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Overath, 20.09.2010
Newsletter 08/2010
Inhalt:
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Handels- und Gesellschaftsrecht
Unlauterer Wettbewerb: Vorbehalten von Flughafenzuschlägen bis zur
Buchung18
Haustürgeschäft und fehlerhafte Gesellschaftxviii
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Strafrecht
Besetzung der Großen Strafkammerxvii
Grundsatzentscheidung des BGH zur Sterbehilfexviii
-
Mietrecht
Leasing: Vorläufige Einstellung der Zahlung nach Rücktrittserklärung17
Wohnungsraummiete: Eigenmächtige Inbesitznahme und Ausräumung einer
Wohnung18
„Typengutachten“ ist taugliches Mittel für Mieterhöhungsverlangenxvii
Bezugnahme auf nachbarstädtischen Mietspiegelxvii
Dekorationsklausel „ausführen zu lassen“ und Eigenarbeitsvorteilxviii
Zurechnung der Wohnflächenangaben in Makler Annoncexviii
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Steuerrecht
Rückwirkung im Steuerrecht (I): Rückwirkende Verlängerung der
Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungen17
Rückwirkung im Steuerrecht (II): Nachträgliche Absenkung der
Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von
Kapitalanteilen17
Rückwirkung im Steuerrecht (III): Rückwirkende Kürzung der
Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte17
Erbschafts- und Schenkungssteuer: Verfassungsmäßigkeit der
Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern17
17 = Überschriften lt. ZAP 17/2010 v. 01.09.2010 (Eilnachrichten)
18 = Überschriften lt. ZAP 18/2010 v. 15.09.2010 (Eilnachrichten)
xvii = Überschriften lt. NJW Spezial 17/2010 v. 26.08.2010
xviii = Überschriften lt. NJW Spezial 18/2010 v. 09.09.2010
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Arbeitsrecht
...
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Witze
Nachfolgend finden sich einige aktuelle Entscheidungen:
Handels- und Gesellschaftsrecht
Unlauterer Wettbewerb: Vorbehalten von Flughafenzuschlägen bis zur Buchung 18
(BGH, Urt. v. 29.4.2010 – I ZR 23/08)
Pressemitteilung des BGH Nr. 92/10 vom 29.4.2010:
„Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte den Reiseveranstalter TUI
wegen der Preisangaben in einem Prospekt für Pauschalreisen vor allem an die Costa del Sol
verklagt. In dem Prospekt wurde im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten für den
Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein
bestimmtes Reiseziel – je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit – ein
Grundpreis ergab. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen
verwies der Prospekt darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und
Abflughafen um 50 Euro pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen könne. Diese Zu- oder
Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.
Nach Ansicht der Klägerin verstößt TUI gegen das geltende Preisrecht, weil der Verbraucher
dem Prospekt keinen verbindlichen Reisepreis entnehmen könne. ...
Die beanstandete Werbung der Beklagten enthält jedoch einen Preisanpassungsvorbehalt,
der – so der BGH – jedenfalls nach der seit 1. November 2008 geltenden Regelung in § 4
Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV zulässig ist. Ein solcher Vorbehalt ermöglicht den
Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität, wie sie
beim Internetvertrieb ohne weiteres besteht.“
17 = Überschriften lt. ZAP 17/2010 v. 01.09.2010 (Eilnachrichten)
18 = Überschriften lt. ZAP 18/2010 v. 15.09.2010 (Eilnachrichten)
xvii = Überschriften lt. NJW Spezial 17/2010 v. 26.08.2010
xviii = Überschriften lt. NJW Spezial 18/2010 v. 09.09.2010
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Haustürgeschäft und fehlerhafte Gesellschaftxviii
(BGH, Urt. v. 12.7.2010 – II ZR 292/06)
Pressemitteilung des BGH Nr. 143/10 vom 12.7.2010:
„Der Beklagte hat 1991 aufgrund von Verhandlungen, die in seiner Privatwohnung geführt
worden sind, seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erklärt.
In einem Vorprozess forderte die Klägerin als Geschäftsführerin der GbR vom Beklagten die
Zahlung von Nachschüssen, die die Gesellschafterversammlung der GbR zur Beseitigung von
Unterdeckungen beschlossen hatte. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte seine
Mitgliedschaft in der GbR fristlos gekündigt und die Beitrittserklärung nach § 3 HWiG (jetzt
§ 312 BGB) widerrufen. Die Klage ist im Vorprozess mit der Begründung abgewiesen
worden, nach wirksamer Kündigung des Gesellschaftsbeitritts durch den Beklagten
bestünden zwischen den Parteien nur noch Ansprüche nach den Grundsätzen der fehlerhaften
Gesellschaft. Die Nachschussforderung sei daher nicht mehr selbständig einklagbar, sondern
sie sei als unselbständiger Rechnungsposten in die zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung einzustellen. ...
Der Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss des Vorprozesses. Die Klägerin hat mit ihrer Forderung gegen
den Beklagten auf Zahlung dieses Anspruchs auf Verlustdeckung die Aufrechnung gegen die
Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erklärt und im vorliegenden Rechtsstreit
Vollstreckungsgegenklage erhoben. ...
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Verlustausgleich auch dann zu,
wenn der Beklagte seinen Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds wirksam nach § 3
HWiG (jetzt § 312 BGB) widerrufen hat. Die Klägerin konnte mit diesem Anspruch gegen die
Kostenforderung aufrechnen, so dass die Vollstreckungsgegenklage begründet ist. ...
