Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz

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Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz
12_05_25_B_VZ_Rauchmelder
25.05.2012
12:46 Uhr
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Ihre unabhängigen Berater!
Versicherungsschutz steht auf dem Spiel
Kann der Versicherte nicht nachweisen, dass er die
notwendige Anzahl an Rauchmeldern installiert
und jährlich gewartet hat, handelt er grob fahrlässig. Die Versicherungsgesellschaft ist in einem
solchen Fall berechtigt, die Leistung beträchtlich
zu kürzen.
Wer die gesetzlichen Bestimmungen gänzlich
ignoriert und überhaupt keinen Rauchmelder
installiert, für den kann es im Brandfall noch teurer
werden: Er hat vorsätzlich gehandelt und kann
seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung
komplett verlieren. Zudem können Opfer oder Hinterbliebene Schadensersatzforderungen geltend
machen.
Tipps zum Kauf
In Deutschland dürfen nur Rauchmelder verkauft
werden, die den Anforderungen der DIN EN 14604
genügen. Dies ist auf der Verpackung vermerkt.
Achten Sie beim Einkauf darauf, dass
> der Rauchmelder den Hersteller- oder
Lieferanten nachweist und
> Informationen zum Tauschen der Batterie
bietet.
> Eine Montage- und Wartungsanleitung
beiliegt.
Eine weitere Orientierungshilfe bieten folgende
Prüfzeichen auf der Verpackung:
Das »Q« von der VdS Schadenverhütung oder dem Kriwan
Testzentrum ist ein Qualitätszeichen für Rauchmelder. Im
Langzeiteinsatz wurden diese
Geräte als positiv bewertet.
Rauchmelder mit diesen Prüfzeichen sind ab ca.
20 Euro im Fachhandel oder Baumarkt erhältlich.
Bauberatung der Verbraucherzentrale
Rheinland-Pfalz
Fragen zu Rauchmeldern beantwortet die
Bauberatung der Verbraucherzentrale unter
> 01805 60 75 60 20*
Dienstag 14 bis 18 Uhr und Donnerstag 10 bis 13 Uhr
* 14 Cent pro Minute in aus dem Festnetz,
maximal 42 Cent pro Minute aus dem Mobilfunknetz.
Weitere Angebote:
> Beratung zur Planung und Ausführung von
Neu- und Umbauten
Vernetzung erwünscht?
> Prüfung von technischen Bau- und Leistungsbeschreibungen
Wenn ein Alarm gleichzeitig an mehreren Orten
ertönen soll, müssen vernetzungsfähige Rauchmelder eingesetzt werden. Sie können per Funk
oder per Kabel miteinander verbunden sein. Die
Funkfrequenz ist nicht festgeschrieben. Gute
Melder benutzen mehr als einen Kanal, um weniger
störungsanfällig zu sein. Bauliche Gegebenheiten
dämpfen ein Funksignal mehr oder weniger stark
ab. Daher sollten Funkrauchmelder mindestens
50 Zentimeter entfernt von elektrischen Geräten,
Einrichtungen und Leitungen installiert werden.
Die Reichweite sollte während der Installation
überprüft werden. Da die meisten Funkmelder nur
bei Bedarf ein Funksignal aussenden, muss kein
»Elektrosmog« befürchtet werden.
> juristische Vertragsprüfungen und Gewährleistungsfragen bei Baumängeln und Bauschäden
Fehlalarm?
Durch Staub, sehr dichten Zigarettenrauch und
Wasserdampf kann ein Fehlalarm ausgelöst
werden. Deshalb sollte der Rauchmelder eine
Möglichkeit bieten, den ausgelösten Alarm
abzustellen. Allerdings muss der Melder nach
einem festgelegten Zeitraum automatisch
wieder in die Alarmbereitschaft zurückkehren.
Die Beratungskosten bewegen sich je nach Aufwand
zwischen 18 und 145 Euro. Einen Termin erhalten Sie
unter der oben angegebenen Nummer.
Für Bauherren bietet die Verbraucherzentrale
regelmäßig Seminare an.
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
Seppel-Glückert-Passage 10
55116 Mainz
Telefon 061 31 / 28 48 - 0
Telefax 061 31 / 28 48 - 66
[email protected]
www.vz-rlp.de
© Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V., Seppel-Glückert-Passage 10, 55116 Mainz
Fotos: »Rauchmelder retten Leben«. Stand: 06/2012
»alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften« beachten müssen.
Dazu gehört, dass Rauchmelder installiert und
in betriebsbereitem Zustand sind.
Rauchmelderpflicht
in Rheinland-Pfalz
Informationen für
Eigentümer und Mieter
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Rauchmelder – ein Muss
Achtung:
Zum 12. Juli 2012 müssen in allen Wohngebäuden
in Rheinland-Pfalz – egal ob vermietet oder selbst
genutzt- Rauchmelder installiert sein.
