Vorl Anwendungshinweise 2009 _veröffentlichte Fassung Stand

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Vorl Anwendungshinweise 2009 _veröffentlichte Fassung Stand
Stand: 17. November 2011
Vorläufige Anwendungshinweise
des Senators für Inneres und Sport
zum
Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158)
Diese Vorläufigen Anwendungshinweise berücksichtigen neben den Änderungen
durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes noch die mit dem
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, FGG-Reformgesetz – FGG-RG vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586), vorgenommenen früheren Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Sie dienen der sachgerechten Anwendung der geänderten gesetzlichen Vorschriften von ihrem Inkrafttreten bis zur Anpassung der einschlägigen
Bestimmungen der StAR-VwV gemäß Artikel 84 Abs. 2 GG. Auf die Vorbemerkung
der in Teilen weiterhin geltenden StAR-VwV wird hingewiesen.
Die Vorläufigen Anwendungshinweise bedürfen einer verbindlichen Umsetzung
durch Änderung der StAR-VwV.
-2c) Eheschließung mit einem Deutschen (bis zum
1
Zu § 1
Begriff des Deutschen
1.1
Allgemeines
31. März 1953) oder Erklärung bei der Eheschließung (bis zum 31. Dezember 1969,
vergleiche Artikel 1 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsange-
Deutsche im Sinne des § 1 sind deutsche Staats-
hörigkeit),
angehörige. Statusdeutsche fallen nicht unter den
Begriff des Deutschen im Sinne des § 1. Rechts-
d) Annahme als Kind durch einen Deutschen
grundlagen für den Erwerb der deutschen Staats-
(seit dem 1. Januar 1977) und
angehörigkeit durch Statusdeutsche sind seit dem
1. August 1999 § 7 (Ausstellung einer Beschei-
e)
Einbürgerung (einschließlich der in § 1 des
nigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bun-
Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes
desvertriebenengesetzes) und § 40a (Überleitung
nannten Sammeleinbürgerungen).
ge-
in die deutsche Staatsangehörigkeit). Die gesetzlichen Erwerbs- und Verlustgründe des Staatsan-
1.2
f)
Erklärung nach Artikel 3 des Gesetzes zur
gehörigkeitsgesetzes gelten für Statusdeutsche
Änderung des Reichs- und Staatsangehörig-
entsprechend.
keitsgesetzes vom 20. Dezember 1974.
Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
Ergänzende Anmerkung:
Artikel 3 bis 5 des RuStAÄndG 1974 sind
Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wer sie
aufgrund des Ersten Gesetzes über die Be-
erworben und nicht wieder verloren hat. Seit dem
reinigung von Bundesrecht im Zuständig-
1. Januar 1914 sind vor allem die Erwerbs- und
keitsbereich des BMI vom 19. Februar 2006
Verlustgründe des Reichs- und Staatsangehörig-
(BGBl. I S. 334) mit Ablauf des 31. Juli 2006
keitsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung
außer Kraft getreten.
zu beachten. Davor waren Erwerb und Verlust
der deutschen Staatsangehörigkeit im Gesetz
Zu den aktuellen Erwerbsgründen vergleiche
über die Erwerbung und den Verlust der Bundes-
auch Nummer 3.
und
Staatsangehörigkeit
vom 1. Juni
1870
(BGBl. Norddt. Bund S. 355) geregelt.
1.2.1 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
1.2.2 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere folgende Tatbestände in
Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörig-
Betracht gekommen:
keit sind insbesondere folgende Tatbestände in
Betracht gekommen:
a) Entlassung,
a) Abstammung von einem deutschen Vater (bei
b) Erwerb einer ausländischen Staatsangehörig-
Geburt außerhalb einer Ehe erst seit dem
keit auf Antrag,
1. Juli 1993) oder einer deutschen Mutter (bei
Geburt innerhalb einer Ehe erst seit dem
c) Verzicht (seit dem 1. Januar 1975),
1. Januar 1975 uneingeschränkt),
d) Annahme als Kind durch einen Ausländer
b) Legitimation durch einen deutschen Vater
(bis zum 30. Juni 1998) oder Erklärung nach
§ 5 (seit dem 1. Juli 1998),
(seit dem 1. Januar 1977),
-3e) Legitimation durch einen Ausländer vor dem
1.3
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
1. April 1953 (nach dem 23. Mai 1949 nicht
in allen Fällen) oder
Von dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann ausgegangen werden, wenn nachge-
Ergänzende Anmerkung:
wiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Be-
Nach den Urteilen des BVerwG vom 29.11.2006
troffene und gegebenenfalls die Personen, von
(5 C 5.05 und 5 C 9.05) verstieß der Verlust der
denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spä-
deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Legi-
testens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen
timation durch einen ausländischen Mann gegen
Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt
Artikel 3 Abs. 2 GG und war daher nach dem 31.
wurden. Dies gilt nicht, wenn sich im Einzelfall
März 1953 nicht mehr anzuwenden.Die bisherige
Zweifel ergeben, zum Beispiel wegen Geburt
Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist
oder Aufenthalt im Ausland einschließlich der
mit diesen Entscheidungen aufgegeben worden.
Gebiete, deren staatsrechtliche Zugehörigkeit
sich geändert hat, sowie bei ausländischer
f) Eheschließung mit einem Ausländer vor dem
1. April 1953 (bei Eheschließung nach dem
Staatsangehörigkeit von Eltern oder Geschwistern.
23. Mai 1949 nicht in allen Fällen).
Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger
Nach dem Ersten Weltkrieg konnte auf Grund
kann insbesondere belegt werden durch Staats-
der Regelungen des Versailler Vertrags und sei-
angehörigkeitsurkunden
ner Folgebestimmungen (Genfer Abkommen,
ausweise, Heimatscheine) oder durch deutsche
Wiener Abkommen) ein Verlust der deutschen
Personalpapiere, in denen die deutsche Staatsan-
Staatsangehörigkeit eintreten.
gehörigkeit eingetragen ist oder die nur deut-
(Staatsangehörigkeits-
schen Staatsangehörigen erteilt wurden (zum
Nach dem Übereinkommen über die Verringe-
Beispiel Personalausweise, Reisepässe, Wehr-
rung der Mehrstaatigkeit und über die Wehr-
pässe, Arbeitsbücher oder Kennkarten).
pflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963
(BGBl. 1969 II S. 1953) konnte ein Verlust der
Ergänzende Anmerkung:
deutschen Staatsangehörigkeit auch bei Einbür-
Bei einer zwölfjährigen Behandlung als deut-
gerung in einem Vertragsstaat bis zum 21. De-
scher Staatsangehöriger kann trotz nachgewie-
zember 2002 (Bindungsfrist nach Kündigung des
senem Nichtbestehen der deutschen Staatsange-
Abkommens durch Deutschland) eintreten.
hörigkeit der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügte Erwerbstatbestand der
Zu den aktuellen Verlustgründen vergleiche auch
„Ersitzung“ nach § 3 Abs. 2 in Betracht kommen
Nummer 17.
(vergleiche Nummer 3.2).
1.2.3 Erwerb der DDR-Staatsbürgerschaft
Dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR ist
für die Rechtsordnung der Bundesrepublik
Deutschland in den Grenzen des ordre public die
Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit beizumessen. Dies gilt auch
dann, wenn das vor dem 3. Oktober 1990 geltende Bundesrecht keinen entsprechenden Erwerbstatbestand kannte.
-41.4
Staatsangehörigkeitsausweis
bei einem weitergabefähigen Verwandten in aufsteigender Linie eingetretenen Verlustes.
Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann auf Antrag
ausgestellt werden, wenn der Besitz der deut-
Zu früheren Erwerbsgründen vergleiche Nummer
schen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. Ein
1.2.1.
Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher
kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der Besitz der Deutscheneigenschaft nachgewiesen ist
3.2
Erwerb durch langjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger (sog. Ersitzung)
(vergleiche Nummer 30.3).
Der besondere Erwerbsgrund in Absatz 2 knüpft
Ergänzende Anmerkung:
an eine zwölfjährige Behandlung als deutscher
Der Ausweis über die Rechtsstellung als Deut-
Staatsangehöriger durch deutsche Stellen trotz
scher (Statusdeutscher) ist weitgehend entbehr-
Nichtbestehens oder nachträglichen Wegfalls der
lich geworden (vergleiche Nummer 7).
deutschen Staatsangehörigkeit, z.B. durch Anfechtung der Vaterschaft, an und dient der
Rechtssicherheit, vor allem in den Bereichen, für
2
Zu § 2
die die deutsche Staatsangehörigkeit Voraussetzung weiterer Rechte ist, z.B. beim Wahlrecht,
Nicht belegt.
im Beamtenrecht. Der Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit nach Absatz 2 kann frühestens mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am
3
Zu § 3
Erwerb der Staatsangehörigkeit
28. August 2007 festgestellt werden, wenn zu
3.1
Erwerbsgründe
Staatsangehöriger noch andauerte.
§ 3 fasst die im Staatsangehörigkeitsgesetz gere-
Der Betroffene muss mindestens 12 Jahre lang
gelten Erwerbsgründe zusammen. Daneben kann
von deutschen Stellen als Deutscher behandelt
die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wer-
worden sein.
diesem Zeitpunkt die Behandlung als deutscher
den durch:
Deutsche Stellen sind Verwaltungsbehörden
a) Einbürgerung nach den §§ 9, 11 und 12 ff.
des
oder Selbstverwaltungsorgane, die unmittelbar
Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes,
oder mittelbar mit der Prüfung des Staatsangehö-
§ 21 des Gesetzes über die Rechtsstellung
rigkeitsstatus des Betroffenen befasst sind. Dazu
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet so-
zählen neben den Staatsangehörigkeitsbehörden
wie Artikel 2 des Gesetzes zur Verminderung
und den mit konsularischen Angelegenheiten be-
der Staatenlosigkeit,
fassten Stellen des Auswärtigen Amtes, vor allem die Pass-, Ausweis- und Meldebehörden und
Ergänzende Anmerkung:
die Standesämter.
Artikel 3 RuStAÄndG 1974 ist aufgehoben worden (vergleiche Nummer 1.2.1 Buchstabe f)
Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger
erfolgt z.B. durch die Ausstellung von Urkunden,
b)
Einbürgerung
oder
Wohnsitznahme
in
die den Inhaber als deutschen Staatsangehörigen
Deutschland nach Artikel 116 Abs. 2 des Grund-
ausweisen, z.B. durch Ausstellung eines Staats-
gesetzes nach Verlust der deutschen Staatsange-
angehörigkeitsausweises, eines Reisepasses oder
hörigkeit seit Entziehung oder Ausbürgerung be-
Personalausweises, durch Eintragung in das
ziehungsweise Nichterwerb infolge eines solchen
Wählerverzeichnis für Bundestags-, Landtagsoder Kommunalwahlen, durch Berufung in das
-5Beamtenverhältnis oder Zulassung zu einem be-
Die Abstammung kann durch deutsche oder aus-
stimmten Beruf, zu dem nur deutsche Staatsan-
ländische Personenstandsurkunden nachgewiesen
gehörige Zugang haben. Die Aufzählung in Satz
werden. Liegen Urkunden nicht vor oder ergeben
2 ist daher nicht abschließend.
sich Zweifel an den Abstammungsverhältnissen,
sind diese, soweit keine rechtskräftige gerichtli-
Der Betroffene darf die Behandlung als deut-
che Entscheidung besteht, unter Berücksichti-
scher Staatsangehöriger nicht zu vertreten haben;
gung der Regelungen des Internationalen Privat-
d.h. er darf weder die deutschen Stellen über das
rechts nach dem danach berufenen Sachrecht zu
Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit
prüfen.
getäuscht noch einen diesbezüglichen Irrtum aufrechterhalten haben. Kenntnisse des deutschen
4.1
Zu Absatz 1 (Erwerb durch Abstammung)
Staatsangehörigkeitsrechts sind in der Regel vom
Betroffenen nicht zu erwarten. Er darf auch
Von der deutschen Staatsangehörigkeit eines El-
grundsätzlich auf die Richtigkeit von Verwal-
ternteils kann ausgegangen werden, wenn nach-
tungshandeln vertrauen. Nicht zu vertreten hat es
gewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der El-
daher der Betroffene, wenn er von deutschen
ternteil und gegebenenfalls die Personen, von
Stellen falsch unterrichtet worden ist oder wenn
denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spä-
sich die bisherige Rechtsauslegung, z.B. auf-
testens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen
grund von Gerichtsentscheidungen, geändert hat.
Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt
worden sind, vergleiche Nummer 1.3. In Zwei-
Der Erwerbsgrund der Ersitzung wirkt auf den
felsfällen kann die Vorlage eines Staatsangehö-
Zeitpunkt zurück, zu dem ursprünglich der Er-
rigkeitsausweises gefordert werden, vergleiche
werb der Staatsangehörigkeit angenommen wor-
Nummern 1.4 und 30.1 bis 30.3).
den war, z.B. beim Abstammungs- oder ius-soliErwerb nach § 4 auf den Zeitpunkt der Geburt,
§ 4 Abs. 1 gilt entsprechend für den Erwerb der
beim Erklärungserwerb nach § 5 auf den Zeit-
Deutscheigenschaft durch Kinder von Status-
punkt der Erklärung, beim Erwerb durch Adopti-
deutschen.
on nach § 6 auf den Zeitpunkt der Annahme als
Kind. Die Regelung über die Erstreckung der Er-
Ergänzende Anmerkung:
sitzung auf die Abkömmlinge dient der Klarstel-
Vorstehender Satz ist aufgrund des § 40 a und
lung.
des durch das Richtlinienumsetzungsgesetz präzisierten § 7 weitgehend bedeutungslos, da diese
Personen seit dem 1. August 1999 in der Regel
4
Zu § 4
Erwerb durch Geburt
4.0
Allgemeines
deutsche Staatsangehörige geworden sind bzw.
unmittelbar nach der Aufnahme durch die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwer-
§ 4 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. Nach den Absätzen 1
und 2 wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit
der Geburt durch Abstammung erworben (ius
sanguinis). Absatz 3 sieht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland vor (Geburtsortsprinzip - ius soli). Absatz 4
schränkt den Geburtserwerb durch Abstammung
ein.
ben. (vergleiche § 7 und Nummer 7).
-64.2
Zu Absatz 2 (Findelkinder)
gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
Findelkind ist ein Kind, das infolge seines Alters
die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) ei-
hilflos ist und dessen Abstammung nicht fest-
ne Aufenthaltserlaubnis besessen hat.
stellbar ist. Der Beweis des Gegenteils ist erst
erbracht, wenn der Personenstand eines Findel-
c) eine Niederlassungserlaubnis oder eine Er
kindes später ermittelt wird und danach die Ab-
laubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine
stammung von ausländischen Eltern feststeht.
Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz,
4.3
Zu Absatz 3 (Erwerb durch Geburt im Inland)
Ergänzende Anmerkung:
4.3.1 Zu Satz 1 (Aufenthaltsvoraussetzungen)
Die Aufenthaltserlaubnis-EU ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz
4.3.1.1 Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt muss
keitsberechtigten
entfallen. Freizügig-
Familienangehörigen
wird
bei Geburt des Kindes seit acht Jahren bestanden
nach § 5 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU eine
haben. Zu den Aufenthaltsunterbrechungen ver-
„Aufenthaltskarte für Familienangehörige von
gleiche Nummern 12b.1 bis 12b.1.3 und 12b. 3.
Unionsbürgern“ ausgestellt.Die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt nach § 9a des Aufenthaltsgeset-
4.3.1.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
zes dagegen ist ein Aufenthaltstitel, der durch
das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingeführt
worden
ist
in
Umsetzung
der
Richtlinie
Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind nur Zeiten,
2003/109/EG. Sie wird an innerhalb der EU
in denen der Ausländer
langfristig Aufenthaltsberechtigte erteilt und entspricht im Wesentlichen der Niederlassungser-
a) ein Aufenthaltsrecht
laubnis.
(aa) als freizügigkeitsberechtigter Uni- onsbürger oder als gleichgestellter Staatsangehö-
d) eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthalts-
riger eines EWR-Staates (Island, Liechten-
berechtigung, eine Aufenthaltsbewilligung
stein, Norwegen) - § 12 Freizügigkeitsge-
oder eine Aufenthaltsbefugnis nach dem bis
setz/EU) - oder deren Familienangehöriger
zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländer-
oder Lebenspartner - § 4a Freizügigkeitsge-
recht oder eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach
setz/EU – (nach § 5 Abs. 1 und 2 Freizügig-
dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen
keitsgesetz/EU wird darüber für die Unions-
Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügig-
bürger von Amts wegen eine Bescheinigung
keitsverordnung-EG oder eine Aufenthaltser-
bzw. für Familienangehörige, die nicht Uni-
laubnis-EU nach dem bis zum 27. August
onsbürger sind, eine Aufenthaltskarte ausge-
2007 gültigen Freizügigkeitsgesetz oder
stellt) oder
(bb) gemäß Artikel 6 oder 7 des Be-
e)
in Fällen der unanfechtbaren Anerkennung
schlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates
als Asylberechtigter und in den Fällen der
EWG-Türkei (die Aufenthaltserlaubnis
unanfechtbaren Feststellung der Vorausset-
nach § 4 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes ist
zungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsge-
nur deklaratorisch) oder
setzes durch das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung
enthaltsrecht
b) Als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des
Asylverfahrensgesetzes)
-7haltserlaubnis auf Grund des Abkommens
Ergänzende Anmerkung:
vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäi-
Nr. 4.3.1.2 Buchstabe f) der StAR-VwV, der auf §
schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
35 Abs. 1 Satz 2 des bis zum 31.Dezember 2004
ten und der Schweiz über die Freizügigkeit
gültigen Ausländergesetzes (heutigen § 26 Abs. 4
(BGBl. 2001 II S. 810).
Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) verweist ist bis zu
einer Neuregelung nicht mehr anwendbar. Ver-
Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen fol-
gleiche Urteil des BVerwG vom 29.03.2007– 5 C
gende Personengruppen: Freizügigkeitsberech-
8.06, das sich gegen die Anrechnung von Gestat-
tigte Unionsbürger und gleichgestellte Staatsan-
tungszeiten bei einem erfolglosen Asylverfahren
gehörige eines EWR-Staates (Island, Liechten-
ausspricht.
stein, Norwegen) sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner, türkische Staatsangehöri-
besessen hat oder
ge, die unter Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr.
1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei fallen,
f) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels be-
Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis
freit oder deutscher Staatsangehöriger oder
oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach
Statusdeutscher war.
dem Aufenthaltsgesetz oder heimatlose Ausländer nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstel-
Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind ferner alle
lung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Zeiten, in denen
vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269).
g) der Aufenthalt des Ausländers als heimatloser
Ergänzende Anmerkung:
Ausländer kraft Gesetzes erlaubt war,
Die Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
nach § 101 des Aufenthaltsgesetzes ist zu beach-
h) eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1
ten.
des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 69 Abs.
3 des bis zum 31. Dezember 2004 gültigen
Eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufent-
Ausländergesetzes oder nach § 68 Abs. 1
haltstitels (zum Beispiel für Botschaftspersonal)
Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der bis
genügt nicht für den Erwerb der deutschen
zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung
Staatsangehörigkeit.
bestand oder
i) der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach
dem Recht der ehemaligen DDR verfügte.
Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden.
4.3.1.3 Erforderlicher Aufenthaltsstatus
Der maßgebliche Elternteil muss zum Zeitpunkt
der Geburt des Kindes folgenden Aufenthaltsstatus besitzen:
a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder
b) als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine sog. Aufent-
-84.3.2 Zu Satz 2 (Eintragung des Erwerbs der deutschen
4.4.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Vermeidung von
Staatsangehörigkeit)
Staatenlosigkeit)
Das Nähere zur Eintragung des Erwerbs der
Setzt auch das ausländische Recht voraus, dass
deutschen Staatsangehörigkeit regelt § 21 Abs. 3
die ausländische Staatsangehörigkeit nur erwor-
Nr. 4 des Personenstandsgesetzes (PStG) i.V.m.
ben wird, wenn das Kind andernfalls staatenlos
§ 34 der Verordnung zur Ausführung des Perso-
würde, dann erwirbt das Kind die deutsche
nenstandsgesetzes (PStV). Danach vermerkt das
Staatsangehörigkeit.
Standesamt das Ergebnis der Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit auf dem
4.4.2 Zu Satz 2 (Anzeige der Geburt bei der Auslands-
später zur Sammelakte zu nehmenden Formular
vertretung)
nach dem Muster der Anlage 12 gemäß § 34
PStV und trägt einen entsprechenden Hinweis im
Erfolgt rechtzeitig die Anzeige der Geburt, wird
Geburtenregister ein. Der Hinweis hat lediglich
die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend
deklaratorische Bedeutung.
mit dem Zeitpunkt der Geburt erworben. Die
Anzeige der Geburt soll zur Niederschrift bei der
Ergänzende Anmerkung:
zuständigen Auslandsvertretung der Bundesre-
Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 2 ist durch das
publik Deutschland vorgenommen werden.
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts –
PStRG – vom 19.2. 2007 (BGBl. I S. 122) geän-
Ergänzende Anmerkung:
dert worden.Die Regelung ist mit Wirkung vom
Mit Inkrafttreten des Personenstandsreformge-
1. Januar 2009 in Kraft getreten.
setzes – PStRG – am 1. Januar 2009 kann die
Geburt im Ausland auf Antrag beurkundet wer-
Die nach Absatz 3 erworbene deutsche Staatsan-
den (§ 36 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes –
gehörigkeit kann nicht ausgeschlagen werden.
PStG).
Zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit vergleiche Nummern 26.1 bis 26.4.
4.4.3 Zu Satz 3 (zwei deutsche Elternteile)
4.3.3 Zu Satz 3 (Verordnungsermächtigung)
Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige
und erfüllen beide die in Absatz 4 Satz 1 genann-
Von der Verordnungsermächtigung in Satz 3 hat
ten Voraussetzungen, so ist es für den Erwerb
das Bundesministerium des Innern mit der Sech-
der deutschen Staatsangehörigkeit auch ausrei-
zehnten Verordnung zur Änderung der Verord-
chend, wenn die Anzeige bei der Auslandsvertre-
nung zur Ausführung des Personenstandsgeset-
tung nach Absatz 4 Satz 2 durch einen Elternteil
zes vom 12. November 1999 (BGBl. I S. 2203)
erfolgt.
erstmals Gebrauch gemacht, vorliegend in der
Fassung vom 22. November 2008 (BGBl. I S.
§ 4 Abs. 4 gilt entsprechend für den Erwerb der
2263).
Deutscheneigenschaft durch Kinder von Statusdeutschen.
4.4
Zu Absatz 4 (Einschränkung des Abstammungserwerbs bei Auslandsgeburt)
Ergänzende Anmerkung:
Vergleiche Nr. 4.1.
§ 4 Abs. 4 schränkt den Abstammungserwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland
geborene Kinder selbst im Ausland geborener
deutscher Eltern ein.
5
Zu § 5
Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli
1993 geborene Kinder
-95.1
Voraussetzungen
Zu
Aufenthaltsunterbrechungen
vergleiche
Nummern 12b.1 bis 12b.1.3 und 12b.3.
Die zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderliche Erklärung wird für ein unter el-
5.1.3 Zu Nummer 3 (Erklärungsfrist)
terlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehendes Kind von dem gesetzlichen Vertreter ab-
Die Erklärung ist nur dann rechtzeitig abgege-
gegeben, wenn das Kind das 16. Lebensjahr noch
ben, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1
nicht vollendet hat.
und 2 vor Vollendung des 23. Lebensjahres des
Erklärenden erfüllt sind.
Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, gibt die
Erklärung selbst ab. Die Zustimmung des gesetz-
5.2
Kein Erstreckungserwerb
lichen Vertreters ist nicht erforderlich, vergleiche
§ 37 in Verbindung mit den §§ 80 Abs. 1 und 3
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
des Aufenthaltsgesetzes.
durch Erklärung erstreckt sich nicht auf Abkömmlinge des Erklärenden. Insoweit kommt ei-
Im Falle der Betreuung bedarf die Erklärung der
ne erleichterte Einbürgerung in Betracht, verglei-
Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Ein-
che Nummern 8.1.3.3 und 8.1.3.6.
willigungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Verfahren erstreckt.
5.3
5.1.1 Zu Nummer 1 (Anerkennung oder Feststellung
Urkunde; Gebühren
Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörig-
der Vaterschaft)
keit wird eine Urkunde nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit dem Muster der Anlage 2 der
Die Voraussetzung der Nummer 1 kann als er-
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkun-
füllt angesehen werden, wenn der Vater zum
den in Staatsangehörigkeitssachen ausgestellt.
Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 38 Abs. 2
deutscher Staatsangehöriger war. Eine nach deut-
Satz 3).
schen Gesetzen wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist anzunehmen, wenn sich die Vaterschaft aus einem
6
Zu § 6
Erwerb durch Annahme als Kind
6.1
Zu Satz 1 (Voraussetzungen)
deutschen Personenstandsbuch oder Personenstandsregister ergibt. Ist das nicht der Fall, hat
die Staatsangehörigkeitsbehörde zu prüfen, ob
eine nach deutschen Gesetzen wirksame Aner-
6.1.1 Adoption im Inland
kennung oder Feststellung der Vaterschaft vorliegt.
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame
Annahme als Kind durch einen Deutschen liegt
Es ist nicht erforderlich, dass der Vater auch bei
vor, wenn ein deutsches Vormundschaftsgericht
Abgabe der Erklärung weiterhin deutscher
die Annahme als Kind durch Beschluss ausge-
Staatsangehöriger ist oder noch lebt.
sprochen hat (§ 1752 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs). Voraussetzung für den Erwerb der
5.1.2 Zu Nummer 2 (drei Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland)
Staatsangehörigkeit ist, dass das Kind in dem
Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim
Vormundschaftsgericht eingegangen ist, das
Zur Frage des rechtmäßigen gewöhnlichen Auf-
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch
enthalts wird auf die Nummer 4.3.1.2 verwiesen.
wenn das Vormundschaftsgericht bei der Annahme eines Volljährigen bestimmt hat, dass sich
- 10 die Wirkungen der Annahme nach den Vor-
a) der Annehmende oder einer der annehmen-
schriften über die Annahme eines Minderjähri-
den Ehegatten oder das Kind zur Zeit der
gen richten (§ 1772 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-
Adoptionsentscheidung entweder die Staats-
setzbuchs), ist die Bestimmung auf Personen, die
angehörigkeit des Entscheidungsstaates besaß
zum
oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt
Zeitpunkt
des
Annahmeantrags
das
18. Lebensjahr vollendet haben, nicht anwend-
hatte und
bar. Beruht die Entscheidung des deutschen
Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe des Arti-
b) die durch den ausländischen Adoptionsakt
kels 22 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum
herbeigeführte
Bürgerlichen Gesetzbuche auf ausländischem
Grundsätzen des deutschen Rechts nicht of-
Sachrecht, so hat die Adoption den Erwerb der
fensichtlich widerspricht und insbesondere
deutschen Staatsangehgörigkeit nur zur Folge,
mit den Grundrechten in Einklang steht (Be-
wenn ihre Wirkungen den Wirkungen einer deut-
achtung des Kindeswohls sowie der Mitwir-
schen Minderjährigenadoption im Wesentlichen
kungsrechte des Kindes und seiner leiblichen
entsprechen. Es muss sich also um eine Voll-
Eltern).
Rechtslage
wesentlichen
adoption handeln.
6.1.2.2 Beruht die Annahme als Kind auf einem Rechts6.1.2 Adoption im Ausland
geschäft (Adoptionsvertrag), so beurteilt sich de-
(Hinweis: www.bundesjustizamt.de)
ren Wirksamkeit nach dem jeweils anwendbaren
Recht (Artikel 22 und 23 des Einführungsgeset-
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Hierbei ist
Annahme als Kind hat bei einer Adoption auf-
auf die Wahrung der deutschen öffentlichen
grund einer Entscheidung eines ausländischen
Ordnung (Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum
Gerichts oder einer ausländischen Behörde (Dek-
Bürgerlichen Gesetzbuche) besonders Bedacht
retadoption) den Erwerb der deutschen Staatsan-
zu nehmen. Kommt deutsches Sachrecht zur
gehörigkeit nur zur Folge, wenn es sich um eine
Anwendung, so ist eine durch Rechtsgeschäft
Volladoption
vollzogene Adoption stets unwirksam.
handelt
(vergleiche
Nummer
6.1.1).
6.1.3 Statusdeutsche; Einbürgerung
Ergänzende Anmerkung:
Ausländische Adoptionen können in Deutschland
§ 6 gilt entsprechend für den Erwerb der Deut-
nach dem Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG -
scheneigenschaft durch die Annahme als Kind
vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2953) aner-
durch Statusdeutsche.
kannt oder erweitert werden. Wirksamkeit und
Umfang einer ausländischen Adoption werden
Ergänzende Anmerkung:
durch das Verfahren nach dem AdWirkG mit
Vergleiche Nr. 4.1
rechtsverbindlicher Wirkung festgestellt.
Zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung
6.1.2.1 Beruht die Annahme als Kind auf der Entschei-
nach § 8 bei Nichterwerb der deutschen Staats-
dung eines ausländischen Gerichts oder einer
angehörigkeit nach § 6, insbesondere bei der
ausländischen Behörde, so richtet sich deren An-
Adoption eines Volljährigen, vergleiche Num-
erkennung nach § 16a des Gesetzes über die An-
mer 8.1.3.3. Gegebenenfalls kommt auch eine
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Einbürgerung nach § 13 bei Minderjährigen in
Danach setzt die Anerkennung insbesondere vor-
Betracht.
aus, dass
6.2
Zu Satz 2 (Erstreckungserwerb)
- 11 -
7
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt
erteilte Bescheinung des Bundesverwaltungsam-
sich nach Satz 2 kraft Gesetzes auf die Abkömm-
tes bereits bestätigt sind. Satz 2 (Erstreckungs-
linge des Kindes.
erwerb der Kinder) ist entfallen.
Zu § 7
Erwerb durch Ausstellung der Be-
8
Zu § 8
Einbürgerung nach Ermessen
8.0
Allgemeines
scheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder
Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
Nach § 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen
§ 7 regelt den Erwerb der deutschen Staatsange-
Voraussetzungen (vergleiche Nummern 8.1.1 bis
hörigkeit durch Spätaussiedler und ihre in den
8.1.1.4) eine Einbürgerung nach Ermessen der
Aufnahmebescheid einbezogenen Familienange-
Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffent-
hörigen.
liches Interesse an der Einbürgerung festgestellt
werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter
Alleinige Voraussetzung für den Erwerb der
den Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 und 8.2 aufge-
deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Beschei-
führten Gesichtspunkte. Zuvor ist jedoch zu prü-
nigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesver-
fen, ob nicht eine Einbürgerung nach den §§ 10
triebenengesetzes, durch deren Ausstellung die
ff. in Betracht kommt (vergleiche Nummern 10.1
Aufnahme als Spätaussiedler oder als in den
bis 12b.3).
Aufnahmebescheid einbezogene berechtigte Familienangehörige festgestellt worden ist.
8.1
Zu Absatz 1 (Voraussetzungen der Einbürgerung)
Maßgebender Zeitpunkt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist das Datum der
8.1.1. Gesetzliche Voraussetzungen
Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 des
lich ausgehändigt wird, ist ohne Bedeutung.
Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 GG ist (§ 2 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes).
Ergänzende Anmerkung:
Zum rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt
Durch den neuen Wortlaut des § 7 ist lediglich
vergleiche Nummer 4.3.1.2.
Bundesvertriebenengesetzes. Wann sie tatsäch-
eine Klarstellung des gesetzlichen Erwerbs erfolgt. Aufgrund der Neufassung des § 15 Abs. 1
Eine Einbürgerung ist nur auf Antrag möglich.
und 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom 16.
Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Zur
Mai 2007 (BGBl. I S. 748) ist die Bescheinigung
Erleichterung der Antragstellung soll ein Vor-
des Bundesverwaltungsamtes über die Spätaus-
druck verwendet werden. Der Einbürgerungsbe-
siedlereigenschaft und über den Statuserwerb
werber kann den Einbürgerungsantrag auf eine
der einbezogenen Ehegatten und Abkömmlinge
bestimmte Rechtsgrundlage beschränken. Vor
verbindlich für alle Behörden, die für die Ge-
der Antragstellung soll der Einbürgerungsbewer-
währung von Rechten oder Vergünstigungen als
ber über die Voraussetzungen der Einbürgerung
Spätaussiedler zuständig sind; aus drücklich gilt
und das weitere Verfahren, insbesondere die ihm
dies auch für Staatsangehörigkeitsbehörden.
zustehenden Rechte und die ihm obliegenden
Diese brauchen daher nicht mehr zu überprüfen,
Mitwirkungspflichten belehrt, erforderliche Ein-
ob die gesetzlichen Voraussetzungen „Spätaus-
willigungen zu den notwendigen Ermittlungen
siedler“ oder „in den Aufnahmebescheid einbe-
sollen eingeholt werden.
zogene Familienangehörige“erfüllt sind, da diese Voraussetzungen durch die von Amts wegen
- 12 8.1.1.1 Zu Nummer 1 (Handlungsfähigkeit, gesetzliche
Vertretung)
Ergänzende Anmerkung:
Die Tatbestandsvoraussetzung des „Nichtvorliegens von Ausweisungsgründen“ ist entfallen und
Fähig zur Vornahme der Antragstellung und der
durch den Tatbestand der „Straffreiheit“ ersetzt
sonstigen Verfahrenshandlungen im Einbürge-
worden. Diese Voraussetzung entspricht § 10
rungsverfahren ist ein Ausländer, der das
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bei der Anspruchseinbürge-
16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach
rung. Sie gilt durch Verweis auf § 8 auch bei
Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge-
den Einbürgerungen nach den §§ 9,13 und 14.
schäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährig-
Ebenso gilt § 12a auch für alle Einbürgerungen
keit in dieser Angelegenheit zu betreuen und ei-
nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz.Die Aus-
nem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wä-
weisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a des Auf-
re. Im Falle der Betreuung bedarf der Einbürge-
enthaltsgesetzes gelten als Ausschlussgründe
rungsantrag der Einwilligung des Betreuers,
über § 11 auch für die Einbürgerung nach § 8.
wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach
§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das
Einbürgerungsverfahren
erstreckt.
8.1.1.3 Zu Nummer 3 (Wohnung; Unterkommen)
Ansonsten
handelt der gesetzliche Vertreter. Die gesetzliche
Unter Wohnung ist eine Unterkunft zu verstehen,
Vertretung eines Einbürgerungsbewerbers, der
die dem Einbürgerungsbewerber und seinen mit
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Fami-
richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
lienangehörigen die Führung eines Haushalts
ermöglicht. Es muss sich hierbei nicht um eine
8.1.1.2 Zu Nummer 2 (Straffreiheit)
selbstständige Wohnung handeln, auch ein Untermietverhältnis reicht aus. Eine lediglich provi-
Der Einbürgerungsbewerber darf weder wegen
sorische Unterbringung genügt jedoch nicht.
einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt
noch darf gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfä-
Als Unterkommen ist eine andere Unterkunft an-
higkeit eine Maßregel der Besserung und Siche-
zusehen, die dem ständigen Aufenthalt zu
rung angeordnet worden sein.
Wohnzwecken dient, beispielsweise ein Wohnheim.
Zum Begriff der Strafe und zur Maßregel der
Besserung
und
Sicherung
vergleiche
Nr.
8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)
10.1.1.5. § 12a findet bei Bagatelldelikten auch
auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Anwendung (vergleiche
Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich
Nummer 12a.1).
und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den
eigenen und den Lebensunterhalt der Familie
Vergleiche auch die Ausnahmeregelung in § 8
sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsan-
Abs. 2 (Nummer 8.2).
sprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem
selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eige-
Bei strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland
nen Vermögen oder einem bestehenden Unter-
findet § 12a Abs. 2 und 4 Anwendung (verglei-
haltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten
che Nummern 12a.2 und 12a.4).
kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus
öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unter-
Die Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens
haltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungs-
wegen eines anhängigen Straf- oder Ermittlungs-
bewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten
verfahrens richtet sich nach § 12a Abs. 3 (ver-
hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unter-
gleiche Nummer 12a.3).
haltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende
soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebe-
- 13 dürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und
8.1.2 Allgemeine Grundsätze für die Ermessensaus-
für das Alter.
übung
Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unter-
Die Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 und 8.2 enthal-
haltsanspruch gegen einen Dritten ab, so ist es
ten allgemeine Grundsätze für die Ermes-
bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch aus-
sensausübung und legen fest, unter welchen Vor-
reichend, wenn der Dritte leistungsfähig und der
aussetzungen ein öffentliches Interesse an der
Unterhaltsanspruch im Inland durchsetzbar ist.
Einbürgerung anzunehmen ist. Persönliche Wün-
Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung
sche und wirtschaftliche Interessen des Einbür-
über die Unterhaltspflicht nach § 1585c des Bür-
gerungsbewerbers können nicht entscheidend
gerlichen Gesetzbuchs.
sein.
Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des
Belange der Entwicklungspolitik stehen einer
Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozi-
Einbürgerung nach § 8 nicht entgegen.
algeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) oder Leistungen nach dem Zwölften Buch
8.1.2.1 Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse,
Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) beziehungsweise
insbesondere ausreichende Kenntnisse der deut-
das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs
schen Sprache
steht der Einbürgerung entgegen. (vergleiche Nr.
10.1.1.3). Dies gilt auch dann, wenn der Einbür-
Der Einbürgerungsbewerber muss sich in die
gerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inan-
deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet haben,
spruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht
insbesondere über ausreichende Kenntnisse der
zu vertreten hat.
deutschen Sprache verfügen.
Vergleiche aber die durch das Zuwanderungsge-
8.1.2.1.1 Sprachkenntnisse
setz neu aufgenommene Ausnahmeregelung des
§ 8 Abs. 2 (Nummer 8.2).
Ergänzende Anmerkung:
Bei der Prüfung der Sprachkenntnisse im Rah-
Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn
men des Ermessens ist in der Regel der Maßstab
der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine
des neuen § 10 Abs. 4 anzulegen. Auch bei der
Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder
Ermessenseinbürgerung ist daher grundsätzlich
bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Ar-
ein Sprachniveau zu verlangen, das dem Zertifi-
beitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld,
kat Deutsch entspricht (B 1 des Gemeinsamen
Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförde-
europäischen Referenzrahmens für Sprachen –
rung nach dem Bundesausbildungsförderungsge-
GER -).
setz, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich,
ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der
8.1.2.1.2 Nachweis der Sprachkenntnisse
Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.
Ob ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, ist von der Staatsangehörigkeits-
Ergänzende Anmerkung:
behörde festzustellen. Ausreichende deutsche
Der frühere durch das Zuwanderungsgesetz neu
Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewie-
eingefügte Satz 2 ist wieder aufgehoben worden,
sen, wenn der Einbürgerungsbewerber
da die bisherige Verweisung auf die Ausweisungsgründe nach dem Aufenthaltsgesetz entfällt.
a)
eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) ü-
- 14 ber die erfolgreiche Teilnahme an einem
8.1.2.1.3Ausnahmen vom Nachweis ausreichender deut-
Sprachkurs im Rahmen des Integrationskur-
scher Sprachkenntnisse
ses (§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)
vorweist,
Von den Anforderungen an ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ist abzusehen, wenn der
b) in sonstiger Weise das Zertifikat Deutsch
Einbürgerungsbewerber sie wegen einer körper-
oder ein gleichwertiges oder höherwertiges
lichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Sprachdiplom erworben hat,
Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen
kann (vergleiche Nr. 10.6). Die fehlenden oder
c) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit
mangelhaften Sprachkenntnisse müssen auf die
Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klas-
Behinderung oder Krankheit oder altersbedingte
se) besucht hat und im Fach „Deutsch“ im
Beeinträchtigung zurückzuführen sein, z.B. Le-
Regelfall mindestens die Note „ausreichend“
gasthenie.
erzielt wurde,
Bei Kindern unter 16 Jahren reicht eine altersd) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens
gemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache
gleichwertigen deutschen Schulabschluss er-
aus, die bei schulpflichtigen Kindern
durch
worben hat und im Fach „Deutsch“ im Regel-
Schulzeugnisse nachgewiesen werden soll (ver-
fall mindestens die Note „ausreichend“ erzielt
gleiche Nr. 10.4.2).
wurde,
Ergänzende Anmerkung:
e) in die zehnte Klasse einer weiterführenden
Im Rahmen des Ermessens sind jedoch weitere
deutschsprachigen Schule (Realschule, Gym-
Ausnahmen möglich, z.B. bei Analphabeten (s.
nasium oder Gesamtschule) versetzt worden
BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 – 5 C 8.09), bei
ist und im Fach „Deutsch“ im Regelfall min-
Personen über 60 Jahren mit mindestens 12-
destens die Note „ausreichend“ erzielt wurde,
jährigem rechtmäßigen Aufenthalt (vergleiche
Nummer 8.1.3.7), bei Personen, an deren Ein-
f)
ein Studium an einer deutschsprachigen
bürgerung ein besonderes öffentliches Interesse
Hochschule oder Fachhochschule oder eine
(vergleiche Nummer 8.1.3.5) besteht.
deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
g) die deutsche Sprache als Muttersprache beherrscht.
8.1.2.2
Dauer des Inlandsaufenthalts
Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der Einbürgerung das
16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Jahre im Inland aufgehalten haben. Kann ein
Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von
Ausländer eine Bescheinigung über die erfolg-
Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist
reiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach
dem Einbürgerungsbewerber ein Sprachtest, ggf.
§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes vorweisen,
auch ein Sprachkurs zu empfehlen; es sei denn
soll die Mindestfrist von acht auf sieben Jahren
der Einbürgerungsbewerber verfügt nach der in
verkürzt werden (vergleiche Nummer 10.3.1).
einem persönlichen Gespräch gewonnenen Über-
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen,
zeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde offen-
insbesondere Sprachkenntnisse ab B 2 GER und
sichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse.
höher, kann die Dauer des Inlandsaufenthalts auf
In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest ver-
sechs Jahre verkürzt werden (vergleiche Num-
zichtet werden.
mer 10.3.2).
- 15 Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts kön-
Erforderlich ist ein in Nr. 10.1.1.2 genannter
nen frühere Aufenthalte im Inland bis zu fünf
Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsrecht oder Aufent-
Jahren der geforderten Aufenthaltsdauer ange-
haltstitel). Abweichend davon genügt eine Auf-
rechnet werden, soweit ihnen integrationsför-
enthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 und § 23a
dernde Bedeutung zukommt (vergleiche Num-
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie auf-
mer 12b.2).
grund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt („Altfallre-
8.1.2.3 Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anre-
gelung") oder im Einzelfall („Härtefallersuchen“)
chenbare Aufenthaltszeiten
angeordnet worden ist.
Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung
Für Ausländer, die aufgrund völkerrechtlicher
erforderlichen Aufenthaltsdauer können nur Zei-
Übereinkommen oder damit in Zusammenhang
ten berücksichtigt werden, in denen der Einbür-
stehender Rechtsvorschriften vom Erfordernis
gerungsbewerber sich rechtmäßig im Inland auf-
eines Aufenthaltstitels befreit sind, insbesondere
gehalten hat. Zu den danach anrechenbaren Auf-
die bei den diplomatischen Missionen oder be-
enthaltszeiten vergleiche Nummer 4.3.1.2. Zu
rufskonsularischen Vertretungen ausländischer
den
Staaten im Inland beschäftigten ausländischen
Aufenthaltsunterbrechungen
vergleiche
Nummern 12b.1 bis 12b.1.3 und 12b.3.
Ortskräfte und ihre Familienangehörigen, setzt
die Einbürgerung voraus, dass ihnen nach Fort-
Ergänzende Anmerkung:
fall der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung ein
Bei der Regelung in Nummer 8.1.2.3 Absatz 2
Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsrecht oder Aufent-
der StAR-VwV(Anrechnung von Zeiten einer
haltstitel) gewährt werden könnte.
Duldung auf die geforderte Aufenthaltsdauer) ist
das Urteil des BVerwG vom 29.03.2007– 5 C
8.1.2.5 Staatsbürgerliche Kenntnisse; Bekenntnis zur
8.06 zu beachten, das sich gegen die Anrechnung
freiheitlichen
demokratischen
von Gestattungszeiten bei einem erfolglosen
Loyalitätserklärung
Grundordnung;
Asylverfahren ausspricht. In Konsequenz dieser
Entscheidung wäre auch die vergleichbare Son-
Der Einbürgerungsbewerber soll Kenntnisse der
derregelung des § 35 Abs. 1 Satz 3 des bis zum
Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Le-
31. Dezember 2004 gültigen Ausländergesetzes
bensverhältnisse in Deutschland entsprechend §
auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthalts-
10 Abs. 1 Nr. 7 besitzen (vergleiche Nummer
erlaubnis beschränkt und nicht mehr bei der
10.1.1.7). Deren Nachweis ist in der Regel durch
Einbürgerung zu berücksichtigen. In Härtefällen
eine Bescheinigung über einen erfolgreich be-
kann jedoch vom Grundsatz des achtjährigen
standenen Einbürgerungstest erbracht (vergleiche
Aufenthalts abgewichen werden.
Nummer 10.5). Zum Nachweis genügt auch der
erfolgreiche Abschluss einer deutschen Haupt-
Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen
schule oder ein vergleichbarer oder höherer Ab-
der Einbürgerungsbewerber als deutscher Staats-
schluss einer deutschen allgemein bildenden
angehöriger oder Statusdeutscher behandelt wur-
Schule. Dieses gilt auch, wenn ein Studium der
de. Dabei ist vorrangig zu prüfen, ob der Erwerb
Rechts- oder Politikwissenschaften erfolgreich
der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs.
abgeschlossen wurde. Bei Abschlüssen anderer
2 festgestellt werden kann.
Studienrichtungen, wie z.B. Lehramt, kommt es
auf die Fächerkombinationen an. Berufsschul-
8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltsstatus bei der Einbürgerung
sabschlüsse können als Nachweis anerkannt
werden,
wenn berufsbegleitender Unterricht
einschl. des Fachs Politik erteilt worden ist. Ggf.
ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
- 16 Kein Nachweis ist erforderlich bei Minderjährigen unter 16 Jahren und sonstigen nicht hand-
8.1.2.6 Vermeidung von Mehrstaatigkeit
lungsfähigen Personen im Sinne des § 80 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes (vergleiche Nummer
Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaa-
10.1.2) sowie bei Einbürgerungsbewerbern, die
tigkeit ist bei der Ermessensausübung zu beach-
den Nachweis wegen ihrer körperlichen, geisti-
ten.
gen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
oder augrund ihres Alters nicht erbringen können
8.1.2.6.1 Einbürgerungszusicherung
(vergleiche Nummer 10.7).
Soweit dies zur Aufgabe der ausländischen
Im Rahmen des Ermessens sind jedoch noch
Staatsangehörigkeit erforderlich ist, ist dem Ein-
weitere Ausnahmen möglich, so z.B. bei Einbür-
bürgerungsbewerber eine schriftliche Einbürge-
gerungen aus besonderem Interesse (Nummer
rungszusicherung (vergleiche § 38 des Verwal-
8.1.3.5), bei Analphabeten (s. BVerwG, Urteil
tungsverfahrensgesetzes) zu erteilen. Durch sie
vom 27.05.2010 – 5 C 8.09), bei Personen über
wird ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt,
60 Jahren mit mindestens zwölfjährigem In-
dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit
landsaufenthalt,
deutschen
nachweist. In der Regel ist die Einbürgerungszu-
Staatsangehörigen (vergleiche Nummer 8.1.3.3),
sicherung auf zwei Jahre zu befristen. Die Ver-
bei Personen, die aufgrund einer vor dem
längerung der Frist ist zulässig. Die Einbürge-
01.09.2008 zur Durchführung des Entlassungs-
rungszusicherung wird unter dem Vorbehalt er-
verfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung
teilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgeb-
aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bereits
liche Sach- oder Rechtslage bis zum Ablauf der
ausgeschieden und staatenlos geworden sind.
Frist nicht ändert.
bei
ehemaligen
(Nicht betroffen sind Personen, die ihre bisherige
Staatsangehörigkeit nach erfolgter Genehmigung
der Entlassung erst mit dem Erwerb der deut-
8.1.2.6.2 Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit
schen Staatsangehörigkeit verlieren.)
