I-9 U 150/10 - beim Deutschen Notarinstitut!

Transcription

I-9 U 150/10 - beim Deutschen Notarinstitut!
DNotI
Deutsches Notarinstitut
Dokumentnummer:
l e t zt e A k t u a l i s i e r un g :
i9u150_10
10.06.2011
O L G D ü s s e l d o r f , 2 8 . 0 2 . 2 0 1 1 - I-9 U 150/10
BGB § 358 Abs. 3
Darlehensvertrag: Verbundenes Geschäft bei Zweckbindung des Darlehens zur
Finanzierung einer Lebensversicherung oder wechselseitiger Bedingung der beiden
Verträge
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 150/10
Page 1 of 6
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 150/10
Datum:
28.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 150/10
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters
der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.05.2010
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden; wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
I.
2
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen ihn
aus einem Darlehensverhältnis zustehen.
3
Dem Kläger wurde im Jahr 2002 vom Zeugen H..., der als selbständiger Vermittler
für die F... GmbH (im Folgenden: F...) tätig war, das von dieser initiierte
Kapitalanlagemodell P... N... vorgestellt. Nach diesem Modell schließt der Anleger
bei einer britischen Lebensversicherungsgesellschaft (C... Ltd., im Folgenden: C...)
einen Lebensversicherungsvertrag ab und leistet einen Einmalbeitrag, den er
überwiegend fremdfinanziert. Dabei soll der Anleger dadurch einen Gewinn erzielen,
dass die Erträge aus der Lebensversicherung die Darlehenszinsen übersteigen. Das
Darlehen soll nach Ablauf der auf die Versicherung abgestimmten Laufzeit aus der
Lebensversicherung zurückgeführt werden. Die Zinszahlungen sollen aus den
Erträgen der Lebensversicherung sowie aus durch das Anlagemodell erzielten
Steuerersparnissen gedeckt werden. Am Ende soll aufgrund der höheren Erträge
4
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/I_9_U_150_10urteil20110228.... 10.06.2011
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 150/10
Page 2 of 6
der Lebensversicherung ein Überschuss verbleiben, der als Einmalbetrag
entnommen oder als Rente ausgezahlt werden kann.
Am 29.11.2002 fand in der Wohnung des Klägers ein Besprechungstermin statt, an
dem neben dem Kläger und Herrn H... auch die Söhne des Klägers sowie sein
Finanzberater Herr J... teilnahmen. Nach Vorlage einer Prognoseberechnung der
F... vom 28.11.2002 (Anlage K 5) unterzeichnete der Kläger anlässlich dieses
Termins u.a. einen "Darlehensantrag zum P... N..." (Anlage K 7) und einen
Versicherungsantrag (Anlage K 6). Außerdem wurde eine Selbstauskunft für die
Bonitätsprüfung der finanzierenden Bank erstellt. Die Unterlagen reichte der Zeuge
H... an die F... weiter, die die Darlehensunterlagen an die Beklagte weiterleitete.
Diese unterbreitete dem Kläger am 16.12.2002 ein Darlehensangebot (Anlage K 1),
das als Sicherheit die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einer bei der C...
abzuschließenden Kapitallebensversicherung und als Verwendungszweck die
Finanzierung einer Einmaleinzahlung in eine C...-Versicherung vorsah. Dieses
Angebot nahm der Kläger am 19.12.2002 an. Des Weiteren unterzeichnete er am
selben Tag eine Abtretungserklärung bezüglich der Rechte aus der
Lebensversicherung (Anlage K 11). Die C... nahm den Antrag auf Abschluss eines
Lebensversicherungsvertrages am 30.12.2002 (vgl. Versicherungsschein Anlage K
20, Bl. 312 ff. GA) an.
