Signo-Informationsveranstaltung für Erfinder und Patentanmelder
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Signo-Informationsveranstaltung für Erfinder und Patentanmelder
Signo-Informationsveranstaltung für Erfinder und Patentanmelder Sabine Milde, TU Ilmenau, PATON | Landespatentzentrum Thüringen 12.11.2008 Designwerkstatt Coburg 1 Schutzrechtsarten im Vergleich 2 Schutzrecht Gegenstand Laufzeit Europ. Vertrag / Amt Internationaler Vertrag / Prioritätsfrist Amt Patent technische Er- 20 Jahre (erfindungen EPÜ / EPA Patent Cooperation Treaty, 12 Monate PCT / WIPO gänzende Schutzzert. max. 25 J.) ab 3. Jahr Jahresgebühren Gebrauchsmuster technische Er- 3 + 3 + 2 + 2 = findungen Geschmacksmuster Design Marke EPÜ / EPA 10 Jahre Patent Cooperation Treaty, 12 Monate PCT / WIPO 5+5+5+5+ Verordnung über das Haager Abkommen über die 6 Monate 5 = 25 Jahre Gemeinschaftsge- internationale Hinterlegung schmacksmuster / gewerblicher Muster und HABM Modelle (HMA) / WIPO Namen/Logos nicht begrenzt; Verordnung über die Madrider Markenschutzab- usw. in Intervallen Gemeinschaftsmarke / kommen/Protokoll von 10 Jahren HABM (MMA/PMMA) / WIPO 6 Monate verlängerbar 3 Patente und Gebrauchsmuster - Schutzrechte für technische Lösungen1 Patent Gegenstand des technische Erfindungen technische Erfindungen Schutzes Voraussetzungen Gebrauchsmuster (ohne Verfahren) • Neuheit • Neuheit • Erfindungshöhe (er- • erfinderische Tätigkeit finderische Leis(erfinderischer Schritt) tung) • gewerbliche Anwend• gewerbliche Anbarkeit wendbarkeit Patent wird geprüft wird ohne Prüfung eingetragen Schutzdauer 1 bis zu 20 Jahre 3 + 3 + 2 + 2 = 10 Jahre Quelle: Prof. R. Schramm: http://www.paton.tu-ilmenau.de/lehre/ 4 Im deutschen Patentgesetz formulieren die ersten Paragraphen die Kriterien der patentfähigen Erfindung, die Voraussetzungen für eine Patenterteilung sind: 5 Technik Eine Lösung ist technisch, wenn sie unter Ausnutzung von Naturgesetzen unmittelbar menschliche und gesellschaftliche Bedürfnisse befriedigt. Eine Erfindung wendet also ein Naturgesetz an, während eine Entdeckung das Naturgesetz aufdeckt. 6 Neuheit Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Zum Stand der Technik zählen alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Erfindung maßgeblichen Tag (Anmelde - bzw. Prioritätstag) durch schriftliche oder mündliche Beschreibung durch eine irgendwo in der Welt erfolgte Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. 7 Öffentlichkeit einer Druckschrift bedeutet, dass über einen engen Kreis von bestimmten Interessenten hinaus eine nicht überschaubare Vielzahl von Interessenten Zugang zu einer Druckschrift hat. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dabei nicht an. Im Falle einer anderen Informationsart und der offenkundigen Vorbenutzung muss jedoch eine konkrete Wissensvermittlung stattgefunden haben, um einen neuheitsschädlichen Tatbestand zu erfüllen. Unter schriftlicher Beschreibung versteht man u.a. alle schriftlichen Informationen, Fotokopien und Mikrofilme. 8 Zur mündlichen Beschreibung zählen Gespräche, Vorträge, Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie Informationen mit Hilfe von Tonträgern (Tonbänder, CD, Schallplatten) Eine tatsächliche Benutzung findet statt, wenn ein Erzeugnis hergestellt, angeboten oder in Verkehr gebracht (Kauf, Tausch) oder ein Verfahren angewendet wird. Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt älterer Patentanmeldungen, die erst nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. 9 Dazu zählen ältere nationale Anmeldungen, europäische (EPÜ) Anmeldungen, wenn für Deutschland Schutz begehrt wird, sowie internationale (PCT) Patentanmeldungen, wenn das DPMA Bestimmungsamt ist . 10 Erfinderische Tätigkeit Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Fachmann ist der auf dem einschlägigen technischen Gebiet mit durchschnittlichem Wissensstand ausgerüstete Techniker, der die auf dem Fachgebiet sich einstellenden Vorgänge praktisch und erkenntnistheoretisch übersehen kann. 11 Nicht in naheliegender Weise bedeutet, dass die Erfindung über eine normale technologische Weiterentwicklung hinausgeht, eine sprunghafte Leistungssteigerung darstellt. Die Erfindung muss Erfindungshöhe besitzen. Der erreichte neue Stand der Technik muss im Vergleich mit dem bisherigen Stand der Technik in technischer, wirtschaftlicher oder sonstiger Hinsicht einen Vorteil mit sich bringen. Die Erfindung muss Fortschritt verursachen. Kriterien erfinderischer Tätigkeit sind also Erfindungshöhe und Fortschritt. Der Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens erfinderischer Tätigkeit ist der Anmelde- oder Prioritätstag. 12 Gewerbliche Anwendbarkeit Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Unter Gewerbe versteht man in diesem Falle jede fortgesetzte, selbständige, erlaubte, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit. Kein Gewerbe unterhalten die sogenannten freien Berufe wie Anwälte, Ärzte, Apotheker. 13 Nicht unter den Erfindungsbegriff fallende Entwicklungen Als Erfindungen werden nach § 1 Abs. 2 des Patentgesetzes (PatG) insbesondere nicht angesehen: Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen; Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme (als solche) für Datenverarbeitungsanlagen; die Wiedergabe von Informationen. 14 Ausnahmen von der Patentierbarkeit Patente nach § 2 PatG werden nicht erteilt für Erfindungen, deren Veröffentlichung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde. Ausgenommen sind auch der Schutz neuer Pflanzensorten oder Tierarten sowie Erfindungen für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren (mit Ausnahme mikrobiologischer Verfahren). 