Lässt der ausländische Staat das Ausscheiden aus
Der Einbürgerungsbewerber muss nach seinem
seiner Staatsangehörigkeit erst nach dem Vollzug
Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart Ge-
der Einbürgerung zu und liegt kein Grund für die
währ dafür bieten, dass er sich zur freiheitlichen
dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor, so
demokratischen Grundordnung bekennt.
kann die Einbürgerung erfolgen, wenn der Einbürgerungsbewerber zum Ausscheiden aus der
Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in §
ausländischen Staatsangehörigkeit bereit ist und
11 aufgeführten Ausschlussgründe (vergleiche
- sofern das ausländische Recht dies vorsieht -
Nummer 11.1.1 bis 11.2) oder ist die politische
die dazu erforderlichen Handlungen vorgenom-
Betätigung nach § 47 des Aufenthaltsgesetzes
men
beschränkt oder untersagt worden, so kommt ei-
Mehrstaatigkeit). Setzt nach dem Recht des Her-
ne Einbürgerung nicht in Betracht.
kunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsan-
hat
(vorübergehende
Hinnahme
von
gehörigkeit die Volljährigkeit voraus und wird
Hat der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der
der Einbürgerungsbewerber nicht innerhalb von
Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet und
zwei Jahren volljährig, so kann Mehrstaatigkeit
ist er im Übrigen handlungsfähig im Sinne des §
vorübergehend
80 des Aufenthaltsgesetzes, so hat er ein Be-
wenn
kenntnis
zur
freiheitlichen
demokratischen
Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abzugeben, vergleiche Nummer 10.1.1.1.
dann
hingenommen
werden,
- 17 a) der Einbürgerungsbewerber mit den Eltern
ausgesprochen werden. Dies ist insbesondere bei
oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil
Einbürgerungsbewerbern
aus
bestimmten
eingebürgert werden soll,
arabischen und nordafrikanischen Staaten der
Fall (vergleiche Nummer 12.1.2.2).
b) der Einbürgerungsbewerber mit dem nicht allein sorgeberechtigten Elternteil eingebürgert
Ergänzende Anmerkung:
werden soll und der andere Elternteil deut-
Beim Iran gilt die Besonderheit, dass Nr. II des
scher Staatsangehöriger ist,
Schlussprotokolls des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17. Februar 1929 bei
c) die Eltern des Einbürgerungsbewerbers oder
der Ermessenseinbürgerung nach § 8 anwendbar
der allein sorgeberechtigte Elternteil deutsche
bleibt, sofern nicht eine Ermessensreduzierung
Staatsangehörige
auf Null vorliegt, die einem Anspruch auf Ein-
sind
oder
bürgerung gleichkommt.
d) der Einbürgerungsbewerber Vollwaise ist.
8.1.2.6.3.3
Die Einbürgerung ist in diesen Fällen mit einer
Bei älteren Personen bei Erfüllung fol-
gender Voraussetzungen:
schriftlichen Auflage zu versehen, in der dem
Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden
a) Ältere Personen sind Personen, die das
aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erfor-
60. Lebensjahr vollendet haben.
derlichen Handlungen aufgegeben werden und in
der er verpflichtet wird, diese Handlungen un-
b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige
verzüglich vorzunehmen. Zur Durchsetzung der
- tatsächliche oder rechtliche - Schwierigkei-
Auflage kann - auch mehrfach - ein Zwangsgeld
ten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer
nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestim-
älteren Person nicht mehr zugemutet werden
mungen verhängt werden. Vom Vollzug der Auf-
sollen. Solche Schwierigkeiten können zum
lage ist abzusehen, wenn nach der Einbürgerung
Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Ein-
ein Grund für die dauernde Hinnahme von
bürgerungsbewerber gesundheitlich so sehr
Mehrstaatigkeit entsteht.
eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann
8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit
oder wenn die Entlassung eine Reise in den
Herkunftsstaat erfordern würde, die altersbe-
Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann,
dingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich
hat die Einbürgerungsbehörde nach pflichtgemä-
nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand
ßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Ein-
aufklären lässt, welche ausländische Staats-
bürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit
angehörigkeit er besitzt.
kommen insbesondere in Betracht.
c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine
8.1.2.6.3.1
Wenn das Recht des ausländischen Staa-
besondere Härte darstellen. Dies ist insbe-
tes das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörig-
sondere dann der Fall, wenn alle im Inland
keit nicht ermöglicht.
wohnhaften
Familienangehörigen
bereits
deutsche Staatsangehörige sind oder der Ein8.1.2.6.3.2
Wenn der ausländische Staat die Entlas-
bürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jah-
sung durchweg verwehrt oder von unzumutbaren
ren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufent-
Bedingungen abhängig macht.
halt im Inland hat.
Durchweg verwehrt wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder fast nie
8.1.2.6.3.4
Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar
die Verweigerung der Entlassung zu vertreten,
- 18 sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im
Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) besitzt, soweit
Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindes-
nicht das Bundesamt für Migration und Flücht-
tens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt
linge bereits ein Verfahren des Widerrufs oder
ist.
der Rücknahme der Asylentscheidung nach § 73
des Asylverfahrensgesetzes eingeleitet hat, oder
8.1.2.6.3.5
Wenn der Einbürgerungsbewerber als po-
staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein
litisch Verfolgter oder Flüchtling einen Reise-
Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als
ausweis für Flüchtlinge nach Artikel 28 des Ab-
Staatsangehörigen ansieht.
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) be-
In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des
sitzt, soweit nicht das Bundesamt für Migration
Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht-
und Flüchtlinge ein Verfahren der Rücknahme
linge und Artikel 32 des Übereinkommens über
oder des Widerrufs der Asylentscheidung nach §
die Rechtsstellung der Staatenlosen die Einbür-
73 Asylverfahrensgesetz eingeleitet hat.
gerung erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaf-
8.1.2.6.3.6
Wenn ein herausragendes öffentliches In-
fung von Urkunden sollen berücksichtigt werden.
teresse an der Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine
Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausrei-
8.1.2.6.3.7
Wenn ehemalige deutsche Staatsangehö-
chend angesehen.
rige durch Eheschließung mit Ausländern die
deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.
Ergänzende Anmerkung:
Infolge der Neuregelung der Zuwanderung jüdi-
8.1.2.6.3.8
Wenn der Einbürgerungsbewerber die
scher Migranten aus den Nachfolgestaaten der
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaa-
ehemaligen Sowjetunion besteht für diese Perso-
tes der Europäischen Union oder der Schweiz
nengruppe kein Flüchtlingsstatus mehr, so dass
oder eines Staates besitzt, mit dem die Bundesre-
bei ab dem 31. März 2007 gestellten Einbürge-
publik Deutschland einen völkerrechtlichen Ver-
rungsanträgen dieser Personengruppe die bishe-
trag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
rige Privilegierung entfällt.
8.1.3 Einbürgerungserleichterungen
für
bestimmte
8.1.3.2 Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wie-
Personengruppen
dergutmachungsgehalt
Für die unter den Nummern 8.1.3.1 bis 8.1.3.9.2
Dient die Einbürgerung Zwecken der staatsange-
aufgeführten Personengruppen kommen die dort
hörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung natio-
genannten Abweichungen von den unter den
nalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von
Nummern 8.1.2 bis 8.1.2.6.2 genannten allge-
Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassi-
meinen Grundsätzen für die Ermessensausübung
schen oder religiösen Gründen in der Zeit vom
in Betracht.
30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen
Person (so genannte Erlebensgeneration) und be-
8.1.3.1 Staatsangehörigkeitsrechtlich
Schutzbe-
dürftige
steht kein Anspruch auf Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach Artikel 116 Abs. 2
des Grundgesetzes oder den §§ 11, 12 Abs. 1 des
Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist
Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, so ge-
ein Ausländer, der einen Reiseausweis für
nügt abweichend von Nummer 8.1.2.2 eine Auf-
Flüchtlinge nach Artikel 28 des Abkommens
enthaltsdauer von vier Jahren.
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.
- 19 8.1.3.3 Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömm-
resse an der Einbürgerung besteht. In diesen Fäl-
linge deutscher Staatsangehöriger (einschließlich
len ist eine erhebliche Verkürzung der in Num-
der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemali-
mer 8.1.2.2 vorgesehenen Aufenthaltsdauer mög-
ger deutscher Staatsangehöriger
lich. Die geforderte Aufenthaltsdauer soll aber
drei Jahre nicht unterschreiten.
Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher
Ein besonderes öffentliches Interesse an der Ein-
Staatsangehöriger
von
bürgerung kann vorliegen, wenn der Einbürge-
Nummer 8.1.2.2 bei einer - nach Lage des Ein-
rungsbewerber durch die Einbürgerung für eine
zelfalles auch erheblich - kürzeren Aufenthalts-
Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im
dauer als acht Jahre eingebürgert werden.
Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft,
können
abweichend
Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öfIst der Einbürgerungsbewerber von einem deut-
fentlichen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des
schen Staatsangehörigen nach den deutschen Ge-
Bundesbesoldungsgesetzes) gewonnen oder er-
setzen wirksam als Kind angenommen (verglei-
halten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei
che Nummer 6.1 bis 6.1.3) und hatte er im Zeit-
Angehörigen international tätiger, auch ausländi-
punkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr
scher Unternehmen und Institutionen oder bei an-
bereits vollendet, so kommt eine Einbürgerung
deren Personen, die aus beruflichen oder ge-
nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren in
schäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorüber-
Betracht, wenn er nach der Annahme als Kind
gehend ins Ausland verlegen oder häufig dorthin
mit dem deutschen Elternteil in einer familiären
reisen müssen.
Lebensgemeinschaft lebt. Das Annahmeverhältnis und die familiäre Lebensgemeinschaft sollen
Die Einbürgerung im Bereich des Sports setzt
seit drei Jahren bestanden haben. Eine bloße Be-
stets voraus, dass sich der Einbürgerungsbewer-
gegnungsgemeinschaft genügt nicht für eine
ber zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält,
Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer,
konkret in einer deutschen Nationalmannschaft
vielmehr ist eine Beistandsgemeinschaft erfor-
eingesetzt werden soll und sportlich eine länger-
derlich. Nicht vorausgesetzt wird, dass das An-
fristige internationale Perspektive aufweist. Die
nahmeverhältnis die Wirkungen einer Volladop-
Startberechtigung für internationale Meister-
tion entfaltet (vergleiche § 1770 des Bürgerli-
schaften muss durch den zuständigen Fachver-
chen Gesetzbuchs).
band oder den Deutschen Sportbund bestätigt
worden sein.
8.1.3.4 Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber
Das besondere öffentliche Interesse ist von einer
Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus
obersten Behörde des Bundes oder eines Landes
Liechtenstein, Österreich oder deutschsprachigen
zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen. Im
Gebieten in anderen europäischen Staaten, in de-
Bereich des Sports ist hierzu eine Stellungnahme
nen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist,
des Bundesministeriums des Innern einzuholen.
können abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach
einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebür-
Soll eine sonstige Tätigkeit für einen längeren
gert werden.
Zeitraum ganz oder überwiegend im Ausland
ausgeübt werden, ist eine Stellungnahme des
8.1.3.5 Einbürgerungserleichterungen bei besonderem
öffentlichem Interesse
Auswärtigen Amtes einzuholen, wenn das besondere öffentliche Interesse an der Einbürgerung nicht bereits aus der Tätigkeit im Inland ab-
Einbürgerungserleichterungen kommen auch in
Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Inte-
geleitet werden kann.
- 20 8.1.3.6 Minderjährige Kinder
(vergleiche ergänzende Anmerkung zu Nummer
4.1) im Zeitpunkt der vorsorglichen Einbürge-
Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürge-
rung schon bestanden hat, ist dadurch nicht aus-
rung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
geschlossen.
soll nur dann selbstständig eingebürgert werden,
wenn es im Inland mit einem deutschen Staats-
8.1.3.9 Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern
angehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist,
in einer familiären Gemeinschaft lebt.
Ehegatten und Kinder, die das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, können mit den Per-
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das
sonen eingebürgert werden, die unter den Vor-
einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit
aussetzungen der Nummer 8.1.2 bis 8.1.3.8 ein-
mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei
gebürgert werden.
einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung
das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
8.1.3.9.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten
genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar
vor der Einbürgerung sein halbes Leben im In-
Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten
land verbracht hat.
werden grundsätzlich ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache vorausgesetzt. Zu den
8.1.3.7 Ältere Personen
Ausnahmen vergleiche Nummer 8.1.2.1.3.
Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 genügt ein
haben und seit zwölf Jahren ihren rechtmäßigen
Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zwei-
Aufenthalt (vergleiche Nummer 8.1.2.3) im In-
jähriger Dauer der ehelichen Lebensgemein-
land haben, genügt es abweichend von Nummer
schaft.
8.1.2.1.2, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache
8.1.3.9.2 Miteinbürgerung von Kindern
mündlich verständigen können.
Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbe8.1.3.8 Vorsorgliche Einbürgerung
werbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit
Bestehen erhebliche Schwierigkeiten, den Besitz
ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind
der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Deut-
sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre
scheneigenschaft zu belegen, und lassen sich die-
Lebensgemeinschaft im Inland besteht.
se trotz nachhaltiger Bemühungen nicht in angemessener Zeit ausräumen oder bestehen Zwei-
Bei den miteinzubürgernden Kindern soll eine al-
fel an der Rechtswirksamkeit des vorausgegan-
tersgemäße Sprachentwicklung in deutscher
genen Erwerbs der deutschen Staatsangehörig-
Sprache entsprechend § 10 Abs. 4 Satz 2 vor-
keit oder der Deutscheneigenschaft, und liegt der
handen sein (vergleiche Nummer 10.4.2).
Erwerbstatbestand der Ersitzung nach § 3 Abs. 2
nicht vor, kann abweichend von den Nummern
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das
8.1.2.2 bis 8.1.2.4 eine vorsorgliche Einbürge-
einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit
rung erfolgen, wenn der Betreffende bisher von
mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei
deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöri-
einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürge-
ger oder Statusdeutscher behandelt worden ist.
rung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittel-
Ein nachträglicher Nachweis, dass die deutsche
bar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im
Staatsangehörigkeit oder Deutscheneigenschaft
Inland verbracht hat.
- 21 den ist, und nun unverschuldet der Einbürgerung
Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die
mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegenstünde,
das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt in der
die auf zwischenzeitlichem Verlust des eigenen
Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert
oder des Arbeitsplatzes des Ehegatten oder ein-
werden könnten.
getragenen Lebenspartners oder ähnlicher Umstände beruht. Gesichtspunkte der Vermeidung
8.2
Zu Absatz 2 (Ausnahmen von der Straffreiheit
einer besonderen Härte kommen zum Beispiel in
und der Unterhaltsfähigkeit bei öffentlichem In-
Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wie-
teresse oder besonderer Härte)
derherstellungscharakter (vergleiche Nummern
8.1.3.2 und 8.1.3.3), bei Behinderten, Pflegekin-
Ergänzende Anmerkung:
dern, älteren Personen mit langem Inlandsauf-
Die Ausnahmeregelung von § 8 Abs. 1 Nr. 2 ist
enthalt und Kindern von staatsangehörigkeits-
durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu ein-
rechtlich Schutzbedürftigen, die diesen Status
gefügt worden.
nicht erworben haben, in Betracht.
Absatz 2 ermöglicht es im Einzelfall, von den
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und Nr. 4
9
Zu § 9
(vergleiche Nummern 8.1.1.2 und 8.1.1.4) aus
Einbürgerung von Ehegatten oder
Lebenspartnern Deutscher
Gründen des öffentlichen Interesses oder zur
Vermeidung einer besonderen Härte ausnahms-
9.0
Allgemeines
weise abzusehen.
Die privilegierte Einbürgerung bezieht sich nur
Ein Absehen aus Gründen des öffentlichen Inte-
auf die Ehe sowie die eingetragene Lebenspart-
resses kommt zum Beispiel dann in Betracht,
nerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
wenn bereits Einbürgungserleichterungen, ein-
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I, S. 266). Die
schließlich vorübergehender oder dauernder
Einbürgerung nach § 9 darf bei Erfüllung der ge-
Hinnahme von Mehrstaatigkeit, bei einem be-
setzlichen Voraussetzungen nur ausnahmsweise
sonderen oder herausragenden öffentlichen Inte-
versagt werden, wenn ein atypischer Fall vor-
resse eingeräumt worden sind (vergleiche Num-
liegt, in dem aus besonderen Gründen der Rege-
mern 8.1.3.5 und 8.1.2.6.3.6).
lungszweck des § 9 (Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Ehe
Das Vorliegen der besonderen Härte bei Abs. 1
bzw. Lebenspartnerschaft) verfehlt würde. Ein
Nr. 2 ist als Ausnahmefall zu behandeln, da be-
solcher atypischer Fall kann insbesondere dann
reits die Voraussetzungen des § 12a (Bagatell-
gegeben sein, wenn die Ehe oder Lebenspartner-
strafen) zugunsten des Einbürgerungsbewerbers
schaft
eingreifen. Es müssen daher für den Einbürgerungsbewerber besonders beschwerende Um-
a) zu einem anderen Zweck als dem der Füh-
stände vorliegen, die im Einzelfall ein Absehen
rung einer ehelichen Lebensgemeinschaft
von darüber hinausgehenden strafrechtlichen
oder partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft
Verurteilungen rechtfertigen.
begründet wurde (z.B. Scheinehe) oder
Eine besondere Härte bei Abs. 1 Nr. 4 kann ins-
b) nur formal besteht und eine eheliche Lebens-
besondere dann angenommen werden, wenn je-
gemeinschaft oder partnerschaftliche Lebens-
mand aufgrund einer zur Durchführung des Ent-
gemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt
lassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusi-
wird (gescheiterte Ehe oder gescheiterte Le-
cherung aus seiner bisherigen Staatsangehörig-
benspartnerschaft), sofern nicht § 9 Abs. 2
keit bereits ausgeschieden und staatenlos gewor-
- 22 entsprechend anzuwenden ist (vergleiche
Nummer 9.2).
Die Einordnung des Einbürgerungsbewerbers in
die deutschen Lebensverhältnisse muss nicht ab-
Minderjährige Kinder des ausländischen Ehegat-
geschlossen, sondern lediglich für die Zukunft
ten oder Lebenspartners können nach Maßgabe
gewährleistet sein. In der Regel nicht gewährleis-
des § 8 miteingebürgert werden (vergleiche
tet ist die Einordnung in die deutschen Lebens-
Nummern 8.1.3.9 und 8.1.3.9.2).
verhältnisse, wenn der Einbürgerungsbewerber
die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen
9.1
Zu Absatz 1 (Voraussetzungen)
geschlossen hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt
bereits verheiratet war, oder nach Eingehung der
Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss für den
Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen erneut
deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein
geheiratet hat (Doppelehe). Dies gilt für die Le-
und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch beste-
benspartnerschaft entsprechend.
hen. Der deutsche Ehegatte oder Lebenspartner
des Einbürgerungsbewerbers muss in diesem
9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen
Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger sein. Der
Besitz der Deutscheneigenschaft reicht nicht aus.
Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im
Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbre-
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 müs-
chung des Aufenthalts können frühere Aufent-
sen von dem Einbürgerungsbewerber in jedem
halte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforder-
Fall erfüllt werden (vergleiche Nummer 8.1.1 bis
ten Aufenthaltsdauer angerechnet werden (ver-
8.1.1.4.
gleiche Nummer 12b.2).
9.1.1 Zu Nummer 1 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)
Die eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten
Zum Ausscheiden aus der bisherigen Staatsange-
oder Lebenspartner muss im Zeitpunkt der Ein-
hörigkeit vergleiche Nummer 10.1.1.4, zur Hin-
bürgerung seit zwei Jahren bestehen. Dieser
nahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe des §
muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger
12 vergleiche Nummern 12.0 bis 12.3. Liegen
oder Statusdeutscher gewesen sein.
diese Voraussetzungen nicht vor, so kommt eine
Einbürgerung nach § 8 in Betracht; die Aufent-
Der Einbürgerungsbewerber muß die in den
haltsdauer wird abweichend von Nummer 8.1.2.2
Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführ-
nach Nummer 9.1.2.1 Abs. 1 sowie Nummer
ten Erfordernisse erfüllen.
9.1.2.2 beurteilt. Die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft oder partnerschaftlichen Le-
9.1.2.2 Verkürzung der Aufenthaltsdauer
bensgemeinschaft richtet sich nach Nummer
9.1.2.1 Abs. 2.
Abweichend von Nummer 9.1.2 kann die Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von we-
Ergänzende Anmerkung:
niger als drei Jahren erfolgen, wenn die eheliche
Bei der Einbürgerung nach § 9 findet das
Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Le-
deutsch-iranische
bensgemeinschaft seit drei Jahren besteht, bei
Niederlassungsabkommen
keine Anwendung (vergleiche ergänzende Anmerkung unter Nummer 8.1.2.6.3.2).
a) Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen
9.1.2 Zu Nummer 2 (Gewährleistung der Einordnung
in die deutschen Lebensverhältnisse)
oder anderen Personen, die aus beruflichen
oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnli-
- 23 chen Aufenthalt im Ausland hatten, wenn die
9.2
Zu Absatz 2
Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse
lag,
Zu den Kindern aus der Ehe gehören auch gemeinschaftlich angenommene Kinder sowie von
b) Ehegatten oder Lebenspartnern von Deut-
einem Ehegatten angenommene Kinder des an-
schen, die im Ausland eine der unter Buch-
deren Ehegatten.
stabe a) genannten Tätigkeiten ausgeübt haben, und
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die
Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt le-
b) Ehegatten oder Lebenspartnern von aus dem
ben und das Familiengericht dem ausländischen
Ausland zurückgekehrten entsandten Ange-
Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen
hörigen des Auswärtigen Amtes, der Bun-
Gesetzbuchs die elterliche Sorge allein überträgt.
deswehr und anderer öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen.
Ergänzende Anmerkung:
Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Kind-
9.1.3 Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
schaftsreformgesetz von 1998 ist die gemeinschaftliche elterliche Sorge der gesetzliche Re-
Ergänzende Anmerkung:
gelfall, alleiniges Sorgerecht die Ausnahme
Diese Voraussetzung ist durch das Richtlinien-
(§ 1627 BGB).
umsetzungsgesetz neu eingefügt worden in Anlehnung an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4
9.3
Zu Absatz 3
und 6. Der Ausschluss der Einbürgerung „entNicht belegt.
gegenstehender erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der
äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen“ ist dagegen ent-
10
Zu § 10
Einbürgerungsanspruch;
fallen. Stattdessen gilt § 11 auch für die Einbür-
Miteinbürgerung von Ehegat-
gerung nach § 9 (vergleiche Nummern 11.1.1 bis
ten und minderjährigen Kindern
11.2).
10.1
Zu Absatz 1 (Einbürgerungsanspruch)
Die vorzeitige privilegierte Einbürgerung von
Ehegatten und Lebenspartnern deutscher Staatsangehöriger setzt nunmehr ausreichende deut-
10.1.1 Zu Satz 1 (Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; Handlungsfähigkeit)
sche Sprachkenntnisse in mündlicher und schriftlicher Form auf dem Sprachniveau B 1 GER vor-
Zum Begriff des Ausländers und des Antrags
aus (vergleiche Nummern 10.1.1.6 und 10.4).
vergleiche Nummer 8.1.1. Der rechtmäßige ge-
Sich „ohne nennenswerte Probleme im Alltags-
wöhnliche Aufenthalt im Inland (Nr. 4.3.1.2)
leben ausdrücken zu können“ reicht nicht mehr
muss in den der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1
aus. Ausnahmen bestehen nur nach § 10 Abs. 6
vorausgehenden acht Jahren grundsätzlich unun-
(vergleiche Nummer 10.6).
terbrochen bestanden haben. Zu Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts
vergleiche § 12b (Nummern 12b.1 bis 12b.3).
Auch im Zeitpunkt der Einbürgerung muss der
Ausländer seinen rechtmäßigen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben. Der Ausländer muss
um handlungsfähig zu sein mindestens das 16.
