Rente und VbL

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Rente und VbL
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Im April 2007 wurde das „Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der
gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)“ verkündet.
Kernstück dieses Gesetzes ist die (Regelalters-)Rente mit 67. Wer 1964 oder später
geboren ist, kann erst mit 67 Jahren in Rente gehen. Für zwischen 1947 und 1963
Geborene wird das Rentenalter schrittweise über den 65. Geburtstag hinaus
angehoben. Diese schrittweise Anhebung beginnt also ab dem Jahr 2012.
Andere Rentenarten können aber nach wie vor schon früher in Anspruch genommen
werden; allerdings ist dieses dann mit Abschlägen verbunden. Nachfolgend die
persönlichen
und
versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen
für
die
Inanspruchnahme der verschiedenen Rentenarten und die Höhe der Abschläge bei
früherer Inanspruchnahme:

Regelaltersrente
Versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Regelaltersrente ist eine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monate). Als Wartezeit
ist jede Zeit einer rentenrechtlichen Zeit (Pflichtbeitragszeit, freiwillige
Beitragszeit,
Kindererziehungszeit
usw.)
zu
verstehen.
Die Regelaltersgrenze liegt heute bei 65 Jahren. Vom Jahr 2012 an wird
diese Altersgrenze stufenweise auf den 67. Geburtstag angehoben.
Wer vor 1947 geboren ist, für den ändert sich nichts. Hier kann die
Regelaltersrente weiterhin mit 65 Jahren in Anspruch genommen werden.
Wer in der Zeit von 1947 bis 1963 geboren ist, für den wird die Regelaltersgrenze stufenweise über den 65. Geburtstag hinaus wie folgt angehoben:
Geburtsjahr 1947 = Anhebung um 1 Monat auf 65 Jahre + 1 Monat
Geburtsjahr 1948 = Anhebung um 2 Monate auf 65 Jahre + 2 Monate
Geburtsjahr 1949 = Anhebung um 3 Monate auf 65 Jahre + 3 Monate
Geburtsjahr 1950 = Anhebung um 4 Monate auf 65 Jahre + 4 Monate
Geburtsjahr 1951 = Anhebung um 5 Monate auf 65 Jahre + 5 Monate
Geburtsjahr 1952 = Anhebung um 6 Monate auf 65 Jahre + 6 Monate
Geburtsjahr 1953 = Anhebung um 7 Monate auf 65 Jahre + 7 Monate
Geburtsjahr 1954 = Anhebung um 8 Monate auf 65 Jahre + 8 Monate
Geburtsjahr 1955 = Anhebung um 9 Monate auf 65 Jahre + 9 Monate
Geburtsjahr 1956 = Anhebung um 10 Monate auf 65 Jahre + 10 Monate
Geburtsjahr 1957 = Anhebung um 11 Monate auf 65 Jahre + 11 Monate
Geburtsjahr 1958 = Anhebung um 12 Monate auf 66 Jahre + 0 Monate
Geburtsjahr 1959 = Anhebung um 14 Monate auf 66 Jahre + 2 Monate
Geburtsjahr 1960 = Anhebung um 16 Monate auf 66 Jahre + 4 Monate
Geburtsjahr 1961 = Anhebung um 18 Monate auf 66 Jahre + 6 Monate
Geburtsjahr 1962 = Anhebung um 20 Monate auf 66 Jahre + 8 Monate
Geburtsjahr 1963 = Anhebung um 22 Monate auf 66 Jahre + 10 Monate
Geburtsjahr 1964 = Anhebung um 24 Monate auf 67 Jahre + 0 Monate
Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente mit Abschlag ist
nicht möglich.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Versicherte mit besonders vielen Berufsjahren sollen auch in Zukunft mit 65
Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Deshalb hat der Gesetzgeber
eine neue Rentenart ab dem Jahr 2012 eingeführt.
Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht ab
2012 für diejenigen, die 65 Jahre alt sind (persönliche Voraussetzung) und
eine Wartezeit von 45 Jahren (540 Monate) erfüllt haben.