15 Gebrauchsmuster Gebrauchsmuster können nur in ca. 50 Ländern angemeldet werden, darunter auch in Deutschland. Sie werden als „kleine Patente“ bezeichnet. Die zugrunde liegenden Erfindungen müssen technisch, neu, auf einem erfinderischen Schritt beruhend und gewerblich anwendbar sein. Der erfinderische Schritt kann geringer sein als die erforderliche Erfindungshöhe bei Patenten. Verfahren sind nicht über Gebrauchsmuster schutzfähig. Nur eine schriftliche Beschreibung oder eine inländische Vorbenutzung gelten als neuheitsschädlich. 16 Nicht neuheitsschädlich sind eine Beschreibung oder Vorbenutzung seitens des Anmelders innerhalb von sechs Monaten vor der Gebrauchsmusteranmeldung (Neuheitsschonfrist). Der Schutz wird mit der Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle wirksam. Das erfolgt innerhalb weniger Wochen nach der Anmeldung, ohne dass eine Prüfung auf Neuheit und Erfindungshöhe erfolgt. Die Schutzdauer beträgt in Deutschland maximal 10 Jahre. Die Vorteile des Gebrauchsmusterschutzes sind die Frühzeitigkeit der Veröffentlichung, die Einfachheit des Verfahrens und die niedrigen Kosten. Gebrauchsmusterschriften sind weitgehend wie Patentschriften gestaltet. 17 Zusammenfassung der Unterschiede Patent - Gebrauchsmuster Laufdauer: Patent 20 Jahre - Gebrauchsmuster 10 Jahre Verfahren und Mikroorganismen können nicht durch Gebrauchsmuster geschützt werden. Das Gebrauchsmuster ist „ungeprüftes Schutzrecht“ (Registerrecht) - keine materielle Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist wegen fehlender Prüfung leicht durch einen Löschungsantrag angreifbar. 18 Gebrauchsmuster hat engeren Stand der Technik: - keine Vorbenutzung im Ausland, - keine mündlichen Beschreibungen, - 6-monatige Neuheitsschonfrist, - Ausstellungspriorität. 19 Gebrauchsmusterschutz ist schneller wirksam. Vorgehen gegen Gebrauchsmusterverletzer ist schwieriger. 20 Patentanmeldung plus Gebrauchsmusteranmeldung als Doppelschutz: • wenn die neue Entwicklung wirtschaftlich besonders wichtig ist; • endet das Patentprüfungsverfahren ohne Erteilung, bleibt immer noch das Gebrauchsmuster, wenn früh ein eingetragenes Schutzrecht benötigt wird, um damit gleich Verletzer angreifen und werben zu können, • Gebrauchsmuster hat 6-monatige Neuheitsschonfrist; sollte eine neuheitsschädliche Vorveröffentlichung durch den Anmelder bekannt werden und deshalb das Patent nicht erteilt werden, bleibt immer noch das Gebrauchsmuster 21 Patentschriften und Gebrauchsmusterschriften 22 PATON |Landespatentzentrum Thüringen TU Ilmenau Das PATON der TU Ilmenau ist für Hochschulen und Wirtschaft das offizielle Landespatentzentrum des Freistaates Thüringen. = ein SIGNO-Partner in Thüringen = ein Patentinformationszentrum = zentrale Einrichtung der TU Ilmenau = Schutzrechtsannahmestelle für das DPMA 23 Als Kompetenzzentrum für Fachinformation und Patentwesen realisiert es die technologische Kette: „Patentrecherche und Patentanalyse - Patentberatung Patentförderung - Patentannahme - Patentverwertung“. Das Ziel ist die Stimulierung und Unterstützung von Forschung und Wirtschaft zu Innovationen in Form von patentierten Produkten und Verfahren, um Monopolstellungen auf dem Weltmarkt zu erringen. Hinsichtlich seiner Komplexität der Patentdienstleistungen und der Geräteausstattung ist das PATON in Deutschland ein führendes regionales Patentzentrum. 24 Allein für die Analyse des Weltstands der Technik besitzt PATON elektronische Volltextspeicher mit mehr als 20 Millionen Dokumenten. 25 PATON-Konzept • Patentzentrum statt Patentinformationszentrum, das bedeutet: o Komplexe Patentdienstleistungen statt reiner Patentinformation o Alle Leistungen an einem Ort Realisierung des PATON-Konzepts mittels fünf Abteilungen: • Recherche- und Analysedienste mit Recherchesaal • Beratungs- und Schulungszentrum • Patentverwertungsagentur • Datenbank- und Netzbetrieb • Produktentwicklung 26 Beratung Förderung Recherche Annahme Analyse Verwertung 27 Angebot und Vertrieb von Schutzrechtsdienstleistungen erfolgt auch über das Internet: www.paton.tu-ilmenau.de PATONsearch PATONanalist PATONprofil PATONline 28 Betreute Nutzerrecherchen: [email protected] 03677 694510 Auftragsrecherchen: [email protected] 03677 694505 Technische Universit PATON – Landespatentzentrum Thüringen Langewiesener Str. 37 98693 Ilmenau Prof. Dr.-Ing. habil. R. Schramm Leiter Internet-Dienste: [email protected] 03677 694508 Erfinderberatung, Förderung, Entgegennahme von Schutzrechtsanm., Marken- und Geschmacksmusterrecherchen sabine.milde@ tu-ilmenau.de 03677 694503 Patentverwertung: [email protected] 03677 694588 Sekretariat Schulungen: Tel. 03677 694572 elke.thomä@tu-ilmenau.de Fax 03677 694538 03677 694507 Email paton@tu-ilmenau de 29 Marken als Wettbewerbsvorteil für KMU und Firmengründer „Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Mit dem Markenschutz erwirbt der Inhaber ein ausschließliches Recht, das ihm die Möglichkeit bietet, sich gegen unerlaubte Nachahmung zur Wehr zu setzen.“2 2 http://www.dpma.de/infos/schutzrechte/verfahren08.html 30 Die Bedeutung der Marke auf einen Blick3 Marken bieten Schutz für Ihr Firmenlogo sichern den guten Namen Ihres Unternehmens schaffen Vertrauen in die Qualität Ihrer Produkte/Dienstleistungen ermöglichen eine wirksame Handhabe gegen Markenpiraterie bieten effektive Verteidigungsmittel im Wettbewerb (Verbietungsrecht aus der Marke) sind zuverlässige Werbeträger in Wort, Bild, Form und Ton haben eine unbegrenzt verlängerbare Schutzdauer 3 Quelle: Informationsbroschüre des Deutschen Patent- und Markenamts 31 Marken sind das einzige Gewerbliche Schutzrecht mit unbegrenzter Laufdauer, da sie im 10-Jahresrhythmus nach Zahlung einer Gebühr immer wieder verlängerbar sind. Es gibt Marken aus dem Jahr des ersten deutschen Markengesetzes 1894, die ohne Unterbrechung bis heute in Kraft sind. Deshalb muss bei der Recherche nach älteren Kennzeichen der größtmögliche Zeitraum durchsucht werden; anders als bei den Schutzrechten mit begrenzter Dauer, bei denen für eine Verletzungsrecherche nur der Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist untersucht werden muss (bei Patenten z.B. 20 Jahre). 