Lebensjahr vollendet haben und darf nicht ge-
- 24 schäftsunfähig sein oder im Falle seiner Volljäh-
schenrechte.
rigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und
einem Einwilligungsvorbehalt unterstellt sein (§
2. Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen ver-
80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes). Vergleiche
folge oder unterstütze oder verfolgt oder un-
Nummer 8.1.1.1.
terstützt habe, die
10.1.1.1
Zu Nummer 1 (Bekenntnis zur freiheitlichen
a) gegen die freiheitliche demokratische
demokratischen Grundordnung; Loyalitätserklä-
Grundordnung, den Bestand oder die Si-
rung)
cherheit des Bundes oder eines Landes
gerichtet sind oder
In der Regel bei der Beantragung der Einbürgerung, spätestens vor der Aushändigung der Ein-
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der
bürgerungsurkunde hat der Einbürgerungsbe-
Amtsführung der Verfassungsorgane des
werber folgendes Bekenntnis und folgende Er-
Bundes oder eines Landes oder ihrer Mit-
klärung abzugeben:
glieder zum Ziele haben oder
„1. Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokra-
c) durch Anwendung von Gewalt oder dar-
tischen Grundordnung des Grundgesetzes für
auf gerichtete Vorbereitungshandlungen
die Bundesrepublik Deutschland. Insbesonde-
auswärtige Belange der Bundesrepublik
re erkenne ich an:
Deutschland gefährden.“
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in
Macht der Einbürgerungsbewerber glaubhaft,
Wahlen und Abstimmungen und durch
dass er sich von der früheren Verfolgung oder
besondere Organe der Gesetzgebung, der
Unterstützung derartiger Bestrebungen abge-
vollziehenden Gewalt und der Rechtspre-
wandt hat, so hat er folgendes Bekenntnis und
chung auszuüben und die Volksvertretung
folgende Erklärung abzugeben:
in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
„1. Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für
b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bin-
die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere erkenne ich an:
dung der vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in
Wahlen und Abstimmungen und durch
c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung
d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre
Verantwortlichkeit gegenüber der Volks-
in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
vertretung,
b) die Bindung der Gesetzgebung an die vere) die Unabhängigkeit der Gerichte,
fassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der
f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Will-
Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
kürherrschaft und
c) das Recht auf Bildung und Ausübung eig) die im Grundgesetz konkretisierten Men-
ner parlamentarischen Opposition,
- 25 d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre
Verantwortlichkeit gegenüber der Volks-
Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung entweder
vertretung,
a) ein
unbefristetes
Aufenthaltsrecht
haben
(vergleiche Nummer 4.3.1.3) oder
e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Will-
b) Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen
Familienangehöriger sein, der eine sog. Auf-
kürherrschaft und
enthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens
vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäi-
g) die im Grundgesetz konkretisierten Men-
schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
schenrechte.
ten und der Schweiz über die Freizügigkeit
besitzt (BGBl. 2001 II S. 810) oder
2. Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die
c) Ausländer sein, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz für einen be-
a) gegen die freiheitliche demokratische
stimmten Zweck besitzt.
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
Nicht ausreichend sind Aufenthaltserlaubnisse
gerichtet sind oder
für Aufenthaltszwecke nach den §§ 16, 17, 20,
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der
Amtsführung der Verfassungsorgane des
22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des
Aufenthaltsgesetzes.
Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
10.1.1.3
Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von
Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften
c) durch Anwendung von Gewalt oder dar-
Buch Sozialgesetzbuch)
auf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik
Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürge-
Deutschland gefährden.
rungsbewerber tatsächlich Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsiche-
Von der früheren Verfolgung oder Unterstüt-
rung für Arbeitssuchende) oder
zung derartiger Bestrebungen habe ich mich
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in
nach dem
abgewandt.“
Anspruch genommen hat oder nimmt.
Der Einbürgerungsbewerber soll bereits bei der
Der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten
Antragstellung über die Bedeutung des Bekennt-
Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Ar-
nisses zur freiheitlichen demokratischen Grund-
beitssuchende) oder dem Zwölften Buch Sozial-
ordnung und der Erklärung schriftlich und münd-
gesetzbuch (Sozialhilfe) steht einer Einbürgerung
lich belehrt und befragt werden, ob er Handlun-
nach § 10 nicht entgegen, wenn der Einbürge-
gen vorgenommen hat, die als der Einbürgerung
rungsbewerber die Hilfebedürftigkeit nicht zu
entgegenstehende Bestrebungen im Sinne der
vertreten hat. Erforderlich, aber auch hinreichend
Erklärung anzusehen sind. Vergleiche bei hand-
ist, dass der Ausländer nicht durch ihm zure-
lungsunfähigen Personen Nummer 10.1.2.
chenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache
für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt
10.1.1.2
Zu
Nummer 2
(erforderlicher
enthaltsstatus bei der Einbürgerung)
Auf-
hat.
- 26 Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 ist
insbesondere
ein
Arbeitsplatzverlust
10.1.1.4
Zu Nummer 4 (Vermeidung von Mehrstaa-
tigkeit)
wegen
Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten be-
Ist der Einbürgerungsbewerber nicht staatenlos
ziehungsweise eine Auflösung eines Beschäfti-
(vergleiche Nummer 8.1.3.1), so setzt der Ein-
gungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidri-
bürgerungsanspruch voraus, dass er aus seiner
gen Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür,
bisherigen
dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der
(Vermeidung von Mehrstaatigkeit). Aufgeben
wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten
umfasst alle Fälle des Ausscheidens aus der bis-
hat, ergeben sich zum Beispiel auch daraus, dass
herigen Staatsangehörigkeit durch einseitige Wil-
er wiederholt die Voraussetzungen für eine
lenserklärung oder einen Hoheitsakt des Her-
Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozial-
kunftsstaates (wie Entlassung, Genehmigung des
gesetzbuch erfüllt hat oder dass aus anderen
Verzichts auf die Staatsangehörigkeit oder Er-
Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit be-
laubnis zum Staatsangehörigkeitswechsel). Ver-
stehen.
lust ist das kraft Gesetzes eintretende Ausschei-
Staatsangehörigkeit
ausscheidet
den aus der bisherigen Staatsangehörigkeit.
Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug
Zu den Ausnahmen von der Vermeidung von
wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch ge-
Mehrstaatigkeit vergleiche Nummern 12.0 bis
sundheitliche, betriebsbedingte oder konjunktu-
12.3. Lässt der ausländische Staat die Entlassung
relle Ursachen begründet ist und er sich hinrei-
aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach der Ein-
chend intensiv um eine Beschäftigung (Ausbil-
bürgerung oder nach Erreichen eines bestimmten
dungs- oder Arbeitsplatz) bemüht hat.
Lebensalters zu, ist die Einbürgerung mit einer
schriftlichen Auflage zu versehen, in der dem
Ergänzende Anmerkung:
Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden
Die Ausnahme des Nichtvertretens der Inan-
aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erfor-
spruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten
derlichen Handlungen aufgegeben werden und in
oder Zwölften Buch SGB ist inhaltlich unverän-
der er verpflichtet wird, diese Handlungen un-
dert in die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10
verzüglich vorzunehmen. Zu Durchsetzung der
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 übernommen worden. Der
Auflage kann – auch mehrfach – ein Zwangsgeld
frühere § 10 Abs. 1 Satz 3 entfällt. Auch bei Ein-
nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestim-
bürgerungsbewerbern bis zur Vollendung des 23.
mungen verhängt werden. Vom Vollzug der Auf-
Lebensjahres ist daher zu prüfen, ob sie die In-
lage ist abzusehen, wenn nach der Einbürgerung
anspruchnahme von Leistungen nach dem Zwei-
ein Grund für die dauernde Hinnahme von
ten oder Zwölften Buch SGB zu vertreten haben.
Mehrstaatigkeit entsteht.
Der Bezug staatlicher Leistungen während der
Schulzeit, der Ausbildung und des Studiums ist
vom Einbürgerungsbewerber regelmäßig nicht
zu vertreten. Auch kann die Inanspruchnahme
staatlicher Leistungen durch die unterhaltspflichtigen Eltern dem jugendlichen Einbürgerungsbewerber nicht zugerechnet werden.
- 27 10.1.1.5
Zu Nummer 5 (Straffreiheit)
kurs im Rahmen eines Integrationskurses (§
43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) erhalten
Straftat im Sinne dieser Vorschrift ist jedes mit
hat,
Strafe bedrohte Handeln oder Unterlassen. Für
Jugendliche und Heranwachsende gilt das Ju-
b) das Zertifikat Deutsch (B 1 GER) oder ein
gendgerichtsgesetz (vergleiche § 1 des Jugendge-
gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdip-
richtsgesetzes). Verurteilungen, die getilgt oder
lom erworben hat,
zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt (§§ 51
Abs. 1, 52 des Bundeszentralregistergesetzes).
c) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit
Zu Ausnahmen vom Erfordernis der Straffreiheit
Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klas-
vergleiche Nummern 12a.1 bis 12a.1.2.
se) besucht hat und im Fach „Deutsch“ im
Regelfall mindestens die Note „ausreichend“
Auch ausländische Verurteilungen wegen einer
erzielt wurde,
Straftat sind zu berücksichtigen, im Einzelnen
vergleiche Nummern 12a.2 bis 12a.4.
d) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens
gleichwertigen deutschen
Schulabschluss
Bei schuldunfähigen Personen hindert auch die
erworben hat und im Fach „Deutsch“ im
Anordnung einer Maßregel der Besserung und
Regelfall mindestens die Note „ausreichend“
Sicherung nach § 61 des Strafgesetzbuches (z.B.
erzielt wurde,
die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus) die Einbürgerung. Zu den Ausnahmen ver-
e)
gleiche Nummer. 12a.1.4.
in die zehnte Klasse einer weiterführenden
deutschsprachigen
Schule
(Realschule,
Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt
Bei strafmündigen Personen ist eine unbe-
worden ist oder und im Fach „Deutsch“ im
schränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregis-
Regelfall mindestens die Note „ausreichend“
ter anzufordern, um festzustellen, ob Verurtei-
erzielt wurde,
lungen (einschließlich der Anordnungen einer
Maßregel der Besserung und Sicherung) des
f)
ein Studium an einer deutschsprachigen
Einbürgerungsbewerbers vorliegen (vergleiche
Hochschule oder Fachhochschule oder eine
§ 41 Abs. 1 Nr. 6 des Bundeszentralregisterge-
deutsche Berufsausbildung erfolgreich abge-
setzes).
schlossen hat oder
10.1.1.6
Zu Nummer 6 (Ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache)
Die Voraussetzung
g) die deutsche Sprache als Muttersprache beherrscht.
ausreichender Kenntnisse
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen
der deutschen Sprache ist von der Einbürge-
Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von
rungsbehörde festzustellen.
Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist
dem Einbürgerungsbewerber ein Sprachtest, ggf.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der
auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn
Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungs-
der Einbürgerungsbewerber verfügt nach der in
bewerber
einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde offen-
a) eine Bescheinigung des Bundesamtes für
sichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse.
Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. Au-
In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest ver-
gust 2007 eines Integrationskursträgers) über
zichtet werden.
die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprach-
- 28 Ergänzende Anmerkung:
10.1.2 Zu Satz 2 (Ausnahmen vom Bekenntnis zur frei-
Der frühere Ausschlussgrund des § 11 Satz1 Nr.
heitlichen demokratischen Grundordnung; Loya-
1 (keine ausreichenden deutschen Sprachkennt-
litätserklärung und von den Kenntnissen der
nisse) ist in die Einbürgerungsvoraussetzungen
Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Le-
des § 10 Abs. 1 aufgenommen worden. Der Wort-
bensverhältnisse in Deutschland)
laut ist unverändert. Jedoch ist der Begriff „ausreichende Kenntnisse“ in § 10 Abs. 4 präzisiert
Bekenntnis und Erklärung nach § 10 Abs. 1 Satz
worden (vergleiche Nummer 10.4.1). Vergleiche
1 Nr. 1 und staatsbürgerliche Kenntnisse nach §
auch die Ausnahmen von den ausreichenden
10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 sind nicht zu fordern,
Sprachkenntnissen in § 10 Abs. 4 Satz 2 und in §
wenn der Einbürgerungbewerber nicht hand-
10 Abs. 6 (Nummern 10.4.1 und 10.6).
lungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes ist. Diese Regelung betrifft
10.1.1.7. Zu Nummer 7 (Kenntnisse der Rechts-
Minderjährige unter 16 Jahren und unter Betreu-
und Gesellschaftsordnung und der Lebensver-
ung stehende Personen.
hältnisse in Deutschland)
10.2
Das Vorliegen staatsbürgerlicher Kenntnisse hat
Zu Absatz 2 (Miteinbürgerung von Ehegatten
und Kindern)
die Staatsangehörigkeitsbehörde festzustellen. In
der Regel werden diese Kenntnisse durch einen
10.2.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Ermessen)
bundeseinheitlichen Einbürgerungstest (vergleiche Nummer 10.5) nachgewiesen. Der Nachweis
10.2.1.1
Voraussetzungen
staatsbürgerlicher Kenntnisse ist auch erbracht,
wenn der Einbürgerungsbewerber einen Ab-
Eine Miteinbürgerung nach Absatz 2 ist auch
schluss einer deutschen Hauptschule oder einen
möglich, wenn Ehegatte und minderjährige Kin-
vergleichbaren oder höheren Schulabschluss ei-
der sich seit acht Jahren rechtmäßig im Inland
ner deutschen allgemeinbildenden Schule nach-
aufhalten und selbst nach Absatz 1 einzubürgern
weisen kann. Dieses gilt auch, wenn ein Studium
wären. Die übrigen Voraussetzungen eines Ein-
der Rechts- oder Politikwissenschaften erfolg-
bürgerungsanspruchs nach Absatz 1 müssen
reich abgeschlossen wurde. Bei Abschlüssen an-
- vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 Satz 2
derer Studienrichtungen, wie z.B. Lehramt,
(vergleiche Nummer 10.1.2) - auch in der Person
kommt es auf die Fächerkombinationen an. Be-
des jeweiligen Familienangehörigen erfüllt sein.
rufsschulsabschlüsse können als Nachweis anerkannt werden, wenn berufsbegleitender Unter-
Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten
richt einschl. des Fachs Politik erteilt worden ist.
werden ausreichende Kenntnisse der deutschen
Ggf. ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Sprache vorausgesetzt. Bei den miteinzubürgernden
Kindern
muss
eine
altersgemäße
Zu den Ausnahmen vom Nachweis staatsbürger-
Sprachentwicklung in deutscher Sprache nach §
liche Kenntnisse vergleiche Nummern 10.1.2
10 Abs. 4 Satz 2 vorhanden sein (vergleiche
und 10.6.
Nummer 10.4.2).
Die Miteinbürgerung soll gleichzeitig mit dem
nach Absatz 1 anspruchsberechtigten Einbürgerungsbewerber erfolgen. Es genügt aber, wenn
der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor
der Einbürgerung des nach Absatz 1 Anspruchsberechtigten gestellt worden ist.
- 29 10.2.1.2
Grundsätze für das Ermessen
Fall verkürzt sich die Aufenthaltszeit von acht
auf sieben Jahre. Gleiches gilt für die Vorlage
10.2.1.2.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten
von Bescheinigungen von Kursträgern nach § 43
Abs. 3 Satz 2 der bis zum 27. August 2007 gel-
Bei einem Ehegatten, der miteingebürgert wer-
tenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes.
den soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von
vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen
Der Integrationskurs besteht aus einem Sprach-
Lebensgemeinschaft.
kurs und einem Orientierungskurs. Einbürgerungsbewerber werden durch das Bundesamt für
10.2.1.2.2 Miteinbürgerung von Kindern
Migration und Flüchtlinge vorangig zum Integrationskurs zugelassen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 der In-
Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbe-
tegrationkursverordnung). Verfügt der Einbürge-
werbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das
rungsbewerber bereits über ausreichende Kennt-
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit
nisse der deutschen Sprache (B 1 GER) sowie
ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind
über die im Orientierungskurs vermittelten
sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre
Kenntnisse, so kann er den Sprachtest bzw. den
Lebensgemeinschaft im Inland besteht.
Orientierungskurstest auch ohne Besuch des
Sprachkurses bzw. Orientierungskurses ablegen.
Das miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei
Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das
Ergänzende Anmerkung:
im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste
Durch Änderung der Integrationskursverord-
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in
nung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I Nr. 61 S.
diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbür-
2787) ist ab dem 1. Januar 2009 der bundesein-
gerung sein halbes Leben im Inland verbracht
heitliche Test zum Orientierungskurs nach einem
hat.
einheitlichem Curriculum eingeführt worden.
Einbürgerungsbewerber, die nicht bereits vorher
Die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kin-
zur Teilnahme am Integrationkurs verpflichtet
des, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das
waren und über die dort vermittelten Kenntnisse
16. Lebensjahr vollendet hat, setzt in der Regel
bereits verfügen, brauchen weder Sprach- noch
voraus, dass es selbstständig eingebürgert wer-
Orientierungskurs zu besuchen, sondern können
den könnte.
gleich zum Test zugelassen werden.
10.2.1.2.3 Ausschlussgründe
Satz 2 eröffnet der Staatsangehörigkeitsbehörde
ein Ermessen zur Verkürzung der Aufenthalts-
Eine Miteinbürgerung erfolgt nicht, wenn ein
zeiten nach Absatz 1 von acht auf sechs Jahre.
Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt.
Voraussetzung ist das Vorliegen besonderer Integrationsleistungen. Hierzu zählen deutsche
10.3
Zu Absatz 3 (Erfolgreiche Teilnahme an einem
Sprachkenntnisse, die die Voraussetzung der aus-
Integrationskurs; besondere Integrationsleistun-
reichenden Sprachkenntnisse übersteigen müssen
gen)
und daher auf dem Niveau B 2 GER oder höher
liegen sollen. Als weitere besondere Integrations-
10.3.1 Die erfolgreiche Teilnahme an einem Inte-
leistungen kommen z.B. in Betracht eine längere
grationskurs wird durch eine Bescheinigung des
ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützi-
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach
gen Organisation oder einem Verein. Bei der
§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes i.V.m. § 17
Ermessensentscheidung ist in jedem Einzelfall
Abs. 4 der Integrationskursverordnung („Zertifi-
eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch
kat Integrationskurs“) nachgewiesen. In diesem
- 30 -
10.4
mehrere Leistungen zusammen erst eine privile-
10.1.1.7) oder durch einen Einbürgerungstest
gierte Einbürgerung rechtfertigen können.
erbringen muss.
Zu Absatz 4 (Nachweis ausreichender deutscher
Zu den Ausnahmen vom Nachweis staatsbürger-
Sprachkenntnisse; Sprachkenntnisse minderjäh-
licher Kenntnisse vergleiche Nummer 10.6.
riger Kinder)
Die Staatsangehörigkeitsbehörde klärt den Ein10.4.1 Nach der Definition des Satzes 1 verfügt der Ein-
bürgerungsbewerber darüber auf, dass er den
bürgerungsbewerber über ausreichende Kennt-
Einbürgerungstest auch ohne vorherige Teilnah-
nisse der deutschen Sprache nach § 10 Abs. 1
me an einem Einbürgerungskurs ablegen kann
Satz 1 Nr. 6, wenn er die Anforderungen der
und empfiehlt ihm entweder die Anmeldung bei
Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch sowohl in
einem Kursträger zum Einbürgerungskurs oder
mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Zwar
direkt zu einem Prüfungstermin zum Einbürge-
setzt dies nicht zwangsläufig eine Sprachprüfung
rungstest (§ 2 Abs. 2 Einbürgerungstestverord-
voraus, jedoch wird die Staatsangehörigkeitsbe-
nung – EinbTestV – vom 5. August 2008 (BGBl.
hörde schon mangels Sachkunde im Zweifel ei-
I S. 1649).
nen schriftlichen Nachweis (Zertifikat, Zeugnis)
verlangen. Die in Nummer 10.1.1.6 genannten
Bei Nutzung der Prüfungsinfrastruktur des Bun-
Nachweise erfüllen die in Satz 1 genannten Vor-
desamtes für Migration und Flüchtlinge stellt
aussetzungen.
dieses über seine Prüfstellen den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf (einschließlich Identitätsfest-
Die genannten Zertifikate oder Zeugnisse gelten
stellung) sicher und wertet den Test aus Der Ein-
daher als Nachweis ausreichender deutscher
bürgerungsbewerber erhält vom Bundesamt für
Sprachkenntnisse und sind für die Staatsangehö-
Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung
rigkeitsbehörde verbindlich, es sei denn, dass er-
über den bestandenen Einbürgerungstest (§ 2
hebliche Zweifel an den dem Einbürgerungsbe-
Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 EinbTestV).
werber bescheinigten Deutschkenntnissen bestehen. In diesem Fall hat sich die Staatsangehörig-
Soweit die Staatsangehörigkeitsbehörde den Ein-
keitsbehörde zunächst bei der die Bescheinigung
bürgerungstest auf der Grundlage des bundesein-
ausstellenden Stelle nach der ordnungsgemäßen
heitlichen
Bescheinigung der Deutschkenntnisse des Ein-
10.1.1.7) selbst durchführt, sorgt diese für den
bürgerungsbewerbers zu erkundigen, bevor ein
odnungsgemäßen Prüfungsablauf und händigt die
neuer Nachweis verlangt werden kann.
Bescheinigung über den bestandenen Einbürge-
Testformats
(vergleiche
Nummer
rungstest aus (§ 3 i.V.m. § 1 Abs. 4 EinbTestV).
10.4.2 Die altersgemäße Sprachentwicklung bei minderjährigen Kindern, die der Schulpflicht unter-
Ein vor dem Wohnsitzwechsel vom Bundesamt
liegen, soll durch Schulzeugnisse nachgewiesen
für Migration und Flüchtlinge bzw. von einer an-
werden.
deren zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde
ausgestelltes Zertifikat bleibt ein verbindlicher
10.5
Zu Absatz 5 (Einbürgerungstest, Einbürgerungs-
Nachweis.
kurse)
10.6 Zu Absatz 6 (Ausnahmeregelungen)
Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft vorab, ob
der Einbürgerungsbewerber den Nachweis der
Von den Voraussetzungen der ausreichenden
staatsbürgerlichen Kenntnisse nach § 10 Abs. 1
Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 7 bereits durch einen deutschen
Satz 1 Nr. 6 und der Kenntnisse der Rechts- und
Schulabschluss erbracht hat (vergleiche Nummer
Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnis-
- 31 se in Deutschland nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7
wird zwingend abgesehen, wenn der Einbürge-
11.1.1 Zu Nummer 1 (verfassungsfeindliche oder ext-
rungsbewerber wegen einer körperlichen, geisti-
remistische Bestrebungen)
gen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
oder aufgrund seines Alters (Vollendung des 65.
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn zwar
Lebensjahres) nicht in der Lage ist, diese Vor-
die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geforderte Er-
aussetzungen zu erfüllen. In diesen Fällen ist
klärung abgegeben wird (vergleiche Nummer
auch kein Nachweis geringerer Kenntnisse zu
10.1.1.1), aber tatsächliche Anhaltspunkte für ei-
verlangen.
ne verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung des Einbürgerungsbewerbers (verglei-
Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt
che §§ 3, 4 des Bundesverfassungsschutzgeset-
zum Ausschluss der genannten Voraussetzungen,
zes) vorliegen.
sondern nur diejenigen, die den Einbürgerungsbewerber an der Erlangung der Kenntnisse hin-
11.1.2 Zu Nummer 2 (Ausweisungsgründe nach § 54
dern, insbesondere die Unfähigkeit, sich münd-
Nr. 5 und Nr. 5a des Aufenthaltsgesetzes)
lich oder schriftlich zu artikulieren sowie angeborene oder erworbene Formen geistiger Behin-
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn der
derung oder altersbedingte Beeinträchtigungen. .
Ausländer
Die Ausschlussgründe sind vom Einbürgerungs-
Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesre-
bewerber durch ein ärztliches Attest nachzuwei-
publik Deutschland gefährdet oder sich bei der
sen, wenn sie nicht offenkundig sind.
Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkei-
die
freiheitliche
demokratische
ten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwen10.7
Zu Absatz 7 (Rechtsverordnungsermächtigung)
dung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht
oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Ver-
Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums
einigung angehört oder angehört hat, die den in-
des Innern regelt die Prüfungs- und Nachweis-
ternationalen Terrorismus unterstützt oder er eine
modalitäten des Einbürgerungstests und die
derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt
Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürge-
hat (vergleiche § 5 Abs. 4 des Aufenthaltsgeset-
rungskurses (Curriculum), um ein bundeseinheit-
zes).
liches Verfahren zu garantieren und damit jeglichen Anreiz zu nehmen, über einen Wohnsitz-
Maßgeblich ist dabei allein die Erfüllung des
wechsel vermeintlich günstigere Testbedingun-
Tatbestandes des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a des Auf-
gen erlangen zu können..
enthaltsgesetzes. Auf die konkrete Zulässigkeit
einer Ausweisung kommt es nicht an. Im Übrigen vergleiche Nummer 8.1.1.2.
