättV – Arbeitsstättenverordnung,
insbesondere § 6 Abs. 5
–– ASR A4.4 Unterkünfte
Wohnunterkünfte sollten nicht an Hauptverkehrsstraßen oder anderen Lärmquellen angeordnet
werden.
Gebäude, Bauwagen und Container
Abb. 19 Bauleiter- und Polierbüro über den Tagesunterkünften
4.3Bürocontainer
Abb. 20 Bauleitungsbüro in vorhandenem Gebäude
container und des zu errichtenden Bauwerks durch
Blick aus dem Fenster möglich ist.
Beschreibung
Auf den meisten Baustellen sind für die Bauleitung
Bürocontainer erforderlich. In diesen Containern befinden sich die Arbeitsplätze für Poliere,
Schachtmeister und Bauleiter. Auf größeren Baustellen ist die „Baustellenleitung“ umfangreicher.
Es gibt dann Bürocontainer für die verschiedenen
Funktionen und Organisationseinheiten (Bauherr,
Objektüberwacher, Firmenbauleitungen).
Praxishinweise
Auch auf kleinen Baustellen finden Besprechungen
statt. Es ist daher sinnvoll, im Polier- oder Bau­
leiter­­container einen Besprechungstisch vorzusehen. In der Leistungsbeschreibung ist zu prüfen,
ob ein Bürocontainer für den Bauherrn zu stellen
ist.
Dimensionierung
Bürocontainer haben die gleichen Abmessungen
wie die Container für Pausenräume und Umkleideräume. Es muss anhand der Ausstattung und
Einrichtung geprüft werden, ob ein 20-Fuß-Bürocontainer mit ca. 15 m2 Nutzfläche auch für zwei
Arbeitsplätze entsprechend ASR A1.2 ausreichend
ist. Der Standort der Bauleitungscontainer ist möglichst so zu wählen, dass eine Überwachung der
Baustellenzufahrten, der Material- und Werkstatt-
Wichtige Vorschriften und Regeln
Bei Bürocontainern handelt es sich um Aufenthaltsräume und
Arbeitsstätten, die die Anforderungen der Arbeitsstättenver­
ordnung und Landesbauordnung erfüllen müssen. Bei
ge­stapelten oder aufgeständerten Containern müssen Stand­
sicherheit und notwendige Rettungswege berücksichtigt werden.
– ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen
43
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
4.4Sanitäreinrichtungen
(Toiletten und Waschräume)
Beschreibung
Zu den Sanitäreinrichtungen gehören anschlussfreie Toilettenkabinen, Toilettenräume, Waschgelegenheiten und Waschräume. Die Mindestausstattung für Sanitäreinrichtungen auf Baustellen mit
wenigen Beschäftigten besteht aus Waschgelegenheit und abschließbarer Toilette.
Dimensionierung
Abb. 21 Mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen
Tab. 7 Mindestanzahl von Toiletten, Urinalen, Wasch- und Duschplätzen
Höchste Anzahl Beschäftigter, die in der
Regel die Sanitäreinrichtungen nutzen
Waschplätze
Duschplätze
Toiletten/
Urinale
bis 5
1
0
1*)
6 bis 10
2
0
1*)
11 bis 20
3
1
2
21 bis 30
5
1
3
31 bis 40
7
2
4
41 bis 50
9
2
5
51 bis 75
12
3
6
76 bis 100
14
4
7
je weitere 30
+3
+1
+1
Mindestanzahl
*) für männliche Beschäftigte wird zuzüglich 1 Urinal empfohlen
44
Die ArbStättV schreibt vor, dass der Arbeitgeber
Toilettenräume bereitzustellen hat. Wenn es die
Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe
erfordern, sind Waschräume vorzusehen. Bei
Arbeiten an Kanalisationsanlagen und bei sehr
schmutzbelasteten Arbeiten ist ein gründliches
Waschen z. B. vor der Einnahme von Speisen auf
jeden Fall erforderlich. Auf Baustellen mit bis zu
zehn Beschäftigten können mobile anschlussfreie
Toilettenkabinen, vorzugsweise mit integrierter
Handwaschgelegenheit, bereitgestellt werden. Hat
die mobile, anschlussfreie Toilettenkabine keine
Handwaschgelegenheit, ist sicherzustellen, dass
sich diese in unmittelbarer Nähe des Aufstellortes
der Toilettenkabine befindet.
Die Mindestanzahl von Toiletten, Urinalen, Waschund Duschplätzen richtet sich nach ASR A4.1
(siehe Tabelle 7).
Mobile anschlussfreie Toilettenkabinen sollen in
der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April beheizbar
sein.
Gebäude, Bauwagen und Container
Waschräume, Waschgelegenheiten
Wichtige Vorschriften und Regeln
Werden von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als zehn Beschäftigte länger als zwei
zusammenhängende Wochen gleichzeitig beschäftigt, sind Waschräume bereitzustellen. Dies ist
nicht erforderlich, wenn die Beschäftigten von der
Baustelle täglich in Betriebsgebäude mit Sanitärräumen oder in Verbindung mit der Baustelle
stehende Unterkünfte zurückkehren.
Praxishinweise
Werden keine Waschräume benötigt, müssen in
der Nähe der Arbeitsplätze und der Umkleideräume Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser
und geschlossenem Wasserabflusssystem zur
Verfügung gestellt werden
Toilettenzellen sollten in der Nähe der Arbeits­
plätze angeordnet und entsprechend dem Arbeitsfortschritt umgesetzt werden, z. B. bei Schal- und
Bewehrungsarbeiten auf die jeweilige Geschossdecke oder im Straßenbau. Sanitäranlagen sind
regelmäßig zu reinigen.
Außerhalb der Waschräume sind an geeigneter
Stelle Möglichkeiten zur Ablage von persönlicher
Schutzausrüstung (z. B. Wetterschutzkleidung
oder Auffanggurt) vorzusehen. Waschräume auf
Baustellen sollen sich in unmittelbarer Nähe der
Pausen- und Bereitschaftsräume befinden. Auf
Baustellen kann der Weg vom Waschraum zum
Umkleide- und Pausenraum durch das Freie führen, sofern er gegen Sicht und Witterungseinflüsse
geschützt ausgebildet wird.
–– ArbstättV – Arbeitsstättenverordnung, insb. § 6, Nr. 4.1 und
Anhang Nr. 5.2 Abs. 1 a)
–– ASR A4.1 Sanitärräume
–– ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
4.5Erste-Hilfe-Räume, Mittel und
Einrichtungen zur Ersten Hilfe
Beschreibung
Erste-Hilfe-Räume bzw. Erste-Hilfe-Container
dienen bei einem Unfall oder bei einer Erkrankung
im Betrieb der Ersten Hilfe oder der ärztlichen
Erstversorgung.
Dimensionierung
Bei Waschräumen auf Baustellen ist eine Bewegungsfläche von 0,50 m² vor der Dusche oder dem
Waschplatz ausreichend. Für Duschplätze ist eine
Mindestgrundfläche von 800 x 800 mm ausreichend.
Auf Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten ist
ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Ein­
richtung, z. B. ein Erste-Hilfe-Container erforderlich. Erste-Hilfe-Container müssen ebenerdig aufgestellt werden. Die Ausstattung richtet sich nach
ASR A 4.3. Eine Kennzeichnung durch das weiße
Kreuz auf grünem Grund mit weißer Um­randung
ist vorgeschrieben.
45
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Abb. 23 Beispiel Grundriss
Sanitätscontainer
① drei Kleiderhaken
⑥ Krankentrage auf Fahrgestell
② Schleifkorb und Vakuummatratze
⑦ Untersuchungsstuhl
⑫ Abwurfbehälter
③ Krankentrage
⑧ Schreibgelegenheit
⑬ zwei Klappsitze
④ Bereitschaftstasche
⑤ Infusionsständer
⑨ Stuhl
⑩ Anbau-System ERSTE HILFE
⑭ Waschbecken
⑮ Arzthocker
Praxishinweise
Die üblichen Erste-Hilfe-Räume können in 20-FußContainern untergebracht werden. Der Erste-HilfeContainer sollte in der Nähe der Baustellenzufahrt
angeordnet werden. Waschräume auf Baustellen
sollen sich in unmittelbarer Nähe der Pausenund Bereitschaftsräume befinden. Anschrift und
Wichtige Vorschriften und Regeln
–– ArbstättV – Arbeitsstättenverordnung, insb. § 6 Abs. 4
und Nr. 4.3 des Anhangs
–– ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen
zur Ersten Hilfe
–– BGV A1 Grundsätze der Prävention, insb. § 25
–– BGI 509 Erste Hilfe im Betrieb
46
⑪ Verbandstisch (fahrbar)
Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste
müssen an einer deutlich gekennzeichneten Stelle
angegeben sein.
Entscheidend für die Erste Hilfe und Rettung
sind auch die Zugänglichkeit der Arbeitsplätze für
Ersthelfer und Rettungsdienste (siehe Verkehrswege) und das Finden der Baustelle durch die
Rettungsdienste. Weil in Neubaugebieten Straßen- und Hausnummernschilder sowie Wegweiser
oft fehlen, sollte bei den Rettungsdiensten für
Baustellen im Außenbereich und Neubaugebieten
ein Anfahrtsplan hinterlegt werden.
Im Einzelfall kann in Abstimmung mit den Behörden auf das Vorhalten von Erste-Hilfe-Räumen verzichtet werden, wenn beispielsweise das Rettungs­
Gebäude, Bauwagen und Container
system in Stadtnähe kürzeste Anfahrtszeiten
ermöglicht. Erforderliche Rettungstransportmittel
sind bereitzuhalten, z. B. Krankentragen. Ggf.
sind Hilfsmittel für die Rettung aus großer Höhe
oder Tiefe vorzuhalten. Unfallmelder sollten der
deutschen Sprache mächtig sein. Bei besonderen
Baustellen, z. B. im Turmbau oder Tunnelbau, sind
Rettungskonzepte zu erstellen.
4.6Magazine für Kleingeräte,
Werkzeuge, Betriebsstoffe
Beschreibung
Gerätemagazine dienen der gesicherten Unterbringung von Kleingeräten und Werkzeugen, Ersatzteilen, Beleuchtungs-, Installations- und Absperrmaterial. Es gibt in vielen Unternehmen bewährte
Standardausrüstungen für die Werkzeugcontainer,
wodurch das aufwändige Beschaffen von Geräten
und Kleinmaterial vom zentralen Bauhof reduziert
wird.
Materialmagazine dienen der sicheren und witterungsgeschützten Lagerung von Baumaterial und
Bauhilfsstoffen wie z. B. Klebern, Bitumenemul­
sionen, Folien, Schalöl aber auch Betriebsstoffen,
wie z. B. Benzin und Diesel, sofern Diesel nicht in
mobilen Tankanlagen bereit gestellt wird.
Dimensionierung
Als klassischer Werkzeugcontainer auf kleinen und
mittleren Baustellen dient meist ein 10-Fuß-Container in der wasserdichten und Aufbruch erschwerenden Ausführung eines Seecontainers. Dieser
Abb. 24 Lagercontainer für Kleingeräte und Kleinmaterial
Werkzeugcontainer ist in der Regel einem Polier
zugeordnet und wechselt mit diesem die Baustellen. Falls in nennenswertem Umfang Baustoffe
und Bauhilfsstoffe geschützt unterzubringen sind,
ist ein Baustoffmagazin notwendig, meist auch in
Form eines Containers. Falls auch Gasflaschen in
Containern gelagert werden sollen, sind Lüftungsöffnungen erforderlich (2 Öffnungen à 100 cm²).
Gasflaschen sind gegen Umfallen zu sichern.
Wenn Gefahrstoffe gelagert werden müssen, sind
die Vorschriften über das Lagern und Handhaben
von Gefahrstoffen zu beachten. Leider gibt es eine
Fülle von einschlägigen Vorschriften, die untereinander nicht koordiniert sind und unterschiedliche
Begrifflichkeiten (z. B. Ottokraftstoff/Benzin) verwenden. Relevante Vorschriften finden sich unter
anderem in folgenden Quellen:
47
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
–– Betriebssicherheitsverordnung
–– Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
–– Gefahrstoffverordnung
–– Technische Regeln für Gefahrstoffe
–– Wasserhaushaltsgesetz und Landeswasser­
gesetze
–– Gefahrgutverordnung
Abb. 25 Lager- oder Magazincontainer in schwererer Bauart
(Seecontainer)
Wichtige Vorschriften und Regeln
–– Betriebssicherheitsverordnung – BetrsichV
–– Technische Regeln für Betriebssicherheit – TRBS
–– Gefahrstoffverordnung – GefStoffV
–– Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS
–– Wasserhaushaltsgesetz – WHG
–– Landeswassergesetze
–– Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe – VwVws
–– Landesspezifische Verordnungen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen
–– Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – GGVSEB
48
er Standort der Materialcontainer sollte im
D
Schwenkbereich der Krane und an einem Fahrweg
im eingezäunten Baustellenbereich liegen.
Praxishinweise
Es wird empfohlen, Seecontainer für Material- und
Gerätelager zu verwenden, da diese Aufbruchversuchen länger widerstehen. Für die Container der
Ausbau- und Installationsfirmen muss der notwendige Platz rechtzeitig bereitgestellt werden. Für
Bau- und Betriebsstoffe erlangen viele Vorschriften
in der Regel erst Bedeutung, wenn Kleinmengen
überschritten werden. Dennoch sind die Lager
auch für Kleinmengen so einzurichten, dass ein
Zugriff durch Betriebsfremde (Diebstahl, Brandstiftung, Vandalismus) nicht möglich ist. Für gefähr­
liche Flüssigkeiten sind Auffangwannen vorzu­
sehen. Gefahrstofflager sind zu kennzeichnen.
