SOZIALVERSICHERUNG

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SOZIALVERSICHERUNG
INFORMATIONSMATERIAL FÜR WIFI-TRAINER
ZUR
SOZIALVERSICHERUNG
erstellt im Auftrag des WIFI Österreich
Für Rückfragen kontaktieren Sie bitte:
Mag. Andreas Maschinda
Steuerberater
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[email protected]
0699 /1 9500 900 od. 04242 / 29 429
4. aktualisierte und erweiterte Auflage, 2007.
INHALTSÜBERSICHT
Teil 1:
Sonderregelung der Sozialversicherung in der Erwachsenenbildung –
Einleitung
Teil 2:
sozialversicherungsrechtliche Einstufung von WIFI-Trainerleistungen
ü Entscheidungsbaum
ü Erläuterungen zum Entscheidungsbaum
Teil 3:
sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen der Einstufung
ü Übersicht
ü Erläuterungen zur Sozialversicherung
Teil 4:
FAQs zu Sozialversicherung, Steuern und Zuverdienst
ü
ü
ü
ü
Sozialversicherung
Einkommensteuer
Umsatzsteuer
Zuverdienstgrenzen
Anhang:
ü Muster eines Antwortschreibens an die SVA
ü Rechtsgrundlagen zur Sonderregelung in der Erwachsenenbildung
SONDERREGELUNG DER
SOZIALVERSICHERUNG IN DER ERWACHSENENBILDUNG
EINLEITUNG
Für die Sozialversicherung von Trainern in der Erwachsenenbildung (WIFI, BFI, VHS
etc) gibt es einen eigenen Erlass des Sozialministeriums, der seit 1. Jänner 2003
gilt (siehe Anhang). Ziel der Sonderregelung ist vor allem eine Beitragsentlastung
der Trainer sowie eine Vereinheitlichung und Vereinfachung in der Abwicklung.
Die Eckpunkte des Erlasses sind:
·
Alle Trainer unterliegen grundsätzlich dem ASVG. Dies gilt auch für Personen,
die an der Eb-Einrichtung nur wenige Stunden tätig sind oder Vorträge aufgrund
reiner Werkverträge halten. Ausgenommen sind nur Gewerbetreibende,
kammerzugehörige Freiberufler und Kunstschaffende; diese unterliegen dem
GSVG.
·
Eine GSVG-Versicherung als „neuer Selbständiger“ ist für die Trainertätigkeit
an Eb-Einrichtungen ausgeschlossen.
·
Im Gegenzug steht jedem Trainer im ASVG ein Freibetrag von 3.226,68 € pro
Halbjahr und Eb-Einrichtung zu, wodurch sehr viele Trainer zur Gänze aus der
Versicherungspflicht herausfallen.
·
Die Eb-Einrichtung muss die Meldungen und Zahlungen an die Gebietskrankenkasse erst nach Ablauf jedes Halbjahres (im August und im Februar) leisten.
Die Sonderregelung gilt nur für Trainer, die an der betreffenden Eb-Einrichtung
nebenberuflich tätig sind.
Für hauptberuflich beschäftigte Trainer gelten die „normalen“ sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Sie können daher – in Abhängigkeit von den Merkmalen
der Tätigkeit – entweder dem ASVG (als echte oder freie Dienstnehmer) oder dem
GSVG unterliegen und kommen auch nicht in den Genuss des Freibetrages von
3.226,68 € pro Halbjahr.
Nicht betroffen von der Sonderregelung sind jene Fälle, bei denen Vertrags- und
Leistungspartner der Eb-Einrichtung eine juristische Person (zB ein Verein oder
eine GmbH) oder eine Personengesellschaft (zB eine OG oder KG oder eine nach
außen in Erscheinung tretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist. Ebenso nicht
betroffen sind Trainer, die als Subauftragnehmer eines Dritten tätig werden und
daher nicht in einem direkten Vertragsverhältnis zur Eb-Einrichtung stehen.
Teil 1 / Einleitung, Seite 1
Besteht keine der genannten Ausnahmen, so tritt bei den nebenberuflichen Trainern eine ASVG-Pflicht nur insoweit ein, als das Gesamthonorar pro Kalenderhalbjahr und Bildungseinrichtung den Freibetrag von 3.226,68 € überschreitet. Das
Überschreiten dieses Grenzbetrages wird im Nachhinein (nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres) von der Eb-Einrichtung festgestellt. Zu den maßgeblichen Honoraren
zählen nicht nur jene aus der Lehr- und Vortragstätigkeit, sondern auch die Prüfungs-, Skripten- und Kursleitungshonorare, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lehr- oder Vortragstätigkeit erzielt werden.
Jene Trainer, die schließlich ASVG-pflichtig werden (weil ihre Honorare pro Halbjahr über 3.226,68 € liegen), gelten für Zwecke der Sozialversicherung grundsätzlich immer als freier Dienstnehmer. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen sind sie
wie echte Dienstnehmer abzurechnen (siehe dazu die nächste Seite).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Sonderregelung aus Sicht der Trainer
zu einer wesentlichen Beitragsentlastung führt. Diese ergibt sich einerseits aus der
Glättung der Honorare über 6 Monate (wodurch der Freibetrag auch für jene Monate zusteht, in denen weniger oder kein Honorar bezogen wird) und andererseits
daraus, dass der Freibetrag pro Eb-Einrichtung (und damit auch mehrfach) genutzt
werden kann.
Das nachfolgende Beispiel soll dies veranschaulichen:
Ein nebenberuflich tätiger Trainer arbeitet an zwei WIFIs und erhält dafür ein Honorar von jeweils 3.000 € pro Halbjahr, in Summe somit 12.000 € pro Jahr. Da der
Halbjahres-Freibetrag von 3.226,68 € doppelt zusteht, entsteht keine Sozialversicherungspflicht. Ohne Erlass des Sozialministeriums (dh aufgrund der allgemeinen
Regeln des Sozialversicherungsrechts) wäre der Trainer nach dem GSVG versichert
(und zwar als „neuer Selbständiger“) und es ergäbe sich grundsätzlich eine Sozialversicherungsbelastung von 2.659 €1.
Details zur Einstufung und zu den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen finden sich in den nachfolgenden Abschnitten.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Verfasser dieser Informationsmaterialien, Herrn Steuerberater Mag. Andreas Maschinda, entweder per eMail unter der
Adresse [email protected] oder telefonisch unter 0699 / 1 9500 900 bzw
04242 / 29 429.
1
Unfallversicherung 89,76 €, Krankenversicherung 7,28% und Pensionsversicherung 15,5%, jeweils von 11.280 € (nach Abzug
des 6%igen Betriebsausgabenpauschales)
Teil 1 / Einleitung, Seite 2
Zur aktuellen Diskussion über die Dienstnehmereigenschaft von Trainern:
In den Medien gab es zuletzt immer wieder Meldungen, wonach Trainer in der Erwachsenenbildung ab 2007 nur mehr als Dienstnehmer (Angestellte) beschäftigt
werden könnten.
Diese Information trifft – jedenfalls bezogen auf WIFI-Trainer – nicht zu.
Angelpunkt der Diskussion ist eine Fiktion des Einkommensteuergesetzes, wonach Lehrende, die in
gewisser Weise an einen öffentlichen Lehrplan gebunden sind, für steuerliche Zwecke als Dienstnehmer fingiert werden (arbeitsrechtlich bleiben sie aber selbständig). Dies gilt seit 1.1.2007
grundsätzlich auch für Trainer in der Erwachsenenbildung.
Sozialversicherungsrechtlich ist die steuerliche Dienstnehmerfiktion deshalb von Bedeutung, weil
nach dem ASVG jedenfalls auch jene Personen als Dienstnehmer gelten, die schon steuerlich
Dienstnehmer sind. Die Sozialversicherung betrifft aber (siehe oben) nur Trainer, deren Halbjahreshonorar 3.226,68 € übersteigt.
Außerdem greift die Dienstnehmerfiktion grundsätzlich nur bei öffentlichem Lehrplan. Einen solchen gibt es aber nur in ganz wenigen Bildungsmaßnahmen des WIFI, nämlich den Werkmeisterschulen, der Werbeakademie in Wien, den Lehrgängen universitären Charakters sowie den Ausbildungen
gemäß GuK- und MTD-Gesetz.
Aber selbst dann gilt die fiktive Dienstnehmereigenschaft nicht für alle Trainer in diesen Bildungsmaßnahmen. Ausgenommen sind nämlich
-
Trainer mit nur geringer Lehrverpflichtung (maximal 20 Stunden pro Semester) und
-
Trainer, die daneben auch selbständig erwerbstätig sind und bei denen die Trainerleistung als Nebentätigkeit in sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit steht (wie zB bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern und
sonstigen Selbständigen).
Schließlich sind auch (wie oben erwähnt) jene Lehrenden nicht betroffen, die gegenüber dem WIFI
als Gesellschaft auftreten oder als Subauftragnehmer eines Dritten tätig werden.
Eine WIFI-interne Erhebung hat ergeben, dass in der Praxis nur ganz wenige Trainer tatsächlich unter die Dienstnehmerfiktion fallen, nämlich nur jene Trainer, die
-
in einer der genannten Bildungsmaßnahmen tätig sind und
dabei mehr als 20 Stunden pro Semester unterrichten und
ein Honorar von mehr als 3.226,68 € pro Halbjahr erzielen und
keine andere selbständige (Haupt-)Tätigkeit ausüben.
Angesichts der sehr geringen Zahl betroffener Trainer, werden die konkreten sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen für diese Gruppe von Trainern nicht
im Rahmen dieses Informationsmaterials behandelt, sondern wären im Einzelfall
mit dem WIFI abzuklären.
Teil 1 / Einleitung, Seite 3
Entscheidungsbaum
zur sozialversicherungsrechtlichen Einstufung
von WIFI-Trainerleistungen
(ab 1.1.2003)
Fragen
1.
Unterliegen Sie als Ausländer bereits einer
Sozialversicherung im Ausland?
Konsequenzen
ja
Sie sind von der österreichischen
Sozialversicherung ausgenommen.
0
nein
2.
Besitzen Sie eine für Ihre Trainerleistung
einschlägige Gewerbeberechtigung?
ja
Sie sind Gewerbebetreibender
gemäß GSVG.
A
nein
3.
Besitzen Sie eine für Ihre Trainerleistung
einschlägige Kammermitgliedschaft
als Freiberufler?
ja
Sie sind sonstiger Selbständiger
gemäß GSVG oder ausgenommen
(bei Opting Out Ihrer Berufsgruppe).
B
nein
4.
Treten Sie gegenüber dem WIFI in der
Rechtsform einer Gesellschaft auf?
ja
Sie unterliegen im Rahmen Ihrer
Gesellschaft dem ASVG oder GSVG.
C
nein
5.
Hängt Ihre Trainerleistung mit einer
Tätigkeit als Kunstschaffender
zusammen?
ja
nein
6.
Ist Ihre Trainerleistung eine Lehr- oder
Vortragstätigkeit oder steht sie mit einer
solchen in Zusammenhang?
nein
nein
Sie sind sonstiger Selbständiger
gemäß GSVG.
D
ja
7.
Ist Ihre Lehr- oder Vortragstätigkeit für das
betreffende WIFI Ihr Hauptberuf?
nein
ja
8.
Ist Ihre Lehr- oder Vortragstätigkeit für das
betreffende WIFI Ihre Haupteinnahmequelle?
nein
nein
Sie sind freier Dienstnehmer
gemäß ASVG und unterliegen
der Eb-Sonderregelung.
E
ja
Diese Beschäftigungsform ist
am WIFI NÖ derzeit nicht vorgesehen.
Teil 2 / Enscheidungsbaum
F
Erläuterungen zum Entscheidungsbaum
Der Entscheidungsbaum soll Ihnen eine Hilfestellung und Orientierung zur Beurteilung Ihrer Sozialversicherungspflicht als WIFI-Trainer bieten.
Dabei kommt es einerseits auf Ihre persönlichen Verhältnisse und andererseits auf
den Charakter Ihrer Trainerleistungen für das WIFI an. Die erforderlichen Fragestellungen betreffen daher sowohl Ihre Person als auch Ihre Tätigkeit am WIFI.
Der Entscheidungsbaum ist grundsätzlich für die Beurteilung jedes einzelnen Trainer-Werkvertrages heranzuziehen.
Zumeist werden die Verhältnisse von Vertrag zu Vertrag ident zu beurteilen sein.
Vorsicht ist allerdings geboten, wenn sehr unterschiedliche Tätigkeiten erbracht
werden oder sich die persönlichen Verhältnisse ändern. In diesen Fällen kann die
jeweilige Beurteilung anhand des Entscheidungsbaumes daher auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Beispiele für Ereignisse, die eine Änderung der Einstufung bewirken:
·
Sie erwerben eine Gewerbeberechtigung, die thematisch zu Ihrem WIFI-Kurs passt.
·
Sie melden Ihre Gewerbeberechtigung ruhend.
·
Sie gründen eine Gesellschaft (zB eine Offene Gesellschaft) und werden mit dieser Vertragspartner des WIFI.
·
Sie beenden Ihr Studium oder Ihren Hauptjob und arbeiten ab nun vorwiegend für das WIFI.
Die im Entscheidungsbaum und diesen Erläuterungen dargestellte Vorgangsweise zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Trainerleistungen in der Erwachsenenbildung spiegelt die Rechtslage vom Juli 2007 wider und wurde nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung aller
verfügbaren Informationen zur Verwaltungspraxis der zuständigen Sozialversicherungsträger erstellt.
Für den Fall einer anderen Auslegung durch die zuständige Gebietskrankenkasse (GKK) oder Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) kann keine wie immer geartete Haftung
übernommen werden.
Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 1
1.
Unterliegen Sie als Ausländer bereits einer Sozialversicherung im Ausland?
Eine generelle Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht in Österreich besteht
dann, wenn internationale oder bilaterale Sozialversicherungsabkommen dies
vorsehen.
Hauptanwendungsfall ist dabei jener, bei dem
– Staatsangehörige aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der
Schweiz,
– die in Österreich keinen Wohnsitz haben,
– in ihrem Heimatland (Wohnsitzstaat) ihren Hauptberuf ausüben und damit bereits einem Sozialversicherungssystem unterliegen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht für die betreffende WIFITrainerleistung im Normalfall keine Sozialversicherungspflicht in Österreich.
Zur Geltendmachung der Ausnahme ist dem WIFI eine Bestätigung des zuständigen
ausländischen Sozialversicherungsträgers vorzulegen (im EWR ist dies das Formular
E 101).
Im zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht bestehen unterschiedliche Regeln für eine unselbständige Beschäftigung (zB als Angestellter, Beamter oder freier Dienstnehmer) und eine selbständige Erwerbstätigkeit. Die Trainerleistungen am WIFI gelten dabei grundsätzlich als unselbständig.
Stehen sie aber mit einer im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit in Zusammenhang, so gelten sie ebenfalls als selbständig. Innerhalb des EWR und der Schweiz entfällt aber in beiden Fällen
(da es sich bei den Trainerleistungen um befristete Tätigkeiten handelt), von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, die österreichische Sozialversicherungspflicht.
Die konkreten Voraussetzungen für eine Ausnahme (insbesondere bei Trainern aus
Drittstaaten) sollten immer im Einzelfall geprüft werden.
Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 2
2.
Besitzen Sie eine für Ihre Trainerleistung einschlägige
Gewerbeberechtigung?
Diese Frage ist dann mit „ja“ zu beantworten, wenn
– Sie über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügen (und daher Mitglied der
Wirtschaftskammer sind)
und
– Ihre Trainerleistung in Zusammenhang mit dieser Gewerbeberechtigung steht.
Die Frage, wann eine Trainerleistung „in Zusammenhang mit der Gewerbeberechtigung“ steht, richtet sich zunächst danach, ob der Inhalt der Bildungsveranstaltung
thematisch zur Gewerbebezeichnung passt. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob
ein anderer sachlicher und/oder wirtschaftlicher Bezug zur gewerblichen Tätigkeit
besteht (zB wenn die Trainerleistung am WIFI die gewerbliche Tätigkeit in irgendeiner Form ergänzt oder abrundet bzw die dafür notwendigen Kenntnisse in beiden
Bereichen einsetzbar sind).
Beispiele für „JA“:
– Sie sind gewerblicher Buchhalter und halten einen Buchhaltungskurs.
– Sie sind Unternehmensberater und halten einen Vortrag über Unternehmensführung.
Beispiele für „NEIN“:
– Sie sind Baumeister und halten einen Yoga-Kurs.
– Sie haben Ihre Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet oder ihren Gewerbebetrieb verpachtet.
Die obigen Regelungen gelten analog für selbständige Land- und Forstwirte, die
Mitglied einer Landwirtschaftskammer sind und deren Trainerleistung in einem gewissen (sachlichen und/oder wirtschaftlichen) Zusammenhang zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb steht. Sie unterliegen dann mit ihren Vortragshonoraren
dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG).
Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 3
3.
Besitzen Sie eine für Ihre Trainerleistung einschlägige
Kammermitgliedschaft als Freiberufler?
Diese Frage ist dann mit „ja“ zu beantworten, wenn
– Sie über eine aufrechte Berufsberechtigung als selbständiger Freiberufler verfügen (und daher Mitglied einer der neun Freiberuflerkammern sind)
und
– Ihre Trainerleistung in Zusammenhang mit dieser Berufsberechtigung steht.
Sie müssen demnach Mitglied einer der folgenden Kammern sein:
·
·
·
·
·
·
·
·
·
Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Österreichische Rechtsanwaltskammer
Österreichische Notariatskammer
Österreichische Patentanwaltskammer
Österreichische Apothekerkammer
Österreichische Dentistenkammer
Österreichische Ärztekammer
Bundeskammer der Tierärzte Österreichs
Darüber hinaus ist es erforderlich, dass Sie ihre freiberufliche Tätigkeit selbständig
ausüben (und nicht im Rahmen eines bloßen Anstellungsverhältnisses tätig sind, zB
als angestellter Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter).
Die Frage, wann eine Trainerleistung „in Zusammenhang mit der Berufsberechtigung“ ausgeübt wird, ist analog zur Gewerbeberechtigung (siehe Frage 2) auszulegen.
Beispiele für „JA“:
– Sie sind Steuerberater und halten einen Buchhaltungskurs.
– Sie sind Rechtsanwalt und halten ein Arbeitsrechtsseminar.
Beispiele für „NEIN“:
– Sie sind Ziviltechniker und halten einen Vortrag zu Stressmanagement.
– Sie sind bei einem Wirtschaftstreuhänder als Steuerberater oder Berufsanwärter angestellt und
halten einen Steuerrechtskurs.
– Sie sind freiberuflich als Journalist, Physiotherapeut u.ä. tätig und damit nicht Mitglied einer
der neun Freiberuflerkammern.
Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 4
4.
Treten Sie gegenüber dem WIFI in der Rechtsform einer Gesellschaft
auf?
