Die Vorschläge zur künftigen Bilanzierung von Leasingverhältnissen
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Die Vorschläge zur künftigen Bilanzierung von Leasingverhältnissen
ey.com/IFRS August 2011 IFRS Practical Matters Die Vorschläge zur künftigen Bilanzierung von Leasingverhältnissen: vereinfacht, aber nicht einfach Die Boards sind weiterhin mit der Auswertung der Comment Letters zum Exposure Draft (ED) „Leases“ befasst und überarbeiten derzeit ihre im ED gemachten Vorschläge zur künftigen Bilanzierung von Leasingverhältnissen. Zugleich beginnen viele Unternehmen, sich auf die zu erwartenden Änderungen vorzubereiten. Bei der Bilanzierung durch den Leasingnehmer ist der aktuelle Stand wie folgt: • IASB und FASB reagieren auf die Kritik, dass ihr ursprünglicher ED zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen zu komplex und dessen Umsetzung zu teuer sei. • Daher haben die Boards verschiedene Vereinfachungen vorgeschlagen. • Die Grundregel des ursprünglichen ED − die Pflicht zur bilanziellen Erfassung aller Leasingverhältnisse − gilt danach weiterhin für Leasingverhältnisse, deren längstmögliche Laufzeit 12 Monate übersteigt. • Die überarbeiteten Vorschläge sehen weiterhin das Erfordernis von wesentlichen Schätzungen und Ermessensentscheidungen sowie deren regelmäßige Überprüfung vor. • Zwar wurden einige Vorschläge zur künftigen Bilanzierung vereinfacht, einige Vorschläge wurden jedoch komplexer gestaltet. • Die Bilanzierung von Leasingverhältnissen wird sich grundlegend ändern und kann zu wesentlichen Auswirkungen auf den Abschluss, den Geschäftsbetrieb, die Prozesse und das Kontrollsystem eines Unternehmens führen. • Die Boards werden voraussichtlich im letzten Quartal 2011 einen überarbeiteten ED zur Stellungnahme veröffentlichen. Was ändert sich gegenüber dem Exposure Draft vom August 2010? In zahlreichen Stellungnahmen zum ED vom August 2010 wurde kritisiert, dass das vorgeschlagene Konzept zu kompliziert und in der Umsetzung zu kostspielig sei sowie teilweise dem wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle nicht gerecht werde. Daraufhin haben die Boards einige der im ED enthaltenen Vorschläge zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen durch den Leasingnehmer wesentlich geändert: • Bei Leasingverhältnissen werden nunmehr grundsätzlich kürzere Laufzeiten zugrunde gelegt: Optionale Verlängerungszeiträume sind nur dann mit einzubeziehen, wenn ein wesentlicher wirtschaftlicher Anreiz zur Verlängerung besteht. • Bedingte Mietzahlungen, die nutzungsoder leistungsbasiert sind (z. B. umsatz abhängige Mieten), gehen nicht in die Leasingzahlungen mit ein. Mögliche Zahlungen in Verbindung mit einer Kaufoption sind nur dann zu berücksichtigen, wenn ein wesentlicher wirtschaftlicher Anreiz für die Optionsausübung besteht (d. h. wenn die Option als günstig anzusehen ist). • Bestimmte Kosten, die nach den ursprünglichen Vorschlägen als Teil der Was ändert sich gegenüber dem Exposure Draft vom August 2010? Leasingzahlungen behandelt werden sollten, sind nunmehr von dem Leasing verhältnis zu trennen. Dadurch würden sich die Bilanzansätze für Nutzungsrechte und Verbindlichkeiten aus Leasing- verträgen reduzieren. • Leasingnehmer hätten nun die Möglichkeit, die aktuellen Bilanzierungsvorschriften für Operating-Leasing-Verhältnisse auch auf sämtliche kurzfristigen Leasingverhältnisse (d. h. solche mit einer maxi malen Laufzeit von nicht mehr als 12 Monaten) anzuwenden. • Vereinbarungen, die eine günstige Kauf option oder einen Eigentumsübergang nach Ablauf der Grundmietzeit vorsehen, wären nun als Leasingverhältnisse und nicht mehr als Käufe anzusehen. Definition eines Leasingverhältnisses Der ED definiert ein Leasingverhältnis als einen Vertrag, bei dem das Recht auf Nutzung eines bestimmten Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum gegen Entgelt übertragen wird. Obgleich sich diese Beschreibung weitgehend mit der aktuellen Definition in IAS 17 deckt, wurde immer häufiger die Frage aufgeworfen, was unter einem „bestimmten Vermögenswert“ zu verstehen ist und wie festgestellt werden soll, ob das „Recht auf Nutzung eines bestimmten Vermögenswertes übertragen wird“. Daraufhin versuchten die Boards, diese zwei für die Definition eines Leasingverhältnisses wesentlichen Konzepte zu präzisieren. Hinsichtlich des „bestimmten Vermögenswertes“ einigten sich die Boards auf die aktuell geltende Definition. Danach ist ein „bestimmter Vermögenswert“ ein spezifischer, abgrenzbarer Vermögenswert, bei dem es sich auch um einen physisch identifizierbaren Teil eines größeren Vermögenswertes (wie z. B. eine Etage eines mehrstöckigen Gebäudes) handeln