- 1 PLUS i GmbH

Transcription

- 1 PLUS i GmbH
Konsultationspapier über ein Rahmenwerk für
die Messung und Steuerung von Großkrediten
Michael Mertens und Rainer Zammernig
Inhalt
Einleitung .......................................................................................................... 1
Allgemein .......................................................................................................... 2
Definition von verbundenen Kunden ................................................................ 2
Großkreditlimit .................................................................................................. 3
Definition des Exposures .................................................................................. 3
Kreditrisikominderungstechniken ...................................................................... 6
Behandlung von speziellen Forderungsarten ................................................... 6
Fazit………………………………………………………………………………….11
Einleitung
Nachdem das Großkreditregime auf europäischer Ebene im Rahmen der Umsetzung
1
der CRD II eine wesentliche Überarbeitung erfahren hat, stehen weitere Änderungen
2
im Rahmen der Umsetzung der CRR an.
3
Mit Inkrafttreten der CRR wird bei Ermittlung einer Kreditnehmereinheit der Zusammenfassungstatbestand „persönliche Haftung“ wegfallen. Des Weiteren sollen zukünftig
clearingpflichtige Derivate, die über ein Clearing Member abzuwickeln sind, bei der Ermittlung der Großkreditgrenze bzw. -obergrenze dem Clearing Member und nicht dem
Zentralen Kontrahenten zugerechnet werden. Weitere mögliche Änderungen sollen auf
nationaler Ebene noch konsultiert werden.
Obwohl die CRR noch nicht in Kraft getreten ist, droht seitens des Basler Ausschuss für
4
Bankenaufsicht (kurz: Basler Ausschuss)
die nächste größere Überarbeitung des
Großkreditregimes. Hierzu wurde am 27. März 2013 das Konsultationspapier „Supervi5
sory framework for measuring and controlling large exposures“
veröffentlicht. Die
Schwerpunkte dieses Dokumentes liegen auf der Erläuterung der Eigenschaften von
Großkreditlimiten, der Definition von Großkrediten und der Definition von verbundenen
Kunden. Die Konsultationsphase läuft bis zum 28. Juni 2013 und soll durch eine Auswirkungsstudie begleitet werden. Der Basler Ausschuss schlägt eine vollständige Umsetzung bis zum 1. Januar 2019 vor. Im vorliegenden Beitrag werden die möglichen
1
Capital Requirements Directive („EU-Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen“)
Capital Requirements Regulation („EU-Verordnung über Eigenkapitalanforderungen“)
3
Gilt nur für die Zwecke des Großkredits.
4
Basel Committee on Banking Supervision (BCBS)
5
Verfügbar unter http://www.bis.org/publ/bcbs246.pdf
2
wichtigsten Änderungen seitens des Basler Ausschuss aufgeführt.
Allgemein
Grundsätzlich behandelt das Konsultationspapier nur das Konzentrationsrisiko, welches
mit dem Ausfall eines einzelnen Kreditnehmers des privatwirtschaftlichen Sektors in
Verbindung steht. Forderungen gegenüber Staaten bzw. dem öffentlichen Sektor sind
nicht Gegenstand der Konsultation. Hierzu merkt der Basler Ausschuss an, dass die
angemessene Behandlung von Konzentrationsrisiken bei Forderungen gegenüber Staaten als Teil eines umfassenden Reviews bzgl. der Behandlung von Staatsrisiken innerhalb des regulatorischen Rahmenwerkes abgearbeitet und behandelt werden muss.
Ebenso werden im Konsultationspapier konzerninterne Forderungen nicht betrachtet.
Innerhalb einer Bankengruppe ist das Basler Rahmenwerk sowohl auf konsolidierter als
auch auf Einzelebene anzuwenden. Die Bestandsaufnahme der derzeit gültigen Regelungen für Großkredite in den einzelnen Mitgliedsländern seitens des Ausschuss hat
gezeigt, dass die meisten Länder ihre Vorgaben sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Ebene einsetzen.
Definition von verbundenen Kunden (=Kreditnehmer- und Risikoeinheiten)
Nicht selten haben Banken Forderungen an eine Gruppe von Kreditnehmern mit gegenseitigen Beziehungen oder Abhängigkeiten, so dass davon auszugehen ist, dass diese
6
im Falle eines Defaults gemeinsam ausfallen werden/würden. Aus diesem Grund stellt
die „Gruppe der verbundenen Kunden“ ein Einzelrisiko dar und die Identifikation der
Gruppen verbundener Kunden ist daher eine der wesentlichsten Aufgaben und Herausforderungen im Umgang mit und beim Management von Großkrediten.
