Unerwünschter Arzneimittel austausch: So beugen Sie vor!
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Unerwünschter Arzneimittel austausch: So beugen Sie vor!
Antibiotikamenge wird in der Apotheke gekürzt Was sind „Normgrößen“? OTC: Erstattungsfähig oder nicht? Therapiesicherung durch Software-Aktualisierung s g n u n d r o Ver g o l a i D Das S i st aam xe t i r s p t r z o r l A o die ip ns uf ümr d i m z e a r g o a L M ervice Schwerpunktthema: Unerwünschter Arzneimittel austausch: So beugen Sie vor! 2 2014 I N DI E S E R AUS G A BE L INHALT Unerwünschter Arzneimittelaustausch 3 Praxisbeispiel – Kürzung der Antibiotikamenge 5 Neuerung ab April – Die Aut-idem-Liste 6 Verordnung – Was sind Normgrößen? 8 Impressum 8 Importe – Nicht immer die günstigste Alternative 9 Ärzte fragen 12 Das DeutscheArztPortal 14 OTC-Arzneimittel – Erstattungsfähig oder nicht? 16 Therapiesicherung durch Software-Aktualisierung 21 Wissens-Check zum BtM-Rezept 23 Verordnungshilfe „Antibiotika“ 24 iebe Leserin, lieber Leser, hätten auch Sie gern ein Patentrezept, mit dem Sie einen Arzneimittelaustausch in der Apotheke verhindern können, der die Compliance und somit den Therapieerfolg gefährdet? Oder mit dem Sie ausschließen können, dass die verordnete Arzneimittelmenge in der Apotheke ohne Ihr Wissen gekürzt wird? Das Patentrezept für alle Fragen rund um die Sicherung der Arzneimittelverordnung gibt es natürlich nicht. Stattdessen stellen wir im VerordnungsDialog vielfältigste Verordnungsbeispiele aus der Praxis vor. Daran zeigen wir ganz konkret auf, welche „Fallstricke“ lauern und weshalb ein vermeintlich korrekt ausgestelltes Rezept in der Apotheke als „unklare Verordnung“ gilt, die Rückfragen provoziert oder zu einer abweichenden Rezeptbelieferung führt. Übrigens: Ein häufiger Grund für „unklare Verordnungen“ sind nicht aktualisierte Arzneimitteldatenbanken in der Praxissoftware. Dass dies teilweise erhebliche Konsequenzen für die Arzneimitteltherapie haben kann, lesen Sie in dieser Ausgabe gleich in mehreren Beiträgen. Unsere Online-Medien: www.DeutschesArztPortal.de Wöchentlicher E-Mail-Newsletter Bleiben Sie mit uns im Dialog! 2 Nr. 2 I März 2014 www.DeutschesArztPortal.de SICHER V ERORDNEN Unerwünschter Arzneimittelaustausch in der Apotheke: So beugen Sie vor! Weshalb Ihr Patient häufig nicht bekommt, was Sie verordnen S ie sind zeit- und nervenaufreibend und kommen täglich vor: Missverständnisse und Fehler beim Ausstellen und Beliefern von Rezepten. Kürzung der verordneten Stückzahl, Austausch der verordneten Präparate, unerwünschte Abgabe von Importen … Wir geben Ihnen einfache Tipps, wie Sie solchen Missverständnissen vorbeugen können. Die Ursachen, weshalb das in der Apotheke abgegebene Arzneimittel von Ihrer Verordnung abweicht, sind vielfältig, s. Abb. Wir möchten hier ein Beispiel aufgreifen, bei dem die vom Arzt verordnete Packungsanzahl in der Apotheke gekürzt wird. Arzt verordnet: Daivobet 120 g N3 x 2 Apotheke liefert: Eine Packung Daivobet 120 g N3! Begründung: Nach § 6 (3) des Rahmenvertrags darf ein Vielfaches der größten Packung nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat. Konsequenz: Der Therapieerfolg ist gefährdet, da aufgrund der gekürzten Menge die gewünschte Behandlungsdauer nicht eingehalten werden kann. Lösung: Sondervermerk auf dem Rezept, z. B.: „Menge ärztlich begründet“ oder „!“ mit Datum und Unterschrift Mögliche Ursachen, weshalb das in der Apotheke abgegebene Arzneimittel (AM) von Ihrer Verordnung (VO) abweicht Abweichende Rezeptbelieferung in der Apotheke aufgrund formaler und gesetzlicher Vorgaben. www.DeutschesArztPortal.de Nr. 2 I März 2014 3 S IC H E R V E ROR DN E N Weitere typische Praxisbeispiele für abweichende Rezeptbelieferungen und Tipps, wie sich diese vermeiden lassen: PROBLEM 1: Verordnetes wird gegen Rabattarzneimittel ausgetauscht Verordnet: L-Thyroxin Aristo 75 µg 100 Stück N3 Abgegeben: L-Thyroxin Winthrop 75 µg 100 Stück N3 PRAXISTIPP: Da der Austausch von L-Thyroxin bezüglich der Bioverfügbarkeit als kritisch anzusehen ist, sollte das Aut-idem-Kreuz gesetzt werden. Begründung: Die Barmer GEK hat z.B. einen Rabattvertrag mit der Firma Winthrop abgeschlossen; die Apotheke ist verpflichtet, den Rabattartikel zu liefern. PROBLEM 2: Verordnete „Jumbopackung“ wird in Apotheke gegen kleinere erstattungsfähige ausgetauscht Verordnet: F ormoterol Hexal Easyhaler 12 µg 120 Hub Packung 2 Stück Abgegeben: Formoterol Hexal Easyhaler 12 µg 120 Hub 1 Stück N2 Begründung: Die verordnete Packung mit 2 Stück Easyhaler (240 Hub) ist eine nicht abgabefähige „Jumbopackung“ aufgrund der Einteilung in die Packungsgrößenverordnung (größte Messzahl wird überschritten); die Apotheke darf nur die Packung mit 1 Stück (120 Hub) liefern. PROBLEM 3: Unterschiedliche Packungsgrößen mit gleicher N-Kennzeichnung im Handel Verordnet: MCP AL Tropfen N1 (der Arzt wünscht 30 ml N1) Abgegeben: MCP AL Tropfen N1 20 ml Begründung: Gesetzliche Regelungen erlauben den Austausch von Packungsgrößen innerhalb eines definierten N-Bereichs, hier hat die Apotheke die Wahl zwischen 20 ml N1 und 30 ml N1. 4 Nr. 2 I März 2014 PRAXISTIPP: Mit dem Ausstellen des Rezeptes als sogenannte Normgrößenverordnung (z. B. N2), d. h. ohne Angabe einer Stückzahl und/ oder Menge, werden die Regelungen des Rahmenvertrages umgangen und die Apotheke beliefert das Rezept entsprechend mit 2 x 1 Stück N2. Eine Normgrößenverordnung für diesen Fall könnte wie folgt lauten: Formoterol Hexal Easyhaler 12 µg N2 x2 PRAXISTIPP: Wenn der Arzt ausdrücklich die Abgabe von 30 ml N1 wünscht, muss er die genaue Menge/Stückzahl auf dem Rezept angeben. Mit dem zusätzlichen Setzen des Aut-idem-Kreuzes kann er die gewünschte Versorgung des Patienten absichern. www.DeutschesArztPortal.de PR A X I S B E I S PI E L Therapiegefährdung: Verordnete Antibiotikamenge wird gekürzt E s sollte eigentlich jedem klar sein: Für eine erfolgreiche Antibiotikatherapie ist die korrekte Einnahme essentiell, insbesondere eine ausreichende Therapiedauer. Genau deshalb ist es enorm wichtig, dass der Patient das benötigte Antibiotikum in ausreichender Menge erhält. Leider passiert es nicht selten, dass aufgrund von einzuhaltenden Rabattverträgen verordnete und abgegebene Arzneimittelmenge voneinander abweicht. Die Therapiesicherheit und der Behandlungserfolg können gefährdet sein. Ein Praxisbeispiel verdeutlicht die Problematik: Der Arzt verordnet: Roxithromycin AL 300 mg 10 Stück Die Apotheke liefert: Roxithromycin ratiopharm 300 mg 7 Stück Tbl. N1. Begründung: Zwischen dem Pharmahersteller ratiopharm und der Krankenkasse des Patienten (hier KKH) besteht ein Rabattvertrag über die Packung mit 7 Tabletten, den die Apotheke vorrangig bedienen muss (Rahmenvertrag § 4 Absatz 2). Packungen mit gleicher N-Kennzeichnung sind austauschbar Der Austausch wird möglich, weil laut Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung identische Packungen als austauschbar gelten. www.DeutschesArztPortal.de Dabei gilt nach § 4 (1c) folgendes: „c) Identische Packungsgröße, als identisch gelten auch Packungsgrößen, die nach der geltenden Fassung der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 SGB V (Packungsgrößenverordnung) dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen zuzuordnen sind.“ Nach Packungsgrößenverordnung (SGB V) ist für Roxithromycin-Tabletten der N1-Bereich mit 7–11 Stück definiert. Deshalb tragen beide Packungs größen (10 Stück und 7 Stück) das N1-Kennzeichen, sind identisch und austauschbar. FAZIT Damit der Patient die für eine erfolgreiche Therapie notwendige Tablettenanzahl von 10 Stück erhält, sollte der Arzt die Verordnung des Antibiotikums unbedingt mit dem Aut-idem-Kreuz absichern. Unsere Verordnungshilfe 1 zu Antibiotika (auf der Rückseite dieser Ausgabe) zeigt, wie durch Setzen des AutVERORDNUNGSHILFE 1 DeutschesArztPortal idem-Kreuzes die Antibiotika-Verordnung – Mengenkürzung verhindern! Abgabe der Arzt verordnet: 7 Therapietage Abgabe in der Apotheke: 5 Therapietage gew ünschten Arzneim it te lmenge gesiTherapiesicherung Hinweis Vorschlag zur Rezeptierung: chert werden kann. D as Se r vice- Po r tal f ü r die A r z tpraxis Aufgrund bestehender Rabattverträge ist es möglich, dass in der Apotheke ein verordnetes Antibiotikum mit einer bestimmten Stückzahl/Menge durch ein Präparat mit abweichender bzw. geringerer Stückzahl/Menge substituiert werden muss. Praxisbeispiel: Amoxclav Sandoz 875/125 mg 14 Tabletten N1 (für 7 Behandlungstage) Amoxi Clavulan Stada 875/125 mg 10 Tabletten N1 (für 5 Behandlungstage) Folgen: ➡ Therapiedauer verkürzt sich um 2 Tage (von 7 auf 5 Tage) AOK Bayern Amoxclav Sandoz 875/125 mg 14 Tbl. N1; Dos.: 2 x 1 ➡ Therapieerfolg gefährdet! Das Setzen des Aut-idem-Kreuzes verhindert den Austausch des verordneten Arzneimittels gegen ein rabattbegünstigtes Produkt mit abweichender Therapiedauer in der Apotheke. Amoxclav Sandoz 875/125 mg 14 Tbl. N1; Dos.: 2 x 1 Das Aut-idem-Kreuz unterbindet nicht den Austausch gegen ein Importpräparat. Daher sollte – wenn erforderlich – ein Vermerk wie „Import nicht gewünscht“ ergänzt werden. Begründung durch den Gesetzgeber Laut Rahmenvertrag ist die Apotheke verpflichtet, vorrangig Rabattartikel abzugeben; Packungen des gleichen N-Bereiches gelten dabei als identisch und damit austauschbar (N1 = 10–16 Stück). Die Verordnungshilfe steht auch zum Download bereit: Weitere Fälle können Sie HIER nachlesen! www.DeutschesArztPortal.de www.VOdialog.de/0221 Nr. 2 I März 2014 5 AKTUELLES Neuerungen bei der Rezeptierung ab April: Aut-idem-Liste schlägt Rabattverträge E s waren zähe und vor allem lange Verhandlungen, die Anfang Januar zu einem Ergebnis gekommen sind: Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband haben sich endlich auf die Erstellung einer Liste zum Substitutionsausschluss geeinigt – die sogenannte Aut-idem-Liste. Wirkstoffe, die auf dieser Liste zu finden sind, dürfen künftig in der Apotheke nicht mehr ausgetauscht und evtl. noch bestehende Rabattverträge müssen nicht mehr beachtet werden. Speziell chronisch kranke Patienten können in Bezug auf ihre therapeutische Versorgung mit besonders heiklen Wirkstoffen davon profitieren. Bei Wirkstoffen mit geringer therapeutischer Breite führen Rabattverträge erfahrungsgemäß schnell zu pharmazeutischen Problemen und beeinträchtigen somit die Patienten-Compliance. Weitere Wirkstoffe werden folgen Noch umfasst die Aut-idem-Liste erst zwei Wirkstoffe, das Antiepileptikum Phenytoin sowie das Immunsuppressivum Ciclosporin. Betroffene Produkte AM mit Wirkstoff Phenytoin PHENHYDAN PHENYTOIN AWD PHENYTOIN–NATRIUM Aurobindo ZENTROPIL AM mit Wirkstoff Ciclosporin CICLORAL CICLOSPORIN 1A Pharma CICLOSPORIN HEXAL CICLOSPORIN dura CICLOSPORIN Pro CIQORIN DEXIMUNE IMMUNOSPORIN SANDIMMUN jetzt generell von der Substitution ausgeschlossen. Apotheker können nur genau das Produkt abgeben, das auch rezeptiert wurde. Bei Not- und Nachtdiensten oder bei beschränkter Lieferfähigkeit des Herstellers kann dies zu Problemen führen – es bleibt abzuwarten, ob hier noch nachgebessert wird. Es ist bei den betroffenen Wirkstoffen also mit häufigeren Rückfragen seitens der Apotheken zu rechnen. PRAXISTIPP Achten Sie bei Phenytoin- und Ciclosporin-Verordnungen ganz genau darauf, welches Produkt Sie rezeptieren, denn es kann in der Apotheke nicht mehr ausgetauscht w erden. Dazu ist dann immer ein neues Rezept notwendig. Wenn es nach dem Willen des Gesetzgebers geht, soll die Aut-idem-Liste künftig aber nicht mehr in Selbstverwaltung von DAV und GKV-Spitzenverband erarbeitet, sondern vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt werden. Das geht aus einem Änderungsantrag zum 14. SGB V-Änderungsgesetz hervor, der Anfang Februar in den Gesundheits ausschuss des Bundestages eingebracht wurde. Das bisherige Vorgehen habe sich als zu schwerfällig und konfliktträchtig erwiesen, heißt es