kann. Ein nicht physisch identifizierbarer Teil eines Vermögenswertes (z. B. 50 % des Fassungsvermögens einer Pipeline) wäre nicht als bestimmter Vermögenswert einzustufen. Abweichend von der bisherigen Regelung (gemäß IFRIC 4) legten die Boards fest, dass das „Recht auf Nutzung eines bestimmten Vermögenswertes übertragen wird“, wenn der Kunde sowohl die Verwendung des Vermögenswertes bestimmen als auch den Nutzen aus seiner Verwendung ziehen kann. Bestimmte Verträge, bei denen der Kunde den Nutzen aus einem Vermögenswert zieht, aber dessen Verwendung nicht bestimmen kann, gelten danach nicht länger als Leasingverhältnisse. So wäre beispielsweise ein Vertrag, nach dem der Kunde sämtlichen mit einem bestimmten Generator erzeugten Strom kauft, aber keinerlei Entscheidungen bezüglich der zeitlichen oder technischen Nutzung des Generators oder dessen Einsatzart trifft, kein Leasingverhältnis. Solche Abgrenzungen können in hohem Maße subjektiv sein und dadurch die Komplexität erhöhen. Was fällt in den Anwendungsbereich? Der ED sieht vor, dass Nicht-Leasing- Komponenten (einschließlich Dienstleistungen) vom Leasingnehmer nur dann vom Leasingverhältnis abzutrennen sind, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Ansonsten wäre der gesamte Vertrag in der Bilanz zu erfassen. In vielen Stellungnahmen zum ED wurde die Ansicht vertreten, dass die Kriterien zu strikt seien und dass nach den Vorschlägen im ED häufig auch NichtLeasing-Komponenten (darunter Dienstleistungen und Nebenkosten wie Versicherungsbeiträge, Instandhaltungskosten und Steuern) in die Bilanz des Leasingnehmers eingehen würden. Daraufhin änderten die Boards diese Vorschläge, sodass nun ein größerer Teil der Nicht-Leasing-Komponenten vom Leasingverhältnis abgetrennt würde, sofern die Kaufpreise der einzelnen Komponenten an Märkten beobachtbar wären. Im ED wurden Verträge, die einen Kauf oder Verkauf darstellen (d. h. Leasingverträge, die eine günstige Kaufoption oder einen Eigentumsübergang am Ende der Grundmietzeit vorsehen), nicht als Leasingverhältnisse eingestuft. Daher fielen sie nicht Ernst & Young IFRS Practical Matters 8|11 in den Anwendungsbereich des ED. Die Boards haben nun beschlossen, diese Unterscheidung aufzuheben und Leasingverhältnisse, die eine günstige Kaufoption oder einen Eigentumsübergang vorsehen, wieder in den Anwendungsbereich des künftigen Standards aufzunehmen. Die überarbeiteten Vorschläge entsprechen insoweit wieder den aktuellen Regelungen in IAS 17. Laufzeit eines Leasingverhältnisses Die Boards haben beschlossen, die von ihnen vorgeschlagene Definition der Laufzeit eines Leasingverhältnisses zu überarbeiten und sie dabei stärker an der gegenwärtigen Praxis auszurichten. Die Laufzeit eines Leasingverhältnisses würde nunmehr lediglich solche optionalen Verlängerungszeiträume umfassen, bei denen für den Leasingnehmer ein wesentlicher wirtschaftlicher Anreiz zur Verlängerung (oder zum Unterlassen der Kündigung) des Leasingverhältnisses bestünde. Bei ihrer anfänglichen Einschätzung würden Leasingnehmer sowohl Marktfaktoren (wie etwa marktübliche Mieten und den beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes) als auch andere Faktoren (bspw. das Vorhandensein und die Nutzungsdauer wesentlicher Mietereinbauten) berücksichtigen. In vielen Fällen würde diese geänderte Definition dazu führen, dass für Rechnungslegungszwecke kürzere Laufzeiten zugrunde gelegt würden als beim ursprünglichen ED der Boards (in denen die Laufzeit eines Leasingverhältnisses als der längstmögliche Zeitraum definiert wurde, über den das Leasingverhältnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehen wird). Eine Neueinschätzung der Laufzeit eines Leasingverhältnisses wäre in der Folge nur dann erforderlich, wenn sich eine wesent liche Änderung ergäbe, die für die Beurteilung, ob für den Leasingnehmer ein wesentlicher wirtschaftlicher Anreiz zur Verlängerung (oder zum Unterlassen der Kündigung) des Leasingverhältnisses besteht, von Belang ist. Die aktuellen Bestimmungen (nach IAS 17) sehen eine solche ermessensabhängige Neueinschätzung 2 Die überarbeiteten Vorschläge sehen weiterhin wesentliche Schätzungen und Ermessensentscheidungen des Managements vor nicht vor. Noch komplexer wird diese neue Regelung dadurch, dass Marktfaktoren − anders als bei der anfänglichen Einschätzung − bei einer Neueinschätzung keinen Eingang in die Feststellung des Vorliegens eines wesentlichen wirtschaftlichen Anreizes fänden. Wäre eine Neueinschätzung vorzunehmen, müsste der Leasingnehmer die geänderten Inputdaten und die mit dem Leasingverhältnis verbundene Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Neueinschätzung