Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB

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Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
Veronika Belenkaia - Sabina Baghirova
Ramin Hasanov - Jan Oliver Schmidt
Besonderheiten des
Jahresabschlusses bei
Kreditinstituten nach HGB
1
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
Veronika Belenkaia - Sabina Baghirova
Ramin Hasanov - Jan Oliver Schmidt
Gliederung
A. Einführung in die Thematik
J.O. Schmidt (25 min.)
Problemstellung
Funktionen und Risiken von Kreditinstituten
B. Der Jahresabschluss nach HGB
I.
II.
III.
Konzeption
Ansatzregeln
Bewertungsvorschriften
V. Belenkaia (25 min)
C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
Begründung
Konkretisierung der Funktionen/Adressaten
Umsetzung
R. Hasanov (25 min)
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Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
Veronika Belenkaia - Sabina Baghirova
Ramin Hasanov - Jan Oliver Schmidt
Gliederung
D. Zusammenfassung:
Eignung des Jahresabschlusses nach HGB für Kreditinstitute
E. Vom Jahresabschluss zur Solvenz
I.
II.
III.
IV.
S. Baghirova (25 min.)
Belastung und Tragbarkeitskriterium
Quantifizierung der Belastung aus bankbetrieblichen Geschäften
Bestimmung des regulatorischen Eigenkapitals
Eignung des Jahresabschlusses zur Solvenzsicherung
F. Zusammenfassung der Ergebnisse
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Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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A. Einführung in die Thematik
Problemstellung:
Auf Basis welcher Schritte kann man vom Rechnungslegungsstandard des HGB zur Solvenzsicherung eines
Kreditinstitutes gelangen?
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A. Einführung in die Thematik
I. Funktionen von Kreditinstituten
II. Risiken von Kreditinstituten
•
•
•
•
•
•
•
Räumliche Transformation
Risikotransformation
Fristentransformation
Losgrößentransformation
=>Intermediation
Ausfallrisiko
Marktrisiko
operationelles Risiko
5
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B. Der Jahresabschluss nach HGB
I. Konzeption:
•
•
HGB ist eine Kodifikation des deutschen Gesetzgebers.
HGB ist als Stufenkonzept konzipiert.
Stufenkonzept des HGB
Branchenvorschriften (§§ 340, 341)
Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 264 - 315)
Vorschriften für alle Kaufleute (§§ 238 - 263)
•
Abbildung: Stufenmodell
HGB ist gesamtverbindlich.
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B. Der Jahresabschluss nach HGB
1. Generalnorm § 264 Abs.2 HGB
„Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage
der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, dass
der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
im Sinne Satz 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu
machen.“
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B. Der Jahresabschluss nach HGB
1. Generalnorm § 264 Abs. 2 HGB
zwei Hauptinterpretationsmeinungen:
•
§ 264 Abs.2 als übergeordnetes Prinzip in Analogie zur angelsächsischen
Sichtweise.
•
§ 264 Abs.3 als ergänzende Vorschrift für eventuelle gesetzliche Lücken.
Nach Heinrich Meyer: Bankbilanzierung unter der Generalklausel § 264 Abs.
2. In: ZfgK, 10/87, S. 438-444.
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B. Der Jahresabschluss nach HGB
2. Funktionen:
a) Dokumentation
b) Gläubigerschutz
c) Ausschüttungssperrfunktion
d) Konkretisierung der Begriffe Gewinn, Verlust und Kapitalanteil zur
Bestimmung des Verteilungsschlüssels
e) Kompetenzverteilung
nach: Wolfgang Stützel: Bemerkungen zur Bilanztheorie. In: ZBF, 1967, S.
314-340.
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B. Der Jahresabschluss nach HGB
a) Dokumentationsfunktion
„Bündelung von Buchführungszahlen zur Sicherung von Urkundenbeständen
gegen nachträgliche Inhaltsänderungen im Rahmen der Rechtspflege.“
•
•
•
Durch die Schaffung von Beweisurkunden sollen Schlichtungen im
Konfliktfall erleichtert werden.
Formvorschriften und arithmetische Ordnung sichern gegen eine nachträgliche
Veränderung ab.
=> Funktionserreichung ist unabhängig von Bewertungsspielräumen.
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B. Der Jahresabschluss nach HGB
b) Gläubigerschutz
„Schutz von Gläubigern durch Zwang zur Selbstinformation des
Unternehmers über seinen Vermögensstand.“
•
•
Gesetzgeber bestraft denjenigen, der gegen die Ordentlichkeit und
Übersichtlichkeit verstößt, hart.
Nicht der Gewinn ist hierbei entscheidend, sondern die Solvenz.
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B. Der Jahresabschluss nach HGB
c) Ausschüttungssperrfunktion
„Instrument zur automatischen Transformationen gläubigergefährdender
Sachverhalte in Tatbestände gläubigerschützender Rechtsfolgen“
•
•
Es besteht öffentliches Interesse daran, dass Haftungsbeträge wirklich im
Unternehmen existent sind.
Es soll eine Limitierung des ausschüttbaren Betrages erreicht werden:
– Kein wahrer Wert nötig.
– Nur justiziable Höchstbewertungsvorschriften werden benötigt.
– Zu hohe Aktivawerte sollen verhindert werden.
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B. Der Jahresabschluss nach HGB
d) Konkretisierung der Begriffe Gewinn, Verlust und Kapitalanteil zur
Bestimmung des Verteilungsschlüssels
„ Eine (...) Bilanz liefert die Konkretisierung dessen, was unter den Vokabeln
„Gewinn“ oder „Verlust“ und „Kapitalanteil“ im Sinne des geschlossenen
Gesellschaftsvertrages verstanden werden soll.“
•
•
Die Erfolgsermittlung ist immer von den Regeln abhängig. Damit gibt es
keinen wahren Verlust oder Gewinn, sondern immer nur einen Verlust oder
Gewinn der den Regeln entspricht.
Kein objektiver Wert
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B. Der Jahresabschluss nach HGB
e) Kompetenzverteilung
„Bewertung und Bilanz als Instrument zur Bestimmung des Umfanges
gegebener Sachkompetenzen von Gesellschaftsorganen und als Mittel zu
verdeckten Verschiebung solcher Kompetenzen.“
Ziel der Substanzerhaltung:
Verwaltungspersonal soll anstatt der Anteilseigner über den
Gesellschaftsgewinn entscheiden.
=> Verwaltung bewertet; Hauptversammlung entscheidet über den
Jahresüberschuss.
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B. Der Jahresabschluss nach HGB
Würdigung:
•
•
•
•
Stützels Aufsatz stammt aus dem Jahre 1967. 1965 war die große Reform des
Aktienrechts.
Die Europäische Integration war noch in ihren Kinderschuhen.
Wirtschaftsstrukturen haben sich seit her verändert.
Die Informationsfunktion, die viele neuere Arbeiten erwähnen, fehlt bei
Stützel.
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B. Der Jahresabschluss nach HGB
3. Adressaten
Funktionen des Jahresabschluss abgeleitete Adressaten
Dokumentation
Gläubigerschutz
Ausschüttungssperre
Konkretisierung der Begriffe
Gewinn, Verlust und
Kapitalanteil zur Bestimmung
des Verteilungsschlüssels
Kompetenzverteilung
Richter und Sachverständige
Unternehmer
keine konkreten Adressaten
Gesellschafter
alle Mitglieder der Organe
einer Gesellschaft
(inkl. derzeitige Gesellschafter)
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B. Der Jahresabschluss nach HGB
Würdigung:
•
•
Wird eine Informationsfunktion hinzugefügt, so könnten potentielle
Neuanteilseigner eine weitere Adressatengruppe darstellen.