Die Zusammenfassungstatbestände für rechtliche sowie wirtschaftliche Abhängigkeiten
sind bereits auf nationaler bzw. europäischer Ebene umgesetzt.
Der Ausschuss würdigt auch Fälle, bei denen eine gründliche Prüfung wirtschaftlicher
Abhängigkeiten in keiner Relation zur Größe der Forderung steht. Jedoch erwartet der
Ausschuss von den Banken, dass sie mögliche verbundene Kunden prüft, wenn das
7
gesamte Exposure der potentiellen Gruppe die (neu definierte) Großkreditgrenze erreicht. In Europa ist dies bereits insofern umgesetzt, als ab 2% des haftenden Eigenkapitals nach CRR die entsprechende gründliche Prüfung durchzuführen ist.
6
7
Ausfall
Forderung gegenüber Kunden
© 1 PLUS i GmbH
05/2013
2 von 5
Großkreditlimit
Der Ausschuss regt zwei fundamentale Änderungen an. Zum einen liegt ein Großkredit –
so der Vorschlag des Ausschuss bereits ab 5% des „zugrunde zu legenden Kapitals“
vor. Die Großkreditobergrenze bleibt mit 25% unverändert.
Als zugrunde zu legendes Kapital steht zum anderen das harte Kernkapital (Common
Equity Tier 1 - CET 1) nach Basel III (und damit de facto auf europäischer Ebene nach
CRR) zur Diskussion. Folglich würde das zusätzliche Kernkapital (additional Tier 1 AT 1) und das Ergänzungskapital (Tier 2) – im Gegensatz zu den noch gültigen Vorgaben des KWG sowie den Regeln der CRR – keine Rolle mehr im Großkreditregime spielen. Gerechtfertigt sieht der Auschuss dieses Vorgehen dadurch, dass nur jenes Kapital
verwendet werden kann, welches auch tatsächlich unerwartete Verluste auf einer GoingConcern-Basis absorbieren kann. Dies ist nach den Basel III-Regeln bzw. nach CRR nur
auf Basis des harten Kernkapitals möglich. Insgesamt würde diese Kapitalgrundlage
sowohl „schneller“ zu einem Großkredit als auch zum Erreichen der Großkreditobergrenze führen.
Definition des Exposures
Im Großkreditregime soll bzgl. der Ermittlung des Exposures auf interne Modellansätze
verzichtet werden, weil die Verwendung von internen Modellen ein gewisses Modellrisiko
in der Forderungsmessung beinhaltet und Unterschiede in der Messung gleichartiger
Forderungen bei verschiedenen Banken zur Folge haben könnte. Solche Differenzen
würden nicht zur geforderten Vorgabe passen, das Rahmenwerk für Großkredite als
einfaches, international harmonisiertes Regelwerk – als Gegenstück zu den risikobasierten Kapitalvorgaben – zu entwickeln.
Auf Grundlage dieser Überlegungen hat sich der Basler Ausschuss dazu entschieden,
dass Modellrisiken keinen Einfluss auf die Messung von Großkrediten in diesem Rahmenwerk haben sollten.
Die Definition des Forderungswerts orientiert sich an den folgenden Kategorien:
1.
Bilanzpositionen im Bankbuch
2.
Außerbilanzielle Forderungen
3.
Handelsbuchpositionen
4.
Optionen im Handelsbuch
5.
Derivate, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (u.a. Repo, Reverse Repo, Wertpapierleihe) und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist
© 1 PLUS i GmbH
05/2013
3 von 5
Bilanzpositionen im Bankbuch
Es gilt der Nettoansatz aus dem Kreditrisikostandardansatz, d.h. Forderungswerte wer8
den abzgl. vorhandener Wertberichtigungen angesetzt. Sollte dies jedoch für IRB Banken zu „umständlich“ sein, so können diese Banken den Forderungswert gem. IRBAnsatz verwenden, und zwar als Bruttowert (konservativerer Ansatz).
Außerbilanzielle Forderungen
Generell soll im Großkreditregime – im Gegensatz zum Kreditrisiko bzw. den IRB9
Ansätzen – weiterhin ein Konversionsfaktor (CCF ) in Höhe von 100% verwendet werden. Ausnahmen bilden folgende Fallkonstellationen:
a)
CCF in Höhe von 20% für kurzfristige, selbst liquidierende Handelsakkreditive, die
aus dem Transfer von Waren entstehen (Ansatz sowohl für die bestätigende als
auch für die eröffnende Bank);
b)
CCF in Höhe von 50% für andere transaktionsbezogene Eventualschulden, die mit
bestimmten Transaktionen verbunden sind (Verweis auf Art. 84 (ii) und
85 Basel II).
OTC Derivate im Bank- und Handelsbuch
Der Basler Ausschuss schlägt für die Ermittlung des Forderungswerts die Marktbewertungsmethode oder ein Nachfolgemodell (Ansatz wird derzeit einem Review unterzogen)
vor.
