Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der Premiere

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Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der Premiere
Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse
bei der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG
Aktenzeichen: KEK 402/403/447/462
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin AFV
Abonnementfernsehen Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer
Michael Börnicke, Medienallee 4, 85774 Unterföhring,
– Veranstalterin –
wegen
mittelbarer Beteiligungsveränderungen
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf die Vorlagen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 21.02.2007, 22.02.2007,
04.09.2007 und 21.11.2007, die auch im Namen der Medienanstalt Hamburg / SchleswigHolstein (MA HSH) erfolgte, in der Sitzung am 11.12.2007 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder
Prof. Dr. Sjurts (Vorsitzende), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder
und Dr. Schwarz entschieden:
Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) auch im Namen
der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) mit Schreiben vom
21.02.2007, 22.02.2007, 04.09.2007 und 21.11.2007 zur Beurteilung nach dem
Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten mittelbaren Beteiligungsveränderungen bei der Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG werden nach den
Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Gegenstand der Anzeigen
1.1
Kapitalerhöhung vom 08.02.2007 und Beteiligung der Pictet & Cie. an der Premiere AG (Az.: KEK 402)
1.1.1
Mit Schreiben vom 08.02.2007 an die BLM und an die HAM (nunmehr MA HSH) hat
die Premiere AG, Unterföhring, auch im Namen ihrer 100%igen Tochtergesellschaft
Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG („Premiere“), Beteiligungsveränderungen angemeldet. Die BLM hat, auch namens der MA HSH, der KEK die Anmeldung mit
Schreiben vom 21.02.2007 vorgelegt.
1.1.2
Danach wurde das Grundkapital der Premiere AG von 82.000.000 €, eingeteilt in
ebenso viele auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien, um 16.400.000 €
auf 98.400.000 € durch Ausgabe von neuen auf den Namen lautenden Stückaktien
gegen die unter 1.1.6 näher umschriebenen Sublizenzrechte zur Übertragung der
Spiele der Fußball-Bundesliga und der 2. Fußball-Bundesliga für die Spielzeiten
2007/2008 und 2008/2009 als Sacheinlagen erhöht. Zur Zeichnung und Übernahme
der neuen Aktien, die einem Anteil von 16,67 % am Grundkapital der Premiere AG
entsprechen, wurde ausschließlich die Arena Sportrechte & Marketing GmbH („Arena“), Köln, zugelassen. Am 07.02.2007 wurden die neuen Aktien durch Arena
gezeichnet. Die Kapitalerhöhung wurde mit der Eintragung in das Handelsregister
am 08.02.2007 wirksam. Unmittelbar danach (eine „juristische Sekunde“ später)
wurden die Aktien von Arena auf die Pictet & Cie. („Pictet“), Genf, als Treuhänderin
übertragen, die damit diese Beteiligung von 16,67 % übernommen hat (zur Reduzierung der Beteiligung von Pictet infolge einer weiteren Kapitalerhöhung bei der
Premiere AG s. u. I 2).
Durch die Kapitalerhöhung und die Beteiligung von Arena reduzierten sich die Anteile der Altgesellschafter: Die Fernseh Holding S.A.R.L. („Fernseh Holding“), im
alleinigen Anteilsbesitz des Vorstandsvorsitzenden Dr. Georg Kofler, hielt nur noch
12,27 % (s. aber auch unten I 1.2), die Classic Fund Management Aktiengesell-
3
schaft 4,24 %, die NWQ Investment Management Company LL.C. 4,17 % und die
UBS AG 4,85 %; der restliche Streubesitzanteil lag bei 57,80 %.
1.1.3
Ursprünglich lag dem Anteilserwerb eine Vereinbarung vom 25.01.2007 über eine
umfangreiche Kooperation von Arena und Premiere („Alpha Agreement“) zugrunde.
Das Bundeskartellamt hatte gegen das dadurch enstehende „hard core“ Kartell eine
kartellrechtliche Untersagung angedroht. Danach hätte Arena bzw. ihr Mutterunternehmen, die Unitymedia GmbH („Unitymedia“), in ihren Kabelregionen NordrheinWestfalen und Hessen die Bundesliga exklusiv vermarktet, während Premiere in
den übrigen Kabelregionen den Vertrieb übernommen hätte. Premiere hätte die
Bundesliga exklusiv an Direct-to-Home-(DTH)-Satellitenkunden bundesweit vermarktet. Das „Alpha Agreement“ enthielt zudem eine Vielzahl weiterer Regelungen,
die nach den Feststellungen des Bundeskartellamts insgesamt zu einer weitgehenden Ausschaltung des Preis- und Qualitätswettbewerbs geführt hätten. Premiere
und Arena haben daraufhin vom „Alpha Agreement“ Abstand genommen und neue
Kooperationsvereinbarungen verhandelt (s. u. I 1.1.6).