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat hat ein Vorabentscheidungsersuchen
nach Art. 234 EG an den EuGH gerichtet (II ZR 292/06, ZIP 2008,1018). Der EuGH hat
entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend
den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen (Haustürgeschäfte-RL) grundsätzlich auf den Beitritt zu einer
Personengesellschaft anwendbar ist, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht
darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Zugleich
stehe Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie einer Rückabwicklung eines wirksam widerrufenen
Gesellschaftsbeitritts nach den Grundsätzen der im deutschen Recht anerkannten Lehre von
der fehlerhaften Gesellschaft nicht entgegen, auch wenn dadurch der Verbraucher
möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhalte oder sich am Verlust des
17 = Überschriften lt. ZAP 17/2010 v. 01.09.2010 (Eilnachrichten)
18 = Überschriften lt. ZAP 18/2010 v. 15.09.2010 (Eilnachrichten)
xvii = Überschriften lt. NJW Spezial 17/2010 v. 26.08.2010
xviii = Überschriften lt. NJW Spezial 18/2010 v. 09.09.2010
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Fonds beteiligen müsse (Urt. v. 15. April 2010 – C-215/08, DStR 2010, 878). Nach dem
Urteil des EuGH bleibt daher die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar.“
Strafrecht
Besetzung der Großen Strafkammerxvii
(BGH, Beschl. v. 7.7.2010 – 5 StR 555/09)
Pressemitteilung des BGH Nr. 158/10 vom 5.8.2010:
„Nach den Urteilsfeststellungen beging der Richter als Vorsitzender des Schöffengerichts
Eisenhüttenstadt im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Untreue "absichtlich ein Reihe von
schweren Verfahrensverstößen", um dem dortigen Angeklagten und weiteren Personen
Nachteile zuzufügen. Insbesondere erließ er auf Antrag des Mitangeklagten Staatsanwalts
gegen Zeugen, unter anderem den Verteidiger des dortigen Angeklagten, Haftbefehle, ohne
dafür zuständig zu sein.
Der 5. ("Leipziger") Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts
Potsdam wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Die Strafkammer hat in der Besetzung
mit zwei statt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen verhandelt. Diese Möglichkeit zur
Verhandlung in reduzierter Gerichtsbesetzung sieht § 76 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz
(GVG) für Verfahren vor, in denen nicht wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der
Sache die Hinzuziehung eines dritten Berufsrichters notwendig ist. Hier war wegen der
besonderen Komplexität des Verfahrens, namentlich der erforderlichen umfangreichen
Rekonstruktion des Geschehens vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt, sowie wegen
schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Rechtsbeugungstatbestand (§ 339
StGB) die Mitwirkung von drei Berufsrichtern unerlässlich.“
Grundsatzentscheidung des BGH zur Sterbehilfe xviii
(BGH, Urt. v. 25.6.2010 – 2 StR 454/09)
Pressemitteilung des BGH Nr. 129/10 vom 25.6.2010:
„Der Angeklagte ist ein für das Fachgebiet des Medizinrechts spezialisierter Rechtsanwalt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet er die beiden Kinder der 1931 geborenen
17 = Überschriften lt. ZAP 17/2010 v. 01.09.2010 (Eilnachrichten)
18 = Überschriften lt. ZAP 18/2010 v. 15.09.2010 (Eilnachrichten)
xvii = Überschriften lt. NJW Spezial 17/2010 v. 26.08.2010
xviii = Überschriften lt. NJW Spezial 18/2010 v. 09.09.2010
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Frau K., nämlich die mitangeklagte Frau G. und deren inzwischen verstorbenen Bruder.
Frau K. lag seit Oktober 2002 in einem Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim über
einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt. Eine Besserung
ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten.
Entsprechend einem von Frau K. im September 2002 mündlich für einen solchen Fall
geäußerten Wunsch bemühten sich die Geschwister, die inzwischen zu Betreuern ihrer Mutter
bestellt worden waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein
Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es
Ende 2007 zu einem Kompromiss, wonach das Heimpersonal sich nur noch um die
Pflegetätigkeiten im engeren Sinne kümmern sollte, während die Kinder der Patientin selbst
die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen
und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.
Nachdem Frau G. am 20.12.2007 die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet hatte, wies die
Geschäftsleistung des Gesamtunternehmens am 21.12.2007 jedoch die Heimleitung an, die
künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen. Den Kindern der Frau K. wurde ein
Hausverbot für den Fall angedroht, dass sie sich hiermit nicht einverstanden erklären sollten.
Darauf erteilte der Angeklagte P. Frau G. am gleichen Tag den Rat, den Schlauch der PEGSonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen.
Frau G. schnitt Minuten später mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch.
Nachdem das Heimpersonal dies bereits nach einigen weiteren Minuten entdeckt und die
Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines
Staatsanwalts gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue
PEG-Sonde gelegt und die künstliche Ernährung wieder aufgenommen wurde. Sie starb dort
zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen. ...
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten
aufgehoben und ihn freigesprochen.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen aktueller Einwilligungsunfähigkeit von
einem bindenden Patientenwillen auszugehen ist, war zur Tatzeit durch miteinander nicht
ohne weiteres vereinbare Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt.
Divergenzen in der Rechtsprechung betrafen die Verbindlichkeit von sog.
Patientenverfügungen und die Frage, ob die Zulässigkeit des Abbruchs einer
lebenserhaltenden Behandlung auf tödliche und irreversibel verlaufende Erkrankungen des
Patienten beschränkt oder von Art und Stadium der Erkrankung unabhängig ist, daneben
auch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des gesetzlichen
Betreuers über eine solche Maßnahme. Der Gesetzgeber hat diese Fragen durch das sog.
Patientenverfügungsgesetz mit Wirkung vom 1. September 2009 ausdrücklich geregelt. Der
Senat konnte daher entscheiden, ohne an frühere Entscheidungen anderer Senate gebunden
zu sein.