Gläubiger werden bei Stützel nie als Adressatengruppe erwähnt, obwohl er den
Gläubigerschutz als Funktion formuliert.
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B. Der Jahresabschluss nach HGB
4. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
a) Systemgrundsätze
b) Rahmengrundsätze
c) Funktionsorientierte Grundsätze
Nach Jöeg Baetge u.a.: Bilanzen. 6. Auflage, Düsseldorf 2002.
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B. Der Jahresabschluss nach HGB
a) Systemgrundsätze
Systemgrundsätze
Fortführung der Unternehmenstätigkeit Pagatorik
Einzelbewertung
§252 Abs.1 Nr.2
§ 252 Abs.1 Nr.5 § 252 Abs.1 Nr.3
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B. Der Jahresabschluss nach HGB
b) Rahmengrundsätze
Rahmengrundsätze
Richtigkeit
Objektivität
§ 239 Abs.2
§ 243 Abs.2
§ 246
§ 252 Abs.2
Willkürfreiheit
Vergleichbarkeit
Stetigkeit
Erläuterungen
formelle
materielle
von Unstetigkeiten
§ 252 Abs.1 Nr.1 § 252 Abs.1 Nr.6 § 284 Abs.2 Nr.3
Rahmengrundsätze
Klarheit
§ 243 Abs.2
Übersichtlichkeit
Vollständigkeit
Wirtschaftlichkeit Relevanz
Stichtagsprinzip Periodenprinzip
§ 239 Abs.2 § 252 Abs.1 Nr.3 § 252 Abs.1 Nr.5
§ 246, Abs.1 i.V.m. Nr.4
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B. Der Jahresabschluss nach HGB
c) Funktionsorientierte Grundsätze
•
Imparitätsprinzip (§ 252 Abs.1 Nr.4)
Unrealisierte negative Erfolgsbeiträge eines Geschäftsjahres müssen in der
abzuschließenden Periode antizipiert werden.
=> Verhinderung einer zu hohen Ausschüttung zum Schutz der Gläubiger
durch Erhalt der Eigenkapitalbasis.
•
Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs.1 Nr. 4)
Aktiva werden eher zu niedrig, Passiva eher zu hoch bewertet.
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B. Der Jahresabschluss nach HGB
II. Ansatzregeln
1. Aktivierungsbedingungen
Aktivierungsgrundsatz: Jedes Gut ist zu bilanzieren, wenn es selbstständig
verwertbar ist
a) konkrete Bedingung (rechtliche Perspektive)
b) abstrakte Bedingung (theoretische Perspektive)
2. Passivierungsbedingungen
a) konkrete Bedingung (rechtliche Perspektive)
b) abstrakte Bedingung (Perspektive nach GoB)
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Bewertung von Vermögensgegenständen
UV
Zugangsbewertung
Folgebewertung
- planmäßige Abschreibungen
- außerplanmäßige Abschreibungen
- Abschreibungen nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung
- Wieder gestiegener Wert
AV
AK/HK § 253 Abs.1 S. 1 HGB
strenges NWP
–
• auf Börsen-/Marktpreis
§ 253 Abs.2 S.1 HGB
• auf beizulegenden Wert
§ 253 Abs.2 S.2 HGB
gemildertes NWP
Bei abnutzbarem AV
§ 253 Abs.2 S.1 HGB
• auf beizulegenden Wert bei
dauernder Wertminderung
• bei vorübergehender
Wertminderung:
– WR für PersG
– Verbot für KapG
Wahlrecht bei PersG § 253 Abs.4 HGB
Verbot bei KapG § 279 Abs.1 S.1 HGB
Beibehaltungswahlrecht für PersG § 253 Abs.5 HGB
Wertaufholungsgebot für KapG § 280 Abs.1 HGB
Quelle: eigene Darstellung.
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Zugangsbewertung. Anschaffungskosten
§ 255 Abs. 1 HGB
AK – Aufwendungen, die geleistet werden, um einen VGG zu
erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen,
soweit sie dem VGG einzeln zugeordnet werden können.
Anschaffungspreis
- Anschaffungspreisminderungen
+ Anschaffungsnebenkosten, sofern einzeln anrechenbar
+ nachträgliche Anschaffungskosten
= handelsrechtliche AK
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Zugangsbewertung. Herstellungskosten
§ 255 Abs. 2 HGB
HK – die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die
Inanspruchnahme von von Diensten für die Herstellung eines VGG‘s,
seine Erweiterung oder für einen über seinen ursprünglichen Zustand
hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
Materialeinzelkosten
Fertigungseinzelkosten
Sondereinzelkosten der Fertigung
Einbeziehungspflicht
§ 255 Abs. 2 S. 2
Material und Fertigungsgemeinkosten
Allgemeine Verwaltungskosten
FK-Zinsen
Einbeziehungswahlrecht
§ 255 Abs. 2 S. 3 und 4;
§ 255 Abs. 3
Vertriebskosten
Einbeziehungsverbot
§255 Abs. 2 S. 6
Quelle: eigene Darstellung
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Folgebewertung. Niederstwertprinzip
Außerplanmäßige Abschreibungen
Niederstwertprinzip
im Umlaufvermögen
§ 253 Abs. 3 HGB
strenges NWP
Abschreibungspflicht,
auch wenn die Wertminderung
voraussichtlich nicht
dauerhaft
im Anlagevermögen
§ 253 Abs. 2 HGB
gemildertes NWP
Wertminderung
voraussichtlich
dauerhaft
Wertminderung
voraussichtlich
nicht dauerhaft
Abschreibungspflicht
Abschreibungswahlrecht *
* KapG: WR nur im Finanzanlagevermögen, sonst Abschreibungsverbot
Entnommen: A.G. Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 2001, S.126.
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Folgebewertung. Beizulegender Wert
Anlagevermögen
§ 253 Abs. 2 S. 3 HGB
• Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten
(Wiederbeschaffungszeitwert für abnutzbare VGG)
• Einzelkaufpreis abzüglich aller noch entstehenden Aufwendungen
• Ertragswert
Umlaufvermögen
§ 253 Abs. 3 S. 1 HGB Börsen- oder Marktpreis
§ 253 Abs. 3 S. 2 HGB Beizulegender Wert
• Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten
• Veräußerungserlös abzüglich der noch entstehenden Kosten
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Folgebewertung
Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB
Ziel: Vorwegnahme künftig nötiger Wertkorrekturen
Beibehaltungswahlrecht und Wertaufholungsgebot
§ 253 Abs. 5 HGB uneingeschränktes Beibehaltungswahlrecht für PersG
§ 280 Abs. 1 HGB Wertaufholungsgebot für KapG
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Bewertung von Schulden. Erfüllungsbetrag
•
Betrag, welcher der Bilanzierende als Schuldner zur Erfüllung der
Verpflichtung aufwenden muss
•
(Voraussichtliche) wirtschaftliche Belastung durch die Verpflichtung zu
dem Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung entsteht bzw. bekannt wird.
•
§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB
Schuldenart
Erfüllungsbetrag
Verbindlichkeiten
Rückzahlungsbetrag
Renteverpflichtungen
Barwert
Rückstellungen
nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung notwendiger Betrag
Quelle: eigene Darstellung.
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Bilanzierung von Derivaten
Finanzinstrumente, deren Wert sich nach einem
bestimmten Basisobjekt bestimmt
Optionen (bedingte
Termingeschäfte)
Devisenoptionen
Zinsoptionen
Aktienoptionen
Indexoptionen
Spezialoptionen
Fixgeschäfte (unbedingte
Termingeschäfte)
Futures
Forwards
Swaps
Zinsswaps
Währunsswaps
Zins+/Währungsswaps
Spezialswaps
Modifiziert entnommen: A.G. Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 2001, S.250.