ermitteln. Leasingzahlungen Die Boards hatten ursprünglich vorgeschlagen, bedingte Mietzahlungen, die nutzungsoder leistungsbasiert sind (z. B. umsatzabhängige Mieten), auf Basis gewichteter Eintrittswahrscheinlichkeiten in die Leasing zahlungen einzubeziehen. In vielen Stellungnahmen zum ED wurde bemängelt, dass ein solcher Ansatz zu komplex sei. Daraufhin beschlossen die Boards, die Verfahrensweise für bedingte Mietzahlungen zu vereinfachen. Bedingte Mietzahlungen, die nutzungs- oder leistungsbasiert sind, sollen nicht mehr in die Leasingzahlungen eingehen und stattdessen erst bei Anfall erfasst werden. So wäre beispielsweise eine bedingte Mietzahlung, deren Höhe umsatzabhängig ist, weder in den Vermögenswert (das Nutzungsrecht) noch in die Verbindlichkeit aus dem Leasingverhältnis einzubeziehen. Stattdessen wäre eine solche Zahlung erst bei Erzielung des Umsatzes aufwandswirksam zu erfassen. Bedingte Mietzahlungen, die sich nach einem Index oder einem Referenzzinssatz richten (wie etwa dem Verbraucherpreisindex oder dem LIBOR 1), würden hingegen weiterhin in die Leasingzahlungen eingerechnet werden, und zwar unter Verwendung des Indizes oder Zinssatzes, der zum Bewertungsstichtag (Beginn des Leasingverhältnisses oder Ende der jeweiligen Berichtsperiode) gilt. 1 Die überarbeiteten Vorschläge zu bedingten Leasingzahlungen würden zu niedrigeren Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aus dem Leasingverhältnis führen, als in dem ursprünglichen ED vorgesehen war. Außerdem würden die Bewertungskonzepte für bedingte Mietzahlungen, die nutzungsoder leistungsbasiert sind, weniger stark von den derzeit geltenden Bilanzierungs vorschriften nach IAS 17 abweichen. Die Boards haben ferner entschieden, dass erwartete Zahlungsverpflichtungen aus Restwertgarantien in den Leasingzahlungen zu erfassen sind. Wenn während der Laufzeit des Leasingvertrags Anzeichen dafür auftreten, dass sich die Höhe der voraussichtlich zu leistenden Zahlungen im Vergleich zur anfänglichen Einschätzung wesentlich geändert hat, müsste der Leasingnehmer den für die Restwertgarantie in die Leasingzahlungen eingerechneten Betrag neu ermitteln. Entschädigungszahlungen bei vorzeitiger Kündigung wären ebenfalls in die Leasingzahlungen einzubeziehen, wenn nach der Festlegung der Laufzeit des Leasingverhältnisses vom Anfall einer Entschädigungszahlung auszugehen ist. Die Bilanzierung von in Leasingverträgen vorgesehenen Kaufoptionen würde mit der Behandlung von Verlängerungsoptionen übereinstimmen. Wenn der Leasingnehmer über einen wesentlichen wirtschaftlichen Anreiz zur Ausübung einer Kaufoption verfügt, würde der Ausübungspreis als Teil der Leasingzahlungen berücksichtigt werden. Das aktivierte Nutzungsrecht aus dem Leasingverhältnis würde über die erwartete wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes abgeschrieben werden. Verlauf der Aufwandserfassung bei dem Leasingnehmer In verschiedenen Stellungnahmen zum ED wurden Bedenken hinsichtlich des Verlaufs der Aufwandserfassung beim Leasingnehmer vorgetragen, der nicht den wirtschaftlichen Gehalt vieler Leasingverträge angemessen abbilden würde. Die Vorschläge im ED würden regelmäßig dazu führen, dass der jährlich zu erfassende Gesamtaufwand aus dem Leasingvertrag − bestehend aus (konstanten) Abschreibungen und (im Zeitablauf sinkendem) Zinsaufwand − zu Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses relativ hoch wäre und dann stetig sinken würde. Daraufhin beschlossen die Boards im April 2011 vorläufig, künftig zwei Arten von Leasingverhältnissen zu unterscheiden: Finanzierungsleasingverträge und Verträge, die kein Finanzierungsleasing darstellen. Diese Einteilung hätte als Grundlage für die Ermittlung des Verlaufs der Aufwandserfassung bei einem Leasingverhältnis gedient. Für Verträge, die kein Finanzierungsleasing darstellen, wäre eine lineare Aufwandserfassung zulässig gewesen. Den Boards gelang es jedoch nicht, einen Ansatz für die lineare Aufwandserfassung zu entwickeln, der mit allen anderen As pekten des von ihnen vorgeschlagenen Konzepts harmonierte. Infolgedessen nahmen sie ihren vorläufigen Beschluss vom April 2011 zurück und entschieden, dass für sämtliche Leasingverträge Leasingnehmer den Zinsaufwand nach der Effektivzinsmethode zu erfassen und das Nutzungsrecht am Leasinggegenstand gesondert (in der Regel linear) abzuschreiben hätten. Eine solche Art der Aufwandserfassung entspricht der derzeitigen Behandlung von Finanzierungsleasing verhältnissen nach IAS 17. London Interbank Offered Rate (LIBOR) Ernst & Young IFRS Practical Matters 8|11 3 Was ändert sich gegenüber dem Exposure Draft vom August 2010? Kurzfristige