Gefahrenabwehrverordnung über die

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Gefahrenabwehrverordnung über die
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Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bad Camberg
§1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Verordnung gilt für die öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen sowie deren
Einrichtungen im Gebiet der Stadt Bad Camberg.
(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege
und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher
öffentlicher Verkehr stattfindet. Dazu gehören insbesondere auch Fahrbahnen,
Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche von Wartehäuschen,
Fußgängerunterführungen, Durchgänge, Brücken, Tunnel, Passagen, Parkplätze,
Parkhäuser, Gehflächen, Straßenböschungen, Straßenbegleitgrün und Stützmauern.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind:
a) gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der
Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der
Öffentlichkeit zugänglich sind,
b) öffentlich zugängliche Kinderspielplätze, Ballspielplätze, Sportplätze und sonstige
Sportanlagen unter freiem Himmel.
(4) Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen und Gegenstände, die dem
öffentlichen Nutzen dienen.
§2
Verunreinigungen
(1) Öffentliche Straßen und Anlagen einschließlich deren Einrichtungen dürfen nicht unnötig
verunreinigt werden. Insbesondere ist es nicht erlaubt Einweggeschirr (Pappbecher und –
teller, Plastikbecher und –teller, etc.), Flaschen, Dosen, Schutt, Laub,
Verpackungsmaterialien und ähnliche Abfälle wegzuwerfen. Der Verursacher hat
derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Tierkot ist vom Halter oder
Führer des Tieres unverzüglich zu beseitigen. Ausgenommen sind Blindenhunde bei
zweckentsprechendem Einsatz oder in der Ausbildung.
(2) Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen und anderen motorbetriebenen
Maschinen, die Durchführung von Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren,
ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten ist auf öffentlichen Straßen und in
öffentlichen Anlagen nicht erlaubt. Dieses Verbot gilt auch für die Durchführung von
Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden
Flüssigkeiten auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen
oder ohne Öl- und Benzinabschneider zur Straße hin entwässert werden. Es gilt nicht für
Kleinreparaturen, von denen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere
Gesundheitsbeeinträchtigung, Umweltgefährdung oder Lärmbeeinträchtigung ausgeht.
§3
Gefährdendes Verhalten
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(1) Das Betteln durch Vorschicken von Kindern sowie das organisierte Betteln sind verboten.
(2) Auf Kinderspielplätzen und Ballspielplätzen ist es nicht erlaubt, alkoholische Getränke zu
verzehren oder anderen zum Verzehr zu überlassen. Ferner ist auf diesen Plätzen das
Rauchen verboten.
(3) Das Wohnen, sei es auch nur vorübergehend, in Zelten, Kraftfahrzeugen, Wohnwagen
oder ähnlichen transportablen Unterkünften ist im Gebiet der Stadt Bad Camberg
außerhalb von Camping- oder sonstigen dafür ausgewiesenen Plätzen verboten. Eine
einzelne Übernachtung als notwendige Ruhepause zum Zwecke der Erhaltung oder der
Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt.
§4
Nutzung und Schutz öffentlicher Anlagen
(1) Rasenflächen, Wege, Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Baulichkeiten,
Brunnen, Weiher und Kinderspielplätze einschließlich ihrer Spielgeräte und Spielanlagen,
Ruhebänke sowie sonstige ähnliche Einrichtungen in öffentlichen Anlagen dürfen nicht
beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt werden.
Ebenfalls untersagt ist die Beschädigung, Entfernung und missbräuchliche Nutzung von
Papierkörben, Aschenbechern und ähnlichen Behältnissen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Blumenschalen, Pflanzkübel, Blumenbeete und
straßenbegleitende Pflanzungen auf öffentlichen Straßen.