1.1.4
Danach sublizenziert Arena die Ende 2005 erworbenen Übertragungsrechte für drei
Spielzeiten der Fußball-Bundesliga für die restlichen zwei Spielzeiten (2007/08,
2008/09) an Premiere. Premiere übernimmt auch die Produktion der Bundesligasendungen. Arena erhält im Gegenzug eine Rücklizenz zur Verbreitung der
Bundesligasendungen über Kabel und DTH-Satellit. In den Kabelregionen Nordrhein-Westfalen und Hessen werden sowohl Unitymedia als auch Premiere die
Bundesliga im Wettbewerb zueinander vertreiben und daneben eigene Pay-TVAngebote vermarkten. Auch über die DTH-Satellitenplattformen von Arena und
Premiere, die nebeneinander bestehen bleiben, sollen das Bundesliga-Programm
und jeweils eigene Programme vermarktet werden.
1.1.5
Im Gegenzug erhält Arena von der Premiere AG neben Sublizenzgebühren 16,4
Mio. Premiere-Aktien. Die Treuhänderin Pictet ist verpflichtet, diese Aktien bis spätestens 30.06.2009 zu veräußern.
1.1.6
Die nunmehr vereinbarte, bis zum 30.06.2009 befristete Zusammenarbeit wird vom
Bundeskartellamt toleriert (vgl. Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom
18.07.2007): Zwar könne die Sublizenzierung eines für den Pay-TV-Markt bedeutsamen Exklusivrechts, wie die Übertragungsrechte an der Fußball-Bundesliga, an
einen Wettbewerber grundsätzlich eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Es
4
sei aber nicht auszuschließen, dass Arena ohne die Kooperation die Bundesligarechte aufgrund der Verluste nicht weiter allein hätte vermarkten können. Eine
Untersagung der Kooperation würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Rückgabe der Lizenz an die DFL führen; für eine Übernahme für die Restlaufzeit käme
dann nur Premiere in Frage. Unter diesen Umständen erscheine die auf die laufende Rechtezeit 2007/08 und 2008/09 begrenzte Kooperation akzeptabel. Die zeitliche
Begrenzung sowie die weiteren Regelungen verhinderten eine Abschottung des
Marktes und erhielten die Möglichkeit für Wettbewerb bei der anstehenden Vergabe
der Bundesligarechte für die Spielzeiten ab 2009/10. Da die Beteiligung von Arena
an Premiere – ohne Stimmrechte für Arena – spätestens bis Ende der Spielzeit
2008/09 abgebaut werde, bestünden auch insoweit keine kartell- oder fusionsrechtlichen Bedenken. Durch den Wegfall der Verflechtung werde gewährleistet, dass die
Unternehmen unabhängig im Markt agieren.
Kooperationen der beiden einzigen aktuellen Wettbewerber seien nach Aussage
des Kartellamtspräsidenten zwar kein Idealfall, aber angesichts der angespannten
wirtschaftlichen Situation von Arena sei davon auszugehen, dass die vorgelegten
Vereinbarungen am ehesten geeignet seien, Wettbewerb zwischen Arena und Premiere zumindest für die Restlaufzeit der Bundesligalizenz zu erhalten. Der Erhalt
zweier Satellitenplattformen lasse mehr Raum für einen etwaigen Markteintritt weiterer Pay-TV-Anbieter (vgl. o. g. Pressemitteilung des Bundeskartellamts).
1.1.7
Zugrunde liegende Vereinbarungen
1.1.7.1 Sacheinlagevereinbarung
xxx ...
1.1.7.2 Regelungen zur Sublizenzierung der Bundesliga-Rechte und Verbreitung des
Bundesliga-Programms
xxx ...
5
1.1.7.3 Treuhandvereinbarung mit Pictet
xxx ...