in dem Antrag. Der Verordnungs-Newsletter des DeutschenArztPortals hält Sie auf dem Laufenden. Generelles Austauschverbot Die Liste wird ab April verbindlich, für Phenytoin und Ciclosporin gilt ab dann also ein generelles Austauschverbot. Die Therapiehoheit der Ärzte wird durch die Aut-idem-Liste wieder gestärkt. Konnten Apotheker bisher durch Anmelden Pharmazeutischer Bedenken ein verordnetes Medikament austauschen (es sei denn, „Aut idem“ war auf dem Rezept angekreuzt), sind besagte Wirkstoffe 6 Nr. 2 I März 2014 Hier können Sie den Newsletter des DeutschenArztPortals abonnieren: www.VOdialog.de/0203 www.DeutschesArztPortal.de AUS DER INDUSTRIE Oxycodon: Vorsicht bei Austausch durch neuen Rabattvertrag S eit 01.01.2014 existieren neue Rabattverträge über den Wirkstoff Oxycodon. Das bisherige Rabattvertragspräparat OxycodonHCl-ratiopharm® wurde durch Oxycodon Hexal® ersetzt. Durch den Wechsel des Rabattpartners können für Patienten schwerwiegende Folgen nicht ausgeschlossen werden. Schmerzpatienten könnten ggf. nun anstelle des gewohnten Oxycodon-Präparates von ratiopharm das scheinbar identische Produkt von Hexal erhalten. Doch ein Austausch ist kritisch zu beurteilen. Bei der Retardtablette von Hexal handelt es sich um eine Matrixtablette, die weder teil- noch suspendierbar ist. Außerdem ist das Präparat Oxycodon Hexal® in einer runden Tablettenform anstelle einer oblongen Form verfügbar. Folgen für die Therapie Aufgrund des Aussehens, der Nichtteilbarkeit und der Nichtsuspendierbarkeit des neuen Rabattpräparates können nach Umstellung des Patienten Irritationen auftreten. Schwierigkeiten bei der Dosierung sowie Ungenauigkeiten und Probleme bei der Einnahme können sich negativ auf den Behandlungserfolg auswirken. Sind nach Einschätzung des Arztes Compliance-Probleme zu erwarten, kann er durch Verordnung des für den Patienten vertrauten Präparates von ratiopharm und Setzen des Autidem-Kreuzes den Austausch auf das rabattbegünstigte Arzneimittel unterbinden. Erhöhte/unkontrollierte Urinausscheidung Förderung der Compliance E ine erhöhte oder unkontrollierte Urinausscheidung ist für Betroffene meist sehr belastend. Mit Desmotabs® (Desmopressin) steht ein Arzneimittel zur Verfügung, das bei richtiger Anwendung von diesen unangenehmen Beschwerden befreien kann und eine Rückkehr zu einem normalen Leben ermöglicht. Die Beschwerden können verschiedene Ursachen haben. Zu den am häufigsten zugrundeliegenden Erkrankungen zählen Diabetes insipidus und Enuresis nocturna. Insbesondere bei Kindern mit nächtlichem Bettnässen kann eine starke psychische Belastung resultieren, da sie unter Umständen eigenes Versagen als Ursache empfinden. Es handelt sich aber um ein klar definiertes Krankheitsbild mit eindeutigen organischen Ursachen, wenn der Körper das Hormon ADH (antidiuretisches www.DeutschesArztPortal.de Hormon) nicht in ausreichendem Umfang selbst produziert. In vielen Fällen lassen sich die Symptome gut durch Anwendung von Desmotabs® behandeln. Der Wirkstoff Desmopressin ist eine künstlich hergestellte Variante des natürlichen Hormons ADH, das die Wasserausscheidung verringert. Patienteninformation zur Compliance-Förderung Für eine optimale Wirkung und um unerwünschte Wirkungen zu vermeiden, ist die richtige Anwendung von Desmotabs® wichtig. Unterstützung bietet eine aktuelle Patienteninformation, die kostenlos heruntergeladen werden kann. Zum Download der Patienteninformation: www.VOdialog.de/0231 Nr. 2 I März 2014 7 V E ROR DN U NG N1, N2, N3: Was sind eigentlich „Normgrößen“? S ie stehen auf (fast) jeder Arzneimittelpackung und auf fast jedem Rezept. Normgrößen haben eine enorme Bedeutung für die Ausstellung und Belieferung eines Rezeptes. Die Normgrößen N1, N2 und N3 werden für einzelne Wirkstoffe oder für eine Arzneimittelgruppe vergeben. Rechtsgrundlage ist die sogenannte „Packungsgrößenverwaltungsvorschrift“, die diese Normbereiche definiert. Die Normgrößen werden auf die Dauer der typischen Behandlungszyklen abgestimmt und orientieren sich an folgender Reichdauer: N1: 10 Tage (meist N3) überschreitet und als sogenannte Jumbopackung keine Kassenleistung darstellt. Arzneimittel, die nicht erstattungsfähig sind, dürfen nicht mit einer Normgröße gekennzeichnet sein. Normgröße ist nicht gleich Packungsgröße Die Angabe einer Normgrößenbezeichnung ist nicht eindeutig einer bestimmten Stückzahl/Menge zugeordnet. Für den Wirkstoff Roxithromycin gelten beispielsweise folgende Normbereiche: (+ / - 20 Prozent) N2: 30 Tage (+ / - 10 Prozent) N3: 100 Tage (- 5 Prozent) Dadurch soll sichergestellt werden, dass die verordnete Arzneimittelpackung der erforderlichen Therapiedauer entspricht. Packungen mit 7 bis 11 Tabletten entsprechen hier also dem N1-Bereich, Packungen mit identischen Normkennzeichen können somit unterschiedliche Stückzahlen bzw. Mengen enthalten. Roxithromycin ist als N1-Packung mit 7 und mit 10 Tabletten im Handel. PRAXISTIPP Packungen außerhalb der Norm Auch Packungen, deren Inhaltsmenge zwischen zwei Normgrößen liegt, sind zu Lasten der Krankenkassen abrechnungsfähig, soweit nicht bestimmte Gründe entgegenstehen. Die Kennzeichnung „Klinikpackung“ hingegen weist auf einen Inhalt hin, der die größte definierte Normgröße Geben Sie auf dem Rezept immer die genaue Stückzahl an und setzen Sie das Aut-idem-Kreuz, wenn für einen Wirkstoff innerhalb eines Normbereiches Packungen mit unterschiedlicher Stückzahl verfügbar sind. IMPRESSUM VerordnungsDialog Das Service-Magazin für die Arztpraxis Ausgabe 2/2014 Herausgeber: FAI Healthcare GmbH Geschäftsführer: Dr. Karin Beisel-Ebert Agrippinawerft 22, 50678 Köln Tel. +49 (0)221 222 87 0 Fax:+49 (0)221 222 87 222 E-Mail: [email protected] ISSN: 2197-2745 Chefredaktion: Dr. med. Ralf Fuchs (verantw.) Agrippinawerft 22, 50678 Köln Leitung med.-wiss. Redaktion: Dr. Sierk Engels Redaktion: Dr. Andrea Krajenski, Nina Middel Anzeigenleitung: Andrea Kowatsch 8 Nr. 2 I März 2014 Gestaltung: FAI GmbH Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 Berlin Vertrieb: Bauer Vertriebs KG Urheber- und Verlagsrecht Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien und Mikrokopien an den Verlag über. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrechtsgesetz festgelegten Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. In der unaufgeforderten Zusendung von Beiträgen und Informationen an den Verlag liegt das jederzeit widerrufliche Einverständnis, die zugesandten Beiträge bzw. Informationen in Datenbanken einzustellen, die vom Verlag oder von mit diesem kooperierenden Dritten geführt werden. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über den Verlag. Gebrauchsnamen Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind. www.DeutschesArztPortal.de V E ROR DN U NG Importverordnung: Nicht immer die günstigste Alternative I mportarzneimittel wurden im europäischen Ausland produziert und dann von Arzneimittelimporteuren auf den deutschen Markt gebracht. Sie sind günstig und helfen, das Budget zu entlasten. So haben es viele „abgespeichert“ und verordnen diese Präparate dementsprechend gerne und häufig. Das ist vom Gesetzgeber auch gewollt: Ein bestimmter Anteil der abgegebenen Arzneimittel müssen Importe sein (Stichwort „Importquote“). Nicht immer aber sind sie die sinnvollste Alternative. Eine Packung mit griechischen Buchstaben, blaue statt roter Tabletten, Insulin-Ampullen, die wegen großer Aufkleber nicht mehr in den Pen passen – so können Importarzneimittel im schlimmsten Falle aussehen. Gerade bei älteren multimorbiden Patienten können diese Abweichungen vom bekannten Originalpräparat zu Ablehnung und damit mangelnder Compliance führen. Importverordnung setzt »Preisanker« Verordnet der Arzt ein Präparat eines bestimmten Importeurs – was meist unbeabsichtigt geschieht – kann es für den Patienten in der Apotheke zu Problemen kommen. Ist der verordnete Import nicht lieferbar, darf dem Patienten nicht einfach ein beliebiger anderer Import oder sogar das Original ausgehändigt werden. Denn der Arzt setzt mit der Verordnung einen sogenannten „Preisanker“, d. h., das abgegebene Arzneimittel darf nicht teurer als das ursprünglich verordnete sein. Gibt es kein günstigeres oder gleich teures, muss ein neues Rezept ausgestellt werden – das kostet Zeit, sowohl für die Arztpraxis als auch für den Patienten. www.DeutschesArztPortal.de Verzögerung durch Nicht-Lieferbarkeit Importe sind nicht grundsätzlich günstiger als das Original und bieten sehr häufig einen viel geringeren Kostenvorteil als angenommen. Der Hintergrund: Importarzneimittel müssen, damit Apotheker mit ihnen die sogenannte Importquote erfüllen können, 15 Euro oder 15 Prozent günstiger als das Originalarzneimittel sein („15/15-Regel“). Wirtschaftlich agierende Importunternehmen haben natürlich wenig Interesse, einen wesentlich größeren Preisabstand zu erzielen. Bei hochpreisigen Präparaten von mehreren tausend Euro ist ein Unterschied von 15 Euro fast zu vernachlässigen, wenn dadurch die Compliance gefährdet ist oder es durch eine Nicht-Lieferbarkeit zu Versorgungsverzögerungen kommen kann. Rezeptangaben für eine eindeutige Originalverordnung Wenn der Arzt ausdrücklich die Abgabe eines Originalpräparates für den Patienten wünscht, sind einige Angabe auf dem Rezept erforderlich: • Namentliche Verordnung des Originalpräparates • Angabe des Herstellernamens und/oder der PZN • Zusatz „Kein Import“, wenn ein Austausch auf einen Import nicht gewünscht ist • Aut-idem-Kreuz, um den Wunsch nach Originalabgabe in der Apotheke zu unterstreichen Nr. 2 I März 2014 9 Das Grünenthal-Coxib. FÜR GELENK-EXPERTEN. VOM SCHMERZ-EXPERTEN. EXINEF ® – FÜR EIN MEHR AN BEWEGUNG 1 BREITES INDIKATIONSSPEKTRUM * Arthrose, rheumatoide Arthritis, Spondylitis ankylosans, akute Gichtarthritis, Schmerzen nach Zahnoperationen EFFIZIENT UND WIRKSAM 2 bei 1 x täglicher Gabe BESSERE GI-VERTRÄGLICHKEIT ** * Die empfohlenen Maximaldosen pro Tag von 60 mg Etoricoxib bei Arthrose, 90 mg bei rheumatoider Arthritis, ankylosierender Spondylitis und mäßig starken Schmerzen nach Zahnoperation (hier begrenzt auf eine maximale Behandlungsdauer von 3 Tagen, bei einigen Patienten kann eine zusätzliche postoperative Analgesie notwendig sein), 120 mg bei akuter Gichtarthritis (hier begrenzt auf eine maximale Behandlungsdauer von 8 Tagen, Einnahme nur während der akuten symptomatischen Phase der Gichtarthritis) sollten nicht überschritten werden. Bei der Entscheidung einen selektiven COX-2-Hemmer zu verschreiben, muss das individuelle Gesamtrisiko des Patienten berücksichtigt werden. Da das kardiovaskuläre Risiko unter der Therapie mit Etoricoxib mit Dosis und Behandlungsdauer ansteigen kann, sollte Etoricoxib in der niedrigsten wirksamen Dosis über einen möglichst kurzen Zeitraum verabreicht werden. Die Therapienotwendigkeit sowie das Ansprechen auf die Therapie sollten regelmäßig überprüft werden, insbesondere bei Patienten mit Arthrose. Bitte beachten Sie die Fachinformation vor der Verordnung von EXINEF®. ** Signifikant niedrigere Häufigkeit von PUB (Perforationen, Ulcera, Blutungen) für Etoricoxib 60 mg und 90 mg vs. Diclofenac 150 mg. Signifikant geringere Häufigkeit gastrointestinaler Ulzerationen für Etoricoxib 120 mg vs. Naproxen 1000 mg oder Ibuprofen 2400 mg.2 Quellen: 1. Bingham III CO et al., Rheumatology 2007; 46: 496–507.; 2. Fachinformation EXINEF® (Stand 03/2013). EXINEF® 30 mg Filmtabletten. EXINEF® 60 mg Filmtabletten. EXINEF® 90 mg Filmtabletten. EXINEF® 120 mg Filmtabletten. Wirkstoff: Etoricoxib. Zus.: Arzneilich wirks. Bestandt.: 1 EXINEF® 30 mg Filmtbl. enth. 30 mg Etoricoxib. 1 EXINEF® 60 mg Filmtbl. enth. 60 mg Etoricoxib. 1 EXINEF® 90 mg Filmtbl. enth. 90 mg Etoricoxib. 1 EXINEF® 120 mg Filmtbl. enth. 120 mg Etoricoxib. Sonst. Bestandt.: Tbl.-kern: Calciumhydrogenphosphat, Croscarmellose-Natrium, Magnesiumstearat (Ph.Eur.), mikrokristalline Cellulose. Tbl.