32 Außerdem haben Marken als Eintragungsvoraussetzung nicht das Erfordernis der Neuheit, d.h. schon einmal angemeldete/registrierte/benutzte und aufgegebene Marken können „wiederaufleben“. 33 Die Anzahl der derzeit beim DPMA eingetragenen Deutschen Marken liegt aktuell bei ca. 750.000 Marken. Monatlich werden beim DPMA annähernd 6.000 Marken neu angemeldet. Insgesamt gibt es derzeit ca. 1.250.500 aktive Marken mit Schutz in Deutschland (inklusive EU- und IR-Marken)4. Weltweit sind derzeit ca. 1,5 Mrd. Marken in Kraft5. Ein Vorteil der Marken ist die Möglichkeit der Eintragung mit der Sicherung eines später nachweisbaren Anmeldetages und der Prüfung auf materielle Schutzvoraussetzungen durch ein Amt, z.B. in Deutschland durch das DPMA. 4 5 http://www.markenplatz.de/markenrecht_tipps.php#faq3 Quelle: http://www.it-rechtsinfo.de/index.php/wissen/marke/markenrecherche/ 34 Deutsche Marken Rechtsgrundlagen Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25.10.1994 BGBl. I S. 3082; Bl. f. PMZ 1994 Sonderheft S.1ff. (i.d.F. BGBl. I vom 24. Juli 1996, S. 1014ff.; Bl. f. PMZ 1996, 393), Markengesetz, MarkenG, In Kraft getreten: 1.01.1995 Anwendung teilweise auch auf Anmeldungen, die vor dem 1.01.1995 eingereicht wurden Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (EG-Markenrechtsrichtlinie) http://bundesrecht.juris.de/index.html 35 Deutschlands wertvollste Marken 20076 Rang Unternehmen Markenwert, Mio. € 2007 1 Daimler (Mercedes) 19.548 2 BASF 19.131 3 Bayer 18.875 4 VW 16.262 5 Deutsche Post 15.711 6 Quelle: http://www.semion.com 36 Als Marke schutzfähige Zeichen § 3 Abs. (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. 37 Die schutzfähigen Markenformen (§ 3 MarkenG)7 Markenform Wortmarken Beispiel Inhaber EBAY eBay Inc., San Jose, Calif., US Bayerische Motoren Werke AG, München; DE Pantherwerke Aktiengesellschaft, Löhne, DE SONY KABUSHIKI KAISHA, Tokio/Tokyo, JP Zahlenmarken 123 Marken aus Buchstaben(gruppen) Wort/Bildmarken XYZ 7 Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die als Beispiele genannten Marken sind rechtlich geschützt. 38 Bildmarken Farbmarken Steinway & Sons Pianos, New York, US „magenta, RAL 4010, Pan- Deutsche Telekom AG, Bonn, DE tone Rhodamine Red U“ dreidimensionale Marken8 Hörmarken 8 Mast-Jägermeister AG, Wolfenbüttel, DE ProSiebenSAT. 1 Media AG, Unterföhring, DE Dreidimensionale Gestaltungen sind auch als Geschmacksmuster schutzfähig. 39 Marken sind immer für bestimmte Waren oder Dienstleistungen geschützt. Klassifikationen Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, „Nizzaer Klassifikation“ 9. Ausgabe, gültig ab 1.01.2007 http://www.dpma.de/suche/klass/wd/index.html 45 Klassen (34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen) Auswahl durch den Anmelder, Hilfe durch DPMA Waren- und Dienstleistungsverzeichnis muss eingereicht werden Auswahl später nicht erweiterbar! 40 Kostenlose Suche nach Waren- und Dienstleistungsbegriffen: http://www.patent-und-markenamt.de/suche/wdsuche/suchen.html 41 Auszug: Klasse 1 Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke Klasse 2Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler 42 Klasse 42 Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und software. 43 Bsp.: ASTRA eingetragen für Bier – Klasse 32 und Fahrzeuge – Klasse 12 44 (111) Registernummer RN (210) Altes Aktenzeichen AKZ B18074 (540) Wiedergabe der Marke WM ASTRA (550) Markenform MF Verfahrensstand (450) Wort-/Bildmarke Marke eingetragen (220) Anmeldetag (151) 117531 Tag der Eintragung in das Register Tag der Veröffentlichung der Eintragung AT 24.02.1909 ET 10.05.1909 VT 30.08.1952 (732) Inhaber INH Bavaria-St. Pauli GmbH, 22765 Hamburg, DE (740) Vertreter VTR Graf von Westphalen, 79098 Freiburg (750) Zustellungsanschrift / - ZUE Graf von Westphalen Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer 45 empfänger Partnerschaft Kaiser-Joseph-Str. 284 Postfach 5540 79022 Freiburg (511) Leitklasse LK 32 (511) Klassen KL 32 (510) (531) Waren- / Dienstleistungsverzeichnis WDV Wiener Bildklassifikation WBK Klasse 32: Bier 27.05.01 46 (111) Registernummer RN 1157231 (210) Altes Aktenzeichen AKZ O14267 (540) Wiedergabe der Marke WM ASTRA (550) Markenform MF Verfahrensstand Wortmarke Marke eingetragen (220) Anmeldetag AT 19.02.1990 (442) Bekanntmachungstag BT 15.05.1990 ET 09.04.1990 VT 15.05.1990 (151) (450) Tag der Eintragung in das Register Tag der Veröffentlichung der Eintragung (732) Inhaber INH Opel Eisenach GmbH, 99817 Eisenach, DE (740) Vertreter VTR (750) Zustellungsanschrift / Gleiss Lutz Hootz Hirsch Partnergesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern, 70469 Stuttgart - ZUE Gleiss Lutz Hootz Hirsch Partnergesellschaft von Rechtsanwäl47 empfänger ten, Maybachstr. Steuerberatern 6 70469 Stuttgart (511) Leitklasse LK 12 (511) Klassen KL 12 (510) Warenzeichnis / Dienstleistungsver- WDV Klasse 12: Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten 48 Bsp.: RAFFAELO – eingetragen für Bettwaren usw. Kl. 20, 24 RAFFAELLO – eingetragen für Badehauben, Taschen usw. Kl. 18, 25 RAFFAELLO – eingetragen für Schokolade usw. Kl. 30 verschiedene Inhaber! 49 INID Kriterium Feld (111) Registernummer RN Art Inhalt 2058491 ART DE (210) Aktenzeichen AKZ K62689 (540) Wiedergabe der Marke WM Raffaelo (550) Markenform MF Wortmarke (WM) (220) Anmeldetag AT 27.10.1993 (442) Bekanntmachungstag BT 31.03.1994 ET 01.03.1994 VT 15.04.1994 (151) (450) Tag der Eintragung in das Register Tag der Veröffentlichung der Eintragung (732) Inhaber INH KBT & Co. Ernst Kruchen agenzia commerciale sociétá in accomandita, Locarno, CH (740) Vertreter VTR Anwaltssozietät Schulze Horn und Kollegen, Münster (750) Zustellungsanschrift / - ZUE Patent- und Rechtsanwälte Schulze Horn & Partner GbR, Goldstr. 