Wichtige Hinweise zur Sozialen Absicherung und

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Wichtige Hinweise zur Sozialen Absicherung und
Bundesministerium
der Verteidigung
Wichtige Hinweise
zur Sozialen Absicherung und
Versorgung der Soldaten auf Zeit
(DSK: SS11-82-20080)
Der Sozialdienst
der Bundeswehr
Bundeswehr
Inhaltsübersicht
info
Wichtige Hinweise
zur Sozialen Absicherung und
Versorgung der Soldaten auf Zeit
(DSK: SS11-82-20080)
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Inhaltsübersicht
Herausgeber:
Bundesministerium der Verteidigung
Personal-, Sozial- und Zentralabteilung III 1
4. Auflage, Stand: April 2003
Diese Informationsschrift ist ausschließlich über den Vorschriften-Verteilerweg
unter der Bezugsnummer DSK SS11-82-20080 zu beziehen.
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Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Einleitung
A — Krankenversicherung
1. Gesetzliche Krankenversicherung
2. Private Krankenversicherung
B — Beihilfe
C — Heilbehandlung in besonderen Fällen
D — Pflegeversicherung
E — Rentenversicherung
F — Arbeitslosenversicherung
G — Beschädigtenversorgung
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Einleitung
Einleitung
Diese Schrift enthält für die Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) wichtige
Informationen zur sozialen Absicherung und Versorgung.
Während der Dienstzeit sind sie durch die Fürsorge des Dienstherrn abgesichert.
Bei Eintritt in die Bundeswehr und vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis sollten jedoch eine Reihe von Vorkehrungen getroffen werden, um
mögliche schwerwiegende Nachteile zu vermeiden.
Es liegt daher im Interesse eines jeden SaZ, jede Zeile dieser Schrift mit Sorgfalt zu
lesen und für sich zu prüfen, ob er für seine soziale Absicherung für die Zeit nach
der Dienstleistung bei der Bundeswehr alles Erforderliche getan hat. Sollten nach
dem Lesen dieser Schrift noch Fragen offen sein, steht die Sozialberaterin oder
der Sozialberater des Sozialdienstes der Bundeswehr für weitere Informationen
zur Verfügung.
Detaillierte Auskünfte erteilen auch die jeweils zuständigen Stellen, auf die im
Einzelnen hingewiesen wird.
Soldatinnen der Bundeswehr finden zusätzliche Hinweise in der Informationsschrift „Info – zur sozialen Absicherung für Soldatinnen“, die durch die personalbearbeitenden Stellen ausgegeben wird.
Die gesetzlichen Ansprüche auf Dienstzeitversorgung (Übergangsbeihilfe und
Übergangsgebührnisse) sowie Berufsförderung können hier nicht erläutert
werden. Informationen hierzu enthalten die Merkblätter Bw 101 – Laufbahnen
Mannschaften und Unteroffiziere, Bw 102 – Laufbahnen der Offiziere, Bw 103 –
Laufbahnen der Sanitätsoffiziere. Auch hierzu sollte rechtzeitig die persönliche
Beratung durch Fachkräfte des Berufsförderungsdienstes eingeholt werden.
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A — Krankenversicherung
A — Krankenversicherung
Wie bin ich während der Dienstzeit geschützt ?
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sind während ihrer Dienstzeit bei der Bundeswehr nicht krankenversicherungspflichtig. Sie erhalten durch den Dienstherrn
unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Diese schließt alle Leistungen ein,
die zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlich sind.
Hinweis: Bei einem privaten Aufenthalt im Ausland, z.B. Urlaub, werden die
Kosten für eine ärztliche Behandlung nur in dem Umfange erstattet, wie diese
bei einer gleichartigen Behandlung im Inland entstehen würden. Für diese Fälle
ist der Abschluß einer Auslandskrankenversicherung zu empfehlen.
Mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr endet die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.
Und wie bin ich nach der Dienstzeit geschützt ?
