Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler
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Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler
CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 1 von 18 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ CEN SDG 2 05-02 D rev. 4 Einheitliche Regeln und Anforderungen des Europäischen Zeichenprogrammes von CEN/CENELEC für Heizkostenverteiler für die Verbrauchswerterfassung von Raumheizflächen • nach EN 834 (Geräte mit elektrischer Energieversorgung) • nach EN 835 (Geräte ohne elektrische Energieversorgung nach dem Verdunstungsprinzip) Datum der Genehmigung durch das CEN Certification Board: 19. September 2002 vorgelegt von der CEN SDG 2 Working Group: J. P. Fischer-Hansen, F. Kuppler, Dr. G. Mügge, C. Sperber, B. Wiegers unter Mitwirkung von A. Dicke u. D. Grewe 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 2 von 18 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Inhalt 1. Präambel......................................................................................................................................... 4 2. Anwendungsbereich ..................................................................................................................... 4 3. Definitionen .................................................................................................................................... 5 4. Zeichenschutz................................................................................................................................ 5 5. Anforderungen an die Antragsteller ............................................................................................ 6 5.1 Qualitätsmanagementsystem....................................................................................................... 6 5.2 Qualitätsplan .................................................................................................................................. 7 6. Antragstellung................................................................................................................................ 7 7. Anforderungen an die Konformitätssicherung........................................................................... 8 7.1 Qualitätsmanagementsystem....................................................................................................... 8 7.2 Qualitätsplan .................................................................................................................................. 8 7.3 Aufbewahrungsdauer für Dokumente und Aufzeichnungen..................................................... 9 8. Überprüfung des Gerätes und seiner Anwendung .................................................................... 9 8.1 Überprüfung des Gerätes: Erst-Prüfung ..................................................................................... 9 8.1.1 Art und Umfang der bereitzustellenden Muster...................................................................... 9 8.2 Erst-Inspektion............................................................................................................................. 10 8.2.1 Durchführung ........................................................................................................................... 10 8.2.2 Berichtführung über die Erst-Inspektion............................................................................... 10 9. Vorgehensweise bei der Überwachung..................................................................................... 11 9.1 Kontroll-Prüfung am Produkt ..................................................................................................... 11 9.2 Kontroll-Inspektion...................................................................................................................... 11 10. Anforderungen an die Durchführung der Prüf- u. Überwachungsverfahren........................ 12 10.1Anforderungen an die Messtechnik........................................................................................... 12 10.1.1 Grundausstattung .................................................................................................................... 12 10.1.2 Zusätzliche Ausstattung.......................................................................................................... 12 10.2Anforderungen an das Personal ................................................................................................ 13 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 3 von 18 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 10.2.1 Nachweis der Fachkunde des leitenden Personals.............................................................. 14 10.3Schutz von Betriebsgeheimnissen ............................................................................................ 14 11. Kennzeichnung ............................................................................................................................ 14 11.1Anbringung des Zeichens........................................................................................................... 14 11.2Gültigkeitsdauer .......................................................................................................................... 15 12. Beschwerden und Korrekturen .................................................................................................. 15 12.1. Beschwerden............................................................................................................................ 15 12.2Korrekturmaßnahmen ................................................................................................................. 