Gefahrenabwehrverordnung über die
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Gefahrenabwehrverordnung über die
300 Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bad Camberg §1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Die Verordnung gilt für die öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen sowie deren Einrichtungen im Gebiet der Stadt Bad Camberg. (2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Dazu gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche von Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Durchgänge, Brücken, Tunnel, Passagen, Parkplätze, Parkhäuser, Gehflächen, Straßenböschungen, Straßenbegleitgrün und Stützmauern. (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind: a) gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, b) öffentlich zugängliche Kinderspielplätze, Ballspielplätze, Sportplätze und sonstige Sportanlagen unter freiem Himmel. (4) Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen. §2 Verunreinigungen (1) Öffentliche Straßen und Anlagen einschließlich deren Einrichtungen dürfen nicht unnötig verunreinigt werden. Insbesondere ist es nicht erlaubt Einweggeschirr (Pappbecher und – teller, Plastikbecher und –teller, etc.), Flaschen, Dosen, Schutt, Laub, Verpackungsmaterialien und ähnliche Abfälle wegzuwerfen. Der Verursacher hat derartige Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Tierkot ist vom Halter oder Führer des Tieres unverzüglich zu beseitigen. Ausgenommen sind Blindenhunde bei zweckentsprechendem Einsatz oder in der Ausbildung. (2) Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen und anderen motorbetriebenen Maschinen, die Durchführung von Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten ist auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht erlaubt. Dieses Verbot gilt auch für die Durchführung von Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen oder ohne Öl- und Benzinabschneider zur Straße hin entwässert werden. Es gilt nicht für Kleinreparaturen, von denen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Gesundheitsbeeinträchtigung, Umweltgefährdung oder Lärmbeeinträchtigung ausgeht. §3 Gefährdendes Verhalten 1 300 (1) Das Betteln durch Vorschicken von Kindern sowie das organisierte Betteln sind verboten. (2) Auf Kinderspielplätzen und Ballspielplätzen ist es nicht erlaubt, alkoholische Getränke zu verzehren oder anderen zum Verzehr zu überlassen. Ferner ist auf diesen Plätzen das Rauchen verboten. (3) Das Wohnen, sei es auch nur vorübergehend, in Zelten, Kraftfahrzeugen, Wohnwagen oder ähnlichen transportablen Unterkünften ist im Gebiet der Stadt Bad Camberg außerhalb von Camping- oder sonstigen dafür ausgewiesenen Plätzen verboten. Eine einzelne Übernachtung als notwendige Ruhepause zum Zwecke der Erhaltung oder der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt. §4 Nutzung und Schutz öffentlicher Anlagen (1) Rasenflächen, Wege, Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Baulichkeiten, Brunnen, Weiher und Kinderspielplätze einschließlich ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke sowie sonstige ähnliche Einrichtungen in öffentlichen Anlagen dürfen nicht beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt werden. Ebenfalls untersagt ist die Beschädigung, Entfernung und missbräuchliche Nutzung von Papierkörben, Aschenbechern und ähnlichen Behältnissen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Blumenschalen, Pflanzkübel, Blumenbeete und straßenbegleitende Pflanzungen auf öffentlichen Straßen. (3) Jedes Verhalten, das die nicht bestimmte Benutzung der Grünanlagen und ihrer Einrichtungen beeinträchtigt, ist untersagt. Insbesondere ist verboten, a) Beete, Pflanzflächen und gekennzeichnete Rasenflächen zu betreten. Auf Rasenflächen ist Fußballspielen, soweit andere dadurch belästigt oder gefährdet werden, Fahrradfahren sowie übermäßiges Lärmen untersagt; b) das Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie Wohnwagen oder sonstigen Anhängern. Dies gilt nicht für Einsatzfahrzeuge der Polizei und Gefahrenabwehrbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste im Einsatz sowie für Fahrzeuge, deren Einsatz der Unterhaltung der Grünanlagen dient; c) in den Anlagen zu nächtigen oder überdachte oder durch Außenwände begrenzte Räume als Schlaf- oder Lagerplatz zu nutzen; d) Fahrzeuge aller Art in den Anlagen zu reinigen; e) Einfriedungen oder Absperrungen eigenmächtig zu verändern oder wegzuräumen; §5 Kinderspielplätze und Ballspielplätze (1) Öffentlich zugängige Kinderspielplätze und Ballspielplätze dürfen von 8.00 bis 21.00 Uhr und nur entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. Ballspielplätze dürfen an Sonn- und Feiertagen nur von 9.