BEBAUUNGSPLAN „In den Almen

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BEBAUUNGSPLAN „In den Almen
BEBAUUNGSPLAN
Umweltbericht mit integriertem
Fachbeitrag Naturschutz
„In den AlmenÄnderungsplanung I“
Stadt Bad Dürkheim
Stand 3.12.2015
Bearbeitung:
LF ∇ PLAN
Im Heidefeld 3
67688 Rodenbach
Tel: 06374 / 9299019
mail: [email protected]
www.lf-plan.de
Maßnahmenträger:
Stadt Bad Dürkheim
Mannheimer Str. 24
67098 Bad Dürkheim
INHALTSVERZEICHNIS
1.
EINLEITUNG.................................................................................................................. 1
1.1 Allgemeines ..............................................................................................................1
1.2 Inhalte und wichtige Ziele des Bebauungsplanes .....................................................2
1.3 Festsetzungen des Bebauungsplanes ......................................................................2
2.
BESCHREIBUNG DES PROJEKTES ............................................................................ 3
2.1 Angaben über den Standort ......................................................................................3
2.2 Art und Umfang des Vorhabens...............................................................................3
2.3 Bedarf an Grund und Boden .....................................................................................3
3.
ZIELE IN FACHGESETZEN UND FACHPLÄNEN......................................................... 4
3.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung ...............................................................4
3.1.1
Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) ......................................................................... 4
3.1.2
Regionaler Raumordnungsplan ..................................................................................... 4
2
3.2 Ziele in den Fachplänen............................................................................................5
3.2.1
Flächennutzungsplan der Stadt Bad Dürkheim............................................................... 5
3.2.2
Bebauungsplan „In den Almen“ ....................................................................................... 5
3.2.3
Planung vernetzter Biotopsysteme.................................................................................. 6
3.3 Schutzwürdige Biotope / Flächen nach §30 BNatSchG.............................................7
3.4 Schutzgebiete...........................................................................................................7
3.5 Umweltbezogene Zielvorstellungen unabhängig von der geplanten
Nutzungsänderungen ...............................................................................................7
4.
BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DES UMWELTZUSTANDES ..........................10
4.1 Geländegestalt / Boden / Geologie .........................................................................10
4.2 Wasser ...................................................................................................................10
4.3 Klima und Luft.........................................................................................................11
4.4 Flora und Fauna .....................................................................................................11
4.4.1
Heutige potenzielle natürliche Vegetation (HpnV)......................................................... 11
4.4.2
Biotoptypen und Vegetation .......................................................................................... 11
4.4.3
Fauna............................................................................................................................. 13
4.5 Landschaftsbild und Erholung.................................................................................14
4.6 Kultur- und sonstige Sachgüter...............................................................................15
4.7 Mensch...................................................................................................................15
4.8 Zusammenfassende Bewertung unter Berücksichtigung bestehender
Wechselwirkungen..................................................................................................15
5.
ENTWICKLUNGSPROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG .........16
6.
PLANUNGSVARIANTEN..............................................................................................16
INHALTSVERZEICHNIS
7.
PROGNOSE DER ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES BEI
DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG (KONFLIKTANALYSE).......................................17
7.1 Auswirkung auf das Schutzgut Boden.....................................................................17
7.2 Auswirkung auf das Schutzgut Wasser...................................................................18
7.3 Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft ....................................................18
7.4 Auswirkungen auf das Schutzgut Flora und Fauna .................................................18
7.5 Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild ..................................................25
7.6 Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ..........................25
7.7 Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch ..............................................................25
7.8 Beschreibung der zu erwartenden Wechselwirkungen............................................25
8.
BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN MIT DENEN NACHTEILIGE
UMWELTAUSWIRKUNGEN VERMIEDEN, VERMINDERT ODER –SOWEIT MÖGLICH
– AUSGEGLICHEN WERDEN ......................................................................................26
8.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen ................................26
8.2 Schutzmaßnahmen.................................................................................................26
8.3 Ausgleichsmaßnahmen ..........................................................................................27
8.4 Tabelle 3: Vergleichende Gegenüberstellung .........................................................28
9.
VORSCHLÄGE ZU UMWELTRELEVANTEN TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN IM
BEBAUUNGSPLAN......................................................................................................33
10. ÜBERSICHT DER WICHTIGSTEN PLANUNGSVARIANTEN ......................................35
11. ÜBERWACHUNG / MONITORING ...............................................................................36
12. TECHNISCHE VERFAHREN / SCHWERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG
DER UNTERLAGEN .....................................................................................................36
13. ZUSAMMENFASSUNG ................................................................................................36
14. LITERATURVERZEICHNIS ..........................................................................................38
15. GEHÖLZLISTE .............................................................................................................39
ANHANG: Gehölzliste
ANLAGE 1:
Plan-Nr. 1 – Bestands- und Konfliktplan, M 1 : 1.000
Plan-Nr. 2 – Maßnahmenplan, M 1 : 1.000
Bebauungsplan „In den Almen - Änderungsplan I“, Stadt Bad Dürkheim
Umweltbericht
1. EINLEITUNG
1.1
Allgemeines
Ursprüngliches Ziel des Bebauungsplans „In den Almen“ war es, die Schaffung von Ersatzflächen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betrieben zu ermöglichen, da geeignete
Flächen im Rahmen der Ausweisung des Bebauungsplans „Trift“ entfallen sind. Der ursprüngliche Bebauungsplan war zudem die Grundlage für die Errichtung der baulichen Anlagen des Segelflugplatzes (z. B. Rollfeld, Start- und Landebahn, Flugturm usw.) des Flugsportvereins e. V. Bad Dürkheim. Der Flughafen ist nicht Bestandteil der Änderungsplanung.
Derzeit befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs der Änderungsplanung sechs landwirtschaftliche Betriebe sowie angegliederte Wohnungen bzw. Wohngebäude für Personal und
Betriebsinhaber. Zusätzlich sind noch mit dem landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar verbundene Nutzungen wie z. B. Rebschulen, Straußwirtschaften, Ferienwohnungen und Gästehäuser im Gebiet vorhanden.
Weitere Nutzungen wie z.B. Wohnen oder sonstige gewerbliche Nutzungen, die nicht in Verbindung mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe stehen, sind nicht im Plangebiet vorhanden.
Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen sowie die aktuellen Interessen der Grundstückseigentümer zu berücksichtigen, erfolgt daher eine Änderung des südlichen Teils des Bebauungsplans „In den Almen“.
Die Änderungsplanung sieht eine Unterteilung des Dorfgebietes in zwei Abschnitte vor. In
dem der Straße zugewandten Abschnitt (Bereich A) soll künftig Wohnen uneingeschränkt
möglich sein. Im hinteren Teil des Planungsgebietes (Bereich B) hingegen wird Wohnnutzung unzulässig sein. Dies hat zum Ziel, eine übermäßige (landwirtschaftsunabhängige)
Wohnbebauung zu unterbinden. Des Weiteren erfolgt eine Aktualisierung der zulässigen
Nutzungen.
Das Baugebiet "In den Almen" liegt nördlich der B 37 im nordöstlichen Außenbereich der
Stadt Bad Dürkheim.
Der Geltungsbereich des neuen Bebauungsplanes umfasst ca. 5,26 ha.
Das Baufenster wird im Vergleich zum alten Bebauungsplan einige Meter nach Norden erweitert.
Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans (§ 2a
BauGB): Er dokumentiert das umweltrelevante Abwägungsmaterial gemäß dem aktuellen
Planungsstand und soll die Auswirkung der durch den Bebauungsplan geplanten Vorhaben
auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermitteln, beschreiben und bewerten. Er umfasst
hierbei die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf
o
Menschen, Tiere und Pflanzen
o
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
o
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
o
Die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern
In den Umweltbericht werden gleichzeitig die Grundlagen und Festsetzungen der im Planungsgebiet erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und
der Landschaftspflege gemäß § 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) integriert. Dabei
wird auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §§ 14 und 17 BNatSchG behandelt.
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Bebauungsplan „In den Almen - Änderungsplan I“, Stadt Bad Dürkheim
Umweltbericht
1.2
Inhalte und wichtige Ziele des Bebauungsplanes
Laut § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bebauungspläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung
ermöglichen, die soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen miteinander
in Einklang bringen und dabei auch die Verantwortung gegenüber künftigen Generationen
berücksichtigen. Insbesondere sollen sie dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu
sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Weitere wichtige Aspekte stellen auch die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild dar,
die zu erhalten und zu entwickeln sind.
1.3
Festsetzungen des Bebauungsplanes
Der Änderungsplan sieht für ca. 4,8 ha des Plangebietes die Ausweisung als Dorfgebiet vor
und dient hauptsächlich der Sicherung des aktuellen Bestandes (landwirtschaftliche Betriebe), wobei eine zukünftige (landwirtschaftsunabhängige) Wohnbebauung in bestimmten Bereichen zulässig sein wird. Auch der Versorgung des Gebietes dienende Läden und nicht
störende gewerbliche Nutzungsstrukturen sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind
zulässig. Die im Norden befindlichen Flächen des Flughafens sind kein Bestandteil der Änderungsplanung.
Das Maß der baulichen Nutzung für die Bereiche A und B wird mit der Festlegung einer
Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,7 bestimmt. Des Weiteren
sieht der Bebauungsplan vor, dass nur im Bereich A eine landwirtschaftsunabhängige
Wohnbebauung zulässig ist. Für das gesamte Plangebiet gilt eine max. Vollgeschoßzahl von
2. Um die typische Baustruktur (Anwesen mit offenen Hofstrukturen) zu erhalten, werden ca.
20 % der Straßenfrontlänge der Grundstücke in einem jeweils zentralen Bereich der Grundstücksbreite zusammenhängend nicht mit Gebäuden bebaut.
Für das als MD 1 gekennzeichnete Gebietsteil werden die Festsetzungen aus dem Ursprungsplan übernommen. Hierdurch sind in offener Bauweise nur Einzel- und Doppelhäuser
zulässig. Die im Gebietsteil MD 2 festgesetzte abweichende Bauweise berücksichtigt die
vorhandene Bebauung mit vom Bauordnungsrecht abweichendem Maß der Tiefe der Abstandsflächen.
Zur Versorgung des Wohngebietes mit Strom und Trinkwasser werden die bereits im Plangebiet vorhandenen Versorgungsleitungen herangezogen.
Die verkehrsmäßige Erschließung des Gebietes erfolgt weiterhin über die Straße „In den Almen“.
Des Weiteren werden grünplanerische Festsetzungen getroffen:
o
Umfang und Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit u.a. Gehölzanpflanzungen
o
Terrassierungselemente
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Bebauungsplan „In den Almen - Änderungsplan I“, Stadt Bad Dürkheim
Umweltbericht
2. BESCHREIBUNG DES PROJEKTES
2.1
Angaben über den Standort
Das Plangebiet befindet sich am nordöstlichen Rand der Stadt Bad Dürkheim. Südlich verläuft entlang des Geltungsbereichs
die Straße "In den Almen". Nördlich an das
Plangebiet grenzt das Gelände des Segelflugplatzes an. Nördlich des Flugplatzes
liegt der Almensee mit einem Campingplatz.
Im Umland dominieren Flächen für Weinanbau, wobei sich südwestlich der B 271
ein Gewerbegebiet befindet. Parallel zur B
271 verläuft die Bahnstrecke in Richtung
Erpolzheim und Freinsheim.
2.2
Art und Umfang des
Vorhabens
Das gesamte Gebiet des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca.
5,26ha und beansprucht die folgenden
Parzellen: 3684/9, 3684/10, 368/11,
3684/13, 3684/14, 3684/15, 3684/19,
3684/21, 3684/22.
Von den 5,26 ha werden ca. 48.320 m²
als Dorfgebiet und etwa 145 m² als Versorgungsfläche festgesetzt. Die Verkehrsflächen beanspruchen etwa 4.105 m² des Plangebietes. Die Erschließung des Baugebietes erfolgt weiterhin über die Straße „In den Almen“.
2.3
Bedarf an Grund und Boden
Der Bedarf an Grund und Boden ergibt sich aus den in dem vorliegenden Bebauungsplan
festgesetzten Nutzungsabgrenzungen.
Tabelle 1: Flächenermittlung
B-Plan „In den Almen - Änderungsplan I“
Dorfgebiet
Flächengröße (ca.)
48.320 m²
überbaubare Grundstücksfläche
28.992 m²
nicht überbaubare Grundstücksfläche
19.328 m²
Verkehrsfläche
4.105 m²
Straßenverkehrsfläche
Versorgungsfläche
Geltungsbereich Bebauungsplan
4.105 m²
145 m²
52.570 m²
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Bebauungsplan „In den Almen - Änderungsplan I“, Stadt Bad Dürkheim
Umweltbericht
3. ZIELE IN FACHGESETZEN UND FACHPLÄNEN
Die dem Umweltbericht zugrunde liegenden Umweltziele basieren auf gesetzlich festgelegten Zielsetzungen wie dem Baugesetzbuch, Bundesnaturschutzgesetz, Landeswassergesetz, Landesdenkmalschutzgesetzt und dem Naturschutzgesetz.