15 12.3Aussetzung des Nutzungsrechts ............................................................................................... 15 12.4Zurückziehung / Aufhebung des Nutzungsrechts.................................................................... 16 12.5Vermarktung mit dem Zeichen bei Aussetzungen oder Aufhebungen ................................. 16 13. Veröffentlichungen ...................................................................................................................... 17 14. Anhang zu Kapitel 5.2. bzw. 7.2: Qualitätspläne für Heizkostenverteiler nach EN 834 und EN 835............................................................................................................. 17 15. Anhänge A und B......................................................................................................................... 17 16. Literatur / Inbezugnahme relevanter Dokumente ..................................................................... 18 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 4 von 18 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 1. Präambel Die am europäischen Markt für die verbrauchsabhängige Abrechnung und Verteilung von Energiekosten (Heizwärme) beteiligten Kreise haben sich einvernehmlich auf eine Europäische Zertifizierung von Heizkostenverteilern mit und ohne elektrische Energieversorgung nach den gültigen europäischen Normen EN 834 und EN 835 verständigt. Mit der Zertifizierung wird erreicht, dass das jeweils in den entsprechenden EN Produktnormen festgelegte hohe Qualitätsniveau der Produkte für den Nutzer sichergestellt ist. Das Zeichen ist sichtbarer Ausdruck für hohe Qualität, Vertrauen und Markttransparenz. Zertifiziert wird nach den Regeln dieses Europäischen CEN/CENELEC Zeichenprogrammes für Heizkostenverteiler, das die Produktkonformitätsprüfung, die Kontrolle des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers für die betreffende Produktionslinie, die Inspektion der Produktionsstätten und die Marktüberwachung enthält. Voraussetzung für die Zertifizierung sind regelmäßige Prüfungen/Inspektionen des Produktes und seiner Anwendung durch unabhängige Dritte. Das europäische Zeichen von CEN/CENELEC dokumentiert die europaweite Normenkonformität. Die Mitglieder der CEN SDG 2 erkennen an, dass Heizkostenverteiler, die das Zertifikat (keymark) nach den Regeln und Anforderungen des Europäischen Zeichenprogrammes von CEN/CENELEC erhalten, eine besonders hohe Qualität gewährleisten. Hinzu kommt, dass der Verbrauchswert des Heizkostenverteilers ein Messergebnis ist, das Eigenschaften des Messgerätes, der Raumheizfläche, weiterer Randbedingungen sowie zusätzlich Unsicherheiten der Bewertungsfaktoren und der Montage enthält. Messabweichungen (Messfehler) der erfassten Wärme sind demzufolge nicht allein vom Messgerät abhängig. Hieraus folgt, dass Heizkostenverteiler nicht nach der Art von Wärmezählern geeicht werden können. Hieraus begründet sich auch, dass die Vergabe des Zertifikats von der Einhaltung bestimmter Faktoren abhängig zu machen ist, die im Kapitel 14 festgelegt sind. 2. Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich dieses Europäischen CEN/CENELEC-Zeichenprogrammes umfasst Heizkostenverteiler mit und ohne elektrische Energieversorgung, für die CEN/TC171 die Produktnormen EN 834 und EN 835 erstellt hat. Es enthält die spezifischen Anforderungen an die Konformitätssicherung sowie an die Vorgehensweise zu verschiedenen Schritten, wie Erst-Prüfung, Überwachung, Kennzeichnung, Beanstandung usw. 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 5 von 18 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 3. Definitionen Antragsteller ist ein Anbieter, der in seinem Verantwortungsbereich Heizkostenverteiler verwendet und eine Genehmigung für die Anwendung des Europäischen CEN/CENELEC Zeichens bei einer Zertifizierungsstelle beantragt. Genehmigung Dokument, das gemäß den Regeln dieses Zertifizierungssystems ausgestellt wird, und durch welches die Zertifizierungsstelle einer Firma die Konformität ihres Produktes mit der entsprechenden EN Produktnorm bestätigt und das Recht erteilt, das Europäische CEN/CENCELEC Zeichen zu nutzen. Genehmigungsinhaber ist ein Antragsteller, der von einer vom CEN Certification Board bevollmächtigten Zertifizierungsstelle eine Genehmigung zur Nutzung des Europäischen CEN/CENELEC Zeichens erhalten hat. Zertifizierer sind vom CEN Certification Board bevollmächtigte Zertifizierungsstellen. Prüflaboratorium / Inspektionsstellen sind kompetente Stellen, die vom Zertifizierer mit der Prüfung / Überwachung beauftragt werden. HKVE Heizkostenverteiler nach EN 834 (Geräte mit elektrischer Energieversorgung) HKVV Heizkostenverteiler nach EN 835 (Geräte ohne elektrische Energieversorgung nach dem Verdunstungsprinzip) Dokumente sind Vorgaben des Qualitätsmanagementsystems für die einzuhaltenden Verfahren und zu erzielenden Ergebnisse zur Umsetzung des Qualitätsplans für Heizkostenverteiler Aufzeichnungen dokumentieren die Ergebnisse aus der Umsetzung des Qualitätsplans für Heizkostenverteiler. 4. Zeichenschutz Grundlage für die Nutzung des Zeichens ist die CEN / CENELEC Geschäftsordnung Teil 4 „Zertifizierung“. Die Nutzung des Zeichens wird nur genehmigt in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regeln des Europäischen Zeichenprogrammes, zu deren Einhaltung sich der Zeichennutzer vertraglich verpflichtet. 