3. Entwicklung der Rechtslage - Fachschaft Jura

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3. Entwicklung der Rechtslage - Fachschaft Jura
STEUERN & STUDIUM:
DIE ABSETZBARKEIT VON STUDIENKOSTEN
EINE ÜBERSICHT ÜBER DIE AKTUELLE RECHTS- UND GESETZESLAGE
Vortrag an der LMU München am 20. November 2013
Veranstalter: Fachschaft Jura
Ansprechpartnerin: Frau Viktoria Schweiger, 1. Vorsitzende
Referent:
Dipl.-Kfm. Raymond Kudraß
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Rating-Analyst (Univ.)
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Inhalte
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Ziel der Absetzbarkeit von Studienkosten
Steuerliche Grundlagen
Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage
Welche Kosten können abgesetzt werden?
Kostentragung/ Kostennachweise
Erläuterungen zu den Beispielen im Anhang
Schuhkarton- und Ordner-Lösung
Beratung für Studenten und deren Familien
Konkrete Gestaltungsempfehlungen für Studierende
Anhang: Beispiele
Obwohl dieses Skript mit äußerster Sorgfalt erstellt wurde, kann schon wegen der laufenden Aktualisierung durch neue Rechtsprechung und Gesetzgebung für den Inhalt
keine Gewähr gegeben werden. Alle Rechte vorbehalten. Eine Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet.
Herausgegeben im Oktober 2013.
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Das Ziel der Absetzbarkeit von
Studienkosten
Ziel ist es, die Kosten des Studiums
über die Studienjahre
auch bei keinem oder nur geringem Einkommen
als steuerlich anzuerkennende Verluste vorzutragen,
um diese kumulierten Verluste mit
dem späteren ersten Berufseinkommen zu verrechnen
und mit den dann ersparten Steuern
einen Teil der Studienkosten zu refinanzieren.
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2. Steuerliche Grundlagen
Kosten:
- Studiengebühren
- MVV
Bachelor
- Weggehen
- Lebenshaltungskosten
Master
- Miete
Promotion
Finanzierung durch:
Eltern*
+ Bafög
+ Nebenjob
* Kindergeld erhalten Eltern für Ihre studierenden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zzgl.
6 Monaten des früheren gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes und den jetzt 6-23 Monaten der
neuen Freiwilligendienste einschl. der Tätigkeit als Entwicklungshelfer
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2. Steuerliche Grundlagen
Nebenjob: Unterscheide:
Geringfügige Beschäftigung auf
Lohnsteuerkarte
(z.B. Werkstudent)
Zu verrechnen
mit den Studienkosten
Geringfügige Beschäftigung
mit Pauschalabgaben zur
Sozialversicherung
und Pauschalsteuer
Nicht zu verrechnen
mit den Studienkosten *
Nur geringfügige Beschäftigungen i.S.v. § 8 SGB IV (= mit Pauschalabgaben i.H.v. 30 % zu SV
u. Steuern, Abwicklung über Minijobzentrale) bleiben verrechnungsfrei
*
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2. Steuerliche Grundlagen
Steuersätze ohne
Soli / KiSt!
zu verst.Eink.
Beispiel
Bei einem zu versteuernden Einkommen von € 40.000 beträgt der
Grenzsteuersatz 39,5 % inkl. Soli und KiSt, während der
Durchschnittssteuersatz bei 25,1 % liegt. Das bedeutet in diesem Fall:
€ 1.000.- Verlustvortrag aus Studiumskosten
führen im ersten Berufsjahr zu € 395.- an Steuerrückerstattung!
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2. Steuerliche Grundlagen
Definition Werbungskosten:
= Ausgaben, bei denen
•
•
•
•
ein hinreichend konkreter,
objektiv feststellbarer Zusammenhang
mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen im Inland
aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Dieser Grundsatz gilt immer und für alle Ausgaben grundsätzlich.
(Problematisch ist der Nachweis dieses Zusammenhangs bei Studienabbrechern und bei einem Fachwechsel; Nachweis i.d.R. nicht möglich
bei Seniorenstudium)
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2. Steuerliche Grundlagen
Definition Sonderausgaben:
= Ausgaben, die weder Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind
= „private Ausgaben, die steuerlich gefördert werden“
Beispiele:
•
•
•
•
•
•
Unterhaltsleistungen
Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge
Beiträge zu Lebensversicherungen
Spenden
Kirchensteuerbeiträge
und eben lt. Gesetzgeber Studienkosten der „echten Erstis“
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2. Steuerliche Grundlagen
Kosten für ein
Hochschulstudium
Werbungskosten
§ 9 EStG
keine / nur geringe
positive/n Einkünfte
Verlustvortrag
Sonderausgaben
§ 10 EStG
Überwiegend positive
Einkünfte oder
Zusammenveranlagung
Werbungskosten in
voller Höhe
Überwiegend positive
Einkünfte oder
Zusammenveranlagung
Sonderausgabenabzug bis 6.000 €
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keine / nur geringe
positive/n Einkünfte
Kein
Verlustvortrag
Studienkosten gehen
steuerlich verloren
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2. Steuerliche Grundlagen
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
Immer und nur dann, wenn die Einnahmen geringer sind als die dafür
getätigten (Werbungs-) Kosten entsteht ein (vortragsfähiger) Verlust.
Dieser Verlustvortrag ist der Höhe und der Zeit nach hier unbegrenzt
vortragbar, kann also bis zum ersten und ggf. weiteren Berufsjahren
vorgetragen und mit dem dortigen Einkommen verrechnet werden.