11
Zu § 11
Ausschlussgründe
11.2
Ergänzende Anmerkung: Durch das Richtlinien-
Zu Satz 2 (Geltung der Nr. 2 außerhalb des Aufenthaltsgesetzes)
umsetzungsgesetz ist die Anwendung des § 11
(Ausschlussgründe) auf alle Einbürgerungen
§ 54 Nr. 5 und Nr. 5a des Aufenthaltsgeset-
nach dem StAG ausgeweitet worden. Ausrei-
zes wird entsprechend auf freizügigkeitsberech-
chende Kenntnisse der deutschen Sprache zählen
tigte Unionsbürger, gleichgestellte Staatsangehö-
nunmehr zu den Einbürgerungsvoraussetzungen
rige eines EWR-Staates sowie deren Familien-
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6).
angehörige,
und auf sonstige Ausländer, die
nach § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes von der
11.1 Zu Satz 1
(Verfassungstreue, Ausweisungsgrün-
Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
de)
befreit sind, sowie auf Staatsangehörige der
- 32 Schweiz und deren Familienangehörige ange-
rungsbewerbern, deren Herkunftsstaat die Auf-
wandt.
gabe oder den Verlust rechtlich nicht vorsieht.
12.1.2.2 Zu Nummer 2 (faktische Unmöglichkeit des
12
12.0
Zu § 12
Einbürgerung unter Hinnahme von
Ausscheidens aus der ausländischen Staatsan-
Mehrstaatigkeit
gehörigkeit)
Allgemeines
Satz 2 Nr. 2 betrifft die faktische Unmöglichkeit
des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsange-
§ 12 regelt Ausnahmen vom Erfordernis der
hörigkeit. Regelmäßig verweigert wird die Ent-
Vermeidung von Mehrstaatigkeit (§ 10 Abs. 1
lassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie
Satz 1 Nr. 4) Sofern einer der in den Absätzen 1
oder fast nie ausgesprochen werden.
und 2 bestimmten Fälle vorliegt, erfolgt die Einbürgerung oder Miteinbürgerung, ohne dass die
Ergänzende Anmerkungen:
Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staats-
Die bisherige Pflicht zur Abgabe eines Entlas-
angehörigkeit erforderlich ist. Absatz 3 enthält
sungsantrags des Einbürgerungsbewerbers ist
eine allgemeine Öffnungsklausel für völkerrecht-
durch das Richtlinienumsetzungsgesetz entfallen.
liche Verträge, die eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorsehen können.
Vom Bundesministerium des Innern wird in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt eine Liste
12.1
Zu Absatz 1 (Unmöglichkeit oder Unzumutbar-
der für die Anwendung der Nummer 2 in Be-
keit der Aufgabe der ausländischen Staatsange-
tracht kommenden Staaten herausgegeben, die
hörigkeit)
bei Bedarf aktualisiert wird.
12.1.1 Zu Satz 1 (Grundsatz)
Liste der Staaten, die faktisch keine Entlassung
vornehmen (Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG):
Satz 1 enthält eine allgemeine Regelung für die
Hinnahme von Mehrstaatigkeit, die durch die
nachfolgend in Satz 2 genannten Fälle konkretisiert wird. Dieser zählt - neben der in Absatz 2
(Rdschr des BMI vom 3. Dezember 2001
-V 6 - 124 117-87/3 und wg. Iran vom 14. März 2002
- V 6 - 124 512 IRN/4):
genannten Ausnahme - abschließend die Fall-
Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Kuba,
gruppen auf, in denen eine Einbürgerung oder
Libanon, Marokko, Syrien und Tunesien
Miteinbürgerung nach § 10 unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit vorzunehmen ist.
12.1.2.3
Zu Nummer 3 (Versagung der Entlassung;
unzumutbare Entlassungsbedingungen; Nichtbe12.1.2 Zu Satz 2 (Voraussetzungen für die Hinnahme
scheidung eines Entlassungsantrags)
von Mehrstaatigkeit wegen Unmöglichkeit oder
Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen
12.1.2.3.1 Erste Fallgruppe (Versagung der Entlassung)
Staatsangehörigkeit)
Die Versagung der Entlassung setzt grundsätzZu Nummer 1 (rechtliche Unmöglichkeit des
lich eine einen Entlassungsantrag ablehnende
Ausscheidens aus der ausländischen Staatsange-
schriftliche Entscheidung voraus. Eine Versa-
hörigkeit)
gung der Entlassung liegt auch dann vor, wenn
12.1.2.1
eine Antragstellung auf eine Entlassung trotz
Nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt die Einbürgerung unter
mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühun-
Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei Einbürge-
gen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durch-
- 33 führbar ist, über einen Zeitraum von mindestens
c) zur Ableistung des Wehrdienstes für mindes-
sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird.
tens zwei Jahre seinen Aufenthalt im Ausland
Dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren
nehmen müsste und in einer familiären Ge-
auch für die Einleitung der nächsten Stufen.
meinschaft mit seinem Ehegatten und einem
minderjährigen Kind lebt oder
Zu vertreten hat der Ausländer die Entlassungsverweigerung, wenn er seine Verpflichtungen
d) sich aus Gewissensgründen der Beteiligung
gegenüber dem Herkunftsstaat verletzt hat und
an jeder Waffenanwendung zwischen den
die Entlassungsverweigerung darauf beruht. Dies
Staaten widersetzt und die Leistung eines Er-
kommt zum Beispiel in Betracht bei Nichtrück-
satzdienstes durch den Herkunftsstaat nicht
zahlung von zu Ausbildungszwecken gewährten
ermöglicht wird.
Stipendien, der Verletzung von Unterhaltspflichten, Steuerrückständen oder der Einreichung ei-
Kann die nach den Buchstaben a) bis d) unzu-
nes nicht vollständigen oder formgerechten Ent-
mutbare Wehrdienstleistung durch Zahlung einer
lassungsantrags.
Geldsumme abgewendet werden („Freikauf“), so
ist dies in der Regel unzumutbar, wenn das Drei-
12.1.2.3.2
Zweite Fallgruppe (unzumutbare Entlas-
sungsbedingungen)
fache eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers überschritten wird. Ein Betrag von 5 112,92 Euro
12.1.2.3.2.1 Eine unzumutbare Bedingung im Sinne
des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgruppe liegt insbeson-
(umgerechnet von 10 000 DM) ist immer zumutbar.
dere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten
Im Rahmen der Zumutbarkeit ist auch an dieser
wie zum Beispiel Beglaubigungskosten) ein
Stelle zu prüfen, ob die Leistung ausländischen
durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des
Wehrdienstes für im Inland aufgewachsene Ein-
Einbürgerungsbewerbers übersteigen und min-
bürgerungsbewerber zumutbar ist (der frühere §
destens 1 278,23 Euro (umgerechnet von 2 500
12 Abs. 3 ist durch das Richtlinienumsetzungs-
DM) betragen.
gesetz entfallen). In Anlehnung an die Nummer
3.3.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise
12.1.2.3.2.2 Macht der Herkunftsstaat die Entlassung
vom 22. Dezember 2004 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 der
aus der Staatsangehörigkeit von der Leistung des
Aufenthaltsverordnung ist die Erfüllung der
Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzu-
Wehrpflicht im Herkunftstaat für Einbürge-
mutbare Entlassungsbedingung, wenn der Ein-
rungsbewerber zusätzlich unzumutbar, die be-
bürgerungsbewerber
reits in der zweiten und weiteren Generationen in
Deutschland leben. Auch ein Freikauf ist dieser
a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als
Personengruppe generell nicht mehr zuzumuten.
15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt
nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland,
12.1.2.3.2.3 Zu den unzumutbaren Bedingungen zählt
grundsätzlich nicht, dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber aufge-
c)
durch die Leistung des Wehrdienstes in eine
fordert haben, zunächst seine pass- oder perso-
bewaffnete Auseinandersetzung mit der
nenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ord-
Bundesrepublik Deutschland oder mit einem
nen.
mit der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat verwickelt werden könnte,
- 34 12.1.2.3.3 Dritte Fallgruppe (Nichtbescheidung eines
12.1.2.5
Zu Nummer 5 (erhebliche Nachteile)
Entlassungsantrags)
12.1.2.5.1
Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche
Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen,
Nachteile können sich aus dem Recht des Her-
wenn zwei Jahre nach Einreichen eines vollstän-
kunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsäch-
digen und formgerechten Entlassungsantrags ei-
lichen Verhältnisse oder aus den besonderen
ne Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht
Umständen des Einzelfalls ergeben. Zu berück-
erfolgt und mit einer Entscheidung innerhalb der
sichtigen ist es danach beispielsweise, wenn
nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist.
Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag
a) mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehö-
zu stellen sind, richtet sich nach dem Recht des
rigkeit Erbrechtsbeschränkungen verbunden
Herkunftsstaates.
sind,
12.1.2.4
Zu Nummer 4 (ältere Personen)
b) sich der Einbürgerungsbewerber gegenüber
seinem Herkunftsstaat verpflichten muss,
Nach Satz 2 Nr. 4 werden ältere Personen bei Er-
Rechte an Liegenschaften, die er im Her-
füllung folgender Voraussetzungen unter Hin-
kunftsstaat besitzt oder durch Erbfolge er-
nahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert:
werben könnte, nach dem Ausscheiden aus
der Staatsangehörigkeit ohne angemessene
a) Ältere Personen sind Personen, die das
Entschädigung auf andere
60. Lebensjahr vollendet haben.
Personen zu
übertragen oder deutlich unter Wert zu veräußern,
b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige
- tatsächliche oder rechtliche - Schwierigkei-
c) mit dem Ausscheiden aus der ausländischen
ten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer
Staatsangehörigkeit der Verlust von Renten-
älteren Person nicht mehr zugemutet werden
ansprüchen oder -anwartschaften verbunden
sollen. Solche Schwierigkeiten können zum
wäre oder
Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürgerungsbewerber gesundheitlich so sehr
d) geschäftliche Beziehungen in den ausländi-
eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsver-
schen Staat durch das Ausscheiden aus des-
tretung nicht persönlich vorsprechen kann
sen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet
oder wenn die Entlassung eine Reise in den
wären.
Herkunftsstaat erfordern würde, die altersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich
12.1.2.5.2
Erheblich sind nur objektive Nachteile,
nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand
die deutlich über das normale Maß hinausrei-
aufklären lässt, welche ausländische Staats-
chen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtli-
angehörigkeit er besitzt.
che Nachteile sind in der Regel erheblich,
wenn sie ein durchschnittliches Bruttojah-
d) Die Versagung der Einbürgerung muss eine
reseinkommen des Einbürgerungsbewerbers
besondere Härte darstellen. Dies ist insbe-
übersteigen; wirtschaftliche Nachteile unter
sondere dann der Fall, wenn alle in Deutsch-
10 225,84 Euro (umgerechnet von 20 000 DM)
land wohnhaften Familienangehörigen be-
sind stets unerheblich.
reits deutsche Staatsangehörige sind oder der
Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15
Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen
12.1.2.6 Zu Nummer 6 (politisch Verfolgte und Flüchtlinge)
Aufenthalt im Inland hat.
Zu den durch Satz 2 Nr. 6 begünstigten Perso-
- 35 nengruppen zählen Asylberechtigte nach Arti-
tigkeit vorsehen können. Derartige Verträge sind
kel 16a des Grundgesetzes und sonstige poli-
bisher nicht geschlossen worden.
tisch Verfolgte im Sinne des § 3 des Asylverfahrensgesetzes, die als Flüchtlinge im Sinne
Ergänzende Anmerkung:
des Abkommens über die Rechtsstellung gel-
Der frühere Absatz 3 (Leistung ausländischen
ten.
Wehrdienstes durch im Inland aufgewachsene
Einbürgerungsbewerber) ist durch das Richtli-
Ergänzende Anmerkung:
nienumsetzungsgesetz entfallen. Die Frage der
Infolge der Neuregelung der Zuwanderung jüdi-
Zumutbarkeit der Leistung ausländischen Wehr-
scher Migranten aus den Nachfolgestaaten der
dienstes ist unter § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2.Alt.
ehemaligen Sowjetunion besteht für diese Perso-
zu prüfen (vergleiche Nummer 12.1.2.3.2.2).
nengruppe kein Flüchtlingsstatus mehr. Durch
das Richtlinienumsetzungsgesetz ist daher die
Privilegierung
durch
die
Hinnahme
von
12a
Zu § 12a Entscheidung bei Straf-
Mehrstaatigkeit entfallen.
Der Reiseausweis für Flüchtlinge ist der Nachweis für die durch Satz 2 Nr. 6 begünstigten Per-
fälligkeit
12a.1 Zu Absatz 1 (einbürgerungsunschädliche Verurteilungen)
sonengruppen.
Gemäß § 12a Abs. 1 bleiben bestimmte Verurtei12.2
Zu Absatz 2 (Einbürgerung von EU-Ausländern
lungen wegen Straftaten bei Einbürgerungen
und Staatsangehörigen der Schweiz)
nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz außer Betracht.
Bei Staatsangehörigen aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bei Staats-
12a.1.1
Zu Satz 1 (Bagatellgrenzen)
angehörigen der Schweiz gilt ohne Einschränkung die Einbürgerung unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit. Ob Mehrstaatigkeit tatsächlich
12a.1.1.1 Zu Nummer 1 (Verfehlungen Jugendlicher,
die nicht mit Jugendstrafe geahndet werden)
entsteht, hängt vom Recht des ausländischen
Staates ab.
Nach Satz 1 Nr. 1 stets unberücksichtigt bleiben
Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 ff. des Ju-
Ergänzende Anmerkung:
gendgerichtsgesetzes sowie Zuchtmittel nach den
Die frühere Voraussetzung der „Gegenseitig-
§§ 13 ff. des Jugendgerichtsgesetzes. Jugendstra-
keit“ bei Staatsangehörigen aus den EU-Staaten
fen sind dagegen immer beachtlich (vgl. die Er-
ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz entfal-
gänzende Anmerkung zu Nummer 12a.2).
len. Vergleiche auch die spiegelbildliche Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 2, wenn ein deutscher
12a.1.1.2 Zu Nummer 2 (Geldstrafen)
Staatsangehöriger die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz erwirbt
Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als
(Nummer 25.1.2).
90 Tagessätzen stehen der Einbürgerung oder
Miteinbürgerung nicht entgegen.
12.3
Zu Absatz 3 (völkerrechtliche Verträge)
12a.1.1.3 Zu Nummer 3 (Freiheitsstrafen)
Absatz 3 enthält eine allgemeine Öffnungsklausel für völkerrechtliche Verträge, die eine - unter
Ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt
Umständen befristete - Hinnahme von Mehrstaa-
und die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen,
hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob sie den
- 36 Einbürgerungsantrag ablehnt oder das Verfahren
buches) ist ebenfalls nach Ermessen zu entschei-
bis zum Erlass der Freiheitsstrafe nach Ablauf
den, ob die Anordnung außer Betracht bleiben
der Bewährungszeit aussetzt.
kann, soweit nicht bereits eine Verurteilung wegen der zugrunde liegenden Straftat die Einbür-
ErgänzendeAnmerkung:
gerung ausschließt. Bei der Ermessensentschei-
Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz sind die
dung ist vor allem zu berücksichtigen, wie lange
Bagatellgrenzen bei den Geldstrafen in Absatz 1
die Maßregel der Besserung und Sicherung noch
Satz Nr. 2 und bei den Freiheitsstrafen in Absatz
andauert, welche Folgen die Tat hatte und ob die
1 Satz 1 Nr. 3 auf 90 Tagessätze bzw. drei Mo-
Sozialprognose
nate herabgesetzt worden.
günstig ist.
12a.1.2
Zu Satz 2 (Kumulierung)
des
Einbürgerungsbewerbers
12a.2 Zu Absatz 2 (Ausländische Verurteilungen)
Bei mehreren Verurteilungen (Geld- oder Frei-
Im Ausland erfolgte Verurteilungen wegen einer
heitsstrafe) sind diese zusammen zu zählen. Bei
Straftat sind wie deutsche Verurteilungen zu be-
Bildung einer Gesamtstrafe, die niedriger ist als
rücksichtigen, wenn
die Kumulierung, ist die niedrigere Gesamtstrafe
der Maßstab.
a)
Bei einem Zusammentreffen von Geld- und Frei-
b) der Verurteilung ein rechtsstaatliches Ver-
heitsstrafen entspricht ein Tagessatz einem Tag
die Tat auch im Inland strafbar ist,
fahren zugrunde lag und
Freiheitsstrafe.
c)
12a.1.3
Zu Satz 3 (Ermessen bei Geringfügig-
das Strafmaß nach deutschem Recht verhältnismäßig ist.
keit)
Ausländische Verurteilungen sind nicht mehr zu
Eine Ermessensentscheidung bei geringfügiger
berücksichtigen, wenn sie entsprechend wie
Überschreitung des Strafrahmens kommt nur in
Straftaten nach deutschem Recht nach dem Bun-
den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 und bei
deszentralregistergesetz zu tilgen wären. Die Ba-
der Kumulierung nach Satz 2 in Betracht. Ge-
gatellgrenzen des § 12a Abs. 1 gelten entspre-
ringfügig ist die Überschreitung, wenn die Strafe
chend.
oder die Summe der Strafen die Bagatellgrenze
um nicht mehr als 21 Tagessätze bzw. drei Wo-
12a.3 Zu Absatz 3 (Aussetzung der Entscheidung)
chen Freiheitsstrafe übersteigt. In diesen Fällen
kann die Strafe außer Betracht bleiben, wenn
Bei Einbürgerungsbewerbern, die das 14. Le-
z.B. die Sozialprognose des Einbürgerungsbe-
bensjahr vollendet haben, überprüfen die Staats-
werbers günstig und seine Integration im Übri-
angehörigkeitsbehörden zeitnah vor einer Ein-
gen gut ist (z.B. er seinen Unterhalt selbst
bürgerung, ob polizeiliche Ermittlungen gegen
bestreiten kann).
den Betroffenen anhängig sind, durch Anfrage
bei den zuständigen Polizeibehörden (INPOL).
12a.1.4
Zu Satz 4 (Ermessen bei Anordnung einer
Maßregel der Besserung und Sicherung)
Zu diesem Zweck übermitteln sie den Polizeibehörden die erforderlichen Daten (vergleiche
Nummer 32. 1 und 32.2). Sind Ermittlungen an-
Bei Anordnung einer Maßregel der Besserung
hängig, wird das Verfahren bis zu deren Ab-
und Sicherung in Form der Entziehung der Fahr-
schluss ausgesetzt.
erlaubnis (§ 61 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) oder
eines Berufsverbotes (§ 61 Nr. 6 des Strafgesetz-
- 37 Die Pflicht zur Aussetzung der Entscheidung gilt
erneuten Begründung eines rechtmäßigen ge-
auch für im Ausland geführte Ermittlungsverfah-
wöhnlichen Aufenthalts im Inland neu zu laufen.
ren. Maßgeblich ist, ob der Einbürgerungsbewerber Beschuldigter im Sinne der §§ 160 ff. der
Strafprozessordnung ist. Nicht ausreichend ist,
12b.1.1
Zu Satz 1 (Unterbrechungen des gewöhn-
lichen Aufenthalts)
dass im Sinne des Gefahrenabwehrrechts die Gefahr besteht, dass der Einbürgerungsbewerber
Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs
künftig Straftaten begehen kann.
Monaten innerhalb der acht Jahre rechtmäßigen
Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der Straf-
gewöhnlichen Inlandsaufenthalts sind grundsätz-
prozessordnung, den §§ 153, 153b bis 153e,
lich nicht als Unterbrechungen des rechtmäßigen
154b, 154c der Strafprozessordnung oder den
gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zu berück-
§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes eingestellt,
sichtigen (zum Beispiel Urlaubsreisen, Verwand-
ist damit das Verfahren abgeschlossen. Werden
tenbesuche, Erledigung von erbrechtlichen oder
in den Fällen der §§ 153a der Strafprozessord-
geschäftlichen Angelegenheiten).
nung, des 47 des Jugendgerichtsgesetzes Auflagen, Weisungen oder erzieherische Maßnahmen
auferlegt, so erfolgt die Einstellung des Verfah-
12b.1.2
Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im
Ausland)
rens beziehungsweise das Absehen von der Verfolgung (§ 45 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichts-
Nach Satz 2 besteht der gewöhnliche Aufenthalt
gesetzes) erst nach deren Erfüllung. Nicht abge-
auch bei längeren Auslandsaufenthalten fort,
schlossen ist das Verfahren bei einer vorläufigen
wenn der Ausländer innerhalb einer von der Aus-
Einstellung nach § 205 der Strafprozessordnung.
länderbehörde bestimmten Frist wieder eingereist
Wird das Verfahren nach § 153a der Strafpro-
ist (zum Beispiel bei einem Aufenthalt zu Stu-
zessordnung vorläufig eingestellt, ist das Verfah-
dienzwecken oder einem genehmigten Schulbe-
ren erst nach der Erfüllung der Auflagen und
such).
Weisungen abgeschlossen.
12b.1.3
12a.4 Zu Absatz 4 (Aufführen ausländischer Straf-und
Zu Satz 3 (Anrechnung von Wehrpflicht-
zeiten)
Ermittlungsverfahren)
Nach Satz 3 besteht der gewöhnliche Aufenthalt
Der Einbürgerungsbewerber hat im Aus-land er-
auch bei der Erfüllung der gesetzlichen Wehr-
folgte Verurteilungen wegen einer Straftat und
pflicht im Herkunftsstaat fort, wenn der Auslän-
im Ausland anhängige Ermittlungs- und Straf-
der innerhalb von drei Monaten nach der Entlas-
verfahren, soweit sie ihm mitgeteilt wurden oder
sung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder
ihm bekannt sind, in seinem Einbürgerungsan-
einreist.
trag anzugeben.
12.b.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte
im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)
12b
Zu §12b Aufenthaltsunterbrechungen
In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermes-
12b.1 Zu Absatz 1 (Allgemeines)
sensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbre-
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
chung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen,
kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen
ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Un-
werden, wenn mehr als die Hälfte der geforder-
terbrechung integrierende Wirkung zuerkannt
ten Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht wor-
werden kann.
den ist. In diesen Fällen beginnt die Frist mit der
- 38 Bei Personen, denen nach § 37 des Aufenthalts-
tragsteller persönlich ausgehändigt werden. Dies
gesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden
und der Tag der Aushändigung müssen auf der
ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlands-
Urkunde und in den Akten vermerkt werden.
aufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von
Kann die persönliche Aushändigung der Urkun-
fünf Jahren anzurechnen.
de nicht durchgeführt werden, muss die Übergabe in der Weise erfolgen, dass der Zeitpunkt der
12b.3 Zu Absatz 3 (Unterbrechungen der Rechtmäßig-
Aushändigung sicher festgestellt werden kann.
keit des Aufenthalts)
Die Einbürgerungsurkunde für einen noch nicht
16 Jahre alten Einbürgerungsbewerber ist dem
Kurzfristige Unterbrechungen des rechtmäßigen
gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.
Aufenthalts infolge einer nicht rechtzeitigen Beantragung des Aufenthaltstitels oder der Verlän-
Die sachliche Zuständigkeit ist landesrechtlich
gerung desselben bleiben außer Betracht, wenn
geregelt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
sie bereits bei der Entscheidung über den Auf-
aus § 17 in Verbindung mit § 27 des Staatsange-
enthaltstitel außer Betracht geblieben sind.
hörigkeitsregelungsgesetzes.
16.2
13
Zu Satz 2 (Feierliches Bekenntnis)
Zu § 13
Das mündliche feierliche Bekenntnis vor AusNicht belegt.
händigung der Einbürgerungsurkunde ist zusätzlich zu dem vom Einbürgerungsbewerber bereits
schriftlich geleisteten Bekenntnis zur freiheitli-
14
Zu § 14
chen demokratischen Grundordnung und der
Loyalitätserklärung abzugeben und bekräftigt
Nicht belegt.
diese. Zum Nachweis ist das Bekenntnis durch
den
Einbürgerungsbewerber
zusätzlich
in
Schriftform zu unterzeichnen und zur Einbürge15
Zu § 15
rungsakte zu nehmen. In Ausnahmefällen, z.B.
wenn die Einbürgerungsurkunde nicht persönlich
Nicht belegt.
ausgehändigt werden kann, kann das feierliche
Bekenntnis auch schriftlich durch eigenhändige
Unterschrift geleistet werden. Bei Verweigerung
16
Zu § 16
(Aushändigung der Einbürgerungs-
des Bekenntnisses seitens des Einbürgerungsbe-
urkunde; Feierliches Bekenntnis)
werbers unterbleibt die Aushändigung der Urkunde.
16.1. Zu Satz 1 (Wirksamwerden der Einbürgerung)
Das feierliche Bekenntnis setzt einen würdigen
Für die Einbürgerung wird die Einbürgerungsur-
Rahmen voraus. Die weitere Ausgestaltung, z.B.
kunde nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
in Form einer Einbürgerungsfeier, bleibt den zu-
dem Muster der Anlage 1 oder der Anlage 1a der
ständigen ausführenden Behörden vorbehalten.
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen verwendet.
