Kirchensteuer - als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer

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Kirchensteuer - als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer
Kirchensteuer - als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die Besteuerung der Kapitaleinkünfte ab 2009 neu
geregelt worden. Die Einkommensteuer auf Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer) wird grundsätzlich in
der Form einer Abgeltungsteuer an der Quelle erhoben. Diese Änderung hat für die Kirchensteuer Bedeutung.
Bisher wurde Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch Angabe in der Einkommensteuererklärung erst
im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt erhoben, nunmehr wird sie gleich an der Quelle, d.h.
der die Kapitalerträge (z.B. Zinsen) auszahlenden Stelle (i.d.R. die Bank) einbehalten und an die Finanzverwaltung abgeführt. Ferner beträgt der Kapitalertragsteuersatz nunmehr 25 % (statt bisher bis
45 %). Auf die von der auszahlenden Stelle einbehaltenden Kapitalertragsteuer von 25 % der Kapitalerträge wird - neben dem Solidaritätszuschlag - auch die Kirchensteuer erhoben. Die steuermindernde
Wirkung des Sonderausgabenabzugs für die Kirchensteuer ist gleich mit berücksichtigt. Die Kapitalertragsteuer wird an der Quelle grundsätzlich abgeltend erhoben.
Beispiel:
KapErtSt 25 %¹
ESt allg. Tarif
Kapitalerträge
100.000
100.000
Einkommensteuer
24.450
33.828
Kirchensteuer 9 %
2.200
3.044
¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung
Liegt der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen unter 25 % und stellt der Steuerpflichtige bei
seinem Finanzamt den Antrag, auch für seine Kapitalerträge mit dem individuellen progressiven Einkommensteuersatz versteuert zu werden (Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG), wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer festgesetzt und die zu viel einbehaltene Steuer vom Finanzamt erstattet.
Beispiel: Günstigerprüfung
KapErtSt 25 %¹
ESt unter 25 %
Kapitalerträge
25.000
25.000
Einkommensteuer
6.112
4.106
Kirchensteuer 9%
550
369
Erstattung Kirchensteuer
181
¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung
Die bisher mögliche Steuerfreistellung von Kapitalerträgen (z.B. beim Sparerpauschbetrag, NVBescheinigung) bleibt erhalten.
Beispiel: Sparerpauschbetrag
Kapitalerträge
Sparerpauschbetrag
KapErtSt 25 %
750
./. 810
1
verbleibt
0
KapErtSt
0
Kirchensteuer
0
Von Einkünften, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, wird die Kirchensteuer weiterhin im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erhoben.
Für den Einbehalt der Kirchensteuer teilt das Kirchenmitglied seiner Bank bzw. seinen Banken seine
Religionszugehörigkeit mit und die Bank behält die Kirchensteuer mit dem am Wohnsitz des Steuerpflichtigen geltenden Hebesatz (z.B. 9 % bei einer Bank in München [Hebesatz in Bayern 8 %] für einen
Kunden aus Brandenburg) gleich mit ein und führt sie an das Finanzamt seiner Betriebsstätte ab. Ehegatten mit gemeinsamen Konten erklären gemeinschaftlich ihre Religionszugehörigkeit gegenüber der
auszahlenden Stelle. Die Bank hält entsprechende Vordrucke bereit.
Teilt das Kirchenmitglied gegenüber seiner Bank die Religionszugehörigkeit nicht mit, dann müssen die
Kapitalerträge zum Zwecke der Kirchensteuerveranlagung gegenüber dem Finanzamt angeben werden.
Die auszahlenden Stellen übersenden dem Kirchensteuerpflichtigen auf Verlangen eine Kapitalertragsteuerbescheinigung. Der besondere Steuersatz gilt auch in diesen Fällen.
Bei Personenmehrheiten (außer Ehegatten) wird die Kirchensteuer durch die auszahlende Stelle nur
einbehalten, wenn alle Personen derselben Religionsgemeinschaft angehören; i.Ü. ist die Kirchensteuerveranlagung durch das Finanzamt durchzuführen. Bei Kapitalerträgen aus inländischen thesaurierenden Fonds ist ein (Kirchen-) Steuereinbehalt durch die auszahlende Stelle (derzeit) nicht möglich. Für
diese Kapitalerträge ist stets eine (Kirchen-) Steuerveranlagung durch das Finanzamt erforderlich. Gleiches gilt für im Ausland erzielte Kapitalerträge.
Die Regelungen der Zwölftelung finden beim Kirchensteuerabzug durch die auszahlenden Stellen keine
Anwendung. Sie werden - soweit zulässig – nur berücksichtigt, sofern die Kapitaleinkünfte durch das
Finanzamt veranlagt werden (siehe Kirchensteuer – Allgemeines / Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht).
Beispiel: Zwölftelung
Kapitalerträge Ausschüttung Juni
25.000
KapErtSt 25 %¹
6.112
Kirchensteuer 9 %
550,12
Austritt im September
keine Erstattung von 3/12
¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung
Die Erklärungsvarianten (ggü. auszahlender Stelle oder im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt) gelten für die Jahre 2009 und 2010. Voraussichtlich ab dem Jahr 2011 erhält die auszahlende
Stelle auf elektronischem Weg die Religionszugehörigkeit unter strikter Beachtung der Datenschutzer-
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fordernisse verschlüsselt mitgeteilt. Dies ist vergleichbar mit dem Verfahren beim Lohnsteuerabzug, bei
dem der Arbeitgeber die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers mitgeteilt bekommt.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, soweit gegenüber der auszahlenden Stelle die Religionszugehörigkeit nicht erklärt wurde und im Übrigen keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
besteht, mit dem Mantelbogen (Einkommensteuererklärungsvordruck) ausschließlich die Anlage KAP
abzugeben und eine separate Festsetzung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu
beantragen. Auf dem Mantelbogen ist dafür in Zeile 2 das Kreuz bei „Erklärung zur Festsetzung der
Kirchensteuer auf Kapitalerträge“ zu setzen und eine Anlage KAP mit Eintragungen in den Zeilen 6, 49
und 50 beifügen, einschließlich einer Kapitalertragsteuerbescheinigung für sämtliche dem Quellensteuerabzug unterlegenen Kapitalerträge. Durch das Finanzamt wird dann ein Bescheid allein über die
Festsetzung der Kirchensteuer erlassen.
Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer
Wird die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen als Kapitalertragsteuer erhoben, wird die
Kirchensteuer bei der Bemessung des für die Kapitalertragsteuer geltenden Steuersatz mindernd in die
Berechnung einbezogen. Damit wird die mit dem Sonderausgabenabzug verbundene mindernde Wirkung bereits unmittelbar berücksichtigt (statt 25 % Kapitalertragsteuer nur 24,45 % bei einem Hebesatz
von 9 %).
Der Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer
ist danach insoweit ausgeschlossen.
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