Leasingverhältnisse Die Boards haben beschlossen, Leasingnehmern die Möglichkeit einzuräumen, Leasingverhältnisse mit einer längstmöglichen Laufzeit von bis zu 12 Monaten so zu behandeln, wie Operating-Leasing-Verhältnisse nach den heutigen Regeln bilanziert werden. Vereinbarungen mit unbegrenzter Laufzeit oder Tages-Leasingverhältnisse ohne festes Laufzeitende wären nicht als kurzfristige Leasingverhältnisse anzusehen. Der ED hat diese Ausnahmeregelung ursprünglich nur für Leasinggeber vorgesehen; Leasingnehmer wären nach den Vorschlägen aus dem ED verpflichtet gewesen, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten aus kurzfristigen Leasingverhältnissen in ihrer Bilanz auszuweisen. Wie sieht das Bilanzierungsmodell für den Leasinggeber aus? Im ED haben die Boards zwei Bilanzierungsansätze für Leasinggeber vorgeschlagen: die Methode der Leistungsverpflichtung und die Ausbuchungsmethode. Welches Verfahren anzuwenden wäre, würde sich nach der Ausgestaltung des Leasingverhältnisses, insbesondere den Bedingungen des Leasingvertrags und deren Auswirkungen auf den Leasinggeber, ergeben. Die Boards haben nunmehr diesen Vorschlag widerrufen und stattdessen entschieden, dass Leasinggeber auf alle Leasingverhältnisse einen einzigen Ansatz, den „Forderung-und Restwert-Ansatz“ („receivable and residual approach“), anwenden sollen. Danach wären für alle Leasingverhältnisse, die nicht kurzfristiger Natur sind, Leasingforderungen auszuweisen. Ein Teil des Buchwerts des Leasinggegenstandes wäre bei Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses als Restvermögenswert zu behandeln und der Restbetrag Ernst & Young IFRS Practical Matters 8|11 auszubuchen. Zeitpunkt und Ausgestaltung der Gewinnerfassung durch den Leasinggeber würden davon abhängen, ob der Gewinn aus dem Leasingverhältnis „hinreichend sicher“ ist. Dieses neue Verfahren für die Bilanzierung auf Leasinggeberseite unterscheidet sich wesentlich von den aktuellen Regelungen und den Vorschlägen aus dem ED. Beratungen über weitere Aspekte der Bilanzierung durch den Leasinggeber stehen noch aus, etwa über die Verzahnung mit dem Projekt zu Finanzinstrumenten, Änderungen bei Leasingverträgen, Restwertgarantien, Wertminderungen, die Darstellung im Abschluss, Angabepflichten im Anhang und die Übergangsvorschriften. Die Bilanzierung auf Leasinggeberseite wird in einer künftigen Ausgabe von IFRS Practical Matters näher beleuchtet, wenn die Beratungen der Boards weiter fortgeschritten sind. Wie sieht der Zeitplan aus? Die Boards hatten ursprünglich geplant, den finalen Standard im zweiten Quartal 2011 zu veröffentlichen. Aufgrund von Verzögerungen sieht die aktuelle Planung der Boards nun zunächst eine Veröffentlichung eines überarbeiteten ED zu Beginn des vierten Quartals 2011 vor, sodass interessierte Parteien die Möglichkeit zur Kommentierung haben werden. Der endgültige Standard soll 2012 verabschiedet werden. Bezüglich des Zeitpunkts des Inkrafttretens des neuen Standards ist noch keine Entscheidung gefallen, doch die Boards haben angesichts der Bedeutung der vorgeschlagenen Änderungen signalisiert, dass sie Unternehmen einen großzügigen Zeitrahmen für die Einführung der neuen Regelungen einräumen werden. 4 Was bedeuten die überarbeiteten Vorschläge aktuell für Ihr Unternehmen? Wie bereits erwähnt, haben die letzten Entscheidungen der Boards zu einer Vereinfachung verschiedener Vorschläge aus dem ED geführt. Andere Aspekte sind hingegen komplexer geworden. Trotz dieser Änderungen wäre die erstmalige Anwendung der überarbeiteten Vorschläge, wie nachstehend dargestellt, mit einem hohen Aufwand verbunden. Ermessensausübung des Managements Die überarbeiteten Vorschläge erfordern weiterhin wesentliche Schätzungen und Ermessensentscheidungen durch das Management. Diese würden sich unmittelbar auf die Bilanzansätze des Nutzungsrechts und der Verbindlichkeit aus dem Leasingverhältnis sowie den Verlauf der Aufwandserfassung auswirken. das Recht innehat, die Nutzung des Leasinggegenstandes zu kontrollieren, kann ein hohes Maß an Subjektivität aufweisen. Die überarbeiteten Vorschläge könnten dazu führen, dass Vereinbarungen, die bisher als Leasingverhältnisse behandelt worden sind, künftig nicht mehr als solche betrachtet werden. Da sich die Bilanzierung von OperatingLeasing-Verhältnissen und Dienstleistungen gemäß den geltenden Regelungen oft nur geringfügig unterscheidet, ergibt sich aus der Feststellung, ob eine Dienstleistungsvereinbarung ein Operating-Leasing-Verhältnis enthält, auf die heute zu erstellenden Abschlüsse keine wesentliche Auswirkung. Dies wird sich künftig ändern, da bei Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschläge grundsätzlich alle Leasingverhältnisse (mit Ausnahme der kurzfristigen Leasingverhältnisse) in der Bilanz zu erfassen sind, während Dienstleistungsverträge weiterhin bilanzneutral behandelt werden. Welche Vereinbarungen sind als Leasingverhältnisse anzusehen? Unternehmen müssten alle relevanten Vereinbarungen identifizieren und daraufhin prüfen, ob sie ein Leasingverhältnis entsprechend der präzisierten Definition beinhalten. Ist der Vermögenswert als „bestimmter Vermögenswert“ anzusehen und ist das Recht auf Nutzung des bestimmten Vermögenswertes übertragen worden? Beinhaltet das Leasingverhältnis Nicht-Leasing-Komponenten? Bei allen Leasingverhältnissen müssen Unternehmen künftig prüfen, ob NichtLeasing-Komponenten vorliegen, die vom Leasingverhältnis abzutrennen sind. Bisher dürften viele Unternehmen der Herauslösung von Nicht-Leasing-Komponenten aus einem Operating-Leasing-Verhältnis nur untergeordnete Bedeutung beigemessen haben, da solche Zahlungen derzeit oft wie Leasingzahlungen zu behandeln sind. Unternehmen müssten nun Prozesse zur Ermittlung beobachtbarer Kaufpreise für Leasing- und Nicht-Leasing-Komponenten entwickeln. Dies wird regelmäßig auch das Ausüben von wesentlichen Ermessensentscheidungen erforderlich machen. Bei vielen Leasingverhältnissen besitzen beide Parteien bestimmte Rechte an dem Leasinggegenstand oder haben vorab eine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung getroffen. Die Feststellung, welche Partei Was wäre in die Laufzeit eines Leasingverhältnisses und in die Leasingzahlungen einzubeziehen? Obgleich sich die überarbeiteten Vorschläge für die Bestimmung der Laufzeit eines Außerdem müsste das Management bei Anwendung der überarbeiteten Vorschläge die Grundlage für seine Schätzungen und Ermessensentscheidungen offenlegen. Nachfolgend sind einige wichtige Fragen aufgeführt, mit denen sich das Management auseinandersetzen muss. Ernst & Young IFRS Practical Matters 8|11 Leasingverhältnisses und der Leasingzahlungen wieder stärker an die derzeitigen Regelungen anlehnen, würde die Beurteilung, ob ein wirtschaftlicher Anreiz als wesentlich einzustufen ist, eine Ermessensentscheidung erfordern. Bei bestimmten Leasingverhältnissen (etwa solchen, die derzeit ganz klar als Operating-Leasing-Verhältnisse zu klassifizieren sind) käme dieser Ermessensentscheidung künftig eine größere Bedeutung zu als bisher, da sie sich direkt auf den Bilanzansatz der Nutzungsrechte und Verbindlichkeiten aus den jeweiligen Leasingverhältnissen auswirken würde. Des Weiteren müssten Unternehmen künftig die Laufzeiten der Leasingverhältnisse und die voraussichtlichen Leasingzahlungen laufend neu bestimmen. Aktuell ist dies nicht erforderlich. Da die überarbeiteten Vorschläge die Berücksichtigung von Marktfaktoren bei der Neueinschätzung untersagen, könnte die Neueinschätzung der Laufzeit eines Leasingverhältnisses besonders subjektiv ausfallen. Schließlich müssten Unternehmen den Zinssatz, den der Leasinggeber dem Leasingnehmer berechnet, oder den Grenzfremdkapitalzinssatz für das betreffende Leasingverhältnis bestimmen. Heute messen nicht alle Leasingnehmer solchen Zinssätzen bei Leasingverhältnissen, die eindeutig nicht als Finanzierungsleasingverhältnisse zu klassifizieren sind, eine große Bedeutung bei. Welche Informationen würden bei der Umstellung auf einen neuen Standard benötigt werden? Die Boards haben die Beratungen zu den Übergangsbestimmungen noch nicht wieder aufgenommen. Im ED wurde zunächst vorgeschlagen, dass bereits bestehende Leasingverhältnisse nicht von den neuen Regelungen ausgenommen werden sollten. Wenn gegenüber dem ED keine Änderungen der Übergangsvorschriften vorgenommen werden, wird der neue Leasingstandard 5 Eine frühzeitige Planung ist eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Implementierung der neuen Regeln demnach auf alle zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung bestehenden Leasingverhältnisse und nicht nur auf später abgeschlossene Verträge anzuwenden sein. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung entspräche dem Beginn der ersten Vergleichs periode, die in dem Abschluss dargestellt wird, auf den das Unternehmen den neuen Standard erstmals anwendet. Wenn beispielsweise ein Unternehmen den Standard erstmals auf seinen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 anwenden müsste und dieser Abschluss Vergleichsinformationen zu einem weiteren Geschäftsjahr enthielte, würden sämtliche zum 1. Januar 2014 bestehenden Leasingverhältnisse in den Anwendungsbereich des Standards fallen. Nach der im ED vorgeschlagenen vereinfachten rückwirkenden Methode würde das Unternehmen die neuen Bestimmungen nicht rückwirkend zum Beginn der Leasingverhältnisse anwenden. Stattdessen würde es den Beginn der ersten dargestellten Vergleichsperiode zugrunde legen und die Bilanzierung auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Restlaufzeit des Leasingverhältnisses und der noch zu leistenden Leasingzahlungen vornehmen. Außerdem wären auch solche Leasingverhältnisse zu berücksichtigen, die nach dem Beginn der ersten dargestellten Vergleichsperiode neu eingegangen worden wären. Aufgrund des damit verbundenen Arbeitsaufwands wäre es für Unternehmen ratsam, schon jetzt mit der Erhebung der Informationen zu beginnen, die sie zur künftigen Bilanzierung (auf Basis der überarbeiteten Vorschläge) benötigen würden. Der Aufwand dürfte vor allem für solche Unternehmen beträchtlich sein, die umfangreiche Leasingportfolios an dezentralen Standorten unterhalten. Finanzkennzahlen Bei den meisten Unternehmen hätten auch die Änderungen des ED verglichen mit den derzeit geltenden Bilanzierungsvorschriften Ernst & Young IFRS Practical Matters 8|11 eine Aufblähung der Bilanz und eine Verschlechterung der Eigenkapitalquote sowie der Gesamtkapitalrentabilität (Return on Assets) zur Folge. Die Aufwandserfassung würde zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, und der Aufwand würde nicht mehr als Mietzahlungen aus Operating-LeasingVerhältnissen, sondern als Zins- und Abschreibungsaufwand erfasst werden. Auf einige Finanzkennzahlen, etwa das EBITDA, würden sich die überarbeiteten Vorschläge somit positiv auswirken. Vorbereitend sollten Unternehmen die möglichen Auswirkungen auf ihre Finanzkennzahlen beurteilen und abschätzen, wie diese die Bewertung des Unternehmens erfolgs durch die Stakeholder beeinflussen könnten. Soweit solche Informationen öffentlich verfügbar sind, sollten auch die Auswirkungen des neuen Standards auf die Finanzkennzahlen von Wettbewerbern in die Betrachtung einbezogen werden. Durch eine frühzeitige Befassung mit diesen Fragen haben Unternehmen mehr Zeit, um mögliche Probleme bei der Umsetzung des neuen Standards rechtzeitig lösen zu können. Strukturierung von Leasingverhältnissen unter Einbeziehung der Unternehmensund Marktstrategie Um die Auswirkungen auf ihre Finanzkenn zahlen zu minimieren, könnten Leasingnehmer versuchen, die Laufzeiten der Leasingverhältnisse durch entsprechende Vertragsverhandlungen zu verkürzen. Leasinggeber könnten die für Leasingnehmer vorteilhaften kürzeren Laufzeiten durch eine Erhöhung der Leasingzahlungen oder eine Reduzierung der Leasinganreize ausgleichen, um ihre Rendite zu sichern. Aufgrund der großen Unterschiede zwischen den aktuellen Regelungen und dem neuen Bilanzierungsmodell für Leasingverhältnisse könnten Leasingnehmer sogar ihre Entscheidungsstrategie bezüglich „Leasing oder Kauf“ überdenken. 6 Was bedeuten die überarbeiteten Vorschläge aktuell für Ihr Unternehmen? Unternehmen sind daher gut beraten, diese möglichen Auswirkungen bei der Vorbereitung auf den zu erwartenden Standard zu berücksichtigen. Infrastruktur, Prozesse und Kontrollen Die nach den überarbeiteten Vorschlägen vorgesehenen Schätzungen und Ermessensentscheidungen erfordern eine umfassende Kenntnis der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und eine genaue Vorstellung von der beabsichtigten Nutzung des Leasinggegenstandes. Die enge Einbindung von Personen außerhalb des Rechnungswesens wäre daher unerlässlich. Unternehmen müssten zunächst Bilanzierungsmethoden, Prozesse und interne Kontrollen festlegen, um anschließend die benötigten Informationen aus einer Vielzahl von Quellen beschaffen zu können. Solche Informationen wären sowohl für die erstmalige Erfassung von Leasingverhältnissen als auch für deren laufende Neueinschätzung erforderlich. Schließlich werden auch für die umfangreichen neuen Angabepflichten im Anhang neue Informationen benötigt. IT und Unternehmenssysteme Das überarbeitete Modell für die Bilanzierung auf Leasingnehmerseite würde den Umfang der in der Bilanz ausgewiesenen Nutzungsrechte und Verbindlichkeiten deutlich erhöhen und regelmäßige Neubewertungen erforderlich machen. Die einfachen Computer- und Tabellenkalkulationsprogramme, die viele Unternehmen derzeit noch zur Unterstützung bei der Bilanzierung von Leasingverhältnissen einsetzen, wären mit großer Wahrscheinlichkeit künftig nicht mehr ausreichend. Bei der erstmaligen Anwendung des neuen Standards müssten frühere Vergleichszeiträume angepasst werden. Außerdem müssten für handels- und steuerrechtliche Zwecke separate Leasing-Datensätze geführt werden. Ernst & Young IFRS Practical Matters 8|11 Ein vorausplanendes Unternehmen könnte pro