Alle relevanten Informationen für eine stoffbezogene Gefährdungsbeurteilung findet man in
der Regel in den Sicherheitsdatenblättern der
Stoffhersteller. Die Betriebsanweisungen für die
Lagerung und Handhabung der Stoffe sollten auf
der Baustelle vorhanden sein. Nützliche Hinweise
enthält GIS-BAU (www.gisbau.de), das GefahrstoffInformationssystem der Berufsgenossenschaft der
Bauwirtschaft. Informationen über Gefahrstoffe
kann man auch aus der GDL Gefahrstoffdatenbank
der Länder erhalten (www.gefahrstoff-info.de). Für
die Lagerung einiger Stoffe gelten Temperaturvorschriften, so dass ein Frostwächter oder eine
mechanische Belüftung vorzusehen ist.
Gebäude, Bauwagen und Container
4.7 Mobile Tankanlagen
Beschreibung
Für die Versorgung von Maschinen und Geräten
mit Verbrennungsmotoren wird Kraftstoff benötigt.
Wenn eine Versorgung mit Kanistern nicht mehr
ausreicht, werden mobile Tankanlagen oder Tankfahrzeuge eingesetzt. Da mobile Tankanlagen für
Ottokraftstoff sehr aufwändig sind, gibt es praktisch nur mobile Tankanlagen für Dieselkraftstoff.
Da es sich bei Dieselkraftstoff um einen wassergefährdenden Stoff handelt, sind die Anforderungen
an die Lagerung wassergefährdender Stoffe zu
beachten.
Dimensionierung
Mobile Tankanlagen benötigen eine Bauartzu­
lassung. Sie müssen mit einem Sicherheitsabstand
von 10 m zu Gebäuden aufgestellt werden. Die
Größe mobiler Tankanlagen richtet sich nach den
Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn, da die Behälter häufig gefüllt auf die
Baustelle transportiert werden.
Damit die Transporte als Kleinmengentransport
gelten, dürfen Tankanlagen nicht mehr als 1.000 l
Dieselkraftstoff enthalten. Wenn diese Menge
überschritten wird, liegt ein kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport vor und der Fahrer
benötigt den ADR-Gefahrgutführerschein. Auch
wasserrechtliche Anforderungen sind bei einem
Lagervolumen von über 1.000 l höher.
Abb. 26 Mobile Tankanlage
Wichtige Vorschriften und Regeln
–– Betriebssicherheitsverordnung – BetrsichV
–– Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten – TRBF
–– Gefahrstoffverordnung – GefStoffV
–– Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS
–– Wasserhaushaltsgesetz – WHG
–– Landeswassergesetze
–– Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe – VwVws
–– Landesspezifische Verordnungen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen
–– Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn – GGVSEB
–– Europäisches Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
–– BG BAU Bausteine B 171 Diesel-Tankanlagen auf Baustellen
49
5
Verkehrsflächen und Transportwege
Die Verkehrsflächen und Transportwege zu, von
und auf Baustellen sind unter Berücksichtigung
der örtlichen Gegebenheiten sowie der durch
das Bauvorhaben gestellten Anforderungen so
anzulegen und an das öffentliche Verkehrsnetz anzubinden, dass ein geordneter und übersichtlicher
Verkehrs- und Transportfluss möglich ist.
Querungen öffentlicher Wege sollten vermieden
oder mit Lichtsignalanlagen ausgestattet werden.
Beschädigungen und Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrsflächen sind durch die Anordnung
von Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Zu den Verkehrs- und Transportwegen gehören Baustellenzufahrten, Baustraßen, Bauwege und Stellflächen.
Abb. 27 Oberflächen­
schutz einer
Bau­stellenzufahrt
bestehend aus
Vlies,Bitumenauflage und
Stahlplatten
5.1Baustellenzufahrt
Beschreibung
Die Zu- und Ausfahrten einer Baustelle sowie
die Einmündung einer Baustraße in die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass
der öffentliche­Straßenverkehr möglichst wenig
gestört wird und sich die Baustellenfahrzeuge ungehindert in den Verkehrsfluss einordnen können.
Eine Baustellenzufahrt in einer Nebenstraße kann
Behinderungen von vornherein reduzieren. Von
Vorteil ist, wenn die Zu- und Ausfahrt der Baustelle ausschließlich durch Rechtsabbiegen befahren
werden kann.
51
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Bei Baustellen, die eine große Menge an Material
erfordern und damit ein hohes Aufkommen an
Transportfahrzeugen aufweisen, sollten getrennte
Zu- und Ausfahrten angeordnet werden. Weiterhin
ist es von Vorteil, wenn im öffentlichen Verkehrsraum Halteflächen für Lieferfahrzeuge vorhanden
sind. Diese sollten in der Nähe der Baustellenzufahrt liegen, dürfen jedoch den öffentlichen
Verkehrsfluss nicht beeinträchtigen.
Sofern es sich bei Baustellenzufahrten nicht um
bereits vorhandene Grundstückszufahrten handelt,
bedarf jede neu anzulegende Baustellenzufahrt
der Abstimmung oder Genehmigung der örtlichen
Verkehrsbehörden. Das gilt auch für provisorische
Gehwegüberfahrten, bei denen die Kreuzung des
öffentlichen Fußgängerverkehrs besonders beachtet werden muss.
Die Abstimmung mit den örtlichen Verkehrsbehörden und die Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung sind grundsätzlich immer dann
notwendig, wenn öffentlicher Verkehrsraum mit
genutzt werden soll. Diese verkehrsrechtliche
Anordnung ist vor Baubeginn einzuholen. Damit
verbundene Auflagen und Maßnahmen (z. B.
Verkehrsschilder und Markierungen) sind umzusetzen.
Dimensionierung
Die Breite der Baustellenzufahrt muss in Abhängigkeit von Anzahl und Breite der zu erwartenden
Fahrzeuge geplant werden. Eine Mindestbreite
ist nicht vorgeschrieben, sollte sich jedoch an der
Breite der Baustraße sowie den Kurvenverlaufs52
eigenschaften der Fahrzeuge (Schleppkurven)
orientieren. In der Regel ergibt sich für den Kurvenradius der Baustraßen/Einfahrten ein Mindest­
innenradius von 5,50 m. Um die zu überfahrenden
Gehwege vor Beschädigung zu schützen, können
folgende Schutzmaßnahmen ausgeführt werden
(siehe Abbildung 27):
–– Verlegung von ausreichend dicken Stahlplatten
oder Gummimatten,
–– Aufbringen einer ausreichend dicken bituminösen Tragschicht oder Betonschicht auf einer
Trennlage (Vlies oder Folie) oder einer Erdstoffüberschüttung.
Die Dimensionierung der Schutzmaßnahmen
erfolgt für die maximal zu erwartenden Radlasten
der Fahrzeuge.
Verkehrs- und Hinweisschilder werden vor der Baustelle entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung aufgestellt, um den öffentlichen Verkehr auf
besondere Gefahren hinzuweisen.
Praxishinweise
–– Eine getrennte Ein- und Ausfahrt aus dem
Baustellenbereich stellt die Vorzugsvariante dar,
da dann der Transportfluss auf der Baustelle
ungehindert erfolgen kann.
–– Vor der ersten Benutzung sollte der Zustand der
zu überfahrenden Gehwege und Verkehrsflächen
gründlich geprüft und dokumentiert werden
(Beweissicherung).
Verkehrsflächen und Transportwege
5.2Baustraßen, Bauwege und
Stellflächen
Beschreibung
Baustraßen und Bauwege sind Verkehrswege
im Baugelände und werden in der Regel an eine
öffentliche Straße über die Baustellenzu- bzw.
-ausfahrt angebunden. Die Trennung von Gehund Fahrzeugverkehr muss bei beengten Platzverhältnissen besonders beachtet werden. Fluchtund Rettungswege sind besonders auszuweisen.
Die Baustraßen dienen vorrangig dem Verkehr
von Fahrzeugen auf der Baustelle zum Transport
der Bau- und Bauhilfsstoffe sowie der Entsorgung
von Bauabfällen. Sie sind zu unterscheiden in
reine Baustraßen, die ausschließlich von Baufahrzeugen befahren werden, und Straßenprovisorien,
die durch den privaten und öffentlichen Verkehr
genutzt bzw. mitgenutzt werden (Vorstufenausbau
von Erschließungsstraßen). Bauwege dienen der
sicheren Fortbewegung von Personen.
Die Erschließung von Baustellen kann über Stich­straßen, Um- und Durchfahrten erfolgen. Durchfahrten mit einem gerichteten Verkehrsfluss (Einbahnstraße) sind einem ungerichteten Verkehrsfluss mit Wendestelle vorzuziehen.
Dimensionierung
Die Bemessung und Trassierung der Baustraßen
erfolgt unter Beachtung der Fahrzeugabmessungen, des zu erwartenden Verkehrsaufkommens und
Radlasten sowie der Nutzungsdauer. Weiterhin ist
die Fußgängerführung auf der Baustelle zu planen.
Die Baustraßen sollten so angelegt werden, dass
die Baustofftransporte nahe an ihren Bestimmungsort gelangen und im Schwenkbereich der
Hebezeuge liegen. Dabei sind jedoch die Sicherheitsabstände zu geböschten oder verbauten
Baugruben (siehe Tabelle 2), sich bewegenden
Maschinen (Untendreher, Bagger) und Bäumen
einzuhalten.
Bei Bäumen muss am Stamm bis zu einer Höhe
von 2,0 m ein Stammschutz vorgesehen werden.
Wird der Wurzelbereich von Bäumen befahren,
so sind nach RAS – LP 4 eine 20 cm starke Kiesschicht, bei entsprechendem Schwerlastverkehr
zusätzlich Stahlplatten erforderlich.
Vor der Herstellung von Baustraßen ist der Mutterboden abzuschieben und anstehendes Erdmaterial
auszuheben.
Der Aufbau der Baustraße sollte möglichst so gewählt werden, dass die Befahrbarkeit ohne weitere
Reparatur über die gesamte Bauzeit gewährleistet
ist. Eine Baustraße entsteht im Allgemeinen durch
Einbringen von gestuftem Frostschutzmaterial
oder Mineralbeton auf Geotextilbahnen. Weiterhin kann gerade bei Streckenbaustellen durch
Bodenstabilisierung (Kalk/Zement) eine Baustraße
hergestellt werden. Steigungsstrecken sind dabei
jedoch gesondert zu betrachten. Der Einbau einer
bituminösen Tragschicht oder von Betonplatten
kann an diesen Stellen hilfreich sein.
Die Baustraße ist nach Beendigung der Bauarbeiten wieder rückzubauen. Bei Aufschüttungen kann
53
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Tab. 5 Mindestbreite von Bauwegen bei gleichzeitiger Nutzung als
Fluchtweg
Nutzeranzahl
Mindestbreite
Mindesthöhe
≤5
0,875 m
2,00 m
≤ 20
1,00 m
2,00 m
≤ 200
1,20 m
2,00 m
≤ 300
1,80 m
2,00 m
≤ 400
2,40 m
2,00 m
Wichtige Vorschriften und Regeln
–– DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen)
–– DIN 4124 Baugruben und Gräben
–– RAS-LP 4 Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und
Tieren bei Baumaßnahmen
–– ASR A1.8 Verkehrswege
–– ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegen­
ständen, Betreten von Gefahrenbereichen
–– ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und
Rettungsplan
–– ASR A3.4 Beleuchtung
–– ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung,
optische Sicherheitsleitsysteme
–– BGV A1
–– BGV C22 insb. § 15a Baustellenverkehr
–– BGV D36
–– BGR 113
–– BG BAU Bausteine A4 (Verkehrswege auf Baustellen)
54
das Material beispielsweise als Unterbau für Fußwege oder Parkplatzflächen weitergenutzt werden.
Baustraßen sollten bei einspurigem Richtungsverkehr zwischen 3,0 m und 3,5 m bei zweispurigem
Richtungsverkehr 6,0 m bis 6,5 m breit sein.
Verschmutzte Baustellenfahrzeuge können den
öffentlichen Verkehr gefährden. Insofern ist die
Verschmutzung des öffentlichen Verkehrsraumes
zu verhindern. Dies kann durch Reifenwaschanlagen nahe der Baustellenausfahrt oder durch die
Reinigung verschmutzter Flächen mit Hilfe von
Kehrmaschinen erfolgen. Kehrmaschinen sind
meist wirtschaftlicher im Einsatz, bergen jedoch
die Gefahr, dass durch zeitversetztes Reinigen der
öffentliche Verkehr gefährdet wird. Reifenwaschanlagen sind in der Regel oft kostenintensiv, verhindern aber weitgehend den Austrag von Verschmutzungen aus dem Baufeld.
Bauwege sind gegenüber dem öffentlichen Verkehr
und dem Baustellenverkehr abzusichern sowie
als notwendige Flucht- und Rettungswege freizuhalten. Eine Sicherung kann durch Bauzäune,
Prallwände, Beschilderung und farbliche Kennzeichen auf der Oberfläche der befestigten Flächen
erfolgen. Die Wege sind so herzurichten, dass
sich die Beschäftigten bei jeder Witterung sicher
bewegen können. Die Mindestbreite ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Nutzer zu ermitteln
(siehe Tabelle 5). Neben Fluchtwegen sind aus
Brandschutzgründen keine brennbaren Materialien
(z. B. Verpackungen) zu lagern. Die Mindesthöhe
des Lichtraumprofils beträgt 2,00 m.
Verkehrsflächen und Transportwege
Für den Zugang zu den Arbeitsplätzen sind bei
Bedarf Stege oder Treppen anzuordnen. Stege
mit einer Neigung > 11° sind mit Trittleisten gegen
Rutschen zu sichern. Gegen herabfallende Lasten
sind Überdachungen oder Tunnellösungen im
Eingangsbereich des Gebäudes vorzusehen (siehe
Abschnitt 9 „Arbeits- und Schutzgerüste“).