1.2
Veräußerung der Anteile der Fernseh Holding S.A.R.L. (Az.: KEK 403)
1.2.1
Die Premiere AG hat ferner mit Schreiben vom 20.02.2007 angezeigt, dass die
Fernseh Holding nach Veräußerung von Aktien an institutionelle Investoren nur
noch in Höhe von 1,25 % an der Premiere AG beteiligt ist. Über die Identität der Investoren liegen der Premiere AG keine Informationen vor. Da von den Investoren
keine Stimmrechtsmeldungen vorliegen, geht sie davon aus, dass die Erwerber
nicht die Schwellen des § 21 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erreichen und sich
der Streubesitz demnach entsprechend erhöht habe. Die BLM hat die Anzeige mit
Schreiben vom 22.02.2007 der KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung
vorgelegt.
1.2.2
Ergänzend hat die Premiere AG mit Schreiben vom 22.08.2007 mitgeteilt, dass die
Fernseh Holding auch die restlichen 1,25 % der Aktien veräußert hat.
1.3
Anteilserwerb der Franklin Mutual Advisers LL.C. (Az.: KEK 447)
Ferner hat die Premiere AG mit Schreiben vom 22.08.2007 angezeigt, dass laut Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG vom 10.08.2007 die Franklin Mutual Advisers LL.C
(„Franklin Mutual“), Short Hills/USA , einen Stimmrechtsanteil von 5,02 % an der
Premiere AG erworben hat (s. aber auch unten I 2). Die BLM hat diese Anzeige mit
Schreiben vom 04.09.2007 der KEK ebenfalls zur medienkonzentrationsrechtlichen
Prüfung vorgelegt.
1.4
Anteilserwerb Eton Park Capital Management L.P. (Az.: KEK 462)
Laut Mitteilung nach § 21 Abs.1 WpHG vom 24.10.2007 hat zudem der der Eton
Park Capital Management L.P. („Eton Park“), New York/USA, zurechenbare Stimmrechtsanteil die 5-Prozent-Grenze überschritten und liegt bei 5,06 %. Die BLM hat
die Anzeige der Premiere AG vom 15.11.2007 mit Schreiben vom 21.11.2007 der
KEK zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
6
2
Kapitalerhöhung bei der Premiere AG vom 19.09.2007
Die Premiere AG hat jüngst unter Ausnutzung des per Hauptversammlungsbeschluss vom 17.05.2006 genehmigten Kapitals 14.060.000 neue Aktien ausgegeben. Dadurch wurde das Grundkapital der Premiere AG auf 112.460.000 € erhöht. Die Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister erfolgte am
19.09.2007. Die bisherigen Aktionäre erhielten ein Bezugsrecht und konnten auf jeweils sieben alte Aktien eine neue Aktie erwerben. Die Bezugsfrist für die Aktionäre
ist am 24.09.2007 abgelaufen (vgl. Angebots- und Zulassungsprospekt von Premiere vom 07.09.2007, S. 10 und 148). Nach Auskunft von Premiere vom 09.10.2007
sind bei ihr keine damit in Zusammenhang stehenden Stimmrechtsmeldungen eingegangen. Die Premiere AG hat mitgeteilt, dass sich der Anteil von Pictet infolge
der Kapitalerhöhung von 16,67 % auf 14,58 % reduziert hat. Weitere Informationen
zur Teilnahme der Aktionäre an der Kapitalerhöhung liegen der Premiere AG nicht
vor. Sie geht jedoch davon aus, dass die Franklin Mutual Advisers LL.C. und die
Classic Fund Management AG von ihrem Bezugsrecht Gebrauch gemacht haben
und ihre anteilsmäßige Beteiligung dementsprechend unverändert ist. Die NWQ Investment Management Company LL.C. (bzw. zuletzt die Tradewinds NWQ Global
Investors LL.C.) und die UBS AG werden in der aktuellen Übersicht der Aktionäre,
die meldepflichtigen Stimmrechtsanteile halten, nicht mehr aufgeführt (vgl.
http://info.premiere.de, Abruf am 10.12.2007). Die Vorstandsmitglieder Michael Börnicke und Hans Seger sowie weitere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder halten
insgesamt nur noch einen Anteil von 0,05 %.
3
Beteiligungsübersicht
Demnach bestehen bei der Premiere AG, der Muttergesellschaft von Premiere,
nach eigenen Angaben folgende Beteiligungsverhältnisse:
Pictet & Cie.