-überzug: Carnaubawachs, Lactose-Monohydrat, Hypromellose, Titandioxid (E 171), Triacetin. Die 30-mg-, 60-mg- u. 120-mg-Filmtbl. enth. Indigocarmin, Aluminiumsalz (E 132) u. Eisen(III)-hydroxid-oxid x H2O (E 172). Ausgewählte Produktinformationen zu EXINEF®: Vor Verschreiben eines selekt. COX-2-Hemmers individ. Gesamtrisiko berücksichtigen. Etoricoxib in d. niedrigst wirksamen Dosis über möglichst kurzen Zeitraum verabreichen (Anstieg d. kardiovaskulären Risikos mit Behandl.-dauer u. Dosis mögl.). Therapienotwendigk. u. Ansprechen regelm. überprüfen (v. a. bei Arthrose). Bitte lesen Sie vor Verordnung von EXINEF® die Fachinformation! Anw.: Zur Behandl. v. Sympt. bei Reizzuständen degenerat. u. entzündl. Gelenkerkrank. (Arthrose u. rheumatoide Arthritis), Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) sowie v. Schm. u. Entzünd.-zeichen bei akuter Gichtarthritis. Zur Kurzzeitbehandl. mäßig starker Schm. nach Zahnoperat. Dosierung: Arthrose: 30 mg 1x/d, Dosis v. > 60 mg nicht empf. Rheumatoide Arthritis, ankylosierende Spondylitis: 90 mg 1x/d, Dosisüberschr. nicht empf. Akute Gichtarthritis: 120 mg 1x/d über max. 8 Behandl.-tage; Dosisüberschr. nicht empf. Postoperat. Schm. nach Zahnoperat.: 90 mg 1x/d über max. 3 Behandl.-tage, Dosisüberschr. nicht empf.; bei einigen Pat. zusätzl. postoperative Analgesie evtl. notw. Gegenanz.: Überempf. gegen Etoricoxib od. einen d. sonst. Bestandt.; aktives pept. Ulkus od. aktive gastrointest. Blutung; Bronchospasmus, akute Rhinitis, Nasenschleimhautschwellungen, angioneurot. Ödem, Urtikaria od. allergieartige Reakt. nach d. Anw. v. ASS od. NSAR einschl. COX-2-Hemmern; Schwangersch. u. Stillzeit; schw. Leberfunkt.-stör. (Serum-Alb. < 25 g/l od. Child-Pugh-Score ≥ 10); geschätzte Kreatinin-Clearance < 30 ml/min; Kdr. u. Jugendliche < 16 J.; entzündl. Darmerkrank.; Herzinsuff. (NYHA II–IV); Pat. m. Hypertonie (Blutdruck anhaltend > 140/90 mmHg u. nicht ausreichend eingestellt); klin. gesicherte KHK, periph. art. Verschlusskrankh. u./od. zerebrovask. Erkrank. Warnhinweise: GIT: Komplikat. im oberen GIT (Magen-Darm-Perforat., -Ulzera od. -Blutungen [PUB]), einige letal, berichtet. Vorsicht bei Risikopat. für die Entwickl. gastrointest. Komplikat. unter NSAR: u. a. ältere Pat., Pat., die gleichzeitig and. NSAR od. ASS einnehmen, Pat. mit anamnest. gastrointest. Erkrank. (z. B. Ulzerationen od. Magen-Darm-Blutungen). Erhöh. Risiko f. gastrointest. Nebenw. (Geschwüre u. and. Komplikat.) bei gleichzeit. Einnahme v. Etoricoxib u. ASS. Kardiovask. System: Klin. Studien: Assoziation zw. erhöh. Risiko f. thrombot. Ereignisse (insb. Myokardinfarkt u. Schlaganfall) u. Klasse d. selektiven COX-2-Hemmer im Vgl. zu Plazebo u. einigen NSAR mögl. Kürzestmögl. Behandlungsdauer bei niedrigst wirksamer Dosis verwenden (Risiko f. kardiovask. Erkrank. direkt proportional zu Dosis u. Behandlungsdauer)! Notwendigk. einer symptomat. Ther. u. Ansprechen auf Ther. regelm. überprüfen (v. a. bei Arthrosepat.)! Strenge Nutzen-/Risikoabwägung bei Pat. mit erhebl. Risikofakt. f. das Auftreten kardiovask. Ereignisse (z. B. Bluthochdruck, Hyperlipidämie, Diabetes mell., Rauchen)! Selektive COX-2-Hemmer ohne Wirkung auf Thrombozytenaggregation (kein Ersatz für ASS zur Prophylaxe kardiovask. thromboembolischer Erkrank.), deshalb gerinnungshemmende Therapie nicht absetzen! Nierenfunktion: Reduktion d. Prostaglandinsynthese u. damit möglicherweise reduzierte Nierendurchblutung u. beeinträchtigte Nierenfunkt. mögl. Überw. d. Nierenfunkt. empfohlen bei Pat. mit bereits signifik. eingeschränkt. Nierenfunkt., dekomp. Herzinsuff. od. Leberzirrhose. Flüssigkeitseinlagerungen, Ödeme u. Hypertonie (wie bei and. Prostaglandinsynthesehemmern); Neu-/Wiederauftreten einer Herzinsuff. unter allen NSAR (einschl. Etoricoxib) mögl. Vorsicht bei Pat. mit anamn. bek. Herzinsuff., linksventr. Dysfunkt. od. Hypertonie u. bei Pat. mit vorbesteh. Ödemen and. Ursache: Bei klin. Anzeichen auf Verschlechterung d. Zustandes, geeignete Maßnahmen einschl. Absetzen v. Etoricoxib ergreifen. Blutdruck vor Ther.-Beginn einstellen u. in ersten 2 Wochen nach Ther.-Beginn, danach in regelm. Abständen sorgf. überw. (Etoricoxib evtl. häufiger u. mit stärkerer Hypertonie als einige and. NSAR u. selektive COX-2-Hemmer assoziiert, v. a. in hohen Dosen); bei signifik. Blutdruckanstieg alternative Ther. in Betracht ziehen. Leberfunktion: Klin. Studien: Erhöh. von ALT u./od. AST (≥ 3 x ULN) bei ca. 1 % d. Pat. (Behandl. mit Etoricoxib bis zu 1 Jahr mit 30 mg, 60 mg u. 90 mg tgl.). Bei Sympt. u./od. Anzeichen einer Leberfunkt.-stör. od. pathol. Leberfunkt.-werten Verlauf kontrollieren! Bei ersten Anzeichen einer Leberinsuff. od. bei persist. Erhöh. d. Leberwerte (3 x ULN) Absetzen empf. Allg. Hinw.: Bei Verschlechterung d. o. g. Organfunkt. geeignete Maßnahmen ergreifen u. Ther.-Abbruch erwägen. Anw. v. Etoricoxib bei älteren Pat. u. bei Pat. mit renaler, hepat. od. kard. Dysfunkt. unter geeigneter med. Überw. Rehydrierung v. dehydrierten Pat. vor Ther.-Einleitung empf. Nach Markteinführung sehr selten von schwerw. Hautreakt. (z. T. letaler Ausgang) einschl. exfoliativer Dermatitis, SJS u. TEN (Lyell-Syndrom) assoziiert mit NSAR u. einigen selektiven COX-2-Hemmern berichtet, höchstes Risiko scheinbar zu Beginn der Behandl. (höchste Inzidenz im ersten Behandl.-monat). Schwerw. Überempf.-reakt. (wie Anaphylaxie u. Angioödem) unter Etoricoxib mögl. Erhöh. Risiko für Hautreakt. bei Pat. mit anamn. Arzneimittelallergie mit einigen selektiven COX-2-Hemmern assoziiert. Beim 1. Anzeichen v. Hautausschl., Schleimhautläsionen od. sonst. Anzeichen einer Überempf.-reakt. Absetzen v. Etoricoxib empf. Maskierung v. Fieber od. and. Sympt. einer Entzündung od. Infekt. mögl. Vorsicht bei gleichz. Anw. mit Warfarin od. and. oralen Antikoagulanzien. Anw. bei Frauen, die beabsichtigen, schwanger zu werden, nicht empf. Enth. Lactose! Anw. bei Pat. mit der selt. heredit. Galactose-Intol., Lactase-Mangel od. Glucose-Galactose-Malabsorption nicht empf. Nebenwirkungen: NW aus klin. Studien (≤ 12 Wo., Etoricoxib 30 mg, 60 mg od. 90 mg; häufiger als unter Plazebo) bei Pat. mit Arthrose, rheumatoider Arthritis, chronischen Rückenschmerzen od. Spondylitis ankylosans, aus MEDAL-Studienprogramm (bis zu 3 ½ Jahre), aus Kurzzeitstudien zu akutem Schmerz od. nach Markteinführung: Sehr häufig: Abdominalschmerz. Häufig: Alveoläre Osteitis. Ödeme/ Flüssigkeitsretent. Schwindelgef.; Kopfschm. Palpitationen; Arrhythmie. Hypertonie. Bronchospasmus. Obstipat.; Flatulenz; Gastritis; Sodbrennen/Säurereflux; Diarrhö; Dyspepsie/epigastr. Beschw.; Übelk.; Erbr.; Ösophagitis; Ulzera d. Mundschleimhaut. Anstieg d. ALT/AST. Ekchymose. Asthenie/ Müdigk.; grippeartige Erkrank. Gelegentlich: Gastroenteritis; Infekt. d. ober. Atemwege; Harnwegsinfek. Anämie (überw. i. Zus.-hang m. gastrointest. Blut.); Leukopenie; Thrombozytopenie. Überempf. (Allergie, AM-allergie, AM-überempf., Überempf., nicht spezif. Überempf., Überempf.-reakt. u. unspezif. Allergie). Gesteigerter od. vermind. Appetit; Gewichtszun. Angst; Depress.; Konzentrationsstör.; Halluzinat. Geschmacksstör.; Schlaflosigk.; Parästhesie/Hypästhesie; Schläfrigk. Verschwommensehen; Konjunktivitis. Tinnitus; Vertigo. Vorhofflimmern; Tachykardie; dekomp. Herzinsuff.; unspez. EKG-Veränd.; Angina pectoris; Myokardinfarkt. Flush; zerebrovask. Insult; TIA; hypertens. Krise; Vaskulitis. Husten; Atemnot; Epistaxis. Aufgetrieb. Bauch; Darmmotilitätsstör.; Mundtrockenh.; gastroduodenale Ulzera; peptische Ulzera einschl. Magen-Darm-Perforat. u. Blut. (einige m. letal. Ausgang); Reizdarmsyndr.; Pankreatitis. Gesichtsödeme; Pruritus; Hautausschl.; Erythem; Urtikaria. Muskelkrämpfe/-spasmen; muskuloskelettale Schm./Steifigk. Proteinurie; Anstieg d. Serum-Kreatinins; Nierenvers./Niereninsuff. Schm. i. Brustkorb. Erhöh. d. Harnstoff-Stickstoffs/Kreatinkinase; Hyperkaliämie; Anstieg der Harnsäure. Selten: Angioödem/ anaphylaktische/anaphylaktoide Reakt. einschl. Schock. Verwirrtheit; Ruhelosigk. Hepatitis. Lebervers.; Gelbsucht. SJS; TEN; fixes Arzneimittelexanthem. Hyponatriämie. Nach Markteinführung sehr selten: schwerw. Hautreakt. (z. T. letaler Ausgang) einschl. exfoliativer Dermatitis, SJS u. TEN (Lyell-Syndrom) assoziiert mit NSAR u. einigen selektiven COX-2-Hemmern. Nebenw. in Zusammenh. mit NSAR (evtl. auch bei Etoricoxib): Nephrotox. einschl. interstitielle Nephritis u. nephrotisches Syndrom. MEDAL-Studie (Endpunkt-gesteuerte Studie [kardiovask. Endpunkt]; 17.804 Arthrosepat. u. 5.700 Pat. mit rheumatoider Arthritis; Ther.-Regime: Etoricoxib 60 mg [Arthrose] od. 90 mg [Arthrose u. rheumatoide Arthritis] tgl. od. Diclofenac 150 mg/d; nur schwerw. unerwünschte Ereign. [UE] u. Studienabbrüche aufgr. v. UE jegl. Art aufgezeichnet): Häufigk. schwerw. bestätigter thrombot. kardiovask. Ereign. (= kardiale, zerebrovask. u. periph. vask. Ereign.) vgl.-bar zw. Etoricoxib u. Diclofenac; Inz. d. Studienabbrüche aufgr. v. hyperten. Ereign. signifik. höher f. Etoricoxib vs. Diclofenac; Inz. dekomp. herzinsuff. Ereign. (Studienabbrüche u. schwerw. Ereign.) vgl.-bar unter Etoricoxib 60 mg u. Diclofenac 150 mg, die jeweiligen Inz. allerdings höher f. Etoricoxib 90 mg vs. Diclofenac 150 mg (signifik. f. 90 mg Etoricoxib vs. 150 mg Diclofenac in der MEDAL-Arthrose-Kohorte); Inz. bestätigter dekomp. herzinsuff. Ereign. (schwerw. mit nachfolg. Hospital. od. notärztl. Betreuung) nicht signifik. höher f. Etoricoxib vs. Diclofenac 150 mg (Effekt dosisabhängig); Inz. d. Abbruchrate aufgr. v. ödemat. Ereign. f. Etoricoxib höher vs. Diclofenac 150 mg (Effekt dosisabhängig [signifik. f. Etoricoxib 90 mg, nicht aber für Etoricoxib 60 mg]). And. Studien außerhalb MEDAL-Studienprogramm (ca. 3.100 Patienten unter Etoricoxib ≥ 60 mg/d über ≥ 12 Wo.): Kein erkennb. Untersch. in d. Häufigk. bestätigter schw. thrombot. kardiovask. Ereign. zw. Pat. unter Etoricoxib ≥ 60 mg, Plazebo od. NSAR (außer Naproxen); bei Pat. unter Etoricoxib höhere Häufigkeit dieser Ereign. vs. Pat. unter Naproxen 500 mg 2 x/d. Wechselwirkungen: Orale Antikoagulanzien: Ca. 13%ige Verlängerung d. INR bei Pat. unter Dauerther. mit Warfarin u. Anw. von Etoricoxib 120 mg/Diuretika, ACE-Hemmer u. Angiotensin-II-Rezeptor-Antagonisten: Vermind. Wirkung durch NSAR mögl.; CAVE: in Komb. mit ACE-Hemmern bzw. Angiotensin-II-Antagonisten erhöhtes Risiko f. eine weit. Verschl. d. Nierenfunkt. u. eine akute Niereninsuff. (i. A. reversibel) bei einigen Pat. mit eingeschränkt. Nierenfunkt. (z. B. dehydrierte od. ältere Pat.) mögl. ASS (niedrig dosiert): Gleichzeit. Anw. möglich, kann jedoch im Vgl. zur Monother. mit Etoricoxib vermehrt zu gastrointest. Ulzera od. and. Komplikationen führen. Komb. mit ASS in höheren Dosen als zur kardiovask. Prophylaxe od. mit and. NSAR nicht empf. Gleichzeit. Anw. mit Ciclosporin u. Tacrolimus: Verstärk. der nephrotox. Wirk. Andere: Kein klinisch relev. Einfluss auf d. Pharmakokinetik v. Prednison/Prednisolon od. Digoxin. Antacida u. Ketoconazol (starker CYP3A4-Inhib.) ohne klinisch relevanten Beeinflussung d. von Etoricoxib. Verschreibungspflichtig. Stand: 03/2013. Bitte lesen Sie vor Verordnung von EXINEF® die Fachinformation! Pharmazeutischer Unternehmer: VARIPHARM ARZNEIMITTEL GMBH, Lindenplatz 1, 85540 Haar. Mitvertrieb: Grünenthal GmbH, 52099 Aachen AUS DER INDUSTRIE Studienergebnisse: Behandlung der chronischen Obstipation E ine Studie untersuchte die Wirksamkeit von Macrogol (MOVICOL®) und Prucaloprid zur Behandlung der chronischen Obstipation bei Frauen und kommt zu dem Ergebnis, dass neue mit bestehenden Therapien statt mit Placebo verglichen werden sollten. Chronische Obstipationsbeschwerden zählen zu den häufigen Gesundheitsstörungen in Deutschland. Die Prävalenz nimmt mit dem Alter zu und Frauen sind deutlich häufiger betroffen als Männer. Im Rahmen der konventionellen medikamentösen Therapie konnte die Wirksamkeit und Sicherheit