Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz
Transcription
Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz
12_05_25_B_VZ_Rauchmelder 25.05.2012 12:46 Uhr Seite 1 Ihre unabhängigen Berater! Versicherungsschutz steht auf dem Spiel Kann der Versicherte nicht nachweisen, dass er die notwendige Anzahl an Rauchmeldern installiert und jährlich gewartet hat, handelt er grob fahrlässig. Die Versicherungsgesellschaft ist in einem solchen Fall berechtigt, die Leistung beträchtlich zu kürzen. Wer die gesetzlichen Bestimmungen gänzlich ignoriert und überhaupt keinen Rauchmelder installiert, für den kann es im Brandfall noch teurer werden: Er hat vorsätzlich gehandelt und kann seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung komplett verlieren. Zudem können Opfer oder Hinterbliebene Schadensersatzforderungen geltend machen. Tipps zum Kauf In Deutschland dürfen nur Rauchmelder verkauft werden, die den Anforderungen der DIN EN 14604 genügen. Dies ist auf der Verpackung vermerkt. Achten Sie beim Einkauf darauf, dass > der Rauchmelder den Hersteller- oder Lieferanten nachweist und > Informationen zum Tauschen der Batterie bietet. > Eine Montage- und Wartungsanleitung beiliegt. Eine weitere Orientierungshilfe bieten folgende Prüfzeichen auf der Verpackung: Das »Q« von der VdS Schadenverhütung oder dem Kriwan Testzentrum ist ein Qualitätszeichen für Rauchmelder. Im Langzeiteinsatz wurden diese Geräte als positiv bewertet. Rauchmelder mit diesen Prüfzeichen sind ab ca. 20 Euro im Fachhandel oder Baumarkt erhältlich. Bauberatung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz Fragen zu Rauchmeldern beantwortet die Bauberatung der Verbraucherzentrale unter > 01805 60 75 60 20* Dienstag 14 bis 18 Uhr und Donnerstag 10 bis 13 Uhr * 14 Cent pro Minute in aus dem Festnetz, maximal 42 Cent pro Minute aus dem Mobilfunknetz. Weitere Angebote: > Beratung zur Planung und Ausführung von Neu- und Umbauten Vernetzung erwünscht? > Prüfung von technischen Bau- und Leistungsbeschreibungen Wenn ein Alarm gleichzeitig an mehreren Orten ertönen soll, müssen vernetzungsfähige Rauchmelder eingesetzt werden. Sie können per Funk oder per Kabel miteinander verbunden sein. Die Funkfrequenz ist nicht festgeschrieben. Gute Melder benutzen mehr als einen Kanal, um weniger störungsanfällig zu sein. Bauliche Gegebenheiten dämpfen ein Funksignal mehr oder weniger stark ab. Daher sollten Funkrauchmelder mindestens 50 Zentimeter entfernt von elektrischen Geräten, Einrichtungen und Leitungen installiert werden. Die Reichweite sollte während der Installation überprüft werden. Da die meisten Funkmelder nur bei Bedarf ein Funksignal aussenden, muss kein »Elektrosmog« befürchtet werden. > juristische Vertragsprüfungen und Gewährleistungsfragen bei Baumängeln und Bauschäden Fehlalarm? Durch Staub, sehr dichten Zigarettenrauch und Wasserdampf kann ein Fehlalarm ausgelöst werden. Deshalb sollte der Rauchmelder eine Möglichkeit bieten, den ausgelösten Alarm abzustellen. Allerdings muss der Melder nach einem festgelegten Zeitraum automatisch wieder in die Alarmbereitschaft zurückkehren. Die Beratungskosten bewegen sich je nach Aufwand zwischen 18 und 145 Euro. Einen Termin erhalten Sie unter der oben angegebenen Nummer. Für Bauherren bietet die Verbraucherzentrale regelmäßig Seminare an. Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. Seppel-Glückert-Passage 10 55116 Mainz Telefon 061 31 / 28 48 - 0 Telefax 061 31 / 28 48 - 66 [email protected] www.vz-rlp.de © Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V., Seppel-Glückert-Passage 10, 55116 Mainz Fotos: »Rauchmelder retten Leben«. Stand: 06/2012 »alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften« beachten müssen. Dazu gehört, dass Rauchmelder installiert und in betriebsbereitem Zustand sind. Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz Informationen für Eigentümer und Mieter 12_05_25_B_VZ_Rauchmelder 25.05.2012 12:46 Uhr Seite 2 Rauchmelder – ein Muss Achtung: Zum 12. Juli 2012 müssen in allen Wohngebäuden in Rheinland-Pfalz – egal ob vermietet oder selbst genutzt- Rauchmelder installiert sein. Mieter sollten die Rauchmelder in funktionsfähigem Zustand belassen und weder die Batterie entnehmen noch die Anbringung verändern. Andernfalls können nach einem Brand Schadensersatzforderungen seitens des Vermieters drohen. Für Neubauten gibt es diese Pflicht bereits seit 2003. Einzelheiten sind in der Landesbauordnung sowie in der Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder DIN EN 14676 geregelt. ein Rauchmelder die überlebenswichtigen Sekunden verschaffen, um sich in Sicherheit zu bringen. Funktionsfähige Rauchmelder sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Wohngebäude- oder Hausratversicherung im Brandfall den Schaden ersetzt. Versicherungsschutz nicht gefährden Batterie nicht vernachlässigen Wohngebäude- und Hausratversicherung Übliche Rauchmelder sind mit 9-Volt Batterien ausgestattet. Da betriebsbereite Rauchmelder permanent eine geringe Strommenge verbrauchen, muss die Batterie regelmäßig gewechselt werden. Entgegen vieler Angaben, hält auch eine Lithiumbatterie unter diesen Umständen keine zehn Jahre – manche Hersteller empfehlen sie auch nicht, da sie während des Betriebs schneller in der Leistung nachlässt. Verwenden Sie die in der Gebrauchsanleitung empfohlenen Batterien und wechseln Sie diese möglichst jährlich – spätestens aber, wenn der Rauchmelder den erforderlichen Wechsel akustisch signalisiert. Darüber hinaus bedarf der Rauchmelder keiner besonderen Pflege. Die Bedingungen zur Wohngebäude- sowie der Hausratversicherung beschreiben die Pflichten des Versicherten, die sogenannten Obliegenheiten. Nur wenn ein Versicherter diesen Pflichten nachkommt, hat er im Schadensfall auch Anspruch auf Versicherungsleistungen. In den Versicherungsbedingungen ist auch geregelt, dass Versicherte Wer ist zuständig? Bauherren, Haus- und Wohnungseigentümer sind für Einbau und Wartung der Rauchmelder verantwortlich. Wer sich in Eigentümergemeinschaften kümmern muss, geht entweder aus der Teilungserklärung hervor oder muss per Gemeinschaftsbeschluss entschieden werden. Regelmäßige Prüfung Kontrollieren Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit mindestens einmal jährlich folgende Punkte: Wo müssen Rauchmelder angebracht werden? Laut Gesetz müssen Rauchmelder in Schlaf- und Kinderzimmern angebracht werden, sowie in Fluren, die als Fluchtweg dienen. Rauchwarnmelder sind laut DIN-Norm immer an der Decke in der Raummitte zu montieren, mindestens jedoch 50 cm von Wänden und Einrichtungsgegenständen entfernt. Ein Rauchmelder pro Raum reicht bei Räumen bis zu 60 m2 aus. > Sind die Raucheintrittsöffnungen frei und ist das Gerät äußerlich unversehrt? > Ist der Melder noch vorschriftsmäßig angebracht und wird er im Brandfall leicht von Rauchschwaden erreicht oder stehen inzwischen Einrichtungsgegenstände im Weg? > Ist der ausgelöste Alarm laut genug? In Küche und Bad sind übliche Rauchwarnmelder durch die entstehenden Dämpfe meist unzweckmäßig. Wer auch hier vorsorgen möchte, kann auf Kohlenmonoxidmelder zurückgreifen. Tipp: Für Gehörlose sind Geräte mit Licht- und Vibrationsalarm auf dem Markt. Das Gesetz macht zu den Wartungsaufgaben zwar keine detaillierten Vorgaben. Im Schadensfall gilt jedoch der Stand der Technik. Dieser ist in der derzeit geltenden DIN-Norm beschrieben. Danach muss – wie oben beschrieben – einmal jährlich eine Sichtund Alarmprüfung durchgeführt werden. Eine Fernüberprüfung per Funk kann diese Sichtprüfung nicht ersetzen. Wartung dokumentieren Halten Sie jede Prüfung und Wartung aus versicherungsrechtlichen Gründen schriftlich fest. Notieren Sie dabei auch den Batteriewechsel und das Haltbarkeitsdatum der Batterie. Wenn Sie die Prüfung nicht selbst vornehmen möchten, können Sie einen entsprechenden Wartungsdienst beauftragen. Meist bieten auch die Heizkostenableser einen solchen Service an. Vor allem nachts, wenn auch der Geruchssinn schläft, kann