14,58 %
Eton Park Capital Management L.P.
5,06 %
Franklin Mutual Advisers LL.C.
5,02 %
Classic Fund Management AG
4,24 %
Streubesitz
71,10 %
7
Abbildung 1: Vormals bestehende Beteiligungsstruktur der Premiere AG (von der
KEK mit Beschluss vom 06.02.2007, Az.: KEK 378, 379-1 bis -4, 399, genehmigter
Stand)
Dr. Georg Kofler
100
Streubesitz
Fernseh Holding S.A.R.L.
0,43
Michael Börnicke
Hans Seger
UBS AG
13,86
als Treuhänder
67,45
5,82
5,09
Classic Fund Management
Aktiengesellschaft
6,92
NWQ Investment
Management Company LL.C.
Premiere AG
100
0,43
Premiere
Discovery Channel
Discovery Geschichte
Animal Planet
Discovery HD
Discovery Communications
Deutschland GmbH
(E)
(E)
(Premiere 1 – 4, - Serie, Filmclassics, - Nostalgie, - Filmfest,
- Krimi, - Sport, - Fußball
International, Bundesliga auf
Premiere powered by T-Home* (im
Auftrag der Deutschen Telekom
AG), Big Brother, - Direkt (Pay-perView)
Hit24 Television
GmbH
(E)
beate-uhse.tv
Classica
Beate Uhse TV GmbH
& Co. KG
Classica GmbH
100
GoldStar TV
Heimatkanal
GoldStar TV GmbH
& Co. KG
(E)
Junior.TV GmbH
& Co. KG
Premiere Fernsehen
GmbH & Co. KG
(E)
Hit24
Junior
(E)
E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der
Einflussnahme auf wesentliche
Programmentscheidungen durch die
Plattformbetreiberin Premiere Fernsehen GmbH
& Co. KG (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV)
(E)
Focus TV
Gesundheit
Focus TV Produktions
GmbH
*: Veranstaltereigenschaft von Premiere für dieses
Programm offen
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
Veranstalter, dessen Programm
Premiere zuzurechnen ist
Stand: 3/2007
8
Abbildung 2: Aktuelle Beteiligungsstruktur der Premiere AG
Unitymedia GmbH
4,24
Classic Fund
Management AG
5,02
Franklin Mutual Advisers
LL.C.
5,06
Eton Park Capital
Management L.P.
100 (Z)
arena
Arena Sport Rechte
und Marketing GmbH
Streubesitz
Treuhandvertrag
71,10
Premiere Direkt
Pictet & Cie.
Premiere AG
14,58 (als Treuhänder)
keine Ausübung der Stimmrechte
Discovery Channel
Discovery Geschichte
Animal Planet
Discovery HD
Discovery Communications
Deutschland GmbH
Premiere On Demand
GmbH
(E)
Junior.TV GmbH
& Co. KG
100
Premiere
(Premiere 1 – 4, - Serie, Filmclassics, - Nostalgie, - Filmfest,
- Krimi, - Sport, - Start, - HD, Big
Brother)
(E)
(E)
Hit24
Junior
Premiere Fernsehen
GmbH & Co. KG
(E)
Hit24 Television
GmbH
(Pay-per-View)
100
(E)
beate-uhse.tv
Classica
Beate Uhse TV GmbH
& Co. KG
Classica GmbH
(E)
Focus TV
Gesundheit
Focus TV Produktions
GmbH
100
GoldStar TV
Heimatkanal
GoldStar TV GmbH
& Co. KG
(E)
E: Zurechnung aufgrund der Möglichkeit der
Einflussnahme auf wesentliche
Programmentscheidungen durch die
Plattformbetreiberin Premiere Fernsehen GmbH
& Co. KG (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV)
Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert
Veranstalter, dessen Programm
Premiere zuzurechnen ist
Stand: 12/2007
4
Antragstellerin und beteiligte Unternehmen
4.1
Premiere und Premiere AG
4.1.1
Premiere veranstaltet aufgrund von Zulassungen der MA HSH (ehemals HAM) für
acht Programme (Premiere 1 - 4, Premiere Filmfest, Premiere Filmclassics, Premiere Nostalgie sowie Premiere Start) und der BLM für fünf Programme (Premiere
Krimi, Premiere Serie, Premiere Sport, Premiere HD und Big Brother) derzeit auf ihrer Pay-TV-Plattform insgesamt 13 digitale Pay-TV-Programme (einschließlich der
im Multiplexverfahren verbreiteten Programme) und nutzt digitale Programmschienen für weitere Pay-per-View-Angebote (u. a. Premiere Direkt+). Das Pay-per-ViewAngebot Premiere Direkt, das von der MA HSH lizenziert wurde, wird künftig von einer weiteren 100%igen Tochtergesellschaft der Premiere AG, der Premiere on
Demand GmbH, veranstaltet (vgl. Beschluss der KEK vom 09.10.2007, Az.: KEK
446). Die Zulassungen der BLM sind bis zum 18.03.2015 und diejenigen der MA
HSH bis zum 31.07.2009 befristet.