Hier gilt folgendes:
Wird nach der Dienstzeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, wird über den Arbeitgeber automatisch der gesetzliche Krankenversicherungsschutz hergestellt.
Wird jedoch im Anschluß an die Dienstzeit bei der Bundeswehr keine Beschäftigung aufgenommen, für die Krankenversicherungspflicht besteht, oder wenn
im Anschluß an die Dienstzeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht,
weil z.B. der Betroffene der Arbeitsvermittlung wegen einer Erkrankung nicht
zur Verfügung steht, muß die/der SaZ für mögliche Krankheitsfälle selbst Vorsorge treffen.
Dies muß er rechtzeitig tun !
Viele Soldatinnen und Soldaten begehen den Fehler, sich erst zum Ende der
Dienstzeit um einen Krankenversicherungsschutz zu bemühen und stellen
dann fest, dass ihnen der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung verschlossen bleibt und auch private Krankenversicherungsunternehmen einen
Vertragsabschluß ablehnen.
Was muß ich für den Krankenversicherungsschutz nach der Dienstzeit tun ?
Jede/jeder SaZ muß ihren/seinen Krankenversicherungsschutz für die Zeit nach
der Bundeswehr bereits zu Beginn der versicherungsfreien Dienstzeit, d.h. schon
bei der Ernennung zum SaZ, selbst regeln.
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A — Krankenversicherung
Ist das auch noch später möglich ?
Nein! Versäumtes kann nicht mehr nachgeholt werden !
Welche Möglichkeiten für die Absicherung im Krankheitsfalle gibt es ?
Es kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:
1. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Gesetzliche Krankenkassen sind alle Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen
sowie die Ersatzkassen.
Wer bei Eintritt in die Bundeswehr Mitglied der GKV ist, kann für die Zeit in
der Bundeswehr das Versicherungsverhältnis als freiwilliges Mitglied fortsetzen.
Voraussetzung ist: Dies muß der Krankenkasse innerhalb einer gesetzlichen Ausschlußfrist von 3 Monaten mitgeteilt werden. Die Frist beginnt spätestens mit
der Ernennung zum Soldaten auf Zeit.
Dies gilt auch für die Soldatinnen und Soldaten, die bis zu ihrem Eintritt in die
Bundeswehr als Familienangehörige in der GKV mitversichert waren.
Welche Konsequenzen hat die freiwillige Mitgliedschaft ?
Die Soldatin, der Soldat selbst hat im Falle einer Erkrankung keinen Anspruch
auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (der Anspruch ruht,
da er unentgeltliche truppenärztliche Versorgung erhält). Dadurch mindert
sich jedoch der Beitragssatz.
Familienangehörige (Ehefrau, Ehemann, Kinder) sind beitragsfrei mitversichert, wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (kein oder
nur geringes Einkommen der Ehefrau, Ehemann oder Kinder in Schul- oder
Berufsausbildung).
Es besteht nahtloser Versicherungsschutz unmittelbar am Ende der Dienstzeit,
d.h. die/der SaZ hat sofort beim Ausscheiden aus der Bundeswehr den vollen
Leistungsanspruch aus der GKV.
Was kostet die freiwillige Mitgliedschaft ?
Der regelmäßig herabgesetzte Beitragssatz richtet sich nach der Satzung der
jeweiligen Krankenkasse; die Höhe des Beitrages ist abhängig von der Höhe des
Einkommens.
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A — Krankenversicherung
Die Krankenkasse k a n n durch ihre Satzung festlegen, dass freiwillig versicherte
Heilfürsorgeberechtigte geringere (Anwartschafts-) Beiträge zu zahlen haben,
mindestens jedoch monatlich 30 . Im Rahmen der bestehenden Wahlmöglichkeiten sollte eine Krankenkasse gewählt werden, die eine solche Beitragsvergünstigung anbietet. Dies gilt nicht, soweit anspruchsberechtigte Familienversicherte
vorhanden sind.
Gibt es Alternativen zur gesetzlichen Krankenversicherung ?