50, 48147 Münster 50 INID Kriterium Feld Inhalt empfänger (511) Leitklasse LK 20 (511) Weitere Klassen KL 24 (510) Waren- / verzeichnis Dienstleistungs- Fertig konfektionierte und gefüllte Bettwaren, nämlich Kissen, Decken, SteppWDV decken und Schlafsäcke, sämtlich gefüllt mit Wolle, Naturfasern, Synthetikfasern, Federn und/oder Daunen. 51 INID Kriterium Feld (111) Registernummer RN Art Inhalt 1005088 ART DE (210) Aktenzeichen AKZ E20021 (540) Wiedergabe der Marke WM Raffaello (550) Markenform MF Wortmarke (WM) (220) Anmeldetag AT 11.07.1978 (442) Bekanntmachungstag BT 30.04.1979 ET 21.07.1980 VT 30.08.1980 (151) (450) Tag der Eintragung in das Register Tag der Veröffentlichung der Eintragung ESÜDRO Einkaufsgenossenschaft Deutscher Drogisten eG Mannheim, Hockenheim, (732) Inhaber INH (740) Vertreter VTR Anwaltssozietät Lovells Boesebeck Droste, Hamburg (750) Zustellungsanschrift / DE - ZUE Lovells Boesebeck Droste, Warburgstr. 50, 20354 Hamburg 52 INID Kriterium Feld Inhalt empfänger (511) Leitklasse LK 25 (511) Weitere Klassen KL 18 Badehauben aus Latex, Textilien oder Gummi, Kulturtaschen aus Textilien; Schirme aus Plastik oder Textilien; Waren aus echtem Leder, nämlich Lederetuis und Ledermappen (soweit in Klasse 18 enthalten), Geldbörsen, Geldscheinta- (510) Waren- / Dienstleistungsverzeichnis WDV schen, Brieftaschen, Schlüsselanhänger, Schlenkertäschchen, Unterarmtaschen, ungefüllte Toilett-Taschen, Klipps-Börsen, Schmuckrollen, Kosmetikkoffer, Brustbeutel, Reisetaschen, Damenhandtaschen, Kleidersäcke, Schultertaschen sowie Lederbekleidungsstücke, sämtliche vorstehend genannten Waren aus Ländern des italienischen Sprachbereichs stammend. (156) Verlängerung mit Wirkung vom VBD 01.08.1998 53 INID Kriterium (111) Registernummer Art Feld RN Inhalt 1169065 ART DE (210) Aktenzeichen AKZ F38465 (540) Wiedergabe der Marke WM Raffaello (550) Markenform MF Wortmarke (WM) (220) Anmeldetag AT 29.03.1990 (442) Bekanntmachungstag BT 31.07.1990 (151) Tag der Eintragung in das Register ET 04.12.1990 VT 15.01.1991 (450) Tag der Veröffentlichung der Eintragung (732) Inhaber INH Ferrero oHG mbH, Stadtallendorf, DE (750) Zustellungsanschrift / -empfänger ZUE Ferrero oHG mbH, Hainer Weg 120, 60599 Frankfurt (511) Leitklasse LK (510) Waren- / Dienstleistungsverzeichnis WDV 30 Fein- und Dauerbackwaren, Schokolade, Schokoladewaren und Zuckerwaren. 54 INID Kriterium (156) Verlängerung mit Wirkung vom Feld Inhalt VBD 30.03.2000 55 Internationale Klassifikation der Bildbestandteile von Marken, „Wiener Klassifikation“ Für Bild- und Wort/Bildmarken: 6. Ausgabe, gültig ab 1.1.2008 Wiener Klassifikation (PDF-Datei 1,6 MB) 29 Kategorien, hierarchisch 56 Auszug: 6. Landschaften 6.1 Berge, Felsen, Grotten 6.3 Landschaften mit Wasser, Flüssen, Strömen oder Bächen 6.6 Wüsten~ oder tropische Landschaften 6.7 Stadtlandschaften oder Dorfszenen 6.19 Andere Landschaften 6.1 Berge, Felsen, Grotten 6.1.1 Klippen, Felsen, Felswände * 6.1.2 Berge, Gebirgslandschaften * 6.1.3 Vulkane 6.1.7 Grotten 57 Beispiel: 58 Inhaber: Saalfelder Feengrotten und Tourismus GmbH, Saalfeld, DE Wiener Bildkl.: 06.01.02, 06.01.07, 26.04.13, 27.05.00, 29.01.13 Nizzaer Kl.: 35 59 22. Musikinstrumente mit Zubehör, Musikzubehör, Glocken, Bilder, Skulpturen 22.1 Musikinstrumente, Zubehör für Musikinstrumente, Musikzubehör 22.3 Glocken, Schellen 22.5 Bilder, Skulpturen 22.1 Musikinstrumente, Zubehör für Musikinstrumente, Musikzubehör 22.1.1 Schlaginstrumente * 22.1.5 Blasinstrumente, Pfeifen * 22.1.10 Klaviaturinstrumente * 22.1.15 Saiteninstrumente * 22.1.21 Zubehör für Musikinstrumente, Musikzubehör 22.1.25 Andere Musikinstrumente 60 INID Kriterium (111) Registernummer Art Feld RN Inhalt 37108 ART DE (210) Aktenzeichen AKZ A1827 (540) Wiedergabe der Marke WM (550) Markenform MF Bildmarke (BM) (571) Beschreibung der Marke vorhanden BM liegt vor (220) Anmeldetag AT 05.08.1898 (151) Tag der Eintragung in das Register ET 11.04.1899 (450) Tag der Veröffentlichung der Eintragung VT 14.07.1956 (732) Inhaber INH Steinway & Sons, New York, mit Zweigniederlassung Hamburg, Hamburg (511) Leitklasse LK (510) Waren- / Dienstleistungsverzeichnis WDV Pianos und deren Bestandteile. (531) Wiener Bildklassifikation WBK 15 22.01.15 61 INID Kriterium (156) Verlängerung mit Wirkung vom Feld Inhalt VBD 01.09.1998 62 Entstehung des Markenschutzes Eintragung (Anmeldung) i.S.d. § 4 Nr. 1 MarkenG oder Benutzung mit Verkehrsgeltung i.S.d. § 4 Nr. 2 MarkenG. Vorteil der Anmeldung beim DPMA oder bei ausgewählten PIZen nachweisbarer Anmeldetag Schutz für gesamtes Territorium von Deutschland Widerspruch ist nur aus eingetragenen Marken möglich 63 Entstehung des Markenschutzes durch Eintragung – Verfahren http://www.dpma.de/ Unterlagen, Merkblätter, Antrag usw.: http://www.dpma.de/formulare/marke.html Mindesterfordernisse der Anmeldung, § 32 § 32 Abs. 1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. 