FamR 05 - Dr. Klaus Richter
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FamR 05 - Dr. Klaus Richter
8. Eheliches Unterhaltsrecht a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt (§§ 1360 – 1361 und §§ 1569 – 1586b) und Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB). aa. Während intakter Ehe sind die Gatten einander zum Familienunterhalt (auch: Naturalunterhalt) verpflichtet, der auch die Unterhaltsleistungen für gemeinsame Kinder umfasst (§ 1360a Abs. 1) bb. Bei Getrenntleben oder Scheidung: Familienunterhalt entfällt, statt dessen einseitige Ansprüche auf Zahlung einer Geldrente (§§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1) in Höhe lediglich des Ehegattenunterhalts. Zum Kindesunterhalt vgl. §§ 1629 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 BGB. b. Verpflichtung zum Familienunterhalt aa. Verpflichtung zum Unterhalt durch Einsatz von Arbeitskraft und Vermögen, § 1360 BGB (1.) Umfang des Unterhalts: §§ 1360 S. 1, 1360a. Zum angemessenen Familienunterhalt zählt alles, was nach den Verhältnissen der Eheleute notwendig ist, um den Haushalt, die persönlichen Bedürfnisse der Gatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu bestreiten. Im Rahmen dieser Verhältnisse bestimmt § 1360a Abs. 1 die wesentlichen Faktoren des Familienunterhalts: - Kosten des Haushalts (Wohnung, Wohnungseinrichtung, Heizung, Lebensmittel, Familienurlaub) Persönliche Bedürfnisse der Ehegatten Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder. (2.) Unterhaltsmittel: Arbeit und Vermögen der Ehegatten (§ 1360 S. 1). § 1360 S.2: Ehegatte, der den Haushalt führt, erfüllt seine Verpflichtung durch die Haushaltstätigkeit; Bezug zur „Arbeit“ in S. 1. (3.) Art der Unterhaltsgewährung: § 1360a Abs. 2 S. 1 Naturalunterhalt. - (4.) Wohnbedarf ist in concreto zu decken Lebensmittel, Heizmaterial, Einrichtungsgegenstände sind zur Verfügung zu stellen Der Haushalt ist tatsächlich zu führen Kinder sind zu pflegen (§ 1606 Abs. 3 S. 2) Abgrenzung zum Verwandtenunterhalt: Die Regeln des allgemeinen Verwandtenunterhalts sind – mit Ausnahme von § 1360a Abs. 3 – nicht auf die Unterhaltspflicht von Ehegatten anwendbar. Die eheliche Unterhaltspflicht wird daher auch nicht durch die Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts begrenzt, so aber § 1603 S. 1 für den Verwandtenunterhalt 1 cc. Zuvielleistung: Im Zweifel erfolgt Zuvielleistung ersatzlos (widerlegbare Vermutung des § 1360b). Verzichtet der Partner nicht auf Ersatzforderung, dann muss unterschieden werden, ob der mehrleistende Ehegatte für den (an sich verpflichteten) Partner tätig wird (dann sind Ersatzansprüche auf der Grundlage einer cessio legis nach § 1607 Abs. 2 S. 2 aus GoA oder Bereicherungsrecht denkbar) oder ob ein Ehegatte bei beiderseitiger Erfüllung der Unterhaltspflicht über den von ihm geforderten Beitrag hinaus leistet (dann vertraglich vereinbartes Rückforderungsrecht oder Zweckerreichung nach § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB). dd. Keinen Unterhalt für die Vergangenheit (§§ 1360a Abs. 3, 1613 BGB): Für die Vergangenheit kann Unterhalt weder gefordert noch zurückgefordert werden. Kein Verzicht auf künftigen Unterhalt während bestehender Ehe (§§ 1360 Abs. 3, 1614 Abs. 1) sowie kein Verzicht auf Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs (OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 1117). c. Trennungsunterhalt aa. Wegfall des Familienunterhalts: Laufender Unterhalt ist in Form einer Geldrente zu leisten (§ 1361 Abs. 4 S. 1 BGB). Anspruch des einzelnen Ehegatten für sich selbst; für die Kinder muss vom sorgenden Elternteil deren Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB) geltend gemacht werden, und zwar gem. § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB im eigenen Namen (Prozesstandschaft). bb. Anspruchsvoraussetzungen (1) Bedürftigkeit: Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten zur Sicherstellung angemessenen Unterhalts entscheidend. (2) Leistungsfähigkeit des Verpflichteten: Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen Ehegatten kann nicht vorweg in Abzug gebracht werden (abweichend von Regel des § 1603 Abs. 1 BGB). Vorrangige Unterhaltspflicht der Verwandten des unterhaltspflichtigen Partners (§ 1608 S. 2 BGB). Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet Analogie zu § 1581 BGB (BVerfG NJW 2002, 2701 f.) 9. Eigentumsvermutung - § 1362 Abs. 1. Die engen Lebensbeziehungen zwischen Eheleuten haben zur Folge, dass für Außenstehende nur mit Schwierigkeiten erkennbar und nachweisbar sein wird, welchem von beiden Ehegatten bestimmte Vermögensgegenstände gehören; Dritte, die keine Kenntnis von der Ausgestaltung der Verhältnisse zwischen den Eheleuten haben, wissen nicht, wer Eigentümer dieser Sachen ist. Das ist besonders ärgerlich für Gläubiger eines Ehegatten, so dass diese vor solchen Unklarheiten geschützt werden müssen, um die richtigen Maßnahmen ergreifen zu können. Um den Gläubiger zu schützen, gibt es die Vorschrift des § 1362 Abs. 1 BGB und sein prozessuales Äquivalent, den § 739 ZPO. § 739 ZPO ist eine Ausnahmevorschrift zu § 809 ZPO: Bei der Durchführung der gegen einen Ehegatten gilt nur der Schuldner-Ehegatte als Gewahrsamsinhaber! § 739 ZPO stellt eine Fiktion auf („gilt“), die nicht widerlegbar ist. 2 § 1362 Abs. 1 BGB spricht die – widerlegbare – Vermutung aus, dass bewegliche Sachen, die sich im Besitz eines der beiden Ehegatten oder beider Ehegatten befinden, Eigentum des Schuldners sind. Reichweite der Widerlegung: Es genügt der Nachweis des Eigentumserwerbs des nicht schuldenden Ehegatten; der Fortbestand des Eigentums in der Person des Gatten wird dann seinerseits vermutet (BGH FamRZ 1992, 409). cc. Verhältnis von § 1006 BGB zu § 1362 Abs. 1 BGB (I.) Grundsatz: § 1362 Abs. 1 BGB ist Spezialnorm zu § 1006 BGB. Hinsichtlich des gegenwärtigen Besitzes der Gatten schließt § 1362 Abs. 1 die Vorschrift des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB aus und vermutet das Alleineigentum des Schuldners (anstatt Miteigentum der Eheleute, § 1006 Abs. 1 S. 1). (II.) Bei Widerlegung der Vermutung des § 1362 Abs. 1 ist Berufung auf § 1006 Abs. 2 BGB möglich. (III.) Einschränkungen: o Bei Getrenntleben gilt Vermutung des § 1362 Abs. 1 nur, wenn sich Sache im Besitz des Schuldners befindet (§ 1362 Abs. 1 S. 2). o Für ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmte Gegenstände wird vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind (§ 1362 Abs. 2 BGB). 10. Eheliches Güterrecht a. Allgemeines Insgesamt gibt es drei Güterstände: - die beiden durch Ehevertrag vereinbarten Güterstände: Gütertrennung und Gütergemeinschaft (§§ 1408 ff., 1414, 1415) den gesetzlichen Güterstand: Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff.) b. Überblick aa. Zugewinngemeinschaft - Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie keinen Güterstand ehevertraglich vereinbart haben Die Zugewinngemeinschaft bedeutet Gütertrennung während der Ehe; Einschränkungen durch §§ 1365, 1369 BGB. Ausgleich bei Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung: Bei Tod eines Ehegatten erbrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 1 BGB) oder güterrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 2 BGB). Bei Scheidung der Ehe: Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB). - 3 bb. Gütergemeinschaft und Gütertrennung (a.) Ehevertrag: Die Eheleute können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag regeln (§ 1408 Abs. 1); Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§ 1408 Abs. 2). (b.) Mit dem Ehevertrag