(3) Jedes Verhalten, das die nicht bestimmte Benutzung der Grünanlagen und ihrer
Einrichtungen beeinträchtigt, ist untersagt. Insbesondere ist verboten,
a) Beete, Pflanzflächen und gekennzeichnete Rasenflächen zu betreten. Auf
Rasenflächen ist Fußballspielen, soweit andere dadurch belästigt oder gefährdet
werden, Fahrradfahren sowie übermäßiges Lärmen untersagt;
b) das Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie Wohnwagen
oder sonstigen Anhängern. Dies gilt nicht für Einsatzfahrzeuge der Polizei und
Gefahrenabwehrbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste im Einsatz sowie
für Fahrzeuge, deren Einsatz der Unterhaltung der Grünanlagen dient;
c) in den Anlagen zu nächtigen oder überdachte oder durch Außenwände begrenzte
Räume als Schlaf- oder Lagerplatz zu nutzen;
d) Fahrzeuge aller Art in den Anlagen zu reinigen;
e) Einfriedungen oder Absperrungen eigenmächtig zu verändern oder wegzuräumen;
§5
Kinderspielplätze und Ballspielplätze
(1) Öffentlich zugängige Kinderspielplätze und Ballspielplätze dürfen von 8.00 bis 21.00 Uhr
und nur entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. Ballspielplätze dürfen an Sonn- und
Feiertagen nur von 9.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 21.00 Uhr genutzt werden.
(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen mit Ausnahme der
Skateranlagen nur dann von Personen, die älter als 14 Jahre sind genutzt werden, wenn
diese Personen ansonsten daran gehindert sind, ihrer Aufsichts- und Erziehungsfunktion
nachzukommen.
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(3) Hunde dürfen auf Kinderspielplätzen und Ballspielplätzen nicht mitgenommen werden.
§6
Fütterungsverbot
Im Gebiet der Stadt Bad Camberg ist es verboten, verwilderte Haustauben und Wildtauben zu
füttern oder Futter auszulegen oder auszustreuen, soweit dieses üblicherweise auch von
Tauben aufgenommen wird.
§7
Aufsicht über Tiere und Leinenzwang für Hunde
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht
belästigt, gefährdet oder geschädigt werden.
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen sowie von anderen Tieren, die
durch ihre Körperkraft, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der
örtlichen Ordnungsbehörde durch den Tierhalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf
das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen.
(4) Hunde sind an der Leine zu führen,
a) in Fußgängerzonen, auf Brücken, Treppen sowie in Durchgängen und
Unterführungen,
b) bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und
sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
c) in Grünanlagen.
d) Im Kurpark
e) im Wald, ausgenommen im jagdlichen Einsatz.
Die Verpflichtung trifft den Tierhalter und denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über
das Tier ausübt.
(5) Die Verpflichtung zur Anleinung von Hunden gilt nicht für Blindenhunde bei
zweckentsprechendem Einsatz oder in der Ausbildung sowie für Diensthunde.
(6) Die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden
bleiben hiervon unberührt.
§8
Abbrennen offener Feuer
(1) Für das Abbrennen von offenem Feuer ist die Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde
erforderlich.
Keiner Erlaubnis bedürfen:
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1. Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz oder handelsüblichen
Grillmaterialien (z. B. Holzkohle oder Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten auf
eingerichteten Grillplätzen und Feuerstellen,
2. das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Grundstücken im Sinne des § 2 der Hessischen Verordnung über die
Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallverbrennungsanlagen.
(2) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn
Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände
können z. B. extreme Trockenheit sein.
(3) Der Erlaubnisantrag ist rechtzeitig vor dem Abbrennen eines offenen Feuers schriftlich bei
der Stadt Bad Camberg, Ordnungsamt, einzureichen und soll folgende Mindestangaben
enthalten:
1. Name und Anschrift des Erlaubnisnehmers,
2. Zeit und Ort, an dem das Abbrennen eines offenen Feuers vorgesehen ist,
3. Anlass bzw. Grund für das Abbrennen eines offenen Feuers.
(4) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Hessischen
Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von
Abfallbeseitigungsanlagen sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden von dieser
Regelung nicht berührt.