64 § 32 Abs. 2) Die Anmeldung muss enthalten: 1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, 2. eine Wiedergabe der Marke und 3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird. § 32 Abs. 3) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt worden sind. 65 Gebühren Gebühren (in EURO) bei Anmeldung in Papierform/elektr. Form (Auszug); http://www.dpma.de/ bis zu 3 Klassen 300/290 Klassengebühr ab der 4. Klasse Widerspruchsgebühr Antrag auf beschleunigte Prüfung Teilung Verlängerung (einschließlich 3 Klassen) Klassengebühr bei Verlängerung ab der 4. Klasse 100 120 200 300 750 260 66 Eintragungshindernisse9 Materielle Schutzvoraussetzungen Die wichtigsten Versagungsgründe ergeben sich aus § 8 MarkenG. Danach muss das Deutsche Patent- und Markenamt u. a. von einer Registrierung absehen, wenn die angemeldete Marke 9 Quelle: Informationsbroschüre des Deutschen Patent- und Markenamts 67 • keine Unterscheidungskraft aufweist, z.B.: Bildmarken: einfache geometrische Formen wie Kreis, Dreieck, Quadrat, Punkt, Strich, naturgetreue Wiedergabe (Autofelge)10 Wortmarken: im Vordergrund stehende Produktbeschreibung; Schuhe für Schuhe, hautaktiv für Körperpflege schutzunfähig z.B. "extra", "prima", "ideal", "fix", "plus", "mini", "maxi" für alle Waren und Dienstleistungen 10 Beispiele aus: Eisenmann, Hartmut; Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, C. F. Müller Verlag Heidelberg, 4. Auflage 2001 68 • lediglich aus einer beschreibenden Angabe besteht, die zugunsten der Mitbewerber frei verfügbar bleiben muss, Freihaltebedürfnis, Bsp.: Bezeichnungen der Art: gefriergetrocknet, vakuumverpackt Bezeichnungen der Beschaffenheit: CottonLine für Textilien Bezeichnungen der Menge: Liter, Meter, Watt, g Bezeichnungen der Bestimmung: Für’s Herz, Triathlon für Sportartikel Bezeichnungen der Zeit: Märzenbier z.B. "Sand" für Schleifpapier, "Meisterbrille" für Brillen, "Sonniger September" für Wein oder "Prestige" für Bekleidungsstücke 69 • ein Hoheitszeichen beinhaltet, zu dessen Verwendung der Anmelder nicht befugt ist, • ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen Gepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind; Gattungsbezeichnungen, Freizeichen z.B.: CREME, SIRUP, VASELINE für Mineralfette, • eine ersichtlich irreführende Angabe enthält z.B.: Bild eines Kuhkopfes für Margarine, Stierbild für Kunstleder 70 • gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt z.B. MESSIAS für Bekleidung 71 Kreative Marken(er)findung Apple-Computer MACINTOSH: Apfelsorte Suchmaschine GOOGLE: Gogol, Zahl 1 gefolgt von 100 Nullen - eine Anspielung auf die Leistungsfähigkeit der Suchmaschine YAHOO: Ausruf, stammt aus dem Buch Gullivers Reisen von Jonathan Swift ATARI: ist eine Spielsituation in dem Brettspiel Go SONY: Mischung aus dem lateinischen Wort "sonus" für "Klang" und dem englischen Wort für "sonnig", "sunny11 11 Quelle: Markenquiz web.de 72 ARAL: Anfangsbuchstaben der Hauptbestandteile des Kraftstoffs – Aromaten und Aliphaten IOSONO ist keine Abkürzung, leitet sich aus dem Spanischen ab, dort hieße *yo sono „ich klinge”(wäre „sonar” ein regelmäßiges Verb) MILKA Zusammensetzung von Milch und Kakao ADIDAS als Namenskürzel von Adi (Adolf) Dassler Swatch: Schweizer Uhr, deren Namen aus den Worten Swiss und Watch zusammengesetzt ist Lego: Der dänische Hersteller Ole Kirk Christiansen wollte den kleinen Konsumenten sagen „Spiel gut“, auf Dänisch „Leg Godt“ 73 HARIBO: Hans Riegel Bonn PERSIL: Name leitet sich von den beiden wichtigsten chemischen Inhaltsstoffen - Perborat und Silikat - ab IKEA: Anfangsbuchstaben von Ingvar Kamprad, des elterlichen Bauernhofs Elmtaryd und des dem Hof nächstgelegenen Ortes Agunnaryd 74 Internationale Aspekte berücksichtigen: Bsp.: japanischer Autohersteller Nissan hatte Probleme in Deutschland mit dem Modell „Serena“ Fluggesellschaft nannte sich EMU, obwohl bekannt ist, dass der gleichnamige Vogel gar nicht fliegen kann Nescafé wird im Spanischen mit „Kein Kaffee“ übersetzt. 75 Bsp.: Ideenrecherche, Recherche nach „Freiräumen“ in Markendatenbanken nutzen Tipps für „Marken(er)findung“: COPAT®- Markengenerator: http://www.copat.de/mn_markengen.htm 76 Suche nach zurückgewiesenen Marken in DE https://dpinfo.dpma.de/protect/mar.html 77 Relative Schutzhindernisse, § 9 Möglichst frühzeitig muss vor der Benutzung oder Anmeldung einer Marke geprüft werden, ob ein neu entwickeltes Zeichen Rechte Dritter verletzt. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft selbst im Eintragungsverfahren nicht, ob ältere Rechte bestehen. Das ist vielen Unternehmen und Privatanmeldern nicht bewusst. Im europäischen Rahmen führen folgende Länder keine Markenrecherche von Amts wegen durch: Frankreich, Deutschland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta und Slowenien. 78 Wird im Vorfeld einer Markenbenutzung/Markenanmeldung nicht ausreichend nach älteren Rechten recherchiert, kann dem Unternehmen großer wirtschaftlicher Schaden und Imageverlust entstehen. Das DPMA prüft nur die materiellen Schutzvoraussetzungen - nicht die relativen, d.h. es führt von Amts wegen keine Prüfung hinsichtlich älterer Zeichen durch! Daraus ergibt sich die Notwendigkeit von Recherchen nach älteren Zeichen! 79 Nach Prüfung der absoluten Schutzhindernisse im pos. Fall: Eintragung der Marke Veröffentlichung der Eintragung (amtliche Publikationsplattform: http://publikationen.dpma.de/) Inhaber älterer Marken können innerhalb von 3 Monate Widerspruch gegen die Eintragung beim DPMA einlegen. Achtung: Der Markenschutz tritt erst mit der Eintragung eines Zeichens in das Register ein. 80 Schutzdauer, § 47 § 47 Abs. 1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Beispiel: Anmeldetag 1.01.1997 - Ablauf der Schutzdauer: 31.01.2007 Anmeldetag 31.01.1997 - Ablauf der Schutzdauer: 31.01.2007 Fristablauf auch an Sonn- und Feiertagen 81 § 47 Abs. 2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Verlängerungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Schutzdauer der Marke endet sie sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zu zahlen Danach kann die Verlängerung nur noch bewirkt werden, wenn die Gebühren mit einem Verspätungszuschlag bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden (§ 7 Abs. 1 PatKostG): 50,- Euro 82 Beispiel: (111) Registernummer RN Art 520 ART DE (210) Aktenzeichen AKZ S99 (540) Wiedergabe der Marke WM Spatenbrauerei (550) Markenform MF Wortmarke (WM) (220) Anmeldetag AT 01.10.1894 ET 24.11.1894 VT 30.06.1955 (151) (450) Tag der Eintragung in das Register Tag der Veröffentlichung der Eintragung (732) Inhaber INH Gabriel Sedlmayr Spaten - Franziskaner - Bräu KGaA, München, DE (740) Vertreter VTR Anwaltssozietät Zumstein & Klingseisen, München (750) Zustellungsanschrift empfänger (511) Leitklasse / - ZUE LK Patentanwälte Zumstein & Klingseisen, Bräuhausstr. 