3.1
Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne der Kommunen den Zielen der Raumordnung anzupassen.
3.1.1
Landesentwicklungsprogramm (LEP IV)1
Das Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) weist für das Plangebiet keine Ziele und Grundsätze auf.
3.1.2
Regionaler Raumordnungsplan22
Gemäß den Darstellungen im einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar wird das Plangebiet
als bestehende 'Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe' deklariert (siehe nachfolgende Abbildung). Die Flächen westlich des Flughafens werden als Grünzäsur und als Vorranggebiete
für den Grundwasserschutz sowie für den vorbeugenden Hochwasserschutz dargestellt. Für
weitere unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Flächen sind keine Aussagen getroffen
worden.
Abb.: Darstellung des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar
1
www.regionale-raumordnungsplaene.rlp.de (Stand April 2015)
2
Einheitlicher
Regionalplan
Rhein-Neckar
unter:
https://www.m-r-n.com/start/regionalplanung-undentwicklung/regionalplanung/rechtsverbindliche-regionalplaene/einheitlicher-regionalplan-rhein-neckar.html
(Stand August 2015)
Seite 4
Bebauungsplan „In den Almen - Änderungsplan I“, Stadt Bad Dürkheim
Umweltbericht
3.2
3.2.1
Ziele in den Fachplänen
Flächennutzungsplan der Stadt Bad Dürkheim3
In dem Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bad Dürkheim ist die vorhandene Bebauung
als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Winzerdorf ausgewiesen. Die Weinanbauflächen, welche südlich und westlich an den Geltungsbereich grenzen, sind als geplante Sondergebiete mit ebenfalls der Zweckbestimmung Winzerdorf dargestellt und wurden mit der
Intention, Erweiterungsflächen für das Sondergebiet zu schaffen, angelegt. Die nördlich angrenzende Fläche des Flugplatzes ist der Nutzung entsprechend als Fläche für Luftverkehr/Landeplatz verzeichnet. Der vorliegende Bebauungsplan wird demnach aus dem Flächenutzungsplan entwickelt.
Abb.: Ausschnitt aus dem FNP der Stadt Bad Dürkheim mit Geltungsbereich des Bebauungsplans „In den Almen-Änderungsplan I“ (gelbe Umgrenzung)
3.2.2
Bebauungsplan „In den Almen“
Wesentliche Änderungen zum aktuell gültigen Bebauungsplan sind nicht vorhanden. In der
vorliegenden Änderungsplanung wird das Flughafengelände jedoch ausgeklammert und ist
nicht Bestandteil der Änderungsplanung.
Die Festsetzungen für Art (Dorfgebiet) und Maß (GRZ 0,4 und GFZ 0,7, max. Zahl der Vollgeschosse II) der baulichen Nutzung bleiben erhalten. Die Änderungsplanung I wird jedoch
den Katalog der zulässigen Nutzungen innerhalb des Dorfgebietes den heutigen Bedürfnissen und Anforderungen sowohl der Stadt als auch der Anwohner anpassen. Dafür erfolgt
eine Trennung des Plangebietes in zwei Bereichen (A und B), wobei nur im Bereich A
Wohnbebauung zulässig sein soll.
Zudem erfolgt eine Begrenzung der Grundfläche von Nebenanlagen gem. § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (NVO) auf die Hälfte der zulässigen Grundfläche (GRZ 0,4 / 2 = 0,2).
3
FNP der Stadt Bad Dürkheim – 1. Fortschreibung (1997) unter http://www.badduerkheim.de/fl%C3%A4chennutzungsplan (Stand August 2015)
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Bebauungsplan „In den Almen - Änderungsplan I“, Stadt Bad Dürkheim
Umweltbericht
Aufgrund der vorhandenen Baustruktur werden keine weiteren Vorgaben zu Dachneigung
und –Form getätigt.
Des Weiteren sieht die Änderungsplanung vor, dass ca. 20 % der Straßenfrontlänge der
Grundstücke in einem jeweils zentralen Bereich der Grundstücksbreite zusammenhängend
nicht mit Gebäuden bebaut werden. Dies soll dafür sorgen, dass die typische Baustruktur
(Anwesen mit offenen Hofstrukturen) erhalten bleibt.
Eine weitere Änderung betrifft die Teilung des Plangebietes in zwei Bereiche (MD 1 und
MD 2). Während für den Bereich MD 1 die Festsetzungen aus dem Ursprungsplan übernommen werden und nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind, gilt für den Gebietsteilbereich MD 2 eine abweichende Bauweise. Hierdurch wird die vorhandene Bebauung mit vom
Bauordnungsrecht abweichendem Maß der Tiefe der Abstandsflächen erhalten.
Abb.: Ausschnitt aus dem gültigen Bebauungsplan „In den Almen“ von 1971
3.2.3
Planung vernetzter Biotopsysteme4
Die „Planung vernetzter Biotopsysteme“ des LUWG Rheinland-Pfalz von 1997, Landkreis
Bad Dürkheim, beschreibt für das Plangebiet keine Entwicklungsziele.
4
Planung vernetzter Biotopsysteme, Landkreis Bad Dürkheim (luwg.rlp.de)
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Bebauungsplan „In den Almen - Änderungsplan I“, Stadt Bad Dürkheim
Umweltbericht
3.3
Schutzwürdige Biotope / Flächen nach §30 BNatSchG
Im Rahmen der Biotopkartierung Rheinland-Pfalz (Stand 2008) wurden innerhalb des Plangebietes keine Flächen erfasst.
In etwa 260 m Entfernung östlich des Plangebietes befindet sich das schutzwürdige Biotop
"Feuchtwiesen, Wiesen mittlerer Standorte und Gräben im Dürkheimer Bruch östlich von Bad
Dürkheim" (BT-6515-0164-2006), welches zudem unter gesetzlichem Schutz gem. § 30 des
BNatSchG unterliegt. Das Biotop ist ca. 1,2 ha groß. Es handelt sich hierbei um ein Mosaik
aus Feuchtwiesen und Wiesen mittlerer Standorte und Gräben, wobei vereinzelt Baumhecken, Baumreihen und kleinflächige Auenwälder die Biotopstruktur bereichern.
Abb.: Lage des schutzwürdigen Biotopes Nr. 0164 östlich von Bad Dürkheim
3.4
Schutzgebiete
Das Vogelschutzgebiet "Haardtrand" (VSG-6514-401) besteht aus mehreren Teilgebieten,
welche um das Stadtgebiet von Bad Dürkheim verteilt sind. Der nächstgelegene Teilbereich
des VSG liegt südlich etwa 320 Meter vom Plangebiet entfernt.
Das Plangebiet liegt in der Zone III des Trinkwasserschutzgebietes "Bad Dürkheim, Im
Bruch". Laut Rechtsverordnung sind in Zone III vor allem chemische Beeinträchtigungen zu
verhindern.
Weitere Schutzgebiete sind im näheren Umfeld des Baugebietes nicht vorhanden.
3.5
Umweltbezogene Zielvorstellungen unabhängig von der geplanten Nutzungsänderungen
Für den Untersuchungsraum sind landespflegerische Zielvorstellungen über den anzustrebenden Zustand von Natur und Landschaft sowie die notwendigen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ohne und mit dem Planungsvorhaben darzulegen. Diese Zielkonzepte
entstehen auf der Grundlage der Bestandsaufnahme und der Bewertung sowie der übergeordneten Planungen.
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Bebauungsplan „In den Almen - Änderungsplan I“, Stadt Bad Dürkheim
Umweltbericht
Die allgemeinen Zielvorstellungen sollen verdeutlichen, welche Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bei der Verwirklichung des Bauvorhabens eintreten und welche
Maßnahmen zu deren Kompensation notwendig werden (vgl. Kap. 5 und 6).
Bodenschutz
⇒ der Erhalt und die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, als Mittler für Energie- und Stoffkreisläufe und als Produktionsfläche. Schädliche Bodenveränderungen
sind abzuwehren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf
den Boden zu treffen.
Wasserhaushalt ⇒ die Sicherung und Wiederherstellung intakter, funktionsfähiger Wasserkreisläufe sowie einer unbelasteten Wasserqualität des Grund- und
Oberflächenwassers als Lebensgrundlage für Tiere, Pflanzen und
Menschen von wesentlicher Bedeutung.
Klima und Luft
⇒ die Sicherung und Wiederherstellung unbelasteter Luftqualität als Lebensgrundlage für Tiere, Pflanzen und Menschen. Hierzu sind auch die
bioklimatischen Ausgleichsfunktionen des Mikroklimas zu erhalten und
zu fördern.
Arten- und Biotopschutz ⇒ die langfristige Sicherung von natürlichen Entwicklungsbedingungen in Biotopsystemen durch Erhaltung, Entwicklung oder
Wiederherstellung naturnaher Lebensräume in ausreichendem Umfang mit vielfältigen Vernetzungen als wesentliches
Leitziel
Landschaftsbild und Erholung ⇒ die Erhaltung und Entwicklung natur- und kulturbedingter Strukturen und Elemente, welche zur Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft beitragen
und die Erholungsfunktion sichern.
In diesem Zusammenhang werden folgende Zielvorstellungen als Entwicklungsziele für den
Planungsraum formuliert:
Boden:
•
Reduzierung der durch Bauvorhaben entstehenden Neuversiegelung auf das notwendige Mindestmaß
•
Verwendung wasserdurchlässiger Bodenbeläge
•
Weitestgehende Anpassung der Bebauung an das Gelände, um die Veränderung der
Bodengestalt so gering wie möglich zu halten
•
Sachgerechter Abtrag, Lagerung und Wiederverwendung von zu beseitigendem
Oberboden
•
Vermeidung von Schad- und Nährstoffeinträgen
Wasserhaushalt:
•
Verwendung wasserdurchlässiger Beläge auf privaten und öffentlichen Flächen
•
weitestgehende Rückhaltung des Niederschlagswassers mit der Möglichkeit zur freien Versickerung im Gebiet
•
Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen
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Bebauungsplan „In den Almen - Änderungsplan I“, Stadt Bad Dürkheim
Umweltbericht
Luft und Klima:
•
Erhalt von Vegetationsflächen zur Kaltluftproduktion
•
Vermeidung von Schadstoffanreicherung
Arten- und Biotopschutz:
•
Sicherung und Erhalt ökologisch bedeutsamer Gehölzstrukturen durch Schutzmaßnahmen
•
Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. §44BNatSchG
•
Verwendung von standortheimischen und gebietseigenen Gehölzen sowie Saatgut
zur Bepflanzung von privaten Grundstücken und öffentlichen Grünflächen.
•
Verbesserung der Biotopvernetzung
•
Extensivierung von öffentlichen Grünflächen
Landschaftsbild und Erholung:
•
Freihalten interessanter und landschaftlich reizvoller Sichtbeziehungen
•
Eingrünung der Grundstücke zur gestalterischen Einbindung in die Landschaft
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Bebauungsplan „In den Almen - Änderungsplan I“, Stadt Bad Dürkheim
Umweltbericht
4. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DES UMWELTZUSTANDES
Die Bestandssituation ist in dem beigefügten Bestands- und Konfliktplan (Plan 1) grafisch
dargestellt.
4.1
Geländegestalt / Boden / Geologie
Topographie5
Das Gelände des Plangebietes liegt auf ca. 108 m ü.NN und weist kein nennenswertes Gefälle auf.
Geologie6
Der geologische Untergrund des Planungsraumes besteht aus Sedimenten des Urrheins und
seiner Nebenflüsse, die von Sand mit kiesigen und tonigen Einschaltungen gebildet werden.
Boden
Das Plangebiet befindet sich in der Bodengroßlandschaft der Hochflutlehm- Terrassensand- und Flussschottergebiete; hier dominieren Pseudogleye aus Flugsand über Hochflutlehm. Angaben zur Bodenart im Plangebiet fehlen. Bedingt durch die landwirtschaftliche Nutzung und die starke Bebauung im Plangebiet sind die Bodeneigenschaften stark anthropogen beeinflusst. Im Bereich der Siedlungsflächen herrschen deutlich veränderte Bodenverhältnisse mit einem hohen Versiegelungsanteil vor. Im Bereich der Rebkulturen sind die Bodenfunktionen bzw. -verhältnisse infolge der landwirtschaftlichen Nutzung mit evtl. Düngerund Pestizideintrag als beeinträchtigt anzusehen.
Altlasten
Altlasten sind im Plangebiet nicht bekannt.
4.2
Wasser7
Grundwasser
Das Planungsgebiet befindet sich in der Grundwasserlandschaft der Tertiären Kalksteine
mit einem Kluft-/Porengrundwasserleiter aus süddeutschem Buntsandstein. Die Grundwasserneubildung beträgt ca. 44 mm pro Jahr; die Grundwasserüberdeckung ist als ungünstig
eingestuft.
Stillgewässer
Im Plangebiet sind keine nennenswerten Stillgewässer vorhanden. Auf der Parzelle 3684/14
wurde jedoch ein kleiner Zierteich angelegt.
