Finanzplatz Ukraine - Raiffeisen Bank International AG

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Finanzplatz Ukraine - Raiffeisen Bank International AG
Finanzplatz
Ukraine
AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
In Zusammenarbeit mit der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA.
Länderprofil Ukraine
Stand: März 2015
Währung: Ukrainische Hryvnia (UAH)
Bruttoinlandsprodukt und Budget
2013
2014
2015f
2016f
Reales BIP, in % p.a.
0,2
-6,8
-5,5
0,5
Nominelles BIP, in Mrd. EUR
135,3
98,1
76,1
69,3
BIP pro Kopf, zu Kaufkraftparitäten in EUR
6.700
6.400
6.300
6.400
Industrieproduktion, in % p.a.
-4,0
-10,7
-7,0
0,0
Konsolidierter Budgetsaldo, in % des BIP
-6,7
-11,0
-7,0
-5,5
Inflation und Beschäftigung
Arbeitslosenrate, Jahresdurchschnitt in %
7,5
8,5
10,5
10,5
Durchschnittliche monatliche Bruttolöhne, in EUR
313
240
166
130
Verbraucherpreise, Jahresdurchschnitt in % p.a.
-0,2
12,1
35,0
25,0
Handels und Leistungsbilanz
Güterexporte, in Mrd. EUR
48,8
41,9
51,3
52,2
Güterimporte, in Mrd. EUR
63,6
46,4
51,9
52,9
Leistungsbilanz, in Mrd. EUR
-12,2
-3,9
-0,8
-0,6
Leistungsbilanz, in % des BIP
-9,0
-4,0
-1,0
-0,8
Auslandsverschuldung, in % des BIP
79,3
107,4
153,9
258,5
Wechselkurs und Zinsen
Lokalwährung/USD (Durchschnitt)
8,1612,024,333,9
Lokalwährung/EUR (Durchschnitt)
10,815,925,334,9
3m Geldmarktsatz KIEVPRIME (Durchschnitt)
n.v.
n.v.
n.v.
n.v.
Länderrating
S&P
CCC-
Moody‘s
Ca
Fitch
CC
n.v. - nicht verfügbar
k.R. - kein Rating
Finanzplatz Ukraine
1. Politische und wirtschaftliche Situation des Landes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2. Gesellschaftsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
3. Steuern, Abgaben und Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
4. Schiedsgericht für Streitfälle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
5. Förderungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
6. Risikoabsicherung und Finanzierungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
7. Zahlungsverkehr & Kontoführung bei der Raiffeisen Bank AVAL JSC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
8. Raiffeisen Bank Aval JSC. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
9. Ihre Spezialisten für das Auslandsgeschäft in der Raiffeisen Bank AVAL JSC
und das weltweite Raiffeisen-Netzwerk. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Wichtiger Hinweis:
Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung bzw. Haftung
für Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden. Ziel dieser Broschüre ist es, eine überblicksmäßige Erstinformation für Geschäftsbeziehungen mit der Ukraine zu geben. Die Inhalte dieser Publikation stellen keinerlei
Beratung oder Angebot bzw. Aufforderung zur Stellung eines Angebotes dar. Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit
werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen Form angeführt.
In Zusammenarbeit mit der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA.
Quelle:
Raiffeisen Bank International AG
WKO: Länderreport Ukraine; Fachreports: Firmengründung und Steuern in der Ukraine der AUSSENWIRTSCHAFT
AUSTRIA
Literatur: Skok B., Gotwald A., Jungreithmeir T. (2008), Förderinstrumente für Südosteuropa. Wien: Linde Verlag
Wien
Redaktionsschluss: Mai 2015
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1. Politische und wirtschaftliche
Situation des Landes
Geopolitischer Konflikt dominiert
Wirtschaftspotential
Angesichts der politischen Unsicherheiten, der prekären Finanzlage, der Angewiesenheit auf westliche
Finanzhilfe und einem geschwächten Bankensektor ist die Ukraine derzeit eher schlecht aufgestellt.
Langfristig hat die Ukraine jedoch ein erhebliches Aufholpotenzial: Bei Fortschritten hinsichtlich des
Investitions- und des Geschäftsklimas kann die Ukraine mit ihrer geographische Nähe zur EU auch für
ausländische Investoren interessante Perspektiven bieten.
Nachdem die Ukraine in den Neunziger Jahre von einer langen und schweren Transformationsrezession
geprägt war, konnte das Land von 2000 bis Mitte 2008 ein hohes durchschnittliches Wirtschaftswachstum
von 7,5 % pro Jahr vorweisen. Getrieben wurde die Konjunkturentwicklung durch einen Preisanstieg der
wichtigsten Exportgüter (wie Stahl und chemische Produkte), der Unterstützung Russland bei den Exporten
des heimischen Maschinenbaus und der Möglichkeit russisches Erdgas weit unter dem Weltmarktpreis
beziehen. Kapitalzuflüsse und der Markteintritt ausländischer Banken führten in den Jahren 2005–2008 zu
einem Boom in der Kreditvergabe und heizten die inländische Nachfrage zusätzlich an.
Schwächen des Landes wie instabile Politik, versäumte Strukturreformen, die Einseitigkeit der Exporte,
die niedrige Energieeffizienz bei steigenden Gasimportpreisen sowie ausufernde Korruption wurden von
den positiven Entwicklungen überdeckt. Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 traf das
Land daher mit voller Härte. Das BIP schrumpfte um über 20 %. Die Währung wertete um 40 % ab. Erste
Mitte 2012 erreichte das Niveau von vor der Krise. In den darauffolgenden Jahren machte das Land unter
Präsident Janukwytsch kaum Fortschritte. Nach monatelangen Prosteten wurde Präsident Janukowytsch
im Februar 2014 abgesetzt.
Bei Neuwahlen im Mai und August 2014 ging Petro Poroschenko als Sieger hervor. Nach der Annexion
der Krim durch Russland im März 2014 leidet das Land unter dem militärischen Konflikt mit pro-russischen
Separatisten in der Ost-Ukraine. In der Folge erlebte die Ukraine 2014 mit -7,0 % p.a. einen besonders
starken Wirtschaftseinbruch, der sich erst im Jahresverlauf 2015 etwas mildern könnte (-4,5 % p.a.). Erst für
2016 wird wieder ein leicht positives Wirtschaftswachstum erwartet.
Eine schnelle und vollständige Deeskalation der geopolitischen Situation ist unwahrscheinlich. Diese
verschärft die wirtschaftlichen Probleme in der Ukraine und erschwert die Stabilisierung der ukrainischen
Wirtschaft. Einerseits muss die ukrainische Regierung (militärische und administrative) Ressourcen für
den Konflikt bereitstellen, andererseits haben sich die Wirtschaftsbeziehungen zum vormals wichtigsten
Wirtschaftspartner Russland nachhaltig verschlechtert
Die Inflation nimmt infolge erheblicher Wechselkursanpassungen weiter zu. Für 2014 gehen wir von einem
VPI-Anstieg von etwa 25 % aus, 2015 könnte ein ähnlich hohes Niveau erreicht werden. Die Leistungsbilanz
hat sich bereits massiv angepasst, hauptsächlich zurückführbar auf den drastischen Rückgang der
Importe, wenngleich auch die Exporte durch den Handelskrieg mit Russland und die Produktionsausfälle
in der Donbass-Region gedämpft wurden. Wir erwarten für 2014 ein Leistungsbilanzdefizit von rund 3,3 %
des BIP. 2015 dürfe der Wert bei 3,7 % liegen.