Hier werden auf die Wartezeit allerdings nur Monate mit Pflichtbeiträgen für
eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Berücksichtigungszeiten
angerechnet. Gleiches gilt für Zeiten des Wehr- und Zivildienstes sowie des
Krankengeldbezuges. Auch aus geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungen werden Wartezeitmonate ermittelt.
Nicht mitgezählt werden hingegen Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges
von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe sowie
Kalendermonate aus dem Versorgungsausgleich oder dem Rentensplitting
und Monate mit freiwilligen Beiträgen.
Eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlag vor dem 65. Lebensjahr ist
nicht möglich.

Altersrente für langjährig Versicherte
Die Altersrente für langjährige Versicherte kann derzeit ohne Abschlag
bezogen werden, wenn man 65 Jahre alt ist und eine Wartezeit von 35
Jahren (420 Monate) erfüllt hat. Als Wartezeit gelten bei dieser Rentenart alle
Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten. Damit sind neben Beitragszeiten beispielsweise auch Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten
gemeint.
Allerdings wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für
langjährig Versicherte ab dem Jahr 2014 stufenweise von 65 auf 67 Jahre
angehoben. Betroffen sind also alle Versicherten ab dem Geburtsjahrgang
1949. Die Anhebung erfolgt stufenweise wie folgt:
Geburtsmonat Januar 1949
= Anhebung um 1 Monat auf 65 Jahre + 1 Monat
Geburtsmonat Februar 1949
= Anhebung um 2 Monate auf 65 Jahre + 2 Monate
Geburtsmonate März bis Dezember 1949 = Anhebung um 3 Monate auf 65 Jahre + 3 Monate
Geburtsjahr 1950 = Anhebung um 4 Monate auf 65 Jahre + 4 Monate
Geburtsjahr 1951 = Anhebung um 5 Monate auf 65 Jahre + 5 Monate
Geburtsjahr 1952 = Anhebung um 6 Monate auf 65 Jahre + 6 Monate
Geburtsjahr 1953 = Anhebung um 7 Monate auf 65 Jahre + 7 Monate
Geburtsjahr 1954 = Anhebung um 8 Monate auf 65 Jahre + 8 Monate
Geburtsjahr 1955 = Anhebung um 9 Monate auf 65 Jahre + 9 Monate
Geburtsjahr 1956 = Anhebung um 10 Monate auf 65 Jahre + 10 Monate
Geburtsjahr 1957 = Anhebung um 11 Monate auf 65 Jahre + 11 Monate
Geburtsjahr 1958 = Anhebung um 12 Monate auf 66 Jahre + 0 Monate
Geburtsjahr 1959 = Anhebung um 14 Monate auf 66 Jahre + 2 Monate
Geburtsjahr 1960 = Anhebung um 16 Monate auf 66 Jahre + 4 Monate
Geburtsjahr 1961 = Anhebung um 18 Monate auf 66 Jahre + 6 Monate
Geburtsjahr 1962 = Anhebung um 20 Monate auf 66 Jahre + 8 Monate
Geburtsjahr 1963 = Anhebung um 22 Monate auf 66 Jahre + 10 Monate
Geburtsjahr 1964 = Anhebung um 24 Monate auf 67 Jahre + 0 Monate
Die Altersrente für langjährig Versicherte kann mit Abschlägen vorzeitig,
frühestens jedoch mit 63 Jahren, in Anspruch genommen werden.
Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, den Sie vorzeitig, also vor
der für Sie maßgebenden Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für
langjährig Versicherte, in Rente gehen.
Sind Sie vor dem 1. Januar 1949 geboren, beträgt der Abschlag also
höchstens 7,2 Prozent. Für alle, die später geboren sind, steigt er stufenweise
auf maximal 14,4 Prozent.
Wenn Sie vor 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeit
vereinbart haben, genießen Sie Vertrauensschutz dahingehend, dass bei
Ihnen die Altersgrenze von 65 Jahren für den abschlagsfreien Bezug dieser
Rente nicht angehoben wird.