Zwecken zur Haltung der Derivate
Handelszwecken: Spekulation, Arbitrage
Sicherungszweck
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Bilanzierung von Derivaten
Schwebende Geschäfte – zweiseitig verpflichtende, aus Leistungstausch
gerichtete Verträge, die vom Leistungsverpflichteten noch nicht
(voll) erfüllt sind
Bilanzunwirksam
Bilanziert werden
Marginalzahlungen
Prämien für den Erwerb/Verkauf von Optionsscheinen
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
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Bilanzierung von Derivaten. Marginalzahlungen
Initial Margin – Zahlung an Eurex beim Abschluss eines Termingeschäfts
•
sonstiger VGG
Variation Margins – Gewinne/Verluste, die sich aus offenen
Terminkontrakt- oder Optionspositionen aufgrund der Täglichen
Neubewertung der Positionen ergeben
•
erfolgsneutral als sonstiger VGG bzw. sonstige Verbindlichkeit
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Bilanzierung von Derivaten. Optionsprämien
Gezahlte Optionsprämie
(Optionskäufer)
Erhaltene Optionsprämie
(Stillhalter)
Bilanzansatz
Sonstiger VGG
Sonstige Verbindlichkeit
Folgebewertung
als UV nach dem
strengen NWP
Wert der
passivierte
> Prämie
Option
ÆRst für drohende Verluste
Ausübung:
• Kaufoption
erhöht AK
• Verkaufsoption mindert Verkaufserlös
• übrige Fälle
Aufwand
erhöht Verkaufserlös
mindert AK
Ertrag
Quelle: eigene Darstellung.
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Bilanzierung von Derivaten.
Rückstellungen für drohende Verluste
Rückstellungsbildung, wenn am Bilanzstichtag
Stillhalterposition
aus Optionen
(börsengehandelte)
Termingeschäfte
• Terminkauf
• Terminverkauf
Swaps
Wert der Option > passivierte Optionsprämie
• Terminkurs am BST < vereinbarte Terminkurs
• Terminkurs am BST > vereinbarte Terminkurs
Barwert der künftigen
Swapauszahlungen
>
Barwert der künftigen
Swapeinzahlungen
Quelle: eigene Darstellung.
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Bewertung von Sicherungsgeschäften
•
Strenge Einzelbewertung
•
Mark-to-Market
•
Kompensatorische Bewertung
•
Voraussetzungen zur Bildung von Bewertungseinheiten
–
Nutzungs- und Funktionszusammenhang
–
Durchhalteabsicht
–
Dokumentation
•
•
Mikro-Hedges - Pflicht zur Bildung
Makro-Hedges – nur bei funktionierendem
Risikomanagementsystem zulässig
•
„Globale Festbewertung“ oder „eingeschränkte Marktbewertung“
35
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Bewertung von Forderungen und Wertpapieren im UV
Berücksichtigung von Risiken
•
Einzelwertberichtigung – Abbildung von bereits eingetretenen Risiken
Höhe = aktueller Forderungsbestand – erwartete Tilgungszahlungen
•
Pauschalwertberichtigung – Vorsorge für latente Risiken
Höhe = gesamter Forderungsbestand * geschätzter Prozentsatz
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Bilanzierung vom Eigenkapital
§§ 266 Abs. 3 A, 268 Abs.1 und 3, 270, 272 HGB
Hauptkomponenten des bilanziellen EK nach § 266 Abs. 3
•
Eigenkapital:
•
Gezeichnetes Kapital;
•
Kapitalrücklage;
•
Gewinnrücklagen;
•
•
•
•
•
•
Gesetzliche Rücklage;
Rücklage für eigene Anteile;
satzungsmäßige Rücklagen;
Andere Gewinnrücklagen;
Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
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Bilanzierung vom Eigenkapital
Die Residualgröße „bilanzielles Eigenkapital“ ist... das Ergebnis
der Bewertungsentscheidungen bei Vermögensgegenständen,
Verbindlichkeiten und bilanzunwirksamen Geschäften.
(Deutsche Bundesbank, Rechnungslegungsstandards für Kreditinstitute im Wandel, in:
Monatsbericht Juni 2002)
EK muss in ausgewiesener Höhe vorhanden sein
richtige Bewertung der Aktiva und Passiva ist entscheidend
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Bilanzierung vom Eigenkapital
•
•
Erwirtschaftete Verluste > EK
Überschuss der Passivposten über die Aktivposten
Aktivposten „Nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag“
(§ 268 Abs.3)
!!!
Buchmäßige
Überschuldung
=
Überschuldung nach
!!!
Insolvenzrecht
39
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GuV, Anhang und Lagebericht
GuV
• § 275 HGB – Gliederung, Nettoausweisanforderung
• Ergebnisspaltung
Anhang – Zusatzinformationen zum Jahresabschluss
§ 284, 285 HGB – Pflichtangaben
Lagebericht
§ 289 HGB
• zukunftsorientiert
• Risiken- und Chancen-Bericht
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses
bei Kreditinstituten nach HGB
Sonderstellung der Banken
•
•
•
•
•
Öffentliches Angebot
Schutzbedürftigkeit der Adressaten
Verkehrs- und Funktionsschutz
Unterschiedliche Qualität von Risiken wegen geringer EK-Quote
Kettenreaktionsgefahr
Besondere Bedeutung des Anlegerschutzes
41
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses
bei Kreditinstituten nach HGB
Bankspezifische Jahresabschlussadressaten
•
•
•
Bankenaufsichtsamt für das Kreditwesen
Einlagesicherungs- bzw. Einlegerentschädigungseinrichtungen
Deutsche Bundesbank
42
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
Modifiziert
entnommen aus
Paul
Scharpf,
Bankbilanz,
S.2
Von Kreditinstituten zu beachtende Rechnungslegungsvorschriften
§§238-263 HGB
§§264-289 HGB
§§340-340o HGB
Vorschriften für
alle Kaufleute
Vorschriften für große
Kapitalgesellschaften
(vgl. §340a Abs.1 HGB)
§§290-315 HGB
Vorschriften zum
Konzernabschluss
(vgl. §340i Abs.1 HGB)
Ergänzende Vorschriften
für Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute
und die
RechKredV
43
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
•
•
•
•
•
•
•
•
Anwendungsbereich
§340 Anwendung
Jahresabschluss, Lagebericht
§340a Anzuwendende Vorschriften
§340b Pensionsgeschäfte
§340c Vorschriften zur GuV
§340d Fristengliederung
Bewertungsvorschriften
§340e Bewertung von
Vermögensgegenständen
§340f Vorsorge für allgemeine
Bankrisiken
§340g Sonderposten für allgemeine
Bankrisiken
•
•
•
•
•
•
•
•
§340h Währungsumrechnung
Konzernabschluss, Konzernlagebericht
§340i Pflicht zur Aufstellung
§340j Einzubeziehende
Unternehmen
Prüfung, Offenlegung
§340k Prüfung
§340l Offenlegung
Straf- und Bußgeldvorschriften
§340m Strafvorschriften
§340n Bußgeldvorschriften
§340o Festsetzung von Zwangsgeld
44
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
1. Bankbilanzrichtliniegesetz/§§340-340o HGB
Geltungsbereich (§340 HGB)
•
•
Alle Kreditinstitute i.S.d. §1 Abs.1 KWG haben die „Ergänzenden
Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute“ (§§340340o HGB) anzuwenden
Ausnahmen sind die in §2 Abs.1,4 und 5 KWG aufgeführten Institute (z.B.
Deutsche Bundesbank, Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Sozialversicherungsträger u.a.)
