Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der Premiere
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Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der Premiere
Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG Aktenzeichen: KEK 402/403/447/462 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin AFV Abonnementfernsehen Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael Börnicke, Medienallee 4, 85774 Unterföhring, – Veranstalterin – wegen mittelbarer Beteiligungsveränderungen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf die Vorlagen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 21.02.2007, 22.02.2007, 04.09.2007 und 21.11.2007, die auch im Namen der Medienanstalt Hamburg / SchleswigHolstein (MA HSH) erfolgte, in der Sitzung am 11.12.2007 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder und Dr. Schwarz entschieden: Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) auch im Namen der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) mit Schreiben vom 21.02.2007, 22.02.2007, 04.09.2007 und 21.11.2007 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten mittelbaren Beteiligungsveränderungen bei der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anzeigen 1.1 Kapitalerhöhung vom 08.02.2007 und Beteiligung der Pictet & Cie. an der Premiere AG (Az.: KEK 402) 1.1.1 Mit Schreiben vom 08.02.2007 an die BLM und an die HAM (nunmehr MA HSH) hat die Premiere AG, Unterföhring, auch im Namen ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG („Premiere“), Beteiligungsveränderungen angemeldet. Die BLM hat, auch namens der MA HSH, der KEK die Anmeldung mit Schreiben vom 21.02.2007 vorgelegt. 1.1.2 Danach wurde das Grundkapital der Premiere AG von 82.000.000 €, eingeteilt in ebenso viele auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien, um 16.400.000 € auf 98.400.000 € durch Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen die unter 1.1.6 näher umschriebenen Sublizenzrechte zur Übertragung der Spiele der Fußball-Bundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga für die Spielzeiten 2007/2008 und 2008/2009 als Sacheinlagen erhöht. Zur Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien, die einem Anteil von 16,67 % am Grundkapital der Premiere AG entsprechen, wurde ausschließlich die Arena Sportrechte & Marketing GmbH („Arena“), Köln, zugelassen. Am 07.02.2007 wurden die neuen Aktien durch Arena gezeichnet. Die Kapitalerhöhung wurde mit der Eintragung in das Handelsregister am 08.02.2007 wirksam. Unmittelbar danach (eine „juristische Sekunde“ später) wurden die Aktien von Arena auf die Pictet & Cie. („Pictet“), Genf, als Treuhänderin übertragen, die damit diese Beteiligung von 16,67 % übernommen hat (zur Reduzierung der Beteiligung von Pictet infolge einer weiteren Kapitalerhöhung bei der Premiere AG s. u. I 2). Durch die Kapitalerhöhung und die Beteiligung von Arena reduzierten sich die Anteile der Altgesellschafter: Die Fernseh Holding S.A.R.L. („Fernseh Holding“), im alleinigen Anteilsbesitz des Vorstandsvorsitzenden Dr. Georg Kofler, hielt nur noch 12,27 % (s. aber auch unten I 1.2), die Classic Fund Management Aktiengesell- 3 schaft 4,24 %, die NWQ Investment Management Company LL.C. 4,17 % und die UBS AG 4,85 %; der restliche Streubesitzanteil lag bei 57,80 %. 