Satzung des 1. SKK Gut Holz Zeil a. Main

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Satzung des 1. SKK Gut Holz Zeil a. Main
Satzung des 1. SKK Gut Holz Zeil am Main e.V.
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Satzung des 1. SKK Gut Holz Zeil a. Main
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1
Der Verein führt den Namen "1. SKK Gut Holz Zeil a. Main" (e.V.). 2Er hat seinen Sitz in Zeil a.
Main und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
1
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen
Satzung und Ordnungen an. 2Außerdem ist der Verein Mitglied des Bayerischen
Sportkeglerverbandes und des Deutschen Kegelbundes.
§ 3 Zweck des Vereins
1
Der Verein dient der Förderung des Sports. 2Hauptaufgabe des Vereins ist die Förderung und
planmäßige Pflege des SportkegeIns als Leistungs-, Gemeinschafts- und Ausgleichssport für
alle Altersklassen. 3Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). 4Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5Eine Änderung im
Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., dem
Bayerischen Sportkeglerverband und dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. 6Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral. 7Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 8Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. 9Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1
Der Verein hat:
• aktive Mitglieder über 18 Jahre
• jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
• passive Mitglieder
• Ehrenmitglieder
2
Angehörige des Vereins unter 18 Jahren gelten als Jugendliche. 3Ordentliches Mitglied kann
jede natürliche Person werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. 4Der Beitritt erfolgt
mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand. 5Dieser entscheidet über die Aufnahme.
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den
Vereinsausschuß zu. 6Dieser entscheidet endgültig über den Aufnahmeantrag. 7Ehrenmitglieder
werden auf Vorschlag des 1. oder 2. Vorsitzenden durch die Vorstandschaft ernannt. 8Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. 9Der dem Vorstand gegenüber
schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. 10Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen
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den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die
Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz
zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. 11In leichteren Fällen kann ein
zeitlich begrenzter Ausschluß erfolgen. 12Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 13Dem Mitglied ist vorher
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 14Gegen diese ist innerhalb von vier Wochen nach
Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. 15Diese entscheidet
alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen
Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. 16Wenn
es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß für
vorläufig vollziehbar erklären. 17Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist
frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. 18Über die Aufnahme entscheidet das Organ, das
letztlich über den Ausschluß entschieden hat. 19Bei Erlöschen der Mitgliedschaft können bereits
entrichtete Beiträge nicht erstattet werden.
§ 6 Beiträge
An den Verein ist ein Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird durch die
Hauptversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Beiträge befreit.
§ 7 Organe
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Vereinsausschuß
zu a. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle
Mitglieder verbindlich.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet alle 2 Jahre im ersten
Quartal statt.
3. Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.
Auf einen schriftlichen Antrag von einem Viertel der Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur
Einberufung verpflichtet.
4. Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen zuvor.
5. Anträge sind mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn an den 1. Vorsitzenden zu
richten.
6. Die Tagesordnung der Hauptversammlung muß mindestens folgende Punkte aufweisen:
• Entgegennahme des Jahresberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
• Entlastung des Vorstands
• Beschlußfassung über Anträge
• Neuwahlen
• Wahl der Rechnungsprüfer
• Verschiedenes
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7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
8. Stimmrecht hat jedes anwesende Mitglied ab 16 Jahren.
9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
10. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
11. Über den Verlauf der Versammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das
vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter gegenzuzeichnen ist.
zu b. Vorstand
1. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur ordnungsmäßigen Neuwahl im Amt.
2. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
• dem 1. und 2. Vorsitzenden
• dem 1. Kassier
• dem 1. Schriftführer
• dem 1. Sportwart
• dem 1. Jugendwart
• dem Ehrenvorsitzenden
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wird durch Wahl des
Vereinsausschusses das neue Vorstandsmitglied gewählt.
4. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
5. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis, von der der Stellvertreter im Innenverhältnis nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf. Die Vorsitzenden haben bei Rechtsgeschäften
für den Verein im Innenverhältnis Handlungsbefugnis bis zum Wert von DM 500 (1). Darüber
hinausgehende Rechtsgeschäfte müssen vom Vereinsausschuß gebilligt werden, es sei
denn, daß ein Auftrag der Mitgliederversammlung hierüber vorliegt.
zu c. Vereinsausschuß
Dem Vorstand steht bei der Leitung des Vereins der Ausschuß als Beirat zur Seite. Der
Vereinsausschuß besteht aus:
• dem Vorstand
• dem 2. Kassier, 2. Schriftführer, 2. Sportwart, 2. Jugendwart
• und noch vier Vereinsmitgliedern
§ 8 Rechnungsprüfer
Die Hauptversammlung wählt die Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren.
§ 9 Haftung
Der Verein haftet nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen eintretenden Unfälle und bei
Diebstahl.
Bemerkung:
(1) DM 500,00 entsprechen EUR 265,65
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§ 10 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung der
zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2In dieser
Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. 3Zur Beschlußfassung ist eine
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 4Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
5
Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen.
6
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die
laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Veineinsinventar in Geld umzusetzen
haben. 7Das nach Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist
dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Stadt Zeil
a. Main mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zur Förderung des Kegelsports zu verwenden.
§ 11 Satzung
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Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.02.1987 beschlossen. 2Sie tritt mit
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 3Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 4Satzungsänderungen,
welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes.
Es folgen die Unterschriften von mindestens 7 Mitgliedern:
Otto Beßler, Uhlandstr. 10, 8729 Zeil a. Main
Günther Österling, Abt-Degen-Straße 36, 8729 Zeil a. Main
Harry Rittel, Haßfurter Str. 4, 8729 Zeil a. Main
Erich Zink, Jörg-Hofmann-Str. 23, 8729 Zeil a. Main
Ludwig Pfaff, Bamberger Str. 30, 8729 Zeil a. Main
Dieter Jäger, Eichendorffweg 6, 8729 Zeil a. Main
Michael Rittel, Franz-Burger-Str. 10, 8729 Zeil a. Main
Zeil a. Main, 07. Februar 1987
Vermerk des Amtsgerichts Haßfurt:
Der Verein 1. SKK Gut Holz Zeil a. Main (e.V.), Sitz: Zeil a. Main, dessen Satzung am
07.02.1987 errichtet ist, wurde am 03. März 1987 unter Nr. 350 in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Haßfurt eingetragen.
Haßfurt, 3. März 1987
Amtsgericht
gez.
Baumgartner, JOS.