§9
Schutz gegen Lärmbelästigungen
(1) Die Nachtzeit umfaßt die Zeit von 22.00 Uhr – 06.00 Uhr. In dieser Zeit sind alle
Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen
unvermeidbar zu stören, zu unterlassen.
(2) Haus-, Hof- und Gartenarbeiten, die andere unzumutbar in ihrer Ruhe stören, dürfen in
der Zeit von 21.00 Uhr – 07.00 Uhr und von 13.00 Uhr – 15.00 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen nicht ausgeführt werden. Hierzu gehören insbesondere der Betrieb von
Rasenmähern, das Bohren, Sägen, Schleifen, Hämmern und Spalten von Holz.
(3) Tiere sind so zu halten, dass andere nicht durch anhaltende tierische Laute mehr als nach
den Umständen unvermeidbar belästigt werden.
(4) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Hessischen Feiertagsgesetzes
sowie der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) bleiben von dieser
Regelung unberührt.
§ 10
Benutzung von Wertstoffcontainern
(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an
Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr – 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht
gestattet.
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(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe, Gelbe Säcke oder andere Gegenstände auf oder
neben die Wertstoffcontainer zu legen oder zu stellen. Dies gilt auch bei Überfüllung der
Wertstoffcontainer.
(3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung
aufgestellten städtischen Abfallbehälter (Papierkörbe) einzubringen. Insbesondere das
Einbringen von in Haushalten und Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.
(4) Die Vorschriften des Hessischen Feiertagsgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes,
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Hessischen Ausführungsgesetzes zum
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Abfallgebührensatzung des
Landkreises Limburg – Weilburg bleiben unberührt.
§ 11
Bekämpfung von Ratten
(1) Die Eigentümer von Grundstücken oder die Personen, die die tatsächliche Gewalt über die
Grundstücke ausüben sind, wenn sie Rattenbefall feststellen, zur unverzüglichen Anzeige
gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde und Bekämpfung des Rattenbefalls verpflichtet.
Die Bekämpfungsmaßnahmen sind so lange zu wiederholen, bis der Rattenbefall beseitigt
ist.
(2) Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll und Unrat, die einen Rattenbefall
begünstigen, sind vor der Bekämpfung zu entfernen.
§ 12
Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die örtliche
Ordnungsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung
zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 öffentliche Straßen, Anlagen oder deren
Einrichtungen unnötig verunreinigt, insbesondere dadurch, dass er Einweggeschirr
(Pappbecher und –teller, Plastikbecher und –teller, etc.), Flaschen, Dosen, Schutt,
Laub, Verpackungsmaterialien oder ähnliche Abfälle wegwirft,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 Verunreinigungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2
nicht unverzüglich beseitigt,
3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 als Halter oder Führer eines Tieres den Tierkot nicht
unverzüglich beseitigt,
4. entgegen § 2 Abs. 2 auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder auf
befestigten Flächen Kraftfahrzeuge oder andere motorbetriebene Maschinen wäscht
oder repariert, mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten
behandelt oder Öl wechselt,
5. entgegen § 3 Abs. 1 durch Vorschicken von Kindern oder organisiert bettelt,
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6. entgegen § 3 Abs. 2 auf Kinderspielplätzen oder auf Ballspielplätzen alkoholische
Getränke verzehrt oder anderen zum Verzehr überläßt,
7. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 in Zelten, Kraftfahrzeugen, Wohnwagen oder ähnlichen
transportablen Unterkünften außerhalb von Camping- oder sonstigen dafür
ausgewiesenen Plätzen, sei es auch nur vorübergehend, wohnt,
8. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in öffentlichen Anlagen Bäume, deren Wurzelbereiche,