Der Almensee liegt etwa 105 Meter nördlich des Geltungsbereiches und hat eine Wasserfläche von ca. 4 ha. Der Almensee wird aufgrund des Campingplatzes und vieler Freizeitangebote (Tipicamp, Erlebniscamp) stark touristisch genutzt.
Fließgewässer
Aus einem Regenrückhaltebecken südlich des Plangebietes entspringt der Seegraben und
fließt nördlich des Gewerbegebiets in Richtung Nordosten. Er ist ein Gewässer 3. Ordnung
5
Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung (naturschutz.rlp.de)
Bodenkarten des Landesamtes für Geologie und Bergbau (lgb-rlp.de)
7
Gewässerkarten des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten (geoportalwasser.rlp.de)
6
Seite 10
Bebauungsplan „In den Almen - Änderungsplan I“, Stadt Bad Dürkheim
Umweltbericht
mit einer stark bis vollständig veränderten Struktur und verläuft in etwa 200 m Entfernung
zum Plangebiet.
Östlich des Plangebietes verläuft parallel zu dem angrenzenden Schotterweg ein etwa 2,0 m
breiter Graben (Almengraben). Gemäß den Angaben einer Anwohnerin verläuft dieser im
Bereich des Plangebietes unterirdisch. Die Entfernung zwischen dem Plangebiet und dem
Graben beträgt etwa 6,50 m. Die Uferbereiche des Grabens werden von einer Gräser- und
Hochstaudenflur frischer Standorte mit u. a. Schilf und Brennnessel bestanden.
Nähere Angaben zum Graben sind nicht verfügbar.
4.3
Klima und Luft8
Die Planungseinheit Böhler Lössplatte und Vorderpfälzer Riedel ist eine sehr wärmebegünstigte Region. Die mittlere Jahrestemperatur beträgt 9 - 10 °C. Der jährliche Niederschlag beläuft sich auf 450 bis 600 mm. Die Vegetationsperiode, mit einer mittleren Temperatur von 16
- 17 °C, beginnt früh im Jahr und dauert lange (20. bis 30. April).
4.4
4.4.1
Flora und Fauna
Heutige potenzielle natürliche Vegetation (HpnV)9
Die heutige potenzielle natürliche Vegetation (HpnV) bezeichnet die Vegetation, die sich als
Schlussgesellschaft nach den derzeitigen Klima- und Standortfaktoren, ohne den Einfluss
des Menschen etablieren würde.
Im Bereich des Bebauungsplans würde sich eine basenarme Ausprägung des StieleichenHainbuchenwaldes entwickeln.
4.4.2
Biotoptypen und Vegetation
Bei der realen Vegetation im Plangebiet handelt es sich ausschließlich um anthropogen bedingte Biotope.
Gehölzstrukturen
Ausgeprägte Gehölzbestände sind hauptsächlich
in Form von Strauchhecken vorhanden, die das
Gelände der Weingüter zur Straße hin abgrenzen
und den Straßenraum landschaftsgestalterisch
aufwerten. Die Artenzusammensetzung der
Strauchhecken wird aus Flieder, Hasel, Hartriegel, Hainbuche, Robinie, Rotbuche, Kiefer, Birke,
Thuja sowie aus einzelnen Zierformen der genannten Gehölze gebildet.
Die Gehölzstrukturen im Straßenraum werden
durch einige Überhälter komplimentiert, die einen
Stammdurchmesser von ca. 30 bis 50 cm aufwei- Abb.: Blick auf die Strauchstrukturen entlang der Straße
sen und dem Straßenraum eine gewisse vertikale "In den Almen“
Strukturierung verleihen. Darunter befinden sich einige Hängebirken und Kiefern mit einem
Kronendurchmesser von bis zu 10 Metern. Eine der Birken weist Astungshöhlen auf; an den
Kiefern auf der Parzelle 3684/15 sind Vogelnistkästen befestigt. Entlang der östlichen Gel-
8
9
Planung vernetzter Biotopsysteme, Landkreis Bad Dürkheim (luwg.rlp.de)
Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung (naturschutz.rlp.de)
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Bebauungsplan „In den Almen - Änderungsplan I“, Stadt Bad Dürkheim
Umweltbericht
tungsbereichsgrenze sind Baumhecken aus Thuja sowie einzelne Mandelbäume angelegt
worden.
Weitere Heckenformationen befinden sich zwischen den einzelnen Grundstücken und dienen
der Einfriedung der selbigen.
Der Gehölzbestand im Plangebiet wird durch mehrere Einzelgehölze auf den Grundstücken
ergänzt, die sich zum Teil auf den Gartenflächen befinden oder entlang der Straße angepflanzt wurden.
Besonders bezeichnend ist ein Silber-Ahorn auf der Parzelle
3684/15. Dieser weist einen Kronendurchmesser von ca.
17m auf und ist zweistämmig, wobei die Stämme einen
Durchmesser von je ca. 60 cm besitzen. Aufgrund seiner
Größe übernimmt der Silber-Ahorn eindeutig eine das Landschaftsbild gestaltende Funktion ein. Darüber hinaus sind
Astabbruchstellen vorhanden, die eine spätere Nutzung als
Baumhöhlen erfahren können.
Südlich des Plangebietes befindet sich ein weiteres privates
Grundstück mit einem Wohnhaus und angrenzendem Freizeitgrundstück, die von einer breiten und dichten Strauchhecke aus u. a. Obstbäumen, Knallerbse, Berberitze, Liguster,
Eibe eingegrenzt werden.
Abb.: Sicht auf den Silber-Ahorn auf der Parzelle 3684/15
Offenlandflächen
Die Freiflächen innerhalb der Grundstücke werden von Gartenflächen (Ziergärten und zum Teil
auch Nutzgärten) gebildet, die von Rasenflächen
und Beeten eingenommen werden. Weitere
Pflanzenbeete sind entlang des Straßenraumes,
den Wohnhäusern zur Straße vorgelagert, zu
finden. Diese sind mit Zierpflanzen und Ziersträuchern bepflanzt. Die Hofflächen sind häufig
mit sehr vielen großen Topfpflanzen (Oleander,
Rhododendron und Palmen) gestaltet.
Im östlichen Teil des Plangebietes ist zudem noch
eine Wiesenfläche zu finden. Sie stellt sich eher
rasenartig dar und wird mäßig intensiv genutzt.
Abb.: Rasenartige Wieseenfläche innerhalb des Plangebietes
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Umweltbericht
Im Norden grenzt die Wiese des Flugplatzgeländes an das Plangebiet. Diese zeichnet
sich durch eine relativ hohe Anzahl an Kräutern wie z. B. Ampfer, Margerite oder Schafgarbe aus und stellt eine mäßig intensiv bewirtschaftete Fettwiese dar. Weiterhin sind
im Bereich der Rebflächen wiesenartige
Graswege vorhanden.
Rebkulturflächen
Abgesehen
von
den
großflächigen Abb.: Rebflächen und nördlich an das Plangebiet anWeinanbauflächen im Umland sind auch grenzende Wiese des Flugplatzes. Der Zaun stellt die
Rebflächen innerhalb des Plangebietes Plangebietsgrenze dar.
vorhanden, die sich nördlich der Bebauung
bis zum Flugplatzgelände hin erstrecken und unterschiedliche Flächengrößen aufweisen.
Eine weitere kleinflächige Rebkultur befindet sich im Südwesten des Plangebietes.
Gewässer
Im Plangebiet selbst sind keine umfangreichen Gewässerstrukturen zu finden. Einzig auf der
Parzelle 3684/14 ist ein Zierteich angelegt worden mit etwa 40 m² Fläche.
Östlich des Plangebietes in etwa 6,50 m Entfernung verläuft der Almengraben. Dieser ist als
ein ca. 2,0 m breiter, begradigter, mit Schilf und Brennnesseln stark verkrauteter Entwässerungsgraben anzusprechen und verläuft im Bereich des Plangebietes unterirdisch. Die Uferböschungen werden von Gräserfluren eingenommen. Die Böschungsoberkante des östlichen
Ufers ist jedoch mit unterschiedlichen Sträuchern (u. a. Rose, Brombeere) bestanden.
4.4.3
Fauna
Eine faunistische Untersuchung wurde nicht durchgeführt, sodass das faunistische Potenzial
anhand der vorliegenden Biotoptypen im und um das Planungsgebiet abgeschätzt wird.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um stark anthropogen geprägte Biotope. Für die Fauna
relevante Strukturen sind vordergründig Strauch- und Gehölzhecken, Ziergärten und die
Rebflächen anzusprechen.
Anhand der vorhandenen Biotoptypen lässt sich das Vorkommen folgender Tiergruppen ableiten:
Gartenflächen, Gehölzbestände,
Grünland:
Vögel, Kleinsäuger, Insekten, Amphibien
Rebflächen:
Vögel, Kleinsäuger, Insekten, Fledermäuse, Amphibien
Gebäude:
Vögel, Fledermäuse
Die Strauchhecken und die Gehölzbestände weisen eine relativ hohe Strukturvielfalt auf und
stellen dadurch insbesondere für die Avifauna einen interessanten Lebensraum dar.
Die vorhandenen Hallen und sonstigen Gebäuden können als Brutstätten für Vögel bzw. als
Quartier oder Stuben für Fledermausarten genutzt werden. An der nordwestlichen Dachseite
der Halle auf der Parzelle 3684/14 konnte während der Bestandsaufnahme ein Starenbrutpaar beobachtet werden.
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In der Säuleneiche auf dem Grundstück des Schönfelder Hofes ist laut Aussagen des Anwohners ein besetztes Elsternest vorhanden.
In Bezug auf Reptilien, Kriechtiere und Amphibien sind laut Artenanalyse die Wechselkröte
und die Mauereidechse für das nahe Umfeld (ca. 200 m, respektive 50 m) belegt. Weitere
Meldungen der Wechselkröte sind in ca. 500 und ca. 380 m Entfernung zum Plangebiet vermerkt.
Die Wechselkröte gilt als eine der wenigen Amphibienarten, die auch im Siedlungsbereich
vorkommt und Hausgärten besiedelt. Sie bevorzugt offene, sandige, trockenwarme Habitate,
u. a. Weinberge; bei den geeigneten Laichgewässern handelt es sich um flache, sich schnell
erwärmende Kleinstgewässer darunter sogar Tümpeln oder Pfützen. Daher können auch die
im Plangebiet befindlichen Rebflächen als Lebensräume der Art gelten. Da diese verdichtete
Wagenspuren aufweisen, können u.U. auch Laichgewässer vorhanden sein. Der terrestrische Lebensraum wird von kleinen Feuchträumen wie z. B. Grasbüscheln oder Mulden gebildet.
Obwohl eine Meldung in unmittelbare Nähe zum Planungsgebiet für die Mauereidechse vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass diese innerhalb des Planungsbereichs nicht
vorkommt. Im Gebiet sind keine typischen Lebensraumelemente wie Steinhaufen, Felsenhänge, Steinmauern usw. anzutreffen. Vielmehr sind etwaige Vorkommen der Art entlang
des Schotterbetts der östlich gelegenen Gleisanlage zu verorten.
In einem Ziergarten mit Teich konnten während der Bestandsaufnahme Grünfroschrufe verlautet werden.
Zusammenfassend lässt sich das Plangebiet aufgrund des hohen Versieglungsgrades und
der anthropogen geprägten Biotope als ein Gebiet mit einer mittleren Bedeutung für die
Tierwelt attestieren.
4.5
Landschaftsbild und Erholung
Landschaftsbild
Das Landschaftsbild im Plangebiet ist durch die flache Landschaft und das weitläufige Offenland geprägt. In Richtung Nordwesten sind über mehrere hundert Meter nur Weinanbauflächen zu sehen. Das Gewerbegebiet "Im Bruch" südlich der B 37 ist aufgrund der höher gelegenen Straße samt Böschungsflächen kaum einsehbar.
An das Plangebiet grenzt im Norden das Flugplatzgelände, welches sich als weitläufige Wiese mit asphaltierter Landebahn gestaltet.
Abb.: Straßenraum "In den Almen“
Abb.: Blick in nordwestliche Richtung
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Das lokale Landschaftsbild wird durch eine zum Teil üppige und strukturreiche Strauchbepflanzung entlang der Straße „In den Almen“ bestimmt. Die Gehölzformationen im Straßenraum werden durch einige Überhälter akzentuiert und erzeugen somit eine abwechslungsreiche Gehölzreihe, die den Offenlandcharakter dieses Landschaftsteilraumes erfolgreich kaschiert. Komplimentiert wird das lokale Landschaftsbild durch die vorhandene Bausubstanz,
die sich aus Anwesen mit offenen Hofstrukturen zusammensetzt. Durch die offene Bauweise
bzw. durch die fehlende Bebauung unmittelbar entlang der Straße sowie die Gehölzstrukturen entsteht eine Auflockerung des Straßenraumes, die im Zusammenspiel mit den für die
Region typischen Rebflächen im südlichen Straßenraum für eine angenehme Empfindung
sorgen.
Erholung
Der Erholungswert in der Umgebung des Baugebietes kann als sehr hoch eingestuft werden.