können die Eheleute folgendes vereinbaren: - (c.) Sie können einen der beiden Wahlgüterstände bestimmen (§§ 1414, 1415 BGB) Sie können einen bestehenden Güterstand ändern – sei es der gesetzliche oder einer der Wahlgüterstände (§ 1408 Abs. 1) Sie können sich damit begnügen, den gesetzlichen Güterstand auszuschließen oder ihn später aufzuheben – mit der Folge, dass das BGB von Gütertrennung ausgeht (§ 1414 S. 1). Die Ehegatten können es bei dem gesetzlichen Güterstand belassen, aber den Zugewinnausgleich ausschließen. Nach § 1414 S. 2 tritt dann Gütertrennung ein. Gleiches gilt, wenn eine vordem eingetretene Gütergemeinschaft aufgehoben wird oder wenn der Versorgungsausgleich gänzlich ausgeschlossen wird. Schließlich verbietet es die Vertragsfreiheit den Eheleuten nicht, einzelne gesetzliche Regelungen des Güterrechts zu verändern oder auszuschließen. So können sie zB die Höhe des Zugewinnausgleichs auf eine bestimmte Höhe begrenzen (also abweichend von § 1378). Ein Ehegatte kann dem anderen durch Ehevertrag die Verwaltung seines Vermögens überlassen (dies begründet dann per se keine Gütergemeinschaft!). Beschränkung der Vertragsfreiheit: (aa.) § 1409 BGB (bb.) Rspr.: zweistufige Wirksamkeitsprüfung (BGH FamRZ 2004, 601; FamRZ 2005, 691; FamRZ 2005, 1444; FamRZ 2005, 1449; FamRZ 2006, 1097). (I.) 1. Stufe: Wirksamkeitsprüfung nach § 138 BGB: Maßgeblich ist Zeitpunkt des Vertragsschlusses; Feststellung, ob Vereinbarung zu einseitiger Lastenverteilung im Scheidungsfall führt; falls zutreffend, dann Sittenwidrigkeit (+). (II.) 2. Stufe: Ausübungskontrolle nach § 242 BGB: Maßgeblicher Zeitpunkt ist der des Scheiterns der Ehe; falls sich eine für den anderen Ehegatten ungünstige und unzumutbare Lastenverteilung ergibt, dann Treuwidrigkeit (+). (III.) Kernbereiche des Scheidungsfolgerechts dürfen durch Ehevertrag nicht oder nur sehr bedingt angetastet werden. Keine Beschränkungen bei vertraglicher Regelung des Zugewinnausgleichs (BGH NJW 2004, 930). (d.) Gütertrennung: Eheleute in personenrechtlicher Hinsicht miteinander verbunden, Vermögen sind jedoch getrennt. Kein Zugewinnausgleich, aber Versorgungsausgleich, es sei denn, dieser wurde durch Ehevertrag ausgeschlossen (§§ 1408 Abs. 2, 1414 BGB). 4 (e.) Gütergemeinschaft: Eheleute sind vermögens- und personenrechtlich eine Einheit; §§ 1415 – 1482 BGB. Verschmelzen der Vermögensmassen zum Gesamtgut (§ 1416 BGB) in Form der Gesamthandsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB). Ausnahmen sind das Sondergut (§ 1417 BGB) und das Vorbehaltsgut (§ 1418). Die Gütergemeinschaft endet durch Aufhebungsvertrag (Ehevertrag) oder gerichtliches Urteil; Auseinandersetzung der Ehegatten nach §§ 1414 ff. BGB. Grundregeln bei Schulden bei bestehender Gütergemeinschaft: o Für die Verbindlichkeiten jedes Ehegatten haftet das Gesamtgut (§§ 1459 I, 1437 I). o Jeder Ehegatte haftet für die ihn treffenden Verbindlichkeiten außerdem mit seinem persönlichen Vermögen o Darüber hinaus sieht das Gesetz die Haftung eines Ehegatten mit seinem persönlichen Vermögen auch für die Schulden des anderen unter den Voraussetzungen der §§ 1459 Abs. 2, 1437 Abs. 2 (Gesamtgutsverwaltung). cc. Güterrechtsregister (§§ 1558 – 1563 BGB): Keine konstitutive Wirkung; ehevertragliche Regelungen sind auch dann wirksam, wenn sie nicht in das Register eingetragen worden sind. Grundsatz der negativen Publizität (§ 1412 Abs. 1): Auf den Fortbestand einer einmal richtig eingetragenen Tatsache kann – solange nichts Gegenteiliges eingetragen ist – vertraut werden. Dagegen besteht kein Vertrauensschutz hinsichtlich der Richtigkeit der Eintragung. Publizitätswirkung hat das Schweigen des Registers: Zugunsten der Dritten wird angenommen, dass eintragungsfähige Regelungen, die nicht eingetragen sind, auch nicht bestehen. 5