von Macrogol (PEG) bei chronischer Obstipation schon in zahlreichen Studien nachgewiesen werden. Eine neuere Studie verglich nun die Wirksamkeit von Macrogol (MOVICOL®) mit jener von Prucaloprid zur Behandlung der chronischen Obstipation bei Frauen, die auf eine Standardtherapie mit Laxantien nicht mehr ansprachen. Der Behandlungszeitraum betrug für beide Gruppen 4 Wochen. Ergebnisse Frauen, die Macrogol (MOVICOL®) anwendeten, zeigten im Vergleich zu Frauen, die Prucaloprid erhielten, eine signifikant höhere Anzahl spontaner und kompletter Stuhlgänge pro Woche (+ 45 %) sowie eine insgesamt höhere Stuhlgangfrequenz (+ 24 %). Zudem traten unerwünschte Ereignisse seltener auf als bei der Anwendung von Prucaloprid (- 34 %). Macrogol (MOVICOL®) vs. Prucaloprid Pharmacodynamic effects of osmotic laxative PEG 3350 + electrolytes and prokinetic agent prucalopride: a head to head comparison in a controlled environment. Halphen M et al. Digestive Disease Week® (DDW ®) 2013; Sunday May 19 2013; Presentation number 275. Hintergrund MOVICOL® mit dem Wirkstoff Macrogol (PEG) ist ein Medizinprodukt zur Behandlung der akuten und chronischen Obstipation. In der vorliegenden Studie wurde die Wirksamkeit von MOVICOL® mit dem kürzlich zur Behandlung der chronischen Obstipation bei Frauen zugelassenen Wirkstoff Prucaloprid verglichen. Methodik Insgesamt wurden 236 Frauen mit chronischer Obstipation in die Studie eingeschlossen, bei denen durch eine Therapie mit Standard-Laxantien zuvor keine ausreichende Wirkung erzielt werden konnte: 120 Frauen erhielten Macrogol (MOVICOL®), 116 Frauen den Wirkstoff Prucaloprid. www.DeutschesArztPortal.de FAZIT In dieser ersten Vergleichsstudie zeigte sich sowohl eine stärkere Wirkung als auch eine bessere Verträglichkeit von Macrogol (MOVICOL®) gegenüber der neueren Therapieoption mit Prucaloprid. M. Halphen, Erstautor dieser Studie, ist deshalb der Ansicht, dass neue Therapien immer mit bereits bestehenden Therapien verglichen werden sollten. Ein Vergleich nur mit Placebo sei für die Beurteilung der klinischen Relevanz der Therapien nicht ausreichend. Nr. 2 I März 2014 11 Ä RZTE FR AGEN Verordnung sichern: Ungewollten Austausch in der Apotheke verhindern B eim Ausstellen eines Rezeptes sind viele Dinge zu beachten: Verordnete Menge, Wunsch nach dem Präparat eines bestimmten Herstellers oder unterschieliche Formalien sind Fallstricke und führen häufig zu Verunsicherungen. Anhand konkreter Beispiele aus der Praxis zeigen wir Ihnen, wie Sie „Verordnungsfallen“ ausweichen und sensibilisieren Sie und ihr Praxisteam dafür, welche Rezepte problematisch sein können. Hier haben wir einige Beispiele aus dem Praxisalltag zusammengestellt, um Ihnen das Verordnen in bestimmten Situationen zu erleichtern. Die 50er-Packung Fucidine Gaze ist demnach eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung, die nicht zulasten der GKV verordnet werden darf. Der Apotheke ist es allerdings erlaubt, 5 x 10 Stück Fucidine Gaze abzugeben, da die größte Messzahl nach PackungsV um ein Vielfaches überschritten wird und Sie mit dem „!“ ausdrücklich auf die Abgabe dieser Menge hingewiesen haben (siehe § 6 (3) Rahmenvertrag). Leider fällt dann auch die Rezept gebühr in entsprechender Höhe an. FALL 2 FALL 1 Verordnete Menge wurde gekürzt! Jumbopackung nicht erstattungsfähig! Anfrage: Anfrage: Ein Epilepsiepatient benötigt bis zum nächsten Termin in meiner Praxis Tegretal 400 retard 300 Tabletten. Ich habe die Verordnung mit einem Autidem-Kreuz versehen und zusätzlich ein „!“ gesetzt. Die Apotheke sagt jetzt, dass sie die verordnete Menge von 300 Tabletten so nicht abgeben kann, ich müsste das Rezept als Normgrößenverordnung ausstellen. Warum ist das so und was ist eine Normgrößenverordnung? Ich habe einer Patientin Fucidine Gaze steril 10 x 10 cm 50 Stück mit „!“ verordnet, da sie die Wundgaze längerfristig benötigt. Heute war sie bei mir in der Praxis und beschwerte sich über die hohe Zuzahlung, die sie in der Apotheke für fünf Packungen Wundgaze hätte zahlen müssen. Meine Software zeigt mir an, dass es eine 50-Stück-Packung im Handel gibt, die viel günstiger ist als fünf 10er-Packungen. Warum hat die Apotheke diese nicht abgegeben? Antwort: Grundlage der Erstattungsfähigkeit einer bestimmten Packungsgröße ist u. a. die Einteilung in die Packungsgrößenverordnung (PackungsV). Antwort: Entscheidend für die Abgabe der verordneten Menge eines Arzneimittels sind die in der Packungsgrößenverordnung definierten Normbereiche. Tegretal wird dabei unter Antiepileptika eingeteilt, deren Normbereiche sich wie folgt darstellen: Für Fucidine Wundgaze sieht diese wie folgt aus: Mit der verordneten Stückzahl von 300 Tabletten wird der N3-Bereich überschritten, was der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung § 6 (3) nicht zulässt: 12 Nr. 2 I März 2014 www.DeutschesArztPortal.de Ä RZTE FR AGEN „Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“ Da sich der Rahmenvertrag nur auf die Verordnung von Stückzahlen bezieht, kann man ihn mit einer reinen Normgrößenverordnung, also ohne Nennung einer Stückzahl und/oder einer Pharmazentralnummer (PZN) umgehen. Damit der Patient die 300 Tabletten in der Apotheke bekommt, sollten Sie das Rezept wie folgt ausstellen: Das Verordnen von 2 x Tegretal 400 retard 4 x 50 Stück N3 (Bündelpackung), d. h. insgesamt 400 Tabletten, lässt der Rahmenvertrag (§ 6 (3)) hingegen zu, wenn Sie einen Sondervermerk wie „!“ oder „Menge ärztlich begründet“ ergänzen, um zum Ausdruck zu bringen, dass diese Menge tatsächlich beliefert werden soll. Ihre Verordnungsfragen interessieren uns! Mit den hier geschilderten Verordnungsfragen und Antworten möchten wir Sie bei den Herausforderungen im Praxisalltag unterstützen. Sicher haben auch Sie oder Ihr Praxisteam Fragen zu kritischen Verordnungen. www.DeutschesArztPortal.de FALL 3 Import nicht erwünscht! Anfrage: Die Wirkung von Antiepileptika beruht auf einem möglichst konstanten Wirkstoffspiegel im Blut. Daher ist die Compliance eines Patienten in der Epilepsietherapie sehr wichtig. Einer meiner Patienten weigert sich, Importprodukte einzunehmen. Wie kann ich im konkreten Fall Lyrica 75 mg 100 Stück korrekt verordnen, damit in der Apotheke das Original abgegeben werden kann? Antwort: Die Originalabgabe in der Apotheke ist an einige Rezeptformalien geknüpft. Laut Rahmenvertrag und dem dazugehörigen Kommentar sind dabei die Angabe der Herstellerfirma oder der PZN und das Setzen des Aut-idem-Kreuzes unbedingt notwendig. Um aber nicht nur den Austausch des rezeptierten Originalpräparates gegen ein Generikum, sondern auch gegen einen Reimport zu unterbinden, sollte unbedingt ein Vermerk wie „Nur Originalabgabe erwünscht“ bzw. „Kein Reimport“ ergänzt werden. Daraus ergibt sich folgendes Verordnungsbeispiel: Falls ärztliche Vermerke auf dem Rezept handschriftlich erfolgen, müssen Sie erneut Ihr Namenszeichen und Datum ergänzen, um mögliche Fälschungen durch Andere auszuschließen. Das gilt auch für das Setzen eines Aut-idem-Kreuzes. Senden Sie Ihre Verordnungsfragen per E-Mail an folgende Adresse: [email protected] Unser Team antwortet Ihnen schnellstmöglich. Viele weitere Informationen zu Regress, wirtschaftlichem Verordnen, und zur Vermeidung von Substitution, Wirtschaftlichkeitsprüfung … finden Sie hier: www.VOdialog.de/0241 Nr. 2 I März 2014 13 S E RV IC E www.DeutschesArztPortal.de Verordnung sichern und Regress vermeiden V iele Rezepte dürfen in der Apotheke – aus rein formalen Gründen – nicht exakt wie vom Arzt verordnet beliefert werden. Oft wird die Anzahl der verordneten Packungen gekürzt, eine kleinere Packungsgröße oder ein Import statt des Originals abgegeben. So wird in die vom Arzt verordnete Therapie eingegriffen und der Patient oftmals nicht optimal versorgt. Im DeutschenArztPortal (www.deutschesarztportal.de) erhalten Ärzte und ihre Praxisteams Informationen und konkrete Praxistipps, wie sie von ihrer Verordnung abweichende Arzneimittelbelieferungen in der Apotheke verhindern und die Arzneimitteltherapie sichern können. Ihre Verordnungsfragen schnell und kompetent beantwortet Außerdem beantwortet das Team des DeutschenArztPortals Fragen zu kniffligen Verordnungsfällen. Schicken Sie Ihre Fragen an: [email protected] Praktische Verordnungshilfen • Liste fiktiv zugelassener Arzneimittel: Diese Produkte müssen von den Kassen nicht erstattet werden und können häufig zu Regressen führen • OTC-Ausnahmeliste: Welche OTC-Arzneimittel werden zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet? •Übersicht der Me-Too-Präparate: Diese Arzneimittel haben laut Ansicht einiger Kassen keinen zusätzlichen Nutzen („Scheininnovationen“) und sind deshalb häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen über die Erstattung. • Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte Verordnungs-Newsletter Ergänzend zum Portal erscheint wöchentlich der VerordnungsNewsletter mit aktuellen Fragen und Antworten rund um die Probleme der Arzneimittelverordnung. Zu unserem Online-Portal: www.VOdialog.de/0202 14 Nr. 2 I März 2014 Hier gehts direkt zur Anmeldung: www.VOdialog.de/0203 www.DeutschesArztPortal.de AUS DE R I N DUS T R I E eues Medikament zur Inhalation: N Einfache Handhabung – besonders patientenfreundlich S eit Anfang des Jahres steht ein neues Inhalationstherapeutikum für Asthma*- und COPD**-Patienten zur Verfügung. Die besonders einfache Handhabung des Inhalationssystems und die konstante Dosisfreisetzung ermöglichen eine patientenfreundliche Therapie. Relvar ® Ellipta® enthält eine Wirkstoff-Fixkombination aus einem inhalativen Kortikoid (Fluticasonfuroat) und einem selektiven langwirksamen Beta-2-Agonisten (Vilanterol). Das inhalative Arzneimittel kann in zwei unterschiedlichen Wirkstärken verschrieben werden.1 Einfache Bedienung des Ellipta®Inhalators konnten zudem >99 % der Asthma-Patienten den Inhalator immer noch korrekt handhaben.² PRAXISTIPP: Bei der Verordnung Menge der Einzeldosen angeben Bei der Verschreibung von Relvar® Ellipta® muss die Menge der Einzeldosen (ED) pro Packungsgröße mit angegeben werden, damit es in der Apotheke zu einer reibungslosen Arzneimittelbelieferung kommt. Verordnungsbeispiel 1 Verordnungsbeispiel 2 Die Inhalation des Wirkstoffpulvers erfolgt mit dem neuartigen Trockenpulverinhalator Ellipta®. ÖFFNEN, INHALIEREN, SCHLIESSEN ÖFFNEN • Schutzkappe aufschieben • „Klick“ signalisiert: Dosis ist bereit zur Inhalation INHALIEREN • Vor Inhalation ausatmen – nicht in den Inhalator hinein • Mundstück mit den Lippen umschließen • Lüftungsschlitz freihalten • Tief einatmen und Atem mind. 3–4 Sekunden halten SCHLIESSEN • Schutzkappe zuschieben • Nach Inhalation Mund mit Wasser ausspülen und ausspucken Einfache Handhabung Die Auswertung von 6 klinischen Studien zeigte, dass der Ellipta®-Inhalator besonders einfach in der Handhabung ist: 95 % der Asthma- und 98 % der COPD-Patienten wendeten den Ellipta® bereits beim ersten Gebrauch richtig an.2,3 Nach 14 Tagen Weitere Informationen zur richtigen Handhabung können Sie dem beiliegenden Poster entnehmen, das Sie hier auch herunterladen können: www.VOdialog.de/0245 Mit freundlicher Unterstützung von GSK Den Basistext und die Fachinformation finden Sie unter: www.VOdialog.de/0246 * R egelmäßige Behandlung von Asthma bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren, bei denen ein Kombinationspräparat angezeigt ist: Patienten, die mit inhalativen Kortikosteroiden und einer Bedarfsmedikation mit inhalativen kurzwirksamen Beta2-Agonisten nicht ausreichend eingestellt sind. ** Zur Behandlung von Erwachsenen mit COPD mit einem FEV1 < 70 % des Normwerts (nach Anwendung eines Bronchodilatators), die trotz regelmäßiger bronchodilatorischer Therapie Exarzerbationen in der Vorgeschichte aufweisen. 