Signo-Informationsveranstaltung für Erfinder und Patentanmelder

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Signo-Informationsveranstaltung für Erfinder und Patentanmelder
Signo-Informationsveranstaltung
für Erfinder und Patentanmelder
Sabine Milde, TU Ilmenau, PATON | Landespatentzentrum Thüringen
12.11.2008 Designwerkstatt Coburg
1
Schutzrechtsarten im Vergleich
2
Schutzrecht
Gegenstand
Laufzeit
Europ. Vertrag / Amt
Internationaler Vertrag /
Prioritätsfrist
Amt
Patent
technische Er- 20 Jahre (erfindungen
EPÜ / EPA
Patent Cooperation Treaty,
12 Monate
PCT / WIPO
gänzende
Schutzzert.
max. 25 J.)
ab 3. Jahr Jahresgebühren
Gebrauchsmuster
technische Er- 3 + 3 + 2 + 2 =
findungen
Geschmacksmuster Design
Marke
EPÜ / EPA
10 Jahre
Patent Cooperation Treaty,
12 Monate
PCT / WIPO
5+5+5+5+
Verordnung über das
Haager Abkommen über die 6 Monate
5 = 25 Jahre
Gemeinschaftsge-
internationale Hinterlegung
schmacksmuster /
gewerblicher Muster und
HABM
Modelle (HMA) / WIPO
Namen/Logos
nicht begrenzt;
Verordnung über die
Madrider Markenschutzab-
usw.
in Intervallen
Gemeinschaftsmarke /
kommen/Protokoll
von 10 Jahren
HABM
(MMA/PMMA) / WIPO
6 Monate
verlängerbar
3
Patente und Gebrauchsmuster - Schutzrechte für technische Lösungen1
Patent
Gegenstand des
technische Erfindungen technische Erfindungen
Schutzes
Voraussetzungen
Gebrauchsmuster
(ohne Verfahren)
• Neuheit
• Neuheit
• Erfindungshöhe (er- • erfinderische Tätigkeit
finderische Leis(erfinderischer Schritt)
tung)
• gewerbliche Anwend• gewerbliche Anbarkeit
wendbarkeit
Patent wird geprüft
wird ohne Prüfung eingetragen
Schutzdauer
1
bis zu 20 Jahre
3 + 3 + 2 + 2 = 10 Jahre
Quelle: Prof. R. Schramm: http://www.paton.tu-ilmenau.de/lehre/
4
Im deutschen Patentgesetz formulieren die ersten Paragraphen die Kriterien der
patentfähigen Erfindung, die Voraussetzungen für eine Patenterteilung sind:
5
Technik
Eine Lösung ist technisch, wenn sie unter Ausnutzung von Naturgesetzen unmittelbar menschliche und gesellschaftliche Bedürfnisse befriedigt. Eine Erfindung wendet also ein Naturgesetz an, während eine Entdeckung das Naturgesetz aufdeckt.
6
Neuheit
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Zum Stand der Technik zählen alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang
der Erfindung maßgeblichen Tag (Anmelde - bzw. Prioritätstag) durch schriftliche oder mündliche Beschreibung durch eine irgendwo in der Welt erfolgte
Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
worden sind.
7
Öffentlichkeit einer Druckschrift bedeutet, dass über einen engen Kreis von
bestimmten Interessenten hinaus eine nicht überschaubare Vielzahl von Interessenten Zugang zu einer Druckschrift hat. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dabei nicht an.
Im Falle einer anderen Informationsart und der offenkundigen Vorbenutzung
muss jedoch eine konkrete Wissensvermittlung stattgefunden haben, um einen neuheitsschädlichen Tatbestand zu erfüllen.
Unter schriftlicher Beschreibung versteht man u.a. alle schriftlichen Informationen, Fotokopien und Mikrofilme.
8
Zur mündlichen Beschreibung zählen Gespräche, Vorträge, Rundfunk- und
Fernsehsendungen sowie Informationen mit Hilfe von Tonträgern (Tonbänder,
CD, Schallplatten)
Eine tatsächliche Benutzung findet statt, wenn ein Erzeugnis hergestellt, angeboten oder in Verkehr gebracht (Kauf, Tausch) oder ein Verfahren angewendet wird.
Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt älterer Patentanmeldungen, die erst
nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
9
Dazu zählen ältere nationale Anmeldungen, europäische (EPÜ) Anmeldungen,
wenn für Deutschland Schutz begehrt wird, sowie internationale (PCT) Patentanmeldungen, wenn das DPMA Bestimmungsamt ist .
10
Erfinderische Tätigkeit
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich
für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
ergibt.
Fachmann ist der auf dem einschlägigen technischen Gebiet mit durchschnittlichem Wissensstand ausgerüstete Techniker, der die auf dem Fachgebiet sich
einstellenden Vorgänge praktisch und erkenntnistheoretisch übersehen kann.
11
Nicht in naheliegender Weise bedeutet, dass die Erfindung über eine normale
technologische Weiterentwicklung hinausgeht, eine sprunghafte Leistungssteigerung darstellt. Die Erfindung muss Erfindungshöhe besitzen.
Der erreichte neue Stand der Technik muss im Vergleich mit dem bisherigen
Stand der Technik in technischer, wirtschaftlicher oder sonstiger Hinsicht einen
Vorteil mit sich bringen. Die Erfindung muss Fortschritt verursachen.
Kriterien erfinderischer Tätigkeit sind also Erfindungshöhe und Fortschritt.
Der Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens erfinderischer Tätigkeit ist der
Anmelde- oder Prioritätstag.
12
Gewerbliche Anwendbarkeit
Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder
benutzt werden kann.
Unter Gewerbe versteht man in diesem Falle jede fortgesetzte, selbständige, erlaubte, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit.
Kein Gewerbe unterhalten die sogenannten freien Berufe wie Anwälte, Ärzte,
Apotheker.
13
Nicht unter den Erfindungsbegriff fallende Entwicklungen
Als Erfindungen werden nach § 1 Abs. 2 des Patentgesetzes (PatG) insbesondere nicht angesehen: Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien
und mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen; Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme (als solche) für Datenverarbeitungsanlagen; die Wiedergabe von Informationen.
14
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Patente nach § 2 PatG werden nicht erteilt für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde.
Ausgenommen sind auch der Schutz neuer Pflanzensorten oder Tierarten
sowie Erfindungen für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung
von Pflanzen und Tieren (mit Ausnahme mikrobiologischer Verfahren).
15
Gebrauchsmuster
Gebrauchsmuster können nur in ca. 50 Ländern angemeldet werden, darunter
auch in Deutschland.
Sie werden als „kleine Patente“ bezeichnet.
Die zugrunde liegenden Erfindungen müssen technisch, neu, auf einem erfinderischen Schritt beruhend und gewerblich anwendbar sein.
Der erfinderische Schritt kann geringer sein als die erforderliche Erfindungshöhe
bei Patenten.
Verfahren sind nicht über Gebrauchsmuster schutzfähig.
Nur eine schriftliche Beschreibung oder eine inländische Vorbenutzung gelten
als neuheitsschädlich.