Leasingvertrag mehrere Datensätze erfassen und würde somit viel Zeit bei der späteren Berechnung der Buchungssätze einsparen. Die Identifizierung, Konzeption und Implementierung von Änderungen bei IT-Systemen ist komplex. Wie viel Zeit dafür anfallen wird, hängt von den bestehenden Systemen ab. Unternehmen, die derzeit an der Entwicklung oder Verbesserung von IT-Systemen für die Rechnungslegung arbeiten, sollten im Rahmen ihrer Tätigkeiten die zukünftigen Datenanforderungen, die sich aus den überarbeiteten Vorschlägen zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen ergeben könnten, berücksichtigen. Durch eine frühzeitige Analyse der Auswirkungen, die die vorgeschlagene Neuregelung auf die IT-Systeme haben könnte, lässt sich eine spätere kostenintensive Überarbeitung und Neuentwicklung der bestehenden Systeme vermeiden. Unternehmen sollten sich jedoch darüber bewusst sein, dass IT-Programme zwar für die Sammlung der Daten und Durchführung der Berechnungen, die in den überarbeiteten Vorschlägen verlangt werden, nützlich sind, aber nicht für mehr – kein Computerprogramm kann dem Menschen die erforderlichen wesentlichen Schätzungen oder Ermessensentscheidungen abnehmen. Steuerliche Fragestellungen Trotz der Vereinfachungen hätte die erstmalige Anwendung der überarbeiteten Vorschläge auch steuerliche Konsequenzen, die zu berücksichtigen sind. Diese umfassen insbesondere übergangsbedingte Anpassungen der in der Bilanz ausgewiesenen latenten Steuern aus Leasingverhältnissen. Solche könnten aus der unterschiedlichen Behandlung von Abschreibungen, Mietminderungen und Zinsen in der handelsrechtlichen Bilanz und der Steuerbilanz entstehen. Unternehmen müssten daher im Regelfall Änderungen an den steuerbezogenen Prozessen und Kontrollen für die Identifizierung und Ermittlung der steuerlichen Anpassungsbuchungen vornehmen. 7 Was können Sie jetzt tun? Der neue Bilanzierungsstandard wird erhebliche Auswirkungen auf die meisten Unternehmen haben, sodass die Vorbereitung der Umsetzung des künftigen Standards eine äußerst anspruchsvolle Aufgabe ist. Zwar sind noch einige Regelungen Gegenstand von Überarbeitungen, doch dürften sich an den Grundprinzipien und den Datenanforderungen für Leasingnehmer kaum mehr wesentliche Änderungen ergeben. Wir sind der Ansicht, dass eine frühzeitige Vorbereitung entscheidend dazu beiträgt, die Umsetzungskosten zu reduzieren und unliebsame Überraschungen sowie teure Fehler zu vermeiden. Entsprechend sollten Unternehmen jetzt schon zumindest folgende vorbereitende Tätigkeiten in Betracht ziehen: • Verschaffung eines Überblicks über den Umfang der Änderungen sowohl im Hinblick auf den Jahresabschluss als auch auf die Geschäftsentwicklung • Einrichtung eines Projektmanagements für die Planung der Umstellung auf den neuen Standard • Ermittlung des Schulungsbedarfs für die Mitarbeiter, die für die Leasingbilanzierung einschließlich der zu treffenden Ermessensentscheidungen zuständig sind • Identifizierung der Verträge, die in den Anwendungsbereich des neuen Standards fallen würden • Festlegung der nach den überarbeiteten Vorschlägen zu erhebenden Leasingdaten • Festlegung eines Prozesses für die Erhebung und Auswertung von Leasingdaten • Bestimmung, in welchem Umfang verschiedene Datensätze für Vergleichsperioden während des Übergangs von der aktuellen auf die künftige Leasingbilanzierung bereitzustellen sind (einschließlich der latenten Steuereffekte aus temporären Differenzen zwischen handelsrechtlicher Bilanz und Steuerbilanz) Ernst & Young IFRS Practical Matters 8|11 • Überprüfung der Auswirkungen auf die IT- Systeme für die Rechnungslegung: Kann die derzeit genutzte Software durch ein Update an die künftigen Erfordernisse angepasst werden oder sind neue IT-Systeme erforderlich? • weitere Beobachtung der Beratungen der Boards Die überarbeiteten Vorschläge enthalten im Vergleich zum ED zwar deutliche Vereinfachungen, sind aber trotzdem nicht als einfach anzusehen. Daher ist die frühzeitige Planung eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Implementierung der neuen Regeln. Für eine umfassendere technische Betrachtung des ED und der neuesten Änderungsvorschläge verweisen wir auf die folgenden Publikationen, die online unter www.ey.com/IFRS zur Verfügung stehen: • IFRS Developments: Boards to re-expose leases, and propose a new approach for lessors (Juli 2011) • Applying IFRS: Lessee model comes together as leases project progresses (Juli 2011) • Proposed accounting for leases (November 2010) • Practical Matters for the C-suite: What do the proposed lease accounting changes mean for you? (August 2010) • Supplement to IFRS Outlook Issue 79: Proposed accounting changes for leases (August 2010) Außerdem steht auf unser deutsch sprachigen Website (www.ey.com/DE/de/ Issues/IFRS) eine umfangreiche deutsche Publikation zur Verfügung, die einen Überblick und eine kritische Analyse des ED umfasst. 