Allgemeine Versicherungsbedingungen für
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für
Allgemeine Versicherungsbedingungen für sofortbeginnende temporäre Leibrentenversicherungen mit Rückgewähr gegen Einmalprämie Tarif LRXSNE 3. Unsere Leistungen Inhalt 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Ausgabe 2006/LI Versicherungsnehmer, versicherte Person Beginn und Ende des Versicherungsvertrages und der Rentenzahlung Unsere Leistungen Nachweis des Leistungsanspruches Begünstigung Prämienzahlung Rückkauf der Versicherung Weitere wichtige Vertragsbestimmungen 1. Versicherungsnehmer, versicherte Person 1.1. Der „Versicherungsnehmer“ ist der Vertragspartner der Fortuna Lebens-Versicherungs AG, Vaduz (nachfolgend „FORTUNA“ genannt); er wird in diesen Versicherungsbedingungen auch persönlich mit „Sie“ angesprochen. Die „versicherte Person“ ist jene Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen wurde. 1.2. Ist der Versicherungsnehmer nicht selber versichert (Versicherung auf fremdes Leben), so besteht die Versicherung grundsätzlich zugunsten des Versicherungsnehmers oder dessen gesetzlichen Erben, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder vom Versicherungsnehmer verfügt wurde. 2. Beginn und Ende des Versicherungsvertrages und der Rentenzahlung 2.1. Die Versicherung tritt in Kraft, sobald wir Ihren Antrag angenommen und Sie die Einmalprämie bezahlt haben, frühestens jedoch an dem von Ihnen beantragten Versicherungsbeginn. Sie können innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis von unserer Annahmeerklärung (Vertragsabschluss) ohne Kostenfolge durch eine schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Sollten Sie die Einmalprämie bereits überwiesen haben, so wird sie zurückerstattet. 2.2. Die Leibrente ist jeweils nachschüssig am Ende der vereinbarten Rentenzahlungsperiode zahlbar, erstmals aber an dem in der Police angegebenen Termin. 2.3. Erlöschen der Versicherung Die Versicherung erlischt mit dem Ablauf der vereinbarten Rentenzahlungsdauer oder beim Tod der versicherten Person bzw. mit der Ausrichtung des Rückkaufswertes, falls keine weiterführende Rente (Restrente) nach Ziffer 7.2.3. bestehen bleibt. FL20040d 03.06 3.1. Erlebensfallrenten 3.1.1 Ihre Leibrente setzt sich aus einer garantierten Mindestrente und einer nicht garantierten zusätzlichen Auszahlung aus den während der Laufzeit der Rente von der Gesellschaft erzielten Überschüssen (Überschussrente) zusammen. Die Höhe der garantierten, gleichbleibenden Mindestrente können Sie Ihrer Police entnehmen. Wir bezahlen die Renten so lange, als die versicherte Person den jeweiligen Rentenfälligkeitstag erlebt, längstens aber bis zum Ablauf der vereinbarten Rentenzahlungsdauer. 3.1.2. Überschussrente Allfällige Überschüsse entstehen durch Zinsgewinne sowie dadurch, dass der Risiko- und Kostenverlauf günstiger ist als bei der Prämienberechnung angenommen. Der Anspruch auf die Überschussrente beginnt mit der Ausrichtung der ersten Rente. 3.2. Prämienrückgewähr Im Todesfall der versicherten Person während der Laufzeit der Rente erstatten wir den Betrag der Einmalprämie ohne Zinsen zurück, unter Abzug der allfällig schon bezogenen garantierten Mindestrenten. 4. Nachweis des Leistungsanspruches Wir können den Nachweis verlangen, dass die versicherte Person den jeweiligen Rentenfälligkeitstermin erlebt hat. Dieser Nachweis ist durch ein amtliches Lebensattest oder durch persönliche Vorstellung zu erbringen. Das Ableben der versicherten Person ist uns unverzüglich zu melden. Eine allfällige Prämienrückgewähr erfolgt nach Vorlegung der Police und eines amtlichen Todesscheines. Allfällig zuviel bezahlte Renten können von FORTUNA zurückgefordert werden. 