Unterhaltszahlungen für die volljährigen Kinder

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Unterhaltszahlungen für die volljährigen Kinder
Unterhaltszahlungen für die volljährigen Kinder: Hört
das denn nie auf?
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Nach Artikel 277 ZGB dauert die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für Ihre
Kinder bis zur Mündigkeit, mithin bis zum 18. Geburtstag. Hat das Kind dann
noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern weiterhin Unterhalt
zu bezahlen, bis die entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen ist. Dies jedenfalls dann, wenn ihnen diese Verpflichtung zum
Mündigenunterhalt wirtschaftlich und persönlich zumutbar ist.
I. Angemessene Ausbildung
Was unter der angemessenen Ausbildung des Kindes zu verstehen ist, steht
nirgends im Gesetz und ist daher aufgrund des Einzelfalles zu entscheiden.
Angemessene ist diejenige Ausbildung, die es dem Kind im Rahmen seiner
Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen und wirtschaftlich selbstständig zu sein. Das Ziel dieser beruflichen Ausbildung ist in aller Regel schon vor Eintritt der Mündigkeit erkennbar (und mit
den Eltern abgesprochen) und ist danach konsequent zu verwirklichen. Vorübergehende Misserfolge oder objektiv begründete Ausbildungswechsel sind
allerdings hinzunehmen, wenn die Wiederholung oder ein Wechsel der Ausbildung unverändert den einmal vereinbarten Ausbildungszielen und den Fähigkeiten des Kindes entsprechen.
Angemessen ist in aller Regel die Erstausbildung, während Weiterbildungen,
Zweitausbildungen und Zusatzausbildungen vom wirtschaftlich bereits selbstständigen Kind, das ein seinen Fähigkeiten und dem Ausbildungsziel entsprechendes Einkommen erzielen könnte, selber zu finanzieren sind.
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II. Wie lange darf die Ausbildung dauern?
Das Gesetz sieht keine zeitliche Befristung des Mündigenunterhalts vor, namentlich ist die oft gehörte Meinung falsch, die Eltern müssten längstens bis
zum 25. Altersjahr Unterhalt bezahlen, ab welchem Alter der Anspruch auf
Kinderzulagen oder Leistungen der Sozialversicherungen für die Kinder entfällt. Hat das grundsätzlich befähigte Kind bereits die obligatorische Schule
verspätet abgeschlossen (bspw. wegen Krankheit, Ortswechsel oder vorübergehendem Misserfolg, etc.) und absolviert es nach dem Gymnasium noch
ein aufwendiges (bspw. medizinisches oder naturwissenschaftliches) Studi-
um, so kann die Unterhaltspflicht der Eltern durchaus bis zum Alter von 28 Jahren,
in Ausnahmefällen auch länger, dauern. Vorausgesetzt ist allerdings immer, dass
das Ausbildungsziel mit dem erforderlichen Einsatz und regelmässigem Erfolg angestrebt und innert ordentlicher (üblicher) Frist abgeschlossen wird.
III. Weitere Voraussetzungen
Auch das in der angemessenen Ausbildung stehende mündige Kind kann allerdings von den Eltern nur dann weitere Unterhaltsleistungen verlangen, wenn dies
wirtschaftlich und persönlich zumutbar ist.
Wirtschaftlich zumutbar heisst, dass die Eltern oder der in Anspruch genommene
Elternteil in der Lage sind, die Unterhaltsbeiträge neben der eigenen "normalen"
Lebensführung zu finanzieren. In der Gerichtspraxis gilt der Grundsatz, dass den
Eltern oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil das erweiterte familienrechtliche
Existenzminimum zu belassen ist und andernfalls ein Unterhaltsanspruch des Kindes höchstens zu Lasten eines zusätzlich vorhandenen Vermögens besteht.
Namentlich noch länger dauernder oder betraglich umfangreicherer Mündigenunterhalt ist zudem nur dann geschuldet, wenn dies den Eltern oder dem Elternteil
persönlich zumutbar ist. Lehnt das mündige und damit selbstverantwortliche und
gereifte Kind jeden Kontakt zum zahlungspflichtigen Elternteil ab, ohne dass Letzteren daran das Verschulden trifft, so entfällt die Zumutbarkeit: Ein Minimum an
Kontaktbereitschaft und Respekt gegenüber dem finanziell in Anspruch genommenen Elternteil darf namentlich vom schon älteren Mündigen erwartet werden, auch
wenn der Kontakt (bspw. durch ein hartes Kampfscheidungsverfahren der Eltern
oder Beeinflussungen des anderen Elternteils) beeinträchtigt war.
IV. Wie hoch ist der geschuldete Unterhalt?
Auch dies ist im Einzelfall nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern
und dem Bedarf des Kindes zu bestimmen. Grundsätzlich hat es nur Anspruch auf
das während der Ausbildungszeit unter Aufrechnung der Ausbildungskosten bestehende Existenzminimum. Gegebenenfalls ist es auch zumutbar, zur Senkung des
Unterhaltsbedarfs weiterhin mit dem Pflichtigen im selben Haushalt zu wohnen.