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
1. Bankbilanzrichtliniegesetz/§§340-340o HGB
Pensionsgeschäfte (§340b HGB)
•
Übertragung dem Pensionsgeber gehörenden Vermögensgegenstände gegen
Zahlung eines Betrages an Pensionsnehmer. Dabei ist Pensionsnehmer
verpflichtet (echtes Pensionsgeschäft) oder berechtigt (unechtes
Pensionsgeschäft) das Pensionsgut zu einem vereinbarten oder noch vom
Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen.
•
Devisentermingeschäfte, Börsentermingeschäfte sowie Ausgabe eigener
Schuldverschreibungen gelten nicht als Pensionsgeschäfte
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
Verrechnungsmöglichkeiten in der GuV
Nettoaufwand aus
Finanzgeschäften
Abschreibungen und
Wertberichtigungen auf
Forderungen und bestimmte
Wertpapieren sowie
Zuführungen zu Rückstellungen
im Kreditgeschäft
Abschreibungen und
Wertberichtigungen auf
Beteiligungen, Anteile an
verbundenen Unternehmen und
wie AV behandelte Wertpapiere
1
2
3
Nettoertrag aus
Finanzgeschäften
Erträge aus Zuschreibungen zu
Forderungen und bestimmte
Wertpapieren sowie aus der
Auflösung von Rückstellungen
aus dem Kreditgeschäft
Erträge aus Zuschreibungen zu
Beteiligungen, Anteile an
verbundenen Unternehmen und
wie AV behandelte Wertpapiere
47
1- Saldierungsgebot gem. §340c Abs.1; 2- Überkreuzkompensation gem. §340f Abs.3;
3- Saldierungswahlrecht gem. §340c Abs.2
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
1. Bankbilanzrichtliniegesetz/§§340-340o HGB
Fristengliederung (§340d HGB)
•
•
•
Branchenspezifische Besonderheit: Laufzeitorientierter Ausweis einzelner
Bilanzpositionen
Neuerungen durch BankBiRiLiG:
Restlaufzeit statt Ursprungslaufzeit
Fristengliederung in der Bilanz in gekürzter Form: „täglich fällige“ und
„andere“ Positionen. Detaillierte Gliederung im Anhang
48
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
1. Bankbilanzrichtliniegesetz/§§340-340o HGB
Bewertungsvorschriften (§340e HGB)
•
•
•
•
Keine formale Trennung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen in der
Bilanz
Eine Unterscheidung findet aber wegen der unterschiedlichen
Bewertungsprinzipien statt
Wertpapiere sind grundsätzlich wie UV zu bewerten, es sei denn, dass sie
dazu bestimmt sind dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen
Einschränkung des Wertaufholungsgebots des §280 HGB
49
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
1. Bankbilanzrichtliniegesetz/§§340-340o HGB
Währungsumrechnung (§340h HGB)
•
•
•
Berücksichtigung des Wechselkursrisikos von Vermögensgegenständen und
Schulden, die auf fremde Währung lauten
Unter strengen (Deckungs-)Voraussetzungen gilt der Stichtagskassakurs
Anschaffungskurs nur für Vermögensgegenstände des AV, die
nicht in der selben Währung besonders gedeckt sind
Kurssicherungen erstmals handelrechtlich als
Bewertungseinheit angesehen
50
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
a) Lagebericht
•
•
•
Ist von allen Kreditinstituten rechtsform- und größenunabhängig unter
der Beachtung der Generalnorm des §264 Abs.2 Satz 1 HGB
aufzustellen (§340a HGB i.V.m. §264 Abs.1 HGB)
Selbständiges Informationsinstrument ergänzend neben dem
Jahresabschluss
Ermöglicht bessere Einschätzung der Unternehmungslage im
abgelaufenen Geschäftsjahr und der voraussichtlichen
Unternehmensentwicklung in der Zukunft
51
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
Mögliche Themenbereiche eines Lageberichts
Lagebericht
Geschäftsverlauf und Lage
Risikobericht
Nachtragsbericht
Forschungs- und Entwicklunsbericht
Prognosebericht
Zweigniederlassungen
52
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
b) Anhang
•
•
•
Ist von allen Kreditinstituten rechtsform- und
größenunabhängig aufzustellen und bildet somit zusammen mit Bilanz
und GuV eine Einheit
Ziel: Erläuterung von Bilanz und GuV, soweit dies unter Beachtung der GoB
und zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden
Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmung
erforderlich ist
Er soll durch zusätzliche Informationen eine präzisere Interpretation der Bilanz
und GuV ermöglichen, um auf diese Weise den Informationsbedürfnissen der
Bilanzadressaten weiter entgegenzukommen
53
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
b) Anhang
•
Die zu machenden Angaben können in drei Kategorien unterteilt werden:
– Pflichtangaben
– Wahlpflichtangaben
– Zusätzliche Angaben
– Freiwillige Angaben
54
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
c) Vorsorge für allgemeine Bankrisiken (§340f HGB)
•
•
Es besteht für Kreditinstitute zusätzliche Möglichkeit über die
sonstigen Möglichkeiten eines vorsichtigen Wertansatzes hinaus
Vorsorge für allgemeine Risiken zu betreiben
Bankaufsichtsrechtlich als Ergänzungskapital anerkannt
Beschränkungen der Bildung von stillen Vorsorgereserven:
• Qualitative Beschränkung: Wertpapier der Liquiditätsreserve als
Risikoträger
• Quantitative Beschränkung: 4% des Gesamtwertansatzes als
Obergrenze
55
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
c) Vorsorge für allgemeine Bankrisiken (2)
„Stille“ der Reserven wird handelsrechtlich durch
• Sog. Überkreuzkompensation, die eine Verrechnung der
Bewertungsergebnisse von wertpapieren der Liquiditätsreserve mit dem
Bewertungsergebnis aus dem Kreditgeschäft zulässt und
• Einschränkung des Wertaufholungsgebots des §280 HGB
gewährleistet
56
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
c) Vorsorge für allgemeine Bankrisiken (3)
Notwendigkeit der bankspezifischen stillen Reserven
•
Vom Gesetzgeber: „(...) soweit dies nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen
Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist“ (§340f
Abs.1 Satz 1 HGB)
57
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
c) Vorsorge für allgemeine Bankrisiken (4)
Notwendigkeit der bankspezifischen stillen Reserven
•
•
Argumente in der Literatur:
– Sonderstellung der Banken in der Volkswirtschaft
– Notwendigkeit des Individual- und Funktionsschutzes
– Vergleichsmäßig geringe Eigenkapitalausstattung
– Kettenreaktionsgefahr (gegenseitige Ansteckung der Banken)
– Keine Existenz einer geschlossenen Dispositionsanweisung
Nebenargumente
– Indirekter Finanzierung kommt in BRD erhebliche Bedeutung zu
– Den Kapitalmarktineffizienzen wird dadurch Rechnung getragen
58
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
d) Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
•
Der Fonds „Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken“ darf wortgleich zu
§340f HGB von Kreditinstituten gebildet werden.