5
Mit Anwaltsschreiben vom 17.07.2008 widerrief der Kläger alle gegenüber der
Beklagten im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgegebenen Erklärungen
(Anlage K 2). Er macht geltend, dass es sich bei dem Lebensversicherungs- und
dem Darlehensvertrag um ein verbundenes Geschäft handele und die
Widerrufsbelehrung diesen Umstand nicht berücksichtige und auch weitere Mängel
aufweise. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil
verwiesen.
6
Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme
stattgegeben und ausgeführt, dass bereits aufgrund der unwiderleglichen
Vermutung des § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB von einem verbundenen Geschäft
auszugehen sei, das der Kläger wirksam widerrufen habe.
7
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, das Landgericht habe die
Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nicht ordnungsgemäß festgestellt.
Ausführungen zur Verknüpfung der beiden abgeschlossenen Verträge fehlten
vollständig. Auch reichten die festgestellten Umstände nicht aus, um eine
wirtschaftliche Einheit zwischen dem Darlehens- und dem
Lebensversicherungsvertrag zu begründen. Es habe keine planmäßige
Zusammenarbeit zwischen ihr und der F... gegeben. Auch habe sie keine
allgemeine Finanzierungszusage in Bezug auf die P... N... erteilt. Vielmehr sei die
Darlehensgewährung in jedem Einzelfall von der Bonität der Darlehensnehmer
abhängig gemacht worden. Ihr sei es nicht darum gegangen, das Produkt P... N...
zu vertreiben, sondern Darlehen zu vergeben, deren Verwendungszweck sie nicht
interessiert habe.
8
Die Beklagte beantragt,
9
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abzuändern und die Klage abzuweisen.
10
Der Kläger beantragt,
11
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
12
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/I_9_U_150_10urteil20110228.... 10.06.2011
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 150/10
Page 3 of 6
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das
angefochtene Urteil.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften beider
Rechtszüge verwiesen.
14
II.
15
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der
Lebensversicherungsvertrag und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft
im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bilden und der Kläger seine auf den Abschluss des
Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Der
Beklagten stehen deshalb aus dem Darlehensverhältnis keine Ansprüche gegen
den Kläger mehr zu.
16
1. a.)
17
Gemäß § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware
18
oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag
verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen
Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dabei wird
das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit unwiderleglich vermutet, wenn der
Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle
der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der
Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der
Mitwirkung des Unternehmers bedient (§ 358 Abs. 3 Satz 2 BGB). Davon ist
auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht auf Grund eigener Initiative des
Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um die Finanzierung
seiner Kapitalanlage ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte dem
Interessenten zugleich mit den Beteiligungsunterlagen einen Kreditantrag des
Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Vertreiber gegenüber zur
Finanzierung bereit erklärt hatte (vgl. BGH NJW 2003, 2821, 2822; BGH NJW 2003,
3200, 3201). Fehlt es an einer Finanzierungszusage, so kann sich auch aus Indizien
ergeben, dass die Bank zumindest faktisch planmäßig und arbeitsteilig, nicht
notwendig auf Dauer angelegt, mit dem Vertreiber der Anlage bei der Vorbereitung
des Kreditvertrages zusammengewirkt hat. Ein wesentliches Indiz für ein plan- und
konzeptionsmäßiges Zusammenwirken kann etwa darin bestehen, dass die Bank
dem Vertreiber ihre hauseigenen Vertragsformulare überlässt und sich dadurch in
die Vertriebsorganisation eingliedert (vgl. BGH NJW 2007, 3200, 3201).
Dass die Voraussetzungen dieser unwiderleglichen Vermutung vorliegend erfüllt
wären, kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht festgestellt werden.
Nach den Aussagen der Zeugen H..., V... und S..., hat die Beklagte keine
allgemeine Finanzierungszusage erteilt, sondern die Gewährung eines Darlehens
von der Bonitätsprüfung im Einzelfall abhängig gemacht. Die Beklagte hat dem
Zeugen H... bzw. der F... auch keine Darlehensantragsformulare überlassen.