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5
2. Gesellschaftsrecht
Das ukrainische Gesetz kennt eine Reihe von Rechtsformen, wie z.B. Einzel-, Privat-, Familien-,
Staatsunternehmen, Assoziationen/Vereine, Konzerne, private und öffentliche AG, GmbH, etc. Für
ausländische Unternehmen ist meist die Form einer privaten AG oder einer GmbH relevant. Die sog.
Tochterunternehmen, „Dotschernie Pidpriemstva“, kommen in der neuen Gesetzgebung nicht mehr vor;
bereits gegründete bestehen nach den alten Vorschriften weiter.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
In der Praxis wird für einfache Joint Ventures oder 100%ige Tochterunternehmen vielfach die Rechtsform
der GmbH gewählt, da damit die komplexe Organisationsstruktur einer Aktiengesellschaft vermieden wird.
Seit 1.1.2004 ist die Gründung durch einen einzigen Gesellschafter zulässig. Insbesondere ist kein einstimmiger Beschluss notwendig, um einen Gesellschafter auszuschließen oder um die grundlegende Ausrichtung des Unternehmens zu ändern. Die kritische Beteiligung liegt bei 60 % und einem Anteil, was u.a. das
Quorum für die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist. D.h. Gesellschafter, die mit mehr als 60 %
beteiligt sind, kontrollieren die Gesellschaft. Der Beschluss zur Veräußerung von 50 % des Vermögens oder
zur Auflösung der Gesellschaft bedarf einer 75%-Mehrheit (der anwesenden Gesellschafter). Seit Anfang
des Jahres 2010 besteht die Möglichkeit eine GmbH mit nur 1 Mindestlohnäquivalent Einlage zu gründen,
das sind derzeit ca. EUR 100.
Aktiengesellschaft (AG)
In der Ukraine besteht die Möglichkeit, eine Aktiengesellschaft in Form einer privaten Aktiengesellschaft
oder einer öffentlichen Aktiengesellschaft zu gründen. Um wesentliche Änderungen im Gesellschaftsvertrag
vorzunehmen (Beendigung der Unternehmensaktivitäten, Gründung/Beendigung der Tätigkeit von
Tochterunternehmen, Filialen, Repräsentanzen usw.), ist für den Beschluss eine Mehrheit von 75 % +1
Stimme erforderlich. Das Mindestkapital einer AG beträgt das 1.250-fache eines Mindestmonatsgehaltes,
das sind derzeit ca. EUR 125.000.
2.1. Firmengründung
Für ausländische Unternehmen bieten sich im Wesentlichen folgende Optionen an, auf dem ukrainischen
Markt tätig zu sein:
• Repräsentanzbüro
• GmbH / AG (100 % Tochterunternehmen)
• Joint Venture (gemeinsamen Tochtergesellschaft in Form einer GmbH/AG oder als gemeinsames
Produktions- und Kooperationsabkommen)
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Repräsentanzbüro
Um Export-/Importgeschäfte vor Ort betreuen zu können, werden oft Repräsentanzbüros gegründet,
die in Form als „non-resident“ oder – im steuerrechtlichen Sinn – von „residents“ bestehen können.
Als „non-resident“ bilden diese Büros keine Rechtseinheiten und repräsentieren ausschließlich das
Interesse des ausländischen Unternehmens, ohne Handelsgeschäfte im eigenen Namen abzuschließen.
Falls jedoch das Repräsentanzbüro Handelsgeschäfte im eigenen Namen abschließt und durchführt,
wird es von der ukrainischen Gesetzgebung als „resident“ eingestuft und wird steuerrechtlich laut dem
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und der Ukraine wie ein Tochterunternehmen
behandelt. Bei „non-resident“ Status wird die Muttergesellschaft in Österreich steuerrechtlich laut DBA zur
Verantwortung gezogen.
Die Angestellten eines „non-resident“ Repräsentanzbüros werden in heimischer Währung bezahlt.
Untersagt sind der Transfer von Geldmitteln ins Ausland sowie der Ankauf von Devisen bei der „Ukrainian
Currency Auction“. Verkäufe in lokaler Währung können nicht getätigt, auch nicht Verträge im Namen
des Repräsentanzbüros abgeschlossen werden. Eine Instruktion des Arbeitsministeriums sieht vor, dass
Mitarbeiter nicht direkt angestellt werden können, sondern im Wege der Generaldirektion für ausländische
Vertretungen (GDIP). Die Mindestgebühr für die Registrierung eines Mitarbeiters beim GDIP beträgt ca.
USD 100. Zusätzlich werden von dieser Stelle monatlich UAH 99 und eine jährliche Summe von ca. UAH
70 (Gebühr für Meldung beim Pensionsfonds) eingehoben.
Investitionen und Joint Ventures
Unternehmen mit ausländischer Beteiligung sind im Wesentlichen solchen mit ukrainischem Kapital gleichgestellt, wenn es auch einige Unklarheiten beim Erwerb von Grund und Boden durch erstere gibt. Von
der Regierung werden Großinvestoren im Einzelfall Steuerbegünstigungen gewährt, die von Fall zu Fall
verhandelt werden.
Das Gesetz über ausländische Investitionen definiert einen ausländischen Investor als ein Unternehmen mit
einer ausländischen Investition in Höhe von mindestens 10 % des Eigenkapitals. Um allfällige Vorteile in
Anspruch nehmen zu können, ist eine Registrierung der ausländischen Investition bei den lokalen Behörden
erforderlich, allerdings sind für ausländische Investoren kaum noch Vergünstigungen vorgesehen.
Das Investitionsgesetz gewährt folgende Garantien:
• Schutz vor Enteignung (mit Ausnahme von Naturkatastrophen)
• Schadenersatzforderungen bei fahrlässigem Verhalten von Staatsorganen = Amtshaftung (Grundlage ist
eine von einem Wirtschaftsprüfer begutachtete Bewertung; Kompensationszahlungen in ausländischer
Währung plus Zinsen/Libor)
• bei Auflösung des Unternehmens ist die Rückführung der Investition innerhalb von sechs Monaten ohne
Bezahlung von Zollabgaben möglich
• Gewinntransfer: nach Bezahlung der Gewinntransfersteuer in Höhe von 15 % sowie allfälliger Steuern und
Verpflichtungen (Im Falle Österreichs laut DBA 5 % bzw. 10 % bei Dividenden)
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3. Steuern, Abgaben und Recht
• Befreiung von Zollabgaben: alle Sacheinlagen sind bei der Einfuhr zollbefreit; die Mehrwertsteuer ist aber
zu entrichten
• Schutz geistigen Eigentums: in der Praxis allerdings mangelnde Anwendung der Gesetze
•
Konzessionsabkommen (die maximale Dauer beträgt 50 Jahre) sowie gemeinsame Produktionsund Kooperationsabkommen
•
Streitigkeiten zwischen ausländischen Investoren und ukrainischen Behörden hinsichtlich der
Investitionsgesetzgebung sind Gegenstand ukrainischen Rechts und gehören vor ukrainische Gerichte,
außer es ist vertraglich anderes vereinbart; abgesehen davon gibt es die Möglichkeit zur Geltendmachung
des bilateralen Investitionsschutzabkommens.