16
Nicht neuheitsschädlich sind eine Beschreibung oder Vorbenutzung seitens des
Anmelders innerhalb von sechs Monaten vor der Gebrauchsmusteranmeldung
(Neuheitsschonfrist).
Der Schutz wird mit der Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle wirksam. Das
erfolgt innerhalb weniger Wochen nach der Anmeldung, ohne dass eine Prüfung
auf Neuheit und Erfindungshöhe erfolgt.
Die Schutzdauer beträgt in Deutschland maximal 10 Jahre.
Die Vorteile des Gebrauchsmusterschutzes sind die Frühzeitigkeit der Veröffentlichung, die Einfachheit des Verfahrens und die niedrigen Kosten.
Gebrauchsmusterschriften sind weitgehend wie Patentschriften gestaltet.
17
Zusammenfassung der Unterschiede Patent - Gebrauchsmuster
Laufdauer: Patent 20 Jahre - Gebrauchsmuster 10 Jahre
Verfahren und Mikroorganismen können nicht durch Gebrauchsmuster geschützt werden.
Das Gebrauchsmuster ist „ungeprüftes Schutzrecht“ (Registerrecht) - keine materielle Prüfung.
Das Gebrauchsmuster ist wegen fehlender Prüfung leicht durch einen Löschungsantrag angreifbar.
18
Gebrauchsmuster hat engeren Stand der Technik:
- keine Vorbenutzung im Ausland,
- keine mündlichen Beschreibungen,
- 6-monatige Neuheitsschonfrist,
- Ausstellungspriorität.
19
Gebrauchsmusterschutz ist schneller wirksam.
Vorgehen gegen Gebrauchsmusterverletzer ist schwieriger.
20
Patentanmeldung plus Gebrauchsmusteranmeldung als Doppelschutz:
• wenn die neue Entwicklung wirtschaftlich besonders wichtig ist;
• endet das Patentprüfungsverfahren ohne Erteilung, bleibt immer noch das
Gebrauchsmuster,
wenn früh ein eingetragenes Schutzrecht benötigt wird, um damit gleich Verletzer angreifen und werben zu können,
• Gebrauchsmuster hat 6-monatige Neuheitsschonfrist; sollte eine neuheitsschädliche Vorveröffentlichung durch den Anmelder bekannt werden und
deshalb das Patent nicht erteilt werden, bleibt immer noch das Gebrauchsmuster
21
Patentschriften und Gebrauchsmusterschriften
22
PATON |Landespatentzentrum Thüringen TU Ilmenau
Das PATON der TU Ilmenau ist für Hochschulen und Wirtschaft das offizielle
Landespatentzentrum des Freistaates Thüringen.
= ein SIGNO-Partner in Thüringen
= ein Patentinformationszentrum
= zentrale Einrichtung der TU Ilmenau
= Schutzrechtsannahmestelle für das DPMA
23
Als Kompetenzzentrum für Fachinformation und Patentwesen realisiert es die
technologische Kette:
„Patentrecherche und Patentanalyse - Patentberatung Patentförderung - Patentannahme - Patentverwertung“.
Das Ziel ist die Stimulierung und Unterstützung von Forschung und Wirtschaft
zu Innovationen in Form von patentierten Produkten und Verfahren, um Monopolstellungen auf dem Weltmarkt zu erringen.
Hinsichtlich seiner Komplexität der Patentdienstleistungen und der Geräteausstattung ist das PATON in Deutschland ein führendes regionales
Patentzentrum.
24
Allein für die Analyse des Weltstands der Technik besitzt PATON elektronische Volltextspeicher mit mehr als 20 Millionen Dokumenten.
25
PATON-Konzept
• Patentzentrum statt Patentinformationszentrum, das bedeutet:
o Komplexe Patentdienstleistungen statt reiner Patentinformation
o Alle Leistungen an einem Ort
Realisierung des PATON-Konzepts mittels fünf Abteilungen:
• Recherche- und Analysedienste mit Recherchesaal
• Beratungs- und Schulungszentrum
• Patentverwertungsagentur
• Datenbank- und Netzbetrieb
• Produktentwicklung
26
Beratung
Förderung
Recherche
Annahme
Analyse
Verwertung
27
Angebot und Vertrieb von Schutzrechtsdienstleistungen
erfolgt auch über das Internet: www.paton.tu-ilmenau.de
PATONsearch
PATONanalist
PATONprofil
PATONline
28
Betreute Nutzerrecherchen: [email protected]
03677 694510
Auftragsrecherchen: [email protected]
03677 694505
Technische Universit
PATON – Landespatentzentrum
Thüringen
Langewiesener Str. 37
98693 Ilmenau
Prof. Dr.-Ing. habil. R. Schramm
Leiter
Internet-Dienste:
[email protected]
03677 694508
Erfinderberatung, Förderung, Entgegennahme von Schutzrechtsanm., Marken- und Geschmacksmusterrecherchen
sabine.milde@ tu-ilmenau.de
03677 694503
Patentverwertung:
[email protected]
03677 694588
Sekretariat
Schulungen:
Tel.
03677 694572
elke.thomä@tu-ilmenau.de
Fax
03677 694538
03677 694507
Email
paton@tu-ilmenau de
29
Marken als Wettbewerbsvorteil für KMU und Firmengründer
„Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens.
Mit dem Markenschutz erwirbt der Inhaber ein ausschließliches Recht, das ihm
die Möglichkeit bietet, sich gegen unerlaubte Nachahmung zur Wehr zu setzen.“2
2
http://www.dpma.de/infos/schutzrechte/verfahren08.html
30
Die Bedeutung der Marke auf einen Blick3
Marken
bieten Schutz für Ihr Firmenlogo
sichern den guten Namen Ihres Unternehmens
schaffen Vertrauen in die Qualität Ihrer Produkte/Dienstleistungen
ermöglichen eine wirksame Handhabe gegen Markenpiraterie
bieten effektive Verteidigungsmittel im Wettbewerb (Verbietungsrecht aus der
Marke)
sind zuverlässige Werbeträger in Wort, Bild, Form und Ton
haben eine unbegrenzt verlängerbare Schutzdauer
3
Quelle: Informationsbroschüre des Deutschen Patent- und Markenamts
31
Marken sind das einzige Gewerbliche Schutzrecht mit unbegrenzter Laufdauer,
da sie im 10-Jahresrhythmus nach Zahlung einer Gebühr immer wieder verlängerbar sind.
Es gibt Marken aus dem Jahr des ersten deutschen Markengesetzes 1894, die
ohne Unterbrechung bis heute in Kraft sind.
Deshalb muss bei der Recherche nach älteren Kennzeichen der größtmögliche
Zeitraum durchsucht werden; anders als bei den Schutzrechten mit begrenzter
Dauer, bei denen für eine Verletzungsrecherche nur der Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist untersucht werden muss (bei Patenten z.B. 20 Jahre).
32
Außerdem haben Marken als Eintragungsvoraussetzung nicht das Erfordernis
der Neuheit, d.h. schon einmal angemeldete/registrierte/benutzte und aufgegebene Marken können „wiederaufleben“.
33
Die Anzahl der derzeit beim DPMA eingetragenen Deutschen Marken liegt aktuell bei ca. 750.000 Marken.
