Sachverhalt
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Sachverhalt
Probeklausur vom 12.12.03, Prof. P. Breitschmid Die Casa Surlei ist ein 1978 erstelltes Mehrfamilienhaus mit 7 Wohnungen. Am 24. März 1995 erwarb die Familie Neuenschwander (nachfolgend N) die 5-Zimmerwohnung Nr. 7 im Attikageschoss, deren Eigentümer gemäss der Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum vom 30. Juli 1978 das alleinige und uneingeschränkte Benutzungsrecht an 2 Balkonen und 2 Dachterrassen zusteht. Ende Oktober 1999 trat in der unter der Wohnung von N liegenden Wohnung der Familie Altherr (nachfolgend A) ein grösserer Wasserschaden auf, der die Sanierung des ganzen Dachteils der oberen Wohnung nötig machte. Am 13. November 1999 tagte die Stockwerkeigentümerversammlung vollzählig und beschloss einstimmig die Sanierung des Dachteils. In diesem Zusammenhang stellte N einen Antrag auf Umgestaltung seiner Terrasse. Diese umfasste folgende Punkte: 1. die Montage von Steintrögen und 2. die Verlegung neuer Granitplatten. Die Versammlung gab ihre Zustimmung zu den geplanten Veränderungen. Anlässlich der Sanierung im Sommer 2000 liess N einen Teil der Terrasse zusätzlich mit Grasziegeln verlegen, mittig einen kleinen Feng Shui-Wassergarten anlegen und entlang der Aussenmauer anstelle von Steintrögen im Abstand von 40 - 140 cm der Aussenmauer eine Bruchsteinmauer erstellen. Der Zwischenraum wurde mit Erde aufgefüllt sowie mit Blumen und kleinen Sträuchern bepflanzt. Im Frühling 2001 kam es in der Wohnung von A erneut zu einem Wasserschaden. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft liess durch einen unabhängigen Experten ein Gutachten erstellen. Dieses hielt fest, dass nach den Regeln der Baukunde (SIA-Norm) dem Granitplattenboden an den Wandanschlüssen das Winkelblech fehle, und die Werte der Traglast der Dachkonstruktion erheblich überschritten worden seien. In der Folge weigert sich N gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft die Kosten des zweiten Wasserschadens vollumfänglich zu übernehmen. Er macht geltend, dass die Sanierung unsachgemäss und nicht nach den Regeln der Baukunst ausgeführt worden sei. Das beauftragte Bauunternehmen Graber (nachfolgend G) bestreitet die erhobenen Vorwürfe. Anzumerken ist, dass die Arbeiten nicht durch G ausgeführt worden sind, sondern von G an das Unternehmen Untermeister (nachfolgend U) vergeben wurden. 1. Wie ist die Rechtslage? 2. Gibt es allfällige Sicherungsmöglichkeiten für die Forderungen der Unternehmer G und U? Variante 1: Im Anschluss an die oben erwähnte Stockwerkeigentümerversammlung vom 13. November 1999 lud N den Verwalter Vogt (nachfolgend V) am 18. November 1999 zu einem gemütlichen Nachtessen ein. Im Verlaufe des Abends eröffnete N dem V seinen Wunsch zum Bau eines Feng Shui-Wassergartens. Diesbezüglich habe er in den letzten Tagen mit allen anderen Stockwerkeigentümern Rücksprache genommen und deren Zustimmung zum Bauvorhaben bereits erhalten. N bat V deshalb zusätzlich zur eigentlichen Dachsanierung den Auftrag zur Errichtung des Wassergartens zu erteilen. Daraufhin vergab V die Aufträge in diesem Sinne. Nach endgültiger Sanierung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Dachterrasse von N (Spätsommer 2001) und der daraus resultierenden Uneinigkeit über die anteilsmässige Aufteilung der Kosten, verkaufte A im Herbst 2001 seine 4½Zimmerwohnung gültig an den nichtsahnenden Käufer Koller (nachfolgend K). Kurz darauf erhält K die Aufforderung seinen anteilsmässigen Betrag an der Gesamtsanierung zu leisten. K weigert sich jedoch die Rechnung zu begleichen. Er macht geltend, dass er in Bezug auf die Sanierung weder an einer Stockwerkeigentümerversammlung teilgenommen, noch seine Zustimmung dazu gegeben habe. Ferner habe ihn A über die Sanierung nicht informiert. 1. Wie kann sich K schadlos halten? 2. Gibt es mögliche Sanktionen gegenüber dem Verwalter V? Variante 2: Nach Abschluss aller Sanierungsarbeiten und der Begleichung jeglicher Forderungen verstirbt K im März 2003. Er hinterlässt seine Ehefrau Eva, zwei Töchter (Anna, Bettina) und einen Sohn (Daniel) aus erster Ehe. In seinem gültigen Testament vom 5. Juni 1999 hält er folgendes fest: „Meine über alles geliebte Ehefrau Eva soll an all meinen Liegenschaften die Nutzniessung bis zu ihrem Tode und zusätzlich meine gesamten Ersparnisse erhalten. Meiner Lieblingstochter Anna sollen dereinst alle Liegenschaften gehören. Alle meine Kinder setze ich auf den Pflichtteil. Meinem Sohn vermache ich Sfr. 150'000.--. Der Nachlass besteht aus einem Einfamilienhaus im Wert von Sfr. 1,5 Mio., in dem K und seine Frau gemeinsam wohnten. Zudem aus der in der Casa Surlei erworbenen Eigentumswohnung im Wert von Sfr. 0,8 Mio. und Ersparnissen im Betrage von Sfr. 900'000.--. 1. Sohn Daniel ist der Meinung, dass sein Pflichtteil verletzt wurde, auch dann wenn K seine Ehefrau maximal begünstigen wollte. Zu Recht? 2. Tochter Anna macht geltend, dass die Ferienwohnung nicht Gegenstand der Nutzniessung sei, da ihr Vater im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über diese nicht verfügen konnte. Der Kauf einer Ferienwohnung sei damals nicht zur Diskussion gestanden. 3. Tochter Bettina möchte die Ferienwohnung zu ihrem Alleineigentum. Was kann sie tun?