Das Plangebiet wird im Norden durch das Gelände des Flugplatzes begrenzt. Dort stehen
Flug- und Fallschirmtourismus im Vordergrund. Im Zusammenhang mit dem Almensee
und dem dazugehörigen Campingplatz ist die Örtlichkeit touristisch sehr stark frequentiert.
Der Campingplatz wird unter anderem für Kurzurlaube sowie Kindercampingprogramme
genutzt.
Vom Flugplatz aus ergeben sich direkte Blickbeziehungen auf die Winzerhöfe. Am südlichen
Ufer des Almensees erstreckt sich ein Gehölzstreifen. Somit ist das Plangebiet vom Campingplatz aus nicht einsehbar.
Die im Plangebiet ansässigen Winzerhöfe stärken mit Weinverkauf, Gästehaus, Veranstaltungen und Restaurants zusätzlich den regionalen Erholungswert.
4.6
Kultur- und sonstige Sachgüter
Kulturgüter in Form von denkmalgeschützten Elementen oder Bodendenkmälern sind im
Plangebiet nicht bekannt. Innerhalb des Gebietes verlaufen Strom- und Wasserleitungen.
4.7
Mensch
Für den Menschen ist das Plangebiet in erster Linie wegen der Weinproduktion und der Erholungsfunktion von hoher Bedeutung. Durch die Winzerhöfe mit angegliederten Verkaufsstellen und Übernachtungsangeboten stellt das Plangebiet zudem ein wichtiges Element für
den Fremdverkehr in der Stadt Bad Dürkheim dar.
Zusätzlich zu den Weingütern sind auch Wohnhäuser anzutreffen. Somit erfüllt das Plangebiet auch eine Funktion als Wohngebiet für die Betriebsinhaber. Zudem ist das Baugebiet
durch die B 37 und B 271 verkehrstechnisch sehr gut angebunden.
4.8
Zusammenfassende Bewertung unter Berücksichtigung bestehender
Wechselwirkungen
Im Rahmen der Umweltprüfung sind neben den einzelnen Schutzgütern nach § 1 Abs. 6 Nr.
7 i BauGB auch die gegenseitigen Wechselwirkungen zu berücksichtigen.
Als wesentliche und planungsrelevante Wechselwirkungen sind bei dem projektierten Vorhaben zu beschreiben:
o
Die Abhängigkeit des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion von dem Relief,
der Vegetation und der Nutzung
o
Die Abhängigkeit des Boden- und Wasserhaushaltes von dem Relief, der Vegetation
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und der Nutzung
o
Die Abhängigkeit der Vegetation vom Boden, dem Wasserhaushalt und dem Geländeklima sowie der Nutzung
o
Die Abhängigkeit der Tierwelt von der Vegetation, den abiotischen Landschaftsfaktoren, dem Geländeklima sowie ihre Lebensraumbeziehungen zwischen verschiedenen
Teillebensräumen sowie der Nutzungsintensität
Der durch die Änderungsplanung betroffene Bereich von Bad Dürkheim stellt sich als ein
stark durch menschliche Präsenz und Aktivitäten geprägter Teilraum dar. Dieser wird vordergründig durch sechs landwirtschaftlich genutzte Anwesen mit einer ausgeprägten Gehölzstruktur entlang der Straße „In den Almen“, Rebflächen sowie Flächen des angrenzenden Sportflugplatzes charakterisiert. Bei den landwirtschaftlichen Betrieben handelt es sich
um Weingüter bzw. um Rebveredelungsbetriebe mit angeschlossenen Straußwirtschaften
sowie Gästehäusern bzw. Ferienwohnungen. Es lässt sich anhand der vorhandenen Nutzungen eine hohe Bedeutung des Plangebietes für die lokale Gastronomie und Naherholung
ableiten.
Durch die im Gebiet vorhandenen Garten- und Gehölzflächen wird eine relativ heterogene
Struktur erzeugt, die grundsätzlich Lebensraum für viele Tierarten bietet. Aufgrund der hohen
menschlichen Aktivität (Verkehr, landwirtschaftliche Betriebsvorgänge, Gartennutzung etc.)
nehmen die Gehölzstrukturen und die Gartenflächen jedoch nur eine untergeordnete Rolle
für die lokale Fauna ein. Streng geschützte Tierarten sind in dem betroffenen Raum nicht zu
erwarten. Einzig die für das nahe Umfeld gemeldete Wechselkröte könnte im Plangebiet u.U.
vorkommen.
Das Landschaftsbild wird in erster Linie durch die vorhandene Bepflanzung entlang der Straßen „In den Almen“, den Bebauungen und die Hofflächen sowie die Rebflächen geprägt.
5. ENTWICKLUNGSPROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG
Ohne eine weitere Siedlungsentwicklung würden die betroffenen Flächen weiterhin ihre aktuelle Funktion als landwirtschaftliche Flächen, Gewerbe und als Wohnquartier ausüben.
6. PLANUNGSVARIANTEN
Da die Änderungsplanung die Absicht verfolgt, das bestehende Dorfgebiet einer städtebauliche Gestaltung und Ordnung zuzuführen und dem ursprünglichen Bebauungsplan gem. den
Bedürfnissen der Nutzer sowie den Belangen der Stadt Bad Dürkheim anzupassen, sind keine Alternativen vorhanden.
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7. PROGNOSE DER ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES BEI
DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG (KONFLIKTANALYSE)
Im Anschluss an die Bestandserhebung werden die mit der Durchführung der Planung verbundenen erheblichen Veränderungen des Umweltzustandes dokumentiert und bewertet.
Dabei sollen in erster Linie diejenigen Schutzgüter angesprochen werden, welche von erheblichen Beeinträchtigungen betroffen sind.
Hauptanliegen des Bebauungsplans ist die Sicherung sowie die städtebauliche Gestaltung
und Ordnung eines ca. 4,8 ha großen Dorfgebietes. Darüber hinaus sind weitere Bestandteile des Bebauungsplans die Festsetzung der bereits vorhandenen Straße „In den Almen“ als
Verkehrsfläche sowie die zusätzliche Ausweisung des existierenden Häuschens im Südwesten (Hebewerk) als Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität
und Abwasser.
Im Zuge der Realisierung der Planung sind geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die die
Eingriffe in die Schutzgüter Boden- und Wasserhaushalt sowie Landschaftsbild kompensiert
bzw. minimiert werden.
7.1
Auswirkung auf das Schutzgut Boden
Durch die Änderungsplanung erfolgt eine Erweiterung der Baugrenzen nach Norden, sodass
neue Bebauungen Rebkulturflächen beanspruchen werden. Darüber hinaus wird durch die
Änderungsplanung die Größe der überbaubaren Fläche konkretisiert bzw. der aktuellen
Rechtslage angepasst. Die zukünftige Grundflächenzahl (GRZ) für beide Bereiche (MD1 und
MD2) wird vom gültigen Bebauungsplan übernommen und beträgt weiterhin 0,4; damit liegt
die maximale überbaubare Grundstücksfläche bei 40 %. Eine Anpassung an der aktuellen
Rechtslage erfolgt bzgl. der zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Baunutzungsverordnung
(BauNVO).
Laut den Regelungen in der Baunutzungsverordnung von 1962, auf die sich der aktuell gültige Bebauungsplan bezieht, ist eine Begrenzung der Grundfläche durch Nebenanlagen nicht
geregelt sondern gegenteilig werden diese auf die zulässige Grundfläche nicht angerechnet
(§ 19 Abs. 4 BauNVO 1962). Durch die Änderungsplanung wird die zulässige Grundfläche
der aktuellen Rechtslage angepasst. Gemäß den Festsetzungen im Sinne des § 19 Abs. 4,
Satz 2 BauNVO ist eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl um maximal 50 %
bei der Errichtung von Nebenanlagen, Stellplätzen, Carports und ihre Zufahrten erlaubt, sodass die überbaubare Grundstücksfläche nun auf maximal 60 % (0,6 GRZ) beschränkt wird.
Wie in den Ausführungen oben erläutert, sah die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des aktuellen Bebauungsplans gültige Rechtslage (BauNVO 1962) für zulässige Nebenanlagen im
Sinne des § 14 Abs. 1 (Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen sowie Garagen und Stellplätzen) keine Obergrenze vor. Aus diesem Grund befindet sich die durch die Änderungsplanung festgelegte zulässige Grundfläche von 60% des
Grundstücks innerhalb der bereits rechtskräftigen möglichen Versiegelung. Die vorliegende
Änderungsplanung wird daher zu keiner zusätzlichen zu bilanzierenden Neuversiegelung
führen.
Die Überbauung der aktuell unbebauten Flächen führt dennoch zu einer Verdichtung des
Bodens und zu Bodenab- und Bodenauftrag und somit zu einer Veränderung des Bodengefüges und der Bodengestalt. Damit verbunden sind Änderungen in den Bodenstrukturen und
-funktionen. Aufgrund der stark anthropogenen Überprägung des Plangebietes (Garten- und
landwirtschaftliche Flächen) sind die Bodenstrukturen und -funktionen jedoch als stark vorbelastet einzuordnen.
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Bebauungsplan „In den Almen - Änderungsplan I“, Stadt Bad Dürkheim
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Die aktuellen Verkehrsflächen, die von der Straße „In den Almen“ gebildet werden, haben
einen Umfang von ca. 4.105 m². Bestandteil des Bebauungsplans sind weiterhin ca. 145 m²
Versorgungsfläche für Elektrizität, die ebenfalls bereits vorhanden sind. Diese Flächen sind
bereits im Rahmen des aktuell gültigen Bebauungsplans ausgewiesen worden und werden
unmodifiziert in die neue Planung übernommen, sodass diesbezüglich auch keine zu bilanzierende Mehrversiegelung entsteht.
7.2
Auswirkung auf das Schutzgut Wasser
Der mit der geplanten Überbauung und Bodenversiegelung verbundene Verlust von Versickerungsfläche führt zu einer Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes in Form eines erhöhten Oberflächenwasserabflusses.
Der Bebauungsplan sieht jedoch vor, dass bei Bauerweiterungsmaßnahmen das anfallende
Niederschlagswasser der Dachflächen und befestigten Hofflächen bei geneigtem Untergrund
durch eine breitflächige Versickerung vor Ort verwertet wird. Dieses soll für die Gartenbewässerung und die Bewässerung von Grünflächen verwendet werden.
Durch das Plangebiet fließt ein verrohrter Entwässerungsgraben (Almengraben); Auswirkungen durch die Änderungsplanung auf den Graben sind nicht erkennbar.
Zusätzliche Anlagen für die Ver- und Entsorgung zu den bereits aktuell vorhandenen sind
durch die Planung nicht vorgesehen. Die Infrastruktur bleibt in ihrem Bestand unverändert.
Somit erfolgen keine nennenswerten Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser.
7.3
Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft
Erhebliche und nachhaltige klimatische Beeinträchtigungen durch die geplante Überbauung
sind aufgrund der geringen Größe des Plangebietes und der bereits bestehenden und starken Versiegelung der Hofsflächen nicht zu erwarten. Dennoch ist eine mikroklimatische Veränderung in diesem Bereich der Ortslage nicht auszuschließen. Durch die Planung ist nun
die Bebauung von ehemals freien Flächen (Rebkulturflächen) möglich, was zu einer stärkeren Erwärmung des Plangebietes führt. Durch die zusätzliche Erhöhung der Wärmespeicherkapazität der Gebäude und befestigten Flächen entsteht im Vergleich zur unbebauten
Landschaft eine Erhöhung der oberflächennahen Lufttemperatur.
7.4
Auswirkungen auf das Schutzgut Flora und Fauna
Durch die geplante Änderungsplanung erfolgt eine Erweiterung der Baugrenzen nach Norden, was grundsätzlich die Beanspruchung von stark anthropogen geprägten Rebkulturflächen ermöglicht; Flächen, die aufgrund der hohen menschlichen Präsenz, (Flug)Verkehr und
landwirtschaftliche Betriebsvorgänge vorbelastet sind und bzgl. der Habitatqualität als gemindert und stark beeinträchtigt anzusehen sind. Gemäß den Festsetzungen des aktuell gültigen Bebauungsplans sind die vorhandenen Gartenbereiche als überbaubare Fläche ausgewiesen; Festsetzungen bzgl. des aktuell vorhandenen Gehölzbestandes und der Gartenflächen sind nicht formuliert worden.
Während die Heckenstrukturen aufgrund ihrer Ausprägung und dem Standort (Gartenflächen, landwirtschaftliche Betriebe) in einem stark anthropogen geprägten Bereich nur zum
Teil Habitatfunktionen einnehmen können (insbesondere für die Avifauna) besitzen die potenziell entfallenden Bäume durchaus geeignete Habitatmerkmale, die eine Besiedlung
durch Vögel und evtl. Fledermäuse zulassen. Zu nennen sind hier insbesondere die alten
Zedern und die Buche auf der Parzelle 3684/13 sowie der Silber-Ahorn und die Eiche auf der
Parzelle 3684/15. Einige der Gehölze sind von der Straße durch weitere Gehölzformationen
abgeschirmt und besitzen eine ausreichende Höhe, sodass Störungen minimiert werden. Der
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Silber-Ahorn wies eine Astungswunde mit Fäule auf, die bereits eine kleine Öffnung erzeugt
hat. Da jedoch die Höhlung nur ca. 5 cm tief ist, besitzt sie derzeit noch keine Eignung als
Brut- bzw. Quartierhöhle.