Monatlich werden beim DPMA annähernd 6.000 Marken neu angemeldet. Insgesamt gibt es derzeit ca. 1.250.500 aktive Marken mit Schutz in Deutschland
(inklusive EU- und IR-Marken)4. Weltweit sind derzeit ca. 1,5 Mrd. Marken in
Kraft5.
Ein Vorteil der Marken ist die Möglichkeit der Eintragung mit der Sicherung eines
später nachweisbaren Anmeldetages und der Prüfung auf materielle Schutzvoraussetzungen durch ein Amt, z.B. in Deutschland durch das DPMA.
4
5
http://www.markenplatz.de/markenrecht_tipps.php#faq3
Quelle: http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/wissen/marke/markenrecherche/
34
Deutsche Marken Rechtsgrundlagen
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom
25.10.1994
BGBl. I S. 3082; Bl. f. PMZ 1994 Sonderheft S.1ff. (i.d.F. BGBl. I vom 24. Juli
1996, S. 1014ff.; Bl. f. PMZ 1996, 393), Markengesetz, MarkenG, In Kraft
getreten: 1.01.1995
Anwendung teilweise auch auf Anmeldungen, die vor dem 1.01.1995
eingereicht wurden
Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken
(EG-Markenrechtsrichtlinie)
http://bundesrecht.juris.de/index.html
35
Deutschlands wertvollste Marken 20076
Rang Unternehmen
Markenwert, Mio. € 2007
1
Daimler (Mercedes)
19.548
2
BASF
19.131
3
Bayer
18.875
4
VW
16.262
5
Deutsche Post
15.711
6
Quelle: http://www.semion.com
36
Als Marke schutzfähige Zeichen
§ 3 Abs. (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere
Wörter einschließlich Personennamen,
Abbildungen,
Buchstaben,
Zahlen,
Hörzeichen,
dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer
Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden,
die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
37
Die schutzfähigen Markenformen (§ 3 MarkenG)7
Markenform
Wortmarken
Beispiel
Inhaber
EBAY
eBay Inc., San Jose,
Calif., US
Bayerische Motoren
Werke AG, München;
DE
Pantherwerke Aktiengesellschaft, Löhne, DE
SONY KABUSHIKI
KAISHA, Tokio/Tokyo,
JP
Zahlenmarken
123
Marken aus Buchstaben(gruppen)
Wort/Bildmarken
XYZ
7
Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die als Beispiele genannten Marken sind rechtlich geschützt.
38
Bildmarken
Farbmarken
Steinway & Sons Pianos, New York, US
„magenta, RAL 4010, Pan- Deutsche Telekom AG,
Bonn, DE
tone Rhodamine Red U“
dreidimensionale
Marken8
Hörmarken
8
Mast-Jägermeister AG,
Wolfenbüttel, DE
ProSiebenSAT. 1 Media
AG, Unterföhring, DE
Dreidimensionale Gestaltungen sind auch als Geschmacksmuster schutzfähig.
39
Marken sind immer für bestimmte Waren oder Dienstleistungen geschützt.
Klassifikationen
Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, „Nizzaer Klassifikation“
9. Ausgabe, gültig ab 1.01.2007
http://www.dpma.de/suche/klass/wd/index.html
45 Klassen (34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen)
Auswahl durch den Anmelder, Hilfe durch DPMA
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis muss eingereicht werden
Auswahl später nicht erweiterbar!
40
Kostenlose Suche nach Waren- und Dienstleistungsbegriffen:
http://www.patent-und-markenamt.de/suche/wdsuche/suchen.html
41
Auszug:
Klasse 1
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-,
garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe
im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von
Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke Klasse 2Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen;
Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler,
Dekorateure, Drucker und Künstler
42
Klasse 42
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten
und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und software.
43
Bsp.: ASTRA eingetragen für
Bier – Klasse 32 und
Fahrzeuge – Klasse 12
44
(111) Registernummer
RN
(210) Altes Aktenzeichen
AKZ B18074
(540) Wiedergabe der Marke
WM ASTRA
(550) Markenform
MF
Verfahrensstand
(450)
Wort-/Bildmarke
Marke eingetragen
(220) Anmeldetag
(151)
117531
Tag der Eintragung in das Register
Tag der Veröffentlichung der
Eintragung
AT
24.02.1909
ET
10.05.1909
VT
30.08.1952
(732) Inhaber
INH Bavaria-St. Pauli GmbH, 22765 Hamburg, DE
(740) Vertreter
VTR Graf von Westphalen, 79098 Freiburg
(750) Zustellungsanschrift
/
- ZUE Graf von Westphalen Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer
45
empfänger
Partnerschaft
Kaiser-Joseph-Str.
284
Postfach
5540
79022 Freiburg
(511)
Leitklasse
LK
32
(511)
Klassen
KL
32
(510)
(531)
Waren- / Dienstleistungsverzeichnis
WDV
Wiener Bildklassifikation WBK
Klasse 32:
Bier
27.05.01
46
(111)
Registernummer
RN
1157231
(210) Altes Aktenzeichen
AKZ O14267
(540) Wiedergabe der Marke
WM ASTRA
(550) Markenform
MF
Verfahrensstand
Wortmarke
Marke eingetragen
(220) Anmeldetag
AT
19.02.1990
(442) Bekanntmachungstag
BT
15.05.1990
ET
09.04.1990
VT
15.05.1990
(151)
(450)
Tag der Eintragung in das Register
Tag der Veröffentlichung der
Eintragung
(732) Inhaber
INH Opel Eisenach GmbH, 99817 Eisenach, DE
(740) Vertreter
VTR
(750) Zustellungsanschrift
/
Gleiss Lutz Hootz Hirsch Partnergesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern, 70469 Stuttgart
- ZUE Gleiss Lutz Hootz Hirsch Partnergesellschaft von Rechtsanwäl47
empfänger
ten,
Maybachstr.
Steuerberatern
6
70469 Stuttgart
(511) Leitklasse
LK
12
(511) Klassen
KL
12
(510)
Warenzeichnis
/
Dienstleistungsver-
WDV
Klasse 12: Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse
12 enthalten
48
Bsp.:
RAFFAELO – eingetragen für Bettwaren usw. Kl. 20, 24
RAFFAELLO – eingetragen für Badehauben, Taschen usw. Kl. 18, 25
RAFFAELLO – eingetragen für Schokolade usw. Kl. 30
verschiedene Inhaber!
49
INID
Kriterium
Feld
(111) Registernummer
RN
Art
Inhalt
2058491
ART DE
(210) Aktenzeichen
AKZ K62689
(540) Wiedergabe der Marke
WM Raffaelo
(550) Markenform
MF
Wortmarke (WM)
(220) Anmeldetag
AT
27.10.1993
(442) Bekanntmachungstag
BT
31.03.1994
ET
01.03.1994
VT
15.04.1994
(151)
(450)
Tag der Eintragung in das
Register
Tag der Veröffentlichung der
Eintragung
(732) Inhaber
INH KBT & Co. Ernst Kruchen agenzia commerciale sociétá in accomandita, Locarno, CH
(740) Vertreter
VTR Anwaltssozietät Schulze Horn und Kollegen, Münster
(750) Zustellungsanschrift
/
- ZUE Patent- und Rechtsanwälte Schulze Horn & Partner GbR, Goldstr. 50, 48147 Münster
50
INID
Kriterium
Feld
Inhalt
empfänger
(511) Leitklasse
LK
20
(511) Weitere Klassen
KL
24
(510)
Waren-
/
verzeichnis
Dienstleistungs-
Fertig konfektionierte und gefüllte Bettwaren, nämlich Kissen, Decken, SteppWDV decken und Schlafsäcke, sämtlich gefüllt mit Wolle, Naturfasern, Synthetikfasern, Federn und/oder Daunen.