4, Postfach 101561, 80089 München 32 83 Bier, Nährbier, Malzbier, Ale, Porter, bierähnliche Getränke, Extrakte zur (510) Waren- / Dienstleistungsverzeichnis WDV Herstellung von Bier und bierähnlichen Getränken, Hopfengerbstoffe zur Herstellung von Bier, Hopfenextrakte zur Herstellung von Bier; Bierpulver, Bierwürze. (156) Verlängerung Wirkung vom mit VBD 25.09.1994 84 Markengeburtstage im Jahr 200812 10 Jahre: Google 25 Jahre: Swatch 50 Jahre: Lego, Autan 60 Jahre: Puma 75 Jahre: Lacoste, Mars 80 Jahre: Elefanten, Hakle 85 Jahre: Gucci 100 Jahre: Melitta, Ohropax, Converse 125 Jahre: Vorwerk 12 Quelle: http://www.markenmuseum.com 85 Internationaler Schutz von Marken, Möglichkeiten • Anmeldung in einzelnen Ländern nach nationalem Markenrecht • Anmeldung einer EU-Gemeinschaftsmarke • Anmeldung nach dem MMA/PMMA, IR-Marken Prioritätsfrist 6 Monate kein Neuheitserfordernis alles auch „nebeneinander“ möglich Übersichten: Kosten: http://www.copat.de/markenformen/index.htm Int. Markentafeln: http://www.scheer.de 86 Die europäische Gemeinschaftsmarke Mit einer Anmeldung entsteht der Schutz der Marke im gesamten Gebiet der EU. Es ist keine Länderauswahl möglich! Amt Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und die Gemeinschaftsmarke: HABM, http://oami.europa.eu/, Sitz: Alicante Spanien 87 Mitgliedsstaaten der EU (Juni/2007), 27: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei Offenes System: Auch Anmelder mit Sitz außerhalb der EU können über diesen Vertrag Marken anmelden. Jede EU-Gemeinschaftsmarke gilt in Deutschland! 88 International registrierte Marken (IR – Marken) Amt: World Intellectual Property Organization, WIPO, Weltorganisation für Geistiges Eigentum Genf, http://www.wipo.org Mitgliedsländer http://www.wipo.org/madrid/en/index.html, Anzahl: 81 (2007) Die Länder können ausgewählt werden. Deutschland: MMA 1922, PMMA: 1996 Geschlossenes System: Anmelder mit Sitz außerhalb der Mitgliedsländer können über diesen Vertrag keine Marken anmelden. 89 Um die in Deutschland geltenden Marken zu suchen, müssen durchsucht werden: deutsche nationale Marken EU-Gemeinschaftsmarken IR-Marken mit DE-Benennung 90 Vergleich: deutsche nationale Marken, EU-Gemeinschaftsmarken und IRMarken territorialer Schutzbereich DEUTSCHE NATIONALE EU- MARKEN Gemeinschaftsmarken Deutschland Gesamte EU (27), nicht IR-Marken ausgewählte Länder auswählbar Anmeldeamt DPMA DPMA, HABM DPMA, WIPO Schutzdauer unbegrenzt, im unbegrenzt, im MMA: 20 Jahre 10Jahresrhythmus verlän- 10Jahresrhythmus verlän- PMMA: 10 Jahre gerbar gerbar MMA/PMMA: im 10Jahresrhythmus unbegrenzt verlängerbar Sprachen i.d.R. Deutsch 22 Amtssprachen der Eu- MMA: Französisch bei fremdspr. Anm. Nach- ropäischen Gemeinschaft PMMA: Englisch, Franzö- reichung der Übersetzung sisch, Spanisch (1 Monat) 91 Amtsrecherche nein Recherchenberichte: nein HABM + 16 nationale Ämter = 17 Anmeldeberechtigung offenes System offenes System geschlossenes System (nur Anmelder aus den Mitgliedsstaaten) Widerspruch 3 Monate nach Veröffentli- 3 Monate nach Veröffentli- Widerspruch ist in jedem chung der Eintragung chung der Anmeldung Land einzeln einzulegen; DE, DPMA: 3 Monate nach Veröff. der int. Eintragung 92 Inhaber: Technische Glaswerke Ilmenau GmbH, Ilmenau, DE Waren und DL: Wissenschaftliche Wäge-, Meß-, Kontrollapparate und -instrumente sowie deren Bauteile aus Borosilikatglas; Elektrische Apparate und Instrumente sowie deren Bauteile aus Borosilikatglas soweit in Klasse 9 enthalten, sowie daraus hergestellte Platten für gedruckte Schaltungen (Substratglas), Elektronenröhren, Röhren für elektrische Sicherungen, Verbrennungspipetten, Kannen für elektrische Getränkemaschinen u.a. feuerfeste Glaszubehörteile für elektrische Geräte; Kühlfallen für Vakuumanlagen; Geräte für die Vakuumtechnik aus Glas für Laboratoriumszwecke, Waren aus Borosilikatglas, auch in Verbindung mit Plasten für Laboratoriumszwecke; Labormessgeräte... 93 Inhaber: Viba sweets GmbH, 98593, Floh-Seligenthal, DE Frucht- und Eiweißschnitten Nougat als Rolle, Riegel, Block, Backmasse; Pralinen; Marzipan als Riegel und Rolle; Eiweißschnitten mit Schokoladenüberzug; Zuckerwaren, insbesondere Dragees, geröstete Nüsse mit Schokolade oder Zucker dragiert; Hartkaramelle in verschiedenen Geschmacksrichtungen, insbesondere Mint und Zitrone 94 Geschmacksmuster - Designschutz für kreative Ideen Quelle: http://www.dpma.de/formulare/info_gsmrefg.html Geschichte: • Mitte 18. Jahrhundert erste gesetzlichen Regelungen • 11.01.1876 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Mustern oder Modellen • 01.07.1986 Geschmacksmusteränderungsgesetz in Deutschland • 23.10.1998 Richtlinie über den Rechtlichen von Mustern und Modellen im Europäischen Binnenmarkt (98/71/EG) • 28.10.2001 Ende der Umsetzungsfrist für die EU-Richtlinie in nationales Recht • 01.01.2002 Kostenregelungsbereinigungsgesetz • 06.03.2002 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) Nicht registriertes Gemeinschaftsgeschmacksmuster • 01.04.2003 Registriertes Gemeinschaftsgeschmacksmuster 95 • "Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191)" Geschmacksmusterreformgesetz vom 12. März 2004 Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen zum 01. Juni 2004 in Kraft getreten • Verordnung zur Ausführung des Geschmacksmustergesetzes (Geschmacksmusterverordnung GeschmMV) Vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884; BlPMZ 