Diese Frage ist dann mit „ja“ zu beantworten, wenn Sie gegenüber dem WIFI vertraglich nicht als natürliche Person, sondern als Gesellschaft oder juristische Person auftreten.
Folgende Rechtsformen kommen dabei in Betracht:
·
·
Personengesellschaften (Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft)1: Bei
diesen handelt es sich um protokollierte (dh im Firmenbuch eingetragene)
Gesellschaften, die als solche auch Träger von Rechten und Pflichten sein
können.
Juristische Personen: Zu diesen zählen neben den Kapitalgesellschaften
(GmbH, AG) auch die Vereine und die Körperschaften öffentlichen Rechts.
Die Lehr- und Vortragstätigkeit übernimmt in diesen Fällen ein Geschäftsführer, ein Mitarbeiter, ein
Vereinsfunktionär etc. Auch Beamte, die zu der betreffenden Lehr- oder Vortragstätigkeit von ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber abgestellt werden und dafür eine Nebentätigkeitsvergütung
erhalten, fallen unter diese Regelung (in diesem Fall rechnet das WIFI direkt mit der betreffenden
Körperschaft ab). Achtung: Dies gilt nicht für „normale“ Nebenbeschäftigungen von Beamten.
Eine bloße Arbeitsgemeinschaft von Trainern ist als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zwar nicht rechtsfähig, sie wird von den Gebietskrankenkassen aber
dann wie eine protokollierte Gesellschaft behandelt, wenn sie nach außen hin (zB
bei der Ankündigung der Veranstaltung) eindeutig als Gesellschaft zum Ausdruck
kommt und die Trainerleistungen nachweislich von allen Gesellschaftern gemeinsam (im Team) erbracht werden.
Beispiele für „JA“:
– Sie sind Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wirtschaftstreuhand-GmbH und halten einen
Personalverrechnungskurs. Der Werkvertrag wird mit der GmbH abgeschlossen, auch die Honorarverrechnung erfolgt durch die GmbH.
– Sie haben eine OG oder KG (bzw bis 2006 eine OEG oder KEG) gegründet, die als Auftragnehmer
des WIFI auftritt.
– Sie sind Angestellter eines Vereins und halten im Rahmen Ihres Dienstverhältnisses einen WIFIKurs, den Ihr Arbeitgeber dem WIFI verrechnet.
Beispiele für „NEIN“:
– Sie halten einen Kurs gemeinsam mit einem anderen Trainer, ohne dass nach außen hin klar
zum Ausdruck kommt, dass sie eine Arbeitsgemeinschaft (ein Trainerteam) bilden.
1
Die Unterscheidung zwischen OHG und OEG bzw zwischen KG und KEG ist mit 1.1.2007 weggefallen.
Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 5
5.
Hängt Ihre Trainerleistung mit einer Tätigkeit als Kunstschaffender
zusammen?
Diese Frage ist dann mit „ja“ zu beantworten, wenn
– Sie eine kunstschaffende Tätigkeit als Selbständiger ausüben
und
– Ihre Trainerleistung in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit steht.
Als „Kunstschaffende“ zählen sowohl die produzierenden als auch die reproduzierenden Künstler.
Künstler ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der
Literatur oder in einer ihrer zeitgenössischen Ausformungen (zB Fotografie, Filmkunst, Multimediakunst, literarische Übersetzung, Tonkunst) auf Grund seiner künstlerischen Befähigung Werke der
Kunst schafft. Die künstlerische Befähigung liegt jedenfalls vor, wenn jemand eine entsprechende
Kunsthochschule absolviert hat.
Entscheidend ist, dass eine künstlerische Tätigkeit selbständig (nicht im Rahmen
eines Anstellungsverhältnisses) ausgeübt wird und die Trainerleistung zu dieser
„dazupasst“ (vgl die Interpretation zum Umfang der Gewerbeberechtigung bei Frage 2).
Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 6
6.
Ist Ihre Trainerleistung eine Lehr- oder Vortragstätigkeit oder steht sie mit
einer solchen in Zusammenhang?
Der Begriff „Lehr- oder Vortragstätigkeit“ ist besonders weit auszulegen und umfasst alle vom WIFI angebotenen Bildungsmaßnahmen.
Erbringen Sie für das WIFI auch andere gesondert abgerechnete Leistungen, so ist
zu klären, ob diese mit einer Lehr- oder Vortragstätigkeit in Zusammenhang stehen
oder nicht.
Bei der Erstellung von Skripten oder der Abhaltung von Prüfungen wird ein Zusammenhang dann bestehen, wenn das entsprechende Stoffgebiet auch vorgetragen wird. Gleiches gilt für die Kursleitung (Lehrgangskoordination), wenn im
betreffenden Kurs selbst Lehreinheiten in nennenswertem Umfang abgehalten werden.
Prüfungshonorare, die als Funktionsgebühren von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (zB der
Wirtschaftskammer) gelten, fallen generell aus der Sozialversicherungspflicht heraus.
Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 7
7.
Ist Ihre Lehr- oder Vortragstätigkeit für das betreffende WIFI Ihr
Hauptberuf?
Dazu ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwandes Ihrer Lehr- und Vortragstätigkeit
bei der in Frage kommenden Bildungseinrichtung in Bezug zu allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen. Übersteigt dabei der zeitliche Aufwand
der Lehr- und Vortragstätigkeit am betreffenden WIFI den zeitlichen Aufwand der
anderen beruflichen Tätigkeit(en), so gilt die Lehrtätigkeit an diesem WIFI als
Hauptberuf. Ein „Hauptberuf“ liegt somit nur dann vor, wenn eine Tätigkeit mehr
als 50% des gesamten Zeitbedarfs in Anspruch nimmt.
Als „berufliche Tätigkeiten“ gelten auch berufsorientierte Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen, nicht hingegen Freizeit- oder Hobbyaktivitäten.
Bei dem Zeitvergleich ist jede abgrenzbare Tätigkeit (zumeist pro Auftraggeber) getrennt zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie als Trainer für mehrere Bildungseinrichtungen tätig
sind. Rein rechnerisch kann es daher durchaus sein, dass keine Ihrer Tätigkeiten als „Hauptberuf“
gilt (siehe nachfolgendes Beispiel). Auch bei zwei Tätigkeiten mit gleich hohem Zeitbedarf stellt
keine der beiden den Hauptberuf dar.
Beispiel:
Fachbuchautor
Konsulent
Vortragender WIFI Wien
Vortragender WIFI NÖ
durchschnittlicher
Zeitbedarf pro Woche
10
10
15
15
50
Std
Std
Std
Std
Std
Anteil am
gesamten Zeitbedarf
20%
20%
30%
30%
100%
Lösung:
Bei keiner der Tätigkeiten übersteigt der zeitliche Aufwand jenen der anderen Tätigkeiten (dh
keine Tätigkeit erzielt mehr als 50%), daher stellt keine Tätigkeit den „Hauptberuf“ dar. Alle Tätigkeiten gelten daher als nebenberuflich ausgeübt. Es kommt daher bei beiden WIFIs die EbSonderregelung zur Anwendung.
Der Zeitaufwandsvergleich ist jeweils für ein Kalenderhalbjahr im Vorhinein (im
Wege einer Grobschätzung) durchzuführen. Als Zeitaufwand gelten sämtliche Zeiten, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit anfallen (daher auch Wegzeiten,
Vor- und Nachbereitungszeiten etc).
Stellt sich nachträglich heraus, dass die Abschätzung tatsächlich nicht eingetreten
ist, so bleibt es trotzdem bei der ursprünglichen Beurteilung (sofern nicht die
Schätzung objektiv falsch war).
In den nachfolgenden zwei Fällen ist kein Zeitaufwandsvergleich anzustellen, weil
die betreffende Tätigkeit immer als „Hauptberuf“ gilt und daher von vornherein
einen anderen Hauptberuf ausschließt. In diesen Fällen steht daher die EbSonderregelung immer zu.
Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 8
Als anderer „Hauptberuf“ gilt jedenfalls (auch ohne Schätzung des dafür notwendigen Zeitbedarfs)
– die Führung eines Haushalts und
– ein Studium.
Die Führung eines Haushalts (als Hausfrau bzw Hausmann) gilt nur für Personen als
Hauptberuf, die in einem gemeinsamen Haushalt entweder mit einem berufstätigen Ehe- oder Lebenspartner oder mit zumindest einem Kind oder pflegebedürftigen Angehörigen leben (nicht hingegen zB für Singles ohne Kind).
Ein Studium ist nur für jene Studenten der Hauptberuf, für welche die Voraussetzungen für die begünstigte Studenten-Selbstversicherung gemäß ASVG gegeben sind
(dh bei ordentlichem Studienfortgang bis zur Erreichung bestimmter Altersgrenzen).
Fallen die Voraussetzungen für eine Studenten-Selbstversicherung weg (zB wegen Überschreitung
der maßgebenden Altersgrenze), so entfällt die automatische Einstufung des Studiums als „anderer
Hauptberuf“ und es ist die oben dargestellte „Zeitbedarfsrechnung“ anzustellen. Die für das Studium aufgewendete Zeit ist dabei wie eine andere berufliche Tätigkeit in die Rechnung einzubeziehen.
Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 9
8.
Ist die Lehr- oder Vortragstätigkeit für das betreffende WIFI Ihre
Haupteinnahmequelle?
Bei der Ermittlung der Hauptquelle der Einnahmen werden alle Einnahmen herangezogen und gegenübergestellt. Sind die Einnahmen aus der Lehr- und Vortragstätigkeit bei der betreffenden Bildungseinrichtung höher als die übrigen Einnahmen,
so bildet diese Tätigkeit die Hauptquelle der Einnahmen. Eine „Haupteinnahmequelle“ liegt somit nur dann vor, wenn eine Tätigkeit mehr als 50% der gesamten
Einnahmen abwirft.
Beim Vergleich der Einnahmen ist in gleicher Weise wie beim Vergleich des zeitlichen Aufwands vorzugehen (siehe Frage 7). Auch hier kann es daher sein, dass keine einzige der Einnahmequellen die „Haupteinnahmequelle“ bildet.
Als „Einnahmen“ sind jeweils die für das betreffende Kalenderhalbjahr im vorhinein geschätzten
Beträge anzusetzen. Es ist nicht auf die „Einkünfte“ (Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben),
sondern auf die reinen Einnahmen abzustellen.
Beim Einnahmenvergleich zu berücksichtigen sind nicht nur alle Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit (Aktivbezüge als Selbständiger oder Unselbständiger), sondern
insbesondere auch folgende Passivbezüge:
–
–
–
–
–
Kapitalerträge (Zinsen und Wertpapiererträge)
Miet- und Pachterlöse
Leibrenten
Leistungsbezüge aus einer Altersversorgung (zB Pensionen, Ruhegenuss)
Sozialleistungen (zB Kranken-, Wochen-, Kinderbetreuungs- oder Arbeitslosengeld)
Beispiel:
Fachbuchautor
Konsulent
Vortragender WIFI OÖ
Zinsen
voraussichtliche
Einnahmen pro Halbjahr
4.000 €
5.000 €
10.000 €
1.000 €
20.000 €
Anteil an den
Gesamteinnahmen
20%
25%
50%
5%
100%
Lösung:
Keine Einnahmenquelle erzielt mehr als 50%, daher stellt keine die „Haupteinnahmequelle“ dar.
Alle Tätigkeiten gelten daher als nebenberuflich ausgeübt. Es kommt daher beim WIFI die EbSonderregelung zur Anwendung.
Teil 2 / Erläuterung zum Entscheidungsbaum, Seite 10
Übersichtsblatt zu den sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen 2007
A.
Gewerbetreibender
B.
Freiberufler
C.
Gesellschaft
E.
freier Dienstnehmer mit Eb-Sonderregelung
D.
sonstiger Selbständiger
Honorar bis 5.273,64 pro Hj
Allgemeines
WIFI-Honorar fließt in die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein
und unterliegt grundsätzlich dem
GSVG
Ausnahmen von der
SV-Pflicht
1. bei Gesamtgewinn bis 4.093,92
pa und Gesamtumsatz bis 30.000
pa und Antragsberechtigung
2. bei Mehrfachv. über Höchst
(beides gilt nicht für UV)
berufsspezifische Regeln
zu Kammersystem und
allfälliger GSVG-Pflicht
Gewinn
Höchst: 4.480 pm
- bei Personengesellschaft:
GSVG-Pflicht des
KV: 9,1% (bei Mehrfachv. 7,28%)
Gewinnanteils als sonstiger PV: 15,5%
Selbständiger (siehe D) UV: 7,48 pm
WIFI-Honorar pm ist ASVG-pflichtig
-
-
bei Honorar bis 3.226,68 pro Hj
Honorar pro Hj abzüglich 3.226,68
Honorar pro Hj abzüglich 3.226,68 Honorar pm
Höchst: 26.880 pro Hj
Höchst: 4.480 pm
WIFI: 17,8%
WIFI: 17,45%
Trainer: 0% (bei Mehrfachv. 14,2%) Trainer: 13,85%
WIFI: 17,45%
Trainer: 13,85%
durch den Trainer
bei der SVA
(nur bei Neubeginn)
durch das WIFI
bis 7.8./7.2. des Folge-Hj
durch das WIFI
bis 7.8./7.2. des Folge-Hj
bei der GKK
durch das WIFI
binnen 7 Tagen ab Beginn
bei der GKK
-
-
jährlich bis 15.2.
des Folgejahres
halbjährlich bis 15.8./15.2.
des Folge-Hj
monatlich bis 15.
des Folgemonats
Vorschreibung durch SVA
(quartalsweise Akonti),
Differenzvorschreibung bei
Mehrfachversicherung
Vorschreibung durch SVA
(quartalsweise Akonti),
Differenzvorschreibung bei
Mehrfachversicherung
Anmeldung
Beitragszahlung
Abk.:
KV: 9,1% (bei Mehrfachv. 7,28%)
PV: 15,5%
UV: 7,48 pm
je nach Art der
Gesellschaft
unterschiedlich, zB:
WIFI-Honorar pro Hj abzgl
3.226,68 ist ASVG-pflichtig
WIFI
Beitragssätze
Gewinn
Höchst: 4.480 pm
Mindest: 537,78 pm im 1.-3. Jahr;
ab 4. Jahr 608,44 pm in KV bzw
1.014,65 pm in PV
1. bei Gesamtgewinn bis 4.093,92
pa von nebenberuflichen Trainern
(sonst 6.453,36 pa)
2. bei Mehrfachv. über Höchst.
(gilt nicht für UV)
3. bei Zutreffen einer
Altersbefreiung (gilt nur für PV)
Honorar ab 5.273,64 pro Hj
Trainer
Abwicklung bei SV-Pflicht
Beitragsgrundlage
WIFI-Honorar fließt in die
WIFI-Honorar fließt in die
WIFI-Honorar fließt in die
Einkünfte aus
WIFI-Honorar unterliegt
freiberuflicher Tätigkeit Einkünfte der Gesellschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit grundsätzlich dem ASVG, ist aber
ein (SV-Pflicht ggf auf
ein und unterliegt
nur sv-pflichtig, soweit 3.226,68
oder Gewerbebetrieb ein und
Ebene der Gesellschaft) unterliegt grundsätzlich dem GSVG
grundsätzlich dem GSVG
pro Hj überschritten werden
bzw dem Kammersystem
F.
freier Dienstnehmer ohne
Eb-Sonderregelung
durch den Trainer
bei der SVA
(nur bei Neubeginn)
- bei GmbH:
idR ASVG-Pflicht als
GmbH-Mitarbeiter
bei Mehrfachv.: Vorschreibung
durch GKK im Folgejahr
durch Einbehalt bei
durch Einbehalt bei
Honorarauszahlung;
Honorarauszahlung;
bei Mehrfachv. Möglichkeit der
bei Mehrfachv. Möglichkeit der
Rückzahlung bei Überschreiten der Rückzahlung bei Überschreiten der
Höchst
Höchst
KV = Krankenversicherung; PV = Pensionsversicherung; UV = Unfallversicherung; GKK = Gebietskrankenkasse; SVA = Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
pa = pro Kalenderjahr; pro Hj = pro Kalenderhalbjahr; pm = pro Kalendermonat; Mehrfachv. = Mehrfachversicherung; Höchst = Höchstbeitragsgrundlage; Mindest = Mindestbeitragsgrundlage
Teil 3 / Übersicht
Erläuterungen zu den
sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen
Die folgende Darstellung soll Ihnen einen Einblick in die sozialversicherungsrechtlichen Folgen Ihrer „Einordnung“ in eine der 6 Gruppen laut Entscheidungsbaum (A
bis F) geben.
Ihre tatsächliche Sozialversicherungsbelastung hängt aber sehr stark davon ab, in
welcher Art und welchem Umfang Sie Ihre anderweitige Erwerbstätigkeit ausüben. Da gerade auf dem Bildungssektor tätige Personen erfahrungsgemäß ein
breitgefächertes Aufgaben- und Tätigkeitsfeld haben bzw die Vortragsleistungen
neben einem Hauptberuf ausüben, ergeben sich eine Fülle von Kombinationsvarianten. Es ist daher in diesen Fällen nicht möglich, eine einfache Formel zur Berechnung der Gesamtbelastung mit Sozialversicherungsbeiträgen aufzustellen. Die
folgenden Ausführungen sollen Ihnen aber dabei als Leitfaden dienen, Ihre individuelle Situation zu kalkulieren und allenfalls auch zu optimieren.
Haben Sie gleichzeitig mehrere Verträge mit dem WIFI, die unterschiedlichen Gruppen zuzuordnen sind, zB wenn Sie gegenüber dem WIFI einmal als Einzelperson (E)
und einmal als Gesellschaft (C) auftreten, so sind auch die jeweiligen Effekte aus
der Kombination dieser Verträge zu berücksichtigen.
Nicht in das vorliegende Informationsmaterial aufgenommen wurde – aus Platzgründen – die Darstellung der unterschiedlichen Versicherungsleistungen für die
einzelnen Gruppen A bis F. Im Rahmen eines Vorteilhaftigkeitsvergleichs zählt aber
selbstverständlich nicht nur die Beitragsbelastung, sondern auch das Ausmaß der
verfügbaren Versicherungsleistungen. Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherungssystemen (zB zwischen ASVG und GSVG) bestehen insbesondere bei den
Geld- und Sachleistungen in der Krankenversicherung und bei den Unfallrenten.
Die dargestellten sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen spiegeln die Rechtslage für das Jahr
2007 wider. Die Zusammenstellung wurde nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung
aller verfügbaren Informationen erstellt. Sowohl Rechtslage als auch Auslegung können sich jedoch
in Zukunft ändern. Für den Fall einer abweichenden Vollziehung durch die zuständigen Sozialversicherungsträger kann keine wie immer geartete Haftung übernommen werden.
In besonders gelagerten Fällen empfiehlt es sich jedenfalls, sich durch einen
Rechts- oder Steuerberater, der mit der Materie und auch Ihren individuellen Verhältnissen vertraut ist, beraten zu lassen.
Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 1
A.
