Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler

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Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler
CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler
Schlussfassung
Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002
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CEN SDG 2
05-02 D rev. 4
Einheitliche Regeln und Anforderungen des
Europäischen Zeichenprogrammes von CEN/CENELEC
für
Heizkostenverteiler für die
Verbrauchswerterfassung von Raumheizflächen
• nach EN 834
(Geräte mit elektrischer Energieversorgung)
• nach EN 835 (Geräte ohne elektrische Energieversorgung nach dem Verdunstungsprinzip)
Datum der Genehmigung durch das CEN Certification Board:
19. September 2002
vorgelegt von der CEN SDG 2 Working Group:
J. P. Fischer-Hansen, F. Kuppler, Dr. G. Mügge, C. Sperber, B. Wiegers
unter Mitwirkung von A. Dicke u. D. Grewe
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Inhalt
1.
Präambel......................................................................................................................................... 4
2.
Anwendungsbereich ..................................................................................................................... 4
3.
Definitionen .................................................................................................................................... 5
4.
Zeichenschutz................................................................................................................................ 5
5.
Anforderungen an die Antragsteller ............................................................................................ 6
5.1 Qualitätsmanagementsystem....................................................................................................... 6
5.2 Qualitätsplan .................................................................................................................................. 7
6.
Antragstellung................................................................................................................................ 7
7.
Anforderungen an die Konformitätssicherung........................................................................... 8
7.1 Qualitätsmanagementsystem....................................................................................................... 8
7.2 Qualitätsplan .................................................................................................................................. 8
7.3 Aufbewahrungsdauer für Dokumente und Aufzeichnungen..................................................... 9
8.
Überprüfung des Gerätes und seiner Anwendung .................................................................... 9
8.1 Überprüfung des Gerätes: Erst-Prüfung ..................................................................................... 9
8.1.1 Art und Umfang der bereitzustellenden Muster...................................................................... 9
8.2 Erst-Inspektion............................................................................................................................. 10
8.2.1 Durchführung ........................................................................................................................... 10
8.2.2 Berichtführung über die Erst-Inspektion............................................................................... 10
9.
Vorgehensweise bei der Überwachung..................................................................................... 11
9.1 Kontroll-Prüfung am Produkt ..................................................................................................... 11
9.2 Kontroll-Inspektion...................................................................................................................... 11
10. Anforderungen an die Durchführung der Prüf- u. Überwachungsverfahren........................ 12
10.1Anforderungen an die Messtechnik........................................................................................... 12
10.1.1 Grundausstattung .................................................................................................................... 12
10.1.2 Zusätzliche Ausstattung.......................................................................................................... 12
10.2Anforderungen an das Personal ................................................................................................ 13
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10.2.1 Nachweis der Fachkunde des leitenden Personals.............................................................. 14
10.3Schutz von Betriebsgeheimnissen ............................................................................................ 14
11. Kennzeichnung ............................................................................................................................ 14
11.1Anbringung des Zeichens........................................................................................................... 14
11.2Gültigkeitsdauer .......................................................................................................................... 15
12. Beschwerden und Korrekturen .................................................................................................. 15
12.1. Beschwerden............................................................................................................................ 15
12.2Korrekturmaßnahmen ................................................................................................................. 15
12.3Aussetzung des Nutzungsrechts ............................................................................................... 15
12.4Zurückziehung / Aufhebung des Nutzungsrechts.................................................................... 16
12.5Vermarktung mit dem Zeichen bei Aussetzungen oder Aufhebungen ................................. 16
13. Veröffentlichungen ...................................................................................................................... 17
14. Anhang zu Kapitel 5.2. bzw. 7.2: Qualitätspläne für Heizkostenverteiler
nach EN 834 und EN 835............................................................................................................. 17
15. Anhänge A und B......................................................................................................................... 17
16. Literatur / Inbezugnahme relevanter Dokumente ..................................................................... 18
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1.
Präambel
Die am europäischen Markt für die verbrauchsabhängige Abrechnung und Verteilung
von Energiekosten (Heizwärme) beteiligten Kreise haben sich einvernehmlich auf eine Europäische Zertifizierung von Heizkostenverteilern mit und ohne elektrische Energieversorgung nach den gültigen europäischen Normen EN 834 und EN 835 verständigt.
Mit der Zertifizierung wird erreicht, dass das jeweils in den entsprechenden EN Produktnormen festgelegte hohe Qualitätsniveau der Produkte für den Nutzer sichergestellt ist. Das Zeichen ist sichtbarer Ausdruck für hohe Qualität, Vertrauen und
Markttransparenz.
Zertifiziert wird nach den Regeln dieses Europäischen CEN/CENELEC Zeichenprogrammes für Heizkostenverteiler, das die Produktkonformitätsprüfung, die
Kontrolle des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers für die betreffende Produktionslinie, die Inspektion der Produktionsstätten und die Marktüberwachung enthält.
Voraussetzung für die Zertifizierung sind regelmäßige Prüfungen/Inspektionen des
Produktes und seiner Anwendung durch unabhängige Dritte.
Das europäische Zeichen von CEN/CENELEC dokumentiert die europaweite Normenkonformität.
Die Mitglieder der CEN SDG 2 erkennen an, dass Heizkostenverteiler, die das Zertifikat (keymark) nach den Regeln und Anforderungen des Europäischen Zeichenprogrammes von CEN/CENELEC erhalten, eine besonders hohe Qualität gewährleisten. Hinzu kommt, dass der Verbrauchswert des Heizkostenverteilers ein
Messergebnis ist, das Eigenschaften des Messgerätes, der Raumheizfläche, weiterer
Randbedingungen sowie zusätzlich Unsicherheiten der Bewertungsfaktoren und der
Montage enthält. Messabweichungen (Messfehler) der erfassten Wärme sind demzufolge nicht allein vom Messgerät abhängig. Hieraus folgt, dass Heizkostenverteiler
nicht nach der Art von Wärmezählern geeicht werden können.
Hieraus begründet sich auch, dass die Vergabe des Zertifikats von der Einhaltung
bestimmter Faktoren abhängig zu machen ist, die im Kapitel 14 festgelegt sind.
