Grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung in der EU

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Grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung in der EU
Grenzüberschreitende
Forderungsdurchsetzung
in der EU
Die Neufassung der Brüssel-I Verordnung und das
Ende der Exequatur
BKS Management Tag
26. November 2014
Frankfurt am Main
Dr. Oliver Fawzy
Rechtsanwalt
Senior Referent Recht
Zum Thema
„Der schleppende Gang der Urtheile […] entspricht keineswegs der ausserordentlichen
Schnelligkeit, mit welcher man jetzt durch die ganze Welt kommt.“
„Es darf nicht mehr möglich sein, dass ein in letzter Instanz verurtheilter Schuldner […]
sich dem Urtheilsvollzug dadurch entzieht, dass er sich mit seinem jetzt so leicht zu
mobilisierenden Vermögen an einen anderen, vielleicht ganz nahegelegenen Ort des
Auslandes begibt.“
Jahrbuch der Deutschen Rechtswissenschaft, 1870
Grundfreiheiten der EU
Europäischer Rat von Tampere 1999:
„Gemeinsamer Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts“
Personenfreizügigkeit
Freier Kapitalverkehr
Freier Waren- und
Dienstleistungsverkehr
Freizügigkeit nationaler Titel
Instrumente der EU
Art. 81 Abs. 1 AEUV
„Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. Diese
Zusammenarbeit kann den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen.“
Gegenseitige Anerkennung
Europäische Verfahren
Europäische Gerichtsstands- und
Vollstreckungsverordnung (Brüssel-I)
VO (EU) Nr. 44/2001
Europäisches Mahnverfahren
(European Payment Order)
VO (EG) Nr. 1896/2006
Europäische Gerichtsstands- und
Vollstreckungsverordnung zum 10.01.2015 (Brüssel-Ia)
VO (EU) Nr. 1215/2012
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
(European Small Claims Procedure)
VO (EG) Nr. 861/2007
Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene
Forderungen (European Enforcement Order)
VO (EG) Nr. 805/2004
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
(European Account Preservation Order)
VO (EU) Nr. 655/2014
1. Exequatur in der EU
- Grundzüge
Ursprungsstaat
Vollstreckungsstaat
Anerkennung
Titel
Vollstreckung
Vollstreckbarerklärung
Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen 1968
• Anerkennung der Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten ohne besonderes Verfahren
• Vollstreckbarerklärung durch Gericht im Vollstreckungsstaat
Übereinkommen von
Lugano 1988
Brüssel-I Verordnung, VO (EG) Nr. 44/2001
„Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat
ergangenen Entscheidungen […] ohne ein besonderes Verfahren anerkannt werden.“
„Aufgrund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, dass das Verfahren, mit eine in einem anderen
Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht. Die
Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der
vorgelegten Schriftstücke erfolgen.“
1. Exequatur in der EU
- Brüssel-I Regime
Brüssel-I Verordnung, VO (EG) Nr. 44/2001
Nationaler
Titel
Antrag auf
Vollstreckbarerklärung
Gericht im
Vollstreckungsstaat
Vollstreckbarerklärung
Ausländisches
Vollstreckungsorgan
Keine Anhörung des Schuldners
Erforderliche Unterlagen/Angaben
• Ausfertigung der
Ausgangsentscheidung
• Bescheinigung des Ausgangsgerichts
über verfahrensrelevante Angaben
• i.d.R. beglaubigte Übersetzungen
Vorteile
• Formalisiertes Verfahren ohne Anhörung des Schuldners
• i.d.R. pauschalierte Gerichtsgebühren
Nachteile
• Übersetzungs- und Anwaltskosten
• Zustellungsbevollmächtigter im Vollstreckungsstaat
• Möglicher Übergang in ein ordentliches Streitverfahren
Rechtsbehelf des Schuldners
• Ordre Public Verstoß
• Unzureichende Verteidigungsmöglichkeit
• Unvereinbarkeit mit früherer Entscheidung
• Übergang in streitiges Verfahren nach
nationalem Recht
Luxemburg
Österreich
Frankreich
England und Wales
Deutschland
Italien
Spanien
Polen
Finnland
Estland
1-7 Tage
1 Woche
10-15 Tage
1-3 Wochen
3 Wochen
20-30 Tage
1-2 Monate
1-4 Monate
2-3 Monate
3 bis sechs Monate
1. Exequatur in der EU
- Neufassung zum 10. Januar 2015
Brüssel-Ia Verordnung, VO (EU) Nr. 1215/2012
„Das gegenseitige Vertrauen […] rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen […]
ohne ein besonderes Verfahren anerkannt werden.“
„Außerdem rechtfertigt die angestrebte Reduzierung des Zeit- und Kostenaufwands bei grenzüberschreitenden
Rechtsstreitigkeiten die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung, die der Vollstreckung im ersuchten
Mitgliedstaat bisher vorausgehen musste.“
Nationaler
Titel
Antrag auf Bescheinigung
der Vollstreckbarkeit
Gericht im
Ursprungsstaat
Ausländisches
Vollstreckungsorgan
Übersendung des Titels nebst Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Vorteile
Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren
• Kein „Umweg“ über ausländisches Gericht erforderlich
• Kosten- und Zeitvorteil
• Keine Übersetzung erforderlich (allenfalls der Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit)
Versagungsgründe beibehalten
(entgegen ursprünglichem Vorschlag,
KOM 2010, 748)
1. Exequatur in der EU
- Fallbeispiel
Sachverhalt
Der deutsche Staatsbürger S nahm im November 2006 ein durch Grundschuld abgesichertes
Immobiliendarlehen bei seiner lokalen Sparkasse auf und unterwarf sich der sofortigen
Zwangsvollstreckung. Die notarielle Urkunde wurde in Karlsruhe errichtet.