Zu beachten ist, dass jeweils jährlich eine Verrechnung des
Verlustvortrages mit dem ggf. später vorhandenen Überschuss der
Einnahmen über die Kosten zu erfolgen hat.
Beispiel: Studienbeginn im WS 2011/12: Berechnung des Überschusses
der Werbungskosten über die Einnahmen in den Jahren 2011-2016:
-6, -8, +7, -15, -6, ergibt -28
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3. Zur Entwicklung der Rechts- und
Gesetzeslage
Zum Verhältnis von Rechtsprechung und Gesetzen: (grob vereinfacht)
Oberstes Prinzip: Verfassungsrecht, ggf. EU-Recht
Höchste deutsche Gerichte wie BFH, BGH etc.
- prüfen die Gesetze auf Verfassungsmäßigkeit
- legen die Rechtsfragen bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit dem BVerfG vor
- BVerfG prüft das Gesetz dann u.a. auf
-- Folgerichtigkeit u. Widerspruchsfreiheit
-- unter Berücksichtigung des Wortlauts sowie
-- des aus dem Willen des Gesetzgebers abgeleiteten Sinn und Zweck
Stellt das BVerfG ggf. die Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes fest, kann es
- rückwirkend, per sofort oder erst künftig die Nichtanwendbarkeit erklären
- bestimmt es aber meist eine Frist, bis zu der der Gesetzgeber einen wieder verfassungsgemäßen Zustand herbei zu führen hat.
Der EuGH hat die Möglichkeit, europäischem Recht den Vorrang vor deutschem Recht einzuräumen.
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3. Zur Entwicklung der Rechts- und
Gesetzeslage
Zum Verhältnis von Rechtsprechung und Gesetzen: (grob vereinfacht)
Legt der Bundesfinanzhof (BFH) als höchstes deutsches Steuergericht ein Gesetz anders aus,
als es der Gesetzgeber wünscht (ohne dass dieses Gesetz verfassungswidrig sein muss),
kann der Gesetzgeber
a)
b)
mittels Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt Teil II die Finanzverwaltung
anweisen, das Urteil mit der Folge der Bindungswirkung für vergleichbare Sachverhalte
anzuerkennen
oder
die Entscheidung mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegen und nicht veröffentlichen
lassen.
Folge ist dann: Keine Anwendung des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus
und damit Zwang für vergleichbar Betroffene, erneut durch alle Instanzen zu klagen.
Gesetzgeber: Kann jederzeit neue Gesetze erlassen
(die dann wieder der Prüfung durch die Gerichte obliegen)
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3. Zur Entwicklung der Rechts- und
Gesetzeslage
Zum Verhältnis von Rechtsprechung und Gesetzgeber: (grob vereinfacht)
Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Rechtsfrage
ein Verfahren vor dem EuGH, dem BVerfG oder dem BFH anhängig,
besteht ein
Rechtsanspruch auf Aussetzung und Ruhen
eines Einspruchsverfahrens.
Die Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt ruht dann solange,
bis das Urteil ergangen ist. Fällt das Urteil dann (ggf. nach Jahren) positiv aus,
nützt das demjenigen, der seinen Steuerbescheid „offen gehalten hat“,
während alle anderen, die keinen Einspruch erhoben haben, leer ausgehen.
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3. Entwicklung der Rechtslage
Änderung der Rechtsprechung des BFH zu Berufsausbildungskosten ab 2002
BFH vom 17.12.2002
VI R 137/01, BStBl. II 2003, 407
Grundfall zum berufsbegleitenden Studium:
RA-Gehilfin mit AKAD-Studium zur
Betriebswirtin (FH)
BFH vom 27.05.2003
VI R 33/01, DStR 2003, 1160
Ausbildung zum Berufspiloten auf Grund
eines Schulungsvertrages mit dem
Flugunternehmen
BFH 04.11.2003
VI R 96/01, DStR 2004,261
Kosten einer Krankengymnastin für
anschließendes Medizinstudium mit
Promotion
BFH v. 22.07.2003
VI R 48/02, BFH/NV 2004, 34
Vergebliche Ausbildungskosten eines EDVAnwendungsberaters für
Steuerberaterprüfung
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3. Entwicklung der Gesetzeslage
Und wie hat der Gesetzgeber
auf diese Änderung der Rechtsprechung reagiert?
Durch „Nichtanwendungsgesetz“ vom 09.07.2004
mit der Neufassung des § 12 Nr. 5 EStG:
Nichtabzugsfähige Ausgaben sind:
„Aufwendungen des Steuerpflichtigen
für seine erstmalige Berufsausbildung und für sein Erststudium,
wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses
stattfinden.“
Aber:
Die Rechtsprechung hat sich weiterentwickelt !
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3. Entwicklung der Rechtslage
Weiterentwicklung der Rechtsprechung des BFH seit 2003:
Entscheidend für die Einstufung der Studienkosten als Werbungskosten
ist,
dass das Studium
Berufswissen vermittelt
und
auf die Erzielung von (steuerpflichtigen) Einnahmen
gerichtet ist.
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3. Entwicklung der Rechtslage
Kosten des Hochschulstudiums nach Berufsausbildung
BFH vom 18.06.2009
VI R 14/07, DStR 2009, 1952
Ausgebildete Buchhändlerin studiert
Sonderschulpädagogik
VI R 6/07, BFH/NV 2009, 1796
Ausgebildete Hotelfachfrau studiert
Tourismusmanagement an der Hochschule
(FH)
VI R 49/07, BFH/NV 2009, 1799
Ausgebildeter Koch studiert
Hotelmanagement (FH)
VI R 79/06, Datev-Lexinform Dok. Nr.
