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Konsultationspapier über ein Rahmenwerk für die Messung und Steuerung von Großkrediten Michael Mertens und Rainer Zammernig Inhalt Einleitung .......................................................................................................... 1 Allgemein .......................................................................................................... 2 Definition von verbundenen Kunden ................................................................ 2 Großkreditlimit .................................................................................................. 3 Definition des Exposures .................................................................................. 3 Kreditrisikominderungstechniken ...................................................................... 6 Behandlung von speziellen Forderungsarten ................................................... 6 Fazit………………………………………………………………………………….11 Einleitung Nachdem das Großkreditregime auf europäischer Ebene im Rahmen der Umsetzung 1 der CRD II eine wesentliche Überarbeitung erfahren hat, stehen weitere Änderungen 2 im Rahmen der Umsetzung der CRR an. 3 Mit Inkrafttreten der CRR wird bei Ermittlung einer Kreditnehmereinheit der Zusammenfassungstatbestand „persönliche Haftung“ wegfallen. Des Weiteren sollen zukünftig clearingpflichtige Derivate, die über ein Clearing Member abzuwickeln sind, bei der Ermittlung der Großkreditgrenze bzw. -obergrenze dem Clearing Member und nicht dem Zentralen Kontrahenten zugerechnet werden. Weitere mögliche Änderungen sollen auf nationaler Ebene noch konsultiert werden. Obwohl die CRR noch nicht in Kraft getreten ist, droht seitens des Basler Ausschuss für 4 Bankenaufsicht (kurz: Basler Ausschuss) die nächste größere Überarbeitung des Großkreditregimes. Hierzu wurde am 27. März 2013 das Konsultationspapier „Supervi5 sory framework for measuring and controlling large exposures“ veröffentlicht. Die Schwerpunkte dieses Dokumentes liegen auf der Erläuterung der Eigenschaften von Großkreditlimiten, der Definition von Großkrediten und der Definition von verbundenen Kunden. Die Konsultationsphase läuft bis zum 28. Juni 2013 und soll durch eine Auswirkungsstudie begleitet werden. Der Basler Ausschuss schlägt eine vollständige Umsetzung bis zum 1. Januar 2019 vor. Im vorliegenden Beitrag werden die möglichen 1 Capital Requirements Directive („EU-Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen“) Capital Requirements Regulation („EU-Verordnung über Eigenkapitalanforderungen“) 3 Gilt nur für die Zwecke des Großkredits. 4 Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) 5 Verfügbar unter http://www.bis.org/publ/bcbs246.pdf 2 wichtigsten Änderungen seitens des Basler Ausschuss aufgeführt. Allgemein Grundsätzlich behandelt das Konsultationspapier nur das Konzentrationsrisiko, welches mit dem Ausfall eines einzelnen Kreditnehmers des privatwirtschaftlichen Sektors in Verbindung steht. Forderungen gegenüber Staaten bzw. dem öffentlichen Sektor sind nicht Gegenstand der Konsultation. Hierzu merkt der Basler Ausschuss an, dass die angemessene Behandlung von Konzentrationsrisiken bei Forderungen gegenüber Staaten als Teil eines umfassenden Reviews bzgl. der Behandlung von Staatsrisiken innerhalb des regulatorischen Rahmenwerkes abgearbeitet und behandelt werden muss. Ebenso werden im Konsultationspapier konzerninterne Forderungen nicht betrachtet. Innerhalb einer Bankengruppe ist das Basler Rahmenwerk sowohl auf konsolidierter als auch auf Einzelebene anzuwenden. Die Bestandsaufnahme der derzeit gültigen Regelungen für Großkredite in den einzelnen Mitgliedsländern seitens des Ausschuss hat gezeigt, dass die meisten Länder ihre Vorgaben sowohl auf Einzel- als auch auf konsolidierter Ebene einsetzen. Definition von verbundenen Kunden (=Kreditnehmer- und Risikoeinheiten) Nicht selten haben Banken Forderungen an eine Gruppe von Kreditnehmern mit gegenseitigen Beziehungen oder Abhängigkeiten, so dass