Grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung in der EU
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Grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung in der EU
Grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung in der EU Die Neufassung der Brüssel-I Verordnung und das Ende der Exequatur BKS Management Tag 26. November 2014 Frankfurt am Main Dr. Oliver Fawzy Rechtsanwalt Senior Referent Recht Zum Thema „Der schleppende Gang der Urtheile […] entspricht keineswegs der ausserordentlichen Schnelligkeit, mit welcher man jetzt durch die ganze Welt kommt.“ „Es darf nicht mehr möglich sein, dass ein in letzter Instanz verurtheilter Schuldner […] sich dem Urtheilsvollzug dadurch entzieht, dass er sich mit seinem jetzt so leicht zu mobilisierenden Vermögen an einen anderen, vielleicht ganz nahegelegenen Ort des Auslandes begibt.“ Jahrbuch der Deutschen Rechtswissenschaft, 1870 Grundfreiheiten der EU Europäischer Rat von Tampere 1999: „Gemeinsamer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ Personenfreizügigkeit Freier Kapitalverkehr Freier Waren- und Dienstleistungsverkehr Freizügigkeit nationaler Titel Instrumente der EU Art. 81 Abs. 1 AEUV „Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. Diese Zusammenarbeit kann den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen.“ Gegenseitige Anerkennung Europäische Verfahren Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (Brüssel-I) VO (EU) Nr. 44/2001 Europäisches Mahnverfahren (European Payment Order) VO (EG) Nr. 1896/2006 Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung zum 10.01.2015 (Brüssel-Ia) VO (EU) Nr. 1215/2012 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen (European Small Claims Procedure) VO (EG) Nr. 861/2007 Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (European Enforcement Order) VO (EG) Nr. 805/2004 Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (European Account Preservation Order) VO (EU) Nr. 655/2014 1. Exequatur in der EU - Grundzüge Ursprungsstaat Vollstreckungsstaat Anerkennung Titel Vollstreckung Vollstreckbarerklärung Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen 1968 • Anerkennung der Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten ohne besonderes Verfahren • Vollstreckbarerklärung durch Gericht im Vollstreckungsstaat Übereinkommen von Lugano 1988 Brüssel-I Verordnung, VO (EG) Nr. 44/2001 „Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen […] ohne ein besonderes Verfahren anerkannt werden.“ „Aufgrund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, dass das Verfahren, mit eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht. Die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen.“ 1. Exequatur in der EU - Brüssel-I Regime Brüssel-I Verordnung, VO (EG) Nr. 44/2001 Nationaler Titel Antrag auf Vollstreckbarerklärung Gericht im Vollstreckungsstaat Vollstreckbarerklärung Ausländisches Vollstreckungsorgan Keine Anhörung des Schuldners Erforderliche Unterlagen/Angaben • Ausfertigung der Ausgangsentscheidung • Bescheinigung des Ausgangsgerichts über verfahrensrelevante Angaben • i.d.R. beglaubigte Übersetzungen Vorteile • Formalisiertes Verfahren ohne Anhörung des Schuldners • i.d.R. pauschalierte Gerichtsgebühren Nachteile • Übersetzungs- und Anwaltskosten • Zustellungsbevollmächtigter im Vollstreckungsstaat • Möglicher Übergang in ein ordentliches Streitverfahren Rechtsbehelf des Schuldners • Ordre Public Verstoß • Unzureichende Verteidigungsmöglichkeit • Unvereinbarkeit mit früherer Entscheidung • Übergang in streitiges Verfahren nach nationalem Recht Luxemburg Österreich Frankreich England und Wales Deutschland Italien Spanien Polen Finnland Estland 1-7 Tage 1 Woche 10-15 Tage 1-3 Wochen 3 Wochen 20-30 Tage 1-2 Monate 1-4 Monate 2-3 Monate 3 bis sechs Monate 1. Exequatur in der EU - Neufassung zum 10. Januar 2015 Brüssel-Ia Verordnung, VO (EU) Nr. 1215/2012 „Das gegenseitige Vertrauen […] rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen […] ohne ein besonderes Verfahren anerkannt werden.