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 6 von 18 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 5. Anforderungen an die Antragsteller 5.1 Qualitätsmanagementsystem Der Antragsteller muss ein Qualitätsmanagementsystem anwenden, das die Erfüllung der Anforderungen an die Herstellung und Anwendung von Heizkostenverteilern gemäß EN 834/835 sicherstellt. Das Qualitätsmanagementsystem muss auf Qualitätsnormen beruhen, die mindestens das Niveau der Norm EN IS0 9001 haben. Für die Anwendung des Qualitätsmanagementsystems gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Antragstellung. Bezieht ein Anbieter ohne eigene Fertigung (Abrechnungsunternehmen) mit dem Zeichen versehene Heizkostenverteiler von einem Genehmigungsinhaber, dessen Qualitätsmanagementsystem sowohl die Fertigung als auch die Anwendung umfasst, werden die Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem hinsichtlich der Anwendung der Heizkostenverteiler vom Genehmigungsinhaber durch Überwachung (Vertrag, Lizenz) sichergestellt (vgl. Schema 1). Bezieht ein Antragsteller (Abrechnungsunternehmen) Heizkostenverteiler von einem Hersteller, muss er die Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem hinsichtlich Entwicklung und Fertigung durch Überwachung (Vertrag) sicherstellen (vgl. Schema 2). Anbieter deckt alle Bereiche ab 1 verkauft Geräte mit Zeichen an Zeichen kann vergeben werden Abrechnungsunternehmen ohne Entwicklung und Fertigung benötigt Lizenz oder Vertrag mit Genehmigungsinhaber und 2 Abrechnungsunternehmen ohne Entwicklung und Fertigung möchte Zeichen nutzen erfordert Überwachung durch Genehmigungsinhaber oder Zertifizierer muss die Regeln des Programms befolgen muss Entwicklung und Fertigung überwachen Bestehende Zertifikate für Qualitätsmanagementsysteme, die von einer anderen akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt wurden, sind bei der Erteilung der Genehmigung vom Zertifizierer zu berücksichtigen und anzuerkennen. 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 7 von 18 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 5.2 Qualitätsplan Der Antragssteller muss einen Qualitätsplan (vgl. Kapitel 7.2) anwenden, der mit den entsprechenden Prüfeinrichtungen die Sicherstellung der Konformität der Produkte mit der entsprechenden EN Produktnorm gewährleistet. 6. Antragstellung Ein Antragsteller, der eine Genehmigung zur Nutzung des Europäischen Zeichens von CEN/CENELEC wünscht, hat bei einem CEN-Mitglied oder bei einem Zertifizierer seiner Wahl einen Antrag zu stellen. Falls das CEN-Mitglied den Antrag nicht annehmen kann, hat dieses dem Hersteller eine Liste der Zertifizierer zur Verfügung zu stellen, bei denen er einen Antrag stellen kann. Der Antrag muss für jede Typenreihe von Heizkostenverteilern auf einem eigenen, seitens des Antragstellers ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Formular (siehe Anhang) erfolgen. Die Produktangaben in dem Formular müssen den Anforderungen der EN 834 bzw. der EN 835 entsprechen. Der Antragsteller muss dem Zertifizierer die untenstehenden Informationen für jede Produktlinie zur Verfügung stellen: a) die Produktdokumentation nach EN 834 bzw. EN 835, je nach Art des Heizkostenverteilers b) die Dokumentation des auf die Produktlinie und auf die Gerätemerkmale des Heizkostenverteilers bezogenen Teil des Qualitätsmanagementsystems nach EN ISO 9001 oder gleichwertig. c) den Qualitätsplan, der die Übereinstimmung der Heizkostenverteiler mit den Anforderungen der EN 834 bzw. EN 835 sicherstellt. d) den Qualitätsplan, der die Erfüllung der Anforderungen der Norm EN 834 bzw. EN 835 an den Einsatz, Einbau und an die Bewertung der Geräte sicherstellt. e) Dokumente, die die Einhaltung der Anforderungen der EN 834 bzw. EN 835 an die Wartung, Ablesung / Auswertung der Anzeigewerte, Bewertung und an die Beschlüsse der CEN SDG 2 (Zertifizierungsbeschlüsse) sicherstellen. Hierzu gehören auch Zeichnungen, Spezifikationen (Techn. Beschreibungen), Prüfpläne und Aufzeichnungen eigener Prüfungen. Nachdem die Annahme des Antrags bestätigt wurde, trifft der Zertifizierer mit dem Antragsteller die notwendigen Vereinbarungen für die Erst-Prüfung und die Inspektion gemäß den vorliegenden Regeln. 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 8 von 18 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 7. Anforderungen an die Konformitätssicherung 7.1 Qualitätsmanagementsystem Das vom Antragsteller anzuwendende Qualitätsmanagementsystem gemäß Kapitel 5.1 umfaßt die Anforderungen an die spezifischen Prozesse, die sich aus der EN 834 und EN 835 ergeben, aufgegliedert in die folgenden Punkte : a) Erst-Prüfung (Anforderungen an die Geräte) und Anforderungen an die Herstellungsstätte (siehe Kapitel 8.1) b) Prozesslenkung und Prüfung in der Fertigung c) Prozesslenkung und Prüfung bei der Geräteauswahl entsprechend der Auslegung der Heizungsanlage d) Prozesslenkung und Prüfung der Montage e) Prozesslenkung und Prüfung der Ablesung / Auswertung der Anzeigewerte f) Prozesslenkung und Prüfung der Bewertung g) Prozesslenkung und Prüfung in der Wartung Die produktspezifischen Anforderungen sind im Qualitätsplan für die einzelnen Arten von Heizkostenverteilern festgelegt (siehe Kapitel 7.2 und Kapitel 14: Anhang zu Kapitel 7.2). 7.2 Qualitätsplan Der vom Antragsteller oder Genehmigungsinhaber anzuwendende Qualitätsplan gemäß Kapitel 5.2 bezieht sich auf die Produktlinie des jeweiligen Heizkostenverteilers und umfasst für die Bereiche • Erst-Prüfung • Kontroll-Prüfung • Fertigung • Auslegung der Geräte • Montage • Ablesung / Auswertung der Anzeigewerte • Bewertung und • Wartung 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 9 von 18 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ die im Anhang (Kapitel 14) definierten Mindestanforderungen. Aus diesen Mindestanforderungen entwickelt der Antragsteller den für seine Produktlinie spezifischen Qualitätsplan. Die Prüfergebnisse der im Qualitätsplan festgelegten Prüfungen sind in sinnvoller Weise in der jeweils letzten Fassung als Durchführungsnachweis aufzuzeichnen. 