2.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich dieses Europäischen CEN/CENELEC-Zeichenprogrammes
umfasst Heizkostenverteiler mit und ohne elektrische Energieversorgung, für die
CEN/TC171 die Produktnormen EN 834 und EN 835 erstellt hat.
Es enthält die spezifischen Anforderungen an die Konformitätssicherung sowie an die
Vorgehensweise zu verschiedenen Schritten, wie Erst-Prüfung, Überwachung, Kennzeichnung, Beanstandung usw.
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3.
Definitionen
Antragsteller
ist ein Anbieter, der in seinem Verantwortungsbereich Heizkostenverteiler verwendet
und eine Genehmigung für die Anwendung des Europäischen CEN/CENELEC Zeichens bei einer Zertifizierungsstelle beantragt.
Genehmigung
Dokument, das gemäß den Regeln dieses Zertifizierungssystems ausgestellt wird,
und durch welches die Zertifizierungsstelle einer Firma die Konformität ihres Produktes mit der entsprechenden EN Produktnorm bestätigt und das Recht erteilt, das
Europäische CEN/CENCELEC Zeichen zu nutzen.
Genehmigungsinhaber
ist ein Antragsteller, der von einer vom CEN Certification Board bevollmächtigten
Zertifizierungsstelle eine Genehmigung zur Nutzung des Europäischen
CEN/CENELEC Zeichens erhalten hat.
Zertifizierer
sind vom CEN Certification Board bevollmächtigte Zertifizierungsstellen.
Prüflaboratorium / Inspektionsstellen
sind kompetente Stellen, die vom Zertifizierer mit der Prüfung / Überwachung beauftragt werden.
HKVE
Heizkostenverteiler nach EN 834 (Geräte mit elektrischer Energieversorgung)
HKVV
Heizkostenverteiler nach EN 835 (Geräte ohne elektrische Energieversorgung nach
dem Verdunstungsprinzip)
Dokumente
sind Vorgaben des Qualitätsmanagementsystems für die einzuhaltenden Verfahren
und zu erzielenden Ergebnisse zur Umsetzung des Qualitätsplans für Heizkostenverteiler
Aufzeichnungen
dokumentieren die Ergebnisse aus der Umsetzung des Qualitätsplans für Heizkostenverteiler.
4.
Zeichenschutz
Grundlage für die Nutzung des Zeichens ist die CEN / CENELEC Geschäftsordnung
Teil 4 „Zertifizierung“.
Die Nutzung des Zeichens wird nur genehmigt in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regeln des Europäischen Zeichenprogrammes, zu deren Einhaltung sich der
Zeichennutzer vertraglich verpflichtet.
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5.
Anforderungen an die Antragsteller
5.1
Qualitätsmanagementsystem
Der Antragsteller muss ein Qualitätsmanagementsystem anwenden, das die Erfüllung der Anforderungen an die Herstellung und Anwendung von Heizkostenverteilern
gemäß EN 834/835 sicherstellt. Das Qualitätsmanagementsystem muss auf Qualitätsnormen beruhen, die mindestens das Niveau der Norm EN IS0 9001 haben.
Für die Anwendung des Qualitätsmanagementsystems gilt eine Übergangsfrist von
drei Jahren ab Antragstellung.
Bezieht ein Anbieter ohne eigene Fertigung (Abrechnungsunternehmen) mit dem
Zeichen versehene Heizkostenverteiler von einem Genehmigungsinhaber, dessen
Qualitätsmanagementsystem sowohl die Fertigung als auch die Anwendung umfasst,
werden die Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem hinsichtlich der Anwendung der Heizkostenverteiler vom Genehmigungsinhaber durch Überwachung
(Vertrag, Lizenz) sichergestellt (vgl. Schema 1).
Bezieht ein Antragsteller (Abrechnungsunternehmen) Heizkostenverteiler von einem
Hersteller, muss er die Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem hinsichtlich Entwicklung und Fertigung durch Überwachung (Vertrag) sicherstellen (vgl.
Schema 2).
Anbieter deckt alle Bereiche ab
1
verkauft Geräte mit Zeichen an
Zeichen kann vergeben werden
Abrechnungsunternehmen
ohne Entwicklung und
Fertigung
benötigt Lizenz oder Vertrag mit
Genehmigungsinhaber und
2
Abrechnungsunternehmen ohne
Entwicklung und Fertigung möchte
Zeichen nutzen
erfordert Überwachung durch
Genehmigungsinhaber oder
Zertifizierer
muss die Regeln des
Programms befolgen
muss Entwicklung und
Fertigung überwachen
Bestehende Zertifikate für Qualitätsmanagementsysteme, die von einer anderen akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt wurden, sind bei der Erteilung der Genehmigung vom Zertifizierer zu berücksichtigen und anzuerkennen.
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5.2
Qualitätsplan
Der Antragssteller muss einen Qualitätsplan (vgl. Kapitel 7.2) anwenden, der mit den
entsprechenden Prüfeinrichtungen die Sicherstellung der Konformität der Produkte
mit der entsprechenden EN Produktnorm gewährleistet.
6.
Antragstellung
Ein Antragsteller, der eine Genehmigung zur Nutzung des Europäischen Zeichens
von CEN/CENELEC wünscht, hat bei einem CEN-Mitglied oder bei einem Zertifizierer
seiner Wahl einen Antrag zu stellen. Falls das CEN-Mitglied den Antrag nicht annehmen kann, hat dieses dem Hersteller eine Liste der Zertifizierer zur Verfügung zu
stellen, bei denen er einen Antrag stellen kann.
Der Antrag muss für jede Typenreihe von Heizkostenverteilern auf einem eigenen,
seitens des Antragstellers ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Formular (siehe Anhang) erfolgen. Die Produktangaben in dem Formular müssen den
Anforderungen der EN 834 bzw. der EN 835 entsprechen.
