Vorl Anwendungshinweise 2009 _veröffentlichte Fassung Stand
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Vorl Anwendungshinweise 2009 _veröffentlichte Fassung Stand
Stand: 17. November 2011 Vorläufige Anwendungshinweise des Senators für Inneres und Sport zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) Diese Vorläufigen Anwendungshinweise berücksichtigen neben den Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes noch die mit dem Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, FGG-Reformgesetz – FGG-RG vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), vorgenommenen früheren Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Sie dienen der sachgerechten Anwendung der geänderten gesetzlichen Vorschriften von ihrem Inkrafttreten bis zur Anpassung der einschlägigen Bestimmungen der StAR-VwV gemäß Artikel 84 Abs. 2 GG. Auf die Vorbemerkung der in Teilen weiterhin geltenden StAR-VwV wird hingewiesen. Die Vorläufigen Anwendungshinweise bedürfen einer verbindlichen Umsetzung durch Änderung der StAR-VwV. -2c) Eheschließung mit einem Deutschen (bis zum 1 Zu § 1 Begriff des Deutschen 1.1 Allgemeines 31. März 1953) oder Erklärung bei der Eheschließung (bis zum 31. Dezember 1969, vergleiche Artikel 1 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsange- Deutsche im Sinne des § 1 sind deutsche Staats- hörigkeit), angehörige. Statusdeutsche fallen nicht unter den Begriff des Deutschen im Sinne des § 1. Rechts- d) Annahme als Kind durch einen Deutschen grundlagen für den Erwerb der deutschen Staats- (seit dem 1. Januar 1977) und angehörigkeit durch Statusdeutsche sind seit dem 1. August 1999 § 7 (Ausstellung einer Beschei- e) Einbürgerung (einschließlich der in § 1 des nigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bun- Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes desvertriebenengesetzes) und § 40a (Überleitung nannten Sammeleinbürgerungen). ge- in die deutsche Staatsangehörigkeit). Die gesetzlichen Erwerbs- und Verlustgründe des Staatsan- 1.2 f) Erklärung nach Artikel 3 des Gesetzes zur gehörigkeitsgesetzes gelten für Statusdeutsche Änderung des Reichs- und Staatsangehörig- entsprechend. keitsgesetzes vom 20. Dezember 1974. Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit Ergänzende Anmerkung: Artikel 3 bis 5 des RuStAÄndG 1974 sind Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wer sie aufgrund des Ersten Gesetzes über die Be- erworben und nicht wieder verloren hat. Seit dem reinigung von Bundesrecht im Zuständig- 1. Januar 1914 sind vor allem die Erwerbs- und keitsbereich des BMI vom 19. Februar 2006 Verlustgründe des Reichs- und Staatsangehörig- (BGBl. I S. 334) mit Ablauf des 31. Juli 2006 keitsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung außer Kraft getreten. zu beachten. Davor waren Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Gesetz Zu den aktuellen Erwerbsgründen vergleiche über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- auch Nummer 3. und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. Norddt. Bund S. 355) geregelt. 1.2.1 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit 1.2.2 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere folgende Tatbestände in Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörig- Betracht gekommen: keit sind insbesondere folgende Tatbestände in Betracht gekommen: a) Entlassung, a) Abstammung von einem deutschen Vater (bei b) Erwerb einer ausländischen Staatsangehörig- Geburt außerhalb einer Ehe erst seit dem keit auf Antrag, 1. Juli 1993) oder einer deutschen Mutter (bei Geburt innerhalb einer Ehe erst seit dem c) Verzicht (seit dem 1. Januar 1975), 1. Januar 1975 uneingeschränkt), d) Annahme als Kind durch einen Ausländer b) Legitimation durch einen deutschen Vater (bis zum 30. Juni 1998) oder Erklärung nach § 5 (seit dem 1. Juli 1998), (seit dem 1. Januar 1977), -3e) Legitimation durch einen Ausländer vor dem 1.3 Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit 1. April 1953 (nach dem 23. Mai 1949 nicht in allen Fällen) oder Von dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann ausgegangen werden, wenn nachge- Ergänzende Anmerkung: wiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Be- Nach den Urteilen des BVerwG vom 29.11.2006 troffene und gegebenenfalls die Personen, von (5 C 5.05 und 5 C 9.05) verstieß der Verlust der denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spä- deutschen Staatsangehörigkeit infolge der Legi- testens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen timation durch einen ausländischen Mann gegen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt Artikel 3 Abs. 2 GG und war daher nach dem 31. wurden. Dies gilt nicht, wenn sich im Einzelfall März 1953 nicht mehr anzuwenden.Die bisherige Zweifel ergeben, zum Beispiel wegen Geburt Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist oder Aufenthalt im Ausland einschließlich der mit diesen Entscheidungen aufgegeben worden. Gebiete, deren staatsrechtliche Zugehörigkeit sich geändert hat, sowie bei ausländischer f) Eheschließung mit einem Ausländer vor dem 1. April 1953 (bei Eheschließung nach dem Staatsangehörigkeit von Eltern oder Geschwistern. 23. Mai 1949 nicht in allen Fällen). Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger Nach dem Ersten Weltkrieg konnte auf Grund kann insbesondere belegt werden durch Staats- der Regelungen des Versailler Vertrags und sei- angehörigkeitsurkunden ner Folgebestimmungen (Genfer Abkommen, ausweise, Heimatscheine) oder durch deutsche Wiener Abkommen) ein Verlust der deutschen Personalpapiere, in denen die deutsche Staatsan- Staatsangehörigkeit eintreten. gehörigkeit eingetragen ist oder die nur deut- (Staatsangehörigkeits- schen Staatsangehörigen erteilt wurden (zum Nach dem Übereinkommen über die Verringe- Beispiel Personalausweise, Reisepässe, Wehr- rung der Mehrstaatigkeit und über die Wehr- pässe, Arbeitsbücher oder Kennkarten). pflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 (BGBl. 1969 II S. 1953) konnte ein Verlust der Ergänzende Anmerkung: deutschen Staatsangehörigkeit auch bei Einbür- Bei einer zwölfjährigen Behandlung als deut- gerung in einem Vertragsstaat bis zum 21. De- scher Staatsangehöriger kann trotz nachgewie- zember 2002 (Bindungsfrist nach Kündigung des senem Nichtbestehen der deutschen Staatsange- Abkommens durch Deutschland) eintreten. hörigkeit der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingefügte Erwerbstatbestand der Zu den aktuellen Verlustgründen vergleiche auch „Ersitzung“ nach § 3 Abs. 2 in Betracht kommen Nummer 17. (vergleiche Nummer 3.2). 1.2.3 Erwerb der DDR-Staatsbürgerschaft Dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR ist für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen. Dies gilt auch dann, wenn das vor dem 3. Oktober 1990 geltende Bundesrecht keinen entsprechenden Erwerbstatbestand kannte. -41.4 Staatsangehörigkeitsausweis bei einem weitergabefähigen Verwandten in aufsteigender Linie eingetretenen Verlustes. Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der Besitz der deut- Zu früheren Erwerbsgründen vergleiche Nummer schen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. Ein 1.2.1. Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der Besitz der Deutscheneigenschaft nachgewiesen ist 3.2 Erwerb durch langjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger (sog. Ersitzung) (vergleiche Nummer 30.3). Der besondere Erwerbsgrund in Absatz 2 knüpft Ergänzende Anmerkung: an eine zwölfjährige Behandlung als deutscher Der Ausweis über die Rechtsstellung als Deut- Staatsangehöriger durch deutsche Stellen trotz scher (Statusdeutscher) ist weitgehend entbehr- Nichtbestehens oder nachträglichen Wegfalls der lich geworden (vergleiche Nummer 7). deutschen Staatsangehörigkeit, z.B. durch Anfechtung der Vaterschaft, an und dient der Rechtssicherheit, vor allem in den Bereichen, für 2 Zu § 2 die die deutsche Staatsangehörigkeit Voraussetzung weiterer Rechte ist, z.B. beim Wahlrecht, Nicht belegt. im Beamtenrecht. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 2 kann frühestens mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 3 Zu § 3 Erwerb der Staatsangehörigkeit 28. August 2007 festgestellt werden, wenn zu 3.1 Erwerbsgründe Staatsangehöriger noch andauerte. § 3 fasst die im Staatsangehörigkeitsgesetz gere- Der Betroffene muss mindestens 12 Jahre lang gelten Erwerbsgründe zusammen. Daneben kann von deutschen Stellen als Deutscher behandelt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wer- worden sein. diesem Zeitpunkt die Behandlung als deutscher den durch: Deutsche Stellen sind Verwaltungsbehörden a) Einbürgerung nach den §§ 9, 11 und 12 ff. des oder Selbstverwaltungsorgane, die unmittelbar Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, oder mittelbar mit der Prüfung des Staatsangehö- § 21 des Gesetzes über die Rechtsstellung rigkeitsstatus des Betroffenen befasst sind. Dazu heimatloser Ausländer im Bundesgebiet so- zählen neben den Staatsangehörigkeitsbehörden wie Artikel 2 des Gesetzes zur Verminderung und den mit konsularischen Angelegenheiten be- der Staatenlosigkeit, fassten Stellen des Auswärtigen Amtes, vor allem die Pass-, Ausweis- und Meldebehörden und Ergänzende Anmerkung: die Standesämter. Artikel 3 RuStAÄndG 1974 ist aufgehoben worden (vergleiche Nummer 1.2.1 Buchstabe f) Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger erfolgt z.B. durch die Ausstellung von Urkunden, b) Einbürgerung oder Wohnsitznahme in die den Inhaber als deutschen Staatsangehörigen Deutschland nach Artikel 116 Abs. 2 des Grund- ausweisen, z.B. durch Ausstellung eines Staats- gesetzes nach Verlust der deutschen Staatsange- angehörigkeitsausweises, eines Reisepasses oder hörigkeit seit Entziehung oder Ausbürgerung be- Personalausweises, durch Eintragung in das ziehungsweise Nichterwerb infolge eines solchen Wählerverzeichnis für Bundestags-, Landtagsoder Kommunalwahlen, durch Berufung in das -5Beamtenverhältnis oder Zulassung zu einem be- Die Abstammung kann durch deutsche oder aus- stimmten Beruf, zu dem nur deutsche Staatsan- ländische Personenstandsurkunden nachgewiesen gehörige Zugang haben. Die Aufzählung in Satz werden. Liegen Urkunden nicht vor oder ergeben 2 ist daher nicht abschließend. sich Zweifel an den Abstammungsverhältnissen, sind diese, soweit keine rechtskräftige gerichtli- Der Betroffene darf die Behandlung als deut- che Entscheidung besteht, unter Berücksichti- scher Staatsangehöriger nicht zu vertreten haben; gung der Regelungen des Internationalen Privat- d.h. er darf weder die deutschen Stellen über das rechts nach dem danach berufenen Sachrecht zu Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit prüfen. getäuscht noch einen diesbezüglichen Irrtum aufrechterhalten haben. Kenntnisse des deutschen 4.1 Zu Absatz 1 (Erwerb durch Abstammung) Staatsangehörigkeitsrechts sind in der Regel vom Betroffenen nicht zu erwarten. Er darf auch Von der deutschen Staatsangehörigkeit eines El- grundsätzlich auf die Richtigkeit von Verwal- ternteils kann ausgegangen werden, wenn nach- tungshandeln vertrauen. Nicht zu vertreten hat es gewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der El- daher der Betroffene, wenn er von deutschen ternteil und gegebenenfalls die Personen, von Stellen falsch unterrichtet worden ist oder wenn denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spä- sich die bisherige Rechtsauslegung, z.B. auf- testens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen grund von Gerichtsentscheidungen, geändert hat. Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind, vergleiche Nummer 1.3. In Zwei- Der Erwerbsgrund der Ersitzung wirkt auf den felsfällen kann die Vorlage eines Staatsangehö- Zeitpunkt zurück, zu dem ursprünglich der Er- rigkeitsausweises gefordert werden, vergleiche werb der Staatsangehörigkeit angenommen wor- Nummern 1.4 und 30.1 bis 30.3). den war, z.B. beim Abstammungs- oder ius-soliErwerb nach § 4 auf den Zeitpunkt der Geburt, § 4 Abs. 1 gilt entsprechend für den Erwerb der beim Erklärungserwerb nach § 5 auf den Zeit- Deutscheigenschaft durch Kinder von Status- punkt der Erklärung, beim Erwerb durch Adopti- deutschen. on nach § 6 auf den Zeitpunkt der Annahme als Kind. Die Regelung über die Erstreckung der Er- Ergänzende Anmerkung: sitzung auf die Abkömmlinge dient der Klarstel- Vorstehender Satz ist aufgrund des § 40 a und lung. des durch das Richtlinienumsetzungsgesetz präzisierten § 7 weitgehend bedeutungslos, da diese Personen seit dem 1. August 1999 in der Regel 4 Zu § 4 Erwerb durch Geburt 4.0 Allgemeines deutsche Staatsangehörige geworden sind bzw. unmittelbar nach der Aufnahme durch die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwer- § 4 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. Nach den Absätzen 1 und 2 wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt durch Abstammung erworben (ius sanguinis). Absatz 3 sieht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland vor (Geburtsortsprinzip - ius soli). Absatz 4 schränkt den Geburtserwerb durch Abstammung ein. ben. (vergleiche § 7 und Nummer 7). -64.2 Zu Absatz 2 (Findelkinder) gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über Findelkind ist ein Kind, das infolge seines Alters die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) ei- hilflos ist und dessen Abstammung nicht fest- ne Aufenthaltserlaubnis besessen hat. stellbar ist. Der Beweis des Gegenteils ist erst erbracht, wenn der Personenstand eines Findel- c) eine Niederlassungserlaubnis oder eine Er kindes später ermittelt wird und danach die Ab- laubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine stammung von ausländischen Eltern feststeht. Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz, 4.3 Zu Absatz 3 (Erwerb durch Geburt im Inland) Ergänzende Anmerkung: 4.3.1 Zu Satz 1 (Aufenthaltsvoraussetzungen) Die Aufenthaltserlaubnis-EU ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 4.3.1.1 Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt muss keitsberechtigten entfallen. Freizügig- Familienangehörigen wird bei Geburt des Kindes seit acht Jahren bestanden nach § 5 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU eine haben. Zu den Aufenthaltsunterbrechungen ver- „Aufenthaltskarte für Familienangehörige von gleiche Nummern 12b.1 bis 12b.1.3 und 12b. 3. Unionsbürgern“ ausgestellt.Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach § 9a des Aufenthaltsgeset- 4.3.1.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten zes dagegen ist ein Aufenthaltstitel, der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingeführt worden ist in Umsetzung der Richtlinie Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind nur Zeiten, 2003/109/EG. Sie wird an innerhalb der EU in denen der Ausländer langfristig Aufenthaltsberechtigte erteilt und entspricht im Wesentlichen der Niederlassungser- a) ein Aufenthaltsrecht laubnis. (aa) als freizügigkeitsberechtigter Uni- onsbürger oder als gleichgestellter Staatsangehö- d) eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthalts- riger eines EWR-Staates (Island, Liechten- berechtigung, eine Aufenthaltsbewilligung stein, Norwegen) - § 12 Freizügigkeitsge- oder eine Aufenthaltsbefugnis nach dem bis setz/EU) - oder deren Familienangehöriger zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländer- oder Lebenspartner - § 4a Freizügigkeitsge- recht oder eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach setz/EU – (nach § 5 Abs. 1 und 2 Freizügig- dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen keitsgesetz/EU wird darüber für die Unions- Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügig- bürger von Amts wegen eine Bescheinigung keitsverordnung-EG oder eine Aufenthaltser- bzw. für Familienangehörige, die nicht Uni- laubnis-EU nach dem bis zum 27. August onsbürger sind, eine Aufenthaltskarte ausge- 2007 gültigen Freizügigkeitsgesetz oder stellt) oder (bb) gemäß Artikel 6 oder 7 des Be- e) in Fällen der unanfechtbaren Anerkennung schlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates als Asylberechtigter und in den Fällen der EWG-Türkei (die Aufenthaltserlaubnis unanfechtbaren Feststellung der Vorausset- nach § 4 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsge- nur deklaratorisch) oder setzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung enthaltsrecht b) Als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes) -7haltserlaubnis auf Grund des Abkommens Ergänzende Anmerkung: vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäi- Nr. 4.3.1.2 Buchstabe f) der StAR-VwV, der auf § schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa- 35 Abs. 1 Satz 2 des bis zum 31.Dezember 2004 ten und der Schweiz über die Freizügigkeit gültigen Ausländergesetzes (heutigen § 26 Abs. 4 (BGBl. 2001 II S. 810). Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) verweist ist bis zu einer Neuregelung nicht mehr anwendbar. Ver- Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen fol- gleiche Urteil des BVerwG vom 29.03.2007– 5 C gende Personengruppen: Freizügigkeitsberech- 8.06, das sich gegen die Anrechnung von Gestat- tigte Unionsbürger und gleichgestellte Staatsan- tungszeiten bei einem erfolglosen Asylverfahren gehörige eines EWR-Staates (Island, Liechten- ausspricht. stein, Norwegen) sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner, türkische Staatsangehöri- besessen hat oder ge, die unter Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei fallen, f) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels be- Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis freit oder deutscher Staatsangehöriger oder oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach Statusdeutscher war. dem Aufenthaltsgesetz oder heimatlose Ausländer nach § 1 des Gesetzes über die Rechtsstel- Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind ferner alle lung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet Zeiten, in denen vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269). g) der Aufenthalt des Ausländers als heimatloser Ergänzende Anmerkung: Ausländer kraft Gesetzes erlaubt war, Die Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte nach § 101 des Aufenthaltsgesetzes ist zu beach- h) eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 ten. des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 69 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufent- Ausländergesetzes oder nach § 68 Abs. 1 haltstitels (zum Beispiel für Botschaftspersonal) Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der bis genügt nicht für den Erwerb der deutschen zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung Staatsangehörigkeit. bestand oder i) der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR verfügte. Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden. 4.3.1.3 Erforderlicher Aufenthaltsstatus Der maßgebliche Elternteil muss zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes folgenden Aufenthaltsstatus besitzen: a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder b) als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine sog. Aufent- -84.3.2 Zu Satz 2 (Eintragung des Erwerbs der deutschen 4.4.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Vermeidung von Staatsangehörigkeit) Staatenlosigkeit) Das Nähere zur Eintragung des Erwerbs der Setzt auch das ausländische Recht voraus, dass deutschen Staatsangehörigkeit regelt § 21 Abs. 3 die ausländische Staatsangehörigkeit nur erwor- Nr. 4 des Personenstandsgesetzes (PStG) i.V.m. ben wird, wenn das Kind andernfalls staatenlos § 34 der Verordnung zur Ausführung des Perso- würde, dann erwirbt das Kind die deutsche nenstandsgesetzes (PStV). Danach vermerkt das Staatsangehörigkeit. Standesamt das Ergebnis der Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit auf dem 4.4.2 Zu Satz 2 (Anzeige der Geburt bei der Auslands- später zur Sammelakte zu nehmenden Formular vertretung) nach dem Muster der Anlage 12 gemäß § 34 PStV und trägt einen entsprechenden Hinweis im Erfolgt rechtzeitig die Anzeige der Geburt, wird Geburtenregister ein. Der Hinweis hat lediglich die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend deklaratorische Bedeutung. mit dem Zeitpunkt der Geburt erworben. Die Anzeige der Geburt soll zur Niederschrift bei der Ergänzende Anmerkung: zuständigen Auslandsvertretung der Bundesre- Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 2 ist durch das publik Deutschland vorgenommen werden. Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts – PStRG – vom 19.2. 2007 (BGBl. I S. 122) geän- Ergänzende Anmerkung: dert worden.Die Regelung ist mit Wirkung vom Mit Inkrafttreten des Personenstandsreformge- 1. Januar 2009 in Kraft getreten. setzes – PStRG – am 1. Januar 2009 kann die Geburt im Ausland auf Antrag beurkundet wer- Die nach Absatz 3 erworbene deutsche Staatsan- den (§ 36 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes – gehörigkeit kann nicht ausgeschlagen werden. PStG). Zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit vergleiche Nummern 26.1 bis 26.4. 4.4.3 Zu Satz 3 (zwei deutsche Elternteile) 4.3.3 Zu Satz 3 (Verordnungsermächtigung) Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige und erfüllen beide die in Absatz 4 Satz 1 genann- Von der Verordnungsermächtigung in Satz 3 hat ten Voraussetzungen, so ist es für den Erwerb das Bundesministerium des Innern mit der Sech- der deutschen Staatsangehörigkeit auch ausrei- zehnten Verordnung zur Änderung der Verord- chend, wenn die Anzeige bei der Auslandsvertre- nung zur Ausführung des Personenstandsgeset- tung nach Absatz 4 Satz 2 durch einen Elternteil zes vom 12. November 1999 (BGBl. I S. 2203) erfolgt. erstmals Gebrauch gemacht, vorliegend in der Fassung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend für den Erwerb der 2263). Deutscheneigenschaft durch Kinder von Statusdeutschen. 4.4 Zu Absatz 4 (Einschränkung des Abstammungserwerbs bei Auslandsgeburt) Ergänzende Anmerkung: Vergleiche Nr. 4.1. § 4 Abs. 4 schränkt den Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder selbst im Ausland geborener deutscher Eltern ein. 5 Zu § 5 Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder -95.1 Voraussetzungen Zu Aufenthaltsunterbrechungen vergleiche Nummern 12b.1 bis 12b.1.3 und 12b.3. Die zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderliche Erklärung wird für ein unter el- 5.1.3 Zu Nummer 3 (Erklärungsfrist) terlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehendes Kind von dem gesetzlichen Vertreter ab- Die Erklärung ist nur dann rechtzeitig abgege- gegeben, wenn das Kind das 16. Lebensjahr noch ben, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 nicht vollendet hat. und 2 vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Erklärenden erfüllt sind. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, gibt die Erklärung selbst ab. Die Zustimmung des gesetz- 5.2 Kein Erstreckungserwerb lichen Vertreters ist nicht erforderlich, vergleiche § 37 in Verbindung mit den §§ 80 Abs. 1 und 3 Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsgesetzes. durch Erklärung erstreckt sich nicht auf Abkömmlinge des Erklärenden. Insoweit kommt ei- Im Falle der Betreuung bedarf die Erklärung der ne erleichterte Einbürgerung in Betracht, verglei- Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Ein- che Nummern 8.1.3.3 und 8.1.3.6. willigungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Verfahren erstreckt. 