Es gibt eine Reihe von landesweiten- und lokalen Steuern. Für den ausländischen Investor sind am wichtigsten:
• Körperschaftssteuer: 2012: 21 %, 2013: 19 %, ab 2014: 16 %
• Arbeitgeberabgaben: min. 36,77 %
• Mehrwertsteuer: 20 %
• Importabgaben (Zölle, Luxussteuer, EinfuhrMehrwertsteuer) bis zu 300%
Das zwischen Österreich und der Ukraine geltende Investitionsschutzabkommen (BGBL. III Nr. 170/1997)
ist abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at).
Steuerprivilegien und andere Vergünstigungen in den Sonderwirtschaftszonen (z.B. betreffend Körperschaftssteuer, Einfuhrzoll, Sozialversicherung, oder Pachtzahlungen) wurden durch das
Haushaltsänderungsgesetzes 2005 aufgehoben. Dies gilt sowohl für neue, als auch für bereits bestehende
Projekte in diesen Zonen.
Zum zwischen Österreich und der Ukraine geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) siehe weiter
unten.
Unternehmensbesteuerung
Physische Personen mit einem Einkommen in der Ukraine unterliegen der Einkommensteuer. Seit 1.1.2007
gilt eine flat tax von 15 %. Juristische Personen unterliegen der Körperschaftssteuer, die 2012 21 %
beträgt (statt früher 25 %) und bis 2014 weiter sinken wird. Der Gewinn wird von den Gesamteinnahmen
berechnet, abzüglich verschiedener Steuern und anderer Beiträge (MwSt., Akzise, etc.), Rückstellungen
und Abschreibungen. Einige Ausgaben, wie z.B. Repräsentationsaufwendungen, Engineering und
Consultingleistungen von ausländischen Unternehmen können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Die Mehrwertsteuer in Höhe von 20% wird erhoben beim Import und Wiederverkauf. Die Berechnungsbasis
beim Import ist der Zollwert, einschließlich Zollabgaben und allenfalls Akzise (Luxussteuer). Für die
Mehrwertsteuer beim Verkauf im Inland ist die Berechnungsbasis der gesamte Verkaufspreis.
Bei einer Investitionsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Vorsteuerabzug zwar gesetzlich vorgesehen ist, es jedoch bei der Rückvergütung von Mehrwertsteuerguthaben seit Jahren Schwierigkeiten gibt.
Die Aufrechnung von Steuerschuld mit Steuerguthaben funktioniert grundsätzlich, allerdings hatten ukrainische Firmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung bei der Annahme (durch den Zoll) von Wechseln zur
Aufrechnung der Einfuhr-Mehrwertsteuer zeitweise zu kämpfen. Seit April 2005 werden die Wechsel dem
Vernehmen nach auch von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung akzeptiert, sie müssen
jedoch avaliert werden. Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie beim AußenwirtschaftsCenter Kiew.
Auch nach der Steuerreform existiert unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine Pauschalierung für
Einzelunternehmer, welche MwSt., KöSt., Bodensteuer, Arbeitgeberabgaben (ausgenommen Abgaben zum
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Pensionsfonds) etc. umfasst. Die Regierung wollte diese für die Unternehmer günstigen Pauschalierungen
ursprünglich im Rahmen der Steuerreform abschaffen, was aber auf erbitterten Widerstand der
Einzelunternehmen gestoßen ist und letztlich aufgegeben werden musste.
Ausländische Investoren können ihre Gewinne nach Abfuhr aller Steuern in konvertible Währung transferieren. Dividenden sind seit 2011 mit nur noch 5 % besteuert (vorher 15 %) ab 2015 sollen auch bisher
steuerfreie Zinsgewinne mit 5 % besteuert werden.
Einen guten Überblick über die steuerliche Situation in der Ukraine finden Sie auch unter: http://www.pwc.
com/ua/en/publications/index.jhtml
Verbrauchssteuer
Akzise (Luxussteuer) wird beim Verkauf bzw. Import von Luxusgütern eingehoben, mit Spitzensätzen bis
zu 200 %. Luxusgüter sind z.B. Alkohol, Zigaretten, Autos, Erdölprodukte, etc. Für den Import und Verkauf
von z.B. Alkohol und Zigaretten müssen auf jeder Flasche und Zigarettenschachtel spezielle Zollmarken
angebracht werden, andernfalls kann die Ware sofort beschlagnahmt werden.
Doppelbesteuerungsabkommen
Zwischen Österreich und der Ukraine wurde ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet.
(BGBl. III Nr. 113/1999, vom 16.06.1999; abrufbar unter www.ris.bka.gv.at).
Vorsteuerabzug
Steuerguthaben (20 % MwSt., ab 2014 17 %) können in bar rückerstattet werden (Wartefrist: zwölf Monate
ab Firmengründung) oder zur Begleichung von MwSt.-Schuldenverwendet werden, und zwar innerhalb
von 3 Monaten, die auf die Abrechnungsperiode folgen, in der das Guthaben entstanden ist. Wenn das
Guthaben innerhalb dieses Zeitraums nicht für andere Steuerzahlungen herangezogen wird, wird es von
der Steuerbehörde refundiert (innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen der Steuererklärung).
Generell gilt, dass das Steueramt bei Nicht-Einhalten der Rückerstattungsfristen verpflichtet wäre, für den
offenen Betrag Zinsen zu zahlen. Allerdings ist die Refundierung, schon gar samt Zinsen, kümmerliche
Theorie: In der Praxis gibt es dabei jede Menge Verzögerungen, Probleme und Rückstände der Staatlichen
Steueradministration der Ukraine – dies auch vor dem Hintergrund, dass es zu groben Unregelmäßigkeiten
bei der MwSt-Rückerstattung gekommen ist bzw. kommt und auch systemimmanente Probleme
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bei der zuständigen ukrainischen Steuerbehörde bestehen. Neben dem Problem des Vollzugs der
Bestimmungen sind auch die jeweiligen Gesetze/Verordnungen häufig nicht klar bzw. unterschiedlich
auslegbar. Die Staatliche Steueradministration ist daher nur selten in der Lage oder willens, seinen
Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber Unternehmen zeitgerecht oder häufig wenigstens verspätet
nachzukommen. Es gibt keine Amtshaftung.
Das betrifft vor allem ukrainische und internationale/österreichische Firmen mit Produktionsniederlassungen
in der Ukraine, welche im Export tätig sind oder Sacheinlagen geleistet haben. Die Rückerstattung von
Mehrwertsteuer bei Warenexporten aus der Ukraine ist laut Gesetz ebenso möglich. Lt. Gesetz Nr. 168/97
vom 3. April 1997 sollte diese ebenfalls innerhalb von drei Monaten erfolgen. In der Praxis sind die
Exporteure daher vielfach gezwungen Zwischenfinanzierungen aufzunehmen und finanzieren damit – de
facto kostenlos – den ukrainischen Staat.