Der Antragsteller muss dem Zertifizierer die untenstehenden Informationen für jede
Produktlinie zur Verfügung stellen:
a) die Produktdokumentation nach EN 834 bzw. EN 835, je nach Art des Heizkostenverteilers
b) die Dokumentation des auf die Produktlinie und auf die Gerätemerkmale des
Heizkostenverteilers bezogenen Teil des Qualitätsmanagementsystems nach
EN ISO 9001 oder gleichwertig.
c) den Qualitätsplan, der die Übereinstimmung der Heizkostenverteiler mit den Anforderungen der EN 834 bzw. EN 835 sicherstellt.
d) den Qualitätsplan, der die Erfüllung der Anforderungen der Norm EN 834 bzw.
EN 835 an den Einsatz, Einbau und an die Bewertung der Geräte sicherstellt.
e) Dokumente, die die Einhaltung der Anforderungen der EN 834 bzw. EN 835 an
die Wartung, Ablesung / Auswertung der Anzeigewerte, Bewertung und an die
Beschlüsse der CEN SDG 2 (Zertifizierungsbeschlüsse) sicherstellen.
Hierzu gehören auch Zeichnungen, Spezifikationen (Techn. Beschreibungen), Prüfpläne und Aufzeichnungen eigener Prüfungen.
Nachdem die Annahme des Antrags bestätigt wurde, trifft der Zertifizierer mit dem
Antragsteller die notwendigen Vereinbarungen für die Erst-Prüfung und die Inspektion gemäß den vorliegenden Regeln.
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7.
Anforderungen an die Konformitätssicherung
7.1
Qualitätsmanagementsystem
Das vom Antragsteller anzuwendende Qualitätsmanagementsystem gemäß Kapitel
5.1 umfaßt die Anforderungen an die spezifischen Prozesse, die sich aus der EN 834
und EN 835 ergeben, aufgegliedert in die folgenden Punkte :
a)
Erst-Prüfung (Anforderungen an die Geräte) und Anforderungen an die Herstellungsstätte (siehe Kapitel 8.1)
b)
Prozesslenkung und Prüfung in der Fertigung
c)
Prozesslenkung und Prüfung bei der Geräteauswahl entsprechend der Auslegung der Heizungsanlage
d)
Prozesslenkung und Prüfung der Montage
e)
Prozesslenkung und Prüfung der Ablesung / Auswertung der Anzeigewerte
f)
Prozesslenkung und Prüfung der Bewertung
g)
Prozesslenkung und Prüfung in der Wartung
Die produktspezifischen Anforderungen sind im Qualitätsplan für die einzelnen Arten
von Heizkostenverteilern festgelegt (siehe Kapitel 7.2 und Kapitel 14: Anhang zu Kapitel 7.2).
7.2
Qualitätsplan
Der vom Antragsteller oder Genehmigungsinhaber anzuwendende Qualitätsplan gemäß Kapitel 5.2 bezieht sich auf die Produktlinie des jeweiligen Heizkostenverteilers
und umfasst für die Bereiche
•
Erst-Prüfung
•
Kontroll-Prüfung
•
Fertigung
•
Auslegung der Geräte
•
Montage
•
Ablesung / Auswertung der Anzeigewerte
•
Bewertung und
•
Wartung
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die im Anhang (Kapitel 14) definierten Mindestanforderungen. Aus diesen Mindestanforderungen entwickelt der Antragsteller den für seine Produktlinie spezifischen
Qualitätsplan.
Die Prüfergebnisse der im Qualitätsplan festgelegten Prüfungen sind in sinnvoller
Weise in der jeweils letzten Fassung als Durchführungsnachweis aufzuzeichnen.
7.3
Aufbewahrungsdauer für Dokumente und Aufzeichnungen
Der Genehmigungsinhaber muss die Dokumente (Vorgaben) mindestens 10 Jahre
lang nach Inverkehrbringen des letzten zertifizierten Gerätes aus der Produktreihe
aufbewahren.
Die Aufbewahrungsdauer von Aufzeichnungen ist vom Genehmigungsinhaber so
festzulegen, dass ein Nachweis der Konformität über die Nutzungsdauer des Gerätes
erbracht werden kann. Dabei hat der Genehmigungsinhaber die freie Wahl der Aufzeichnungsart.
8.
Überprüfung des Gerätes und seiner Anwendung
8.1
Überprüfung des Gerätes: Erst-Prüfung
Bei der Erst-Prüfung von Heizkostenverteilern für die Produktzertifizierung ist durch
eine Prüfung in einem anerkannten Prüflaboratorium festzustellen, dass das Produkt,
für das ein Zertifizierungsantrag gestellt wurde, die Anforderungen der EN 834 bzw.
EN 835 erfüllt. Die Merkmale für die Erst-Prüfung sind im Qualitätsplan festgelegt
(Kapitel 14 Ziffer I.).
Bereits durch anerkannte Prüflaboratorien erfolgte Prüfungen auf Norm-Konformität
sowie Teilprüfungen (z.B. für Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)), die in anderen akkreditierten Prüflabors durchgeführt wurden, sind anzuerkennen.
8.1.1 Art und Umfang der bereitzustellenden Muster
Zusammen mit dem Antrag auf Prüfung gibt der Antragsteller gegenüber dem Zertifizierer oder dem beauftragten Prüflaboratorium eine Verpflichtungserklärung ab, in
der bestätigt wird, dass die zur Prüfung eingereichten Heizkostenverteiler der laufenden oder künftigen Produktion entsprechen.
Zur Geräteprüfung sind dem Zertifizierer oder dem beauftragten Prüflaboratorium
mindestens 25 Heizkostenverteiler je Gerätetyp zur Verfügung zu stellen.
(Dokumentationsunterlagen siehe Kapitel 6)
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8.2
Erst-Inspektion
8.2.1 Durchführung
Bei der Erst-Inspektion ist zu überprüfen:
a)
Das Qualitätsmanagementsystem des Antragstellers für die jeweilige Produktlinie entsprechend EN ISO 9001, z.B. durch Vorlage des Zertifikats.
b)
Der Qualitätsplan mit den entsprechenden Prüfungen zur Sicherstellung der
Konformität der Produkte mit der entsprechenden Produktnorm.
Der Zertifizierer überprüft, ob die mit Antragstellung einzureichenden Unterlagen, die
vorgegebenen Anforderungen erfüllen. Sind die Anforderungen alle erfüllt, vereinbart
der Zertifizierer einen Termin für die Inspektion vor Ort.