davon auszugehen ist, dass diese 6 im Falle eines Defaults gemeinsam ausfallen werden/würden. Aus diesem Grund stellt die „Gruppe der verbundenen Kunden“ ein Einzelrisiko dar und die Identifikation der Gruppen verbundener Kunden ist daher eine der wesentlichsten Aufgaben und Herausforderungen im Umgang mit und beim Management von Großkrediten. Die Zusammenfassungstatbestände für rechtliche sowie wirtschaftliche Abhängigkeiten sind bereits auf nationaler bzw. europäischer Ebene umgesetzt. Der Ausschuss würdigt auch Fälle, bei denen eine gründliche Prüfung wirtschaftlicher Abhängigkeiten in keiner Relation zur Größe der Forderung steht. Jedoch erwartet der Ausschuss von den Banken, dass sie mögliche verbundene Kunden prüft, wenn das 7 gesamte Exposure der potentiellen Gruppe die (neu definierte) Großkreditgrenze erreicht. In Europa ist dies bereits insofern umgesetzt, als ab 2% des haftenden Eigenkapitals nach CRR die entsprechende gründliche Prüfung durchzuführen ist. 6 7 Ausfall Forderung gegenüber Kunden © 1 PLUS i GmbH 05/2013 2 von 5 Großkreditlimit Der Ausschuss regt zwei fundamentale Änderungen an. Zum einen liegt ein Großkredit – so der Vorschlag des Ausschuss bereits ab 5% des „zugrunde zu legenden Kapitals“ vor. Die Großkreditobergrenze bleibt mit 25% unverändert. Als zugrunde zu legendes Kapital steht zum anderen das harte Kernkapital (Common Equity Tier 1 - CET 1) nach Basel III (und damit de facto auf europäischer Ebene nach CRR) zur Diskussion. Folglich würde das zusätzliche Kernkapital (additional Tier 1 AT 1) und das Ergänzungskapital (Tier 2) – im Gegensatz zu den noch gültigen Vorgaben des KWG sowie den Regeln der CRR – keine Rolle mehr im Großkreditregime spielen. Gerechtfertigt sieht der Auschuss dieses Vorgehen dadurch, dass nur jenes Kapital verwendet werden kann, welches auch tatsächlich unerwartete Verluste auf einer GoingConcern-Basis absorbieren kann. Dies ist nach den Basel III-Regeln bzw. nach CRR nur auf Basis des harten Kernkapitals möglich. Insgesamt würde diese Kapitalgrundlage sowohl „schneller“ zu einem Großkredit als auch zum Erreichen der Großkreditobergrenze führen. Definition des Exposures Im Großkreditregime soll bzgl. der Ermittlung des Exposures auf interne Modellansätze verzichtet werden, weil die Verwendung von internen Modellen ein gewisses Modellrisiko in der Forderungsmessung beinhaltet und Unterschiede in der Messung gleichartiger Forderungen bei verschiedenen Banken zur Folge haben könnte. Solche Differenzen würden nicht zur geforderten Vorgabe passen, das Rahmenwerk für Großkredite als einfaches, international harmonisiertes Regelwerk – als Gegenstück zu den risikobasierten Kapitalvorgaben – zu entwickeln. Auf Grundlage dieser Überlegungen hat sich der Basler Ausschuss dazu entschieden, dass Modellrisiken keinen Einfluss auf die Messung von Großkrediten in diesem Rahmenwerk haben sollten. Die Definition des Forderungswerts orientiert sich an den folgenden Kategorien: 1. Bilanzpositionen im Bankbuch 2. Außerbilanzielle Forderungen 3. Handelsbuchpositionen 4. Optionen im Handelsbuch 5. Derivate, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (u.a. Repo, Reverse Repo, Wertpapierleihe) und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist © 1 PLUS i GmbH 05/2013 3 von 5 Bilanzpositionen im Bankbuch Es gilt der Nettoansatz aus dem Kreditrisikostandardansatz, d.h. Forderungswerte wer8 den abzgl. vorhandener Wertberichtigungen angesetzt. Sollte dies jedoch für IRB Banken zu „umständlich“ sein, so können diese Banken den Forderungswert gem. IRBAnsatz verwenden, und zwar als Bruttowert (konservativerer Ansatz). Außerbilanzielle Forderungen Generell soll im Großkreditregime – im Gegensatz zum Kreditrisiko bzw. den IRB9 Ansätzen – weiterhin ein Konversionsfaktor (CCF ) in Höhe von 100% verwendet werden. Ausnahmen bilden folgende Fallkonstellationen: a) CCF in Höhe von 20% für kurzfristige, selbst liquidierende Handelsakkreditive, die aus dem Transfer von Waren entstehen (Ansatz sowohl für die bestätigende