5.3 5.1.1 Zu Nummer 1 (Anerkennung oder Feststellung Urkunde; Gebühren Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörig- der Vaterschaft) keit wird eine Urkunde nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 2 der Die Voraussetzung der Nummer 1 kann als er- Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkun- füllt angesehen werden, wenn der Vater zum den in Staatsangehörigkeitssachen ausgestellt. Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 38 Abs. 2 deutscher Staatsangehöriger war. Eine nach deut- Satz 3). schen Gesetzen wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist anzunehmen, wenn sich die Vaterschaft aus einem 6 Zu § 6 Erwerb durch Annahme als Kind 6.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen) deutschen Personenstandsbuch oder Personenstandsregister ergibt. Ist das nicht der Fall, hat die Staatsangehörigkeitsbehörde zu prüfen, ob eine nach deutschen Gesetzen wirksame Aner- 6.1.1 Adoption im Inland kennung oder Feststellung der Vaterschaft vorliegt. Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen liegt Es ist nicht erforderlich, dass der Vater auch bei vor, wenn ein deutsches Vormundschaftsgericht Abgabe der Erklärung weiterhin deutscher die Annahme als Kind durch Beschluss ausge- Staatsangehöriger ist oder noch lebt. sprochen hat (§ 1752 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Voraussetzung für den Erwerb der 5.1.2 Zu Nummer 2 (drei Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) Staatsangehörigkeit ist, dass das Kind in dem Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingegangen ist, das Zur Frage des rechtmäßigen gewöhnlichen Auf- 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch enthalts wird auf die Nummer 4.3.1.2 verwiesen. wenn das Vormundschaftsgericht bei der Annahme eines Volljährigen bestimmt hat, dass sich - 10 die Wirkungen der Annahme nach den Vor- a) der Annehmende oder einer der annehmen- schriften über die Annahme eines Minderjähri- den Ehegatten oder das Kind zur Zeit der gen richten (§ 1772 Abs. 1 des Bürgerlichen Ge- Adoptionsentscheidung entweder die Staats- setzbuchs), ist die Bestimmung auf Personen, die angehörigkeit des Entscheidungsstaates besaß zum oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht anwend- hatte und bar. Beruht die Entscheidung des deutschen Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe des Arti- b) die durch den ausländischen Adoptionsakt kels 22 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum herbeigeführte Bürgerlichen Gesetzbuche auf ausländischem Grundsätzen des deutschen Rechts nicht of- Sachrecht, so hat die Adoption den Erwerb der fensichtlich widerspricht und insbesondere deutschen Staatsangehgörigkeit nur zur Folge, mit den Grundrechten in Einklang steht (Be- wenn ihre Wirkungen den Wirkungen einer deut- achtung des Kindeswohls sowie der Mitwir- schen Minderjährigenadoption im Wesentlichen kungsrechte des Kindes und seiner leiblichen entsprechen. Es muss sich also um eine Voll- Eltern). Rechtslage wesentlichen adoption handeln. 6.1.2.2 Beruht die Annahme als Kind auf einem Rechts6.1.2 Adoption im Ausland geschäft (Adoptionsvertrag), so beurteilt sich de- (Hinweis: www.bundesjustizamt.de) ren Wirksamkeit nach dem jeweils anwendbaren Recht (Artikel 22 und 23 des Einführungsgeset- Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Hierbei ist Annahme als Kind hat bei einer Adoption auf- auf die Wahrung der deutschen öffentlichen grund einer Entscheidung eines ausländischen Ordnung (Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichts oder einer ausländischen Behörde (Dek- Bürgerlichen Gesetzbuche) besonders Bedacht retadoption) den Erwerb der deutschen Staatsan- zu nehmen. Kommt deutsches Sachrecht zur gehörigkeit nur zur Folge, wenn es sich um eine Anwendung, so ist eine durch Rechtsgeschäft Volladoption vollzogene Adoption stets unwirksam. handelt (vergleiche Nummer 6.1.1). 6.1.3 Statusdeutsche; Einbürgerung Ergänzende Anmerkung: Ausländische Adoptionen können in Deutschland § 6 gilt entsprechend für den Erwerb der Deut- nach dem Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG - scheneigenschaft durch die Annahme als Kind vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2953) aner- durch Statusdeutsche. kannt oder erweitert werden. Wirksamkeit und Umfang einer ausländischen Adoption werden Ergänzende Anmerkung: durch das Verfahren nach dem AdWirkG mit Vergleiche Nr. 4.1 rechtsverbindlicher Wirkung festgestellt. Zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung 6.1.2.1 Beruht die Annahme als Kind auf der Entschei- nach § 8 bei Nichterwerb der deutschen Staats- dung eines ausländischen Gerichts oder einer angehörigkeit nach § 6, insbesondere bei der ausländischen Behörde, so richtet sich deren An- Adoption eines Volljährigen, vergleiche Num- erkennung nach § 16a des Gesetzes über die An- mer 8.1.3.3. Gegebenenfalls kommt auch eine gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Einbürgerung nach § 13 bei Minderjährigen in Danach setzt die Anerkennung insbesondere vor- Betracht. aus, dass 6.2 Zu Satz 2 (Erstreckungserwerb) - 11 - 7 Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt erteilte Bescheinung des Bundesverwaltungsam- sich nach Satz 2 kraft Gesetzes auf die Abkömm- tes bereits bestätigt sind. Satz 2 (Erstreckungs- linge des Kindes. erwerb der Kinder) ist entfallen. Zu § 7 Erwerb durch Ausstellung der Be- 8 Zu § 8 Einbürgerung nach Ermessen 8.0 Allgemeines scheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes Nach § 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen § 7 regelt den Erwerb der deutschen Staatsange- Voraussetzungen (vergleiche Nummern 8.1.1 bis hörigkeit durch Spätaussiedler und ihre in den 8.1.1.4) eine Einbürgerung nach Ermessen der Aufnahmebescheid einbezogenen Familienange- Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffent- hörigen. liches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter Alleinige Voraussetzung für den Erwerb der den Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 und 8.2 aufge- deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Beschei- führten Gesichtspunkte. Zuvor ist jedoch zu prü- nigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesver- fen, ob nicht eine Einbürgerung nach den §§ 10 triebenengesetzes, durch deren Ausstellung die ff. in Betracht kommt (vergleiche Nummern 10.1 Aufnahme als Spätaussiedler oder als in den bis 12b.3). Aufnahmebescheid einbezogene berechtigte Familienangehörige festgestellt worden ist. 8.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen der Einbürgerung) Maßgebender Zeitpunkt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist das Datum der 8.1.1. Gesetzliche Voraussetzungen Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 des lich ausgehändigt wird, ist ohne Bedeutung. Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes). Ergänzende Anmerkung: Zum rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt Durch den neuen Wortlaut des § 7 ist lediglich vergleiche Nummer 4.3.1.2. Bundesvertriebenengesetzes. Wann sie tatsäch- eine Klarstellung des gesetzlichen Erwerbs erfolgt. Aufgrund der Neufassung des § 15 Abs. 1 Eine Einbürgerung ist nur auf Antrag möglich. und 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Zur Mai 2007 (BGBl. I S. 748) ist die Bescheinigung Erleichterung der Antragstellung soll ein Vor- des Bundesverwaltungsamtes über die Spätaus- druck verwendet werden. Der Einbürgerungsbe- siedlereigenschaft und über den Statuserwerb werber kann den Einbürgerungsantrag auf eine der einbezogenen Ehegatten und Abkömmlinge bestimmte Rechtsgrundlage beschränken. Vor verbindlich für alle Behörden, die für die Ge- der Antragstellung soll der Einbürgerungsbewer- währung von Rechten oder Vergünstigungen als ber über die Voraussetzungen der Einbürgerung Spätaussiedler zuständig sind; aus drücklich gilt und das weitere Verfahren, insbesondere die ihm dies auch für Staatsangehörigkeitsbehörden. zustehenden Rechte und die ihm obliegenden Diese brauchen daher nicht mehr zu überprüfen, Mitwirkungspflichten belehrt, erforderliche Ein- ob die gesetzlichen Voraussetzungen „Spätaus- willigungen zu den notwendigen Ermittlungen siedler“ oder „in den Aufnahmebescheid einbe- sollen eingeholt werden. zogene Familienangehörige“erfüllt sind, da diese Voraussetzungen durch die von Amts wegen - 12 8.1.1.1 Zu Nummer 1 (Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung) Ergänzende Anmerkung: Die Tatbestandsvoraussetzung des „Nichtvorliegens von Ausweisungsgründen“ ist entfallen und Fähig zur Vornahme der Antragstellung und der durch den Tatbestand der „Straffreiheit“ ersetzt sonstigen Verfahrenshandlungen im Einbürge- worden. Diese Voraussetzung entspricht § 10 rungsverfahren ist ein Ausländer, der das Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bei der Anspruchseinbürge- 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach rung. Sie gilt durch Verweis auf § 8 auch bei Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge- den Einbürgerungen nach den §§ 9,13 und 14. schäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährig- Ebenso gilt § 12a auch für alle Einbürgerungen keit in dieser Angelegenheit zu betreuen und ei- nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz.Die Aus- nem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wä- weisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a des Auf- re. Im Falle der Betreuung bedarf der Einbürge- enthaltsgesetzes gelten als Ausschlussgründe rungsantrag der Einwilligung des Betreuers, über § 11 auch für die Einbürgerung nach § 8. wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Einbürgerungsverfahren erstreckt. 8.1.1.3 Zu Nummer 3 (Wohnung; Unterkommen) Ansonsten handelt der gesetzliche Vertreter. Die gesetzliche Unter Wohnung ist eine Unterkunft zu verstehen, Vertretung eines Einbürgerungsbewerbers, der die dem Einbürgerungsbewerber und seinen mit seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Fami- richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. lienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht. Es muss sich hierbei nicht um eine 8.1.1.2 Zu Nummer 2 (Straffreiheit) selbstständige Wohnung handeln, auch ein Untermietverhältnis reicht aus. Eine lediglich provi- Der Einbürgerungsbewerber darf weder wegen sorische Unterbringung genügt jedoch nicht. einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch darf gegen ihn aufgrund seiner Schuldunfä- Als Unterkommen ist eine andere Unterkunft an- higkeit eine Maßregel der Besserung und Siche- zusehen, die dem ständigen Aufenthalt zu rung angeordnet worden sein. Wohnzwecken dient, beispielsweise ein Wohnheim. Zum Begriff der Strafe und zur Maßregel der Besserung und Sicherung vergleiche Nr. 8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit) 10.1.1.5. § 12a findet bei Bagatelldelikten auch auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Anwendung (vergleiche Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich Nummer 12a.1). und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie Vergleiche auch die Ausnahmeregelung in § 8 sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsan- Abs. 2 (Nummer 8.2). sprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eige- Bei strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland nen Vermögen oder einem bestehenden Unter- findet § 12a Abs. 2 und 4 Anwendung (verglei- haltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten che Nummern 12a.2 und 12a.4). kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unter- Die Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens haltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungs- wegen eines anhängigen Straf- oder Ermittlungs- bewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten verfahrens richtet sich nach § 12a Abs. 3 (ver- hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unter- gleiche Nummer 12a.3). haltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebe- - 13 dürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und 8.1.2 Allgemeine Grundsätze für die Ermessensaus- für das Alter. übung Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unter- Die Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 und 8.2 enthal- haltsanspruch gegen einen Dritten ab, so ist es ten allgemeine Grundsätze für die Ermes- bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch aus- sensausübung und legen fest, unter welchen Vor- reichend, wenn der Dritte leistungsfähig und der aussetzungen ein öffentliches Interesse an der Unterhaltsanspruch im Inland durchsetzbar ist. Einbürgerung anzunehmen ist. Persönliche Wün- Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung sche und wirtschaftliche Interessen des Einbür- über die Unterhaltspflicht nach § 1585c des Bür- gerungsbewerbers können nicht entscheidend gerlichen Gesetzbuchs. sein. Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozi- Einbürgerung nach § 8 nicht entgegen. algeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) oder Leistungen nach dem Zwölften Buch 8.1.2.1 Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) beziehungsweise insbesondere ausreichende Kenntnisse der deut- das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs schen Sprache steht der Einbürgerung entgegen. (vergleiche Nr. 10.1.1.3). Dies gilt auch dann, wenn der Einbür- Der Einbürgerungsbewerber muss sich in die gerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inan- deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet haben, spruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht insbesondere über ausreichende Kenntnisse der zu vertreten hat. deutschen Sprache verfügen. Vergleiche aber die durch das Zuwanderungsge- 8.1.2.1.1 Sprachkenntnisse setz neu aufgenommene Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 (Nummer 8.2). Ergänzende Anmerkung: Bei der Prüfung der Sprachkenntnisse im Rah- Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn men des Ermessens ist in der Regel der Maßstab der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine des neuen § 10 Abs. 4 anzulegen. Auch bei der Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder Ermessenseinbürgerung ist daher grundsätzlich bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Ar- ein Sprachniveau zu verlangen, das dem Zertifi- beitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, kat Deutsch entspricht (B 1 des Gemeinsamen Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförde- europäischen Referenzrahmens für Sprachen – rung nach dem Bundesausbildungsförderungsge- GER -). setz, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der 8.1.2.1.2 Nachweis der Sprachkenntnisse Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten. Ob ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, ist von der Staatsangehörigkeits- Ergänzende Anmerkung: behörde festzustellen. Ausreichende deutsche Der frühere durch das Zuwanderungsgesetz neu Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewie- eingefügte Satz 2 ist wieder aufgehoben worden, sen, wenn der Einbürgerungsbewerber da die bisherige Verweisung auf die Ausweisungsgründe nach dem Aufenthaltsgesetz entfällt. a) eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) ü- - 14 ber die erfolgreiche Teilnahme an einem 8.1.2.1.3Ausnahmen vom Nachweis ausreichender deut- Sprachkurs im Rahmen des Integrationskur- scher Sprachkenntnisse ses (§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) vorweist, Von den Anforderungen an ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ist abzusehen, wenn der b) in sonstiger Weise das Zertifikat Deutsch Einbürgerungsbewerber sie wegen einer körper- oder ein gleichwertiges oder höherwertiges lichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Sprachdiplom erworben hat, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann (vergleiche Nr. 10.6). Die fehlenden oder c) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit mangelhaften Sprachkenntnisse müssen auf die Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klas- Behinderung oder Krankheit oder altersbedingte se) besucht hat und im Fach „Deutsch“ im Beeinträchtigung zurückzuführen sein, z.B. Le- Regelfall mindestens die Note „ausreichend“ gasthenie. erzielt wurde, Bei Kindern unter 16 Jahren reicht eine altersd) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache gleichwertigen deutschen Schulabschluss er- aus, die bei schulpflichtigen Kindern durch worben hat und im Fach „Deutsch“ im Regel- Schulzeugnisse nachgewiesen werden soll (ver- fall mindestens die Note „ausreichend“ erzielt gleiche Nr. 10.4.2). wurde, Ergänzende Anmerkung: e) in die zehnte Klasse einer weiterführenden Im Rahmen des Ermessens sind jedoch weitere deutschsprachigen Schule (Realschule, Gym- Ausnahmen möglich, z.B. bei Analphabeten (s. nasium oder Gesamtschule) versetzt worden BVerwG, Urteil vom 27.05.2010 – 5 C 8.09), bei ist und im Fach „Deutsch“ im Regelfall min- Personen über 60 Jahren mit mindestens 12- destens die Note „ausreichend“ erzielt wurde, jährigem rechtmäßigen Aufenthalt (vergleiche Nummer 8.1.3.7), bei Personen, an deren Ein- f) ein Studium an einer deutschsprachigen bürgerung ein besonderes öffentliches Interesse Hochschule oder Fachhochschule oder eine (vergleiche Nummer 8.1.3.5) besteht. deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder g) die deutsche Sprache als Muttersprache beherrscht. 8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Jahre im Inland aufgehalten haben. Kann ein Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Ausländer eine Bescheinigung über die erfolg- Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist reiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Einbürgerungsbewerber ein Sprachtest, ggf. § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes vorweisen, auch ein Sprachkurs zu empfehlen; es sei denn soll die Mindestfrist von acht auf sieben Jahren der Einbürgerungsbewerber verfügt nach der in verkürzt werden (vergleiche Nummer 10.3.1). einem persönlichen Gespräch gewonnenen Über- Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, zeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde offen- insbesondere Sprachkenntnisse ab B 2 GER und sichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. höher, kann die Dauer des Inlandsaufenthalts auf In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest ver- sechs Jahre verkürzt werden (vergleiche Num- zichtet werden. mer 10.3.2). - 15 Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts kön- Erforderlich ist ein in Nr. 10.1.1.2 genannter nen frühere Aufenthalte im Inland bis zu fünf Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsrecht oder Aufent- Jahren der geforderten Aufenthaltsdauer ange- haltstitel). Abweichend davon genügt eine Auf- rechnet werden, soweit ihnen integrationsför- enthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 und § 23a dernde Bedeutung zukommt (vergleiche Num- Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie auf- mer 12b.2). grund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt („Altfallre- 8.1.2.3 Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anre- gelung") oder im Einzelfall („Härtefallersuchen“) chenbare Aufenthaltszeiten angeordnet worden ist. Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung Für Ausländer, die aufgrund völkerrechtlicher erforderlichen Aufenthaltsdauer können nur Zei- Übereinkommen oder damit in Zusammenhang ten berücksichtigt werden, in denen der Einbür- stehender Rechtsvorschriften vom Erfordernis gerungsbewerber sich rechtmäßig im Inland auf- eines Aufenthaltstitels befreit sind, insbesondere gehalten hat. Zu den danach anrechenbaren Auf- die bei den diplomatischen Missionen oder be- enthaltszeiten vergleiche Nummer 4.3.1.2. Zu rufskonsularischen Vertretungen ausländischer den Staaten im Inland beschäftigten ausländischen Aufenthaltsunterbrechungen vergleiche Nummern 12b.1 bis 12b.1.3 und 12b.3. Ortskräfte und ihre Familienangehörigen, setzt die Einbürgerung voraus, dass ihnen nach Fort- Ergänzende Anmerkung: fall der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung ein Bei der Regelung in Nummer 8.1.2.3 Absatz 2 Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsrecht oder Aufent- der StAR-VwV(Anrechnung von Zeiten einer haltstitel) gewährt werden könnte. Duldung auf die geforderte Aufenthaltsdauer) ist das Urteil des BVerwG vom 29.03.2007– 5 C 8.1.2.5 Staatsbürgerliche Kenntnisse; Bekenntnis zur 8.06 zu beachten, das sich gegen die Anrechnung freiheitlichen demokratischen von Gestattungszeiten bei einem erfolglosen Loyalitätserklärung Grundordnung; Asylverfahren ausspricht. In Konsequenz dieser Entscheidung wäre auch die vergleichbare Son- Der Einbürgerungsbewerber soll Kenntnisse der derregelung des § 35 Abs. 1 Satz 3 des bis zum Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Le- 31. Dezember 2004 gültigen Ausländergesetzes bensverhältnisse in Deutschland entsprechend § auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthalts- 10 Abs. 1 Nr. 7 besitzen (vergleiche Nummer erlaubnis beschränkt und nicht mehr bei der 10.1.1.7). Deren Nachweis ist in der Regel durch Einbürgerung zu berücksichtigen. In Härtefällen eine Bescheinigung über einen erfolgreich be- kann jedoch vom Grundsatz des achtjährigen standenen Einbürgerungstest erbracht (vergleiche Aufenthalts abgewichen werden. Nummer 10.5). Zum Nachweis genügt auch der erfolgreiche Abschluss einer deutschen Haupt- Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen schule oder ein vergleichbarer oder höherer Ab- der Einbürgerungsbewerber als deutscher Staats- schluss einer deutschen allgemein bildenden angehöriger oder Statusdeutscher behandelt wur- Schule. Dieses gilt auch, wenn ein Studium der de. Dabei ist vorrangig zu prüfen, ob der Erwerb Rechts- oder Politikwissenschaften erfolgreich der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. abgeschlossen wurde. Bei Abschlüssen anderer 2 festgestellt werden kann. Studienrichtungen, wie z.B. Lehramt, kommt es auf die Fächerkombinationen an. Berufsschul- 8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltsstatus bei der Einbürgerung sabschlüsse können als Nachweis anerkannt werden, wenn berufsbegleitender Unterricht einschl. des Fachs Politik erteilt worden ist. Ggf. ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. - 16 Kein Nachweis ist erforderlich bei Minderjährigen unter 16 Jahren und sonstigen nicht hand- 8.1.2.6 Vermeidung von Mehrstaatigkeit lungsfähigen Personen im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (vergleiche Nummer Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaa- 10.1.2) sowie bei Einbürgerungsbewerbern, die tigkeit ist bei der Ermessensausübung zu beach- den Nachweis wegen ihrer körperlichen, geisti- ten. gen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder augrund ihres Alters nicht erbringen können 8.1.2.6.1 Einbürgerungszusicherung (vergleiche Nummer 10.7). Soweit dies zur Aufgabe der ausländischen Im Rahmen des Ermessens sind jedoch noch Staatsangehörigkeit erforderlich ist, ist dem Ein- weitere Ausnahmen möglich, so z.B. bei Einbür- bürgerungsbewerber eine schriftliche Einbürge- gerungen aus besonderem Interesse (Nummer rungszusicherung (vergleiche § 38 des Verwal- 8.1.3.5), bei Analphabeten (s. BVerwG, Urteil tungsverfahrensgesetzes) zu erteilen. Durch sie vom 27.05.2010 – 5 C 8.09), bei Personen über wird ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt, 60 Jahren mit mindestens zwölfjährigem In- dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit landsaufenthalt, deutschen nachweist. In der Regel ist die Einbürgerungszu- Staatsangehörigen (vergleiche Nummer 8.1.3.3), sicherung auf zwei Jahre zu befristen. Die Ver- bei Personen, die aufgrund einer vor dem längerung der Frist ist zulässig. Die Einbürge- 01.09.2008 zur Durchführung des Entlassungs- rungszusicherung wird unter dem Vorbehalt er- verfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung teilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgeb- aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bereits liche Sach- oder Rechtslage bis zum Ablauf der ausgeschieden und staatenlos geworden sind. Frist nicht ändert. bei ehemaligen (Nicht betroffen sind Personen, die ihre bisherige Staatsangehörigkeit nach erfolgter Genehmigung der Entlassung erst mit dem Erwerb der deut- 8.1.2.6.2 Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit schen Staatsangehörigkeit verlieren.) Lässt der ausländische Staat das Ausscheiden aus Der Einbürgerungsbewerber muss nach seinem seiner Staatsangehörigkeit erst nach dem Vollzug Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart Ge- der Einbürgerung zu und liegt kein Grund für die währ dafür bieten, dass er sich zur freiheitlichen dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor, so demokratischen Grundordnung bekennt. kann die Einbürgerung erfolgen, wenn der Einbürgerungsbewerber zum Ausscheiden aus der Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in § ausländischen Staatsangehörigkeit bereit ist und 11 aufgeführten Ausschlussgründe (vergleiche - sofern das ausländische Recht dies vorsieht - Nummer 11.1.1 bis 11.2) oder ist die politische die dazu erforderlichen Handlungen vorgenom- Betätigung nach § 47 des Aufenthaltsgesetzes men beschränkt oder untersagt worden, so kommt ei- Mehrstaatigkeit). Setzt nach dem Recht des Her- ne Einbürgerung nicht in Betracht. kunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsan- hat (vorübergehende Hinnahme von gehörigkeit die Volljährigkeit voraus und wird Hat der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der der Einbürgerungsbewerber nicht innerhalb von Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet und zwei Jahren volljährig, so kann Mehrstaatigkeit ist er im Übrigen handlungsfähig im Sinne des § vorübergehend 80 des Aufenthaltsgesetzes, so hat er ein Be- wenn kenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abzugeben, vergleiche Nummer 10.1.1.1. dann hingenommen werden, - 17 a) der Einbürgerungsbewerber mit den Eltern ausgesprochen werden. Dies ist insbesondere bei oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil Einbürgerungsbewerbern aus bestimmten eingebürgert werden soll, arabischen und nordafrikanischen Staaten der Fall (vergleiche Nummer 12.1.2.2). b) der Einbürgerungsbewerber mit dem nicht allein sorgeberechtigten Elternteil eingebürgert Ergänzende Anmerkung: werden soll und der andere Elternteil deut- Beim Iran gilt die Besonderheit, dass Nr. II des scher Staatsangehöriger ist, Schlussprotokolls des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17. Februar 1929 bei c) die Eltern des Einbürgerungsbewerbers oder der Ermessenseinbürgerung nach § 8 anwendbar der allein sorgeberechtigte Elternteil deutsche bleibt, sofern nicht eine Ermessensreduzierung Staatsangehörige auf Null vorliegt, die einem Anspruch auf Ein- sind oder bürgerung gleichkommt. d) der Einbürgerungsbewerber Vollwaise ist. 8.1.2.6.3.3 Die Einbürgerung ist in diesen Fällen mit einer Bei älteren Personen bei Erfüllung fol- gender Voraussetzungen: schriftlichen Auflage zu versehen, in der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden a) Ältere Personen sind Personen, die das aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erfor- 60. Lebensjahr vollendet haben. derlichen Handlungen aufgegeben werden und in der er verpflichtet wird, diese Handlungen un- b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige verzüglich vorzunehmen. Zur Durchsetzung der - tatsächliche oder rechtliche - Schwierigkei- Auflage kann - auch mehrfach - ein Zwangsgeld ten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestim- älteren Person nicht mehr zugemutet werden mungen verhängt werden. Vom Vollzug der Auf- sollen. Solche Schwierigkeiten können zum lage ist abzusehen, wenn nach der Einbürgerung Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Ein- ein Grund für die dauernde Hinnahme von bürgerungsbewerber gesundheitlich so sehr Mehrstaatigkeit entsteht. eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann 8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit oder wenn die Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die altersbe- Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, dingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich hat die Einbürgerungsbehörde nach pflichtgemä- nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Ein- aufklären lässt, welche ausländische Staats- bürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit angehörigkeit er besitzt. kommen insbesondere in Betracht. c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine 8.1.2.6.3.1 Wenn das Recht des ausländischen Staa- besondere Härte darstellen. Dies ist insbe- tes das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörig- sondere dann der Fall, wenn alle im Inland keit nicht ermöglicht. wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder der Ein8.1.2.6.3.2 Wenn der ausländische Staat die Entlas- bürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jah- sung durchweg verwehrt oder von unzumutbaren ren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufent- Bedingungen abhängig macht. halt im Inland hat. Durchweg verwehrt wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder fast nie 8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten, - 18 sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) besitzt, soweit Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindes- nicht das Bundesamt für Migration und Flücht- tens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt linge bereits ein Verfahren des Widerrufs oder ist. der Rücknahme der Asylentscheidung nach § 73 des Asylverfahrensgesetzes eingeleitet hat, oder 8.1.2.6.3.5 Wenn der Einbürgerungsbewerber als po- staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein litisch Verfolgter oder Flüchtling einen Reise- Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als ausweis für Flüchtlinge nach Artikel 28 des Ab- Staatsangehörigen ansieht. kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) be- In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des sitzt, soweit nicht das Bundesamt für Migration Abkommens über die Rechtsstellung der Flücht- und Flüchtlinge ein Verfahren der Rücknahme linge und Artikel 32 des Übereinkommens über oder des Widerrufs der Asylentscheidung nach § die Rechtsstellung der Staatenlosen die Einbür- 73 Asylverfahrensgesetz eingeleitet hat. gerung erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaf- 8.1.2.6.3.6 Wenn ein herausragendes öffentliches In- fung von Urkunden sollen berücksichtigt werden. teresse an der Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht. Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausrei- 8.1.2.6.3.7 Wenn ehemalige deutsche Staatsangehö- chend angesehen. rige durch Eheschließung mit Ausländern die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Ergänzende Anmerkung: Infolge der Neuregelung der Zuwanderung jüdi- 8.1.2.6.3.8 Wenn der Einbürgerungsbewerber die scher Migranten aus den Nachfolgestaaten der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaa- ehemaligen Sowjetunion besteht für diese Perso- tes der Europäischen Union oder der Schweiz nengruppe kein Flüchtlingsstatus mehr, so dass oder eines Staates besitzt, mit dem die Bundesre- bei ab dem 31. März 2007 gestellten Einbürge- publik Deutschland einen völkerrechtlichen Ver- rungsanträgen dieser Personengruppe die bishe- trag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat. rige Privilegierung entfällt. 8.1.3 Einbürgerungserleichterungen für bestimmte 8.1.3.2 Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wie- Personengruppen dergutmachungsgehalt Für die unter den Nummern 8.1.3.1 bis 8.1.3.9.2 Dient die Einbürgerung Zwecken der staatsange- aufgeführten Personengruppen kommen die dort hörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung natio- genannten Abweichungen von den unter den nalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von Nummern 8.1.2 bis 8.1.2.6.2 genannten allge- Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassi- meinen Grundsätzen für die Ermessensausübung schen oder religiösen Gründen in der Zeit vom in Betracht. 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen Person (so genannte Erlebensgeneration) und be- 8.1.3.1 Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbe- dürftige steht kein Anspruch auf Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes oder den §§ 11, 12 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, so ge- ein Ausländer, der einen Reiseausweis für nügt abweichend von Nummer 8.1.2.2 eine Auf- Flüchtlinge nach Artikel 28 des Abkommens enthaltsdauer von vier Jahren. über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. - 19 8.1.3.3 Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömm- resse an der Einbürgerung besteht. In diesen Fäl- linge deutscher Staatsangehöriger (einschließlich len ist eine erhebliche Verkürzung der in Num- der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemali- mer 8.1.2.2 vorgesehenen Aufenthaltsdauer mög- ger deutscher Staatsangehöriger lich. Die geforderte Aufenthaltsdauer soll aber drei Jahre nicht unterschreiten. Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Ein besonderes öffentliches Interesse an der Ein- Staatsangehöriger von bürgerung kann vorliegen, wenn der Einbürge- Nummer 8.1.2.2 bei einer - nach Lage des Ein- rungsbewerber durch die Einbürgerung für eine zelfalles auch erheblich - kürzeren Aufenthalts- Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im dauer als acht Jahre eingebürgert werden. Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, können abweichend Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öfIst der Einbürgerungsbewerber von einem deut- fentlichen Dienstes (vergleiche § 40 Abs. 6 des schen Staatsangehörigen nach den deutschen Ge- Bundesbesoldungsgesetzes) gewonnen oder er- setzen wirksam als Kind angenommen (verglei- halten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei che Nummer 6.1 bis 6.1.3) und hatte er im Zeit- Angehörigen international tätiger, auch ausländi- punkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr scher Unternehmen und Institutionen oder bei an- bereits vollendet, so kommt eine Einbürgerung deren Personen, die aus beruflichen oder ge- nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren in schäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorüber- Betracht, wenn er nach der Annahme als Kind gehend ins Ausland verlegen oder häufig dorthin mit dem deutschen Elternteil in einer familiären reisen müssen. Lebensgemeinschaft lebt. Das Annahmeverhältnis und die familiäre Lebensgemeinschaft sollen Die Einbürgerung im Bereich des Sports setzt seit drei Jahren bestanden haben. Eine bloße Be- stets voraus, dass sich der Einbürgerungsbewer- gegnungsgemeinschaft genügt nicht für eine ber zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält, Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer, konkret in einer deutschen Nationalmannschaft vielmehr ist eine Beistandsgemeinschaft erfor- eingesetzt werden soll und sportlich eine länger- derlich. Nicht vorausgesetzt wird, dass das An- fristige internationale Perspektive aufweist. Die nahmeverhältnis die Wirkungen einer Volladop- Startberechtigung für internationale Meister- tion entfaltet (vergleiche § 1770 des Bürgerli- schaften muss durch den zuständigen Fachver- chen Gesetzbuchs). band oder den Deutschen Sportbund bestätigt worden sein. 8.1.3.4 Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber Das besondere öffentliche Interesse ist von einer Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus obersten Behörde des Bundes oder eines Landes Liechtenstein, Österreich oder deutschsprachigen zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen. Im Gebieten in anderen europäischen Staaten, in de- Bereich des Sports ist hierzu eine Stellungnahme nen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, des Bundesministeriums des Innern einzuholen. können abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebür- Soll eine sonstige Tätigkeit für einen längeren gert werden. Zeitraum ganz oder überwiegend im Ausland ausgeübt werden, ist eine Stellungnahme des 8.1.3.5 Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichem Interesse Auswärtigen Amtes einzuholen, wenn das besondere öffentliche Interesse an der Einbürgerung nicht bereits aus der Tätigkeit im Inland ab- Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Inte- geleitet werden kann. - 20 8.1.3.6 Minderjährige Kinder (vergleiche ergänzende Anmerkung zu Nummer 4.1) im Zeitpunkt der vorsorglichen Einbürge- Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürge- rung schon bestanden hat, ist dadurch nicht aus- rung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, geschlossen. soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staats- 8.1.3.9 Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern angehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt. Ehegatten und Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit den Per- Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das sonen eingebürgert werden, die unter den Vor- einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit aussetzungen der Nummer 8.1.2 bis 8.1.3.8 ein- mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei gebürgert werden. einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 8.1.3.9.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im In- Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten land verbracht hat. werden grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Zu den 8.1.3.7 Ältere Personen Ausnahmen vergleiche Nummer 8.1.2.1.3. Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet Abweichend von Nummer 8.1.2.2 genügt ein haben und seit zwölf Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zwei- Aufenthalt (vergleiche Nummer 8.1.2.3) im In- jähriger Dauer der ehelichen Lebensgemein- land haben, genügt es abweichend von Nummer schaft. 8.1.2.1.2, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache 8.1.3.9.2 Miteinbürgerung von Kindern mündlich verständigen können. Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbe8.1.3.8 Vorsorgliche Einbürgerung werbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit Bestehen erhebliche Schwierigkeiten, den Besitz ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Deut- sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre scheneigenschaft zu belegen, und lassen sich die- Lebensgemeinschaft im Inland besteht. se trotz nachhaltiger Bemühungen nicht in angemessener Zeit ausräumen oder bestehen Zwei- Bei den miteinzubürgernden Kindern soll eine al- fel an der Rechtswirksamkeit des vorausgegan- tersgemäße Sprachentwicklung in deutscher genen Erwerbs der deutschen Staatsangehörig- Sprache entsprechend § 10 Abs. 4 Satz 2 vor- keit oder der Deutscheneigenschaft, und liegt der handen sein (vergleiche Nummer 10.4.2). Erwerbstatbestand der Ersitzung nach § 3 Abs. 2 nicht vor, kann abweichend von den Nummern Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das 8.1.2.2 bis 8.1.2.4 eine vorsorgliche Einbürge- einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit rung erfolgen, wenn der Betreffende bisher von mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöri- einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürge- ger oder Statusdeutscher behandelt worden ist. rung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittel- Ein nachträglicher Nachweis, dass die deutsche bar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Staatsangehörigkeit oder Deutscheneigenschaft Inland verbracht hat. - 21 den ist, und nun unverschuldet der Einbürgerung Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegenstünde, das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt in der die auf zwischenzeitlichem Verlust des eigenen Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert oder des Arbeitsplatzes des Ehegatten oder ein- werden könnten. getragenen Lebenspartners oder ähnlicher Umstände beruht. Gesichtspunkte der Vermeidung 8.2 Zu Absatz 2 (Ausnahmen von der Straffreiheit einer besonderen Härte kommen zum Beispiel in und der Unterhaltsfähigkeit bei öffentlichem In- Fällen mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wie- teresse oder besonderer Härte) derherstellungscharakter (vergleiche Nummern 8.1.3.2 und 8.1.3.3), bei Behinderten, Pflegekin- Ergänzende Anmerkung: dern, älteren Personen mit langem Inlandsauf- Die Ausnahmeregelung von § 8 Abs. 1 Nr. 2 ist enthalt und Kindern von staatsangehörigkeits- durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu ein- rechtlich Schutzbedürftigen, die diesen Status gefügt worden. nicht erworben haben, in Betracht. Absatz 2 ermöglicht es im Einzelfall, von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und Nr. 4 9 Zu § 9 (vergleiche Nummern 8.1.1.2 und 8.1.1.4) aus Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern Deutscher Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte ausnahms- 9.0 Allgemeines weise abzusehen. Die privilegierte Einbürgerung bezieht sich nur Ein Absehen aus Gründen des öffentlichen Inte- auf die Ehe sowie die eingetragene Lebenspart- resses kommt zum Beispiel dann in Betracht, nerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wenn bereits Einbürgungserleichterungen, ein- vom 16. Februar 2001 (BGBl. I, S. 266). Die schließlich vorübergehender oder dauernder Einbürgerung nach § 9 darf bei Erfüllung der ge- Hinnahme von Mehrstaatigkeit, bei einem be- setzlichen Voraussetzungen nur ausnahmsweise sonderen oder herausragenden öffentlichen Inte- versagt werden, wenn ein atypischer Fall vor- resse eingeräumt worden sind (vergleiche Num- liegt, in dem aus besonderen Gründen der Rege- mern 8.1.3.5 und 8.1.2.6.3.6). lungszweck des § 9 (Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Ehe Das Vorliegen der besonderen Härte bei Abs. 1 bzw. Lebenspartnerschaft) verfehlt würde. Ein Nr. 2 ist als Ausnahmefall zu behandeln, da be- solcher atypischer Fall kann insbesondere dann reits die Voraussetzungen des § 12a (Bagatell- gegeben sein, wenn die Ehe oder Lebenspartner- strafen) zugunsten des Einbürgerungsbewerbers schaft eingreifen. Es müssen daher für den Einbürgerungsbewerber besonders beschwerende Um- a) zu einem anderen Zweck als dem der Füh- stände vorliegen, die im Einzelfall ein Absehen rung einer ehelichen Lebensgemeinschaft von darüber hinausgehenden strafrechtlichen oder partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft Verurteilungen rechtfertigen. begründet wurde (z.B. Scheinehe) oder Eine besondere Härte bei Abs. 1 Nr. 4 kann ins- b) nur formal besteht und eine eheliche Lebens- besondere dann angenommen werden, wenn je- gemeinschaft oder partnerschaftliche Lebens- mand aufgrund einer zur Durchführung des Ent- gemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt lassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusi- wird (gescheiterte Ehe oder gescheiterte Le- cherung aus seiner bisherigen Staatsangehörig- benspartnerschaft), sofern nicht § 9 Abs. 2 keit bereits ausgeschieden und staatenlos gewor- - 22 entsprechend anzuwenden ist (vergleiche Nummer 9.2). Die Einordnung des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebensverhältnisse muss nicht ab- Minderjährige Kinder des ausländischen Ehegat- geschlossen, sondern lediglich für die Zukunft ten oder Lebenspartners können nach Maßgabe gewährleistet sein. In der Regel nicht gewährleis- des § 8 miteingebürgert werden (vergleiche tet ist die Einordnung in die deutschen Lebens- Nummern 8.1.3.9 und 8.1.3.9.2). verhältnisse, wenn der Einbürgerungsbewerber die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen 9.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen) geschlossen hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet war, oder nach Eingehung der Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss für den Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen erneut deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein geheiratet hat (Doppelehe). Dies gilt für die Le- und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch beste- benspartnerschaft entsprechend. hen. Der deutsche Ehegatte oder Lebenspartner des Einbürgerungsbewerbers muss in diesem 9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger sein. Der Besitz der Deutscheneigenschaft reicht nicht aus. Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach einer Unterbre- Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 müs- chung des Aufenthalts können frühere Aufent- sen von dem Einbürgerungsbewerber in jedem halte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforder- Fall erfüllt werden (vergleiche Nummer 8.1.1 bis ten Aufenthaltsdauer angerechnet werden (ver- 8.1.1.4. gleiche Nummer 12b.2). 9.1.1 Zu Nummer 1 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit) Die eheliche Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem deutschen Ehegatten Zum Ausscheiden aus der bisherigen Staatsange- oder Lebenspartner muss im Zeitpunkt der Ein- hörigkeit vergleiche Nummer 10.1.1.4, zur Hin- bürgerung seit zwei Jahren bestehen. Dieser nahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe des § muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger 12 vergleiche Nummern 12.0 bis 12.3. Liegen oder Statusdeutscher gewesen sein. diese Voraussetzungen nicht vor, so kommt eine Einbürgerung nach § 8 in Betracht; die Aufent- Der Einbürgerungsbewerber muß die in den haltsdauer wird abweichend von Nummer 8.1.2.2 Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführ- nach Nummer 9.1.2.1 Abs. 1 sowie Nummer ten Erfordernisse erfüllen. 9.1.2.2 beurteilt. Die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft oder partnerschaftlichen Le- 9.1.2.2 Verkürzung der Aufenthaltsdauer bensgemeinschaft richtet sich nach Nummer 9.1.2.1 Abs. 2. Abweichend von Nummer 9.1.2 kann die Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von we- Ergänzende Anmerkung: niger als drei Jahren erfolgen, wenn die eheliche Bei der Einbürgerung nach § 9 findet das Lebensgemeinschaft oder partnerschaftliche Le- deutsch-iranische bensgemeinschaft seit drei Jahren besteht, bei Niederlassungsabkommen keine Anwendung (vergleiche ergänzende Anmerkung unter Nummer 8.1.2.6.3.2). a) Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen 9.1.2 Zu Nummer 2 (Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse) oder anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnli- - 23 chen Aufenthalt im Ausland hatten, wenn die 9.2 Zu Absatz 2 Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse lag, Zu den Kindern aus der Ehe gehören auch gemeinschaftlich angenommene Kinder sowie von b) Ehegatten oder Lebenspartnern von Deut- einem Ehegatten angenommene Kinder des an- schen, die im Ausland eine der unter Buch- deren Ehegatten. stabe a) genannten Tätigkeiten ausgeübt haben, und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt le- b) Ehegatten oder Lebenspartnern von aus dem ben und das Familiengericht dem ausländischen Ausland zurückgekehrten entsandten Ange- Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen hörigen des Auswärtigen Amtes, der Bun- Gesetzbuchs die elterliche Sorge allein überträgt. deswehr und anderer öffentlicher oder öffentlich geförderter Einrichtungen. Ergänzende Anmerkung: Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem Kind- 9.1.3 Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache schaftsreformgesetz von 1998 ist die gemeinschaftliche elterliche Sorge der gesetzliche Re- Ergänzende Anmerkung: gelfall, alleiniges Sorgerecht die Ausnahme Diese Voraussetzung ist durch das Richtlinien- (§ 1627 BGB). umsetzungsgesetz neu eingefügt worden in Anlehnung an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 9.3 Zu Absatz 3 und 6. Der Ausschluss der Einbürgerung „entNicht belegt. gegenstehender erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen“ ist dagegen ent- 10 Zu § 10 Einbürgerungsanspruch; fallen. Stattdessen gilt § 11 auch für die Einbür- Miteinbürgerung von Ehegat- gerung nach § 9 (vergleiche Nummern 11.1.1 bis ten und minderjährigen Kindern 11.2). 