Der Zertifizierer muss sicherstellen, dass die Erst-Inspektion gemäß den in den einheitlichen Regeln vorgegebenen Anforderungen durchgeführt wird.
Die Erst-Inspektion umfasst die Überprüfung des Qualitätsplanes und des Qualitätsmanagementsystemes des Antragstellers. Hierbei ist der jeweilige Entwicklungsstand
des Produktes zu berücksichtigen.
Sofern ein nach EN ISO 9001 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem vorliegt, in
dem sichergestellt ist, dass der Qualitätsplan und die besonderen Anforderungen des
Programms integriert sind, ersetzen die externen Audits nach EN ISO 9001 die Inspektion vor Ort. In diesem Fall ist die Inspektion eine reine Dokumenten- und Aufzeichungsprüfung.
8.2.2 Berichtführung über die Erst-Inspektion
Der Bericht über die Erst-Inspektion muss folgende Angaben enthalten:
a)
Angaben über die Durchführung der Erst-Inspektion:
- Antragsteller
- Produktlinie
- Inspektoren
- Inspektionsumfang
- Datum der Inspektion
b)
Angaben über das Ergebnis der Erstinspektion:
- Gesamtbeurteilung
- festgestellte Abweichungen
- festgelegte Korrekturmaßnahmen mit Termin
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9.
Vorgehensweise bei der Überwachung
Das für dieses Programm geltende Überwachungssystem enthält folgende Elemente:
9.1
Kontroll-Prüfung am Produkt
Die Kontroll-Prüfung umfasst ausgewählte Teile der Erst-Prüfung nach Kapitel 8.1
zur Sicherstellung, dass die Produkte den Anforderungen der entsprechenden EN
Produktnorm entsprechen. Der Zertifizierer ist für die Kontroll-Prüfung verantwortlich.
Ausserplanmäßige Kontroll-Prüfungen können nur auf Grund von Beanstandungen
durchgeführt werden (siehe Kapitel 12.1).
Eine Kontroll-Prüfung des Gerätetyps muss spätestens alle
2 Jahre
nach seiner Zertifizierung oder nach einer vorangegangenen Kontroll-Prüfung durchgeführt werden.
Falls ein Genehmigungsingaber mehr als eine Fertigungsstätte für denselben Gerätetyp betreibt, sollte die Prüfung mit Mustern durchgeführt werden, die aus allen Fertigungsstätten ausgewählt wurden.
Die Kontroll-Prüfung umfasst die Prüfung der Übereinstimmung mit den erstgeprüften
Mustern aus der Erst-Prüfung, insbesondere die im Anhang unter II. (Kapitel 14) aufgeführten Kriterien.
Wird eine der Anforderungen nicht erfüllt, so treten die Maßnahmen nach Kapitel
12.3 oder 12.4 in Kraft.
9.2
Kontroll-Inspektion
Durch die Kontroll-Inspektion werden die bei der Erst-Inspektion genannten Kriterien
stichprobenhaft auf deren Einhaltung überprüft. Die Audits im Rahmen der Überwachung nach EN ISO 9001 sind als Inspektionsbericht anzuerkennen.
Der Zeitraum zwischen den Kontroll-Inspektionen sollte dabei nicht mehr als
2 Jahre
betragen.
Betreibt ein Antragsteller mehr als eine Fertigungsstätte, so sollte die Überwachung
des Qualitätsplans durch dieselbe Inspektionsstelle in allen Fertigungsstätten durchgeführt werden.
Die Zertifizierer können Wiederholungs-Inspektionen in angemessenem Umfang
verlangen, wenn ein mit dem CEN/CENELEC Zeichen gekennzeichneter Heizkostenverteiler berechtigten Anlass zu Zweifeln an seiner Normenkonformität gibt.
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Entspricht der Qualitätsplan oder dessen Umsetzung nicht den Anforderungen, so
treten die Maßnahmen nach Kapitel 12.3 oder 12.4 in Kraft.
10.
Anforderungen an die Durchführung der Prüf- u.
Überwachungsverfahren
10.1
Anforderungen an die Messtechnik
Für die messtechnischen Einrichtungen der Prüflaboratorien gelten die folgenden
Mindestanforderungen. Zusätzliche Ausrüstungen können gefordert werden, soweit
sich die messtechnische Notwendigkeit ergibt.
10.1.1 Grundausstattung
Zur messtechnischen Grundausstattung gehören:
•
Ein klimastabiler Heizkörperprüfstand.
•
Ein Satz amtlich geprüfter Thermometer für den Temperaturbereich 20°C bis
100°C mit Fehlergrenzen von 0,02°C. Falls der Thermometersatz aus Quecksilber-Glas-Thermometern besteht, müssen diese geeicht sein.
•
Ein bis drei Wasserbadthermostaten, je nach Art der zu untersuchenden Heizkostenverteiler. Im stationären Zustand dürfen die Temperaturen örtlich (im Raum
zur Aufnahme der Prüflinge) und zeitlich innerhalb eines Temperaturintervalls von
0,04°C schwanken. Die zur Ermittlung der Temperaturschwankungen verwendeten Aufnehmer müssen eine ähnliche Wärmekapazität wie die Prüflinge besitzen.
•
Eine registrierende Temperaturmesseinrichtung zur Feststellung des thermisch
stationären Zustandes. Eine Temperaturänderung von 0,1°C muss erkennbar
sein.
•
Ein Wärmeschrank mit natürlicher Konvektion und für den Prüfzweck geeigneten
Temperaturen. Im Aufstellungsbereich der Prüflinge in der Kammer des Wärmeschrankes dürfen nach Erreichung des stationären Zustandes die Temperaturen
jeweils örtlich innerhalb eines Temperaturintervalls von 0,4°C und zeitlich während 24 Stunden innerhalb eines Temperaturintervalls von 1°C schwanken.
10.1.2 Zusätzliche Ausstattung
Zur Untersuchung von Heizkostenverteilern ohne elektrische Energieversorgung
nach dem Verdunstungsprinzip sind erforderlich:
•
Eine geeichte Feinwaage mit einem Eichwert e = 1 mg und einem Teilungswert
d = 0,1 mg oder kleiner zur Bestimmung der Verdunstungsgeschwindigkeit der
Flüssigkeit in den Röhrchen. Die Waage muss in einem geeigneten Raum aufgestellt sein.