Weiterhin sind Bäume entlang der Straße vorhanden, die für Vögel und Fledermäuse interessant sind. Es handelt sich hier bei um eine Kiefer auf der Parzelle 3684/13, woran ein Vogelhäuschen angebracht wurde und um eine Birke, die Faulstellen aufweist.
Bei Realisierung des Vorhabens besteht die Möglichkeit, dass die vorhandenen Gehölzstrukturen beansprucht werden. Aufgrund der aktuellen Ausweisung als überbaubare Fläche wird
ein Ausgleich für den entfallenen Gehölzbestand zwar nicht notwendig sein, durch den Verlust gehen jedoch potenzielle Lebensräume für die hiesige Tierwelt, insbesondere für Vögel
verloren. Darüber hinaus besteht nun die Möglichkeit, bauliche Anlagen zu erweitern, zu erneuern, modifizieren oder zu versetzen, sodass potenzielle Lebensräume (Quartiere von
Fledermäusen, Nester von Vögeln) an den Gebäuden zerstört werden könnten. Durch die
Erweiterung der Baugrenzen nach Norden können zudem nun Rebflächen beansprucht werden, die unter Umstände als Laichhabitat für die Wechselkröte dienen können. Die vorliegende Planung wird somit zu einer Beeinträchtigung der Flora und Fauna führen (K 1).
Aufgrund der geringen Entfernung der straßennahen Gehölzstrukturen zur Baugrenze ist mit
einer Gefährdung dieser Strukturen zu rechnen. Es sind vor allem Beschädigungen des
Wurzelwerkes, des Stammes und der Krone durch Bauarbeiten im unmittelbaren Umfeld
möglich, was zu einer Minderung der Vitalität der Gehölze und somit zu weiteren Gehölzverlusten führen kann (K 2). Dies gilt auch für die Gehölze innerhalb der Baugrenze, die evtl.
aufgrund der neuen Gestaltung der Garten- und Freiflächen beeinträchtigt werden können.
Prüfung zum Artenschutz
Mit der Änderung des Bebauungsplans „In den Almen“ ergibt sich ein Eingriff in die vorhandene Biotopstruktur sowie eine dauerhafte Veränderung der Nutzung im Planungsgebiet.
In diesem Zusammenhang sind insbesondere Auswirkungen auf das Vorkommen besonders
und streng geschützter Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 13, 14 des BNatSchG in Verbindung mit dem § 44 BNatSchG, der sich auf das Töten und erhebliche Stören von Tieren sowie die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bezieht (Verbotstatbestände), zu
prüfen.
Gemäß Satz 5 des § 44 BNatSchG gelten die artenschutzrechtlichen Verbote für nach § 15
BNatSchG zulässigen Eingriffe sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 (2) Satz 1 für alle heimischen europäischen Vogelarten gem. Artikel 1 der Vogelschutzrichtlinie und für die Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie.
Mithilfe dieser überschlägigen Prüfung wird ermittelt, ob durch die Planung eine Beeinträchtigung bzw. Störung für die betroffenen Arten gegeben ist.
Auf Grundlage der Biotoptypenkartierung erfolgte eine Einschätzung der Habitatpotenziale
der im Gelände vorkommenden Lebensräume für die betroffenen Arten.
Es werden bei dem projektierten Vorhaben anthropogen geprägte Garten- bzw. Nutzflächen
mit einem z.T. alten Gehölzbestand beansprucht.
Bei diesen Flächen handelt es sich um bereits durch menschliche Aktivitäten vorbelastete
Bereiche. Im Zuge des Bauvorhabens werden aber Gehölzstrukturen beansprucht, die eine
Bedeutung für die hiesige Fauna besitzen können. Somit gehen potenzielle Lebensstätten
von u. a. Insekten, Fledermäusen und Vögeln verloren. Für die Fledermäuse stellen ebenfalls die im Gebiet vorhandenen Hallen und Dachstühle potenzielle Quartiere für kulturfolgende Arten wie z.B. Zwergfledermaus dar. Durch die geplanten Baumaßnahmen können, je
nach Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahmen, bestandsgefährdende Störungen aufSeite 19
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treten.
Weitere potenzielle Quartiere in Form von Baumhöhlen oder Rindenabplatzungen konnten
zwar bei der Begehung nicht festgestellt werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass quartierrelevante Strukturen im Laufe der Jahre entstehen werden. Höhlenbewohnende Arten werden daher bei der Prüfung berücksichtigt.
Von dem projektierten Vorhaben können daher projektspezifische Auswirkungen ausgehen.
Die Ermittlung der für das Planungsgebiet potenziell artenschutzrechtlich- und planungsrelevanten Arten erfolgte über die Anwendung der Datenbank ARTeFAKT des Landschaftsinformationssystems Rheinland-Pfalz, deren Ergebnisse in der Tabelle 3 aufgelistet werden.
Für die Prüfung sind nur Habitatstrukturen relevant, die für die betroffenen Arten eine unverzichtbare Funktion im Rahmen der Fortpflanzung erfüllen. Jagd- und Nahrungshabitate sind
für die Prüfung nicht von Bedeutung und werden für die Beurteilung der Betroffenheit nicht in
Betracht gezogen.
Tabelle 2: Auflistung der potenziell im Gebiet vorkommenden planungsrelevanten Arten
Artengruppe
Pflanzen
Artenspektrum
10
Sand-Silberscharte
Sumpf-Siegwurz
Auswirkungen
Eintritt der
Verbotstatbestände nach §
44 (1) Nr. 1 -4
BNatSchG
Artenschutzrechtliche Grundlage
Im Plangebiet
nicht anzutreffen
(fehlende
Habitate)
nein
Arten des Anhang IV der
FFH-Richtlinie
nein
Arten des Anhang IV der
FFH-Richtlinie
nein
Arten des Anhang IV der
FFH-Richtlinie
Grüne Flussjungfer
Heller WiesenknopfAmeisenbläuling
Insekten
Dunkler WiesenknopfAmeisenbläuling
Im Plangebiet
nicht anzutreffen
QuendelAmeisenbläuling
(fehlende
Habitate)
Gr. Feuerfalter
Haarstrangwurzeleule
Gelbbauchunke
Kamm-Molch
Knoblauch-Kröte
Geburtshelferkröte
Moorfrosch
Amphibien /
Reptilien
Laubfrosch
Kreuzkröte
Schlingnatter
Im Plangebiet
nicht anzutreffen
(fehlende
Habitate)
Mauereidechse
Westlich Smaragdeidechse
Zauneidechse
10
Vorkommende Arten in der TK 25-Nr. 6515 Bad-Dürkheim Ost (www.artefakt.rlp.de)
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Artengruppe
Amphibien
Artenspektrum
10
Wechselkröte
Auswirkungen
Potenzieller Tötung von Individuen
Verlust von Lebensstätten
Vögel
Alle heimischen
europäischen Arten
Temporäre Störungen durch den
Baubetrieb
Eintritt der
Verbotstatbestände nach §
44 (1) Nr. 1 -4
BNatSchG
Potenziell
möglich
(s. S. 23)
Potenziell
möglich
Artenschutzrechtliche Grundlage
Arten des Anhang IV der
FFH-Richtlinie
Arten des Anhang I der
VS-Richtlinie
(s. S. 23)
Potenzieller Verlust von Lebensstätten
Alle Fledermausarten
Potenzieller Tötung von Individuen
Potenziell
möglich
(s. S. 23)
Arten des Anhang IV der
FFH-Richtlinie
Temporäre Störungen durch den
Baubetrieb
Säugetiere
Haselmaus
Feldhamster
Luchs
Wildkatze
Im Plangebiet
nicht anzutreffen
(fehlende Habitate)
nein
Arten des Anhang IV der
FFH-Richtlinie
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Erläuterung der potenziellen artenschutzrechtlichen Konflikte auf die betroffenen
Tiergruppen
♦ Verbotstatbestand: Tötung von Individuen (§ 44 Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG)
Gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 ist es verboten wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten
nachzustellen, zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Vögel
Ein Eintreten des Verbotstatbestandes kann durch eine Bauzeitenbeschränkung für die Baufeldräumung entgegengewirkt werden. Die erforderliche Beseitigung von Gehölzen ist daher
nur in den Wintermonaten (Anfang Oktober bis Mitte Februar) vor Beginn der Brutsaison
durchzuführen. Auch die im Gebiet befindlichen Hallen sind als mögliche Fortpflanzungsbzw. Brutstätten von Vögeln anzusehen, sodass bei Bauarbeiten an den Gebäuden ebenfalls
ein Eintritt des Verbotstatbestandes hervorgebracht werden kann. Aus diesem Grund sind
umfangreiche Bauarbeiten bzw. evtl. notwendige Abrisse von Gebäuden ebenfalls nur in den
Wintermonaten durchzuführen bzw. sind diese vorher auf eine Nutzung als Brutstätte zu kontrollieren. Während aktueller Nutzung sind Arbeiten an den festgestellten Gebäuden untersagt und geeignete Maßnahmen vom Fachgutachter aufzustellen.
Fledermäuse
Eine Beeinträchtigung einzelner Individuen wird durch eine Kontrolle der von Ausbaumaßnahmen betroffenen Gebäude vor Beginn der Baumaßnahmen auf einen möglichen Besatz
durch Fledermäuse vermieden. Die Kontrolle ist ggf. auch auf benachbarte Gebäude, die
Quartierpotential aufweisen und von den Bauarbeiten beeinträchtigt werden könnten, auszuweiten. Bei Besatz sind Arbeiten an den festgestellten Gebäuden untersagt und geeignete
Maßnahmen vom Fachgutachter aufzustellen.
Amphibien
Dem Eintreten des Verbotstatbestands kann durch eine Untersuchung der Rebflächen auf
mögliche Wasserstrukturen, die als Laichgewässer für die Wechselkröte infrage kommen
könnten, entgegen gewirkt werden. Da die Wechselkröte je nach Witterung bis in den Juli
hinein laichen kann, sind die Rebflächen unmittelbar vor Baubeginn zu kontrollieren. Werden
Kleinstgewässerstrukturen gefunden, sind diese auf ein Vorkommen der Art zu untersuchen.
Bei Besatz sind geeignete Maßnahmen vom Fachgutachter aufzustellen und vom Vorhabensträger umzusetzen (z. B. Bauzeitenbeschränkung, ggf. Umsiedlung der Larven).
♦ Verbotstatbestand: Störung wild lebende Tiere (§ 44 Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG)
Es ist verboten, während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungsphase wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt dann vor, wenn sich durch die
Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
Vögel
Störungen von an den Gebäuden oder in dem vorhandenen Gehölzbestand brütenden Vogelarten können während der Baumaßnahmen durch die Bauzeitenbeschränkung für die
Baufeldräumung vermieden werden.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der lokalen Population der möglich vorkommenden Arten ist durch die Planung auch bei Baumaßnahmen während der Brutzeit nicht zu erwarten, da ein Ausweichen auf andere ähnliche Strukturen im Umfeld möglich
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ist und man davon ausgehen kann, dass aufgrund der bereits vorhandenen Vorbelastung
durch die Nähe zu landwirtschaftlichen Betrieben und bewohnten Flächen sich die Avifauna
inzwischen auf menschliche Aktivitäten eingestellt hat. Streng geschützte Vogelarten sind für
das Plangebiet aufgrund der starken anthropogenen Prägung auszuschließen.
Fledermäuse
Eine Nutzung der im Gebiet befindlichen Gebäude (insbesondere die Hallen) durch Fledermäuse ist potenziell möglich. Durch Bauarbeiten in der Nähe von Quartieren sind erhebliche
Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Fledermauspopulationen im Gebiet zu erwarten. Es können Störungen in Form von Lärm, Erschütterungen, usw. auftreten, die eine Aufgabe des Quartiers zur Folge hätten. Darüber hinaus sind sogar Auswirkungen auf potenziell
überwinternde Fledermäuse in Betracht zu ziehen, die zum Tode von Individuen führen können.
Eine Vermeidung des Eintretens des Verbotstatbestands ist einzig durch eine Kontrolle der
potenziellen Quartiere auf einen Fledermausbesatz möglich, evtl. mit einem Verbot von Bauarbeiten in der Nähe von besetzten Quartieren während der Wintermonate (Anfang Oktober
bis Ende März). Weitere notwendige Schutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen sind vom
Fachgutachter auszuformulieren.
Amphibien
Störungen der Amphibienart sind nicht zu erwarten. Es handelt sich hierbei um eine mobile
Art, die nur ausnahmsweise (bei starken Regenereignissen) die im Gebiet befindlichen Rebflächen aufsuchen könnte. Auftretende Störungen durch menschliche Präsenz, die ein Individuum vom Laichen abhalten würde, sind nicht bekannt. Die Art besiedelt sogar Hausgärten.