Ja! Anstelle einer freiwilligen Krankenversicherung in der GKV hat die/der SaZ
auch die Möglichkeit, sich (und ggf. seine Familienangehörigen) bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen die Risiken einer Krankheit zu versichern.
2. Private Krankenversicherung (PKV)
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV entscheiden oder die Beitrittsvoraussetzungen zur GKV nicht
erfüllen, sollten sich unbedingt bei einer PKV versichern.
Dies gilt auch für diejenigen, die eine Dienstzeit von 4 und mehr Jahren ableisten und nach Dienstzeitende durch den Bezug von Übergangsgebührnissen Beihilfen erhalten, die aber die Aufwendungen im Krankheitsfall nicht voll abdeckt
(s. Abschnitt B). Das verbleibende Restrisiko muß daher entsprechend abgesichert
werden.
Was muß beachtet werden ?
Auch hinsichtlich der PKV ist dringend anzuraten, sich möglichst frühzeitig bei
verschiedenen Unternehmen zu informieren und bereits zu Beginn der Verpflichtungszeit im Hinblick auf die denkbaren Schwierigkeiten (z.B. eintretende
Erkrankungen, die evtl. zur Ablehnung einer Versicherung oder zu Risikoausschlüssen führen) eine private Krankenversicherung abzuschließen.
Was kostet das ?
Da Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung besteht, bietet sich
der Abschluß einer kostengünstigen sogenannten Anwartschaftsversicherung
(auch Ruhensversicherung genannt) an.
Folge: Für die Zeit nach dem Dienstzeitende erwirbt die/der Versicherte für wenig
Geld einen Krankenversicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung und
ohne Wartezeiten.
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A — Krankenversicherung
GKV oder PKV ?
Ein für alle Einzelfälle gültiger Rat kann in dieser Schrift nicht gegeben werden.
Jede Soldatin und jeder Soldat auf Zeit muss für seine Person und beruflichen
Absichten abwägen, welche Versicherungsart die richtige ist. Dazu sollte er rechtzeitig fachkundige Auskunft einholen.
Wer gibt weitere Auskünfte ?
Die Sozialberaterinnen und Sozialberater,
die gesetzlichen Krankenversicherungen oder
die privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Merke: Jede Soldatin/jeder Soldat auf Zeit muß bereits zu Beginn der Dienstzeit den Krankenversicherungsschutz für die Zeit nach dem Ausscheiden aus
der Bundeswehr eigenverantwortlich regeln.
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A — Krankenversicherung
A C H T U N G !
Haben Sie für die Zeit
nach Beendigung der Wehrdienstzeit
ausreichenden Krankenversicherungsschutz?
Zur Vermeidung von Nachteilen wird der
Abschluss einer Anwartschaftsversicherung
dringend empfohlen !
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B — Beihilfe
B — Beihilfe
Anspruchsberechtigten Personen kann nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und
Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) Beihilfe gewährt werden.
Die Soldatin auf Zeit, der Soldat auf Zeit erhält während ihrer/seiner aktiven
Dienstzeit für eigene krankheitsbedingte Aufwendungen keine Beihilfe. Für ihre/
seine Familienangehörigen (Ehegatte, Kinder) erhält sie/er aber ab der Ernennung zum SaZ Beihilfe nach Maßgabe der Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes.
Nach Ablauf der Dienstzeit hat der ehemalige SaZ für seine Person und
für seine Familienangehörigen f ü r d i e D a u e r d e s B e z u g e s d e r
gesetzlich zustehenden Übergangsgebührnisse Anspruch
auf Beihilfe.
Wie hoch sind die Beihilfen ?
Der Bemessungssatz beträgt bei Krankheit im Regelfall
für den beihilfeberechtigten ehemaligen SaZ und dessen Ehegatten 70 vom
Hundert,
für berücksichtigungsfähige Kinder 80 vom Hundert
der beihilfefähigen Aufwendungen.
Wie wird Beihilfe beantragt ?