9
Bei Premiere Sport handelt es sich um ein Sportportal über das einzelne, in verschiedene Pakete aufgeteilte Angebote ausgewählt werden können. Das Programm
umfasst u. a. Live-Spiele sowie redaktionelle Beiträge der Fußball-Bundesliga, der
Champions League und ausländischer Ligen. Die einzelnen Live-Spielereignisse
tragen allein keine Ausstrahlungsstrecke über eine ganze Woche. Die nunmehr von
Premiere verantworteten Bundesliga-Sendungen werden unter der Bezeichnung
„Premiere Fußball Bundesliga“ im Rahmen des einheitlichen Sportprogramms einzeln vermarktet. Der Programminhalt ist dabei identisch mit dem von der Deutsche
Telekom AG über IPTV verbreiteten und vermarkteten Produkt „Bundesliga auf
Premiere powered by T-Home“.
Premiere vermarktet auf ihrer Plattform auch Fernsehprogramme von Drittveranstaltern und den Telemediendienst BLUE MOVIE, der Erwachsenen in geschlossenen
Benutzergruppen zur Verfügung gestellt wird. Die Premiere-Programme werden
über Kabel und Satellit verbreitet. Darüber hinaus bietet Premiere seit dem
13.09.2007 auch ein Programmbouquet auf der Satellitenplattform „entavio“ unter
dem Namen „Premiere Star“ an. An der Anbieterin, der Premiere Star GmbH, halten
Premiere 85 %, 10 % die HypoVereinsbank und 5 % die EM.Sport Media AG. Ferner hat sich Premiere im August 2007 in Höhe von 14,4 % an der Anbieterin des
Teleshopping-Programms 1-2-3.tv beteiligt (vgl. Angebots- und Zulassungsprospekt
von Premiere vom 07.09.2007, S. 107).
4.1.2
Der Unternehmensgegenstand von Premiere ist unverändert (vgl. Beschluss i. S.
Premiere, Az.: KEK 378/379/399). Einzige Kommanditistin und Alleingesellschafterin
der geschäftsführenden Komplementärgesellschaft AFV Abonnementfernsehen
Verwaltungs-GmbH ist die Premiere AG. xxx ... Die Geschäftsführer der PremiereKomplementärin sind personenidentisch mit den Vorständen der Premiere AG.
4.1.3
Das Grundkapital der Premiere AG (nach der der KEK vorliegenden Satzung in der
Fassung vom 08.02.2007, xxx ..., noch 98.400.000 €) ist in auf den Namen lautende
nennwertlose Stückaktien in gleicher Höhe eingeteilt xxx ...
10
4.2
Beteiligte an der Premiere AG
4.2.1
Pictet und Arena
Die als Treuhänder für Arena fungierende Bankgesellschaft Pictet ist eine Kommanditgesellschaft Schweizerischen Rechts mit Sitz in Carouge/Genf. Die
Gesellschaft wird von acht Teilhabern mit unbeschränkter Haftung kontrolliert. Nach
eigener Auskunft sind weder sie noch ihre Teilhaber anderweitig im Medienbereich
aktiv oder beteiligt.