Gewerbetreibender
In diesem Fall gehört das WIFI-Honorar zu den laufenden Betriebseinnahmen aus
Ihrem Gewerbebetrieb und fließt damit auch in Ihre „normale“ GSVGBeitragsgrundlage ein. Eine gesonderte Anmeldung der WIFI-Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ist nicht notwendig.
Dies bedeutet:
- Wenn Sie mit Ihrer sonstigen gewerblichen Tätigkeit bereits Beiträge von der
Höchstbeitragsgrundlage (53.760 Euro pro Jahr) zu bezahlen haben, „kosten“
zusätzliche WIFI-Honorare überhaupt keine Sozialversicherungsbeiträge.
- Wenn Sie weniger als 53.760 Euro Jahresgewinn erzielen, erhöht das WIFIHonorar (abzüglich damit in Zusammenhang stehender Kosten) Ihren Gewinn aus
Gewerbebetrieb und damit Ihre GSVG-Beitragsgrundlage. Die Beitragsbelastung
(Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge) beträgt 24,6% der Gewinnerhöhung, begrenzt auf die Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage. Ein zusätzlicher Unfallversicherungsbeitrag ist nicht zu entrichten.
Wenn Sie erstmals eine Gewerbeberechtigung lösen, gelten Sie als sogenannter
„Neuzugänger“ (oder „Betriebsanfänger“). Es stehen Ihnen dann bestimmte Begünstigungen zu (siehe unten).
Versicherungsgrenze
Eine generelle „Versicherungsgrenze“ – wie für „sonstige Selbständige“
(Abschnitt D) – ist zwar nicht vorgesehen, es besteht jedoch bei insgesamt
nur geringfügiger Erwerbstätigkeit die Möglichkeit, sich über Antrag zeitlich unbegrenzt von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien zu
lassen („GSVG-Kleinunternehmerregelung“). Es ist dann lediglich der Unfallversicherungsbeitrag zu bezahlen. Eine selbständige Erwerbstätigkeit
gilt dann als geringfügig, wenn bezogen auf das Kalenderjahr folgende
zwei Grenzen nicht überschritten werden:
– Die jährlichen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte aus der betreffenden Tätigkeit dürfen nicht höher als 4.093,92 Euro sein.
– Die jährlichen Umsätze dürfen nicht höher als 30.000 Euro sein.
Der Antrag auf Befreiung kann auch rückwirkend für das laufende Kalenderjahr gestellt werden (eine Antragstellung für Vorjahre ist nicht möglich). Der Antrag muss spätestens am 31. Dezember bei der SVA eingelangt
sein. Wurden allerdings bereits Versicherungsleistungen bezogen, so beginnt die Befreiung erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
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Antragsberechtigt sind aber nur Personen, die innerhalb der letzten fünf
Jahre vor Beginn der Befreiung maximal zwölf Monate GSVG-pflichtig waren (fällt man daher einmal aus der Befreiung heraus, muss man vier Jahre
warten, um wieder in den Genuss der Befreiung zu kommen).
Altersbefreiungen
Die Möglichkeit auf Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung
steht bei geringfügiger Erwerbstätigkeit, dh sofern die obigen Gewinnund Umsatzgrenzen im betreffenden Kalenderjahr nicht überschritten werden, auch folgenden Personen zu:
– Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten
–
Mehrfachversicherung
fünf Jahre die Einkunfts- und Umsatzgrenzen nie (!) überschritten haben;
Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben (dh Männer, die
das 65., und Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben), selbst
wenn in den Vorjahren die relevanten Grenzen überschritten wurden
und eine GSVG-Pflicht bestand.
Wenn die Voraussetzungen wegen geringfügiger Erwerbstätigkeit nicht vorliegen (zB weil die Gewinngrenze überschritten wird), aber aufgrund einer
anderen Tätigkeit bereits eine Pensions- oder Krankenversicherung besteht (zB als Angestellter, Beamter oder freier Dienstnehmer), kommen
bestimmte Befreiungen bzw Erleichterungen wegen Mehrfachversicherung
zur Anwendung.
Im Bereich der Pensionsversicherung gilt dabei Folgendes:
– Wenn Sie Ihre GSVG-pflichtige Tätigkeit neben einem ASVG-pflichtigen
(echten oder freien) Dienstverhältnis ausüben, zahlen Sie im GSVG
Pensionsversicherungsbeiträge nur mehr soweit, bis insgesamt die
Höchstbeitragsgrundlage erreicht ist („Differenzvorschreibung“). Wer
daher bereits im ASVG auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage versichert
ist, zahlt im GSVG gar nichts mehr!
– Wenn Sie Beamter sind, kommt diese Bestimmung nicht zur Anwen-
dung, weil Ihre Pensionsversorgung keine gesetzliche Pflichtversicherung darstellt. Sie sind daher – wenn Sie keine Ausnahme wegen
geringfügiger Erwerbstätigkeit beantragen können – immer in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert (zwischen der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage, je nach Ihrem Gewinn).
Im Bereich der Krankenversicherung gilt: Wenn Sie bereits als Dienstnehmer (nach dem ASVG) oder als Beamter (nach dem B-KUVG) krankenversichert sind, zahlen Sie im GSVG Krankenversicherungsbeiträge nur
mehr von der Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage.
Im Bereich der Unfallversicherung gibt es keine Erleichterungen bei Mehrfachversicherung. Die GSVG-Unfallversicherung müssen Sie – auch wenn Sie
bereits im ASVG oder B-KUVG unfallversichert sind, nochmals zur Gänze
bezahlen.
Im Detail gelten bei Zusammentreffen einer ASVG- und einer GSVGVersicherung Folgendes:
Bezieht eine Person sowohl ASVG-pflichtige als auch GSVG-pflichtige Erwerbseinkünfte, so wird sie zweimal (unabhängig voneinander) mit Beiträ-
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gen belastet: mit ASVG-Beiträgen durch Einbehalt des Dienstgebers und
mit GSVG-Beiträgen durch Vorschreibungen der SVA.
Überschreitet man jedoch voraussichtlich mit den ASVG-pflichtigen Beitragsgrundlagen (Bruttobezüge inklusive Sonderzahlungen) und der voraussichtlichen GSVG-pflichtigen Beitragsgrundlage (adaptierte steuerpflichtige
Einkünfte, siehe unten) in Summe die jährliche Höchstbeitragsgrundlage,
so sollte man bereits im Vorhinein einen sogenannten „Antrag auf Differenzvorschreibung“ bei der SVA einbringen. Dann werden die GSVGVorauszahlungen des laufenden Jahres nur auf Basis der Differenz zwischen dem ASVG-pflichtigen Bezug und der Höchstbeitragsgrundlage
vorgeschrieben. Diesen Antrag sollte man gleich mit der Anmeldung bei der
SVA stellen und eine Gehaltsbestätigung des Dienstgebers über die Höhe
des ASVG-pflichtigen Bezuges beilegen. Der Antrag auf Differenzvorschreibung gilt grundsätzlich auch für die Folgejahre. Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr kommt es zur
Nachbemessung unter Berücksichtigung der endgültigen ASVGBeitragsgrundlagen. Liegt bereits der ASVG-pflichtige Bezug alleine über
der Höchstbeitragsgrundlage, so ergibt sich daraus eine gänzliche Beitragsfreistellung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem
GSVG.
Die GSVG-Differenzvorschreibung gibt es in der Pensionsversicherung und
in der Krankenversicherung, nicht jedoch in der Unfallversicherung. Der
GSVG-Unfallversicherungsbeitrag von 7,48 Euro pro Monat (2006: 7,30 Euro) ist daher immer zusätzlich zu bezahlen.
In der Pensionsversicherung werden die Beiträge von der vollen Differenz
zur Höchstbeitragsgrundlage bemessen. In der Krankenversicherung ist zu
unterscheiden, ob im ASVG eine Versicherung als echter oder als freier
Dienstnehmer besteht. Für echte Dienstnehmer gibt es (bis 2008) eine
Übergangsregelung in Zehntelschritten, wonach nicht die volle Differenz,
sondern nur ein bestimmter Zehntelbetrag der Differenz beitragspflichtig
ist. Für das Jahr 2000 war das ein Zehntel, für das Jahr 2001 zwei Zehntel
usw, ab dem Jahr 2009 sind daher zehn Zehntel erreicht. Für das Jahr 2007
bedeutet dies eine Belastung mit GSVG-Krankenversicherungsbeiträgen für
die Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage von 7,28% (acht Zehntel von
9,1%). Die Beitragsbelastung für das Jahr 2006 beträgt 6,37% (sieben Zehntel von 9,1%). Diese Zehntelregelung besteht für freie Dienstnehmer
nicht, sie haben im GSVG von der vollen Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage Krankenversicherungsbeiträge zu leisten.
Beispiel (für das Jahr 2007):
ASVG-Bezug 14-mal 3.700 Euro, daher pro Jahr voraussichtlich
Höchstbeitragsgrundlage (für 2007)
voraussichtliche Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage
davon Vorschreibungen (zu jeweils einem Viertel pro Quartal):
in der Krankenversicherung
7,28%
in der Pensionsversicherung 15,50%
Unfallversicherung (pauschal)
Vorschreibung pro Jahr („Differenzvorschreibung“)
51.800,00
53.760,00
1.960,00
142,69
303,80
89,76
536,25
Der Antrag auf Differenzvorschreibung ist bei der SVA spätestens bis zum
Vorliegen des Einkommensteuerbescheides des betreffenden Jahres einzureichen. Hat man dies vergessen und dadurch insgesamt Beiträge über
der Höchstbeitragsgrundlage entrichtet, besteht auch noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung zu stellen, wobei zwar (ab 2005)
die vollen GSVG-Pensionsbeiträge, aber nur 4% Krankenversicherungsbei-
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träge vom Überhang über die Höchstbeitragsgrundlage zurückbezahlt werden. Ansonsten gelten dieselben Regeln wie im Fall von mehreren ASVGVersicherungen (siehe Abschnitt E).
Meldung
Im Gegensatz zum ASVG treffen sämtliche sozialversicherungsrechtlichen
Verpflichtungen im GSVG nur den Versicherten selbst. Der Auftraggeber
hat keinerlei Melde-, Abrechnungs- oder Beitragspflichten zu erfüllen.
Gewerbetreibende haben sich innerhalb eines Monats ab Erhalt der Gewerbeberechtigung bei der zuständigen Landesstelle der SVA anzumelden. Diese Meldung sollte auf dem dafür vorgesehenen Formular erfolgen
(„Versicherungserklärung“). Aber auch eine formlose Mitteilung (per Fax
oder E-Mail), dass eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen wurde, gilt
als ausreichend; man erhält dann von der SVA das entsprechende Formular
zugeschickt. Eine Online-Anmeldung des Gewerbes bei der Gewerbebehörde gilt gleichzeitig als Anmeldung zur GSVG-Pflichtversicherung.
Beitragsgrundlage
Tritt Versicherungspflicht ein, so stellt sich die Frage nach der Beitragspflicht. Die Beitragsbelastung errechnet sich dabei aus der Beitragsgrundlage multipliziert mit dem Beitragssatz.
Die Beitragsgrundlage berechnet sich im GSVG relativ einfach aus den adaptierten steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb laut Einkommen-steuerbescheid. Zu diesen Einkünften werden die von der SVA in
dem betreffenden Jahr vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge (nicht hingegen die Unfallversicherungsbeiträge) hinzugezählt. Dies gilt auch, wenn die tatsächlich bezahlten und als
Betriebsausgaben abgesetzten Beiträge davon abweichen.
Tipp:
Die steuerliche Geltendmachung von Betriebsausgaben verringert nicht
nur Ihre Einkommensteuerbelastung, sondern auch die Beitragsgrundlage
nach dem GSVG und damit Ihre Sozialversicherungsbeiträge. Die Betriebsausgaben können – wenn Sie keine Belege sammeln wollen – auch
pauschal mit 6% angesetzt werden („steuerliche Basispauschalierung“).
Zu berücksichtigen ist eine Mindest- und eine Höchstbeitragsgrundlage:
Die Mindestbeitragsgrundlage ist in der Kranken- und Pensionsversicherung nicht gleich hoch. Sie beträgt im Jahr 2007 für die Bemessung der
Krankenversicherungsbeiträge 608,44 Euro pro Monat (2006: 594,18 Euro) und für die Pensionsbeiträge 1.014,65 Euro pro Monat (2006:
1.073,08 Euro). Für Neuzugänger („Betriebsanfänger“), die nicht von der
Ausnahme wegen geringfügiger Erwerbstätigkeit Gebrauch machen können
(siehe oben) und erstmalig (!) der GSVG-Versicherung als Gewerbetreibender unterliegen, gilt in den ersten drei Jahren generell (in beiden Versicherungszweigen) eine verringerte Mindestbeitragsgrundlage von
537,78 Euro pro Monat. Sind die tatsächlich erzielten Einkünfte niedriger
(oder gar negativ), so werden die Beiträge dennoch auf Basis dieser Mindestbeitragsgrundlage berechnet. Wird die Tätigkeit im Laufe des Jahres
begonnen oder eingestellt, so ist der Monatsbetrag multipliziert mit der
Zahl der Monate maßgebend.
Vielfach übersehen wird, dass die Mindestbeitragsgrundlage im GSVG dann
nicht zur Anwendung kommt, wenn auch eine ASVG-Pflichtversicherung
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(zB als echter oder freier Dienstnehmer) besteht und die ASVG-Bezüge
schon über der Mindestbeitragsgrundlage liegen.
Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Pensionssysteme wird die
Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung stufenweise (bis
zum Jahr 2015) auf die Geringfügigkeitsgrenze des ASVG abgesenkt. Im
Gegenzug wird der Pensionsversicherungsbeitrag so lange jährlich um 0,25
Prozentpunkte angehoben, bis er 2015 schließlich 17,5% beträgt.
Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2007 53.760 Euro pro Jahr
bzw 4.480 Euro pro Monat (2006: 52.500 Euro pro Jahr bzw 4.375 Euro
pro Monat). Darüber hinausgehende Einkünfte sind nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Bei unterjährigem Beginn oder Ende der Versicherung
wird der Monatsbetrag mit der Zahl der Monate multipliziert. Besteht bereits eine andere Pflichtversicherung, so wird von der SVA auf Antrag maximal die Differenz zur Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben
(„Differenzvorschreibung“). Seit 2004 können Neuzugänger in den ersten
drei Jahren der GSVG-Versicherung freiwillig die Beitragsgrundlagen in der
Pensionsversicherung auf die Höchstbeitragsgrundlage erhöhen. Der Antrag
kann auch erst mit Pensionsantritt gestellt werden (wobei man zuvor die
Beitragsnachzahlung mit dem realisierbaren Pensionszuwachs vergleichen
sollte).
Beitragssätze
Krankenversicherung: 9,1% der Beitragsgrundlage (2006: ebenfalls 9,1%),
im Falle einer bereits vorhandenen Krankenversicherung nach ASVG oder BKUVG nur 7,28% (2006: 6,37%)
Pensionsversicherung: 15,5% der Beitragsgrundlage (2006: 15,25%)
Unfallversicherung: pauschal 7,48 Euro pro Monat (2006: 7,30 Euro)
Seit dem Jahr 2006 wird der Beitragssatz in der Pensionsversicherung jährlich um 0,25 Prozentpunkte angehoben, bis er 2015 schließlich 17,5% beträgt.
Beitragszahlung
Die Bezahlung von Beiträgen erfolgt durch den Versicherten selbst (und
zwar auf Basis von vierteljährlichen Vorschreibungen der SVA). Die Beiträge sind innerhalb von 15 Tagen ab dem Fälligkeitstermin laut Vorschreibung (somit bis 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember) zu
überweisen. Zusätzlich steht eine Respirofrist von drei Tagen zu. Für später einlangende Beiträge sind Verzugszinsen von 6,74% zu entrichten.
Die Beiträge werden zunächst von einer vorläufigen Beitragsgrundlage berechnet. Liegt der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres schließlich vor, wird von der SVA die endgültige
Beitragsgrundlage ermittelt und es werden die Beiträge nachbemessen
(was zu einer Nachzahlung oder Gutschrift führen kann). Die Nachbelastung erfolgt nicht in einem Betrag, sondern in vier (zinsenfreien) Teilbeträgen bei den nächsten vier Quartalsvorschreibungen.
Die Daten des Einkommensteuerbescheides (also insbesondere die Höhe
der Einkünfte) werden der SVA automatisch vom Bundesrechenzentrum
überspielt.
Bei Personen, die in den letzten zehn Jahren nicht GSVG-versichert waren,
entfällt die Nachbemessung der Krankenversicherungsbeiträge (nicht allerdings der Pensionsversicherungsbeiträge) für die ersten beiden Kalenderjahre der Erwerbstätigkeit („Fixierung“ mit der verringerten
Mindestbeitragsgrundlage). Keine Nachbemessung von Beiträgen erfolgt
auch in jenen Fällen, in denen der Versicherte in Pension geht. Mit Pensi-
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onsantrag werden nämlich automatisch alle erst vorläufig festgesetzten
Beitragsgrundlagen in endgültige umgewandelt („Versteinerung“). Für
knapp vor der Pensionierung stehende Personen besteht daher durch ein
Hinauszögern oder ein Beschleunigen der Einkommensteuerveranlagung ein
gewisser Gestaltungsspielraum.
Tipp:
Die zweijährige Fixierung mit der verringerten Mindestbeitragsgrundlage
bezieht sich nicht auf Beitragsmonate, sondern auf Kalenderjahre. Bei
einem unterjährigen Beginn der Tätigkeit wirkt sich die Fixierung somit
nicht volle 24 Monate aus (bei Beginn im Dezember sogar nur 13 Monate).
Es mag daher durchaus sinnvoll sein, den Start eines Gewerbes (dh die
Gewerbeanmeldung) in den Jänner zu legen.
Die vorläufige Beitragsgrundlage bemisst sich grundsätzlich von der endgültigen Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres, die durch
Multiplikation mit dem sogenannten „Aktualisierungsfaktor“ inflationsbereinigt wird (sofern nicht bereits die Höchstbeitragsgrundlage überschritten ist). Für die vorläufige Beitragsgrundlage 2007 wird die endgültige
Beitragsgrundlage des Jahres 2004 mit dem Faktor 1,079 multipliziert.
Für Personen, die im drittvorangegangenen Jahr noch nicht GSVGversichert waren und daher keine diesbezügliche Beitragsgrundlage aufweisen, wird als vorläufige Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage
(siehe oben) herangezogen.
Tipp:
Wenn Ihr Gewinn des laufenden Jahres voraussichtlich unter dem des
drittvorangegangenen Jahres liegt, so müssten Sie zunächst zu hohe Beiträge vorausbezahlen, die Sie nach der Steuerveranlagung für das betreffende Jahr wieder zurückbekommen. Sie können aber schon im Vorhinein
bei der SVA einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge stellen. Dieser
Antrag nennt sich „Stundungsantrag“, da die überhöhten Beiträge bis zur
Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gestundet werden. Es fallen dafür keine Stundungszinsen an. Ein solcher Antrag gilt immer nur für
das laufende Kalenderjahr.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Beitragsvorschreibungen der SVA für den Versicherten nicht nachvollziehbar sind. In diesem Fall
ist es ratsam, schriftlich (per E-Mail oder Fax) eine Aufgliederung anzufordern und, wenn auch diese nicht die gewünschte Klärung bringt, einen entsprechenden Bescheidantrag an die SVA zu stellen.