51
INID
Kriterium
Feld
(111) Registernummer
RN
Art
Inhalt
1005088
ART DE
(210) Aktenzeichen
AKZ E20021
(540) Wiedergabe der Marke
WM Raffaello
(550) Markenform
MF
Wortmarke (WM)
(220) Anmeldetag
AT
11.07.1978
(442) Bekanntmachungstag
BT
30.04.1979
ET
21.07.1980
VT
30.08.1980
(151)
(450)
Tag der Eintragung in das
Register
Tag der Veröffentlichung
der Eintragung
ESÜDRO Einkaufsgenossenschaft Deutscher Drogisten eG Mannheim, Hockenheim,
(732) Inhaber
INH
(740) Vertreter
VTR Anwaltssozietät Lovells Boesebeck Droste, Hamburg
(750) Zustellungsanschrift
/
DE
- ZUE Lovells Boesebeck Droste, Warburgstr. 50, 20354 Hamburg
52
INID
Kriterium
Feld
Inhalt
empfänger
(511) Leitklasse
LK
25
(511) Weitere Klassen
KL
18
Badehauben aus Latex, Textilien oder Gummi, Kulturtaschen aus Textilien;
Schirme aus Plastik oder Textilien; Waren aus echtem Leder, nämlich Lederetuis
und Ledermappen (soweit in Klasse 18 enthalten), Geldbörsen, Geldscheinta-
(510)
Waren- / Dienstleistungsverzeichnis
WDV
schen, Brieftaschen, Schlüsselanhänger, Schlenkertäschchen, Unterarmtaschen,
ungefüllte
Toilett-Taschen,
Klipps-Börsen,
Schmuckrollen,
Kosmetikkoffer,
Brustbeutel, Reisetaschen, Damenhandtaschen, Kleidersäcke, Schultertaschen
sowie Lederbekleidungsstücke, sämtliche vorstehend genannten Waren aus
Ländern des italienischen Sprachbereichs stammend.
(156)
Verlängerung mit Wirkung
vom
VBD 01.08.1998
53
INID
Kriterium
(111) Registernummer
Art
Feld
RN
Inhalt
1169065
ART DE
(210) Aktenzeichen
AKZ F38465
(540) Wiedergabe der Marke
WM Raffaello
(550) Markenform
MF
Wortmarke (WM)
(220) Anmeldetag
AT
29.03.1990
(442) Bekanntmachungstag
BT
31.07.1990
(151) Tag der Eintragung in das Register
ET
04.12.1990
VT
15.01.1991
(450)
Tag der Veröffentlichung der Eintragung
(732) Inhaber
INH Ferrero oHG mbH, Stadtallendorf, DE
(750) Zustellungsanschrift / -empfänger
ZUE Ferrero oHG mbH, Hainer Weg 120, 60599 Frankfurt
(511) Leitklasse
LK
(510) Waren- / Dienstleistungsverzeichnis
WDV
30
Fein- und Dauerbackwaren, Schokolade, Schokoladewaren und Zuckerwaren.
54
INID
Kriterium
(156) Verlängerung mit Wirkung vom
Feld
Inhalt
VBD 30.03.2000
55
Internationale
Klassifikation
der
Bildbestandteile
von
Marken,
„Wiener Klassifikation“
Für Bild- und Wort/Bildmarken: 6. Ausgabe, gültig ab 1.1.2008
Wiener Klassifikation (PDF-Datei 1,6 MB)
29 Kategorien, hierarchisch
56
Auszug:
6. Landschaften
6.1 Berge, Felsen, Grotten
6.3 Landschaften mit Wasser, Flüssen, Strömen oder Bächen
6.6 Wüsten~ oder tropische Landschaften
6.7 Stadtlandschaften oder Dorfszenen
6.19 Andere Landschaften
6.1 Berge, Felsen, Grotten
6.1.1 Klippen, Felsen, Felswände
* 6.1.2 Berge, Gebirgslandschaften
* 6.1.3 Vulkane
6.1.7 Grotten
57
Beispiel:
58
Inhaber: Saalfelder Feengrotten und Tourismus GmbH, Saalfeld, DE
Wiener Bildkl.: 06.01.02, 06.01.07, 26.04.13, 27.05.00, 29.01.13
Nizzaer Kl.: 35
59
22. Musikinstrumente mit Zubehör, Musikzubehör, Glocken, Bilder, Skulpturen
22.1 Musikinstrumente, Zubehör für Musikinstrumente, Musikzubehör
22.3 Glocken, Schellen
22.5 Bilder, Skulpturen
22.1 Musikinstrumente, Zubehör für Musikinstrumente, Musikzubehör
22.1.1 Schlaginstrumente
* 22.1.5 Blasinstrumente, Pfeifen
* 22.1.10 Klaviaturinstrumente
* 22.1.15 Saiteninstrumente
* 22.1.21 Zubehör für Musikinstrumente, Musikzubehör
22.1.25 Andere Musikinstrumente
60
INID
Kriterium
(111) Registernummer
Art
Feld
RN
Inhalt
37108
ART DE
(210) Aktenzeichen
AKZ A1827
(540) Wiedergabe der Marke
WM
(550) Markenform
MF
Bildmarke (BM)
(571) Beschreibung der Marke vorhanden
BM
liegt vor
(220) Anmeldetag
AT
05.08.1898
(151) Tag der Eintragung in das Register
ET
11.04.1899
(450) Tag der Veröffentlichung der Eintragung VT
14.07.1956
(732) Inhaber
INH Steinway & Sons, New York, mit Zweigniederlassung Hamburg, Hamburg
(511) Leitklasse
LK
(510) Waren- / Dienstleistungsverzeichnis
WDV Pianos und deren Bestandteile.
(531) Wiener Bildklassifikation
WBK
15
22.01.15
61
INID
Kriterium
(156) Verlängerung mit Wirkung vom
Feld
Inhalt
VBD 01.09.1998
62
Entstehung des Markenschutzes
Eintragung (Anmeldung) i.S.d. § 4 Nr. 1 MarkenG oder
Benutzung mit Verkehrsgeltung i.S.d. § 4 Nr. 2 MarkenG.
Vorteil
der
Anmeldung
beim
DPMA
oder
bei
ausgewählten
PIZen
nachweisbarer Anmeldetag
Schutz für gesamtes Territorium von Deutschland
Widerspruch ist nur aus eingetragenen Marken möglich
63
Entstehung des Markenschutzes durch Eintragung – Verfahren
http://www.dpma.de/
Unterlagen, Merkblätter, Antrag usw.:
http://www.dpma.de/formulare/marke.html
Mindesterfordernisse der Anmeldung, § 32
§ 32 Abs. 1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim
Patentamt einzureichen.
