Verwalterpflicht Ausweis haushaltsnaher Dienstleistungen
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Verwalterpflicht Ausweis haushaltsnaher Dienstleistungen
Verwalterpflicht Ausweis haushaltsnaher Dienstleistungen Der WEG-Verwalter muss, wenn ihn die Wohnungseigentümer beauftragen, in der Jahresabrechnung die haushaltsnahen Dienstleistungen ausweisen. Die Arbeit stellt allerdings keine Regelleistung dar, die im Rahmen der üblichen Verwaltervergütung abgegolten ist; sie muss gesondert bezahlt werden. Deshalb kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft auch darauf verzichten, einen Verwalter damit zu beauftragen. Der Fall: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte sich darauf geeinigt, für das Jahr 2006 in der Jahresabrechnung keinen rückwirkenden Ausweis der haushaltsnahen Dienstleistungen vorzunehmen. Die Abrechnung wurde einstimmig genehmigt. Eine Wohnungseigentümerin, die ihr Sondereigentum vermietet hatte, nahm den WEGVerwalter noch auf Ergänzung der Abrechnung 2006 um die haushaltsnahen Dienstleistungen in Anspruch und begehrte außerdem ergänzend die Feststellung, dass die gegenteilige Einigung (Verzicht auf gesonderten Ausweis der haushaltsnahen Dienstleistungen) durch die Eigentümerversammlung unwirksam war - in beiden Instanzen ohne Erfolg. Der Beschluss: Das Landgericht Bremen wies die Beschwerde der Antragstellerin deshalb zurück, weil der notwendige Beschwerdewert nicht erreicht war. Allerdings hätte diese Beschwerde auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt, meinte das LG. Der WEG-Verwalter müsse zwar die haushaltsnahen Dienstleistungen ausweisen, wenn die Eigentümer das wünschten. Dies sei jedoch keine Regelleistung, die mit der üblichen Verwaltervergütung abgegolten sei. Und den Wohnungseigentümern bleibe es unbenommen, auf diese Zusatzleistung zu verzichten.