Die Beihilfe ist schriftlich mit dem dafür vorgeschriebenen Formblatt zu beantragen. Den Anträgen sind prüfungsreife Rechnungsbelege beizufügen. Sie sind an
die jeweils zuständige Wehrbereichsverwaltung (WBV) zu richten. Zuständig ist
diejenige WBV, aus deren Bereich der ehemalige SaZ seine Gebührnisse erhält.
Wer gibt weitere Auskünfte ?
Die zuständige Truppenverwaltung,
die Sozialberaterinnen und Sozialberater.
Spezielle Informationen erteilt ausschließlich die zuständige Beihilfestelle.
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C — Heilbehandlung in besonderen Fällen
C — Heilbehandlung in besonderen Fällen
Wie bin ich geschützt, wenn ich beim Ausscheiden aus der Bundeswehr noch
heilbehandlungsbedürftig bin ?
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die im Zeitpunkt der Entlassung heilbehandlungsbedürftig sind, erhalten für die Behandlung dieser Gesundheitsstörung auf
Antrag Leistungen vom Versorgungsamt, auch wenn diese nicht auf eine Wehrdienstbeschädigung zurückzuführen ist.
Wie lange werden die Leistungen erbracht ?
Im allgemeinen bis zu drei Jahren.
Gewährt das Versorgungsamt auch Krankengeld ?
Ja! Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wegen der heilbehandlungsbedürftigen
Gesundheitsstörung besteht Anspruch auf Versorgungskrankengeld. Hierzu
bedarf es eines Antrags, der zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen spätestens zum Dienstzeitende gestellt werden sollte.
Kann das Versorgungsamt diese Leistungen ablehnen ?
Ja! Heilbehandlung und Versorgungskrankengeld werden vom Versorgungsamt
nicht gewährt, wenn ein anderer „Versicherungsträger“, z.B. eine gesetzliche
Krankenversicherung, z u e n t s p r e c h e n d e n L e i s t u n g e n verpflichtet
ist.
Wie bin ich nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr geschützt, bis das Versorgungsamt über meinen Antrag entschieden hat ?
Um einen lückenlosen Übergang von der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung zur Heilbehandlung durch das Versorgungsamt sicherzustellen, wird
unter bestimmten Voraussetzungen die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bis zu drei Monaten nach Dienstzeitende weitergewährt.
Wer gibt weitere Auskünfte ?
Die Truppenärztin/der Truppenarzt,
die Sozialberaterin/der Sozialberater, die auch bei der Antragstellung unterstützen.
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D — Pflegeversicherung
D — Pflegeversicherung
Was ist die Pflegeversicherung ?
Die Pflegeversicherung ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung, die
bei Pflegebedürftigkeit von Versicherten Leistungen zu den entstehenden Pflegekosten erbringt.
Sie wird als
soziale Pflegeversicherung und als
private Pflegeversicherung durchgeführt.
Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die bei den gesetzlichen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen, Träger der privaten Pflegeversicherung sind die
privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Wer ist zum Abschluß einer Pflegeversicherung verpflichtet ?
Nahezu jeder Bundesbürger, auch der SaZ, ist verpflichtet, sich bei einer Pflegeversicherung zu versichern.
Bei welcher Pflegekasse muß diese Versicherung abgeschlossen werden ?
Es gilt der Grundsatz: „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“. Damit
soll erreicht werden, daß das Risiko der Krankheit und der Pflege in „einer Hand“
sind.