Mitte 2010 wurde beschlossen die Mehrwertsteuerschuld des Staates zu verbriefen und bestimmten
Unternehmen als Ersatz anzubieten. In der Praxis hat sich diese Maßnahme nicht bewährt.
Vergütungsverfahren
Grundsätzlich ist die USt-Rückvergütung in der Ukraine erst nach zwölf Monaten nach der Firmengründung
möglich, Einfuhr-Mehrwertsteuer muss jedoch bei der Einfuhr (auch Sacheinlagen) in Bar beim Zollamt
gezahlt werden. Daher kann sich die Eröffnung einer steuerlichen Niederlassung 1 Jahr vor dem Beginn
aktiver Transaktionen empfehlen.
Auch nach 12 Monaten gibt es große Probleme mit USt-Rückvergütung, so dass diese Steuer entweder
eine umständliche Verwaltung erfordert (Auswahl optimaler Transaktionen, Gegenrechnung der EinfuhrMehrwertsteuer gegen die Mehrwertsteuerschuld des Staates u.a.), oder als Kosten vorkalkuliert wird.
Mehrwertsteuer, die von ausländischen Unternehmen aus dem Ausland bezahlt wird, ist nicht refundierbar.
Wenn ein ausländisches Unternehmen nur über eine Repräsentanz in der Ukraine verfügt, die im Namen
der ausländischen Gesellschaft tätig werden kann, aber nicht im eigenen, so gibt es keine Möglichkeit
der Mehrwertsteuerrückerstattung. Wenn das ausländische Unternehmen eine Tochtergesellschaft in der
Ukraine hat, sind Mehrwertsteuerzahlungen dieser Tochter refundierbar.
Einkommensteuer
Physische Personen mit einem Einkommen in der Ukraine unterliegen der Einkommensteuer. Einkommen
bis zum Zehnfachen des gesetzlichen monatlichen Mindestlohnes (1.1.2012 UAH 10.730 ca. EUR 1.000)
werden mit 15 % besteuert, darüber hinausgehende Einkommen mit 17 %.
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4. Schiedsgericht für Streitfälle
Die Ukraine hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
(New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken.
Es kann daher im Vertrag mit Ihrem ukrainischen Vertragspartner die Zuständigkeit des Internationalen
Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich, der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines
anderen Schiedsgerichts vereinbart werden. Das Schiedsgericht bei der Ukrainischen Kammer für Handel
und Industrie stellt mittlerweile jedoch eine annehmbare Alternative zu internationalen Schiedsgerichten dar.
Auch ad-hoc Schiedsgerichtsvereinbarungen sind möglich. In diesem Fall empfiehlt sich die Vereinbarung
der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) herausgegebenen UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung.
Diese sieht in ihrer Musterschiedsklausel eine sogenannte „ernennende Stelle“ („Appointing Authority“)
vor, die u.a. bei der Weigerung einer Partei, einen Schiedsrichter zu benennen, eine Ersatzbestellung
vornimmt. Die Wirtschaftskammer Österreich oder das Präsidium des Internationalen Schiedsgerichts der
Wirtschaftskammer Österreich ist bei vorliegender Parteienvereinbarung bereit, als „ernennende Stelle“ zu
fungieren.
Welches Schiedsgericht Ihren Interessen am besten entspricht, hängt u.a. von folgenden Überlegungen
ab: Es ist möglich, aber langwierig einen nicht in der Ukraine ergangenen Schiedsspruch von ukrainischen
Gerichten vollstrecken zu lassen. Behauptungen, die ukrainische Partei sei nicht ordnungsgemäß vor das
außerukrainische Schiedsgericht geladen worden, können das Verfahren komplizieren. Die Vollstreckung
des Schiedsspruchs eines ukrainischen Schiedsgerichts ist einfacher und schneller.
sein Vermögen „rechtzeitig“ außer Reichweite bringt. Die Exekution in bewegliches Vermögen oder in das
Grundeigentum des Schuldners ist daher meist zielführender, wenn auch um einiges bürokratischer.
Das zwischen Österreich und der Sowjetunion abgeschlossene Rechtshilfeabkommen (BGBl. Nr.
112/1972), welches die Ukraine als Nachfolgestaat der Sowjetunion übernommen hat, sieht keine
Maßnahmen zur Vollstreckung von Entscheidungen österreichischer Gerichte in der Ukraine vor. Lediglich
Kostenentscheidungen können in diesem Rahmen vollstreckt werden.
Im Gegensatz zu den Urteilen staatlicher Gerichte sind Schiedssprüche praktisch weltweit vollstreckbar. Damit ein Streitfall durch ein Schiedsgericht entschieden werden kann, muss seine Zuständigkeit
vorher schriftlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich daher, in den Vertrag mit Ihrem ausländischen
Geschäftspartner eine Schiedsklausel aufzunehmen.
Die Wirtschaftskammer Österreich bietet Ihnen die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit als Dienstleistung
an: Das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich.
Die Schiedsklausel des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich lautet (sie ist in
den für österreichische Exporteure wichtigsten Fremdsprachen verfügbar):
„Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung
oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen
Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren
gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“
Zweckmäßige zusätzlich zu ergänzende Vereinbarungen:
Vollstreckung von Schiedssprüchen
Sowohl Österreich als auch die Ukraine (als einer der Nachfolgestaaten der Sowjetunion) sind Vertragsstaaten
des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.
Juni 1958, BGBl. 200/1961. In diesem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem
Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken.
Die Exekution in Bankkonten des Schuldners ist in der Ukraine vergleichsweise unkompliziert ausgestaltet. Der Schuldner hat dem Schiedsspruch und der Vollstreckungsanordnung innerhalb von der im
Schiedsspruch angegebenen Frist Folge zu leisten, widrigenfalls wird der anerkannte Schiedsspruch
von der Staatsvollstreckungsbehörde vollstreckt; Schiedssprüche des Schiedsgerichtes der ukrainischen
Handels- und Wirtschaftskammer werden, ohne vorher von einem ukrainischen Gericht anerkannt zu
werden, vollstreckt. In der Praxis werden Geldforderungen regelmäßig uneinbringlich, da der Schuldner
12
• die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei);
• es ist............................materielles Recht anzuwenden;
• die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist.............................
Detaillierte Auskünfte:
• Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich
Dr. Manfred Heider, T 05 90 900-4398, F 05 90 900-216,
E mailto:[email protected], W http://wko.at/arbitration
Das Faktum, dass Sie als österreichische Firma Mitglied der Wirtschaftskammer sind, kann einen starken
ausländischen Partner unter Umständen stören. In diesem Fall empfehlen wir ein anderes Schiedsgericht,
wie z.B. jenes der Internationalen Handelskammer zu vereinbaren. Diese hat ihren Sitz in Paris und ist in
Österreich durch ICC Austria vertreten.