1 Wirkstärke 92/22 µg bei Asthma und COPD; Wirkstärke 184/22 µg bei Asthma, lt. Fachinformation, Stand Nov. 2013 2 Svedstater H et al. Ease of use of a two-strip dry powder inhaler (DPI) to deliver fluticasone furoate/vilanterol (FF/VI) and FF alone in asthma. P701, ERS 2013. 3 Riley JH et al. Delivery of umeclidinium/vilanterol using a new twin strip device (ELLIPTA®) to COPD patients. Abstract ERS 2013 P4145. www.DeutschesArztportal.de Nr. 2 I März 2014 15 PR A X I S B E I S PI E L Vorsicht bei OTC-Arzneimitteln: Erstattungsfähig oder nicht? I n Arztpraxen herrscht häufig Unsicherheit, ob und unter welchen Bedingungen ein apothekenpflichtiges, nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel durch die gesetz liche Krankenkasse erstattet wird. Die Anlage I zum Abschnitt F der ArzneimittelRichtlinie zeigt, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind. Die Arzneimittel-Richtlinie, die vom G-BA beschlossen und regelmäßig aktualisiert wird, konkretisiert Inhalt und Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen und regelt, wie gesetzliche Vorgaben in der vertragsärztlichen Versorgung umzusetzen sind. Sie unterstützt Ärzte bei einer therapiegerechten und trotzdem wirtschaftlichen Arzneimittelauswahl, und somit dabei, Regresse zu vermeiden. Sie ist für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verbindlich. ANLAGE I: Verordnungsfähige OTC-Präparate In der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie werden Wirkstoffe, Arzneimittel bzw. Arzneimittelgruppen genannt, die für Erwachsene bei schwerwiegenden Erkrankungen als Standardtherapie gelten. Damit werden sie ausnahmsweise von den GKV erstattet – wenn die vom G-BA in der Anlage I definierten Bedingungen erfüllt sind. Grundsätzlich sind apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugend liche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Verordnungsbeispiel In der Arztpraxis stellt sich die Frage, ob VitaminD-Präparate als Monopräparat oder nur in fixen Kombinationen mit Calcium von der Krankenkasse erstattet werden. Der Arzt möchte im konkreten Fall Vigantoletten 1000 I.E. 100 Stück N3 für einen Erwachsenen verordnen. Ein Blick auf die OTC- 16 Nr. 2 I März 2014 Ausnahmeliste der Arzneimittel-Richtlinie zeigt, bei welcher Indikation Vitamin-D-Präparate von der KK erstattet werden. OTC-Ausnahmeliste Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung INDIKATION •nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose •nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen •bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit Stimmt die Diagnose mit einer der genannten Indikationen überein, kann der Arzt das Rezept wie folgt ausstellen und die GKV übernimmt die Kosten: PRAXISTIPP Prüfen Sie vor dem Verordnen apothekenpflichtiger Arzneimittel unbedingt, ob die Voraussetzungen laut Arzneimittel-Richtlinie erfüllt sind, damit Ihnen kein Regress droht. Zur OTC-Ausnahmeliste: www.VOdialog.de/0251 www.DeutschesArztPortal.de S E RV IC E Inhalationssysteme: Schlechte Compliance bei fehlender Beratung I nsbesondere bei der Anwendung von Inhalationssystemen ist die Schulung und Beratung für eine erfolgreiche Therapie entscheidend. Denn die fehlerhafte Anwendung von Inhalationsgeräten kann den Therapieerfolg gefährden. Die fehlerhafte Anwendung von Inhalationsgeräten ist weit verbreitet. Dies zeigte u. a. die oft zitierte VITA-Studie (Verbesserung der Inhalationstechnik von Menschen mit Asthma und COPD in Apotheken, 2008) der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Bei dieser Studie wurde die Inhalationstechnik von mehr als 750 erwachsenen Patienten analysiert. Es zeigte sich, dass 80 % der Patienten ihr Inhalationssystem nicht korrekt anwendeten. Nach einer Beratung waren es hingegen nur noch 28 % der Probanden. Dieses Ergebnis dokumentiert eindrucksvoll, wie wichtig die Beratung ist, um Anwendungsfehler zu vermeiden und so eine effektive Therapie zu ermöglichen. Welches System wie anwenden? Aktuell befinden sich zahlreiche verschiedene Inhalationssysteme auf dem Markt, die zum Teil völlig unterschiedlich gehandhabt werden. Um hier nicht den Überblick zu verlieren, haben wir ein Poster zusammengestellt, das 12 gängige Inhala tionssysteme mit Anwendungshinweisen und Beratungstipps, Hinweisen zur Reinigung sowie Informationen zu dazugehörigen Präparaten, Inhaltsstoffen und Normgrößen übersichtlich zusammenfasst. Übersichtsposter Inhalationssysteme Ein Exemplar des Posters liegt dieser Ausgabe bei, es kann außerdem im DeutschenArztPortal kostenlos heruntergeladen werden. t d i ese r Poster lieg i e DeutschesArztPortal Ausgabe b Inhalationssysteme & zugehörige Produkte Bedienung Schritt für Schritt erklären ARBEITSHILFE D a s S e r v i ce - P o r t a l f ü r d i e A r z t p r a x i s (Auswahl) Breezhaler® Diskus® Dosieraerosol Astellas Pharma Novartis Pharma GlaxoSmithKline Mundipharma Dosieraerosol Easi-Breathe® Ellipta® Genuair® Teva GlaxoSmithKline Almirall Hermal HandiHaler® NEXThaler® Novolizer® Chiesi Astellas Pharma Respimat® Soft Inhaler Inhalationssystem Inhalationssystem Autohaler® 1. Nehmen Sie die Schutzkappe ab, indem Sie den kleinen Vorsprung an der Rückseite der Schutzkappe nach unten drücken. Anwendung 2. Drücken Sie den grauen Hebel hoch bis er einrastet. Halten Sie den Autohaler ® dabei aufrecht. 3. Atmen Sie zunächst aus. Nehmen Sie dann das Mundstück in den Mund, atmen tief ein und halten den Atem einige Sekunden an. 4. Drücken Sie danach den grauen Hebel wieder herunter und setzen Sie die Schutzkappe wieder auf. Spülen Sie den Inhalator nie mit Wasser. Um den Inhalator zu reinigen, wischen Sie das Mundstück innen und außen mit einem sauberen, trockenen und fusselfreien Tuch ab, um alle Pulverrückstände zu entfernen. Halten Sie den Inhalator trocken. 1. Öffnen Zuerst muss die Schutzklappe vollständig geöffnet werden. Bei Anwendung des Bedarfssprays (Salbulair ® N) muss der Easi-Breathe® vor dem Öffnen geschüttelt werden. Langsam und tief ausatmen. Atmen Sie nicht in den Inhalator hinein. 2. Inhalieren a) Tief ausatmen. b) Den Easi-Breathe® zum Mund führen und die Lippen fest um das Mundstück schließen. c) Tief und gleichmäßig einatmen, dabei die Lufteinlassöffnung oben auf dem Inhaliergerät nicht verdecken. d) Weiter einatmen, nachdem der Sprühstoß ausgelöst wurde. 3. Schließen a) Das Mundstück aus dem Mund nehmen und den Atem für ca. 5–10 Sek. anhalten. b) Anschließend langsam ausatmen. c) Schutzklappe schließen. Mundstück mit den Lippen umschließen, Kopf leicht zurückneigen. Tief und langsam durch den Mund einatmen. Mit Beginn des Einatmens Metallbehälter nach unten drücken, um den Sprühstoß auszulösen. Nach der Inhalation den Atem so lange anhalten, wie es angenehm ist (ca. 5–10 Sek.). Langsam durch die Nase oder die fast geschlossenen Lippen (Lippenbremse) ausatmen. Während Sie durch den Inhalator einatmen, dreht sich die Kapsel in der Kammer und Sie sollten ein schwirrendes Geräusch hören. Sie werden einen süßen Geschmack empfinden, während das Arzneimittel in die Lungen gelangt. Bronchospray® Junik® Seebri® Breezhaler® Ultibro® Breezhaler® Salbutamol 0,1 mg Beclometasondipropionat 0,1 mg Glycopyrronium bromid 62,55 µg entspricht Glycopyrronium (Abgabe Mundstück: 44 µg) 50 µg Indacaterol maleat 142,53 µg entspricht Indacaterol (Abgabe Mundstück: 85 µg) 110 µg, Glycopyrronium bromid 62,55 µg entspricht Glycopyrronium-Kation (Abgabe Mundstück: 43 µg) 50 µg 5. Nach richtigem Inhalieren ist das Kontrollfenster rot. 1. Spannen: Gehäuseunterteil in Pfeilrichtung drehen, bis es einrastet. 2. Die Schutzkappe bis zum Anschlag öffnen. 3. Mundstück mit den Lippen umschließen, kräftig und tief einatmen, Klickgeräusch hören, Atem 5–10 Sek. anhalten, ausatmen. Fertig! 3. Schließen Sie die Abdeckung nun vollständig und prüfen Sie, ob das Zählwerk eine Dosis weniger anzeigt. Sollte dies nicht der Fall sein, wenden Sie sich zur Beurteilung der Inhalationstechnik an Ihren Arzt oder Apotheker. 3. Kapsel druckvoll anstechen und inhalieren: Vor dem Inhalieren ausatmen. Mundstück umschließen und tief einatmen. Vorgang wiederholen. Boehringer Ingelheim So einfach funktioniert Innovation – 1 x täglich 2. Farbige Dosiertaste drücken. Das Kontrollfenster wird grün. Wichtig: Taste loslassen! 3. Auslösen und langsam inhalieren. 1 x täglich 2 Hübe Einfache Vorbereitung – 1 x im Monat 1. Gehäuse öffnen Sicherheitsknopf drücken und Gehäuseunterteil abziehen 1. 2. Patrone einschieben Schmales Patronenende nach oben und Patronenboden bis zum Einrasten auf feste Oberfläche drücken 2. 3. Gehäuseunterteil wieder aufstecken und anschließend nicht mehr öffnen oder Patrone entfernen 4. Spannen – Gehäuseunterteil in 3. Pfeilrichtung drehen, bis es einrastet (s. Schritt 1 Anwendung) 6. 5. Schutzkappe öffnen (s. Schritt 2 Anwendung) 6. Auslöser drücken, bis eine Sprühwolke sichtbar ist und Schritte 4–6 dreimal wiederholen – fertig! Wischen Sie die Außenseite des Mundstücks 1 x wöchentlich mit einem trockenen Tuch (kein Wasser oder andere Flüssigkeiten verwenden!) ab. Das Mundstück des Inhaliergeräts sollte etwa drei bis vier Mal wöchentlich mit warmem Wasser gereinigt und anschließend getrocknet werden. Hierfür muss zuvor der obere Teil der Kunststoffhülle abgeschraubt und der Wirkstoffbehälter herausgenommen werden. Wenn Sie das Mundstück reinigen möchten, verwenden Sie dazu ein trockenes Tuch, bevor Sie die Schutzkappe schließen. Es ist NICHT NOTWENDIG, Ihren Genuair®Inhalator zu reinigen. Falls Sie ihn dennoch reinigen möchten, wischen Sie mit einem trockenen Küchentuch oder Papiertaschentuch über das Mundstück. Verwenden Sie NIEMALS Wasser zur Reinigung des Genuair®-Inhalators, da dies dem Arzneimittel Schaden zufügen könnte. Wischen Sie den Inhalator bei Bedarf nur mit Reinigen Sie den HandiHaler® einmal pro einem trockenen Tuch/Kosmetiktuch ab. Monat. Klappen Sie Schutzkappe und Mundstück nach- Verwenden Sie kein Wasser oder andere Flüssigeinander auf. Öffnen Sie anschließend das Gekeiten! räteunterteil durch Hochheben des Anstechknopfes. Zur Entfernung von Pulverresten spülen Sie den kompletten HandiHaler® mit warmem Wasser. Trocknen Sie den HandiHaler® sorgfältig, indem Sie das restliche Wasser auf ein Papierhandtuch schütten. Lassen Sie ihn anschließend mit geöffneter Schutzkappe, Mundstück und Geräteunterteil an der Luft trocknen. Da der Trockenvorgang 24 Stunden dauert, reinigen Sie den HandiHaler® unmittelbar nach Gebrauch. Damit ist er für Ihre nächste Anwendung wieder gebrauchsfertig. Die Außenseite des Mundstücks können Sie nach Bedarf mit einem feuchten, jedoch nicht nassen Tuch reinigen. Der Novolizer®-Inhalator muss in regelmäßigen Abständen gereinigt werden, zumindest aber bei jedem Wechsel der Patrone. Dazu schraubt man das Mundstück durch Drehen gegen den Uhrzeigersinn ab, stellt den Inhalator auf den Kopf und zieht die locker sitzende Dispergierkammer nach vorne und oben vom Inhalator ab. Die Einzelteile werden durch leichtes Beklopfen mit einem weichen trockenen Tuch gereinigt. Kein Wasser! Bei der Erstbenutzung von flutiform® oder nach längerer Nichtbenutzung zunächst zwei bis drei Sprühstöße in die Luft sprühen. Nach jeder Inhalation den Mund gründlich ausspülen, um wunden Stellen im Mund und Rachen sowie Heiserkeit vorzubeugen. Hinweis zum Dosiszähler flutiform®: Verbleibende Hübe werden rückwärts runter gezählt, farblich verändert, im Dosiszähler angezeigt: 120–40 Hub grün, 40–15 Hub gelb, ab 15 Hüben rot Beratungstipps: Nicht über 25 °C lagern. Nicht im Kühlschrank lagern oder einfrieren. Bei Bedarf Spacer AeroChamberPlus® nutzen. Auf der Verpackung von FOSTER® befindet sich ein Klebeetikett, auf dem Ihr Apotheker das Abgabedatum vermerkt hat. Ab diesem Datum ist das Medikament bei normaler Zimmertemperatur noch 5 Monate haltbar. Nicht über 25 °C lagern. Die Lösung muss vor der Anwendung nicht geschüttelt werden und gewährleistet eine konstante Abgabe der extrafeinen Dosis. Nach der Inhalation den Mund mit Wasser ausspülen. • Nach Möglichkeit sollte die Anwendung im Stehen oder Sitzen erfolgen. • Durch das Einatmen wird der Sprühstoß automatisch ausgelöst. • Der Wirkstoff wird immer im richtigen Moment, nämlich zu Beginn der Inhalation, abgegeben. • Der Easi-Breathe® setzt immer eine gleichbleibende Wirkstoffdosis frei. Nach jeder Anwendung Mund mit Wasser ausspülen. Dadurch wird die Gefahr verringert, dass als Nebenwirkung ein wunder Mund oder Rachen auftritt. Blister-Handhabung: 1. Trennen Sie die Blisterstreifen entlang der Perforation. 