Nachdem S die Raten nicht mehr bedient hatte, betrieb die Bank 2010 die Zwangsversteigerung
des Grundstücks. Der Erlös deckte nur einen Teil der Darlehensforderung ab. Versuche der
Bank, die noch offene Forderung von 60.000,-€ gegen S in Deutschland durchzusetzen, blieben
erfolglos.
Es stellt sich heraus, dass S seinen Wohnsitz nach England verlegt hat. Die aktuelle Anschrift
liegt vor. Allerdings blieben sämtliche Aufforderungsschreiben unbeantwortet.
Wie kann ein in England vollstreckbarer Titel erwirkt
werden?
Exequatur nach Brüssel-I
VO (EG) Nr. 44/2001
Die notarielle Urkunde wird am 10. Januar 2015 errichtet.
Exequatur nach Brüssel-Ia
VO (EG) Nr. 1215/2012
1. Exequatur in der EU
- Fallbeispiel (2)
Exequatur nach Brüssel-I, VO (EG) Nr. 44/2001
Neufassung ab 10.01.2015, VO (EG) Nr. 1215/2012
Verfahren
• Antrag auf Registrierung der Zwangsvollstreckung beim
High Court of Justice in London
• Zustellungsbevollmächtigter erforderlich
Verfahren
• Formloser Antrag an ursprünglichen Notar
• Bescheinigung der Vollstreckbarkeit mittels Formblatt
Unterlagen
• Abschrift der Urkunde
• Bescheinigung der Vollstreckbarkeit in Deutschland
• Beglaubigte Übersetzungen
• Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit
Rechtsbehelf
• Schuldner kann binnen 1 Monats Versagung der
Vollstreckbarerklärung beantragen
Kosten
• Gerichtsgebühren 60 GBP
• Übersetzungskosten
• Anwaltskosten
Rechtsbehelf
• erst im Vollstreckungsverfahren möglich
Kosten
• Notargebühr 20,-€
• Keine Übersetzungskosten
Weitere Vorteile
• Vollstreckbarerklärung erstreckt sich auf sämtliche
Mitgliedstaaten
• Ausländisches Vollstreckungsorgan darf Übersetzung der
notariellen Urkunde nur noch in Ausnahmefällen
verlangen
2. Weitere Instrumente
Art. 81 Abs. 1 AEUV
„Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. Diese
Zusammenarbeit kann den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen.“
Gegenseitige Anerkennung
Europäische Verfahren
Europäische Gerichtsstands- und
Vollstreckungsverordnung (Brüssel-I)
VO (EU) Nr. 44/2001
Europäisches Mahnverfahren
(European Payment Order)
VO (EG) Nr. 1896/2006
Europäische Gerichtsstands- und
Vollstreckungsverordnung zum 10.01.2015 (Brüssel-Ia)
VO (EU) Nr. 1215/2012
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
(European Small Claims Procedure)
VO (EG) Nr. 861/2007
Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene
Forderungen (European Enforcement Order)
VO (EG) Nr. 805/2004
Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung
(European Account Preservation Order)
VO (EU) Nr. 655/2014
2.1. Europäischer Vollstreckungstitel
- Grundzüge
Ansatz
Anwendungsbereich
• Wenn Forderung trotz ausreichender
Verteidigungsmöglichkeit unbestritten bleibt,
rechtfertigt gegenseitiges Vertrauen Verzicht auf
Exequatur
• Fällige und unbestrittene Geldforderungen
(Entscheidungen, öffentliche Urkunden und
gerichtliche Vergleiche)
• Grenzüberschreitender Bezug
• Alternativ zum Exequaturverfahren
Wann gilt eine Forderung als unbestritten?
