Fachangestellte/r für Bürokommunikation

Transcription

Fachangestellte/r für Bürokommunikation
Landesdirektion Sachsen
Prüf. Nr.:_______
Abschlussprüfung
im Ausbildungsberuf
"Fachangestellte/r für Bürokommunikation"
am
13. Mai 2013
2. Prüfungsaufgabe: Verwaltung
Arbeitszeit:
90 Minuten
Hilfsmittel:
VSV Sachsen
Hinweis:
Beantworten und begründen Sie alle Fragen unter Angabe der rechtlichen Normen!
Achtung:
Wir bitten Sie den Teil Personalwesen und Finanzwesen getrennt zu
heften.
1/3
Teil Personalwesen (Bearbeitungszeit 45 Minuten)
Frau Sabine Dietrich wurde mit Wirkung vom 1. September 2010 bei der Stadt Osterfeld in
ein Arbeitsverhältnis übernommen. In den Monaten Juni und Juli 2012 erschien sie mehrmals ohne Begründung zu spät zur Arbeit und erhielt dafür im August 2012 eine Abmahnung. Nachdem sie im Dezember 2012 erneut an mehreren Tagen zu spät kam und am 2.
Januar 2013 unentschuldigt gar nicht zur Arbeit erschien, teilte ihr ihr Abteilungsleiter am 21.
Januar 2013 mit, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 31. März 2013 ordentlich gekündigt wird.
Das Kündigungsschreiben des Personalamtes der Stadt Osterfeld erhielt Frau Dietrich am
23. Januar 2013.
Frau Dietrich war hierüber sehr verärgert und behauptete, die Kündigung wäre "sozial ungerechtfertigt", schließlich gäbe es das Kündigungsschutzgesetz und außerdem sei sie allein
stehend.
Fragen:
1. Musste bei der Kündigung der Personalrat beteiligt werden?
2. Erfolgte die Kündigung form- und fristgerecht?
5 Punkte
22 Punkte
3. Musste die Stadt Osterfeld in diesem Fall das Kündigungsschutzgesetz beachten? 7 Punkte
4. Prüfen Sie, ob die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist!
7 Punkte
5. Was könnte Frau Dietrich gegen die Kündigung unternehmen? Wie lange hätte sie dafür
Zeit?
6 Punkte
Aufgabe:
Beantworten Sie die Fragen anhand der einschlägigen tariflichen und gesetzlichen
Bestimmungen und begründen Sie Ihre Entscheidungen.
Hinweise:
1. Die Stadt Osterfeld liegt im Freistaat Sachsen und wendet auf alle Arbeitsverhältnisse den
TVöD an.
2. Die Stadt Osterfeld hat 115 Beschäftigte.
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Lösungshinweise Personalwesen
zu 1.: Musste bei der Kündigung der Personalrat beteiligt werden?
Gemäß § 1 SächsPersVG gilt für die Stadt Osterfeld als Kommune im Freistaat
Sachsen das SächsPersVG.
§ 78 Abs. 1 SächsPersVG: Der PR wirkt bei der ordentlichen Kündigung mit, d. h.
er kann Einwendungen gegen die Kündigung erheben.
Gemäß § 78 Abs. 3 SächsPersVG ist die Kündigung unwirksam, wenn der PR nicht
beteiligt wurde.
(1)
(3)
(1)
(5)
zu 2.: Erfolgte die Kündigung form- und fristgerecht?
Form: Kündigungen bedürfen gemäß § 623 BGB der Schriftform
Die mündliche Kündigung durch den AL am 21.01.2013 war nicht formgerecht. Da sie ihr am
23.01.2013 noch schriftlich zuging, war sie formgerecht.
(4)
Frist: AV besteht zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mehr als 6 Monate
(01.09.10 bis 23.01.2013), deshalb gilt § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD nicht.