Vielmehr wurde der Darlehensantrag auf einen eigenen Vordruck zum P... N...
gestellt (Anlage K 7) und mit den Bonitätsunterlagen über die Firma F... eingereicht.
Dass die Beklagte sich in anderer Weise in die Vertriebsorganisation der F...
eingegliedert hätte, ist ebenfalls nicht feststellbar. Die bloße Kenntnis, dass der
Zeuge H... bei der Vermittlung des P... N... gelegentlich auf die Möglichkeit einer
Finanzierung durch die Beklagte hinaus und den Kontakt zwischen Anleger und
19
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/I_9_U_150_10urteil20110228.... 10.06.2011
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 150/10
Page 4 of 6
Bank herstellte, reicht allein für die Annahme eins plan- und konzeptionsmäßigen
Zusammenwirkens nicht aus.
b)
20
Ein verbundenes Geschäft kann aber auch ohne das Eingreifen der Vermutung des
§ 358 Abs. 3 Satz 2 BGB vorliegen, wenn das Darlehen und der durch dieses
finanzierte Vertrag aufgrund anderer Umstände eine wirtschaftliche Einheit bilden (§
358 Abs. 3 Satz 1 BGB), wenn sie also über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus
derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen
geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich hiernach wechselseitig
bedingen bzw. der eine Vertrag seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu
bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht
wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern
im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche
Einheit aus anderen Umständen ergibt. Zu diesen Indizien gehören die
Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch
die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta
genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden
einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils
anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch
Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des
Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des
Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (vgl. BGH
NJW 2010, 531, 533).
21
Nach diesen Maßstäben liegt ein verbundenes Geschäft vor:
22
Das vom Kläger aufgenommene Darlehen diente der Finanzierung der bei der C...
zu leistenden Einmaleinlage. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt
sich zudem aus dem Inhalt des Darlehensvertrages (Anlage K 1).
23
Der Lebensversicherungs- und der Darlehensvertrag bildeten auch eine
wirtschaftliche Einheit.
24
Durch das Anlagekonzept P... N... waren die Verträge derart miteinander verknüpft, 25
dass ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Beide Verträge
bedingen sich wechselseitig und erhalten erst durch den Abschluss des anderen
einen Sinn. Das Konzept des P... N... beruht gerade auf einer überwiegenden
Fremdfinanzierung. Durch sie sollen Steuervorteile erzielt werden, die zusammen
mit den Auszahlungen aus der Lebensversicherung die Zinsen decken und durch
überschießende Erträge zur Vermögensbildung führen. Beide Verträge stellen damit
unverzichtbare Elemente eines einheitlichen Anlagemodells dar.
Diese Zusammenhänge waren der Beklagten auch bekannt. Das Modell P... N...
wurde ihr in ihrer Saarbrücker Filiale durch den Geschäftsführer der F... vorgestellt
und sie hat sich – wenn auch nicht im Sinne einer allgemeinen
Finanzierungszusage, sondern unter dem Vorbehalt der Bonitätsprüfung im
Einzelfall – bereit erklärt, Darlehen im Rahmen dieses Modells zu gewähren. Dies
haben der Zeuge V... und der bei der Beklagten tätige Zeuge S... bestätigt. Damit
hat sich die Beklagte aber bewusst in dieses Modell einbinden lassen.
26
Die Verträge nehmen auch teilweise aufeinander Bezug und sind aufeinander
abgestimmt. Der Darlehensvertrag bezeichnet die Finanzierung einer
Einmalzahlung in eine C...-Versicherung als Verwendungszweck und sieht die
27
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/I_9_U_150_10urteil20110228.... 10.06.2011
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 150/10
Page 5 of 6
offene Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dieser Versicherung vor. eine
entsprechende Zweckbindung findet sich auch im "Darlehensantrag zum P...