•
•
Wahlrecht: Risikovorsorge in stiller und/oder offener Form zu bilden
Merkmale:
– Vollständige Transparenz ggü. externen Bilanzadressaten
– Keine Bindung an bestimmte VG
– Keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe des Postens
– Vorsorge für allgemeine Unternehmenswagnis
Aufsichtsrechtlich stellt der Fonds Kernkapital dar (§10 Abs. 2a S.1 Nr.7
KWG)
•
59
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
2. Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute
•
Ergänzt die Sondervorschriften des §340a-o HGB
•
Rechtsgrundlage in §330 HGB kodifiziert
•
Enthält Vorschriften über:
– Die Gliederung des Jahresabschlusses/Konzernabschlusses sowie
– Den Inhalt des Anhangs (Konzernanhangs), Lageberichts
(Konzernlageberichts)
60
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
2. Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (2)
•
•
Nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden
(§4 RechKredV):
Vermögensgegenstände und Schulden, die im Liquidationsfalle erst
nach den Forderungen anderer Gläubiger befriedigt werden
Bilanzielle Behandlung:
– Nachrangige Verbindlichkeiten sind unter bestimmten
Voraussetzungen dem Haftungskapital zuzurechnen und
zusammengefaßt passivisch auszuweisen(§10 Abs.5a KWG)
– Nachrangige VG sind auf der Aktivseite bei dem jeweiligen Posten
oder Unterposten gesondert auszuweisen
61
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
2. Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (3)
•
Gemeinschaftsgeschäfte (§5 RechKredV):
– Gewährung der Kredite von mehreren Banken (Konsorten) mit dem Ziel
Risiko zu streuen oder vorgeschriebene Kreditobergrenzen einzuhalten
•
Bilanzierung:
– Wenn Bareinschuss = Haftung, so ist der Kredit in Höhe der
Mittelbereitstellung zu aktivieren
– Wenn Bareinschuss < Haftung, so ist zusätzlich auch der
Unterschiedsbetrag als Eventualverbindlichkeit unter dem Bilanzstrich
auszuweisen
62
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
2. Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (4)
•
•
Wertpapierbegriff (§7 RechKredV):
Stets Wertpapiere sind:
–
•
Merkmal „Börsenfähigkeit“:
–
•
Inhaber- und Ordnergenußscheine, Inhaberschuldverschreibungen,
Orderschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
Merkmal „Börsennotierung“:
–
•
Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsscheine und
Zins- und Gewinnanteilsscheine
Nicht festverzinsliche Wertpapiere und ausländische Geldmarktpapiere
Null-Kupon-Anleihen und die an ein Interbankzinssatz (z.B. LIBOR,)
gebundenen Floating Rate Notes (FRN), sind den festverzinslichen
Wertpapieren zuzuordnen
63
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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C. Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten
nach HGB
2. Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (5)
•
Termingeschäfte (§36 RechKredV):
•
•
Banktypische Besonderheit TG in hohem Umfang abzuschließen
Zusätzliche Angaben im Anhang für Banken erforderlich:
– Aufstellung über die Arten bestimmter Termingeschäfte sowie
– Angaben über die Zwecke der Einsetzung dieser Geschäfte (Absicherung
oder Spekulation)
Erster Schritt, die externen Bilanzadressaten über außerbilanzielle Geschäfte
zu informieren
Kritik: Betragsmäßige Angaben sind nicht erforderlich
•
•
Keine Rückschlüsse über die Risikoverhältnisse möglich
64
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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D. Zusammenfassung: Eignung des Jahresabschlusses nach
HGB für Kreditinstitute
I. Konzeptionswürdigung
1. Allgemein
•
•
•
•
•
•
•
Interessendivergenz unterschiedlicher Bilanzadressaten
Jahresabschluss soll relativiertem Schutz aller Adressaten dienen
Handelsrechtliche Vorschriften als Kompromißformel des deutschen
Gesetzgebers
Bei Kreditinstituten kommt der Sicherung des einzelnen Gläubigers
(Individualschutz) und der Sicherung des gesamten Kreditgewerbes
(Funktionsschutz) eine besondere Bedeutung zu
Funktionsschutz als mittelbarer Individualschutz
Gläubigerschutzgedanke im deutschen Rechnungswesen fest verankert
Dieser ist durch Vorsorgereserven und das Vorsichtsprinzip gewährleistet
65
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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D. Zusammenfassung: Eignung des Jahresabschlusses nach
HGB für Kreditinstitute
1. Allgemein (2)
•
Prämissen des Gläubigerschutzes nach HGB
–
–
–
Irrationales Einlegerverhalten
Verhalten der Bankleitung
Prämisse des „ehrbaren Kaufmanns“
JA soll effiziente Gestaltung der Finanzierungsbeziehungen
durch Abbau von Informationsasymmetrie zwischen
Kapitalgeber und Kapitalnehmer ermöglichen.
66
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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D. Zusammenfassung: Eignung des Jahresabschlusses nach
HGB für Kreditinstitute
2. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
•
•
•
GoB sind zum Teil im HGB kodifiziert
Wechselseitige Erweiterung sowie fehlende Dominanz eines
Grundsatzes („Eiffelturm-Prinzip“) als wesentliches Merkmal des
GoB-Systems
Spannungsverhältnisse im GoB-System:
– Imparitätsprinzip vs. Pagatorik
67
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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D. Zusammenfassung: Eignung des Jahresabschlusses nach
HGB für Kreditinstitute
II. Bilanzierung und Bewertung
• Derivate finden handelsrechtlich kaum Berücksichtigung
•
Bewertungseinheiten sind auch bei Kurs- und Zinsrisiken zuzulassen
•
Die Höhe der Drohverlustrückstellungen aus der Bilanz nicht zu
entnehmen
•
Gesamtvolumen der Wertberichtigungen ebenfalls aus der Bilanz nicht
zu entnehmen
•
Ermessensspielräume bei Abgrenzung der „Wertpapiere der
Liquiditätsreserve
68
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D. Zusammenfassung: Eignung des Jahresabschlusses nach
HGB für Kreditinstitute
II. Bilanzierung und Bewertung: Fallbeispiel
•
Ausgangssituation:
– ein WP soll durch einen am 1.7.2002 abgeschlossen Terminverkauf gegen
Kursverluste abgesichert werden. Erfüllungszeitpunkt: 30.06.2003
– Kurs des WP (So) 100€, Zins auf sichere Anlage sei 10%, Cost of Carry betragen
10€. Terminkurs (FT) ist somit 110€
•
•
•
Am Bilanzstichtag sei der Kurs des WP auf 80€ gesunken.
Wirtschaftliche Vorgehensweise: dem Kursverlust des WP (20€) steht
der Kursgewinn aus der Futureposition in Höhe von 24,76€ * gegenüber.
Nettoertrag: 4,76€
Bilanzielle Vorgehensweise: Beide Geschäfte sind getrennt zu bewerten
(Einzelbewertungsprinzip): unrealisierte Kursverlust ist zu antizipieren
(Imparitätsprinzip), Kursgewinn beim Future bleibt aber unberücksichtigt
Es ist ein Buchverlust in Höhe von 20€ zu buchen!
*104,76(Kreditaufnahme in Höhe des BW von 110€) = 110/(1+0,5*0,1);
24,76 (Futurepreis) =104,76-80;
69
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D. Zusammenfassung: Eignung des Jahresabschlusses nach
HGB für Kreditinstitute
III. Risikovorsorge
Warum sind zusätzliche Vorsorgereserven für Banken notwendig?
•
Vergleichsmäßig geringe EK-Ausstattung
•
Keine Dispositionsanweisung für das Gesamtrisiko
•
Vertrauensempfindlichkeit des Kreditgewerbes
•
Glättung der Verluste
70
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D. Zusammenfassung: Eignung des Jahresabschlusses nach
HGB für Kreditinstitute
III. Risikovorsorge (2)
Konsequenzen der „stille“ der Reserven:
•
•
•
•
•
„Normalzuschlag“ auch für Banken, die keine stille Reserven bilden
„Je mehr stille Reserven desto mehr Staat“
Vergrößerung der Kettenreaktionsgefahr
Verschleierung des ausschüttbaren Gewinns
Informationsgehalt des JA wird beeinträchtigt
„Gar keine Bilanzen zu veröffentlichen, wäre im Hinblick auf
diese Gefahren vielleicht noch besser als solche, die wegen
unterschiedlicher stiller Reserven ein ganz falsches Bild liefern“
Nach: Wolfgang Stützel „Lob der Stille von Reserven?“, ZfgK, 1959, S. 461
71
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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D. Zusammenfassung: Eignung des Jahresabschlusses nach
HGB für Kreditinstitute
III. Risikovorsorge (3)
•
Druck auf deutsche Kreditinstitute zur offenen Risikovorsorge überzugehen
(„Die Deutsche Kreditwirtschaft sollte den Mut haben, unter Verzicht auf eine
Exklusivbehandlung in der Bewertung Kunden und Eigentümern eine verbesserte
Informations- und Dispositionsgrundlage zu geben (...)“
Nach: Joachim Süchting, „Scheinargumente in der Diskussion um stille Reserven bei Kreditinstituten, DBW, 1981, S.220
•
Aufsichtsrechtliche Unterstützung dieses Drucks, da die offene Reserven als
Kernkapital, stille Reserven jedoch als Ergänzungskapital anerkannt werden
•
Kritik: Zusätzliche Möglichkeit der Übernahme weiterer Risiken
Gefahr der Überschuldung
72
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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.