1.1.3 Ursprünglich lag dem Anteilserwerb eine Vereinbarung vom 25.01.2007 über eine umfangreiche Kooperation von Arena und Premiere („Alpha Agreement“) zugrunde. Das Bundeskartellamt hatte gegen das dadurch enstehende „hard core“ Kartell eine kartellrechtliche Untersagung angedroht. Danach hätte Arena bzw. ihr Mutterunternehmen, die Unitymedia GmbH („Unitymedia“), in ihren Kabelregionen NordrheinWestfalen und Hessen die Bundesliga exklusiv vermarktet, während Premiere in den übrigen Kabelregionen den Vertrieb übernommen hätte. Premiere hätte die Bundesliga exklusiv an Direct-to-Home-(DTH)-Satellitenkunden bundesweit vermarktet. Das „Alpha Agreement“ enthielt zudem eine Vielzahl weiterer Regelungen, die nach den Feststellungen des Bundeskartellamts insgesamt zu einer weitgehenden Ausschaltung des Preis- und Qualitätswettbewerbs geführt hätten. Premiere und Arena haben daraufhin vom „Alpha Agreement“ Abstand genommen und neue Kooperationsvereinbarungen verhandelt (s. u. I 1.1.6). 1.1.4 Danach sublizenziert Arena die Ende 2005 erworbenen Übertragungsrechte für drei Spielzeiten der Fußball-Bundesliga für die restlichen zwei Spielzeiten (2007/08, 2008/09) an Premiere. Premiere übernimmt auch die Produktion der Bundesligasendungen. Arena erhält im Gegenzug eine Rücklizenz zur Verbreitung der Bundesligasendungen über Kabel und DTH-Satellit. In den Kabelregionen Nordrhein-Westfalen und Hessen werden sowohl Unitymedia als auch Premiere die Bundesliga im Wettbewerb zueinander vertreiben und daneben eigene Pay-TVAngebote vermarkten. Auch über die DTH-Satellitenplattformen von Arena und Premiere, die nebeneinander bestehen bleiben, sollen das Bundesliga-Programm und jeweils eigene Programme vermarktet werden. 1.1.5 Im Gegenzug erhält Arena von der Premiere AG neben Sublizenzgebühren 16,4 Mio. Premiere-Aktien. Die Treuhänderin Pictet ist verpflichtet, diese Aktien bis spätestens 30.06.2009 zu veräußern. 1.1.6 Die nunmehr vereinbarte, bis zum 30.06.2009 befristete Zusammenarbeit wird vom Bundeskartellamt toleriert (vgl. Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 18.07.2007): Zwar könne die Sublizenzierung eines für den Pay-TV-Markt bedeutsamen Exklusivrechts, wie die Übertragungsrechte an der Fußball-Bundesliga, an einen Wettbewerber grundsätzlich eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Es 4 sei aber nicht auszuschließen, dass Arena ohne die Kooperation die Bundesligarechte aufgrund der Verluste nicht weiter allein hätte vermarkten können. Eine Untersagung der Kooperation würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Rückgabe der Lizenz an die DFL führen; für eine Übernahme für die Restlaufzeit käme dann nur Premiere in Frage. Unter diesen Umständen erscheine die auf die laufende Rechtezeit 2007/08 und 2008/09 begrenzte Kooperation akzeptabel. Die zeitliche Begrenzung sowie die weiteren Regelungen verhinderten eine Abschottung des Marktes und erhielten die Möglichkeit für Wettbewerb bei der anstehenden Vergabe der Bundesligarechte für die Spielzeiten ab 2009/10. Da die Beteiligung von Arena an Premiere – ohne Stimmrechte für Arena – spätestens bis Ende der Spielzeit 2008/09 abgebaut werde, bestünden auch insoweit keine kartell- oder fusionsrechtlichen Bedenken. Durch den Wegfall der Verflechtung werde gewährleistet, dass die Unternehmen unabhängig im Markt agieren. Kooperationen der beiden einzigen aktuellen Wettbewerber seien nach Aussage des Kartellamtspräsidenten zwar kein Idealfall, aber angesichts der angespannten wirtschaftlichen Situation von Arena sei davon auszugehen, dass die vorgelegten Vereinbarungen am ehesten geeignet seien, Wettbewerb zwischen Arena und Premiere zumindest für die Restlaufzeit der Bundesligalizenz zu erhalten. Der Erhalt zweier Satellitenplattformen lasse mehr Raum für einen etwaigen Markteintritt weiterer Pay-TV-Anbieter (vgl. o. g. Pressemitteilung des Bundeskartellamts). 