Das feierliche Bekenntnis entfällt entsprechend §
10 Abs. 1 Satz 2 bei Minderjährigen unter 16
Die Einbürgerungsurkunde ist auszuhändigen.
Jahren und bei Personen, die unter Betreuung
Die allgemeinen Zustellungsvorschriften des
stehen (vergleiche Nummer 10.1.2).
Bundes und der Länder sind ergänzend anwendbar. Nach Möglichkeit soll die Urkunde dem An-
- 39 Ergänzende Anmerkung:
§ 16 Abs. 2 (Erstreckung der Einbürgerung auf
Ältere Personen können folglich ihre deutsche
minderjährige Kinder) ist durch das Richtlinien-
Staatsangehörigkeit nicht mehr verlieren, auch
umsetzungsgesetz ersatzlos entfallen.
wenn die Person, von der sie ihre deutsche
Staatsangehörigkeit ableiten, selbst die deutsche
Staatsangehörigkeit nach § 35 rückwirkend ver-
17
Zu § 17
Verlust der Staatsangehörigkeit
17.1
Zu Abs. 1 (Verlustgründe)
loren hat.
17.3.1
Zu Abs. 3 (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter aufgrund anderer Gesetze)
Die Vorschrift zählt die Gründe für den Verlust
Nach Abs. 3 verlieren Personen, die das fünfte
der deutschen Staatsangehörigkeit auf.
Lebensjahr bereits vollendet haben, ebenfalls
nicht ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
Zu früheren Verlustgründen vergleiche Num-
Entscheidungen aufgrund anderer Gesetze au-
mer1.2.2.
ßerhalb des Staatsangehörigkeitsgesetzes getroffen werden, die sich automatisch auf die
17.2
Zu Abs. 2 (Einschränkung des Verlustes bei Drit-
deutsche Staatsangehörigkeit dieser Personen
ten)
auswirken.
Absatz 2 schränkt den Verlust der Staatsangehörigkeit ein, der infolge des Verlustgrundes nach
Bei den Entscheidungen handelt es sich um
Absatz 1 Nr. 7 (Rücknahme eines rechtwidrigen
behördliche Entscheidungen (z.B. Verwal-
Verwaltungsaktes nach § 35) bei dritten, an der
tungsakte) oder Gerichtsentscheidungen. Sie
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes unbetei-
müssen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen als
ligten Personen sonst automatisch unbegrenzt
dem Staatsangehörigkeitsgesetz getroffen wor-
eintreten würde.
den sein und sich in erster Linie an andere Personen als die in Absatz 3 genannten Dritten
Voraussetzungen des Verlustes der deutschen
richten.
Staatsangehörigkeit bei Dritten:
-
Die dritte Person muss ihre deutsche Staats-
Als Beispiele werden in Absatz 3 Satz 1 ge-
angehörigkeit durch Gesetz von der Person
nannt die Rücknahme der Niederlassungser-
erworben haben, deren deutsche Staatsan-
laubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufent-
gehörigkeit durch die Rücknahme rückwir-
haltsgesetzes mit der Folge des rückwirkenden
kend entfallen ist. Es handelt sich daher um
Wegfalls des Erwerbs nach § 4 Abs. 3 (Ius-
nachgeborene und adoptierte Kinder (§ 4
soli-Erwerbs), die Rücknahme einer Spätaus-
Abs. 1 und § 6).
siedler- oder Angehörigenbescheinigung nach
§ 15 des Bundesvertriebenengesetzes mit der
-
Der rückwirkende Verlust der deutschen
Folge des rückwirkenden Wegfalls des Er-
Staatsangehörigkeit durch die Rücknahme
werbs nach § 4 Abs. 1 und § 6 und der Feststel-
bei der Person, die den rechtswidrigen Ver-
lung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach §
waltungsakt erwirkt hat, muss ursächlich für
1599 BGB mit der Folge des rückwirkenden
den automatischen Verlust der deutschen
Wegfalls des Abstammungserwerbs nach § 4
Staatsangehörigkeit der dritten Person sein.
Abs. 1. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Die Regelung schließt andere zukünftig
-
Der Verlust der deutschen Staatsangehörig-
auftretende Fälle nicht aus.
keit bei der dritten Person tritt nur dann ein,
wenn diese ihr fünftes Lebensjahr noch
Absatz 3 Satz 2 nimmt die Fälle der Anfech-
nicht vollendet hat.
tung der Vaterschaft durch die anfechtungsbe-
- 40 rechtigte Behörde bei sog. Scheinvaterschaften
ausdrücklich von der Regelung des Satz 1 aus.
§ 19 schließt die Anwendung der allgemeinen
Wenn die Vaterschaft von einem deutschen
Bestimmungen
Staatsangehörigen nur zu dem Zweck aner-
(§§ 104 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
kannt worden ist, um dem Kind die deutsche
über die Handlungsfähigkeit (§§ 12, 16 des Ver-
Staatsangehörigkeit und der ausländischen
waltungsverfahrensgesetzes und die entspre-
Mutter ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, be-
chenden Vorschriften der Landesverwaltungsver-
steht kein Grund für die Einschränkung des
fahrensgesetze) aus und geht der allgemeinen
Verlustes
erworbenen
Regelung der Handlungsfähigkeit in § 37 vor.
Rechtsstatus. In diesen Fällen können auch
Zum Begriff des gesetzlichen Vertreters verglei-
Personen, die bereits ihr fünftes Lebensjahr
che Nummer 8.1.1.1. Die Genehmigung des Fa-
vollendet haben oder älter sind, die deutsche
miliengerichts ist dem Entlassungsantrag des ge-
Staatsangehörigkeit wieder verlieren.
setzlichen Vertreters beizufügen. Unter den Vor-
des
missbräuchlich
über
die
Geschäftsfähigkeit
aussetzungen des Absatzes 2 ist eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich,
18
Zu § 18
Entlassung
vergleiche Nummer 19.2. Dessen örtliche Zuständigkeit ergibt sich für unter elterlicher Sorge
Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehö-
und unter Vormundschaft stehende Kinder ge-
rigkeit vor Erwerb einer ausländischen Staatsan-
mäß § 152 des Gesetzes über das Verfahren in
gehörigkeit führt zu (vorübergehender) Staaten-
Familiensachen und in Angelegenheiten der
losigkeit. Von dieser Möglichkeit ist daher - auch
freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - vom 17.
im Hinblick auf die Möglichkeit, nach § 25
Dezember 2008 (BGBl. I S.2586). Sie richtet
Abs. 1 einen automatischen Verlust der deut-
sich hier in der Regel nach dem gewöhnlichen
schen Staatsangehörigkeit zu bewirken - zurück-
Aufenthalt des Kindes (§ 152 Abs. 2 FamFG). Ist
haltend Gebrauch zu machen. Die ausländische
die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts da-
Staatsangehörigkeit muss beantragt worden sein;
nach nicht gegeben, so ist das Gericht zuständig,
zum Begriff des Antrags vergleiche Nummern
in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge be-
8.1.1 und 25.1.3. Der Einbürgerungsbewerber
kannt wird (§ 152 Abs. 3 FamFG). In Auslands-
muss nachweisen, dass die zuständige Stelle des
fällen steht es daher im Ermessen des gesetzli-
verleihenden Staates eine bindende Verleihungs-
chen Vertreters, welches Gericht zuständig ist,
zusicherung erteilt hat. Unter den Voraussetzun-
denn das Fürsorgebedürfnis wird mit dem Ein-
gen der §§ 18 bis 24 besteht ein Anspruch auf die
gang des Antrags bei dem jeweiligen Gericht be-
Entlassung aus der deutschen Staatsangehörig-
kannt.
keit.
19.2
§ 18 wird auf Statusdeutsche nicht angewendet.
Zu Absatz 2 (Entlassung ohne Genehmigung des
Familiengerichts)
Die Genehmigung des Familiengerichts ist unter
19
Zu § 19
Entlassung einer unter elterlicher
den in dieser Bestimmung aufgezählten Voraus-
Sorge oder unter Vormundschaft
setzungen nicht erforderlich. Dies setzt unter an-
stehenden Person
derem voraus, dass der antragstellende elterliche
Sorgeberechtigte zugleich seine eigene Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit be-
19.1
Zu Absatz 1 (Entlassung mit Genehmigung des
antragt. Die elterliche Sorge unterliegt nach Ar-
Familiengerichts)
tikel 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche grundsätzlich (vorbehaltlich
19.1.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen der Entlassung)
vorrangiger
völkervertraglicher
Regelungen)
- 41 dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
22.1. Zu Nummer 1 (Personen, die in einem öffentlich-
des Kindes. Hat das Kind seinen gewöhnlichen
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen)
Aufenthalt im Inland, so wird damit für die Bestimmung der elterlichen Sorge regelmäßig deut-
Beamte im Sinne der Nummer 1 sind Personen,
sches Sachrecht anzuwenden sein. Bei der da-
die nach dem Beamtenrecht durch Aushändigung
nach gewöhnlich gegebenen Gesamtvertretung
einer Ernennungsurkunde mit den Worten „unter
beider Eltern müssen beide am Staatsangehörig-
Berufung in das Beamtenverhältnis“ zu Beamten
keitswechsel teilnehmen, damit eine Entlassung
ernannt worden sind (vergleiche § 6 Abs. 2
aus der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgen
Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes sowie
kann.
die entsprehenden landesrechtlichen Regelungen.
Richter sind Personen, die durch Aushändigung
Ergänzende Anmerkung:
einer Ernennungsurkunde mit den Worten „unter
Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in
Berufung in das Richterverhältnis“ zu Richtern
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
ernannt worden sind (§ 17 des Deutschen Rich-
freiwilligen
FGG-
tergesetzes). Soldaten der Bundeswehr sind nach
Reformgesetz – vom 17.12. 2008 ist in § 19 an-
Gerichtsbarkeit
–
§ 1 Abs. 1 des Soldatengesetzes Personen, die
stelle des Vormundschaftsgerichts das Familien-
aufgrund Wehrpflicht oder freiwilliger Ver-
gericht getreten. Der frühere Absatz 1 Satz 2 ist
pflichtung in einem Wehrdienstverhältnis stehen
ganz entfallen, da die Beschwerde der Staatsan-
(zu Beginn und Ende des Wehrdienstverhältnis-
waltschaft in den Fällen des § 19 in den letzten
ses vergleiche § 2 des Soldatengesetzes).
Jahren an praktischer Bedeutung verloren hatte.
Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfah-
Soweit Wehrpflichtige nicht mehr in einem
ren nach den §§ 58 ff FamFG.
Wehrdienstverhältnis stehen, findet Nummer 2
Bitte beachten:Die Änderungen des § 19 treten
Anwendung. Sonstigen Personen, die in einem
erst am 1. September 2009 in Kraft.
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, zum Beispiel Zivildienstleistenden,
darf die Entlassung ebenfalls nicht erteilt wer-
20
den, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis
Zu § 20
nicht beendet ist. Das Dienstverhältnis muss öfNicht belegt.
fentlich-rechtlich ausgestaltet sein und darf nicht
auf privatrechtlicher Grundlage beruhen. Dazu
zählen nicht ohne weiteres die Beschäftigungs-
21
Zu § 21
verhältnisse der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Ehrenamtlich tätige Personen
Nicht belegt.
werden nicht von dem Entlassungsverbot erfasst.
22.2
Zu Nummer 2 (Wehrpflichtige)
22
Zu § 22
Nichterteilung der Entlassung
22.0
Allgemeines (Ausschluss der Entlassung für be-
§§ 1, 3 Abs. 3 bis 5 und § 49 des Wehrpflichtge-
stimmte Personengruppen)
setzes. Solange Wehrpflichtige in einem Wehr-
Zum Begriff des Wehrpflichtigen vergleiche
dienstverhältnis oder Dienstverhältnis als ZivilDie Entlassung ist in den in den Nr. 1 und 2 ge-
dienstleistende stehen, ist die Entlassung bereits
nannten Fällen für bestimmte Personengruppen
nach Nummer 1 ausgeschlossen. Nummer 2 fin-
ausgeschlossen.
det Anwendung bei Wehrpflichtigen, die nicht in
einem Wehrdienstverhältnis stehen.
- 42 Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist bei der Ent-
fenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit.
scheidung über die Genehmigung der Entlassung
Die Entlassungsurkunde ist einzuziehen.
eines Wehrpflichtigen an die Versagung der erforderlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Wird die ausländische Staatsangehörigkeit inner-
des zuständigen Kreiswehrersatzamts gebunden.
halb der Jahresfrist nicht erworben, wird der Entlassene rückwirkend in vollem Umfang als deutscher Staatsangehöriger behandelt, soweit kein
23
Zu § 23
Wirksamwerden der Entlassung
anderer Verlustgrund vorliegt. Bei Unwirksamkeit der Entlassung erwirbt zum Beispiel ein in-
Die Entlassungsurkunde wird nach § 1 Abs. 1
nerhalb der Jahresfrist geborenes Kind des Ent-
Nr. 3 in Verbindung mit dem Muster der Anla-
lassenen rückwirkend die deutsche Staatsangehö-
ge 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
rigkeit.
über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen
ausgestellt. Nach Möglichkeit soll sie dem Antragsteller persönlich ausgehändigt werden. Dies
25
Zu § 25
Verlust bei Erwerb einer ausländi-
und der Tag der Aushändigung müssen auf der
schen Staatsangehörigkeit auf An-
Urkunde und in den Akten vermerkt werden,
trag sowie Ausnahmen; Beibehal-
vergleiche im Übrigen Nummer 16.1.
tungsgenehmigung
Die allgemeinen Zustellungsvorschriften des
25.0
Allgemeines
Bundes und der Länder sind ergänzend anwendbar.
§ 25 regelt den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen
Ergänzende Anmerkung:
Staatsangehörigkeit auf Antrag und deren Aus-
Die Sätze 2 bis 4 des bisherigen Absatz 1 und
nahmen (Absatz 1) und die Abwendbarkeit des
Absatz 2 sind durch das Richtlinienumsetzungs-
Verlusts durch vorherige Erteilung einer Geneh-
gesetz ersatzlos entfallen.
migung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
- Beibehaltungsgenehmigung -
(Absatz 2).
24
Zu § 24
Unwirksamkeit der Entlassung
25.1
Zu Absatz 1 (Verlust der deutschen Staatsange-
Die Entlassung steht unter der auflösenden Be-
hörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staats-
dingung, dass der Entlassene die ihm zugesicherte
angehörigkeit auf Antrag; Ausnahmeregelung)
ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb
eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat. Dazu hat die Staats-
25.1.1
Zu Satz 1 (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit)
angehörigkeitsbehörde nach Ablauf eines Jahres
seit Aushändigung der Entlassungsurkunde zu
Deutscher im Sinne des Absatzes 1 ist ein deut-
prüfen, ob der Entlassene die ihm zugesicherte
scher Staatsangehöriger (vergleiche Nummer
ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat.
1.1). Für Statusdeutsche gilt die Regelung entsprechend.
Hat der Entlassene die ausländische Staatsangehörigkeit rechtzeitig erworben, macht die Staats-
Die ausländische Staatsangehörigkeit muss tat-
angehörigkeitsbehörde aktenkundig, dass die
sächlich erworben worden sein. Maßgebend sind
Entlassung endgültig wirksam geworden ist. An-
insofern die Vorschriften des Staatsangehörig-
dernfalls stellt sie fest, dass die Entlassung nicht
keitsrechts des ausländischen Staates. Die bloße
wirksam geworden ist und teilt dies dem Betrof-
Stellung eines Antrags auf eine ausländische
- 43 Staatsangehörigkeit ist nicht ausreichend. Geht
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
die ausländische Staatsangehörigkeit rückwir-
setzt ab dem 1. Januar 2000 nicht mehr voraus,
kend wieder verloren, hat das keine Auswirkun-
dass der Deutsche seinen Wohnsitz oder dauern-
gen auf den eingetretenen Verlust der deutschen
den Aufenthalt im Ausland hat.
Staatsangehörigkeit. Der Betreffende hat nur die
Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit
durch Einbürgerung wieder zu erwerben.
25.1.2 Zu Satz 2 (Ausnahmen bei Erwerb einer Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates
oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz)
Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist jede freie
Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Er-
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
werb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ge-
tritt von vornherein nicht ein, wenn der Deutsche
richtet ist. Antrag in diesem Sinne ist damit ne-
die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitglied-
ben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb
staates der Europäischen Union oder die Staats-
einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf-
angehörigkeit der Schweiz erwirbt oder eines
grund einer Option, durch Registrierung oder
Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik
durch Erklärung.
Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag
über die Hinnahme von Mehrstaatigkeit ge-
Wird der Antrag nicht freiwillig, sondern unter
schlossen hat. In diesen Fällen bedarf es keiner
dem Druck einer unmittelbaren Gefahr für Leib,
Beibehaltungsgenehmigung mehr.
Leben oder Freiheit abgegeben, liegt nicht die erforderliche freie Willensbetätigung vor.
Ergänzende Anmerkung:
Die durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu
Erfolgt der Erwerb kraft Gesetzes, etwa durch
eingefügte
Eheschließung mit einem ausländischen Staats-
spiegelbildlich zur Vorschrift des § 12 Abs. 2 und
angehörigen, liegen die Voraussetzungen des
Abs. 3 zu sehen. Entlassung (§ 18) und Verzicht
Absatzes 1 auch dann nicht vor, wenn von einem
(§ 26) bleiben weiterhin möglich.
Ausnahmeregelung des Satz 2 ist
Ausschlagungsrecht kein Gebrauch gemacht
wird. In Fällen, in denen das ausländische Recht
25.2. Zu Absatz 2 (Beibehaltungsgenehmigung)
die antragslose Erstreckung des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Personen vor-
25.2.1 Zu Satz 1 (Allgemeines)
sieht, die selbst keinen Antrag gestellt haben
(insbesondere einbezogene minderjährige Kin-
Die Beibehaltungsgenehmigung kann formlos
der), liegt der für Absatz 1 erforderliche An-
beantragt werden. Sofern sich der Betreffende im
tragserwerb auch dann nicht vor, wenn die Per-
Ausland aufhält, soll der Antrag bei der zustän-
sonen, auf die sich die Einbürgerung erstreckt
digen Auslandsvertretung der Bundesrepublik
hat, in den Einbürgerungsantrag des Eingebür-
Deutschland gestellt werden. Der nach Absatz 1
gerten einbezogen worden sind.
eingetretene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bleibt unberührt, wenn die Beibehal-
Stellt ein gesetzlicher Vertreter für den Vertrete-
tungsgenehmigung erst nach dem Erwerb der
nen einen Antrag auf Erwerb einer ausländischen
ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt oder
Staatsangehörigkeit, müssen für einen Verlust
erteilt wird.
der deutschen Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Ent-
Die Beibehaltungsgenehmigung wird schriftlich
lassung einer Person, die unter elterlicher Sorge
durch Urkunde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 in Ver-
oder Vormundschaft steht, beantragt werden
bindung mit dem Muster der Anlage 5 der All-
könnte, vergleiche Nummern 19.1 bis 19.2.
gemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden
in Staatsangehörigkeitssachen in Verbindung mit
- 44 der Anlage zum Rundschreiben des Bundesmi-
gehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine
nisteriums des Innern vom 14. Dezember 2004 –
überwiegenden Belange entgegenstehen.
M / -124 134/2 erteilt. Die Gültigkeit der Beibehaltungsgenehmigung ist in der Regel auf längs-
Lässt der ausländische Staat die Beibehaltung der
tens zwei Jahre vom Ausstellungstage an zu be-
deutschen Staatsangehörigkeit allgemein nicht
messen (§ 3 der Allgemeinen Verwaltungsvor-
zu, so soll die Beibehaltungsgenehmigung ver-
schrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssa-
sagt werden. Dies gilt auch, wenn der ausländi-
chen). Wird die ausländische Staatsangehörigkeit
sche Staat die Leistung eines Eides fordert, mit
erst nach Ablauf dieser Frist erworben, so geht
dem jeder Loyalität zu einem anderen Staat ab-
die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe
geschworen wird (Abschwöreid), es sei denn,
des Absatzes 1 verloren.
dass der ausländische Staat eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung
gesellschaftliche Ordnung aufweist. Der in den
ist gebührenpflichtig, vergleiche § 38 Abs. 3
Vereinigten Staaten von Amerika zu leistende
Satz 2.
Loyalitätseid steht der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nicht entgegen.
25.2.2
Zu Satz 2
25.2.3.2
Nicht belegt
Vermeidung oder Beseitigung erheblicher
Nachteile
25.2.3 Zu Satz 3 (Ermessensentscheidung; Abwägung
der öffentlichen und privaten Belange)
Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt
werden, wenn der Antragsteller den Erwerb einer
ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt, um
25.2.3.0
Allgemeines
erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung
von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden, ver-
erfordert eine Ermessensentscheidung. Die be-
gleiche § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Num-
rührten öffentlichen und privaten Belange sind
mern 12.1.2.5.1 und 12.1.2.5.2.
gegeneinander und untereinander abzuwägen.
Bei der Abwägung sind die Wertungen des § 12
angemessen zu berücksichtigen, soweit sie auf
25.2.3.3
Besonderes öffentliches Interesse
die Situation der Beibehaltungsgenehmigung
(Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt
durch
Staatsangehörigen)
werden, wenn an einer Einbürgerung ein beson-
übertragbar sind (vergleiche Nummer 25.2.3.2).
deres öffentliches Interesse bestünde (vergleiche
Ferner können sonstige öffentliche oder private
Nummer 8.1.3.5).
einen
deutschen
Belange die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung rechtfertigen (vergleiche Nummer
Ergänzende Anmerkung:
25.2.3.3).
Deutsche, die im Grenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland leben fallen unter die mit dem
25.2.3.1
Abwägungsgrundsätze;
zwischenstaatliche
Belange
Richtlinienumsetzungsgesetz eingeführte Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 (vergleiche Nummer
25.1.2).
Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt
werden, wenn öffentliche oder private Belange
25.2.3.4 Zu Satz 4 (Antragsteller im Ausland)
den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsan-
Nicht belegt.
- 45 der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
25.3
Zu Absatz 3 (Ausschluss der Erteilung von Bei-
durch Adoption auf Minderjährige beschränkt
behaltungsgenehmigungen)
worden. Ein Erwachsener verliert durch Adoption seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht
26
Zu § 26
Verzicht
26.1
Zu Absatz 1 (Voraussetzungen des Verzichts)
mehr.
27.1
Nicht belegt.
Zu Satz 1 (Voraussetzungen des Verlusts)
Die Minderjährigkeit richtet sich nach Artikel 7
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
26.2
Zu Absatz 2 (Genehmigungsbedürftigkeit; Ver-
chen Gesetzbuche allein nach deutschem Recht.
sagung der Genehmigung)
Zur Wirksamkeit einer Annahme als Kind vergleiche Nummern 6.1 bis 6.1.2.2. Der Erwerb der
ausländischen Staatsangehörigkeit muss unmit-
26.2.1 Zu Satz 1
telbar durch die Adoption erfolgen. Setzt der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit ei-
Nicht belegt.
nen Antrag (vergleiche Nummer 25.1) voraus, so
kommt ein Verlust der deutschen Staatsangehö-
26.2.2 Zu Satz 2
rigkeit nach § 25 nur in Verbindung mit § 19 in
Betracht.
Die Verzichtserklärung muss genehmigt werden,
wenn nicht die in Satz 2 in Verbindung mit § 22
27.2
Zu Satz 2 (Erstreckung auf Abkömmlinge)
genannten Versagungsgründe (vergleiche Nummern 22.1 und 22.2 vorliegen.
Der Verlust erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge des Minderjährigen, sofern sich auch des-
26.3
Zu Absatz 3 (Wirksamwerden des Verzichts)
sen Staatsangehörigkeitserwerb auf sie erstreckt.
Das ausländische Staatsangehörigkeitsrecht muss
Die Genehmigung des Verzichts wird durch Ur-
die Erstreckung des Erwerbs der ausländischen
kunde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit
Staatsangehörigkeit auf die Abkömmlinge vorse-
dem Muster der Anlage 4 der Allgemeinen Ver-
hen.
waltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen erteilt. Zur Aushändigung der
27.3
Zu Satz 3 (Ausschluss des Verlusts)
Urkunde vergleiche Nummer 23.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
26.4
Zu Absatz 4 (Minderjährige)
tritt
nicht
ein,
wenn
das
Kind
nach
ausländischem Recht mit einem deutschen
Vergleiche hierzu Nummern 19.1.1 bis 19.2.
Elternteil verwandt bleibt, z.B. wenn ein Ausländer das Kind seines deutschen Ehegatten als gemeinschaftliches Kind annimmt.