Für SaZ bedeutet dies:
Für die Soldatin/den Soldaten selbst:
a) w ä h r e n d d e r D i e n s t z e i t b e i d e r B u n d e s w e h r :
bei freiwilliger Fortsetzung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Abschnitt A 1):
Versicherungspflicht in der s o z i a l e n Pflegeversicherung
bei Bestehen einer privaten Krankenversicherung (siehe Abschnitt A 2),
auch als Ruhens- oder Anwartschaftsversicherung:
Pflicht zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer p r i v a t e n
Pflegeversicherung
bei fehlender Krankenversicherung:
Versicherungspflicht in der s o z i a l e n Pflegeversicherung
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D — Pflegeversicherung
b) nach Beendigung der Dienstzeit:
bei Aufnahme einer Beschäftigung, die zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung führt, oder bei Bezug von Arbeitslosenbeihilfe,
Arbeitslosengeld oder -hilfe:
Versicherungspflicht in der s o z i a l e n Pflegeversicherung
bei Bezug von Übergangsgebührnissen – ohne versicherungspflichtige Beschäftigung:
wie Absatz a) während der Dienstzeit bei der Bundeswehr.
Hinweis: Ehemalige SaZ, die nicht gegen das Risiko der Krankheit versichert sind,
bleiben für die Dauer des Bezugs von Übergangsgebührnissen grundsätzlich versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
Wie sind Familienangehörige versichert ?
Für Familienangehörige (unterhaltsberechtigte Ehegattin/Ehegatte, Kinder) einer/
eines SaZ gilt:
während der Dienstzeit der Soldatin/des Soldaten:
Kinder und Ehegatten, deren monatliches Gesamteinkommen jeweils eine
bestimmte Höhe (2003: 340 , für geringfügig Beschäftigte 400 €) nicht übersteigt, sind im Rahmen der Familienversicherung – wie in der gesetzlichen
Krankenkasse -, auch in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert.
Unter denselben Voraussetzungen werden Kinder in der privaten Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert. Für Ehegatten sind allerdings Beiträge zu
zahlen.
Diese Regelungen gelten auch nach der Dienstzeit eines SaZ bei der Bundeswehr.
Wer keine Pflegeversicherung abschließt, kann mit einem Bußgeld bis zu 2.500 €
belegt werden.
Welche Leistungen können gewährt werden ?
Die Leistungen der Pflegekassen (Bar- und Sachleistungen) werden auf Antrag
gewährt und richten sich grundsätzlich nach dem konkreten Hilfebedarf des
Pflegebedürftigen.
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D — Pflegeversicherung
Das X I . B u c h S o z i a l g e s e t z b u c h sieht z.B. folgende Leistungen vor:
Pflegegeld (nach Stufe I - III gestaffelt),
Pflegehilfsmittel,
Übernahme der Aufwendungen bei stationärer Pflege,
Zuschüsse zum pflegebedingten Umbau der Wohnung,
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen.
Die erforderliche Hilfe und deren Umfang wird in einem förmlichen Bescheid der
Pflegekasse festgestellt und beruht in erster Linie auf dem Gutachten des medizinischen Dienstes.
Was kostet die Pflegeversicherung ?
Der Beitragssatz wird gesetzlich festgelegt. Er beträgt z.Z. 1,7 % der beitragspflichtigen Einnahmen und ist bundeseinheitlich bei allen sozialen Pflegekassen
gleich.
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (Heilfürsorge) haben und ehemalige SaZ, die während des
Bezugs von Übergangsgebührnissen Anspruch auf Beihilfe haben, zahlen nur den
halben Beitrag.
In der privaten Pflegeversicherung gelten bei der Beitragsgestaltung Besonderheiten, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann.
Wer gibt weitere Auskünfte ?
Die gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen.
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E — Rentenversicherung
E — Rentenversicherung
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sind während ihrer Dienstzeit bei der Bundeswehr nicht rentenversichert.
Bedeutet das eine geringere Altersversorgung ?
Nein! Zur Sicherung der Altersversorgung werden SaZ jedoch nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert,
es sei denn, sie nehmen nach der Wehrdienstzeit erneut eine rentenversicherungsfreie Beschäftigung (z.B. als Beamter) auf. Der Bund übernimmt die Beiträge
in voller Höhe, und zwar sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil.
Werde ich darüber informiert ?
Die Wehrbereichsverwaltung wird rechtzeitig vor dem Ausscheiden ein Merkblatt und eine Erklärung zur Nachversicherung übersenden und dazu auffordern,
bestimmte, für die Nachversicherung erforderliche Angaben mitzuteilen.