1.1.7 Zugrunde liegende Vereinbarungen 1.1.7.1 Sacheinlagevereinbarung xxx ... 1.1.7.2 Regelungen zur Sublizenzierung der Bundesliga-Rechte und Verbreitung des Bundesliga-Programms xxx ... 5 1.1.7.3 Treuhandvereinbarung mit Pictet xxx ... 1.2 Veräußerung der Anteile der Fernseh Holding S.A.R.L. (Az.: KEK 403) 1.2.1 Die Premiere AG hat ferner mit Schreiben vom 20.02.2007 angezeigt, dass die Fernseh Holding nach Veräußerung von Aktien an institutionelle Investoren nur noch in Höhe von 1,25 % an der Premiere AG beteiligt ist. Über die Identität der Investoren liegen der Premiere AG keine Informationen vor. Da von den Investoren keine Stimmrechtsmeldungen vorliegen, geht sie davon aus, dass die Erwerber nicht die Schwellen des § 21 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erreichen und sich der Streubesitz demnach entsprechend erhöht habe. Die BLM hat die Anzeige mit Schreiben vom 22.02.2007 der KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2.2 Ergänzend hat die Premiere AG mit Schreiben vom 22.08.2007 mitgeteilt, dass die Fernseh Holding auch die restlichen 1,25 % der Aktien veräußert hat. 1.3 Anteilserwerb der Franklin Mutual Advisers LL.C. (Az.: KEK 447) Ferner hat die Premiere AG mit Schreiben vom 22.08.2007 angezeigt, dass laut Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG vom 10.08.2007 die Franklin Mutual Advisers LL.C („Franklin Mutual“), Short Hills/USA , einen Stimmrechtsanteil von 5,02 % an der Premiere AG erworben hat (s. aber auch unten I 2). Die BLM hat diese Anzeige mit Schreiben vom 04.09.2007 der KEK ebenfalls zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.4 Anteilserwerb Eton Park Capital Management L.P. (Az.: KEK 462) Laut Mitteilung nach § 21 Abs.1 WpHG vom 24.10.2007 hat zudem der der Eton Park Capital Management L.P. („Eton Park“), New York/USA, zurechenbare Stimmrechtsanteil die 5-Prozent-Grenze überschritten und liegt bei 5,06 %. Die BLM hat die Anzeige der Premiere AG vom 15.11.2007 mit Schreiben vom 21.11.2007 der KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 6 2 Kapitalerhöhung bei der Premiere AG vom 19.09.2007 Die Premiere AG hat jüngst unter Ausnutzung des per Hauptversammlungsbeschluss vom 17.05.2006 genehmigten Kapitals 14.060.000 neue Aktien ausgegeben. Dadurch wurde das Grundkapital der Premiere AG auf 112.460.000 € erhöht. Die Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister erfolgte am 19.09.2007. Die bisherigen Aktionäre erhielten ein Bezugsrecht und konnten auf jeweils sieben alte Aktien eine neue Aktie erwerben. Die Bezugsfrist für die Aktionäre ist am 24.09.2007 abgelaufen (vgl. Angebots- und Zulassungsprospekt von Premiere vom 07.09.2007, S. 10 und 148). Nach Auskunft von Premiere vom 09.10.2007 sind bei ihr keine damit in Zusammenhang stehenden Stimmrechtsmeldungen eingegangen. Die Premiere AG hat mitgeteilt, dass sich der Anteil von Pictet infolge der Kapitalerhöhung von 16,67 % auf 14,58 % reduziert hat. Weitere Informationen zur Teilnahme der Aktionäre an der Kapitalerhöhung liegen der Premiere AG nicht vor. Sie geht jedoch davon aus, dass die Franklin Mutual Advisers LL.C. und die Classic Fund Management AG von ihrem Bezugsrecht Gebrauch gemacht haben und ihre anteilsmäßige Beteiligung dementsprechend unverändert ist. Die NWQ Investment Management Company LL.C. (bzw. zuletzt die Tradewinds NWQ Global Investors LL.C.) und die UBS AG werden in der aktuellen Übersicht der Aktionäre, die meldepflichtigen Stimmrechtsanteile halten, nicht mehr aufgeführt (vgl. http://info.premiere.de, Abruf am 10.12.2007). Die Vorstandsmitglieder Michael Börnicke und Hans Seger sowie weitere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder halten insgesamt nur noch einen Anteil von 0,05 %. 