Steuertipp Absetzbarkeit von Kirchenbeitrag und
Transcription
Steuertipp Absetzbarkeit von Kirchenbeitrag und
Unser Tipp für Sie zum Thema Steuern April/2009 Steuertipp Absetzbarkeit von Kirchenbeitrag und Spenden Mit dem am 11. März 2009 im Nationalrat beschlossenen Steuerreformgesetz wurde die Absetzbarkeit der Kirchensteuer sowie von Spenden wesentlich verbessert. Ab dem Jahr 2009 sind Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften (Kirchensteuer) in der Höhe von EUR 200,00 pro Jahr als Sonderausgaben absetzbar. Bisher hat dieser Grenzbetrag EUR 100,00 betragen. Änderungen gibt es auch hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Spenden und zwar sowohl für Spenden aus dem Betriebsvermögen (absetzbar als Betriebsausgaben) als auch für Spenden aus dem Privatvermögen (absetzbar als Sonderausgaben). Bereits bisher waren Spenden für Zwecke der Wissenschaft, Forschung oder der Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau, an Universitäten und Kunsthochschulen, für den Denkmalschutz, an Museen und für den Behindertensport im Ausmaß von 10% des Gewinns bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte des vorangegangenen Jahres steuerlich als Betriebsausgaben bzw. als Sonderausgaben absetzbar. Ab dem Jahr 2009 gilt dies auch für Spenden, die auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind (mildtätige Zwecke), die der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern (Entwicklungshilfe) oder der Hilfestellung in Katastrophenfällen dienen. Tierschutz gilt unverändert nicht als begünstigter Spendenzweck. Begünstigte Spendenempfänger aus den Bereichen Erwachsenenbildung, Mildtätigkeit sowie Entwicklungsund Katastrophenhilfe werden in Listen eingetragen. Die Eintragung in dieser Liste ist Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spende. Prüfen Sie daher vor Leistung Ihrer Spende, ob der Empfänger in dieser Liste auch tatsächlich eingetragen ist. Die Listen werden über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) abrufbar sein. Unmittelbar im Gesetz genannte Spendenempfänger wie Universitäten oder Museen werden nicht in Listen geführt. Ab dem Jahr 2011 setzt die steuerliche Abzugsfähigkeit einer privaten Spende zusätzlich voraus, dass der Spender der Organisation seine Sozialversicherungsnummer mitteilt. Die Berücksichtigung der Spende soll dann ohne weiteren Eintrag in der Einkommensteuererklärung automatisch erfolgen. Dieser Tipp wurde von der Dr. Walter Kristen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 1130 Wien, Lainzerstraße 35, zur Verfügung gestellt.