10.1 Zu Absatz 1 (Einbürgerungsanspruch) Die vorzeitige privilegierte Einbürgerung von Ehegatten und Lebenspartnern deutscher Staatsangehöriger setzt nunmehr ausreichende deut- 10.1.1 Zu Satz 1 (Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; Handlungsfähigkeit) sche Sprachkenntnisse in mündlicher und schriftlicher Form auf dem Sprachniveau B 1 GER vor- Zum Begriff des Ausländers und des Antrags aus (vergleiche Nummern 10.1.1.6 und 10.4). vergleiche Nummer 8.1.1. Der rechtmäßige ge- Sich „ohne nennenswerte Probleme im Alltags- wöhnliche Aufenthalt im Inland (Nr. 4.3.1.2) leben ausdrücken zu können“ reicht nicht mehr muss in den der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 aus. Ausnahmen bestehen nur nach § 10 Abs. 6 vorausgehenden acht Jahren grundsätzlich unun- (vergleiche Nummer 10.6). terbrochen bestanden haben. Zu Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts vergleiche § 12b (Nummern 12b.1 bis 12b.3). Auch im Zeitpunkt der Einbürgerung muss der Ausländer seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Der Ausländer muss um handlungsfähig zu sein mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und darf nicht ge- - 24 schäftsunfähig sein oder im Falle seiner Volljäh- schenrechte. rigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt unterstellt sein (§ 2. Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen ver- 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes). Vergleiche folge oder unterstütze oder verfolgt oder un- Nummer 8.1.1.1. terstützt habe, die 10.1.1.1 Zu Nummer 1 (Bekenntnis zur freiheitlichen a) gegen die freiheitliche demokratische demokratischen Grundordnung; Loyalitätserklä- Grundordnung, den Bestand oder die Si- rung) cherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder In der Regel bei der Beantragung der Einbürgerung, spätestens vor der Aushändigung der Ein- b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der bürgerungsurkunde hat der Einbürgerungsbe- Amtsführung der Verfassungsorgane des werber folgendes Bekenntnis und folgende Er- Bundes oder eines Landes oder ihrer Mit- klärung abzugeben: glieder zum Ziele haben oder „1. Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokra- c) durch Anwendung von Gewalt oder dar- tischen Grundordnung des Grundgesetzes für auf gerichtete Vorbereitungshandlungen die Bundesrepublik Deutschland. Insbesonde- auswärtige Belange der Bundesrepublik re erkenne ich an: Deutschland gefährden.“ a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Macht der Einbürgerungsbewerber glaubhaft, Wahlen und Abstimmungen und durch dass er sich von der früheren Verfolgung oder besondere Organe der Gesetzgebung, der Unterstützung derartiger Bestrebungen abge- vollziehenden Gewalt und der Rechtspre- wandt hat, so hat er folgendes Bekenntnis und chung auszuüben und die Volksvertretung folgende Erklärung abzugeben: in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, „1. Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bin- die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere erkenne ich an: dung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volks- in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, vertretung, b) die Bindung der Gesetzgebung an die vere) die Unabhängigkeit der Gerichte, fassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Will- Rechtsprechung an Gesetz und Recht, kürherrschaft und c) das Recht auf Bildung und Ausübung eig) die im Grundgesetz konkretisierten Men- ner parlamentarischen Opposition, - 25 d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volks- Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung entweder vertretung, a) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben (vergleiche Nummer 4.3.1.3) oder e) die Unabhängigkeit der Gerichte, f) den Ausschluss jeder Gewalt- und Will- b) Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger sein, der eine sog. Auf- kürherrschaft und enthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäi- g) die im Grundgesetz konkretisierten Men- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa- schenrechte. ten und der Schweiz über die Freizügigkeit besitzt (BGBl. 2001 II S. 810) oder 2. Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze, die c) Ausländer sein, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz für einen be- a) gegen die freiheitliche demokratische stimmten Zweck besitzt. Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes Nicht ausreichend sind Aufenthaltserlaubnisse gerichtet sind oder für Aufenthaltszwecke nach den §§ 16, 17, 20, b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes. Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder 10.1.1.3 Zu Nummer 3 (keine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften c) durch Anwendung von Gewalt oder dar- Buch Sozialgesetzbuch) auf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Zu berücksichtigen ist nur, ob der Einbürge- Deutschland gefährden. rungsbewerber tatsächlich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsiche- Von der früheren Verfolgung oder Unterstüt- rung für Arbeitssuchende) oder zung derartiger Bestrebungen habe ich mich Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) in nach dem abgewandt.“ Anspruch genommen hat oder nimmt. Der Einbürgerungsbewerber soll bereits bei der Der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Antragstellung über die Bedeutung des Bekennt- Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Ar- nisses zur freiheitlichen demokratischen Grund- beitssuchende) oder dem Zwölften Buch Sozial- ordnung und der Erklärung schriftlich und münd- gesetzbuch (Sozialhilfe) steht einer Einbürgerung lich belehrt und befragt werden, ob er Handlun- nach § 10 nicht entgegen, wenn der Einbürge- gen vorgenommen hat, die als der Einbürgerung rungsbewerber die Hilfebedürftigkeit nicht zu entgegenstehende Bestrebungen im Sinne der vertreten hat. Erforderlich, aber auch hinreichend Erklärung anzusehen sind. Vergleiche bei hand- ist, dass der Ausländer nicht durch ihm zure- lungsunfähigen Personen Nummer 10.1.2. chenbares Handeln oder Unterlassen die Ursache für einen fortdauernden Leistungsbezug gesetzt 10.1.1.2 Zu Nummer 2 (erforderlicher enthaltsstatus bei der Einbürgerung) Auf- hat. - 26 Als ein zu vertretender Grund für eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 ist insbesondere ein Arbeitsplatzverlust 10.1.1.4 Zu Nummer 4 (Vermeidung von Mehrstaa- tigkeit) wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten be- Ist der Einbürgerungsbewerber nicht staatenlos ziehungsweise eine Auflösung eines Beschäfti- (vergleiche Nummer 8.1.3.1), so setzt der Ein- gungsverhältnisses wegen arbeitsvertragswidri- bürgerungsanspruch voraus, dass er aus seiner gen Verhaltens anzusehen. Anhaltspunkte dafür, bisherigen dass ein Einbürgerungsbewerber das Fehlen der (Vermeidung von Mehrstaatigkeit). Aufgeben wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten umfasst alle Fälle des Ausscheidens aus der bis- hat, ergeben sich zum Beispiel auch daraus, dass herigen Staatsangehörigkeit durch einseitige Wil- er wiederholt die Voraussetzungen für eine lenserklärung oder einen Hoheitsakt des Her- Sperrzeit nach § 144 des Dritten Buches Sozial- kunftsstaates (wie Entlassung, Genehmigung des gesetzbuch erfüllt hat oder dass aus anderen Verzichts auf die Staatsangehörigkeit oder Er- Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit be- laubnis zum Staatsangehörigkeitswechsel). Ver- stehen. lust ist das kraft Gesetzes eintretende Ausschei- Staatsangehörigkeit ausscheidet den aus der bisherigen Staatsangehörigkeit. Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsbewerber insbesondere, wenn ein Leistungsbezug Zu den Ausnahmen von der Vermeidung von wegen Verlustes des Arbeitsplatzes durch ge- Mehrstaatigkeit vergleiche Nummern 12.0 bis sundheitliche, betriebsbedingte oder konjunktu- 12.3. Lässt der ausländische Staat die Entlassung relle Ursachen begründet ist und er sich hinrei- aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach der Ein- chend intensiv um eine Beschäftigung (Ausbil- bürgerung oder nach Erreichen eines bestimmten dungs- oder Arbeitsplatz) bemüht hat. Lebensalters zu, ist die Einbürgerung mit einer schriftlichen Auflage zu versehen, in der dem Ergänzende Anmerkung: Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden Die Ausnahme des Nichtvertretens der Inan- aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erfor- spruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten derlichen Handlungen aufgegeben werden und in oder Zwölften Buch SGB ist inhaltlich unverän- der er verpflichtet wird, diese Handlungen un- dert in die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 verzüglich vorzunehmen. Zu Durchsetzung der Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 übernommen worden. Der Auflage kann – auch mehrfach – ein Zwangsgeld frühere § 10 Abs. 1 Satz 3 entfällt. Auch bei Ein- nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestim- bürgerungsbewerbern bis zur Vollendung des 23. mungen verhängt werden. Vom Vollzug der Auf- Lebensjahres ist daher zu prüfen, ob sie die In- lage ist abzusehen, wenn nach der Einbürgerung anspruchnahme von Leistungen nach dem Zwei- ein Grund für die dauernde Hinnahme von ten oder Zwölften Buch SGB zu vertreten haben. Mehrstaatigkeit entsteht. Der Bezug staatlicher Leistungen während der Schulzeit, der Ausbildung und des Studiums ist vom Einbürgerungsbewerber regelmäßig nicht zu vertreten. Auch kann die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen durch die unterhaltspflichtigen Eltern dem jugendlichen Einbürgerungsbewerber nicht zugerechnet werden. - 27 10.1.1.5 Zu Nummer 5 (Straffreiheit) kurs im Rahmen eines Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) erhalten Straftat im Sinne dieser Vorschrift ist jedes mit hat, Strafe bedrohte Handeln oder Unterlassen. Für Jugendliche und Heranwachsende gilt das Ju- b) das Zertifikat Deutsch (B 1 GER) oder ein gendgerichtsgesetz (vergleiche § 1 des Jugendge- gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdip- richtsgesetzes). Verurteilungen, die getilgt oder lom erworben hat, zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt (§§ 51 Abs. 1, 52 des Bundeszentralregistergesetzes). c) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Zu Ausnahmen vom Erfordernis der Straffreiheit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klas- vergleiche Nummern 12a.1 bis 12a.1.2. se) besucht hat und im Fach „Deutsch“ im Regelfall mindestens die Note „ausreichend“ Auch ausländische Verurteilungen wegen einer erzielt wurde, Straftat sind zu berücksichtigen, im Einzelnen vergleiche Nummern 12a.2 bis 12a.4. d) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss Bei schuldunfähigen Personen hindert auch die erworben hat und im Fach „Deutsch“ im Anordnung einer Maßregel der Besserung und Regelfall mindestens die Note „ausreichend“ Sicherung nach § 61 des Strafgesetzbuches (z.B. erzielt wurde, die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus) die Einbürgerung. Zu den Ausnahmen ver- e) gleiche Nummer. 12a.1.4. in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt Bei strafmündigen Personen ist eine unbe- worden ist oder und im Fach „Deutsch“ im schränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregis- Regelfall mindestens die Note „ausreichend“ ter anzufordern, um festzustellen, ob Verurtei- erzielt wurde, lungen (einschließlich der Anordnungen einer Maßregel der Besserung und Sicherung) des f) ein Studium an einer deutschsprachigen Einbürgerungsbewerbers vorliegen (vergleiche Hochschule oder Fachhochschule oder eine § 41 Abs. 1 Nr. 6 des Bundeszentralregisterge- deutsche Berufsausbildung erfolgreich abge- setzes). schlossen hat oder 10.1.1.6 Zu Nummer 6 (Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache) Die Voraussetzung g) die deutsche Sprache als Muttersprache beherrscht. ausreichender Kenntnisse Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen der deutschen Sprache ist von der Einbürge- Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von rungsbehörde festzustellen. Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Einbürgerungsbewerber ein Sprachtest, ggf. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungs- der Einbürgerungsbewerber verfügt nach der in bewerber einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde offen- a) eine Bescheinigung des Bundesamtes für sichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. Au- In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest ver- gust 2007 eines Integrationskursträgers) über zichtet werden. die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprach- - 28 Ergänzende Anmerkung: 10.1.2 Zu Satz 2 (Ausnahmen vom Bekenntnis zur frei- Der frühere Ausschlussgrund des § 11 Satz1 Nr. heitlichen demokratischen Grundordnung; Loya- 1 (keine ausreichenden deutschen Sprachkennt- litätserklärung und von den Kenntnissen der nisse) ist in die Einbürgerungsvoraussetzungen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Le- des § 10 Abs. 1 aufgenommen worden. Der Wort- bensverhältnisse in Deutschland) laut ist unverändert. Jedoch ist der Begriff „ausreichende Kenntnisse“ in § 10 Abs. 4 präzisiert Bekenntnis und Erklärung nach § 10 Abs. 1 Satz worden (vergleiche Nummer 10.4.1). Vergleiche 1 Nr. 1 und staatsbürgerliche Kenntnisse nach § auch die Ausnahmen von den ausreichenden 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 sind nicht zu fordern, Sprachkenntnissen in § 10 Abs. 4 Satz 2 und in § wenn der Einbürgerungbewerber nicht hand- 10 Abs. 6 (Nummern 10.4.1 und 10.6). lungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist. Diese Regelung betrifft 10.1.1.7. Zu Nummer 7 (Kenntnisse der Rechts- Minderjährige unter 16 Jahren und unter Betreu- und Gesellschaftsordnung und der Lebensver- ung stehende Personen. hältnisse in Deutschland) 10.2 Das Vorliegen staatsbürgerlicher Kenntnisse hat Zu Absatz 2 (Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern) die Staatsangehörigkeitsbehörde festzustellen. In der Regel werden diese Kenntnisse durch einen 10.2.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Ermessen) bundeseinheitlichen Einbürgerungstest (vergleiche Nummer 10.5) nachgewiesen. Der Nachweis 10.2.1.1 Voraussetzungen staatsbürgerlicher Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der Einbürgerungsbewerber einen Ab- Eine Miteinbürgerung nach Absatz 2 ist auch schluss einer deutschen Hauptschule oder einen möglich, wenn Ehegatte und minderjährige Kin- vergleichbaren oder höheren Schulabschluss ei- der sich seit acht Jahren rechtmäßig im Inland ner deutschen allgemeinbildenden Schule nach- aufhalten und selbst nach Absatz 1 einzubürgern weisen kann. Dieses gilt auch, wenn ein Studium wären. Die übrigen Voraussetzungen eines Ein- der Rechts- oder Politikwissenschaften erfolg- bürgerungsanspruchs nach Absatz 1 müssen reich abgeschlossen wurde. Bei Abschlüssen an- - vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 Satz 2 derer Studienrichtungen, wie z.B. Lehramt, (vergleiche Nummer 10.1.2) - auch in der Person kommt es auf die Fächerkombinationen an. Be- des jeweiligen Familienangehörigen erfüllt sein. rufsschulsabschlüsse können als Nachweis anerkannt werden, wenn berufsbegleitender Unter- Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten richt einschl. des Fachs Politik erteilt worden ist. werden ausreichende Kenntnisse der deutschen Ggf. ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Sprache vorausgesetzt. Bei den miteinzubürgernden Kindern muss eine altersgemäße Zu den Ausnahmen vom Nachweis staatsbürger- Sprachentwicklung in deutscher Sprache nach § liche Kenntnisse vergleiche Nummern 10.1.2 10 Abs. 4 Satz 2 vorhanden sein (vergleiche und 10.6. Nummer 10.4.2). Die Miteinbürgerung soll gleichzeitig mit dem nach Absatz 1 anspruchsberechtigten Einbürgerungsbewerber erfolgen. Es genügt aber, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor der Einbürgerung des nach Absatz 1 Anspruchsberechtigten gestellt worden ist. - 29 10.2.1.2 Grundsätze für das Ermessen Fall verkürzt sich die Aufenthaltszeit von acht auf sieben Jahre. Gleiches gilt für die Vorlage 10.2.1.2.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten von Bescheinigungen von Kursträgern nach § 43 Abs. 3 Satz 2 der bis zum 27. August 2007 gel- Bei einem Ehegatten, der miteingebürgert wer- tenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes. den soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Der Integrationskurs besteht aus einem Sprach- Lebensgemeinschaft. kurs und einem Orientierungskurs. Einbürgerungsbewerber werden durch das Bundesamt für 10.2.1.2.2 Miteinbürgerung von Kindern Migration und Flüchtlinge vorangig zum Integrationskurs zugelassen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 der In- Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbe- tegrationkursverordnung). Verfügt der Einbürge- werbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das rungsbewerber bereits über ausreichende Kennt- 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit nisse der deutschen Sprache (B 1 GER) sowie ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind über die im Orientierungskurs vermittelten sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Kenntnisse, so kann er den Sprachtest bzw. den Lebensgemeinschaft im Inland besteht. Orientierungskurstest auch ohne Besuch des Sprachkurses bzw. Orientierungskurses ablegen. Das miteinzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das Ergänzende Anmerkung: im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Durch Änderung der Integrationskursverord- Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in nung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I Nr. 61 S. diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbür- 2787) ist ab dem 1. Januar 2009 der bundesein- gerung sein halbes Leben im Inland verbracht heitliche Test zum Orientierungskurs nach einem hat. einheitlichem Curriculum eingeführt worden. Einbürgerungsbewerber, die nicht bereits vorher Die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kin- zur Teilnahme am Integrationkurs verpflichtet des, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das waren und über die dort vermittelten Kenntnisse 16. Lebensjahr vollendet hat, setzt in der Regel bereits verfügen, brauchen weder Sprach- noch voraus, dass es selbstständig eingebürgert wer- Orientierungskurs zu besuchen, sondern können den könnte. gleich zum Test zugelassen werden. 10.2.1.2.3 Ausschlussgründe Satz 2 eröffnet der Staatsangehörigkeitsbehörde ein Ermessen zur Verkürzung der Aufenthalts- Eine Miteinbürgerung erfolgt nicht, wenn ein zeiten nach Absatz 1 von acht auf sechs Jahre. Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. Voraussetzung ist das Vorliegen besonderer Integrationsleistungen. Hierzu zählen deutsche 10.3 Zu Absatz 3 (Erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkenntnisse, die die Voraussetzung der aus- Integrationskurs; besondere Integrationsleistun- reichenden Sprachkenntnisse übersteigen müssen gen) und daher auf dem Niveau B 2 GER oder höher liegen sollen. Als weitere besondere Integrations- 10.3.1 Die erfolgreiche Teilnahme an einem Inte- leistungen kommen z.B. in Betracht eine längere grationskurs wird durch eine Bescheinigung des ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützi- Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach gen Organisation oder einem Verein. Bei der § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes i.V.m. § 17 Ermessensentscheidung ist in jedem Einzelfall Abs. 4 der Integrationskursverordnung („Zertifi- eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch kat Integrationskurs“) nachgewiesen. In diesem - 30 - 10.4 mehrere Leistungen zusammen erst eine privile- 10.1.1.7) oder durch einen Einbürgerungstest gierte Einbürgerung rechtfertigen können. erbringen muss. Zu Absatz 4 (Nachweis ausreichender deutscher Zu den Ausnahmen vom Nachweis staatsbürger- Sprachkenntnisse; Sprachkenntnisse minderjäh- licher Kenntnisse vergleiche Nummer 10.6. riger Kinder) Die Staatsangehörigkeitsbehörde klärt den Ein10.4.1 Nach der Definition des Satzes 1 verfügt der Ein- bürgerungsbewerber darüber auf, dass er den bürgerungsbewerber über ausreichende Kennt- Einbürgerungstest auch ohne vorherige Teilnah- nisse der deutschen Sprache nach § 10 Abs. 1 me an einem Einbürgerungskurs ablegen kann Satz 1 Nr. 6, wenn er die Anforderungen der und empfiehlt ihm entweder die Anmeldung bei Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch sowohl in einem Kursträger zum Einbürgerungskurs oder mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Zwar direkt zu einem Prüfungstermin zum Einbürge- setzt dies nicht zwangsläufig eine Sprachprüfung rungstest (§ 2 Abs. 2 Einbürgerungstestverord- voraus, jedoch wird die Staatsangehörigkeitsbe- nung – EinbTestV – vom 5. August 2008 (BGBl. hörde schon mangels Sachkunde im Zweifel ei- I S. 1649). nen schriftlichen Nachweis (Zertifikat, Zeugnis) verlangen. Die in Nummer 10.1.1.6 genannten Bei Nutzung der Prüfungsinfrastruktur des Bun- Nachweise erfüllen die in Satz 1 genannten Vor- desamtes für Migration und Flüchtlinge stellt aussetzungen. dieses über seine Prüfstellen den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf (einschließlich Identitätsfest- Die genannten Zertifikate oder Zeugnisse gelten stellung) sicher und wertet den Test aus Der Ein- daher als Nachweis ausreichender deutscher bürgerungsbewerber erhält vom Bundesamt für Sprachkenntnisse und sind für die Staatsangehö- Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung rigkeitsbehörde verbindlich, es sei denn, dass er- über den bestandenen Einbürgerungstest (§ 2 hebliche Zweifel an den dem Einbürgerungsbe- Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 EinbTestV). werber bescheinigten Deutschkenntnissen bestehen. In diesem Fall hat sich die Staatsangehörig- Soweit die Staatsangehörigkeitsbehörde den Ein- keitsbehörde zunächst bei der die Bescheinigung bürgerungstest auf der Grundlage des bundesein- ausstellenden Stelle nach der ordnungsgemäßen heitlichen Bescheinigung der Deutschkenntnisse des Ein- 10.1.1.7) selbst durchführt, sorgt diese für den bürgerungsbewerbers zu erkundigen, bevor ein odnungsgemäßen Prüfungsablauf und händigt die neuer Nachweis verlangt werden kann. Bescheinigung über den bestandenen Einbürge- Testformats (vergleiche Nummer rungstest aus (§ 3 i.V.m. § 1 Abs. 4 EinbTestV). 