0587998
Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent
studiert Weltwirtschaftssprachen (FH)
VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1997
Ausgebildeter Bürokaufmann studiert
berufsbegl. für den Abschluss als „Betriebswirt für betriebl. Altersversorgung“ (FH)
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3. Entwicklung der Rechtslage
Kosten des Hochschulstudiums
BMF-Schreiben vom 22.09.2010
in Reaktion auf die neuen Urteile
Anerkennung der Studiumskosten als
vorweggenommene Werbungskosten bei
- Abgeschlossener Berufsausbildung
- Berufsbegleitendem Studium
- Zweitstudium (auch Master)
- Promotionsstudium
Aber nicht:
Erststudium direkt nach dem Abi
BFH v. 28.07.2011 VI R 7/10 und
VI R 38/10
Anerkennung auch der Erststudiumskosten
direkt nach dem Abi:
Abiturientin beginnt, nach erfolgloser Klage,
Medizinstudium in Ungarn und erstmalige
Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer
Erste Reaktion BMF:
Pressemitteilung vom 19.08.2011
Das BMF „prüft nunmehr die gesetzgeberischen
und verwaltungstechnischen Gestaltungsmöglichkeiten“
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3. Entwicklung der Gesetzeslage
Und wie reagierte der Gesetzgeber
auf die Bestätigung der Rechtsprechung dieses Mal ?
Mit dem „Nichtanwendungsgesetz“ vom 26.10.2011 mit
Neufassung des § 12 Nr. 5 EStG:
Nichtabzugsfähige Ausgaben sind:
„Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige
Berufsausbildung oder für sein Erststudium, das zugleich eine
Erstausbildung vermittelt, wenn diese Berufsausbildung oder dieses
Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“
und
Ergänzung des § 9 EStG um einen neuen Absatz 6,
nach dem Erstausbildungskosten keine Werbungskosten sind!
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3. Entwicklung der Gesetzeslage
Noch: Gesetzesneufassung
Anhebung des beschränkten Sonderausgabenabzugs für
Studenten in der Erstausbildung auf € 6.000.- p.a..
(wirkt sich nur bei entsprechenden Einkünften über dem Grundfreibetrag aus!)
Geltung des erhöhten Sonderausgabenabzugs: seit 1.1.2012
Die Aushebelung der Rechtsprechung soll dieses Mal
rückwirkend seit 2004 gelten, weil es sich nur um eine
„Klarstellung“
für die von der Regelung betroffenen Studierenden in der
Erstausbildung handele.
Für alle anderen Studierenden ändert sich nichts!
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3. Entwicklung der Rechtslage
Erste Reaktion des BFH am Tag des Gesetzentwurfes (26.10.2011):
Sprecher d. BFH kündigt selbständige Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe an.
Veröffentlichte Meinungen von BFH-Richtern * und die ausführliche Begründung
der neuen Urteile verdeutlichen erhebliche Einwendungen des BFH gegen jedes
erneute Nichtanwendungsgesetz und können nur als Aufforderung verstanden
werden, am Werbungskostenabzug auch nach Geltung des neuen Gesetzes
festzuhalten und diesen ggf. auch rückwirkend zu beantragen.
*„Konkret berufsbezogene Bildungsaufwendungen sind keine Kosten der Lebensführung!“
und
„Für Studenten und Auszubildende gilt es nun, ihre Ausbildungskosten innerhalb der
Festsetzungsfristen im Rahmen einer ESt- oder einer Verlustfeststellungserklärung
geltend zu machen.“ (Dr. Schallmoser in Steuk 2011, Heft 17, S. 370)
Der Finanzverwaltung sind aber die Hände gebunden, solange wegen der
Gesetzesneufassung kein neues Verfahren beim BFH anhängig ist.
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3. Zur Entwicklung der Rechtslage
Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesneufassung
betreffen vor allem:
Das Veranlassungsprinzip:
Entscheidend nach dem BFH ist alleine, dass das Studium Berufswissen
vermittelt und auf die Erzielung von (steuerpflichtigen) Einnahmen
gerichtet ist, also der berufliche Veranlassungszusammenhang zwischen
Berufsbildungsausgaben und Einkünfteerzielung anzuerkennen ist!
„Insbesondere die Zuordnung von Aufwendungen für ein Erststudium
zum Privatbereich ohne Beachtung der für das Studium veranlassenden
Umstände sei eine unzulässige Typisierung.“ (Drenseck, vors. Richter des BFH in
DStR 42/2004, S.1767 in seinen Anmerkungen zur bereits damaligen Gesetzesänderung)
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3. Zur Entwicklung der Rechtslage
Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesneufassung
betreffen auch das „objektive Nettoprinzip“ *:
Es handelt sich um Erwerbsaufwendungen, die nach dem
Gebot der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
analog der Gründe für die
- Wiedereinführung der Arbeitszimmerkosten und
- der ersten 20 km der Entfernungspauschale
zum steuerlichen Abzug zuzulassen sind,
weil sie zur Erzielung der steuerlichen Einnahmen aus dem
angestrebten Beruf unumgänglich sind.