als auch für die eröffnende Bank); b) CCF in Höhe von 50% für andere transaktionsbezogene Eventualschulden, die mit bestimmten Transaktionen verbunden sind (Verweis auf Art. 84 (ii) und 85 Basel II). OTC Derivate im Bank- und Handelsbuch Der Basler Ausschuss schlägt für die Ermittlung des Forderungswerts die Marktbewertungsmethode oder ein Nachfolgemodell (Ansatz wird derzeit einem Review unterzogen) vor. Obwohl die internen Modelle risikosensitivere Kapitalanforderungen liefern (im Vergleich zur Marktbewertungsmethode oder dem Standardansatz, der nur in wenigen Ländern herangezogen wird), sind wurden sie jedoch nicht dazu entwickelt, jenen maximalen Verlust zu bewerten, der für das Großkreditregelwerk erforderlich ist. Die nicht-internen Modelle erfüllen diese Vorgaben besser, vermeiden ein zusätzliches Modellrisiko und stellen eine Konsistenz bei den internationalen Instituten her. Angesichts des anstehenden Reviews der Marktbewertungs- und Standardmethode und solange kein Nachfolger für die Marktbewertungsmethode zugelassen wurde, können Banken denselben Ansatz auch für Großkreditregelungen verwenden (es ist nicht ganz eindeutig, welche Ansätze dann erlaubt sind). Sobald Nachfolgemethoden für die Marktbewertungs- und Standardmethode existieren, sollten diese Methoden von allen Banken bei der Bewertung der OTC Positionen im Großkreditregelwerk angewendet werden. Positionen des Handelsbuchs Seitens des Basler Ausschuss wird der Vorschlag gemacht, die Forderungsdefinition aus dem Regelwerk für die Mindestkapitalvorschriften zugrunde zu legen. Eine Ausnahme bilden in diesem Zusammenhang die Optionen. Hierzu wird vorgeschlagen, das Expo8 9 Internal Ratings Based Approach (Ansatz zur Berechnung der Eigenmittelunterlegung von Kreditrisiken basierend auf internen Ratings) Credit Conversion Factor © 1 PLUS i GmbH 05/2013 4 von 5 sure von Forderungen auf Basis von Preisänderungen zu bewerten, die im Falle eines Defaults des Underlyings auftreten würden. Die entstandene Position muss mit den anderen Positionen aus rein linearen und anderen nicht-linearen Exposures aggregiert werden. Nach der Aggregation wird ein negatives Nettoexposure auf NULL gesetzt. Für Investitionen in Indexpositionen, Verbriefungen, Hedge Fonds oder Organismen für gemeinsame Anlagen (Collective Investment Undertakings, CIU) setzt das Rahmenwerk für Großkredite die gleichen Regelungen an wie für „Instrumente mit zugrundeliegenden Basiswerten“ innerhalb des Bankbuches. Verrechnung von Short- Long-Positionen im Handelsbuch Der Basler Ausschuss betrachtet folgende Fallkonstellationen: a) Verrechnung innerhalb derselben Kategorie Eine Verrechnung von Short- und Long-Positionen innerhalb derselben Instrumentenkategorie (mit exakt demselben Emittenten, Kupon, derselben Währung und Laufzeit) soll erlaubt sein, um eine Nettoposition für die Kalkulation des Exposures an einen Kunden zu ermitteln. b) Verrechnung innerhalb verschiedener Kategorien Innerhalb fremder Kategorien darf eine Short-Position nur gegen eine LongPosition aufgerechnet werden, sofern die Short-Position mehr „junior“ ist als die Long-Position. Dies berücksichtigt die Verrechnung des Potenzials für Long- und Short-Positionen mit Instrumenten unterschiedlicher Seniorität, stellt aber auch sicher, dass das Worst Case-Szenario (LGD bzw. Verlustbetrag von 100%) erfasst ist. Da die Ermittlung der Seniorität von verschiedenen Ansprüchen gegenüber Kreditnehmern nicht immer einfach ist, wird vorgeschlagen, dass Wertpapiere in umfassende Buckets – je nach Seniorität – eingeteilt werden sollten, zum Beispiel: Eigenkapital, nachrangige und vorrangige Instrumente. Der Basler Ausschuss wird detaillierte Richtlinien über die Zuteilung zu den einzelnen Buckets veröffentlichen. Institute, die es übermäßig aufwändig empfinden, die Wertpapiere in Buckets auf Basis ihrer Seniorität einzuteilen, dürfen im Standardansatz keine Verrechnungen zwischen Short- und Long-Positionen in unterschiedlichen Kategorien beim selben Kunden vornehmen. c) Verrechnung