Gestaltungshinweise:
Wenn Sie noch keine Gewerbeberechtigung besitzen und
-
entweder aus Ihren WIFI-Honoraren insgesamt einen Jahresgewinn von weniger als 4.093,92
Euro erzielen
oder
-
als Angestellter bereits über der Höchstbeitragsgrundlage von 3.840 Euro pro Monat verdienen,
können Sie eine passende Gewerbeberechtigung lösen und zahlen dann nur die Unfallversicherung
von 7,48 Euro pro Monat.
Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 7
B.
Freiberufler
In diesem Fall gehört das WIFI-Honorar zu den laufenden Betriebseinnahmen aus
Ihrer freiberuflichen Tätigkeit und fließt damit auch – soweit Sie als Freiberufler
beitragspflichtig sind – in Ihre „normale“ Beitragsgrundlage ein.
Selbständige, die einer der neun Kammern der freien Berufe angehören, unterliegen nur insoweit
der Pflichtversicherung in der Kranken- bzw Pensionsversicherung, als diese
-
-
im FSVG (für Apotheker, Patentanwälte und niedergelassene Ärzte, jeweils in der Pensionsversicherung) oder im NVG (für Notare, ebenfalls in der Pensionsversicherung) vorgeschrieben ist
oder
die zuständige Kammer keinen Antrag auf Befreiung der gesamten Berufsgruppe gestellt hat.
Diese Gruppenbefreiung (genannt „Opting Out“) existiert aber für alle Berufsgruppen außer für
Dentisten in der Kranken- und Pensionsversicherung und für Tierärzte und Wirtschaftstreuhänder in
der Pensionsversicherung. Nur diese Berufsgruppen und die Wohnsitzärzte (das sind selbständige
Ärzte ohne eigene Ordination) sind daher im GSVG pflichtversichert (entsprechend den Regeln für
sonstige Selbständige, siehe Abschnitt D) und unterliegen auch der gesetzlichen Unfallversicherung
(diese wird übrigens – wie bei allen Selbständigen – nach den Regeln des ASVG abgewickelt). Ausgenommen von der FSVG-Pensionsversicherung sind Personen, die neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit
(zB als niedergelassener Arzt) auch in einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, aus dem sie einen Ruhegenuss erwarten (zB als Beamte).
In jenen Versicherungszweigen, in denen aufgrund des Opting Out keine Pflichtversicherung besteht,
muss der Freiberufler einem kammereigenen Versorgungssystem beitreten (zB einem Gruppenkrankenversicherungsvertrag oder einer Pensionsvorsorgeeinrichtung). Anstelle der Gruppenkrankenversicherung hat der Freiberufler aber auch die Möglichkeit, eine ASVG- oder GSVGSelbstversicherung in der Krankenversicherung zu beantragen (genannt „Opting In“). Unabhängig
davon bestehen teilweise kammereigene Regelungen zur Pflichtteilnahme an einem Versorgungssystem der jeweiligen Kammer.
Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 8
C.
Gesellschaft
In diesem Fall gehört das WIFI-Honorar zu den laufenden Betriebseinnahmen der
Gesellschaft.
Die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung ist je nach Art der Gesellschaft unterschiedlich:
- Handelt es sich bei der Gesellschaft um eine juristische Person (zB eine GmbH
oder einen Verein), so ist für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen der tatsächlich tätigen Person (zB Geschäftsführer, Mitarbeiter, Vereinsfunktionär) und der Gesellschaft maßgebend.
- Werden die Leistungen gegenüber dem WIFI durch eine Personengesellschaft
(zB eine Offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft1) erbracht, unterliegen die vollhaftenden Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil aus dieser
Gesellschaft der Sozialversicherung. Es kommt ausschließlich das GSVG (niemals
das ASVG) zur Anwendung, wobei im wesentlichen zwei Varianten zu unterscheiden sind:
- Besitzt die Personengesellschaft eine Gewerbeberechtigung oder eine freiberufliche Berufsberechtigung, so gelten für die sozialversicherungsrechtliche
Behandlung des Gewinnanteiles die entsprechenden Regeln für Gewerbetreibende bzw Freiberufler (siehe die Abschnitte A bzw B). Die Möglichkeit
einer
Ausnahme
wegen
geringfügiger
Erwerbseinkünfte
(„GSVGKleinunternehmer-regelung“) besteht hier allerdings nicht.
- In allen anderen Fällen kommen die GSVG-Bestimmungen für „sonstige Selbständige“ zur Anwendung. Dies bedeutet insbesondere, dass dann, wenn der
Gewinnanteil aus der Gesellschaft geringer als die anzuwendende Versicherungsgrenze ist (4.093,92 Euro bzw 6.453,36 Euro pro Jahr), für den betreffenden Gesellschafter überhaupt keine Versicherungspflicht entsteht (siehe
Abschnitt D).
Hinweis:
Wenn Sie beabsichtigen, eine Gesellschaft (im Regelfall eine Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) neu zu gründen, um mit dieser gegenüber dem WIFI als Vertragspartner aufzutreten, hält das WIFI ein umfangreiches Informationsmaterial für Sie bereit, das Ihnen diesen Schritt
erleichtern wird (zB Erläuterung der rechtlichen Rahmenbedingungen, Muster eines Gesellschaftsvertrages, Musterformulare für die Anmeldung bei Firmenbuch, Finanzamt und Sozialversicherung,
Leitfaden für die Abwicklung und Abrechnung innerhalb der Gesellschaft etc).
1
Die Unterscheidung zwischen OHG und OEG bzw zwischen KG und KEG ist mit 1.1.2007 weggefallen.
Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 9
Die bereitgestellten Vertrags- und Formularmuster müssen nur um Ihre persönlichen Daten ergänzt
werden und können anschließend sofort zur Gründung verwendet werden. Eine gesonderte Rechtsberatung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Gesamtkosten einer OG-Gründung belaufen sich
damit auf maximal 200 Euro. Sämtliche Unterlagen sind auch als Word-Dateien verfügbar.
Für Kommanditisten (das sind nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft) gibt es zwei Arten von Befreiungen von der Sozialversicherungspflicht als sonstiger Selbständiger (Abschnitt D):
-
Ist der Kommanditanteil noch vor dem 1.7.1998 begründet worden (maßgebend ist der Tag der
Eintragung im Firmenbuch), besteht eine generelle Befreiung.
-
Einkünfte aus Kommanditanteilen, die ab dem 1.7.1998 eingetragen wurden, führen nur dann
zu einer Sozialversicherungspflicht als sonstiger Selbständiger, wenn der Kommanditist „atypisch“ beteiligt ist, dh entweder auch Geschäftsführungstätigkeiten zu übernehmen hat oder im
Innenverhältnis über seinen Anteil hinaus mithaftet (zB Pflicht zur Verlustabdeckung oder zu
Nachschüssen). Ist der Kommanditist bloßer Kapitalgeber, gelten die Einkünfte als Passiveinkommen und sind damit nicht sozialversicherungspflichtig.
Achtung: Kommanditisten, die laut Gesellschaftsvertrag nicht zur Mitarbeit verpflichtet sind, aber
dennoch laufend für die Gesellschaft arbeiten und daraus ein Entgelt beziehen, sind entweder als
echte oder als freie Dienstnehmer der Gesellschaft anzusehen (ASVG-Pflicht!), auch wenn sie steuerlich immer Einkünfte als Selbständige beziehen.
Tipp:
Wollen Sie die unangenehmen Begleiterscheinungen einer ASVG-Pflicht dadurch vermeiden, dass Sie
gegenüber Ihrem Auftraggeber als KG auftreten, sollten Sie bedenken, dass die als Kommanditist
an der KG beteiligte Person entweder gar nicht mitarbeitet (typischer Kommanditist) oder kraft
KG-Gesellschaftsvertrag zur Mitarbeit (Geschäftsführung) verpflichtet ist (atypischer Kommanditist). Ein bloßes Tätigwerden für die KG gegen Gewährung eines Vorweggewinns begründet in aller
Regel einen (echten oder freien) Dienstvertrag des Kommanditisten zu „seiner“ KG, der dann erst
recht wieder der ASVG-Versicherungspflicht unterliegt.
Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 10
D.
sonstiger Selbständiger
Die GSVG-Pflicht als sonstiger Selbständiger (auch „neuer Selbständiger“ genannt)
kommt für WIFI-Trainer seit 2003 nur mehr in Ausnahmefällen zur Anwendung,
nämlich dann,
- wenn Ihre Trainerleistung keine Lehr- oder Vortragsleistung ist und auch mit
einer solchen nicht in Zusammenhang steht (in der Praxis betrifft dies jene Fälle, wo von Ihnen ausschließlich die Kursleitung bzw Lehrgangskoordination, die
Abhaltung von Prüfungen oder die Erstellung von Skripten übernommen wird)
oder
- wenn Sie (im Hauptberuf) als Kunstschaffender anerkannt sind.
Außerdem unterliegen Sie diesen Regeln,
- wenn Sie gegenüber dem WIFI als Personengesellschaft ohne Gewerbeberechtigung auftreten (vgl Abschnitt C)
oder
- wenn Sie Ihre Trainerleistungen als Subauftragnehmer (Werkvertragsnehmer)
eines Dritten erbringen und daher mit dem WIFI nicht in direkter Vertragsbeziehung stehen.
GSVG-pflichtig ist in diesen Fällen Ihr steuerpflichtiger Gewinnanteil aus der Personengesellschaft bzw Ihre steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Subauftragsverhältnis.
Wenn Sie im selben Kalenderjahr neben obigen Einkünften auch GSVG-pflichtige Einkünfte als Gewerbetreibender erzielen, dann werden die verschiedenen Einkünfte innerhalb des GSVG zusammengerechnet und unterliegen insgesamt den Regeln für Gewerbetreibende (siehe somit die
Erläuterungen im Abschnitt A).
Beispiel:
Sie sind Gewerbetreibender und halten für das WIFI – ohne entsprechende Vortragstätigkeit – Prüfungen ab. Für Zwecke der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge werden beide Einkünfte
zusammengerechnet und nach den für Gewerbetreibende geltenden Regeln des GSVG bemessen.
Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 11
Im Detail kommen für sonstige Selbständige folgende Regeln zur Anwendung:
Versicherungsgrenze
Es besteht eine gänzliche Ausnahme von der Sozialversicherung (Kranken-,
Pensions- und Unfallversicherung), wenn die aus den steuerlichen Einkünften abgeleitete „Beitragsgrundlage“ einen bestimmten Grenzbetrag nicht
übersteigt („Versicherungsgrenze“).
Die Beitragsgrundlage errechnet sich dabei wie bei den Gewerbebetreibenden (siehe Abschnitt A).
Für Personen, die neben ihren Einkünften als sonstige Selbständige auch
als Gewerbetreibende bereits dem GSVG unterliegen, besteht keine Versicherungsgrenze. In diesem Fall werden beide Einkünfte zu einer einheitlichen Beitragsgrundlage zusammengerechnet und unterliegen gemeinsam
den Regeln für Gewerbetreibende (siehe Abschnitt A).
Grundsätzlich unterscheidet man zwei verschiedene Versicherungsgrenzen – die Alleinverdienstgrenze und die Zuverdienstgrenze.
Alleinverdienstgrenze („große Versicherungsgrenze“):
Für Personen, die im selben Kalenderjahr keine andere Erwerbstätigkeit
ausüben (zB als echter oder freier Dienstnehmer, Beamter oder Landwirt)
und auch keine Pension oder Sozialleistung beziehen (zB Kranken-, Wochen-, Kinderbetreuungs- oder Arbeitslosengeld), gilt die höhere Alleinverdienstgrenze von 6.453,36 Euro (Fixbetrag, der nicht jährlich erhöht
wird). Auch nur ein einziger Tag im Jahr als geringfügig beschäftigter
Dienstnehmer reicht aber aus, um die Anwendbarkeit dieser höheren Versicherungsgrenze zu verlieren.
Zuverdienstgrenze („kleine Versicherungsgrenze“):
Für Personen, die daneben im selben Kalenderjahr noch eine andere Erwerbstätigkeit ausüben (zB als echter oder freier Dienstnehmer oder Beamter) oder eine Pension oder Sozialleistung beziehen, gilt die niedrigere
Zuverdienstgrenze von 4.093,92 Euro (2006: 3.997,92 Euro). Diese Grenze wird jährlich erhöht (die Alleinverdienstgrenze von 6.453,36 Euro ist
hingegen – wie oben erwähnt – ein Fixbetrag).
Für Personen, die neben den Erwerbseinkünften Kapital- oder Vermietungseinkünfte oder sonstige Einkünfte (zB Funktionsgebühren) beziehen,
gilt die höhere Grenze.
Auch bei nicht ganzjähriger Tätigkeit als sonstiger Selbständiger (dh im
Jahr der Aufnahme oder Beendigung der betrieblichen Aktivitäten oder bei
Unterbrechungen) gilt die volle Versicherungsgrenze (keine Aliquotierung). Wird beispielsweise von einem Beamten erst im Dezember ein Nebenjob aufgenommen und daraus ein steuerpflichtiger Gewinn von 3.000
Euro erzielt, so entsteht dafür noch keine Versicherungspflicht.
Ob man tatsächlich die Versicherungsgrenze überschreitet, ergibt sich zumeist erst nach Ablauf des Jahres (wer weiß schon im Vorhinein, wie viel
er im nächsten Jahr verdienen wird). Ganz sicher kann man sich aber überhaupt erst sein, wenn der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid vorliegt.
Die Versicherungsgrenzen beziehen sich immer auf die adaptierten steuerpflichtigen Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid. Dies gilt nicht nur
Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 12
für die Einkünfte von Einzelunternehmern, sondern auch für die Einkünfte
als Beteiligter einer Personengesellschaft (zB einer Offenen Gesellschaft).
Bei Abwicklung einer Tätigkeit über eine Personengesellschaft (siehe Abschnitt C) kann daher die Versicherungsgrenze mehrfach (für jeden Gesellschafter gesondert) „ausgeschöpft“ werden.
Die für die Versicherung maßgebenden steuerlichen Einkünfte erhält die
SVA allerdings nur dann, wenn tatsächlich vom Finanzamt ein Einkommensteuerbescheid erlassen wird (in diesem Fall werden der SVA die Bescheiddaten, also insbesondere die Höhe der Einkünfte, vom
Bundesrechenzentrum überspielt). Ist aber gar keine Steuererklärung abzugeben, weil das jährliche Gesamteinkommen 10.000 bzw 10.900 Euro
nicht überschreitet, und erfolgt auch keine Antragsveranlagung, so erfährt
die SVA die Höhe der Einkünfte nur dann, wenn sie ihr der Versicherte
selbst bekannt gibt (wozu dieser nach einer entsprechenden Aufforderung
durch die SVA auch verpflichtet ist).
Tipp:
Auch Personen, die eigentlich nicht versicherungspflichtig sind (zB weil sie
die Versicherungsgrenze nicht überschreiten), haben die Möglichkeit, sich
freiwillig als sonstige Selbständige selbst zu versichern. Diese Option
besteht entweder nur in der Unfall- und Krankenversicherung (sogenannte
„Antragskrankenversicherung“) oder in der Unfall-, Kranken- und Pensionsver-sicherung (durch Abgabe einer „Überschreitungserklärung“, siehe
unten). In diesen Fällen werden die „normalen“ Beiträge von der maßgebenden Versicherungsgrenze (in diesem Fall zumeist der Alleinverdienstgrenze) vorgeschrieben. Die Antragskrankenversicherung kostet für
2007 demnach pro Monat 56,42 Euro, die Vollversicherung 139,78 Euro.
Altersbefreiungen
In Abhängigkeit vom Geschlecht und vom Alter, das der sonstige Selbständige zum Stichtag 1.1.1998 hatte, besteht eine automatische Befreiung
von der Pensionsversicherung (nicht jedoch von der Unfall- und Krankenversicherung): Männern steht diese Befreiung zu, wenn sie am 1.1.1998
das 57. Lebensjahr vollendet hatten, Frauen, wenn sie am 1.1.1998 das
55. Lebensjahr vollendet hatten. Anstelle des Stichtags 1.1.1998 gilt bei
„atypischen“ Kommanditisten (siehe Abschnitt C) der 1.1.2000 und bei
Kunstschaffenden der 1.1.2001. Bei Kunstschaffenden gilt darüber hinaus
eine einheitliche Altersgrenze von 55 Jahren. Keine Ausnahme besteht bei
jenen Selbständigen, die zu den betreffenden Stichtagen schon aufgrund
derselben Tätigkeit versichert waren.
Eine antragsabhängige Befreiung von der Pensionsversicherung besteht
weiters für sonstige Selbständige, die am 1.1.1998 das 50. Lebensjahr
vollendet und bis zu diesem Stichtag weniger als 180 Beitragsmonate erworben hatten (dh weniger als 15 Jahre in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert waren) und bis zum 31.12.2001 einen
Befreiungsantrag bei der SVA eingereicht haben.
Mehrfachversicherung
Zur Mehrfachversicherung gelten dieselben Regeln wie für „Gewerbetreibende“ (siehe unter Abschnitt A).
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Meldung
Die Abwicklung der Versicherung durch die SVA erfolgt grundsätzlich genauso wie bei den Gewerbetreibenden (siehe Abschnitt A).
Eine Anmeldung bei der zuständigen Landesstelle der SVA ist aber nur
dann erforderlich, wenn zumindest in einem Versicherungszweig eine
Pflichtversicherung besteht. In der Praxis bedeutet dies: Überschreitet eine Person nicht die für sie maßgebende Versicherungsgrenze, ist keine
Meldung erforderlich. Besteht aber lediglich eine Altersbefreiung von der
Pensionsversicherung, ist sehr wohl eine Meldung abzugeben (weil ja Unfall- und Krankenversicherungspflicht besteht). Dasselbe gilt bei einer
mehrfachen Beschäftigung, wenn bereits die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird, weil in diesem Fall jedenfalls eine zusätzliche Unfallversicherungspflicht entsteht.
Die Anmeldung bei der SVA hat grundsätzlich innerhalb eines Monats ab
Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen (siehe aber unten). Die Meldung sollte
auf dem dafür vorgesehenen Formular (genannt „Versicherungserklärung“)
vorgenommen werden, aber auch ein Fax oder E-Mail gilt als Anmeldung.
Man erhält dann von der SVA das entsprechende Formular zugeschickt.