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 21.00 Uhr genutzt werden. (2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen mit Ausnahme der Skateranlagen nur dann von Personen, die älter als 14 Jahre sind genutzt werden, wenn diese Personen ansonsten daran gehindert sind, ihrer Aufsichts- und Erziehungsfunktion nachzukommen. 22. Ergänzungslieferung 2 300 (3) Hunde dürfen auf Kinderspielplätzen und Ballspielplätzen nicht mitgenommen werden. §6 Fütterungsverbot Im Gebiet der Stadt Bad Camberg ist es verboten, verwilderte Haustauben und Wildtauben zu füttern oder Futter auszulegen oder auszustreuen, soweit dieses üblicherweise auch von Tauben aufgenommen wird. §7 Aufsicht über Tiere und Leinenzwang für Hunde (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht belästigt, gefährdet oder geschädigt werden. (2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen sowie von anderen Tieren, die durch ihre Körperkraft, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der örtlichen Ordnungsbehörde durch den Tierhalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (3) Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen. (4) Hunde sind an der Leine zu führen, a) in Fußgängerzonen, auf Brücken, Treppen sowie in Durchgängen und Unterführungen, b) bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, c) in Grünanlagen. d) Im Kurpark e) im Wald, ausgenommen im jagdlichen Einsatz. Die Verpflichtung trifft den Tierhalter und denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. (5) Die Verpflichtung zur Anleinung von Hunden gilt nicht für Blindenhunde bei zweckentsprechendem Einsatz oder in der Ausbildung sowie für Diensthunde. (6) Die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden bleiben hiervon unberührt. §8 Abbrennen offener Feuer (1) Für das Abbrennen von offenem Feuer ist die Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde erforderlich. Keiner Erlaubnis bedürfen: 22. Ergänzungslieferung 3 300 1. Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz oder handelsüblichen Grillmaterialien (z. B. Holzkohle oder Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten auf eingerichteten Grillplätzen und Feuerstellen, 2. das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Sinne des § 2 der Hessischen Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallverbrennungsanlagen. (2) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z. B. extreme Trockenheit sein. (3) Der Erlaubnisantrag ist rechtzeitig vor dem Abbrennen eines offenen Feuers schriftlich bei der Stadt Bad Camberg, Ordnungsamt, einzureichen und soll folgende Mindestangaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Erlaubnisnehmers, 2. Zeit und Ort, an dem das Abbrennen eines offenen Feuers vorgesehen ist, 3. Anlass bzw. Grund für das Abbrennen eines offenen Feuers. (4) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Hessischen Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden von dieser Regelung nicht berührt. §9 Schutz gegen Lärmbelästigungen (1) Die Nachtzeit umfaßt die Zeit von 22.00 Uhr – 06.00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen. (2) Haus-, Hof- und Gartenarbeiten, die andere unzumutbar in ihrer Ruhe stören, dürfen in der Zeit von 21.00 Uhr – 07.00 Uhr und von 13.00 Uhr – 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden. Hierzu gehören insbesondere der Betrieb von Rasenmähern, das Bohren, Sägen, Schleifen, Hämmern und Spalten von Holz. (3) Tiere sind so zu halten, dass andere nicht durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden. (4) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Hessischen Feiertagsgesetzes sowie der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) bleiben von dieser Regelung unberührt. § 10 Benutzung von Wertstoffcontainern (1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr – 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet. 22. Ergänzungslieferung 4 300 (2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe, Gelbe Säcke oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu legen oder zu stellen. Dies gilt auch bei Überfüllung der Wertstoffcontainer. (3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten städtischen Abfallbehälter (Papierkörbe) einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten und Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt. (4) Die Vorschriften des Hessischen Feiertagsgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Abfallgebührensatzung des Landkreises Limburg – Weilburg bleiben unberührt. § 11 Bekämpfung von Ratten (1) Die Eigentümer von Grundstücken oder die Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Grundstücke ausüben sind, wenn sie Rattenbefall feststellen, zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde und Bekämpfung des Rattenbefalls verpflichtet. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind so lange zu wiederholen, bis der Rattenbefall beseitigt ist. (2) Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll und Unrat, die einen Rattenbefall begünstigen, sind vor der Bekämpfung zu entfernen. § 12 Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 öffentliche Straßen, Anlagen oder deren Einrichtungen unnötig verunreinigt, insbesondere dadurch, dass er Einweggeschirr (Pappbecher und –teller, Plastikbecher und –teller, etc.), Flaschen, Dosen, Schutt, Laub, Verpackungsmaterialien oder ähnliche Abfälle wegwirft, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 Verunreinigungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht unverzüglich beseitigt, 3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 als Halter oder Führer eines Tieres den Tierkot nicht unverzüglich beseitigt, 4. entgegen § 2 Abs. 2 auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder auf befestigten Flächen Kraftfahrzeuge oder andere motorbetriebene Maschinen wäscht oder repariert, mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten behandelt oder Öl wechselt, 5. entgegen § 3 Abs. 1 durch Vorschicken von Kindern oder organisiert bettelt, 22. Ergänzungslieferung 5 300 6. entgegen § 3 Abs. 2 auf Kinderspielplätzen oder auf Ballspielplätzen alkoholische Getränke verzehrt oder anderen zum Verzehr überläßt, 7. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 in Zelten, Kraftfahrzeugen, Wohnwagen oder ähnlichen transportablen Unterkünften außerhalb von Camping- oder sonstigen dafür ausgewiesenen Plätzen, sei es auch nur vorübergehend, wohnt, 8. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in öffentlichen Anlagen Bäume, deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Rasenflächen, Baulichkeiten, Wege, Brunnen, Weiher, Kinderspielplätze, deren Spielgeräte oder Spielanlagen, Ruhebänke oder sonstige ähnliche Einrichtungen beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt, 9. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Papierkörbe, Aschenbecher oder ähnliche Behältnisse beschädigt, entfernt oder missbräuchlich nutzt, 10. entgegen § 4 Abs. 2 Blumenschalen, Pflanzkübel, Blumenbeete und straßenbegleitende Pflanzungen beschädigt, entfernt oder missbräuchlich nutzt, 11. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die bestimmungsgemäße Nutzung der Grünanlagen und ihrer Einrichtungen beeinträchtigt, 12. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a) Beete, Pflanzflächen und gekennzeichnete Rasenflächen betritt, auf Rasenflächen Fußball spielt obwohl andere dadurch belästigt oder gefährdet werden, auf diesen Fahrrad fährt oder übermäßig lärmt, 13. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b) Satz 1 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen oder sonstige Anhänger fährt, schiebt, abstellt oder parkt, 14. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c) in den Anlagen nächtigt oder überdachte oder durch Außenwände begrenzte Räume als Schlaf- oder Lagerplatz nutzt, 15. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe d) ein Fahrzeug in den Anlagen reinigt, 16. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe e) Einfriedungen oder Absperrungen eigenmächtig verändert oder wegräumt, 17. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 öffentlich zugängliche Kinderspielplätze oder Ballspielplätze außerhalb der jeweils festgesetzten Zeiten oder entgegen ihrem Zweck nutzt, 18. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 auf Kinderspielplätzen aufgestellte Spielgeräte nutzt, obwohl er älter aus 14 Jahre ist, ohne dabei einer Aufsichts- oder Erziehungsfunktion nachzukommen, 19. entgegen § 5 Abs. 3 Hunde auf Kinderspielplätze oder Ballspielplätze mitnimmt, 20. entgegen § 6 verwilderte Haustauben oder Wildtauben füttert oder Futter auslegt oder ausstreut, soweit das Futter üblicherweise von Tauben aufgenommen wird, 21. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass Menschen, Tiere oder Sachen belästigt, gefährdet oder geschädigt werden, 22. entgegen § 7 Abs. 2 das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen sowie von anderen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, der örtlichen Ordnungsbehörde nicht unverzüglich anzeigt, 23. entgegen § 7 Abs. 3 Hunde auf öffentlichen Straßen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, frei herumlaufen läßt, 24. entgegen § 7 Abs. 4 einen Hund in Fußgängerzonen, auf Brücken, Treppen sowie Durchgängen und Unterführungen, Volksfesten, Märkten, Messen oder sonstigen Veranstaltungen mit Menschenversammlungen oder Grünanlagen nicht an der Leine führt, 22. Ergänzungslieferung 6 300 25. entgegen § 8 Abs. 1 offene Feuer ohne Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde abtrennt oder Auflagen nach § 8 Abs. 2 nicht einhält, 26. entgegen § 9 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar, zu stören, 27. entgegen § 9 Abs. 2 Haus-, Hof- und Gartenarbeiten ausführt, 28. entgegen § 9 Abs. 3 Tiere so hält, dass andere durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden, 29. entgegen § 10 Abs. 1 Wertstoffe außerhalb der zugelassenen Zeiten in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) einwirft, 30. entgegen § 10 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe, gelbe Säcke oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer legt oder stellt, 31. entgegen § 10 Abs. 3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten städtischen Abfallbehälter (Papierkörbe) einbringt. 32. entgegen § 11 Abs. 1 als Verpflichteter festgestellten Rattenbefall nicht unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigt oder keine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchführt oder die Bekämpfungsmaßnahmen nicht so lange wiederholt, bis der Rattenbefall beseitigt ist, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. (3) Der anliegende Bußgeldkatalog ist Bestandteil dieser Gefahrenabwehrverordnung. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und 77 Abs. 3 HSOG ist der Bürgermeister der Stadt Bad Camberg als örtliche Ordnungsbehörde. § 15 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bad Camberg, den 17.02.2006 Der Magistrat der Stadt Bad Camberg gez. Erk, Bürgermeister 22. Ergänzungslieferung 7 300 Anlage zu § 13 Abs. 3 Bußgeldkatalog zur Gefahrenabwehrverordnung § 2 (1) Tatbestand Wegwerfen von - 2 (2) 3 (1) Tierkot 20 – 40 € Wilder Müll 50 – 5000 € Waschen, Reparieren oder sonstige Handlungen an Kraftfahrzeugen 50 – 1000 € Organisiertes Betteln - 4 (3) 4 (3 a) bei erstmaligem Antreffen (Weisung, Verlassen des Tatortes wird befolgt) bei Nichtbefolgung bzw. erneutem Antreffen 0€ 20 – 100 € Alkohol auf Kinder- und Ballspielplätzen - 4 (1, 2) 10 – 20 € 40 – 60 € - 3 (3) Pappbecher und –teller, Plastikbecher und – teller, Papier, Flaschen, Dosen, u. ä. Entleeren eines Aschenbechers - 3 (2) Verwarnungsgeld, Bußgeld bei erstmaligem Antreffen (Weisung, Verlassen des Tatortes wird befolgt) 0€ bei Nichtbefolgung bzw. erneutem Antreffen 20 – 100 € Wohnen in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen usw. außerhalb von Camping- oder sonstigen Plätzen 50 – 100 € Beschädigen, Entfernen, Verunreinigungen öffentl. Einrichtungen 100 – 500 € Beeinträchtigung der Nutzung von Grünanlagen und ihrer Einrichtungen 100 – 200 € Betreten und Bespielen von Rasenflächen usw., sofern eine Gefährdung eintritt 50 – 100 € 4 (3 b) Unbefugtes Abstellen von Kraftfahrzeugen usw. 20 – 50 € 4 (3 c) Nächtigen in Anlagen usw. 10 – 50 € 4 (3 e) Verändern oder Wegräumen von Absperrungen, Einfriedungen usw. 5 (1, 2) Unzulässige Nutzung von Kinderspielplätzen 22. Ergänzungslieferung 8 50 – 200 € 50 – 70 € 300 5 (3) 6 Nichtbeachtung des Hundeverbotes auf Kinder- und Ballspielplätzen 25 – 50 € Verstoß gegen das Fütterungsverbot - bei erstmaligem Antreffen (Weisung, Verlassen des Tatortes wird befolgt) 0€ bei Nichtbefolgung bzw. erneutem Antreffen 25 – 50 € 7 (1) Unbeaufsichtigtes Laufenlassen von Hunden 25 – 50 € 7 (2) Verstoß gegen Anzeigepflicht 7 (3) Verstoß gegen Einwirkungspflicht 50 – 100 € 7 (4) Verstoß gegen den Leinenzwang 30 – 100 € 8 (1) Abbrennen ohne Erlaubnis 50 – 100 € 8 (2) Nichteinhaltung von Auflagen 9 (1) Störung der Nachtruhe 30 – 150 € 9 (2) Durchführung von Arbeiten während der Ruhezeiten 30 – 150 € 9 (3) Belästigung durch Tierische Laute 30 – 150 € 10 (1) Benutzung der Wertstoffcontainer 30 – 150 € 10 (2) Wilde Abfälle 100 – 500 € 10 (3) unerlaubte Abfallbeseitigungen 100 – 500 € 11 (1) Unsachgemäße Rattenbekämpfung 100 – 500 € 22. Ergänzungslieferung 50 € 100 – 200 € 9