2004, 264) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532; BlPMZ 2005, 45) 96 Beispiele Inhaber INH Apple Computer, Inc., Cupertino, Calif., US 97 Inhaber INH Dr.Ing.h.c. F. Porsche AG, 70435 Stuttgart 98 (11) Registernummer RN 40303009 (22) Anmeldetag AT 16.04.2003 (15) Eintragungstag ET 12.06.2003 (45) Veröffentlichungstag VT 25.08.2003 (21) Aktenzeichen AKZ 40303009.9 (54) Bezeichnung TI (73) Inhaber INH Samsung Electro-Mechanics Co., Ltd., Suwon Kyonggi, KR (74) Vertreter VTR Lindner Blaumeier & Kollegen Patent- und Rechtsanwälte, 90402 Nürnberg Zustellanschrift (51) Warenklasse Optische Maus für Computer ZUE Patent- und Rechtsanwälte Lindner Blaumeier & Kollegen ,Postfach 119109, 90101 Nürnberg WKL 14-02 (Version 7) (28) Anzahl der Geschmacksmuster ANZ 1 99 Was kann geschützt werden? Als Geschmacksmuster kann die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teiles davon geschützt werden, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, und der Oberflächenstruktur des Erzeugnisses selbst ergibt = Designschutz - zweidimensional = Muster - dreidimensional = Modell - auch typografische Schriftzeichen 100 • kein Schutz für Ideen, Lehren, allgemeine Gedanken • kein Schutz für Merkmale, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bestimmt sind • kein Schutz bei Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, gute Sitten • kein Schutz für Computerprogramme • kein Schutz, wenn nicht mit dem Auge oder Tastsinn erfassbar • kein Schutz für Stilarten, Motive, Werkstoffe 101 Schutzvoraussetzungen Neuheit Das Muster muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist, d.h. das Muster darf den Fachkreisen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt sein. Ausnahme: 12-monatige Neuheitsschonfrist, d.h. ein Muster muss spätesten 12 Monate nach Veröffentlichung, bspw. auf einer Messe, angemeldet werden. 102 Eigenart Das Muster muss zum Zeitpunkt der Anmeldung Eigenart aufweisen. Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es bei einem informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, d.h. sein Gesamteindruck muss sich von bereits bestehenden Geschmacksmustern unterscheiden. (Einzelvergleich). Der notwendige Unterscheidungsgrad kann umso geringer sein je höher die Musterdichte ist… 103 Diese beiden Schutzvoraussetzungen werden erst im Streitfall zwischen dem Anmelder und einem Dritten durch die Zivilgerichte (Landgerichte) geprüft. 104 Schutzbeginn ab Eintragung im Musterregister (§ 27 Abs. 1 GeschmMG) Geschmacksmusterschutz entsteht erst mit der Eintragung in das Geschmacksmusterregister und nicht mit der Anmeldung des Musters. Schutzdauer maximal 25 Jahre (§ 27 Abs. 2 GeschmMG) ab Anmeldetag Die maximale Schutzdauer wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr nach jeweils 5 Jahren bewirkt. Dies gilt auch für vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes angemeldete bzw. eingetragene Geschmacksmuster. 5x5 Jahre = 25 Jahre 105 Gebühren DPMA in EURO für ein Muster oder Modell - bei elektronischer Anmeldung 60 - bei Anmeldung in Papierform 70 bei Sammelanmeldung für jedes Muster oder Modell 6 - mindestens 60 106 Klassifikation: Locarno Klassifikation - Internationale Klassifikation für Gewerbliche Muster und Modelle, 8. Ausgabe, gültig bis 31.12.2008 http://www.dpma.de/service/klassifikationen/locarnoklassifikation/index.ht ml Ergebnis der Konferenz von Locarno 1968 war das Abkommen zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle. http://www.dpma.de/docs/service/formulare/geschmacksmuster/r5701_1.pdf Der praktische Nutzen der Locarno-Klassifikation ist es, Geschmacksmuster möglichst einheitlich verschiedenen Kategorien (Warenklassen) zuordnen. Da107 mit können Sie beispielsweise die Verletzung bestehender Schutzrechte Dritter vermeiden. Eine klassifikatorische Recherche bietet außerdem immer den Vorteil, sprachunabhängig zu suchen. Geschmacksmuster können ebensowenig wie Marken pauschal geschützt werden. Bei der Anmeldung müssen Sie angeben, für welche Erzeugnisse Ihr Geschmacksmuster genutzt werden soll. Dazu sind die in der Klassifikation benutzten Begriffe aus der Warenliste zu benutzen. Die Locarno-Klassifikation beinhaltet insgesamt 32 Hauptklassen und 223 Unterklassen mit detaillierter Beschreibung der Waren.13 13 http://www.dpma.de/service/klassifikationen/locarnoklassifikation/index.html 108 Rechte: Ausschließliches Benutzungsrecht „Recht mit absoluter Sperrwirkung“ Inhaber hat das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu verwenden. Somit ist nicht nur die Nachahmung verboten, sondern auch die Herstellung und Verbreitung unabhängig entwickelter Gegenstände unzulässig. 109 Internationaler Schutz von Design Nationale Anmeldung Eine Möglichkeit, ein Muster oder ein Modell im Ausland anzumelden, ist die direkte Anmeldung im betreffenden Land. Gesetzliche Grundlagen, Anmeldeformalitäten sowie Prüfungs- und Erteilungsverfahren sind von Land zu Land verschieden. Prioritätsfrist 6 Monate http://www.transpatent.com/ 110 Nutzung regionaler oder internationaler Verträge: EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster IR-Geschmacksmuster (Haager Abk.) 111 Europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster EU-GGM 06. März 2002 ist die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Kraft getreten Durch das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-GGM) kann mit nur einer einzigen Anmeldung ein Geschmacksmusterschutz in der gesamten europäischen Union erlangt werden Zuständige Behörde ist– wie bei der EU-Gemeinschaftsmarke – das Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt in Alicante (HABM). http://oami.europa.eu 27 Mitgliedsländer (2008) siehe EU-Gemeinschaftsmarke 112 Die Verordnung sieht zwei Schutzformen vor: 1. "nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster" Schutzrecht wird automatisch durch das bloße Herstellen von Erzeugnissen, bei denen ein der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes Muster Verwendung findet, begründet. Schutz für ein nicht eingetragenes EU-GGM wird also durch die Veröffentlichung eines Musters oder Modells in einem Land der Europäischen Union erlangt, soweit die entsprechenden einschlägigen Fachkreise davon Kenntnis nehmen können (beispielsweise Veröffentlichung auf einer Fachmesse). 