64
§ 32 Abs. 2) Die Anmeldung muss enthalten:
1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
2. eine Wiedergabe der Marke und
3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung
beantragt wird.
§ 32 Abs. 3) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind.
65
Gebühren
Gebühren (in EURO) bei Anmeldung in Papierform/elektr. Form (Auszug);
http://www.dpma.de/
bis zu 3 Klassen
300/290
Klassengebühr ab der 4. Klasse
Widerspruchsgebühr
Antrag auf beschleunigte Prüfung
Teilung
Verlängerung (einschließlich 3 Klassen)
Klassengebühr bei Verlängerung ab der 4. Klasse
100
120
200
300
750
260
66
Eintragungshindernisse9
Materielle Schutzvoraussetzungen
Die wichtigsten Versagungsgründe ergeben sich aus § 8 MarkenG.
Danach muss das Deutsche Patent- und Markenamt u. a. von einer Registrierung absehen, wenn die angemeldete Marke
9
Quelle: Informationsbroschüre des Deutschen Patent- und Markenamts
67
• keine Unterscheidungskraft aufweist, z.B.:
Bildmarken: einfache geometrische Formen wie Kreis, Dreieck, Quadrat,
Punkt, Strich, naturgetreue Wiedergabe (Autofelge)10
Wortmarken: im Vordergrund stehende Produktbeschreibung; Schuhe für
Schuhe, hautaktiv für Körperpflege
schutzunfähig z.B. "extra", "prima", "ideal", "fix", "plus", "mini", "maxi" für alle
Waren und Dienstleistungen
10
Beispiele aus: Eisenmann, Hartmut; Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, C. F. Müller Verlag Heidelberg, 4. Auflage 2001
68
• lediglich aus einer beschreibenden Angabe besteht, die zugunsten der Mitbewerber frei verfügbar bleiben muss, Freihaltebedürfnis,
Bsp.:
Bezeichnungen der Art: gefriergetrocknet, vakuumverpackt
Bezeichnungen der Beschaffenheit: CottonLine für Textilien
Bezeichnungen der Menge: Liter, Meter, Watt, g
Bezeichnungen der Bestimmung: Für’s Herz, Triathlon für Sportartikel
Bezeichnungen der Zeit: Märzenbier
z.B. "Sand" für Schleifpapier, "Meisterbrille" für Brillen, "Sonniger September" für Wein oder "Prestige" für Bekleidungsstücke
69
• ein Hoheitszeichen beinhaltet, zu dessen Verwendung der Anmelder nicht
befugt ist,
• ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen
Sprachgebrauch oder in den redlichen Gepflogenheiten zur Bezeichnung der
Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind; Gattungsbezeichnungen, Freizeichen
z.B.: CREME, SIRUP, VASELINE für Mineralfette,
• eine ersichtlich irreführende Angabe enthält
z.B.: Bild eines Kuhkopfes für Margarine, Stierbild für Kunstleder
70
• gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt
z.B. MESSIAS für Bekleidung
71
Kreative Marken(er)findung
Apple-Computer MACINTOSH: Apfelsorte
Suchmaschine GOOGLE: Gogol, Zahl 1 gefolgt von 100 Nullen - eine
Anspielung auf die Leistungsfähigkeit der Suchmaschine
YAHOO: Ausruf, stammt aus dem Buch Gullivers Reisen von Jonathan Swift
ATARI: ist eine Spielsituation in dem Brettspiel Go
SONY: Mischung aus dem lateinischen Wort "sonus" für "Klang" und dem
englischen Wort für "sonnig", "sunny11
11
Quelle: Markenquiz web.de
72
ARAL: Anfangsbuchstaben der Hauptbestandteile des Kraftstoffs –
Aromaten und Aliphaten
IOSONO ist keine Abkürzung, leitet sich aus dem Spanischen ab, dort hieße
*yo sono „ich klinge”(wäre „sonar” ein regelmäßiges Verb)
MILKA Zusammensetzung von Milch und Kakao
ADIDAS als Namenskürzel von Adi (Adolf) Dassler
Swatch: Schweizer Uhr, deren Namen aus den Worten Swiss und Watch
zusammengesetzt ist
Lego: Der dänische Hersteller Ole Kirk Christiansen wollte den kleinen
Konsumenten sagen „Spiel gut“, auf Dänisch „Leg Godt“
73
HARIBO: Hans Riegel Bonn
PERSIL: Name leitet sich von den beiden wichtigsten chemischen
Inhaltsstoffen - Perborat und Silikat - ab
IKEA: Anfangsbuchstaben von Ingvar Kamprad, des elterlichen Bauernhofs
Elmtaryd und des dem Hof nächstgelegenen Ortes Agunnaryd
74
Internationale Aspekte berücksichtigen:
Bsp.:
japanischer Autohersteller Nissan hatte Probleme in Deutschland mit dem
Modell „Serena“
Fluggesellschaft nannte sich EMU, obwohl bekannt ist, dass der gleichnamige
Vogel gar nicht fliegen kann
Nescafé wird im Spanischen mit „Kein Kaffee“ übersetzt.
75
Bsp.:
Ideenrecherche, Recherche nach „Freiräumen“ in Markendatenbanken nutzen
Tipps für „Marken(er)findung“: COPAT®- Markengenerator:
http://www.copat.de/mn_markengen.htm
76
Suche nach zurückgewiesenen Marken in DE
https://dpinfo.dpma.de/protect/mar.html
77
Relative Schutzhindernisse, § 9
Möglichst frühzeitig muss vor der Benutzung oder Anmeldung einer Marke
geprüft werden, ob ein neu entwickeltes Zeichen Rechte Dritter verletzt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft selbst im Eintragungsverfahren
nicht, ob ältere Rechte bestehen. Das ist vielen Unternehmen und Privatanmeldern nicht bewusst.
Im europäischen Rahmen führen folgende Länder keine Markenrecherche von
Amts wegen durch: Frankreich, Deutschland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen,
Malta und Slowenien.
78
Wird im Vorfeld einer Markenbenutzung/Markenanmeldung nicht ausreichend
nach älteren Rechten recherchiert, kann dem Unternehmen großer wirtschaftlicher Schaden und Imageverlust entstehen.
Das DPMA prüft nur die materiellen Schutzvoraussetzungen - nicht die relativen,
d.h. es führt von Amts wegen keine Prüfung hinsichtlich älterer Zeichen durch!
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit von Recherchen nach älteren Zeichen!
79
Nach Prüfung der absoluten Schutzhindernisse im pos. Fall:
Eintragung der Marke
Veröffentlichung der Eintragung (amtliche Publikationsplattform:
http://publikationen.dpma.de/)
Inhaber älterer Marken können innerhalb von 3 Monate Widerspruch gegen
die Eintragung beim DPMA einlegen.
Achtung: Der Markenschutz tritt erst mit der Eintragung eines Zeichens in das
Register ein.
