Dienstunfähigkeit von Polizeibeamten (Teil II)

Transcription

Dienstunfähigkeit von Polizeibeamten (Teil II)
Beamtenrecht
April 2014
Dienstunfähigkeit von Polizeibeamten (Teil II)
Umsetzung anderer Beamter oder Einsatz auf freien Dienstposten
bei eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit
Eine wichtige Frage ist, ob ein Beamter, dessen eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit festgestellt wurde,
auch auf einem bisher von einem Kollegen besetzten – sonst nicht frei werdenden – Dienstposten innerhalb
der Polizeiverwaltung eingesetzt werden muss, wenn sich dieser Dienstposten nach den Feststellungen des
Amtsarztes für eine Vermeidung der vorzeitigen Ruhestandsversetzung eignet.
Über die dienstliche Verwendung des Beamten entscheidet der Dienstherr entsprechend den organisatorischen Erfordernissen des Personaleinsatzes nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. 1 Es gilt dabei folgender
Grundsatz:
Ein Beamter besitzt keinen Anspruch auf eine unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal
übertragenen konkret-funktionellen Amtes (des Dienstpostens).2
Auch Polizeivollzugsbeamte haben Änderungen ihres dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzungen
oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe des Amtes im statusrechtlichen Sinne regelmäßig
hinzunehmen, solange dadurch die Effektivität des Polizeiapparates nicht in Frage gestellt wird.
Die Rechtsprechung des BVerwG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2005 entschieden, dass die Möglichkeit der Weiterverwendung
im Polizeibereich durch die Zahl der zur Verfügung stehenden – vakanten – Dienstposten begrenzt ist.3
Das BVerwG argumentiert damit, dass der Dienstherr eine solche Verwendungsentscheidung in Bezug auf
einen lebenszeitälteren Beamten treffen wird, dessen Restdienstzeit kurz ist und bei dem die Möglichkeiten,
ihn auf derartigen Dienstposten zu verwenden, überschaubar sind. Dagegen soll es einem jüngeren polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten nach Ansicht des BVerwG durchaus zuzumuten sein, sich auf die
Erfordernisse einer anderen Laufbahn – etwa innerhalb der Inneren Verwaltung - einzustellen.4
Zunächst überzeugt die Unterscheidung zwischen älteren und jüngeren Bediensteten aus zwei Gründen
nicht:
Das Diskriminierungsverbot des AGG und der Richtlinie 2000/78/EG verbieten eine Differenzierung aufgrund des Alters.5
Der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ steht jedem Beamten und jeder Beamtin –
ohne Berücksichtigung des Alters – offen.
1
BVerwG v. 28.11 1991, BVerwGE 89, 199 / 201 f = DÖV 1992, 493 = DVBl. 1992, 899.
2
BVerfG v. 2.12.1958, BVerfGE 8, 332 / 345 = NJW 1959, 189 = ZBR 1959, 48.
3
BVerwG v. 3.3.2005, Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr 2 = DÖD 2006, 79 ff = DÖV 2005, 784f = IÖD 2006, 86ff =
ZBR 2005, 308ff = ZTR 2005, 555ff; so auch Sächs OVG v. 30.5.2012, Az.: 2 B183 / 11 u Juris, Rn. 12.
4
BVerwG v. 3.3.2005, Buchholz 237.7 § 194 NWLBG Nr 2 = DÖD 2006, 79 ff = DÖV 2005, 784f = IÖD 2006, 86ff =
ZBR 2005, 308ff = ZTR 2005, 555ff; so auch Sächs OVG v. 30.5.2012, Az.: 2 B183 / 11 u Juris, Rn. 12.
5
Wie hier: v. Roetteken in v. Roetteken / Rothländer, HBR, § 193 HBG, Rn. 21.
Beamtenrecht
April 2014
Die Entscheidung des BVerwG ist zumindest insofern zu ergänzen, als auch solche Stellen für Beamte mit
nur eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit berücksichtigt werden müssen, die in absehbarer Zeit („voraussichtlich“) neu zu besetzen sind.