17 = Überschriften lt. ZAP 17/2010 v. 01.09.2010 (Eilnachrichten)
18 = Überschriften lt. ZAP 18/2010 v. 15.09.2010 (Eilnachrichten)
xvii = Überschriften lt. NJW Spezial 17/2010 v. 26.08.2010
xviii = Überschriften lt. NJW Spezial 18/2010 v. 09.09.2010
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Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die durch den
Kompromiss mit der Heimleitung getroffene Entscheidung zum Unterlassen weiterer
künstlicher Ernährung rechtmäßig war und dass die von der Heimleitung angekündigte
Wiederaufnahme als rechtswidriger Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin
gewertet werden konnte. Die im September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, die
ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl
nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine
Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3
BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.
Dagegen trifft die Bewertung des Landgerichts nicht zu, der Angeklagte habe sich durch
seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen
versuchten Totschlags strafbar gemacht. Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch
mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB – geprüfte
Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes
Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder
Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an
den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen
Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen
der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die
dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf
lassen.“
Mietrecht
Leasing: Vorläufige Einstellung der Zahlung nach Rücktrittserklärung 17
(BGH, Urt. v. 16.6.2010 – VIII ZR 317/09)
Pressemitteilung des BGH Nr. 121/10 vom 16.6.2010:
„In dem entschiedenen Fall verlangt die Klägerin – eine Leasinggesellschaft – von dem
Beklagten aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft Zahlung aus einem abgerechneten
Leasingvertrag über einen PKW. Der Leasingvertrag sieht – wie branchenüblich – vor, dass
Ansprüche und Rechte der Leasingnehmerin gegen die Leasinggesellschaft wegen
Fahrzeugmängeln ausgeschlossen sind und an deren Stelle der Leasingnehmerin die
Ansprüche und Rechte abgetreten werden, die der Leasinggeberin wegen Fahrzeugmängeln
aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten des Leasingfahrzeugs zustehen. Die
Leasingnehmerin geriet mit der Zahlung der Leasingraten in Rückstand. Sie rügte gegenüber
17 = Überschriften lt. ZAP 17/2010 v. 01.09.2010 (Eilnachrichten)
18 = Überschriften lt. ZAP 18/2010 v. 15.09.2010 (Eilnachrichten)
xvii = Überschriften lt. NJW Spezial 17/2010 v. 26.08.2010
xviii = Überschriften lt. NJW Spezial 18/2010 v. 09.09.2010
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der Händlerin Mängel des Fahrzeugs und erklärte nach erfolgloser Fristsetzung zur
Mangelbeseitigung den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Händlerin war mit dem Rücktritt
nicht einverstanden. Die Klägerin kündigte den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzuges und
nahm den Beklagten als Bürgen in Anspruch. ...
Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat entschieden, dass der Leasingnehmer nur dann berechtigt ist, die Zahlung der
Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte
gegen den Lieferanten – hier den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung an die Leasinggeberin
aufgrund des erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag – klageweise geltend macht, sofern der
Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert. Dies entsprach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs vor der Schuldrechtsreform (BGHZ 97, 135). ...
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ersetzung der Wandelung durch den
Rücktritt im Gewährleistungsverhältnis Leasingnehmer/Lieferant keine Auswirkungen auf die
Interessenlage im Verhältnis Leasinggeber/Leasingnehmer hat. Denn ob die
Rücktrittserklärung des Leasingnehmers die Umgestaltung des Kaufvertrags über das
Leasingobjekt in ein Rückgewährschuldverhältnis und damit zugleich den Wegfall der
Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags bewirkt, muss, wenn der Lieferant den Rücktritt
nicht akzeptiert, gerichtlich geklärt werden und steht daher – ebenso wie der Vollzug der
Wandelung nach altem Recht – erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im
Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten fest.“
Wohnungsraummiete: Eigenmächtige Inbesitznahme und Ausräumung einer Wohnung 18
(BGH, Urt. v. 14.7.2010 – VIII ZR 45/09)
Pressemitteilung des BGH Nr. 148/10 vom 14.7.2010:
„Der Kläger war Mieter einer in Wiesbaden gelegenen Wohnung der Beklagten. Ab Februar
2005 war er für mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt ortsabwesend und wurde von
Verwandten als vermisst gemeldet. Nachdem die Mieten für die Monate März und April 2005
nicht gezahlt worden waren, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Im Mai
2005 öffnete sie die Wohnung und nahm sie in Besitz. Hierbei entsorgte sie einen Teil der
Wohnungseinrichtung; einen anderen Teil der vorgefundenen Sachen lagerte sie bei sich ein.
Gestützt auf ein Sachverständigengutachten hat der Mieter für die ihm nach seiner
Behauptung im Zuge der Räumung abhanden gekommenen, beschädigten oder verschmutzten
Gegenstände Schadensersatz von rund 62.000 € zuzüglich der ihm entstandenen
Gutachterkosten verlangt.
Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg. Der unter anderem für das
Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass
17 = Überschriften lt. ZAP 17/2010 v. 01.09.2010 (Eilnachrichten)
18 = Überschriften lt. ZAP 18/2010 v. 15.09.2010 (Eilnachrichten)
xvii = Überschriften lt. NJW Spezial 17/2010 v. 26.08.2010
xviii = Überschriften lt. NJW Spezial 18/2010 v. 09.09.2010
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die Vermieterin für die Folgen einer solchen Räumung haftet. Die nicht durch einen
gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren
eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter stellen eine unerlaubte Selbsthilfe (§ 229
BGB) dar. Das gilt selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt
und ein vertragliches Besitzrecht des Mieters infolge Kündigung entfallen ist. Der Vermieter
muss sich auch in diesen Fällen – gegebenenfalls nach öffentlicher Zustellung der
Räumungsklage – einen Räumungstitel beschaffen und aus diesem vorgehen. Übt ein
Vermieter stattdessen im Wege einer sogenannten "kalten" Räumung eine verbotene
Selbsthilfe, ist er gemäß § 231 BGB verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.“
„Typengutachten“ ist taugliches Mittel für Mieterhöhungsverlangenxvii
(BGH, Urt. v. 19.5.2010 – VIII ZR 122/09)
Pressemitteilung des BGH Nr. 105/10 vom 19.5.2010:
„Die Beklagte ist Mieterin einer von der klagenden Immobiliengesellschaft vermieteten
Wohnung in Bad Homburg. Die Vermieterin verlangt Zustimmung zur Erhöhung der
monatlichen Miete um 54,65 € ab dem 1. April 2008. Dem Mieterhöhungsverlangen war ein
Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete beigefügt. Es
handelt sich um ein "Typengutachten". Das heißt, das Gutachten bezieht sich nicht
unmittelbar auf die Wohnung der beklagten Mieterin, sondern auf andere, nach Größe und
Ausstattung vergleichbare Wohnungen. Die Mieterin stimmte der beabsichtigen
Mieterhöhung nicht zu. Sie meint, das zur Begründung herangezogene
Sachverständigengutachten sei mangelhaft. Dies führe zur formellen Unwirksamkeit des
Mieterhöhungsverlangens. ...
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Mieterhöhungsverlangen der Vermieterin die
formellen Anforderungen des § 558a BGB* erfüllt. Mit der nach dieser Vorschrift
erforderlichen Begründung eines Mieterhöhungsverlangens sollen dem Mieter die Tatsachen
mitgeteilt werden, die er zur Prüfung einer vom Vermieter begehrten Mieterhöhung benötigt.
Im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens ist die Begründungspflicht erfüllt,
wenn der Sachverständige eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete
trifft und die zu beurteilende Wohnung in das ortsübliche Preisgefüge einordnet.“
17 = Überschriften lt. ZAP 17/2010 v. 01.09.2010 (Eilnachrichten)
18 = Überschriften lt. ZAP 18/2010 v. 15.09.2010 (Eilnachrichten)
xvii = Überschriften lt. NJW Spezial 17/2010 v. 26.08.2010
xviii = Überschriften lt. NJW Spezial 18/2010 v. 09.09.2010
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Bezugnahme auf nachbarstädtischen Mietspiegelxvii
(BGH, Urt. v. 16.6.2010 – VIII ZR 99/09)
Pressemitteilung des BGH Nr. 122/10 vom 16.6.2010:
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung des Klägers in Backnang. Mit der Klage verlangt der
Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 76,69 € monatlich. Der Berechnung
der Mieterhöhung hat der Vermieter den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf zugrunde
gelegt und dies damit begründet, dass es sich dabei um eine mit Backnang vergleichbare
Gemeinde handele. ...
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen
ordnungsgemäß nach § 558a BGB begründet hat. Die Bezugnahme auf den Mietspiegel der
Nachbarstadt Schorndorf war ausreichend, weil für die Stadt Backnang kein Mietspiegel
erstellt worden ist und weil beide Städte, wie der Sachverständige ausgeführt hat, unter
anderem im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar sind.
Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass auch nach Einführung des qualifizierten
Mietspiegels (§ 558d BGB) durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 ein
einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB) alleinige Grundlage der dem Gericht obliegenden
Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein kann.“
Dekorationsklausel „ausführen zu lassen“ und Eigenarbeitsvorteil xviii
(BGH, Urt. v. 9.6.2010 – VIII ZR 294/09)
Pressemitteilung des BGH Nr. 115/10 vom 9.6.2010:
„Die Beklagten waren bis September 2007 Mieter einer Wohnung der klagenden
Wohnungsbaugesellschaft in München. Zu den Schönheitsreparaturen enthält der
Mietvertrag folgende Bestimmungen:
"Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen
oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden,
der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)"
Die Klägerin begehrt unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen in Höhe von 7.036,35 €. ...
17 = Überschriften lt. ZAP 17/2010 v. 01.09.2010 (Eilnachrichten)
18 = Überschriften lt. ZAP 18/2010 v. 15.09.2010 (Eilnachrichten)
xvii = Überschriften lt. NJW Spezial 17/2010 v. 26.08.2010
xviii = Überschriften lt. NJW Spezial 18/2010 v. 09.09.2010
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Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Mieter nicht zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Die im entschiedenen Fall verwendete Klausel zu
den Schönheitsreparaturen kann aufgrund ihres Wortlauts ("ausführen zu lassen") jedenfalls
auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer
Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. In dieser
hier maßgeblichen – "kundenfeindlichsten" – Auslegung hält die Klausel einer
Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die formularvertragliche
Überwälzung der nach dem Gesetz dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Allerdings hat der
Bundesgerichtshof zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis
einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dadurch geprägt ist, dass
der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann.“
Zurechnung der Wohnflächenangaben in Makler Annoncexviii
(BGH, Urt. v. 23.6.2010 – VIII ZR 256/09)
Pressemitteilung des BGH Nr. 128/10 vom 23.6.2010:
„In dem entschiedenen Fall mietete die Klägerin vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung
in Mannheim. Der schriftliche Mietvertrag enthält keine Angaben zur Größe der Wohnung,
diese sind in dem verwendeten Vordruck auch nicht vorgesehen. Die Wohnung war von einer
Immobilienmaklerin mit folgender Annonce in der Zeitung angeboten worden: "MA-Waldhof,
3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK". Vor Abschluss des
Mietvertrages wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte
Wohnflächenberechnung übergeben, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45
Quadratmetern ausgewiesen wird. Die Mieterin hat mit der Begründung, die Wohnung habe
lediglich eine Wohnfläche von 53,25 Quadratmetern, unter anderem die Rückzahlung
überzahlter Miete geltend gemacht. ...