2. Öffnen Sie die Folie erst unmittelbar vor Gebrauch mit Hilfe der Lasche soweit, dass eine ganze Kapsel komplett sichtbar wird. Falls dabei versehentlich eine zweite Kapsel der Luft ausgesetzt wird, muss diese verworfen werden. 3. Entnehmen Sie die Kapsel. Spiriva® Kapseln enthalten nur eine kleine Menge Pulver, so dass die Kapseln nur teilweise gefüllt sind. 3-Fach-Feedback bei voller Dosisfreisetzung: Hören (Klick während Inhalation), Schmecken (Lactose), Sehen (Zählwerk). Der innovative Dosisschutz gewährleistet, dass nur bei erfolgreichem Inhalationsmanöver die Dosis aus der Dosierkammer freigegeben wird und das Zählwerk einen Schritt rückwärts zählt. Anderenfalls wird keine Dosis freigesetzt und das Zählwerk zählt nicht weiter. Nach der Inhalation den Mund mit Wasser ausspülen. • Gerät nicht mehr schütteln, wenn Anzeige auf grün gewechselt hat! Für weitere Informationen dazu siehe bitte Fachinformation/Gebrauchsinformation. Nicht in den Inhalator hineinatmen. Halten Sie die grüne Taste nicht gedrückt, während Sie einatmen. Die komplette Dosis wurde richtig inhaliert, wenn das Kontrollfenster nach der Inhalation ROT wurde. Manche Patienten nehmen individuell einen leicht süßen oder etwas bitteren Geschmack im Mund wahr, während sie das Arzneimittel inhalieren. Dies hat jedoch keine Auswirkungen. Inhalieren Sie keine zusätzliche Dosis, falls Sie nach der Inhalation keinen Geschmack bemerken. Viani® flutiform® FOSTER® Dosieraerosol Salbulair® N Ventolair® Relvar® Ellipta® Eklira® Genuair® Spiriva® 18 Mikrogramm FOSTER® NEXThaler® Formotop® Novolizer® Budecort® Novolizer® Salbu® Novolizer® Spiriva® Respimat® Viani 50/250: Salmeterol 50 µg, Fluticasonpropionat 250 µg flutiform® 50/5: Formoterol-fumarat-Dihydrat 4,1 µg, Fluticason 17-propionat 50 µg Beclometasondipropionat (BDP) 100 µg, Formoterol-fumarat-Dihydrat 6 µg Salbutamol 0,1 mg Beclometasondipropionat 0,1 mg Relvar® Ellipta® 92/22: Abgabe Fluticasonfuroat 92 µg, Abgabe Vilanterol (als Trifenatat) 22 µg Aclidinium 322 µg Pulver zur Inhalation Jede abgegebene Dosis enthält 322 µg Aclidinium (als 375 µg Aclidiniumbromid). Dies entspricht einer abgemessenen Dosis von 343 µg Aclidinium (als 400 µg Aclidiniumbromid). Tiotropiumbromid-1-H2O 22,49 µg entspricht Tiotropium-Kation 18 µg Beclometasondipropionat (BDP) 100 µg, Formoterol-fumarat-Dihydrat 6 µg Formoterol 6 µg oder 12 µg Budesonid 0,2 mg oder 0,4 mg Salbutamol 0,1 mg Tiotropiumbromid-1H2O 3,12 µg entspricht TiotropiumKation 2,5 µg Für die Reinigung wischen Sie das Mundstück des Diskus mit einem trockenen Tuch ab. Das Dosieraerosol einmal pro Woche reinigen: • Den Inhalator einschließlich der Innen- und Außenseite des Mundstücks mit einem sauberen, trockenen Tuch abwischen. • Kein Wasser oder andere Flüssigkeiten benutzen! Am Diskus befindet sich ein Zählwerk, das Ihnen zeigt, wie viele Einzeldosen noch übrig sind. Es zählt bis 0 zurück. Die Zahlen 5 bis 0 erscheinen in ROT, um Sie darauf hinzuweisen, dass nur noch wenige Einzeldosen übrig sind. Wenn das Zählwerk eine 0 anzeigt, ist Ihr Inhalationsgerät leer (d. h. das Pulver ist aufgebraucht). Dauer der Haltbarkeit: 2 Jahre. Haltbarkeit nach Öffnen: 6 Wochen. Nicht über 25 °C lagern. Umweltfreundliches Refillsystem Wichtig: Der Novolizer® sollte nicht länger als 1 Jahr im Gebrauch sein. • Nicht mit Wasser reinigen! • Patrone passt nur in richtiger Position, sodass ein falsches Einlegen ausgeschlossen ist. • Dosierfach kann nur einmal aktiviert werden, deshalb keine Überdosierungsgefahr! Beim Spannen: Den Spiriva® Respimat® Inhalator mit geschlossener grüner Schutzkappe (verhindert vorzeitiges Auslösen) senkrecht halten. Wenn der Anzeiger den roten Bereich der Skala erreicht, sind noch etwa 14 Hübe (Dosis für 7 Tage) vorhanden. Spätestens 3 Monate nach Anbruch sollte der Spiriva® Respimat® Inhalator nicht mehr verwendet werden, selbst wenn das Arzneimittel noch nicht aufgebraucht ist. Berodual® Respimat Soft Inhaler ED Normgröße/Nmax Größte Messzahl Nmax=400 ED flutiform® 250/10: Formoterol-fumarat-Dihydrat 8,19 µg, Fluticason 17-propionat 250 µg FOSTER® gibt ein Wirkstoffaerosol mit extrafeinem Teilchenspektrum ab. Die Relation von extrafeinem BDP zu nicht extrafeinen Formulierungen beträgt 1:2–2,5. 100 µg extrafeines BDP entsprechen also 250 µg nicht extrafeinem BDP. (Quelle: NVL Asthma, 2. Aufl., Vers. 5, Tab. 10) Relvar® Ellipta® 184/22: Abgabe Fluticasonfuroat 184 µg, Abgabe Vilanterol (als Trifenatat) 22 µg 30 ED ohne N-Größe, ab 01.03.2014 N2 3 x 30 ED ohne N-Größe 60 ED N1 3 x 60 ED N3 120 ED ohne N-Größe 360 ED N2 120 ED N2 2 x 120 ED N3 200 ED N1 400 ED N2 200 ED N2 400 ED N3 1 x 30 ED ohne N-Größe 3 x 30 ED ohne N-Größe 60 ED N2 3 x 60 ED ohne N-Größe Größte Messzahl Nmax=180 ED Größte Messzahl Nmax=600 ED Größte Messzahl Nmax=240 ED Größte Messzahl Nmax=600 ED Größte Messzahl Nmax=400 ED Größte Messzahl Nmax=600 ED Größte Messzahl Nmax=200 ED 30 und 3 x 30 Einzeldosen sind ohne N-Kennzeichen erstattungsfähig. 120 Einzeldosen sind ohne N-Kennzeichen erstattungsfähig. atmadisc® Diskus® Salbulair® Flutide® Diskus® Ventolair® Serevent® Diskus® FOSTER® NEXThaler® enthält extrafeine Wirkstoffteilchen. Die Relation von extrafeinem BDP zu nicht extrafeinen Formulierungen beträgt 1:2–2,5. 100 µg extrafeines BDP entsprechen also 250 µg nicht extrafeinem BDP. (Quelle: NVL Asthma, 2. Aufl., Vers. 5, Tab. 10) Ipratropiumbromid-1H2O 0,02 mg,* Fenoterolhydrobromid 0,05 mg** * entspricht Ipratroiumbromid 0,019 mg entspricht Ipratropiumkation 0,015 mg **entspricht Fenoterol 0,039 mg Größte Messzahl Nmax=100 ED Onbrez® Breezhaler® Aerobec® flutiform® 125/5: Formoterol-fumarat-Dihydrat 4,1 µg, Fluticason 17-propionat 125 µg 1 x 30 ED und 3 x 30 ED sind ohne N-Kennzeichen erstattungsfähig. 30 ED N1 60 ED N2 90 ED N3 Größte Messzahl Nmax=90 ED Bretaris® Genuair® Aarane® N, Allergospasmin® N, Alvesco®, Atrovent® N Dosier-Aerosol, Beclometason-ratiopharm®, Berodual® N Dosier-Aerosol, Berotec® N Dosier-Aerosol, Bronchocort® novo, Bronchospray® novo, Budiair®, Flutide® Dosier-Aerosol, Foradil® Spray FCKW-frei, Forair®, Intal® N Aerosol, INUVAIR®, Junik, Salbulair® N Dosieraerosol, Salbutamol-ratiopharm® Dosieraerosol, Sanasthmax®, Serevent® DosierAerosol, Sultanol® Dosier-Aerosol, Ventolair® Dosieraerosol, Viani® Dosier-Aerosol FCKW-frei 120 ED N2 2 x 120 ED N3 Größte Messzahl Nmax=240 ED 60 ED N1 100 ED N2 120 ED N2 180 ED N3 100 ED N1 200 ED N2 2 x 200 ED ohne N-Größe Größte Messzahl Nmax=180 ED Größte Messzahl Nmax=600 ED Formatris® Novolizer® Novopulmon® Novolizer® Salbu Novolizer® Ventilastin® Novolizer® Anwend.Video Die genannten Dosieraerosole sind Produkte mit vergleichbarem Inhalationssystem. Die Wirkstoffkartuschen der verschiedenen Hersteller sind nicht gegeneinander austauschbar. 200 ED N1 400 ED N2 Größte Messzahl Nmax =600 ED 4 ml, 60 ED N1 2 x 4 ml, 120 ED N2 3 x 4 ml, 180 ED N3 2 x 4,5 ml, 240 ED N1 Größte Messzahl Nmax=180 ED 4,5 ml, 120 ED ohne N-Größe Größte Messzahl Nmax=600 ED Weitere Anwend.Produkte für Video dieses System Weitere Produkte für dieses System 100 ED N1 200 ED N2 400 ED N3 Viani mite 50/100: Salmeterol 50 µg, Fluticasonpropionat 100 µg ED Normgröße/Nmax 200 ED N1 400 ED N2 Größte Messzahl Nmax=600 ED Viani forte 50/500: Salmeterol 50 µg, Fluticasonpropionat 500 µg Wirkstoff Wirkstoff Präparate Präparate Nach der Inhalation können Sie anhand der transparenten – und nun leeren – Kapsel kontrollieren, ob Sie erfolgreich den ganzen Inhalt der Kapsel inhaliert haben. 2. Kapsel aus Blister nehmen und einlegen, Mundstück schließen und einrasten lassen. 4. Kräftig und tief einatmen, bis ein Klicken zu hören ist und weiteratmen. Nach der Inhalation halten Sie den Atem an solange es angenehm ist. Schließen Schieben Sie die Schutzkappe vollständig nach oben, um das Mundstück abzudecken. Spülen Sie Ihren Mund mit Wasser aus, nachdem Sie den Inhalator angewendet haben. • Den Druckgasbehälter im Inhalator lassen. Legen Sie das Dosieraerosol nicht ins Wasser. • Mit dem Einatmen lösen Sie den Autohaler® automatisch aus. • Die Freisetzung des Wirkstoffes erfolgt immer zu Beginn der Einatmung. • Der Autohaler® setzt immer eine konstante Wirkstoffdosis frei. • Nach dem Einatmen ertönt ein leises „Klack“; ein hörbares Signal für eine erfolgreiche Inhalation. 1. Entriegeln und Mundstück nach oben klappen. 3. Prüfen, ob das Kontrollfenster Grün anzeigt, dann ist der Inhalator bereit. Bevor Sie den Inhalator an den Mund führen, atmen Sie vollständig aus und nicht in den Inhalator. 1. Die Schutzkappe vom Novolizer® abziehen. Das Kontrollfenster ist noch rot. 1. Prüfen Sie anhand des Zählwerks, dass noch Dosen (1–120) im NEXThaler ® vorhanden sind. Halten Sie Ihren NEXThaler ® fest in senkrechter Position. Öffnen Sie die bis dahin geschlossene Abdeckung nun vollständig. Atmen Sie so tief wie möglich aus. Nicht in den Inhalator ausatmen! 2. Das Mundstück fest mit den Lippen umschließen, dabei nicht den Lufteinlass abdecken. Mit einem schnellen und tiefen Atemzug inhalieren, bis ein klickendes Geräusch zu hören ist. Lassen Sie sich davon nicht irritieren und atmen Sie weiter tief ein. Nach der Inhalation den Atem so lange anhalten, wie es angenehm ist (ca. 10 Sek.), danach langsam ausatmen, jedoch nicht in den Inhalator. 2. Grüne Taste ganz herunterdrücken und wieder loslassen. Inhalieren Halten Sie den Inhalator zuerst von Ihrem Mund entfernt und atmen Sie so weit wie möglich aus. Atmen Sie dabei nicht in den Inhalator hinein. Setzen Sie das Mundstück zwischen Ihre Lippen und umschließen Sie es fest mit Ihren Lippen. Blockieren Sie nicht den Lüftungsschlitz mit den Fingern. Atmen Sie in einem langen, gleichmäßigen und tiefen Atemzug ein. Halten Sie den Atem so lange wie möglich an (etwa 3–4 Sek.). Nehmen Sie den Inhalator von Ihrem Mund. Atmen Sie ruhig und langsam aus. Atmen Sie dabei nicht in den Inhalator hinein. Hinweis: Den Easi-Breathe® stets senkrecht halten. Boehringer Ingelheim So einfach funktioniert Handlichkeit – 1 x täglich 1. Schutzkappe durch Zusammenziehen der Pfeile abziehen. Öffnen Schieben Sie die Schutzkappe herunter, bis Sie ein „Klicken“ hören. Ihr Arzneimittel ist jetzt zum Inhalieren bereit. Zur Bestätigung zählt das Zählwerk um 1 herunter. Beratungstipps Beratungstipps Bitte beachten Sie! Stecken Sie das zum Reinigen verwendete Tuch oder andere Gegenstande nicht in den Autohaler®, es könnte zu Beschädigungen des Autohalers® führen. Bitte den Autohaler® nicht auseinandernehmen oder mit Wasser spülen! Beide Tasten gleichzeitig fest drücken um die Kapsel zu durchstechen, bis ein Klicken zu hören ist, dann wieder loslassen. Atmen Sie vollständig aus, bevor Sie das Mundstück in den Mund nehmen. Halten Sie den Inhalator wie im Bild gezeigt. Die Tasten sollen nach links und rechts zeigen. Drücken Sie nicht auf die Tasten. Nehmen Sie das Mundstück in den Mund und schließen Sie die Lippen um das Mundstück. Atmen Sie rasch und gleichmäßig so tief wie möglich ein. Drücken Sie nicht auf die Tasten. Halten Sie Ihren Atem mind. 5 bis 10 Sek. an oder solange, wie dies bequem möglich ist, während Sie den Inhalator aus dem Mund nehmen. Atmen Sie anschließend aus. Chiesi Schutzkappe vom Mundrohr des Inhalators abnehmen. 1. Schutzkappe vom Mundstück des Dosieraerosols abnehmen und Dosieraerosol kräftig schütteln. 2. Aufrecht hinsetzen oder hinstellen. Langsam und tief, jedoch nicht in das Dosieraerosol, ausatmen. 