Vorteile
• Kein Rechtsbehelf des Schuldners
• Kaum Zeit- und Kostenaufwand
• Anerkenntnisurteil oder gerichtlicher Vergleich
• Schuldner hat im gerichtlichen Verfahren nicht
widersprochen
• Schuldner war vor Gericht säumig
• Schuldner hat Forderung in einer öffentlichen
Urkunde anerkannt
2.1. Europäischer Vollstreckungstitel
- Vergleich mit Brüssel-I Regime
Exequatur nach Brüssel-I, VO (EG) Nr. 44/2001
• Förmliches Verfahren im Vollstreckungsstaat
• Hoher Kosten- und Zeitaufwand
• Rechtsbehelf gegen Vollstreckbarerklärung
Anwendbar auf streitige Altfälle
Neufassung ab 10.01.2015, VO (EG) Nr. 1215/2012
•
•
•
•
Formloser Antrag im Ursprungsstaat
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit mittels Formblatt
Geringer Kosten- und Zeitaufwand
Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren
Anwendbar auf
Entscheidungen/Urkunden/Vergleiche
ab 10. Januar 2015
Europäischer Vollstreckungstitel, VO (EG) Nr. 805/2004
•
•
•
•
Formloser Antrag im Ursprungsstaat
Bestätigung der Vollstreckbarkeit mittels Formblatt
Geringer Kosten- und Zeitaufwand
Kein Rechtsbehelf
Anwendbar auf
Entscheidungen/Urkunden/Vergleiche
ab 21. Januar 2005
In unbestrittenen Fällen vorzuziehen
2.2. Europäischer Zahlungsbefehl
- Grundzüge
Der deutsche IT-Händler G mit Sitz in Essen liefert Anfang 2013 Tablets im Wert von 30 TEUR an S, ein polnisches
Unternehmen mit Sitz in Krakau. Als Gerichtsstand wird Essen vereinbart. S nimmt die Ware ab; es gibt keine
Beanstandungen.
Nachdem die Forderung nicht beglichen wurde, meldet G den Schaden seiner deutschen Warenkreditversicherung V.
S ist solvent, aber zahlungsunwillig. Das außergerichtliche Vorgehen bleibt erfolglos. Zur zwangsweisen Durchsetzung
der Forderung soll ein in Polen vollstreckbarer Titel erwirkt werden.
Ziele
Anwendungsbereich
• Verfahrensvereinfachung gegen zahlungsunwillige Schuldner
• Unbestrittene Geldforderungen
• Zivil- und Handelssachen
• Grenzüberschreitender Bezug
Ansatz
In Kraft seit dem 12.12.2008
• Einführung einheitlicher Verfahrensregeln
• Automatische Anerkennung und Vollstreckbarkeit
des Europäischen Zahlungsbefehls
Formularlösung
• Keine Übergangsregelung
• Anwendbar auf alle bei Antragstellung fälligen
Forderungen
2.2. Europäischer Zahlungsbefehl
- Verfahren / Formulare
www.e-justice.europa.eu
2.2. Europäischer Zahlungsbefehl
- Internationale Zuständigkeit
12
04
20
04
2.2. Europäischer Zahlungsbefehl
- Zuständiges Gericht
http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil
2.2. Europäischer Zahlungsbefehl
- Verfahrensablauf
Formblatt A
Antrag auf Erlass eines EUZahlungsbefehls
Inhaltliche Prüfung
Formblatt B
Beanstandung
Formblatt C
Änderungsvorschlag
Formblatt D
Zurückweisung
Formblatt E
Zahlungsbefehl
Zustellung an
Antragsgegner
Beginn Rechtsmittelfrist
(30 Tage)
Rechtsmittel
Kein Rechtsmittel
Ggf. Verweisung an das
Gericht der Hauptsache
Formblatt G
Vollstreckbarerklärung
2.2. Europäischer Zahlungsbefehl
- Praxisbeispiel
Der deutsche IT-Händler G mit Sitz in Essen liefert Anfang 2013 Tablets im Wert von 30 TEUR an S, ein polnisches
Unternehmen mit Sitz in Krakau. S nimmt die Ware ab; es gibt keine Beanstandungen.
Nachdem die Forderung nicht beglichen wurde, meldet G den Schaden seiner deutschen Warenkreditversicherung V.