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass angesichts der Geschehnisse bis zur
Unterzeichnung des Mietvertrages alleine dem Fehlen von Angaben zur Wohnungsgröße in
dem Vertragstext, die dort auch nicht vorgesehen waren, nicht entnommen werden kann, dass
sich die Parteien bei Abschluss des Vertrages bezüglich der Wohnfläche nicht vertraglich
binden wollten. Die vom Berufungsgericht festgestellten Gesamtumstände lassen vielmehr
darauf schließen, dass die Parteien den schriftlichen Vertrag in der beiderseitigen, dem
jeweiligen Vertragspartner erkennbaren Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise
die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Dies begründet eine konkludente Vereinbarung über
17 = Überschriften lt. ZAP 17/2010 v. 01.09.2010 (Eilnachrichten)
18 = Überschriften lt. ZAP 18/2010 v. 15.09.2010 (Eilnachrichten)
xvii = Überschriften lt. NJW Spezial 17/2010 v. 26.08.2010
xviii = Überschriften lt. NJW Spezial 18/2010 v. 09.09.2010
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die Wohnungsgröße. Liegt – wie im entschiedenen Fall – eine Wohnflächenunterschreitung
um mehr als zehn Prozent vor, führt dies zu einer Mietminderung gemäß § 536 BGB (st.
Rspr.; vgl. zuletzt Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 144/09, Pressemitteilung Nr.
53/2010).“
Steuerrecht
Rückwirkung im Steuerrecht (I): Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist bei
Grundstücksveräußerungen17
(BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010 – 2 BvL 14/02)
Pressemitteilung des BVerfG Nr. 64/2010 vom 19.08.2010:
„Die Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften unterlagen nach der bis
zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug (sog.
Spekulationsgeschäfte). Nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 wurde die
Veräußerungsfrist durch das am 31. März 1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 auf zehn Jahre verlängert (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach § 52 Abs.
39 Satz 1 EStG galt die neue Frist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber rückwirkend - auch bereits erworbene Grundstücke ein, sofern der Vertrag über die
Veräußerung erst im Jahr 1999 (oder später) geschlossen wurde.
Die Kläger der drei Ausgangsverfahren veräußerten ihre in den Jahren 1990 bzw. 1991
erworbenen Grundstücke nach Ablauf der alten, aber innerhalb der neuen Veräußerungsfrist
im Jahr 1999, wobei die zugrundeliegenden Verträge teilweise bereits vor der Verkündung
des neuen Rechts (am 26. Februar bzw. 16. März 1999) geschlossen wurden, teilweise aber
auch erst danach (am 22. April 1999). Das Finanzamt wandte in allen Fällen die neue
Veräußerungsfrist an und rechnete die Veräußerungsgewinne dem zu versteuernden
Einkommen zu. ...
In den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren hat der Zweite
Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m.
§ 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002
wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes
teilweise verfassungswidrig ist. Die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre als
solche ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. ...
17 = Überschriften lt. ZAP 17/2010 v. 01.09.2010 (Eilnachrichten)
18 = Überschriften lt. ZAP 18/2010 v. 15.09.2010 (Eilnachrichten)
xvii = Überschriften lt. NJW Spezial 17/2010 v. 26.08.2010
xviii = Überschriften lt. NJW Spezial 18/2010 v. 09.09.2010
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Eine grundsätzlich unzulässige „echte“ Rückwirkung, bei der die gesetzlichen Rechtsfolgen
schon vor dem Zeitpunkt der Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände eintreten
sollen („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“), liegt nicht vor. Denn die verlängerte
Veräußerungsfrist kommt erst ab dem im Zeitpunkt der Änderung noch laufenden
Veranlagungszeitraum zur Anwendung, d. h. für Veräußerungserlöse, die ab dem 1. Januar
1999 zugeflossen sind. Es liegt aber eine „unechte“ Rückwirkung vor, soweit das Grundstück
im Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung am 31. März 1999 bereits erworben war, weil
die Anwendung der verlängerten Veräußerungsfrist insoweit an einen zurückliegenden
Sachverhalt anknüpft. Das ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, mit den grundrechtlichen
und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes aber nur vereinbar, wenn die
Rückanknüpfung zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei
einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und der
Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit
gewahrt bleibt. ...
Die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist verstößt aber gegen die
verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit ein im
Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen
wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert worden ist oder
zumindest bis zur Verkündung steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte
Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. ...
Die zehnjährige Veräußerungsfrist als solche ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Erfassung von
Wertsteigerungen im Vermögen des Steuerpflichtigen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie
ist die systematische und insofern folgerichtige Konsequenz aus dem historisch gewachsenen
Dualismus der Einkunftsarten und liegt innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem
Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen zukommt.“
Rückwirkung im Steuerrecht (II): Nachträgliche Absenkung der Beteiligungsquote bei der
Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen 17
(BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010 – 2 BvR 748/05)
Pressemitteilung des BVerfG Nr. 65/2010 vom 19.08.2010:
„Die Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft unterlagen nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Veräußerung - das heißt zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb dieses
Zeitraums - zu mehr als 25 % beteiligt war. Nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998
wurde die Beteiligungsgrenze durch das am 31. März 1999 verkündete
17 = Überschriften lt. ZAP 17/2010 v. 01.09.2010 (Eilnachrichten)
18 = Überschriften lt. ZAP 18/2010 v. 15.09.2010 (Eilnachrichten)
xvii = Überschriften lt. NJW Spezial 17/2010 v. 26.08.2010
xviii = Überschriften lt. NJW Spezial 18/2010 v. 09.09.2010
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Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 auf 10 % gesenkt (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG). Nach §
52 Abs. 1 Satz 1 EStG galt die Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber
- rückwirkend - auch Beteiligungsverhältnisse ein, die bereits vor ihrer Verkündung
begründet worden waren.