7.3 Aufbewahrungsdauer für Dokumente und Aufzeichnungen Der Genehmigungsinhaber muss die Dokumente (Vorgaben) mindestens 10 Jahre lang nach Inverkehrbringen des letzten zertifizierten Gerätes aus der Produktreihe aufbewahren. Die Aufbewahrungsdauer von Aufzeichnungen ist vom Genehmigungsinhaber so festzulegen, dass ein Nachweis der Konformität über die Nutzungsdauer des Gerätes erbracht werden kann. Dabei hat der Genehmigungsinhaber die freie Wahl der Aufzeichnungsart. 8. Überprüfung des Gerätes und seiner Anwendung 8.1 Überprüfung des Gerätes: Erst-Prüfung Bei der Erst-Prüfung von Heizkostenverteilern für die Produktzertifizierung ist durch eine Prüfung in einem anerkannten Prüflaboratorium festzustellen, dass das Produkt, für das ein Zertifizierungsantrag gestellt wurde, die Anforderungen der EN 834 bzw. EN 835 erfüllt. Die Merkmale für die Erst-Prüfung sind im Qualitätsplan festgelegt (Kapitel 14 Ziffer I.). Bereits durch anerkannte Prüflaboratorien erfolgte Prüfungen auf Norm-Konformität sowie Teilprüfungen (z.B. für Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)), die in anderen akkreditierten Prüflabors durchgeführt wurden, sind anzuerkennen. 8.1.1 Art und Umfang der bereitzustellenden Muster Zusammen mit dem Antrag auf Prüfung gibt der Antragsteller gegenüber dem Zertifizierer oder dem beauftragten Prüflaboratorium eine Verpflichtungserklärung ab, in der bestätigt wird, dass die zur Prüfung eingereichten Heizkostenverteiler der laufenden oder künftigen Produktion entsprechen. Zur Geräteprüfung sind dem Zertifizierer oder dem beauftragten Prüflaboratorium mindestens 25 Heizkostenverteiler je Gerätetyp zur Verfügung zu stellen. (Dokumentationsunterlagen siehe Kapitel 6) 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 10 von 18 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 8.2 Erst-Inspektion 8.2.1 Durchführung Bei der Erst-Inspektion ist zu überprüfen: a) Das Qualitätsmanagementsystem des Antragstellers für die jeweilige Produktlinie entsprechend EN ISO 9001, z.B. durch Vorlage des Zertifikats. b) Der Qualitätsplan mit den entsprechenden Prüfungen zur Sicherstellung der Konformität der Produkte mit der entsprechenden Produktnorm. Der Zertifizierer überprüft, ob die mit Antragstellung einzureichenden Unterlagen, die vorgegebenen Anforderungen erfüllen. Sind die Anforderungen alle erfüllt, vereinbart der Zertifizierer einen Termin für die Inspektion vor Ort. Der Zertifizierer muss sicherstellen, dass die Erst-Inspektion gemäß den in den einheitlichen Regeln vorgegebenen Anforderungen durchgeführt wird. Die Erst-Inspektion umfasst die Überprüfung des Qualitätsplanes und des Qualitätsmanagementsystemes des Antragstellers. Hierbei ist der jeweilige Entwicklungsstand des Produktes zu berücksichtigen. Sofern ein nach EN ISO 9001 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem vorliegt, in dem sichergestellt ist, dass der Qualitätsplan und die besonderen Anforderungen des Programms integriert sind, ersetzen die externen Audits nach EN ISO 9001 die Inspektion vor Ort. In diesem Fall ist die Inspektion eine reine Dokumenten- und Aufzeichungsprüfung. 8.2.2 Berichtführung über die Erst-Inspektion Der Bericht über die Erst-Inspektion muss folgende Angaben enthalten: a) Angaben über die Durchführung der Erst-Inspektion: - Antragsteller - Produktlinie - Inspektoren - Inspektionsumfang - Datum der Inspektion b) Angaben über das Ergebnis der Erstinspektion: - Gesamtbeurteilung - festgestellte Abweichungen - festgelegte Korrekturmaßnahmen mit Termin 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 11 von 18 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 9. Vorgehensweise bei der Überwachung Das für dieses Programm geltende Überwachungssystem enthält folgende Elemente: 9.1 Kontroll-Prüfung am Produkt Die Kontroll-Prüfung umfasst ausgewählte Teile der Erst-Prüfung nach Kapitel 8.1 zur Sicherstellung, dass die Produkte den Anforderungen der entsprechenden EN Produktnorm entsprechen. Der Zertifizierer ist für die Kontroll-Prüfung verantwortlich. Ausserplanmäßige Kontroll-Prüfungen können nur auf Grund von Beanstandungen durchgeführt werden (siehe Kapitel 12.1). Eine Kontroll-Prüfung des Gerätetyps muss spätestens alle 2 Jahre nach seiner Zertifizierung oder nach einer vorangegangenen Kontroll-Prüfung durchgeführt werden. Falls ein Genehmigungsingaber mehr als eine Fertigungsstätte für denselben Gerätetyp betreibt, sollte die Prüfung mit Mustern durchgeführt werden, die aus allen Fertigungsstätten ausgewählt wurden. Die Kontroll-Prüfung umfasst die Prüfung der Übereinstimmung mit den erstgeprüften Mustern aus der Erst-Prüfung, insbesondere die im Anhang unter II. (Kapitel 14) aufgeführten Kriterien. Wird eine der Anforderungen nicht erfüllt, so treten die Maßnahmen nach Kapitel 12.3 oder 12.4 in Kraft. 9.2 Kontroll-Inspektion Durch die Kontroll-Inspektion werden die bei der Erst-Inspektion genannten Kriterien stichprobenhaft auf deren Einhaltung überprüft. Die Audits im Rahmen der Überwachung nach EN ISO 9001 sind als Inspektionsbericht anzuerkennen. Der Zeitraum zwischen den Kontroll-Inspektionen sollte dabei nicht mehr als 2 Jahre betragen. Betreibt ein Antragsteller mehr als eine Fertigungsstätte, so sollte die Überwachung des Qualitätsplans durch dieselbe Inspektionsstelle in allen Fertigungsstätten durchgeführt werden. Die Zertifizierer können Wiederholungs-Inspektionen in angemessenem Umfang verlangen, wenn ein mit dem CEN/CENELEC Zeichen gekennzeichneter Heizkostenverteiler berechtigten Anlass zu Zweifeln an seiner Normenkonformität gibt. 