♦ Verbotstatbestand: Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44
Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG)
Weiterhin ist es gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild
lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Vögel
Im Plangebiet sind aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen vordergründig Vogelarten
der Hecken und Gebüschen (z. B. Dorngrasmücke, Goldammer, Amsel) und Vogelarten der
Siedlungen (z. B. Blaumeise, Feldsperling, Ringeltaube) anzutreffen. Aufgrund der Nähe zu
Wohnbebauungen und landwirtschaftlichen Betrieben sind eher allgemein und häufig vorkommende Arten zu erwarten, bei denen für die lokalen Populationen noch von einem guten
Erhaltungszustand im Raum Bad Dürkheim ausgegangen werden kann.
Eine Zerstörung oder Beschädigung von Brutstätten an Bäumen wird keinen Einfluss auf den
Erhaltungszustand gehölzgebundener Arten ausüben, da in den umliegenden Bereichen
Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang bestehen.
Für an Gebäude nistende Vogelarten ist die Sachlage jedoch nicht eindeutig. Zwar befinden
sich unweit des Plangebietes weitere Hallen und Gebäude, die für solche Vogelarten herangezogen werden könnten. Da diese Strukturen jedoch innerhalb eines Gewerbegebietes liegen, ist die Habitatqualität der infrage kommenden baulichen Anlagen als gering einzuschätzen. Aus diesem Grund stellt jedweder Verlust von potenziellen Fortpflanzungsstätten für
gefährdete Vogelarten eine Beeinträchtigung dar. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang
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Umweltbericht
Haussperling, Mehl- und Rauchschwalbe sowie der Gartenrotschwanz, die in RheinlandPfalz als „gefährdet“ gelten bzw. in der Vorwarnliste (Gartenrotschwanz) aufgeführt werden.
Damit die ökologische Funktion als Bruthabitat weiterhin aufrechterhalten werden kann, sind
die von Baumaßnahmen betroffenen Gebäude im Vorfeld auf mögliche Fortpflanzungsstätten zu kontrollieren. Werden besetzte Nester festgestellt sind die Arbeiten außerhalb der
Brutzeit durchzuführen bzw. Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen; evtl. durch Anbringen
von Nistkästen an den Gebäuden.
Fledermäuse
Eine Nutzung der im Gebiet befindlichen Gebäude durch Fledermäuse ist potenziell möglich.
Somit stellen diese mögliche Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermausarten dar. Zur
Vermeidung des Eintritts des Verbotstatbestandes ist eine Kontrolle der von Ausbaumaßnahmen betroffenen Gebäude auf ein mögliches Vorkommen von Wochenstuben bzw. Quartieren durchzuführen. Bei Besatz sind Ersatzquartiere zu schaffen. Geeignete Standorte sind
vom Gutachter zu ermitteln.
Amphibien
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Wechselkröte u.U. die Rebflächen als
Laichhabitat nutzt, da die Art auch temporäre Kleinstgewässer wie z. B. mit Wasser gefüllte
Wegerinnen zum Laichen hernimmt. Eine Überbauung der vorhandenen Rebflächen hätte
jedoch keine nachhaltigen Beeinträchtigungen der Art zur Folge, da die Suche nach diesen
temporären Laichgewässern zum natürlichen Verhalten der Art gehört und Bestandteil seines Lebenszyklus ist.
Bei den evtl. entfallenden Laichhabitaten handelt es sich zudem nur um temporäre Kleinstgewässer, die nur bei entsprechenden Regenereignissen auftreten würden und somit auch
natürlicherweise versiegen bzw. entfallen können. Es ist daher nicht sicher nachzuweisen,
dass die Rebflächen als elementare Laichhabitate zu gelten haben. Darüber hinaus sind im
übrigen Raum um das Plangebiet genügend Rebflächen und somit pot. Laichhabitate vorhanden. Die ökologische Funktion dieses Teilraums von Bad Dürkheim bleibt erhalten. Der
Gartenteich auf der Parzelle 3684/14 wird von den umliegenden Gebäuden und Gehölzstrukturen stark beschattet, sodass er nicht als Larvalhabitat für die Art gelten kann.
♦ Fazit
Das Plangebiet besitzt eine Biotopausstattung, die ein Vorkommen von planungsrelevanten
Arten vermuten lässt. Ein Eintreten der Verbotstatbestände (Tötung, Störung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) durch die Umsetzung des Vorhabens konnte
nicht ausgeräumt werden.
Unter Einhaltung der nachfolgend aufgestellten Vermeidungsmaßnahmen ist ein Eintritt der
Verbotstatbestände, insbesondere der Tötung von Individuen wildlebender Tiere, jedoch
auszuschließen. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Umsetzung des Vorhabens
nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 bis 4 BNatSchG verstoßen wird.
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Bebauungsplan „In den Almen - Änderungsplan I“, Stadt Bad Dürkheim
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7.5
Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild
Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entsteht durch das mögliche Entfallen von älteren Gehölzbeständen im Zusammenhang mit einer weiteren potenziellen Überprägung dieses Landschaftsteilraumes durch bauliche Anlagen. Darüber hinaus erzeugt die Realisierung
der Planung eine dauerhafte Veränderung der Eigenart dieses Landschafteilraumes. So besteht die Möglichkeit, dass bei Umsetzung der Planung große Teile der Rebkulturen im Norden entfallen werden, die typische Elemente des umliegenden Landschaftsteilraumes bilden
(K 3).
7.6
Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Bei der Verwirklichung des Vorhabens sind keine Beeinträchtigungen von Kultur- oder sonstigen Sachgütern zu erwarten.
7.7
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch
Mit der Änderungsplanung sind keine wesentlichen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch
zu erwarten. Die Planung sieht lediglich die Erweiterung der bebaubaren Flächen nach Norden, die Zulassung des Baus von sonstiger Wohnbebauung im straßennahen Raum (Bereich A) sowie die Sicherung des aktuellen baulichen Bestandes vor.
Durch die Möglichkeit zur Erweiterung der baulichen Anlagen ist jedoch mit einer Steigerung
des Anwohnerverkehrs sowie des landwirtschaftlichen Verkehrs zu rechnen. Unter Umständen ist, je nach Art der baulichen Erweiterung, ebenfalls eine Erhöhung des Fremdenverkehrs zu erwarten. Hiermit verbunden wären erhöhte Lärm- und Emissionsbelastungen.
Während der Bauphase werden Störungen der angrenzenden Siedlungs- und Gartenflächen
in Form von erhöhten Lärm-, Staub- und Abgasemissionen auftreten, die allerdings temporär
und lokal begrenzt bleiben werden.
7.8
Beschreibung der zu erwartenden Wechselwirkungen
Als zu erwartende Wechselwirkungen sind bei dem projektierten Vorhaben zu beschreiben:
o
Die Überbauung führt durch die Versiegelung von aktuell unbebauter Fläche zu einem Funktionsverlust des Bodens als Filter gegenüber Schadstoffeintrag sowie zu
einer Veränderung des Wasserhaushaltes und von Funktionen des Geländeklimas
o
Die Überbauung und geänderte Nutzung der Fläche führt darüber hinaus zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und dem Verlust von Lebensraum für Flora und
Fauna, darunter auch mögliche Habitate der Wechselkröte
o
Der Gehölzverlust im Plangebiet wird zu einer Minderung der im Plangebiet verfügbaren Habitatstrukturen für Vögel und Fledermäuse führen
o
Durch die Bauarbeiten sind mögliche Auswirkungen auf in Gebäuden lebende Fledermauspopulationen zu erwarten
o
Es sind geringfügige mikroklimatische Auswirkungen auf das Lokalklima durch die
Erweiterung der versiegelten Flächen zu erwarten
o
Weiterhin möglich ist eine geringfügige Steigerung des Anwohnerverkehrs durch die
Erhöhung des Wohnangebots
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Bebauungsplan „In den Almen - Änderungsplan I“, Stadt Bad Dürkheim
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8. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN MIT DENEN NACHTEILIGE UMWELTAUSWIRKUNGEN VERMIEDEN, VERMINDERT ODER –SOWEIT
MÖGLICH – AUSGEGLICHEN WERDEN
Auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB
i.V.m. § 15 Abs. 1 BNatSchG sind die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch
die geplante Bebauungsplanung zu vermeiden, auszugleichen oder zu ersetzen. Zwar stellt
die Bauleitplanung selbst keinen Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild dar, sondern
bereitet diesen lediglich vor. Dennoch sind vermeidbare Beeinträchtigungen durch die planerische Konzeption zu unterlassen bzw. zu minimieren und nachteilige Auswirkungen auf das
Landschaftsbild sowie Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.
Die erforderlichen Maßnahmen sind im Bebauungsplan entsprechend festzusetzen.
8.1
Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen
Erforderliche Rodungen von Gehölzen, der Abriss von Gebäuden oder die Durchführung von Baumaßnahmen an Gebäuden sind nur außerhalb der Vogelbrutzeit und
der sommerlichen Quartiersnutzung von Fledermäusen, also von Oktober bis Ende
Februar, durchzuführen (V 1.1 P).
Vor Beginn von etwaigen Baumaßnahmen sind die betroffenen Gebäude, hier insbesondere die Hallen, von einem Fachgutachter auf möglichen Fledermausbesatz von
in Gebäuden überwinternden Arten zu kontrollieren. Benachbarte Gebäude, die ggf.
ein Quartierpotenzial aufweisen und von den Bauarbeiten (z. B. durch Lärm, Erschütterungen) beeinträchtigt werden könnten, sind ebenfalls zu kontrollieren (V 1.2 P).
Bei Gebäuden, die aus- bzw. angebaut oder abgerissen werden, ist eine Kontrolle vor
Beginn der Baumaßnahmen auf mögliche Nester von Vögeln durchzuführen. Werden
besetzte Nester festgestellt sind vom Fachgutachter entsprechende Ausgleichsmaßnahmen aufzustellen und vom Vorhabensträger umzusetzen (V 1.3 P).
Erforderliche Baufeldräumungen im Bereich der Rebflächen nur außerhalb der Laichzeit der Wechselkröte, also zwischen Anfang September bis Mitte März. Ist eine Baufeldräumung außerhalb des festgesetzten Zeitraums unumgänglich, ist eine Kontrolle
der von möglichen Baumaßnahmen betroffenen Rebflächen vor Baubeginn auf potenzielle Laichgewässer (Kleinstgewässer) erforderlich. Bei Besatz sind geeignete
Vermeidungsmaßnahmen vom Fachgutachter aufzustellen und vom Vorhabensträger
umzusetzen (z. B. Umsiedlung der Larven) (V 1.4 P).
8.2
Schutzmaßnahmen
Zum Schutz der vorhandenen Gehölzbestände entlang der Straße „In den Almen“ im Falle
von Baumaßnahmen ist die Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen erforderlich
(S 2 P). Um Beeinträchtigungen des Gehölzbestandes auf ein Minimum zu begrenzen, sind
die Bestimmungen der DIN 18920 während des Baubetriebs im Umfeld des Bestandes einzuhalten.
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8.3
Ausgleichsmaßnahmen
Die Ausgleichsmaßnahmen dienen in erster Linie der landschaftsgestalterischen Einbindung
des Baugebietes in die Landschaft und der Wiederherstellung entfallener Biotopstrukturen.
Gärtnerische Anlage der neuen, nicht überbauten Grundstücksflächen. Bepflanzung
von mind. 20 % der Fläche mit standortheimischen Sträuchern sowie Anpflanzung eines kleinkronigen Laubbaum- oder Obstbaum-Hochstammes je angefangener 750 m²
Grundstücksfläche unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Gehölzbestandes. Die Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen (A 3.1 P).
Bei der Anlage von neuen Mauern bzw. Terrassierungselementen sind naturnahe
Materialien zu verwenden (z. B. Findlinge, sandsteinfarben eingefärbte Bauteile, Gabionen etc.) (A 3.2 P).
Das bisher vorliegende Maßnahmenkonzept wird in den Bebauungsplan in Form von landespflegerischen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a, b BauGB integriert.
Es handelt sich im Einzelnen um folgende Maßnahmen:
V
S
A
Vermeidungsmaßnahme
Schutzmaßnahme
Ausgleichsmaßnahme
Die Zuordnung der Maßnahmen wird folgendermaßen differenziert:
P
Maßnahmen auf privaten Flächen
In der nachfolgenden Tabelle 4 erfolgt eine vergleichende Gegenüberstellung von erwarteter
Konfliktsituation und erforderlichen landespflegerischen Maßnahmen.
Die Nummerierung bezieht sich dabei auf die in Kapitel 7 beschriebenen Konfliktpunkte.
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8.4
Tabelle 3: Vergleichende Gegenüberstellung
Konfliktsituation
Nr. / Art des Eingriffs
Landespflegerische Maßnahme
Nr. / Beschreibung der
Maßnahme
K1
V 1.1 P
Potenzieller Verlust von Habitatstrukturen für Vögel und
Fledermäuse durch den möglichen Verlust von Gehölzen
im Rahmen von Baumaßnahmen, sowie durch bauliche
Maßnahmen an Gebäuden
Die erforderliche Rodung von Gehölzbeständen ist nur im Zeitraum
zwischen Anfang Oktober bis Mitte
Februar außerhalb der Brut- und
Aufzuchtszeiten von Vögeln sowie
der sommerlichen Quartiernutzung
durch Fledermäuse vorzunehmen.