* Nur der Saldo aus (zukünftigen) Erwerbseinnahmen einerseits und
beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits darf besteuert werden
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3. Zur Entwicklung der Rechtslage
Zweifel an der Übereinstimmung der Gesetzesneufassung mit der
grundlegenden Rechtsprechung betreffen auch den Verstoß gegen
das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte:
Beispiel:
- 2 Studentinnen der Sonderpädagogik
- im gleichen Semester
- im gleichen Seminar
- kaufen das gleiche Lehrbuch:
Eine Studentin soll kraft Abschluss ihrer Ausbildung zur Buchhändlerin
vor dem Studium dieses Buch als Werbungskosten für Ihren späteren
Beruf abziehen können und die andere nur deshalb nicht, weil sie ihre
Lehre vor dem Studium nicht abgeschlossen hat ?
(z.B. wg. Schwangerschaft oder Pflege der Großeltern)
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3. Zur Entwicklung der Rechtslage
Zum möglichen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung
vergleichbarer Sachverhalte:
Beispiel:
Von 2 Auszubildenden zum Verkehrsflugzeugführer (Piloten)
hat einer während der Zivildienstes die Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert und der andere nicht.
Kann es denn von dem erfolgreichen Absolvieren eines solchen Kurses
vor dem Studium abhängen, ob der eine Student die gesamten Kosten
der Pilotenausbildung von rund T€ 40 absetzen kann und der andere
nicht ?
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3. Zur Entwicklung der Rechtslage
Weitere Beispiele zur Ungleichbehandlung vergleichbarer
Sachverhalte:
-
Ungleichbehandlung der letzten 2 Jahre des gleichen Studiengangs
vor und nach der Bologna-Reform:
Der Masterstudent darf absetzen, der Diplomand nicht!
-
Egal welche Berufsausbildung abgeschlossen ist:
Nach BMF-Schreiben kann dann jeder Erststudent alle berufsbezogenen Studienkosten abziehen, also auch die eines Studienabbruchs („vergebliche“ Werbungskosten);
hingegen soll der „echte Ersti“ noch nicht einmal dann absetzen
können, wenn er sein Studium konsequent bis zur ersten Stelle
in „seinem“ akademischen Beruf durchzieht ?
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3. Zur Entwicklung der Rechtslage
Aufgrund dieser Zweifel waren und sind seit Anfang 2012 bereits
mehrere Verfahren *
vor dem BVerfG bzw. dem BFH anhängig !
Damit besteht erneut ein
Rechtsanspruch auf Aussetzung und Ruhen von Einspruchsverfahren,
gegen ablehnende Steuerbescheide,
gegen die innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch erhoben wurde.
Somit herrscht wieder die vergleichbare Rechtssituation
wie vor den Urteilen des BFH vom 28.07.2011 bzw. wie vor dem 04.11.2003!
* z.B. FG Niedersachsen v. 03.11.11, Rev. VIII R 49/11; FG BW v. 14.12.11, Sprungklage BVerfG; FG Düsseldorf v.
14.12.11, VI R 02/12;; FG Münster v. 20.12.11, FG München 15.03.12, VI R 52/12 VI R 08/12; FG Köln v. 22.05.12, VI
R 38/13 und 17.07.13, VI R n.n.)
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3. Klarstellung zur Rechts- und
Gesetzeslage
Was gilt derzeit mit Stand Ende 2013:
Die Abzugsvoraussetzungen für Erststudiumskosten als
vorweggenommene Werbungskosten liegen vor bei:
• Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung
• Berufsbegleitendem Erststudium
• Zweitstudium
• Master (gilt als Zweitstudium!)
• Promotion
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3. Klarstellung zur Rechts- und
Gesetzeslage
Was gilt derzeit mit Stand Ende 2013:
Auch für die Erststudierenden in der Erstausbildung gilt es,
innerhalb der Einspruchs- und Verjährungsfristen
alle Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten
geltend zu machen.
Im Falle der Ablehnung durch das FA sollte mit dem speziellen
Hinweis auf die anhängigen Verfahren Einspruch eingelegt und
die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
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3. Zur Entwicklung der Rechtslage
Und wenn der BFH erneut erst in einigen Jahren positiv entscheidet:
• die Verluste werden dann auch rückwirkend verrechnet
• Steuererstattungen verzinsen sich ab dem 15. Monat nach dem
Veranlagungsjahr mit 0,5 % mtl. (6,0 % pro Jahr)!
Fazit:
Die betroffenen Studierenden in der Erstausbildung müssen
für sich selbst entscheiden, ob sie die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
Gesetzesänderung teilen und ob die Chancen, im Falle einer erneut positiven
Entscheidung der Gerichte, einen nicht unbeträchtlichen Teil der Studienkosten
über die Steuerersparnis refinanzieren zu können, den Aufwand wert sind, den
das Belegesammeln und die Abgabe einer Steuererklärung pro Jahr mit sich
bringen!
Für alle anderen Studierenden gilt :
Das Weitersammeln lohnt sowieso !
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3. Zur Gesetzeslage
Wie lange können noch Steuererklärungen abgegeben werden?
Normalfall: bis 31.05. des Jahres für das Vorjahr
Ausnahme: Bei steuerlicher Vertretung regelmäßig bis 31.12. d. Kj.
Ansonsten grundsätzlich in allen offenen Fällen, d.h.
•
bei bisheriger Nichtabgabe einer Steuererklärung:
bis zu 4 Jahre zurück, also einschl. 2009 bis Ende 2013
• bei allen abgegebenen Erklärungen grundsätzlich
nur innerhalb der vierwöchigen Einspruchsfrist;
aber:
Ausnahmen denkbar zur Berichtigung bestandskräftiger Bescheide!
Hinweis:
Mit BFH-Urteil vom 18.12.2012 (VI R 16/11) wurde die Klage auf Geltung einer 7-jährigen
Festsetzungsfrist für sog. Antragsveranlagungen verneint.