5. Begünstigung 5.1. Leistungen im Erlebensfall Für die Erlebensfallleistung ist der Versicherungsnehmer begünstigt, sofern er nicht etwas anderes verfügt hat. 5.2. Prämienrückgewähr im Todesfall Ist der Versicherungsnehmer nicht selber versichert, so wird eine allfällig beim Tod der versicherten Person fällig werdende Leistung an ihn ausbezahlt, sofern er nicht etwas anderes verfügt hat. 1/2 6. Prämienzahlung 8. Weitere wichtige Vertragsbestimmungen 6.1. Die Versicherung wird für die gesamte Versicherungsdauer durch die Bezahlung einer Einmalprämie finanziert, die am Tage des Versicherungsbeginns fällig ist. Sobald die Einmalprämie überwiesen ist, übergeben wir Ihnen die Police. 8.1. Grundlagen des Versicherungsvertrages bilden 6.2. Die Einmalprämie ist im Fürstentum Liechtenstein in der vereinbarten Vertragswährung zahlbar. 7. Rückkauf der Versicherung 7.1. Allgemeines 7.1.1. Ist die Einmalprämie entrichtet worden, so können Sie jederzeit den Rückkauf oder Teilrückkauf Ihrer Versicherung verlangen. Das Begehren ist schriftlich zu stellen. 7.1.2. Massgebend für die Berechnung des Rückkaufswertes ist der letzte Tag des laufenden Monates, sofern Ihr Rückkaufsgesuch mindestens fünf Tage vor diesem Zeitpunkt am Sitz von FORTUNA eintrifft, andernfalls der letzte Tag des nachfolgenden Monates. 7.2. Rückkaufswert 7.2.1. Als Rückkaufswert wird das Inventardeckungskapital des garantierten Teils der Rente vergütet. 7.2.2. Es wird jedoch höchstens jene Summe ausbezahlt, die im Todesfall gemäss Ziffer 3.2. vergütet worden wäre. 7.2.3. Übersteigt der Rückkaufswert die Todesfallsumme, so wird der Differenzbetrag als Inventareinlage für eine sofortbeginnende temporäre Leibrente ohne Rückgewähr verwendet. Diese weiterführende Rente (Restrente) beginnt ab der nächsten Rentenfälligkeit der ursprünglichen Leibrente zu laufen und endet spätestens mit dem Ablauf der vereinbarten Rentenzahlungsdauer oder mit dem Tod der versicherten Person. • • • • Ihr Versicherungsantrag andere schriftliche Erklärungen von Ihnen der amtliche Geburtsausweis sowie das Lebensattest die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 8.2. Rechnungsgrundlagen Die Angaben über den technischen Zinsfuss und die verwendete Sterbetafel können Sie Ihrer Police entnehmen. 8.3. Mitteilungen und besondere Vereinbarungen Alle den Versicherungsvertrag betreffenden, gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebenen Anzeigen und Mitteilungen von Ihnen, Ihrem Stellvertreter, dem Anspruchsberechtigten oder der versicherten Person im Zusammenhang mit diesem Vertrag müssen in schriftlicher Form erfolgen und sind an den Sitz von FORTUNA zu richten. Sie werden mit ihrem Eintreffen bei FORTUNA rechtlich wirksam. Unsere Mitteilungen an Sie erfolgen rechtsgültig an die uns zuletzt bekannte Adresse von Ihnen oder des von Ihnen bezeichneten Stellvertreters. Melden Sie uns daher umgehend jede Adressänderung. Die Mitteilungen gelten in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem sie der Adressat bei Anwesenheit hätte zur Kenntnis nehmen können. Besondere Vereinbarungen sind für uns unverbindlich, solange sie nicht von unserer Direktion schriftlich bestätigt worden sind. 8.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand Wir erfüllen unsere Verbindlichkeiten am Wohnsitz des Anspruchsberechtigten oder, wo ein solcher fehlt, am Sitz von FORTUNA. Gerichtsstand ist Vaduz/Fürstentum Liechtenstein. 2/2