“ „Außerdem rechtfertigt die angestrebte Reduzierung des Zeit- und Kostenaufwands bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung, die der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat bisher vorausgehen musste.“ Nationaler Titel Antrag auf Bescheinigung der Vollstreckbarkeit Gericht im Ursprungsstaat Ausländisches Vollstreckungsorgan Übersendung des Titels nebst Vollstreckbarkeitsbescheinigung Vorteile Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren • Kein „Umweg“ über ausländisches Gericht erforderlich • Kosten- und Zeitvorteil • Keine Übersetzung erforderlich (allenfalls der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit) Versagungsgründe beibehalten (entgegen ursprünglichem Vorschlag, KOM 2010, 748) 1. Exequatur in der EU - Fallbeispiel Sachverhalt Der deutsche Staatsbürger S nahm im November 2006 ein durch Grundschuld abgesichertes Immobiliendarlehen bei seiner lokalen Sparkasse auf und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die notarielle Urkunde wurde in Karlsruhe errichtet. Nachdem S die Raten nicht mehr bedient hatte, betrieb die Bank 2010 die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Der Erlös deckte nur einen Teil der Darlehensforderung ab. Versuche der Bank, die noch offene Forderung von 60.000,-€ gegen S in Deutschland durchzusetzen, blieben erfolglos. Es stellt sich heraus, dass S seinen Wohnsitz nach England verlegt hat. Die aktuelle Anschrift liegt vor. Allerdings blieben sämtliche Aufforderungsschreiben unbeantwortet. Wie kann ein in England vollstreckbarer Titel erwirkt werden? Exequatur nach Brüssel-I VO (EG) Nr. 44/2001 Die notarielle Urkunde wird am 10. Januar 2015 errichtet. Exequatur nach Brüssel-Ia VO (EG) Nr. 1215/2012 1. Exequatur in der EU - Fallbeispiel (2) Exequatur nach Brüssel-I, VO (EG) Nr. 44/2001 Neufassung ab 10.01.2015, VO (EG) Nr. 1215/2012 Verfahren • Antrag auf Registrierung der Zwangsvollstreckung beim High Court of Justice in London • Zustellungsbevollmächtigter erforderlich Verfahren • Formloser Antrag an ursprünglichen Notar • Bescheinigung der Vollstreckbarkeit mittels Formblatt Unterlagen • Abschrift der Urkunde • Bescheinigung der Vollstreckbarkeit in Deutschland • Beglaubigte Übersetzungen • Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit Rechtsbehelf • Schuldner kann binnen 1 Monats Versagung der Vollstreckbarerklärung beantragen Kosten • Gerichtsgebühren 60 GBP • Übersetzungskosten • Anwaltskosten Rechtsbehelf • erst im Vollstreckungsverfahren möglich Kosten • Notargebühr 20,-€ • Keine Übersetzungskosten Weitere Vorteile • Vollstreckbarerklärung erstreckt sich auf sämtliche Mitgliedstaaten • Ausländisches Vollstreckungsorgan darf Übersetzung der notariellen Urkunde nur noch in Ausnahmefällen verlangen 2. Weitere Instrumente Art. 81 Abs. 1 AEUV „Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. Diese Zusammenarbeit kann den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen.“ Gegenseitige Anerkennung Europäische Verfahren Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (Brüssel-I) VO (EU) Nr. 44/2001 Europäisches Mahnverfahren (European Payment Order) VO (EG) Nr. 1896/2006 Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung zum 10.01.2015 (Brüssel-Ia) VO (EU) Nr. 1215/2012 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen (European Small Claims Procedure) VO (EG) Nr. 861/2007 Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (European Enforcement Order) VO (EG) Nr. 805/2004 Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (European Account Preservation Order) VO (EU) Nr. 655/2014 2.1. Europäischer Vollstreckungstitel - Grundzüge Ansatz Anwendungsbereich • Wenn Forderung trotz ausreichender Verteidigungsmöglichkeit unbestritten bleibt, rechtfertigt gegenseitiges Vertrauen Verzicht auf Exequatur • Fällige und unbestrittene Geldforderungen (Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche) • Grenzüberschreitender Bezug • Alternativ zum Exequaturverfahren Wann gilt eine Forderung als unbestritten? Vorteile • Kein Rechtsbehelf des Schuldners • Kaum Zeit- und Kostenaufwand • Anerkenntnisurteil oder gerichtlicher Vergleich • Schuldner hat im gerichtlichen Verfahren nicht widersprochen • Schuldner war vor Gericht säumig • Schuldner hat Forderung in einer öffentlichen Urkunde anerkannt 2.1. Europäischer Vollstreckungstitel - Vergleich mit Brüssel-I Regime Exequatur nach Brüssel-I, VO (EG) Nr. 44/2001 • Förmliches Verfahren im Vollstreckungsstaat • Hoher Kosten- und Zeitaufwand • Rechtsbehelf gegen Vollstreckbarerklärung Anwendbar auf streitige Altfälle Neufassung ab 10.01.2015, VO (EG) Nr. 1215/2012 • • • • Formloser Antrag im Ursprungsstaat Bescheinigung der Vollstreckbarkeit mittels Formblatt Geringer Kosten- und Zeitaufwand Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren Anwendbar auf Entscheidungen/Urkunden/Vergleiche ab 10. Januar 2015 Europäischer Vollstreckungstitel, VO (EG) Nr. 805/2004 • • • • Formloser Antrag im Ursprungsstaat Bestätigung der Vollstreckbarkeit mittels Formblatt Geringer Kosten- und Zeitaufwand Kein Rechtsbehelf Anwendbar auf Entscheidungen/Urkunden/Vergleiche ab 21. Januar 2005 In unbestrittenen Fällen vorzuziehen 2.2. Europäischer Zahlungsbefehl - Grundzüge Der deutsche IT-Händler G mit Sitz in Essen liefert Anfang 2013 Tablets im Wert von 30 TEUR an S, ein polnisches Unternehmen mit Sitz in Krakau. Als Gerichtsstand wird Essen vereinbart. S nimmt die Ware ab; es gibt keine Beanstandungen. Nachdem die Forderung nicht beglichen wurde, meldet G den Schaden seiner deutschen Warenkreditversicherung V. S ist solvent, aber zahlungsunwillig. Das außergerichtliche Vorgehen bleibt erfolglos. Zur zwangsweisen Durchsetzung der Forderung soll ein in Polen vollstreckbarer Titel erwirkt werden. Ziele Anwendungsbereich • Verfahrensvereinfachung gegen zahlungsunwillige Schuldner • Unbestrittene Geldforderungen • Zivil- und Handelssachen • Grenzüberschreitender Bezug Ansatz In Kraft seit dem 12.12.2008 • Einführung einheitlicher Verfahrensregeln • Automatische Anerkennung und Vollstreckbarkeit des Europäischen Zahlungsbefehls Formularlösung • Keine Übergangsregelung • Anwendbar auf alle bei Antragstellung fälligen Forderungen 2.2. Europäischer Zahlungsbefehl - Verfahren / Formulare www.e-justice.europa.eu 2.2. Europäischer Zahlungsbefehl - Internationale Zuständigkeit 12 04 20 04 2.2. Europäischer Zahlungsbefehl - Zuständiges Gericht http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil 2.2. Europäischer Zahlungsbefehl - Verfahrensablauf Formblatt A Antrag auf Erlass eines EUZahlungsbefehls Inhaltliche Prüfung Formblatt B Beanstandung Formblatt C Änderungsvorschlag Formblatt D Zurückweisung Formblatt E Zahlungsbefehl Zustellung an Antragsgegner Beginn Rechtsmittelfrist (30 Tage) Rechtsmittel Kein Rechtsmittel Ggf. Verweisung an das