80
Schutzdauer, § 47
§ 47 Abs. 1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den
der Anmeldetag fällt.
Beispiel:
Anmeldetag 1.01.1997 - Ablauf der Schutzdauer: 31.01.2007
Anmeldetag 31.01.1997 - Ablauf der Schutzdauer: 31.01.2007
Fristablauf auch an Sonn- und Feiertagen
81
§ 47 Abs. 2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden.
Verlängerungsgebühr
am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Schutzdauer der Marke endet
sie sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen
Danach kann die Verlängerung nur noch bewirkt werden, wenn die Gebühren
mit einem Verspätungszuschlag bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten
nach Fälligkeit gezahlt
werden (§ 7 Abs. 1 PatKostG): 50,- Euro
82
Beispiel:
(111) Registernummer
RN
Art
520
ART DE
(210) Aktenzeichen
AKZ S99
(540) Wiedergabe der Marke
WM Spatenbrauerei
(550) Markenform
MF
Wortmarke (WM)
(220) Anmeldetag
AT
01.10.1894
ET
24.11.1894
VT
30.06.1955
(151)
(450)
Tag der Eintragung in das
Register
Tag der Veröffentlichung
der Eintragung
(732) Inhaber
INH Gabriel Sedlmayr Spaten - Franziskaner - Bräu KGaA, München, DE
(740) Vertreter
VTR Anwaltssozietät Zumstein & Klingseisen, München
(750)
Zustellungsanschrift
empfänger
(511) Leitklasse
/
-
ZUE
LK
Patentanwälte Zumstein & Klingseisen, Bräuhausstr. 4, Postfach 101561,
80089 München
32
83
Bier, Nährbier, Malzbier, Ale, Porter, bierähnliche Getränke, Extrakte zur
(510)
Waren- / Dienstleistungsverzeichnis
WDV
Herstellung von Bier und bierähnlichen Getränken, Hopfengerbstoffe zur
Herstellung von Bier, Hopfenextrakte zur Herstellung von Bier; Bierpulver,
Bierwürze.
(156)
Verlängerung
Wirkung vom
mit
VBD
25.09.1994
84
Markengeburtstage im Jahr 200812
10 Jahre: Google
25 Jahre: Swatch
50 Jahre: Lego, Autan
60 Jahre: Puma
75 Jahre: Lacoste, Mars
80 Jahre: Elefanten, Hakle
85 Jahre: Gucci
100 Jahre: Melitta, Ohropax, Converse
125 Jahre: Vorwerk
12
Quelle: http://www.markenmuseum.com
85
Internationaler Schutz von Marken, Möglichkeiten
• Anmeldung in einzelnen Ländern nach nationalem Markenrecht
• Anmeldung einer EU-Gemeinschaftsmarke
• Anmeldung nach dem MMA/PMMA, IR-Marken
Prioritätsfrist 6 Monate
kein Neuheitserfordernis
alles auch „nebeneinander“ möglich
Übersichten:
Kosten: http://www.copat.de/markenformen/index.htm
Int. Markentafeln: http://www.scheer.de
86
Die europäische Gemeinschaftsmarke
Mit einer Anmeldung entsteht der Schutz der Marke im gesamten Gebiet der
EU.
Es ist keine Länderauswahl möglich!
Amt
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und die
Gemeinschaftsmarke: HABM, http://oami.europa.eu/,
Sitz: Alicante Spanien
87
Mitgliedsstaaten der EU (Juni/2007), 27:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Estland, Zypern,
Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei
Offenes System: Auch Anmelder mit Sitz außerhalb der EU können über diesen Vertrag Marken anmelden.
Jede EU-Gemeinschaftsmarke gilt in Deutschland!
88
International registrierte Marken (IR – Marken)
Amt: World Intellectual Property Organization, WIPO, Weltorganisation für Geistiges Eigentum Genf, http://www.wipo.org
Mitgliedsländer
http://www.wipo.org/madrid/en/index.html, Anzahl: 81 (2007)
Die Länder können ausgewählt werden.
Deutschland: MMA 1922, PMMA: 1996
Geschlossenes System: Anmelder mit Sitz außerhalb der Mitgliedsländer können über diesen Vertrag keine Marken anmelden.
89
Um die in Deutschland geltenden Marken zu suchen, müssen durchsucht werden:
deutsche nationale Marken
EU-Gemeinschaftsmarken
IR-Marken mit DE-Benennung
90
Vergleich: deutsche nationale Marken, EU-Gemeinschaftsmarken und IRMarken
territorialer Schutzbereich
DEUTSCHE NATIONALE
EU-
MARKEN
Gemeinschaftsmarken
Deutschland
Gesamte EU (27), nicht
IR-Marken
ausgewählte Länder
auswählbar
Anmeldeamt
DPMA
DPMA, HABM
DPMA, WIPO
Schutzdauer
unbegrenzt, im
unbegrenzt, im
MMA: 20 Jahre
10Jahresrhythmus verlän-
10Jahresrhythmus verlän-
PMMA: 10 Jahre
gerbar
gerbar
MMA/PMMA: im
10Jahresrhythmus unbegrenzt verlängerbar
Sprachen
i.d.R. Deutsch
22 Amtssprachen der Eu-
MMA: Französisch
bei fremdspr. Anm. Nach-
ropäischen Gemeinschaft
PMMA: Englisch, Franzö-
reichung der Übersetzung
sisch, Spanisch
(1 Monat)
91
Amtsrecherche
nein
Recherchenberichte:
nein
HABM + 16 nationale Ämter = 17
Anmeldeberechtigung
offenes System
offenes System
geschlossenes System
(nur Anmelder aus den Mitgliedsstaaten)
Widerspruch
3 Monate nach Veröffentli- 3 Monate nach Veröffentli- Widerspruch ist in jedem
chung der Eintragung
chung der Anmeldung
Land einzeln einzulegen;
DE, DPMA: 3 Monate nach
Veröff. der int. Eintragung
92
Inhaber: Technische Glaswerke Ilmenau GmbH, Ilmenau, DE
Waren und DL:
Wissenschaftliche Wäge-, Meß-, Kontrollapparate und -instrumente sowie deren Bauteile aus Borosilikatglas; Elektrische Apparate und Instrumente sowie deren Bauteile aus Borosilikatglas soweit in Klasse 9 enthalten, sowie daraus hergestellte Platten für gedruckte Schaltungen (Substratglas), Elektronenröhren, Röhren für elektrische Sicherungen, Verbrennungspipetten,
Kannen für elektrische Getränkemaschinen u.a. feuerfeste Glaszubehörteile für elektrische Geräte; Kühlfallen für Vakuumanlagen; Geräte für die Vakuumtechnik aus Glas für Laboratoriumszwecke, Waren aus Borosilikatglas, auch in Verbindung mit
Plasten für Laboratoriumszwecke; Labormessgeräte...