E I. Belastung und Tragbarkeitskriterium
¾Jahresabschluss trägt zur Solvenzsicherung nicht bei.
Jahresabschluss nach HGB ist aber als eine der wichtigen
Informationsquellen nicht zu überschätzen.
¾Es müssen andere Instrumente zur Sicherung der
Überlebensfähigkeit der Banken herangezogen werden.
73
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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E I. Belastung und Tragbarkeitskriterium.
y Warum ist die Solvenz der Kreditinstitute wichtig?
¾ Ursachen:
9 Soziale Rolle der Banken:
ƒ Publikum zum Gläubiger
ƒ Vertrauensempfindlichkeit Æ Run
ƒ Ansteckungsgefahr
9 Das Gesamtrisiko der Bank wird durch Finanzierungskontakte auf die
Kapitalgeber verteilt. Für die Eigentümer verbleibt das nicht
weitergegebene Risiko.
9 Überschuss des gesamten haftenden Vermögens über die Schulden ( =
Eigenkapital) ist bei Kreditinstituten sehr gering.
74
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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E I. Belastung und Tragbarkeitskriterium.
¾ Solvabilität oder Schuldendeckungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer
Unternehmung stets so viel Vermögenswerte verfügbar zu halten, dass die
Gesamtheit aller Schulden unabhängig von ihrer Fälligkeit uneingeschränkt
ausgezahlt werden konnte.
(Enzyklopedisches Lexikon des Geld-, Bank- und Börsenwesens,
Frankfurt/Main 1999, S. 682)
⇒ Σ der risikobehafteten, marktgerecht bewerteten Aktiva >= Σ Schulden
* Aktivpositionen sind nicht alle gleich liquidationsfähig.
75
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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E I. Belastung und Tragbarkeitskriterium.
Maßnahmen zur Solvenzsicherung:
¾ Banken sollen internes Risikomanagement betreiben in Anlehnung an
Solvenzsicherungstheorien.
¾ Definition internes Risikomanagement –
Maßnahmen eines risikoaversen Akteurs zur Erreichung einer
bestimmten Risikoposition, die für den Akteur als akzeptabel scheint.
™ Diversifikation
™ Nettohaftungssumme >= 0
76
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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E I. Belastung und Tragbarkeitskriterium.
y Welche Solvenzsicherungstheorien stehen dem internen
Risikomanagement zur Verfügung?
Solvenzsicherung
direkt
indirekt
Analyseebene
Einzelpositionen
1.
2.
Vollständiger
Finanzplan
Goldene Bankregel
Positionsgruppen
Maximalbelastungs-theorie
1.
Einlegerschutzbilanz
2.
Baukastenansatz
Bodensatztheorie
Gesamtposition
-
Verteilung des zukünftigen
Gesamtrisikos (VAR)
77
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E I. Belastung und Tragbarkeitskriterium.
Maximalbelastungstheorie:
¾ Alle Vermögenswerte für den Maximalbelastungsfall (Marktzinssatz 9%)
bewerten und mit Summe aller Schulden vergleichen.
¾ Marktzinssatz von 9%?
Moderne Betrachtung:
¾ Zinsszenarien
¾ Potenzieller Solvenzeffekt
-∂A/∂r + ∂V/∂r <= 0 → Vermögen des Kreditinstituts schrumpft.
78
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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E I. Belastung und Tragbarkeitskriterium.
¾ Einlegeschutzbilanz:
9 Ergänzende Vermögensbetrachtung für den Worst Case
(Maximalbelastungsfall).
9 Wird nicht veröffentlicht.
9 Ist dennoch von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
9 Vorsichtsabschreibungen nach Risikoarten.
79
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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E I. Belastung und Tragbarkeitskriterium.
Fazit:
¾ Belastung (=Umfang der übernommenen Risiken) lässt sich messen, indem
man die risikobehafteten Aktiva für den Worst Case neu bewertet.
¾ Allein die Größe des Reinvermögens sagt nichts darüber aus, ob
Kreditinstitut die übernommenen Risiken auch tragen kann.
¾ Tragbarkeitskriterium:
™ Reinvermögen in der Ausgangssituation >= potentielle
Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditinstituts
oder
™ Reinvermögen in der Ausgangssituation >= potentieller
Solvenzeffekt.
80
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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E II. Quantifizierung der Belastung aus bankbetrieblichen
Geschäften
y Was versteht man unter Zinsrisiko?
¾ Ökonomischer Risikobegriff: mögliche Abweichung der Ergebnisse von
ihrem erwarteten Wert.
o Negativ
o Positiv
¾ Bilanzieller Risikobegriff: negative Abweichungen der Ergebnisse von
ihrem erwartetem Wert (= Verlustrisiko).
81
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E II. Quantifizierung der Belastung aus bankbetrieblichen
Geschäften
¾ Gliederung nach Risikoarten:
9 Ausfallrisiko
L entsteht aus Bonitätsänderung des Schuldners.
9 Marktrisiko
L aufsichtsrechtliche Aufzählung der Marktrisikoarten:
o Fremdwährungsrisiken (inkl.Gold)
o Rohwarenrisiken (inkl. Edelmetalle außer Gold)
o Zinsrisiken des Handelsbuchs
o Aktienkursrisiken des Handelsbuchs
o Risiken aus Optionsgeschäften.
82
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E II. Quantifizierung der Belastung aus bankbetrieblichen
Geschäften
¾ Operationales Risiko – Risiko, dass sich aus der Art
und Weise des Umganges mit bankbetrieblichen
Geschäften ergibt.
9Asymmetrisch
9Arten:
ƒ Technologisches Risiko
ƒ Menschliches Risiko
ƒ Bewertungsmodellrisiko
ƒ Legales Risiko
83
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E II. Quantifizierung der Belastung aus bankbetrieblichen
Geschäften
LWährend andere Marktzinsrisiken eher marktbestimmt sind, entstehen
Zinsrisiken durch die Fristentransformationsfunktion der Kreditinstitute
(z.B. wenn langfristige Kredite durch kurzfristige Verbindlichkeiten
finanziert werden und der Geldanschluss nur zu höheren Zinsen möglich
ist)
¾ Zur Quantifizierung der Marktrisiken wurde aufsichtsrechtlicher
Standardverfahren entwickelt. Der Standardverfahren ist nicht zwingend
vorgeschrieben. Standardverfahren ermittelt Verlustpotential getrennt nach
Marktrisikoarten.
¾ Institutseigene Verfahren zur Quantifizierung übernommener Risiken.