10.4.2 Die altersgemäße Sprachentwicklung bei minderjährigen Kindern, die der Schulpflicht unter- Ein vor dem Wohnsitzwechsel vom Bundesamt liegen, soll durch Schulzeugnisse nachgewiesen für Migration und Flüchtlinge bzw. von einer an- werden. deren zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestelltes Zertifikat bleibt ein verbindlicher 10.5 Zu Absatz 5 (Einbürgerungstest, Einbürgerungs- Nachweis. kurse) 10.6 Zu Absatz 6 (Ausnahmeregelungen) Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft vorab, ob der Einbürgerungsbewerber den Nachweis der Von den Voraussetzungen der ausreichenden staatsbürgerlichen Kenntnisse nach § 10 Abs. 1 Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 bereits durch einen deutschen Satz 1 Nr. 6 und der Kenntnisse der Rechts- und Schulabschluss erbracht hat (vergleiche Nummer Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnis- - 31 se in Deutschland nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 wird zwingend abgesehen, wenn der Einbürge- 11.1.1 Zu Nummer 1 (verfassungsfeindliche oder ext- rungsbewerber wegen einer körperlichen, geisti- remistische Bestrebungen) gen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters (Vollendung des 65. Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn zwar Lebensjahres) nicht in der Lage ist, diese Vor- die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geforderte Er- aussetzungen zu erfüllen. In diesen Fällen ist klärung abgegeben wird (vergleiche Nummer auch kein Nachweis geringerer Kenntnisse zu 10.1.1.1), aber tatsächliche Anhaltspunkte für ei- verlangen. ne verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung des Einbürgerungsbewerbers (verglei- Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt che §§ 3, 4 des Bundesverfassungsschutzgeset- zum Ausschluss der genannten Voraussetzungen, zes) vorliegen. sondern nur diejenigen, die den Einbürgerungsbewerber an der Erlangung der Kenntnisse hin- 11.1.2 Zu Nummer 2 (Ausweisungsgründe nach § 54 dern, insbesondere die Unfähigkeit, sich münd- Nr. 5 und Nr. 5a des Aufenthaltsgesetzes) lich oder schriftlich zu artikulieren sowie angeborene oder erworbene Formen geistiger Behin- Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn der derung oder altersbedingte Beeinträchtigungen. . Ausländer Die Ausschlussgründe sind vom Einbürgerungs- Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesre- bewerber durch ein ärztliches Attest nachzuwei- publik Deutschland gefährdet oder sich bei der sen, wenn sie nicht offenkundig sind. Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkei- die freiheitliche demokratische ten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwen10.7 Zu Absatz 7 (Rechtsverordnungsermächtigung) dung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Ver- Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums einigung angehört oder angehört hat, die den in- des Innern regelt die Prüfungs- und Nachweis- ternationalen Terrorismus unterstützt oder er eine modalitäten des Einbürgerungstests und die derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürge- hat (vergleiche § 5 Abs. 4 des Aufenthaltsgeset- rungskurses (Curriculum), um ein bundeseinheit- zes). liches Verfahren zu garantieren und damit jeglichen Anreiz zu nehmen, über einen Wohnsitz- Maßgeblich ist dabei allein die Erfüllung des wechsel vermeintlich günstigere Testbedingun- Tatbestandes des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a des Auf- gen erlangen zu können.. enthaltsgesetzes. Auf die konkrete Zulässigkeit einer Ausweisung kommt es nicht an. Im Übrigen vergleiche Nummer 8.1.1.2. 11 Zu § 11 Ausschlussgründe 11.2 Ergänzende Anmerkung: Durch das Richtlinien- Zu Satz 2 (Geltung der Nr. 2 außerhalb des Aufenthaltsgesetzes) umsetzungsgesetz ist die Anwendung des § 11 (Ausschlussgründe) auf alle Einbürgerungen § 54 Nr. 5 und Nr. 5a des Aufenthaltsgeset- nach dem StAG ausgeweitet worden. Ausrei- zes wird entsprechend auf freizügigkeitsberech- chende Kenntnisse der deutschen Sprache zählen tigte Unionsbürger, gleichgestellte Staatsangehö- nunmehr zu den Einbürgerungsvoraussetzungen rige eines EWR-Staates sowie deren Familien- (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6). angehörige, und auf sonstige Ausländer, die nach § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes von der 11.1 Zu Satz 1 (Verfassungstreue, Ausweisungsgrün- Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften de) befreit sind, sowie auf Staatsangehörige der - 32 Schweiz und deren Familienangehörige ange- rungsbewerbern, deren Herkunftsstaat die Auf- wandt. gabe oder den Verlust rechtlich nicht vorsieht. 12.1.2.2 Zu Nummer 2 (faktische Unmöglichkeit des 12 12.0 Zu § 12 Einbürgerung unter Hinnahme von Ausscheidens aus der ausländischen Staatsan- Mehrstaatigkeit gehörigkeit) Allgemeines Satz 2 Nr. 2 betrifft die faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsange- § 12 regelt Ausnahmen vom Erfordernis der hörigkeit. Regelmäßig verweigert wird die Ent- Vermeidung von Mehrstaatigkeit (§ 10 Abs. 1 lassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie Satz 1 Nr. 4) Sofern einer der in den Absätzen 1 oder fast nie ausgesprochen werden. und 2 bestimmten Fälle vorliegt, erfolgt die Einbürgerung oder Miteinbürgerung, ohne dass die Ergänzende Anmerkungen: Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staats- Die bisherige Pflicht zur Abgabe eines Entlas- angehörigkeit erforderlich ist. Absatz 3 enthält sungsantrags des Einbürgerungsbewerbers ist eine allgemeine Öffnungsklausel für völkerrecht- durch das Richtlinienumsetzungsgesetz entfallen. liche Verträge, die eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorsehen können. Vom Bundesministerium des Innern wird in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt eine Liste 12.1 Zu Absatz 1 (Unmöglichkeit oder Unzumutbar- der für die Anwendung der Nummer 2 in Be- keit der Aufgabe der ausländischen Staatsange- tracht kommenden Staaten herausgegeben, die hörigkeit) bei Bedarf aktualisiert wird. 12.1.1 Zu Satz 1 (Grundsatz) Liste der Staaten, die faktisch keine Entlassung vornehmen (Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG): Satz 1 enthält eine allgemeine Regelung für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit, die durch die nachfolgend in Satz 2 genannten Fälle konkretisiert wird. Dieser zählt - neben der in Absatz 2 (Rdschr des BMI vom 3. Dezember 2001 -V 6 - 124 117-87/3 und wg. Iran vom 14. März 2002 - V 6 - 124 512 IRN/4): genannten Ausnahme - abschließend die Fall- Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Kuba, gruppen auf, in denen eine Einbürgerung oder Libanon, Marokko, Syrien und Tunesien Miteinbürgerung nach § 10 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorzunehmen ist. 12.1.2.3 Zu Nummer 3 (Versagung der Entlassung; unzumutbare Entlassungsbedingungen; Nichtbe12.1.2 Zu Satz 2 (Voraussetzungen für die Hinnahme scheidung eines Entlassungsantrags) von Mehrstaatigkeit wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen 12.1.2.3.1 Erste Fallgruppe (Versagung der Entlassung) Staatsangehörigkeit) Die Versagung der Entlassung setzt grundsätzZu Nummer 1 (rechtliche Unmöglichkeit des lich eine einen Entlassungsantrag ablehnende Ausscheidens aus der ausländischen Staatsange- schriftliche Entscheidung voraus. Eine Versa- hörigkeit) gung der Entlassung liegt auch dann vor, wenn 12.1.2.1 eine Antragstellung auf eine Entlassung trotz Nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt die Einbürgerung unter mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühun- Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei Einbürge- gen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durch- - 33 führbar ist, über einen Zeitraum von mindestens c) zur Ableistung des Wehrdienstes für mindes- sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird. tens zwei Jahre seinen Aufenthalt im Ausland Dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren nehmen müsste und in einer familiären Ge- auch für die Einleitung der nächsten Stufen. meinschaft mit seinem Ehegatten und einem minderjährigen Kind lebt oder Zu vertreten hat der Ausländer die Entlassungsverweigerung, wenn er seine Verpflichtungen d) sich aus Gewissensgründen der Beteiligung gegenüber dem Herkunftsstaat verletzt hat und an jeder Waffenanwendung zwischen den die Entlassungsverweigerung darauf beruht. Dies Staaten widersetzt und die Leistung eines Er- kommt zum Beispiel in Betracht bei Nichtrück- satzdienstes durch den Herkunftsstaat nicht zahlung von zu Ausbildungszwecken gewährten ermöglicht wird. Stipendien, der Verletzung von Unterhaltspflichten, Steuerrückständen oder der Einreichung ei- Kann die nach den Buchstaben a) bis d) unzu- nes nicht vollständigen oder formgerechten Ent- mutbare Wehrdienstleistung durch Zahlung einer lassungsantrags. Geldsumme abgewendet werden („Freikauf“), so ist dies in der Regel unzumutbar, wenn das Drei- 12.1.2.3.2 Zweite Fallgruppe (unzumutbare Entlas- sungsbedingungen) fache eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers überschritten wird. Ein Betrag von 5 112,92 Euro 12.1.2.3.2.1 Eine unzumutbare Bedingung im Sinne des Satzes 2 Nr. 3, 2. Fallgruppe liegt insbeson- (umgerechnet von 10 000 DM) ist immer zumutbar. dere vor, wenn die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten Im Rahmen der Zumutbarkeit ist auch an dieser wie zum Beispiel Beglaubigungskosten) ein Stelle zu prüfen, ob die Leistung ausländischen durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Wehrdienstes für im Inland aufgewachsene Ein- Einbürgerungsbewerbers übersteigen und min- bürgerungsbewerber zumutbar ist (der frühere § destens 1 278,23 Euro (umgerechnet von 2 500 12 Abs. 3 ist durch das Richtlinienumsetzungs- DM) betragen. gesetz entfallen). In Anlehnung an die Nummer 3.3.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise 12.1.2.3.2.2 Macht der Herkunftsstaat die Entlassung vom 22. Dezember 2004 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 der aus der Staatsangehörigkeit von der Leistung des Aufenthaltsverordnung ist die Erfüllung der Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzu- Wehrpflicht im Herkunftstaat für Einbürge- mutbare Entlassungsbedingung, wenn der Ein- rungsbewerber zusätzlich unzumutbar, die be- bürgerungsbewerber reits in der zweiten und weiteren Generationen in Deutschland leben. Auch ein Freikauf ist dieser a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als Personengruppe generell nicht mehr zuzumuten. 15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, 12.1.2.3.2.3 Zu den unzumutbaren Bedingungen zählt grundsätzlich nicht, dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber aufge- c) durch die Leistung des Wehrdienstes in eine fordert haben, zunächst seine pass- oder perso- bewaffnete Auseinandersetzung mit der nenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ord- Bundesrepublik Deutschland oder mit einem nen. mit der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat verwickelt werden könnte, - 34 12.1.2.3.3 Dritte Fallgruppe (Nichtbescheidung eines 12.1.2.5 Zu Nummer 5 (erhebliche Nachteile) Entlassungsantrags) 12.1.2.5.1 Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, Nachteile können sich aus dem Recht des Her- wenn zwei Jahre nach Einreichen eines vollstän- kunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsäch- digen und formgerechten Entlassungsantrags ei- lichen Verhältnisse oder aus den besonderen ne Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht Umständen des Einzelfalls ergeben. Zu berück- erfolgt und mit einer Entscheidung innerhalb der sichtigen ist es danach beispielsweise, wenn nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist. Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag a) mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehö- zu stellen sind, richtet sich nach dem Recht des rigkeit Erbrechtsbeschränkungen verbunden Herkunftsstaates. sind, 12.1.2.4 Zu Nummer 4 (ältere Personen) b) sich der Einbürgerungsbewerber gegenüber seinem Herkunftsstaat verpflichten muss, Nach Satz 2 Nr. 4 werden ältere Personen bei Er- Rechte an Liegenschaften, die er im Her- füllung folgender Voraussetzungen unter Hin- kunftsstaat besitzt oder durch Erbfolge er- nahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert: werben könnte, nach dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit ohne angemessene a) Ältere Personen sind Personen, die das Entschädigung auf andere 60. Lebensjahr vollendet haben. Personen zu übertragen oder deutlich unter Wert zu veräußern, b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder rechtliche - Schwierigkei- c) mit dem Ausscheiden aus der ausländischen ten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer Staatsangehörigkeit der Verlust von Renten- älteren Person nicht mehr zugemutet werden ansprüchen oder -anwartschaften verbunden sollen. Solche Schwierigkeiten können zum wäre oder Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürgerungsbewerber gesundheitlich so sehr d) geschäftliche Beziehungen in den ausländi- eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsver- schen Staat durch das Ausscheiden aus des- tretung nicht persönlich vorsprechen kann sen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet oder wenn die Entlassung eine Reise in den wären. Herkunftsstaat erfordern würde, die altersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich 12.1.2.5.2 Erheblich sind nur objektive Nachteile, nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand die deutlich über das normale Maß hinausrei- aufklären lässt, welche ausländische Staats- chen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtli- angehörigkeit er besitzt. che Nachteile sind in der Regel erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojah- d) Die Versagung der Einbürgerung muss eine reseinkommen des Einbürgerungsbewerbers besondere Härte darstellen. Dies ist insbe- übersteigen; wirtschaftliche Nachteile unter sondere dann der Fall, wenn alle in Deutsch- 10 225,84 Euro (umgerechnet von 20 000 DM) land wohnhaften Familienangehörigen be- sind stets unerheblich. reits deutsche Staatsangehörige sind oder der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen 12.1.2.6 Zu Nummer 6 (politisch Verfolgte und Flüchtlinge) Aufenthalt im Inland hat. Zu den durch Satz 2 Nr. 6 begünstigten Perso- - 35 nengruppen zählen Asylberechtigte nach Arti- tigkeit vorsehen können. Derartige Verträge sind kel 16a des Grundgesetzes und sonstige poli- bisher nicht geschlossen worden. tisch Verfolgte im Sinne des § 3 des Asylverfahrensgesetzes, die als Flüchtlinge im Sinne Ergänzende Anmerkung: des Abkommens über die Rechtsstellung gel- Der frühere Absatz 3 (Leistung ausländischen ten. Wehrdienstes durch im Inland aufgewachsene Einbürgerungsbewerber) ist durch das Richtli- Ergänzende Anmerkung: nienumsetzungsgesetz entfallen. Die Frage der Infolge der Neuregelung der Zuwanderung jüdi- Zumutbarkeit der Leistung ausländischen Wehr- scher Migranten aus den Nachfolgestaaten der dienstes ist unter § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2.Alt. ehemaligen Sowjetunion besteht für diese Perso- zu prüfen (vergleiche Nummer 12.1.2.3.2.2). nengruppe kein Flüchtlingsstatus mehr. Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ist daher die Privilegierung durch die Hinnahme von 12a Zu § 12a Entscheidung bei Straf- Mehrstaatigkeit entfallen. Der Reiseausweis für Flüchtlinge ist der Nachweis für die durch Satz 2 Nr. 6 begünstigten Per- fälligkeit 12a.1 Zu Absatz 1 (einbürgerungsunschädliche Verurteilungen) sonengruppen. Gemäß § 12a Abs. 1 bleiben bestimmte Verurtei12.2 Zu Absatz 2 (Einbürgerung von EU-Ausländern lungen wegen Straftaten bei Einbürgerungen und Staatsangehörigen der Schweiz) nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz außer Betracht. Bei Staatsangehörigen aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bei Staats- 12a.1.1 Zu Satz 1 (Bagatellgrenzen) angehörigen der Schweiz gilt ohne Einschränkung die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Ob Mehrstaatigkeit tatsächlich 12a.1.1.1 Zu Nummer 1 (Verfehlungen Jugendlicher, die nicht mit Jugendstrafe geahndet werden) entsteht, hängt vom Recht des ausländischen Staates ab. Nach Satz 1 Nr. 1 stets unberücksichtigt bleiben Erziehungsmaßregeln nach den §§ 9 ff. des Ju- Ergänzende Anmerkung: gendgerichtsgesetzes sowie Zuchtmittel nach den Die frühere Voraussetzung der „Gegenseitig- §§ 13 ff. des Jugendgerichtsgesetzes. Jugendstra- keit“ bei Staatsangehörigen aus den EU-Staaten fen sind dagegen immer beachtlich (vgl. die Er- ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz entfal- gänzende Anmerkung zu Nummer 12a.2). len. Vergleiche auch die spiegelbildliche Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 2, wenn ein deutscher 12a.1.1.2 Zu Nummer 2 (Geldstrafen) Staatsangehöriger die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz erwirbt Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als (Nummer 25.1.2). 90 Tagessätzen stehen der Einbürgerung oder Miteinbürgerung nicht entgegen. 12.3 Zu Absatz 3 (völkerrechtliche Verträge) 12a.1.1.3 Zu Nummer 3 (Freiheitsstrafen) Absatz 3 enthält eine allgemeine Öffnungsklausel für völkerrechtliche Verträge, die eine - unter Ist eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt Umständen befristete - Hinnahme von Mehrstaa- und die Bewährungszeit noch nicht abgelaufen, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob sie den - 36 Einbürgerungsantrag ablehnt oder das Verfahren buches) ist ebenfalls nach Ermessen zu entschei- bis zum Erlass der Freiheitsstrafe nach Ablauf den, ob die Anordnung außer Betracht bleiben der Bewährungszeit aussetzt. kann, soweit nicht bereits eine Verurteilung wegen der zugrunde liegenden Straftat die Einbür- ErgänzendeAnmerkung: gerung ausschließt. Bei der Ermessensentschei- Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz sind die dung ist vor allem zu berücksichtigen, wie lange Bagatellgrenzen bei den Geldstrafen in Absatz 1 die Maßregel der Besserung und Sicherung noch Satz Nr. 2 und bei den Freiheitsstrafen in Absatz andauert, welche Folgen die Tat hatte und ob die 1 Satz 1 Nr. 3 auf 90 Tagessätze bzw. drei Mo- Sozialprognose nate herabgesetzt worden. günstig ist. 12a.1.2 Zu Satz 2 (Kumulierung) des Einbürgerungsbewerbers 12a.2 Zu Absatz 2 (Ausländische Verurteilungen) Bei mehreren Verurteilungen (Geld- oder Frei- Im Ausland erfolgte Verurteilungen wegen einer heitsstrafe) sind diese zusammen zu zählen. Bei Straftat sind wie deutsche Verurteilungen zu be- Bildung einer Gesamtstrafe, die niedriger ist als rücksichtigen, wenn die Kumulierung, ist die niedrigere Gesamtstrafe der Maßstab. a) Bei einem Zusammentreffen von Geld- und Frei- b) der Verurteilung ein rechtsstaatliches Ver- heitsstrafen entspricht ein Tagessatz einem Tag die Tat auch im Inland strafbar ist, fahren zugrunde lag und Freiheitsstrafe. c) 12a.1.3 Zu Satz 3 (Ermessen bei Geringfügig- das Strafmaß nach deutschem Recht verhältnismäßig ist. keit) Ausländische Verurteilungen sind nicht mehr zu Eine Ermessensentscheidung bei geringfügiger berücksichtigen, wenn sie entsprechend wie Überschreitung des Strafrahmens kommt nur in Straftaten nach deutschem Recht nach dem Bun- den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und Nr. 3 und bei deszentralregistergesetz zu tilgen wären. Die Ba- der Kumulierung nach Satz 2 in Betracht. Ge- gatellgrenzen des § 12a Abs. 1 gelten entspre- ringfügig ist die Überschreitung, wenn die Strafe chend. oder die Summe der Strafen die Bagatellgrenze um nicht mehr als 21 Tagessätze bzw. drei Wo- 12a.3 Zu Absatz 3 (Aussetzung der Entscheidung) chen Freiheitsstrafe übersteigt. In diesen Fällen kann die Strafe außer Betracht bleiben, wenn Bei Einbürgerungsbewerbern, die das 14. Le- z.B. die Sozialprognose des Einbürgerungsbe- bensjahr vollendet haben, überprüfen die Staats- werbers günstig und seine Integration im Übri- angehörigkeitsbehörden zeitnah vor einer Ein- gen gut ist (z.B. er seinen Unterhalt selbst bürgerung, ob polizeiliche Ermittlungen gegen bestreiten kann). den Betroffenen anhängig sind, durch Anfrage bei den zuständigen Polizeibehörden (INPOL). 12a.1.4 Zu Satz 4 (Ermessen bei Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung) Zu diesem Zweck übermitteln sie den Polizeibehörden die erforderlichen Daten (vergleiche Nummer 32. 1 und 32.2). Sind Ermittlungen an- Bei Anordnung einer Maßregel der Besserung hängig, wird das Verfahren bis zu deren Ab- und Sicherung in Form der Entziehung der Fahr- schluss ausgesetzt. erlaubnis (§ 61 Nr. 5 des Strafgesetzbuches) oder eines Berufsverbotes (§ 61 Nr. 6 des Strafgesetz- - 37 Die Pflicht zur Aussetzung der Entscheidung gilt erneuten Begründung eines rechtmäßigen ge- auch für im Ausland geführte Ermittlungsverfah- wöhnlichen Aufenthalts im Inland neu zu laufen. ren. Maßgeblich ist, ob der Einbürgerungsbewerber Beschuldigter im Sinne der §§ 160 ff. der Strafprozessordnung ist. Nicht ausreichend ist, 12b.1.1 Zu Satz 1 (Unterbrechungen des gewöhn- lichen Aufenthalts) dass im Sinne des Gefahrenabwehrrechts die Gefahr besteht, dass der Einbürgerungsbewerber Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs künftig Straftaten begehen kann. Monaten innerhalb der acht Jahre rechtmäßigen Wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der Straf- gewöhnlichen Inlandsaufenthalts sind grundsätz- prozessordnung, den §§ 153, 153b bis 153e, lich nicht als Unterbrechungen des rechtmäßigen 154b, 154c der Strafprozessordnung oder den gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zu berück- §§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes eingestellt, sichtigen (zum Beispiel Urlaubsreisen, Verwand- ist damit das Verfahren abgeschlossen. Werden tenbesuche, Erledigung von erbrechtlichen oder in den Fällen der §§ 153a der Strafprozessord- geschäftlichen Angelegenheiten). nung, des 47 des Jugendgerichtsgesetzes Auflagen, Weisungen oder erzieherische Maßnahmen auferlegt, so erfolgt die Einstellung des Verfah- 12b.1.2 Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland) rens beziehungsweise das Absehen von der Verfolgung (§ 45 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichts- Nach Satz 2 besteht der gewöhnliche Aufenthalt gesetzes) erst nach deren Erfüllung. Nicht abge- auch bei längeren Auslandsaufenthalten fort, schlossen ist das Verfahren bei einer vorläufigen wenn der Ausländer innerhalb einer von der Aus- Einstellung nach § 205 der Strafprozessordnung. länderbehörde bestimmten Frist wieder eingereist Wird das Verfahren nach § 153a der Strafpro- ist (zum Beispiel bei einem Aufenthalt zu Stu- zessordnung vorläufig eingestellt, ist das Verfah- dienzwecken oder einem genehmigten Schulbe- ren erst nach der Erfüllung der Auflagen und such). Weisungen abgeschlossen. 12b.1.3 12a.4 Zu Absatz 4 (Aufführen ausländischer Straf-und Zu Satz 3 (Anrechnung von Wehrpflicht- zeiten) Ermittlungsverfahren) Nach Satz 3 besteht der gewöhnliche Aufenthalt Der Einbürgerungsbewerber hat im Aus-land er- auch bei der Erfüllung der gesetzlichen Wehr- folgte Verurteilungen wegen einer Straftat und pflicht im Herkunftsstaat fort, wenn der Auslän- im Ausland anhängige Ermittlungs- und Straf- der innerhalb von drei Monaten nach der Entlas- verfahren, soweit sie ihm mitgeteilt wurden oder sung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder ihm bekannt sind, in seinem Einbürgerungsan- einreist. trag anzugeben. 