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•
Ein Messmikroskop mit ausreichender Vergrößerung und Teilungsabschnitten
von 0,1 mm oder kleiner. Die Fehlergrenze für die Länge der Teilungsabschnitte
beträgt 0,02 mm.
Zur Untersuchung von Heizkostenverteilern mit elektrischer Energieversorgung sind
erforderlich:
•
Ein 5 ½ stelliges Digital-Multimeter oder einzelne elektrische Messgeräte mit vergleichbarer Genauigkeit. Die Fehlergrenze für Gleichspannungen in den Bereichen 1 Volt bis 100 Volt beträgt 0,004 % vom Messwert + 2 digit innerhalb von 24
Stunden. Falls Widerstände von austauschbaren Temperaturaufnehmern direkt
gemessen werden, ist die Fehlergrenze für Widerstandsmessungen in den verwendeten Messbereichen gleich groß.
•
Ein Präzisions-Stromgeber für Gleichstrom; Bereich 1µA bis 20 mA, 10 Volt. Die
Fehlergrenze beträgt 0,1% vom eingestellten Wert + 0,1 µA.
Ein Präzisions-Spannungsgeber für Gleichspannung; Bereich 1 µV bis 10 Volt.
Die Fehlergrenze beträgt 0,1% vom eingestellten Wert + 10 µV.
Strom- und Spannungsgeber müssen amtlich geprüft oder kalibriert sein. Dies
kann entfallen, wenn mindestens zwei amtlich geprüfte Normalwiderstände von
5
100 Ohm und 1000 Ohm mit relativen Fehlergrenzen von 5 * 10 für die Prüfung
der Strom- und Spannungsgeber vorhanden sind
• Ein Oszilloskop
• Ein Spannungs- und Stromverstärker
Kalibrierprotokoll:
Über die Prüfungen der nicht gültig amtlich geprüften Messgeräte des Prüflaboratoriums sind
übersichtliche Aufzeichnungen zu führen, aus denen die durchgeführten Anschlussmessungen zu ersehen sind.
10.2
Anforderungen an das Personal
Die Überprüfung von Heizkostenverteilern nach diesem Programm erfordert nicht nur
fachkundiges, erfahrenes und zuverlässiges Personal. Darüber hinaus muss das
Prüflaboratorium Gewähr für eine neutrale und objektive Prüftätigkeit bieten.
Die Unabhängigkeit der Entlohnung des Personals von Zahl und Ergebnissen der
Prüfungen muss sichergestellt sein. Etwaige Kenntnisse, die aus der Prüfung gewonnen werden, unterliegen der Vertraulichkeit.
Das Prüflaboratorium muss einen verantwortlichen Leiter und mindestens einen stellvertretenden Leiter haben.
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10.2.1 Nachweis der Fachkunde des leitenden Personals
Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat in der Regel erbracht:
•
wer den Abschluss an einer Universität oder technisch wissenschaftlichen Hochschule als Ingenieur/in oder auf einem einschlägigen Fachgebiet oder der als
Physiker/in abgelegt hat sowie
•
über einschlägige Branchen- und Produktkenntnisse sowie Kenntnisse im Bereich
der Datenverarbeitung verfügt. Hierzu gehören Kenntnisse über:
- Heizkörper
- Heizungsanlagen
- Elektronik / Mechanik
- Prozessketten der Heizkostenabrechnung
- die in diesem Bereich geltenden Standards und technischen Spezifikationen
(z.B. EN 834, EN 835)
•
Die geforderten Kenntnisse können in der Regel durch eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden.
10.3
Schutz von Betriebsgeheimnissen
Die am Zeichenprogramm und an der Zertifizierung beteiligten Stellen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die vom Hersteller für die Zertifizierung eingereichten Unterlagen verbleiben bei dem Prüflaboratorium. Ein Zugriff Dritter auf die vom Hersteller
eingereichten Unterlagen ist nicht zulässig. Dem Zertifizierer wird ausschließlich das
Ergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Gerätespezifische Daten, die für die Anwendung notwendig sind, werden im Prüfergebnis angegeben.
11.
Kennzeichnung
11.1
Anbringung des Zeichens
Das Europäische CEN/CENELEC Zeichen muss in Übereinstimmung mit Anhang A
(Kapitel 15) ausgeführt werden.
Das Zeichen muss in der Regel sichtbar auf dem Produkt selbst angebracht sein.
Sollte dies nicht möglich sein oder nicht praktikabel sein, so muss das Zeichen auf
der Verpackung des Produkts, auf dem Etikett, das daran angebracht ist, auf der
Gebrauchsanleitung oder auf den zugehörigen Unterlagen angebracht werden.
Die Vorschläge des Antragsstellers bezüglich der Anbringung des Europäischen
CEN/CENELEC Zeichens sind vom Zertifizierer zu berücksichtigen.
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11.2
Gültigkeitsdauer
Die vom Zertifizierer erteilte Genehmigung für die Nutzung des Europäischen Zeichens von CEN/CENELEC ist zeitlich nicht begrenzt.
12.
Beschwerden und Korrekturen
12.1. Beschwerden
Stellt sich bei der Untersuchung des Zertifizierers eine Nicht-Erfüllung der Anforderungen dieser Regeln heraus, sind die Bestimmungen von Kapitel 12.2 bis Kapitel
12.4 anzuwenden.
Stellt der Zertifizierer oder das beauftragte Prüflaboratorium bei der Untersuchung
keine Nicht-Erfüllung der Anforderungen der vorliegenden Regeln für das Zeichenprogramm fest, sind die Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen.
12.2
Korrekturmaßnahmen
Wenn die Ergebnisse der Überwachung eine Nichtübereinstimmung mit den Regeln
dieses Programmes zeigen, muss der Zertifizierer den Genehmigungsinhaber auffordern, Korrekturmaßnahmen innerhalb einer festgelegten Zeit – die normalerweise
drei Monate nicht überschreiten darf – durchzuführen. Eine zusätzliche Überwachung
der Korrekturmaßnahmen kann in angemessenem Umfang auf Kosten des Genehmigungsinhabers durchgeführt werden.