Abb. 28 Bautreppe
zur sicheren
Erschließung
Stellflächen sind auf der Baustelle für möglichst
alle Fahrzeuge vorzusehen, die regelmäßig auf dem
Baustellengelände geparkt werden sollen. Eine strikte Parkordnung mindert Gefahren im Baustellen­
bereich und sichert die dauerhafte Zugänglichkeit
von Baustraßen, Bauwegen sowie den ausgewiesenen Flucht- und Rettungswegen. Die Beleuchtung
der Verkehrswege im Baustellenbereich ist mit einer
Beleuchtungsstärke von mindestens 20 lx auszu­
führen und im Vorfeld separat zu planen.
Praxishinweise
– Die Ausführung und Lage von Baustraßen sollte
frühzeitig mit dem Bauherrn abgestimmt werden.
– Bei größeren Baufeldern und wachsender Anzahl
an unternehmen auf der Baustelle empfiehlt
sich die Erstellung einer allgemeinen Regelung
zum Baustellenverkehr zur Gewährleistung eines
sicheren Baustellenverkehrs.
– Flächenbeleuchtung wird vorrangig an den
Masten der Turmdrehkrane montiert. Durch
die erhöhte Anordnung werden Schattenbildungen minimiert. Ist dies, z. B. nach Abbau der
Turmdrehkrane, nicht möglich, sind separate
Beleuchtungsmaste vorzusehen und diese in den
BE-Plan einzutragen.
5.3Absturzsicherungen
An Verkehrswegen und Arbeitsplätzen ist ein
Absturz auf eine tiefer gelegene Fläche oder einen
Gegenstand zu verhindern. Diese Gefährdung
besteht z. B. bei Baugruben, freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, Decken, Dächern, Bodenöffnungen oder an Wandöffnungen von Schächten.
Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine
nicht tragfähige Fläche, z. B. nicht durchtrittsichere
Lichtkuppeln oder Faserzement-Wellplatten. Das
Hineinfallen und das Versinken in flüssigen oder
55
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
körnigen Stoffen gelten ebenfalls als Absturz. Gefährdungen und erforderliche Absturzsicherungen
können anhand der der ASR A2.1 für die verschiedenen Bauzustände ermittelt werden. Absturzsicherungen werden häufig für mehrere gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle tätige
Gewerke bzw. Unternehmen benötigt. Sie sollten
deshalb z. B. an Treppenläufen und -absätzen oder
bei Schächten so gestaltet und befestigt werden,
dass sie die Ausführung von Arbeiten, auch von
nachfolgenden Gewerken, nicht behindern.
Die wichtigsten Regeln der ASR A2.1 für
Baustellen
Absturz ist das Herabfallen auf eine tiefer gelegene
Fläche oder einen Gegenstand, das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das
Hineinfallen und das Versinken in flüssigen oder
körnigen Stoffen. Abrutschen ist ein unkontrolliertes Abgleiten auf geneigten Flächen (z. B. aufgrund
der Neigung oder der Beschaffenheit der Stand­
fläche) über eine Absturzkante.
Absturzkanten sind:
–– eine Kante zu einer mehr als 60° geneigten
Fläche (z. B. einer Dachfläche),
–– ein Übergang einer durchtrittsicheren zu einer
nicht durchtrittsicheren Fläche,
–– ein Übergang von Flächen mit unterschiedlichen
Neigungswinkeln von einer bis zu 20° geneigten
Fläche zu einer mehr als 60° geneigten Fläche
–– die gedachte Linie an gewölbten Flächen, ab der der
Neigungswinkel einer Tangente größer als 60° ist.
56
Bei der Ermittlung und Beurteilung der für die
Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen sind mindestens folgende Kriterien
zu berücksichtigen:
–– Absturzhöhe,
–– Art, Dauer der Tätigkeit, körperliche Belastung,
–– Abstand von der Absturzkante,
–– Beschaffenheit des Standplatzes
(Neigungswinkel) sowie der Standfläche
(z. B. Rutschhemmung),
–– Beschaffenheit der tiefer gelegenen Fläche,
z. B. Schüttgüter (versinken, ersticken), Wasser
(versinken, ertrinken), Beton (harter Aufschlag),
Bewehrungsanschlüsse (aufspießen), Behälter
mit Flüssigkeiten, Gegenstände oder Maschinen
einschließlich deren bewegter Teile, die sich auf
dieser Fläche befinden und
–– Beschaffenheit der Arbeitsumgebung und gefährdende äußere Einflüsse, z. B. Sichtverhältnisse, Erkennbarkeit (z. B. Beleuchtung, Tageszeit,
Blendwirkung durch helle Flächen oder Gegenlicht, Markierungen), Vibrationen, gleichgewichtsbeeinflussende Faktoren, Witterungseinflüsse (z. B. Wind, Eis und starker Schneefall).
Für Arbeitsplätze oder Verkehrswege 0,2 m bis
1,0 m oberhalb einer angrenzenden Fläche oder
bei Gefährdung des Abrutschens ist mit einer
Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob und
welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Eine Gefährdung durch Absturz liegt bei einer
Absturzhöhe von mehr als 1,0 m vor.
Verkehrsflächen und Transportwege
Absturzsicherungen müssen vorhanden sein:
1. u
nabhängig von der Absturzhöhe an
– Arbeitsplätzen an und über Wasser oder
anderen festen oder flüssigen Stoffen, in
denen man versinken kann,
– Verkehrswegen über Wasser oder anderen
festen oder flüssigen Stoffen, in denen man
versinken kann;
2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht
nach Nummer 1 zu sichern ist, an
– f reiliegenden Treppenläufen und -absätzen,
– Wandöffnungen;
3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen
übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen.
Abweichend davon ist eine Absturzsicherung
bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m entbehrlich
an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf
Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5
Grad Neigung und nicht mehr als 50,00 m²
Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür
fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten
Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss
für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.
Absturzkanten sind durch Umwehrungen zu
sichern. Bodenöffnungen können auch mit Abdeckungen gesichert werden. Abdeckungen sind
gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf-und Zu­
klappen, Verschieben) zu sichern.
Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit einem
Abstand von mehr als 2,0 m zur Absturzkante kann
der Gefahrenbereich alternativ zu einer Umwehrung oder Abdeckung durch geeignete Maßnah-
men, z. B. Ketten oder Seile, und gut sichtbare
Kennzeichnung entsprechend ASR A1.3 „Sicherheits-und Gesundheitsschutzkennzeichnung“
gegen unbefugten Zutritt gesichert werden.
In bestehenden Gebäuden ist zu prüfen, ob vorhandene Absturzsicherungen den Anforderungen
der ASR A2.1 (z. B. Brüstungshöhe, Tragfähigkeit)
entsprechen.
Bei Gefahr des Abrutschens bei geneigten Flächen sind Maßnahmen gegen das Abrutschen
erforderlich. Für Arbeiten auf einer mehr als 45°
geneigten Fläche (z. B. auf gelatteten Dachflächen
oder Böschungen) sind besondere Arbeitsplätze
mit mindestens 0,50 m breiten, waagerechten
Standplätzen zu schaffen. Bei Arbeiten an und auf
Flächen mit Neigungen von mehr als 22,5° bis 60°
darf der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen und den Einrichtungen
zum Auffangen abrutschender Beschäftigter nicht
mehr als 5,00 m betragen.
Bei nicht durchtrittsicheren Dächern und Bauteilen
ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden,
ob und ggf. welche Maßnahmen zu treffen sind,
z. B. Geländer, Abdeckung, Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüsten gegen Absturz.
Wichtige Vorschriften und Regeln
–– ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen
–– ASR A1.3 Sicherheits-und Gesundheitsschutzkennzeichnung
57
6
Lagerflächen
Beschreibung
Lagerflächen werden insbesondere für Schalung,
Bewehrung und sonstige Bau- und Bauhilfsstoffe
sowie für Aushubmaterial benötigt.
Abb. 29 Lagerflächen im
Schwenkbereich
des Krans
Dimensionierung
In der Planungsphase der Baumaßnahme muss
abgeschätzt werden, in welchem Umfang Materialien gelagert werden müssen und an welcher
Stelle diese zum Einsatz kommen werden. Wegen
der Zugänglichkeit für das An- und Abschlagen
am Kran sollten zwischen den einzelnen Stellflächen Wege von mindestens 0,50 m Breite vorgesehen werden. Stolperstellen sind zu vermeiden.
Alle Geschossdecken, die zur Zwischenlagerung
verwendet werden, sind sorgfältig auf die Trag­
fähigkeit zu prüfen. In jedem Fall sind Decken vor
Erreichen der 28-Tage-Festigkeit ausreichend zu
unterstützen. Die Stützen sind gegebenenfalls
über mehrere Stockwerke zu führen. Böschungskanten müssen einen lastfreien Streifen zur
Böschungskante von mindestens 0,60 m auf­
weisen. Erdaufschüttungen neben Böschungen
oder Gräben dürfen maximal mit einer Neigung
von 1 : 2 angelegt werden.
59
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Abb. 30 Gut organisierte Lagerhaltung
Abb. 31 Erdstoff Lagermiete
Praxishinweise
Lagerplätze können im Bauwerk, im Baufeld außerhalb des Bauwerks oder außerhalb des Baufeldes
auf angemieteten Flächen angeordnet werden. Die
Anordnung ist primär von der jeweiligen Bauphase
abhängig. Einzelne Arbeiten können die Räumung
bestimmter Flächen erfordern. Lagerflächen sollten im Schwenkbereich des Krans und im Anlieferungsbereich der Baustraße angeordnet werden
(siehe Abbildung 29 und Abbildung 30).
60
Die Einhaltung von Regeln zum Ablagern von Materialien sollte schon in den jeweiligen Verträgen
mit den Unternehmen festgeschrieben werden.
Ob Materialien gelagert oder direkt „just in time“
angeliefert werden, ist von den Gegebenheiten
der jeweiligen Baumaßnahme (z. B. vorhandene
Lagerflächen, Zeitplanung) abhängig. Wenn möglich sollten Zwischenlagerungen vermieden werden
und möglichst direkt an den Ort der Verwendung
geliefert werden. Eine längerfris­tige Lagerung
von Materialien sollte aber vermieden werden.
Aushubmaterial, das auf der Baustelle nicht wieder
eingebaut wird, sollte unmittelbar beim Aushub
endgültig abtransportiert werden.
Lagerflächen
Abb. 32 Lagerfläche mit zwischengelagerten Betonwaren
Abb. 33 Lager- und Bearbeitungsflächen in der Nähe des Bauwerkes
Wichtige Vorschriften und Regeln
Lagerflächen werden in der Regel benötigt für:
–– Schal und Rüstmaterial
–– Betonstahl als Stabstahl und Baustahlmatten,
getrennt nach Positionen
–– Steine (palettenweise Stapelung)
–– Betonwaren und Rohre (siehe Abbildung 32).
–– BauGB – Baugesetzbuch – § 202 Schutz des Mutterbodens
und entsprechende Landesgesetze
J e nach Anforderung der zu lagernden oder zu
bearbeitenden Materialen ist der Untergrund der
Lagerflächen zu verbessern. Stellflächen sind bei
der Anlage der Baustraßen mit zu befestigen. Bei
stehender Lagerung (Schalung, Fertigteile) ist eine
Sicherung gegen Kippen vorzusehen.
61
7
Medienversorgung
Zur Medienversorgung und -entsorgung gehört die
Versorgung mit Energie und Wasser, der Anschluss
an ein Kommunikationsnetz sowie die Entsorgung
von Schmutz und Niederschlagswasser.
Als Kommunikationsmittel reichen bei kleinen
Baustellen oftmals Mobiltelefone aus. Bei Baustellen, bei denen Gebäude und Container für die
Bauleitung vorgehalten werden, sollte immer ein
Festnetzanschluss mit Anschlüssen für Telefon,
Fax und EDV eingerichtet werden.
7.1Wasserversorgung
Wasser wird auf Baustellen z. B. für sanitäre
Anlagen, für die Nachbehandlung von Beton, für
Reinigungszwecke und als Löschwasser benötigt.
Beschreibung
zurückgegriffen werden, oder es müssen eigene Brunnen angelegt werden (wasserrechtliche
Genehmigung). Wasser aus Tankwagen darf in
der Regel nicht als Trinkwasser verwendet werden
(siehe Abbildung 34).
Schmutzwasser aus der Benutzung der Sanitäranlagen sowie Niederschlagswasser werden meistens
in die öffentliche Abwasserkanalisation eingeleitet.
Die Einleitung von Niederschlagswasser in die
öffentliche Kanalisation ist nicht überall möglich.
Dann ist eine Versickerung erforderlich. Bei abgelegenen kleinen Baustellen erfolgt eine Nutzung von
Schmutzwassertanks für die Sanitäranlagen. Diese
sind bei Bedarf durch Entsorgungsunternehmen
zu leeren. Schmutzwasser, das bei der Reinigung
von Geräten anfällt und Feststoffe (z. B. Gips oder
Betonreste) enthält, muss durch ein Absetzbecken
geleitet werden. Hinweise zu Abwasser auf Baustellen finden sich unter www.umweltschutz-bw.de.
Die Wasserversorgung wird in der Regel durch
Anbindung an ein vorhandenes Trinkwassernetz
sichergestellt. Bei abgelegenen Baustellen muss
eventuell auf die Nutzung von Wassertanks
63
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Dimensionierung
Der Wasserbedarf auf Baustellen ist in der Regel
relativ gering. Für den Wasserverbrauch können­
folgende Richtwerte verwendet werden:
–– für Tagesunterkünfte ca. 25 l pro Arbeitskraft
und Tag
–– für Wohnunterkünfte ca. 50 l pro Arbeitskraft
und Tag
–– für „Sonstiges“ mindestens 5 m3 pro Tag.