S ist solvent, aber zahlungsunwillig. Das außergerichtliche Vorgehen bleibt erfolglos. Zur zwangsweisen Durchsetzung
der Forderung soll ein in Polen vollstreckbarer Titel erwirkt werden.
17.09.2012
Antrag an AG Wedding
01.10.2012
Zahlungsbefehl wird erlassen und zur
Zustellung an S übersandt
12.12.2012
Zustellung erfolglos; AG Wedding leitet
Zustellung über ausländische Empfangsbehörde
ein
15.01.2013
Zustellungsmitteilung geht beim AG Wedding
ein
25.02.2013
AG Wedding erteilt vollstreckbare Ausfertigung
des Zahlungsbefehls (nebst
hausinterner Übersetzung)
01.03.2013
Auftrag an polnischen
Korrespondenzanwalt
zur Einleitung der
Zwangsvollstreckung
01.04.2013
Warschauer Bezirksgericht erteilt
vollstreckbare Ausfertigung
(hausinterne Übersetzung des AG
Wedding akzeptiert)
2.3. Small Claims Verfahren
- Grundzüge
Ziele
• Erleichterung der Durchsetzung von
Bagatellforderungen
• Verbrauchergedanke (z.B. Fluggastrechte-VO,
Verkehrsunfälle)
• Schnell, einfach und günstig
Anwendungsbereich begrenzt auf
• Zivil- und Handelssachen (Ausschluss für
Insolvenzforderungen)
• Mit grenzüberschreitendem Bezug
(Subsidiaritätsprinzip)
• Hauptforderung (ohne Zinsen, Kosten und Auslagen)
von maximal 2.000,-€
Ansatz
• (optionales) Europäisches Verfahren nach
einheitlichen Vorgaben
• Keine Exequatur erforderlich
Vorschlag der Kommission vom 19.11.2013
(KOM 2013, 794)
Formularlösung
• Anhebung der Streitwertgrenze auf bis zu 10.000,-€
• Ausweitung der Begriffsdefinition
„grenzüberschreitende Rechtssache“
• Höchstgrenze für Gerichtsgebühren
Prozessuale Mindestanforderungen
• BT-Rechtsausschuss ablehnend (BT-Drs. 18/2647)
• Grundsätzlich schriftliches Verfahren
• Fristen für Gericht und Parteien
• Kein Anwaltszwang
2.4. Europäischer Arrestbeschluss
- Welches Problem wird bekämpft?
Sachverhalt
Die XY GmbH mit Sitz in Schleswig nimmt 2004 bei der örtlichen Sparkasse einen Kredit zur Erweiterung des
Fuhrparks in Höhe von 250.000,- € auf. Als Sicherheit dient u.a. eine Bürgschaft des geschäftsführenden
Alleingesellschafters S - gebürtiger Ungare mit doppelter Staatsbürgerschaft -, der sich mit notarieller Urkunde
der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Die Geschäfte verschlechtern sich. S verschleppt die Insolvenz
der Gesellschaft, verkauft die Fahrzeuge und verschwindet.
Recherchen ergeben, dass sich S in der Nähe seines Heimatorts in Ungarn niedergelassen hat. S verfügt
weder über Immobilieneigentum noch über ein regelmäßiges Einkommen.
Bestehende Hürden
• Kein Überraschungseffekt bei Sicherungsmaßnahmen
möglich
• Vollstreckung eines Arrestbeschlusses im Ausland nur
nach vorheriger Zustellung
• Kaum zuverlässige Informationen über Vermögenswerte
des Schuldners
2.4. Europäischer Arrestbeschluss
- Grundzüge
Zielgruppe
Ansätze
• Schuldner, die sich aktiv dem Zugriff des Gläubigers
entziehen
• Abzugrenzen von reinen Verzögerungstaktiken
(EuMahnVO und Zahlungsverzugs-RL)
• Europäischer Arrestbeschluss als Alternative zu
nationalen Sicherungsmaßnahmen
• Verzicht auf ein Exequaturverfahren
Zusätzlicher Antrag auf Einholung von Kontoinformationen möglich
Überraschungseffekt
• Keine Information des Schuldners über den Antrag
des Gläubigers
• Keine Anhörung vor Erlass des Beschlusses
• Keine Information vor Ausführung des Beschlusses
Sicherheitsleistung
• im Ermessen des nationalen Gerichts
• regelmäßig bei noch nicht titulierten Forderungen
(Ausnahme: „geringfügige Geschäftsschuld“)
2.4. Europäischer Arrestbeschluss
- Voraussetzungen
Mindestangaben für den Antragsteller
Definition „grenzüberschreitend“
• Vollständiger Name des Antragsgegners
• Vollständige Anschrift des Antragsgegners
• Mitgliedstaat, in dem das Bankkonto des
Antragsgegners belegen ist
Wenn Bankkonto in anderem Mitgliedstaat geführt werden
• als dem Mitgliedstaats des zuständigen Gerichts oder
• dem Mitgliedstaat, in dem der Gläubiger seinen Sitz hat
Arrestanspruch
Arrestgrund
Glaubhaftmachung des Bestands der Forderung
(bei bereits titulierter Forderung nicht erforderlich)
Eilbedürftigkeit/Gefährdung der Vollstreckung
Nicht ausreichend
• bloße Nichtzahlung oder Bestreiten der Forderung
• das Vorliegen mehrerer Gläubiger
• schlechte finanzielle Situation des Schuldners
Gefahr der unterschiedlichen Bewertung in den
Mitgliedstaaten
Gefahr (/Chance) des Forum Shopping?