12.3
Aussetzung des Nutzungsrechts
Die Zertifizierer können das Nutzungsrecht des Europäischen Zeichens von
CEN/CENELEC in folgenden Fällen aussetzen
•
die Heizkostenverteiler stimmen nicht mehr mit den einschlägigen europäischen
Normen überein. Diese Nichtübereinstimmung erfordert jedoch nicht die völlige
Zurückziehung.
•
der Genehmigungsinhaber erfüllt nicht mehr die Vertragsklauseln, mit denen dem
Genehmigungsinhaber das Nutzungsrecht des Europäischen Zeichens von
CEN/CENELEC erteilt wurde.
•
wenn keine Korrekturmaßnahmen entsprechend Kapitel 12.2 vorgenommen wurden
•
wenn Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltfaktoren betroffen sind.
•
auf Antrag des Genehmigungsinhabers, wenn z.B. die Produktion der betreffenden Heizkostenverteiler vorübergehend eingestellt wird. Die Bedingungen der
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CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler
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Aussetzung sind dann zwischen Genehmigungsinhaber und Zertifizierer zu vereinbaren.
Der Zertifizierer setzt den Genehmigungsinhaber über die Aussetzung des Nutzungsrechts mit folgenden Angaben in Kenntnis:
•
Dauer der Aussetzung
•
Begründung
•
praktische Handhabung der Aussetzung, insbesondere bei den Heizkostenverteilern, die sich bereits mit dem Zeichen auf dem Markt befinden (z.B. Entwertung
des Zeichens (Keymark), Informationen an die Käufer, usw.)
•
Bedingungen, die vom Genehmigungsinhaber zur Aufhebung der Aussetzung des
Nutzungsrechtes erfüllt werden müssen. Hierzu kann eine erfolgreiche Inspektion
auf Initiative des Zertifizierers am Ende des Aussetzungszeitraumes gehören.
Die Aufhebung der Aussetzung wird dem Genehmigungsinhaber durch den Zertifizierer mitgeteilt. Gleichzeitig informiert der Zertifizierer alle übrigen Zertifizierungsstellen
und das CEN-Managementzentrum.
12.4
Zurückziehung / Aufhebung des Nutzungsrechts
Die Aufhebung des Nutzungsrechts kann durch den Zertifizierer eingeleitet werden,
entweder wenn Maßnahmen entsprechend Kapitel 12.2 und 12.3 keinen Erfolg hatten, oder in schwerwiegenden Fällen. Die anderen beteiligten Zertifizierer und das
CEN-Managementzentrum sind von der Aufhebung zu benachrichtigen. Der Genehmigungsinhaber kann gegen die Entscheidung des Zertifizierers entsprechend Berufung einlegen.
12.5
Vermarktung mit dem Zeichen bei Aussetzungen oder
Aufhebungen
Im Falle einer in Kapitel 12.3 und 12.4 beschriebenen Aussetzung oder Aufhebung
des Nutzungsrechts kann der Zertifizierer, abhängig vom Grad der Nichtübereinstimmung, den Genehmigungsinhaber auffordern, das Europäische Zeichen von
CEN/CENELEC von den betreffenden Produkten im Werk und auf dem Markt zu
entfernen.
Im Falle einer Aufhebung und wenn der Zertifizierer die Bereinigung von Produkten,
die das Europäische Zeichen von CEN/CENELEC tragen, angeordnet hat, ist diese
Anordnung auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. In diesen Fällen behält sich
der Zertifizierer das Recht vor, die Kontrollen über die Bereinigungsmaßnahme
durchzuführen.
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CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc
CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler
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13.
Veröffentlichungen
Die vom CEN-Managementzentrum veröffentlichten Listen der nach diesen Europäischen Regeln zertifizierten Produkte werden der CEN SDG 2 regelmäßig zur Verfügung gestellt.
14.
Anhang zu Kapitel 5.2. bzw. 7.2:
Qualitätspläne für Heizkostenverteiler
nach EN 834 und EN 835
(siehe gesondertes Dokument)
15.
A:
Anhänge A und B
Form des Europäischen Zeichens von CEN / CENELEC
(siehe gesondertes Dokument)
B:
Antragsformular für die Genehmigung des Keymark:
siehe z.B. CEN/CENELEC Geschäftsordnung Teil 4 Anhang B1
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CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc
CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler
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16.
Literatur / Inbezugnahme relevanter Dokumente
CEN
CEN / CENELEC Geschäftsordnung Teil 4: Zertifizierung, Second Revision
July 2001
Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der
Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE)
Heizkostenverteilung europaweit, in: Die Heizkostenabrechnung Nr. 7 / 1997
EN 834
Heizkostenverteiler für die Verbrauchswerterfassung von Raumheizflächen
(Geräte mit elektrischer Energieversorgung)
EN 835
Heizkostenverteiler für die Verbrauchswerterfassung von Raumheizflächen
(Geräte ohne elektrische Energieversorgung nach dem Verdunstungsprinzip)
EN ISO 9001 Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen
EN ISO/IEC 17025
Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und
Kalibrierlaboratorien
EN 45002
Allgemeine Kriterien zum Begutachten von Prüflaboratorien
EN 45003
Allgemeine Kriterien für Stellen, die Prüflaboratorien akkreditieren
EN 45011
Allgemeine Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren
EN 45012
Allgemeine Kriterien für Stellen, die Qualitätssicherungssysteme zertifizieren
WSPCert
Güte- und Prüfbedingungen für Heizkörper aus Stahl
PTB Mitteilungen 96 (1/86)
Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTBAnforderungen) an die messtechnischen Einrichtungen von sachverständigen
Stellen für Heizkostenverteiler vom 1. Januar 1986
Richtlinien für die Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach
§ 5 Heizkostenverordnung vom 16.04.1985
E.V.V.E.
Leitfaden für die Abrechnung der Heizungs-, Klimatisierungs- und Warmwasserbereitungskosten nach dem tatsächlichen Verbrauch
1. Auflage 1996, ISBN 3-923420-15-3 (Leitfaden Teil 1)
E.V.V.E.