Nach 1947 und vor 1955 Geborene, die vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeit
vereinbart haben, können darüber hinaus bei vorliegender Wartezeiterfüllung
die Altersrente für langjährig Versicherte bereits vor Ihrem 63. Geburtstag in
Anspruch nehmen. Sie profitieren im Rahmen einer Vertrauensschutzregelung
von einer nur kurzzeitig gültigen gesetzlichen Senkung der Altersgrenze auf
62 Jahre wie folgt:
Geburtsmonat Januar – Februar 1948
= Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 11 Monate
Geburtsmonat März – April 1948
= Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 10 Monate
Geburtsmonat Mai – Juni 1948
= Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 9 Monate
Geburtsmonat Juli – August 1948
= Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 8 Monate
Geburtsmonat September – Oktober 1948 = Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 7 Monate
Geburtsmonat November – Dezember 1948 = Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 6 Monate
Geburtsmonat Januar – Februar 1949
= Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 5 Monate
Geburtsmonat März – April 1949
= Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 4 Monate
Geburtsmonat Mai – Juni 1949
= Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 3 Monate
Geburtsmonat Juli – August 1949
= Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 2 Monate
Geburtsmonat September – Oktober 1949 = Rentenbezug möglich ab 62 Jahre + 1 Monat
Geburtsmonat November – Dezember 1949 = Rentenbezug möglich ab 62 Jahre
Geburtsjahre 1950 – 1963
= Rentenbezug möglich ab 62 Jahre
Der Rentenabschlag beträgt für diesen Versichertenkreis maximal 10,8 % (für
36 Monate – die Zeit vom 62. bis zum 65. Lebensjahr).

Altersrente für schwer behinderte Menschen
Anspruch auf diese Rente haben Versicherte, die bei Rentenbeginn eine
Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX von mindestens 50 v. H. nachweisen können (Schwerbehindertenausweis).
Als weitere versicherungsrechtliche Voraussetzung muss eine Wartezeit von
35 Jahren (420 Monate) erfüllt sein.
Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen heute abschlagsfrei ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 wird
diese Altersgrenze stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben.
Die Altersgrenze, ab der diese Rente mit Abschlägen bezogen werden kann,
liegt derzeit bei 60 Jahre. Aber auch diese Grenze wird parallel auf 62 Jahre
angehoben. Damit bleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8
Prozent, weil die Rente weiterhin frühestens drei Jahre vorzeitig bezogen
werden kann.
Wenn Sie also vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Sie mit 63 Jahren
Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für schwer behinderte
Menschen, wenn Sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Mit
Abschlägen können Sie diese Rente bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres bekommen.
Sind Sie nach dem 31. Dezember 1951 geboren, sind Sie von der Anhebung
der Altersgrenze wie folgt betroffen:
Geburtsmonat/-jahr
Januar 1952
Februar 1952
März 1952
April 1952
Mai 1952
Juni-Dezember 1952
1953
1954
1955
1956
1957
1958
1959
1960
1961
1962
1963
1964
Anhebung
vorzeitige Inanspruchnahme
möglich ab Alter
um …. auf das Alter
Monate Jahre Monate
Jahre
Monate
1
63
1
60
1
2
63
2
60
2
3
63
3
60
3
4
63
4
60
4
5
63
5
60
5
6
63
6
60
6
7
63
7
60
7
8
63
8
60
8
9
63
9
60
9
10
63
10
60
10
11
63
11
60
11
12
64
0
61
0
14
64
2
61
2
16
64
4
61
4
18
64
6
61
6
20
64
8
61
8
22
64
10
61
10
24
65
0
62
0
Auch bei dieser Rentenart gibt es eine Reihe von Vertrauensschutzregelungen:
Sind Sie vor 1955 geboren und waren Sie am 01.01.2007 als Schwerbehinderter
anerkannt und hatten Sie vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeit vereinbart, dann
können Sie weiterhin mit 63 Jahren abschlagsfrei diese Rente in Anspruch
nehmen. Mit Abschlägen von maximal 10,8 Prozent können Sie die Rente auch
vorzeitig, frühestens ab dem 60. Lebensjahr, beziehen.