Da oft erst nach Ablauf des Jahres (genau genommen erst mit Rechtskraft
des Einkommensteuerbescheides) bekannt ist, ob die maßgebende Versicherungsgrenze überschritten wurde oder nicht, hat der sonstige Selbständige zwei Möglichkeiten:
Variante 1 – Überschreitungserklärung:
Er erklärt bei der Anmeldung, dass seine Einkünfte die für ihn maßgebende
Grenze überschreiten werden (Punkt 3 der Versicherungserklärung). Diese
„Überschreitungserklärung“ (auch „Einbeziehungserklärung“ genannt) gilt
unbefristet, solange sie nicht widerrufen wird (daher automatisch auch für
die Folgejahre). In diesem Fall tritt die Pflichtversicherung sofort ein und
man muss Beiträge bezahlen. Auf der anderen Seite genießt man auch sofort den Versicherungsschutz (insbesondere den Unfall- und Krankenschutz). Stellt sich nachträglich heraus, dass die Einkünfte tatsächlich
unter der maßgebenden Versicherungsgrenze liegen, so werden die Beiträge auf Basis dieser Versicherungsgrenze vorgeschrieben (diese stellt somit
eine Art „Mindest-beitragsgrundlage“ für jene sonstigen Selbständigen dar,
die eine Überschreitungserklärung abgegeben haben).
Tipp:
Wer sich einmal bei der SVA angemeldet hat, kann diese Meldung jederzeit widerrufen. Dadurch erlischt die Pflichtversicherung mit Ende des
Monats des Widerrufs. Dies ist dann sinnvoll, wenn im laufenden Jahr absehbar ist, dass die erwarteten Gewinne nicht erwirtschaftet werden.
Rechnet man im Folgejahr mit einer Unterschreitung der Versicherungsgrenze, so sollte man noch vor dem Jahreswechsel (!) die Versicherungserklärung widerrufen.
Variante 2 – keine Überschreitungserklärung:
Der Selbständige meldet sich zunächst gar nicht bei der SVA oder erklärt
auf dem Anmeldeformular, dass seine Einkünfte die für ihn maßgebende
Grenze nicht überschreiten werden. In diesem Fall tritt vorläufig keine
Versicherung ein, es müssen daher weder Beiträge bezahlt, noch können
Leistungen in Anspruch genommen werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Einkünfte tatsächlich über der Versicherungsgrenze liegen,
werden die vollen Beiträge rückwirkend vorgeschrieben. Zusätzlich muss
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man auch einen „Strafzuschlag“ in Höhe von 9,3% der nachträglich zu entrichtenden Beiträge bezahlen. Dieser Strafzuschlag wird jedoch dann nicht
vorgeschrieben, wenn sich der Selbständige bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides nachträglich bei der SVA meldet.
Tipp:
Gibt es kein nennenswertes Unfallrisiko (auch hinsichtlich von Wegunfällen) und besteht durch eine andere Beschäftigung ohnedies bereits eine
Krankenversicherung, so ist es empfehlenswert (auch unter Berücksichtigung des Zinseffektes wegen der später zu entrichtenden Beiträge), sich
so spät wie möglich bei der Versicherung anzumelden. Der späteste
Termin einer Anmeldung ohne Strafzuschlag ist dabei der Tag, an dem
der Einkommen-steuerbescheid für das betreffende Jahr rechtskräftig
wird (dh an dem die Berufungsfrist abläuft). Weist der Einkommensteuerbescheid Einkünfte über der Versicherungsgrenze aus und wird keine Berufung dagegen erhoben, sollte man sich innerhalb eines Monats ab
Zustellung des Bescheides bei der SVA rückwirkend anmelden. Wenn keine daran anschließende Versicherungspflicht entstehen soll (zB im Folgejahr), muss man sich gleichzeitig mit der Anmeldung auch gleich wieder
rückwirkend abmelden.
Beitragsgrundlage
Zur Beitragsgrundlage gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für „Gewerbetreibende“ (siehe unter Abschnitt A).
Die endgültige Beitragsgrundlage leitet sich aus dem Einkommensteuerbescheid des Beitragsjahres ab (Einkünfte zuzüglich vorgeschriebene
Kranken- und Pensionsbeiträge). Zu beachten ist, dass jene selbständigen
Einkünfte auszuscheiden sind, die aus einem ASVG-pflichtigen freien
Dienstvertrag stammen (Einnahmen abzüglich damit in Zusammenhang stehender Ausgaben).
Eine Mindestbeitragsgrundlage existiert für sonstige Selbständige grundsätzlich nicht. Davon ausgenommen sind allerdings Personen, die eine
Überschreitungserklärung abgegeben haben (diese zahlen Beiträge zumindest von der Versicherungsgrenze).
Die Höchstbeitragsgrundlage 2007 beträgt – wie bei den Gewerbetreibenden – 53.760 Euro pro Jahr bzw 4.480 Euro pro Monat (2006: 52.500 Euro pro Jahr bzw 4.375 Euro pro Monat). Besteht bereits eine andere
Pflichtversicherung, so wird von der SVA auf Antrag maximal die Differenz
zur Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben („Differenzvorschreibung“).
Beitragssätze
Krankenversicherung: 9,1% der Beitragsgrundlage (2006: ebenfalls 9,1%),
im Falle einer bereits vorhandenen Krankenversicherung nach ASVG oder BKUVG 7,28% (in 2006: 6,37%)
Pensionsversicherung: 15,5% der Beitragsgrundlage (2006: 15,25%)
Unfallversicherung: pauschal 7,48 Euro pro Monat (2006: 7,30 Euro)
Wie bei den Gewerbetreibenden wird auch bei den sonstigen Selbständigen
ab 2006 der Beitragssatz in der Pensionsversicherung jährlich um 0,25%
Prozentpunkte angehoben, bis er 2015 schließlich 17,5% beträgt.
Beitragszahlung
Die Bezahlung der Beiträge erfolgt nach der Anmeldung in gleicher Weise
wie bei den Gewerbetreibenden: Die SVA schreibt während des betreffenden Jahres vierteljährlich die Beiträge vor (Zahlungsfrist bis 15 Tage nach
dem Fälligkeitstermin laut Vorschreibung, somit bis zum 15. März, 15. Ju-
Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 15
ni, 15. September und 15. Dezember). Langen die Beiträge erst nach Ablauf der dreitägigen Respirofrist bei der SVA ein, so können Verzugszinsen
von 6,74% vorgeschrieben werden.
Die Beiträge werden zunächst von einer vorläufigen Beitragsgrundlage
vorgeschrieben. Liegt der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid des
betreffenden Jahres schließlich vor, werden die Beiträge entsprechend
nachbemessen (Ausnahme: zwischenzeitlicher Pensionsantritt wie bei den
Gewerbetreibenden). Die Daten des Einkommensteuerbescheides erhält die
SVA automatisch vom Bundesrechenzentrum überspielt. Die vorläufige Beitragsgrundlage bemisst sich wie bei den Gewerbetreibenden von der inflationsbereinigten Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres. Für
Personen, die im drittvorangegangenen Jahr noch nicht GSVG-versichert
waren, wird als vorläufige Beitragsgrundlage die für sie maßgebende Versicherungsgrenze herangezogen. Bei überhöhten Beiträgen ist ein Herabsetzungsantrag möglich (zu Details siehe Abschnitt A).
Tipp:
Die Abrechnungen der SVA sollten genau kontrolliert werden. In der Praxis passieren oftmals Abrechnungsfehler, weil die SVA nur über die aggregierten Daten laut Einkommensteuerbescheid verfügt. Bestand im
betreffenden Jahr zB ein ASVG-pflichtiges freies Dienstverhältnis, so kann
es passieren, dass die SVA den daraus erzielten Gewinn (Einkünfte aus
selbständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid) irrtümlich in die
GSVG-Versicherung als sonstiger Selbständiger einbeziehen will (obwohl
für die Honorare bereits ASVG-Beiträge bezahlt worden sind). In diesem
Fall ist der SVA eine Aufteilung der Einkünfte vorzulegen.
Für – nicht bloß reproduzierende – Kunstschaffende, die als sonstige Selbständige versicherungspflichtig sind, besteht ein eigenes Förderungsgesetz
(das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz), auf dessen Basis Künstler
auf Antrag einen Beitragszuschuss zur Pensionsversicherung bis zu
85,50 Euro pro Monat erhalten, sofern ihre Einkünfte pro Jahr weniger als
19.621,67 Euro betragen.
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E.
freier Dienstnehmer mit Eb-Sonderregelung
Eine Versicherungspflicht tritt nur insoweit ein, als das Gesamthonorar pro Kalenderhalbjahr und Bildungseinrichtung den Freibetrag von 3.226,68 Euro überschreitet. Das Überschreiten dieser Grenze wird im nachhinein (nach Ablauf jedes
Kalenderhalbjahres) festgestellt.
Abwicklungstechnisch geschieht dies in folgender Weise:
·
Zunächst wird die Honorarsumme pro Kalenderhalbjahr (Jänner bis Juni bzw Juli bis Dezember) ermittelt. Welchem Kalenderhalbjahr ein Honorar zuzurechnen ist, richtet sich dabei
nach dem Leistungszeitraum des betreffenden Vertrages (nicht nach dem Auszahlungszeitpunkt). Erstreckt sich der Leistungszeitraum eines Vertrages über eine Halbjahresgrenze, so
ist eine monatsweise Aufteilung vorzunehmen (ein Pauschalhonorar von 300 Euro für die Monate Mai bis Juli fällt demnach mit 200 Euro in das erste und mit 100 Euro in das zweite
Halbjahr). Auch nur teilweise betroffene Monate zählen dabei als volle Monate.
·
Die so gebildete Halbjahressumme ist gleichmäßig auf alle 6 Monate des Kalenderhalbjahres
zu verteilen. In jedem Monat ist das sozialversicherungsfreie Aufwandspauschale von
537,78 Euro zu berücksichtigen (für alle 6 Monate somit insgesamt 3.226,68 Euro).
·
Ein allenfalls danach verbleibendes Resthonorar stellt das sozialversicherungspflichtige Entgelt pro Monat dar. Übersteigt dieses nicht die Geringfügigkeitsgrenze von 341,16 Euro, so
besteht lediglich Unfallversicherungspflicht (Dienstgeberbeitrag 17,8%, kein Dienstnehmerbeitrag), andernfalls tritt Vollversicherung ein (Dienstgeberbeitrag 17,45% und Dienstnehmerbeitrag 13,85%, jeweils unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage von
4.480 Euro pro Monat).
Die Durchschnittsbetrachtung (Durchrechnung, Glättung) ist auch dann vorzunehmen, wenn die tatsächliche Leistung nicht in allen Monaten des Kalenderhalbjahres
ausgeübt wird. Im Extremfall ist daher auch ein Honorar für ein Tagesseminar auf 6
Monate zu verteilen.
Grundsätzlich sind freie Dienstnehmer den echten Dienstnehmern (zB Angestellten, Arbeitern) sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt. Sie müssen sich daher selbst faktisch um nichts kümmern,
was die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung betrifft. Die An- und Abmeldung bei der GKK, die
Abrechnung und die Beitragszahlungen erledigt (soweit erforderlich) der Dienstgeber (hier das
WIFI).
Achtung:
Für steuerliche Zwecke gelten freie Dienstnehmer aber immer als Selbständige und haben daher
gegebenenfalls eine Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung abzugeben. Der Dienstgeber
muss dem Finanzamt für jeden freien Dienstnehmer die jährliche Honorarsumme mitteilen (Mitteilung gemäß § 109a auf dem Formular E18). Diese Honorarsumme ist auf der Beilage E1a zur Einkommensteuererklärung gesondert anzugeben.
Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 17
Im Detail kommen folgende Regeln zur Anwendung:
Versicherungsgrenze
Eine Versicherungsgrenze (wie für „sonstige Selbständige“ im GSVG) gibt es
im ASVG nicht. Es besteht jedoch – aufgrund der Sonderregelung im Erwachsenenbildungsbereich – ein „Freibetrag“ (eine beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung) von 3.226,68 Euro pro Kalenderhalbjahr,
sodass bei einem Bezug von bis zu diesem Betrag keine Versicherung eintritt. Dies bedeutet, dass in jenen Fällen, in denen nach Abzug des „Freibetrages“ kein Entgelt mehr verbleibt, keinerlei Versicherungspflicht (auch
keine Unfallversicherungspflicht) besteht.
Bleibt hingegen nach Abzug des „Freibetrages“ ein Resthonorar übrig, so
hat der Dienstgeber den freien Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse
zur Sozialversicherung anzumelden, und zwar in Abhängigkeit von der Höhe
des verbleibenden Honorars entweder als geringfügig Beschäftigten oder
als Vollversicherten.
Die Befreiung ist „dienstgeberbezogen“ zu verstehen. Sind Sie gleichzeitig
bei mehreren Erwachsenenbildungseinrichtungen tätig, so steht Ihnen das
beitragsfreie Aufwandspauschale pro Dienstgeber (und damit auch mehrmals pro Halbjahr) zu.
Geringfügigkeitsgrenze
Meldung
Es gilt dieselbe Geringfügigkeitsgrenze wie für „echte“ Dienstnehmer, somit 341,16 Euro pro Monat – nach Abzug der pauschalierten Aufwandsentschädigung von 537,78 Euro. Dies bedeutet, dass erst bei einer
Honorarsumme ab 5.273,64 Euro pro Halbjahr Vollversicherungspflicht
(in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung) entsteht, andernfalls
besteht eine geringfügige Beschäftigung und damit zunächst nur Unfallversicherungspflicht. Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge sind in
diesem Fall aber zumeist (sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer) nachzuzahlen (siehe unten).
Für die Anmeldung zur Sozialversicherung ist der Dienstgeber (im vorliegenden Fall daher das WIFI) verantwortlich.
ASVG-pflichtige Trainer sind bei der Gebietskrankenkasse für das betreffende Kalenderhalbjahr, in dem der Freibetrag überschritten wird, anzumelden (und zwar entweder als geringfügig Beschäftigter oder als
Vollversicherter). Die An- und Abmeldung geschieht erst im Nachhinein
nach Ablauf des Kalenderhalbjahres.
Der späteste Abgabetermin ist für das erste Halbjahr der 7. August und für
das zweite Halbjahr der 7. Februar des Folgejahres. Eine Kopie der bestätigten Meldedaten der Gebietskrankenkasse ist dem Trainer auszuhändigen.
Als Beginn der Versicherung ist der 1. Jänner bzw 1. Juli, als Ende der
Pflichtversicherung der 30. Juni bzw 31. Dezember zu melden. Der Trainer
gilt während des gesamten Kalenderhalbjahres – unabhängig vom tatsächlichen Leistungszeitraum – als durchlaufend versichert.
Benötigt ein Trainer, der voraussichtlich die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, einen Krankenschutz (Kranken- oder Zahnbehandlung) und setzt
er das WIFI davon in Kenntnis, kann ausnahmsweise auch eine frühere Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vorgenommen werden. Gleiches gilt
im Falle eines allenfalls erforderlichen Unfallschutzes.
Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 18
Beitragsgrundlage
Beitragsgrundlage ist das im Kalendermonat „gebührende Entgelt“ (Gesamthonorar pro Kalenderhalbjahr abzüglich 3.226,68 Euro, dividiert
durch 6). Steuerlich anerkannte Betriebsausgaben vermindern nicht Ihre
Beitragsgrundlage nach dem ASVG!
Nicht zum beitragspflichtigen Entgelt zählen auch Fahrtkostenvergütungen, wie zB Bahntickets oder Kilometergelder. Diese sind nach denselben
Grundsätzen wie bei echten Dienstnehmern und zusätzlich zur pauschalen
Aufwandsentschädigung beitragsfrei.
Als Höchstbeitragsgrundlage gilt ein Betrag von 26.880 Euro pro Halbjahr.
Beitragssätze
Der Beitragssatz für Vollversicherte beträgt insgesamt 31,3%. Davon entfallen 17,45% auf den Dienstgeber und 13,85% auf den freien Dienstnehmer.
Der Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte beträgt grundsätzlich nur
1,4% Unfallversicherung und ist vom Dienstgeber zu tragen. Am Jahresende ist jedoch zusätzlich noch eine „pauschale Dienstgeberabgabe“ in Höhe
von 16,4% zu bezahlen.
Dem Trainer selbst werden darüber hinaus, sofern er mit einem anderen
Beruf bereits ASVG-pflichtig ist, von der Gebietskrankenkasse ebenfalls
noch Beiträge in Höhe von 14,2% vorgeschrieben.
Sind Sie daher im Hauptberuf bereits im ASVG versichert und beim WIFI nur
geringfügig beschäftigt, so müssen Sie mit einer Beitragsvorschreibung
durch die Gebietskrankenkasse in Höhe von 14,2% Ihrer WIFIBeitragsgrund-lagen (Honorar abzüglich Aufwandspauschale) rechnen.
Altersbefreiungen
Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, entfällt ab dem Folgemonat der vom Dienstgeber zu tragende Unfallversicherungsbeitrag von
1,4% (der Versicherungsschutz besteht aber weiter). Davon abgesehen bestehen für freie Dienstnehmer keine altersabhängigen Begünstigungen.
Beitragszahlung
Für die Abfuhr der Beiträge ist der Dienstgeber verantwortlich (zur Sondersituation geringfügig Beschäftigter mit anderen ASVG-Bezügen siehe
oben).
Der Dienstgeber behält von den Honoraren die auf den Dienstnehmer entfallenden Beiträge ein (Abrechung nach Ablauf jedes Kalenderhalbjahres).
Zur Abgeltung der mit der e-card verbundenen Administrationskosten der
GKK hat der Dienstgeber im 2. Halbjahr von jedem Beschäftigten ein Service-Entgelt in Höhe von 10 Euro einzubehalten und an die GKK abzuführen. Wird auch aus einem anderen ASVG-pflichtigen Dienstverhältnis das
Service-Entgelt einbehalten, so zahlt die GKK den doppelt bezahlten Betrag auf Antrag zurück.
Mehrfachversicherung
Wenn Sie mit einer anderen Tätigkeit bereits pensions- oder krankenversichert sind (zB als Angestellter, Beamter, freier Dienstnehmer oder als Selbständiger im GSVG) und nunmehr auch im ASVG vollversicherungspflichtig
werden, kommen bestimmte Erleichterungen wegen Mehrfachversicherung zur Anwendung.
Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 19
Im Bereich der Pensionsversicherung gilt dabei Folgendes:
– Wenn Sie bereits im GSVG pensionsversichert sind und nunmehr auch
–
–
der Pensionsversicherung als freier Dienstnehmer im ASVG unterliegen,
zahlen Sie zwar im ASVG die vollen Beiträge, im GSVG wird Ihre Beitragsabrechnung allerdings umgestellt auf Differenzvorschreibung bis
zur Höchstbeitragsgrundlage.
Wenn Sie daneben ein ASVG-pflichtiges (echtes oder freies) Dienstverhältnis ausüben, zahlen Sie zunächst in beiden Fällen Pensionsversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Sie haben
allerdings die Möglichkeit auf Rückerstattung der über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus zuviel bezahlten Beträge.