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 12 von 18 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Entspricht der Qualitätsplan oder dessen Umsetzung nicht den Anforderungen, so treten die Maßnahmen nach Kapitel 12.3 oder 12.4 in Kraft. 10. Anforderungen an die Durchführung der Prüf- u. Überwachungsverfahren 10.1 Anforderungen an die Messtechnik Für die messtechnischen Einrichtungen der Prüflaboratorien gelten die folgenden Mindestanforderungen. Zusätzliche Ausrüstungen können gefordert werden, soweit sich die messtechnische Notwendigkeit ergibt. 10.1.1 Grundausstattung Zur messtechnischen Grundausstattung gehören: • Ein klimastabiler Heizkörperprüfstand. • Ein Satz amtlich geprüfter Thermometer für den Temperaturbereich 20°C bis 100°C mit Fehlergrenzen von 0,02°C. Falls der Thermometersatz aus Quecksilber-Glas-Thermometern besteht, müssen diese geeicht sein. • Ein bis drei Wasserbadthermostaten, je nach Art der zu untersuchenden Heizkostenverteiler. Im stationären Zustand dürfen die Temperaturen örtlich (im Raum zur Aufnahme der Prüflinge) und zeitlich innerhalb eines Temperaturintervalls von 0,04°C schwanken. Die zur Ermittlung der Temperaturschwankungen verwendeten Aufnehmer müssen eine ähnliche Wärmekapazität wie die Prüflinge besitzen. • Eine registrierende Temperaturmesseinrichtung zur Feststellung des thermisch stationären Zustandes. Eine Temperaturänderung von 0,1°C muss erkennbar sein. • Ein Wärmeschrank mit natürlicher Konvektion und für den Prüfzweck geeigneten Temperaturen. Im Aufstellungsbereich der Prüflinge in der Kammer des Wärmeschrankes dürfen nach Erreichung des stationären Zustandes die Temperaturen jeweils örtlich innerhalb eines Temperaturintervalls von 0,4°C und zeitlich während 24 Stunden innerhalb eines Temperaturintervalls von 1°C schwanken. 10.1.2 Zusätzliche Ausstattung Zur Untersuchung von Heizkostenverteilern ohne elektrische Energieversorgung nach dem Verdunstungsprinzip sind erforderlich: • Eine geeichte Feinwaage mit einem Eichwert e = 1 mg und einem Teilungswert d = 0,1 mg oder kleiner zur Bestimmung der Verdunstungsgeschwindigkeit der Flüssigkeit in den Röhrchen. Die Waage muss in einem geeigneten Raum aufgestellt sein. 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 13 von 18 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ • Ein Messmikroskop mit ausreichender Vergrößerung und Teilungsabschnitten von 0,1 mm oder kleiner. Die Fehlergrenze für die Länge der Teilungsabschnitte beträgt 0,02 mm. Zur Untersuchung von Heizkostenverteilern mit elektrischer Energieversorgung sind erforderlich: • Ein 5 ½ stelliges Digital-Multimeter oder einzelne elektrische Messgeräte mit vergleichbarer Genauigkeit. Die Fehlergrenze für Gleichspannungen in den Bereichen 1 Volt bis 100 Volt beträgt 0,004 % vom Messwert + 2 digit innerhalb von 24 Stunden. Falls Widerstände von austauschbaren Temperaturaufnehmern direkt gemessen werden, ist die Fehlergrenze für Widerstandsmessungen in den verwendeten Messbereichen gleich groß. • Ein Präzisions-Stromgeber für Gleichstrom; Bereich 1µA bis 20 mA, 10 Volt. Die Fehlergrenze beträgt 0,1% vom eingestellten Wert + 0,1 µA. Ein Präzisions-Spannungsgeber für Gleichspannung; Bereich 1 µV bis 10 Volt. Die Fehlergrenze beträgt 0,1% vom eingestellten Wert + 10 µV. Strom- und Spannungsgeber müssen amtlich geprüft oder kalibriert sein. Dies kann entfallen, wenn mindestens zwei amtlich geprüfte Normalwiderstände von 5 100 Ohm und 1000 Ohm mit relativen Fehlergrenzen von 5 * 10 für die Prüfung der Strom- und Spannungsgeber vorhanden sind • Ein Oszilloskop • Ein Spannungs- und Stromverstärker Kalibrierprotokoll: Über die Prüfungen der nicht gültig amtlich geprüften Messgeräte des Prüflaboratoriums sind übersichtliche Aufzeichnungen zu führen, aus denen die durchgeführten Anschlussmessungen zu ersehen sind. 10.2 Anforderungen an das Personal Die Überprüfung von Heizkostenverteilern nach diesem Programm erfordert nicht nur fachkundiges, erfahrenes und zuverlässiges Personal. Darüber hinaus muss das Prüflaboratorium Gewähr für eine neutrale und objektive Prüftätigkeit bieten. Die Unabhängigkeit der Entlohnung des Personals von Zahl und Ergebnissen der Prüfungen muss sichergestellt sein. Etwaige Kenntnisse, die aus der Prüfung gewonnen werden, unterliegen der Vertraulichkeit. Das Prüflaboratorium muss einen verantwortlichen Leiter und mindestens einen stellvertretenden Leiter haben. 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 14 von 18 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 10.2.1 Nachweis der Fachkunde des leitenden Personals Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat in der Regel erbracht: • wer den Abschluss an einer Universität oder technisch wissenschaftlichen Hochschule als Ingenieur/in oder auf einem einschlägigen Fachgebiet oder der als Physiker/in abgelegt hat sowie • über einschlägige Branchen- und Produktkenntnisse sowie Kenntnisse im Bereich der Datenverarbeitung verfügt. Hierzu gehören Kenntnisse über: - Heizkörper - Heizungsanlagen - Elektronik / Mechanik - Prozessketten der Heizkostenabrechnung - die in diesem Bereich geltenden Standards und technischen Spezifikationen (z.B. EN 834, EN 835) • Die geforderten Kenntnisse können in der Regel durch eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden. 10.3 Schutz von Betriebsgeheimnissen Die am Zeichenprogramm und an der Zertifizierung beteiligten Stellen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die vom Hersteller für die Zertifizierung eingereichten Unterlagen verbleiben bei dem Prüflaboratorium. Ein Zugriff Dritter auf die vom Hersteller eingereichten Unterlagen ist nicht zulässig. Dem Zertifizierer wird ausschließlich das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Gerätespezifische Daten, die für die Anwendung notwendig sind, werden im Prüfergebnis angegeben. 