Kündigungsfrist richtet sich gemäß § 34 Abs. 1 S.2 TVöD nach Beschäftigungszeit,
Beschäftigungszeit ist nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD die bei demselben Arbeitgeber
im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit
Beschäftigungszeit beträgt mehr als ein Jahr, aber weniger als 5 Jahre
(§187 Abs. 2 i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB)
Kündigungsfrist beträgt damit gemäß § 34 Abs. 2 S. 2 TVöD sechs Wochen zum
Schluss eines Kalendervierteljahres
Zugang der Kündigung: 23.01.2013
Beginn der Kündigungsfrist: 24.01.2013, § 187 Abs. 1 BGB
Ende der 6-Wochen-Frist: 06.03.2013, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB
Ende zum Vierteljahresschluss: 31.03.2013
Die Kündigung zum 31.03.2013 erfolgte fristgerecht.
(2)
(2)
(3)
(3)
(3)
(2)
(1)
(1)
(1)
(22)
zu 3.: Musste die Stadt Osterfeld in diesem Fall das Kündigungsschutzgesetz beachten?
gemäß § 1 Abs. 1 KSchG findet es Anwendung, wenn das AV mindestens 6 Monate bestanden hat; ist in diesem Fall zutreffend (siehe Lösung Aufgabe 2)
(3)
Der betriebliche Geltungsbereich (mehr als 10 Beschäftigte gemäß § 23 Abs. 1
KSchG) ist mit 115 Beschäftigten erfüllt.
(3)
Die Stadt Osterfeld muss das Kündigungsschutzgesetz beachten.
(1)
(7)
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zu 4.: Prüfen Sie, ob die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist!
§ 1 Abs. 2 KSchG – Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch
Gründe bedingt ist, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen
oder sie nicht aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse erfolgt ist
hier: verhaltensbedingte Gründe (Unpünktlichkeit, unentschuldigtes Fehlen...)
- Abmahnung ist vor Kündigung (lt. Rechtssprechung) erforderlich
- Nach Sachverhalt erfolgte diese im August 2012
In den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 kam es zu erneutem Fehlverhalten
Dass sie allein stehend ist, hat in diesem Fall keinen Einfluss
Ergebnis: Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt
(2)
(2)
(1)
(1)
(1)
(7)
zu 5.: Was könnte Frau Dietrich gegen die Kündigung unternehmen? Wie lange hätte sie
dafür Zeit?
Da Frau Dietrich die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält, muss sie gemäß
§ 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht
Klage (auf Feststellung) erheben, (dass AV durch Kündigung nicht aufgelöst ist)
hier: gemäß § 187 Abs. 1 i. V. m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB bis zum 13.02.2013
(4)
(2)
(6)
Summe:
Aufbau, Gliederung, Subsumtion etc.:
Teil Personalwesen gesamt:
47 Punkte
3 Punkte
50 Punkte
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Teil Kommunales Finanzwesen (Bearbeitungszeit 45 Minuten)
Aufgabe 1
19 Punkte
Die Gemeinde veröffentlicht im Amtsblatt folgenden Artikel:
„Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der
jeweils geltenden Fassung hat der Verwaltungsausschuss in der Sitzung am 27. Dezember
2012 seine nicht genehmigungspflichtige Haushaltssatzung erlassen. Diese Haushaltssatzung liegt zur kostenlosen Einsichtnahme vom 09. Januar 2013 bis 14. Januar 2013 während der Sprechzeiten im Verwaltungsgebäude, Hauptstraße 7, Raum 12, aus. Die Haushaltssatzung tritt am 15. Januar 2013 in Kraft.“
Prüfen Sie, ob durch die Gemeinde die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden!
Hinweis: Auf Sachverhalte, die im Artikel richtig wiedergegeben oder nicht angesprochen
werden, soll nicht eingegangen werden.
Aufgabe 2
7 Punkte
Können im Haushaltsplan die Ansätze für Aufwendungen „Gebäudeunterhaltung“ und Aufwendungen für „Abschreibungen“ für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden?