N..." (Anlage K 7). Zudem wurden die Auszahlungszeitpunkte (vierteljährlich ab
20.03.2003) und die Auszahlungsdauer der Lebensversicherung (bis 20.09.2017)
auf die Zins- und Endfälligkeit des Darlehens (vierteljährlich zum Quartalsende bzw.
3012.2017) abgestimmt. Aufgrund dieser Zweckbindung konnte der Kläger nicht frei
über die Darlehensvaluta verfügen.
Weiterhin hat der Kläger den Abschluss der Lebensversicherung und des
Darlehensvertrags gleichzeitig beantragt. Der Versicherungsantrag (Anlage K 6),
der Darlehensantrag zum P... N... (Anlage K 7) und die Sicherungserklärung
gegenüber der C... (Anlage K 8) wurden am 29.11.2002 anlässlich eines Besuchs
des Zeugen H... in der Wohnung des Klägers unterzeichnet. Zwar mag der
Darlehensvertrag erst später durch die Annahme eines gesonderten Angebotes der
Beklagten zustande gekommen sein. Die Aufträge für den Abschluss der
Lebensversicherung und des Darlehensvertrags wurden aber gleichzeitig erteilt und
von der F... zusammen weitergeleitet, nachdem deren Vorprüfung ergeben hatte,
dass die Finanzierung voraussichtlich bewilligt wurde.
28
Schließlich erfolgte die Vermittlung von Lebensversicherung und Darlehen "aus
einer Hand", was auch der Beklagten aufgrund der Vorgespräche über dieses
Anlagemodell bekannt war. Der Kläger trat nicht aus eigener Initiative an die
Beklagte heran, sondern der Kontakt wurde über den Zeugen H... und die F..., die
auch die Lebensversicherung als Teil des P... N... vertrieben, hergestellt. Dafür
hatte der Kläger auch eine Kreditvermittlungsgebühr zu entrichten (Anlage K 5,
Seiten 2 und 4).
29
In der Gesamtschau sind danach beide Verträge untrennbar miteinander verknüpft.
Sie bedingen einander nicht nur, um das Modell P... N... zu verwirklichen, sondern
wurden aus der Sicht des Anlegers auch durch denselben Vermittler, also
einheitlich, vertrieben. All das war der Beklagten bekannt. Sie hat sich zwar nicht
durch eine allgemeine Finanzierungszusage gebunden, jedoch die Bereitschaft zur
Finanzierung bei Erfüllung ihrer allgemeinen Kreditvergabekriterien erkennen
lassen. Damit hat sie sich in das Gesamtkonzept einbinden lassen, was unter den
vorgenannten Umständen zur Begründung eines verbundenen Geschäftes
ausreicht.
30
2.
31
Der Kläger hat den Widerruf auch wirksam erklärt. Dieser war insbesondere nicht
verfristet, da die zweiwöchige Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer
Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden war (§§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 3
Satz 1 BGB). Die Widerrufsbelehrung war bereits deshalb fehlerhaft, weil sie die
Wirksamkeit des Widerrufs in unzulässiger Weise von der rechtzeitigen
Rückzahlung der Darlehensvaluta abhängig machte. Darüber hinaus findet sich
keine Belehrung gemäß § 358 Abs. 5 BGB.
32
3.
33
Als Rechtsfolge des Widerrufs tritt die Beklagte im Verhältnis zum Kläger in die
Rechte und Pflichten der C... aus dem verbundenen Vertrag ein, da dieser Darlehen
im Zeitpunkt des Widerrufs bereits zugeflossen war (§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB). Die
Beklagte kann deshalb auch bezüglich der bereits ausgezahlten Darlehensvaluta
34
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/I_9_U_150_10urteil20110228.... 10.06.2011
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 150/10
Page 6 of 6
keine Ansprüche mehr aus dem Darlehensvertrag gegen den Kläger geltend
machen.
4.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO
liegen nicht vor.
37
Streitwert für die Berufungsinstanz: 400.000,00 €.
38
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/I_9_U_150_10urteil20110228.... 10.06.2011

Documents pareils