Wird die Zeit des Bezugs von Übergangsgebührnissen bei der Nachversicherung
berücksichtigt ?
Die Zeit des Bezugs von Übergangsgebührnissen wird von der Nachversicherung
nicht erfaßt.
Um rentenrechtliche Nachteile zu vermeiden, sollten sich arbeitslose ehemalige
SaZ nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr beim Arbeitsamt unverzüglich
arbeitslos melden und das Vermittlungsgesuch mindestens alle 3 Monate erneuern, auch wenn kein Anspruch auf Leistungen bestehen sollte.
Gibt es bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit Rente ?
Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird nur dann gewährt, wenn die Dienstunfähigkeit auch zu einer Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung
geführt hat und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren mit Beitragszeiten (auch
auf Grund der Nachversicherung) erfüllt ist.
Und wie ist das bei einer Wehrdienstbeschädigung ?
Die allgemeine Wartezeit ist auch erfüllt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist (siehe unter G.).
Wer gibt weitere Auskünfte ?
Die Versicherungsämter der Stadt-/Gemeindeverwaltungen,
die Auskunfts- und Beratungsstellen der Landesversicherungsanstalten oder
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
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F — Arbeitslosenversicherung
F — Arbeitslosenversicherung
Werden für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt ?
Nein, da keine Versicherungs- und somit auch keine Beitragspflicht besteht.
Unter welchen Voraussetzungen erhalten SaZ, die nach dem Ausscheiden aus der
Bundeswehr arbeitslos sind, dennoch Leistungen durch das Arbeitsamt ?
1. SaZ mit einer Wehrdienstzeit von weniger als zwei Jahren:
Grundlage: Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung (SGB III).
a) Arbeitslosengeld können SaZ erhalten, die u.a. in den letzten drei Jahren
vor der Arbeitslosenmeldung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis)
gestanden haben.
b) Arbeitslosenhilfe können SaZ erhalten, die im letzten Jahr vor der Arbeitslosenmeldung für mindestens einen Tag Arbeitslosengeld bezogen haben
und u.a. bedürftig sind (d.h. kein Einkommen, Vermögen).
2. SaZ mit einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren:
Grundlage: Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
a) Arbeitslosenbeihilfe können SaZ erhalten, die nach einer Wehrdienstzeit
von mindestens zwei Jahren arbeitslos werden. Der Anspruch ist zeitlich auf
höchstens 12 Monate begrenzt und verkürzt sich um die Zeit, für die Übergangsgebührnisse zustehen. Umfang und Höhe entsprechen dem Arbeitslosengeld nach dem SGB III.
b) Arbeitslosenhilfe können SaZ erhalten, die nach Ablauf der Arbeitslosenbeihilfe oder der Übergangsgebührnisse weiterhin arbeitslos und u.a. bedürftig sind (d.h. kein Einkommen, Vermögen).
Allgemeine Hinweise:
Zur Erleichterung der Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamts müssen sich
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit zur Vermeidung finanzieller Nachteile
bereits drei Monate vor dem Ausscheiden aus der Bundeswehr bei dem für den
Wohnsitz oder (wahlweise) für den Standort zuständigen Arbeitsamt arbeitssuchend melden.
Gewährt das Arbeitsamt Leistungen, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie u.U. auch in der gesetzlichen
Rentenversicherung.
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F — Arbeitslosenversicherung
Die Meldung beim Arbeitsamt und die spätere Bescheinigung der Zeit der
Arbeitslosigkeit durch das Arbeitsamt kann für die Ermittlung rentenrechtlich
wirksamer Zeiten selbst dann von Bedeutung sein, wenn von diesem keine Leistungen gewährt werden.
Der Bezug von Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz begründet
keinen Anspruch auf berufliche Förderung (Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen) durch das Arbeitsamt.
Ansprüche auf Förderung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr
bleiben hiervon unberührt.