Wenn Sie Beamter sind, gibt es derzeit keine Rückerstattungsmöglichkeit, weil Ihre Pensionsversorgung nicht als „andere“ Pensionsversicherung gilt. Sie sind daher immer – wenn Sie die Geringfügigkeitsgrenze
überschreiten – in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.
Im Bereich der Krankenversicherung gilt:
– Wenn Sie bereits im GSVG krankenversichert sind und nunmehr auch
–
der Krankenversicherung als freier Dienstnehmer im ASVG unterliegen,
zahlen Sie zwar im ASVG die vollen Beiträge, im GSVG wird Ihre Beitragsabrechnung allerdings umgestellt auf Differenzvorschreibung bis
zur Höchstbeitragsgrundlage und einen verringerten Krankenversicherungssatz.
Wenn Sie bereits als (echter oder freier) Dienstnehmer (nach dem
ASVG) oder als Beamter (nach dem B-KUVG) krankenversichert sind,
zahlen Sie zunächst die vollen Beiträge und haben anschließend das
Recht auf Rückerstattung des Überschreitungsbetrages über die
Höchstbeitragsgrundlage.
Im Bereich der Unfallversicherung gibt es keine Erleichterungen zur Mehrfachversicherung. Die ASVG-Unfallversicherung muss – auch wenn Sie schon
im ASVG, GSVG oder B-KUVG unfallversichert sind - nochmals zur Gänze
bezahlt werden
Im Detail gilt bei Zusammentreffen von mehreren ASVG-Versicherungen
Folgendes:
Die Abrechnung der ASVG-Beschäftigungen (echtes und/oder freies Dienstverhältnis) erfolgt zunächst immer getrennt pro Dienstgeber. Dies ist auch
gar nicht anders möglich, weil die einzelnen Dienstgeber einander zumeist
nicht kennen. Die Dienstnehmerbeiträge werden von jedem Dienstgeber
einbehalten und gemeinsam mit den Dienstgeberbeiträgen an die GKK abgeführt. Die Beiträge fallen somit zunächst immer mehrfach an.
Der Dienstnehmer (nicht jedoch der Dienstgeber!) kann sich aber Beiträge
rückerstatten lassen, wenn die Summe der jährlichen Bezüge inklusive
Sonderzahlungen den Betrag der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage
(53.760 Euro für das Jahr 2007 bzw 52.500 Euro für das Jahr 2006) überschreitet. Die Rückerstattung ist unabhängig für die Krankenversicherung,
für die Pensionsversicherung und ab 2005 (bei mehreren echten Dienstverhältnissen) auch für die Arbeitslosenversicherung möglich. Die Unfallversicherungsbeiträge sind auf jeden Fall mehrfach zu bezahlen (weil ja auch
der Unfallschutz für jedes Beschäftigungsverhältnis gesondert besteht).
Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 20
Der Antrag auf Rückerstattung muss für die Krankenversicherungsbeiträge (gegebenenfalls auch für die Arbeitslosenversicherungsbeiträge) innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres bei der GKK gestellt
werden. Zum 31. Dezember 2007 läuft daher die Rückerstattungsmöglichkeit für das Jahr 2004 ab. Wird kein Antrag gestellt, so sind die zu viel
bezahlten Beiträge verloren. Die Rückerstattung in der Pensionsversicherung ist seit 2005 an keine Frist mehr gebunden und erfolgt, wenn kein
Antrag gestellt wird, automatisch bei Pensionsantritt. Für die Jahre vor
2005 werden die nicht rückgezahlten Pensionsbeiträge als Höherversicherung behandelt, wodurch man einen Anspruch auf eine neben der Pension
ausbezahlte Zusatzpension erwirbt. Für den Rückerstattungsantrag genügt
ein formloses Schreiben an die GKK, es empfiehlt sich jedoch, das dafür
vorgesehene Formular zu verwenden. Die Rückerstattung der Kranken- und
Arbeitslosenversicherungsbeiträge kann auch im Voraus für die folgenden
Jahre beantragt werden („bis auf Widerruf“), der Rückerstattungsantrag
für die Pensionsversicherungsbeiträge hingegen muss für jedes Jahr neu
gestellt werden.
Die Rückerstattung beträgt für die Krankenversicherung 4% (und für die
Arbeitslosenversicherung 3%) des Überhangs über die Höchstbeitragsgrundlage („Überschreitungsbetrag“). Wurde ein Zusatzbeitrag für mitversicherte Angehörige geleistet, so werden zusätzlich 3,4% zurückbezahlt. In
der Pensionsversicherung werden 11,4% des Überschreitungsbetrages erstattet. Ab 2005 wird dieser Betrag zusätzlich mit den jährlichen Aufwertungsfaktoren (je nachdem, in welchem Jahr die Rückerstattung erfolgt)
aufgewertet.
Beispiel (für das Jahr 2006):
Beitragsgrundlagen pro Jahr (inklusive allfälliger Sonderzahlungen):
als echter Dienstnehmer (14-mal 3.700 brutto)
51.800,00
als freier Dienstnehmer (zB WIFI-Trainer)
12.000,00
Summe der Beitragsgrundlagen
63.800,00
Höchstbeitragsgrundlage (für 2006)
52.500,00
Überschreitungsbetrag
11.300,00
davon Rückerstattung:
in der Krankenversicherung
4,0%
452,00
in der Pensionsversicherung 11,4% (ohne Aufwertung)
1.288,20
Rückerstattung gesamt
1.740,20
Eine Erstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen erfolgt in diesem
Beispiel nicht, da die Bezüge als freier Dienstnehmer gar nicht der Arbeitslosenversicherung unterliegen und daher diesbezüglich keine Mehrfachversicherung besteht.
Die Rückerstattung ist grundsätzlich nur bezogen auf die jährliche Höchstbeitragsgrundlage möglich, nicht hingegen monatsweise. Versicherte, die
zumindest teilweise dem neuen Pensionsrecht unterliegen, dh Geburtsjahrgänge ab 1955, können aber die Erstattung der Pensionsversicherungsbeiträge auf Basis der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beantragen,
wenn sie nicht das ganze Jahr aufgrund einer Erwerbstätigkeit durchgängig
pflichtversichert waren.
Die rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge sind, da sie im Jahr der
Bezahlung steuermindernd geltend gemacht werden konnten, nunmehr
wieder einkommensteuerpflichtig.
Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 21
Tipp:
Überschreiten Sie voraussichtlich die Höchstbeitragsgrundlage, so sollten
Sie vorsorglich jedenfalls den Antrag auf Erstattung in der Krankenversicherung (gegebenenfalls auch in der Arbeitslosenversicherung) für das laufende Jahr und die folgenden Jahre stellen. Auch in der
Pensionsversicherung sollten Sie sich die Beiträge jedes Jahr unverzüglich
rückerstatten lassen, da die Aufwertung im Normalfall nicht einmal die Inflation abdeckt (von einer Verzinsung ganz zu schweigen).
Einen Sonderfall stellt das Zusammentreffen einer ASVG-pflichtigen Tätigkeit mit einer geringfügigen Beschäftigung bzw von mehreren geringfügigen Beschäftigungen dar:
In diesem Fall werden die ASVG-Bezüge (ohne Sonderzahlungen) von der
GKK am Jahresende zusammengezählt. Für jene Kalendermonate, in denen
die Beitragsgrundlagen in Summe die Geringfügigkeitsgrenze (341,16 Euro
für 2007 bzw 333,16 Euro für 2006) überschreiten, muss der (echte oder
freie) Dienstnehmer auch von jenen Bezügen, die ursprünglich nur unfallversicherungspflichtig waren, Beiträge nachzahlen. Dies gilt auch für die
anteiligen Sonderzahlungen. Die Nachbelastung beläuft sich auf 13,65%
(für einen Angestelltenbezug) bzw 14,2% (für einen Bezug als Arbeiter oder freier Dienstnehmer). Zusätzlich fällt bei Angestellten und Arbeitern
0,5% Arbeiter-kammerumlage an (nicht jedoch vom Sonderzahlungsanteil).
Liegt der Bezug aus dem Hauptberuf bereits über der Höchstbeitragsgrundlage, werden keine Beiträge für eine daneben bestehende geringfügige Beschäftigung nachverrechnet.
Die GKK schreibt die Beiträge üblicherweise im Oktober oder November des
Folgejahres vor und geht dabei von der durchschnittlichen monatlichen
Beitragsgrundlage pro geringfügiger Beschäftigung aus. Es besteht aber die
Möglichkeit, die Berechnung nach den tatsächlichen monatlichen Beitragsgrundlagen zu beantragen, wenn dadurch eine geringere Nachzahlung herauskommt. Dazu muss man einen formlosen schriftlichen Antrag stellen
(bis 30. Juni des auf die Vorschreibung folgenden Jahres) und die monatlichen Bezugsabrechnungsbelege vorlegen.
Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 22
F.
freier Dienstnehmer ohne Eb-Sonderregelung
Im Vergleich zu den freien Dienstnehmern mit Sonderregelung (Abschnitt E) bestehen die folgenden Unterschiede:
1. Es gibt keine Durchrechnung über ein ganzes Kalenderhalbjahr.
2. Es gibt keinen Abzug eines pauschalen Aufwandsersatzes.
3. Es gibt keine An- und Abmeldungen im Nachhinein.
Die Abrechnung hat monatsweise zu erfolgen. Das Honorar ist dabei zur Gänze sozialversicherungspflichtig.
Da die WIFI-Tätigkeit die Haupteinnahmequelle ist, liegt in aller Regel Vollversicherungspflicht vor (dh 17,45% Dienstgeberbeiträge und 13,85% Dienstnehmerbeiträge). Die Dienstnehmerbeiträge werden bei jeder Honorarauszahlung einbehalten
und (bis 15. des Folgemonats) an die Gebietskrankenkasse abgeführt.
Teil 3 / Erläuterungen sv-rechtl. Konsequenzen, Seite 23
FAQs zu Sozialversicherung und Steuern
Sozialversicherung
Kann ich meinen sozialversicherungsrechtlichen Status als WIFI-Trainer auswählen oder
gestalten?
Grundsätzlich nicht. WIFI-Trainer gelten generell als freie Dienstnehmer und unterliegen
damit dem ASVG (Gruppe E laut Entscheidungsbaum, daher auch „E-Trainer“ genannt).
Dadurch kommen sie aber auch in den Genuss der beitragsfreien pauschalen Aufwandsentschädigung von 3.226,68 Euro pro Kalenderhalbjahr.
Achtung: Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person aufgrund einer anderen Tätigkeit bereits als „neuer Selbständiger“ GSVG-versichert ist (in diesem Fall tritt Mehrfachversicherung ein).
Eine GSVG-Versicherung der WIFI-Honorare besteht nur für jene Trainer, die im Rahmen
eines Gewerbebetriebes oder einer Gesellschaft (zB einer Offenen Gesellschaft) gegenüber
dem WIFI auftreten oder als Subauftragnehmer eines anderen tätig sind. Die ASVGVersicherung kann daher zB dadurch wirksam vermieden werden, dass entweder eine Gewerbeberechtigung erworben bzw eine Gesellschaft errichtet wird (beides ist aber sehr
einfach und kostengünstig möglich).
Was muss ich bei Beginn der selbständigen Tätigkeit tun?
Dabei ist zu unterscheiden, ob Sie die WIFI-Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung oder als freier Dienstnehmer ausüben. Sind Sie freier Dienstnehmer („E-Trainer“), so
müssen Sie sich nicht bei der Sozialversicherung melden. Eine allenfalls notwendige Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse (GKK) besorgt das WIFI für Sie. Haben Sie eine Gewerbeberechtigung erworben, so müssen Sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA)
der gewerblichen Wirtschaft anmelden und erhalten von dieser danach einen Fragebogen
(genannt „Versicherungserklärung“) zugeschickt.
Wieso bin ich aufgrund der WIFI-Tätigkeit sozialversicherungspflichtig?
In der Sozialversicherung gilt der Grundsatz der Einbeziehung aller Erwerbseinkünfte in
die gesetzliche Pflichtversicherung. Dies bedeutet, dass jeder, der eine Tätigkeit ausübt
und daraus Einkünfte erzielt, mit diesen auch verpflichtend der Sozialversicherung unterliegt (egal, ob er dies will oder nicht). Wesentlich ist dabei, dass dies auch dann gilt, wenn
der Betreffende bereits aufgrund einer anderen Tätigkeit pflichtversichert ist (Prinzip der
Mehrfachversicherung).
Der Grundsatz der Mehrfachversicherung bedeutet, dass Personen, die mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben (zB als Angestellter und als selbständiger WIFITrainer), auch mehrfach versichert sind und mehrfach Beiträge bezahlen müssen. Die Beitragsbelastung aus allen Beschäftigungen ist allerdings mit einer einheitlichen und gemein-
Teil 4 / FAQs, Seite 1
samen Höchstbeitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung begrenzt (für
2007 mit 53.760 Euro, für 2006 mit 52.500 Euro). Von darüber hinausgehenden Beitragsgrundlagen kann bei mehreren ASVG-Tätigkeiten nach Jahresende ein Rückerstattungsantrag bei der GKK gestellt werden. Bei Zusammentreffen von ASVG- und GSVG-Versicherung
kann bei der SVA eine Differenzvorschreibung beantragt werden.
Wieso erhalte ich als „E-Trainer“ eine Versicherungserklärung der Sozialversicherungsanstalt?
In den meisten Fällen handelt es sich dabei um einen Irrtum der Sozialversicherungsanstalt
(SVA) der gewerblichen Wirtschaft. Sie unterliegen als „E-Trainer“ zwar dem ASVG (freies
Dienstverhältnis), beziehen aber steuerlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Da die Einkommensdaten vom Finanzamt an die SVA überspielt werden, „glaubt“ die SVA nun, diese
Einkünfte wären GSVG-pflichtig (insbesondere dann, wenn aus dem Hauptverbandscomputer keine ASVG-Beiträge ersichtlich sind, weil das WIFI-Honorar zur Gänze aus beitragsfreien Aufwandsentschädigungen besteht).
Sie müssen der SVA den Sachverhalt bloß bekanntgeben (vgl beiliegender Briefentwurf).
Bekomme ich als „E-Trainer“ auch Krankenversicherungsleistungen?
„E-Trainer“, die nicht ohnedies aufgrund ihres Hauptberufs krankenversichert sind (und
auch nicht mit dem Partner mitversichert sind), haben aufgrund ihrer WIFI-Tätigkeit Anspruch auf kostenlose Kranken- und Zahnbehandlung bei einem GKK-Vertragsarzt (gegen
Vorlage der e-card) nur dann, wenn ihr Honorar über 5.273,64 Euro pro Halbjahr liegt
(Wert 2007). Da allerdings die Anmeldung durch das WIFI erst nach Ablauf des Kalenderhalbjahres zu erfolgen hat, ist gegebenenfalls das WIFI zu verständigen, damit eine vorzeitige Anmeldung durchgeführt werden kann.
Sollte das Honorar pro Halbjahr zwischen 3.226,68 Euro und 5.273,64 Euro liegen, so ist
der Trainer nur unfallversichert (und nicht auch krankenversichert). Es besteht aber die –
sehr kostengünstige – Möglichkeit, sich zusätzlich in die Kranken- und Pensionsversicherung
„hineinzuoptieren“ (Antrag an die GKK mittels eigenem Formular). Vor diesem Antrag muss
aber auch in diesem Fall das WIFI verständigt werden, damit der betreffende Trainer zuvor
bei der GKK überhaupt angemeldet wird. Diese sogenannte „§19a-Selbstversicherung“
kostet den Trainer im Jahr 2007 nur 48,14 Euro pro Monat.
Vollversicherte freie Dienstnehmer haben auch Anspruch auf Wochengeld (allerdings im
Unterschied zu den echten Dienstnehmern bloß in Höhe eines Fixbetrags von 7,42 Euro pro
Tag).
Muss ich als Pensionist auch noch SV-Beiträge bezahlen?
Sämtliche Regeln zur Versicherungspflicht gelten unabhängig davon, ob Sie bereits eine
gesetzliche Pension beziehen oder nicht. Sofern die beschriebenen Voraussetzungen für die
Vollversicherung erfüllt werden (zB als freier Dienstnehmer mit einem Bezug über der Geringfügigkeitsgrenze, als Gewerbetreibender oder als sonstiger Selbständiger mit Einkünften über der Versicherungsgrenze ohne Anspruch auf Altersbefreiung), tritt auch die
entsprechende Pflichtversicherung ein und es sind die jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Teil 4 / FAQs, Seite 2
Aktive GSVG-Versicherte mit einer ASVG-Pension oder einem Ruhebezug als Beamter können in der Krankenversicherung eine Differenzvorschreibung beantragen; die Zehntelung
der GSVG-Krankenversicherungsbeiträge gibt es für diese Pensionisten aber nicht. Bei einer
bloß geringfügigen Beschäftigung ergibt sich aus dem Zusammentreffen mit einer ASVGPension keine Nachzahlungspflicht.
Pensionsbeiträge, die nach der Pensionierung von erwerbstätigen Pensionisten bezahlt
werden, führen seit 2004 zu einer besonderen Höherversicherung und damit zu einer zusätzlichen Pension.
Teil 4 / FAQs, Seite 3
Einkommensteuer
Was muss ich bei Beginn der selbständigen Tätigkeit tun?
Sie müssen beim Finanzamt bekannt geben, dass Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit
aufgenommen haben (ein formloses Schreiben innerhalb von 1 Monat genügt). Sie erhalten dann einen Fragebogen zur „Betriebseröffnung“ zugesandt. Anschließend wird Ihnen
vom Finanzamt Ihre Steuernummer mitgeteilt.
Wann muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Dabei ist zu unterscheiden, ob Sie auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielen (zB als Arbeitnehmer oder als Pensionist) oder nicht:
-
Beziehen Sie in einem Kalenderjahr neben den WIFI-Honoraren auch lohnsteuerpflichtige Bezüge, so müssen Sie nur dann eine Einkommensteuererklärung einreichen, wenn Ihr Jahresgesamteinkommen größer als 10.900 Euro ist und die nicht
lohnsteuerpflichtigen Nebeneinkünfte (zB aus der WIFI-Tätigkeit) den Betrag von
730 Euro übersteigen.
-
Sind in Ihrem Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Bezüge enthalten, so besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung dann, wenn Ihr
Jahresgesamteinkommen größer als 10.000 Euro ist oder wenn Sie vom Finanzamt
dazu aufgefordert werden (zB durch Übersendung des Formulars).
Die Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt (Formular E1 samt Beilage E1a) hat
grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline (www.bmf.gv.at) zu erfolgen.
Ist die pauschale Aufwandsentschädigung steuerfrei?
Nein. Die pauschale Aufwandsentschädigung ist lediglich sozialversicherungsfrei, aber voll
steuerpflichtig. Es besteht aber steuerlich die Möglichkeit, zusätzlich zu allfälligen Sozialversicherungsbeiträgen pauschal 6% der Honorare als Betriebsausgaben abzusetzen.
Worauf kommt es für die Steuerpflicht eines Honorars an: auf die Leistungszeit oder auf
den Geldfluss?