Gericht der Hauptsache Formblatt G Vollstreckbarerklärung 2.2. Europäischer Zahlungsbefehl - Praxisbeispiel Der deutsche IT-Händler G mit Sitz in Essen liefert Anfang 2013 Tablets im Wert von 30 TEUR an S, ein polnisches Unternehmen mit Sitz in Krakau. S nimmt die Ware ab; es gibt keine Beanstandungen. Nachdem die Forderung nicht beglichen wurde, meldet G den Schaden seiner deutschen Warenkreditversicherung V. S ist solvent, aber zahlungsunwillig. Das außergerichtliche Vorgehen bleibt erfolglos. Zur zwangsweisen Durchsetzung der Forderung soll ein in Polen vollstreckbarer Titel erwirkt werden. 17.09.2012 Antrag an AG Wedding 01.10.2012 Zahlungsbefehl wird erlassen und zur Zustellung an S übersandt 12.12.2012 Zustellung erfolglos; AG Wedding leitet Zustellung über ausländische Empfangsbehörde ein 15.01.2013 Zustellungsmitteilung geht beim AG Wedding ein 25.02.2013 AG Wedding erteilt vollstreckbare Ausfertigung des Zahlungsbefehls (nebst hausinterner Übersetzung) 01.03.2013 Auftrag an polnischen Korrespondenzanwalt zur Einleitung der Zwangsvollstreckung 01.04.2013 Warschauer Bezirksgericht erteilt vollstreckbare Ausfertigung (hausinterne Übersetzung des AG Wedding akzeptiert) 2.3. Small Claims Verfahren - Grundzüge Ziele • Erleichterung der Durchsetzung von Bagatellforderungen • Verbrauchergedanke (z.B. Fluggastrechte-VO, Verkehrsunfälle) • Schnell, einfach und günstig Anwendungsbereich begrenzt auf • Zivil- und Handelssachen (Ausschluss für Insolvenzforderungen) • Mit grenzüberschreitendem Bezug (Subsidiaritätsprinzip) • Hauptforderung (ohne Zinsen, Kosten und Auslagen) von maximal 2.000,-€ Ansatz • (optionales) Europäisches Verfahren nach einheitlichen Vorgaben • Keine Exequatur erforderlich Vorschlag der Kommission vom 19.11.2013 (KOM 2013, 794) Formularlösung • Anhebung der Streitwertgrenze auf bis zu 10.000,-€ • Ausweitung der Begriffsdefinition „grenzüberschreitende Rechtssache“ • Höchstgrenze für Gerichtsgebühren Prozessuale Mindestanforderungen • BT-Rechtsausschuss ablehnend (BT-Drs. 18/2647) • Grundsätzlich schriftliches Verfahren • Fristen für Gericht und Parteien • Kein Anwaltszwang 2.4. Europäischer Arrestbeschluss - Welches Problem wird bekämpft? Sachverhalt Die XY GmbH mit Sitz in Schleswig nimmt 2004 bei der örtlichen Sparkasse einen Kredit zur Erweiterung des Fuhrparks in Höhe von 250.000,- € auf. Als Sicherheit dient u.a. eine Bürgschaft des geschäftsführenden Alleingesellschafters S - gebürtiger Ungare mit doppelter Staatsbürgerschaft -, der sich mit notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Die Geschäfte verschlechtern sich. S verschleppt die Insolvenz der Gesellschaft, verkauft die Fahrzeuge und verschwindet. Recherchen ergeben, dass sich S in der Nähe seines Heimatorts in Ungarn niedergelassen hat. S verfügt weder über Immobilieneigentum noch über ein regelmäßiges Einkommen. Bestehende Hürden • Kein Überraschungseffekt bei Sicherungsmaßnahmen möglich • Vollstreckung eines Arrestbeschlusses im Ausland nur nach vorheriger Zustellung • Kaum zuverlässige Informationen über Vermögenswerte des Schuldners 2.4. Europäischer Arrestbeschluss - Grundzüge Zielgruppe Ansätze • Schuldner, die sich aktiv dem Zugriff des Gläubigers entziehen • Abzugrenzen von reinen Verzögerungstaktiken (EuMahnVO und Zahlungsverzugs-RL) • Europäischer Arrestbeschluss als Alternative zu nationalen Sicherungsmaßnahmen • Verzicht auf ein Exequaturverfahren Zusätzlicher Antrag auf Einholung von Kontoinformationen möglich Überraschungseffekt • Keine Information des Schuldners über den Antrag des Gläubigers • Keine Anhörung vor Erlass des Beschlusses • Keine