Aufgabe 3
8 Punkte
Sie sind für die Planung des Haushaltes 2014 zuständig und wollen für folgende Position die
voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen feststellen: Sie beabsichtigen Neubeschaffung
von Büchern in Höhe von 20.000 Euro. Da Schadenersatz für beschädigte und verlorengegangene Bücher in Höhe von 1.000 Euro zu erwarten sind, sollen nur 19.000 Euro veranschlagt werden.
Erläutern Sie, auf Grund welches Haushaltsgrundsatzes Sie was in welcher Höhe im Haushaltsplan veranschlagen (ohne Angabe von Produkt oder Konto)!
Aufgabe 4
7 Punkte
Malermeister Kunterbunt kommt in die Stadtkasse Dresden und verlangt unter Vorlage einer
Rechnung eine Auszahlung für ausgeführte Malerarbeiten in einer Grundschule.
In welchen Kassenbüchern ist dieser Zahlungsvorgang zu buchen?
Aufgabe 5
6 Punkte
Entscheiden Sie, ob es sich bei den Geschäftsvorfällen um Ertrag, Aufwand, Einzahlung
und/oder Auszahlung handelt (Mehrfachnennungen sind grundsätzlich möglich)!
a) Die Verwaltung erstellt und verschickt einen Bescheid zur fälligen Hundesteuer in Höhe
von 50 Euro.
b) Eine Rechnung zur durchgeführten Instandsetzung der örtlichen Gemeindestraße in Höhe
von 12.500 Euro geht in der Verwaltung ein und wird am gleichen Tag überwiesen.
c) Der Sportverein begleicht nach mehrmaliger Aufforderung die Miete für die Nutzung der
Sporthalle im städtischen Berufsschulzentrum in Höhe von 125 Euro.
d) Verkauf eines nicht mehr benötigten Kleintransporters des städtischen Pflegeheimes für
4.000 Euro in bar, der Buchwert des Fahrzeuges beträgt zu diesem Zeitpunkt 4.500 Euro.
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Teil Kommunales Finanzwesen (Bearbeitungszeit 45 Minuten)
Lösungsvorschlag:
Aufgabe 1
(19 Punkte)
Die Gemeinde veröffentlicht im Amtsblatt folgenden Artikel:
„Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der
jeweils geltenden Fassung hat der Verwaltungsausschuss in der Sitzung am 27. Dezember
2012 seine nicht genehmigungspflichtige Haushaltssatzung erlassen. Diese Haushaltssatzung liegt zur kostenlosen Einsichtnahme vom 09. Januar 2013 bis 14. Januar 2013 während der Sprechzeiten im Verwaltungsgebäude, Hauptstraße 7, Raum 12, aus. Die Haushaltssatzung tritt am 15. Januar 2013 in Kraft.“
Prüfen Sie, ob durch die Gemeinde die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden!
(Hinweis: Auf Sachverhalte, die im Artikel richtig wiedergegeben oder nicht angesprochen
werden, soll nicht eingegangen werden.)
Lösung:
- Verwaltungsausschuss = falsch (1)
§ 76 Abs. 2 SächsGemO (2): Die Haushaltssatzung ist vom Gemeinderat zu beschließen (1); § 41 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 SächsGemO (2) keine Übertragbarkeit
auf beschließenden Ausschuss möglich (1)
- Auslagefrist = falsch (1)
§ 76 Abs. 3 S. 2 SächsGemO (2): für die Dauer von mindestens einer Woche (1), daher Auslegung mindestens bis 15. Januar 2013 (1)
- tritt am 15. Januar 2013 in Kraft = falsch (1)
§ 76 Abs. 3 S. 1 SächsGemO (2): Die Haushaltssatzung tritt abweichend von
§ 4 Abs. 3 Satz 2 mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft (1) (sie tritt unabhängig
vom Abschluss der Bekanntmachung stets am 01. Januar des HH-Jahres in Kraft),
§ 74 Abs. 3 SächsGemO (2), Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr (1)
Aufgabe 2
(7 Punkte)
Können im Haushaltsplan die Ansätze für Aufwendungen „Gebäudeunterhaltung“ und Aufwendungen für „Abschreibungen“ für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden?