27
Zu § 27
Verlust bei Annahme als Kind
durch einen Ausländer
Ergänzende Anmerkung:
In Anpassung an Artikel 7 Abs. 1 lit. g) des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vom 6.11.1997 (BGBl. 2004 II, S.
578)ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz
- 46 28
Zu § 28
Verlust durch Eintritt in die Streit-
passung die folgenden Anwendungshinweise gel-
kräfte oder einen vergleichbaren
ten:
bewaffneten Verband eines auslän29.1 Zu Absatz 1 (Erklärungspflicht für Mehrstaater)
dischen Staates
28.1
Zu Satz 1 (Eintritt in fremde Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband)
Ein Betroffener handelt nicht freiwillig im Sinne
des Satzes 1, wenn er lediglich seiner gesetzlichen Wehrpflicht nachkommt. Der Antrag auf
Zustimmung zum Eintritt in fremde Streitkräfte
ist beim örtlich zuständigen Kreiswehrersatzamt
zu stellen. Als vergleichbarer bewaffneter Verband kann zum Beispiel eine Polizeisondertruppe
oder eine paramilitärische staatliche Organisation
anzusehen sein.
§ 28 gilt auch für Statusdeutsche. Vergleiche die
ergänzende Anmerkung zu Nummer 4.1.
Ergänzende Anmerkung:
Auch bei Frauen und nicht mehr der Wehrpflicht
unterliegenden Männern wird die Zustimmung
nunmehr vom Kreiswehrersatzamt erteilt.
28.2.1
Zu Satz 2 (Berechtigung zum Eintritt in fremde
Streitkräfte)
Die Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte kann sich zum Beispiel aus einem Abkommen über die Wehrpflicht von Mehrstaatern ergeben.
29
Zu § 29 Erklärung;
Verlust
der
deutschen
Staatsangehörigkeit
Ergänzende Anmerkung:
Die mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S.
1618) eingeführte Regelung des § 29 kommt erstmals ab dem 1. Januar 2008 zur Anwendung, wenn
die nach § 40b Eingebürgerten ab diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr vollenden und somit erklärungspflichtig werden. Die StAR-VwV enthält
keine Regelung zu § 29, so dass bis zu deren An-
- 47 Im ersten Fall muss zweifelsfrei sein, dass der
Die Erklärungspflicht betrifft nur deutsche
Erklärungspflichtige für die ausländische und
Mehrstaater, die die deutsche Staatsangehörig-
nicht für die deutsche Staatsangehörigkeit optiert
keit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 (ius soli) oder
hat. Hat der Erklärungspflichtige mehrere aus-
nach der Altfallregelung des § 40b erworben ha-
ländische Staatsangehörigkeiten, reicht es für den
ben. Sie betrifft nicht deutsche Mehrstaater, die
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aus,
die Mehrstaatigkeit aufgrund von Abstammung
dass er sich für eine ausländische entschieden
von binationalen Eltern oder bei Geburt im Aus-
hat. Liegt trotz des Hinweises nach § 29 Abs. 5
land aufgrund eines dort geltenden ius soli er-
bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine
worben haben.
Erklärung vor, tritt der zweite Fall des Verlustes
der deutschen Staatsangehörigkeit ein.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde fordert, nachdem sie von der zuständigen Meldebehörde über
Der Verlust tritt in beiden Fällen nur für die Zu-
die Person und die Erklärungspflicht des Betrof-
kunft ein. Er erstreckt sich nicht auf Personen,
fenen unterrichtet worden ist (vergleiche Num-
die ihre deutsche Staatsangehörigkeit von dem
mer 34.1), diesen auf zu erklären, ob er die deut-
Erklärungspflichtigen ableiten. Nach Eintritt des
sche oder die ausländische Staatsangehörigkeit
Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit ist
behalten will. Die Aufforderung der Staatsange-
der Erklärungspflichtige wieder Ausländer und
hörigkeitsbehörde ist nach § 29 Abs. 5 mit einem
unterliegt dem Aufenthaltsgesetz. Die Staatsan-
Hinweis in allgemein verständlicher Form über
gehörigkeitsbehörde teilt der zuständigen Melde-
die Pflicht zur Erklärung und über die Folgen der
behörde den Verlust der deutschen Staatsangehö-
Erklärung oder Nichterklärung
rigkeit des Erklärungspflichtigen nach § 33 Abs.
zu verbinden
(vergleiche Nummer 29.5).
5 mit (vgl. Nummer 33.5). Die Meldebehörde
unterrichtet wiederum
die zuständige Auslän-
Die Erklärung muss von dem Erklärungspflichti-
derbehörde gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 des Aufent-
gen persönlich (bei handlungsunfähigen Perso-
haltsgesetzes.
nen vergleiche Nummer 8.1.1.1), in schriftlicher
Form mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben
29.3.1
Zu Absatz 3 (Aufgabe oder Verlust der auslän-
und vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei der
dischen Staatsangehörigkeit; Beibehaltungsge-
zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde einge-
nehmigung)
gangen sein.
Erklärt der Erklärungspflichtige unzweifelhaft,
29.2
Zu Absatz 2 (Gesetzlicher Verlust der deutschen
die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu
Staatsangehörigkeit)
wollen, so muss er bis zur Vollendung seines 23.
Lebensjahres die ausländische(n) Staatsangehö-
Absatz 2 enthält zwei Fälle des Verlustes der
rigkeit(en) aufgegeben oder deren Verlust nach-
deutschen Staatsangehörigkeit:
gewiesen haben. Will der Erklärungspflichtige
dennoch die ausländische Staatsangehörigkeit
1. Verlust mit Zugang der Erklärung des Erklä-
behalten, so muss er bis zur Vollendung seines
rungspflichtigen bei der zuständigen Staatsange-
21. Lebensjahres (Ausschlussfrist) einen Antrag
hörigkeitsbehörde, dass er seine ausländische
auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehal-
Staatsangehörigkeit behalten will und
tung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen.
Zur Wahrung dieser Ausschlussfrist ist der tat-
2. Verlust im Zeitpunkt der Vollendung des 23.
sächliche Zugang des Antrags erforderlich. Auf
Lebensjahres, wenn der Erklärungspflichtige
die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung hat
keine Erklärung abgegeben hat.
der Erklärungspflichtige einen Anspruch, wenn
- 48 die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen
(vergleiche Nummer 29.4).
2.
bei einer Einbürgerung Mehrstaatigkeit
nach Maßgabe von § 12 hinzunehmen wä-
Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat den Erklä-
re.
rungspflichtigen außerdem darauf aufmerksam
zu machen (vergleiche Nummer 29.5), dass er
Die Fälle der ersten und zweiten Kategorie über-
vorsorglich die Erteilung einer Beibehaltungs-
schneiden sich zum Teil, da in § 12 Abs. 1 Satz
genehmigung beantragen soll, wenn damit ge-
2 die häufigsten Fälle der Unmöglichkeit oder
rechnet werden muss, dass die Aufgabe oder der
Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen
Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeit aufgezählt sind. § 12 enthält
nicht vor der Vollendung des 23. Lebensjahres
aber in seinen Absätzen 2 und 3 noch Fälle, in
herbeigeführt oder nachgewiesen werden kann.
denen die Hinnahme von Mehrstaatigkeit gere-
Der vorsorglich gestellte Antrag soll nicht be-
gelt ist, obwohl die Aufgabe der ausländischen
schieden werden, solange der Erklärungspflichti-
Staatsangehörigkeit weder unmöglich noch un-
ge sich ernsthaft und nachhaltig um die Entlas-
zumutbar ist. Auch in diesen Fällen, z.B. wenn
sung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit
der
bemüht, es sei denn, dass ein Fall des Absatz 4
Staatsangehörigkeit besitzt, hat er einen An-
eingetreten ist und ein Anspruch auf Erteilung
spruch auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmi-
der Beibehaltungsgenehmigung besteht (verglei-
gung.
Erklärungspflichtige
eine
andere
EU-
che Nummer 29.4).
Nach der Kategorie 1 ist auch noch bei anderen
Absatz 3 enthält als Rechtsfolge zwei Fälle des
Gründen der Unmöglichkeit oder Unzumutbar-
Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit:
keit der Entlassung aus der ausländischen Staats-
1. Verlust bei Vollendung des 23. Lebensjahres,
angehörigkeit als die des § 12 eine Beibehal-
wenn der Erklärungspflichtige den Nachweis
tungsgenehmigung zu erteilen, z.B. wenn die
über den Verlust oder die Aufgabe der ausländi-
Unzumutbarkeit der Entlassung sich aus Um-
schen Staatsangehörigkeit(en) nicht geführt und
ständen ergibt, die nicht auf den ausländischen
keinen Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung
Staat zurückzuführen sind.
gestellt hat (Satz 2) und
2. Verlust mit bestandskräftiger Ablehnung der
Die Beibehaltungsgenehmigung ist in den Fällen
Beibehaltungsgenehmigung durch die Staatsan-
des Absatzes 4 zwingend zu erteilen. Eine Ent-
gehörigkeitsbehörde (Satz 4), falls der Erklä-
scheidung nach Ermessen findet nicht statt.
rungspflichtige einen Antrag auf Beibehaltungs-
29.3.2
genehmigung gestellt hat. Der Verlust kann in
Für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung
diesem Fall auch nach Vollendung des 23. Le-
nach Absatz 4 entfällt die Gebühr (vgl. Nummer
bensjahres eintreten.
38.1).
Zu Absatz 4 (Anspruch auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung)
29.5
Zu Absatz 5 (Hinweis auf Rechtsfolgen; Zustellung)
Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat die Geneh-
Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat gegenüber
migung zur Beibehaltung der deutschen Staats-
dem Erklärungspflichtigen eine Hinweispflicht
angehörigkeit unverzüglich zu erteilen, wenn
auf dessen Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 und
eine Belehrungspflicht im Hinblick auf die mög-
1.
die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich
oder nicht zumutbar ist oder
lichen Rechtsfolgen nach § 29 Abs. 2 bis 4.
- 49 Der Hinweis und die Belehrung müssen schrift-
30.1
Zu Absatz 1 (Verbindlichkeit der Feststellung)
lich erfolgen und sind unverzüglich nach Vollen-
Absatz 1 regelt die Verbindlichkeit der Entschei-
dung des 18. Lebensjahres des Erklärungspflich-
dungen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbe-
tigen nach den Vorschriften des Verwaltungszu-
hörde über das Bestehen oder Nichtbestehen der
stellungsgesetzes – VwZG – (Satz 4) zuzustel-
deutschen Staatsangehörigkeit für alle Verwal-
len. Bei dauerndem Aufenthalt des Erklärungs-
tungsbehörden.
pflichtigen im Ausland hat das Bundesverwaltungsamt gemäß § 9 des Verwaltungszustel-
Die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbe-
lungsgesetzes die Erklärung zuzustellen (vgl.
hörde erfolgt entweder auf Antrag des Betroffe-
auch Nummer 34.2). Bei unbekanntem Aufent-
nen oder bei öffentlichem Interesse von Amts
halt erfolgt die Zustellung öffentlich (§ 10 des
wegen. Ein öffentliches Interesse liegt dann vor,
Verwaltungszustellungsgesetzes).
wenn an das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit weitere Rechtsfolgen geknüpft sind, die
Bei fehlendem, fehlerhaftem oder verspätetem
nicht allein für den Betroffenen und seine Ab-
Hinweis oder entsprechender Belehrung der
kömmlinge von Bedeutung sind, z.B. bei Aus-
Staatsangehörigkeitsbehörde tritt der Verlust der
wirkungen auf ein Beamtenverhältnis oder zur
deutschen Staatsangehörigkeit nicht ein.
Klärung des passiven oder aktiven Wahlrechtes.
Auch die Entscheidung der Staatsangehörig-
29.6. Zu Absatz 6 (Feststellung zur deutschen Staats-
keitsbehörde von Amts wegen ist dem Betroffe-
angehörigkeit; Rechtsverordnungsermächtigung)
Der Fortbestand oder Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit wird nach Absatz 6 aus
nen in Form eines Bescheides zuzustellen.
30.2
Zu Absatz 2 (Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit)
Gründen der Rechtssicherheit in allen Fällen von
Amts wegen festgestellt. § 29 Abs. 6 Satz 1 ist
Für die Feststellung der deutschen Staatsangehö-
damit ein speziell geregelter Fall des § 30 Abs. 1
rigkeit ist nicht erforderlich, dass ein Beweis er-
Satz 3, der ein öffentliches Interesse bei der Fest-
bracht wird, der das Bestehen der deutschen
stellung von Amts wegen fordert (vgl. Nummer
Staatsangehörigkeit mit an Sicherheit grenzender
30.1). Die Feststellung ist daher auch für alle
Wahrscheinlichkeit dokumentiert, da ein solcher
Behörden verbindlich, die mit Fragen der Staats-
Beweis häufig nicht geführt werden kann, weil
angehörigkeit des Erklärungspflichtigen befasst
die vorhandenen Beweismittel nicht ausreichen
sind. Da Rechtssicherheit auch auf Seiten des
(vgl. Nummer 1.3). Dagegen reichen schriftliche
Erklärungspflichtigen bestehen muss, ist ihm die
Beweismittel,
Feststellung über seine deutsche Staatsangehö-
Auszüge aus den Melderegistern, Wehrpässe,
rigkeit durch Bescheid zuzustellen.
Ernennungsurkunden als Beamte aus, wenn das
z.B.
Personenstandsurkunden,
Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit daEine Gebühr für die Feststellung entfällt (ver-
durch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest-
gleiche Nummer 38.2).
gestellt werden kann, auch wenn ein lückenloser
Nachweis nicht möglich ist. Nicht schriftliche
Von der Rechtsverordnungsermächtigung nach
Beweismittel, wie z.B. eine eidesstattliche Ver-
Satz 2 hat das Bundesministerium des Innern
sicherung oder Zeugenaussagen sind dagegen al-
keinen Gebrauch gemacht.
lein nicht ausreichend für den Nachweis der
deutschen Staatsangehörigkeit. Beim Vorliegen
des Erwerbsgrundes der langjährigen Behand-
30 Zu § 30 (Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitsausweis)
lung als deutscher Staatsangehöriger nach § 3
Abs. 2 kann nicht durch Beweismittel der Erwerb
- 50 der deutschen Staatsangehörigkeit widerlegt werden (vgl. Nummer 3.2).
Das Übermitteln personenbezogener Daten durch
und an Staatsangehörigkeitsbehörden richtet sich
nach den nachfolgenden spezialgesetzlichen
30.3
Zu Absatz 3 (Staatsangehörigkeitsausweis)
Vorschriften des StAG (§§ 32 bis 34, 36, 37),
soweit sich nicht Übermittlungspflichten aus an-
Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde das Be-
deren Gesetzen ergeben oder ausdrücklich auf
stehen der deutschen Staatsangehörigkeit fest, so
das allgemeine Datenschutzrecht verwiesen ist.
dokumentiert sie dies durch Ausstellung eines
Sperren und Löschen personenbezogener Daten
Staatsangehörigkeitsausweises (§ 1 Abs. 1 Nr. 6
(vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 4 und Nr. 5 BDSG) ist für
in Verbindung mit dem Muster der Anlage 6 und
den Bereich des Staatsangehörigkeitsrechtes da-
7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über
gegen nicht bereichsspezifisch geregelt. Hierauf
Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen).
sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen
Ergänzende Anmerkung:
(BDSG
bzw.
Landes-
Datenschutzgesetze) anzuwenden.
Aufgrund der nunmehr verbindlichen Wirkung
des Staatsangehörigkeitsausweises kommt eine
31.1. Zu Satz 1 (Personenbezogene Daten allgemein)
Befristung seiner Gültigkeit gemäß § 2 Abs. 2
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Ur-
Erforderlich zur Erfüllung staatsangehörigkeits-
kunden
nicht
rechtlicher Aufgaben nach dem StAG oder nach
mehr in Betracht. Die Staatsangehörigkeitsbe-
sonstigen Gesetzen sind personenbezogene Da-
hörde dokumentiert durch die Ausstellung des
ten, wenn ihre Kenntnis für eine beabsichtigte
Staatsangehörigkeitsausweises, dass die deut-
staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidung oder
sche Staatsangehörigkeit der betreffenden Per-
Feststellung benötigt wird. Das Erheben von Da-
son zum Zeitpunkt der Ausstellung besteht. Diese
ten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht
Feststellung wirkt auch für die Zukunft, solange
bestimmbaren Zwecken ist unzulässig.
in
Staatsangehörigkeitssachen
nicht der Nachweis des nachträglichen Verlustes
der deutschen Staatsangehörigkeit erbracht ist.
Staatsangehörigkeitsrechtliche
Aufgaben
der
Auslandsvertretungen sind Beratung der AnBei Nichtbestehen der deutschen Staatsangehö-
tragsteller im Ausland und Mitwirkung (z.B.
rigkeit wird dies durch eine Bescheinigung der
Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen
Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Eine
und Unterlagen) in Verfahren des Bundesverwal-
Ausstellung in Urkundenform ist hier nicht er-
tungsamtes in dessen Eigenschaft als zuständiger
forderlich. Bei Feststellung auf Antrag ergeht ein
Staatsangehörigkeitsbehörde für Auslandsfälle
Ablehnungsbescheid.
(§ 17 Abs. 2 StARegG).
31.2
31
Zu § 31
(Personenbezogene Daten)
31.0. Allgemeines
Zu Satz 2 (Besondere Arten personenbezogener
Daten)
Satz 2 schafft die ausdrückliche Rechtsgrundlage
für das Erheben, Speichern, Verändern oder Nut-
§ 31 schafft für Staatsangehörigkeitsbehörden
zen bestimmter sensitiver Daten zu von national-
und Auslandsvertretungen die bereichsspezifi-
sozialistischen Ausbürgerungen (Artikel 116
sche Rechtsgrundlage für das Erheben, Spei-
Abs. 2 des Grundgesetzes) Betroffenen. Das
chern, Verändern oder Nutzen personenbezoge-
StAG enthält im Übrigen keine weitere aus-
ner Daten (vgl. § 3 Abs. 3 bis Abs. 5 Bundesda-
drückliche Rechtsgrundlage für das Erheben,
tenschutzgesetz (BDSG)).
Speichern, Verändern oder Nutzen sonstiger sen-
- 51 sitiver Daten. Darüber hinaus ist dieses daher nur
bote müssen jedoch von der übermittelnden Stel-
nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen
le beachtet werden (siehe Nr. 32.2).
Vorschriften (vgl. §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 5
BDSG oder entsprechende Vorschriften der Lan-
32.1.2 (Ohne Ersuchen)
desdatenschutzgesetze) zulässig.
Öffentliche Stellen sind verpflichtet bei ihnen
vorhandene Erkenntnisse, die Auswirkungen auf
32
Zu § 32
(Datenübermittlung)
Erwerb, Bestand oder Verlust der Staatsangehörigkeit Betroffener haben können, auch ohne Er-
32.0
Allgemeines
suchen an die Staatsangehörigkeitsbehörden zu
übermitteln. In Betracht kommen z.B. Erkennt-
32.1
§ 32 ist (neben § 34 und § 37 Abs. 2 Satz 2) spe-
nisse über Straftaten, Ausweisungsgründe, Iden-
zialgesetzliche Regelung für das Übermitteln
titätstäuschungen, verfassungsfeindliche Bestre-
(vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG) personenbezogener
bungen usw., die u. a. bei anhängigen Einbürge-
Daten durch öffentliche Stellen (vgl. § 2 BDSG)
rungsverfahren von Bedeutung sein können. So
an Staatsangehörigkeitsbehörden. Vor einer Da-
weisen Passbehörden auf ihnen bekannt werden-
tenübermittlung ist stets der Grundsatz der Ver-
de Umstände (z.B. Hinweise auf Erwerb einer
hältnismäßigkeit zu prüfen. Es dürfen nur die
anderen Staatsangehörigkeit ohne
Daten übermittelt werden, die bereits bei der mit-
tungsgenehmigung) oder andere Behörden wei-
teilungspflichtigen Stelle vorhanden sind. § 32
sen auf eine rechtskräftige Vaterschaftsanfech-
begründet keine Pflicht und keine Befugnis zur
tung hin, die jeweils Auswirkungen auf den Be-
Datenerhebung, um einem Ersuchen oder einer
stand der Staatsangehörigkeit haben können.
Übermittlungspflicht an die Staatsangehörig-
Soweit Meldebehörden oder Auslandsvertretun-
keitsbehörden nachzukommen. Es ist zwischen
gen der neue Aufenthaltsort Erklärungspflichti-
der Verpflichtung zur Datenübermittlung auf Er-
ger nach § 29, die bisher als unbekannt verzogen
suchen (Satz 1) und der Verpflichtung zur Da-
galten, bekannt wird, übermitteln sie diese An-
tenübermittlung auch ohne vorangegangenes Er-
gaben den zuständigen Staatsangehörigkeitsbe-
suchen (Sätze 2 bis 4) zu unterscheiden.
hörden.
Zu Absatz 1 (Übermittlungspflicht an Staatsan-
Bei Übermittlung ohne Ersuchen trägt die über-
gehörigkeitsbehörden)
mittelnde Stelle die Verantwortung für die Zuläs-
Beibehal-
sigkeit der Übermittlung (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1
32.1.1 (Auf Ersuchen)
BDSG).
Übermitteln öffentlichen Stellen (des Bundes
32.1.3 Mit den Sätzen 3 und 4 soll sichergestellt wer-
und der Länder (vgl. § 2 BDSG)) personenbezo-
den, dass die bei Ausländerbehörden im Rahmen
gene Daten auf Ersuchen, trägt grundsätzlich die
des § 87 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (Auf-
ersuchende
die
enthG) eingehenden Informationen unverzüglich
Verantwortung für die Zulässigkeit der Daten-
an die Staatsangehörigkeitsbehörden weiterleitet
übermittlung. Die übermittelnde Stelle prüft nur,
werden, so dass einbürgerungsrelevante Umstän-
ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
de, wie z. B. Einleitung und Erledigung von
Aufgaben der ersuchenden Staatsangehörigkeits-
Straf- oder Auslieferungsverfahren, in laufenden
behörde liegt, es sei denn, es bestünde besonde-
Einbürgerungsverfahren berücksichtigt werden
rer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit (vgl. z.B.
können.
Staatsangehörigkeitsbehörde
§ 15 Abs. 2 Satz 2 BDSG). Bereichsspezifische
Verwendungsregelungen oder Übermittlungsver-
32.2
Zu Absatz 2 (Besondere gesetzliche Verwendungsregeln)
- 52 Als entgegenstehende besondere gesetzliche
Danach werden die Daten über ein Onlineportal
Verwendungsregelungen kommen beispielsweise
elektronisch übermittelt
§ 203 StGB, § 30 AO, § 21 SÜG oder § 23
BVerfSchG (siehe auch § 37 Abs. 2 Satz 2
StAG) in Betracht.
33.4
Zu Absatz 4 (Übermittlung aus dem Register)
Das vorgesehene elektronische Register schafft
33
Zu § 33
(Register staatsangehörigkeits-
Zugriffsberechtigungen
für
Staatsangehörig-
rechtlicher Entscheidung)
keitsbehörden. Für die Zulässigkeit der Datenabfrage trägt die anfragende Staatsangehörigkeits-
33.1
Zu Absatz 1 (Entscheidungen)
Das Register dient dem Nachweis der von den
behörde die Verantwortung.
33.5
Zu Absatz 5 (Mitteilungen der Staatsangehörig-
jeweils zuständigen Staatsangehörigkeitsbehör-
keitsbehörden an Meldebehörden)
den getroffenen Entscheidungen, für die entwe-
Die Mitteilung dient der umgehenden Berichti-
der Urkunden nach der StAUrkVwV ausgestellt
gung der Melderegister, insbesondere auch im
oder Feststellungen nach § 30 (z.B. zum gesetz-
Hinblick auf die daraus gezogenen Wählerver-
lichen Verlust der Staatsangehörigkeit) getroffen
zeichnisse.
worden sind. Es erschließt der aktuell zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde den Zugriff auf
solche Daten, die für die eigene staatsangehörig-
34
keitsrechtliche Entscheidung erforderlich sind.