Praxishinweise
Abb. 34 Baustellen-Wasserversorgung
Abb. 35 Wasserzapfstelle
für Wasch- und Brauchwasser
mittels transportabler Wassertanks
Wichtige Vorschriften und Regeln
–– Anschlussbedingungen der Versorgungsunternehmen
–– Abwassersatzung der Kommune bei Einleitung in
die Kanalisation
–– Landeswassergesetze und WHG bei Direkteinleitung oder
Grundwassereinleitung bzw. -entnahme
–– Für Trinkwasseranlagen: Regelwerk des DVGW – Deutsche
Vereinigung des Gas- und Wasserfachs (www.dvgw.de)
64
Während der Winterperiode sind Leitungen
frostsicher auszuführen. Es ist unbedingt darauf
zu achten, dass die Leitungen gedämmt oder mit
Begleitheizung ausgerüstet sind. Ansonsten besteht besonders bei den Frischwasserleitungen die
Gefahr des Einfrierens. Schmutzwasserleitungen
können im Notfall durch ein ausreichendes Gefälle
gegen ein Einfrieren gesichert werden. Bei geringem Gefälle ist eine Begleitheizung sinnvoll (siehe
Abbildung 35). Die Leitungsführung, die Unterverteiler auf dem Baufeld, die Zapfstellen für Wasser
und die Einleitungsstellen für Abwasser sollten in
den BE-Plan eingezeichnet werden. Zapfstellen für
Brauchwasser müssen dauerhaft gekennzeichnet
werden mit „Kein Trinkwasser“.
Medienversorgung
7.2Stromversorgung
Abb. 36 Stromversorgung
der Baustelle
Auf Baustellen wird Drehstrom (400 V) zum Antrieb von Maschinen und Geräten sowie Wechselstrom (230 V) für die Beleuchtung und Kleingeräte
benötigt.
überabschließbaren
Anschlussschrank
Beschreibung
Die Baustromversorgung bedarf eines separaten
Anschlusses an das Energieversorgungsnetz. Der
Anschluss erfolgt über einen Anschlussschrank
mit beidseitig fest verklemmten Leitungen und
dem Stromzähler. Dem Anschlussschrank sind in
der Regel ein Verteilerschrank und diesem dann
die Steckdosenverteiler nachgeschaltet (siehe
Abbildung 36). Bei mehreren Verteilerschränken ist
ein Gruppenverteiler vorzuschalten. Eine eigene
Stromversorgung mit Stromaggregaten kann aus
wirtschaftlichen Gründen angebracht sein, wenn
die Baustelle weit vom Versorgungsnetz entfernt
liegt (z. B. Brückenbau) oder die Kapazität des Versorgungsnetzes nicht ausreicht (siehe Abbildung
37). Stromaggregate zur unterbrechungsfreien
Stromversorgung werden auch als Ergänzung der
öffentlichen Energieversorgung zur Betreibung sicherheitsrelevanter Anlagen (z. B. Wasserhaltung)
eingesetzt.
Dimensionierung
Für die Planung der elektrischen Anlage auf der
Baustelle müssen die Grundlagen für die Auslegung und Gestaltung der Stromversorgung
ermittelt werden. Dazu gehören die Aufstellung
aller Verbraucher mit ihren Anschlusswerten sowie
eine Einschätzung zur Gleichzeitigkeit der Leis-
Abb. 37 Elektrische Energie
erzeugt durch
Dieselgeneratoren
tungsaufnahme von Großverbrauchern, aber auch
Angaben hinsichtlich der Aufteilung in gesondert
abgesicherte Stromkreise und eventuell hinsichtlich getrennter Verbrauchsmessungen (z. B. für
Subunternehmer). Die Anschlusswerte können
bei den Großverbrauchern (Krane, Pumpen) den
Gerätelisten oder den Typenschildern entnommen
werden. Der Verbrauch in den Räumen der Bauleitung sowie der Sozial- und Sanitäranlagen wird
65
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Abb. 38 Leitungsbrücke für Leitungsführung
Abb. 39 Gesicherte Stromleitung
raumspezifisch ermittelt. Bei diesen in erster Linie
von der Belegschaftsstärke abhängigen Anschlusswerten kann auch mit spezifischen Verbrauchswerten (kW/AN) gerechnet werden. Dabei ist vor
allem der Energiebedarf zur Warmwasserbereitung
und Heizung von Bedeutung, sofern diese elektrisch erfolgt.
Praxishinweise
Leitungslängen zu den Verbrauchern sollten so
gering wie möglich gehalten werden. Mit dem
zuständigen Energieversorgungsunternehmen
(EVU) ist die Erdung der Baustromverteiler abzustimmen, um die Wirksamkeit des Fehlerstromschutzschalters (FI-Schalter) zu gewährleisten. Die
am häufigsten verwendete Variante auf Baustellen
sind so genannte Staberder, welche neben dem
jeweiligen Schrank in die Erde geschlagen werden.
66
Die berufsgenossenschaftliche Richtlinie BGI 608
Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel auf Baustellen“ schreibt die Nutzung von besonderen Speisepunkten vor, die eine
erhöhte Sicherheit beim Betrieb von elektrischen
Geräten auf Baustellen gewährleisten. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Stromversorgung
einer Baustelle über bestehende ortsfeste Anlagen.
Für kleine Baustellen sind folgende Speisepunkte
möglich, die dann auch an ortsfesten Anlagen
betrieben werden dürfen:
–– Schutzverteiler für Baustellen (maximal vier
Steckvorrichtungen 230 V/16 A, eine Steck­
vorrichtung CEE 400 V/16 A/5 P)
–– ortsveränderliche Fehlerstrom-Schutzeinrichtung
PRCD (eine Steckvorrichtung 230 V/16 A)
Medienversorgung
Wichtige Vorschriften und Regeln
–– Die Installation, Unterhaltung und Änderung der elektrischen
Anlage auf der Baustelle ist nur von Elektrofachleuten durchzuführen. Dabei sind die folgenden Vorschriften zu beachten:
–– BGV A3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
–– BGI 608 – Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel auf Baustellen
–– BGI 867 – Auswahl und Betrieb von Ersatzstromerzeugern
auf Bau- und Montagestellen
–– VDE – Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. – Regelwerk
In der Praxis hat sich gezeigt, dass bei Kleinbaustromverteilern eine ordnungsgemäße Erdung
oftmals nicht erfolgt. Daher sollte auch der
Anschluss der Kleinstbaustromverteiler nur von
Elektrofachkräften vorgenommen werden. Alle
Anlagenteile müssen entsprechend den Vorschriften für den Einsatz auf Baustellen zugelassen sein
und die Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Schutzeinrichtungen erfüllen. Schaltanlagen
und Verteiler dürfen auf Baustellen nur betrieben
werden, wenn sie mindestens die Schutzart IP 43
aufweisen. Wenn frequenzgesteuerte Betriebsmittel eingesetzt werden, dann sollten Baustromverteiler mit allstromsensitiven FI-Schutzschaltern
als Speisepunkt verwendet werden. Regelmäßige
Prüfungen sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung und A3 § 5 durchzuführen. FI-Schutzschalter
sind z. B. in nichtstationären Anlagen arbeitstäg-
lich zu prüfen. Bei der Versorgung des Kranes
sollte darauf geachtet werden, dass dieser mit
einer eigenen Zuleitung und einem separaten
Haupt­sicherungssatz ausgestattet ist, damit der
Kran bei einem Ausfall von Stromkreisen auf
der Baustelle weiter einsatzbereit bleibt. Bei der
Kreuzung von Verkehrswegen kann auf Leitungsbrücken zurückgegriffen werden, welche jedoch
eine Durchfahrtshöhe von 4,50 m gewährleisten
müssen (siehe Abbildung 38). Werden Leitungen
unter dem Verkehrsweg hindurchgeführt, sind
diese in Schutzrohren oder als erdverlegte Kabel
auszuführen.
67
8
Baustellensicherung
Definition
Zur Baustellensicherung gehören zum einen alle
Maßnahmen, welche allgemeine Gefährdungen,
die von Bauarbeiten für Beschäftigte und Dritte
ausgehen, vermindern oder vermeiden und zum
anderen die Maßnahmen, die die Baustelle und
ihre Einrichtung, das entstehende Bauwerk und
die Beschäftigten vor Gefährdungen von außen
schützen. Diese Gefährdungen sind für jede Baustelle vor Baubeginn zu ermitteln.
Beschreibung
Aufgaben (Funktionen) der „allgemeinen Baustellensicherung“:
–– Sicherung der Umgebung vor den Gefahren
und Beeinträchtigungen der Bautätigkeit (nach
außen): Überschwenken der Nachbargrundstücke, Beschädigungen von fremden Leitungen,
Gewässerschutz (Wasserschutzgebiet), Lärmschutz (besonders bei empfindlicher Nutzung
in der Nachbarschaft von Krankenhäusern,
Kurgebieten, Altersheimen, Wohngebieten),
Staubschutz bei Abbruch und Bestandsbau,
Verschmutzung der Nachbarbauten, Absperrung und Absturzsicherung zu Nachbarn und
Verkehrswegen (siehe auch Kapitel 5 „Verkehrs­
flächen und Transportwege“), Verkehr von und
zur Baustelle (siehe auch Abschnitt 5 „Verkehrsund Transportwege“), Nutzung von Verkehrsflächen für Bauarbeiten, Sicherung des Verkehrs
auf angrenzenden Straßen und Wegen
–– Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle (siehe
auch Abschnitt 9 „Arbeits- und Schutzgerüste“):
Berücksichtigung von betrieblichen Tätigkeiten
und Nutzungen auf dem Baugrundstück z. B.
bei Umbaumaßnahmen in genutzten Gebäuden
oder in Betrieb befindlichen baulichen Anlagen
(Kanalsanierung), Baumschutz, Leitungsschutz,
Freihalten von Revisionsschächten, Brandschutz, Allgemeinbeleuchtung der Baustelle,
Schutz vor Sturmschäden (vor allem bei
Dacharbeiten und in Küstennähe), Sicherungen
im Schwenkbereich von Großgeräten (Bagger,
Krane) (siehe Kapitel 3 „Großgeräte“).
–– Sicherung der Baustelle, der Bauarbeiten, der
Beschäftigten und des entstehenden Bauwerks
vor Gefahren von außen: Betreten der Baustelle durch Unbefugte, Diebstahl, Vandalismus,
Gefahren durch benachbarte Leitungen (Gas,
Wasser, Elektro), Gefahren durch fließenden Verkehr neben der Baustelle (auch Anpralllasten),
Gefahren durch weitere Tätigkeiten auf benachbarten Grundstücken, Gefahren durch Gewässer
und Starkregenereignisse.
69
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Abb. 40 Schutz der Baustelle gegen das Betreten Unbefugter mittels
Abb. 41 Verschließbares Tor an der Baustellenzufahrt
geschlossenem Bauzaun
Es wird deutlich, dass einzelne Gefahrenquellen in
mehrfacher Hinsicht wirken können, z. B. können
durch Kabelbeschädigungen sowohl Gesundheitsgefahren als auch Sachschäden entstehen.
Der Schutz der Beschäftigten und der Schutz der
Sachwerte können meist durch dieselben Maßnahmen erreicht werden, wie z. B. durch dauerhafte
Markierung von Leitungstrassen.
8.1Kontrolle, Bauzaun,
Diebstahlschutz
Beschreibung
Der Bauzaun oder die Absperrung markieren den
gefahrgeneigten Baustellenbereich. Ein Bauzaun
verhindert den Zutritt Unbefugter zur Baustelle.
Dimensionierung
Praxishinweise
Für die BE-Planung der allgemeinen Baustellensicherung ist eine Begehung des Baugeländes und
der Nachbarschaft empfehlenswert, bei der der
Bestandsplan auf Vollständigkeit überprüft werden
soll. Meist stehen wichtige Informationen auch in
den Ausschreibungsunterlagen des Auftraggebers.
70
Da Bauarbeiten generell gefahrgeneigte Tätigkeiten
sind und Baustellen in der Regel Gefahrenquellen
aufweisen, sind Baustellen zu öffentlichen Straßen und Nachbargrundstücken einzuzäunen. Bei
großflächigen Baustellen im Außenbereich werden
meist nur die Gefahrstellen selbst eingezäunt und
abgesichert. Zu Verkehrswegen ist immer eine Abgrenzung der Baustelle erforderlich (Warnfunktion).
Absperrband oder Baken sind allerdings nur ausrei-
Baustellensicherung
chend, wenn sich die Bautätigkeit nicht in unmittelbarer Nähe der Fahr- und Gehwege abspielt.
Praxishinweise
Das Baustellentor sollte abschließbar sein. Der
Einsatz von Wachdiensten kann erforderlich
werden, wenn die Gefahr durch Vandalismus und
Diebstahl gegeben ist, besonders in der Schlussphase der Baustelle. Eine Zugangskontrolle ist
besonders bei Großbaustellen sinnvoll. In diesem
Fall können Baustellenausweise ausgegeben werden, die gegebenenfalls auch sichtbar zu tragen
sind. Näheres sollte in einer Baustellenordnung
geregelt sein. Ein Bauzaun ist vom Unternehmer
regelmäßig auf seinen ordnungsgemäßen Zustand
zu überprüfen, da durch Veränderungen oder Beschädigungen Gefahren entstehen können.
Wichtige Vorschriften und Regeln
–– Generell besteht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht,
die sich aus § 823 BGB ableitet. Danach hat jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum
Schutze Dritter zu treffen.