zwischen Bank- und Handelsbuch Eine Verrechnung von Short-Positionen im Handelsbuch gegen eine LongPosition im Bankbuch soll nicht erlaubt sein. © 1 PLUS i GmbH 05/2013 5 von 5 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte Da es generell nicht erlaubt sein soll, Forderungswerte auf Basis interner Modelle zu ermitteln, schlägt der Basler Ausschuss vor, die umfassende Methode – wie bei der Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten – unter Verwendung von aufsichtlichen Haircuts für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte heranzuziehen. Bankinterne Schätzungen von Haircuts sollen nicht verwendet werden dürfen. Kreditrisikominderungstechniken Wird gegenwärtig die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten verwendet, so soll zukünftig ein „Hybrider Ansatz“ angewendet werden. Hierbei wird der bisherige Haircut-Ansatz aus der umfassenden Methode mit der Substitutionsmethode aus der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten kombiniert. Der hybride Ansatz erfordert die Reduktion des originalen Forderungsbetrages auf den (mit aufsichtlichen Haircuts) angepassten Betrag der finanziellen Sicherheit. Zusätzlich soll der Substitutionsansatz angewendet werden, d.h. Banken sollen jenen Betrag, der das Exposure aufgrund der finanziellen Sicherheit reduziert hat, beim Gesamtexposure des Sicherheitengebers bzw. des Emittenten der finanziellen Sicherheit berücksichtigen. Kritisch anzumerken ist, dass Besicherungen durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien zukünftig nicht mehr im Großkreditregime berücksichtigt werden sollen. Begründet wird dieses Vorgehen durch den Ausschuss dadurch, dass diese Sicherheiten nicht zeitnah verfügbar sind und liquidiert werden können, was einer Reduzierung des Risikos eines „plötzlichen“ Ausfalls eines Kreditnehmers entgegensteht. Behandlung von speziellen Forderungsarten Organismen für gemeinsame Anlagen, Verbriefungen und andere Vehikel Ein im Rahmen der Großkreditregelungen zu betrachtendes Exposure kann nicht nur durch ein direktes Investment entstehen, sondern auch durch ein Investment in ein Asset, dem wiederum weitere Investments in andere Assets zugrunde liegen. Beispiele hierfür sind Investments in Fonds und Verbriefungen. Somit stellt sich die zentrale Frage, wo der potenzielle Verlust entstehen kann. Neben dem Verlust aus dem zugrundeliegenden Asset kann es auch weitere Risikoquellen geben, die in dem strukturierten Finanzinstrument begründet sind und sich ebenfalls negativ auf den Wert der Transaktion 10 auswirken können. Hierzu schlägt der Basler Ausschuss folgendes Verfahren vor : 10 Vgl. http://www.bis.org/publ/bcbs246.pdf, Seite 20 © 1 PLUS i GmbH 05/2013 6 von 5 Ziel der Banken soll es sein, den Look-Through-Ansatz (das Durchschauprinzip) anzuwenden. Ansonsten wäre eine Identifikation des wahren Konzentrationsrisikos aus einer einzelnen Adresse unmöglich. Die Ausnahmen von der Durchschau sind granulare Transaktionen. Dagegen dürfen aufsichtsrechtliche Arbitragemöglichkeiten nicht die Entscheidung beeinflussen, ob eine Durchschau durchgeführt wird oder nicht. Als Granularitätsgrenze schlägt der Ausschuss eine verschärfte Grenze von 1% des gesamten Transaktionswertes vor (bisherige Regelung: 5%-Grenze), d.h. die Transaktion gilt dann als granular, wenn das größte Underlying Exposure 1% des gesamten Exposures nicht übersteigt. Wird diese Grenze von einem Underlying Exposure überschritten, so ist die Durchschau durchzuführen. Dem Ausschuss ist bewusst, dass auch bei einer Durchschau nicht jede Adresse identifiziert werden kann. Diese Underlyings sollen einem „künstlichen“ Kreditnehmer, dem „unbekannten Kunden“, zugeordnet werden. Wo ein Exposure zu den Underlying Assets besteht, erfolgt die Ermittlung von Exposurewerten dadurch, dass jedes Underlying als eigenes Exposure behandelt wird, unabhängig von der anteiligen Größe, die die Bank an dieser Transaktion hält. Wenn also der Investor einen Anteil von 1% mit 20 Namen (Wert je 5 €) an einem Fonds