Obwohl die internen Modelle risikosensitivere Kapitalanforderungen liefern (im Vergleich
zur Marktbewertungsmethode oder dem Standardansatz, der nur in wenigen Ländern
herangezogen wird), sind wurden sie jedoch nicht dazu entwickelt, jenen maximalen
Verlust zu bewerten, der für das Großkreditregelwerk erforderlich ist. Die nicht-internen
Modelle erfüllen diese Vorgaben besser, vermeiden ein zusätzliches Modellrisiko und
stellen eine Konsistenz bei den internationalen Instituten her.
Angesichts des anstehenden Reviews der Marktbewertungs- und Standardmethode und
solange kein Nachfolger für die Marktbewertungsmethode zugelassen wurde, können
Banken denselben Ansatz auch für Großkreditregelungen verwenden (es ist nicht ganz
eindeutig, welche Ansätze dann erlaubt sind). Sobald Nachfolgemethoden für die Marktbewertungs- und Standardmethode existieren, sollten diese Methoden von allen Banken
bei der Bewertung der OTC Positionen im Großkreditregelwerk angewendet werden.
Positionen des Handelsbuchs
Seitens des Basler Ausschuss wird der Vorschlag gemacht, die Forderungsdefinition aus
dem Regelwerk für die Mindestkapitalvorschriften zugrunde zu legen. Eine Ausnahme
bilden in diesem Zusammenhang die Optionen. Hierzu wird vorgeschlagen, das Expo8
9
Internal Ratings Based Approach (Ansatz zur Berechnung der Eigenmittelunterlegung von Kreditrisiken basierend auf internen Ratings)
Credit Conversion Factor
© 1 PLUS i GmbH
05/2013
4 von 5
sure von Forderungen auf Basis von Preisänderungen zu bewerten, die im Falle eines
Defaults des Underlyings auftreten würden. Die entstandene Position muss mit den
anderen Positionen aus rein linearen und anderen nicht-linearen Exposures aggregiert
werden. Nach der Aggregation wird ein negatives Nettoexposure auf NULL gesetzt.
Für Investitionen in Indexpositionen, Verbriefungen, Hedge Fonds oder Organismen für
gemeinsame Anlagen (Collective Investment Undertakings, CIU) setzt das Rahmenwerk
für Großkredite die gleichen Regelungen an wie für „Instrumente mit zugrundeliegenden
Basiswerten“ innerhalb des Bankbuches.
Verrechnung von Short- Long-Positionen im Handelsbuch
Der Basler Ausschuss betrachtet folgende Fallkonstellationen:
a)
Verrechnung innerhalb derselben Kategorie
Eine Verrechnung von Short- und Long-Positionen innerhalb derselben Instrumentenkategorie (mit exakt demselben Emittenten, Kupon, derselben Währung
und Laufzeit) soll erlaubt sein, um eine Nettoposition für die Kalkulation des Exposures an einen Kunden zu ermitteln.
b)
Verrechnung innerhalb verschiedener Kategorien
Innerhalb fremder Kategorien darf eine Short-Position nur gegen eine LongPosition aufgerechnet werden, sofern die Short-Position mehr „junior“ ist als die
Long-Position. Dies berücksichtigt die Verrechnung des Potenzials für Long- und
Short-Positionen mit Instrumenten unterschiedlicher Seniorität, stellt aber auch
sicher, dass das Worst Case-Szenario (LGD bzw. Verlustbetrag von 100%) erfasst ist. Da die Ermittlung der Seniorität von verschiedenen Ansprüchen gegenüber Kreditnehmern nicht immer einfach ist, wird vorgeschlagen, dass Wertpapiere in umfassende Buckets – je nach Seniorität – eingeteilt werden sollten, zum
Beispiel: Eigenkapital, nachrangige und vorrangige Instrumente. Der Basler Ausschuss wird detaillierte Richtlinien über die Zuteilung zu den einzelnen Buckets
veröffentlichen. Institute, die es übermäßig aufwändig empfinden, die Wertpapiere in Buckets auf Basis ihrer Seniorität einzuteilen, dürfen im Standardansatz keine Verrechnungen zwischen Short- und Long-Positionen in unterschiedlichen Kategorien beim selben Kunden vornehmen.
c)
Verrechnung zwischen Bank- und Handelsbuch
Eine Verrechnung von Short-Positionen im Handelsbuch gegen eine LongPosition im Bankbuch soll nicht erlaubt sein.