3 Beteiligungsübersicht Demnach bestehen bei der Premiere AG, der Muttergesellschaft von Premiere, nach eigenen Angaben folgende Beteiligungsverhältnisse: Pictet & Cie. 14,58 % Eton Park Capital Management L.P. 5,06 % Franklin Mutual Advisers LL.C. 5,02 % Classic Fund Management AG 4,24 % Streubesitz 71,10 % 7 Abbildung 1: Vormals bestehende Beteiligungsstruktur der Premiere AG (von der KEK mit Beschluss vom 06.02.2007, Az.: KEK 378, 379-1 bis -4, 399, genehmigter Stand) Dr. Georg Kofler 100 Streubesitz Fernseh Holding S.A.R.L. 0,43 Michael Börnicke Hans Seger UBS AG 13,86 als Treuhänder 67,45 5,82 5,09 Classic Fund Management Aktiengesellschaft 6,92 NWQ Investment Management Company LL.C. Premiere AG 100 0,43 Premiere Discovery Channel Discovery Geschichte Animal Planet Discovery HD Discovery Communications Deutschland GmbH (E) (E) (Premiere 1 – 4, - Serie, Filmclassics, - Nostalgie, - Filmfest, - Krimi, - Sport, - Fußball International, Bundesliga auf Premiere powered by T-Home* (im Auftrag der Deutschen Telekom AG), Big Brother, - Direkt (Pay-perView) Hit24 Television GmbH (E) beate-uhse.tv Classica Beate Uhse TV GmbH & Co. KG Classica GmbH 100 GoldStar TV Heimatkanal GoldStar TV GmbH & Co. KG (E) Junior.TV GmbH & Co. KG Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG (E) Hit24 Junior (E) E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche Programmentscheidungen durch die Plattformbetreiberin Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV) (E) Focus TV Gesundheit Focus TV Produktions GmbH *: Veranstaltereigenschaft von Premiere für dieses Programm offen Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert Veranstalter, dessen Programm Premiere zuzurechnen ist Stand: 3/2007 8 Abbildung 2: Aktuelle Beteiligungsstruktur der Premiere AG Unitymedia GmbH 4,24 Classic Fund Management AG 5,02 Franklin Mutual Advisers LL.C. 5,06 Eton Park Capital Management L.P. 100 (Z) arena Arena Sport Rechte und Marketing GmbH Streubesitz Treuhandvertrag 71,10 Premiere Direkt Pictet & Cie. Premiere AG 14,58 (als Treuhänder) keine Ausübung der Stimmrechte Discovery Channel Discovery Geschichte Animal Planet Discovery HD Discovery Communications Deutschland GmbH Premiere On Demand GmbH (E) Junior.TV GmbH & Co. KG 100 Premiere (Premiere 1 – 4, - Serie, Filmclassics, - Nostalgie, - Filmfest, - Krimi, - Sport, - Start, - HD, Big Brother) (E) (E) Hit24 Junior Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG (E) Hit24 Television GmbH (Pay-per-View) 100 (E) beate-uhse.tv Classica Beate Uhse TV GmbH & Co. KG Classica GmbH (E) Focus TV Gesundheit Focus TV Produktions GmbH 100 GoldStar TV Heimatkanal GoldStar TV GmbH & Co. KG (E) E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der Einflussnahme auf wesentliche Programmentscheidungen durch die Plattformbetreiberin Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV) Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert Veranstalter, dessen Programm Premiere zuzurechnen ist Stand: 12/2007 4 Antragstellerin und beteiligte Unternehmen 4.1 Premiere und Premiere AG 4.1.1 Premiere veranstaltet aufgrund von Zulassungen der MA HSH (ehemals HAM) für acht Programme (Premiere 1 - 4, Premiere Filmfest, Premiere Filmclassics, Premiere Nostalgie sowie Premiere