Beispiel:
Es sind auch freie und freiwerdende Dienstposten bei anderen Polizeipräsidien des Dienstherrn als
mögliche geeignete Einsatzgebiete in die Überlegungen der für die personalrechtliche Entscheidung zuständigen Behörde einzubeziehen. 6
Insofern muss sich die Suche also auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken. 7
Dabei gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme nach folgendem
Grundsatz:
Würde die reibungslose Erfüllung der polizeilichen Aufgaben beeinträchtigt, muss der Dienstherr die Umsetzung eines Kollegen nicht durchführen.
Ist also zu befürchten, dass ein konkret besetzter Dienstposten von einem Beamten mit nur eingeschränkter
Polizeidienstfähigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausgefüllt wird, so spricht dies ohne Zweifel dafür, dass
der Dienstherr eine Umsetzung nicht vorzunehmen braucht.
Laufbahnwechsel:
Für den Fall, dass im gesamten Polizeibereich des Dienstherrn keine geeignete Stelle gefunden werden
kann, muss der Dienstherr versuchen, den Polizeibeamten in ein Amt einer anderen Laufbahn unterzubringen. Dabei besteht folgender
Grundsatz:
Ein Laufbahnwechsel kommt erst dann in Betracht, wenn sowohl eine volle, als auch eine eingeschränkte
Polizeidienstfähigkeit nicht mehr gegeben ist, oder wenn bei eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit alle Möglichkeiten für einen Verbleib in der Laufbahn ausgeschöpft, aber ergebnislos geblieben sind.
Ein „Abschieben“ weniger geeigneter bzw. leistungsschwacher Bewerber in andere Verwaltungsbereiche
(andere Fachlaufbahnen) muss in jedem Fall vermieden werden.
Ruhestand:
Sind keine Alternativen innerhalb des Polizeidienstes realisierbar und scheitert auch die Übernahme in eine
andere Laufbahn, so ist auch der Beamte, bei dem noch eine beschränkte Polizeidienstfähigkeit gegeben ist,
in den Ruhestand zu versetzen.
Auch hier besteht wieder ein wichtiger
Grundsatz:
Aber auch der Beamte auf Lebenszeit hat keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn
der Amtsarzt die Verwendung auf einem anderen Dienstposten der Laufbahn oder die weitere Verwendung
bei einem Laufbahnwechsel als möglich ansieht.
6
BVerwG v. 6.3.2012, IÖD 2012, 122f = RiA 2012, 165-166 (mit Anmerkung Braun).
7
BVerwGE 133, 297ff = DÖD 2009, 281ff = IÖD 2010, 2ff = NVwZ 2009, 1311ff = RiA 2009, 272ff = ZBR 2009,
415ff.
Beamtenrecht
April 2014
Beamte auf Probe mit eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit
Beamte auf Probe sind nach § 28 Abs. 1 BeamtStG nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie
„infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden
bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind
und eine anderweitige Verwendung ausscheidet.“
Beamte auf Probe können nach § 28 Abs. 2 BeamtStG aber auch dann in den Ruhestand versetzt werden,
wenn sie
aus anderen Gründen dienstunfähig bzw. polizeidienstunfähig geworden sind und
die versorgungsrechtliche Wartezeit des § 32 BeamtStG erfüllt ist.
Die Ruhestandsversetzung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG bedarf dann in der Regel der Zustimmung der
obersten Dienstbehörde.
Auch hier besteht wieder ein wichtiger
Grundsatz:
Kommt eine Ruhestandsversetzung – etwa wegen der fehlenden Wartezeit von fünf Jahren – nicht in Betracht, so sind sie nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG zu entlassen. 8
Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch bei einer gebundenen Entlassung wegen Dienstunfähigkeit nach §
23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG die Vorschrift des § 26 Abs. 2 BeamtStG über die Weiterverwendung
dienstunfähiger Beamter entsprechend anzuwenden ist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).9
Grundsatz:
Der Dienstherr muss nach § 26 Abs. 2 BeamtStG auch ohne die Vorschriften über die eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit dafür Sorge tragen, dass ein Beamter auf Probe nach Möglichkeit auf einem anderen
Dienstposten weiterbeschäftigt werden kann.