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3. Überblick zur Rechts- und
Gesetzeslage
Ausbildungsverhältnis
oder berufsbegleitend
ja
Betriebsausgaben/
Werbungskosten
ja
(vorweggenommene)
Betriebsausgaben/
Werbungskosten
nein
Studium nach abgeschl.
Berufsausbildung
und Zweitstudium
nein
Erststudium
in Erstausbildung
Ja ?*
Nein?*
(vorweggenommene)
Betriebsausgaben/
Werbungskosten
*Ja nach BFH v. 28.07.2011 und v. 04.11.2003; nein nach Gesetzesneufassung v. 07.12.11
(nur Sonderausg. bis € 6.000.- p.a.); Neu anhängige Verfahren u.a. BVerfG wg. Vorlage FG
Baden-W. v. 14.12.11; Revision BFH VIII R 49/11 wg. FG NS und VI R 8/12 wg. FG Münster
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3. Zur Entwicklung der Rechtslage
Wann gilt eine Berufserstausbildung als abgeschlossen?
Nach Meinung der Finanzverwaltung früher:
- Nach Berufsbildung im dualen System oder innerbetrieblich
- Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz
und
- Ausbildungsdauer von mind. 2 Jahren
Demgegenüber neu nach BFH:
Eine erstmalige Berufsausbildung setzt
- weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz
- noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus.
Ausreichend ist, dass
- die Ausbildung berufsbezogen ist,
- eine Voraussetzung für die geplante Berufsausbildung darstellt und
- die Ausbildung dazu befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einnahmen zu
erzielen.
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3. Klarstellung zur Rechts- und
Gesetzeslage
Wann gilt eine Berufserstausbildung als abgeschlossen?
Staatlich anerkannter Wirtschaftsassistent (BFH vom 18.09.2009, VI R 79/06; veröff. erst
in 03/2012!; Ausbildung an Berufskolleg trotz Möglichkeit des Erwerbs der Fachhochschulreife!)
Analog anerkannt:
- Rettungssanitäter (BFH vom 27.10.2011, VI R 52/10)
- Sprachaufenthalte im Ausland
-- Au-pair-Ausbildung
(BFH v. 15.03.2012, III R 58/08)
(Au-pair per se keine Erstausb., aber mit system. Sprachausbildung > 10 Stdn. wtl. im D.)
-- besonderer Sprachunterricht (Einzelunterricht, fachlicher Sprachunterricht wie
z.B. Englisch für Juristen oder Vorträge in Fremdsprache; auch < 10 Stdn. wtl.)
-- Sprachunterricht, wenn Voraussetzung nach Ausbildungs- oder
Prüfungsordnung oder zur Vorbereitung auf notw. Fremdsprachentest
(TOEFL oder IELTS als zwingende Zulassungsvoraussetzung für das Studium oder
ausbildungsrelevanter Sprachtest; ohne zeitliche Mindestanforderungen!)
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3. Klarstellung zur Rechts- und
Gesetzeslage
Wann gilt eine Berufserstausbildung als abgeschlossen?
sowie jüngst analog anerkannt:
- Flugbegleiterin (BFH vom 28.02.2013, VI R 6/12)
Begründungen u.a.:
In Abgrenzung zur Allgemeinbildung befindet sich in Berufsausbildung, wer
- sein Berufsziel noch nicht erreicht hat,
- sich aber ernstlich darauf vorbereitet,
- Maßnahmen ergreift, bei denen es um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und
Erfahrungen handelt, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind,
- mit der Berufsausbildung eine notwendige Voraussetzung für eine geplante Berufsausübung
erfüllt und
- die Ausbildung befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.
Indizien:
- Planmäßige Ausgestaltung der Ausbildung
- Ausrichtung am Ausbildungsziel und der dazu erforderlichen Qualifikationen
- Schulungen mit theoretischen und praktischen Inhalten
- Prüfungen (auch firmenintern)
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3. Klarstellung zur Rechts- und
Gesetzeslage
Ergebnis der neuen Rechtsprechung,
die inzwischen von der Finanzverwaltung anerkannt wird:
Das neue gesetzliche Abzugsverbot trifft
nur
die Kosten einer „echten“ Erstausbildung.
Aufwendungen für eine Ausbildung nach vorangegangener Berufserstausbildung (auch wenn es sich um ein erstes Studium nach einer
nichtakademischen Ausbildung handelt)
sind auch weiterhin als Werbungskosten zu berücksichtigen,
wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang
mit einer nachfolgenden Berufstätigkeit besteht.
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4. Welche Kosten können abgesetzt
werden?
Wohnkosten - Geltendmachung
1. Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung
Kernvoraussetzung: Wohnung am Studienort
und
eigener Haupt-Hausstand außerhalb des Studienortes = am Wohnort
Indizien:
- Entfernung beider Wohnungen;
- Zahl der Heimfahrten;
- Größe u. Ausstattung der Wohnung am Wohnort;
- Möglichkeit eines eigenständigen Wohnens und Wirtschaftens;
- Mitbestimmung der Haushaltsführung (nicht nur Eingliederung in elterlichen Haushalt);
- Dauer u. Häufigkeit der Aufenthalte (Unterbrechung i.W. nur durch Studium u. Urlaub);
- persönliche Beziehungen am Wohnort;
- finanzielle Beteiligung (bis einschl. 2013 nur Indiz, ab 2014 ein Muss)
Objektive Feststellungslast: Beim Studierenden
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4. Welche Kosten können abgesetzt
werden?