84
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E II. Quantifizierung der Belastung aus bankbetrieblichen Geschäften
Nicht-Handelsbuchinstitute
Handelsbuchinstitute
Risiken
Ausfallrisiken
Marktrisiken
Ausfallrisiken
Marktrisiken
Erfasste Positionen
Sämtliche Risikoaktiva
Sämtliche
Fremdwährungs- und
Rohwarenpositionen
jeweils inkl. Der
zugehörigen
Optionspositionen
Risikoaktiva des
Anlagebuches und
Ausfallrisikopositionen
des Handelsbuchs nach §
27
Fremdwährungs- und
Rohwarenpositionen des
Anlage- und
Handelsbuchs. Zins- und
Aktienpositionen jeweils
inkl.der zugehörigen
Optionspositionen
Nicht berücksichtigte
Risiken
Aktienkurs- und
Zinsrisiken
Aktienkurs- und
Zinsrisiken des
Anlagebuches
Verfahren zur Ermittlung
des Verlustpotentials
Standardverfahren zur
Ausfallrisikoposition
Standardverfahren zur
jeweiligen
Marktrisikoposition oder
institutseigene
Risikomodelle
Standardverfahren zur
Ausfallrisikoposition; für
Ausfallrisikoposition des
Handelsbuchs auch
institutsinterne
Risikomodelle (§32
Abs.1 i.V.m. §2 Abs.2
Satz 2 i.V.m. §5 Abs.3)
Standardverfahren zur
jeweiligen
Marktrisikoposition oder
institutseigene
Risikomodelle
Verlustdeckungspotential
8% der gewichteten
Risikoaktiva
Anrechnungsbeiträge der
Marktrisikopositionen
8% der gewichteten
Risikoaktiva
Anrechnungsbeiträge der
Marktrisikopositionen
Erforderliche
Gesamtkennziffer
8%
8%
Quelle:Bigus/Matzke, Der neue Grundsatz I zwei Jahre nach dem Inkrafttreten, ZBB 4/00
85
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E II. Quantifizierung der Belastung aus bankbetrieblichen
Geschäften
¾ Um Ausfallrisiken zu berücksichtigen, schlägt die Bankaufsicht die
Vermögenswerte des Anlagebuches folgendermaßen aufzuteilen:
9 Bilanzaktiva
9 Außerbilanzielle Geschäfte
o
o
o
o
Bürgschaft
Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven
Kreditzusagen
Verpflichtungen aus NIF´s und RUF´
9 Außerbörsliche Derivate
86
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E II. Quantifizierung der Belastung aus bankbetrieblichen
Geschäften
¾ Handelsbuchinstitute müssen außerdem spezielle Ausfallrisiken bei
Positionen des Handelsbuchs berücksichtigen:
9 Abwicklungsrisiko bei Geschäften, die Wertpapierpositionen
begründen
9 Vorleistungsrisiko bei Geschäften, die Wertpapierpositionen
begründen
9 Risiko des Ausfalls des Geschäftspartners bei echten
Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschäften
9 Ausfallrisiko bei außerbörslich gehandelten Derivaten
9 Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen,
Dividenden und Einschüssen, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit den Posten des Handelsbuchs stehen, sofern sie nicht als
Bilanzaktiva erfasst sind oder von den Eigenmitteln abgezogen
werden.
87
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
Veronika Belenkaia - Sabina Baghirova
Ramin Hasanov - Jan Oliver Schmidt
E II. Quantifizierung der Belastung aus bankbetrieblichen
Geschäften
y Wie bestimmt man die Höhe des Ausfallrisikos bei derivativen Geschäften?
¾ Eindeckungsaufwand
o Positiv
o Negativ
¾ Quantifizierung der Belastung (Verlustpotential) erfolgt mit Hilfe von
Kreditäquivalenten:
o Marktbewertungsmethode zur Bestimmung von Kreditäquivalenten
o Laufzeitmethode zur Bestimmung von Kreditäquivalenten.
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Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
Veronika Belenkaia - Sabina Baghirova
Ramin Hasanov - Jan Oliver Schmidt
E II. Quantifizierung der Belastung aus bankbetrieblichen
Geschäften
¾ Kreditäquivalent nach Marktbewertungsmethode:
=
Potentieller Eindeckungsaufwand (aufgrund von bereits eingetretenen
Preisänderungen)
+
Zuschlag für zukünftige Preisänderungen.
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E II. Quantifizierung der Belastung aus bankbetrieblichen
Geschäften
¾ Zuschlagssätze nach der Marktbewertungsmethode:
Restlaufzeit
Bis 1 Jahr
Über 1 Jahr
bis 5 Jahre
Über 5 Jahre
Risikokategorie
Zinsbezogene Geschäfte
0,0%
0,5%
1,5%
Wechselkurs- und
goldpreisbezogene
Geschäfte
1,0%
5,0%
7,5%
Aktienkursbezogene
Geschäfte
6,0%
8,0%
10,0%
Edelmetallpreisbezogene
Geschäfte (ohne Gold)
7,0%
7,0%
8,0%
Rohwarenpreisbezogene
und sonstige Geschäfte
10%
12%
15%
Quelle:Bigus/Matzke, Der neue Grundsatz I zwei Jahre nach dem Inkrafttreten, ZBB 4/00
90
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E II. Quantifizierung der Belastung aus bankbetrieblichen
Geschäften
¾ Kreditäquivalent nach der Laufzeitmethode:
=
Eindeckungsaufwand (pauschal)
+
Anrechnungsbetrag
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E II. Quantifizierung der Belastung aus bankbetrieblichen
Geschäften
¾Anrechnungsbeträge nach der Laufzeitmethode
Laufzeit
Bis 1 Jahr
Über 1 Jahr bis 2
Jahre
0,5%
1,0%
Zusätzliche
Berücksichtigung
eines jeden
weiteren Jahren
1,0%
2,0%
5,0%
3,0%
Risikokategorie
Ausschließlich
zinsbezogene
Geschäfte
(Restlaufzeit)
Wechselkurs- und
goldpreisbezogen
e Geschäfte
(Ursprungslaufzei
t)
Quelle: Bigus/Matzke, Der neue Grundsatz I zwei Jahre nach Inkrafttreten,
ZBB 4/00, S. 233
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E II. Quantifizierung der Belastung aus bankbetrieblichen
Geschäften
¾ Bonitätsgewichte:
9 Klasse A: 0%
9 Klasse B: 20%
9 Klasse C: 50%
9 Klasse D: 100%
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E II. Quantifizierung der Belastung aus bankbetrieblichen Geschäften
Nicht-Handelsbuchinstitute
Handelsbuchinstitute
Risiken
Ausfallrisiken
Marktrisiken
Ausfallrisiken
Marktrisiken
Erfasste Positionen
Sämtliche Risikoaktiva
Sämtliche
Fremdwährungs- und
Rohwarenpositionen
jeweils inkl. Der
zugehörigen
Optionspositionen
Risikoaktiva des
Anlagebuches und
Ausfallrisikopositionen
des Handelsbuchs nach §
27
Fremdwährungs- und
Rohwarenpositionen des
Anlage- und
Handelsbuchs. Zins- und
Aktienpositionen jeweils
inkl.der zugehörigen
Optionspositionen
Nicht berücksichtigte
Risiken
Aktienkurs- und
Zinsrisiken
Aktienkurs- und
Zinsrisiken des
Anlagebuches
Verfahren zur Ermittlung
des Verlustpotentials
Standardverfahren zur
Ausfallrisikoposition
Standardverfahren zur
jeweiligen
Marktrisikoposition oder
institutseigene
Risikomodelle
Standardverfahren zur
Ausfallrisikoposition; für
Ausfallrisikoposition des
Handelsbuchs auch
institutsinterne
Risikomodelle (§32
Abs.1 i.V.m. §2 Abs.2
Satz 2 i.V.m. §5 Abs.3)
Standardverfahren zur
jeweiligen
Marktrisikoposition oder
institutseigene
Risikomodelle
Verlustdeckungspotential
8% der gewichteten
Risikoaktiva
Anrechnungsbeiträge der
Marktrisikopositionen
8% der gewichteten
Risikoaktiva
Anrechnungsbeiträge der
Marktrisikopositionen
Erforderliche
Gesamtkennziffer
8%
8%
Quelle:Bigus/Matzke, Der neue Grundsatz I zwei Jahre nach dem Inkrafttreten, ZBB 4/00
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E II. Quantifizierung der Belastung aus bankbetrieblichen
Geschäften
¾ Gesamtkennziffer:
Anrechenbare Eigenmittel*100
Gewichtete Risikoaktiva + 12,5*Anrechnungsbeträge der Marktpositionen
=
8%
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E III. Bestimmung des regulatorischen Eigenkapitals
¾ Eigenkapitaldefinitionen:
9 Bilanzielles Eigenkapital
9 Effektiver Eigenkapital
9 Regulatorischer Eigenkapital
™ Bilanzielles Eigenkapital:
ƒ Festes Eigenkapitalkonto (gezeichnetes Eigenkapital)
ƒ Variables Eigenkapitalkonto
o Rücklagen
o Unternehmensergebnis.