–– Landesbauordnungen (z. B. § 11 Abs. 2 Satz 2 SächsBO)
8.2 S
icherung in/an/zu
Verkehrswegen
Beschreibung
Funktion der Maßnahmen:
–– Die Baustellensicherung dient dem Schutz der
Baustelle vor Gefährdungen durch Verkehr auf
angrenzenden Straßen. Dieser wird in der Regel
durch zusätzliche Leitplanken oder Leitwände
sichergestellt. Solche Maßnahmen werden
insbesondere zur Sicherung von Gerüsten durch
die Verkehrsbehörden gefordert.
–– Besondere Maßnahmen zur Baustellensicherung
sind bei der Inanspruchnahme von Verkehrsflächen oder bei Arbeiten im Verkehrsraum bei
Beibehaltung des Verkehrs zu treffen.
Abb. 42 Fußgängertor im Bauzaun
71
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Abb. 43 Verkehrssicherung
72
Abb. 44 Sicherung einer privaten Zuwegung
Ziele sind die sichere Trennung von Verkehrsfunktion und Bauarbeiten, Schutz der Bauarbeiter,
Warnung und Schutz der Verkehrsteilnehmer sowie Aufrechterhaltung der Verkehrsfunktion. Dazu
ist eine Gestattung des Straßenbaulastträgers und
eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich
(siehe auch Abschnitt 5 „Verkehrsflächen und
Transportwege“).
Arbeiten an Leitungen in oder über der Straße
sowie Vermessungsarbeiten sein. Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen dienen dem Schutz der
Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der
Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in
der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich). Die Gestaltung
der Sicherungsmaßnahmen richtet sich nach der
RSA und der ASR A5.2 .
Dimensionierung
Praxishinweise
Die Maßnahmen sind immer zu treffen, wenn
durch Bauarbeiten eine Gefährdung des Verkehrs
oder durch den Verkehr zu erwarten ist. Nach der
Richtlinie für die Sicherung von Arbeits­stellen an
Straßen (RSA) werden als Arbeitsstellen an Straßen­
solche Stellen bezeichnet, bei denen Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt
werden. Anlass hierfür können Arbeiten an der
Straße selbst, Arbeiten neben oder über der Straße,
–– Auf Antrag des Unternehmers wird eine verkehrsrechtliche Anordnung durch die entsprechende
Straßenverkehrsbehörde (in Abstimmung mit
dem Straßenbaulastträger) mit Verkehrszeichenplan erlassen. Hierzu gibt es Regelpläne der RSA.
–– Auch an privaten Verkehrswegen sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen notwendig.
–– Die Baustellensicherung erfolgt durch das Aufstellen von Verkehrszeichen, Absperrschranken,
Baustellensicherung
Leitbaken, Leitkegeln bei Arbeitsstellen kürzerer
Dauer, gelben Warnleuchten (rote Warnleuchten
nur bei Vollsperrung) und durch Lichtsignal­
anlagen. Die Baustellensicherung ist regelmäßig zu überwachen (Notdiensttelefon). Bei
Aufträgen der Straßenbauverwaltungen werden
die Sicherungs­maßnahmen gemäß ZTV-SA
ausgeschrieben.
–– Im Fall einer Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, z. B. für Gerüste, ist ein Antrag auf
Nutzungsgenehmigung zu stellen (gebührenpflichtige Sondernutzung).
–– Besondere Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten
in der Nähe von oder an Gleisanlagen sind mit
dem Bahnbetreiber abzustimmen (z. B. Stellung
eines Sicherungsposten).
–– Bei Baustellen an öffentlichen Verkehrsflächen
muss ggf. Winterdienst für die Gehwege gewährleistet werden.
–– Verkehrswege, insbesondere Fußwege an öffentlichen Straßen müssen bei Gefährdung durch
herabfallende Gegenstände überdacht werden.
Fußgängertunnel müssen nachts beleuchtet
werden.
– An Baugruben und Gräben müssen Absturzsicherungen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zur
Baustelle und zu Nachbarn vorgesehen werden.
– Falls bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum
(z. B. Rohr-, Kanalverlegung) Fußgängerstege
oder Notzufahrten zu Anliegern notwendig
werden, müssen diese regelmäßig überwacht
werden.
– Die Straßenbeleuchtung muss bei Tiefbauarbeiten innerorts sichergestellt werden, auch wenn
nur noch Fußgängerverkehr zugelassen ist.
Abb. 45 Fußgängerbrücke, Absperrungen
Wichtige Vorschriften und Regeln
–– ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege
auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr –
Straßenbaustellen
–– Straßenverkehrsordnung, insb. verkehrsrechtliche Anordnungen und Sicherungsarbeiten im Straßenraum nach §§ 44 u.
45 StVO bei Einschränkung und Gefährdung des Verkehrs auf
öffentlichen Straßen sowie die entsprechenden Verwaltungsvorschriften zur StVO (VwV-StVO)
–– RSA „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an
Straßen“ mit Regelplänen
–– ZTV-SA „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen
an Straßen“
–– BGV C 22 „Bauarbeiten“ mit Durchführungsanweisungen,
–– Kommunale Satzungen, z. B. für Sondernutzungserlaub­nisse
bei der Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen, z. B. für
Gerüstaufstellung
73
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
8.3 Gewässerschutz, Baumschutz
Beschreibung
Gewässerschutz: Bei Baumaßnahmen kann es zu
Beeinträchtigungen des Grundwassers oder von
Oberflächengewässern kommen. So können Gewässerschutzmaßnahmen (z. B. Uferabstände und
Schutzvorkehrungen) im Rahmen der BE-Planung
notwendig werden, besonders in Überschwemmungsgebieten, in der Nähe von Gewässern und
bei der Lagerung Wasser gefährdender Flüssig­
keiten (siehe Abschnitt 4 „Gebäude, Bauwagen und
Container“).
Abb. 46 Anfahrschutz für Baum mit Schutzzaun bei Lagerflächen
Baumschutz: Der Schutz von Bäumen und
Bewuchs­ist öffentlich-rechtlich vorgeschrieben
– häufig durch städtische Satzung. Er kann auch
Bestandteil des Bauvertrages sein.
74
Wichtige Vorschriften und Regeln
Dimensionierung
–– Landeswassergesetze
–– Verordnungen über die Festsetzungen von Wasserschutz­
gebieten und Überschwemmungsgebieten der Länder
–– Bauordnungen der Länder, z. B. § 11 Abs. 4 SächsBo.
(Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund
anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, müssen
während der Bauausführung geschützt werden.)
–– Landschaftsschutzverordnungen der Länder
–– Baumschutzsatzungen der Städte und Gemeinden
–– RAS-LP 4 Richtlinie für die Anlage von Straßen,
Teil: Landschaftspflege, Abschnitt: Schutz von Bäumen,
Vegetations­beständen und Tieren bei Baumaßnahmen
–– DIN 18920 – Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz
von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetations­flächen bei
Baumaßnahmen
Gewässerschutz:
–– Gewährleistung des Grundwasserschutzes,
gestaffelt nach den Schutzzonen in Trinkwasserschutzgebieten und am Gewässerrand, z. B.
doppelwandige Tankanlagen oder Auffang­
wannen, Verwendung biologisch abbaubarer
Schal- und Sägekettenöle
–– Bei Baumaßnahmen an Gewässern sollte die
untere Wasserbehörde eingeschaltet werden.
–– Möglichst einen Abstand von 10 m zu Gewässern (Uferbereich) einhalten.
–– Hochwasserschutzmaßnahmen in Überschwemmungsgebieten (z. B. in Notfällen Fluten der
Untergeschosse)
Baustellensicherung
–– Ableitung des Niederschlagswasser aus Baugruben und von Böschungsköpfen, Wasserabweiser
ausbilden.
Baumschutz:
–– Mindestabstand von 3 m zum Stamm bei Lagerflächen im Wurzelbereich von zu erhaltenden
Bäumen. Sicherung durch mindestens 1,0 m hohen Schutzzaun. Im Wurzelbereich ist außerhalb
des Schutzzaunes eine 20 cm dicke Kiesschicht
aufzubringen (RAS-LP 4) und nach Beendigung
der Baumaßnahmen wieder zu entfernen.
Praxishinweise
Bei Baumaßnahmen an Gewässern sollte die
untere­Wasserbehörde eingeschaltet werden.
8.4Sonstige Baustelleneinrichtungen,
Leitungsschutz, Nachbarschutz,
Witterungsschutz etc.
Beschreibung
Leitungsschutz: Leitungen liegen nicht nur in
öffentlichen Verkehrsflächen, sondern oft auch auf
Privatgrundstücken. Sie müssen beim Befahren
mit schweren Fahrzeugen z. B. durch Überschüttung geschützt werden. In anderen Fällen kann
es erforderlich sein, dass provisorische Leitungs­
brücken errichtet werden.
Nachbarschutz: Nachbarn haben einen Anspruch
darauf, dass ihr Eigentum durch die Bautätigkeit
nicht beeinträchtigt oder beschädigt wird.
Ausnahmen (z. B. für Gerüste) regeln die Nachbarrechtsgesetze der Länder.
Beachtung sonstiger Nutzungen auf dem Grundstück: Unter sonstiger Nutzung sind insbesondere
die Nutzung durch Bewohner und betriebliche
Nutzungen zu verstehen. Dies trifft gerade beim
Bauen im Bestand zu. Im SiGePlan sollten diese
sonstigen Nutzungen berücksichtigt sein.
Brandschutz: Schutz gegen Brandgefahren ist
insbesondere bei Dachabdichtungs- und Schweißarbeiten, beim Lagern brennbarer Stoffe und bei
Altbauten mit hohen Brandlasten vorzusehen.
Witterungsschutz: Schutz von Personen, Arbeitsplätzen, Materialien, Geräten und halbfertigen
Bauten vor Nässe, Frost und Sturm.
Dimensionierung
Leitungsschutz:
–– Unterirdische Leitungen auf dem Baugrundstück
und angrenzende Flächen sind zu markieren
und zu kennzeichnen (nicht nur Gas- und
Stromleitungen sind gefährlich, auch Wasserleitungen können besonders bei Bogen- und
T-Stücken durch den Innendruck auseinander
gedrückt werden, wenn der seitliche Halt durch
Aufgrabungen in der Nähe verloren geht, und
große Schäden anrichten). Revisionsschächte
freihalten!
–– Sicherung des Mindestabstands zu Hochspannungsleitungen, z. B. durch Schwenkbereichs­
begrenzungen für die Krane.
75
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Abb. 47 Markierung
einer Kabeltrasse
Quelle: Netz-
–– Mindestabstände zu Freileitungen siehe Tabelle 6
–– Telefonnummer des Energieversorgungsunternehmens (EVU) auf der Baustelle bereithalten
dienste RheinMain GmbH,
Sachgebiet Geodatenservice +
Vermessung
Abb. 48 Komplett
geschlossenes
Gerüst
Nachbarschutz, Beachtung sonstiger Nutzungen
auf dem Baugrundstück:
–– Schwenkbereichsbegrenzung für Krane oder
Schutzüberdachung von Nachbargrundstücken
oder eigenen genutzten Flächen
–– Staubschutz bei Abbruch und Bestandsbau:
Folienabhängung von Fassaden, Errichtung von
Staubwänden, Einhausung von Containern unter
Schuttrutschen
–– Abdeckung von gefährdeten Bereichen bei
Nachbargebäuden, Nachbargrundstücken und
eigenen genutzten Flächen bei Verschmutzungsgefahr, z. B. durch Fassadenreinigung, Putz- und
Malerarbeiten
–– Berücksichtigung von betrieblichen Tätigkeiten
und sonstigen Nutzungen auf dem Baugrundstück durch Abtrennung des Baubereichs durch
Absperrungen, Staubwände, schnelles Reinigen
bei Arbeiten in bewohnten Objekten (Putzmittel
bereithalten), Einsatz lärmarmer Verfahren und
Geräte, bei anspruchsvollen bzw. störempfindlichen Nutzungen auch optischen Eindruck der
BE beachten (z. B. bei Hotels, Repräsentationsgebäuden, Friedhöfen, Kurgeländen)
Brandschutz:
Arbeitsstätten müssen je nach
a) Abmessung und Nutzung,
b) der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,
76
Baustellensicherung
Tab. 6 Sicherheitsabstände zu Freileitungen
Nennspannung
Sicherheitsabstand
bis 1.000 V
1,0 m
über 1 kV bis 110 kV
3,0 m
über 110 kV bis 220 kV
4,0 m
über 220 kV bis 30 kV
5,0 m
Bei unbekannter Nennspannung
5,0 m
c) d
er größtmöglichen Anzahl anwesender Per­
sonen
mit einer ausreichenden Anzahl geeig­neter Feuerlöscheinrichtungen und erforder­lichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.
Zur Brandmeldung auf Baustellen reicht ein
zugängliches Telefon aus. Die Zugänglichkeit
muss bei Arbeiten mit Brandgefährdungen, z. B.
Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, zu
jeder Zeit möglich sein. Auf Baustellen reichen
Handfeuerlöscher in der Regel aus. Diese sind an
den Gefährdungspunkten sichtbar bereitzuhalten.
Gefährdungspunkte der BE sind
–– Lager brennbarer Stoffe,
–– Abfallbehälter mit brennbaren Abfällen,
–– Unterkünfte, Baubüros,
–– Druckgasbehälter,
–– Feuerstätten.
Wichtige Vorschriften und Regeln
–– BGB Bürgerliches Gesetzbuch
–– Nachbarrechtsgesetze der Länder
–– BGV C 22 Bauarbeiten
–– ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
–– BGI 133 Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern
Umfangreichere Brandschutzmaßnahmen bei
Großbaustellen und Bauten mit hohen Brand­lasten
sind mit der örtlichen Feuerwehr abzu­stimmen.