11. Kennzeichnung 11.1 Anbringung des Zeichens Das Europäische CEN/CENELEC Zeichen muss in Übereinstimmung mit Anhang A (Kapitel 15) ausgeführt werden. Das Zeichen muss in der Regel sichtbar auf dem Produkt selbst angebracht sein. Sollte dies nicht möglich sein oder nicht praktikabel sein, so muss das Zeichen auf der Verpackung des Produkts, auf dem Etikett, das daran angebracht ist, auf der Gebrauchsanleitung oder auf den zugehörigen Unterlagen angebracht werden. Die Vorschläge des Antragsstellers bezüglich der Anbringung des Europäischen CEN/CENELEC Zeichens sind vom Zertifizierer zu berücksichtigen. 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 15 von 18 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 11.2 Gültigkeitsdauer Die vom Zertifizierer erteilte Genehmigung für die Nutzung des Europäischen Zeichens von CEN/CENELEC ist zeitlich nicht begrenzt. 12. Beschwerden und Korrekturen 12.1. Beschwerden Stellt sich bei der Untersuchung des Zertifizierers eine Nicht-Erfüllung der Anforderungen dieser Regeln heraus, sind die Bestimmungen von Kapitel 12.2 bis Kapitel 12.4 anzuwenden. Stellt der Zertifizierer oder das beauftragte Prüflaboratorium bei der Untersuchung keine Nicht-Erfüllung der Anforderungen der vorliegenden Regeln für das Zeichenprogramm fest, sind die Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen. 12.2 Korrekturmaßnahmen Wenn die Ergebnisse der Überwachung eine Nichtübereinstimmung mit den Regeln dieses Programmes zeigen, muss der Zertifizierer den Genehmigungsinhaber auffordern, Korrekturmaßnahmen innerhalb einer festgelegten Zeit – die normalerweise drei Monate nicht überschreiten darf – durchzuführen. Eine zusätzliche Überwachung der Korrekturmaßnahmen kann in angemessenem Umfang auf Kosten des Genehmigungsinhabers durchgeführt werden. 12.3 Aussetzung des Nutzungsrechts Die Zertifizierer können das Nutzungsrecht des Europäischen Zeichens von CEN/CENELEC in folgenden Fällen aussetzen • die Heizkostenverteiler stimmen nicht mehr mit den einschlägigen europäischen Normen überein. Diese Nichtübereinstimmung erfordert jedoch nicht die völlige Zurückziehung. • der Genehmigungsinhaber erfüllt nicht mehr die Vertragsklauseln, mit denen dem Genehmigungsinhaber das Nutzungsrecht des Europäischen Zeichens von CEN/CENELEC erteilt wurde. • wenn keine Korrekturmaßnahmen entsprechend Kapitel 12.2 vorgenommen wurden • wenn Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltfaktoren betroffen sind. • auf Antrag des Genehmigungsinhabers, wenn z.B. die Produktion der betreffenden Heizkostenverteiler vorübergehend eingestellt wird. Die Bedingungen der 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 16 von 18 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Aussetzung sind dann zwischen Genehmigungsinhaber und Zertifizierer zu vereinbaren. Der Zertifizierer setzt den Genehmigungsinhaber über die Aussetzung des Nutzungsrechts mit folgenden Angaben in Kenntnis: • Dauer der Aussetzung • Begründung • praktische Handhabung der Aussetzung, insbesondere bei den Heizkostenverteilern, die sich bereits mit dem Zeichen auf dem Markt befinden (z.B. Entwertung des Zeichens (Keymark), Informationen an die Käufer, usw.) • Bedingungen, die vom Genehmigungsinhaber zur Aufhebung der Aussetzung des Nutzungsrechtes erfüllt werden müssen. Hierzu kann eine erfolgreiche Inspektion auf Initiative des Zertifizierers am Ende des Aussetzungszeitraumes gehören. Die Aufhebung der Aussetzung wird dem Genehmigungsinhaber durch den Zertifizierer mitgeteilt. Gleichzeitig informiert der Zertifizierer alle übrigen Zertifizierungsstellen und das CEN-Managementzentrum. 12.4 Zurückziehung / Aufhebung des Nutzungsrechts Die Aufhebung des Nutzungsrechts kann durch den Zertifizierer eingeleitet werden, entweder wenn Maßnahmen entsprechend Kapitel 12.2 und 12.3 keinen Erfolg hatten, oder in schwerwiegenden Fällen. Die anderen beteiligten Zertifizierer und das CEN-Managementzentrum sind von der Aufhebung zu benachrichtigen. Der Genehmigungsinhaber kann gegen die Entscheidung des Zertifizierers entsprechend Berufung einlegen. 12.5 Vermarktung mit dem Zeichen bei Aussetzungen oder Aufhebungen Im Falle einer in Kapitel 12.3 und 12.4 beschriebenen Aussetzung oder Aufhebung des Nutzungsrechts kann der Zertifizierer, abhängig vom Grad der Nichtübereinstimmung, den Genehmigungsinhaber auffordern, das Europäische Zeichen von CEN/CENELEC von den betreffenden Produkten im Werk und auf dem Markt zu entfernen. Im Falle einer Aufhebung und wenn der Zertifizierer die Bereinigung von Produkten, die das Europäische Zeichen von CEN/CENELEC tragen, angeordnet hat, ist diese Anordnung auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. In diesen Fällen behält sich der Zertifizierer das Recht vor, die Kontrollen über die Bereinigungsmaßnahme durchzuführen. 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 17 von 18 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 13. Veröffentlichungen Die vom CEN-Managementzentrum veröffentlichten Listen der nach diesen Europäischen Regeln zertifizierten Produkte werden der CEN SDG 2 regelmäßig zur Verfügung gestellt. 