™ Effektiver Eigenkapital = bilanzielles Eigenkapital + stille Reserven.
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Veronika Belenkaia - Sabina Baghirova
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E III. Bestimmung des regulatorischen Eigenkapitals
¾ Regulatorischer Eigenkapital:
9 Kernkapital
9 Ergänzungskapital
9 Drittrangmittel
y Warum so viele Eigenkapitaldefinitionen?
Eigenkapital ist an sich keine feststehende Größe. Die Definition des
Eigenkapitals ist an seiner Zwecksetzung verbunden.
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E III. Bestimmung des regulatorischen Eigenkapitals.
W. Stützel: „ Wenn man aber sagt, so still seien sie
wiederum nicht, warum dann nicht gleich ganz offen?“
Quelle: W. Stützel, Lob der Stille von Reserven?, ZfgK 1959, 11. Heft, S. 460
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E III. Bestimmung des regulatorischen Eigenkapitals.
y Wie werden stille Reserven gebildet?
¾ Bewertungsreserven (Zwangsreserven)
L entstehen durch die Anwendung gesetzlicher Bewertungsvorschriften
durch Ansatz der Vermögenswerte zum Anschaffungswert bzw. zum
Niederstwert als Bewertungsobergrenze.
Dgesetzliche Automatik.
¾ Globalreserven (freiwillige Reserven)
L entstehen durch Wertberichtigungen der Vermögensgegenstände
DBesteuerung
DManövrierfähig
DWillkürreserven?
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E III. Bestimmung des regulatorischen Eigenkapitals
y Warum werden stille Reserven gebildet?
¾ Ausfälle im Kreditgeschäft
9 Konjunkturschwung
9 Größenstreuung
9 Laufzeit der Forderungen
¾
¾
¾
¾
¾
Negative Zinsmarge
Kursverluste
Verluste aus Veruntreuungs-, Betrugs-, und Beraubugsfällen
Geringe Kostenelastizität der Dienstleitungsgeschäfte
Ausgleich der Ergebnisschwankungen
100
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E III. Bestimmung des regulatorischen Eigenkapitals
y Sind die stillen Reserven wirklich notwendig?
Stützelsche Gegenargumente:
¾ Aus Selbstverpflichtung der Banken nur im äußersten Fall auf die dünnen
offenen Rücklagen zu greifen, hat sich im Publikum die Meinung
verbreitet, dass jeder Rückgang der offenen Rücklagen als Alarmzeichen
anzusehen ist.
¾ Statt stille Reserven für Periodenausgleich zu bilden, könnte man
Geschäftsbericht dazu verwenden, die Leser von Missdeutungen zu
schützen.
¾ Stille-Reserven-Politik ist selber schuld an einem Bankrun.
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Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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E III. Bestimmung des regulatorischen Eigenkapitals
Gegenargument von W. Neus und M. Schaber:
¾ Stille Reserven stellen eine kostspielige Form der Reserve dar
Gegenargument von H. Birck und H. Meyer:
¾ Verlustverschleierungspotential
¾ Stille Reserven sind nicht wirklich so still
9 Durch uniformierte Formblätter für die GuV
9 Ausweis des Gewinns pro Aktie
yErhöhung der offenen anstatt der Ansammlung stiller Reserven?
Problem: In der Praxis nicht umsetzbar. Man muss die Aktionäre von
einer Dividendeneinschränkung zugunsten der Rücklagenbildung
überzeugen.
102
Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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E IV. Eignung des Jahresabschlusses zur Solvenzsicherung
¾ Aus dem Jahresabschluss ist der Umfang der übernommenen Risiken nicht
ersichtlich.
¾ Die eigentliche Höhe des haftenden Vermögens für einen Außenstehenden
ist nicht ersichtlich wegen dem vom Gesetzgeber eingeräumten Spielraum
zur Bildung von Vorsorgereserven nach §340f HGB.
¾ Damit ist auch die Tragbarkeit der von einem Kreditinstitut übernommenen
Risiken nicht so klar zu bestimmen.
¾ Müssen denn sich die Einleger auf Bankaufsicht verlassen?
¾ W. Stützel: „Je mehr stille Reserven desto mehr Staat?“
Quelle: W. Stützel, Lob der Stille von Reserven?, ZfgK 1959, 11. Heft, S. 460
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Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
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E IV. Eignung des Jahresabschlusses zur Solvenzsicherung
y Wie kann man vom Jahresabschluss zur Solvenzsicherung gelangen?
¾ Marktgerechte Bewertung
¾ Auflösung stiller Reserven.
¾ Man muss sich mit der Frage beschäftigen, ob die Abschreibungen und
Wertberichtigungen allein nicht genügendes Mittel zur
Solvenzsicherung sind. Denn wenn nach all den Abschreibungen und
Wertberichtigungen das Risikoaktiva einer Bank größer als die Summe
aller Schulden ist, ist eine Bank solvent. Braucht denn man in dem
Falle noch Rückstellungen zu machen?
104
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E IV. Eignung des Jahresabschlusses zur Solvenzsicherung
¾ Die oben genannten Abschreibungen sollen dann nicht im Rahmen des
Jahresabschlusses vorgenommen werden, denn das führt zur
Verzehrung der Vermögenslage des Kreditinstituts. Die
Abschreibungen sollen in einer nicht zu veröffentlichender
Einlegerschutzbilanz im Rahmen des internes Rechnungswesens
vorzunehmen. Gläubigerschutz wird dann zur internen Aufgabe einer
Bank. ESB ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
¾ Jahresabschluss kann aber als wichtige Informationsquelle über die
Vermögensposition des Kreditinstituts dienen.
¾ Das Jahresabschluss soll primär den Aufgaben der Dokumentation und
Rechenschaftslegung dienen. Die Funktion des Gläubigerschutzes ist
dem ESB zu überlassen.
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Besonderheiten des Jahresabschlusses bei Kreditinstituten nach HGB
Veronika Belenkaia - Sabina Baghirova
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F. Zusammenfassung
Jahresabschluss nach HGB: Hauptgedanke - Gläubigerschutz
+ Relativierter Schutz aller Adressaten
+ Berücksichtigung der Sonderstellung der Banken.
-- Durch Versuch, primär dem Gläubigerschutz zu dienen, werden
Dokumentations- und Rechenschaftslegungsaufgaben beeinträchtigt
– Umfang der Risiken, sowie Höhe des haftenden Vermögens sind nicht
ersichtlich
– die Frage der Gläubiger: „Ist eine Bank sicher?“ wird nicht
beantwortet
107