Witterungsschutz:
–– Sichern von Lagerflächen, Materialpaketen auf
Gerüsten, Abfallcontainern und halbfertigen
Konstruktionen gegen Sturmschäden, Befestigungsmaterial (z. B. Netze) bereithalten,
Vorsicht bei „zu leichten Beschwerungen“ von
Dämmstoffpaketen etc.
–– Witterungsschutz bereithalten für Arbeiten bei
Nässe, Kälte und Zugluft zum Schutz der Beschäftigten, der halbfertigen Konstruktionen und
bestimmter Arbeiten (Schweißarbeiten, Beton­
arbeiten, Brückensanierungen)
Praxishinweise
Zur Vermeidung von Leitungsschäden ist es erforderlich, sich bei allen Leitungsträgern nach dem
Verlauf von Leitungen zu erkundigen und diese im
Gelände markieren zu lassen.
77
9
Arbeits- und Schutzgerüste,
Absturzsicherungen
Definition
Beschreibung
Arbeits- und Schutzgerüste im Sinne der Vorschriften sind temporäre Baukonstruktionen, die an der
Verwendungsstelle mit Gerüstlagen veränderlicher
Länge und Breite aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt und ihrer Bestimmung gemäß verwendet
und wieder auseinander genommen werden können. Während Arbeitsgerüste zur Durchführung
von Arbeiten eingesetzt werden, müssen Schutzgerüste abstürzende Personen auffangen oder
Personen und Geräte/Maschinen vor herabfallenden Gegenständen schützen. Unter Systemgerüst
ist ein Gerüst aus vorgefertigten Bauteilen zu
verstehen, bei dem einige oder alle Systemmaße
durch die Bauteile oder die Verbindungen vorbestimmt sind.
Gerüste nehmen im Baugeschehen einen zentralen Stellenwert ein. Das Errichten neuer Gebäude,
aber auch Umbau- und Instandsetzungsarbeiten
machen ihren Einsatz auf Baustellen unumgänglich. Dabei sind die vielgestaltigen Tätigkeiten des
Auf-, Um- und Abbaues von Gerüsten und die
Abb. 49 Arbeitsgerüst als
Fassadengerüst
Ein Stand- und Hängegerüst mit längenorientierten Gerüstlagen vor Fassaden wird als Fassadengerüst bezeichnet. Ein Arbeits- oder Schutzgerüst,
das beim Aufkommen von Wind mit Geschwindigkeiten von mehr als 12 m/s verankert ist, in den
Windschatten verfahren oder bei Schichtschluss
völlig abgebaut wird, wird Tagesgerüst genannt.
Als Gerüstlage wird die Summe der Belagflächen
in einer horizontalen Ebene bezeichnet.
79
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Abb. 50 Schutzgerüst als Dachfanggerüst
Abb. 51 Schutzdach als Fußgängertunnel
gleichzeitige Nutzung durch verschiedene Gewerke
und Unternehmen während einer Baumaßnahme mit besonderen Gefährdungen verbunden.
Das Gerüst muss auch während notwendiger
Anpassungsmaßnahmen alle Forderungen an die
Betriebssicherheit erfüllen (z. B. beim Einsatz von
Schrägaufzügen und Bauaufzügen.) Nach ihrem
Verwendungszweck werden Gerüste in folgende
Arten gegliedert:
–– Arbeitsgerüste, von denen aus Arbeiten ausgeführt werden und auf denen teilweise die dazu
benötigten Materialien zwischengelagert und
transportiert werden.
–– Schutzgerüste, welche in Form eines Fanggerüstes oder Dachfanggerüstes Personen vor
tieferem Absturz schützen.
–– Schutzdächer, welche über Verkehrswegen oder
Arbeitsplätzen errichtet werden und Personen,
Maschinen oder Geräte vor herabfallenden Gegenständen schützen.
80
Dimensionierung
Im Rahmen der Planung des Gerüsteinsatzes
müssen die wichtigsten Angaben zu den Nutzungsanforderungen, die an das Gerüst zu stellen
sind, ermittelt werden. Die Informationen über die
Gebäudestruktur, den Gebäudezustand, die Gründung (Böschungen) und der Umgebungszustand
zum Zeitpunkt des geplanten Gerüstaufbaues sind
von Bedeutung. Erforderlich sind weiterhin genaue
Informationen zur Gerüstbelastung sowie Zeichnungen (Grundriss, Ansichten).
Bei Rohbaubaustellen und Baustellen mit geböschten Baugruben werden fast ausschließlich Konsolgerüste eingesetzt, die an konstruktiven Vorrichtungen der jeweiligen Deckenebenen angesetzt
werden. Vorteil von dieser Art der Gerüstnutzung
ist, dass die Baugrube nicht zwingend mit Beginn
der Arbeiten im Erdgeschoss und den Obergeschossen verfüllt sein muss und Arbeiten wie
Arbeits- und Schutzgerüste
Tab. 7 Lichte Höhen und Breiten der Gerüstlagen
Abkürzung der schematischen Darstellung
b
freie Durchgangsbreite
b ≥ max. (500 mm; c - 250 mm)
c
lichter Abstand zwischen Ständern
h1a, h1b
lichte Höhe zwischen den Gerüst­
lagen und Querriegeln oder Gerüsthaltern
h2
lichte Schulterhöhe
h3
lichte Höhe zwischen den Gerüstlagen
p
lichte Breite im Kopfbereich
p ≥ max. (300 mm; c - 450 mm)
w
Breite der Gerüstlagen
siehe Tabelle 8
Abb. 52 Systemdarstellung der lichten Höhe und Breite der
Gerüstlagen (Quelle: BGI 663)
81
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Dichtung aufbringen und Leitungsdurchführung
herstellen parallel zum weiteren Baufortschritt erfolgen können. Das Konsolgerüst kann als Schutzund Arbeitsgerüst ausgebildet werden.
Standsicherheit: Für Gerüste ist die Standsicherheit immer nachzuweisen. Das bedeutet, dass
der Nachweis der Tragsicherheit und der Lagesicherheit, also auch der Sicherheit gegen Gleiten,
Abheben und Umkippen, erbracht werden muss,
um zu gewährleisten, dass die wirkenden Lasten
sicher in den Untergrund bzw. in die tragenden
Bauwerksteile eingeleitet werden können und
die Betriebssicherheit gegeben ist. Abweichend
von der grundsätzlichen Regelung darf auf einen
Standsicherheitsnachweis verzichtet werden, wenn
das Gerüst entsprechend einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet wird. Diese ist
beschrieben in einer Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers, den DIN-Normen bzw.
Berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI).
Für die Abweichung von der Regelausführung
erfolgt die Beurteilung auf der Grundlage des
Baurechts, nach den technischen Baubestimmungen, der DIN EN 12 11, der DIN 4420, der DIN EN
1004, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, einer Typenberechnung oder eines Entwurfes und einer Bemessung. Arbeitsgerüste werden
nach Breitenklassen (siehe Tabelle 8), lichter Höhe
(siehe Tabelle 9) und Lastklassen (siehe Tabelle
10) unterschieden, wobei diese drei Faktoren beliebig miteinander kombiniert werden können. Das
bedeutet, dass ein Gerüst mit hoher Verkehrslast
und schmaler Arbeitsbreite bzw. ein Gerüst mit
geringen Verkehrslasten und größerer Arbeitsbrei82
te erstellt werden kann. Die lichten Höhen und
Breiten der Gerüstlagen werden im Abbildung 52
dargestellt und in Tabelle 7 näher erläutert.
Zugang: Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen über
sichere Zugänge oder Aufstiege in Form von
Treppen, Leitern oder Laufstegen erreichbar sein.
Werden Leitern als Aufstiege verwendet, dürfen
diese als Innenleitern nur bis zur nächsten Ebene
reichen. In der Regel sind Gerüstinnenleitern in einem Gerüstfeld übereinander versetzt angeordnet.
Eine Leiter kann auch als Außenleiter aufgestellt
werden, wenn diese auf eine ausreichend tragfähige Ebene gestellt wird und der Aufstieg nicht höher
als 5,00 m beträgt. Als Zugänge können auch
Treppen in Form eines separaten Treppenturmes
vor dem Gerüst oder integrierter Treppen verwendet werden. Dabei ist zu beachten, dass im Bereich
solcher Treppenanlagen zusätzliche Verankerungen
vorzusehen sind, in der Regel alle 4,00 m.
Seitenschutz: Der Seitenschutz muss grundsätzlich dreiteilig sein. Er besteht aus einem Geländerund einem Zwischenholm sowie einem Bordbrett.
Geländer und Zwischenholm haben eine Leit- und
Brüstungsfunktion bei der Nutzung der Gerüstlage
als Verkehrsweg und Arbeitsplatz. Das Bordbrett
erfüllt gleichzeitig zwei Funktionen: es dient als
Leitbrett, damit eine auf dem Belag gehende
Person nicht von der Belagsfläche mit dem Fuß abrutschen kann, und es soll verhindern, dass auf der
Belagsfläche liegendes Werkzeug oder Material herunterfallen und somit andere Personen gefährden
kann. Die Höhe des Bordbretts beträgt 150 mm,
wobei die im Gebrauch befindlichen Bordbretter
Arbeits- und Schutzgerüste
Tab. 8 Breitenklassen für Gerüst­lagen
Tab. 9 Klassen der lichten Höhe gemäß DIN EN 12811-1
gemäß DIN EN 12811-1
Breitenklasse
w in m
W 06
0,6 ≤ w < 0,9
W 09
0,9 ≤ w < 1,2
W 12
1,2 ≤ w < 1,5
W 15
1,5 ≤ w < 1,8
W 18
1,8 ≤ w < 2,1
W 21
2,1 ≤ w < 2,4
W 24
2,4 ≤ w
Klasse
Lichte Höhe
Zwischen den
Gerüstlagen
Zwischen Gerüstlagen und
Querriegeln oder Gerüst­
haltern h1a und h1b
Schulterhöhe
H1
h3 ≥ 1,90 m
1,75 m ≤ h1a < 1,90 m
1,75 m ≤ h1b < 1,90 m
h2 ≥ 1,60 m
H2
h2 ≥ 1,90 m
h1a ≥ 1,90 m
h1b ≥ 1,90 m
h2 ≥ 1,75 m
Tab. 10 Verkehrslasten auf Gerüstlagen gemäß DIN EN 12811-1
Lastklasse
Gleichmäßig
verteilte Last
q1 [kN/m²]
Auf einer Fläche von
500 mm x 500 mm
konzentrierte Last
F1 [kN]
Auf einer
Fläche von
200 mm x 200 mm
konzentrierte Last
F1 [kN]
Teilflächenlast
q2 [kN/m²]
Teilflächenfaktor ap
1
0,75 ²)
1,50
1,00
–
–
2
1,50
1,50
1,00
–
–
3
2,00
1,50
1,00
–
–
4
3,00
3,00
1,00
5,00
0,4
5
4,50
3,00
1,00
7,50
0,4
6
6,00
3,00
1,00
10,00
0,5
83
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
mit 100 mm Höhe weiterhin verwendet werden
dürfen. Auf einen dreiteiligen Seitenschutz kann
verzichtet werden, wenn die Gerüstlage weniger
als 2,00 m über sicherem Untergrund angeordnet
ist und wenn der Abstand auf der Gerüstseite
zwischen der Kante der Belagsfläche und dem
Bauwerk nicht mehr als 0,30 m beträgt.
Praxishinweise
Abb. 53 Fassadengerüst mit Lastenaufzug
84
–– Halten Fahrzeuge zum Entladen auf einer
öffent­lichen Straße, so ist beim Überschwenken
nicht im Baufeld liegender Fußwege eine Über­
dachung als Schutzdach auszubilden.
–– Auf Baustellen, bei denen Baumaterial/Bauhilfsstoffe temporär durch Winden, Schrägaufzüge
oder Hublader über das Gerüst in die Etagen
gebracht werden, sollten die Gerüste regelmäßig
auf Um- oder Rückbauten geprüft werden. Änderungen sind umgehend wieder zu korrigieren.
–– Integrierte Lastenaufzüge oder Winden sollten
an den Zugangsstellen ein Schließungsgestänge
mit elektrischer Verriegelung aufweisen.
–– Die Erschließung eines Fassadengerüstes über
einen Treppenturm reduziert die Belastung für
die Arbeitnehmer und trägt zu einer Beschleu­
nigung der Arbeitsprozesse bei.
–– Nach der Fertigstellung des Gerüstes wird
seitens des Erstellers der ordnungsgemäße
Zustand festgestellt. Die Ergebnisse sollten in
einem Protokoll dokumentiert werden. Anschließend erfolgt die Übergabe des Gerüstes an den
Nutzer.
Arbeits- und Schutzgerüste
Es ist ratsam, diese Übergabe gemeinsam
durchzuführen und die Ergebnisse ebenfalls zu
dokumentieren. Sinnvoll ist die Zusammenfassung des Prüf- und Übergabeprotokolls in einem
Dokument.
–– Gängige Systemgerüste werden mit einer
Breitenklasse W 06 und W 09 in den Höhen­
klassen 1 und 2 bis zur Lastklasse 6 angeboten.
–– Arbeitsgerüste der Lastklasse 2 und der Breitenklasse W06 nach DIN EN 12 11 entsprechen
der ehemaligen Gerüstgruppe 2 nach
DIN 4420-1 (alt).
–– Arbeitsgerüste der Lastklasse 3 (gleichmäßig
verteilte Last ≤ 2,00 kn/m2) und der Breiten­
klasse W06 nach DIN EN 12 11 entsprechen
der ehemaligen Gerüstgruppe 3 nach
DIN 4420-1 (alt).