3. Dosieraerosol senkrecht mit dem Behälterboden nach oben vor den Mund halten. Kopf leicht nach hinten beugen und das Mundstück mit den Lippen fest umschließen. 4. Langsam (ca. 5 Sek.) und tief durch den Mund einatmen und dabei zu Beginn der Einatmung den Wirkstoffbehälter nach unten drücken (Sprühstoß wird ausgelöst). 5. Atem so lange anhalten, wie es angenehm ist (ca. 10 Sek.). Dosieraerosol aus dem Mund nehmen, langsam ausatmen. 6. Vor einer zweiten Inhalation 30 Sek. warten und das Dosieraerosol nochmals schütteln, dann den Inhalationsvorgang wiederholen. 7. Schutzkappe wieder aufsetzen. Reinigung/ Patronenwechsel Reinigung/ Patronenwechsel Eine wöchentliche Reinigung mit einem trockenen Tuch ist ausreichend. 1. Öffnen: Durch Wegschieben des Daumengriffes, bis das Mundstück und der Hebel erscheinen und ein Klicken zu hören ist. 2. Spannen: Hebel von sich wegschieben, bis ein Klicken zu hören ist. Damit ist eine Dosis zur Inhalation freigegeben. Ein kleines Loch im Mundstück hat sich geöffnet. 3. Inhalieren: Tief ausatmen (nicht in den Diskus hinein). Dann das Mundstück mit den Lippen umschließen und rasch, gleichmäßig und tief durch den Diskus einatmen. Atem so lange wie möglich anhalten (5–10 Sek.) und dann langsam durch die Nase wieder ausatmen. 4. Schließen: Daumengriff bis zum Einrasten zurückschieben. Schutzkappe abziehen. Zum Öffnen Basisteil festhalten und Mundstück zurückklappen. Kapsel mit trockenen Händen aus der Blisterpackung entnehmen (nicht durch die Folie drücken). Kapsel in das Kapselfach legen und den Inhalator schließen, bis Sie ein Klicken hören. Anwendung Hat der Patient aufgrund einer falschen Bedienung z. B. das Gefühl, das Inhalationsgerät funkt ioniert nicht oder das Arzneimittel ist wirkungslos, kann es zur sogenannten intelligenten Non-Compliance kommen, d. h., der Patient setzt das Arzneimittel bewusst ab. Die richtige Bedienung des Gerätes ist Schritt für Schritt zu erklären; dabei ist z. B. auf Zähler am Gerät zu verweisen, welche dem Patien ten anzeigen, wenn eine Applikation stattgefunden hat. Teilweise wird bei der Inhalation auch ein akustisches Signal ausgelöst. S ic h e r v e ror dn e n Aut-idem-Ausschluss – weil „gleich“ nicht immer „gleich“ ist Therapiegefährdung durch Arzneimittelaustausch in der Apotheke ! Fortschritt durch Forschung. Moderne Fixkombinationstherapie jetzt auch mit innovativem Pulverinhalator. Ihre Medien rund um die Arzneimittelverordnung und Regressvermeidung kostenlos abonnieren: www.VOdialog.de/0201 Fiktiv zugelassene Arzneimittel: Vorsicht Regressgefahr! Vier typische Beispiele für abweichende Rezeptbelieferungen und wie sie sich Gewusst wie: vermeiden lassen: BtM-Rezepte korrekt ausfüllen Verordnet: 2 x Prograf 1 mg HKP 100 St. N3 Abgegeben: 1 x Prograf 1 mg HKP 100 St. N3 begründung: Die Apotheke darf den NmaxBereich, der in der Packungsgrößenverordnung festgelegt wird, nicht überschreiten. In diesem Beispiel liegt Nmax bei 100. PrAxis-TiPP: Ein Sondervermerk des Abgegeben: Zyprexa 5 mg 70 Stück begründung: Die 98er-Packung ist eine sog. „Jumbopackung“, die über die GKV nicht erstattungsfähig ist. Abgabefähig lt. LauerTaxe ist die Packung mit 70 Stück. Almirall Hermal GmbH Astellas Pharma GmbH Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co.KG Chiesi GmbH PrAxis-TiPP: Die Rezeptausstellung sollte immer aus der aktuellen Arztsoftware erfolgen. Wird bevorzugt aus der „Hausapotheke“ oder „elektronischen Patientenkartei“ verordnet, müssen auch diese regelmäßig Arztes auf dem Rezept gewährleistet, e ts aktualisiert werden, damit für die Rezeptausm am adass s ixti ste o rP ra exakt die Menge abgegeben wird: mverordnete ted uonl d sÄurz stellung immer die aktuellen Arzneimitteldai n fi üprBitte „Menge ärztlich begründet“ oder „!“ L aograezm ten zugrunde gelegt werden. -m D a s se r v i ce zusätzlich auf dem Rezept hinter dem verordneten Arzneimittel vermerken. Wichtig: Bitte prüfen Sie, ob in Ihrem Softwaresystem beim Aufspielen eines Updates auch die Arzneimitteldaten der „Hausapotheke“ automatisch aktualisiert werden. Problem: Original wird gegen Import ausgetauscht Verordnet: Stalevo 200 mg/50 mg/200 mg FTA 30 St. N1 Abgegeben: Stalevo 200 mg/50 mg/200 mg FTA CC Pharma 30 St. N1 begründung: Es liegt eine produktneutrale Verordnung vor. In diesem Fall sind die Apotheken verpflichtet, den günstigeren Import abzugeben. PrAxis-TiPP: Die Angabe des Herstellers Schwerpunktthema: oder der PZN des verordneten Medikamentes auf dem Rezept ist für die Originalabgabe wichtig. In diesem Fall müsste die Verordnung lauten: Stalevo 200 mg/50 mg/200 mg Orion Pharma FTA 30 St. N1 richtiger Umgang mit rabattierten originalen 4 Hier gehts zum Poster: Folgende Unternehmen haben durch ihre Unterstützung diese Arbeitshilfe ermöglicht: Problem: Verordnete Packung ist nicht mehr im Handel Verordnet: Zyprexa 5 mg 98 Stück Problem: Mehrfachverordnung wird in der Apotheke gekürzt s Verordnung Dialog Nr. 1 I September 2013 Die Zeitschrift Problem: Verordnete Menge wird gekürzt Verordnet: Roxithromycin AbZ 300 mg 10 Stück Abgegeben: Roxithromycin Al 300 mg 7 Stück begründung: Die Krankenkasse des Patienten hat mit dem Pharmahersteller Aliud einen Rabattvertrag über die 7er-Packung abgeschlossen; die Apotheke ist verpflichtet, den Rabattvertrag zu bedienen. 1 PrAxis-TiPP: Um zu gewährleisten, dass der Patient die verordnete Menge von 10 Tabletten erhält und den Therapieplan einhalten kann, sollte das Aut-idem-Kreuz gesetzt werden. GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG Mundipharma GmbH Novartis Pharma GmbH Teva GmbH 2013 NEU www.DeutschesArztPortal.de Das Portal Der Newsletter © DeutschesArztPortal / Daten ohne Gewähr / Stand: Januar 2014 www.VOdialog.de/0245 www.DeutschesArztPortal.de Nr. 2 I März 2014 17 V E ROR DN U NG Hilfsmittel: Was muss bei der Rezeptausstellung berücksichtigt werden? P rodukte, die im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, dürfen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Um nicht in Regressgefahr zu geraten, müssen bei der Rezeptausstellung einige Aspekte beachtet werden. Hilfsmittelverzeichnis Bei Hilfsmitteln handelt es sich um medizinisch sächliche Leistungen, die zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. In einem vom Spitzenverband der Krankenkassen erstellten Hilfsmittelverzeichnis sind alle Produkte gelistet, die von den Krankenkassen erstattet werden, unterteilt in 33 unterschiedliche Produktgruppen. Hierzu zählen beispielsweise Gehhilfen, Bandagen, Absauggeräte, Inhalations- und Atemtherapiegeräte. Jede Produktgruppe enthält eine Gliederung und eine Definition mit leistungsrechtlichen Hinweisen und einer Aufzählung der Indikationen, die eine Versorgung rechtfertigen. Eine Übersicht der Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnis finden Sie auch im DeutschenArztPortal: www.VOdialog.de/0254 Praxisbeispiel: Verordnung eines Inhalationsgerätes Ein Kinderarzt möchte seiner einjährigen Pat ientin ein Inhalationsgerät verschreiben, das von der Krankenkasse zum Verbleib erstattet wird. Die Vorgehensweise zur korrekten Verordnung von Hilfsmitteln ist in der sogenannten Hilfsmittelrichtlinie (HilfsM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geregelt. Nach dieser Liste ergeben sich zwei verschiedene Möglichkeiten der Verordnung: 1. Produktneutrale Verordnung Bei diesem Verordnungstyp wird das Inhala tionsgerät nicht namentlich genannt, sondern die Verordnung erfolgt unter • Nennung der Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis, z. B. „Medikamentenvernebler für die unteren Atemwege“ oder • Nennung der 7-stelligen Positionsnummer, z. B. 14.24.01.0 Abgabe in der Apotheke Bei der produktneutralen Verordnung kann der Apotheker aus über 60 verschiedenen Inhalationsgeräten wählen, die sich hinsichtlich Funktionsweise, Ausstattung, techn. Daten etc. stark unterscheiden. Dabei ist das vom Apotheker gewählte Gerät nicht zwangsläufig das Beste für die Therapie. 2. Einzelproduktverordnung Die Hilfsmittelrichtlinie erlaubt es dem Arzt aber auch, eine Einzelproduktverordnung auszustellen, bei der ein Hilfsmittel, z. B. PARI JuniorBOY® SX namentlich verordnet wird. So wird bei der Verordnung sichergestellt, dass kein Austausch in der Apotheke erfolgt und der Patient das Gerät erhält, das am besten für ihn geeignet ist. In diesem Fall ist eine entsprechende Begründung des Arztes nach HilfsM-RL § 7 (3) erforderlich (s. Rezeptbeispiel). 18 Nr. 2 I März 2014 www.DeutschesArztPortal.de AUS DER INDUSTRIE Gezielte Verordnung unterstützt Therapie Mit der Rezeptierung eines besonders effizienten Systems (z. B. PARI JuniorBOY® SX) kann die Therapie maßgeblich unterstützt werden. Durch die Auswahl eines leistungsstarken Systems profitieren auch die Kostenträger, da sich die Gesamtkosten der Arzneimitteltherapie durch eine optimale Medikamentennutzung reduzieren. Da es sich in unserem Beispiel um ein Kleinkind handelt, entscheidet sich der Arzt für die Verschreibung eines PARI JuniorBOY® SX, denn dieser bietet gerade bei Säuglingen und Kleinkindern in der Anwendung einige Vorteile: Richtige Rezeptausstellung Damit die Patientin das ausgewählte Inhalationssystem erhält, sollte die Verordnung folgender maßen aussehen: • Kurze Inhalationszeit: unter 7 Minuten für 2,5 ml Inhalationslösung • Durch spezielle Ausstattung (BABY Maske und BABY Winkel) auch für Babys ab dem ersten Lebensmonat geeignet •Besonders kleine Tröpfchen für die kleineren Atemwege von Babys und Kleinkindern • Mit integriertem „Trainings-Tool“ (PIF-Control) zum Erlernen einer effektiven Inhalationstechnik • Zur Therapie von Bronchialasthma, allergischem Asthma und akuter oder chronischer Bronchitis Wichtige Punkte bei jeder Hilfsmittelverordnung: • Verordnung auf normalem Kassenrezept (Muster 16) • „7“ auf Rezept eintragen • Hilfsmittel nicht zusammen mit Arzneimitteln verordnen • Angabe der Diagnose Wichtige Punkte für die Einzelproduktverordnung: • Produktname inkl. Hilfsmittelnummer (HM-Nr.) • Zusatz „Zum Verbleib beim Patienten“ • Begründung (HilfsM-RL § 7 (3)) Abgabe in der Apotheke Bei einer Verordnung nach oben genanntem Beispiel ist ein Austausch ohne Rücksprache mit dem Arzt in der Apotheke ausgeschlossen. FAZIT Die Patientin erhält den verordneten PARI JuniorBOY® SX in der Apotheke PZN: 08884300 Hilfsmittelnummer: 14.24.01.0109 www.DeutschesArztPortal.de Übrigens: Hilfsmittelverordnungen belasten das Arztbudget nicht! Nr. 2 I März 2014 19 AUS DE R I N DUS T R I E Arzneimittelsubstitution bei kritischen Indikationen verhindern E in Aut-idem-Kreuz verhindert den Austausch gegen ein wirkstoffgleiches Generikum – darüber besteht Konsens. Wird aber durch Setzen dieses Kreuzes auch der Austausch gegen einen Import in der Apotheke vermieden? „Natürlich ja, aus diesem Grund setze ich ja das Kreuz!“, denkt eine Großzahl der verordnenden Ärzte. Ein Beispiel aus der Praxis zeigt, dass dies mitnichten der Fall ist. Beispiel Eligard® von Astellas: Zur Behandlung von hormonabhängigem, fortgeschrittenem Prostatakarzinom bei erwachsenen Männern kann beispielsweise Eligard® (Astellas) eingesetzt werden. Der Wirkstoff Leuprorelinacetat senkt den Testosteronspiegel im Blut stark ab und unterdrückt damit das testosteronabhängige Tumorwachstum. Eine solche onkologische Therapie verlangt im Sinne des Patienten eine engmaschige medizinischpharmazeutische Betreuung, wobei immer auch die psychologischen Motivationsparameter des Patienten berücksichtigt werden sollten. Zweifel an der Wirksamkeit der Arzneimitteltherapie bis hin zu Befürchtungen, dass es sich z. B. aufgrund einer ungewohnten, mit Aufklebern versehenen Packung um eine Fälschung handeln könnte, sind unbedingt zu vermeiden. Wenn beispielsweise bei einem Hormonpräparat wie Eligard® mehr als ein Viertel aller Verordnungen mit einem Aut-idem-Kreuz versehen werden, so zeigt dies, dass die Ärzte eine kontinuierliche Versorgung mit exakt dem verordneten Präparat für notwendig erachten. 