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5. Förderungen
Daraus ergeben sich folgende Varianten:
• Sollte Ihre Firma in den Vertragsverhandlungen eine günstige Ausgangsposition haben bzw. Sie und
Ihr Partner in etwa die Waage halten, empfehlen wir Ihnen zur Streitbeilegung die Schiedsklausel der
Wirtschaftskammer Österreich.
•
Sollte umgekehrt Ihre Firma eine schwächere Position haben, oder Ihr gleichstarker Partner ist mit
der Schiedsklausel der Wirtschaftskammer Österreich nicht einverstanden, empfehlen wir Ihnen die
Vereinbarung eines anderen Schiedsgerichts, wie z.B. jenes der Internationalen Handelskammer (ICC).
Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet:
„All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules
of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules.“
Auch in anderen Sprachen verfügbar.
Detaillierte Auskünfte:
• ICC Austria, Internationale Handelskammer
Dr. Maximilian Burger-Scheidlin, T 05 90 900-3701, F 05 90 900-3703,
E mailto:[email protected], W http://www.icc-austria.org.
EU- Kohäsionspolitik / Regionalpolitik 2014–2020
Ausgangssituation/ Status Quo
Die verschiedenen Regionen Europas, vornehmlich Zentral- und Südosteuropa, weisen große Unterschiede
in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung auf. Um einen Ausgleich zwischen den Regionen zu
schaffen hat sich die EU im Rahmen der Strategie Europa 2020 folgende Ziele gesetzt:
•Schaffung neuer Arbeitsplätze
•Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen
•Förderung des Wirtschaftswachstums und einer nachhaltigen Entwicklung
•Verbesserung der Lebensqualität der EU- Bürger
Die Kohäsions-/ bzw. Regionalpolitik richtet sich an alle Regionen in der EU um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu schaffen. Die Kohäsionspolitik wird für einen Siebenjahreszeitraum
festgelegt (2014-2020). Innerhalb dieser Zeitspanne ist für die Erreichung der o.a. Ziele ein Budget iHv.
EUR 351,8 Mrd. – also fast ein Drittel des gesamten EU Haushalts vorgesehen. Im Rahmen dieses Budgets
werden Förderungen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüsse vergeben.
Aufbau der Förderprogramme / Vom EU-Ziel zum nationalen Förderprogramm
Aus den im Rahmen der Europa 2020 Strategie festgelegten EU Zielen definieren die einzelnen EU
Mitgliedsstaaten ihre nationalen und regionalen Prioritäten, aus denen sich die einzelnen Operationalen
Förderprogramme (OPs) ableiten. Die Operationalen Programme werden nach Regionen und nach
Themen strukturiert. Innerhalb dieser Programme sind Förderschwerpunkte („Priority Axis”) festgelegt, für
die durch die Europäische Kommission genehmigte Richtlinien gelten. Als Schwerpunkte für die einzelnen
Länder gelten folgende Themen: Innovation, Forschung & Entwicklung, Schaffung von Arbeitsplätzen,
Umweltschutz, Ausbildung, KMU, Transport und Regionalförderung.
Für die Vergabe der Förderungen sind eigene nationale Förderstellen (Ministerien und Investitionsagenturen)
zuständig. Während in Österreich Förderungen in Rahmenprogrammen laufend beantragt werden können,
werden die Förderungen in Osteuropa vorwiegend im Rahmen von „Calls” (Auschreibungen) vergeben.
Für jeden der oben genannten Förderschwerpunkte gibt es ein- bis zweimal im Jahr Ausschreibungen, die
für ein bis drei Monate geöffnet sind. Die wesentlichen Bewertungskriterien für Unternehmensförderungen
sind Firmengröße, Standort, Inhalt und Auswirkungen des Förderprojektes.
Wie kommt Ihr Unternehmen zu Förderungen?
Während die Ausschreibungen geöffnet sind, können klar definierte Projekte eingereicht werden. Akzeptiert
werden nur vollständige Anträge (Projektbeschreibung, Genehmigungen, Planungsrechnung, …) in
der jeweiligen Landessprache. Die eingereichten Projekte werden dann von Evaluatoren anhand eines
Punktesystems gemäß den im Programm vorgeschriebenen/festgelegten Richtlinien bewertet. Alle Projekte
innerhalb eines Calls unterliegen einem Wettbewerb. Nur jene mit der höchsten Punktezahl kommen in die
engere Auswahl für Förderzusagen.
14
15
ca. 6. Mo
ca. 7. Mo
1. Rate Zahlung
Förder-Vertrag
Formale Prüfung
Einreichen Antrag
€ Deadline!
ca. 3 Mo
Prüfung Inhalt
+ Evaluierung
Start
Ausarbeitung
Detailantrag +
alle Beilagen
(
)(
)(
)(
)(
)
)(
Beispiel: Antrag & Abwicklung für innovative Investition
>
>
6 Mo
)
Zwischenbericht +
Zwi. Abrechnung
30 Tage
30 Tage
>
45 Tage
>
45 Tage
>
>
6–8 Wo
Klärung rechtl.
Details+
Unterlagen
)(
>
2–3 Wo
1. Projektbeschreibung
Problem +
Analyse
(
>
2 Wo
ca. 8. Mo
Vom Antrag bis zur möglichen Auszahlung der Fördermittel ist es ein komplexer und zeitintensiver Prozess.
Erfahrung im Umgang mit öffentlichen Stellen und deren Zielvorgaben ist gefordert.
Weitere Informationen
Ansprechpartner Raiffeisen Netzwerkbank International Desk:
Invest Ukraine
Ukrainian Center for Foreign Investment Promotion
Telefon: +380/44/270 63 10
E-Mail: [email protected]
Internet: www.investukraine.com
Delegation of the European Union to Ukraine
Telefon: +380/44/390 8010
Fax: +380/44/390 80 15
E-Mail [email protected]
Nationale Förderungen
Zusätzlich zu den EU Strukturmitteln können Unternehmen auch Förderungen aus nationalen Mitteln beantragen. Für die Förderfähigkeit des Investitionsprojektes ist die wirtschaftliche Bedeutung für das Land oder
die Region sehr wichtig.
Bewertungskriterien sind dabei Mindestinvestitionsvolumen und die Anzahl von
geschaffenen Arbeitsplätzen sowie deren Mindestbehaltefrist.
Folgende Investitionsanreize sind möglich:
• Steuermäßigungen, -stundungen und -erlässe
• Zuschüsse
• Darlehen
• Bürgschaften
• Beteiligungen
• Begünstigter Grundstückserwerb
Diese unterliegen allerdings den jeweiligen nationalen Vorschriften und müssen bei regionalen Förderstellen
beantragt werden.
Achtung!
• Der Förderantrag muss vor Beginn des Projektes (=erste rechtsverbindliche
Verpflichtung) gestellt werden.
• Richtlinien können sich während der Ausschreibung im Detail ändern und müssen
daher immer aktuell verfolgt werden.
• So früh wie möglich mit der Hausbank/ Förderstelle in Kontakt treten.