Die Beschwerdeführer hielten jeweils Beteiligungen an einer GmbH unterhalb der alten, aber
oberhalb der neuen Wesentlichkeitsgrenze in Höhe von 10 % bis zu 24,02 %, wobei eine
Beschwerdeführerin noch im Jahr 1998 einen Teil im Hinblick auf die zu erwartende
Rechtsänderung ihrem Ehemann übertrug, wodurch sich ihre Beteilung unter 10 %
verringerte. Im Übrigen veräußerten die Beschwerdeführer ihre Anteile teilweise vor der
Verkündung der Neuregelung (am 11. März 1999), teilweise aber auch erst danach (im Juni
1999 bzw. am 23. Juli 2001). Das Finanzamt wandte in allen Fällen die abgesenkte
Wesentlichkeitsgrenze an und rechnete die Veräußerungsgewinne dem zu versteuernden
Einkommen zu. ...
Auf die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden hat der Zweite
Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 17 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 52 Abs. 1
Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wegen Verstoßes
gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise
verfassungswidrig ist. Die zehnprozentige Beteiligungsgrenze als solche ist dagegen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. ...
Eine grundsätzlich unzulässige „echte“ Rückwirkung, bei der die gesetzlichen Rechtsfolgen
schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände eintreten
sollen („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“), liegt nicht vor. Denn die abgesenkte
Wesentlichkeitsgrenze kommt erst ab dem im Zeitpunkt der Änderung noch laufenden
Veranlagungszeitraum zur Anwendung, d. h. für Veräußerungserlöse, die ab dem 1. Januar
1999 zugeflossen sind. Es liegt aber eine „unechte“ Rückwirkung vor, soweit die Beteiligung
im Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung am 31. März 1999 bereits bestand, weil die
Anwendung der verringerten Beteiligungsgrenze insoweit an einen zurückliegenden
Sachverhalt anknüpft. Das ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, mit den grundrechtlichen
und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes aber nur vereinbar, wenn die
Rückanknüpfung zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei
einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und der
Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit
gewahrt bleibt. ...
Die Anwendung der abgesenkten Beteiligungsgrenze verstößt aber gegen die
verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit ein im
Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen
wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert worden ist oder
zumindest bis zur Verkündung steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte
Beteiligungsgrenze nicht überschritten war. Insoweit war bereits eine konkret verfestigte
Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Absenkung der
17 = Überschriften lt. ZAP 17/2010 v. 01.09.2010 (Eilnachrichten)
18 = Überschriften lt. ZAP 18/2010 v. 15.09.2010 (Eilnachrichten)
xvii = Überschriften lt. NJW Spezial 17/2010 v. 26.08.2010
xviii = Überschriften lt. NJW Spezial 18/2010 v. 09.09.2010
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Beteiligungsgrenze nachträglich entwertet wird. Diese führt zudem zu einer
Ungleichbehandlung, die unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit einer erhöhten
Rechtfertigung bedarf. ...
Die zehnprozentige Beteiligungsgrenze als solche ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Erfassung von
Wertsteigerungen im Vermögen des Steuerpflichtigen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie
ist die systematische und insofern folgerichtige Konsequenz aus dem historisch gewachsenen
Dualismus der Einkunftsarten und liegt innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem
Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen zukommt.“
Rückwirkung im Steuerrecht (III): Rückwirkende Kürzung der Steuerermäßigung für
außerordentliche Einkünfte17
(BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010 – 2 BvL 1/03)
Pressemitteilung des BVerfG Nr. 66/2010 vom 19.08.2010:
„Die jährliche Erhebung der Einkommensteuer und der progressive Verlauf des
Einkommensteuertarifs können zu einer Progressionsverzerrung führen, wenn Einkünfte
zusammengeballt in einem Jahr zufließen, die wirtschaftlicher Ertrag mehrerer
Veranlagungszeiträume sind. Die Einkünfte werden dann zu einem erheblichen Teil mit einem
höheren Steuersatz belastet, als dies bei der Verteilung des Einkommens auf mehrere
Veranlagungszeiträume der Fall wäre, ohne dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen entsprechend höher zu bewerten ist. Dieses Problem möglicher
Belastungsverzerrungen berücksichtigt § 34 EStG durch eine Steuerermäßigung für
„außerordentliche“ Einkünfte, zu denen u. a. die Entschädigungen als Ersatz für entgangene
oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG) gehören. Bis zum Ende des
Jahres 1998 galt für die außerordentlichen Einkünfte ein ermäßigter Tarif, der nur die Hälfte
des durchschnittlichen Steuersatzes des Steuerpflichtigen betrug. Besonders günstig war dies
für die Bezieher hoher Einkünfte, bei denen die Einkünfte, selbst wenn sie nicht
zusammengeballt zugeflossen wären, dem Spitzensteuersatz unterlegen hätten. Nachdem
verschiedene Änderungsinitiativen zunächst erfolglos geblieben waren, trat nach dem
Regierungswechsel im Jahr 1998 an die Stelle des halben durchschnittlichen Steuersatzes die
sog. Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002, das am 9. November 1998 in den Bundestag eingebracht und am 31. März
1999 verkündet wurde. Danach werden außerordentliche Einkünfte mit einem Steuersatz
besteuert, der hinsichtlich des progressiven Tarifverlaufs angewendet worden wäre, wenn sie
anteilig jeweils zu einem Fünftel in fünf Veranlagungszeiträumen zugeflossen wären. Nach §
52 Abs. 47 EStG galt die Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber rückwirkend - auch Entschädigungen ein, die bereits vor der Verkündung der Neuregelung
vereinbart worden waren. Die Kläger der drei Ausgangsverfahren erhielten als Arbeitnehmer
17 = Überschriften lt. ZAP 17/2010 v. 01.09.2010 (Eilnachrichten)
18 = Überschriften lt. ZAP 18/2010 v. 15.09.2010 (Eilnachrichten)
xvii = Überschriften lt. NJW Spezial 17/2010 v. 26.08.2010
xviii = Überschriften lt. NJW Spezial 18/2010 v. 09.09.2010
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im Veranlagungszeitraum 1999 aufgrund der Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses
Abfindungen, die jeweils noch vor der Verkündung der Neuregelung im Januar bzw. März
1999 ausgezahlt wurden. Die zugrundeliegenden Aufhebungsvereinbarungen wurden teils
bereits vor der Einbringung des Gesetzentwurfs geschlossen (im Oktober 1996 bzw. Juli
1998), teils aber auch erst danach (im November 1998). In allen Fällen wandte das
Finanzamt anstelle des halben durchschnittlichen Steuersatzes die Fünftel-Regelung an, was
eine steuerliche Mehrbelastung von rund 5.000, 20.000 bzw. 62.000 DM zur Folge hatte. ...