93
Inhaber:
Viba sweets GmbH, 98593, Floh-Seligenthal, DE
Frucht- und Eiweißschnitten
Nougat als Rolle, Riegel, Block, Backmasse; Pralinen; Marzipan als Riegel und Rolle; Eiweißschnitten mit Schokoladenüberzug; Zuckerwaren, insbesondere Dragees, geröstete Nüsse mit Schokolade oder Zucker dragiert; Hartkaramelle in verschiedenen Geschmacksrichtungen, insbesondere Mint und Zitrone
94
Geschmacksmuster - Designschutz für kreative Ideen
Quelle: http://www.dpma.de/formulare/info_gsmrefg.html
Geschichte:
• Mitte 18. Jahrhundert erste gesetzlichen Regelungen
• 11.01.1876 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern oder Modellen
• 01.07.1986 Geschmacksmusteränderungsgesetz in Deutschland
• 23.10.1998 Richtlinie über den Rechtlichen von Mustern und Modellen im Europäischen Binnenmarkt
(98/71/EG)
• 28.10.2001 Ende der Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie in nationales Recht
• 01.01.2002 Kostenregelungsbereinigungsgesetz
• 06.03.2002 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) Nicht registriertes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
• 01.04.2003 Registriertes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
95
• "Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191)"
Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004
Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998
über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen
zum 01. Juni 2004 in Kraft getreten
• Verordnung zur Ausführung des Geschmacksmustergesetzes (Geschmacksmusterverordnung GeschmMV) Vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884; BlPMZ 2004, 264) zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532; BlPMZ 2005, 45)
96
Beispiele
Inhaber INH Apple Computer, Inc., Cupertino, Calif., US
97
Inhaber INH Dr.Ing.h.c. F. Porsche AG, 70435 Stuttgart
98
(11) Registernummer
RN
40303009
(22) Anmeldetag
AT
16.04.2003
(15) Eintragungstag
ET
12.06.2003
(45) Veröffentlichungstag
VT
25.08.2003
(21) Aktenzeichen
AKZ 40303009.9
(54) Bezeichnung
TI
(73) Inhaber
INH Samsung Electro-Mechanics Co., Ltd., Suwon Kyonggi, KR
(74) Vertreter
VTR Lindner Blaumeier & Kollegen Patent- und Rechtsanwälte, 90402 Nürnberg
Zustellanschrift
(51) Warenklasse
Optische Maus für Computer
ZUE Patent- und Rechtsanwälte Lindner Blaumeier & Kollegen ,Postfach 119109, 90101 Nürnberg
WKL 14-02 (Version 7)
(28) Anzahl der Geschmacksmuster ANZ 1
99
Was kann geschützt werden?
Als Geschmacksmuster kann die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform
eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teiles davon geschützt werden, die sich
insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt,
und der Oberflächenstruktur des Erzeugnisses selbst ergibt = Designschutz
- zweidimensional = Muster
- dreidimensional = Modell
- auch typografische Schriftzeichen
100
• kein Schutz für Ideen, Lehren, allgemeine Gedanken
• kein Schutz für Merkmale, die ausschließlich durch ihre technische Funktion
bestimmt sind
• kein Schutz bei Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, gute Sitten
• kein Schutz für Computerprogramme
• kein Schutz, wenn nicht mit dem Auge oder Tastsinn erfassbar
• kein Schutz für Stilarten, Motive, Werkstoffe
101
Schutzvoraussetzungen
Neuheit
Das Muster muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein.
Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart
worden ist, d.h. das Muster darf den Fachkreisen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht
bekannt sein.
Ausnahme: 12-monatige Neuheitsschonfrist, d.h. ein Muster muss spätesten 12 Monate
nach Veröffentlichung, bspw. auf einer Messe, angemeldet werden.
102
Eigenart
Das Muster muss zum Zeitpunkt der Anmeldung Eigenart aufweisen.
Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es bei einem informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein
anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, d.h. sein Gesamteindruck muss
sich von bereits bestehenden Geschmacksmustern unterscheiden. (Einzelvergleich).
Der notwendige Unterscheidungsgrad kann umso geringer sein je höher die
Musterdichte ist…
103
Diese beiden Schutzvoraussetzungen werden erst im Streitfall zwischen dem
Anmelder und einem Dritten durch die Zivilgerichte (Landgerichte) geprüft.
104
Schutzbeginn ab Eintragung im Musterregister (§ 27 Abs. 1 GeschmMG)
Geschmacksmusterschutz entsteht erst mit der Eintragung in das Geschmacksmusterregister und nicht mit der Anmeldung des Musters.
Schutzdauer maximal 25 Jahre (§ 27 Abs. 2 GeschmMG) ab Anmeldetag
Die maximale Schutzdauer wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr
nach jeweils 5 Jahren bewirkt. Dies gilt auch für vor dem Inkrafttreten des neuen
Gesetzes angemeldete bzw. eingetragene Geschmacksmuster.
5x5 Jahre = 25 Jahre
105
Gebühren DPMA in EURO
für ein Muster oder Modell
- bei elektronischer Anmeldung
60
- bei Anmeldung in Papierform
70
bei Sammelanmeldung für jedes Muster oder Modell 6
- mindestens
60
106
Klassifikation:
Locarno Klassifikation - Internationale Klassifikation für Gewerbliche Muster und Modelle, 8. Ausgabe, gültig bis 31.12.2008
http://www.dpma.de/service/klassifikationen/locarnoklassifikation/index.ht
ml
Ergebnis der Konferenz von Locarno 1968 war das Abkommen zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle.
http://www.dpma.de/docs/service/formulare/geschmacksmuster/r5701_1.pdf
Der praktische Nutzen der Locarno-Klassifikation ist es, Geschmacksmuster
möglichst einheitlich verschiedenen Kategorien (Warenklassen) zuordnen. Da107
mit können Sie beispielsweise die Verletzung bestehender Schutzrechte Dritter
vermeiden. Eine klassifikatorische Recherche bietet außerdem immer den Vorteil, sprachunabhängig zu suchen.
Geschmacksmuster können ebensowenig wie Marken pauschal geschützt werden. Bei der Anmeldung müssen Sie angeben, für welche Erzeugnisse Ihr Geschmacksmuster genutzt werden soll. Dazu sind die in der Klassifikation benutzten Begriffe aus der Warenliste zu benutzen.
Die Locarno-Klassifikation beinhaltet insgesamt 32 Hauptklassen und 223 Unterklassen mit detaillierter Beschreibung der Waren.13
13
http://www.dpma.de/service/klassifikationen/locarnoklassifikation/index.html
108
Rechte: Ausschließliches Benutzungsrecht „Recht mit absoluter Sperrwirkung“
Inhaber hat das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu verwenden.
Somit ist nicht nur die Nachahmung verboten, sondern auch die Herstellung und Verbreitung unabhängig entwickelter Gegenstände unzulässig.
109
Internationaler Schutz von Design
Nationale Anmeldung
Eine Möglichkeit, ein Muster oder ein Modell im Ausland anzumelden, ist die direkte Anmeldung im betreffenden Land. Gesetzliche Grundlagen, Anmeldeformalitäten sowie Prüfungs- und Erteilungsverfahren sind von Land zu Land verschieden.
Prioritätsfrist 6 Monate
http://www.transpatent.com/
110
Nutzung regionaler oder internationaler Verträge:
EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster
IR-Geschmacksmuster (Haager Abk.)