Gleiches gilt, wenn Sie vor dem 1. Januar 1951 geboren sind und bei Beginn der
Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000
geltenden Recht sind.
Sind Sie vor dem 17. November 1950 geboren und waren Sie am 16. November
2000 anerkannt schwer behindert oder berufs- bzw. erwerbsunfähig, können Sie
diese Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr weiterhin ohne Abschläge in
Anspruch nehmen.

Altersrente für Frauen
Dieses ist eine auslaufende Rentenart; ab 01.01.2012 gibt es diese Rente
nicht mehr! Sie gilt somit nur noch für Geburtsjahrgänge bis einschließlich
1951.
Weibliche Versicherte, die vor 1952 geboren sind und eine Wartezeit von 15
Jahren (180 Monate) zurück gelegt sowie nach ihrem 40. Lebensjahr mehr als
10 Jahre Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung haben, können diese
Altersrente frühestens mit 60 Jahren und mit einem Rentenabschlag von bis
zu 18 Prozent (0,3 % für jeden Monat vor dem 65. Lebensjahr) in Anspruch
nehmen.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Auch dieses ist eine auslaufende Rentenart, die es ab dem 01.01.2012
nicht mehr geben wird! Auch sie gilt deshalb nur noch für versicherte bis
einschließlich Geburtsjahrgang 1951.
Voraussetzungen für den Rentenbezug sind:
1. Geburt vor dem 1. Januar 1952,
2. Vollendung des 60. Lebensjahres,
3. entweder
a) bei Beginn der Rente arbeitslos und nach Vollendung eines Lebensalters
von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos
oder
b) Altersteilzeit für mindestens 24 Kalendermonate,
4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeitragszeiten,
5. Wartezeit von 15 Jahren (180 Monate).
Die Mindestaltersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeit (siehe oben Ziffer 2) ist für nach 1945 Geborene stufenweise vom
60. auf den 63. Geburtstag wie folgt angehoben worden.
Geburtsmonat/-jahr
Januar 1946
Februar 1946
März 1946
April 1946
Mai 1946
Juni 1946
Juli 1946
August 1946
September 1946
Oktober 1946
November 1946
Dezember 1946
Januar 1947
Februar 1947
März 1947
Anhebung
um …. Monate
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
Jahre
Monat
60
1
60
2
60
3
60
4
60
5
60
6
60
7
60
8
60
9
60
10
60
11
61
0
61
1
61
2
61
3
Geburtsmonat/-jahr
April 1947
Mai 1947
Juni 1947
Juli 1947
August 1947
September 1947
Oktober 1947
November 1947
Dezember 1947
Januar 1948
Februar 1948
März 1948
April 1948
Mai 1948
Juni 1948
Juli 1948
August 1948
September 1948
Oktober 1948
November 1948
Dezember 1948
1949 - 1951
Anhebung
um …. Monate
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
36
Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
Jahre
Monat
61
4
61
5
61
6
61
7
61
8
61
9
61
10
61
11
62
0
62
1
62
2
62
3
62
4
62
5
62
6
62
7
62
8
62
9
62
10
62
11
63
0
63
0
Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wird nicht auf 63 Jahre
angehoben, wenn Vertrauensschutz besteht.
Vertrauensschutz besteht für Versicherte,
- die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren
oder
- deren Arbeitsverhältnis durch eine vor dem 1. Januar 2004 erfolgte Kündigung,
Vereinbarung oder Befristung nach dem 31. Dezember 2003 beendet wurde
oder
- die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeit vereinbart haben.
Trifft eine dieser Aussagen zu, kann diese Rente weiterhin mit 60 Jahren bezogen
werden. Allerdings müssen Abschläge von bis zu 18 Prozent in Kauf genommen
werden.

VBL – Rente
Sobald eine der zuvor genannten Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gezahlt wird, besteht auch ein Rentenanspruch
auf die Zusatzrente gegenüber der VBL!
Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen vorzeitiger
Inanspruchnahme gekürzt, vermindert sich auch die VBL-Rente. Für jeden
Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme wird sie um 0,3 Prozent gekürzt,
höchstens jedoch um 10,8 Prozent.