Mieter sollten die Rauchmelder in funktionsfähigem Zustand belassen und weder die
Batterie entnehmen noch die Anbringung
verändern. Andernfalls können nach einem
Brand Schadensersatzforderungen seitens
des Vermieters drohen.
Für Neubauten gibt es diese Pflicht bereits seit
2003. Einzelheiten sind in der Landesbauordnung
sowie in der Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder DIN EN 14676 geregelt.
ein Rauchmelder die überlebenswichtigen Sekunden verschaffen, um sich in Sicherheit zu bringen.
Funktionsfähige Rauchmelder sind aber auch eine
wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Wohngebäude- oder Hausratversicherung im Brandfall
den Schaden ersetzt.
Versicherungsschutz nicht gefährden
Batterie nicht vernachlässigen
Wohngebäude- und Hausratversicherung
Übliche Rauchmelder sind mit 9-Volt Batterien
ausgestattet. Da betriebsbereite Rauchmelder
permanent eine geringe Strommenge verbrauchen,
muss die Batterie regelmäßig gewechselt werden.
Entgegen vieler Angaben, hält auch eine Lithiumbatterie unter diesen Umständen keine zehn
Jahre – manche Hersteller empfehlen sie auch
nicht, da sie während des Betriebs schneller in
der Leistung nachlässt. Verwenden Sie die in der
Gebrauchsanleitung empfohlenen Batterien und
wechseln Sie diese möglichst jährlich – spätestens
aber, wenn der Rauchmelder den erforderlichen
Wechsel akustisch signalisiert. Darüber hinaus
bedarf der Rauchmelder keiner besonderen Pflege.
Die Bedingungen zur Wohngebäude- sowie der
Hausratversicherung beschreiben die Pflichten des
Versicherten, die sogenannten Obliegenheiten.
Nur wenn ein Versicherter diesen Pflichten nachkommt, hat er im Schadensfall auch Anspruch auf
Versicherungsleistungen. In den Versicherungsbedingungen ist auch geregelt, dass Versicherte
Wer ist zuständig?
Bauherren, Haus- und Wohnungseigentümer sind
für Einbau und Wartung der Rauchmelder verantwortlich. Wer sich in Eigentümergemeinschaften
kümmern muss, geht entweder aus der Teilungserklärung hervor oder muss per Gemeinschaftsbeschluss entschieden werden.
Regelmäßige Prüfung
Kontrollieren Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit
mindestens einmal jährlich folgende Punkte:
Wo müssen Rauchmelder angebracht werden?
Laut Gesetz müssen Rauchmelder in Schlaf- und
Kinderzimmern angebracht werden, sowie in Fluren,
die als Fluchtweg dienen. Rauchwarnmelder sind
laut DIN-Norm immer an der Decke in der Raummitte
zu montieren, mindestens jedoch 50 cm von Wänden
und Einrichtungsgegenständen entfernt. Ein Rauchmelder pro Raum reicht bei Räumen bis zu 60 m2 aus.
> Sind die Raucheintrittsöffnungen frei und
ist das Gerät äußerlich unversehrt?
> Ist der Melder noch vorschriftsmäßig angebracht und wird er im Brandfall leicht von Rauchschwaden erreicht oder stehen inzwischen
Einrichtungsgegenstände im Weg?
> Ist der ausgelöste Alarm laut genug?
In Küche und Bad sind übliche Rauchwarnmelder
durch die entstehenden Dämpfe meist unzweckmäßig. Wer auch hier vorsorgen möchte, kann auf
Kohlenmonoxidmelder zurückgreifen.
Tipp:
Für Gehörlose sind Geräte mit Licht- und
Vibrationsalarm auf dem Markt.
Das Gesetz macht zu den Wartungsaufgaben zwar
keine detaillierten Vorgaben. Im Schadensfall gilt
jedoch der Stand der Technik. Dieser ist in der derzeit
geltenden DIN-Norm beschrieben. Danach muss –
wie oben beschrieben – einmal jährlich eine Sichtund Alarmprüfung durchgeführt werden. Eine
Fernüberprüfung per Funk kann diese Sichtprüfung
nicht ersetzen.
Wartung dokumentieren
Halten Sie jede Prüfung und Wartung aus versicherungsrechtlichen Gründen schriftlich fest. Notieren
Sie dabei auch den Batteriewechsel und das Haltbarkeitsdatum der Batterie.
Wenn Sie die Prüfung nicht selbst vornehmen möchten, können Sie einen entsprechenden Wartungsdienst beauftragen. Meist bieten auch die Heizkostenableser einen solchen Service an. Vor allem
nachts, wenn auch der Geruchssinn schläft, kann