111
Europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster EU-GGM
06. März 2002 ist die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember
2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Kraft getreten
Durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-GGM) kann mit nur einer einzigen Anmeldung ein Geschmacksmusterschutz in der gesamten europäischen
Union erlangt werden
Zuständige Behörde ist– wie bei der EU-Gemeinschaftsmarke – das Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt in Alicante (HABM).
http://oami.europa.eu
27 Mitgliedsländer (2008) siehe EU-Gemeinschaftsmarke
112
Die Verordnung sieht zwei Schutzformen vor:
1. "nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster"
Schutzrecht wird automatisch durch das bloße Herstellen von Erzeugnissen, bei
denen ein der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes Muster Verwendung findet,
begründet.
Schutz für ein nicht eingetragenes EU-GGM wird also durch die Veröffentlichung
eines Musters oder Modells in einem Land der Europäischen Union erlangt, soweit die entsprechenden einschlägigen Fachkreise davon Kenntnis nehmen
können (beispielsweise Veröffentlichung auf einer Fachmesse).
113
Die Schutzdauer eines nicht eingetragenen EU-GGM beträgt
3 Jahre ab dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft
zum ersten Mal zugänglich gemacht worden ist.
Eine Verlängerung der Schutzdauer ist nicht möglich.
Durch das nicht eingetragenen EU-GGM besitzt der Inhaber das Recht, Nachahmungen des geschützten Musters zu verbieten.
Der Schutz für ein nicht eingetragenes EU-GGM beginnt frühestens am 06.
März 2002.
Alle Schöpfungen, die also ab diesem Tag in der Gemeinschaft veröffentlicht
werden, genießen automatisch Schutz in der Europäischen Union, soweit natürlich die materiellen Voraussetzungen (Neuheit und Eigenart) gegeben sind.
114
Das nicht eingetragene EU-GGM hat für den Geschmacksmusterinhaber den
Nachteil, dass er nachweisen muss, dass der Verletzer sein Geschmacksmuster
kannte.
Dieser Nachweis ist bei dem eingetragenen EU-GGM nicht erforderlich.
115
2. Das "eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster"
Um den Schutz eines eingetragenen EU-GGM zu erhalten, muss ein Antrag
beim Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt gestellt werden.
Die entsprechende Anmeldung kann aber auch über eine Zentralbehörde für
den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates (in Deutschland: das
Deutsche Patent- und Markenamt) erfolgen.
Die Anmeldung eines eingetragenen EU-GGM erhält einen Anmeldetag, wenn
folgende Unterlagen beim Harmonisierungsamt oder bei dem nationalen Patentamt eingegangen sind:
ein Antrag auf Eintragung,
Angaben, die auf die Identität des Anmelders schließen lassen,
116
eine Darstellung des Musters.
Sobald alle Erfordernisse erfüllt sind, wird das EU-GGM im Register für EUGGM eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt
gemacht. Die Bekanntmachung kann auf Antrag auf maximal 30 Monate ab dem
Anmeldetag aufgeschoben werden.
Der Schutz eines eingetragenen EU-GGM läuft zunächst
5 Jahre ab dem Anmeldetag und kann jeweils nach 5 Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von maximal 25 Jahren verlängert werden.
Der Inhaber eines eingetragenen EU-GGM besitzt das Recht, das Muster zu
benutzen und Dritten die Benutzung zu verbieten.
117
Gebühren:
http://oami.europa.eu/ows/rw/resource/documents/RCD/feesPayment/list_fees_
de.pdf
Eintragungsgebühr (>10 Muster)
230 Euro
Bekanntmachungsgebühr
120 Euro
118
Internationale Anmeldung
Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zuständig, die über die folgenden Koordinaten erreichbar ist:
Organisation mondiale de la propriété intellectuelle (OMPI)
Service des Dessins et Modèles internationaux
Chemin des Colombettes 34
CH-1211 Genève 2
http://www.wipo.org
Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung
gewerblicher Muster und Modelle vom 6. November 1925,
revidiert in London am 2. Juni 1934, im Haag am 28. November 1960, ergänzt
durch die Zusatzvereinbarung von Monaco vom 18. November 1961,der Stock119
holmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967
und mit den Änderungen vom 2. Oktober 1979
Derzeit (Stand: Okt 2008) sind 33 Länder Vertragsparteien der Genfer Akte.
http://www.wipo.int/treaties/en/documents/pdf/hague.pdf
Der Beitritt der EG zum Haager Abkommen (1.01.2008) ermöglicht die Benennung der EG bei einer internationalen Eintragung nach der Genfer Akte. Liegt
keine Schutzverweigerung vor (siehe Frage 12.18), entfaltet diese internationale
Eintragung dieselben Wirkungen auf dem Gebiet der EG wie ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Gebühren:
http://www.wipo.int/hague/en/fees/sched.htm
Basic fee 397 Schweizer Franken
120
Unsere Dienstleistungen für Sie:
Auftragsrecherchen nach registrierten und angemeldeten Marken oder Geschmacksmustern für Deutschland, BENELUX-Länder, Kanada, Norwegen,
Finnland, Schweden, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Liechtenstein,
Monaco, Österreich, Schweiz, Tschechien, Ungarn, Großbritannien, Mexico, Ja121
pan, US-Bundesmarken, US-States-Marken, Europäische Gemeinschaftsmarken, Int. registrierte Marken u.a.
Inhaberrecherchen
Mit einer Inhaberrecherche kann auch abgeklärt werden, über welche Markenoder Geschmacksmusterrechte ein bestimmter Inhaber verfügt.
Marken- oder Geschmacksmusterüberwachungen
Sie erhalten in regelmäßigen Zeitabständen aktuelle Informationen zu den neuesten relevanten Marken- oder Geschmacksmusteranmeldungen und können
rechtzeitig auf konkurrierende Anmeldungen reagieren.
122
Entgegennahme von Marken- oder Geschmacksmusteranmeldungen im
Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamtes unter Zuerkennung des Anmeldetages.
123
Schulungen
„Marken – Rechtsgrundlagen und Recherchen“ 7.01.2009 (9.00 – 17.00 Uhr)
„Geschmacksmuster – Rechtsgrundlagen und Recherche“ 8.01.2009 (9.00 –
13.00 Uhr)
Kostenlose Erstberatung durch Patentanwälte
Landespatentzentrum Thüringen – PATON, Dienstag 13.00 bis 15.00 Uhr
124
Ansprechpartner
•
Frau Dipl.-jur. Sabine Milde
persönlich: TU Ilmenau, PATON, CampusCenter Zi. 424
Telefon: 03677/ 69 4503
Fax: 03677/69 4538
eMail: [email protected]
•
Frau Dipl. Ing. (FH) Irma Eisfeld
persönlich: TU Ilmenau, PATON, CampusCenter Zi. 424
Telefon: 03677/ 69 4587
Fax: 03677/69 4538
eMail: [email protected]
125
"Maschinen verschleißen.
Autos rosten.
Menschen sterben.
Doch was weiterlebt,
sind die Marken."
14
14
Hector Liang, ehemaliger Chairman von United Biscuits: http://www.unitedbiscuits.com/
126

Documents pareils