–– Arbeitsgerüste der Lastklassen 4, 5 und 6
(gleichmäßig verteilte Last ≥ 3,00 kn/m2) und
der Breitenklassen W09 und höher nach DIN
EN 12 11 entsprechen der ehemaligen Gerüstgruppen 4, 5 und 6 nach DIN 4420-1 (alt).
–– Beim Einsatz von Konsolgerüsten ist die
Nut­zung der vom Hersteller angebotenen
Ecklösun­gen empfehlenswert. Beim Abbau von
Konsolgerüsten ist immer eine offene Seite am
Gerüst (Gefahrenstelle) vorhanden, beim letzten
Element sind es sogar zwei.
Wichtige Vorschriften und Regeln
–– BetrSichV §§ 10 und 11 sowie Anhang II Nr. 5.2
–– TRBS 2121 Teil 1 Gefährdungen von Personen durch Absturz –
Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten
–– BGV C22 Bauarbeiten, insb. § 6 Abs. 1 Standsicherheit und
Tragfähigkeit, § 12 Abs. 1 Absturzsicherungen
–– DIN EN 12811-1 Temporäre Konstruktionen für Bauwerke –
Teil 1: Arbeitsgerüste – Leistungsanforderungen, Entwurf,
Konstruktion und Bemessung
–– DIN EN 12810 Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteilen
–– DIN 4420-1 Arbeits- und Schutzgerüste – Teil 1 Schutzgerüste
–– DIN 4420-2 Arbeits- und Schutzgerüste; Leitergerüste;
Sicherheitstechnische Anforderungen
–– DIN 4420-3 Arbeits- und Schutzgerüste – Teil 3: Ausgewählte
Gerüstbauarten und ihre Regelausführungen
–– DIN EN 12812 Traggerüste – Anforderungen, Bemessung
und Entwurf
–– DIN EN 1004 Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten
Bauteilen
–– BGI 662 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsplattformnetzen
–– BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeitsund Schutzgerüsten, auch veröffentlicht als Lasi-Veröffent­
lichung LV 37
–– BGI 694 Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern
und Tritten
–– BGI 807 Sicherheit von Seitenschutz,Randsicherungen undDachschutzwändenals Absturzsicherungen bei Bauarbeiten
–– BG BAU Bausteine B8 Absturzsicherung auf Baustellen
–– BG BAU Bausteine B9 Fanggerüste
–– BG BAU Bausteine B45 Fassadengerüste aus Metall
–– BG BAU Bausteine B46 Schutzdächer, Schutznetze
85
10
Abfallentsorgung
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG)
definiert Abfälle als bewegliche Sachen, deren
sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder
entledigen muss. Die Unterscheidung in Abfälle
zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung legt
fest, ob der Abfall von jedem beliebigen Entsorger
abgeholt werden kann (Verwertungsabfall) oder
der Abfall der Kommune überlassen werden muss
(Abfall zur Beseitigung). Generell besteht die
Pflicht zur Getrennthaltung von Bauabfällen, um
eine hochwertige Verwertung zu ermöglichen.
Verpackungsabfälle: Verkaufs- und Transportverpackungen von Bau- und Bauhilfsstoffen.
Gefährliche Abfälle: In der AVV im Anhang unter
Kapitel 17 mit einem Sternchen gekennzeichnete Bau- und Abbruchabfälle sind als gefährliche
Abfälle eingestuft. Die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachweisVO)
regelt im Kern die formalisierte Überwachung der
Entsorgung gefährlicher Abfälle mittels der so
genannten Entsorgungsnachweise, Begleitscheine
und Übernahmescheine.
Der Oberbegriff für alle Abfälle, die bei Bauarbeiten jeglicher Art anfallen, lautet Bauabfälle. Weitere
Begrifflichkeiten sind:
Bauschutt: Mineralische Stoffe mit einem Störstoffanteil < 5 Vol. Prozent. Nach der europäischen
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) gehören dazu
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik.
Bau- und Abbruchholz: Holzabfälle, die bei Abbruch, Um- und Neubau anfallen. Nach AVV als
Holz bezeichnet.
Metallabfälle: alle Eisen- und Nichteisen-Metalle,
die bei Abbruch, Um- und Neubau anfallen.
87
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Abb. 54 Beschriftete Kleincontainer
Abb. 55 Einsatz von kranbaren Schuttmulden
Baustellenabfälle: Beliebiges Gemisch aus nichtmineralischen und mineralischen Abfällen die bei
Abbruch, Um- und Neubau anfallen. Nach AVV
sind dies Bau- und Abbruchabfälle.
sowie die zuständigen Behörden (Gewerbeaufsichtsamt, Umweltamt und BG-Bau) zu informieren. Erst nach Beprobung und Genehmigung eines
Entsorgungsplanes darf der kontaminierte Boden
entsorgt werden.
Beschreibung
Auf jeder Baustelle sollte aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen eine Grundtrennung des Abfalls vorgenommen werden. Umsetzungsmöglichkeiten hängen vom Baustellentyp, der Konstruktion
bzw. der Bauweise und von den Platzverhältnissen
auf der Baustelle ab.
Erdaushub sollte vorrangig zum späteren Verfüllen
oder Ausgleichen des Erdbodens genutzt werden
(Bodenmassenausgleich). Mutterboden muss
zur Wiederverwertung getrennt gelagert werden.
Beim Antreffen von kontaminierten Böden ist die
Arbeitsstelle vor Ort zu sichern und der Bauherr
88
Wichtig für die problemlose Verwertung von
Bauschutt ist die sortenreine Sammlung nach
den Annahmebedingungen der Bauschuttaufbereitungsanlage. Holz sollte getrennt von anderen
Abfällen in einem Container gesammelt werden.
Die Sortierung in unterschiedliche Altholzkategorien (laut Altholzverordnung) sollte in der Regel
dem Entsorger überlassen werden. Metallabfälle
können zu Vergütungen durch den Entsorger führen und sollten in jedem Fall getrennt abgegeben
werden (siehe Abbildung 56).
Abfallentsorgung
Aus dem Bereich der Verpackungen sollten auf
allen­Baustellen zunächst Folien, Pappe, Papier
und Papiersäcke als wesentliche Verpackungsabfälle getrennt gesammelt werden. Für Baustellenabfälle, wie z. B. Gipskarton oder Dämmstoffe,
sollte ein eigener Behälter vorgesehen werden.
Insbesondere Dämmstoffe aus Abbruch und
Umbaumaßnahmen (wie z. B. Mineralwolle) oder
Verschnittreste müssen luftdicht verpackt in den
Baustellenabfall gegeben werden.
Für gefährliche Abfälle wird mit dem Entsorgungsnachweis die Umweltverträglichkeit eines vorgesehenen Entsorgungsweges vorab geprüft (Vorabkontrolle). Durch Begleit- und Übernahmescheine
wird im Wege eines „Quittierungsverfahrens“ die
Einhaltung des vorab geprüften Entsorgungsweges
für jeden einzelnen Abfalltransport nachvollziehbar dokumentiert (Verbleibskontrolle). Erfolgt
die Entsorgung der Abfälle durch ein nach der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung zertifiziertes Unternehmen, entfällt die Einzelfallprüfung
durch die zuständigen Behörden. Auf der Ebene
der Bundesländer werden diese Begleitscheinverfahren zunehmend durch elektronische Verfahren
abgelöst.
Abb. 56 Schrottcontainer, getrennte Sammlung
Dimensionierung
Wichtige Grundlage der Abfallentsorgung auf
Baustellen ist die Dimensionierung der Sammel­
behälter, die z. B. über die Erfassung der Abfallarten und -mengen erfolgt. Anhand der zu erwartenden Gesamtmenge und der einzelnen Anfallzeiten
kann die Art, die Größe und die Einsatzzeit der
Sammelbehälter gewählt werden. In der Praxis
werden häufig 5-m3 -Container oder Kleincontainer
(1 m3) eingesetzt. Die Art der verwendeten Container sind vorrangig Absetzcontainer, die nur mit
Traversen bedingt kranbar sind. Dies ist zu beachten bei eventuell notwendigen Umsetzungen auf
der Baustelle. Kranbare Container weisen einen
umlaufenden gleich hohen Rand mit speziellen Anschlagpunkten auf. Normale Abfallcontainer (Mulden) sind nicht für den Kranbetrieb zugelassen; es
kommen jedoch vermehrt zugelassene Mulden mit
Anschlagvorrichtungen zum Einsatz.
89
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Wichtige Vorschriften und Regeln
–– KrWG – Kreislaufwirtschaftsgesetz
–– AVV – Abfallverzeichnisverordnung
–– GewAbfV – Gewerbeabfallverordnung
–– AltholzV – Altholzverordnung
Eine Arbeitshilfe zum Platzbedarf für Container enthält www.umweltschutz-bw.de/?timme=&lvl=2540.
Für jede Abfallart muss in der Regel ein Behälter
vorgesehen werden. Auf kleinen Baustellen oder
bei fehlendem Stellplatz kann der Einsatz von
tragbaren Abfallbehältern (Säcke, Eimer) eingeplant werden, die direkt auf ein Fahrzeug entleert
oder dort abgestellt werden können und über den
Betriebshof entsorgt werden. Auf Großbaustellen
kann die direkte Entsorgung von Verpackungsabfällen über Rücknahmesysteme (z. B. INTERSEROH) eingeplant werden.
Praxishinweise
Bevor anhand der Dimensionierung Sammel­
behälter ausgewählt werden, muss der vorhandene
Stellplatz auf der Baustelle ermittelt werden. Die
Sammelbehälter sollten von allen Mitarbeitern
und von den Transportfahrzeugen gut zu erreichen
sein.
Die Behälter sollten möglichst nahe an den Anfallstellen aufgestellt werden, um unnötige Wege
zu vermeiden. Besonders platzsparend einsetzbar
sind stapelbare Kleincontainer. Die Fremdnutzung
der Behälter sollte durch eine geeignete Stellplatzwahl verhindert werden (nicht direkt am Bauzaun).
Die Art und Größe der Sammelbehälter hängt von
folgenden Parametern ab:
–– zu erwartendes Abfallaufkommen,
–– Grad der Trennung (Anzahl der Abfallarten),
–– vorhandener Stellplatz,
–– Einbeziehung bereits vorhandener firmen­eigener
Container.
90
Die Wahl des Sammelbehälters erfolgt in Absprache mit dem beauftragten Entsorger, um den
günstigsten Entsorgungweg zu ermöglichen. Für
Großbaustellen ist die Beauftragung eines Containerdienstes vorrangig zu wählen. Bei kleineren
Bauvorhaben, auf denen die Abfallmengen einzelner Abfallgruppen gering sind, kann der Betriebshof in die Entsorgungslogistik mit eingebaut
werden. Eine Alternative ist die Verwendung von
Kleincontainern für die direkte Entsorgung von
der Baustelle, insbesondere auch bei Platzmangel
auf innerstädtischen Baustellen.
Für alle Entsorgungsfragen auf der Baustelle und
auf dem Betriebshof sollte ein Verantwortlicher
(z. B. Vorarbeiter oder Polier) bestimmt werden,
der auch Kontrollen durchführt. Die eventuelle
gemeinsame Nutzung von Abfallbehältern sollte
zwischen den beteiligten Firmen vertraglich geregelt werden.
Vorschriften und Regeln
Abkürzung
Bezeichnung
Inhalt/Betreff
Stand
bes. Verkehrssicherungspflicht
in § 823 BGB
01.10.2013
Zivilrecht
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Arbeitsschutzrecht
ArbSchG
Gesetz über die Durchführung von
Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur
Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäf­
tigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz)
Sicherung und Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Beschäftigten bei der Arbeit; Pflichten des
Arbeitgebers und der Beschäftigten.
19.10.2013
ArbStättV
Verordnung über Arbeitsstätten
(Arbeitsstättenverordnung)
Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten; Anforderungen
an Arbeitsstätten; Verantwortlichkeit des
Arbeitgebers.
19.07.2010
ASR
Technische Regeln für Arbeitsstätten
(Arbeitsstättenregeln)
ASR werden laufend bekannt gemacht
15.04.2014
91
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Abkürzung
Bezeichnung
Inhalt/Betreff
Stand
BaustellV
Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung)
Planung der Ausführung des Bauvorhaben
Sicherheits-und Gesundheitsschutzplan
SiGe-Plan, SiGe-Koordinator, Pflichten des
Bauherrn und des Arbeitgebers
23.12.2004
BetrSichV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung
von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit
beim Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen und über die Organisation
des betrieblichen Arbeitsschutzes
(Betriebssicherheitsverordnung)
Gefährdungsbeurteilung, Anforderungen an Bereitstellung, Benutzung und
Beschaffenheit; Prüfung der Arbeits­
mittel, überwachungsbedürftige Anlagen,
Prüfbescheinigung, Mindestvorschriften
für Arbeitsmittel; Konkretisierung durch
Technische Regeln für Betriebssicherheit
TRBS
08.11.2011
TRBS 1201
Prüfungen von Arbeitsmitteln und
überwachungsbedürftigen Anlagen
17.10.2012
TRBS 2111
Teil 4 Mechanische Gefährdungen –
Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel
28.09.2007
TRBS 2121
Technische Regeln für Betriebs­
sicherheit
TRGS 554
Dieselmotoremissionen
Gefährdung von Personen durch Absturz;
Allgemeiner Teil und Teile 1–4
02.07.2009
Bauordnungsrecht
MBO SächsBO
92
Musterbauordnung und Bau­
ordnungen der Bundesländer,
z. B. Sächsische BO
23.03.2007
Anforderungen betr. Sicherheit und
Gebrauchstauglichkeit von baulichen Anlagen, Bauprodukten und Grundstücken,
Anforderungen an Aufenthaltsräume,
Genehmigungspflicht, Einrichtung von
Baustellen
Vorschriften und Regeln
Abkürzung
Bezeichnung
Inhalt/Betreff
Stand
Verkehrsrecht, Straßenrecht
StVO
Straßenverkehrs-Ordnung
Verkehrsregeln, Sicherungsarbeiten bei
Einschränkungen und Gefährdungen,
verkehrsrechtliche Anordnungen
06.03.2013
FStrG
Bundesfernstraßengesetz
Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen,
31.05.2013
HStrG
z. B. Hessisches Straßengesetz,
weitere Landesstraßengesetze der
Länder
Gemeingebrauch, Sondernutzungen,
Sondernutzungsgebühren, Verun­
reinigung und Beschädigung, Bauliche
Anlagen an Straßen der Länder, Kreise
und Kommunen
08.06.2003
Gesetzliche Unfallversicherung
BGV A1
Grundsätze der Prävention
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit, Pflichten des Unternehmers
und der Versicherten, Organisation des
betrieblichen Arbeitsschutzes
01/2009
BGV A3
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Anforderungen, Prüfungen, Prüffristen,
Prüfer
01/2005
BGV C22
Bauarbeiten
BGV D6
Krane
BGR 113
Sicherheit bei Treppen bei Bauarbeiten
01/1996
BGR 182
Umgang mit Betonpumpen und
Verteilermasten
02/2005
BGR 500
Betreiben von Arbeitsmitteln
12/2010
Vorschriften für Krane einschließlich
ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.
