I N S O L V E N Z R E C H T A K T U E L L - Lange

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Nachrichten für Mandanten und Freunde der Kanzlei
LANGE* MÜLLER* BUCHBERGER
Rechtsanwälte und Notare*
Ausgabe 01/2006 - 21.03.2006
Seite 1
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Verkürztes Insolvenzverfahren in Frankreich
Schuldnerfreundlichere Situation im Nachbarland
1.
Nach deutschem Insolvenzrecht ist es möglich, dass nach einer Wohlverhaltensperiode, die
regelmäßig sechs Jahre dauert, eine Restschuldbefreiung eintritt.
Für das gesamte Insolvenzverfahren, d.h. mit einem entsprechenden notwendigen Vorlauf bis zu
Beginn der Wohlverhaltensperiode und bis zum Ausspruch der Restschuldbefreiung, gehen
durchschnittlich ca. sieben Jahre ins Land.
2.
In Frankreich ist die Situation schuldnerfreundlicher und es gibt schnellere Möglichkeiten, seine
Existenz schuldenfrei weiterzuführen und wieder produktiv am Wirtschaftsleben teilzunehmen und
bereits nach Ablauf von zwei Jahren wieder private und geschäftliche Vermögenswerte zu schaffen.
Nach französischem Recht beläuft sich die Gesamtlaufzeit des Insolvenzverfahrens auf
lediglich 1-2 Jahre!!
3.
Grundlage dafür, dass auch deutsche Bürger an dem stark verkürzten französischen Insolvenzverfahren teilnehmen können, ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. Mai 2000
auf Grundlage der EG-Verordnung Nr. 1346/2000.
Es heißt dort in Artikel 3:
„... Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedsstaats
zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.
KANZLEI LANGE MÜLLER BUCHBERGER Prinzenstr. 7 44135 Dortmund
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Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht
übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.
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Ausgabe 01/2006 - 21.03.2006
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Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmässigen
Sitzes ist. ...“
Artikel 16:
„... Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht
eines Mitgliedsstaats wird in allen übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. ...“
Entsprechend hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 18.09.2001 Folgendes festgestellt:
„... In den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle sei das französische Insolvenzgesetz von 1985/1994 auf alle natürliche Personen – nicht nur Kaufleute –
anwendbar. Die Entschuldungswirkung nach Art. 169 des Gesetzes sei aber nicht territorial
auf diese drei Departements beschränkt. Vielmehr beanspruche das französische Insolvenzverfahren grundsätzlich universelle Geltung auch im Ausland. Das treffe zugleich für
die Entschuldungswirkung („suspension des poursuites“) zu. ...“
4.
Was ist im Einzelnen zu tun, wenn Sie das abgekürzte französische Insolvenzverfahren in
Anspruch nehmen wollen?
a)
Wohnsitzwechsel nach Frankreich
Mit dem Wohnsitzwechsel gelangt man in den Bereich der französischen Insolvenzverfahrensvorschriften.
b)
Der Insolvenztatbestand muss dokumentiert werden
Es muss dem französischen Gericht sinnvollerweise durch einen französischen Anwalt, der vor Ort
beauftragt wird, die Zahlungsunfähigkeit mit den dazugehörigen Dokumenten nachgewiesen werden.
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5.
Verlauf des gerichtlich verkürzten Insolvenzverfahrens
Der französische Anwalt wird beim „Tribunal de Grande Instance“ das private Insolvenzverfahren
einleiten.
Es erfolgt eine gerichtliche Prüfung über
den ständigen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Elsaß oder Lothringen
die angemessene Wohnsituation, die nachgewiesen werden muss etc.
wo das Einkommen des Antragsstellers erzielt wird; ob in Frankreich oder in einem anderen europäischen Land ist erst einmal unerheblich.
Es empfiehlt sich, dass man ggf. über eine französische Gesellschaft, z.B. einer S.A.R.L.
oder E.U.R.L. ein Arbeitsverhältnis nachweist.
Schließlich muss noch eine so genannte „Liste de Pieces“ vorgelegt werden. Diese Liste beinhaltet
die vollständige Auflistung aller Verbindlichkeiten einschließlich der Gläubiger, der derzeitigen
Vermögenswerte und Einnahmen.
6.
Was die Kosten anbelangt, so ist mit Miete inkl. Nebenkosten zu rechnen (ca. 400 €) und Rechtsanwaltskosten für den französischen Anwalt in Höhe von ca. 2.500,00 €.
Weitere Informationen über Herrn Rechtsanwalt Lange.
LMB
März 2006
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