Eine grundsätzlich unzulässige „echte“ Rückwirkung, bei der die gesetzlichen Rechtsfolgen
schon vor dem Zeitpunkt der Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände eintreten
sollen („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“), liegt nicht vor. Denn die Fünftel-Regelung
kommt erst ab dem im Zeitpunkt der Änderung noch laufenden Veranlagungszeitraum zur
Anwendung, d. h. für Entschädigungszahlungen, die ab dem 1. Januar 1999 zugeflossen sind.
Es liegt aber eine „unechte“ Rückwirkung vor, soweit die zugrundeliegende Vereinbarung im
Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung am 31. März 1999 bereits getroffen war, weil die
Anwendung der Fünftel-Regelung insoweit an einen zurückliegenden Sachverhalt anknüpft.
Das ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen
Grundsätzen des Vertrauensschutzes aber nur vereinbar, wenn die Rückanknüpfung zur
Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung
zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und der Dringlichkeit der die
Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. ...
Das im Zeitpunkt des Abschlusses der Entschädigungsvereinbarung betätigte Vertrauen in
die Anwendung des halben durchschnittlichen Steuersatzes verdient grundsätzlich
verfassungsrechtlichen Schutz. Der nach Steuern zu erwartende Nettobetrag ist zumindest auf
Seiten des Arbeitnehmers regelmäßig Grundlage für die Eingehung der
Abfindungsvereinbarung. Der Übergang auf die Fünftel-Regelung führt, wie die
Ausgangsfälle zeigen, zu einer Verschlechterung von erheblichem Gewicht. Die vom
Gesetzgeber für die Neuregelung angeführten Gründe rechtfertigen es nicht, dies als
zumutbar zu bewerten. ...
Soweit die Entschädigungsvereinbarung dagegen erst nach der Einbringung der Neuregelung
in den Bundestag am 9. November 1998 oder schon vor dem Jahr 1998 getroffen wurde, ist
die rückwirkende Anwendung der Fünftel-Regelung grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn
in diesen Fällen ist das Gewicht des enttäuschten Vertrauens geringer einzuschätzen. ...
Anderes gilt in diesen Fällen aber, wenn die Entschädigung dem Steuerpflichtigen noch vor
dem Inkrafttreten der Neuregelung am 31. März 1999 zugeflossen ist. In dieser Konstellation
handelt es sich um Einkommen, das noch unter der Geltung des alten Rechts erzielt wurde.“
17 = Überschriften lt. ZAP 17/2010 v. 01.09.2010 (Eilnachrichten)
18 = Überschriften lt. ZAP 18/2010 v. 15.09.2010 (Eilnachrichten)
xvii = Überschriften lt. NJW Spezial 17/2010 v. 26.08.2010
xviii = Überschriften lt. NJW Spezial 18/2010 v. 09.09.2010
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Erbschafts- und Schenkungssteuer: Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von
eingetragenen Lebenspartnern17
(BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010 – 1 BvR 611/07)
Pressemitteilung des BVerfG Nr. 63/2010 vom 17.08.2010:
„Nach den Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 19 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20.
Dezember 1996 (ErbStG a.F.) wurden eingetragene Lebenspartner nach Schaffung des
Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 erbschaftsteuerrechtlich erheblich
höher belastet als Ehegatten. Während Ehegatten nach §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 1 ErbstG a.F.
der günstigsten Steuerklasse I unterfielen und abhängig von der Höhe des Ererbten
Steuersätze zwischen 7% und 30% zu entrichten hatten, waren Lebenspartner als „übrige
Erwerber“ in die Steuerklasse III eingeordnet, die Steuersätze von 17 % bis zu 50 % vorsah.
Zudem gewährte § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG a.F. Ehegatten einen persönlichen Freibetrag in
Höhe von 600.000,- DM / 307.000,- € und § 17 Abs. 1 ErbStG a.F. einen besonderen
Versorgungsfreibetrag in Höhe von 500.000,- DM / 256.000,- €. Eingetragenen
Lebenspartnern stand demgegenüber aufgrund ihrer Einordnung in die Steuerklasse III
lediglich ein Freibetrag in Höhe von 10.000,- DM / 5.200,- € zu (§ 16 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs.
1 ErbStG a.F.). Von der Vergünstigung des Versorgungsfreibetrags waren sie gänzlich
ausgeschlossen. Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 sind die
vorgenannten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu Gunsten
von eingetragenen Lebenspartnern insoweit geändert worden, als der persönliche Freibetrag
sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich
bemessen werden. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte
Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Nach dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 vom 22. Juni 2010 ist eine vollständige
Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuerrecht – also auch in den Steuersätzen – beabsichtigt. Der Beschwerdeführer
zu 1) ist Alleinerbe seines im August 2001 verstorbenen Lebenspartners; die
Beschwerdeführerin zu 2) Erbin ihrer im Februar 2002 verstorbenen Lebenspartnerin. In
beiden Fällen setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz der
Steuerklasse III fest und gewährte den geringsten Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG
a.F.. ...