WIFI-Trainer sind grundsätzlich Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Maßgebend ist daher – sowohl für die Einnahmen als auch für die Ausgaben – der Geldfluss. Bei Überweisungen gilt
das Valutadatum laut Bankauszug. Geht beispielsweise Anfang 2007 ein Honorar für einen
in 2006 gehaltenen Kurs ein, so ist der Betrag erst 2007 zu versteuern. Dasselbe gilt für die
Ausgaben: Wird schon im Dezember eine Ausgabe für das Folgejahr getätigt (zB ein Abonnement für eine Fachzeitschrift überwiesen), so ist diese Ausgabe noch im „alten Jahr“
steuerlich absetzbar.
Nur wenn eine doppelte Buchhaltung geführt und ein Jahresabschluss erstellt werden, ist
eine entsprechende Periodenzuordnung nach der wirtschaftlichen Verursachung vorzunehmen (dazu sind aber nur Betriebe mit mehr als 400.000 Euro Jahresumsatz verpflichtet).
Teil 4 / FAQs, Seite 4
Wo sind die WIFI-Honorare in der Einkommensteuererklärung auszuweisen?
Die Einnahmen und Ausgaben aus der WIFI-Tätigkeit sind in der Beilage E1a in die betreffenden Felder einzutragen (eine eigene Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist dem Finanzamt
nicht vorzulegen). Der auf diese Weise ermittelte Gewinn ist in das Formular E1 zu übernehmen (Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb). Im Normalfall ist das
WIFI verpflichtet, die ausbezahlten Honorare an das Finanzamt zu melden (Mitteilung gemäß § 109a) und Ihnen eine Kopie davon zu übermitteln. In diesem Fall sind die Einnahmen
im Formular E1a in dem Feld neben der Kennziffer 9050 einzutragen. Übrigens: Die im
Formular E1a anzugebende Branchenkennzahl ist für WIFI-Trainer 704.
Wie kann ich die Mitteilung gemäß § 109a mit meinen Bankeingängen abstimmen?
Die Honorarsumme, die das WIFI für jeden „E-Trainer“ dem Finanzamt mitzuteilen hat und
der in das Feld 9050 des Formulars E1a zu übernehmen ist (siehe oben), entspricht den
Einnahmen vor Abzug allfälliger ASVG-Beiträge. Fraglich ist dabei (wegen der zeitversetzten Beitragsabrechnung laut Eb-Sonderregelung), in welchem Kalenderjahr der Abzug
der Beiträge für das 2. Halbjahr vom WIFI berücksichtigt wird.
Dazu gibt es zwei Methoden, je nachdem ob man mehr dem Zuflussprinzip des Steuerrechts
oder dem Anspruchsprinzip des Sozialversicherungsrechts folgt. Beide Methoden kommen in
der Praxis zum Einsatz. Auf die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte des Trainers hat dies
aber keine Auswirkungen, lediglich auf den Ausweis im Formular E1a.
Nach der dem Zuflussprinzip entsprechenden Methode stellt erst die Abrechnung und Zahlung der Beiträge an die GKK einen Zufluss beim Trainer und gleichzeitig einen Abfluss
(als Betriebsausgabe) dar. Die dem Finanzamt vom WIFI mitgeteilte Honorarsumme setzt
sich daher aus zwei Komponenten zusammen:
-
jenen Beträgen, die an den Trainer überwiesen wurden (maßgebend für die Jahreszuordnung ist das Valutadatum laut Bankauszug) und
jenen Beträgen, die als Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung abgeführt wurden
(maßgebend ist ebenfalls das Jahr der Zahlung an die GKK).
Beispiel:
Honorarsumme
Aufwandspauschale
SV-Beitragsgrundlage
SV-Beiträge Trainer
Auszahlungsbetrag
Beitragszahlung GKK
Mitteilung gemäß § 109a = Einnahmen
SV-Beiträge = steuerl. Betriebsausgabe
steuerpflichtiger Betrag
2. Halbjahr 2006
1. Halbjahr 2007
6.000,00
-3.226,68
2.773,32
-384,10
5.615,90
0,00
5.615,90
0,00
5.615,90
5.000,00
-3.226,68
1.773,32
0,00
5.000,00
384,10
5.384,10
-384,10
5.000,00
Eine aus dem Anspruchsprinzip abgeleitete Mitteilung gemäß § 109a berücksichtigt hingegen bereits im „alten Jahr“ die Sozialversicherungsbeiträge als Zu- und Abfluss:
Mitteilung gemäß § 109a = Einnahmen
SV-Beiträge = steuerl. Betriebsausgabe
steuerpflichtiger Betrag
6.000,00
-384,10
5.615,90
5.000,00
0,00
5.000,00
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Umsatzsteuer
Sind die WIFI-Honorare umsatzsteuerpflichtig?
Nein. Die Trainerhonorare sind generell von der Umsatzsteuer befreit. Befreit ist dabei
die Leistung; wer diese Leistung erbringt, ist umsatzsteuerlich irrelevant. Die Befreiung
der WIFI-Honorare bleibt daher auch bestehen, wenn andere – umsatzsteuerpflichtige –
Leistungen erbracht werden (zB von einem Gewerbetreibenden).
Sie gilt auch unabhängig von der Firmengröße und der Rechtsform, dh sowohl für Einzeltrainer als auch für Trainer-Gesellschaften und auch für juristische Personen (zB wenn eine
GmbH oder ein Verein mit der Abhaltung eines Seminars beauftragt wird).
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für Nebenleistungen, wie zB Prüfungen oder die Erstellung von Lehr- und Vortragsmaterialien (Skripten).
Wie ist die Honorarnote umsatzsteuergerecht auszustellen?
Die vom Umsatzsteuergesetz geforderten Pflichtangaben auf Rechnungen (Honorarnoten)
sind für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers notwendig. Da im vorliegenden
Fall das WIFI keine Vorsteuern geltend machen kann, können daher die Honorarabrechnungen vom Trainer frei gestaltet werden.
Das Umsatzsteuergesetz würde grundsätzlich folgende Mindestangaben vorschreiben, welche im vorliegenden Fall zwar empfehlenswert, aber nicht verpflichtend sind:
1. Name und Anschrift des Auftragnehmers (Trainers)
2. UID-Nummer (ATU-Nr) des Auftragnehmers (Trainers) – allerdings nur dann, wenn
von diesem auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden
3. Name und Anschrift des Auftraggebers (WIFI)
4. Rechnungsdatum und Rechnungsnummer
5. Art und Umfang der Leistung sowie Leistungszeit (WIFI-Veranstaltung samt Kursterminen bzw Kurszeitraum)
6. Entgelt (Honorar) samt dem Hinweis „steuerfrei“
Zulässig ist es auch, wenn nicht der Leistungserbringer mittels Rechnung, sondern der Leistungsempfänger mittels Gutschrift abrechnet. In diesem Fall würde das WIFI dem Trainer
das Honorar unter entsprechender Angabe obiger Rechnungsmerkmale gutschreiben.
Können trotz Umsatzsteuerbefreiung Vorsteuern geltend gemacht werden?
Nein. Von Vorleistungen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerfreien WIFI-Tätigkeit können keine Vorsteuern geltend gemacht werden.
Bei dieser „unechten“ Umsatzsteuerbefreiung (Befreiung von der Umsatzsteuer bei gleichzeitigem Verlust des Vorsteuerabzuges) handelt es sich um zwingendes Recht, es besteht
daher keine Möglichkeit (wie zB im Falle der Kleinunternehmerbefreiung), durch eine „Option zur Steuerpflicht“ in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen.
Teil 4 / FAQs, Seite 6
Vorsteuern können aber insoweit geltend gemacht werden, als auch umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit erzielt werden und die Vorsteuern diesen Einnahmen zurechenbar sind. Soweit Vorsteuern nicht aufgeteilt werden können (weil sie
sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen betreffen), ist zB auch eine Aufteilung der Vorsteuern in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vorsteuern nach dem Umsatzverhältnis möglich.
Sind Umsatzsteuererklärungen und Voranmeldungen abzugeben?
Umsatzsteuervoranmeldungen sind nicht einzureichen (außer es werden auch umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt und der Vorjahresumsatz lag über 100.000 Euro).
Eine Jahressteuererklärung (Formular U1) ist jedoch – ab 7.500 Euro Jahresumsatz –
trotzdem abzugeben (auch wenn ausschließlich umsatzsteuerfreie Einnahmen erzielt werden). Die umsatzsteuerfreien Beträge sind in dem Steuererklärungsformular zunächst in
den Gesamtbetrag einzubeziehen (Kennziffer 000) und dann unter der Kennziffer 020 wieder abzuziehen (die daneben anzugebende Gesetzesstelle ist der § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. b).
Die Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt hat elektronisch über FinanzOnline (www.bmf.gv.at) zu erfolgen.
Kann man gleichzeitig mit anderen Umsätzen „kleinunternehmerbefreit“ sein?
Werden neben den befreiten Umsätzen aus WIFI-Trainerleistungen noch andere Umsätze
erzielt, so kann für diese nur dann die Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer in Anspruch genommen werden, wenn insgesamt (!) die Umsatzgrenze von 30.000 Euro (bis
2006: 22.000 Euro) nicht überschritten wird.
Beispiel:
Ein Konsulent mit Jahreseinnahmen von 24.000 Euro hat bisher die Umsatzsteuerbefreiung
als Kleinunternehmer in Anspruch genommen. Zusätzlich erzielt er in einem Jahr auch
umsatzsteuerfreie WIFI-Honorare in Höhe von 11.000 Euro. Durch diese überschreitet er
nun insgesamt die Kleinunternehmergrenze von 30.000 Euro (wobei die Konsulentenhonorare nur mit 20.000 Euro in diese Rechnung eingehen, weil sie um die fiktiv darin enthaltene Umsatzsteuer zu kürzen sind). Sollte daher innerhalb von 5 Jahren die
Umsatzgrenze neuerlich in einem Jahr überschritten werden, geht die Kleinunternehmerbefreiung rückwirkend mit Beginn dieses zweiten Jahres verloren.
Teil 4 / FAQs, Seite 7
Zuverdienstgrenzen
Wieviel darf ich als WIFI-Trainer dazuverdienen, wenn ich gleichzeitig bestimmte Sozialleistungen erhalte?
Je nach Art der Leistung bestehen unterschiedliche Zuverdienstgrenzen bzw Ruhensbestimmungen.
Dabei handelt es sich in aller Regel um „Freigrenzen“, bei deren – auch nur geringfügigem –
Überschreiten, die Leistungen zur Gänze wegfallen („ruhen“).
Die Grenzbeträge sind je nach Leistung nicht nur unterschiedlich hoch, sie beziehen sich
auch auf jeweils unterschiedliche (steuerliche) Wertmaßstäbe. Folgende Wertmaßstäbe
kommen bei den nachfolgend dargestellten Zuverdienstregeln vor (allenfalls noch mit gewissen Adaptierungen):
−
die Einnahmen bzw der Umsatz (das ist bei WIFI-Trainern die Honorarsumme);
−
die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit (im Sozialversicherungsrecht als „Erwerbseinkommen“ bezeichnet; der Betrag ergibt sich als Überschuss der Einnahmen über die
absetzbaren Ausgaben und nennt sich daher auch steuerlicher Gewinn);
−
die Gesamteinkünfte (zu diesen zählen neben den Erwerbseinkünften auch Passiveinkünfte, wie zB Vermietungs- und Kapitaleinkünfte einschließlich endbesteuerte Kapitalerträge);
−
das Einkommen (das ist die Summe aller steuerlichen Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und allfälliger außergewöhnlicher Belastungen).
Maßgebend für die Höhe der genannten Beträge sind immer die Werte laut Steuerbescheid (Einkommensteuerbescheid bzw Umsatzsteuerbescheid). Mitunter sind Adaptierungen (wie zB Hinzurechnungen) vorgeschrieben.
Für „E-Trainer“ ist wesentlich, dass es auch bei diesen auf die genannten steuerlichen
Wertmaßstäbe ankommt und nicht etwa auf das sozialversicherungsrechtliche „Entgelt“,
das nach Abzug der pauschalen Aufwandsentschädigung verbleibt und mit welchem sie
(durchgerechnet über alle 6 Monate eines Kalenderhalbjahres) bei der Gebietskrankenkasse
angemeldet werden.
Die folgende Darstellung gibt – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einen Überblick über
die wichtigsten Zuverdienstgrenzen, und zwar für:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
normale Alterspension und Beamtenpension
Frühpension
Invaliditätspension und Ausgleichszulage
Arbeitslosengeld
Wochengeld
Kinderbetreuungsgeld
Familienbeihilfe
Studienbeihilfe
Alleinverdienerabsetzbetrag
Teil 4 / FAQs, Seite 8
1. normale Alterspension und Beamtenpension
Erwerbseinkünfte (gleichgültig aufgrund welcher Tätigkeit) neben einer normalen Alterspension („Regelpension“, dh ab Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw des 60.
Lebensjahres bei Frauen) oder neben einer Beamtenpension führen weder zum Ruhen
noch zu einer Verminderung der Pension. Der betreffende Pensionist kann daher getrost
unbegrenzt dazuverdienen, ohne dadurch seine Pension zu schmälern. Selbst bei unveränderter Weiterführung der vorherigen Erwerbstätigkeit kann die Alterspension in Anspruch
genommen werden.
Es ist allerdings zu bedenken, dass aufgrund des Zuverdienstes auch „normale“ Pensionsbeiträge zu entrichten sind (sofern keine Altersbefreiung in Anspruch genommen werden
kann).
2. Frühpension
Die Frühpension (nach dem neuen Pensionsrecht auch „Korridorpension“ genannt) fällt in
jenen Monaten zur Gänze weg, in denen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die zu
einer Pensionspflichtversicherung oder zu einem Erwerbseinkommen über der ASVGGeringfügigkeitsgrenze führt.
In Monaten, in denen keine aktive Tätigkeit ausgeübt wird, steht die Pension zu.
Der Wegfall der Pensionszahlungen wird ab dem Tag der Aufnahme einer „schädlichen“
Erwerbstätigkeit wirksam. Die Pension lebt mit dem Ende der betreffenden Tätigkeit zwar
wieder auf, dafür ist allerdings eine entsprechende Meldung seitens des Pensionisten erforderlich.
Eine Erwerbstätigkeit ist dann „schädlich“, wenn sie entweder
−
−
unabhängig von der Höhe der Einkünfte eine Pflichtversicherung begründet (zB als
Gewerbetreibender)
oder
zu einem steuerlichen Gewinn führt, der umgelegt auf die Monate der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt den Betrag von 341,16 Euro pro Monat übersteigt (Geringfügigkeitsgrenze für 2007).
Nimmt ein Gewerbetreibender („A-Trainer“) die GSVG-Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch, so ist er weder pflichtversichert, noch überschreitet er die Gewinngrenze. Er muss
daher – trotz Gewerbeberechtigung – keinen Wegfall der Pension befürchten. Kann er allerdings die Befreiung nicht in Anspruch nehmen, so fällt auch dann die Pension weg, wenn
sein tatsächlicher Gewinn unter 341,16 Euro pro Monat liegt.
Bei einem sonstigen Selbständigen („D-Trainer“) ist zunächst darauf zu achten, dass keine
Überschreitungserklärung (Einbeziehungserklärung) abgegeben wurde (bzw eine solche
rechtzeitig widerrufen wird), da diese ja automatisch zu einer Pflichtversicherung führt.
Außerdem ist entscheidend, dass der Gewinn unter 341,16 Euro pro Monat bleibt (und zwar
auch dann, wenn die Altersbefreiung in der Pensionsversicherung in Anspruch genommen
wird oder wenn überhaupt keine Versicherungspflicht einsetzt, weil zB die höhere Alleinverdienstgrenze zur Anwendung kommt und diese nicht überschritten wird).
Teil 4 / FAQs, Seite 9
Bei einem freien Dienstnehmer („E-Trainer“) kommt es ausschließlich darauf an, dass der
anteilige steuerliche Gewinn im Durchschnitt maximal 341,16 Euro pro Monat ausmacht. Achtung: Die Pension kann daher auch dann wegfallen, wenn überhaupt keine Versicherungspflicht entsteht (weil zB das pro Kalenderhalbjahr gebührende Honorar jeweils
unter 3.226,68 Euro liegt).
Mit dem Erreichen des Regelpensionsalters (65 bei Männern, 60 bei Frauen) geht die Frühpension in eine normale Alterspension über, sodass ab diesem Zeitpunkt keinerlei Zuverdienstgrenzen mehr zu beachten sind.
3. Invaliditätspension und Ausgleichszulage
Für Bezieher einer Invaliditätspension (Arbeiter), einer Berufsunfähigkeitspension (Angestellte) oder einer Erwerbsunfähigkeitspension (Selbständige) gelten – je nach Höhe des
Zuverdienstes – jeweils zwei verschiedene Grenzen:
-
Liegen die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze
(341,16 Euro monatlich in 2007), so kommt es zu keiner Pensionskürzung. Dasselbe
gilt, wenn die Summe aus Invaliditätspension und Erwerbseinkünfte (also die Gesamteinkünfte) monatlich maximal 973,63 Euro (Wert 2007) ausmachen.
-
Übersteigen diese Gesamteinkünfte den Betrag von 973,63 Euro, so ist die Pension
– je nach Höhe der Gesamteinkünfte – um einen Betrag von 30%, 40% oder 50% der
Gesamteinkünfte (!), maximal jedoch um 50% der Pension, zu kürzen.
Achtung: Eine Ausgleichszulage (durch welche dem Pensionisten ein bestimmtes Mindesteinkommen gesichert werden soll) wird in jedem Fall in Höhe des erzielten Erwerbseinkommens gekürzt.
4. Arbeitslosengeld
Für WIFI-Trainer (egal ob sie freie Dienstnehmer, Gewerbetreibende oder sonstige Selbständige sind) bestehen zwei Zuverdienstgrenzen, welche beide zu beachten sind:
-
Die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge dürfen den Betrag von 341,16 Euro nicht übersteigen.
Die durchschnittlichen monatlichen Einnahmen (Umsätze) dürfen maximal
3.073,51 Euro betragen (bei einem persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft ist der aliquote Anteil des Umsatzes der Gesellschaft heranzuziehen).
Maßgebend sind der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuerbescheid des betreffenden
Jahres, wobei als monatlicher Betrag ein Zwölftel des Jahresbetrages heranzuziehen ist
(bei unterjährigem Beginn oder Ende der Erwerbstätigkeit zählt der Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit).
Die Überschreitung einer der beiden Zuverdienstgrenzen bewirkt daher bei ganzjähriger
Erwerbstätigkeit den Wegfall des Arbeitslosengeldes für das gesamte Kalenderjahr.
Teil 4 / FAQs, Seite 10
Bis zum Vorliegen der Steuerbescheide sind dem AMS monatliche Nachweise über die bereits erzielten durchschnittlichen Einkünfte bzw Umsätze der bisherigen Monate des
betreffenden Kalenderjahres vorzulegen.