Zu § 34 (Datenübermittlung im Optionsverfahren)
Die Regelung in Satz 2 Nr. 3 bezieht sich nur auf
den beim Bundesverwaltungsamt bereits vorhandenen Datenbestand. Die Registerbehörde Bun-
34.1
Zu Absatz 1 (Übermittlungspflichten der Meldebehörden)
desverwaltungsamt führt eine Datenbank zur Erfassung und Verarbeitung der Registerinformati-
Die Regelung orientiert sich am langjährig be-
onen und wird über ein Onlineportal Datenüber-
währten Verfahren der Wehrerfassung. Erst kurz
mittlung und elektronische Datenabfragen für
vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Erklä-
Staatsangehörigkeitsbehörden anbieten.
rungspflichtigen nach § 29 übermittelt die Meldebehörde die Daten (maßgeblicher Zeitpunkt
33.2
Zu Absatz 2 (Datenkatalog)
nach § 34 Abs. 1 Satz 1: bis zum 10. Tag des
Vormonats) an die für den Wohnsitz zuständige
33.3
Der Datenkatalog des Absatzes 2 ist abschlie-
Staatsangehörigkeitsbehörde, die dann das Opti-
ßend.
onsverfahren (vgl. oben Nr. 29.1 f) durchführt.
Zu Absatz 3 (Übermittlungsverpflichtung)
Ist ein Erklärungspflichtiger nach § 29 nach Un-
An das Register sind alle nach dem 27. August
bekannt verzogen, übermittelt die Meldebehörde
2007 getroffenen Entscheidungen zu übermitteln.
die Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde
des zuletzt gemeldeten Wohnsitzes, die dann das
Ergänzende Anmerkung:
Optionsverfahren durchführt. Für den Fall, dass
Bis zur vollen Funktionsfähigkeit des Entschei-
der Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, wird
dungsregisters und des Online-Portals gelten die
der Hinweis nach § 29 Abs. 5 StAG durch diese
von den Innenministerien und Senatsverwaltun-
Staatsangehörigkeitsbehörde öffentlich zugestellt
gen für Inneres der Länder festgelegten Über-
(vgl. § 10 VwZustG). Nur wenn sich während
gangsregelungen.
des Verfahrens der Wohnsitz oder Aufenthalt im
Zuständigkeitsbereich einer anderen Staatsange-
- 53 hörigkeitsbehörde sicher herausstellt, gibt die
Soweit Erklärungspflichtige nach § 29 vom Aus-
bisher zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde
land her wieder zuziehen, nachdem die Melde-
den Vorgang dorthin ab. Die nun örtlich zustän-
behörde des letzten Inlandswohnsitzes ihre Daten
dige Staatsangehörigkeitsbehörde weist den Er-
bereits an die zuständige Staatsangehörigkeitsbe-
klärungspflichtigen nach § 29 auf die ggf. bereits
hörde (vgl. Nr. 34.1) übermittelt hat, erfährt die-
erfolgte öffentliche Zustellung hin und unterrich-
se Meldebehörde durch das melderechtliche
tet ihn über die Erklärungspflicht.
Rückmeldeverfahren, dass ein Erklärungspflichtiger nach § 29 wieder zugezogen ist. Gemäß ih-
Meldet sich ein Erklärungspflichtiger nach § 29
rer Übermittlungspflicht aus § 32 Abs. 1 Satz 2
nach der Datenübermittlung der Meldebehörde
informiert sie darüber dann die von ihr beteiligte
an die Staatsangehörigkeitsbehörde ins Ausland
Staatsangehörigkeitsbehörde (des letzten gemel-
ab, gibt die bisher zuständige Staatsangehörig-
deten Inlandswohnsitzes bzw. Bundesverwal-
keitsbehörde das Verfahren zuständigkeitshalber
tungsamt). Diese gibt das Verfahren an die für
an das Bundesverwaltungsamt ab. (Zur Zustän-
den neuen inländischen Wohnsitz zuständige
digkeit
Staatsangehörigkeitsbehörde ab.
des
Bundesverwaltungsamtes
siehe
Nummer 34.2). § 17 Abs. 3 StARegG bleibt unberührt.
35
34.2
Zu § 35
Rücknahme einer rechtswidrigen
Zu Absatz 2 (Erklärungspflichtige nach § 29, die
Einbürgerung oder Beibehaltungs-
sich ins Ausland abgemeldet haben)
genehmigung
Hat ein Erklärungspflichtiger nach § 29 zum
§ 35 enthält spezial-gesetzliche Regelungen zur
maßgeblichen Zeitpunkt (§ 34 Abs. 1 Satz 1)
Rücknahme von rechtswidrigen Verwal-
seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, ist das
tungs- akten nach dem Staatsangehörigkeitsge-
Bundesverwaltungsamt die für die Durchführung
setz,
des Optionsverfahrens zuständige Staatsangehö-
Staatsangehörigkeit führen (siehe Nummer 17).
rigkeitsbehörde (§ 17 Abs. 2 StARegG). Ist je-
Dabei handelt es sich nur um Einbürgerungen
mand unbekannt verzogen, kann daraus nicht ge-
und Beibehaltungsgenehmigungen. Bei anderen
schlossen werden, dass er sich dauerhaft im Aus-
Verwaltungsakten nach dem Staatsangehörig-
land aufhält und damit die Zuständigkeit des
keitsgesetz, deren Rücknahme für die Vergan-
Bundesverwaltungsamtes gegeben ist. Der Aus-
genheit nicht automatisch zum Verlust der deut-
landsverzug muss sich aus belegbaren Tatsachen
schen Staatsangehörigkeit führt, sind die allge-
ergeben.
meinen Verwaltungsverfah-rensgesetze für die
soweit diese zum Verlust der deutschen
Rücknahme anwendbar, z.B. bei der Feststellung
Auch bei einem Erklärungspflichtigen nach § 29,
der deutschen Staats-angehörigkeit (siehe Nr.
der sich ins Ausland abgemeldet und bis zum
30.1). Im Übrigen bleibt die Anwendung von
maßgeblichen Zeitpunkt nicht wieder im Inland
verwaltungsverfah-rensrechtlichen
angemeldet hat, übermittelt die Meldebehörde
außerhalb der Spe-zialregelung des § 35 unbe-
die Daten erst zum maßgeblichen Zeitpunkt (§
rührt, z.B. bei der Einziehung von Urkunden
34 Abs. 1 Satz 1) an das Bundesverwaltungsamt.
(vgl. § 52 Verwal-tungsverfahrensgesetz).
Regelungen
Dieses stellt den Hinweis zu und führt gegebenenfalls auch die öffentliche Zustellung im Aus-
35.1
Zu Absatz 1 (Rücknahmevoraussetzungen)
land durch. Wird die Anschrift von Erklärungspflichtigen nach § 29 im Ausland bekannt, nach-
n Absatz 1 sind die Rücknahmevoraussetzungen
dem der Hinweis nach § 29 Abs. 5 bereits öffent-
abschließend genannt. Sie entsprechen im We-
lich zugestellt war, gilt Nr. 34.1 entsprechend.
sentlichen den Voraussetzungen in § 48 Abs. 2
Satz 3 Nr. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
- 54 mit der Besonderheit dass nach § 35 Abs. 1 die
gehörigkeit im Zusammenhang stehen. Soziale
unrichtigen oder unvollständigen Angaben vor-
Härten kommen daher als Abwägungskriterien
sätzlich abgegeben sein müssen. Es kann daher
nur in Betracht, wenn deren Linderung aus-
Überschneidungen mit Fällen der arglistigen
schließlich deutschen Staatsangehörigen zugute
Täuschung geben. Die Angaben müssen auch
käme.
wesentlich für den Erlass der Einbürgerung oder
Beibehaltungsgenehmigung gewesen sein. Wäre
35.2
Zu Absatz 2 (Staatenlosigkeit)
die Entscheidung auch in Kenntnis der wahren
Sachlage so getroffen worden, kann die Angabe
Absatz 2 enthält wegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2
nicht als wesentlich eingestuft werden.
Grundgesetz eine besondere Konkretisierung der
Abwägung im Rahmen des Ermessens. Nach
Die Entscheidung über die Rücknahme steht im
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
Ermessen der zuständigen Staatsangehörigkeits-
24. Mai 2006 – BvR 669/04 – steht eine mit der
behörde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
Rücknahme eintretende Staatenlosigkeit der
in diesen Fällen nach § 27 i.V.m. § 17 des Geset-
Rücknahme nicht entgegen (BVerfG, StAZ
zes zur Regelung von Fragen der Staatsangehö-
2006, 200, 204 ff). In der Regel hindert die dro-
rigkeit. Danach ist die Behörde zuständig, in de-
hende Staatenlosigkeit daher nicht die Rücknah-
ren Bereich der von der Rücknahme Betroffene
me. Ausnahmen sind nur in wenigen Fällen einer
seinen dauernden Aufenthalt hat, unabhängig da-
mit der Staatenlosigkeit verbundenen, über die
von welche Behörde die Entscheidung über die
bloße Rechtsfolge hinausgehende Härte für die
Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung
betroffene Person denkbar. Ermessenserwägun-
getroffen hatte. Hat der Betroffene seinen dau-
gen sind aber bei drohender Staatenlosigkeit stets
ernden Aufenthalt im Ausland, ist das Bundes-
anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.6.2003 –
verwaltungsamt für die Rücknahme zuständig.
1 C 19.02).
Bei der Ermessensentscheidung sind die Gründe
Auch in Fällen eines mit der Rücknahme ver-
für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zu-
bundenen Verlustes der Unionsbürgerschaft (Art.
standes mit den Rechten der betroffenen Person
17 Abs. 1 EGV) sind hierzu Ermessenserwägun-
(deren schutzwürdige Belange) abzuwägen. Zu
gen anzustellen (vgl. BVerwG, Urtreil vom
beachten ist jedoch, dass die betroffene Person
3.6.2003 – 1 C 19.02). In diesen Fällen tritt auch
keinen Vertrauensschutz genießt, weil die Feh-
mit der Rücknahme der Einbürgerung regelmä-
lerhaftigkeit der Einbürgerung bzw. Beibehal-
ßig Staatenlosigkeit ein, da es sich hier um frühe-
tungsgenehmigung in ihrer Sphäre liegt. In der
re Angehörige von anderen EU-Staaten handelt,
Regel führt daher die Ermessensentscheidung zur
die in Deutschland eingebürgert worden sind und
Rücknahme (intendiertes Ermessen). Jedoch ist
dabei ihre frühere Staatsangehörigkeit entweder
auch in diesen Fällen der Verhältnismäßigkeits-
aufgegeben haben oder aufgrund des Rechts des
grundsatz stets zu beachten. Es ist daher zu prü-
anderen EU-Staates verloren haben. Da die frü-
fen, ob besondere Gründe auf Seiten der betrof-
here Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht, ver-
fenen Person vorliegen, die im Rahmen der Inte-
lieren die Betroffenen mit der deutschen Staats-
ressenabwägung ausnahmsweise ein Abeichen
angehörigkeit auch ihre Unionsbürgerschaft, die
von der Regel rechtfertigen. Ein solcher Grund
sie schon vor der Einbürgerung in Deutschland
könnte zum Beispiel sein, wenn der Betroffene
besessen hatten. Aber auch dieser Verlust steht
durch die Rücknahme nicht nur seine deutsche
einer Rücknahme in der Regel nicht entgegen.
Staatsangehörigkeit, sondern auch sein Amt als
Beamter, seine Zulassung als Arzt, sein Mandat
35.3
Zu Absatz 3 (Rücknahmefrist)
als gewählter Abgeordneter verliert. Die Gründe
Die Frist von fünf Jahren nach Bekanntgabe der
müssen mit dem Verlust der deutschen Staatsan-
Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung
- 55 -
35.4
(Aushändigung der Urkunde) gilt absolut. Auf
Waren die dritten Personen an der Erschleichung
die Kenntnis der Behörde kommt es nicht an.
der Einbürgerung bzw. Beibehaltungsgenehmi-
Nach Ablauf von fünf Jahren können Einbürge-
gung nicht beteiligt, so sind außerdem noch fol-
rungen oder Beibehaltungsgenehmigungen nicht
gende schutzwürdige Belange dieser Personen
mehr zurückgenommen werden.
abzuwägen:
-
inzwischen erworbener eigener Einbürge-
Eine Einbürgerung oder eine Genehmigung zur
-
Grad der Integration in Deutschland,
Beibehaltung der Staatsangehörigkeit darf nur
-
bei minderjährigen Kindern Beachtung des
Zu Absatz 4 (zeitliche Wirkung der Rücknahme)
rungsanspruch,
mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) zu-
Kindeswohls.
rückgenommen werden. Eine Rücknahme für die
Bei Beachtung des Kindeswohls gilt:
Zukunft (ex nunc) ist nicht zulässig.
-
Kinder unter fünf Jahren teilen regelmäßig
das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal
35.5
Zu Absatz 5 (Rücknahme eines rechtswidrigen
ihrer Eltern.
-
Verwaltungsaktes gegenüber betroffenen Drit-
Je älter und selbständiger das Kind ist, um
ten)
so mehr ist auch die eigene Integration in
Absatz 5 regelt die Rücknahme einer rechtswid-
Deutschland (Schul-, Berufsausbildung,
rigen Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmi-
deutsches Umfeld) zu berücksichtigen und
gung gegenüber mitbetroffenen Dritten (zum
abzuwägen.
Beispiel miteingebürgerte Ehegatten und Kinder). Auch bei der Miteinbürgerung (§ 10 Abs.
2) führt die Rücknahme der rechtswidrigen Ein-
36
Zu § 36
Einbürgerungsstatistik
36.1
Zu Absatz 1 (Erhebungskriterien; Bundesstatis-
bürgerung des Hauptbetroffenen trotz der bestehenden Akzessorietät und der daraus folgenden
Rechtswidrigkeit der Miteinbürgerung nicht automatisch
zur
Rücknahme
der
tik)
(Mit-
)Einbürgerung des Ehegatten oder der Kinder.
§ 36 Abs. 1 ordnet an, dass über die Einbürgerungen jährliche Erhebungen als Bundesstatistik
Daher sind für jede betroffene Person eine eigene
durchgeführt werden. Die Vorschrift gilt für alle
Rücknahmeentscheidung und eigene Ermessens-
Einbürgerungstatbestände (§§ 8 bis 16, 40b und
erwägungen anzustellen. Dabei wiegt auch ge-
40c).
genüber dritten betroffenen Personen das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gesetz-
36.2
Zu Absatz 2 (Erhebungsmerkmale)
mäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts schwer.
Die Erhebungsmerkmale sind in Absatz 2 Nr. 1
bis 8 abschließend beschrieben.
In Absatz 5 Satz 2 ist das Ermessen gegenüber
Dritten näher konkretisiert:
36.3
Zu Absatz 3 (Hilfsmerkmale)
Haben dritte Personen (z. B. Ehegatte, ältere
Kinder) an der Erschleichung der Einbürgerung
Die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Anga-
bzw. Beibehaltungsgenehmigung mitgewirkt
ben sind Hilfsmerkmale der Erhebungen und
oder wussten sie davon, so entfällt der Vertrau-
dienen der technischen Durchführung. Die An-
ensschutz. Schutzwürdige Belange der Betroffe-
gaben zu Name und Telekommunikationsnum-
nen können in diesen Fällen - wie beim Haupt-
mern der für Rückfragen zur Verfügung stehen-
betroffenen - nur bei in der Person liegenden be-
den Person sind freiwillig (Absatz 4 Satz 4).
sonderen Gründen berücksichtigt werden.
36.4
Zu Absatz 4 (Auskunftspflicht)
- 56 angehörigkeitsbehörden vor einer Einbürgerung
Absatz 4 sieht vor, dass die für die Einbürgerung
die Voraussetzungen des § 11 durch eine Anfra-
zuständigen Behörden nach den Maßgaben der
ge bei den zuständigen Verfassungsschutzbehör-
Absätze 1 bis 3 die Auskünfte den zuständigen
den. Zu diesem Zweck übermitteln sie den Ver-
statistischen Ämtern der Länder jeweils zum
fassungsschutzbehörden die erforderlichen Daten
1. März des Folgejahres zu erteilen haben. Das
(vergleiche Nummer 32. 1 und 32.2).
schließt nicht aus, dass Auskünfte bereits vorab
sukzessive erteilt werden.
36.5
38
Zu § 38
Gebühren
38.1
Zu Absatz 1 (Kostenpflicht)
Zu Absatz 5 (Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen)
Absatz 5 regelt die Übermittlung von Tabellen
Absatz 1 regelt den Grundsatz der Kostenpflicht
mit statistischen Ergebnissen der Einbürgerungs-
für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsan-
statistik an die fachlich zuständigen obersten
gelegenheiten.
Bundes- und Landesbehörden durch das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der
Die Kostenpflicht wird im Einzelnen in § 38
Länder. Die Tabellen dürfen auch Felder enthal-
Abs. 2 und 3, in § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes
ten, die nur mit einem einzigen Fall besetzt sind
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
(so genannte Tabelleneins). Die Übermittlung
im Bundesgebiet, in der Staatsangehörigkeits-
solcher Tabellen ist auf bestimmte Zwecke be-
Gebührenverordnung sowie im Verwaltungskos-
schränkt, und zwar für die Verwendung gegen-
tengesetz geregelt.
über den gesetzgebenden Körperschaften und für
Planungszwecke. Eine Verwendung für eine Re-
Ergänzende Anmerkung:
gelung von Einzelfällen ist nicht zulässig.
Für die Gebührenerhebung bei Anspruchseinbürgerungen finden die Regelungen des § 38
StAG
37
Zu § 37
sowie
der
Staatsangehörigkeits-
Gebührenverordnung Anwendung.
Verfahrensvorschriften
38.2
Zu Absatz 2 (Einbürgerungsgebühren)
37.1 Zu Absatz 1 (Handlungsfähigkeit, Mitwirkungspflicht)
Der Verweis auf § 80 Abs. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes betrifft die Handlungsfähigkeit
Minderjähriger. Der Verweis auf § 82 Abs. 1 und
2 des Aufenthaltsgesetzes betrifft die Mitwirkungspflicht des Betroffenen. Mit dem Verweis
auf § 82 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes wird geregelt, dass die Behörde das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnen kann, sofern dies
erforderlich ist, zum Beispiel zur Überprüfung
der für die Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse.
Nach Satz 2 und 3 sind folgende staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen nach dem
StAG generell gebührenfrei:
1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörikeit
nach § 5;
2. die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen,
die durch Eheschließung mit einem Ausländer
die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben;
3. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach
§ 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 und
4. die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung
nach § 29 Abs. 4.
37.2 Zu Absatz 2 (Regelanfrage)
Bei Einbürgerungsbewerbern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, überprüfen die Staats-
- 57 38.3
Zu Absatz 3 (Verordnungsermächtigung)
40a
Zu § 40a Überleitung als Deutscher ohne
deutsche
Staatsangehörigkeit
im
Von der Verordnungsermächtigung in Absatz 3
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
hat das Bundesministerium des Innern mit der
Grundgesetzes
Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung
Gebrauch gemacht.
40a.1 Zu Satz 1 (Überleitung von Statusdeutschen im
Allgemeinen)
Ergänzende Anmerkung:
§ 2 Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung
Wer mit Beginn des 1. August 1999 Statusdeut-
(Gebührenbemessung in Einbürgerungsangele-
scher war, hat in diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes
genheiten) ist durch Artikel 20 des Sechsten Eu-
die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, auch
ro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001
wenn er keinen Aufenthalt im Inland hatte.
(BGBl. I, S. 3306) aufgehoben worden.
40a.2 Zu Satz 2 (Spätaussiedler, nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge)
38a
Zu § 38a
Urkunden
Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen
§ 38a legt fest, dass lediglich Staatsangehörig-
Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne des
keitsurkunden nicht in elektronischer Form aus-
§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes wird neben
gestellt werden dürfen. Im Übrigen ist elektroni-
dem
scher Rechtsverkehr in Staatsangehörigkeitsan-
1. August 1999 vorausgesetzt, dass ihnen spätes-
gelegenheiten zulässig.
tens am 31. Juli 1999 eine Bescheinigung gemäß
Besitz
der
Deutscheneigenschaft
am
§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des BundesvertriebenenErgänzende Anmerkung:
gesetzes erteilt worden ist. Wird die Bescheini-
§ 38a ist seit dem 1. Februar 2003 infolge des
gung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bun-
Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsver-
desvertriebenengesetzes später erteilt, kommt ein
fahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach
2002 (BGBl. I, S. 3322) in Kraft.
Maßgabe des § 7 in Betracht, vergleiche Nummer 7.
39
Zu § 39
Abkömmlinge im Sinne des § 40a Satz 2 sind
nur solche im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundes-
Nicht belegt.
vertriebenengesetzes, die in einen Aufnahmebescheid einbezogen worden sind. Kinder, die ihre
Deutscheneigenschaft von einem Spätaussiedler,
40
Zu § 40
seinem nichtdeutschen Ehegatten oder seinem
Abkömmling im Sinne des § 4 des Bundesver-
Nicht belegt.
triebenengesetzes ableiten (insbesondere durch
Geburtserwerb entsprechend § 4) fallen daher
nicht unter Satz 2. Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 40a Satz 1
erworben.
- 58 40b
Zu § 40b Übergangsregelung für Kinder bis
wendung, soweit diese für den Einbürgerungs-
zum zehnten Lebensjahr
bewerber günstiger sind.
Kinder, die am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und bei ih-
41
Zu § 41
rer Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3
Ausschluss von Abweichungsmöglichkeiten der Länder
erfüllt und die deutsche Staatsangehörigkeit
durch Geburt im Inland erworben hätten, erhal-
Die §§ 30 bis 34 und 37 Abs. 2 sind sog. abwei-
ten einen bis zum 31. Dezember 2000 geltend zu
chungsfeste Regelungen des Verwaltungsverfah-
machenden Einbürgerungsanspruch, wenn die
rens, von denen wegen eines besonderen Bedürf-
Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 bei der Einbür-
nisses nach bundeseinheitlicher Regelung (Arti-
gerung immer noch vorliegen. § 40b findet ent-
kel 84 Abs. 1 Satz 5 des Grundgesetzes) nicht
sprechende Anwendung, wenn der maßgebliche
durch landesgesetzliche Regelungen abgewichen
Elternteil vor der Einbürgerung die deutsche
werden darf. Von den materiell-rechtlichen Re-
Staatsangehörigkeit erworben hat.
gelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann
aufgrund der ausschließlichen Gesetzgebungs-
Ein am 1. Januar 1990 geborenes Kind hat am
kompetenz des Bundes (Artikel 73 Abs. 1 Nr. 2
1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr vollendet
des Grundgesetzes) ohnehin durch Landesgesetz
und den Anspruch nicht erworben. Für ein später
nicht abgewichen werden.
geborenes Kind, das im Laufe des Jahres 2000
das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt die An-
Ergänzende Anmerkung:
tragsfrist bis zum 31. Dezember 2000.
Die bisherige Regelung des § 41 zum Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
Ist die Einbürgerung bereits vor dem 1. Januar
ist verbraucht und ist durch die neue Regelung
2000 beantragt worden, kann das Einbürge-
des § 41 mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz
rungsverfahren nach § 40b fortgeführt werden,
ersetzt worden.
wenn der Antragsteller dies wünscht. Die Einbürgerungsbehörde soll einen entsprechenden
Hinweis erteilen.
42
Zu 42
Strafvorschrift
Auch die nach § 40b eingebürgerten Kinder, die
Die Strafvorschrift ist der Strafbestimmung in §
eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen,
98 des Bundesvertriebenengesetzes nachgebildet.
unterliegen der Erklärungspflicht nach § 29.
Der Tatbestand der Strafvorschrift entspricht im
Wesentlichen den Voraussetzungen für die
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 Eu-
Rücknahme nach § 35 Abs. 1 2. Alternative ohne
ro (§ 38 Abs. 2 Satz 1).
jedoch die Beibehaltungsgenehmigung einzubeziehen. Täter ist nicht nur, wer selbst unrichtige
oder unvollständige Angaben macht, sondern
40c
Zu 40c
Übergangsregelung für Einbürge-
auch, wer diese benutzt. Weiterhin ist Täter auch
rungsbewerber
derjenige, der für einen anderen eine Einbürgerung erschleicht. Diese Tatbestände spielen vor
Nach der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz
allem eine Rolle bei der Täuschung über die Un-
neu eingefügten Übergangsregelung finden
terhaltsfähigkeit. Eine vergleichbare Strafvor-
für
Einbürgerungsbewerber,
die
bis
zum
30. März 2007 ihren Antrag auf Einbürgerung
gestellt haben, die §§ 8 bis 14 und 40c in der vor
dem 28. August 2007 geltenden Fassung An-
schrift jedoch mit geringerem Strafrahmen enthält § 95 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes.
- 59 Die Strafvorschrift kann sowohl neben der
Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 als auch
isoliert angewandt werden, z.B. wenn eine
Rücknahme nach Abwägung der Ermessensgründe nicht in Betracht kommt.
****

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