2.4. Europäischer Arrestbeschluss
- Verfahren
Antrag
(Formblatt)
Gericht im Ursprungsstaat
(5/10 Tage)
Zurückweisung
zulässig und begründet
evtl. Sicherheitsleistung durch
Gläubiger
„durch Gericht oder Gläubiger“
Beschluss an ausländische
Vollstreckungsbehörde
Arrestbeschluss (Formblatt )
Ersuchen um Kontoinformationen an
ausländische Auskunftsbehörde
Bank
(3 Tage für Drittschuldnererklärung)
2.4. Europäischer Arrestbeschluss
- Einholung von Kontoinformationen
Voraussetzung
Einschränkung (gegenüber Kommissionsentwurf)
• Gläubiger muss begründen, warum Schuldner
ein/mehrere Konten in einem bestimmten Mitgliedstaat
unterhält
• Nur bei Vorliegen eines vollstreckbaren Titels
Regelungsmodelle
• Freie Wahl der Mitgliedsstaaten (u.a. Zugriff auf behördliche
Register, Verpflichtung der Banken zur Offenlegung)
• In Deutschland voraussichtlich unter Rückgriff auf zentrale BaFinDatei (§ 24c KWG)
Anwendbarkeit
• Aus Rücksicht auf nationalen Anpassungsbedarf bis 18.01.2017
hinausgezögert
• Mitteilungen der Mitgliedstaaten über Zuständigkeiten, Verfahren,
Pfändungsfreibeträge, Gebühren
• Durchführungsrechtsakte der Kommission, insb. Musterformulare
3. Systematik
Verfahren zur
Erwirkung eines
Titels
Nationales Prozessrecht
bestritten
Europäisches
Verfahren für
Bagatellforderungen
unbestritten
Europäischer Zahlungsbefehl
Einspruch:
nationales
Verfahrensrecht
kein Einspruch
Verordnung
(EG) Nr. 44/2001
Brüssel I
Verordnung
(EG) Nr. 1896/2006
Europäischer Beschluss
zur vorläufigen
Kontenpfändung
Bescheinigung als
Europäischer
Vollstreckungstitel
Rechtsgrundlage
der Vollstreckung
Verordnung
(EG) Nr.
44/2001
Brüssel I
Verordnung
(EG) Nr. 805/2004
Verordnung
(EG) Nr. 861/2007
Ab 10.01.2015:
Keine Exequatur
Vollstreckungsmaßnahmen
Ab 10.01.2015:
Keine Exequatur
Nationales Vollstreckungsrecht
Verordnung
(EG) Nr. 655/2014
Anwendbar ab
18.07.2017
Durchgriff in das nationale
Vollstreckungsrecht
4. Ausblick
Transparenz des Schuldnervermögens
• Grünbuch der Kommission (KOM 2008, 128)
• Europäische Vermögensauskunft
• Vernetzung nationaler Register
www.e-justice.europa.eu: seit August 2014 vernetztes
Insolvenzregister
Grenzüberschreitende Zustellung
• Europäische Zustellungsverordnung,
VO (EG) Nr. 1393/2007
• Evaluationsbericht der Kommission vom
04.12.2013 (KOM 2013, 858)
• Weitere Abstimmung nationaler
Zustellungsmethoden erforderlich
Stärkung der Gläubigerrechte auf europäischer Agenda
Gegenseitiges Vertrauen bedingt geübten Umgang mit EUInstrumenten und grenzüberschreitender Zusammenarbeit
Sensibilisierung und Wissensvermittlung

Documents pareils