© 1 PLUS i GmbH
05/2013
5 von 5
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
Da es generell nicht erlaubt sein soll, Forderungswerte auf Basis interner Modelle zu
ermitteln, schlägt der Basler Ausschuss vor, die umfassende Methode – wie bei der
Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten – unter Verwendung von aufsichtlichen
Haircuts für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte heranzuziehen. Bankinterne Schätzungen von Haircuts sollen nicht verwendet werden dürfen.
Kreditrisikominderungstechniken
Wird gegenwärtig die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten verwendet, so soll zukünftig ein „Hybrider Ansatz“ angewendet werden. Hierbei wird
der bisherige Haircut-Ansatz aus der umfassenden Methode mit der Substitutionsmethode aus der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten kombiniert.
Der hybride Ansatz erfordert die Reduktion des originalen Forderungsbetrages auf den
(mit aufsichtlichen Haircuts) angepassten Betrag der finanziellen Sicherheit. Zusätzlich
soll der Substitutionsansatz angewendet werden, d.h. Banken sollen jenen Betrag, der
das Exposure aufgrund der finanziellen Sicherheit reduziert hat, beim Gesamtexposure
des Sicherheitengebers bzw. des Emittenten der finanziellen Sicherheit berücksichtigen.
Kritisch anzumerken ist, dass Besicherungen durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien
zukünftig nicht mehr im Großkreditregime berücksichtigt werden sollen. Begründet wird
dieses Vorgehen durch den Ausschuss dadurch, dass diese Sicherheiten nicht zeitnah
verfügbar sind und liquidiert werden können, was einer Reduzierung des Risikos eines
„plötzlichen“ Ausfalls eines Kreditnehmers entgegensteht.
Behandlung von speziellen Forderungsarten
Organismen für gemeinsame Anlagen, Verbriefungen und andere Vehikel
Ein im Rahmen der Großkreditregelungen zu betrachtendes Exposure kann nicht nur
durch ein direktes Investment entstehen, sondern auch durch ein Investment in ein Asset, dem wiederum weitere Investments in andere Assets zugrunde liegen. Beispiele
hierfür sind Investments in Fonds und Verbriefungen. Somit stellt sich die zentrale Frage,
wo der potenzielle Verlust entstehen kann. Neben dem Verlust aus dem zugrundeliegenden Asset kann es auch weitere Risikoquellen geben, die in dem strukturierten Finanzinstrument begründet sind und sich ebenfalls negativ auf den Wert der Transaktion
10
auswirken können. Hierzu schlägt der Basler Ausschuss folgendes Verfahren vor :
10
Vgl. http://www.bis.org/publ/bcbs246.pdf, Seite 20
© 1 PLUS i GmbH
05/2013
6 von 5
Ziel der Banken soll es sein, den Look-Through-Ansatz (das Durchschauprinzip) anzuwenden. Ansonsten wäre eine Identifikation des wahren Konzentrationsrisikos aus einer
einzelnen Adresse unmöglich.
Die Ausnahmen von der Durchschau sind granulare Transaktionen. Dagegen dürfen
aufsichtsrechtliche Arbitragemöglichkeiten nicht die Entscheidung beeinflussen, ob eine
Durchschau durchgeführt wird oder nicht. Als Granularitätsgrenze schlägt der Ausschuss
eine verschärfte Grenze von 1% des gesamten Transaktionswertes vor (bisherige Regelung: 5%-Grenze), d.h. die Transaktion gilt dann als granular, wenn das größte Underlying Exposure 1% des gesamten Exposures nicht übersteigt. Wird diese Grenze von
einem Underlying Exposure überschritten, so ist die Durchschau durchzuführen. Dem
Ausschuss ist bewusst, dass auch bei einer Durchschau nicht jede Adresse identifiziert
werden kann. Diese Underlyings sollen einem „künstlichen“ Kreditnehmer, dem „unbekannten Kunden“, zugeordnet werden.
Wo ein Exposure zu den Underlying Assets besteht, erfolgt die Ermittlung von Exposurewerten dadurch, dass jedes Underlying als eigenes Exposure behandelt wird, unabhängig von der anteiligen Größe, die die Bank an dieser Transaktion hält. Wenn also der
Investor einen Anteil von 1% mit 20 Namen (Wert je 5 €) an einem Fonds oder einer
Verbriefung unterhält, so müsste für jeden Kunden ein Exposure von 0,05 € berücksich-
© 1 PLUS i GmbH
05/2013
7 von 5
tigt werden.