Beamte auf Probe besitzen nach § 8 Abs. 3 BeamtStG bereits ein Amt. Der Dienstherr hat also auch vor
einer Entlassung nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit zu suchen. Eine anderweitige Verwendung
ist nach § 26 Abs. 2 BeamtStG möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen
Laufbahn übertragen werden kann und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen
Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
Grundsatz:
Auch bei Polizeivollzugsbeamten auf Probe muss zunächst nach einer möglichen Verwendung innerhalb der
Polizeiverwaltung gesucht werden.
Dieses Ergebnis entspricht nicht nur dem Fürsorgegedanken des § 45 BeamtStG, es entspricht auch den
Vorgaben des Betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX. 10
8
Zum Zusammentreffen der Entlassungstatbestände des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BeamtStG vgl.:
Baßlsperger; Die Beendigung von Beamtenverhältnissen wegen Krankheit, ZBR 2010, 73ff.
9
Dies gilt nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG auch bei einer Entlassung des Beamten auf Probe wegen mangelnder
gesundheitlicher Eignung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG, wobei jedoch bei gegebener Dienstunfähigkeit der gebundene Entlassungstatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG die fakultative Entlassungsmöglichkeit nach § 23
Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG verdrängt.
10
Vgl. dazu: Baßlsperger, Beteiligung des Personalrats beim „Betrieblichen Eingliederungsmanagement“ (BEM) nach
§ 84 Abs. 2 SGB IX, PersV 2010, 450ff.
Beamtenrecht
April 2014
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
Bei Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf treffen die Entlassungstatbestände des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG
und des § 23 Abs. 4 BeamtStG zusammen.
Grundsatz:
Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll bei einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zunächst
die Möglichkeit gegeben werden, die Laufbahnprüfung abzulegen.
Da es sich aber bei § 23 Abs. 4 BeamtStG um eine Ermessensvorschrift handelt, wird diese durch den gebundenen Entlassungstatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG („sind zu“) verdrängt. Polizeibeamte auf
Widerruf mit nur eingeschränkter Polizeidiensttauglichkeit sind damit nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG zu
entlassen. Dies ist konsequent, denn selbst das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet noch keinen
Rechtsanspruch auf eine Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe.
Übertragung einer nicht amtsgemäßen („minderwertigen“) Tätigkeit
Verfügt ein Polizeivollzugsbeamter zwar nicht mehr über die volle Polizeidienstfähigkeit, kann aber mit Blick
auf bestimmte Dienstposten innerhalb der Polizeiverwaltung zumindest von einer eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit ausgegangen werden, so ist auch eine Umsetzung auf einen Dienstposten möglich, bei welchem eine nicht dem bisherigen Amt entsprechende Tätigkeit auszuüben ist. Dies ergibt sich aus § 26 Abs.
3 BeamtStG.11 Danach kann zur Vermeidung der Ruhestandsversetzung Beamten unter Beibehaltung ihres
Amtes im statusrechtlichen Sinn ohne ihre Zustimmung auch eine „geringerwertige“ Tätigkeit im Bereich
desselben Dienstherrn übertragen werden,12 wenn eine gleichwertige Verwendung nicht möglich ist. Dies gilt
jedoch nur, wenn die Wahrnehmung der neuen Aufgabe dem Beamten zuzumuten ist.
Grundsatz:
1. Die Grenzen der Zumutbarkeit ergeben sich aus der bisherigen Laufbahngruppe (in Bayern: Qualifikationsebene) des Polizeibeamten.
2. Der Beamte behält weiterhin die Besoldung aus seinem bisherigen Amt.
11
BVerwG vom 29.3.1994, Buchholz 237.0 § 53 BaWüLBG Nr. 3 = PersV 1994, 422 [LS] = ZBR 1994, 231; a. A.
zum früheren Recht des Landes Rheinland-Pfalz, das seinerzeit noch keine allgemeine Zulassung der unterwertigen
Beschäftigung kannte, BVerwG vom 27.2.1992, Buchholz 237.8 § 56 RhPLBG Nr. 1 = PersV 1994, 92 [LS] = ZBR
1993, 128.