Arena veranstaltete vom 08.08.2006 bis zur Übernahme der Produktion des Bundesliga-Programms
durch
Premiere
das
Sportspartenprogramm
arena
auf
Grundlage einer Lizenz der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
vom 20.04.2006. Das Programm enthielt im Wesentlichen die Live-Übertragung der
612 Fußballspiele der deutschen 1. und 2. Bundesliga sowie eine ausführliche Vorund Nachberichterstattung im Pay-TV (vgl. Beschluss der KEK i. S. Arena, Az.: KEK
330). Arena hatte im Dezember 2005 von der DFL als Vertreterin des „Die Liga –
Fußballverbands e.V.“ die Pay-TV- und Free-TV-Live- und Nachverwertungsrechte
an den Fußballspielen der 1. und 2. Bundesliga für die Spielzeiten 2006/2007 bis
2008/2009 erworben. Im Zuge der Sublizenzierung der Fußballrechte an Premiere
hat Premiere 14 ehemalige Mitarbeiter von Arena in ihre Sportredaktion übernommen (vgl. Pressemitteilung der Premiere AG vom 11.10.2007).
Arena steht vollständig im Anteilsbesitz des Unitymedia-Konzerns, dessen Tochtergesellschaften Unitymedia NRW und Unitymedia Hessen Kabelnetze in Hessen
und Nordrhein-Westfalen betreiben. Als Kabelnetzbetreiber liegt der Fokus von Unitymedia auf dem Kerngeschäft Fernsehen. Rund 4,9 Mio. Kunden verfügen derzeit
über einen analogen Kabelanschluss von Unitymedia. Als Plattformbetreiber bietet
Unitymedia verschiedene digitale Paketangebote (Digital TV Basic, Digital TV Plus,
Digital TV Extra, Premiere Bundesliga, International TV, music choice und blue movie) an. Ende Juni 2007 hatten insgesamt 491.600 Personen diese Pay-TVAngebote abonniert (vgl. www.unitymedia.de).
4.2.2
Franklin Mutual
Franklin Mutual ist laut Stimmrechtsmeldung vom 10.08.2007 ein Stimmrechtsanteil
von 5,02 % zuzurechnen; für den Franklin Templeton Investment Funds weist die
11
Premiere AG einen Stimmrechtsanteil von 3,02 % aus.
Franklin Mutual ist als Anlageberater für die Franklin Mutual Series Fund Inc., die
3,03 % an der Premiere AG hält, und den o. g. Franklin Templeton Investment
Funds tätig. Diese Beteiligungen werden nach Auskunft von Premiere Franklin Mutual nach einem Premiere nicht bekannten Aufteilungsverhältnis nach § 22 Abs. 1
WpHG zugerechnet, so dass sich insgesamt eine zurechenbare Aktienbeteiligung
von 5,02 % ergibt. xxx ...
Das Finanzdienstleistungsunternehmen Franklin Mutual und ihre Muttergesellschaft
Franklin Resources, Inc., die auch unter dem Namen Franklin Templeton Investments bekannt ist, halten nach eigenen Angaben keine weiteren Beteiligungen an
Medienunternehmen in Deutschland.
4.2.3
Eton Park
Eton Park und ihre mittelbare 98%ige Tochtergesellschaft Eton Park International
LL.P. sind als Anlageberater für die Eton Park Master Fund Ltd. und die Eton Park
Fund L.P. tätig, die insgesamt einen Anteil von 5,06 % der Stimmrechte der Premiere AG halten. Komplementärin von Eton Park ist die Eton Park Capital Management
LL.C., deren geschäftsführender Gesellschafter ist Eric M. Mindich. Die HedgeFonds-Gesellschaft Eton Park ist nach eigenen Angaben an einem weiteren Medienunternehmen in Deutschland beteiligt; die Beteiligungshöhe liegt jedoch
lediglich bei zwischen ein und zwei Prozent.
12
II
Verfahren
Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Einem Vertreter der BLM
und der MA HSH wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt
Gemäß § 29 Satz 1 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem
Vollzug schriftlich anzumelden und erst nach Erteilung der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung zu vollziehen. Der Erwerb von Aktien an
der Premiere AG durch Arena sowie die Übertragung dieser Aktien auf Pictet als
Treuhänder für Arena wurden unter Verstoß gegen diese Vorschrift schon vor der
Unbedenklichkeitsbestätigung vollzogen.