Start) und der BLM für fünf Programme (Premiere Krimi, Premiere Serie, Premiere Sport, Premiere HD und Big Brother) derzeit auf ihrer Pay-TV-Plattform insgesamt 13 digitale Pay-TV-Programme (einschließlich der im Multiplexverfahren verbreiteten Programme) und nutzt digitale Programmschienen für weitere Pay-per-View-Angebote (u. a. Premiere Direkt+). Das Pay-per-ViewAngebot Premiere Direkt, das von der MA HSH lizenziert wurde, wird künftig von einer weiteren 100%igen Tochtergesellschaft der Premiere AG, der Premiere on Demand GmbH, veranstaltet (vgl. Beschluss der KEK vom 09.10.2007, Az.: KEK 446). Die Zulassungen der BLM sind bis zum 18.03.2015 und diejenigen der MA HSH bis zum 31.07.2009 befristet. 9 Bei Premiere Sport handelt es sich um ein Sportportal über das einzelne, in verschiedene Pakete aufgeteilte Angebote ausgewählt werden können. Das Programm umfasst u. a. Live-Spiele sowie redaktionelle Beiträge der Fußball-Bundesliga, der Champions League und ausländischer Ligen. Die einzelnen Live-Spielereignisse tragen allein keine Ausstrahlungsstrecke über eine ganze Woche. Die nunmehr von Premiere verantworteten Bundesliga-Sendungen werden unter der Bezeichnung „Premiere Fußball Bundesliga“ im Rahmen des einheitlichen Sportprogramms einzeln vermarktet. Der Programminhalt ist dabei identisch mit dem von der Deutsche Telekom AG über IPTV verbreiteten und vermarkteten Produkt „Bundesliga auf Premiere powered by T-Home“. Premiere vermarktet auf ihrer Plattform auch Fernsehprogramme von Drittveranstaltern und den Telemediendienst BLUE MOVIE, der Erwachsenen in geschlossenen Benutzergruppen zur Verfügung gestellt wird. Die Premiere-Programme werden über Kabel und Satellit verbreitet. Darüber hinaus bietet Premiere seit dem 13.09.2007 auch ein Programmbouquet auf der Satellitenplattform „entavio“ unter dem Namen „Premiere Star“ an. An der Anbieterin, der Premiere Star GmbH, halten Premiere 85 %, 10 % die HypoVereinsbank und 5 % die EM.Sport Media AG. Ferner hat sich Premiere im August 2007 in Höhe von 14,4 % an der Anbieterin des Teleshopping-Programms 1-2-3.tv beteiligt (vgl. Angebots- und Zulassungsprospekt von Premiere vom 07.09.2007, S. 107). 4.1.2 Der Unternehmensgegenstand von Premiere ist unverändert (vgl. Beschluss i. S. Premiere, Az.: KEK 378/379/399). Einzige Kommanditistin und Alleingesellschafterin der geschäftsführenden Komplementärgesellschaft AFV Abonnementfernsehen Verwaltungs-GmbH ist die Premiere AG. xxx ... Die Geschäftsführer der PremiereKomplementärin sind personenidentisch mit den Vorständen der Premiere AG. 4.1.3 Das Grundkapital der Premiere AG (nach der der KEK vorliegenden Satzung in der Fassung vom 08.02.2007, xxx ..., noch 98.400.000 €) ist in auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien in gleicher Höhe eingeteilt xxx ... 10 4.2 Beteiligte an der Premiere AG 4.2.1 Pictet und Arena Die als Treuhänder für Arena fungierende Bankgesellschaft Pictet ist eine Kommanditgesellschaft Schweizerischen Rechts mit Sitz in Carouge/Genf. Die Gesellschaft wird von acht Teilhabern mit unbeschränkter Haftung kontrolliert. Nach eigener Auskunft sind weder sie noch ihre Teilhaber anderweitig im Medienbereich aktiv oder beteiligt. Arena veranstaltete vom 08.08.2006 bis zur Übernahme der Produktion des Bundesliga-Programms durch Premiere das Sportspartenprogramm arena auf Grundlage einer Lizenz der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 20.04.2006. Das Programm enthielt im Wesentlichen die Live-Übertragung der 612 Fußballspiele der deutschen 1. und 2. Bundesliga sowie eine ausführliche Vorund Nachberichterstattung im Pay-TV (vgl. Beschluss der KEK i. S. Arena, Az.: KEK 330). Arena hatte im Dezember 2005 von der DFL als Vertreterin des „Die Liga – Fußballverbands e.V.