Steuertipp Absetzbarkeit von Kirchenbeitrag und

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Steuertipp Absetzbarkeit von Kirchenbeitrag und
Unser Tipp für Sie zum Thema Steuern
April/2009
Steuertipp
Absetzbarkeit von Kirchenbeitrag und Spenden
Mit dem am 11. März 2009 im Nationalrat beschlossenen Steuerreformgesetz wurde die
Absetzbarkeit der Kirchensteuer sowie von Spenden wesentlich verbessert. Ab dem Jahr 2009 sind
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften (Kirchensteuer) in der
Höhe von EUR 200,00 pro Jahr als Sonderausgaben absetzbar. Bisher hat dieser Grenzbetrag EUR
100,00 betragen.
Änderungen gibt es auch hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Spenden und zwar sowohl für
Spenden aus dem Betriebsvermögen (absetzbar als Betriebsausgaben) als auch für Spenden aus
dem Privatvermögen (absetzbar als Sonderausgaben).
Bereits bisher waren Spenden für Zwecke der Wissenschaft, Forschung oder der Erwachsenenbildung auf
Hochschulniveau, an Universitäten und Kunsthochschulen, für den Denkmalschutz, an Museen und für den
Behindertensport im Ausmaß von 10% des Gewinns bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte des
vorangegangenen Jahres steuerlich als Betriebsausgaben bzw. als Sonderausgaben absetzbar. Ab dem
Jahr 2009 gilt dies auch für Spenden, die auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind
(mildtätige Zwecke), die der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern (Entwicklungshilfe)
oder der Hilfestellung in Katastrophenfällen dienen. Tierschutz gilt unverändert nicht als begünstigter
Spendenzweck.
Begünstigte Spendenempfänger aus den Bereichen Erwachsenenbildung, Mildtätigkeit sowie Entwicklungsund Katastrophenhilfe werden in Listen eingetragen. Die Eintragung in dieser Liste ist Voraussetzung für
die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spende. Prüfen Sie daher vor Leistung Ihrer Spende, ob der Empfänger
in dieser Liste auch tatsächlich eingetragen ist. Die Listen werden über die Homepage des
Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) abrufbar sein. Unmittelbar im Gesetz genannte
Spendenempfänger wie Universitäten oder Museen werden nicht in Listen geführt.
Ab dem Jahr 2011 setzt die steuerliche Abzugsfähigkeit einer privaten Spende zusätzlich voraus, dass der
Spender der Organisation seine Sozialversicherungsnummer mitteilt. Die Berücksichtigung der Spende soll
dann ohne weiteren Eintrag in der Einkommensteuererklärung automatisch erfolgen.
Dieser Tipp wurde von der Dr. Walter Kristen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH,
1130 Wien, Lainzerstraße 35, zur Verfügung gestellt.