A c h t u n g ! – W i c h t i g e Te r m i n e :
Nach dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.
Dezember 2002 besteht für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit die Verpflichtung,
sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes eines Versicherungspflichtverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden.
Die Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren als Soldatin/Soldat auf Zeit steht
einem solchen Versicherungspflichtverhältnis gleich. Nähere Auskünfte hierzu
erteilt das Arbeitsamt. Die Meldung hat drei Monate vor Dienstende zu erfolgen.
Die Nichtbeachtung der Verpflichtung kann die Minderung etwaiger Leistungsansprüche gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit zur Folge haben.
Wer gibt weitere Auskünfte ?
Die Beraterinnen/die Berater des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr
bei den Kreiswehrersatzämtern,
das Arbeitsamt.
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G — Beschädigtenversorgung
G — Beschädigtenversorgung
Was versteht man unter Beschädigtenversorgung ?
Die Beschädigtenversorgung ist die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten,
die eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) erlitten haben.
Was ist eine Wehrdienstbeschädigung ?
Eine Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung,
durch eine Dienstverrichtung
(z.B. Erkrankung durch Unterkühlung und Durchnässung beim Außendienst),
durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes eingetretenen Unfall
(z.B. Verletzung durch Sturz beim dienstlichen Sport oder durch einen Unfall
auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle),
durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse
( z.B. Unfall durch Besonderheiten der Kasernierung oder Gemeinschaftsunterkunft).
Wer auf Grund dieser Ereignisse eine Schädigung erlitten hat, sollte sich diese als
Folge einer WDB anerkennen lassen.
Wie wird die Wehrdienstbeschädigung anerkannt ?
Von der Truppenärztin/vom Truppenarzt ist von amtswegen ein WDB-Blatt anzulegen. Durch dessen Übersendung an die Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf oder Wehrbereichsverwaltung Süd in Stuttgart wird das WDB-Verfahren
eingeleitet. Auch die Soldatin/der Soldat selbst kann verlangen, daß ein WDBBlatt angelegt wird.
Welche Leistungen gibt es bei einer WDB ?
Die Leistungen, die das Soldatenversorgungsgesetz für Folgen einer WDB vorsieht, orientieren sich an den Leistungsvorschriften des für die Versorgung der
Opfer des Krieges geltenden Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und richten sich
nach Art und Umfang der gesundheitlichen Schädigung und nach der dadurch
bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
Während des Wehrdienstes wird ein Ausgleich entsprechend der MdE in Höhe
der Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG sowie Sachschadenersatz gewährt.
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G — Beschädigtenversorgung
Nach Beendigung des Wehrdienstes kommen im wesentlichen folgende Leistungen in Betracht:
Heilbehandlung,
einkommensunabhängige und einkommensabhängige Beschädigtenrente,
Berufsschadenausgleich,
Pflegezulage,
Hilfen zur beruflichen Rehabilitation,
Fürsorgeleistungen,
Sterbe- und Bestattungsgeld,
Hinterbliebenenrente.
Muss noch etwas beachtet werden ?
Ja! Die Wehrbereichsverwaltung West oder Süd ist nur für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zuständig! Nach dem Dienstzeitende muß die Versorgung
wegen einer WDB unverzüglich mit dem Antrag „ Gewährung von Beschädigtenversorgung“ bei dem für den Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt beantragt
werden.
Dieser Antrag ist immer erforderlich, auch wenn die Wehrbereichsverwaltung
schon einen Anerkennungsbescheid erteilt hat.
Hinweis: Leistungen für die als WDB-Folgen anerkannten Gesundheitsstörungen
werden allgemein von der PKV ausgeschlossen. Für erforderliche Behandlungen
ist bei den Versorgungsämtern ein „Bundesbehandlungsschein“ zu beantragen.
Wer gibt weitere Auskünfte?
Die Sozialberaterinnen/die Sozialberater,
die Versorgungsämter,
die Wehrbereichsverwaltung West oder Süd.
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Raum für Notizen
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