16
17
7. Risikoabsicherung und Finanzierungen
Risikoabsicherung der Austria Wirtschaftsservice
Gesellschaft mbH (aws, Förderstelle des Bundes)
Rechtliche Rahmenbedingungen:
Mit 2014.07.01 erfolgte eine Neugestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Garantien, die seitens
der aws angeboten werden.
Im Detail basieren die Regelungen auf der Richtlinie des BMF für Garantieübernahmen der aws gem.
Garantiegesetz 1977. Ergänzende Förderungsbedingungen sind in den folgenden Programmdokumenten
zu finden:
- Garantien für Kreditfinanzierungen
- Garantie für Mezzaninfinanzierungen
- Garantien für Internationalisierungsprojekte
Garantieübernahmen für KMUs werden im KMU- Förderungsgesetz bzw. im Programmdokument „aws
Garantien für Gründungs -, Innovations - und Wachstumsfinanzierungen“ geregelt.
Die aws bietet kleinen bzw. mittelständischen Unternehmen (max. 3.000 Beschäftigte) mit Sitz und
Betriebsstätte in Österreich Garantien für Kredit- und Lesaingfinanzier-ungen für inländische als auch ausländische Investitionen.
Garantien für nationale Investitionen:
Die aws garantiert österreichischen Unternehmen Finanzierungen von volkswirtschaftlich wünschenswerten Projekten d.h: Errichtungs-, Erweiterungsinvest-itionen, Modernisierung von Produktionsanlagen,
Innovationen von Verfahren und Abläufen, Umweltmaßnahmen oder dem Kauf von bzw. der Beteiligung an
Unternehmen.
Die aws garantiert bis zu 80% (max. EUR 7,5 Mio., in begründeten Einzelfällen auch höher) des
Finanzierungsbetrages in Form einer Finanzierungsgarantie und sichert dem Kreditinstitut das wirtschaftliche Risiko des Investors (Kreditausfall durch Insolvenz des inländischen Unternehmens) ab.
Im Fall von Großprojekten garantiert die aws für maximal ein Drittel des Projekt-volumens.
Garantien für internationale Investitionen:
Die aws unterstützt österreichische Unternehmen (max. 3.000 Beschäftigte) bei Direktinvestitionen im
Ausland, d.h: Errichtung von Tochtergesellschaften/ Joint- Ventures, Erwerb von Unternehmen(s)/-anteilen,
Erweiterungsinvestitionen sowie Investitionen in Umwelttechnologien.
Die Risikoabsicherung der aws erfolgt entweder in Form einer Projektgarantie oder einer Finanzierungsgarantie.
Im Zuge der Projektgarantie sichert die aws die wirtschaftlichen Risiken (Insolvenz oder insolvenzähnlicher
Tatbestand) des Beteiligungsprojekts eines Unternehmens ab und verpflichtet sich im Schadensfall einen
bestimmten Kapitalbetrag bis zum Garantiehöchstbetrag zur Verfügung zu stellen.
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Inland
BANK
Ausland
Abbildung 1: Projektgarantie
Die aws garantiert bis zu 50 % der eingesetzten Beteiligungsmittel (bei Großprojekten bis zu 1/3 des
Projektvolumens) mit max. EUR 7,5 Mio. Das ratingabhängige Garantieentgelt beträgt mind. 0,75 % p.a.
der garantierten, aushaftenden Beteiligungsmittel.
Im Zuge der internationalen Finanzierungsgarantie garantiert die aws für Finanzierungen von österreichischen Unternehmen für volkswirtschaftlich wünschenswerte Projekten im Ausland, d.h: Errichtungs-,
Erweiterungsinvestitionen, Modernisierung von Produktionsanlagen, der Innovationen von Verfahren und
Abläufen, Umweltmaßnahmen oder dem Kauf von bzw. der Beteiligung an Unternehmen.
Die aws garantiert bis zu 80% (max. EUR 7,5 Mio., in begründeten Einzelfällen auch höher) des
Finanzierungsvolumens und sichert damit dem Kreditinstitut das wirtschaftliche Risiko des Investors ab.
Konditionen der aws Garantie:
Garantien National:
•Bearbeitungsentgelt: 0,5 % (einmalig) der Bemessungsgrundlage für die ersten EUR 2,5 Mio.
•Bearbeitungsentgelt: 0,3 % (einmalig) der Bemessungsgrundlage für den EUR 2,5 Mio. übersteigenden
Betrag
•Garantieentgelt: ratingabhängig, mind. 0,6%
Garantien International:
•Bearbeitungsentgelt: 0,5 % (einmalig) der Bemessungsgrundlage
•Garantieentgelt der internationalen Projektgarantie: ratingabhängig, beihilfenfrei, mind. 0,75%
•
Garantieentgelt der internationalen Finanzierungsgarantie: ratingabhängig, für mittelständische
Unternehmen, mind. 0,6%
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OeKB (Österreichische Kontrollbank AG)
Für einen nachhaltigen Erfolg im Exportgeschäft und für Investments im Ausland brauchen Unternehmen
ein gutes Risikomanagement und attraktive Finanzierungen. Die OeKB bietet mit den Exporthaftungen
des Bundes und mit OeKB-Refinanzierungen über die Hausbank jene Instrumente, die österreichische
Unternehmen und ihre Partner im globalen Wettbewerb stärken. Durch die Abwicklung von Exporthaftungen
fungiert die OeKB somit als Export Credit Agency (ECA) der Republik Österreich.
Exportgarantien schützen den Unternehmer vor Zahlungsausfällen (wirtschaftliche oder politische Gründe)
bei Exportgeschäften. Bei Auslandsinvestitionen sichern die Exportgarantien gegen politische Risken ab.
Exporthaftungen des Bundes bieten zudem einen attraktiven Zugang zu Finanzierungsmitteln für Exportund
Investitionsgeschäfte.
Exporthaftungen können alle großen, mittleren und kleinen Unternehmen in Anspruch nehmen, deren abgesicherte Geschäfte positiv auf die österreichische Leistungsbilanz wirken oder im Interesse Österreichssind.
Die idealen Haftungsarten erfahren Unternehmen beim OeKB-Exportservice (www.exportservice.at) oder
bei der Hausbank.
Das Exportfinanzierungsverfahren der OeKB bietet die Möglichkeit der Refinanzierung von Exporten
und Beteiligungen im Ausland. Dieses Exportfinanzierungsverfahren steht in- und ausländischen
Kommerzbanken als Refinanzierungsquelle offen und wird Unternehmen im Rahmen ihrer Exportgeschäfte
und Auslandsinvestitionen über diese Banken angeboten.
Die Voraussetzungen für diese Art der Finanzierung sind das Vorliegen
• einer Bundeshaftung nach dem Ausfuhrfördergesetz (AFFG) oder
• einer Haftung eines Kreditversicherers im Sinne des AFFG
• einer Garantie der aws oder
• einer Haftung einer internationalen Organisation im Sinne des AFFG
sowie, dass die Finanzierung der zugrundeliegenden Lieferungen / Leistungen eine direkte oder indirekte
Verbesserung der österreichischen Leistungsbilanz bewirken muss oder im Interesse Österreichs ist.