Information vor Ausführung des Beschlusses Sicherheitsleistung • im Ermessen des nationalen Gerichts • regelmäßig bei noch nicht titulierten Forderungen (Ausnahme: „geringfügige Geschäftsschuld“) 2.4. Europäischer Arrestbeschluss - Voraussetzungen Mindestangaben für den Antragsteller Definition „grenzüberschreitend“ • Vollständiger Name des Antragsgegners • Vollständige Anschrift des Antragsgegners • Mitgliedstaat, in dem das Bankkonto des Antragsgegners belegen ist Wenn Bankkonto in anderem Mitgliedstaat geführt werden • als dem Mitgliedstaats des zuständigen Gerichts oder • dem Mitgliedstaat, in dem der Gläubiger seinen Sitz hat Arrestanspruch Arrestgrund Glaubhaftmachung des Bestands der Forderung (bei bereits titulierter Forderung nicht erforderlich) Eilbedürftigkeit/Gefährdung der Vollstreckung Nicht ausreichend • bloße Nichtzahlung oder Bestreiten der Forderung • das Vorliegen mehrerer Gläubiger • schlechte finanzielle Situation des Schuldners Gefahr der unterschiedlichen Bewertung in den Mitgliedstaaten Gefahr (/Chance) des Forum Shopping? 2.4. Europäischer Arrestbeschluss - Verfahren Antrag (Formblatt) Gericht im Ursprungsstaat (5/10 Tage) Zurückweisung zulässig und begründet evtl. Sicherheitsleistung durch Gläubiger „durch Gericht oder Gläubiger“ Beschluss an ausländische Vollstreckungsbehörde Arrestbeschluss (Formblatt ) Ersuchen um Kontoinformationen an ausländische Auskunftsbehörde Bank (3 Tage für Drittschuldnererklärung) 2.4. Europäischer Arrestbeschluss - Einholung von Kontoinformationen Voraussetzung Einschränkung (gegenüber Kommissionsentwurf) • Gläubiger muss begründen, warum Schuldner ein/mehrere Konten in einem bestimmten Mitgliedstaat unterhält • Nur bei Vorliegen eines vollstreckbaren Titels Regelungsmodelle • Freie Wahl der Mitgliedsstaaten (u.a. Zugriff auf behördliche Register, Verpflichtung der Banken zur Offenlegung) • In Deutschland voraussichtlich unter Rückgriff auf zentrale BaFinDatei (§ 24c KWG) Anwendbarkeit • Aus Rücksicht auf nationalen Anpassungsbedarf bis 18.01.2017 hinausgezögert • Mitteilungen der Mitgliedstaaten über Zuständigkeiten, Verfahren, Pfändungsfreibeträge, Gebühren • Durchführungsrechtsakte der Kommission, insb. Musterformulare 3. Systematik Verfahren zur Erwirkung eines Titels Nationales Prozessrecht bestritten Europäisches Verfahren für Bagatellforderungen unbestritten Europäischer Zahlungsbefehl Einspruch: nationales Verfahrensrecht kein Einspruch Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Brüssel I Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung Bescheinigung als Europäischer Vollstreckungstitel Rechtsgrundlage der Vollstreckung Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Brüssel I Verordnung (EG) Nr. 805/2004 Verordnung (EG) Nr. 861/2007 Ab 10.01.2015: Keine Exequatur Vollstreckungsmaßnahmen Ab 10.01.2015: Keine Exequatur Nationales Vollstreckungsrecht Verordnung (EG) Nr. 655/2014 Anwendbar ab 18.07.2017 Durchgriff in das nationale Vollstreckungsrecht 4. Ausblick Transparenz des Schuldnervermögens • Grünbuch der Kommission (KOM 2008, 128) • Europäische Vermögensauskunft • Vernetzung nationaler Register www.e-justice.europa.eu: seit August 2014 vernetztes Insolvenzregister Grenzüberschreitende Zustellung • Europäische Zustellungsverordnung, VO (EG) Nr. 1393/2007 • Evaluationsbericht der Kommission vom 04.12.2013 (KOM 2013, 858) • Weitere Abstimmung nationaler Zustellungsmethoden erforderlich Stärkung der Gläubigerrechte auf europäischer Agenda Gegenseitiges Vertrauen bedingt geübten Umgang mit EUInstrumenten und grenzüberschreitender Zusammenarbeit Sensibilisierung und Wissensvermittlung