Potenzieller Verlust von eventuellen Habitatstrukturen der
Wechselkröte durch eine mögliche Bebauung von Freiflächen
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
(Privater Bereich)
ca. 13 Bäume mit einem
Stammdurchmesser
zwischen 20 und 60 cm.
Die von möglichen Baumaßnahmen
(bspw. An- und Ausbau, Abriss) betroffenen Gebäude sind im Vorfeld von
einem Fachgutachter auf in Gebäuden
überwinternde Fledermausarten zu
kontrollieren. Auch an benachbarte
Gebäude, die ggf. ein Quartierpotenzial aufweisen und von den Bauarbeiten
(z. B. durch Lärm, Erschütterungen)
beeinträchtigt werden könnten, ist eine
Kontrolle durchzuführen.
pot.
quartiertaugliche
Gebäudestrukturen
V 1.2 P
Kontrolle der Gebäude auf überwinternde Fledermausarten
Begründung der
Maßnahme
Vermeidung der Beeinträchtigung von Vögeln während der
Brut- und Aufzuchtsphase
Vermeidung der Beeinträchtigung von Fledermäusen während der Fortpflanzungsphase
Vermeidung des Eintretens
von Verbotstatbeständen gem.
des § 44 BNatSchG
Vermeidung der Beeinträchtigung von Fledermäusen während der Überwinterungszeit
Vermeidung des Eintretens
von Verbotstatbeständen gem.
des § 44 BNatSchG
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
(Privater Bereich)
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Konfliktsituation
Nr. / Art des Eingriffs
Landespflegerische Maßnahme
Nr. / Beschreibung der
Maßnahme
Begründung der
Maßnahme
V 1.3 P
Vermeidung der Beeinträchtigung von Vögeln während der
Brut- und Aufzuchtphase
Die von möglichen umfangreichen
Baumaßnahmen (bspw. An- und Ausbau, Abriss) betroffenen Gebäude sind
im Vorfeld von einem Fachgutachter
auf Niststätten von Vögeln zu kontrollieren. Werden besetzte Nester festgestellt, sind vom Fachgutachter entsprechende
Ausgleichsmaßnahmen
aufzustellen und vom Vorhabensträger
umzusetzen.
Vermeidung des Eintretens
von Verbotstatbeständen gem.
des
§ 44 BNatSchG
Kontrolle der Gebäude auf Niststätten von Vögeln
Diese können bspw. die Anbringung
von Nistkästen in der Umgebung oder
an den Gebäuden beinhalten.
Alternativ können die Bauarbeiten lediglich im Winter, also außerhalb der
Nistzeit von Vögeln, erfolgen.
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
(Privater Bereich)
V 1.4 P
Bauzeitenbeschränkung
während
der Laichzeit der Wechselkröte
Erforderliche Baufeldräumungen im
Bereich der Rebflächen sind nur außerhalb der Laichzeit der Wechselkröte durchzuführen, also nur zwischen
Anfang September bis Mitte März
durchzuführen.
Vermeidung des Eintretens
von Verbotstatbeständen gem.
des
§ 44 BNatSchG
Ist eine Baufeldräumung außerhalb
des festgesetzten Zeitraums unumgänglich, ist eine Kontrolle der von
möglichen Baumaßnahmen betroffenen Rebflächen vor Baubeginn von
einem Fachgutachter auf potenzielle
Laichgewässer
der
Wechselkröte
(Kleinstgewässer z.B. Wagenspuren)
erforderlich.
Bei Besatz sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere vom Fachgutachter aufzustellen und vom Vorhabensträger umzusetzen (z.B. Umsiedlung der Larven).
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
(Privater Bereich)
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Konfliktsituation
Landespflegerische Maßnahme
Nr. / Beschreibung der
Maßnahme
Nr. / Art des Eingriffs
K2
S2P
Gefährdung von ökologisch
bedeutsamen
Gehölzbeständen entlang der Straße „In den Almen“ im Falle
von Baumaßnahmen infolge
der Nähe zum Baufeld.
Bei erhaltenswerten Gehölzen entlang der Straße „In den Almen“ sind
geeignete Schutzmaßnahmen gem.
DIN 18 920 während eines Baubetriebes durchzuführen, wie z. B.:
•
23 Bäume
•
ca. 920 m² Strauchhecke
- potenzieller Gehölzverlust
- potenzieller Verlust von
Gliederungselementen
und Leitstrukturen
•
Schutz des Wurzelbereiches vor Bodenverdichtungen
•
Schutz von Stamm und Astwerk vor Beschädigungen durch Baumaschinen
•
Keine Lagerung von Baumaterialien und
Baumaschinen in der Nähe der Gehölzbestände
•
Entfallende Gehölze sind zu ersetzen
Begründung der
Maßnahme
Schutz von im Gebiet befindlichen Gehölzbestände
- 23 Bäume
- ca. 920 m² Strauchhecke
sonstige landespflegerische Maßnahme
(siehe S. 35)
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Konfliktsituation
Nr. / Art des Eingriffs
K3
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Erweiterung der Baugrenzen
und den potenziellen Verlust
von Gehölzstrukturen
Landespflegerische Maßnahme
Nr. / Beschreibung der
Maßnahme
A 3.1 P
Die nicht überbauten, unbefestigten
Grundstücksflächen sind, solange
sie nicht einer landwirtschaftlichen
Nutzung unterliegen, innerhalb der
Baugrenzen gärtnerisch anzulegen
und dauerhaft zu erhalten.
Begründung der
Maßnahme
Landschaftsgestalterische
Einbindung und Durchgrünung
des Gebietes.
Etablierung von Gehölzbestand
- Überprägung des PlangeUnter Berücksichtigung der bereits
bietes mit zusätzlichen
vorhandenen und zukünftig ausgebilkonstruktiven Elementen
deten Gartenflächen bzw. Gehölzbe- pot. Verlust von den Land- stände ist:
schaftsraum
gliedernden - mindestens 20 % der nicht überbauGehölzen
baren und landwirtschaftlich genutzten
Grundstücksflächen mit standortheimischen Sträuchern gem. beigefügter
Gehölzliste zu bepflanzen.
- je angefangener 750 m² Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Laubbaum- oder ObstbaumHochstamm zu pflanzen und dauerhaft
zu erhalten.
Die Vorgärten sind unter Berücksichtigung der erforderlichen Zufahrten zu
mindestens 60 % gärtnerisch anzulegen. Dabei sind die vorhandenen Vegetationsstrukturen entlang der Straße
„In den Almen“ soweit wie möglich in
das neue Gestaltungskonzept zu integrieren.
Die im Rahmen von Baumaßnahmen
entfallenen Gehölze sind zu ersetzen.
Die Ermittlung der zu etablierenden
Bepflanzungsflächen bzw. anzupflanzenden Gehölzen erfolgt im
Rahmen des jeweiligen Bauantrages.
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB
(Privater Bereich)
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Konfliktsituation
Nr. / Art des Eingriffs
Landespflegerische Maßnahme
Nr. / Beschreibung der
Maßnahme
M 3.2 P
Verwendung naturnaher Materialien
(z. B. Findlinge, sandsteinfarben
eingefärbte Bauteile, Gabionen) bei
der Anlage von Mauern bzw. Terrassierungselemente.
Begründung der
Maßnahme
Landschaftsgestalterische verträgliche Gestaltung von technisch konstruktiven Bauelementen
Bepflanzung der Terrassierungselemente mit Sträuchern, Stauden und
Kletterpflanzen gem. Gehölzliste im
Anhang.
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB
(Privater Bereich)
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9. VORSCHLÄGE ZU UMWELTRELEVANTEN TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN IM BEBAUUNGSPLAN
1
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
1.1 Die erforderliche Rodung von Gehölzbeständen ist nur im Zeitraum von Anfang Oktober bis Mitte Februar außerhalb der Brutzeit von Vögeln sowie der sommerlichen
Quartiernutzungszeit durch Fledermäuse vorzunehmen.
Diese mit V 1.1 P gekennzeichnete Maßnahme dient der Vermeidung von Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Tierarten insbesondere während
der Brut- und Aufzuchtsphase von Vögeln und der Quartiernutzung durch Fledermäuse und des Eintretens von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 Nr.1 bis 3
BNatSchG.
1.2 Die von möglichen Baumaßnahmen (bspw. An- und Ausbau, Abriss) betroffenen
Gebäude sind im Vorfeld von einem Fachgutachter auf in Gebäuden überwinternde
Fledermausarten zu kontrollieren. Auch an benachbarten Gebäuden, die ggf. ein
Quartierpotenzial aufweisen und von den Bauarbeiten (Lärm, Erschütterungen) beeinträchtigt werden, ist eine Kontrolle durchzuführen.
Diese mit V 1.2 P gekennzeichnete Maßnahme dient der Vermeidung von Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Tierarten insbesondere während
der Quartiernutzung durch Fledermäuse und des Eintretens von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 Nr.1 bis 3 BNatSchG.
1.3 Die von möglichen Baumaßnahmen (bspw. An- und Ausbau, Abriss) betroffenen
Gebäude sind im Vorfeld von einem Fachgutachter auf Niststätten von Vögeln zu
kontrollieren. Werden besetzte Nester festgestellt, sind vom Fachgutachter entsprechende Ausgleichsmaßnahmen aufzustellen und vom Vorhabensträger umzusetzen, bspw. die Anbringung von Nistkästen in der Umgebung oder am Gebäude vorzunehmen. Alternativ hierzu sind die Bauarbeiten lediglich in den Wintermonaten
durchzuführen.
Diese mit V 1.3 P gekennzeichnete Maßnahme dient der Vermeidung von Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Tierarten insbesondere während
der Brut- und Aufzuchtsphase von Vögeln und des Eintretens von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 Nr.1 bis 3 BNatSchG.
1.4 Die erforderlichen Baufeldräumungen im Bereich der Rebflächen sind nur außerhalb
der Laichzeit der Wechselkröte, also zwischen Anfang September bis Mitte März
durchzuführen.
Ist eine Baufeldräumung außerhalb des festgesetzten Zeitraums unumgänglich, ist
eine Kontrolle der von möglichen Baumaßnahmen betroffenen Rebflächen vor Baubeginn auf potenzielle Laichgewässer der Wechselkröte (Kleinstgewässer) erforderlich. Bei Besatz sind geeignete Vermeidungsmaßnahmen vom Fachgutachter aufzustellen und vom Vorhabensträger umzusetzen (z. B. Bauzeitenbeschränkung, ggf.
Umsiedlung der Larven).
Diese mit V 1.4 P gekennzeichnete Maßnahme dient der Vermeidung von Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Tierarten und des Eintretens von
Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 Nr.1 bis 3 BNatSchG.
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2. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstige Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 25a BauGB)
2.1
Die nicht überbauten, unbefestigten Grundstücksflächen sind, solange sie nicht einer landwirtschaftlichen Nutzung unterliegen, gärtnerisch anzulegen und dauerhaft
zu erhalten.
Unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen und nach Beendigung der Baumaßnahmen ausgebildeten Gartenflächen bzw. Gehölzbestände sind mindestens
20 % der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit einer standortheimischen
Strauchbepflanzung beigefügter Gehölzliste anzulegen. Je angefangener 750 m²
Grundstücksfläche ist ein Laub- oder Obstbaum-Hochstamm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Die Vorgärten sind unter Berücksichtigung der erforderlichen Zufahrten zu mindestens 60 % gärtnerisch anzulegen und mit Pflanzen gem. beigefügter Gehölzliste zu
bepflanzen. Dabei ist der entlang der Straße „In den Almen“ vorhandene Vegetationsbestand in das neue Pflanzkonzept zu integrieren.
Die Ermittlung der zu etablierenden Bepflanzungsflächen bzw. anzupflanzende Gehölze erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bauantrags.
Diese mit A 3.1 P gekennzeichnete Maßnahme dient der landschaftsgestalterischen Einbindung und Durchgrünung des Planungsgebietes sowie der Wiederherstellung von entfallenem Gehölzbestand.
2.2 Bei der Anlage von Terrassierungselementen bzw. Mauern sind naturnahe Materialien (z. B. Findlinge, sandsteinfarben eingefärbte Bauteile) zu verwenden. Die Bepflanzung der Terrassierungselemente ist mit Sträuchern, Stauden oder Kletterpflanzen gem. Gehölzliste im Anhang vorzunehmen.
Diese mit A 3.2 P gekennzeichnete Maßnahme dient der landschaftsgestalterischen Gestaltung von technisch konstruktiven Bauelementen.
3.
Pflanzgröße / Pflanzdichte
Vorschläge für die zu verwendenden Gehölzarten sind der Gehölzliste im Anhang
zu entnehmen. Die Mindestqualität der zu pflanzenden Gehölze beträgt bei:
Laubbaum-Hochstämmen -
3 x verpflanzt, mit Ballen, STU 14 - 16 cm
Obstbäumen
-
3 x verpflanzt, mit Ballen, STU 10 - 12 cm,
Stammhöhe mind. 1,60 m
Heistern
-
2 x verpflanzt, ohne Ballen, 125 - 150 cm
Sträuchern
-
verpflanzt, ohne Ballen, 3 Triebe, 60 - 100 cm
Pflanzabstände :
Der Mindestabstand der neu anzupflanzenden Bäume zum Straßenrand beträgt
4,0 m. Zwischen Straßenrand und Strauchhecke ist ein Abstand von mind. 2,50 m
einzuhalten.