Wohnkosten (i.d.R. größte Einzelposition)
Prüfungsreihenfolge:
1. Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ?
Dann: Geltendmachung sämtlicher Kosten wie z.B.
- Abschreibung auf die Einrichtung
- Miete mit Nebenkosten
- Kosten der Wohnungssuche samt Makler
u.a.m.
Achtung:
Aufgrund Reform des Reisekostenrechts sind ab 2014 die kompletten
Wohnungskosten nur noch bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung
absetzbar ! Diese Gesetzesverschärfung wirkt aber definitiv nicht rückwirkend !
Auch bei der Abgabe der Steuererklärungen erst in späteren Jahren bleibt es für die
Veranlagungsjahre bis einschl. 2013 bei der Absetzbarkeit der Unterkunftskosten am
Studienort auch dann, wenn kein eigener Haushalt am Heimat-Wohnort geführt wird,
dort aber der Lebensmittelpunkt verbleibt.
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4. Welche Kosten können abgesetzt
werden?
Wohnkosten - Geltendmachung
Prüfungsreihenfolge:
2. Vorliegen des Lebensmittelpunkts am Wohnort und nicht am Studienort ?
Bis einschl. 2013 gilt:
Die vollen Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort können als
Werbungskosten zu berücksichtigen sein, wenn der Lebensmittelpunkt des
Steuerpflichtigen nicht am Studienort, sondern am (Heimat-) Wohnort liegt.
(= regelmäßiger Aufenthaltsort, der fortwährend genutzt und von dem aus das Privatleben geführt wird)
Aber: Unterschied zu 1: Keine eigene Haushaltsführung notwendig!
Merke: Bei Alleinstehenden verlagert sich der Lebensmittelpunkt i.d.R. im Laufe der Zeit an
den Beschäftigungsort, während die Heimatwohnung zunehmend nur mehr für Besuchszwecke genutzt wird;
Folge: Besondere Umstände sind darzulegen, wenn der Lebensmittelpunkt am Heimatort
verbleiben soll
Achtung: Nach derzeitigem Gesetz Werbungskosten nur bei Zweitausbildung,
d.h. bei den Erststudierenden in der Erstausbildung „nur“ Sonderausgabenabzug möglich !
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4. Welche Kosten können abgesetzt
werden?
Wohnkosten - Geltendmachung
Prüfungsreihenfolge:
3. Vorliegen eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers ?
(nachrangig zu prüfen, wenn 1. und 2. nicht vorliegen)
Voraussetzung für steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers:
Erfüllung der strengen Kriterien der Finanzverwaltung
(insb. Abgeschlossenheit des Raumes, Glaubhaftmachung einer privaten Nutzung von nur
untergeordneter Bedeutung, kein anderer Arbeitsplatz verfügbar )
Kostenbegrenzung:
grundsätzlich € 1.250.- p.a.; Ausnahme ohne Begrenzung denkbar, wenn das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, möglich z.B. bei Promotion
4. Kann evtl. eine „Arbeitsecke“ abgesetzt werden ?
(nachrangig zu prüfen, wenn 1.- 3. nicht vorliegen)
Bei Anerkennung durch die Rechtsprechung (Verfahren vor dem BFH anhängig; AZ. X R 32/11);
Kostenbegrenzung wie zu 3.
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4. Welche weiteren Kosten können
abgesetzt werden?
• Arbeitsmittel
(Schreibtisch, Stuhl, Regal, Computer, Telefon- und Internetgebühren, Mobiltelefone,
Software, IT-Geräte, …)
• Auslandspraktika / Auslandsstudien
• Fachliteratur
• Fahrtkosten: Wohnung – Ausbildungsort und Lern-/Arbeitsgruppen
(Neu: Abrechnung nach Reisekostengrundsätzen! Lt. Meinung BayLfSt: Fahrtkosten i.R. eines
„echten“ Erststudiums 30 ct. je Entfernungs-km, dagegen bei Zweitstudium je gefahrenem km)
• Studien und Lehrgangsgebühren einschl. Verwaltungskosten
• Umzugskosten
u.a. Transportkosten für Möbel, Makler, ggf. Pauschalen
• Verpflegungsmehraufwendungen
• …
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5. Kostentragung
Was muss hinsichtlich der Kostentragung beachtet werden?
Die Studierenden müssen selbst mit diesen Kosten belastet sein,
d.h.
• Wohnung / Studentenappartement selbst anmieten
• Arbeitsmittel, Fachliteratur selbst anschaffen
• Fahrtkosten selbst tragen
• Studiengebühren nicht von den Eltern zahlen lassen
• Umzugskosten, Makler etc. vom eigenen Konto bezahlen
und dies aus der monatlichen Unterhaltspauschale der Eltern bezahlen!
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5. Kostennachweise
Was tun,
wenn keine Belege über die Studienkosten mehr vorliegen?
Oft helfen die Pauschalen,
(wie für die Fahrtkosten, Internet und Telefon, Umzug, Verpflegung ...)
ansonsten die Kontoauszüge,
(rückwirkender Ausdruck bis zu 10 Jahre bei den Banken möglich)
zusätzlich alles, was die Kosten glaubhaft macht !
(z.B. Arbeitspapiere zu Sitzungen von Lerngemeinschaften, Benzinabbuchungen,
Bescheinigungen jeder Art, Garantiescheine, Reparaturrechnungen, Terminkalender,
Zeugnisse ...)