8 Wie kann Ernst & Young Sie unterstützen? Mithilfe eines multidisziplinären Teams von Fachmitarbeitern aus den Bereichen Rechnungslegung, Steuern, Systemlösungen und IT kann Ernst & Young Sie dabei unterstützen, die Konsequenzen der neuen Standards für Ihr Unternehmen zu beurteilen. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Problemstellungen und Maßnahmen, die ein Unternehmen im Zusammenhang mit den neuen Standards beachten muss. Darüber hinaus wird dargestellt, wie Ernst & Young Sie von der anfänglichen Beurteilung bis hin zur erst maligen Anwendung unterstützen kann. Problemstellungen und Maßnahmen So kann Ernst & Young Sie unterstützen Erlangen eines allgemeinen Verständnisses über die neuen Standards • Entwicklung und Durchführung von Trainings für die Mitarbeiter des Unternehmens Durchführung einer vorläufigen Einschätzung der Auswirkungen der Standards auf den Abschluss des Unternehmens • I► dentifizierung von fehlenden Informationen im Hinblick auf die erstmalige Anwendung der neuen Standards • Zusammenstellung aller erforderlichen Informationen für die erstmalige Anwendung der neuen Standards • Ermittlung der Beteiligungen, Investitionen und Vereinbarungen, die von den neuen Standards betroffen sein könnten • Bestimmung, ob ein investor die Beherrschung ausübt und ob demzufolge ein investee konsolidiert werden muss • Allokation des Kaufpreises für neu konsolidierte Unternehmen • Ermittlung der Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der neuen Standards auf die GuV und die Bilanz • Einschätzung der Auswirkungen auf die wichtigsten Finanzkennzahlen und KPIs des Unternehmens • Einschätzung der Auswirkungen der neuen Standards auf geplante Transaktionen Benchmarking des Unternehmens gegenüber Vergleichsunternehmen und anderen Branchenteilnehmern • U ► ntersuchung, wie andere Unternehmen an die neuen Standards herangegangen sind, welche Probleme sich dabei ergeben haben und welche Lösungswege entwickelt wurden • Unterstützung bei der Evaluierung der Angaben vonVergleichsunternehmen, Wettbewerbern und anderen Branchenteilnehmern über die erwarteten Auswirkungen auf den Abschluss Beurteilung der Prozesse zur Daten generierung, der internen Kontrollen und IT-Systeme • I► nformationsbereitstellung zu den Möglichkeiten für die Gestaltung der Geschäftsprozesse, der internen Kontrollen und IT-Systeme des Unternehmens • Bereitstellung von Kriterien, die bei der Auswahl von IT-Paketen zu berücksichtigen sind, und Unterstützung beim Auswahlprozess Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen der neuen Standards • Beratung bei der Festlegung von Prozessen für die Dokumentation der steuerlichen Wertansätze • Beratung zu den buchhalterischen Auswirkungen von Unterschieden zwischen Buchwerten und steuerlichen Wertansätzen Planung der erstmaligen Anwendung der neuen Standards • Beratung zum Projektmanagement und zur Projektplanung, einschließlich Zeitablauf, Aufgabenverteilung und Ressourcenzuordnung Aktualisierung von Bilanzierungshand büchern und Rechnungslegungsmethoden • U ► nterstützung bei der Überarbeitung der Bilanzierungshandbücher und Anregungen zu den vom Management ausgewählten Rechnungslegungsmethoden Kommunikation mit Stakeholdern, Analysten, Regulatoren und Anteilseignern über die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der neuen Standards • Beratung im Rahmen der Entwicklung eines Kommunikations plans • Beratung bei der Erstellung der entsprechenden Mitteilungen Ernst & Young IFRS Practical Matters 8|11 9 Ihre Subject Matter Experts – Leasing Elfriede Eckl Telefon +49 6196 996 27339 [email protected] Christoph Piesbergen Telefon +49 40 36132 12343 [email protected] Ihre Kontaktpartner aus dem IFRS Solutions Center in Deutschland, Österreich und der Schweiz Lead Jörg Bösser Telefon +49 6196 996 26944 [email protected] Deutschland Nord/Ost Stefania Mandler Telefon +49 341 2526 23583 [email protected] West Andreas Muzzu Telefon +49 231 55011 22126 [email protected] Österreich Roman Rohatschek Telefon +43 1 21170 1071 [email protected] Schweiz Roger Müller Telefon +41 58 286 3396 [email protected] Ernst & Young Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale Ernst & Young-Organisation im Überblick Die globale Ernst & Young-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Transaktionsberatung sowie in den Advisory Services. 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