14. Anhang zu Kapitel 5.2. bzw. 7.2: Qualitätspläne für Heizkostenverteiler nach EN 834 und EN 835 (siehe gesondertes Dokument) 15. A: Anhänge A und B Form des Europäischen Zeichens von CEN / CENELEC (siehe gesondertes Dokument) B: Antragsformular für die Genehmigung des Keymark: siehe z.B. CEN/CENELEC Geschäftsordnung Teil 4 Anhang B1 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 18 von 18 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ 16. Literatur / Inbezugnahme relevanter Dokumente CEN CEN / CENELEC Geschäftsordnung Teil 4: Zertifizierung, Second Revision July 2001 Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE) Heizkostenverteilung europaweit, in: Die Heizkostenabrechnung Nr. 7 / 1997 EN 834 Heizkostenverteiler für die Verbrauchswerterfassung von Raumheizflächen (Geräte mit elektrischer Energieversorgung) EN 835 Heizkostenverteiler für die Verbrauchswerterfassung von Raumheizflächen (Geräte ohne elektrische Energieversorgung nach dem Verdunstungsprinzip) EN ISO 9001 Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen EN ISO/IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien EN 45002 Allgemeine Kriterien zum Begutachten von Prüflaboratorien EN 45003 Allgemeine Kriterien für Stellen, die Prüflaboratorien akkreditieren EN 45011 Allgemeine Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren EN 45012 Allgemeine Kriterien für Stellen, die Qualitätssicherungssysteme zertifizieren WSPCert Güte- und Prüfbedingungen für Heizkörper aus Stahl PTB Mitteilungen 96 (1/86) Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTBAnforderungen) an die messtechnischen Einrichtungen von sachverständigen Stellen für Heizkostenverteiler vom 1. Januar 1986 Richtlinien für die Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 Heizkostenverordnung vom 16.04.1985 E.V.V.E. Leitfaden für die Abrechnung der Heizungs-, Klimatisierungs- und Warmwasserbereitungskosten nach dem tatsächlichen Verbrauch 1. Auflage 1996, ISBN 3-923420-15-3 (Leitfaden Teil 1) E.V.V.E. Energy Cost Allocation in Buildings: An European Overview Dokumentation über den in den Mitgliedstaaten bis 1998 erzielten Stand der Umsetzung von Maßnahmen nach Artikel 3 der SAVE-Richtlinie 93/76/EWG 1. Auflage 1999, ISBN 3-923420-17-X (Leitfaden Teil 2) 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Zertifizierungsprogramm.doc Anhang zu 7.2 CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 1 Anhang zu 7.2 Qualitätspläne für Heizkostenverteiler nach EN 834 und EN 835 I. Erst-Prüfung Die Geräteprüfung umfasst für Heizkostenverteiler nach EN 834 oder EN 835 eine Überprüfung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. HKV-E + + + + + - HKV-E Funk + + + + + - HKV-V + + + + - - + + + - - - + der Messflüssigkeit hinsichtlich Kaltverdunstungsvorgabe - - + des Skalensystems (Skalengeometrie) der c-Werte der Grundheizkörper Berücksichtigung des Gesamtbewertungsfaktors Lebensdauerbetrachtung (z.B. Batteriebilanz) Testvorgaben für die Fertigung + + + + + + + + + + + + + der Konstruktion der Verplombung der Temperaturbeständigkeit der Fehlergrenzen der Alterung der Ampulle der Messflüssigkeit hinsichtlich Reinheit, gesundheitlicher Unschädlichkeit bei bestimmungsgemäßer Anwendung, Anzeigecharakteristik und Hygroskopizität der äusseren Beeinflussung hinsichtlich elektrischer, elektrostatischer und magnetischer Beeinflussung, thermischer Beeinflussung, Beeinflussung von Übertragungssystemen der oberen Temperatureinsatzgrenze 04.11.02 Qplan-Schlussfassung-020919-D.xlsTabelle1 Anhang zu 7.2 CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 2 II. Kontroll-Prüfung Die Kontrollprüfung umfasst die Prüfung der Übereinstimmung mit den erstgeprüften Mustern aus der Erst-Prüfung: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. HKV-E + + + + + HKV-E Funk + + + + + HKV-V + + + + - HKV-E HKV-E Funk HKV-V + + + + + - Alterungsbeständigkeit: Einhaltung der Anforderungen für die definierte Einsatzdauer, z.B. Materialien, Bauteile + + + Beständigkeit gegen äußere Beeinflussungen, z.B. Materialien, Bauteile + + + Einhaltung des Einsatzes der spezifizierten Materialien und Bauteile unter Beachtung ihrer speziellen Haltbarkeitsund Aufbewahrungsbedingungen (z.B. Batterie, Display, Fühler, Komponenten mit Einfluß auf die thermische Ankopplung, Leiterplatte, Mikrokontroller, Skalensystem) mit Zielrichtung auf Toleranzen, Materialeigenschaft, Sicherstellung der korrekten Zuordnung + + + Sichtbare Kennzeichnung des Heizkostenverteilertyps zur späteren eindeutigen Identifizierung (z.B. Seriennummer) + + + Testvorgaben für die Fertigung aus der Entwicklung (in Abhängigkeit von der Lebensdauererwartung) + + + Elektronik Thermische Ankopplung Gehäuse Ampulle Messflüssigkeit Einhaltung der Fehlergrenzen Zählbeginn III. Fertigung Vom Antragsteller sind sinnvolle Verfahren / Prüfungen in der Fertigung festzulegen, um folgende Merkmale sicherzustellen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Temperaturbeständigkeit der Materialien, Bauteile und Komponenten Fehlergrenzen: Einhaltung der meßtechnischen Anforderungen eines jeden Gerätes bezüglich der Materialien, der Bauteile und Daten (z.B. Kalibrierung) sowie der Prüfmittel (Starttemperatur: Einfühlergerät; Temperaturdifferenz: Zweifühlergerät; Zählbeginn) 04.11.02 Qplan-Schlussfassung-020919-D.xlsTabelle1 Anhang zu 7.2 CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 3 IV. Auslegung der Geräte Vom Antragsteller sind sinnvolle Verfahren / Prüfungen im Rahmen der Auslegung festzulegen, um folgende Merkmale sicherzustellen: 1. 2. 3. 4. Formulierung bzw. Festlegung der Einsatz- und Rahmenbedingungen. Dokumentation der Randbedingungen und Gegebenheiten des Heizungssystems zur Auswahl der entsprechend geeigneten Heizkostenverteiler (z.B. in Form einer Checkliste) Auswahl, Auswahlüberprüfung und anschließende Dokumentation der Auslegung der Heizkostenverteiler (z.B. Parametrierung, Montageart, Gerätetyp, usw.) Bei Meldungen über Änderungen zu 1. ist eine Überprüfung der korrekten Auslegung der Heizkostenverteiler vorzunehmen. Stellt der Genehmigungsinhaber fest, dass mit dem Zeichen versehene Geräte nicht mehr für ein Heizungssystem geeignet sind, muss er den Gebäudeeigentümer hierauf hinweisen. Einheitlichkeit der Heizkostenverteiler (Fabrikat, Typ, Bewertungssystem) in der Abrechnungseinheit / Nutzergruppe HKV-E HKV-E Funk HKV-V + + + + + + + + + + + + V. Montage Vom Antragsteller sind sinnvolle Verfahren / Prüfungen für die Montage festzulegen: 1. 