Wird ausnahmsweise die Erwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr nur vorübergehend und
kürzer als einen Monat ausgeübt, so steht das Arbeitslosengeld zwar für die restlichen
Tage des Monats zu, wird aber (nach einer relativ komplizierten Anrechnungsfomel) für
diese Tage gekürzt.
5. Wochengeld
Wird während des Bezugs von Wochengeld (dh grundsätzlich 8 Wochen vor und 8 Wochen
nach der Entbindung bzw im vorzeitigen Mutterschutz) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so
„ruht“ das Wochengeld in der Höhe der aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte
(dh des anteiligen steuerlichen Gewinns für den betreffenden Zeitraum).
In der Praxis ist dabei insbesondere fraglich, wann tatsächlich eine Erwerbstätigkeit „ausgeübt“ wird. Die Gebietskrankenkassen gehen zB bei Trainerinnen in der Erwachsenenbildung wegen der vorzunehmenden Halbjahresdurchrechnung davon aus, dass die
Erwerbstätigkeit immer in allen sechs Monaten des Kalenderhalbjahres ausgeübt wird. Diese Rechtsansicht ist allerdings nicht schlüssig.
Beispiel:
Eine im Hauptberuf als Angestellte tätige WIFI-Trainerin bezieht daneben auch für Juli und August
ein WIFI-Honorar von insgesamt 6.000 Euro. Sie wird daher im Februar des Folgejahres mit einem
monatlichen Entgelt von 642,22 Euro zur Vollversicherung für die Monate Juli bis Dezember angemeldet (obwohl sie ab September nicht mehr tätig war). Geburtstermin ist der 1.11., die Trainerin
hat daher vollen Anspruch auf Wochengeld für die Monate September bis Dezember (16 Wochen).
Nach Ansicht der GKK wäre hingegen das Wochengeld um die erzielten Einkünfte aus der WIFITätigkeit zu kürzen.
6. Kinderbetreuungsgeld
Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld kann man (auf ein Kalenderjahr umgerechnet!) bis zu 16.060 Euro dazuverdienen, ohne den Anspruch zu verlieren. Eigentlich
beläuft sich der Betrag auf 14.600 Euro, eine Überschreitung um maximal 10% wird aber
toleriert.
Wird die Grenze überschritten, so wird das Kinderbetreuungsgeld zur Gänze zurückgefordert.
Ist eine Überschreitung absehbar, kann man im Vorhinein auf das Kinderbetreuungsgeld für
eine bestimmte Zeit verzichten. Dann werden nur mehr die in den verbleibenden Monaten
erzielten Einkünfte auf Überschreitung der anteiligen (!) Grenze geprüft.
Maßgebend ist der Gesamtbetrag der steuerlichen Einkünfte, der teilweise noch zu adaptieren ist. Beispielsweise sind zu den steuerlichen Einkünften aus WIFI-Trainerleistungen
allenfalls als Betriebsausgaben abgezogene Sozialversicherungsbeiträge wieder hinzuzurechnen.
Teil 4 / FAQs, Seite 11
Einkünfte, die in einem Kalenderjahr bereits vor Beginn oder erst nach Ende des Kindergeldbezugs erwirtschaftet werden, sind nicht zu berücksichtigen.
7. Familienbeihilfe
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) besteht für über 18-jährige
Kinder, die selbst ein steuerliches Jahreseinkommen von mehr als 8.725 Euro erzielen.
Es handelt sich dabei um einen Jahresbetrag, der unabhängig von den Tätigkeitsmonaten
zusteht (zB auch unabhängig davon, ob Einnahmen während oder außerhalb der Ferienmonate erzielt werden). Ein WIFI-Trainer, dessen Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe haben,
darf daher pro Kalenderjahr soviel an Honorar dazuverdienen, dass nach Abzug von Betriebsausgaben, Sonderausgaben etc ein steuerliches Einkommen von maximal 8.725 Euro
verbleibt.
Wird dieser Betrag überschritten, geht die Familienbeihilfe für das gesamte Kalenderjahr
verloren.
Beispiel:
Ein Student, dessen Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe haben, erzielt ausschließlich
Einkünfte als WIFI-Trainer, und zwar nur in den Monaten Juli und August. Er macht (neben
allfälligen ASVG-Beiträgen) das Betriebsausgabenpauschale von 6% geltend. Sonderausgaben hat er keine (es steht ihm daher nur das Pauschale von 60 Euro zu).
Unter diesen Bedingungen darf das WIFI-Honorar maximal 10.403 Euro betragen. Dies lässt
sich wie folgt kontrollieren:
WIFI-Honorar
abzüglich:
ASVG-Beiträge für 2. Hj (13,85% v. 7.176,32)
Betriebsausgabenpauschale (6% v. 10.403,00)
Sonderausgabenpauschale
steuerliches Jahreseinkommen
10.403,00
-993,92
-624,18
-60,00
8.724,90
Würde der Student die Tätigkeit in den Monaten Juni und Juli ausüben, so entstünde zwar
keine Sozialversicherungspflicht (durch die Aufteilung des Honorars auf beide Kalenderhalbjahre), das WIFI-Honorar dürfte aber nur 9.345 Euro betragen:
WIFI-Honorar
abzüglich:
Betriebsausgabenpauschale (6% v. 9.345,00)
Sonderausgabenpauschale
steuerliches Jahreseinkommen
9.345,00
-560,70
-60,00
8.724,30
8. Studienbeihilfe
Studierende, die eine Studienbeihilfe bekommen und daneben auch eigene Einkünfte als
WIFI-Trainer erzielen, müssen darauf achten, dass ihr (adaptiertes) steuerliches Einkommen im betreffenden Kalenderjahr den Betrag von 5.814 Euro nicht überschreitet. Andernfalls wird die Studienbeihilfe um den Überscheitungsbetrag gekürzt.
Teil 4 / FAQs, Seite 12
Die Einkommensgrenze erhöht sich für studierende Mütter und Väter um 2.762 bis 4.216
Euro pro Kind (je nach Alter des Kindes).
Zu beachten ist, dass neben den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit auch Passiveinkünfte
(zB Vermietungs- und Kapitaleinkünfte) und Sozialleistungen (zB eine Waisenpension, ein
Kinderbetreuungsgeld oder ein Arbeitslosengeld u.dgl.) in die maßgebende Einkommensgrenze einzurechnen sind. Wird bei der steuerlichen Gewinnermittlung das 6%ige Betriebsausgabenpauschale angesetzt, so ist der um 10% erhöhte Gewinn heranzuziehen.
9. Alleinverdienerabsetzbetrag
Alleinverdiener können bei der Einkommensteuerveranlagung einen gesonderten Absetzbetrag geltend machen. Voraussetzung ist aber, dass der Ehepartner bzw Lebensgefährte
bestimmte Zuverdienstgrenzen nicht verletzt.
Alleinverdiener ist, wer mehr als 6 Monate im Kalenderjahr
−
−
verheiratet ist (und von seinem Ehepartner nicht dauernd getrennt lebt)
oder
in einer Lebensgemeinschaft lebt und dabei für mindestens ein Kind Familienbeihilfe
bezieht,
und dessen Ehepartner bzw Lebensgefährte jährliche Gesamteinkünfte bis maximal
−
−
2.200 Euro (ohne Kind) bzw
6.000 Euro (bei mindestens einem Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird)
bezieht.
Maßgebend ist der Gesamtbetrag der steuerlichen Einkünfte (zB der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb, Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte inklusive endbesteuerter Kapitalerträge). Zusätzlich ist auch das steuerfreie Wochengeld in
die Einkünfte einzurechnen (nicht allerdings zB das Kinderbetreuungsgeld).
Teil 4 / FAQs, Seite 13
Anhang 1: Antwortschreiben an die SVA für „E-Trainer“
SVA der gewerblichen Wirtschaft
Landesstelle .................................
.................................................
per Telefax [alternativ per E-Mail]: .......................
Betreff :
[ Datum ]
[ V o r - u n d Z u n a m e , VSNR ……………… ]
Sehr geehrte Damen und Herren!
In Hinblick auf die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen laut Kontoauszug vom
.................. [alternativ: In Hinblick auf die mir mit Schreiben vom ............... übermittelte Versicherungserklärung] erlaube ich mir, den Sachverhalt wie folgt darzulegen:
Ich habe im Kalenderjahr .... – neben meinen hauptberuflichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – auch Einkünfte aus einer Vortragstätigkeit am WIFI ......... bezogen.
Diese Einkünfte (Einnahmen abzüglich Ausgaben) belaufen sich auf .......... Euro.
Die Tätigkeit am WIFI wird von mir im Rahmen eines freien Dienstvertrages ausgeübt. Die
Einkünfte gelten daher zwar steuerlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, für Zwecke
der Sozialversicherung unterliegen sie aber der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG.
Eine Versicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG kommt daher für diese Einkünfte nicht in
Betracht.
[Variante 1:]
Die Honorareinnahmen lagen in allen Monaten des Jahres ..... unter 537,78 Euro und wurden daher vom WIFI gemäß § 49 Abs 7 ASVG in Verbindung mit der AufwandsentschädigungsVO, BGBl II 2002/409, zur Gänze sozialversicherungsfrei behandelt. Dies ändert aber
nichts daran, dass sie dem ASVG und nicht dem GSVG unterliegen.
[Variante 2:]
Die Honorareinnahmen wurden vom WIFI gemäß § 49 Abs 7 ASVG in Verbindung mit der
AufwandsentschädigungsVO, BGBl II 2002/409, teilweise sozialversicherungsfrei behandelt.
Die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid setzen sich wie folgt zusammen:
ASVG-pflichtiges Entgelt
Aufwandsentschädigung (12-mal 537,78 Euro)
Honorar (= steuerliche Betriebseinnahmen)
abzüglich steuerliche Betriebsausgaben
Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid
..........,...
+ 6.453,36
..........,...
− ........,...
..........,...
Ich ersuche Sie daher, die vorgeschriebenen GSVG-Beiträge für ....... zu stornieren. [alternativ: Ich ersuche Sie daher, keine GSVG-Beiträge vorzuschreiben.]
Mit freundlichen Grüßen
Anhang, Seite 1
Anhang 2: Rechtsgrundlagen zur Eb-Sonderregelung
§ 49 Abs. 7 ASVG:
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und
Soziales kann nach Anhörung des Hauptverbandes
und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer
und der Dienstgeber für folgende Gruppen von
Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen
nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten,
sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:
1.
2.
3.
im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte;
Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend
Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Förderung der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr.
171/1973, betreiben;
Beschäftigte, die in Unternehmen, die mindestens wöchentlich erscheinende periodische Druckwerke, die auf Grund ihres
Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemeinen, wirtschaftlichen und
kulturellen Information und Meinungsbildung
dienen und weder Kundenzeitschriften noch
Presseorgane von Interessenvertretungen
sein dürfen, herstellen oder vertreiben, diese periodischen Druckwerke vertreiben oder
zustellen.
Verordnung des Bundesministers
für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen
(BGBl II Nr. 409/2002):
Auf Grund des § 49 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
155/2002, wird verordnet:
§ 1. Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG
gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von
537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte
Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die
als
1. Sportler(innen)
oder
Trainer(innen)
oder
Schieds(Wettkampf)richter(innen) im Rahmen eines Sportvereines oder Sportverbandes,
2. Trainer(innen) im Rahmen eines gemeinnützig,
nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereines,
3. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus
Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben,
4. Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,
5. Musiker(innen),
6. Filmschauspieler(innen),
7. Lehrer(innen) für die im § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen
tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf
und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.
§ 2. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) sind im
Pauschalbetrag nach § 1 nicht berücksichtigt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in
Kraft. Die Verordnungen BGBl. II Nr. 41/1998 und
BGBl. II Nr. 248/1999 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2002 außer Kraft.
Anhang, Seite 2
„Erlass“ - Schreiben des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom 30.9.2002 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, GZ: 21.105/124-2/02
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Lehrenden und Vortragenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen
Hinsichtlich der Pflichtversicherung für nebenberuflich Lehrende bzw Vortragende an Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist ab 1. Jänner 2003 bei Anwendung der Verordnung BGBl II 1999/248 nach folgenden
Grundsätzen vorzugehen:
I.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von nebenberuflichen Lehrenden bzw Vortragenden an
Erwachsenenbildungseinrichtungen
Alle in der Erwachsenenbildung tätigen nebenberuflichen Lehrenden bzw Vortragenden unterliegen, soweit
diese Tätigkeit nicht im Rahmen einer Gewerbeberechtigung oder Berufsberechtigung, die die Mitgliedschaft zu
einer Kammer begründen (Wirtschaftskammer, Kammer der freien Berufe) bzw im Rahmen einer kunstschaffenden Tätigkeit ausgeübt wird, mit ihren aus der Lehr- bzw Vortragstätigkeit erzielten Honoraren (einschließlich der Prüfungshonorare und sonstigen Honorare, die im Zusammenhang mit der Lehr- bzw Vortragstätigkeit
stehen, wie zB für Skriptenerstellung) § 4 Abs 4 ASVG.
Ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG eintritt bzw eine Anmeldung zu erstatten ist, wird ex post durch
Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Honorars beurteilt. Dabei ist so vorzugehen, dass das in den
jeweiligen Kalenderhalbjahren (jeweils von Jänner bis Ende Juni bzw von Juli bis Ende Dezember) zustehende
Honorar aus sämtlichen Kursen zu ein und derselben Erwachsenenbildungseinrichtung unabhängig vom Beschäftigungszeitraum auf die Kalendermonate des jeweiligen Kalenderhalbjahres aufgeteilt wird.
Ergibt sich auf Grund dieser Durchrechnung und unter Anwendung des Aufwandspauschale nach der Verordnung
gemäß § 49 Abs 7 ASVG ein durchschnittliches monatliches Entgelt von 0 €, so tritt keine Pflichtversicherung
nach dem ASVG ein. Ergibt sich hingegen ein durchschnittliches monatliches Entgelt von über 0 €, so ist eine
Anmeldung der betreffenden Personen nach Ende des Beobachtungszeitraumes von Jänner bis Ende Juni bis
zum 7. August, nach Ende des Beobachtungszeitraumes von Juli bis Ende Dezember bis zum 7. Februar zu erstatten.
Bei einer Entgelthöhe bis zur Geringfügigkeitsgrenze besteht jedenfalls Teilversicherung in der Unfallversicherung, wobei diese geringfügige Beschäftigung auch die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen hat (pauschalierter Dienstgeberbeitrag in der Höhe von 17,8%, Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG
bzw Zusammenrechnung der Entgelte bei mehrfacher Beschäftigung).
Die Beitragsnachweisungen haben für das erste Kalenderhalbjahr bis zum 15. August und für das zweite Halbjahr bis zum 15. Februar zu erfolgen.
II.
Anwendung der Verordnung gemäß § 49 Abs 7 ASVG – Nebenberuflichkeit
Bei Lehrenden, die nach dem ASVG pflichtversichert sind, ist hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung
nach § 49 Abs 7 ASVG zu prüfen, ob diese Tätigkeit den Nebenberuf darstellt. Unter nebenberuflich Lehrenden
sind Personen zu verstehen, bei denen die Lehrtätigkeit entweder nicht den Hauptberuf oder nicht die Hauptquelle der Einnahmen bildet.
Hauptberuf:
Es ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwandes der betreffenden Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu
den anderen beruflichen Tätigkeiten, gilt die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf. Es soll ein Direktvergleich zwischen dem zeitlichen Aufwand der ausgeübten Tätigkeiten stattfinden.
Beruf in diesem Sinne ist auch eine Tätigkeit als Student bei ordentlichem Studienfortgang; Studenteneigenschaft besteht, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Studentenselbstversicherung gegeben sind.
Gleichsam gilt als Beruf die Tätigkeit als Hausfrau/mann (jedoch nur in einem Familienverband, Ehe- oder
Lebensgemeinschaft, kein Single-Haushalt).
Anhang, Seite 3
Transferzahlungen aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung (zB Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe
usw) oder der Leistungsbezug aus einer Altersversorgung (zB Pension, Ruhegenuss usw) werden nicht als Beruf
angesehen.
Haupteinnahmequelle:
Bei Qualifizierung als Nebenberuf kann die Prüfung der Haupteinnahmequelle unterbleiben. Die Verordnung ist
auch dann anzuwenden, wenn es sich nur um den Nebenberuf handelt, mögen auch die daraus bezogenen Einkünfte höher sein als die aus dem Hauptberuf.
Bei der Ermittlung der Hauptquelle der Einnahmen werden alle Einkünfte (zB Erwerbseinkommen, Einkommen
aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, Pensionsbezug usw) herangezogen und gegenübergestellt. Sind die Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit niedriger als die übrigen Einkünfte, bildet das
Einkommen aus der zu beurteilenden Tätigkeit nicht die Hauptquelle der Einnahmen.
Die Verordnung ist auch auf Personen anzuwenden, die diese Tätigkeit zwar als Hauptberuf ausüben, aber über
anderweitige höhere Einnahmen verfügen.
III.
Aufwandsentschädigung im Sinne der Verordnung gemäß § 49 Abs 7 ASVG
Das Vorliegen eines mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufwandes seitens des Lehrenden bzw Vortragenden
muss glaubhaft gemacht werden; hinsichtlich der Höhe hat die Erwachsenenbildungseinrichtung das Einvernehmen mit dem Lehrenden bzw Vortragenden herzustellen.
Die beitragsfreie Aufwandsentschädigung bis zur Maximalhöhe von 537,78 € ist monatlich pro Dienst- bzw Auftraggeber zu verstehen. Dies bedeutet, dass bei mehreren Kursen für ein und denselben Dienst- bzw Auftraggeber, unabhängig davon, welcher Art die abgeschlossenen Verträge sind, insgesamt eine pauschalierte
Aufwandsentschädigung von nicht mehr als 537,78 € beitragsfrei gehalten werden kann.
IV.
Status Erwachsenenbildungseinrichtung
Die derzeit praktizierte Vorgangsweise hinsichtlich der Prüfung des Status einer Institution als Erwachsenenbildungseinrichtung wird beibehalten.
V.
Ausstellung von Bestätigungen über die Höhe des Honorars durch die jeweilige Erwachsenenbildungseinrichtung
Die Erwachsenenbildungseinrichtungen werden für ihre Lehrenden bzw Vortragenden Bestätigungen über die
Höhe der ausbezahlten Honorare ausstellen, die der Vorlage an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft dienen, um damit die Beurteilung des Überschreitens der Versicherungsgrenze bzw die Bildung der
Beitragsgrundlage nach dem GSVG von auf Grund anderer selbständiger Erwerbstätigkeiten nach § 2 Abs 1 Z 4
GSVG pflichtversicherten Personen zu erleichtern.
Die Tätigkeit als Lehrender und Vortragender gilt als sonstige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4 Abs 1 Z 6 lit a
GSVG.
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wird ersucht, für eine einheitliche Vorgangsweise aller Sozialversicherungsträger Sorge zu tragen.
Anhang, Seite 4