Pflanzungen,
Rasenflächen,
Baulichkeiten,
Wege,
Brunnen,
Weiher,
Kinderspielplätze, deren Spielgeräte oder Spielanlagen, Ruhebänke oder sonstige
ähnliche Einrichtungen beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise
missbräuchlich nutzt,
9. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Papierkörbe, Aschenbecher oder ähnliche Behältnisse
beschädigt, entfernt oder missbräuchlich nutzt,
10. entgegen § 4 Abs. 2 Blumenschalen, Pflanzkübel, Blumenbeete und
straßenbegleitende Pflanzungen beschädigt, entfernt oder missbräuchlich nutzt,
11. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die bestimmungsgemäße Nutzung der Grünanlagen und
ihrer Einrichtungen beeinträchtigt,
12. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a) Beete, Pflanzflächen und gekennzeichnete
Rasenflächen betritt, auf Rasenflächen Fußball spielt obwohl andere dadurch belästigt
oder gefährdet werden, auf diesen Fahrrad fährt oder übermäßig lärmt,
13. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b) Satz 1 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen oder
sonstige Anhänger fährt, schiebt, abstellt oder parkt,
14. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c) in den Anlagen nächtigt oder überdachte oder
durch Außenwände begrenzte Räume als Schlaf- oder Lagerplatz nutzt,
15. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe d) ein Fahrzeug in den Anlagen reinigt,
16. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe e) Einfriedungen oder Absperrungen
eigenmächtig verändert oder wegräumt,
17. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 öffentlich zugängliche Kinderspielplätze oder
Ballspielplätze außerhalb der jeweils festgesetzten Zeiten oder entgegen ihrem Zweck
nutzt,
18. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 auf Kinderspielplätzen aufgestellte Spielgeräte nutzt,
obwohl er älter aus 14 Jahre ist, ohne dabei einer Aufsichts- oder Erziehungsfunktion
nachzukommen,
19. entgegen § 5 Abs. 3 Hunde auf Kinderspielplätze oder Ballspielplätze mitnimmt,
20. entgegen § 6 verwilderte Haustauben oder Wildtauben füttert oder Futter auslegt oder
ausstreut, soweit das Futter üblicherweise von Tauben aufgenommen wird,
21. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass Menschen, Tiere oder
Sachen belästigt, gefährdet oder geschädigt werden,
22. entgegen § 7 Abs. 2 das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen sowie von
anderen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen
gefährden können, der örtlichen Ordnungsbehörde nicht unverzüglich anzeigt,
23. entgegen § 7 Abs. 3 Hunde auf öffentlichen Straßen ohne Begleitung einer Person, die
durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, frei herumlaufen läßt,
24. entgegen § 7 Abs. 4 einen Hund in Fußgängerzonen, auf Brücken, Treppen sowie
Durchgängen und Unterführungen, Volksfesten, Märkten, Messen oder sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenversammlungen oder Grünanlagen nicht an der Leine
führt,
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25. entgegen § 8 Abs. 1 offene Feuer ohne Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde
abtrennt oder Auflagen nach § 8 Abs. 2 nicht einhält,
26. entgegen § 9 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als
nach den Umständen unvermeidbar, zu stören,
27. entgegen § 9 Abs. 2 Haus-, Hof- und Gartenarbeiten ausführt,
28. entgegen § 9 Abs. 3 Tiere so hält, dass andere durch anhaltende tierische Laute mehr
als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden,
29. entgegen § 10 Abs. 1 Wertstoffe außerhalb der zugelassenen Zeiten in die dafür
vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) einwirft,
30. entgegen § 10 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe, gelbe Säcke oder andere Gegenstände auf
oder neben die Wertstoffcontainer legt oder stellt,
31. entgegen § 10 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Haushalten oder
Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten
städtischen Abfallbehälter (Papierkörbe) einbringt.