Sträucher sind in einem Reihenabstand von 1,0 m und in einem Abstand von 1,50 m
untereinander zu pflanzen.
Alle festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind spätestens 1 Jahr nach Fertigstellung der Baumaßnahmen bzw. nach Anlage der Grünflächen zu realisieren.
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4.
Grenzabstände von Pflanzungen
Für die Abstände von Bäumen und Sträuchern von Grenzen, insbesondere zu
landwirtschaftlich genutzten Flächen gelten, soweit im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, die §§ 44 und 46 Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz.
5.
Sonstige landespflegerische Maßnahmen (Empfehlungen)
o Bei Flachdächern und flach geneigten Dächern (z. B. Carports etc.) mit einem
Neigungswinkel bis zu 25° ist eine extensive Dachbegrünung mit einer Substratstärke von mindestens 8 cm vorzunehmen.
o Zur Beschränkung der Neuversiegelung sind für die Zufahrten und Stellplätze
wasserdurchlässige Materialien wie wassergebundene Decken, großfugige Pflasterbeläge, Drain- und Rasenpflaster etc., zu verwenden.
o Die im Maßnahmenplan gekennzeichneten Gehölze entlang der Straße „In den
Almen“ sind aus ökologischen und landschaftsgestalterischen Gründen zu schützen, solange diese von Seiten des Eigentümers als zu erhalten angesehen werden. Im Fall von Baumaßnahmen im unmittelbaren Umfeld der Gehölze sind daher Schutzmaßnahmen gemäß DIN 18 920 vorzunehmen.
Als Schutzmaßnahmen sind in erster Linie zu berücksichtigen:
• keine Abgrabungen und Aufschüttungen im unmittelbaren Wurzelbereich
• Vermeidung von Bodenverdichtungen im Wurzelbereich
• Bei Offenlegung von Wurzeln zu erhaltender, insbesondere älterer Bäume sind diese gem.
DIN 18 920 vor Austrocknung und Beschädigung zu schützen
• Schutz des Stammes und des Astwerkes bei Bauarbeiten im unmittelbaren Umfeld, ggfs. durch
Abmarkierung bzw. Anbringen eines Schutzzaunes
• Abgrenzung des Baufelds
• Keine Lagerung von Baumaterialien und Baumaschinen in der Nähe der Gehölzbestände
• Schutzmaßnahmen der freigestellten Gehölzbestände vor Sonnenbrand und Windwurf in Absprache mit dem zuständigen Forstamt
Diese mit S 2 P gekennzeichnete Maßnahme dient dem Schutz ökologisch und
landschaftsgestalterisch bedeutsamer Gehölzbestände.
10. ÜBERSICHT DER WICHTIGSTEN PLANUNGSVARIANTEN
Es handelt sich bei der vorliegenden Planung um die Änderung eines bereits rechtskräftigen
Bebauungsplans. Weitere Planungsvarianten sind daher nicht erforderlich.
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11. ÜBERWACHUNG / MONITORING
Die Umsetzung der Festsetzungen aus dem Bebauungsplan wird im Rahmen der Baugenehmigungen überprüft und in den Bauschein übernommen. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind entsprechend den textlichen Festsetzungen spätestens 1 Jahr nach Fertigstellung der Gebäude bzw. nach Anlage der Grünflächen umzusetzen.
12. TECHNISCHE VERFAHREN / SCHWERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER UNTERLAGEN
Für die Zusammenstellung des Umweltberichts waren keine technischen Verfahren erforderlich. Die Auswertung übergeordneter fachplanerischer Unterlagen sowie die vor Ort erhobenen Daten waren ausreichend. Schwierigkeiten gab es nicht.
13. ZUSAMMENFASSUNG
Die vorliegende Änderungsplanung des Bebauungsplans „In den Almen“ sieht die Festlegung von zwei Abschnitten vor, die zur Aufteilung des Gebietes in zwei Bereiche führen wird.
In dem der Straße zugewandten Abschnitt (Bereich A) soll künftig Wohnen uneingeschränkt
möglich sein. Im hinteren Teil des Planungsgebietes hingegen (Bereich B) wird keine Wohnnutzung zulässig sein. Durch diese Festlegung wird das Ziel, eine übermäßige Wohnbebauung zu unterbinden, ermöglicht. Des Weiteren erfolgt eine Aktualisierung der zulässigen Nutzungen.
Die Änderungsplanung übernimmt die bereits gültige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4. Die
Festsetzungen bzgl. der zulässigen Grundfläche gemäß § 19 Baunutzungsverordnung werden in der Änderungsplanung der aktuellen Rechtslage angepasst. Gem. § 19 Abs. 4, Satz 2
NVO ist eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl um maximal 50 % bei der Errichtung von Nebenanlagen, Stellplätzen, Carports und ihre Zufahrten erlaubt, sodass die
überbaubare Grundstücksfläche nun auf maximal 60 % (0,6 GRZ) beschränkt wird. Die Festsetzungen im aktuell gültigen Bebauungsplan sahen diesbezüglich keine Regelung vor.
Die verkehrstechnische Erschließung des Gebietes erfolgt weiterhin durch die Straße „In den
Almen“, neue Verkehrsflächen sind nicht vorgesehen. Das Gebiet verfügt bereits über eine
ausgebaute Infrastruktur, weitere Anlagen für z. B. die Ver- und Entsorgung sind durch die
Planung nicht vorgesehen. Das anfallende Niederschlagswasser wird durch eine breitflächige Versickerung auf den Grundstücksflächen verwertet.
Durch das Gebiet fließt ein verrohrter Entwässerungsgraben in Ost-West Richtung. Auswirkungen auf den Graben sind durch die Änderungsplanung jedoch nicht erkennbar.
Naturschutzrechtlich ausgewiesene Schutzgebiete oder schutzwürdige Biotopflächen werden
von dem Vorhaben nicht tangiert.
Als erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne von § 2 Abs. 4 BauGB sind folgende Eingriffe
einzustufen:
Die Änderungsplanung kann zu Verlusten von Lebensraum von Pflanzen und Tieren in
Form von Gehölzbeständen, Rebkulturen und Gebäuden führen, wobei auch Nahrungs-,
Jagd- und evtl. auch Überwinterungsstätten von Fledermäusen betroffen sein können.
Artenschutzrechtlich sind Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG für streng
und besonders geschützte Tierarten zu erwarten: Aus diesem Grund sind Prüfungen durch
entsprechende Fachgutachter für die potenziell vorkommenden Tiergruppen der Amphibien,
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Fledermäuse und Vögel durchzuführen.
Vermeidungsmaßnahmen vor:
Die
Festsetzungen
sehen
folgende
- Rodung der Gehölzbestände nur in den Wintermonaten außerhalb der Brut- und
Aufzuchtsphase von Vögeln und außerhalb des Quartiernutzungszeitraums von
Fledermäusen
- Kontrolle der von Ausbaumaßnahmen betroffenen Gebäude auf Fortpflanzungsstätten
von Vögeln und Winterquartiere von Fledermäusen
- Kontrolle der
Wechselkröte
Rebflächen
auf
mögliche
Vorkommen
von
Laichgewässern
der
Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Veränderungen der
Landschaftsstruktur in diesem Landschaftsteilraum können zum Teil durch eine
landschaftsgerechte Einbindung des Baugebietes kompensiert werden. Die gärtnerische
Anlage der Vorgärten sowie der nicht überbauten, unbefestigten Grundstücksflächen und die
Anpflanzung von Laubbaum-Hochstämmen im Plangebiet werden zu einer Durchgrünung
des Gebietes beitragen.
Die Ausweisung weiterer externer Maßnahmen ist nicht notwendig, da durch die
Änderungsplanung keine Neuversiegelung entstehen wird.
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Bebauungsplan „In den Almen - Änderungsplan I“, Stadt Bad Dürkheim
Umweltbericht
14. LITERATURVERZEICHNIS
Gesetze
BAUGB, Baugesetzbuch, in der Fassung vom 23.09.2004, (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
BNATSCHG, Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz), in
der Fassung vom 29.07.2009
Literatur und sonstige Quellen
LANIS-RLP (LANDSCHAFTSINFORMATIONSSYSTEM RHEINLAND-PFALZ) (2014): Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz, Internet-Daten Dienst unter
„http:://map1.naturschutz.rlp.de“, herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz
GEOPORTAL W ASSER (2014): unter: „http://www.geoportal-wasser.rlp.de/servlet/is/2025/“, herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten
Rheinland-Pfalz
RIS RAUMINFORMATIONSSYSTEM (2014): unter „www.regionale-raumordnungsplaene.rlp.de“,
herausgegeben vom Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
ARTeFAKT- Fakten zu Arten in Rheinland-Pfalz (2014): unter „http://artefakt.rlp.de/“, herausgegeben vom Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht
BITZ, A., FISCHER K., et al (1996): Die Amphibien und Reptilien in Rheinland-Pfalz, Bd. 1 und
2, Landau
LANDESBETRIEB MOBILITÄT RHEINLAND-PFALZ (LBM-RLP) (2007): Handbuch der Vogelarten in
Rheinland-Pfalz, Stand 08/2007.
LFUG & FÖA (1998): Planung Vernetzter Biotopsysteme, Bereich Landkreis Bad
Dürkheim, Stadt Neustadt. Bearb.: Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht
Rheinland-Pfalz & Faunistisch-Ökologische Arbeitsgemeinschaft, Hrsg. Ministerium für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz & Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht
Rheinland-Pfalz, Oppenheim.
Einheitlicher Regionalplan Rhein-Neckar unter: https://www.m-r-n.com/start/regionalplanungund-entwicklung/regionalplanung/rechtsverbindliche-regionalplaene/einheitlicherregionalplan-rhein-neckar.html (Stand August 2015)
Flächennutzungsplan der Stadt Bad Dürkheim – 1. Fortschreibung (1997) unter
http://www.bad-duerkheim.de/fl%C3%A4chennutzungsplan (Stand August 2015)
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Bebauungsplan „In den Almen - Änderungsplan I“, Stadt Bad Dürkheim
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15. GEHÖLZLISTE
ANHANG 1
Vorschläge für standortgerechte, gebietsheimische Gehölzarten, welche im Rahmen der Bepflanzungsmaßnahmen im Planungsraum verwendet werden sollten. Weitere Arten können
verwendet werden, sofern sie einheimisch und standortgerecht sind.
A - Private Grünflächen
Baumarten II. Ordnung
Acer campestre
Carpinus betulus
Pyrus spec.
Sorbus aucuparia
Sorbus aria
-
Feldahorn
Hainbuche
Stadtbirne (in Sorten)
Vogelbeere
Mehlbeere (in Sorten)
Obstgehölze11
Apfelsorten:
-
Birnensorten
-
Kirschen:
-
Zwetschge:
-
Winterrambur
Goldrenette von Blenheim
Kaiser Wilhelm
Brettacher
Jakob Fischer
Roter Boskoop
Gellerts Butterbirne
Pastorenbirne
Hedelfinger Riesenkirsche
Schneiders Späte Knorpelkirsche
Hauszwetschge
-
Roter Hartriegel
Hasel
Pfaffenhütchen
Liguster
Heckenkirsche
Wildrose
Schwarzer Holunder
Wolliger Schneeball
Sträucher
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Euonymus europaea
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Rosa spec.
Sambucus nigra
Viburnum lantana
Bodendeckende Sträucher / Stauden
Euonymus fortunei
Geranium macorrhizum
Hedera helix
Lavandula angustifolia
Potentilla fruticosa
Rosa spec.
Vinca spec.
-
Kriechspindel
Storchschnabel
Efeu
Lavendel
Fünffingerstrauch
bodendeckende Rose
Immergrün
11
Es wurden robuste, stark wüchsige Sorten ausgewählt (insbes. die kursiv geschriebenen Arten), die wenig
Pflegeaufwand erfordern
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B - Kletterpflanzen
Selbstklimmer:
Parthenocissus tricuspidata
Veitchii'
Hedera helix
-
Wilder Wein
Efeu
-
Waldrebe
Knöterich
Geißblatt
Blauregen
Gerüstkletterpflanzen:
Clematis Hybr.
Polygonum aubertii
Lonicera spec.
Wisteria sinensis
C - Stauden für Mauern
Sonnige Standorte
Dianthus cathusianorum
Euphorbia spec.
Saxifraga spec.
Sedum spec,
Sempervivum spec.
Kartäusernelke
Wolfsmilch-Arten
Steinbrech-Arten
Wildarten des Mauerpfeffers
Hauswurz-Arten
Halbschattige bis schattige Standorte
Asplenium ruta-muraria
Cymbalaria muralis
Sedum spec.
Mauer-Streifenfarn
Zimbelkraut
Mauerpfeffer-Arten
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