12.b.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen) 12b Zu §12b Aufenthaltsunterbrechungen In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermes- 12b.1 Zu Absatz 1 (Allgemeines) sensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbre- Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland chung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Un- werden, wenn mehr als die Hälfte der geforder- terbrechung integrierende Wirkung zuerkannt ten Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht wor- werden kann. den ist. In diesen Fällen beginnt die Frist mit der - 38 Bei Personen, denen nach § 37 des Aufenthalts- tragsteller persönlich ausgehändigt werden. Dies gesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden und der Tag der Aushändigung müssen auf der ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlands- Urkunde und in den Akten vermerkt werden. aufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von Kann die persönliche Aushändigung der Urkun- fünf Jahren anzurechnen. de nicht durchgeführt werden, muss die Übergabe in der Weise erfolgen, dass der Zeitpunkt der 12b.3 Zu Absatz 3 (Unterbrechungen der Rechtmäßig- Aushändigung sicher festgestellt werden kann. keit des Aufenthalts) Die Einbürgerungsurkunde für einen noch nicht 16 Jahre alten Einbürgerungsbewerber ist dem Kurzfristige Unterbrechungen des rechtmäßigen gesetzlichen Vertreter auszuhändigen. Aufenthalts infolge einer nicht rechtzeitigen Beantragung des Aufenthaltstitels oder der Verlän- Die sachliche Zuständigkeit ist landesrechtlich gerung desselben bleiben außer Betracht, wenn geregelt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich sie bereits bei der Entscheidung über den Auf- aus § 17 in Verbindung mit § 27 des Staatsange- enthaltstitel außer Betracht geblieben sind. hörigkeitsregelungsgesetzes. 16.2 13 Zu Satz 2 (Feierliches Bekenntnis) Zu § 13 Das mündliche feierliche Bekenntnis vor AusNicht belegt. händigung der Einbürgerungsurkunde ist zusätzlich zu dem vom Einbürgerungsbewerber bereits schriftlich geleisteten Bekenntnis zur freiheitli- 14 Zu § 14 chen demokratischen Grundordnung und der Loyalitätserklärung abzugeben und bekräftigt Nicht belegt. diese. Zum Nachweis ist das Bekenntnis durch den Einbürgerungsbewerber zusätzlich in Schriftform zu unterzeichnen und zur Einbürge15 Zu § 15 rungsakte zu nehmen. In Ausnahmefällen, z.B. wenn die Einbürgerungsurkunde nicht persönlich Nicht belegt. ausgehändigt werden kann, kann das feierliche Bekenntnis auch schriftlich durch eigenhändige Unterschrift geleistet werden. Bei Verweigerung 16 Zu § 16 (Aushändigung der Einbürgerungs- des Bekenntnisses seitens des Einbürgerungsbe- urkunde; Feierliches Bekenntnis) werbers unterbleibt die Aushändigung der Urkunde. 16.1. Zu Satz 1 (Wirksamwerden der Einbürgerung) Das feierliche Bekenntnis setzt einen würdigen Für die Einbürgerung wird die Einbürgerungsur- Rahmen voraus. Die weitere Ausgestaltung, z.B. kunde nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit in Form einer Einbürgerungsfeier, bleibt den zu- dem Muster der Anlage 1 oder der Anlage 1a der ständigen ausführenden Behörden vorbehalten. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen verwendet. Das feierliche Bekenntnis entfällt entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 2 bei Minderjährigen unter 16 Die Einbürgerungsurkunde ist auszuhändigen. Jahren und bei Personen, die unter Betreuung Die allgemeinen Zustellungsvorschriften des stehen (vergleiche Nummer 10.1.2). Bundes und der Länder sind ergänzend anwendbar. Nach Möglichkeit soll die Urkunde dem An- - 39 Ergänzende Anmerkung: § 16 Abs. 2 (Erstreckung der Einbürgerung auf Ältere Personen können folglich ihre deutsche minderjährige Kinder) ist durch das Richtlinien- Staatsangehörigkeit nicht mehr verlieren, auch umsetzungsgesetz ersatzlos entfallen. wenn die Person, von der sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit ableiten, selbst die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 35 rückwirkend ver- 17 Zu § 17 Verlust der Staatsangehörigkeit 17.1 Zu Abs. 1 (Verlustgründe) loren hat. 17.3.1 Zu Abs. 3 (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter aufgrund anderer Gesetze) Die Vorschrift zählt die Gründe für den Verlust Nach Abs. 3 verlieren Personen, die das fünfte der deutschen Staatsangehörigkeit auf. Lebensjahr bereits vollendet haben, ebenfalls nicht ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Zu früheren Verlustgründen vergleiche Num- Entscheidungen aufgrund anderer Gesetze au- mer1.2.2. ßerhalb des Staatsangehörigkeitsgesetzes getroffen werden, die sich automatisch auf die 17.2 Zu Abs. 2 (Einschränkung des Verlustes bei Drit- deutsche Staatsangehörigkeit dieser Personen ten) auswirken. Absatz 2 schränkt den Verlust der Staatsangehörigkeit ein, der infolge des Verlustgrundes nach Bei den Entscheidungen handelt es sich um Absatz 1 Nr. 7 (Rücknahme eines rechtwidrigen behördliche Entscheidungen (z.B. Verwal- Verwaltungsaktes nach § 35) bei dritten, an der tungsakte) oder Gerichtsentscheidungen. Sie Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes unbetei- müssen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen als ligten Personen sonst automatisch unbegrenzt dem Staatsangehörigkeitsgesetz getroffen wor- eintreten würde. den sein und sich in erster Linie an andere Personen als die in Absatz 3 genannten Dritten Voraussetzungen des Verlustes der deutschen richten. Staatsangehörigkeit bei Dritten: - Die dritte Person muss ihre deutsche Staats- Als Beispiele werden in Absatz 3 Satz 1 ge- angehörigkeit durch Gesetz von der Person nannt die Rücknahme der Niederlassungser- erworben haben, deren deutsche Staatsan- laubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufent- gehörigkeit durch die Rücknahme rückwir- haltsgesetzes mit der Folge des rückwirkenden kend entfallen ist. Es handelt sich daher um Wegfalls des Erwerbs nach § 4 Abs. 3 (Ius- nachgeborene und adoptierte Kinder (§ 4 soli-Erwerbs), die Rücknahme einer Spätaus- Abs. 1 und § 6). siedler- oder Angehörigenbescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes mit der - Der rückwirkende Verlust der deutschen Folge des rückwirkenden Wegfalls des Er- Staatsangehörigkeit durch die Rücknahme werbs nach § 4 Abs. 1 und § 6 und der Feststel- bei der Person, die den rechtswidrigen Ver- lung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § waltungsakt erwirkt hat, muss ursächlich für 1599 BGB mit der Folge des rückwirkenden den automatischen Verlust der deutschen Wegfalls des Abstammungserwerbs nach § 4 Staatsangehörigkeit der dritten Person sein. Abs. 1. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Die Regelung schließt andere zukünftig - Der Verlust der deutschen Staatsangehörig- auftretende Fälle nicht aus. keit bei der dritten Person tritt nur dann ein, wenn diese ihr fünftes Lebensjahr noch Absatz 3 Satz 2 nimmt die Fälle der Anfech- nicht vollendet hat. tung der Vaterschaft durch die anfechtungsbe- - 40 rechtigte Behörde bei sog. Scheinvaterschaften ausdrücklich von der Regelung des Satz 1 aus. § 19 schließt die Anwendung der allgemeinen Wenn die Vaterschaft von einem deutschen Bestimmungen Staatsangehörigen nur zu dem Zweck aner- (§§ 104 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und kannt worden ist, um dem Kind die deutsche über die Handlungsfähigkeit (§§ 12, 16 des Ver- Staatsangehörigkeit und der ausländischen waltungsverfahrensgesetzes und die entspre- Mutter ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, be- chenden Vorschriften der Landesverwaltungsver- steht kein Grund für die Einschränkung des fahrensgesetze) aus und geht der allgemeinen Verlustes erworbenen Regelung der Handlungsfähigkeit in § 37 vor. Rechtsstatus. In diesen Fällen können auch Zum Begriff des gesetzlichen Vertreters verglei- Personen, die bereits ihr fünftes Lebensjahr che Nummer 8.1.1.1. Die Genehmigung des Fa- vollendet haben oder älter sind, die deutsche miliengerichts ist dem Entlassungsantrag des ge- Staatsangehörigkeit wieder verlieren. setzlichen Vertreters beizufügen. Unter den Vor- des missbräuchlich über die Geschäftsfähigkeit aussetzungen des Absatzes 2 ist eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich, 18 Zu § 18 Entlassung vergleiche Nummer 19.2. Dessen örtliche Zuständigkeit ergibt sich für unter elterlicher Sorge Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehö- und unter Vormundschaft stehende Kinder ge- rigkeit vor Erwerb einer ausländischen Staatsan- mäß § 152 des Gesetzes über das Verfahren in gehörigkeit führt zu (vorübergehender) Staaten- Familiensachen und in Angelegenheiten der losigkeit. Von dieser Möglichkeit ist daher - auch freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - vom 17. im Hinblick auf die Möglichkeit, nach § 25 Dezember 2008 (BGBl. I S.2586). Sie richtet Abs. 1 einen automatischen Verlust der deut- sich hier in der Regel nach dem gewöhnlichen schen Staatsangehörigkeit zu bewirken - zurück- Aufenthalt des Kindes (§ 152 Abs. 2 FamFG). Ist haltend Gebrauch zu machen. Die ausländische die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts da- Staatsangehörigkeit muss beantragt worden sein; nach nicht gegeben, so ist das Gericht zuständig, zum Begriff des Antrags vergleiche Nummern in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge be- 8.1.1 und 25.1.3. Der Einbürgerungsbewerber kannt wird (§ 152 Abs. 3 FamFG). In Auslands- muss nachweisen, dass die zuständige Stelle des fällen steht es daher im Ermessen des gesetzli- verleihenden Staates eine bindende Verleihungs- chen Vertreters, welches Gericht zuständig ist, zusicherung erteilt hat. Unter den Voraussetzun- denn das Fürsorgebedürfnis wird mit dem Ein- gen der §§ 18 bis 24 besteht ein Anspruch auf die gang des Antrags bei dem jeweiligen Gericht be- Entlassung aus der deutschen Staatsangehörig- kannt. keit. 19.2 § 18 wird auf Statusdeutsche nicht angewendet. Zu Absatz 2 (Entlassung ohne Genehmigung des Familiengerichts) Die Genehmigung des Familiengerichts ist unter 19 Zu § 19 Entlassung einer unter elterlicher den in dieser Bestimmung aufgezählten Voraus- Sorge oder unter Vormundschaft setzungen nicht erforderlich. Dies setzt unter an- stehenden Person derem voraus, dass der antragstellende elterliche Sorgeberechtigte zugleich seine eigene Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit be- 19.1 Zu Absatz 1 (Entlassung mit Genehmigung des antragt. Die elterliche Sorge unterliegt nach Ar- Familiengerichts) tikel 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche grundsätzlich (vorbehaltlich 19.1.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen der Entlassung) vorrangiger völkervertraglicher Regelungen) - 41 dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts 22.1. Zu Nummer 1 (Personen, die in einem öffentlich- des Kindes. Hat das Kind seinen gewöhnlichen rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen) Aufenthalt im Inland, so wird damit für die Bestimmung der elterlichen Sorge regelmäßig deut- Beamte im Sinne der Nummer 1 sind Personen, sches Sachrecht anzuwenden sein. Bei der da- die nach dem Beamtenrecht durch Aushändigung nach gewöhnlich gegebenen Gesamtvertretung einer Ernennungsurkunde mit den Worten „unter beider Eltern müssen beide am Staatsangehörig- Berufung in das Beamtenverhältnis“ zu Beamten keitswechsel teilnehmen, damit eine Entlassung ernannt worden sind (vergleiche § 6 Abs. 2 aus der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgen Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes sowie kann. die entsprehenden landesrechtlichen Regelungen. Richter sind Personen, die durch Aushändigung Ergänzende Anmerkung: einer Ernennungsurkunde mit den Worten „unter Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Berufung in das Richterverhältnis“ zu Richtern Familiensachen und in den Angelegenheiten der ernannt worden sind (§ 17 des Deutschen Rich- freiwilligen FGG- tergesetzes). Soldaten der Bundeswehr sind nach Reformgesetz – vom 17.12. 2008 ist in § 19 an- Gerichtsbarkeit – § 1 Abs. 1 des Soldatengesetzes Personen, die stelle des Vormundschaftsgerichts das Familien- aufgrund Wehrpflicht oder freiwilliger Ver- gericht getreten. Der frühere Absatz 1 Satz 2 ist pflichtung in einem Wehrdienstverhältnis stehen ganz entfallen, da die Beschwerde der Staatsan- (zu Beginn und Ende des Wehrdienstverhältnis- waltschaft in den Fällen des § 19 in den letzten ses vergleiche § 2 des Soldatengesetzes). Jahren an praktischer Bedeutung verloren hatte. Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfah- Soweit Wehrpflichtige nicht mehr in einem ren nach den §§ 58 ff FamFG. Wehrdienstverhältnis stehen, findet Nummer 2 Bitte beachten:Die Änderungen des § 19 treten Anwendung. Sonstigen Personen, die in einem erst am 1. September 2009 in Kraft. öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, zum Beispiel Zivildienstleistenden, darf die Entlassung ebenfalls nicht erteilt wer- 20 den, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis Zu § 20 nicht beendet ist. Das Dienstverhältnis muss öfNicht belegt. fentlich-rechtlich ausgestaltet sein und darf nicht auf privatrechtlicher Grundlage beruhen. Dazu zählen nicht ohne weiteres die Beschäftigungs- 21 Zu § 21 verhältnisse der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst. Ehrenamtlich tätige Personen Nicht belegt. werden nicht von dem Entlassungsverbot erfasst. 22.2 Zu Nummer 2 (Wehrpflichtige) 22 Zu § 22 Nichterteilung der Entlassung 22.0 Allgemeines (Ausschluss der Entlassung für be- §§ 1, 3 Abs. 3 bis 5 und § 49 des Wehrpflichtge- stimmte Personengruppen) setzes. Solange Wehrpflichtige in einem Wehr- Zum Begriff des Wehrpflichtigen vergleiche dienstverhältnis oder Dienstverhältnis als ZivilDie Entlassung ist in den in den Nr. 1 und 2 ge- dienstleistende stehen, ist die Entlassung bereits nannten Fällen für bestimmte Personengruppen nach Nummer 1 ausgeschlossen. Nummer 2 fin- ausgeschlossen. det Anwendung bei Wehrpflichtigen, die nicht in einem Wehrdienstverhältnis stehen. - 42 Die Staatsangehörigkeitsbehörde ist bei der Ent- fenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit. scheidung über die Genehmigung der Entlassung Die Entlassungsurkunde ist einzuziehen. eines Wehrpflichtigen an die Versagung der erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung Wird die ausländische Staatsangehörigkeit inner- des zuständigen Kreiswehrersatzamts gebunden. halb der Jahresfrist nicht erworben, wird der Entlassene rückwirkend in vollem Umfang als deutscher Staatsangehöriger behandelt, soweit kein 23 Zu § 23 Wirksamwerden der Entlassung anderer Verlustgrund vorliegt. Bei Unwirksamkeit der Entlassung erwirbt zum Beispiel ein in- Die Entlassungsurkunde wird nach § 1 Abs. 1 nerhalb der Jahresfrist geborenes Kind des Ent- Nr. 3 in Verbindung mit dem Muster der Anla- lassenen rückwirkend die deutsche Staatsangehö- ge 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift rigkeit. über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen ausgestellt. Nach Möglichkeit soll sie dem Antragsteller persönlich ausgehändigt werden. Dies 25 Zu § 25 Verlust bei Erwerb einer ausländi- und der Tag der Aushändigung müssen auf der schen Staatsangehörigkeit auf An- Urkunde und in den Akten vermerkt werden, trag sowie Ausnahmen; Beibehal- vergleiche im Übrigen Nummer 16.1. tungsgenehmigung Die allgemeinen Zustellungsvorschriften des 25.0 Allgemeines Bundes und der Länder sind ergänzend anwendbar. § 25 regelt den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Ergänzende Anmerkung: Staatsangehörigkeit auf Antrag und deren Aus- Die Sätze 2 bis 4 des bisherigen Absatz 1 und nahmen (Absatz 1) und die Abwendbarkeit des Absatz 2 sind durch das Richtlinienumsetzungs- Verlusts durch vorherige Erteilung einer Geneh- gesetz ersatzlos entfallen. migung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit - Beibehaltungsgenehmigung - (Absatz 2). 24 Zu § 24 Unwirksamkeit der Entlassung 25.1 Zu Absatz 1 (Verlust der deutschen Staatsange- Die Entlassung steht unter der auflösenden Be- hörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staats- dingung, dass der Entlassene die ihm zugesicherte angehörigkeit auf Antrag; Ausnahmeregelung) ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat. Dazu hat die Staats- 25.1.1 Zu Satz 1 (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit) angehörigkeitsbehörde nach Ablauf eines Jahres seit Aushändigung der Entlassungsurkunde zu Deutscher im Sinne des Absatzes 1 ist ein deut- prüfen, ob der Entlassene die ihm zugesicherte scher Staatsangehöriger (vergleiche Nummer ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat. 1.1). Für Statusdeutsche gilt die Regelung entsprechend. Hat der Entlassene die ausländische Staatsangehörigkeit rechtzeitig erworben, macht die Staats- Die ausländische Staatsangehörigkeit muss tat- angehörigkeitsbehörde aktenkundig, dass die sächlich erworben worden sein. Maßgebend sind Entlassung endgültig wirksam geworden ist. An- insofern die Vorschriften des Staatsangehörig- dernfalls stellt sie fest, dass die Entlassung nicht keitsrechts des ausländischen Staates. Die bloße wirksam geworden ist und teilt dies dem Betrof- Stellung eines Antrags auf eine ausländische - 43 Staatsangehörigkeit ist nicht ausreichend. Geht Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit die ausländische Staatsangehörigkeit rückwir- setzt ab dem 1. Januar 2000 nicht mehr voraus, kend wieder verloren, hat das keine Auswirkun- dass der Deutsche seinen Wohnsitz oder dauern- gen auf den eingetretenen Verlust der deutschen den Aufenthalt im Ausland hat. Staatsangehörigkeit. Der Betreffende hat nur die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung wieder zu erwerben. 25.1.2 Zu Satz 2 (Ausnahmen bei Erwerb einer Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz) Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist jede freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Er- Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit werb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ge- tritt von vornherein nicht ein, wenn der Deutsche richtet ist. Antrag in diesem Sinne ist damit ne- die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitglied- ben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb staates der Europäischen Union oder die Staats- einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf- angehörigkeit der Schweiz erwirbt oder eines grund einer Option, durch Registrierung oder Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik durch Erklärung. Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag über die Hinnahme von Mehrstaatigkeit ge- Wird der Antrag nicht freiwillig, sondern unter schlossen hat. In diesen Fällen bedarf es keiner dem Druck einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Beibehaltungsgenehmigung mehr. Leben oder Freiheit abgegeben, liegt nicht die erforderliche freie Willensbetätigung vor. Ergänzende Anmerkung: Die durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu Erfolgt der Erwerb kraft Gesetzes, etwa durch eingefügte Eheschließung mit einem ausländischen Staats- spiegelbildlich zur Vorschrift des § 12 Abs. 2 und angehörigen, liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 zu sehen. Entlassung (§ 18) und Verzicht Absatzes 1 auch dann nicht vor, wenn von einem (§ 26) bleiben weiterhin möglich. Ausnahmeregelung des Satz 2 ist Ausschlagungsrecht kein Gebrauch gemacht wird. In Fällen, in denen das ausländische Recht 25.2. Zu Absatz 2 (Beibehaltungsgenehmigung) die antragslose Erstreckung des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Personen vor- 25.2.1 Zu Satz 1 (Allgemeines) sieht, die selbst keinen Antrag gestellt haben (insbesondere einbezogene minderjährige Kin- Die Beibehaltungsgenehmigung kann formlos der), liegt der für Absatz 1 erforderliche An- beantragt werden. Sofern sich der Betreffende im tragserwerb auch dann nicht vor, wenn die Per- Ausland aufhält, soll der Antrag bei der zustän- sonen, auf die sich die Einbürgerung erstreckt digen Auslandsvertretung der Bundesrepublik hat, in den Einbürgerungsantrag des Eingebür- Deutschland gestellt werden. Der nach Absatz 1 gerten einbezogen worden sind. eingetretene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bleibt unberührt, wenn die Beibehal- Stellt ein gesetzlicher Vertreter für den Vertrete- tungsgenehmigung erst nach dem Erwerb der nen einen Antrag auf Erwerb einer ausländischen ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt oder Staatsangehörigkeit, müssen für einen Verlust erteilt wird. der deutschen Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Ent- Die Beibehaltungsgenehmigung wird schriftlich lassung einer Person, die unter elterlicher Sorge durch Urkunde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 in Ver- oder Vormundschaft steht, beantragt werden bindung mit dem Muster der Anlage 5 der All- könnte, vergleiche Nummern 19.1 bis 19.2. gemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in Verbindung mit - 44 der Anlage zum Rundschreiben des Bundesmi- gehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine nisteriums des Innern vom 14. Dezember 2004 – überwiegenden Belange entgegenstehen. M / -124 134/2 erteilt. Die Gültigkeit der Beibehaltungsgenehmigung ist in der Regel auf längs- Lässt der ausländische Staat die Beibehaltung der tens zwei Jahre vom Ausstellungstage an zu be- deutschen Staatsangehörigkeit allgemein nicht messen (§ 3 der Allgemeinen Verwaltungsvor- zu, so soll die Beibehaltungsgenehmigung ver- schrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssa- sagt werden. Dies gilt auch, wenn der ausländi- chen). Wird die ausländische Staatsangehörigkeit sche Staat die Leistung eines Eides fordert, mit erst nach Ablauf dieser Frist erworben, so geht dem jeder Loyalität zu einem anderen Staat ab- die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe geschworen wird (Abschwöreid), es sei denn, des Absatzes 1 verloren. dass der ausländische Staat eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gesellschaftliche Ordnung aufweist. Der in den ist gebührenpflichtig, vergleiche § 38 Abs. 3 Vereinigten Staaten von Amerika zu leistende Satz 2. Loyalitätseid steht der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung nicht entgegen. 