“ die Pay-TV- und Free-TV-Live- und Nachverwertungsrechte an den Fußballspielen der 1. und 2. Bundesliga für die Spielzeiten 2006/2007 bis 2008/2009 erworben. Im Zuge der Sublizenzierung der Fußballrechte an Premiere hat Premiere 14 ehemalige Mitarbeiter von Arena in ihre Sportredaktion übernommen (vgl. Pressemitteilung der Premiere AG vom 11.10.2007). Arena steht vollständig im Anteilsbesitz des Unitymedia-Konzerns, dessen Tochtergesellschaften Unitymedia NRW und Unitymedia Hessen Kabelnetze in Hessen und Nordrhein-Westfalen betreiben. Als Kabelnetzbetreiber liegt der Fokus von Unitymedia auf dem Kerngeschäft Fernsehen. Rund 4,9 Mio. Kunden verfügen derzeit über einen analogen Kabelanschluss von Unitymedia. Als Plattformbetreiber bietet Unitymedia verschiedene digitale Paketangebote (Digital TV Basic, Digital TV Plus, Digital TV Extra, Premiere Bundesliga, International TV, music choice und blue movie) an. Ende Juni 2007 hatten insgesamt 491.600 Personen diese Pay-TVAngebote abonniert (vgl. www.unitymedia.de). 4.2.2 Franklin Mutual Franklin Mutual ist laut Stimmrechtsmeldung vom 10.08.2007 ein Stimmrechtsanteil von 5,02 % zuzurechnen; für den Franklin Templeton Investment Funds weist die 11 Premiere AG einen Stimmrechtsanteil von 3,02 % aus. Franklin Mutual ist als Anlageberater für die Franklin Mutual Series Fund Inc., die 3,03 % an der Premiere AG hält, und den o. g. Franklin Templeton Investment Funds tätig. Diese Beteiligungen werden nach Auskunft von Premiere Franklin Mutual nach einem Premiere nicht bekannten Aufteilungsverhältnis nach § 22 Abs. 1 WpHG zugerechnet, so dass sich insgesamt eine zurechenbare Aktienbeteiligung von 5,02 % ergibt. xxx ... Das Finanzdienstleistungsunternehmen Franklin Mutual und ihre Muttergesellschaft Franklin Resources, Inc., die auch unter dem Namen Franklin Templeton Investments bekannt ist, halten nach eigenen Angaben keine weiteren Beteiligungen an Medienunternehmen in Deutschland. 4.2.3 Eton Park Eton Park und ihre mittelbare 98%ige Tochtergesellschaft Eton Park International LL.P. sind als Anlageberater für die Eton Park Master Fund Ltd. und die Eton Park Fund L.P. tätig, die insgesamt einen Anteil von 5,06 % der Stimmrechte der Premiere AG halten. Komplementärin von Eton Park ist die Eton Park Capital Management LL.C., deren geschäftsführender Gesellschafter ist Eric M. Mindich. Die HedgeFonds-Gesellschaft Eton Park ist nach eigenen Angaben an einem weiteren Medienunternehmen in Deutschland beteiligt; die Beteiligungshöhe liegt jedoch lediglich bei zwischen ein und zwei Prozent. 12 II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Einem Vertreter der BLM und der MA HSH wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Gemäß § 29 Satz 1 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden und erst nach Erteilung der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung zu vollziehen. Der Erwerb von Aktien an der Premiere AG durch Arena sowie die Übertragung dieser Aktien auf Pictet als Treuhänder für Arena wurden unter Verstoß gegen diese Vorschrift schon vor der Unbedenklichkeitsbestätigung vollzogen. Die Veräußerung der Premiere-Aktien der Fernseh Holding an verschiedene institutionelle Investoren, die – mittlerweile wieder unter 5 % liegende – Beteiligung der Franklin Mutual Advisers LL.C. sowie die Erhöhung der Beteiligung von Eton Park auf 5,06 % des Grundkapitals der Premiere AG wurden ebenfalls erst nach ihrem Vollzug angezeigt; dabei handelt sich jedoch um Börsengeschäfte, die der Premiere AG selbst erst nach ihrem Vollzug bekannt wurden. Die Premiere AG hat die Beteiligungsveränderungen zum Teil nicht unverzüglich, insgesamt jedoch zeitnah angezeigt. Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, § 29 Satz 4 RStV. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Premiere und ihrer Obergesellschaft Premiere AG werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV die von Premiere veranstalteten gleichnamigen Programme sowie gemäß § 28 Abs. 2 RStV die auf ihrer Pay-TV-Plattform veranstalteten Drittprogramme 13 Classica, Focus TV Gesundheit, GoldStar TV, Heimatkanal, Hit24, beateuhse.tv, Junior, Discovery Channel, Animal Planet, Discovery Geschichte und Discovery HD zugerechnet (vgl. zuletzt Beschluss i. S. Discovery Channel, Az.: KEK 395, III 2.2). Ihnen ist zudem gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV; § 28 Abs. 1 Satz 3 und arg. e § 29 Satz 2 RStV das von der Premiere on Demand GmbH veranstaltete Pay-per-View-Angebot Premiere Direkt zuzurechnen (vgl. Beschluss der KEK, Az.: KEK 446). Ferner sind ihnen auch die Zuschaueranteile zuzurechnen, die die von Premiere produzierten Bundesliga-Sendungen unter der Bezeichnung Premiere Fußball Bundesliga im Angebot von Unitymedia sowie unter der Bezeichnung Bundesliga auf Premiere powered by T-Home im Angebot der Deutsche Telekom AG erreichen. Ob Premiere Veranstalterin des – mit Premiere Fußball Bundesliga inhaltsgleichen Programms – Bundesliga auf Premiere powered by T-Home ist oder aber die Zurechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV erfolgt, weil Premiere das Programm der Deutsche Telekom AG als Auftragsproduzent vollständig zuliefert, hat die KEK offen gelassen (vgl. Beschluss i. S. Premiere, Az.: KEK 348/350/359, III 2.1 und 2.2). 2.2 Für eine darüber hinausgehende Zurechnung zu Gesellschaftern der Premiere AG liegen keine Anhaltspunkte vor. Dies folgt im Hinblick auf Pictet aus dem vertraglichen Ausschluss der Ausübung von Stimmrechten bei der Premiere AG. 2.3 Premiere Fußball Bundesliga ist Teil des von Premiere veranstalteten Programms Premiere Sport. Die Kooperation mit Arena, die die Produktion, Verbreitung und Vermarktung der Bundesliga-Sendungen betrifft, ist nicht mit Möglichkeiten der Einflussnahme auf das Programm von Premiere verbunden, die eine Zurechnung zu Arena nach § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV rechtfertigen würden. 14 3 Vorherrschende Meinungsmacht 3.1 Zuschaueranteile Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 RStV muss die Ermittlung der Zuschaueranteile auf Grund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. In der Regel verwendet die KEK dafür die monatlichen Daten zu den Anteilen der Fernsehsender an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (Zuschauer ab drei Jahren, Mo. – So.). Die Sehdaueranteile werden im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) laufend von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Rahmen eines Fernsehpanels erhoben. Die AGF/GfK-Fernsehforschung bezeichnet in ihren Veröffentlichungen die Sehdaueranteile als Marktanteile. Die Zuschaueranteile der auf der Premiere-Plattform verbreiteten Programme werden von der AGF/GfK-Fernsehforschung nicht veröffentlicht. Für diese Programme werden der KEK Daten aus der Premiere-Marktforschung (Grundgesamtheit: 71,07 Mio. Personen ab drei Jahren) zur