32. entgegen § 11 Abs. 1 als Verpflichteter festgestellten Rattenbefall nicht unverzüglich
der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigt oder keine Rattenbekämpfung nach den
Vorschriften dieser Verordnung durchführt oder die Bekämpfungsmaßnahmen nicht
so lange wiederholt, bis der Rattenbefall beseitigt ist,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
(3) Der anliegende Bußgeldkatalog ist Bestandteil dieser Gefahrenabwehrverordnung.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und 77 Abs. 3 HSOG ist der
Bürgermeister der Stadt Bad Camberg als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 15
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad Camberg, den 17.02.2006
Der Magistrat der Stadt Bad Camberg
gez. Erk, Bürgermeister
22. Ergänzungslieferung
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Anlage zu § 13 Abs. 3
Bußgeldkatalog zur Gefahrenabwehrverordnung
§
2 (1)
Tatbestand
Wegwerfen von
-
2 (2)
3 (1)
Tierkot
20 – 40 €
Wilder Müll
50 – 5000 €
Waschen, Reparieren oder sonstige Handlungen an
Kraftfahrzeugen
50 – 1000 €
Organisiertes Betteln
-
4 (3)
4 (3 a)
bei erstmaligem Antreffen (Weisung, Verlassen
des Tatortes wird befolgt)
bei Nichtbefolgung bzw. erneutem Antreffen
0€
20 – 100 €
Alkohol auf Kinder- und Ballspielplätzen
-
4 (1, 2)
10 – 20 €
40 – 60 €
-
3 (3)
Pappbecher und –teller, Plastikbecher und –
teller, Papier, Flaschen, Dosen, u. ä.
Entleeren eines Aschenbechers
-
3 (2)
Verwarnungsgeld, Bußgeld
bei erstmaligem Antreffen (Weisung, Verlassen
des Tatortes wird befolgt)
0€
bei Nichtbefolgung bzw. erneutem Antreffen
20 – 100 €
Wohnen in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen usw.
außerhalb von Camping- oder sonstigen Plätzen
50 – 100 €
Beschädigen, Entfernen, Verunreinigungen öffentl.
Einrichtungen
100 – 500 €
Beeinträchtigung der Nutzung von Grünanlagen und
ihrer Einrichtungen
100 – 200 €
Betreten und Bespielen von Rasenflächen usw.,
sofern eine Gefährdung eintritt
50 – 100 €
4 (3 b)
Unbefugtes Abstellen von Kraftfahrzeugen usw.
20 – 50 €
4 (3 c)
Nächtigen in Anlagen usw.
10 – 50 €
4 (3 e)
Verändern oder Wegräumen von Absperrungen,
Einfriedungen usw.
5 (1, 2)
Unzulässige Nutzung von Kinderspielplätzen
22. Ergänzungslieferung
8
50 – 200 €
50 – 70 €
300
5 (3)
6
Nichtbeachtung des Hundeverbotes auf Kinder- und
Ballspielplätzen
25 – 50 €
Verstoß gegen das Fütterungsverbot
-
bei erstmaligem Antreffen (Weisung, Verlassen
des Tatortes wird befolgt)
0€
bei Nichtbefolgung bzw. erneutem Antreffen
25 – 50 €
7 (1)
Unbeaufsichtigtes Laufenlassen von Hunden
25 – 50 €
7 (2)
Verstoß gegen Anzeigepflicht
7 (3)
Verstoß gegen Einwirkungspflicht
50 – 100 €
7 (4)
Verstoß gegen den Leinenzwang
30 – 100 €
8 (1)
Abbrennen ohne Erlaubnis
50 – 100 €
8 (2)
Nichteinhaltung von Auflagen
9 (1)
Störung der Nachtruhe
30 – 150 €
9 (2)
Durchführung von Arbeiten während der Ruhezeiten
30 – 150 €
9 (3)
Belästigung durch Tierische Laute
30 – 150 €
10 (1)
Benutzung der Wertstoffcontainer
30 – 150 €
10 (2)
Wilde Abfälle
100 – 500 €
10 (3)
unerlaubte Abfallbeseitigungen
100 – 500 €
11 (1)
Unsachgemäße Rattenbekämpfung
100 – 500 €
22. Ergänzungslieferung
50 €
100 – 200 €
9