Lösung: Gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 KomHVO-Doppik (2) dürfen zahlungsunwirksame (1) Aufwendungen, hier die Abschreibungen (1), nicht zugunsten zahlungswirksamer (1) Aufwendungen, hier die Aufwendungen für Gebäudeunterhaltung (1), für deckungsfähig erklärt werden (1).
Aufgabe 3
(8 Punkte)
Sie sind für die Planung des Haushaltes 2014 zuständig und wollen für folgende Position die
voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen feststellen: Sie beabsichtigen Neubeschaffung
von Büchern in Höhe von 20.000 Euro. Da Schadenersatz für beschädigte und verlorengegangene Bücher in Höhe von 1.000 EUR zu erwarten sind, sollen nur 19.000 Euro veranschlagt werden.
Erläutern Sie, auf Grund welches Haushaltsgrundsatzes Sie was in welcher Höhe im Haushaltsplan veranschlagen (ohne Angabe von Produkt oder Konto)!
Lösung: Hier wird der Bruttogrundsatz/Bruttoprinzip (1) gemäß § 10 Abs. 2 KomHVODoppik (2) angesprochen. Er verlangt, dass die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und
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Auszahlungen in voller Höhe (1) und getrennt voneinander (1) zu veranschlagen sind. Die
Erträge und Aufwendungen dürfen nicht aufgerechnet werden (1). Der Schadenersatz muss
also mit 1.000 Euro (1) als Ertrag und die Beschaffung von Büchern mit 20.000 Euro (1) bei
den Aufwendungen veranschlagt werden.
Aufgabe 4
(7 Punkte)
Malermeister Kunterbunt kommt in die Stadtkasse Dresden und verlangt unter Vorlage einer
Rechnung eine Auszahlung für ausgeführte Malerarbeiten in einer Grundschule.
In welchen Kassenbüchern ist dieser Zahlungsvorgang zu buchen?
Lösung: Die Auszahlung an den Malermeister ist gemäß § 24 SächsKomKBVO (2) in zeitlicher Reihenfolge im Zeitbuch, § 25 SächsKomKBVO (2) und in sachlicher Ordnung im
Hauptbuch, § 27 SächsKomKBVO (2) zu buchen (1).
Aufgabe 5
(6 Punkte)
Entscheiden Sie, ob es sich bei den Geschäftsvorfällen um Ertrag, Aufwand, Einzahlung
und/oder Auszahlung handelt (Mehrfachnennungen sind grundsätzlich möglich)!
a) Die Verwaltung erstellt und verschickt einen Bescheid zur fälligen Hundesteuer in Höhe
von 50 Euro.
b) Eine Rechnung zur durchgeführten Instandsetzung der örtlichen Gemeindestraße in Höhe
von 12.500 Euro geht in der Verwaltung ein und wird am gleichen Tag überwiesen.
c) Der Sportverein begleicht nach mehrmaliger Aufforderung die Miete für die Nutzung der
Sporthalle im städtischen Berufsschulzentrum in Höhe von 125 Euro.
d) Verkauf eines nicht mehr benötigten Kleintransporters des städtischen Pflegeheimes für
4.000 Euro in bar, der Buchwert des Fahrzeuges beträgt zu diesem Zeitpunkt 4.500 Euro.
Lösung:
a) Ertrag
b) Aufwand und Auszahlung
c) Einzahlung
d) Einzahlung und Aufwand
fachlicher Teil:
Gesamteindruck:
Gesamt:
47 Punkte
3 Punkte
50 Punkte
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