Der Look-Through-Ansatz sowie das Granularitätskriterium und die Berücksichtigung
des ermittelten Exposures aus dem Underlying Asset entsprechen bereits der heutigen
Verwaltungspraxis des Großkreditregimes auf nationaler Ebene.
Neben dem Ausfall eines Underlyings existieren noch andere Risiken, die der Bank bei
ihrem Investment Verluste bereiten können. Diese Ereignisse sind an Dritte geknüpft und
stellen alleine betrachtet kein Kreditrisiko dar, sondern nur dann, wenn die Bewertung in
Verbindung mit dem Underlying durchgeführt wird. Zum Beispiel kann das Kreditrisiko
aller Underlyings mit einem Kreditrisiko eines Dritten korreliert sein, wodurch für diesen
Dritten ein gemeinsamer Risikofaktor entstehen kann, der für das Kreditrisiko aller Underlyings relevant ist. Um auch diese Risikofaktoren zu erfassen, sind die Banken aufgefordert, diese möglichen zusätzlichen Risiken, die in keiner direkten Verbindung zur
Identifikation und Messung der Underlyings stehen, zu bewerten. Als Beispiel könnten in
diesem Zusammenhang Risiken angeführt werden, die durch die Aktivitäten der einzelnen Fonds Manager (Kaufen von Positionen oder das Management der Transaktion)
entstehen können. Sobald diese Risiken bewertet sind, muss für die Zwecke der Großkreditregelungen gegebenenfalls ein neues Exposure erfasst werden. Falls dadurch ein
Konzentrationsrisiko zu einem anderen Transaktionsrisiko festgestellt wird, soll die Bank
dieses verknüpfen und gemeinsam betrachten.
11
Forderungen an zentrale Gegenparteien (CCP )
Der Basler Ausschuss stellt für die zukünftige Behandlung von Forderungen gegenüber
zentralen Gegenparteien zwei Alternativen zur Diskussion:
1. Anwendung der Grenzen auf die Forderungen gegenüber qualifizierten CCPs
(Definition analog der Basler Vorgaben), wobei die Obergrenze höher sein muss
als sonst, da Banken verpflichtet sind, gewisse Derivate über CCPs zu clearen.
Wo die Obergrenze liegt, wird seitens des Basler Ausschuss nicht ausgeführt.
2. Es wird kein hartes „Säule 1 Limit“ auf die Exposures gegenüber qualifizierten
CCPs angewendet. Dennoch wäre es erforderlich, die gesamten Forderungen
gegenüber qualifizierten CCPs an die Aufseher zu melden. Die nationalen Aufseher müssen dann die potenziellen Konzentrationsrisiken überwachen und, wo
notwendig, auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen.
Begrüßenswert ist, dass Derivate, die ein Client über ein Clearing Member abzuwickeln
hat, wie Forderungen gegenüber dem CCP behandelt und auch auf dessen Limit angerechnet werden. Gegenwärtig verfolgt die CRR den strengen Ansatz, diese Forderungen
auf die Großkreditlimite des Clearing Members anzurechnen.
11
Central Counterparty (Zentraler Kontrahent)
© 1 PLUS i GmbH
05/2013
8 von 5
Das Exposure gegenüber dem CCP kann solange auf der Basis der Methoden der Mindestkapitalvorschriften erfolgen, bis ein Nachfolger der Marktbewertungsmethode entwickelt wurde.
Forderungen gegenüber nicht qualifizierten CCPs werden wie bilaterale Transaktionen
berücksichtigt, d.h. sie werden als Forderungen gegenüber einer Bank verstanden, wenn
eine Banklizenz vorhanden ist, andernfalls als Forderungen gegenüber einer finanziellen
Institution.
Fazit
Auch wenn einige geplante Anforderungen bereits der heutigen Verwaltungspraxis der
Großkreditregeln auf nationaler Ebene entsprechen, haben doch einige Anforderungen
einschneidende Auswirkungen auf das Großkreditregime. Insbesondere ist in diesem
Zusammenhang die direkte und indirekte Anpassung der Grenzen auf die Kreditvergabepraxis der Banken zu nennen.
Wie immer werden wir Sie darüber auf dem Laufenden halten und stehen Ihnen selbstverständlich für Rückfragen sehr gerne zur Verfügung ([email protected]).
Gerne stellen wir Ihnen auch unsere Expertise aus diversen Projekten zu Themen zur
Verfügung, die sich mit den obigen Fragestellungen beschäftigen.
© 1 PLUS i GmbH
05/2013
9 von 5

Documents pareils