12
So können einem Beamten zur Vermeidung der Ruhestandsversetzung zum Beispiel Tätigkeiten, die nach A 7 bewertet sind, obwohl er bisher Tätigkeiten nach A9 ausgeübt hat. Die Besoldung erfolgt dann weiterhin nach A 9; lediglich die Wertigkeit des Amtes im konkret funktionellen Sinn ist von der Änderung betroffen.
Beamtenrecht
April 2014
Dabei können Polizeibeamte – unter Beibehaltung ihrer Besoldung – auf einem geringerwertigen Dienstposten innerhalb der Polizeiverwaltung eingesetzt werden. Aus Fürsorgegründen muss bei einem Beamten, der
nurmehr eine eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit besitzt, aber zunächst versucht werden, ihn status- und
funktionsgemäß durch Versetzung in einer anderen Laufbahn unterzubringen.
Grundsatz:
Aus Fürsorgegründen muss der Polizeivollzugsbeamte in den Entscheidungsprozess eingebunden werden.
Weiterbeschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit
Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll nach § 27 Abs. 1 BeamtStG abgesehen
werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während
mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Die Arbeitszeit ist dabei entsprechend
der vom Amts- oder Polizeiarzt festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen.
Grundsatz:
Der Beamte erhält in diesem Fall die Dienstbezüge aufgrund der reduzierten Arbeitszeit zuzüglich eines
Zuschlages der mindestens in Höhe desjenigen Betrages gewährt wird, den er als monatliche Versorgung
erhalten würde.
Besonderheit:
Dem Beamten kann nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG selbst bei einer reduzierten Arbeitszeit unter Beibehaltung seines Amtes eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden.
Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn der Beamte der doppelten Einschränkung seiner bisherigen
beruflichen Tätigkeit vorher ausdrücklich zustimmt.
Voraussetzung für eine Weiterverwendung mit reduzierter Arbeitszeit ist allerdings, dass ein Einsatz in einem anderen Verwaltungsbereich mit voller oder höherer Arbeitszeit nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3
BeamtStG - und damit mit höheren Dienstbezügen – ausscheidet.13
Grundsatz:
Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Polizeibeamte auch bei einer reduzierten Arbeitszeit (und der
damit verbundenen Reduzierung seiner Dienstbezüge) aus persönlichen Gründen innerhalb seiner Laufbahn
bleiben will und ein solcher Verbleib auch möglich ist.
Beförderung bei eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit
Auch hier besteht wieder ein wichtiger
Grundsatz:
Eine nur eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit hat auf den beruflichen Werdegang des betroffenen Polizeivollzugsbeamten keinen Einfluss.
Anders verhält es sich nur, wenn eine von ihm angestrebte Funktion gerade eine volle Polizeidienstfähigkeit
voraussetzt. Daher darf einem Bewerber, der bei eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit weiter verwendet
wird, die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil
er den Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht in vollem Umfang entspricht. Eine andere Auffas-
13
Wie hier: v. Roetteken in v. Roetteken / Rothländer, HBR, § 193 HBG, Rn. 23.
Beamtenrecht
April 2014
sung wäre mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar.14 Der Dienstherr hat bei der Entscheidung über eine Beförderung eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob ein nur eingeschränkt
polizeidienstfähiger Beamter in dem von ihm angestrebten Amt auf Dauer verwendet werden kann. 15
Dr. Maximilian Baßlsperger
Zu Dienstunfähigkeit von Polizeibeamten (Teil I)
14
15
BVerfG v. 10.12.2008, NVwZ 2009, 389f = PersR 2009, 111ff = ZBR 2009, 125f; OVG Koblenz v. 8.5.2002, IÖD
2002, 254f = NVwZ-RR 2003, 134 = RiA 2002, 308 ff.
OVG Münster, Beschluss vom 2.6.2010, Az.: 6 B 458 / 10 – juris: Einem Beamter mit nur eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit, der bereits einen Laufbahnwechsel vollzogen hat bzw. sich in einer Qualifizierungsphase für eine
andere Laufbahn befindet, kann nach einer Entscheidung des OVG Münster die gesundheitliche Eignung für ein
Beförderungsamt im Polizeivollzugsdienst abgesprochen werden.