oder einer Verbriefung unterhält, so müsste für jeden Kunden ein Exposure von 0,05 € berücksich- © 1 PLUS i GmbH 05/2013 7 von 5 tigt werden. Der Look-Through-Ansatz sowie das Granularitätskriterium und die Berücksichtigung des ermittelten Exposures aus dem Underlying Asset entsprechen bereits der heutigen Verwaltungspraxis des Großkreditregimes auf nationaler Ebene. Neben dem Ausfall eines Underlyings existieren noch andere Risiken, die der Bank bei ihrem Investment Verluste bereiten können. Diese Ereignisse sind an Dritte geknüpft und stellen alleine betrachtet kein Kreditrisiko dar, sondern nur dann, wenn die Bewertung in Verbindung mit dem Underlying durchgeführt wird. Zum Beispiel kann das Kreditrisiko aller Underlyings mit einem Kreditrisiko eines Dritten korreliert sein, wodurch für diesen Dritten ein gemeinsamer Risikofaktor entstehen kann, der für das Kreditrisiko aller Underlyings relevant ist. Um auch diese Risikofaktoren zu erfassen, sind die Banken aufgefordert, diese möglichen zusätzlichen Risiken, die in keiner direkten Verbindung zur Identifikation und Messung der Underlyings stehen, zu bewerten. Als Beispiel könnten in diesem Zusammenhang Risiken angeführt werden, die durch die Aktivitäten der einzelnen Fonds Manager (Kaufen von Positionen oder das Management der Transaktion) entstehen können. Sobald diese Risiken bewertet sind, muss für die Zwecke der Großkreditregelungen gegebenenfalls ein neues Exposure erfasst werden. Falls dadurch ein Konzentrationsrisiko zu einem anderen Transaktionsrisiko festgestellt wird, soll die Bank dieses verknüpfen und gemeinsam betrachten. 11 Forderungen an zentrale Gegenparteien (CCP ) Der Basler Ausschuss stellt für die zukünftige Behandlung von Forderungen gegenüber zentralen Gegenparteien zwei Alternativen zur Diskussion: 1. Anwendung der Grenzen auf die Forderungen gegenüber qualifizierten CCPs (Definition analog der Basler Vorgaben), wobei die Obergrenze höher sein muss als sonst, da Banken verpflichtet sind, gewisse Derivate über CCPs zu clearen. Wo die Obergrenze liegt, wird seitens des Basler Ausschuss nicht ausgeführt. 2. Es wird kein hartes „Säule 1 Limit“ auf die Exposures gegenüber qualifizierten CCPs angewendet. Dennoch wäre es erforderlich, die gesamten Forderungen gegenüber qualifizierten CCPs an die Aufseher zu melden. Die nationalen Aufseher müssen dann die potenziellen Konzentrationsrisiken überwachen und, wo notwendig, auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Begrüßenswert ist, dass Derivate, die ein Client über ein Clearing Member abzuwickeln hat, wie Forderungen gegenüber dem CCP behandelt und auch auf dessen Limit angerechnet werden. Gegenwärtig verfolgt die CRR den strengen Ansatz, diese Forderungen auf die Großkreditlimite des Clearing Members anzurechnen. 11 Central Counterparty (Zentraler Kontrahent) © 1 PLUS i GmbH 05/2013 8 von 5 Das Exposure gegenüber dem CCP kann solange auf der Basis der Methoden der Mindestkapitalvorschriften erfolgen, bis ein Nachfolger der Marktbewertungsmethode entwickelt wurde. Forderungen gegenüber nicht qualifizierten CCPs werden wie bilaterale Transaktionen berücksichtigt, d.h. sie werden als Forderungen gegenüber einer Bank verstanden, wenn eine Banklizenz vorhanden ist, andernfalls als Forderungen gegenüber einer finanziellen Institution. Fazit Auch wenn einige geplante Anforderungen bereits der heutigen Verwaltungspraxis der Großkreditregeln auf nationaler Ebene entsprechen, haben doch einige Anforderungen einschneidende Auswirkungen auf das Großkreditregime. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die direkte und indirekte Anpassung der Grenzen auf die Kreditvergabepraxis der Banken zu nennen. Wie immer werden wir Sie darüber auf dem Laufenden halten und stehen Ihnen selbstverständlich für Rückfragen sehr gerne zur Verfügung ([email protected]). Gerne stellen wir Ihnen auch unsere Expertise aus diversen Projekten zu Themen zur Verfügung, die sich mit den obigen Fragestellungen beschäftigen. © 1 PLUS i GmbH 05/2013 9 von 5