Die Veräußerung der Premiere-Aktien der Fernseh Holding an verschiedene institutionelle Investoren, die – mittlerweile wieder unter 5 % liegende – Beteiligung der
Franklin Mutual Advisers LL.C. sowie die Erhöhung der Beteiligung von Eton Park
auf 5,06 % des Grundkapitals der Premiere AG wurden ebenfalls erst nach ihrem
Vollzug angezeigt; dabei handelt sich jedoch um Börsengeschäfte, die der Premiere
AG selbst erst nach ihrem Vollzug bekannt wurden. Die Premiere AG hat die Beteiligungsveränderungen zum Teil nicht unverzüglich, insgesamt jedoch zeitnah
angezeigt.
Für den Fall, dass eine bereits vollzogene Beteiligungsveränderung nicht als unbedenklich bestätigt werden kann, ist zwingend der Widerruf der Zulassung des
betroffenen Programmveranstalters vorgesehen, § 29 Satz 4 RStV.
2
Zurechnung von Programmen
2.1
Premiere und ihrer Obergesellschaft Premiere AG werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz
1 RStV die von Premiere veranstalteten gleichnamigen Programme sowie gemäß
§ 28 Abs. 2 RStV die auf ihrer Pay-TV-Plattform veranstalteten Drittprogramme
13
Classica, Focus TV Gesundheit, GoldStar TV, Heimatkanal, Hit24, beateuhse.tv, Junior, Discovery Channel, Animal Planet, Discovery Geschichte und
Discovery HD zugerechnet (vgl. zuletzt Beschluss i. S. Discovery Channel, Az.:
KEK 395, III 2.2). Ihnen ist zudem gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV; § 28 Abs. 1 Satz
3 und arg. e § 29 Satz 2 RStV das von der Premiere on Demand GmbH veranstaltete Pay-per-View-Angebot Premiere Direkt zuzurechnen (vgl. Beschluss der KEK,
Az.: KEK 446). Ferner sind ihnen auch die Zuschaueranteile zuzurechnen, die die
von Premiere produzierten Bundesliga-Sendungen unter der Bezeichnung Premiere
Fußball Bundesliga im Angebot von Unitymedia sowie unter der Bezeichnung
Bundesliga auf Premiere powered by T-Home im Angebot der Deutsche Telekom
AG erreichen. Ob Premiere Veranstalterin des – mit Premiere Fußball Bundesliga
inhaltsgleichen Programms – Bundesliga auf Premiere powered by T-Home ist oder
aber die Zurechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV erfolgt, weil Premiere das
Programm der Deutsche Telekom AG als Auftragsproduzent vollständig zuliefert,
hat die KEK offen gelassen (vgl. Beschluss i. S. Premiere, Az.: KEK 348/350/359, III
2.1 und 2.2).
2.2
Für eine darüber hinausgehende Zurechnung zu Gesellschaftern der Premiere AG
liegen keine Anhaltspunkte vor. Dies folgt im Hinblick auf Pictet aus dem vertraglichen Ausschluss der Ausübung von Stimmrechten bei der Premiere AG.
2.3
Premiere Fußball Bundesliga ist Teil des von Premiere veranstalteten Programms
Premiere Sport. Die Kooperation mit Arena, die die Produktion, Verbreitung und
Vermarktung der Bundesliga-Sendungen betrifft, ist nicht mit Möglichkeiten der Einflussnahme auf das Programm von Premiere verbunden, die eine Zurechnung zu
Arena nach § 28 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RStV rechtfertigen würden.
14
3
Vorherrschende Meinungsmacht
3.1
Zuschaueranteile
Nach § 27 Abs. 2 Satz 2 RStV muss die Ermittlung der Zuschaueranteile auf Grund
repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden.
In der Regel verwendet die KEK dafür die monatlichen Daten zu den Anteilen der
Fernsehsender an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (Zuschauer ab drei
Jahren, Mo. – So.). Die Sehdaueranteile werden im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft
Fernsehforschung (AGF) laufend von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK)
im Rahmen eines Fernsehpanels erhoben. Die AGF/GfK-Fernsehforschung bezeichnet in ihren Veröffentlichungen die Sehdaueranteile als Marktanteile. Die
Zuschaueranteile der auf der Premiere-Plattform verbreiteten Programme werden
von der AGF/GfK-Fernsehforschung nicht veröffentlicht. Für diese Programme werden der KEK Daten aus der Premiere-Marktforschung (Grundgesamtheit: 71,07 Mio.