(ehem. VBG 9)
Zusammenstellung ausgewählter
Betriebsbestimmungen aus Unfallverhütungsvorschriften, die bei der Berufsgenossenschaft seit dem 1. Januar 2004
außer Kraft gesetzt worden sind
04/2001
04/2008
93
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Abkürzung
Bezeichnung
Inhalt/Betreff
Stand
BGI 556
Anschläger
BGI 608
BG Informationen BGI 608 Auswahl
und Betrieb elektrischer Anlagen und
Betriebsmittel auf Baustellen
BGI 622
Handlungsanleitung für den Umgang
mit Arbeitsplattformnetzen
05/2012
BGI 663
Handlungsanleitung für den Umgang
mit Arbeits- und Schutzgerüsten
06/2011
BGI 694
Handlungsanleitung für den Umgang
mit Leitern und Tritten
01/2008
BGI 807
Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als
Absturzsicherungen bei Bauarbeiten
10/2002
BGI 867
Auswahl und Betrieb von Ersatz­
stromerzeugern auf Bau- und
Montage­stellen
05/2005
BGG 905
Grundsätze für die Prüfung von
Kranen
08/2012
2009
Maßnahmen zur Verhütung von
elektrischen Gefährdungen bei der Arbeit
auf Bau- und Montagestellen
05/2012
Umweltrecht
94
WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)
Gemeinsame Bestimmungen über die
Gewässer, Erlaubnis- und Bewilligungs­
erfordernis, Anforderung an das Einleiten
von Abwasser
07.08.2013
BImSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luft­
verunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz)
Schutz vor bzw. Vermeidung und Verminderung von schädlichen Umwelteinwirkungen wie Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen u. dgl. Errichtung
und Betrieb von Anlagen, Pflichten des
Betreibers, Technischer Ausschuss für
Anlagensicherheit
02.07.2013
Vorschriften und Regeln
Abkürzung
Bezeichnung
Inhalt/Betreff
Stand
KrWG
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der um­
weltverträglichen Bewirtschaftung von
Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz)
abgelöst durch Kreislauwirtschaftsgesetz
22.05.2013
GewAbfV
Verordnung über die Entsorgung von
gewerblichen Siedlungsabfällen und
von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung)
Definitionen, Sammlung, Getrennthaltung, Vorbehandlung, Verwertung von
Gewerbeabfällen
24.02.2012
AltholzV
Verordnung über Anforderungen an
die Verwertung und Beseitigung von
Altholz
Definitionen, Verwertung und stoffliche/
energetische Verwertung von Altholz
24.02.2012
WHG
Gesetz zur Ordnung des
Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz)
Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus
oberirdischen Gewässern, Entnehmen,
Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten
von Grundwasser, Einleiten in Gewässer
10/2013
Technische Normen, ZTV
DIN 4124
Baugruben und Gräben
01/2012
DIN 4420-1
Arbeits- und Schutzgerüste
Teil 1: Schutzgerüste – Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und
Bemessung
03/2004
DIN 4420-2
Arbeits- und Schutzgerüste
Leitergerüste; Sicherheitstechnische
Anforderungen
12/1990
DIN 4420-3
Arbeits- und Schutzgerüste
Gerüstbauarten, Teil 3: Ausgewählte Gerüstbauarten und ihre Regelausführungen
01/2006
DIN 18920
Vegetationstechnik im Landschaftsbau
Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen
und Vegetationsflächen bei Baumaß­
nahmen
10/2013
DIN EN 1004
Fahrbare Arbeitsbühnen aus vor­
gefertigten Bauteilen
Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und
sicherheitstechnische Anforderungen
03/2005
DIN EN 12810
Fassadengerüste aus vorgefertigten
Bauteilen
03/2004
95
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Abkürzung
Bezeichnung
Inhalt/Betreff
Stand
DIN EN 12811-1
Temporäre Konstruktionen für
Bauwerke­
Teil 1: Arbeitsgerüste – Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und
Bemessung
3/2004
DIN EN 12812
Traggerüste – Anforderungen,
Bemessung­und Entwurf
RAS-LP 4
Richtlinien für die Anlage von Straßen
(RAS).
Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen
1999
RSA
Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen
Definitionen, Aufstellen von Verkehrszeichen, Absperrgeräte, Beleuchtung,
Regelpläne bei Arbeiten an Straßen
1995
ZTV-SA
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen
Begriffsbestimmungen, Bauteile, Aus­
führung, Kontrolle von Sicherungsmaßnahmen an Straßen
1997
12/2008
Verzeichnis der Technischen Regeln zur Arbeitsstättenverordnung – Arbeitsstättenregeln – ASR*
Nummer
Bezeichnung
Bekanntmachung
ASR A1.2
Raumabmessungen und Bewegungsflächen
Ausgabe: September 2013,
GMBl 2013, S. 910
ASR A1.3
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Ausgabe: Februar 2013,
GMBl 2013, S. 334
ASR A1.5/1,2
Fußböden
Ausgabe: Februar 2013,
GMBl 2013, S. 348, geändert GMBl 2013, S. 931
ASR A1.6
Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
Ausgabe: Januar 2012,
GMBl 2012, S. 5, geändert GMBl 2014, S. 284
* Aktuelle Informationen zu Arbeitsstätten unter www.baua.de/arbeitsstaetten
96
Vorschriften und Regeln
Verzeichnis der Technischen Regeln zur Arbeitsstättenverordnung – Arbeitsstättenregeln – ASR*
Nummer
Bezeichnung
Bekanntmachung
ASR A1.7
Türen und Tore
Ausgabe: November 2009,
GMBl 2009, S. 1619, zuletzt geändert GMBl 2014, S. 284
ASR A1.8
Verkehrswege
Ausgabe: November 2012,
GMBl 2012, S. 1210, geändert GMBl 2014, S. 284
ASR A2.1
Schutz vor Absturz und herabfallenden
Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
Ausgabe: November 2012,
GMBl 2012, S. 1220, zuletzt geändert GMBl 2014, S. 284
ASR A2.2
Maßnahmen gegen Brände
Ausgabe: November 2012,
GMBl 2012, S. 1225, geändert GMBl 2014, S. 286
ASR A2.3
Fluchtwege, Notausgänge,
Flucht- und Rettungsplan
Ausgabe: August 2007,
GMBl 2007, S. 902, zuletzt geändert GMBl 2014, S. 286
ASR A3.4
Beleuchtung
Ausgabe: April 2011,
GMBl. 2011, S. 303, zuletzt geändert GMBl 2014, S. 287
ASR A3.4/3
Sicherheitsbeleuchtung,
optische Sicherheitsleitsysteme
Ausgabe: Mai 2009,
GMBl., S. 684, zuletzt geändert GMBl 2014, S. 287
ASR A3.5
Raumtemperatur
Ausgabe: Juni 2010,
GMBl 2010, S. 751, zuletzt geändert GMBl 2014, S. 287
ASR A3.6
Lüftung
Ausgabe: Januar 2012,
GMBl 2012, S. 92, geändert GMBl 2013, S. 359
ASR A4.1
Sanitärräume
Ausgabe: September 2013,
GMBl 2013, S. 919
ASR A4.2
Pausen- und Bereitschaftsräume
Ausgabe: August 2012,
GMBl 2012, S. 660, geändert GMBl 2014, S. 287
ASR A4.3
Erste-Hilfe-Räume,
Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
Ausgabe: Dezember 2010 ,
GMBl 2010, S. 1764, zuletzt geändert GMBl 2014, S. 288
ASR A4.4
Unterkünfte
Ausgabe: Juni 2010 ,
GMBl 2010, S. 751, geändert GMBl 2014, S. 288
ASR V3a.2
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
Ausgabe: August 2012,
GMBl 2012, S. 663, zuletzt geändert GMBl 2014, S. 281
97
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Literaturhinweise und Links
Kraus, S.: Die Baulogistik in der schlüsselfertigen
Ausführung, Dissertation, Institut für Baubetriebslehre, Universität Stuttgart, 2005
Frieden, W.: Abfallvermeidung und Abfallorgani­
sation beim Bauen, Herausgeber: RG-Bau im RKW,
Eschborn, 1999
Spranz, D.: Arbeitsvorbereitung im Ingenieurhochbau, 1. Auflage, Bauwerk Verlag, 2003
Dressel, K.-M.; Walker, H.: Vorbeugen ist besser –
Moderner Arbeits- und Gesundheitsschutz am Bau,
Herausgeber: RG-Bau im RKW, Eschborn, 1994
Steinborn, V.: Verordnung über Arbeitsstätten,
19. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, 2013
Fleischmann, H. D.: Bauorganisation, Ablaufplanung, Baustelleneinrichtung, Arbeitsstudium,
Bauausführung, 3. Auflage, Werner Verlag,
Düsseldorf, 1997
Böttcher, P.; Neuenhagen, H.: Baustelleneinrichtung, Bauverlag, Wiesbaden/Berlin, 1997
Arbeitsstätten. Arbeitsstättenverordnung,
Technische Regeln für Arbeitsstätten, 1. Auflage,
Herausgeber: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin, Dortmund, 2012
98
Strobel, G.; Krause, J.: Bauleitung ohne Streß,
Herausgeber: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin, Dresden, 1998
Lange, P.; Nagel, J.: Elektrosicherheit auf Bau- und
Montagestellen, Herausgeber: Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
Dortmund, 2004
Böker, L.; Dörfel, H.-J.: Baustellenmanagement –
Handbuch zur optimalen Baustellenabwicklung,
Expert Verlag, Renningen-Malmsheim, 2000
Schach, R.; Otto, J.: Baustelleneinrichtung, 2. Auflage, Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden, 2011
Literaturhinweise und Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) (Einsicht und Download aus Datenbanken):
www.dguv.de
Checkliste 1: Baufeldbesichtigung
Checkliste 2: Planung der Baustelleneinrichtung
www.baua.de/dok/3328030
Tabellenverzeichnis
Nummer
Tabelle 1
Tabelle 2
Tabelle 3
Tabelle 4
Tabelle 5
Tabelle 6
Tabelle 7
Tabelle 8
Tabelle 9
Tabelle 10
Tabellenüberschrift
Zuordnungskriterien für Elemente der Baustelleneinrichtung
Sicherheitsabstand von Kranen zu Baugruben
Darstellung gängiger Parameter für kleinere bis größere Turmdrehkrane
Standardabmessung der Container
Mindestbreite von Bauwegen
Sicherheitsabstände zu Freileitungen
Lichte Höhen und Breiten der Gerüstlagen
Breitenklassen für Gerüstlagen gemäß DIN EN 12811-1
Klassen der lichten Höhe gemäß DIN EN 12811-1
Verkehrslasten auf Gerüstlagen gemäß DIN EN 12811-1
Seite
17
28
29
38
54
77
81
83
83
83
99
Impressum
Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung
Herausgeber:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Friedrich-Henkel-Weg 1–25, D-44149 Dortmund
Telefon 0231 9071-2071
Fax
0231 9071-2070
[email protected]
www.baua.de
Autoren: Dipl.-Ing. Günter Blochmann, Dipl.-Ing. Bau. Ass. Hans Mahlstedt
Rationalisierungs- und Innovationszentrum der Deutschen Wirtschaft e. V.
In Zusammenarbeit mit: Univ.-Prof. Dr.-Ing. Rainer Schach, Dipl.-Ing. Hagen Lorenz,
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. Jens Otto
Technische Universität Dresden, Institut für Baubetriebswesen
Fachliche Begleitung und Aktualisierung: Dipl.-Ing. Stephan Gabriel
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dresden
Gestaltung: eckedesign, Berlin; Grafiken TU Dresden Abb. 1, 2, 3, 10, 23, 52
Foto: Uwe Völkner, Fotoagentur FOX, Lindlar/Köln; Fotos TU Dresden Abb. 7, 9, 12, 17, 32, 37, 45,
51; Foto Liebherr Abb. 8; Foto ELA GmbH Abb. 22; Foto Netzdienste Rhein-Main GmbH Abb. 47
Herstellung: Bonifatius GmbH, Paderborn
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Arbeitsmedizin, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen
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Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Redaktionsstand: 15.05.2014, 4. überarbeitete und erweiterte Auflage, Oktober 2014
ISBN 978-3-88261-719-1
www.baua.de/dok/3328030
100
ISBN 978-3-88261-719-1

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