25.2.2 Zu Satz 2 25.2.3.2 Nicht belegt Vermeidung oder Beseitigung erheblicher Nachteile 25.2.3 Zu Satz 3 (Ermessensentscheidung; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange) Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt, um 25.2.3.0 Allgemeines erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die bei einer Einbürgerung die Hinnahme Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden, ver- erfordert eine Ermessensentscheidung. Die be- gleiche § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Num- rührten öffentlichen und privaten Belange sind mern 12.1.2.5.1 und 12.1.2.5.2. gegeneinander und untereinander abzuwägen. Bei der Abwägung sind die Wertungen des § 12 angemessen zu berücksichtigen, soweit sie auf 25.2.3.3 Besonderes öffentliches Interesse die Situation der Beibehaltungsgenehmigung (Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt durch Staatsangehörigen) werden, wenn an einer Einbürgerung ein beson- übertragbar sind (vergleiche Nummer 25.2.3.2). deres öffentliches Interesse bestünde (vergleiche Ferner können sonstige öffentliche oder private Nummer 8.1.3.5). einen deutschen Belange die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung rechtfertigen (vergleiche Nummer Ergänzende Anmerkung: 25.2.3.3). Deutsche, die im Grenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland leben fallen unter die mit dem 25.2.3.1 Abwägungsgrundsätze; zwischenstaatliche Belange Richtlinienumsetzungsgesetz eingeführte Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 (vergleiche Nummer 25.1.2). Eine Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange 25.2.3.4 Zu Satz 4 (Antragsteller im Ausland) den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsan- Nicht belegt. - 45 der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit 25.3 Zu Absatz 3 (Ausschluss der Erteilung von Bei- durch Adoption auf Minderjährige beschränkt behaltungsgenehmigungen) worden. Ein Erwachsener verliert durch Adoption seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht 26 Zu § 26 Verzicht 26.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen des Verzichts) mehr. 27.1 Nicht belegt. Zu Satz 1 (Voraussetzungen des Verlusts) Die Minderjährigkeit richtet sich nach Artikel 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli- 26.2 Zu Absatz 2 (Genehmigungsbedürftigkeit; Ver- chen Gesetzbuche allein nach deutschem Recht. sagung der Genehmigung) Zur Wirksamkeit einer Annahme als Kind vergleiche Nummern 6.1 bis 6.1.2.2. Der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit muss unmit- 26.2.1 Zu Satz 1 telbar durch die Adoption erfolgen. Setzt der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit ei- Nicht belegt. nen Antrag (vergleiche Nummer 25.1) voraus, so kommt ein Verlust der deutschen Staatsangehö- 26.2.2 Zu Satz 2 rigkeit nach § 25 nur in Verbindung mit § 19 in Betracht. Die Verzichtserklärung muss genehmigt werden, wenn nicht die in Satz 2 in Verbindung mit § 22 27.2 Zu Satz 2 (Erstreckung auf Abkömmlinge) genannten Versagungsgründe (vergleiche Nummern 22.1 und 22.2 vorliegen. Der Verlust erstreckt sich auch auf die Abkömmlinge des Minderjährigen, sofern sich auch des- 26.3 Zu Absatz 3 (Wirksamwerden des Verzichts) sen Staatsangehörigkeitserwerb auf sie erstreckt. Das ausländische Staatsangehörigkeitsrecht muss Die Genehmigung des Verzichts wird durch Ur- die Erstreckung des Erwerbs der ausländischen kunde gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Staatsangehörigkeit auf die Abkömmlinge vorse- dem Muster der Anlage 4 der Allgemeinen Ver- hen. waltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen erteilt. Zur Aushändigung der 27.3 Zu Satz 3 (Ausschluss des Verlusts) Urkunde vergleiche Nummer 23. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit 26.4 Zu Absatz 4 (Minderjährige) tritt nicht ein, wenn das Kind nach ausländischem Recht mit einem deutschen Vergleiche hierzu Nummern 19.1.1 bis 19.2. Elternteil verwandt bleibt, z.B. wenn ein Ausländer das Kind seines deutschen Ehegatten als gemeinschaftliches Kind annimmt. 27 Zu § 27 Verlust bei Annahme als Kind durch einen Ausländer Ergänzende Anmerkung: In Anpassung an Artikel 7 Abs. 1 lit. g) des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit vom 6.11.1997 (BGBl. 2004 II, S. 578)ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz - 46 28 Zu § 28 Verlust durch Eintritt in die Streit- passung die folgenden Anwendungshinweise gel- kräfte oder einen vergleichbaren ten: bewaffneten Verband eines auslän29.1 Zu Absatz 1 (Erklärungspflicht für Mehrstaater) dischen Staates 28.1 Zu Satz 1 (Eintritt in fremde Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband) Ein Betroffener handelt nicht freiwillig im Sinne des Satzes 1, wenn er lediglich seiner gesetzlichen Wehrpflicht nachkommt. Der Antrag auf Zustimmung zum Eintritt in fremde Streitkräfte ist beim örtlich zuständigen Kreiswehrersatzamt zu stellen. Als vergleichbarer bewaffneter Verband kann zum Beispiel eine Polizeisondertruppe oder eine paramilitärische staatliche Organisation anzusehen sein. § 28 gilt auch für Statusdeutsche. Vergleiche die ergänzende Anmerkung zu Nummer 4.1. Ergänzende Anmerkung: Auch bei Frauen und nicht mehr der Wehrpflicht unterliegenden Männern wird die Zustimmung nunmehr vom Kreiswehrersatzamt erteilt. 28.2.1 Zu Satz 2 (Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte) Die Berechtigung zum Eintritt in fremde Streitkräfte kann sich zum Beispiel aus einem Abkommen über die Wehrpflicht von Mehrstaatern ergeben. 29 Zu § 29 Erklärung; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Ergänzende Anmerkung: Die mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) eingeführte Regelung des § 29 kommt erstmals ab dem 1. Januar 2008 zur Anwendung, wenn die nach § 40b Eingebürgerten ab diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr vollenden und somit erklärungspflichtig werden. Die StAR-VwV enthält keine Regelung zu § 29, so dass bis zu deren An- - 47 Im ersten Fall muss zweifelsfrei sein, dass der Die Erklärungspflicht betrifft nur deutsche Erklärungspflichtige für die ausländische und Mehrstaater, die die deutsche Staatsangehörig- nicht für die deutsche Staatsangehörigkeit optiert keit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 (ius soli) oder hat. Hat der Erklärungspflichtige mehrere aus- nach der Altfallregelung des § 40b erworben ha- ländische Staatsangehörigkeiten, reicht es für den ben. Sie betrifft nicht deutsche Mehrstaater, die Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aus, die Mehrstaatigkeit aufgrund von Abstammung dass er sich für eine ausländische entschieden von binationalen Eltern oder bei Geburt im Aus- hat. Liegt trotz des Hinweises nach § 29 Abs. 5 land aufgrund eines dort geltenden ius soli er- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine worben haben. Erklärung vor, tritt der zweite Fall des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Die Staatsangehörigkeitsbehörde fordert, nachdem sie von der zuständigen Meldebehörde über Der Verlust tritt in beiden Fällen nur für die Zu- die Person und die Erklärungspflicht des Betrof- kunft ein. Er erstreckt sich nicht auf Personen, fenen unterrichtet worden ist (vergleiche Num- die ihre deutsche Staatsangehörigkeit von dem mer 34.1), diesen auf zu erklären, ob er die deut- Erklärungspflichtigen ableiten. Nach Eintritt des sche oder die ausländische Staatsangehörigkeit Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit ist behalten will. Die Aufforderung der Staatsange- der Erklärungspflichtige wieder Ausländer und hörigkeitsbehörde ist nach § 29 Abs. 5 mit einem unterliegt dem Aufenthaltsgesetz. Die Staatsan- Hinweis in allgemein verständlicher Form über gehörigkeitsbehörde teilt der zuständigen Melde- die Pflicht zur Erklärung und über die Folgen der behörde den Verlust der deutschen Staatsangehö- Erklärung oder Nichterklärung rigkeit des Erklärungspflichtigen nach § 33 Abs. zu verbinden (vergleiche Nummer 29.5). 5 mit (vgl. Nummer 33.5). Die Meldebehörde unterrichtet wiederum die zuständige Auslän- Die Erklärung muss von dem Erklärungspflichti- derbehörde gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 des Aufent- gen persönlich (bei handlungsunfähigen Perso- haltsgesetzes. nen vergleiche Nummer 8.1.1.1), in schriftlicher Form mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben 29.3.1 Zu Absatz 3 (Aufgabe oder Verlust der auslän- und vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei der dischen Staatsangehörigkeit; Beibehaltungsge- zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde einge- nehmigung) gangen sein. Erklärt der Erklärungspflichtige unzweifelhaft, 29.2 Zu Absatz 2 (Gesetzlicher Verlust der deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu Staatsangehörigkeit) wollen, so muss er bis zur Vollendung seines 23. Lebensjahres die ausländische(n) Staatsangehö- Absatz 2 enthält zwei Fälle des Verlustes der rigkeit(en) aufgegeben oder deren Verlust nach- deutschen Staatsangehörigkeit: gewiesen haben. Will der Erklärungspflichtige dennoch die ausländische Staatsangehörigkeit 1. Verlust mit Zugang der Erklärung des Erklä- behalten, so muss er bis zur Vollendung seines rungspflichtigen bei der zuständigen Staatsange- 21. Lebensjahres (Ausschlussfrist) einen Antrag hörigkeitsbehörde, dass er seine ausländische auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehal- Staatsangehörigkeit behalten will und tung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Zur Wahrung dieser Ausschlussfrist ist der tat- 2. Verlust im Zeitpunkt der Vollendung des 23. sächliche Zugang des Antrags erforderlich. Auf Lebensjahres, wenn der Erklärungspflichtige die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung hat keine Erklärung abgegeben hat. der Erklärungspflichtige einen Anspruch, wenn - 48 die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen (vergleiche Nummer 29.4). 2. bei einer Einbürgerung Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 hinzunehmen wä- Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat den Erklä- re. rungspflichtigen außerdem darauf aufmerksam zu machen (vergleiche Nummer 29.5), dass er Die Fälle der ersten und zweiten Kategorie über- vorsorglich die Erteilung einer Beibehaltungs- schneiden sich zum Teil, da in § 12 Abs. 1 Satz genehmigung beantragen soll, wenn damit ge- 2 die häufigsten Fälle der Unmöglichkeit oder rechnet werden muss, dass die Aufgabe oder der Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit aufgezählt sind. § 12 enthält nicht vor der Vollendung des 23. Lebensjahres aber in seinen Absätzen 2 und 3 noch Fälle, in herbeigeführt oder nachgewiesen werden kann. denen die Hinnahme von Mehrstaatigkeit gere- Der vorsorglich gestellte Antrag soll nicht be- gelt ist, obwohl die Aufgabe der ausländischen schieden werden, solange der Erklärungspflichti- Staatsangehörigkeit weder unmöglich noch un- ge sich ernsthaft und nachhaltig um die Entlas- zumutbar ist. Auch in diesen Fällen, z.B. wenn sung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit der bemüht, es sei denn, dass ein Fall des Absatz 4 Staatsangehörigkeit besitzt, hat er einen An- eingetreten ist und ein Anspruch auf Erteilung spruch auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmi- der Beibehaltungsgenehmigung besteht (verglei- gung. Erklärungspflichtige eine andere EU- che Nummer 29.4). Nach der Kategorie 1 ist auch noch bei anderen Absatz 3 enthält als Rechtsfolge zwei Fälle des Gründen der Unmöglichkeit oder Unzumutbar- Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit: keit der Entlassung aus der ausländischen Staats- 1. Verlust bei Vollendung des 23. Lebensjahres, angehörigkeit als die des § 12 eine Beibehal- wenn der Erklärungspflichtige den Nachweis tungsgenehmigung zu erteilen, z.B. wenn die über den Verlust oder die Aufgabe der ausländi- Unzumutbarkeit der Entlassung sich aus Um- schen Staatsangehörigkeit(en) nicht geführt und ständen ergibt, die nicht auf den ausländischen keinen Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung Staat zurückzuführen sind. gestellt hat (Satz 2) und 2. Verlust mit bestandskräftiger Ablehnung der Die Beibehaltungsgenehmigung ist in den Fällen Beibehaltungsgenehmigung durch die Staatsan- des Absatzes 4 zwingend zu erteilen. Eine Ent- gehörigkeitsbehörde (Satz 4), falls der Erklä- scheidung nach Ermessen findet nicht statt. rungspflichtige einen Antrag auf Beibehaltungs- 29.3.2 genehmigung gestellt hat. Der Verlust kann in Für die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung diesem Fall auch nach Vollendung des 23. Le- nach Absatz 4 entfällt die Gebühr (vgl. Nummer bensjahres eintreten. 38.1). Zu Absatz 4 (Anspruch auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung) 29.5 Zu Absatz 5 (Hinweis auf Rechtsfolgen; Zustellung) Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat die Geneh- Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat gegenüber migung zur Beibehaltung der deutschen Staats- dem Erklärungspflichtigen eine Hinweispflicht angehörigkeit unverzüglich zu erteilen, wenn auf dessen Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 und eine Belehrungspflicht im Hinblick auf die mög- 1. die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder lichen Rechtsfolgen nach § 29 Abs. 2 bis 4. - 49 Der Hinweis und die Belehrung müssen schrift- 30.1 Zu Absatz 1 (Verbindlichkeit der Feststellung) lich erfolgen und sind unverzüglich nach Vollen- Absatz 1 regelt die Verbindlichkeit der Entschei- dung des 18. Lebensjahres des Erklärungspflich- dungen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbe- tigen nach den Vorschriften des Verwaltungszu- hörde über das Bestehen oder Nichtbestehen der stellungsgesetzes – VwZG – (Satz 4) zuzustel- deutschen Staatsangehörigkeit für alle Verwal- len. Bei dauerndem Aufenthalt des Erklärungs- tungsbehörden. pflichtigen im Ausland hat das Bundesverwaltungsamt gemäß § 9 des Verwaltungszustel- Die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbe- lungsgesetzes die Erklärung zuzustellen (vgl. hörde erfolgt entweder auf Antrag des Betroffe- auch Nummer 34.2). Bei unbekanntem Aufent- nen oder bei öffentlichem Interesse von Amts halt erfolgt die Zustellung öffentlich (§ 10 des wegen. Ein öffentliches Interesse liegt dann vor, Verwaltungszustellungsgesetzes). wenn an das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit weitere Rechtsfolgen geknüpft sind, die Bei fehlendem, fehlerhaftem oder verspätetem nicht allein für den Betroffenen und seine Ab- Hinweis oder entsprechender Belehrung der kömmlinge von Bedeutung sind, z.B. bei Aus- Staatsangehörigkeitsbehörde tritt der Verlust der wirkungen auf ein Beamtenverhältnis oder zur deutschen Staatsangehörigkeit nicht ein. Klärung des passiven oder aktiven Wahlrechtes. Auch die Entscheidung der Staatsangehörig- 29.6. Zu Absatz 6 (Feststellung zur deutschen Staats- keitsbehörde von Amts wegen ist dem Betroffe- angehörigkeit; Rechtsverordnungsermächtigung) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wird nach Absatz 6 aus nen in Form eines Bescheides zuzustellen. 30.2 Zu Absatz 2 (Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit) Gründen der Rechtssicherheit in allen Fällen von Amts wegen festgestellt. § 29 Abs. 6 Satz 1 ist Für die Feststellung der deutschen Staatsangehö- damit ein speziell geregelter Fall des § 30 Abs. 1 rigkeit ist nicht erforderlich, dass ein Beweis er- Satz 3, der ein öffentliches Interesse bei der Fest- bracht wird, der das Bestehen der deutschen stellung von Amts wegen fordert (vgl. Nummer Staatsangehörigkeit mit an Sicherheit grenzender 30.1). Die Feststellung ist daher auch für alle Wahrscheinlichkeit dokumentiert, da ein solcher Behörden verbindlich, die mit Fragen der Staats- Beweis häufig nicht geführt werden kann, weil angehörigkeit des Erklärungspflichtigen befasst die vorhandenen Beweismittel nicht ausreichen sind. Da Rechtssicherheit auch auf Seiten des (vgl. Nummer 1.3). Dagegen reichen schriftliche Erklärungspflichtigen bestehen muss, ist ihm die Beweismittel, Feststellung über seine deutsche Staatsangehö- Auszüge aus den Melderegistern, Wehrpässe, rigkeit durch Bescheid zuzustellen. Ernennungsurkunden als Beamte aus, wenn das z.B. Personenstandsurkunden, Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit daEine Gebühr für die Feststellung entfällt (ver- durch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest- gleiche Nummer 38.2). gestellt werden kann, auch wenn ein lückenloser Nachweis nicht möglich ist. Nicht schriftliche Von der Rechtsverordnungsermächtigung nach Beweismittel, wie z.B. eine eidesstattliche Ver- Satz 2 hat das Bundesministerium des Innern sicherung oder Zeugenaussagen sind dagegen al- keinen Gebrauch gemacht. lein nicht ausreichend für den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit. Beim Vorliegen des Erwerbsgrundes der langjährigen Behand- 30 Zu § 30 (Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitsausweis) lung als deutscher Staatsangehöriger nach § 3 Abs. 2 kann nicht durch Beweismittel der Erwerb - 50 der deutschen Staatsangehörigkeit widerlegt werden (vgl. Nummer 3.2). Das Übermitteln personenbezogener Daten durch und an Staatsangehörigkeitsbehörden richtet sich nach den nachfolgenden spezialgesetzlichen 30.3 Zu Absatz 3 (Staatsangehörigkeitsausweis) Vorschriften des StAG (§§ 32 bis 34, 36, 37), soweit sich nicht Übermittlungspflichten aus an- Stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde das Be- deren Gesetzen ergeben oder ausdrücklich auf stehen der deutschen Staatsangehörigkeit fest, so das allgemeine Datenschutzrecht verwiesen ist. dokumentiert sie dies durch Ausstellung eines Sperren und Löschen personenbezogener Daten Staatsangehörigkeitsausweises (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 4 und Nr. 5 BDSG) ist für in Verbindung mit dem Muster der Anlage 6 und den Bereich des Staatsangehörigkeitsrechtes da- 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über gegen nicht bereichsspezifisch geregelt. Hierauf Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen). sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen Ergänzende Anmerkung: (BDSG bzw. Landes- Datenschutzgesetze) anzuwenden. Aufgrund der nunmehr verbindlichen Wirkung des Staatsangehörigkeitsausweises kommt eine 31.1. Zu Satz 1 (Personenbezogene Daten allgemein) Befristung seiner Gültigkeit gemäß § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Ur- Erforderlich zur Erfüllung staatsangehörigkeits- kunden nicht rechtlicher Aufgaben nach dem StAG oder nach mehr in Betracht. Die Staatsangehörigkeitsbe- sonstigen Gesetzen sind personenbezogene Da- hörde dokumentiert durch die Ausstellung des ten, wenn ihre Kenntnis für eine beabsichtigte Staatsangehörigkeitsausweises, dass die deut- staatsangehörigkeitsrechtliche Entscheidung oder sche Staatsangehörigkeit der betreffenden Per- Feststellung benötigt wird. Das Erheben von Da- son zum Zeitpunkt der Ausstellung besteht. Diese ten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht Feststellung wirkt auch für die Zukunft, solange bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. in Staatsangehörigkeitssachen nicht der Nachweis des nachträglichen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit erbracht ist. Staatsangehörigkeitsrechtliche Aufgaben der Auslandsvertretungen sind Beratung der AnBei Nichtbestehen der deutschen Staatsangehö- tragsteller im Ausland und Mitwirkung (z.B. rigkeit wird dies durch eine Bescheinigung der Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Eine und Unterlagen) in Verfahren des Bundesverwal- Ausstellung in Urkundenform ist hier nicht er- tungsamtes in dessen Eigenschaft als zuständiger forderlich. Bei Feststellung auf Antrag ergeht ein Staatsangehörigkeitsbehörde für Auslandsfälle Ablehnungsbescheid. (§ 17 Abs. 2 StARegG). 31.2 31 Zu § 31 (Personenbezogene Daten) 31.0. Allgemeines Zu Satz 2 (Besondere Arten personenbezogener Daten) Satz 2 schafft die ausdrückliche Rechtsgrundlage für das Erheben, Speichern, Verändern oder Nut- § 31 schafft für Staatsangehörigkeitsbehörden zen bestimmter sensitiver Daten zu von national- und Auslandsvertretungen die bereichsspezifi- sozialistischen Ausbürgerungen (Artikel 116 sche Rechtsgrundlage für das Erheben, Spei- Abs. 2 des Grundgesetzes) Betroffenen. Das chern, Verändern oder Nutzen personenbezoge- StAG enthält im Übrigen keine weitere aus- ner Daten (vgl. § 3 Abs. 3 bis Abs. 5 Bundesda- drückliche Rechtsgrundlage für das Erheben, tenschutzgesetz (BDSG)). Speichern, Verändern oder Nutzen sonstiger sen- - 51 sitiver Daten. Darüber hinaus ist dieses daher nur bote müssen jedoch von der übermittelnden Stel- nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen le beachtet werden (siehe Nr. 32.2). Vorschriften (vgl. §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 5 BDSG oder entsprechende Vorschriften der Lan- 32.1.2 (Ohne Ersuchen) desdatenschutzgesetze) zulässig. Öffentliche Stellen sind verpflichtet bei ihnen vorhandene Erkenntnisse, die Auswirkungen auf 32 Zu § 32 (Datenübermittlung) Erwerb, Bestand oder Verlust der Staatsangehörigkeit Betroffener haben können, auch ohne Er- 32.0 Allgemeines suchen an die Staatsangehörigkeitsbehörden zu übermitteln. In Betracht kommen z.B. Erkennt- 32.1 § 32 ist (neben § 34 und § 37 Abs. 2 Satz 2) spe- nisse über Straftaten, Ausweisungsgründe, Iden- zialgesetzliche Regelung für das Übermitteln titätstäuschungen, verfassungsfeindliche Bestre- (vgl. § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG) personenbezogener bungen usw., die u. a. bei anhängigen Einbürge- Daten durch öffentliche Stellen (vgl. § 2 BDSG) rungsverfahren von Bedeutung sein können. So an Staatsangehörigkeitsbehörden. Vor einer Da- weisen Passbehörden auf ihnen bekannt werden- tenübermittlung ist stets der Grundsatz der Ver- de Umstände (z.B. Hinweise auf Erwerb einer hältnismäßigkeit zu prüfen. Es dürfen nur die anderen Staatsangehörigkeit ohne Daten übermittelt werden, die bereits bei der mit- tungsgenehmigung) oder andere Behörden wei- teilungspflichtigen Stelle vorhanden sind. § 32 sen auf eine rechtskräftige Vaterschaftsanfech- begründet keine Pflicht und keine Befugnis zur tung hin, die jeweils Auswirkungen auf den Be- Datenerhebung, um einem Ersuchen oder einer stand der Staatsangehörigkeit haben können. Übermittlungspflicht an die Staatsangehörig- Soweit Meldebehörden oder Auslandsvertretun- keitsbehörden nachzukommen. Es ist zwischen gen der neue Aufenthaltsort Erklärungspflichti- der Verpflichtung zur Datenübermittlung auf Er- ger nach § 29, die bisher als unbekannt verzogen suchen (Satz 1) und der Verpflichtung zur Da- galten, bekannt wird, übermitteln sie diese An- tenübermittlung auch ohne vorangegangenes Er- gaben den zuständigen Staatsangehörigkeitsbe- suchen (Sätze 2 bis 4) zu unterscheiden. hörden. Zu Absatz 1 (Übermittlungspflicht an Staatsan- Bei Übermittlung ohne Ersuchen trägt die über- gehörigkeitsbehörden) mittelnde Stelle die Verantwortung für die Zuläs- Beibehal- sigkeit der Übermittlung (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 32.1.1 (Auf Ersuchen) BDSG). Übermitteln öffentlichen Stellen (des Bundes 32.1.3 Mit den Sätzen 3 und 4 soll sichergestellt wer- und der Länder (vgl. § 2 BDSG)) personenbezo- den, dass die bei Ausländerbehörden im Rahmen gene Daten auf Ersuchen, trägt grundsätzlich die des § 87 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (Auf- ersuchende die enthG) eingehenden Informationen unverzüglich Verantwortung für die Zulässigkeit der Daten- an die Staatsangehörigkeitsbehörden weiterleitet übermittlung. Die übermittelnde Stelle prüft nur, werden, so dass einbürgerungsrelevante Umstän- ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der de, wie z. B. Einleitung und Erledigung von Aufgaben der ersuchenden Staatsangehörigkeits- Straf- oder Auslieferungsverfahren, in laufenden behörde liegt, es sei denn, es bestünde besonde- Einbürgerungsverfahren berücksichtigt werden rer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit (vgl. z.B. können. Staatsangehörigkeitsbehörde § 15 Abs. 2 Satz 2 BDSG). Bereichsspezifische Verwendungsregelungen oder Übermittlungsver- 32.2 Zu Absatz 2 (Besondere gesetzliche Verwendungsregeln) - 52 Als entgegenstehende besondere gesetzliche Danach werden die Daten über ein Onlineportal Verwendungsregelungen kommen beispielsweise elektronisch übermittelt § 203 StGB, § 30 AO, § 21 SÜG oder § 23 BVerfSchG (siehe auch § 37 Abs. 2 Satz 2 StAG) in Betracht. 