Verwalterpflicht Ausweis haushaltsnaher Dienstleistungen

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Verwalterpflicht Ausweis haushaltsnaher Dienstleistungen
Verwalterpflicht
Ausweis haushaltsnaher Dienstleistungen
Der WEG-Verwalter muss, wenn ihn die Wohnungseigentümer beauftragen, in der
Jahresabrechnung die haushaltsnahen Dienstleistungen ausweisen. Die Arbeit stellt
allerdings keine Regelleistung dar, die im Rahmen der üblichen Verwaltervergütung
abgegolten ist; sie muss gesondert bezahlt werden. Deshalb kann eine
Wohnungseigentümergemeinschaft auch darauf verzichten, einen Verwalter damit zu
beauftragen.
Der Fall: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte sich darauf geeinigt, für das Jahr
2006 in der Jahresabrechnung keinen rückwirkenden Ausweis der haushaltsnahen
Dienstleistungen vorzunehmen. Die Abrechnung wurde einstimmig genehmigt. Eine
Wohnungseigentümerin, die ihr Sondereigentum vermietet hatte, nahm den WEGVerwalter noch auf Ergänzung der Abrechnung 2006 um die haushaltsnahen
Dienstleistungen in Anspruch und begehrte außerdem ergänzend die Feststellung, dass
die gegenteilige Einigung (Verzicht auf gesonderten Ausweis der haushaltsnahen
Dienstleistungen) durch die Eigentümerversammlung unwirksam war - in beiden
Instanzen ohne Erfolg.
Der Beschluss: Das Landgericht Bremen wies die Beschwerde der Antragstellerin deshalb
zurück, weil der notwendige Beschwerdewert nicht erreicht war. Allerdings hätte diese
Beschwerde auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt, meinte das LG. Der
WEG-Verwalter müsse zwar die haushaltsnahen Dienstleistungen ausweisen, wenn die
Eigentümer das wünschten. Dies sei jedoch keine Regelleistung, die mit der üblichen
Verwaltervergütung abgegolten sei. Und den Wohnungseigentümern bleibe es
unbenommen, auf diese Zusatzleistung zu verzichten.

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