113 Die Schutzdauer eines nicht eingetragenen EU-GGM beträgt 3 Jahre ab dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zum ersten Mal zugänglich gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Schutzdauer ist nicht möglich. Durch das nicht eingetragenen EU-GGM besitzt der Inhaber das Recht, Nachahmungen des geschützten Musters zu verbieten. Der Schutz für ein nicht eingetragenes EU-GGM beginnt frühestens am 06. März 2002. Alle Schöpfungen, die also ab diesem Tag in der Gemeinschaft veröffentlicht werden, genießen automatisch Schutz in der Europäischen Union, soweit natürlich die materiellen Voraussetzungen (Neuheit und Eigenart) gegeben sind. 114 Das nicht eingetragene EU-GGM hat für den Geschmacksmusterinhaber den Nachteil, dass er nachweisen muss, dass der Verletzer sein Geschmacksmuster kannte. Dieser Nachweis ist bei dem eingetragenen EU-GGM nicht erforderlich. 115 2. Das "eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster" Um den Schutz eines eingetragenen EU-GGM zu erhalten, muss ein Antrag beim Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt gestellt werden. Die entsprechende Anmeldung kann aber auch über eine Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates (in Deutschland: das Deutsche Patent- und Markenamt) erfolgen. Die Anmeldung eines eingetragenen EU-GGM erhält einen Anmeldetag, wenn folgende Unterlagen beim Harmonisierungsamt oder bei dem nationalen Patentamt eingegangen sind: ein Antrag auf Eintragung, Angaben, die auf die Identität des Anmelders schließen lassen, 116 eine Darstellung des Musters. Sobald alle Erfordernisse erfüllt sind, wird das EU-GGM im Register für EUGGM eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster bekannt gemacht. Die Bekanntmachung kann auf Antrag auf maximal 30 Monate ab dem Anmeldetag aufgeschoben werden. Der Schutz eines eingetragenen EU-GGM läuft zunächst 5 Jahre ab dem Anmeldetag und kann jeweils nach 5 Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von maximal 25 Jahren verlängert werden. Der Inhaber eines eingetragenen EU-GGM besitzt das Recht, das Muster zu benutzen und Dritten die Benutzung zu verbieten. 117 Gebühren: http://oami.europa.eu/ows/rw/resource/documents/RCD/feesPayment/list_fees_ de.pdf Eintragungsgebühr (>10 Muster) 230 Euro Bekanntmachungsgebühr 120 Euro 118 Internationale Anmeldung Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zuständig, die über die folgenden Koordinaten erreichbar ist: Organisation mondiale de la propriété intellectuelle (OMPI) Service des Dessins et Modèles internationaux Chemin des Colombettes 34 CH-1211 Genève 2 http://www.wipo.org Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle vom 6. November 1925, revidiert in London am 2. Juni 1934, im Haag am 28. November 1960, ergänzt durch die Zusatzvereinbarung von Monaco vom 18. November 1961,der Stock119 holmer Ergänzungsvereinbarung vom 14. Juli 1967 und mit den Änderungen vom 2. Oktober 1979 Derzeit (Stand: Okt 2008) sind 33 Länder Vertragsparteien der Genfer Akte. http://www.wipo.int/treaties/en/documents/pdf/hague.pdf Der Beitritt der EG zum Haager Abkommen (1.01.2008) ermöglicht die Benennung der EG bei einer internationalen Eintragung nach der Genfer Akte. Liegt keine Schutzverweigerung vor (siehe Frage 12.18), entfaltet diese internationale Eintragung dieselben Wirkungen auf dem Gebiet der EG wie ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Gebühren: http://www.wipo.int/hague/en/fees/sched.htm Basic fee 397 Schweizer Franken 120 Unsere Dienstleistungen für Sie: Auftragsrecherchen nach registrierten und angemeldeten Marken oder Geschmacksmustern für Deutschland, BENELUX-Länder, Kanada, Norwegen, Finnland, Schweden, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Monaco, Österreich, Schweiz, Tschechien, Ungarn, Großbritannien, Mexico, Ja121 pan, US-Bundesmarken, US-States-Marken, Europäische Gemeinschaftsmarken, Int. registrierte Marken u.a. Inhaberrecherchen Mit einer Inhaberrecherche kann auch abgeklärt werden, über welche Markenoder Geschmacksmusterrechte ein bestimmter Inhaber verfügt. Marken- oder Geschmacksmusterüberwachungen Sie erhalten in regelmäßigen Zeitabständen aktuelle Informationen zu den neuesten relevanten Marken- oder Geschmacksmusteranmeldungen und können rechtzeitig auf konkurrierende Anmeldungen reagieren. 122 Entgegennahme von Marken- oder Geschmacksmusteranmeldungen im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamtes unter Zuerkennung des Anmeldetages. 123 Schulungen „Marken – Rechtsgrundlagen und Recherchen“ 7.01.2009 (9.00 – 17.00 Uhr) „Geschmacksmuster – Rechtsgrundlagen und Recherche“ 8.01.2009 (9.00 – 13.00 Uhr) Kostenlose Erstberatung durch Patentanwälte Landespatentzentrum Thüringen – PATON, Dienstag 13.00 bis 15.00 Uhr 124 Ansprechpartner • Frau Dipl.-jur. Sabine Milde persönlich: TU Ilmenau, PATON, CampusCenter Zi. 424 Telefon: 03677/ 69 4503 Fax: 03677/69 4538 eMail: [email protected] • Frau Dipl. Ing. (FH) Irma Eisfeld persönlich: TU Ilmenau, PATON, CampusCenter Zi. 424 Telefon: 03677/ 69 4587 Fax: 03677/69 4538 eMail: [email protected] 125 "Maschinen verschleißen. Autos rosten. Menschen sterben. Doch was weiterlebt, sind die Marken." 14 14 Hector Liang, ehemaliger Chairman von United Biscuits: http://www.unitedbiscuits.com/ 126