Empfehlungen zur GEZ-Erfassung

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Empfehlungen zur GEZ-Erfassung
Empfehlungen der Handwerkskammer Hamburg zum Umgang mit GEZ-Erfassungsbögen
Hintergrundinformationen zum neuen Rundfunkbeitragssystem
Ab 2013 gilt bei der Rundfunkbeitragspflicht: „Hinter jeder Tür eine Gebühr“ – also unabhängig
davon, ob in einem Betrieb oder Haushalt tatsächliche Empfangsgeräte bereit stehen, geht der
Gesetzgeber davon aus, dass zumindest ein Radio, ein Computer oder Smartphone vorhanden
ist. Die gute Nachricht für das Handwerk: Für Betriebe mit bis zu 8 Beschäftigten und einem
Fahrzeug bleibt es bei der Verpflichtung, ein Drittel der Gebühr von 17,89 € zu zahlen – diese rd.
6 Euro entsprechen der Gebühr, die nach jetziger Rechtslage für ein Autoradio zu zahlen ist. Bezugsgröße für den zu entrichtenden Beitrag ist die Anzahl der Mitarbeiter pro Betriebsstätte sowie
die Anzahl der betrieblichen Fahrzeuge.
Beginn der Erfassung der Betriebe
Die GEZ bzw. die Rundfunkanstalten (ARD/ZDF/Deutschlandradio) haben jetzt mit der Erfassung
der beitragspflichtigen Betriebe begonnen. Erste Mitgliedsbetriebe wurden zur Gebührenberechnung für 2013 angeschrieben und aufgefordert, den beigefügten Erfassungsbogen ausgefüllt zurückzusenden. Nach dem neuen Staatsvertrag besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht.
Der Erfassungsbogen der GEZ
Auf dem Erfassungsbogen der GEZ sind die Anzahl der Beschäftigten und die Anzahl der Fahrzeuge einzutragen. Neben der von der GEZ direkt angeschriebenen Betriebsstätte sind auch weitere Betriebsstätten des Unternehmers anzugeben.
Ein Muster eines aktuellen Erfassungsbogens der GEZ und einen Informationsflyer mit der Gebührenstaffelung können Sie auf der Internetseite der Rundfunkanstalten unter
http://www.rundfunkbeitrag.de/service/infomaterialien-und-formulare.html herunterladen. Unter
http://www.rundfunkbeitrag.de/unternehmen-und-institutionen/ finden Sie zudem einen Gebührenrechner und Hinweise zu den Begriffen „Betriebsstätte“ und „Beschäftigte“ sowie Erläuterungen
zu Kraftfahrzeugen.
Unsere Empfehlungen
Ergänzend zu den knappen Erläuterungsmaterialien der GEZ möchten wir Sie gern mit folgenden
Hinweisen und Empfehlungen bei der Ausfüllung des Erfassungsbogens unterstützen:
1. Betriebsstätte
Alle räumlich zusammenhängenden Betriebsteile sind gemäß Staatsvertrag als eine Betriebsstätte zusammenzufassen. Ein Unternehmen muss, soweit es über separate Betriebsstätten bzw. Filialen verfügt, diese auf dem Erfassungsbogen bzw. einem ergänzenden Blatt angeben. Bei einer
Betriebsstätte muss es sich um eine abgrenzbare und ortsfeste Raumeinheit handeln. Bauten
oder Grundstücke, wo ein Beschäftigter nur gelegentlich eine Tätigkeit ausübt, sind laut Begründung zum Staatsvertrag nicht gesondert beitragspflichtig. Eine Beitragspflicht entsteht nicht, soweit „kein Arbeitsplatz“ eingerichtet ist. Baustellen, auch Baustellencontainer und Funktionsräume
von Reinigungsfirmen lösen keine Beitragspflicht aus.
Handreichung GEZ-Betriebserfassung Seite 2
Empfehlung 1:
Wie von der GEZ Konstellationen bewertet werden, in denen Teile von Betriebsstätten nur minimal räumlich voneinander getrennt sind (z.B. ein Verkaufspavillon auf der anderen Straßenseite
des Hauptgeschäftes), ist noch offen.
Sofern Sie eine solche Konstellation haben und sich im Hinblick auf die Beitragsstaffelung ein geringerer Zahlbetrag ergeben würde, empfehlen wir Ihnen daher bis auf Weiteres, auf dem Erfassungsbogen zu vermerken, dass es sich nach Ihrer Auffassung um eine wirtschaftliche Einheit
und daher um eine Betriebsstätte handelt, für die nur einmal ein Rundfunkbeitrag zu entrichten
ist.