Personen ab drei Jahren) zur Verfügung gestellt, die nach Mitteilung von Premiere
im Prüfverfahren Az.: KEK 271 zu den Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung in Beziehung gesetzt werden können.
Mit Schreiben vom 08.10.2007 und vom 21.11.2007 übermittelte die Premiere AG
Monatswerte in der für die verschiedenen Beteiligungsveränderungen maßgeblichen
Referenzperiode von Februar 2006 bis einschließlich August 2007. Die Daten werden als interne und externe Marktanteile bei den Zuschauern ab drei Jahren
bezeichnet und stammen aus der Premiere-Marktforschung. Mitgeteilt wurden die
Daten für die Premiere zuzurechnenden Programme Premiere 1 - 4, Premiere
Filmclassics, Premiere Filmfest, Premiere Krimi, Premiere Nostalgie, Premiere Serie, Premiere Start, Premiere Sport, GoldStar TV, Heimatkanal, Hit24, beate-uhse.tv,
Classica, Discovery Channel, Discovery Geschichte, Focus TV Gesundheit, Junior
und Animal Planet. Zu den ebenfalls zuzurechnenden Programmen Premiere Direkt
und Premiere Erotik wurden keine internen und externen Marktanteile übermittelt,
da es sich hierbei um Pay-per-View-Angebote handelt und dazu im Rahmen des
Premiere-Panels keine Marktanteilswerte berechnet werden. Zu dem ebenfalls
Premiere zuzurechnenden IPTV-Programm Premiere powered by T-Home wurden
keine Angaben gemacht.
15
Zum 31.12.2006 verzeichnete Premiere 3,4 Mio. direkte Abonnenten und erreichte
einen Zuschaueranteil von 2,1 %, bezogen auf alle Fernsehhaushalte (Mitteilung
von Premiere vom 08.02.2007, siehe unter http://info.premiere.de/inhalt/de/
medienzentrum_news_uk_08022007.jsp). Dieser mit den AGF/GfK-Daten vergleichbare Zuschaueranteil von 2,1 % lässt sich in Beziehung zu den internen und
externen Marktanteilen der Premiere zuzurechnenden Programme setzen. Für weitere Informationen zu den Daten der Premiere-Marktforschung, zur Vergleichbarkeit
mit der AGF/GfK-Fernsehforschung sowie zu der Berechnungsweise und Einschätzung des zu veranschlagenden Zuschaueranteils wird auf die Beschlüsse i. S.
Premiere, Az.: KEK 271, und i. S. Discovery HD, Az.: KEK 300, verwiesen.
Aktuell verfügt Premiere über 3,531 Mio. direkte Abonnenten. Dazu kommen noch
642.229 indirekte Bundesliga-Kunden über arena und Unitymedia (Mitteilung von
Premiere vom 06.11.2007, siehe unter http://info.premiere.de/inhalt/de/medienzent
rum_news_uk_06112007.jsp).
xxx ... Bezogen auf die die Gesamtfernsehnutzung abbildende Grundgesamtheit der
AGF/GfK-Fernsehforschung und verglichen mit dem Premiere-Zuschaueranteil für
2006 in Höhe von 2,1 % erreichten die Premiere zuzurechnenden Programme in der
maßgeblichen Referenzperiode einen Zuschaueranteil von ungefähr 1,7 %.
3.2
Abschließende Feststellung
Durch die Sublizenzierung der Übertragungsrechte für die Fußball-Bundesliga und
die damit verbundenen Möglichkeit für Premiere, ihren Kunden erneut ein eigenes
Bundesliga-Programm anzubieten, kann Premiere ihre Marktstellung im Bereich des
Pay-TV verbessern. Die Premiere zuzurechnenden Zuschaueranteile liegen derzeit
jedoch weitab von den medienkonzentrationsrechtlich relevanten Schwellenwerten,
so dass auch eine möglicherweise mit dem neuen Angebot einhergehende Steigerung der Zuschaueranteile der Premiere insgesamt zuzurechnenden Programme
keine Bedenken hervorruft. Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht auf Grund der Neuordnung der Beteiligungsstruktur bei der Premiere
AG bestehen nicht. Den Beteiligungsveränderungen bei Premiere stehen Gründe
der Sicherung der Meinungsvielfalt somit nicht entgegen.
16
(gez.)
Lübbert
Sjurts
Dörr
Mailländer
Huber
Schwarz

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