Energy Cost Allocation in Buildings: An European Overview
Dokumentation über den in den Mitgliedstaaten bis 1998 erzielten Stand der
Umsetzung von Maßnahmen nach Artikel 3 der SAVE-Richtlinie 93/76/EWG
1. Auflage 1999, ISBN 3-923420-17-X (Leitfaden Teil 2)
04.11.02
CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc
Anhang zu 7.2 CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler
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Seite 1
Anhang zu 7.2 Qualitätspläne für Heizkostenverteiler nach EN 834 und EN 835
I. Erst-Prüfung
Die Geräteprüfung umfasst für Heizkostenverteiler nach EN 834
oder EN 835 eine Überprüfung:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
HKV-E
+
+
+
+
+
-
HKV-E Funk
+
+
+
+
+
-
HKV-V
+
+
+
+
-
-
+
+
+
-
-
-
+
der Messflüssigkeit hinsichtlich Kaltverdunstungsvorgabe
-
-
+
des Skalensystems (Skalengeometrie)
der c-Werte der Grundheizkörper
Berücksichtigung des Gesamtbewertungsfaktors
Lebensdauerbetrachtung (z.B. Batteriebilanz)
Testvorgaben für die Fertigung
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
der Konstruktion
der Verplombung
der Temperaturbeständigkeit
der Fehlergrenzen
der Alterung
der Ampulle
der Messflüssigkeit hinsichtlich Reinheit, gesundheitlicher
Unschädlichkeit bei bestimmungsgemäßer Anwendung,
Anzeigecharakteristik und Hygroskopizität
der äusseren Beeinflussung hinsichtlich elektrischer,
elektrostatischer und magnetischer Beeinflussung,
thermischer Beeinflussung, Beeinflussung von
Übertragungssystemen
der oberen Temperatureinsatzgrenze
04.11.02
Qplan-Schlussfassung-020919-D.xlsTabelle1
Anhang zu 7.2 CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler
Schlussfassung
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Seite 2
II. Kontroll-Prüfung
Die Kontrollprüfung umfasst die Prüfung der Übereinstimmung mit
den erstgeprüften Mustern aus der Erst-Prüfung:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
HKV-E
+
+
+
+
+
HKV-E Funk
+
+
+
+
+
HKV-V
+
+
+
+
-
HKV-E
HKV-E Funk
HKV-V
+
+
+
+
+
-
Alterungsbeständigkeit: Einhaltung der Anforderungen für
die definierte Einsatzdauer, z.B. Materialien, Bauteile
+
+
+
Beständigkeit gegen äußere Beeinflussungen, z.B.
Materialien, Bauteile
+
+
+
Einhaltung des Einsatzes der spezifizierten Materialien
und Bauteile unter Beachtung ihrer speziellen Haltbarkeitsund Aufbewahrungsbedingungen (z.B. Batterie, Display,
Fühler, Komponenten mit Einfluß auf die thermische
Ankopplung, Leiterplatte, Mikrokontroller, Skalensystem)
mit Zielrichtung auf Toleranzen, Materialeigenschaft,
Sicherstellung der korrekten Zuordnung
+
+
+
Sichtbare Kennzeichnung des Heizkostenverteilertyps zur
späteren eindeutigen Identifizierung (z.B. Seriennummer)
+
+
+
Testvorgaben für die Fertigung aus der Entwicklung (in
Abhängigkeit von der Lebensdauererwartung)
+
+
+
Elektronik
Thermische Ankopplung
Gehäuse
Ampulle
Messflüssigkeit
Einhaltung der Fehlergrenzen
Zählbeginn
III. Fertigung
Vom Antragsteller sind sinnvolle Verfahren / Prüfungen in der
Fertigung festzulegen, um folgende Merkmale sicherzustellen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Temperaturbeständigkeit der Materialien, Bauteile und
Komponenten
Fehlergrenzen: Einhaltung der meßtechnischen
Anforderungen eines jeden Gerätes bezüglich der
Materialien, der Bauteile und Daten (z.B. Kalibrierung)
sowie der Prüfmittel (Starttemperatur: Einfühlergerät;
Temperaturdifferenz: Zweifühlergerät; Zählbeginn)
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Qplan-Schlussfassung-020919-D.xlsTabelle1
Anhang zu 7.2 CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler
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Seite 3
IV. Auslegung der Geräte
Vom Antragsteller sind sinnvolle Verfahren / Prüfungen im
Rahmen der Auslegung festzulegen, um folgende Merkmale
sicherzustellen:
1.
2.
3.
4.
Formulierung bzw. Festlegung der Einsatz- und
Rahmenbedingungen. Dokumentation der
Randbedingungen und Gegebenheiten des
Heizungssystems zur Auswahl der entsprechend
geeigneten Heizkostenverteiler (z.B. in Form einer
Checkliste)
Auswahl, Auswahlüberprüfung und anschließende
Dokumentation der Auslegung der Heizkostenverteiler
(z.B. Parametrierung, Montageart, Gerätetyp, usw.)
Bei Meldungen über Änderungen zu 1. ist eine
Überprüfung der korrekten Auslegung der
Heizkostenverteiler vorzunehmen. Stellt der
Genehmigungsinhaber fest, dass mit dem Zeichen
versehene Geräte nicht mehr für ein Heizungssystem
geeignet sind, muss er den Gebäudeeigentümer hierauf
hinweisen.
Einheitlichkeit der Heizkostenverteiler (Fabrikat, Typ,
Bewertungssystem) in der Abrechnungseinheit /
Nutzergruppe
HKV-E
HKV-E Funk
HKV-V
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
V. Montage
Vom Antragsteller sind sinnvolle Verfahren / Prüfungen für die
Montage festzulegen:
1.
2.
HKV-E
HKV-E Funk
HKV-V
Montagevorschrift (z.B. Gleichmäßigkeit der thermischen
Ankopplung, Dauerhaftigkeit der Befestigung, Sicherung
gegen Manipulation, etc.)