2. HKV-E HKV-E Funk HKV-V Montagevorschrift (z.B. Gleichmäßigkeit der thermischen Ankopplung, Dauerhaftigkeit der Befestigung, Sicherung gegen Manipulation, etc.) + + + Montage, Überprüfung der Montage sowie Selbstkontrolle des Monteurs für vorliegenden bzw. auszustattenden Heizkörper in Abgleich mit dem Auftrag + + + 04.11.02 Qplan-Schlussfassung-020919-D.xlsTabelle1 Anhang zu 7.2 CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 4 VI. Ablesung / Auswertung der Anzeigewerte Vom Antragsteller sind sinnvolle Verfahren / Prüfungen für die Ablesung / Auswertung der Anzeigewerte festzulegen, um folgende Merkmale sicherzustellen: 1. 2. 3. 4. Ableseaufzeichungen (Datum und Zuordnung der Ablesung, ggf. Indentifikation eines elektronischen Ablesegerätes bzw. Identifikation des Heizkostenverteilers, Anzeigewert) auf geeignetem Datenträger Einheitliche Ablesung des Flüssigkeitsstandes (am Rande oder im Zentrum der Ampulle) Unterteilung der Abrechnungseinheit in Nutzergruppen Bestimmung des gesamten Wärmeverbrauchs HKV-E HKV-E Funk HKV-V + + + - - + + + + + + + Nicht normative Empfehlungen auf den E.V.V.E.-Leitfaden Teil 1 Ziff. 15 bis 18 (keine Prüfgrundlage): Ankündigung des Ablesetermins, Schätzung der Verbrauchsanzeigen, Plausibilitätskontrollen, Ablesung in besonderen Fällen (z.B. Nutzerwechsel) 04.11.02 Qplan-Schlussfassung-020919-D.xlsTabelle1 Anhang zu 7.2 CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 5 VII. Bewertung Vom Antragsteller sind sinnvolle Verfahren / Prüfungen für die Bewertung festzulegen, um folgende Merkmale sicherzustellen: 1. 2. a) b) c) d) e) f) 3. 4. HKV-E HKV-E Funk HKV-V + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + + Beim Auftreten von Unplausibilitäten nach 2. a) und/oder 2. b) ist die Ursache festzustellen und zu beseitigen (ggf. ist die Aufnahme nach 1. zu wiederholen oder zu überprüfen, ob ein neuer Heizkörper installiert wurde) + + + Die Bewertung nach 2. a) bis f) muß spätestens vor der Durchführung der ersten Abrechnung vorliegen + + + HKV-E HKV-E Funk HKV-V + + + + + + + + + + + + + + + + + + Aufnahme von Heizkörpermerkmalen und Heizkörpermaßen: Aufzeichnungen sind für die Einsatzdauer der jeweiligen Heizkostenverteiler aufzubewahren. Einhaltung von Bewertungskriterien durch Vorlage folgender Nachweise: eindeutige Erkennungsmerkmale der Heizkörpertypen Heizkörpermaße und Anschlußart Erkennung der Normwärmeleistung aus a) und b) Bestimmung der c-Werte aus a) und b) Feststellung der Auslegungsraumtemperatur < 16°C Bestimmung der Gesamtbewertungsfaktoren und der Skale aus a) bis e) entsprechend den Vorschriften der Erst-Prüfung VIII. Wartung Vom Antragsteller sind sinnvolle Verfahren / Prüfungen für die Wartung festzulegen, um folgende Merkmale sicherzustellen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Überprüfung der korrekten Verplombung des Heizkostenverteilers Überprüfung der Ablesbarkeit Überprüfung der Datenübertragung Funktionskontrolle Überprüfung auf offensichtliches Vorliegen von Mängeln Im Falle eines Mangels ist dieser innerhalb einer angemessenen und festzulegenden Frist zu beseitigen. Bei Austausch eines Altgerätes gegen ein Neugerät ist für diesen Heizkostenverteiler der Qualitätsplan ab der Montage zu beachten. Beobachtung von Geräteausfällen in Abhängigkeit von ihren Fehlern 04.11.02 Qplan-Schlussfassung-020919-D.xlsTabelle1 CEN SDG 2 Zertifizierungsprogramm Heizkostenverteiler Schlussfassung – Anhang A Datum der Genehmigung durch das CCB: 19.09.2002 Seite 1 von 1 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Anhang A zu Kapitel 15: Form des Europäischen Zeichens von CEN / CENELEC Das Zeichen kann in den unten angegebenen Farben nachgedruckt werden, oder in schwarz oder weiß gegen den Hintergrund. Es kann außerdem auf das Gehäuse des betreffenden Produkts graviert, gepresst oder gedruckt werden. Das Zeichen kann in jeder Größe wiedergegeben werden, vorausgesetzt, die Proportionen in der unten angegebenen Zeichnung werden eingehalten, es erscheint deutlich erkennbar und der Identifikationscode bleibt leicht lesbar. Obgleich die Mindestgröße des Zeichens, die seine Sicht- und Lesbarkeit gewährleistet, je nach Wiedergabeart variieren kann, darf das Maß A des Zeichens keinesfalls weniger als 3 mm betragen. Nationale Zeichen, die in Verbindung mit dem Grundzeichen benutzt werden, dürfen weder Missverständnisse verursachen, noch dürfen sie die Sicht- und Lesbarkeit des Zeichens beeinträchtigen. Die Form des Zeichens ist wie folgt: Farben „Pantongelb C 2X“ „Schwarz“ „Pantonreflex blau“ Schriftart „AG Buch Rounded Gras“ Anmerkung: Die Zeichnung in diesem Anhang ist ein Beispiel. Für die Darstellung des Zeichens ist die endgültige Zeichnung beim CENManagementzentrum oder beim Zentralsekretariat von CENELEC oder bei den bevollmächtigten Organisationen erhältlich. Identifikationscode der Stelle, die die Nutzungslizenz für das Zeichen erteilt. Die Zuweisung dieses Codes wird für CEN vom CENZertifizierungsrat und für CENELEC vom CENELEC-Konformitätsbewertungsforum verwaltet. Copyright © 1994 von CEN/CENELEC Alle Rechte vorbehalten. Dieses Zeichen darf ohne Genehmigung von CEN/ CENELEC in keiner Form oder Weise wiedergegeben oder verbreitet werden. 04.11.02 CEN SDG2 05-02 D rev. 4 - Anhang A.doc