20 20 Nr. 2 I März 2014 Aut idem verhindert nicht Import Das Aut-idem-Kreuz verbietet jedoch nur den Austausch gegen wirkstoffgleiche Arzneimittel (Generika), nicht aber den Austausch gegen Importpräparate, da es sich bei letzteren nicht nur um wirkstoffgleiche, sondern um identische Produkte handelt. In einem erläuternden Kommentar des Deutschen Apothekerverbands (DAV) zu § 5 des Rahmen vertrags (Importabgabe) heißt es hierzu: Unverändert gilt, dass das Setzen eines aut-idem Kreuzes die Abgabe eines Importes bzw. des Bezugsarzneimittels nicht hindert, da es sich bei der Abgabe von Importen im Verhältnis zum Bezugsarzneimittel nicht um eine Ersetzung, sondern um die Abgabe des „Gleichen“ handelt. Dies gilt nach der neuen Regelung zum Vorrang rabattbegünstigter Arzneimittel auch für die Abgabe von Rabattarzneimitteln. Wenn Sie für Ihren Patienten also die Abgabe eines Originalpräparates als notwendig erachten, können Sie dies auf dem Rezept dokumentieren. Eine entsprechende Verordnung könnte so aussehen: • Eligard® verordnen • Aut-idem-Kreuz setzen • „Keine Importabgabe erwünscht“ ergänzen Die Ergänzung sollten Sie noch einmal mit Datum und Ihrer Unterschrift absichern, s. Abb. www.DeutschesArztPortal.de PR A X I S H L F E Therapiesicherung durch regelmäßige Aktualisierung der Arzneimitteldatenbank D ie Quartals-Updates der Praxissoftware werden in den Arztpraxen meist zeitnah durchgeführt. Die Aktualisierung der Arzneimitteldatenbank erfolgt hingegen oft weniger regelmäßig. Wird die Arzneimitteldatenbank nicht regelmäßig aktualisiert, hat dies erhebliche Konsequenzen für die Arzneimittelverordnung: So können Änderun- gen der Packungsgrößen oder auch die Rücknahme von Packungen bei der Rezeptierung nicht berücksichtigt werden. Neue Wirkstärken oder neue Darreichungsformen, aber auch neue, innovative Produkte können nicht verordnet werden. Die folgenden Beispiele zeigen, wie wichtig die Aktualisierung der Arzneimitteldatenbank ist. PRAXISBEISPIEL 1: Geänderte Packungsgrößen gem. Packungsgrößenverordnung à Therapie und Compliance sind gefährdet, z. B. durch Abgabe einer geringeren Stückzahl Durch die Packungsgrößenverordnung werden die Normgrößeneinteilungen (N1, N2, N3) neu geregelt. Viele Unternehmen haben die Packungsgrößen geändert, um sie den neuen Normbereichen anzugleichen. So wurde die N3 von Zyprexa® 2,5 mg UTA N3 mit 98 Tabletten auf eine N3 mit 70 Tabletten geändert. Der Apotheker gibt – ohne Wissen des Arztes – die neue N3 mit 70 Tabletten ab. Die Therapie kann somit nicht über den vom Arzt verordneten Zeitraum durchgeführt werden. PRAXISBEISPIEL 2: Neue Produkte fehlen in der Arzneimittel-Datenbank à Innovative Produkte zur Therapieoptimierung können nicht verordnet werden, z. B. Clivarodi 17178 Seit Mitte 2013 kann die Therapie der TVT durch das erste körpergewichtsunabhängige und nur einmal täglich anzuwendende niedermolekulare Heparin Clivarodi® 17178 I.E. deutlich vereinfacht werden. Wird die AM-Datenbank nicht regelmäßig aktualisiert und das Arzneimittel nicht in die „Hausapotheke“ übertragen, kann das Präparat nicht verordnet und die Therapie somit nicht optimiert werden. PRAXISBEISPIEL 3: Rabattvertragsprodukt enthält die verordnete Menge nicht à Therapieprobleme, z. B. durch Abgabe eines Antibiotikums mit geringerer Stückzahl Ständig werden neue Rabattverträge abgeschlossen. Die Apotheken müssen dann bei gleichem Wirkstoff das verordnete Präparat auf das Rabattarzneimittel substituieren. Ist z. B. bei einem TK-Patienten Clindamycin Sandoz® 600 mg FTA 14 St. N1 verordnet, muss der Apotheker auf das rabattierte Clindamycin-ratiopharm® FTA 12 St. N1 austauschen. Die vom Arzt vorgesehene Therapiedauer kann nicht eingehalten werden. www.DeutschesArztPortal.de Nr. 2 I März 2014 21 U M F R AGE PRAXISBEISPIEL 4: Verordnungsausschluss nicht berücksichtigt à Regressgefahr Eine Anzahl von Produkten kann aufgrund der AM-Richt linie von der Verordnung ausgeschlossen werden. Hier ist es wichtig, die aktuell gültige Verordnungssituation in der Arzneimitteldatenbank zu verfolgen, da eine Verordnung trotz Verordnungsausschluss zu einem Regress führt, z. B. bei fiktiv zugelassenen Arzneimitteln, wie Inimur® Creme. Therapiesicherung und Regressvermeidung durch regelmäßige Arzneimitteldatenbank-Updates 1 Aufgrund vielfältiger gesetzlicher Regelungen ist es wichtig, mit dem Quartals-Update der Praxisverwaltungssoftware immer auch die Arzneimitteldatenbank zu aktualisieren. Wie wichtig die Aktualisierung der AM-Datenbank ist, zeigen folgende Praxisbeispiele: Praxisbeispiel 1 Geänderte Packungsgrößen gem. Packungsgrößenverordnung ➔Therapie und Compliance sind gefährdet, z. B. durch Abgabe einer geringeren Stückzahl Durch die Packungsgrößenverordnung werden die Normgrößeneinteilungen (N1, N2, N3) neu geregelt. Viele Unternehmen haben die Packungsgrößen geändert, um sie den neuen Normbereichen anzugleichen. So wurde die N3 von Zyprexa® 2,5 mg UTA N3 mit 98 Tabletten auf eine N3 mit 70 Tabletten geändert. Der Apotheker gibt – ohne Wissen des Arztes – die neue N3 mit 70 Tabletten ab. Die Therapie kann somit nicht über den vom Arzt verordneten Zeitraum durchgeführt werden. Praxisbeispiel 2 Neue Präparate fehlen in der Arzneimittel-Datenbank ➔Innovative Produkte zur Therapieoptimierung können nicht verordnet werden, z. B. Clivarodi WICHTIG Neues Arzneimittelsoftware-Update aus Gründen der Therapiesicherheit und Regressvermeidung stets aktuell in die Arzneiverordnungssoftware einspielen. Aktualisierte Arzneimitteldaten in die „Hausapotheke“ übertragen. Seit Mitte 2013 kann die Therapie der TVT durch das erste körpergewichtsunabhängig und nur einmal täglich anzuwendende niedermolekulare Heparin Clivarodi® deutlich vereinfacht werden (ab 60 kg Körpergewicht). Wird die AM-Datenbank nicht regelmäßig aktualisiert und das Arzneimittel nicht in die „Hausapotheke“ übertragen, kann das Präparat nicht verordnet und die Therapie somit nicht optimiert werden. Praxisbeispiel 3 Rabattprodukt entspricht nicht der verordneten Menge ➔ Therapieprobleme, z. B. durch Abgabe eines Antibiotikums mit geringerer Stückzahl Ständig werden neue Rabattverträge abgeschlossen. Die Apotheken müssen dann bei gleichem Wirkstoff das verordnete Präparat auf das Rabattarzneimittel substituieren. Ist z. B. bei einem TK-Patienten Clindamycin Sandoz® 600 mg FTA 14 St. N1 verordnet, muss der Apotheker auf das rabattierte Clindamycin-ratiopharm® FTA 12 St. N1 austauschen. Die vom Arzt vorgesehene Therapiedauer kann nicht eingehalten werden. Therapiesicherung durch SoftwareAktualisierung zum Download: WICHTIG ● Neues Arzneimittelsoftware-Update aus Gründen der Therapiesicherheit und Regressvermeidung stets aktuell in die Arzneiverordnungssoftware einspielen ● Aktualisierte Arzneimitteldaten in die „Hausapotheke“ übertragen www.VOdialog.de/0281 Umfrage-Auswertung: Mehrheit verordnet überwiegend aus der Elektronischen Patientenkartei D ie Arztsoftware ist heute aus keiner Praxis mehr wegzudenken. Die zahlreichen Funktionen, die eine solche Software bietet, unterstützen die ärztliche Tätigkeit in erheblichem Maße. Elektronischen Patientenkartei vornimmt. Bei 83 % der Teilnehmer liegt der Anteil der Verordnungen aus dieser Kartei bei über 70 %. Umso wichtiger ist, dass die Daten aktualisiert werden, um ein aktuelles Therapiemanagement zu ermöglichen und unklare bzw. „veraltete“ Verordnungen zu vermeiden. So ermöglicht die Elektronische Patientenkartei neben der Dokumentation von Diagnosen und Anteil der Verordnungen aus der Elektronischen Patientenkartei Laborbefunden u. a. die Darstellung von Arz5 % 3 % 3 % neimittel-, Heil- und Hilfsmittelverordnungen 6 % mehr als 70 % in chronologischer Reihenfolge. ca. 70 % In einem unserer Verordnungs-Newsletter ca. 60 % fragten wir Sie, wie häufig Sie aus Ihrer Elek tronischen Patientenkartei verordnen. ca. 50 % Es zeigte sich, dass die Mehrheit der Teil83 % alles andere nehmer Verordnungen überwiegend aus der 22 Nr. 2 I März 2014 www.DeutschesArztPortal.de ✁ W ISSENS - CHECK Wissens-Check fürs ganze Praxisteam BtM-Rezept: Was gehört drauf? B Gutsche in über ein Fachbuch im Wert v on 100 € etäubungsmittel-Rezepte können voller Tücken sein – denn im Vergleich zu „normalen“ Rezepten müssen sie den besonderen Anforderungen der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung genügen. Unvollständig oder fehlerhaft ausgestellte Rezepte führen schnell zu Abgabeproblemen und Rückfragen der Apotheken. Machen Sie mit und gewinnen Sie mit etwas Glück ein Fachbuch Ihrer Wahl im Wert von 100 €. Die Abbildung zeigt ein vollständig und korrekt ausgefülltes BtM-Rezept. Welche 3 Angaben gehören unbedingt auf ein BtM-Rezept, auf die beim „normalen“ Rezept verzichtet werden kann? Bitte ankreuzen: £Ausstellungsdatum 1 £Genaue Menge des verschriebenen Arzneimittels [g,ml,Stück] 2 £Gebrauchsanweisung entspr. BtMVV 3 £Berufsbezeichnung des verschreibenden Arztes 4 £Telefonnummer des verschreibenden Arztes 5 1 2 4 3 5 Ein Tipp: Werfen Sie einen Blick in die vergangene Ausgabe des VerordnungsDialogs. Auf Seite 17 gibt es einen Überblick über alle Aspekte, die beim Ausfüllen eines Rezeptes beachtet werden müssen. Hier können Sie die ganze Ausgabe herunterladen: www.VOdialog.de/0271 Faxen Sie uns schnell Ihre Antwort und gewinnen Sie mit etwas Glück ein Fachbuch Ihrer Wahl! Faxen Sie die Lösung an VERORDNUNGSHILFE 1 Damit Sie an der Verlosung teilnehmen können, benötigen wir folgende Daten: Antibiotika-Verordnung – Mengenkürzung in der Apotheke 0221/222 8 33 22 Kürzungen von verordneten Arzneimittelmengen in der Apotheke sind kein Einzelfall – dabei kann der Arzt dies durch BePraxis achtung einfacher Formalien verhindern. Unsere Verordnungshilfe zu Antibiotika Straße zeigt, wie durch Setzen des Aut-idemKreuzes die Abgabe der gewünschten PLZ/Ort Arzneimittelmenge gesichert werden kann. Nachname, Vorname E-Mail-Adresse Sie möchten uns die Lösung lieber mailen? Kein Problem: [email protected] Betreff: Rätsel VerordnungsDialog 2 Einsendeschluss: 30.04.14. Es gelten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Verordnungshilfe finden Sie auf der Rückseite und kostenlos zum Download unter: www.VOdialog.de/0221 zum Ausschneiden und Sammeln ✁ D as Se r vice- Po r tal f ü r die A r z tpraxis DeutschesArztPortal VERORDNUNGSHILFE Antibiotika-Verordnung – Mengenkürzung verhindern! Abgabe in der Apotheke: 5 Therapietage 1 Aufgrund bestehender Rabattverträge ist es möglich, dass in der Apotheke ein verordnetes Antibiotikum mit einer bestimmten Stückzahl/Menge durch ein Präparat mit abweichender bzw. geringerer Stückzahl/Menge substituiert werden muss. Praxisbeispiel: Arzt verordnet: 7 Therapietage Das Aut-idem-Kreuz unterbindet nicht den Austausch gegen ein Importpräparat. Daher sollte – wenn erforderlich – ein Vermerk wie „Import nicht gewünscht“ ergänzt werden. Hinweis ➡ Therapieerfolg gefährdet! Folgen: ➡ Therapiedauer verkürzt sich um 2 Tage (von 7 auf 5 Tage) Amoxi Clavulan Stada 875/125 mg 10 Tabletten N1 (für 5 Behandlungstage) Vorschlag zur Rezeptierung: Amoxclav Sandoz 875/125 mg 14 Tbl. N1; Dos.: 2 x 1 Amoxclav Sandoz 875/125 mg 14 Tabletten N1 (für 7 Behandlungstage) AOK Bayern Amoxclav Sandoz 875/125 mg 14 Tbl. N1; Dos.: 2 x 1 Therapiesicherung Das Setzen des Aut-idem-Kreuzes verhindert den Austausch des verordneten Arzneimittels gegen ein rabattbegünstigtes Produkt mit abweichender Therapiedauer in der Apotheke. Begründung durch den Gesetzgeber Laut Rahmenvertrag ist die Apotheke verpflichtet, vorrangig Rabattartikel abzugeben; Packungen des gleichen N-Bereiches gelten dabei als identisch und damit austauschbar (N1 = 10–16 Stück). Weitere Fälle können Sie HIER nachlesen! www.DeutschesArztPortal.de © DeutschesArztPortal / ohne Gewähr / Stand: Februar 2014