33.4 Zu Absatz 4 (Übermittlung aus dem Register) Das vorgesehene elektronische Register schafft 33 Zu § 33 (Register staatsangehörigkeits- Zugriffsberechtigungen für Staatsangehörig- rechtlicher Entscheidung) keitsbehörden. Für die Zulässigkeit der Datenabfrage trägt die anfragende Staatsangehörigkeits- 33.1 Zu Absatz 1 (Entscheidungen) Das Register dient dem Nachweis der von den behörde die Verantwortung. 33.5 Zu Absatz 5 (Mitteilungen der Staatsangehörig- jeweils zuständigen Staatsangehörigkeitsbehör- keitsbehörden an Meldebehörden) den getroffenen Entscheidungen, für die entwe- Die Mitteilung dient der umgehenden Berichti- der Urkunden nach der StAUrkVwV ausgestellt gung der Melderegister, insbesondere auch im oder Feststellungen nach § 30 (z.B. zum gesetz- Hinblick auf die daraus gezogenen Wählerver- lichen Verlust der Staatsangehörigkeit) getroffen zeichnisse. worden sind. Es erschließt der aktuell zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde den Zugriff auf solche Daten, die für die eigene staatsangehörig- 34 keitsrechtliche Entscheidung erforderlich sind. Zu § 34 (Datenübermittlung im Optionsverfahren) Die Regelung in Satz 2 Nr. 3 bezieht sich nur auf den beim Bundesverwaltungsamt bereits vorhandenen Datenbestand. Die Registerbehörde Bun- 34.1 Zu Absatz 1 (Übermittlungspflichten der Meldebehörden) desverwaltungsamt führt eine Datenbank zur Erfassung und Verarbeitung der Registerinformati- Die Regelung orientiert sich am langjährig be- onen und wird über ein Onlineportal Datenüber- währten Verfahren der Wehrerfassung. Erst kurz mittlung und elektronische Datenabfragen für vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Erklä- Staatsangehörigkeitsbehörden anbieten. rungspflichtigen nach § 29 übermittelt die Meldebehörde die Daten (maßgeblicher Zeitpunkt 33.2 Zu Absatz 2 (Datenkatalog) nach § 34 Abs. 1 Satz 1: bis zum 10. Tag des Vormonats) an die für den Wohnsitz zuständige 33.3 Der Datenkatalog des Absatzes 2 ist abschlie- Staatsangehörigkeitsbehörde, die dann das Opti- ßend. onsverfahren (vgl. oben Nr. 29.1 f) durchführt. Zu Absatz 3 (Übermittlungsverpflichtung) Ist ein Erklärungspflichtiger nach § 29 nach Un- An das Register sind alle nach dem 27. August bekannt verzogen, übermittelt die Meldebehörde 2007 getroffenen Entscheidungen zu übermitteln. die Daten an die Staatsangehörigkeitsbehörde des zuletzt gemeldeten Wohnsitzes, die dann das Ergänzende Anmerkung: Optionsverfahren durchführt. Für den Fall, dass Bis zur vollen Funktionsfähigkeit des Entschei- der Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, wird dungsregisters und des Online-Portals gelten die der Hinweis nach § 29 Abs. 5 StAG durch diese von den Innenministerien und Senatsverwaltun- Staatsangehörigkeitsbehörde öffentlich zugestellt gen für Inneres der Länder festgelegten Über- (vgl. § 10 VwZustG). Nur wenn sich während gangsregelungen. des Verfahrens der Wohnsitz oder Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich einer anderen Staatsange- - 53 hörigkeitsbehörde sicher herausstellt, gibt die Soweit Erklärungspflichtige nach § 29 vom Aus- bisher zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde land her wieder zuziehen, nachdem die Melde- den Vorgang dorthin ab. Die nun örtlich zustän- behörde des letzten Inlandswohnsitzes ihre Daten dige Staatsangehörigkeitsbehörde weist den Er- bereits an die zuständige Staatsangehörigkeitsbe- klärungspflichtigen nach § 29 auf die ggf. bereits hörde (vgl. Nr. 34.1) übermittelt hat, erfährt die- erfolgte öffentliche Zustellung hin und unterrich- se Meldebehörde durch das melderechtliche tet ihn über die Erklärungspflicht. Rückmeldeverfahren, dass ein Erklärungspflichtiger nach § 29 wieder zugezogen ist. Gemäß ih- Meldet sich ein Erklärungspflichtiger nach § 29 rer Übermittlungspflicht aus § 32 Abs. 1 Satz 2 nach der Datenübermittlung der Meldebehörde informiert sie darüber dann die von ihr beteiligte an die Staatsangehörigkeitsbehörde ins Ausland Staatsangehörigkeitsbehörde (des letzten gemel- ab, gibt die bisher zuständige Staatsangehörig- deten Inlandswohnsitzes bzw. Bundesverwal- keitsbehörde das Verfahren zuständigkeitshalber tungsamt). Diese gibt das Verfahren an die für an das Bundesverwaltungsamt ab. (Zur Zustän- den neuen inländischen Wohnsitz zuständige digkeit Staatsangehörigkeitsbehörde ab. des Bundesverwaltungsamtes siehe Nummer 34.2). § 17 Abs. 3 StARegG bleibt unberührt. 35 34.2 Zu § 35 Rücknahme einer rechtswidrigen Zu Absatz 2 (Erklärungspflichtige nach § 29, die Einbürgerung oder Beibehaltungs- sich ins Ausland abgemeldet haben) genehmigung Hat ein Erklärungspflichtiger nach § 29 zum § 35 enthält spezial-gesetzliche Regelungen zur maßgeblichen Zeitpunkt (§ 34 Abs. 1 Satz 1) Rücknahme von rechtswidrigen Verwal- seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, ist das tungs- akten nach dem Staatsangehörigkeitsge- Bundesverwaltungsamt die für die Durchführung setz, des Optionsverfahrens zuständige Staatsangehö- Staatsangehörigkeit führen (siehe Nummer 17). rigkeitsbehörde (§ 17 Abs. 2 StARegG). Ist je- Dabei handelt es sich nur um Einbürgerungen mand unbekannt verzogen, kann daraus nicht ge- und Beibehaltungsgenehmigungen. Bei anderen schlossen werden, dass er sich dauerhaft im Aus- Verwaltungsakten nach dem Staatsangehörig- land aufhält und damit die Zuständigkeit des keitsgesetz, deren Rücknahme für die Vergan- Bundesverwaltungsamtes gegeben ist. Der Aus- genheit nicht automatisch zum Verlust der deut- landsverzug muss sich aus belegbaren Tatsachen schen Staatsangehörigkeit führt, sind die allge- ergeben. meinen Verwaltungsverfah-rensgesetze für die soweit diese zum Verlust der deutschen Rücknahme anwendbar, z.B. bei der Feststellung Auch bei einem Erklärungspflichtigen nach § 29, der deutschen Staats-angehörigkeit (siehe Nr. der sich ins Ausland abgemeldet und bis zum 30.1). Im Übrigen bleibt die Anwendung von maßgeblichen Zeitpunkt nicht wieder im Inland verwaltungsverfah-rensrechtlichen angemeldet hat, übermittelt die Meldebehörde außerhalb der Spe-zialregelung des § 35 unbe- die Daten erst zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ rührt, z.B. bei der Einziehung von Urkunden 34 Abs. 1 Satz 1) an das Bundesverwaltungsamt. (vgl. § 52 Verwal-tungsverfahrensgesetz). Regelungen Dieses stellt den Hinweis zu und führt gegebenenfalls auch die öffentliche Zustellung im Aus- 35.1 Zu Absatz 1 (Rücknahmevoraussetzungen) land durch. Wird die Anschrift von Erklärungspflichtigen nach § 29 im Ausland bekannt, nach- n Absatz 1 sind die Rücknahmevoraussetzungen dem der Hinweis nach § 29 Abs. 5 bereits öffent- abschließend genannt. Sie entsprechen im We- lich zugestellt war, gilt Nr. 34.1 entsprechend. sentlichen den Voraussetzungen in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - 54 mit der Besonderheit dass nach § 35 Abs. 1 die gehörigkeit im Zusammenhang stehen. Soziale unrichtigen oder unvollständigen Angaben vor- Härten kommen daher als Abwägungskriterien sätzlich abgegeben sein müssen. Es kann daher nur in Betracht, wenn deren Linderung aus- Überschneidungen mit Fällen der arglistigen schließlich deutschen Staatsangehörigen zugute Täuschung geben. Die Angaben müssen auch käme. wesentlich für den Erlass der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung gewesen sein. Wäre 35.2 Zu Absatz 2 (Staatenlosigkeit) die Entscheidung auch in Kenntnis der wahren Sachlage so getroffen worden, kann die Angabe Absatz 2 enthält wegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 nicht als wesentlich eingestuft werden. Grundgesetz eine besondere Konkretisierung der Abwägung im Rahmen des Ermessens. Nach Die Entscheidung über die Rücknahme steht im dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Ermessen der zuständigen Staatsangehörigkeits- 24. Mai 2006 – BvR 669/04 – steht eine mit der behörde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich Rücknahme eintretende Staatenlosigkeit der in diesen Fällen nach § 27 i.V.m. § 17 des Geset- Rücknahme nicht entgegen (BVerfG, StAZ zes zur Regelung von Fragen der Staatsangehö- 2006, 200, 204 ff). In der Regel hindert die dro- rigkeit. Danach ist die Behörde zuständig, in de- hende Staatenlosigkeit daher nicht die Rücknah- ren Bereich der von der Rücknahme Betroffene me. Ausnahmen sind nur in wenigen Fällen einer seinen dauernden Aufenthalt hat, unabhängig da- mit der Staatenlosigkeit verbundenen, über die von welche Behörde die Entscheidung über die bloße Rechtsfolge hinausgehende Härte für die Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung betroffene Person denkbar. Ermessenserwägun- getroffen hatte. Hat der Betroffene seinen dau- gen sind aber bei drohender Staatenlosigkeit stets ernden Aufenthalt im Ausland, ist das Bundes- anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.6.2003 – verwaltungsamt für die Rücknahme zuständig. 1 C 19.02). Bei der Ermessensentscheidung sind die Gründe Auch in Fällen eines mit der Rücknahme ver- für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zu- bundenen Verlustes der Unionsbürgerschaft (Art. standes mit den Rechten der betroffenen Person 17 Abs. 1 EGV) sind hierzu Ermessenserwägun- (deren schutzwürdige Belange) abzuwägen. Zu gen anzustellen (vgl. BVerwG, Urtreil vom beachten ist jedoch, dass die betroffene Person 3.6.2003 – 1 C 19.02). In diesen Fällen tritt auch keinen Vertrauensschutz genießt, weil die Feh- mit der Rücknahme der Einbürgerung regelmä- lerhaftigkeit der Einbürgerung bzw. Beibehal- ßig Staatenlosigkeit ein, da es sich hier um frühe- tungsgenehmigung in ihrer Sphäre liegt. In der re Angehörige von anderen EU-Staaten handelt, Regel führt daher die Ermessensentscheidung zur die in Deutschland eingebürgert worden sind und Rücknahme (intendiertes Ermessen). Jedoch ist dabei ihre frühere Staatsangehörigkeit entweder auch in diesen Fällen der Verhältnismäßigkeits- aufgegeben haben oder aufgrund des Rechts des grundsatz stets zu beachten. Es ist daher zu prü- anderen EU-Staates verloren haben. Da die frü- fen, ob besondere Gründe auf Seiten der betrof- here Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht, ver- fenen Person vorliegen, die im Rahmen der Inte- lieren die Betroffenen mit der deutschen Staats- ressenabwägung ausnahmsweise ein Abeichen angehörigkeit auch ihre Unionsbürgerschaft, die von der Regel rechtfertigen. Ein solcher Grund sie schon vor der Einbürgerung in Deutschland könnte zum Beispiel sein, wenn der Betroffene besessen hatten. Aber auch dieser Verlust steht durch die Rücknahme nicht nur seine deutsche einer Rücknahme in der Regel nicht entgegen. Staatsangehörigkeit, sondern auch sein Amt als Beamter, seine Zulassung als Arzt, sein Mandat 35.3 Zu Absatz 3 (Rücknahmefrist) als gewählter Abgeordneter verliert. Die Gründe Die Frist von fünf Jahren nach Bekanntgabe der müssen mit dem Verlust der deutschen Staatsan- Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung - 55 - 35.4 (Aushändigung der Urkunde) gilt absolut. Auf Waren die dritten Personen an der Erschleichung die Kenntnis der Behörde kommt es nicht an. der Einbürgerung bzw. Beibehaltungsgenehmi- Nach Ablauf von fünf Jahren können Einbürge- gung nicht beteiligt, so sind außerdem noch fol- rungen oder Beibehaltungsgenehmigungen nicht gende schutzwürdige Belange dieser Personen mehr zurückgenommen werden. abzuwägen: - inzwischen erworbener eigener Einbürge- Eine Einbürgerung oder eine Genehmigung zur - Grad der Integration in Deutschland, Beibehaltung der Staatsangehörigkeit darf nur - bei minderjährigen Kindern Beachtung des Zu Absatz 4 (zeitliche Wirkung der Rücknahme) rungsanspruch, mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) zu- Kindeswohls. rückgenommen werden. Eine Rücknahme für die Bei Beachtung des Kindeswohls gilt: Zukunft (ex nunc) ist nicht zulässig. - Kinder unter fünf Jahren teilen regelmäßig das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal 35.5 Zu Absatz 5 (Rücknahme eines rechtswidrigen ihrer Eltern. - Verwaltungsaktes gegenüber betroffenen Drit- Je älter und selbständiger das Kind ist, um ten) so mehr ist auch die eigene Integration in Absatz 5 regelt die Rücknahme einer rechtswid- Deutschland (Schul-, Berufsausbildung, rigen Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmi- deutsches Umfeld) zu berücksichtigen und gung gegenüber mitbetroffenen Dritten (zum abzuwägen. Beispiel miteingebürgerte Ehegatten und Kinder). Auch bei der Miteinbürgerung (§ 10 Abs. 2) führt die Rücknahme der rechtswidrigen Ein- 36 Zu § 36 Einbürgerungsstatistik 36.1 Zu Absatz 1 (Erhebungskriterien; Bundesstatis- bürgerung des Hauptbetroffenen trotz der bestehenden Akzessorietät und der daraus folgenden Rechtswidrigkeit der Miteinbürgerung nicht automatisch zur Rücknahme der tik) (Mit- )Einbürgerung des Ehegatten oder der Kinder. § 36 Abs. 1 ordnet an, dass über die Einbürgerungen jährliche Erhebungen als Bundesstatistik Daher sind für jede betroffene Person eine eigene durchgeführt werden. Die Vorschrift gilt für alle Rücknahmeentscheidung und eigene Ermessens- Einbürgerungstatbestände (§§ 8 bis 16, 40b und erwägungen anzustellen. Dabei wiegt auch ge- 40c). genüber dritten betroffenen Personen das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung gesetz- 36.2 Zu Absatz 2 (Erhebungsmerkmale) mäßiger Zustände auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts schwer. Die Erhebungsmerkmale sind in Absatz 2 Nr. 1 bis 8 abschließend beschrieben. In Absatz 5 Satz 2 ist das Ermessen gegenüber Dritten näher konkretisiert: 36.3 Zu Absatz 3 (Hilfsmerkmale) Haben dritte Personen (z. B. Ehegatte, ältere Kinder) an der Erschleichung der Einbürgerung Die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Anga- bzw. Beibehaltungsgenehmigung mitgewirkt ben sind Hilfsmerkmale der Erhebungen und oder wussten sie davon, so entfällt der Vertrau- dienen der technischen Durchführung. Die An- ensschutz. Schutzwürdige Belange der Betroffe- gaben zu Name und Telekommunikationsnum- nen können in diesen Fällen - wie beim Haupt- mern der für Rückfragen zur Verfügung stehen- betroffenen - nur bei in der Person liegenden be- den Person sind freiwillig (Absatz 4 Satz 4). sonderen Gründen berücksichtigt werden. 36.4 Zu Absatz 4 (Auskunftspflicht) - 56 angehörigkeitsbehörden vor einer Einbürgerung Absatz 4 sieht vor, dass die für die Einbürgerung die Voraussetzungen des § 11 durch eine Anfra- zuständigen Behörden nach den Maßgaben der ge bei den zuständigen Verfassungsschutzbehör- Absätze 1 bis 3 die Auskünfte den zuständigen den. Zu diesem Zweck übermitteln sie den Ver- statistischen Ämtern der Länder jeweils zum fassungsschutzbehörden die erforderlichen Daten 1. März des Folgejahres zu erteilen haben. Das (vergleiche Nummer 32. 1 und 32.2). schließt nicht aus, dass Auskünfte bereits vorab sukzessive erteilt werden. 36.5 38 Zu § 38 Gebühren 38.1 Zu Absatz 1 (Kostenpflicht) Zu Absatz 5 (Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen) Absatz 5 regelt die Übermittlung von Tabellen Absatz 1 regelt den Grundsatz der Kostenpflicht mit statistischen Ergebnissen der Einbürgerungs- für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsan- statistik an die fachlich zuständigen obersten gelegenheiten. Bundes- und Landesbehörden durch das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Die Kostenpflicht wird im Einzelnen in § 38 Länder. Die Tabellen dürfen auch Felder enthal- Abs. 2 und 3, in § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ten, die nur mit einem einzigen Fall besetzt sind über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer (so genannte Tabelleneins). Die Übermittlung im Bundesgebiet, in der Staatsangehörigkeits- solcher Tabellen ist auf bestimmte Zwecke be- Gebührenverordnung sowie im Verwaltungskos- schränkt, und zwar für die Verwendung gegen- tengesetz geregelt. über den gesetzgebenden Körperschaften und für Planungszwecke. Eine Verwendung für eine Re- Ergänzende Anmerkung: gelung von Einzelfällen ist nicht zulässig. Für die Gebührenerhebung bei Anspruchseinbürgerungen finden die Regelungen des § 38 StAG 37 Zu § 37 sowie der Staatsangehörigkeits- Gebührenverordnung Anwendung. Verfahrensvorschriften 38.2 Zu Absatz 2 (Einbürgerungsgebühren) 37.1 Zu Absatz 1 (Handlungsfähigkeit, Mitwirkungspflicht) Der Verweis auf § 80 Abs. 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes betrifft die Handlungsfähigkeit Minderjähriger. Der Verweis auf § 82 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes betrifft die Mitwirkungspflicht des Betroffenen. Mit dem Verweis auf § 82 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes wird geregelt, dass die Behörde das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnen kann, sofern dies erforderlich ist, zum Beispiel zur Überprüfung der für die Einbürgerung erforderlichen Sprachkenntnisse. Nach Satz 2 und 3 sind folgende staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidungen nach dem StAG generell gebührenfrei: 1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörikeit nach § 5; 2. die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben; 3. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 und 4. die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4. 37.2 Zu Absatz 2 (Regelanfrage) Bei Einbürgerungsbewerbern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, überprüfen die Staats- - 57 38.3 Zu Absatz 3 (Verordnungsermächtigung) 40a Zu § 40a Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Von der Verordnungsermächtigung in Absatz 3 Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des hat das Bundesministerium des Innern mit der Grundgesetzes Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung Gebrauch gemacht. 40a.1 Zu Satz 1 (Überleitung von Statusdeutschen im Allgemeinen) Ergänzende Anmerkung: § 2 Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung Wer mit Beginn des 1. August 1999 Statusdeut- (Gebührenbemessung in Einbürgerungsangele- scher war, hat in diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes genheiten) ist durch Artikel 20 des Sechsten Eu- die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, auch ro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 wenn er keinen Aufenthalt im Inland hatte. (BGBl. I, S. 3306) aufgehoben worden. 40a.2 Zu Satz 2 (Spätaussiedler, nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge) 38a Zu § 38a Urkunden Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen § 38a legt fest, dass lediglich Staatsangehörig- Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne des keitsurkunden nicht in elektronischer Form aus- § 4 des Bundesvertriebenengesetzes wird neben gestellt werden dürfen. Im Übrigen ist elektroni- dem scher Rechtsverkehr in Staatsangehörigkeitsan- 1. August 1999 vorausgesetzt, dass ihnen spätes- gelegenheiten zulässig. tens am 31. Juli 1999 eine Bescheinigung gemäß Besitz der Deutscheneigenschaft am § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des BundesvertriebenenErgänzende Anmerkung: gesetzes erteilt worden ist. Wird die Bescheini- § 38a ist seit dem 1. Februar 2003 infolge des gung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bun- Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsver- desvertriebenengesetzes später erteilt, kommt ein fahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach 2002 (BGBl. I, S. 3322) in Kraft. Maßgabe des § 7 in Betracht, vergleiche Nummer 7. 39 Zu § 39 Abkömmlinge im Sinne des § 40a Satz 2 sind nur solche im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundes- Nicht belegt. vertriebenengesetzes, die in einen Aufnahmebescheid einbezogen worden sind. Kinder, die ihre Deutscheneigenschaft von einem Spätaussiedler, 40 Zu § 40 seinem nichtdeutschen Ehegatten oder seinem Abkömmling im Sinne des § 4 des Bundesver- Nicht belegt. triebenengesetzes ableiten (insbesondere durch Geburtserwerb entsprechend § 4) fallen daher nicht unter Satz 2. Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 40a Satz 1 erworben. - 58 40b Zu § 40b Übergangsregelung für Kinder bis wendung, soweit diese für den Einbürgerungs- zum zehnten Lebensjahr bewerber günstiger sind. Kinder, die am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und bei ih- 41 Zu § 41 rer Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Ausschluss von Abweichungsmöglichkeiten der Länder erfüllt und die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben hätten, erhal- Die §§ 30 bis 34 und 37 Abs. 2 sind sog. abwei- ten einen bis zum 31. Dezember 2000 geltend zu chungsfeste Regelungen des Verwaltungsverfah- machenden Einbürgerungsanspruch, wenn die rens, von denen wegen eines besonderen Bedürf- Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 bei der Einbür- nisses nach bundeseinheitlicher Regelung (Arti- gerung immer noch vorliegen. § 40b findet ent- kel 84 Abs. 1 Satz 5 des Grundgesetzes) nicht sprechende Anwendung, wenn der maßgebliche durch landesgesetzliche Regelungen abgewichen Elternteil vor der Einbürgerung die deutsche werden darf. Von den materiell-rechtlichen Re- Staatsangehörigkeit erworben hat. gelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann aufgrund der ausschließlichen Gesetzgebungs- Ein am 1. Januar 1990 geborenes Kind hat am kompetenz des Bundes (Artikel 73 Abs. 1 Nr. 2 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr vollendet des Grundgesetzes) ohnehin durch Landesgesetz und den Anspruch nicht erworben. Für ein später nicht abgewichen werden. geborenes Kind, das im Laufe des Jahres 2000 das zehnte Lebensjahr vollendet hat, gilt die An- Ergänzende Anmerkung: tragsfrist bis zum 31. Dezember 2000. Die bisherige Regelung des § 41 zum Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes Ist die Einbürgerung bereits vor dem 1. Januar ist verbraucht und ist durch die neue Regelung 2000 beantragt worden, kann das Einbürge- des § 41 mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz rungsverfahren nach § 40b fortgeführt werden, ersetzt worden. wenn der Antragsteller dies wünscht. Die Einbürgerungsbehörde soll einen entsprechenden Hinweis erteilen. 42 Zu 42 Strafvorschrift Auch die nach § 40b eingebürgerten Kinder, die Die Strafvorschrift ist der Strafbestimmung in § eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, 98 des Bundesvertriebenengesetzes nachgebildet. unterliegen der Erklärungspflicht nach § 29. Der Tatbestand der Strafvorschrift entspricht im Wesentlichen den Voraussetzungen für die Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 Eu- Rücknahme nach § 35 Abs. 1 2. Alternative ohne ro (§ 38 Abs. 2 Satz 1). jedoch die Beibehaltungsgenehmigung einzubeziehen. Täter ist nicht nur, wer selbst unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sondern 40c Zu 40c Übergangsregelung für Einbürge- auch, wer diese benutzt. Weiterhin ist Täter auch rungsbewerber derjenige, der für einen anderen eine Einbürgerung erschleicht. Diese Tatbestände spielen vor Nach der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz allem eine Rolle bei der Täuschung über die Un- neu eingefügten Übergangsregelung finden terhaltsfähigkeit. Eine vergleichbare Strafvor- für Einbürgerungsbewerber, die bis zum 30. März 2007 ihren Antrag auf Einbürgerung gestellt haben, die §§ 8 bis 14 und 40c in der vor dem 28. August 2007 geltenden Fassung An- schrift jedoch mit geringerem Strafrahmen enthält § 95 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes. - 59 Die Strafvorschrift kann sowohl neben der Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 als auch isoliert angewandt werden, z.B. wenn eine Rücknahme nach Abwägung der Ermessensgründe nicht in Betracht kommt. ****