Dienstleistungen, Transport- und Verkehrswirtschaft, Verarbeitungsunternehmen landwirtschaftlicher
Produkte sowie Handelsunternehmen.
Überblicksmäßig werden die folgenden ERP-Finanzierungsprogramme angeboten:
•ERP - Kleinkredit
•ERP - Technologieprogramm
•ERP - KMU Programm
•ERP - Regionalprogramm
•ERP - Tourismusprogramm
•ERP - Verkehrsprogramm
•ERP - Forstwirtschaftprogramm
•ERP - Landwirtschaftsprogramm
Konditionen von ERP-Krediten
Der max. Finanzierungsbetrag beträgt EUR 7,5 Mio.
•Laufzeit: 6 Jahre
•Ausnützungszeit: 0,5 Jahre
•tilgungsfreie Zeit: 2–3 Jahre, Verzinsung 0,50 % p.a. fix
•Tilgungszeit: 3–4 Jahre, Verzinsung 0,75 % p.a. fix
- Bei einigen Programmen werden darüber hinaus längere tilgungsfreie bzw. tilgende Zeiträume
angeboten, d.h:
- Zukunftsbranchen, Forschungsinfrastruktur im Zuge des Technologieprogramms
- Infrastrukturmaßnahmen im Zuge des Regionalprogramms
•Zinsen und Tilgungsverrechnung erfolgen antizipativ
•Bearbeitungsentgelt: 0,9 % des ERP-Kredits
•zu diesen Kosten ist das Haftungsentgelt der garantierenden Bank hinzuzurechnen
Österreichisches Unternehmen
Haftung
OeKB (Österreichische Kontrollbank AG)
Der ERP-Fonds ist ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der 2002 an die aws angebunden wurde.
Im Rahmen von ERP- Krediten werden zinsbegünstigte Kredite mit mehrjährigen tilgungsfreien sowie tilgenden Zeiträumen angeboten, die durch eine
Garantie der aws bzw. einer Bank abgesichert werden.
ERP - Finanzierungsprogramm
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Österreich, die in einem der folgenden
Wirtschaftszweige tätig sind: industrielle oder gewerbliche Produktion, Forschung und Entwicklung,
20
ERP-Kredit
Treuhandgeld
Haftungskreditvertrag
BANK
Abbildung 2: Abwicklung ERP-Kredit
21
7. Zahlungsverkehr & Kontoführung bei
der Raiffeisen Bank AVAL JSC
Die förderungsfähigen Projekte/ Kosten sind abhängig von den jeweiligen ERP Finanzierungsprogrammen,
bedingt durch den Zweck und dem Auftrag des jeweiligen Programmes.
ERP Kredite für Großunternehmen:
Für Großunternehmen werden ERP- Kreditfinanzierungen durch das ERP- Regional-programm sowie das
ERP-Technologieprogramm zur Verfügung gestellt. In diesen beiden Programmen können inbesondere
Großunternehmen die folgenden Projekte/ Kosten förderungsfähig ansetzen:
Förderungsfähige Projekte für Großunternehmen:
• Erstinvestition in NEUE wirtschaftliche Tätigkeiten (neuer NACE-4-Steller)
• Errichtung einer NEUEN eigenständigen Betriebstätte
•im Rahmen der deminimis Grenzen (Förderbarwert max. EUR 200.000,- innerhalb der letzten 3 Jahre)
sind darüber hinaus weitere Projekte förderfähig (Produkt- und Verfahrensinnovationen, Innovative
Dienstleistungen durch Umsetzung eigener Forschungsergebnisse, Zukauf und Adaption neuer
Technologien, Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen, Errichtung/Erwerb von Gründungs-,
Technologie- und Innovationszentren)
• Forschungs-/Entwicklungsprojekte zur Einführung neuer/wesentlich verbesserter Produkte
• Projekte zur Prototypenerstellung
• Errichtung von Pilot-/ Demonstrationsanlagen-/ Versuchsanlagen
Förderungsfähige Kosten für Großunternehmen:
• Neuinvestitionen und zu aktivierende Eigenleistungen
•Bauinvestitionen
•Grunderwerb bei Unternehmensneugründung, Betriebserweiterung und Betriebsansiedlung im betriebsnotwendigen Ausmaß
• Kosten für immaterielle Anlagegüter (Patente, Lizenzen, etc.) und Beratungskosten
•
Betreffend F&E Projekte: Personalkosten, Laboreinrichtungen, Beratungs-u. Dienstleistungskosten,
Sachkosten für Pilot- u. Demonstrationsanlagen
7.1. Cash Management-Produkte
Kontoführung
Deviseninländer
Devisenausländer
Guthabenverzinsung
Überziehungslinien
Landeswährung (LW) LW Einlage Fremdwährung (FW) FW Einlage
3
3
3*
3
3*3*
3
3**
3**
3**
frei konvertierbar
3***3***
3**
* mit Einschränkungen aufgrund lokaler Bestimmungen
** gemäß Vereinbarung
***gemäß Überziehungs- und Kreditkartenvereinbarungen
Cash Management – lokale Produkte und Dienstleistungen
Zahlungen / Eingänge
Electronic Banking
Liquiditätsmanagement
• Inlandszahlungen LW
• Lokales electronic
•Losungsabfuhr
• Inlandszahlungen FW*
banking
• Cash Pooling – Zero Balancing
(nur in Ausnahmefällen)
• Auslandszahlungen LW*
• Auslandszahlungen FW*
•Schecks*
•Scheckinkasso
•Travellerschecks*
• Barzahlungen/Behebungen in LW*
• Barzahlungen/Behebungen in FW*
• An- und Verkauf von Valuten*
•Firmenkreditkarten*
* mit Einschränkungen aufgrund lokaler Bestimmungen
• Salary Karten*
•Akquirierung
•Internet-Akquirierung
• Western Union*
• Aval-Express (internes Zahlungssystem)*
• Cash Payments
(erhaltene Zahlungen von Privat- und Firmenkunden zu
Gunsten von Firmen für Produkte, Dienstleistungen etc.)
• Zahlung für Stromversorgung
Cash Management – Konzern-Produkte und Dienstleistungen
• International Account Reporting (SWIFT MT 940/SWIFT MT 941/MT 942/MT 950)
• Cross.border Margin Pooling
• SWIFT für Unternehmen (SCORE)
22
23
7.2. Rechtliche und devisenrechtliche
Bestimmungen
Kontoführung
• Auf Basis von Bankvereinbarungen ist es für in- und ausländische Unternehmen möglich, Girokonten
bzw. Einlagenkonten zu eröffnen.
• Die Eröffnung anonymer Konten ist Banken generell nicht gestattet. Darüber hinaus sind alle Banken
verpflichtet, die Identität ihrer Kunden zu überprüfen.
• In- und ausländische Unternehmen haben die Möglichkeit, nun Konten in Lokal- bzw. Fremdwährung bei
mehr als zwei Banken zu eröffnen.
• Für Devisenausländer gibt es zwei verschiedene Arten von Hrywnja-Konten: N und P.