Empfehlung 2:
Es kommt in der Praxis häufig vor, dass die selbe Person mehrere Firmen (z.B. eine Autowerkstatt und eine Lackiererei) auf einen Grundstück und mit (weitgehend) derselben Belegschaft betreibt. Sollten Sie in einer solchen Konstellation mehrfach von der GEZ angeschrieben werden,
empfehlen wir Ihnen, der GEZ zunächst zu übermitteln, dass Sie Ihre Meldung und Beitragspflicht
mit den Angaben in einem Erfassungsbogen für einen Betrieb als erfüllt ansehen und im übrigen
auf eine abschließende Klärung dieser Frage verweisen.
2. Beschäftigte
Es ist darauf zu achten, bei der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten die Auszubildenden und geringfügig Beschäftigte, sowie den Inhaber und Zeitarbeitnehmer nicht anzugeben,
da sie nicht in die Staffelung eingehen. Im Erfassungsbogen wird die Angabe der Zahl der Beschäftigten „zum jetzigen Zeitpunkt“ verlangt.
Wir weisen darauf hin, dass sich der Staatsvertrag jedoch auf die Beschäftigten im Jahresdurchschnitt bezieht. Die Begründung zum Staatsvertrag führt aus, dass es „in der Regel (…) auf den
Durchschnitt der Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres ankommt.“
Empfehlung 3:
Sofern Sie einen Betrieb mit stark wechselnder Belegschaftszahl haben, für den die Meldung
„zum jetzigen Zeitpunkt“ eine sehr ungünstige Konstellation ergäbe, empfehlen wir Ihnen für die
Beitragsberechnung 2013, eine Schätzung der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl für 2012 vorzunehmen und die GEZ aufzufordern, diese Zahl anstelle der aktuellen Beschäftigtenzahl als
Grundlage zu nehmen und hierfür auf die oben genannten Regelungen des Staatsvertrages zu
verweisen.
3. Fahrzeuge
Sie müssen bei der Ermittlung der Zahl ihrer beitragspflichtigen Fahrzeuge nur Pkw, Busse und
Lkw berücksichtigen, die auf den Betrieb (bzw. den Inhaber als Beitragsschuldner) zugelassen
sind und zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt
werden. Kraftfahrzeuge, die nach der Fahrzeugzulassungsverordnung keine Zulassung benötigen, sind beitragsfrei. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Eintragung in den Fahrzeugpapieren)
sind damit nicht beitragspflichtig und auch nicht anzugeben. Pro Betriebsstätte ist ein Fahrzeug
von der Beitragspflicht freigestellt. Bei mehreren Betriebsstätten haben Sie daher die Möglichkeit
der Einsparung, wenn Sie Ihre Fahrzeuge durch Deklaration auf den Erfassungsbögen der GEZ
einzelnen Betriebsstätten zuzuordnen.
Handreichung GEZ-Betriebserfassung Seite 3
Empfehlung für Kfz-Betriebe:
Für Kfz-Betriebe bemüht sich das Kfz-Gewerbe zurzeit um pauschale Regelungen für die zahlreichen Tageszulassungen und Vorführwagen. Die betroffenen Kfz-Betriebe sollten sich dazu bei ihren Innungen erkundigen. Für andere Gewerke – die nicht mit Fahrzeugen handeln – sind Pauschalregelungen allerdings nicht möglich.
Beachten Sie bitte, dass die Bewertung des Einzelfalles letztlich durch die GEZ erfolgt und unsere Empfehlungen daher nur eine erste Hilfestellung für eine ggf. günstigere Bewertung Ihrer
Konstellation durch die GEZ sein können.
Sollten Sie zu diesem Thema noch Rückfragen haben, wenden Sie sich gern an die Rechtsauskunft für Kammermitglieder:
Dr. Dietmar Buchholz; 35 905-248 . [email protected]
Die Handwerksorganisation bemüht sich, die genannten offenen Fragen mit den Rundfunkanstalten zeitnah zu klären. Im Anschluss werden wir Sie selbstverständlich erneut informieren.
Hamburg, 21.3.2012 – Erstellung: Andreas Rönnau
Die Empfehlungen sind auf der Grundlage einer Ausarbeitung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks und der Handwerkskammer Lübeck erarbeitet worden.