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6. Erläuterungen zu den
Beispielen im Anhang
Ungünstige Gestaltungsalternative:
Beispiel 1:
•
•
•
•
Beginn des Erststudiums nach abgeschlossener Berufsausbildung im WS 2013/14
Geltendmachung u. Anerkennung nur weniger Kosten von € 8.000.- über 3 Studienjahre
als kumulierte Verluste
Beginn der ersten Vollberufstätigkeit am 01.09. des Kalenderjahres 2016 (nach Bachelor)
Niedriger Verdienst im Jahr der ersten Berufstätigkeit von nur € 12.000.- brutto
Folge für Berechnung der Steuerbelastung 2016:
Bruttoeinkünfte:
€ 12.000.abzgl. „normale Werbungskosten“
- € 2.000.= Gesamtbetrag der Einkünfte
= € 10.000.abzgl. Sonderausgaben (KV-, RV-Beiträge etc.) - € 2.000.= zu versteuerndes Einkommen:
= € 8.000.-
Konsequenz:
Steuervorteil aus 3 Jahren Studium: Null, weil - wegen Unterschreitung des
Grundfreibetrages - das Einkommen auch ohne Studienkosten steuerfrei bliebe
und die mühsam kumulierten Verlustvorträge aus den Vorjahren trotzdem mit dem
Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen sind.
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6. Erläuterungen zu den
Beispielen im Anhang
Aber es gilt der immer zu beachtende Grundsatz:
Tue nie etwas alleine der Steuer wegen !
Ist der Job als nur per 01.09. oder 01.10. eines Jahres zu bekommen,
gilt es, sich demgegenüber die nur einmalige Steuermindererstattung
von bis zu ca. € 3.000.- * bewusst zu machen, auf die bei Stellenantritt
erst zum 1.1. des Folgejahres nicht verzichtet werden müsste.
* Gerechnet auf Verlustvorträge von T€ 10 bei einem Steuersatz von 30 %
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6. Erläuterungen zu den
Beispielen im Anhang
Günstigere Gestaltungsalternativen
Beispiel 2:
•
•
•
•
•
•
•
Vor Beginn des Erststudiums: Abschluss Berufserstausbildung zum Rettungssanitäter
Studienbeginn zum Bachelor im WS 2013/14, anschließend Master ab WS 2015/16
Eltern zahlen Pauschale, alle Studienkosten einschl. Miete zahlt Student selbst
Insg. zwei Auslandssemester „in Harvard“ mit Kosten von € 40.000.Akribische Sammlung aller Kosten und jährliche Einreichung beim FA
Masterabschluss SS 2018 mit einem kumulierten Verlustvortrag von € 80.000.Beginn der ersten Berufstätigkeit ab 1.1.2019 mit einem Jahreseinkommen von
€°80.000.Folge: Steuerersparnis von ca. € 29.000.- (= rund 1/3 der gesamten Studienkosten)
Beispiel 3:
•
Wie oben, mit dem Unterschied, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter erst nach
dem ersten Studienjahr in den Semesterferien absolviert wird
Folge: Kosten des ersten Studienjahres bleiben wegen Beurteilung als Sonderausgaben
nach derzeitigem Gesetz steuerlich ohne Auswirkung; ansonsten ohne Änderung
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8. Beratung für Studenten
Gesetzesänderungen mit bes. Bedeutung f. Studierende
Seit 1.1.2012:
Wegfall der Einkünfte- und Bezüge-Grenze beim Kindergeld
d.h. die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern bis zum
25. Lebensjahr (zzgl. Bundesfreiwilligendienst, freiw. Soziales Jahr) entfällt!
Aber Vorsicht:
Neue Kindergeldfalle der „schädlichen Erwerbstätigkeit“
„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums
wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt,
wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit
bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne
der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.“
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8. Beratung für Studenten
Klarstellung durch BMF-Schreiben*
Grundsatz ab 1.1.2012:
Unbeachtlichkeit der Einkünfte und Bezüge für die steuerliche Berücksichtigung eines
volljährigen Kindes
Aber:
• Dies gilt nur bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums und dem Nachweis, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird
und
• es darf keine „ausbildungshindernde“ (= schädliche) Erwerbstätigkeit vorliegen!
Unschädlich ist es, wenn:
- 20 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten werden,
- und ein Ausbildungsdienstverhältnis oder
- ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen
* Vgl. BMF-Schreiben v. 07.12.2011 zur steuerl. Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Einkünfte- und BezügeGrenze durch StVereinf.gesetz 2011 ab 1.1.2012;
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8. Beratung für Studenten
Ergebnis: Für Studierende mit Kindergeldbezug ist bei Erwerbstätigkeit zu beachten:
•
Die regelmäßige Arbeitszeit darf pro Kj. nicht mehr als 20 Stdn. wöchentlich betragen
•
Eine vorübergehende (höchstens 2 Monate dauernde) Ausweitung der Beschäftigung
auf mehr als 20 Stunden ist unbeachtlich, wenn innerhalb eines Kj. die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt
(Bsp: 2 Monate 40 Stdn., 4 Monate 20 Stdn., 3 Mon. 15 Stdn. u. 3 Mon. 0 Stdn. je pro Woche)
•
Demgegenüber begründet eine Vollzeiterwerbstätigkeit in den Semesterferien,
die über 2 Monate hinausgeht, auch dann eine Einstufung als schädlich, wenn
die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden im Kj. nicht überschreitet
(Bsp: wie oben, aber 3 Monate a 40 Stdn. pro Woche)
•
Nicht anzuwenden sind diese Regelungen für Kinder bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahrs, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei der Agentur
für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind
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8. Beratung für Studenten
Aktuelle Gesetzesänderungen mit bes. Bedeutung f. Studierende:
Seit 1.1.2013:
-
Anhebung der (nicht mit den Studienkosten zu verrechnenden) Gehaltsgrenze
für geringfügig Beschäftigte auf € 450.- mtl. bei genereller
Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit
Achtung:
Neue BaföG-Hinzuverdienstgrenze beträgt ab 2013 € 406,66 durchschnittlich (€ 4.880.- p.a.)!