Um den Status eines Devisenausländer zu erhalten, muss man offiziell registriert sein als:
– Offizielle Repräsentanz mit diplomatischem Status (N-Konto)
–Offizielle Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens ohne wirtschaftliche Aktivität in der
Ukraine (N-Konto)
– Repräsentanz einer ausländischen Bank (N-Konto)
–Repräsentanz eines ausländischen Unternehmens mit wirtschaftlicher Aktivität in der Ukraine
(P-Konto)
– Ausländischer Investor mit Tätigkeiten in der Ukraine
• Transaktionen über ein Devisenausländer-Fremdwährungskonto sind nur für Repräsentanzen mit wirtschaftlicher Aktivität in der Ukraine erlaubt (P-Konto).
•Welche Transaktionen über Devisenausländerkonten erlaubt sind, unterliegt dem Regulativ der
Ukrainischen Nationalbank.
• Nach den Anforderungen der Ukrainischen Nationalbank müssen alle Transaktionen von lokalen- sowie
ausländischen Investoren durch den Clearing-Account ausgeführt werden.
Inlandszahlungen
• Die Raiffeisen Bank Aval verfügt über ein standardisiertes Zahlungssystem in UAH. Alle Inlandszahlungen in lokaler Währung werden über das Clearing Center der NBU via SEP (System of Electronic
Payments) abgewickelt.
Auslandszahlungen
• Grenzüberschreitende Zahlungen sind an strenge devisenrechtliche Bestimmungen gebunden.
• Kunden können Zahlungen in Fremdwährung oder innerhalb der Ukraine nur nach Vorlage bestimmter
Dokumente (Kaufvertrag, Zollerklärung, Rechnung, pricing expertise conclusion) bei der Bank durchführen.
24
• Jede grenzüberschreitende Lieferung von Waren oder Leistungen muss innerhalb von 90 Tagen nach
Begleichung der Rechnung durchgeführt werden, ansonsten wird für die Transaktion eine Lizenz der
Ukrainischen Nationalbank benötigt.
Barzahlungen/Behebungen
• Losungsabfuhrvereinbarung wird den Kunden angeboten.
• Barzahlungen von Privatpersonen sowohl an Unternehmen als auch an Privatpersonendurch den Cash
Desk für unternehmerische Produkte und Services sind laut der ukrainischer Gesetzgebung möglich.
•Autorisierte Personen von Unternehmen dürfen Barzahlungen, für den Erhalt aus dem unternehmerischen Handel, durchführen.
• Abhebungen in Lokal- und Fremdwährung mit Einschränkungen möglich.
7.3. Clearing-Mechanismus
Abwicklung
•Beschreibung
Der Inlandszahlungsverkehr wird über das Clearingzentrum der Ukrainischen
Nationalbank durch das System für den elektronischen Zahlungsverkehr (SEP)
abgewickelt. Alle lizenzierten Banken müssen an diesem Clearing teilnehmen
und Konten mit der Nationalbank unterhalten. Das Zahlungssystem der
Ukrainischen Nationalbank ist ein Real Time Interbank Settlement System für
Kunden- und Zwischenbankzahlungen in UAH.
• Art
IZV, Eingänge, Ausgänge, Kunden und Banken
• Valutierung
gleichtägige oder künftige Valuta*
SEP verarbeitet Zahlungen zwischen 8:00 und 18:00 Uhr Ortszeit
• Abwicklungsvorgang Auftraggeber Kunde – Bank des Auftraggebers – Clearing Center der
Nationalbank – Bank des Begünstigten – Begünstigter
* Wenn die Cut-off-Zeit bereits überschritten ist: hängt von den technischen Möglichkeiten der Bank ab.
Clearing Mitgliedschaft der Bank
Verpflichtend für alle ukrainischen Banken
25
8. Raiffeisen Bank AVAL JSC
9. Ihre Spezialisten für das Auslandsgeschäft in der Raiffeisen Bank AVAL JSC
und das weltweite Raiffeisen-Netzwerk
Bilanzsumme in Mio. EUR
4.300
Geschäftsstellen798
Mitarbeiter15.267
Die Bank Aval wurde 1992 als Universalbank gegründet und 2005 von Raiffeisen übernommen. Heute ist
die Raiffeisen Bank Aval JSC die fünftgrößte Bank der Ukraine. Mit ihrem engmaschigen Vertriebsnetzwerk
ist sie landesweit vertreten und bietet ihren Kunden die komplette Palette an Finanzdienstleistungen und
-produkten an, die durch die Produkte der Tochterunternehmen Raiffeisen Leasing Aval und Raiffeisen Aval
Asset Management Company ergänzt wird.
Ende 2013 betreute die Raiffeisen in der Ukraine mehr als 3 Millionen Kunden in 798 Filialen. Die
Kundenkredite betrugen € 3,60 Milliarden, die Kundeneinlagen € 2,43 Milliarden. Die Bilanzsumme betrug
€ 4,3 Milliarden.
Aktionärsstruktur:
Raiffeisen Bank International 96,43 %
Andere Aktionäre 3,57 %
Raiffeisen Bank JSC
9, Leskova vul.
01011 Kyiv
Tel.:+38 / 044 / 490 8888
Fax:+38 / 044 / 295 3231
Ihr Spezialist in der Raiffeisen Bank AVAL JSC
Oksana Volchko
[email protected]
Tel.: +38 / 044 / 230 0348
Ihre Spezialisten für das Auslandsgeschäft
Raiffeisen Bank International AG
Herwig Haidn
[email protected]
Tel. +43 / 1 / 717 07 – 1574
Raiffeisen Bank International AG
Rudolf Lercher
[email protected]
Tel. +43 / 1 / 717 07 – 3537
Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien AG
Marika Miklis
[email protected]
Tel: +43 / 5 / 1700 – 93308
Florian Hehenfelder
[email protected]
Tel: +43 / 5 / 1700 – 92495
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG
Franz Rogi
[email protected]
Tel.: +43 / 316 / 4002 – 7110
Günther Geieregger
[email protected]
Tel.: +43 / 316 / 4002 – 7170
26
27
Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG
Helmut Zeindlinger
[email protected]
Tel.: +43 / 732 / 6596 – 3113
Notizen
Artem Snegirev
[email protected]
Tel.: +43 / 732 / 6596 – 3161
Raiffeisenverband Salzburg
Friedrich Buchmüller
[email protected]
Tel.: +43 / 662 / 8886 – 3860
Raiffeisen-Landesbank Tirol AG
Andrea Zankl
[email protected]
Tel.: +43 / 512 / 5305 – 2230
Raiffeisenlandesbank Vorarlberg
Alexandra Welte
[email protected]
Tel.: +43 / 5574 / 405 - 528
Raiffeisenlandesbank Burgenland
Wilhelm Schedl
[email protected]
Tel.: +43 / 2682 / 691 – 605
Raiffeisenlandesbank Kärnten
Michael Stegmüller
[email protected]
Tel.: +43 / 463 / 99300 – 2280
Herbert Schöffmann
[email protected]
Tel.: +43 / 463 / 99300 – 2269
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Notizen
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Notizen
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Überreicht durch:

Documents pareils