Verfügung gestellt, die nach Mitteilung von Premiere im Prüfverfahren Az.: KEK 271 zu den Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung in Beziehung gesetzt werden können. Mit Schreiben vom 08.10.2007 und vom 21.11.2007 übermittelte die Premiere AG Monatswerte in der für die verschiedenen Beteiligungsveränderungen maßgeblichen Referenzperiode von Februar 2006 bis einschließlich August 2007. Die Daten werden als interne und externe Marktanteile bei den Zuschauern ab drei Jahren bezeichnet und stammen aus der Premiere-Marktforschung. Mitgeteilt wurden die Daten für die Premiere zuzurechnenden Programme Premiere 1 - 4, Premiere Filmclassics, Premiere Filmfest, Premiere Krimi, Premiere Nostalgie, Premiere Serie, Premiere Start, Premiere Sport, GoldStar TV, Heimatkanal, Hit24, beate-uhse.tv, Classica, Discovery Channel, Discovery Geschichte, Focus TV Gesundheit, Junior und Animal Planet. Zu den ebenfalls zuzurechnenden Programmen Premiere Direkt und Premiere Erotik wurden keine internen und externen Marktanteile übermittelt, da es sich hierbei um Pay-per-View-Angebote handelt und dazu im Rahmen des Premiere-Panels keine Marktanteilswerte berechnet werden. Zu dem ebenfalls Premiere zuzurechnenden IPTV-Programm Premiere powered by T-Home wurden keine Angaben gemacht. 15 Zum 31.12.2006 verzeichnete Premiere 3,4 Mio. direkte Abonnenten und erreichte einen Zuschaueranteil von 2,1 %, bezogen auf alle Fernsehhaushalte (Mitteilung von Premiere vom 08.02.2007, siehe unter http://info.premiere.de/inhalt/de/ medienzentrum_news_uk_08022007.jsp). Dieser mit den AGF/GfK-Daten vergleichbare Zuschaueranteil von 2,1 % lässt sich in Beziehung zu den internen und externen Marktanteilen der Premiere zuzurechnenden Programme setzen. Für weitere Informationen zu den Daten der Premiere-Marktforschung, zur Vergleichbarkeit mit der AGF/GfK-Fernsehforschung sowie zu der Berechnungsweise und Einschätzung des zu veranschlagenden Zuschaueranteils wird auf die Beschlüsse i. S. Premiere, Az.: KEK 271, und i. S. Discovery HD, Az.: KEK 300, verwiesen. Aktuell verfügt Premiere über 3,531 Mio. direkte Abonnenten. Dazu kommen noch 642.229 indirekte Bundesliga-Kunden über arena und Unitymedia (Mitteilung von Premiere vom 06.11.2007, siehe unter http://info.premiere.de/inhalt/de/medienzent rum_news_uk_06112007.jsp). xxx ... Bezogen auf die die Gesamtfernsehnutzung abbildende Grundgesamtheit der AGF/GfK-Fernsehforschung und verglichen mit dem Premiere-Zuschaueranteil für 2006 in Höhe von 2,1 % erreichten die Premiere zuzurechnenden Programme in der maßgeblichen Referenzperiode einen Zuschaueranteil von ungefähr 1,7 %. 3.2 Abschließende Feststellung Durch die Sublizenzierung der Übertragungsrechte für die Fußball-Bundesliga und die damit verbundenen Möglichkeit für Premiere, ihren Kunden erneut ein eigenes Bundesliga-Programm anzubieten, kann Premiere ihre Marktstellung im Bereich des Pay-TV verbessern. Die Premiere zuzurechnenden Zuschaueranteile liegen derzeit jedoch weitab von den medienkonzentrationsrechtlich relevanten Schwellenwerten, so dass auch eine möglicherweise mit dem neuen Angebot einhergehende Steigerung der Zuschaueranteile der Premiere insgesamt zuzurechnenden Programme keine Bedenken hervorruft. Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht auf Grund der Neuordnung der Beteiligungsstruktur bei der Premiere AG bestehen nicht. Den Beteiligungsveränderungen bei Premiere stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt somit nicht entgegen. 16 (gez.) Lübbert Sjurts Dörr Mailländer Huber Schwarz