+
+
+
Montage, Überprüfung der Montage sowie Selbstkontrolle
des Monteurs für vorliegenden bzw. auszustattenden
Heizkörper in Abgleich mit dem Auftrag
+
+
+
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Qplan-Schlussfassung-020919-D.xlsTabelle1
Anhang zu 7.2 CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler
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Seite 4
VI. Ablesung / Auswertung der Anzeigewerte
Vom Antragsteller sind sinnvolle Verfahren / Prüfungen für die
Ablesung / Auswertung der Anzeigewerte festzulegen, um
folgende Merkmale sicherzustellen:
1.
2.
3.
4.
Ableseaufzeichungen (Datum und Zuordnung der
Ablesung, ggf. Indentifikation eines elektronischen
Ablesegerätes bzw. Identifikation des
Heizkostenverteilers, Anzeigewert) auf geeignetem
Datenträger
Einheitliche Ablesung des Flüssigkeitsstandes (am Rande
oder im Zentrum der Ampulle)
Unterteilung der Abrechnungseinheit in Nutzergruppen
Bestimmung des gesamten Wärmeverbrauchs
HKV-E
HKV-E Funk
HKV-V
+
+
+
-
-
+
+
+
+
+
+
+
Nicht normative Empfehlungen auf den E.V.V.E.-Leitfaden Teil 1 Ziff. 15 bis 18 (keine Prüfgrundlage):
Ankündigung des Ablesetermins, Schätzung der
Verbrauchsanzeigen, Plausibilitätskontrollen, Ablesung in
besonderen Fällen (z.B. Nutzerwechsel)
04.11.02
Qplan-Schlussfassung-020919-D.xlsTabelle1
Anhang zu 7.2 CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler
Schlussfassung
Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002
Seite 5
VII. Bewertung
Vom Antragsteller sind sinnvolle Verfahren / Prüfungen für die
Bewertung festzulegen, um folgende Merkmale sicherzustellen:
1.
2.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
3.
4.
HKV-E
HKV-E Funk
HKV-V
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
Beim Auftreten von Unplausibilitäten nach 2. a) und/oder
2. b) ist die Ursache festzustellen und zu beseitigen (ggf.
ist die Aufnahme nach 1. zu wiederholen oder zu
überprüfen, ob ein neuer Heizkörper installiert wurde)
+
+
+
Die Bewertung nach 2. a) bis f) muß spätestens vor der
Durchführung der ersten Abrechnung vorliegen
+
+
+
HKV-E
HKV-E Funk
HKV-V
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
+
Aufnahme von Heizkörpermerkmalen und
Heizkörpermaßen: Aufzeichnungen sind für die
Einsatzdauer der jeweiligen Heizkostenverteiler
aufzubewahren.
Einhaltung von Bewertungskriterien durch Vorlage
folgender Nachweise:
eindeutige Erkennungsmerkmale der Heizkörpertypen
Heizkörpermaße und Anschlußart
Erkennung der Normwärmeleistung aus a) und b)
Bestimmung der c-Werte aus a) und b)
Feststellung der Auslegungsraumtemperatur < 16°C
Bestimmung der Gesamtbewertungsfaktoren und der
Skale aus a) bis e) entsprechend den Vorschriften der
Erst-Prüfung
VIII. Wartung
Vom Antragsteller sind sinnvolle Verfahren / Prüfungen für die
Wartung festzulegen, um folgende Merkmale sicherzustellen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Überprüfung der korrekten Verplombung des
Heizkostenverteilers
Überprüfung der Ablesbarkeit
Überprüfung der Datenübertragung
Funktionskontrolle
Überprüfung auf offensichtliches Vorliegen von Mängeln
Im Falle eines Mangels ist dieser innerhalb einer
angemessenen und festzulegenden Frist zu beseitigen.
Bei Austausch eines Altgerätes gegen ein Neugerät ist für
diesen Heizkostenverteiler der Qualitätsplan ab der
Montage zu beachten.
Beobachtung von Geräteausfällen in Abhängigkeit von
ihren Fehlern
04.11.02
Qplan-Schlussfassung-020919-D.xlsTabelle1
CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler
Schlussfassung – Anhang A
Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002
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Anhang A zu Kapitel 15:
Form des Europäischen Zeichens von CEN / CENELEC
Das Zeichen kann in den unten angegebenen Farben nachgedruckt werden, oder in
schwarz oder weiß gegen den Hintergrund. Es kann außerdem auf das Gehäuse des
betreffenden Produkts graviert, gepresst oder gedruckt werden.
Das Zeichen kann in jeder Größe wiedergegeben werden, vorausgesetzt, die Proportionen in der unten angegebenen Zeichnung werden eingehalten, es erscheint deutlich erkennbar und der Identifikationscode bleibt leicht lesbar.
Obgleich die Mindestgröße des Zeichens, die seine Sicht- und Lesbarkeit gewährleistet, je nach Wiedergabeart variieren kann, darf das Maß A des Zeichens keinesfalls weniger als 3 mm betragen.
Nationale Zeichen, die in Verbindung mit dem Grundzeichen benutzt werden, dürfen
weder Missverständnisse verursachen, noch dürfen sie die Sicht- und Lesbarkeit des
Zeichens beeinträchtigen.
Die Form des Zeichens ist wie folgt:
Farben
„Pantongelb C 2X“
„Schwarz“
„Pantonreflex blau“
Schriftart
„AG Buch Rounded Gras“
Anmerkung:
Die Zeichnung in diesem Anhang
ist ein Beispiel. Für die Darstellung des Zeichens
ist die endgültige Zeichnung beim CENManagementzentrum oder beim Zentralsekretariat
von CENELEC oder bei den bevollmächtigten
Organisationen erhältlich.
Identifikationscode der Stelle, die die
Nutzungslizenz für das Zeichen erteilt. Die
Zuweisung dieses Codes wird für CEN vom CENZertifizierungsrat und für CENELEC vom
CENELEC-Konformitätsbewertungsforum
verwaltet.
Copyright © 1994 von CEN/CENELEC
Alle Rechte vorbehalten. Dieses Zeichen darf ohne Genehmigung von CEN/ CENELEC in keiner Form oder Weise
wiedergegeben oder verbreitet werden.
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CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Anhang A.doc