-
Anpassung steuerfreier Grundfreibetrag ab 1.1.2013 um € 126.auf € 8.130.- und ab 1.1.2014 um € 224.- auf € 8.354.-
-
Erhöhung Werbungskostenpauschale (aufgeschoben)
-
Erleichterte Absetzung eines Arbeitszimmers (aufgeschoben)
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8. Beratung für Studenten
Aktuelle Gesetzesvorhaben mit bes. Bedeutung f. Studierende:
Ab 2014:
- Reform des Reisekostenrechts (bereits sicher!*)
(Ersatz des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte durch „erste Tätigkeitsstätte“
Folge: Gravierende Nachteile f. Studenten bzgl. km-Pauschale u. Wohnungskosten;
Letztere nur noch bei doppelter Haushaltsführung in voller Höhe absetzbar)
Aber: Geltung nur für die Zukunft, d.h. für die Studienjahre bis einschl. 2013 gilt
auch weiterhin die wesentlich günstigere Gesetzeslage!
Später: Bei ggf. erneut positiver Rechtsprechung des BFH
bzgl. „echter“ Erststudiumskosten in der Erstausbildung evtl.:
Begrenzung des Werbungskostenabzugs von Studiumskosten?
Ferner:
In Anpassung an die Rechtsprechungsentwicklung muss immer
mit gesetzgeberischen Maßnahmen gerechnet werden !
* Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, BGBl I 2013, 285)
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8. Beratung für Studenten
und deren Familien
Themenbereich Familie
• Einkünfteverteilung innerhalb der Familie (Optimierung nach Steuern)
• Elternberatungsbedarf (Altersvorsorge, Weichenstellung Unternehmensnachfolge,
Vermögensstrukturberatung, Vorsorgeplanung mit „Packen des Notfallkoffers“!)
• Elterngeld, Familiengründung, Kindbegünstigungen
• Heimkostendurchsetzung für Großeltern
Themenbereich Studis
• Existenzgründung, Businesspläne, Förderprogramme
• Jobs und alles, was Studenten dabei beachten sollten
( Arbeitszeit- und Verdienstgrenzen i.V.m. Aushilfstätigkeiten/ geringfügiger
Beschäftigung/ Kindergeld/ Minijobs und Familienversicherung, BAFÖG,
Rentenversicherung, Sozialversicherungsbeiträge u.a.m.)
• Studienkredite und Finanzierungsfragen (Worauf sollten Sie achten?)
• Vorsorgeprodukte (als neutraler Sparringpartner)
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9. Konkrete Gestaltungsempfehlungen für Studenten
Zum Erhalt des Kindergelds:
•
Beachtung der neuen Begrenzung der Arbeitszeiten
(im Durchschnitt unter 20 Stdn. wöchentlich und nicht mehr als 2 Monate p.a. Vollzeit)
Zur Refinanzierung der Studienkosten durch später ersparte
Steuern:
•
Abschluss einer anerkannten Berufserstausbildung,
wenn möglich noch vor, ansonsten so rasch wie möglich noch
während des Bachelorstudiums
•
Auch bei Erststudium in der Erstausbildung:
Wahrung der Chance auf erneut positive Rechtsprechung durch den BFH
oder das BVerfG durch Geltendmachung aller Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten mit Einspruch gegen ablehnende Bescheide
und Antrag auf Ruhen des Verfahrens (wg. anhängiger Verfahren)
•
Beachtung der Verjährungsgrenzen bzgl. der Geltendmachung der
Kosten
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9. Konkrete Gestaltungsempfehlungen für Studenten
Zur Refinanzierung der Studienkosten durch später ersparte
Steuern:
Versuchen Sie
• bei Berufsstart zum Ende eines Jahres möglichst wenige der
Verlustvorträge zu verbrauchen, weil unverbrauchte Verluste nicht
verloren gehen
• besser (bei entsprechender Möglichkeit)
den Berufsstart so früh wie möglich an den Jahresanfang zu legen,
um damit eine möglichst hohe Steuerprogression zu erreichen
• sich den steuerlichen Mechanismus bewusst zu machen, dass der
Refinanzierungseffekt für Ihre Studienkosten aus ersparten Steuern
umso höher ist, je höher Ihr Einkommen im ersten Berufsjahr ist,
weil nur derjenige viel an Steuern sparen kann, der auch viel an Steuern
bezahlt
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Wir wünschen Ihnen
viel Erfolg für Ihr Studium,
alles Gute für Ihren weiteren Berufsweg
und
ein Steuerleben lang
viel Freude mit dem Finanzamt !
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Wir beraten
schwerpunktmäßig
Studierende und Jungakademiker/innen
sowie deren Eltern
Dipl.-Kfm. Raymond Kudraß
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Schackstr.1
80539 München
Tel.: 089/ 360 490-60
Fax: 089/ 360 490-53
[email protected]
www.kanzlei-kudrass.de
(mit jeweils aktuellen Informationen zur weiteren Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage i.S.
Abzugsfähigkeit von Studienkosten)
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