Kirchensteuer - als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer
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Kirchensteuer - als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer
Kirchensteuer - als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die Besteuerung der Kapitaleinkünfte ab 2009 neu geregelt worden. Die Einkommensteuer auf Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer) wird grundsätzlich in der Form einer Abgeltungsteuer an der Quelle erhoben. Diese Änderung hat für die Kirchensteuer Bedeutung. Bisher wurde Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch Angabe in der Einkommensteuererklärung erst im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt erhoben, nunmehr wird sie gleich an der Quelle, d.h. der die Kapitalerträge (z.B. Zinsen) auszahlenden Stelle (i.d.R. die Bank) einbehalten und an die Finanzverwaltung abgeführt. Ferner beträgt der Kapitalertragsteuersatz nunmehr 25 % (statt bisher bis 45 %). Auf die von der auszahlenden Stelle einbehaltenden Kapitalertragsteuer von 25 % der Kapitalerträge wird - neben dem Solidaritätszuschlag - auch die Kirchensteuer erhoben. Die steuermindernde Wirkung des Sonderausgabenabzugs für die Kirchensteuer ist gleich mit berücksichtigt. Die Kapitalertragsteuer wird an der Quelle grundsätzlich abgeltend erhoben. Beispiel: KapErtSt 25 %¹ ESt allg. Tarif Kapitalerträge 100.000 100.000 Einkommensteuer 24.450 33.828 Kirchensteuer 9 % 2.200 3.044 ¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung Liegt der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen unter 25 % und stellt der Steuerpflichtige bei seinem Finanzamt den Antrag, auch für seine Kapitalerträge mit dem individuellen progressiven Einkommensteuersatz versteuert zu werden (Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG), wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer festgesetzt und die zu viel einbehaltene Steuer vom Finanzamt erstattet. Beispiel: Günstigerprüfung KapErtSt 25 %¹ ESt unter 25 % Kapitalerträge 25.000 25.000 Einkommensteuer 6.112 4.106 Kirchensteuer 9% 550 369 Erstattung Kirchensteuer 181 ¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung Die bisher mögliche Steuerfreistellung von Kapitalerträgen (z.B. beim Sparerpauschbetrag, NVBescheinigung) bleibt erhalten. Beispiel: Sparerpauschbetrag Kapitalerträge Sparerpauschbetrag KapErtSt 25 % 750 ./. 810 1 verbleibt 0 KapErtSt 0 Kirchensteuer 0 Von Einkünften, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, wird die Kirchensteuer weiterhin im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erhoben. Für den Einbehalt der Kirchensteuer teilt das Kirchenmitglied seiner Bank bzw. seinen Banken seine Religionszugehörigkeit mit und die Bank behält die Kirchensteuer mit dem am Wohnsitz des Steuerpflichtigen geltenden Hebesatz (z.B. 9 % bei einer Bank in München [Hebesatz in Bayern 8 %] für einen Kunden aus Brandenburg) gleich mit ein und führt sie an das Finanzamt seiner Betriebsstätte ab. Ehegatten mit gemeinsamen Konten erklären gemeinschaftlich ihre Religionszugehörigkeit gegenüber der auszahlenden Stelle. Die Bank hält entsprechende Vordrucke bereit. Teilt das Kirchenmitglied gegenüber seiner Bank die Religionszugehörigkeit nicht mit, dann müssen die Kapitalerträge zum Zwecke der Kirchensteuerveranlagung gegenüber dem Finanzamt angeben werden. Die auszahlenden Stellen übersenden dem Kirchensteuerpflichtigen auf Verlangen eine Kapitalertragsteuerbescheinigung. Der besondere Steuersatz gilt auch in diesen Fällen. Bei Personenmehrheiten (außer Ehegatten) wird die Kirchensteuer durch die auszahlende Stelle nur einbehalten, wenn alle Personen derselben Religionsgemeinschaft angehören; i.Ü. ist die Kirchensteuerveranlagung durch das Finanzamt durchzuführen. Bei Kapitalerträgen aus inländischen thesaurierenden Fonds ist ein (Kirchen-) Steuereinbehalt durch die auszahlende Stelle (derzeit) nicht möglich. Für diese Kapitalerträge ist stets eine (Kirchen-) Steuerveranlagung durch das Finanzamt erforderlich. Gleiches gilt für im Ausland erzielte Kapitalerträge. Die Regelungen der Zwölftelung finden beim Kirchensteuerabzug durch die auszahlenden Stellen keine Anwendung. Sie werden - soweit zulässig – nur berücksichtigt, sofern die Kapitaleinkünfte durch das Finanzamt veranlagt werden (siehe Kirchensteuer – Allgemeines / Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht). Beispiel: Zwölftelung Kapitalerträge Ausschüttung Juni 25.000 KapErtSt 25 %¹ 6.112 Kirchensteuer 9 % 550,12 Austritt im September keine Erstattung von 3/12 ¹24,45% durch Sonderausgabenabzugswirkung Die Erklärungsvarianten (ggü. auszahlender Stelle oder im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt) gelten für die Jahre 2009 und 2010. Voraussichtlich ab dem Jahr 2011 erhält die auszahlende Stelle auf elektronischem Weg die Religionszugehörigkeit unter strikter Beachtung der Datenschutzer- 2 fordernisse verschlüsselt mitgeteilt. Dies ist vergleichbar mit dem Verfahren beim Lohnsteuerabzug, bei dem der Arbeitgeber die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers mitgeteilt bekommt. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, soweit gegenüber der auszahlenden Stelle die Religionszugehörigkeit nicht erklärt wurde und im Übrigen keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, mit dem Mantelbogen (Einkommensteuererklärungsvordruck) ausschließlich die Anlage KAP abzugeben und eine separate Festsetzung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu beantragen. Auf dem Mantelbogen ist dafür in Zeile 2 das Kreuz bei „Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge“ zu setzen und eine Anlage KAP mit Eintragungen in den Zeilen 6, 49 und 50 beifügen, einschließlich einer Kapitalertragsteuerbescheinigung für sämtliche dem Quellensteuerabzug unterlegenen Kapitalerträge. Durch das Finanzamt wird dann ein Bescheid allein über die Festsetzung der Kirchensteuer erlassen. Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer Wird die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen als Kapitalertragsteuer erhoben, wird die Kirchensteuer bei der Bemessung des für die Kapitalertragsteuer geltenden Steuersatz mindernd in die Berechnung einbezogen. Damit wird die mit dem Sonderausgabenabzug verbundene mindernde Wirkung bereits unmittelbar berücksichtigt (statt 25 % Kapitalertragsteuer nur 24,45 % bei einem Hebesatz von 9 %). Der Abzug der Kirchensteuer als Sonderausgabe im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist danach insoweit ausgeschlossen. 3