Anzurechnen hat sich das Kind allfälliges eigenes Vermögen und ihm mögliches
und zumutbares eigenes Erwerbseinkommen. Ob ein solches eigenes Erwerbseinkommen erzielt werden kann oder hypothetisch anzurechnen ist, hängt von der Art
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der Ausbildung ab: Der Lehrlingslohn ist vorbehältlich knapper Verhältnisse in aller
Regel nicht anzurechnen, weil er durch den gestiegenen Bedarf "aufgebraucht"
wird. Dem ETH-Studenten fehlen in der Regel schlicht die Zeit und die Ressourcen,
um einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein relevantes Eigeneinkommen zu erzielen. Ist die Leistungskraft der Eltern allerdings bescheiden und kann
das Ausbildungsziel auch berufsbegleitend erreicht werden, so hat das Kind diesen
Weg zu wählen, auch wenn sich dadurch die Ausbildung verlängert.
V. Bespiele aus der Praxis
In aller Regel werden Streitigkeiten über den Mündigenunterhalt letztendlich innerhalb der Familie oder vor Gericht einverständlich erledigt, weshalb es relativ wenige publizierte Gerichtsentscheidungen gibt. Auch die Gerichte entscheiden in aller
Regel nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, was auch dem erfahrenen
Anwalt eine Prognose bezüglich Unterhaltsverpflichtung, deren Dauer und Höhe
erschwert.
Klar ist allerdings, dass die gymnasiale Maturität noch nicht den Ausbildungsabschluss darstellt, sondern der Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss des nachfolgenden Hochschulstudiums dauert, wobei in der Regel die wirtschaftliche Selbstständigkeit, beinhaltend die reale Möglichkeit auf dem Arbeitsmarkt eine angemessene Stelle zu finden, erst mit dem Masterabschluss erreicht ist.
Wer eine Berufslehre absolviert und abschliesst, ohne von allem Anfang an eine
nachfolgende weitergehende Ausbildung mit Berufsmaturität und Fachhochschule
geplant und angestrebt zu haben, gilt in der Regel als wirtschaftlich selbstständig.
Namentlich wenn nach Abschluss der Lehre vorerst einige Zeit auf dem Beruf gearbeitet wird, erscheint jede nachfolgende Ausbildung als nicht mehr durch
Art. 277/2 ZGB gedeckte Weiter- oder Zweitausbildung. So kann das Kind, welches
eine Banklehre abgeschlossen hat und danach als Bankfachmann arbeitet oder
arbeiten könnte, nicht ein weiterführendes Bankstudium im Ausland auf Kosten der
Eltern absolvieren. Die Damencoiffeuse mit Berufsabschluss kann sich nicht auch
noch die Zusatzausbildung als Herrencoiffeuse oder Visagistin von den Eltern finanzieren lassen. Andererseits beinhaltet das einmal gewählte und abgesprochene
Berufsziel Rechtsanwalt nicht nur den Universitätsabschluss, sondern auch das
nachfolgende Anwaltspraktikum, sofern in demselben nicht bereits ein den Lebensunterhalt ermöglichendes Praktikumseinkommen erzielt wird.
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VI. Versuch eines Fazits
Auch wenn von Rechtssicherheit und einheitlicher oder konstanter Rechtsprechung
im Bereich des Mündigenunterhalts keine Rede sein kann, dürften wohl folgende
Grundsätze formulierbar sein:
-
Wer mit Einsatz und Erfolg das nach dem obligatorischen Schulabschluss
formulierte Berufsziel ohne Unterbruch anstrebt, darf und kann mit der Unterhaltsverpflichtung der Eltern rechnen und solche Unterhaltsleistungen nötigenfalls auch erfolgreich einklagen.
-
Wer die "Ausbildungszeit" nur als Möglichkeit sieht, noch längere Zeit auf
Kosten der Eltern zu leben und die neugewonnene Freiheit zu geniessen,
wird in aller Regel keinen Unterhaltsanspruch haben, sofern die Eltern diesen
konsequent verweigern.
-
Wenn in der Rechtsprechung eine Tendenz erkennbar ist, so diejenige, dass
Mündigenunterhalt eher grosszügiger zugesprochen wird, weil eine bestmögliche Ausbildung angesichts hoher Arbeitslosenzahlen eine unabdingbare
Voraussetzung ist, um wirtschaftlich selbstständig leben zu können. Namentlich der frühere Grundsatz, dass der Berufslehrabschluss die Unterhaltspflicht beendigt, gilt in Zeiten von Berufsmaturität und Fachschulen/Fachhochschulen so eindeutig nicht mehr.
Baden, 6. Mai 2013
lic. iur. Martin Kuhn, Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Familienrecht,
(unter Mithilfe von Frau lic. iur. Carina Gugger)
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