Auf ihre Verfassungsbeschwerden hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
entschieden, dass die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen
Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie
durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. ...
Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Recht des persönlichen
Freibetrags lässt sich nicht allein mit Verweisung auf den besonderen staatlichen Schutz von
17 = Überschriften lt. ZAP 17/2010 v. 01.09.2010 (Eilnachrichten)
18 = Überschriften lt. ZAP 18/2010 v. 15.09.2010 (Eilnachrichten)
xvii = Überschriften lt. NJW Spezial 17/2010 v. 26.08.2010
xviii = Überschriften lt. NJW Spezial 18/2010 v. 09.09.2010
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Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) rechtfertigen. Geht die Förderung der Ehe mit einer
Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten
Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind,
rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung
nicht. Die Befugnisse des Staates, in Erfüllung seiner grundgesetzlichen Schutzpflicht aus Art.
6 Abs. 1 GG für Ehe und Familie tätig zu werden, bleiben also gänzlich unberührt von der
Frage, inwieweit Dritte etwaige Gleichbehandlungsansprüche geltend machen können. Allein
der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entscheidet nach Maßgabe der vom
Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Anwendungsgrundsätze darüber, ob und
inwieweit Dritten, wie hier den eingetragenen Lebenspartnern, ein Anspruch auf
Gleichbehandlung mit einer gesetzlichen oder tatsächlichen Förderung von Ehegatten und
Familienangehörigen zukommt.“
Arbeitsrecht
...
Witze
"Ihr Hund soll den Briefträger gebissen haben", wirft der Amtsrichter dem Beklagten vor.
"Ausgeschlossen", verteidigt sich der, "unser Hund tut keiner Fliege was zuleide!" "Das
glaube ich gerne", meint der Richter trocken, "Fliegen sind ja auch flinker als Postboten."
(Quelle: http://mitarbeiter.hs-heilbronn.de/~loeffler/unterhaltung/body_witze.htm)
Müller geht an Krücken und trifft einen Freund.
"Was ist Dir denn passiert?"
"Autounfall."
"Schrecklich. Kannst Du nicht mehr ohne Krücken gehen?"
17 = Überschriften lt. ZAP 17/2010 v. 01.09.2010 (Eilnachrichten)
18 = Überschriften lt. ZAP 18/2010 v. 15.09.2010 (Eilnachrichten)
xvii = Überschriften lt. NJW Spezial 17/2010 v. 26.08.2010
xviii = Überschriften lt. NJW Spezial 18/2010 v. 09.09.2010
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"Weiß nicht. Mein Arzt sagt ja, mein Anwalt nein..." (Quelle: http://witze-ueberwitze.de/juristenwitze/17888.html)
Gerichtsverhandlung nach einem Unfall zwischen einem Auto und einem Reiter auf seinem
Pferd, dem Kläger. Der Anwalt des Autofahrers fragt den Kläger: "Ist es richtig, dass Sie
nach dem Unfall zu meinem Mandanten gesagt haben, sie seien nicht verletzt?"
"Natürlich habe ich das gesagt, aber dazu müssen Sie wissen, wie sich die Sache abgespielt
hat: Also, ich reite mit meinem Gaul ruhig die Straße entlang. Da kommt das Auto angerast
und wirft uns in den Graben. Das war vielleicht ein Durcheinander, das können sie sich nicht
vorstellen. Ich lag auf dem Rücken, die Beine in die Luft - und mein braves altes Pferd auch.
Da steigt der Fahrer aus, kommt auf uns zu und sieht, dass mein Pferd sich ein Bein
gebrochen hat. Darauf zieht er wortlos eine Pistole und erschießt es. Danach sieht er mich an
und fragt: "Sind sie auch verletzt?" - Nun frage ich Sie, Herr Rechtsanwalt, wie hätten sie
geantwortet?" (Quelle: http://mitarbeiter.hsheilbronn.de/~loeffler/unterhaltung/body_witze.htm)
Richter zum Zeugen: "Wie weit waren Sie von der Unfallstelle entfernt?"
Zeuge:"19,26 Meter."
Richter:"Wieso können Sie das so exakt angeben?"
Zeuge:"Ich habe sofort nachgemessen, weil ich dachte, irgend ein Idiot wird mich sicher
danach fragen!" (Quelle: http://witze-ueber-witze.de/juristenwitze/17725.html)
Zum Vaterschaftsprozess erscheint die Kindsmutter und Klägerin in Begleitung ihrer
Freundin. Der Richter fragt die Freundin: "Haben Sie auch eine Ladung bekommen?"
Die Freundin wird knallrot und flüstert ganz verschämt: "Nein Herr Vorsitzender, mich hat
er nur geküsst." (Quelle: http://mitarbeiter.hsheilbronn.de/~loeffler/unterhaltung/body_witze.htm)
Richter: "Angeklagter, erkennen Sie diesen Revolver wieder?" Angeklagter: "Jawohl!"
Richter: "Na endlich!" Angeklagter: "Natürlich, Sie haben ihn mir ja letzte Woche fast täglich
gezeigt!" (Quelle: http://www.witzuniversum.de/witze-seite-3-juristen.htm)
17 = Überschriften lt. ZAP 17/2010 v. 01.09.2010 (Eilnachrichten)
18 = Überschriften lt. ZAP 18/2010 v. 15.09.2010 (Eilnachrichten)
xvii = Überschriften lt. NJW Spezial 17/2010 v. 26.08.2010
xviii = Überschriften lt. NJW Spezial 18/2010 v. 09.09.2010
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